Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung mit erhöhtem Bedarf im Kindergarten und in der Volksschule des Kantons Bern
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1 1 Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung mit erhöhtem Bedarf im Kindergarten und in der Volksschule des Kantons Bern Wegleitung 2009 (ersetzt Wegleitung 2008) Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Alters- und Behindertenamt Abteilung Kinder und Jugendliche
2 1 Allgemeine Anmerkungen zur Wegleitung 2009 Diese Wegleitung 1 beschreibt das Vorgehen, wenn Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung, welche üblicherweise in Sonderschulen gefördert und geschult werden, im Kindergarten (Regelkindergarten) oder in der Volksschule (Regelschule) des Kantons Bern integriert geschult werden. Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion GEF (Alters- und Behindertenamt, ALBA) verfügt auf Gesuch hin Lektionen, die einer heilpädagogischen Lehrperson zur Unterstützung der integrativen Schulung von Schülerinnen und Schülern mit einem erhöhten Bedarf 2 zur Verfügung stehen. Berechtigt sind Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung, mit frühkindlichem Autismus, Asperger Syndrom oder, unter bestimmten Voraussetzungen, solche mit einer schweren Wahrnehmungsstörung und/oder einer schweren Störung des Sozialverhaltens 3. Beschrieben wird auch das Vorgehen in denjenigen spezifischen Situationen, in denen für Kinder und Jugendliche, die den Regelkindergarten oder die Regelschule besuchen, im Hinblick auf ihre weitere dortige Schulung um Leistungen für Massnahmen der Sonderschulung gemäss Verordnung über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen (SSV) ersucht wird. Angesichts der bevorstehenden Neukonzeption der Sonderpädagogik (Konzept der Sonderpädagogik gemäss Art. 197 Ziff. 2 Übergangsbestimmung BV zu Art. 62, Schulwesen) wurde bei der Überarbeitung der Wegleitung 2008 auf eine Totalrevision verzichtet, und es wurden gegenüber der Version vom Februar 2004 dort Anpassungen vorgenommen, wo das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) aufgeführt war. Mit der vorliegenden Wegleitung 2009 werden folgende Neuerungen betreffend integrative Schulung eingeführt: Das Schulinspektorat übernimmt im Ablauf der Gesuchsstellung die Federführung. Unterstützungslektionen können auch Kindern und Jugendlichen mit Autismus und unter bestimmten Voraussetzungen auch solchen mit einer schweren Wahrnehmungsstörung und/oder einer schweren Störung des Sozialverhaltens zugesprochen werden. Bei Kindern mit Autismus muss die Abklärung durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, die Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung der Nathaliestiftung in Gümligen, durch spezialisierte Erziehungsberaterinnen oder berater oder durch spezialisierte niedergelassene Kinder- und Jugendpsychiaterinnen oder psychiater erfolgen. Alle integriert unterrichteten Kinder und Jugendlichen, unbesehen ihres Bedarfs, zählen statistisch als Schülerinnen und Schüler der Regelschule, sofern sie dort mindestens an drei Tagen unterrichtet werden. 1 Umsetzung von Artikel 45 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen (SSV) des Kantons Bern. 2 Die Regelschule deckt den besonderen Bedarf mit den besonderen Massnahmen gemäss BMV ab. Bedarf, der den besondern übersteigt, gilt als erhöhter Bedarf und erfordert verstärkte Massnahmen. 3 Gemäss IV-Geburtsgebrechen Ziffer 404 (kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz).
3 2 Die Abläufe im Zusammenhang mit den pädagogisch-therapeutischen Massnahmen Logopädie und Psychomotorik werden verbindlich festgelegt. Im Hinblick auf die Frage einer integrativen Schulung stehen die beiden folgenden Beurteilungskriterien im Vordergrund: Dem spezifischen Entwicklungs- und Bildungsbedarf des Kindes oder der/des Jugendlichen muss grundsätzlich auch dann entsprochen werden können, wenn nur eine Lehrperson anwesend ist. Ist eine individuelle Vollbetreuung des Kindes mit einer Behinderung notwendig, ist eine anderweitige Schulung gemäss Art. 18 VSG anzuordnen (Schulung in einer Sonderschule). Die vorliegende Wegleitung ist auf die Dauer der Gültigkeit der Verordnung über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen (SSV) begrenzt. Im Rahmen der Erarbeitung des Konzepts der Sonderpädagogik wird das bestehende Modell überprüft. Bei Bedarf werden in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung neue Modelle erprobt und ausgewertet. Die Erkenntnisse sollen in eine künftige Praxis der Integration von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung in die Klassen des Regelkindergartens oder der Regelschule einfliessen. Als Beispiel sei an dieser Stelle das Coaching-Projekt der Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung der Nathalie-Stiftung erwähnt. Ziel dieses Projektes ist, ein neues Modell der gezielten Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit frühkindlichem Autismus oder mit Asperger Syndrom während des Unterrichts im Regelkindergarten bzw. in der Regelschule zu erproben. Hinweise Aus Gründen der Lesbarkeit und besseren Verständlichkeit werden in der Wegleitung im Folgenden alle Aspekte der integrativen Schulung ausschliesslich an der Regelschule aufgezeigt und ausgeführt. Sie gelten sinngemäss und im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen auch für die integrative Schulung im Regelkindergarten. Dort, wo eine spezifische Aussage zum Bereich Regelkindergarten nötig ist, wird sie aber festgehalten. Die Begriffe Kinder und Jugendliche sind den Begriffen Schülerinnen und Schüler gleichwertig, schliessen Kinder des Kindergartens mit ein und werden im Text abwechslungsweise angewendet. Bern, November 2009
4 3 Inhaltsverzeichnis 1 Integration und integrative Schulung Ethische Leitsätze und gesetzliche Grundlagen Haltung bezüglich Integration Integration in eine Klasse der Regelschule Fazit Zuständigkeiten im Bereich der Regel- und Sonderschulung Übersicht Unterstützung durch Ambulante Dienste von Kompetenzzentren Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem Bedarf in der Regelschule Rechtliche Grundlagen und allgemeine Voraussetzungen Heilpädagogische Unterstützungslektionen Zusätzliche Lektionen; Entlastungslektionen Einreichen eines Gesuches für die integrative Schulung Integrative Schulung von Kindern mit einer geistigen Behinderung oder Autismus Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Asperger Syndrom, mit einer schweren Wahrnehmungsstörung und/oder schweren Störungen des Sozialverhaltens in der Regelschule Durchