34 f GewO Eisige Zeiten für freie Vermittler? Neue Anforderungen für Finanzanlagevermittler
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- Victor Maurer
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1 34 f GewO Eisige Zeiten für freie Vermittler? Neue Anforderungen für Finanzanlagevermittler
2 Warum kommt eine neue Pflichtversicherung? Ziel 1: Regulierung des Finanzmarktes Ziel 2: Anlegerschutz Die Finanzkrise hat das Vertrauen in die Kapitalmärkte erschüttert. Die Änderungen dieses Gesetzes stärken den Anlegerschutz durch die Fortentwicklung der Regulierung im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarktes.
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4 Zielgruppe: ca gewerbliche Finanzanlagevermittler- und -berater mit der Erlaubnis nach 34 c Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO
5 Wer gewerbsmäßig. Satz 1 Nr. 2: Den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln. Satz 1 Nr. 3: Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des KWG betreiben
6 Regulierter Bereich Wertpapierdienstleistungs- Unternehmen gem. WpHG Aufsicht: BaFIN Finanzdienstleistungsinstitut gem. KWG Aufsicht: Bundesbank Nicht regulierter Bereich Abschlussvermittler oder Anlageberater über ausschließlich (offene) Investmentfonds Aufsicht: Gewerbeaufsichtsamt Abschlussvermittler über geschlossene Fonds oder sonstige öffentlich angebotene Vermögensanlagen Aufsicht: Gewerbeaufsichtsamt
7 Regulierter Bereich Wertpapierdienstleistungs- Unternehmen gem. WpHG Aufsicht: BaFIN Finanzdienstleistungsinstitut gem. KWG Aufsicht: Bundesbank Nicht regulierter Bereich Abschlussvermittler oder Anlageberater über ausschließlich (offene) Investmentfonds Aufsicht: Gewerbeaufsichtsamt Abschlussvermittler über geschlossene Fonds oder sonstige öffentlich angebotene Vermögensanlagen Aufsicht: Gewerbeaufsichtsamt
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9 34 f Abs. 2 GewO Voraussetzungen für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler Alt: Alt: - Zuverlässigkeit (keine Verurteilung in letzten 5 Jahren wg. Straftat) - geordnete Vermögensverhältnisse (z.b. kein Insolvenzverfahren) Neu: - Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung Neu: - Sachkundeprüfung bei IHK * * Ausnahme: Alt-Hasen-Regelung
10 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts ( ) Gesetz über Vermögensanlagen, VermAnlG (anzuwenden ab ) Neudefinition der Vermögensanlagen, u.a. Geschlossene Fonds Erhöhte Anforderungen an Emittenten (z.b. Prüfungspflichten,...) Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes, WpHG (anzuwenden ab ) Vermögensanlagen sind Wertpapiere i.s.d. WpHG Erweiterung der Bereichsausnahme nach 2 a Abs. 1 Nr. 7 WpHG (kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen notwendig bei ausschließlicher Vermittlung von Anteilen an Offenen oder Geschlossenen Fonds)
11 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts ( ) Änderung des Kreditwesengesetzes, KWG (anzuwenden ab ) Vermögensanlagen sind Finanzinstrumente i.s.d. KWG Erweiterung der Bereichsausnahme nach 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG (kein Wertpapierdienstleistungsunternehmen notwendig bei ausschließlicher Vermittlung von Anteilen an Offenen oder Geschlossenen Fonds) = keine unmittelbare Geltung des KWG Anmerkung: Für freie Anlagevermittler, die ausschließlich im Bereich des 34 c GewO tätig sind, ändert sich zum (noch) nichts bei der Zulassung, da Bereichsausnahme.
12 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts ( ) Änderung der Gewerbeordnung, GewO (anzuwenden ab mit Übergangsphase bis ) Einführung eines neuen Erlaubnistatbestandes Finanzanlagenvermittler mit Sachkundenachweis und Berufshaftpflichtversicherung (VSH) Erlass einer neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinAnlV) Anmerkung: Basis der Verordnungsermächtigung ist der 34 g GewO mit Übernahme der Verhaltenspflichten des 6. Abschnittes des WpHG (Belehrung, Dokumentation, etc.).
13 Definition: Anlageberatung 34 f Abs. 1, S. 1 GewO i.v.m. 1 Abs. 1a, Nr. 1a KWG: Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Beauftrage, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten i.s.v. 1 Abs. 11 KWG beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird
14 Definition: Anlagevermittlung 34 f Abs. 1, S. 1 GewO: oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will. Merkmale: - Zusammenbringen Anleger Anbieter von Finanzanlagen - Weiterleitung der Willenserklärung Anleger an Anbieter - Einwirken auf Willensbildung des Anlegers zwecks Erwerb Finanzanlagen
15 34 f Abs. 1 GewO Verlagerung der bisherigen Tätigkeit des 34 c Abs. 1 Nr. 2 und 3 GewO alt in einen neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeitsbereich Finanzanlagevermittler nach 34 f GewO Abs. 1 GewO neu Die Anlageberatung über und die Anlagevermittlung von Anteilscheinen an einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft bzw. zum öffentlichen Vertrieb in Deutschland zugelassenen ausländischen Investmentanteilen Anteilen an geschlossenen Fonds (i.r. Kommanditgesell.) Sonstige Vermögensanlagen i.s.d. 1 Abs. 2 VermAnlG
16 34 f Abs. 1 GewO Die Anlageberatung über und die Anlagevermittlung von Sonstige Vermögensanlagen i.s.d. 1 Abs. 2 VermAnlG 1 Abs. 2 VermAnlG (egal, ob öffentlich oder nicht öffentlich [PP]): Vermögensanlagen i.s. dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren i.s. des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte: 1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, (z.b. an OHG, BGB Gesell., an ausl. Firmen (Ltd.) ) 2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (z.b. Treuhandvermögen), 3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds (typ-, atypisch still, ) 4. Genussrechte und 5. Namensschuldverschreibungen
17 34 f Abs. 1 GewO Nicht dazu gehören z.b.: Container-Direktinvestments mit Bewirtschaftungsvertrag u.a. von Magellan, Buss, P&R Eisenbahn-Wagons mit Bewirtschaftungsvertrag u.a. von Salamon AG Wechselträger-Direktinvestments mit Bewirtschaftungsvertrag u.a. von CH2 Nachrangdarlehen (gehört nicht in 34 c alt oder neu ) u.a. von Transpac Edelholzinvestments u.a. von Nobilis Gold- oder Edelmetallkaufverträge
18 34 f Abs. 1 GewO Die Erlaubnis kann auch auf einzelne Finanzanlagen aus dieser Gesamtheit beschränkt werden (mit entsprechenden Konsequenzen für den Sachkundenachweis und die Berufshaftpflichtversicherung (VSH)) Anmerkung: VSH-FAV-Abdeckung - 34f Abs. 1, S. 1, Nr. 1 GewO VSH-FAV-Abdeckung - 34f Abs. 1, S. 1, Nr. 2 GewO VSH-FAV-Abdeckung - 34f Abs. 1, S. 1, Nr. 3 GewO
19 34 f Abs. 1 GewO Keine Erlaubnis benötigen gem. 34 f Abs. 3 GewO z.b. Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach 32 KWG (wie z.b. Haftungsdächer) Aber: Bei FDI werden die Anforderungen des KWG und WpHG auf Tätigkeiten insb. hinsichtlich geschlossener Fonds ausgedehnt (einschließlich EdW-Beitragspflicht der entsprechenden Provisionserträge). Gebundene Vermittler nach 2 Abs. 10 KWG, wenn alle erlaubnispflichtigen Tätigkeiten über das Haftungsdach abgewickelt werden (interne Weiterbildung, Qualifizierung, Prüfungen, ausgeweitete Dokumentationspflichten, etc.)
20 34 f Abs. 1 GewO Zuverlässigkeits- und Sachkundevoraussetzungen gelten auch für angestellte Anlageberater und vermittlern ( 34 f Abs. 4 GewO) Unverzügliche Eintragsverpflichtung in das Vermittlerregister nach Aufnahme der Tätigkeit ( 34 f Abs. 5 GewO) bzw. bei Beschäftigung von angestellten Anlageberatern und -vermittlern ( 34 f Abs. 6 GewO)
21 Gesetzliche Umsetzung 34 f GewO Registrierung bei IHK! Aber wer ist zuständig für Erlaubniserteilung/Zulassung?
22 Zeitliche Umsetzung Umtauschfrist für zum nach 34 c GewO tätigen Personen und Registrierungspflicht nach 34 c Abs. 5, 6 GewO ( 157 Abs. 2 GewO) Fristende Sachkundenachweis für zum nach 34 f GewO tätige Personen, falls erforderlich (d.h. bei fehlender Alt-Hasen- Regelung, 157 Abs. 3 GewO) Grundsätzliche Geltung des neuen 34 f GewO Automatisches Ende der Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 Nr. 2 und 3 GewO Geltung der WpHG-Pflichten
23 Alt-Hasen-Regelung nach 157 Abs. 3 GewO Auch für Altfälle besteht grds. die Notwendigkeit des Sachkundenachweises wie für Neufälle, aber mit Fristverlängerung bis zum (die Erlaubnis nach 34 f GewO wird dann bis zum befristet - Beispiel: Lücken bei MaBV-Jahresberichten, nur Zulassung nach 34 c Abs. 1, Nr. 2 und nun Erweiterung auf geschlossene Fonds alt Nr. 3 und neu Satz 1, Nr. 2, etc.)
24 Alt-Hasen-Regelung nach 157 Abs. 3 GewO Ausnahmen bestehen für Personen, die seit ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Anlageberater und/oder Anlagevermittler nach 34 c, Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 tätig gewesen sind
25 Alt-Hasen-Regelung nach 157 Abs. 3 GewO Selbständige Anlageberater bzw. Anlagevermittler haben die ununterbrochene Tätigkeit durch lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach 16 MaBV zu dokumentieren.
26 Berufshaftpflichtversicherung (VSH) nach 34 f Abs. 2, Nr. 3 GewO Versicherungssumme (seit ): Mindestversicherungssumme: 1,23 Mio. je Schadenfall Mindestjahresleistung: 1,85 Mio. je Versicherungsjahr mit dynamischer Inflationsanpassung (alle 5 Jahre gem. EU)
27 Berufshaftpflichtversicherung (VSH) nach 34 f Abs. 2, Nr. 3 GewO Versicherungssumme ATS-VSH-AL-Konzept: Versicherungsvermittlung (gem. VersVermV) Versicherungssumme: 1,40 Mio. max. je Schadenfall Jahreshöchstleistung: 2,80 Mio. je Versicherungsjahr Anlagenvermittlung (gem. AnlVermV) Versicherungssumme: 1,40 Mio. max. je Schadenfall Jahreshöchstleistung: 2,80 Mio. je Versicherungsjahr
28 Berufshaftpflichtversicherung (VSH) nach 34 f Abs. 2, Nr. 3 GewO Versicherungssumme ATS-VSH-AL-Konzept: Darlehensvermittlung (inkl. Bauspar- und Leasingverträgen) Versicherungssumme: Jahreshöchstleistung: ab je Schadenfall 2-fach je gewählter Summe Immobilienvermittlung (inkl. kleiner Hausverwaltung bis Mieteinnahmen) Versicherungssumme: Jahreshöchstleistung: ab je Schadenfall 2-fach je gewählter Summe
29 Berufshaftpflichtversicherung (VSH) nach 34 f Abs. 2, Nr. 3 GewO Versicherungssumme ATS-VSH-AL-Konzept: Selbstbehalte VersVerm: FinAnlVerm: DarlVerm: ImmoVerm: 10%, mind. 50, max. 500 je Schaden je Schaden 250 je Schaden 250 je Schaden
30 VSH - 34 d GewO
31 Berufshaftpflichtversicherung (VSH) nach 34 f Abs. 2, Nr. 3 GewO Versicherungssumme ATS-VSH-Konzept: Selbstbehalte erweiterte Deckungsinhalte
32 Berufshaftpflichtversicherung (VSH) nach 34 f Abs. 2, Nr. 3 GewO Versicherungssumme ATS-VSH-Konzept: erweiterte Deckungsinhalte Lückenlose Übergangsregelung zur Vorversicherung Übernahme der Nachhaftung von den Vorversichern Geschäftsführer-Deckung bei juristischen Personen Honorarberatung Tätigkeit als Korrespondenzmakler bav (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerberatung i.v.m. Vermittlung) Keine Gesamtmaximierung, da Einzelverträge Keine Einrede des Gebühreneinwurfs (keine Provisionsanrechnung) Schadensmeldung erst nach schriftlicher Inanspruchnahme Abwehrschutz bei Vorwurf wissentlicher Pflichtverletzung Kostenfreie Büro-Haftpflicht mit Internet-Haftpflicht (bei 3-Jahre LZ) Tippgeber mit versichert
33 Berufshaftpflichtversicherung (VSH) nach 34 f Abs. 2, Nr. 3 GewO Details auf ATS-VSH-homepage: ATS-Allianz-Bedingungswerk Oft gestellte Fragen ATS-Risikoanalysebogen für individuelle Anfragen
34 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Statusbezogene Informationen ( 12 FinVermV)
35 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Statusbezogene Informationen ( 12 FinVermV) Schriftliche Übergabe folgender Angaben an den Kunden vor Erbringung der ersten Anlageberatung bzw.-vermittlung: Name, Anschrift und Kontaktdaten des Vermittlers, bei Kapital- und Personengesellschaften der Firmenname Hinweis auf Registereintragung zur Überprüfung Anschrift der Erlaubnisbehörde und Registernummer Emittenten und Anbieter, deren Anlage er vermittelt bzw. hinsichtlich derer er berät Bestandskunden müssen diese Angaben zum spätestens vor der ersten danach erfolgten Beratung oder Vermittlung - übermittelt werden.
36 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Statusbezogene Informationen ( 12 FinVermV) Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenskonflikte ( 13 FinVermV)
37 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenskonflikte ( 13 FinVermV) Unabhängig vom Produkt, allgemeine Basisinformationen über die Risiken der angebotenen bzw. nachgefragten Finanzanlagen vor Abschluss des Geschäftes mit folgenden Einzelpunkten: Konkrete Benennung der Risiken der Finanzanlage, ggf. Hebelwirkungen und Hinweis auf möglichen Totalverlust Wertschwankungen und Beschränkungen (z.b. Veräußerbarkeit) Möglichkeit weiterer Zahlungsverpflichtungen nach Erwerb der Finanzanlagen, z.b. durch Nachschusspflichten Angabepflicht zum Gesamtpreis (Innen- und Außenprovisionen) mit getrennter Angabe der Vermittler bzw. Berater in Rechnung gestellten Provisionen, ggf. Grundlage der Berechnung
38 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenskonflikte ( 13 FinVermV) Darstellung möglicher Interessenkonflikte, die bei der Vermittlung von oder bei der Beratung zu den Finanzanlagen auftreten können, hier wohl vorrangig Aufklärung über eigenes Provisionsinteresse des Vermittlers/Beraters Angaben über Risiken, etc. und Interessenkonflikte - auch aus Gründen der Nachprüfbarkeit - in Textform zur Verfügung stellen Nicht ausdrücklich erwähnt - aber im WpHG-Bereich üblich - ist die Darstellung des Umgangs des Vermittlers mit diesem Konflikt Entwicklung eines Kundenpaketes für Neukunden und Bestandskunden (schnellstens nachholen) ähnlich der Umstellung im WpHG-Bereich mit Einführung des FRUG 2007
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40 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Statusbezogene Informationen ( 12 FinVermV) Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenskonflikte ( 13 FinVermV) Redliche, eindeutige und irreführende Informationen und Werbung ( 14 FinVermV)
41 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Redliche, eindeutige und irreführende Informationen und Werbung ( 14 FinVermV) Unterscheidung zwischen allgemeinen Informationen und Werbemitteilungen (letztere müssen falls der Werbecharakter nicht erkennbar ist als solche gekennzeichnet sein, z.b. neutrale Berichte in Kundenzeitschriften). Für alle Informationen gelten die Anforderungen der Redlichkeit, Eindeutigkeit und der fehlenden Irreführung Ausdrücklicher Hinweis auf 4 Abs. 2 bis 9 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) in 14 FinVermV. Maßstab ist BT 3 der MaComp 2011 (z.b. hinsichtlich Grafiken, etc.)
42 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Redliche, eindeutige und irreführende Informationen und Werbung ( 14 FinVermV) MiFID II: Berater muss sich erklären Bei einer Anlageberatung muss angegeben werden, ob die Beratung auf unabhängiger Basis erfolgt und ob sie auf einer umfassenden oder eher eingeschränkten Marktanalyse durchgeführt wird. Anzugeben ist auch, ob die Investmentgesellschaft dem Kunden eine laufende Bewertung der Eignung der den Kunden empfohlenen Finanzinstrumente zukommen lässt.
43 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Statusbezogene Informationen ( 12 FinVermV) Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenskonflikte ( 13 FinVermV) Redliche, eindeutige und irreführende Informationen und Werbung ( 14 FinVermV) Produktinformationsblatt (PIB) ( 15 FinVermV)
44 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Produktinformationsblatt (PIB) ( 15 FinVermV) Im Falle einer Anlageberatung (kein reines Ausführungsgeschäft ) ist dem Anleger vor Abschluss des Kaufgeschäftes ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, d.h. bei Investmentfondsanteilen die Wesentlichen Anlegerinformationen nach InvG bzw. bei Vermögensanlagen (insb. Geschlossene Fonds ) das neue Vermögensanlagen-Informationsblatt, dass sich im Inhalt stark an den Produktinformationsblättern nach 31 Abs. 3a WpHG anlehnt (siehe BaFin-homepage) Haftungsrechtliche Konsequenzen bei unrichtigen/unvollständigen PIB für den Analgeberater sind gesetzlich ausdrücklich gewünscht.
45 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Statusbezogene Informationen ( 12 FinVermV) Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenskonflikte ( 13 FinVermV) Redliche, eindeutige und irreführende Informationen und Werbung ( 14 FinVermV) Produktinformationsblatt (PIB) ( 15 FinVermV) Einholung von Angaben über den Anleger und Pflichten zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen ( 16 FinVermV)
46 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Einholung von Angaben über den Anleger und Pflichten zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen ( 16 FinVermV) Verpflichtung bei Anlageberatung zur Einholung von Kundenangaben ( WpHG-Bogen ) über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen (Art, Häufigkeit, Umfang, ) Anlageziele des Kunden und seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen) die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können
47 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Einholung von Angaben über den Anleger und Pflichten zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen ( 16 FinVermV) Auf der Basis der Angaben des Kunden hat der Anlageberater die Geeignetheit der Finanzanlage zu beurteilen. Falls der Anlageberater die erforderlichen Kundenangaben nicht erhält (häufig hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse), darf keine Empfehlung zu Finanzanlagen abgegeben werden. Im Bereich der Anlagevermittlung besteht nur die Verpflichtung zur Einholung von Kundenangaben über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden, damit die Angemessenheit (nicht: Geeignetheit wie zuvor) überprüft werden kann. Das Angemessenheits-Ergebnis ist dem Kunden mitzuteilen.
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49 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Statusbezogene Informationen ( 12 FinVermV) Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenskonflikte ( 13 FinVermV) Redliche, eindeutige und irreführende Informationen und Werbung ( 14 FinVermV) Produktinformationsblatt (PIB) ( 15 FinVermV) Einholung von Angaben über den Anleger und Pflichten zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen ( 16 FinVermV) Offenlegung von Zuwendungen/Provisionen ( 17 FinVermV)
50 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Offenlegung von Zuwendungen/Provisionen ( 17 FinVermV) Grundsätzliches Verbot der Annahme oder der Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Vermittlung oder Beratung es sei denn: Die Existenz, Art und Umfang (bzw. die Art und Weise der Berechnung, falls nicht bezifferbar) der Zuwendung werden dem Kunden vor Ausführung des Geschäftes mitgeteilt und Die Zuwendungen stehen den Kundeninteressen nicht entgegen (lt. Verordnungsbegründung z.b. bei überhöhten Provisionen).
51 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Offenlegung von Zuwendungen/Provisionen ( 17 FinVermV) Unter Zuwendungen fallen alle Vertriebs-, Vertriebsfolge- und Bestandsprovisionen sowie auch Zuwendungen in Form von Schulungen oder Incentives. Die Aufklärungsverpflichtung besteht auch hinsichtlich gewährter Zuwendungen, insbesondere an Tippgeber.
52 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Statusbezogene Informationen ( 12 FinVermV) Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenskonflikte ( 13 FinVermV) Redliche, eindeutige und irreführende Informationen und Werbung ( 14 FinVermV) Produktinformationsblatt (PIB) ( 15 FinVermV) Einholung von Angaben über den Anleger und Pflichten zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen ( 16 FinVermV) Offenlegung von Zuwendungen/Provisionen ( 17 FinVermV) Beratungsprotokoll ( 18 FinVermV)
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54 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Beratungsprotokoll ( 18 FinVermV) Zeitnahe Protokollierungsverpflichtung jedes Anlageberatungsgespräches vor Abschluss des entsprechenden Geschäftes und Übergabe einer Abschrift an den Kunden Im Anlageberatungsprotokoll sind darzustellen: Anlass und Dauer der Anlageberatung Zugrunde liegende Informationen (Verbindung zum Erhebungsbogen nach 16 FinVermV) Finanzanlagen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind vom Anleger geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung die Empfehlungen des Anlageberaters und deren Gründe
55 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Beratungsprotokoll ( 18 FinVermV) Im Fall einer telefonischen Anlageberatung muss das Protokoll dem Kunden unmittelbar danach zugesandt werden Eine unmittelbare Ausführung ist in diesem Fall vor Eingang des Protokolls beim Kunden nur möglich, wenn dieser ausdrücklich zustimmt und der Anlageberater dem Kunden ein Rücktrittsrecht von einer Woche zugesteht, falls das Protokoll falsch oder unvollständig ist In 18 FinVermV sind keine Unterschriftenregelungen angesprochen, allerdings folgt aus der Schriftform des Protokolls nach Begründung der FinVermV, dass der Anlageberater das Protokoll zwingend zu unterschreiben hat.
56 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Beratungsprotokoll ( 18 FinVermV) Eine Unterschrift durch den Kunden muss nicht erfolgen In der Praxis werden im einzelnen die Vorschriften nach 14 Abs. 6 WpDVerOV und Modul BT 6 der MaComp Anwendung finden Nach Auffassung der BaFIN muss ein Anlageberatungsprotokoll auch erstellt werden, wenn es trotz Anlageberatung (Empfehlung über konkrete Finanzinstrumente/Finanzanlagen) nicht zu einem Geschäftsabschluss gekommen ist Verpflichtung gilt auch für Anlageberatungen gegenüber Interessenten (potentiellen Neukunden), d.h. Personen, die bislang nicht Kunden des Anlageberaters gewesen sind
57 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Beratungsprotokoll ( 18 FinVermV) Sonstige Gespräche mit Interessenten über Finanzinstrumente/ Finanzanlagen (ohne Anlageberatung) sind ebenfalls in einer Weise zu dokumentieren (z.b. im Kalender), dass die BaFin Zugriff auf die Dokumentation hat, um im Zweifel die Existenz einer Anlageberatung (mit Protokollpflicht) überprüfen zu können. Die Praxis zeigt sofern die entsprechende Genehmigungslage ausreicht eine Tendenz zur Umstellung von Anlageberatungsauf Vermögensverwaltungsmandate erfolgt; (Problem: Verdeckte Anlageberatung?)
58 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Statusbezogene Informationen ( 12 FinVermV) Informationen des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenskonflikte ( 13 FinVermV) Redliche, eindeutige und irreführende Informationen und Werbung ( 14 FinVermV) Produktinformationsblatt (PiB) ( 15 FinVermV) Einholung von Angaben über den Anleger und Pflichten zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen ( 16 FinVermV) Offenlegung von Zuwendungen/Provisionen ( 17 FinVermV) Beratungsprotokoll ( 18 FinVermV) Pflicht zur Prüfung durch einen WP ( 24 FinVermV)
59 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Pflicht zur Prüfung durch einen WP ( 24 FinVermV) Jährliche Prüfungspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften nach 12 bis 23 FinVermV durch geeigneten Prüfer (u.a. Wirtschaftsprüfer) und Übersendung des Prüfungsberichtes bis zum Ende des Folgejahres an das Gewerbeaufsichtsamt Falls im Berichtszeitraum keine entsprechenden Geschäfte ausgeführt worden sind, besteht wie bisher im Rahmen der MaBV die Verpflichtung zur Abgabe von Fehlanzeigen innerhalb der Jahresfrist
60 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Pflicht zur Prüfung durch einen WP ( 24 FinVermV) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das Gewerbeaufsichtsamt in begründeten Fällen Sonderprüfungen anordnet Geeignete Prüfer sind insb. Wirtschaftsprüfer, genossenschaftliche Prüferverbände und sonstige öffentlich bestellte und zugelassene Personen, die die entsprechende Sachkenntnis besitzen (sofern nicht die Besorgnis der Befangenheit besteht) Die BaFin hat in den letzten Jahren den Prüfermarkt durch gezielte Ablehnung ungeeigneter Prüfer bereinigt.
61 Welche WpHG-Pflichten gelten ab dem Pflicht zur Prüfung durch einen WP ( 24 FinVermV) Die Praxis der Prüfung von FDI zeigt eine deutliche Spezialisierung der Prüfer (und Berater) in diesem Bereich, da die notwendigen Kenntnisse sehr detailliert sind und ständigen Änderungen unterworfen sind Im Vergleich zur bisherigen Prüfung nach 16 MaBV sind der Prüfungsumfang und die Prüfungstiefe deutlich erweitert worden Anders als bei FDI besteht bei den Finanzanlagevermittlern über die Prüfungspflicht nach 24 FinVermV hinaus keine generelle Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses
62 Also eisige Zeiten für freie Vermögensberater und -Makler? Derzeitiges Aufsichtsrecht ist geprägt von zunehmendem Formalismus Kunden werden zunehmend kostensensibler, anspruchsvoller und kritischer, die Beschwerde- und Klagebereitschaft steigt Der Wechsel vom nicht regulierten Bereich ( 34 c GewO) in den Regulierten Bereich ( 34 f GewO oder 32 KWG) verursacht einmalige und regelmäßige (höhere) Kosten Grundsätzlich ist die Tendenz zur Bildung größerer Vertriebseinheiten zu sehen, damit die bürokratischen Belastungen verteilt und Kunden umfassend beraten werden können
63 Also eisige Zeiten für freie Vermögensberater und -Makler? Die Alternative: ein Wechsel in den regulierten Bereich mit Anschluss an ein Haftungsdach als gebundener Vermittler nach 2 Abs. 10 KWG sehe ich nicht, da die gleichen Pflichten zu erfüllen sind und durch interne Weiterbildung und Dokumentation die gleichen Sachkundenachweise zu erbringen sind (Zeitaufwand) Prüfung (WP und Bundesbank) und Haftung erfolgt durch FDI (VSH muss auch jeder bezahlen)
64 Also eisige Zeiten für freie Vermögensberater und -Makler? Haben Sie FRAGEN??? dann sprechen Sie uns an!
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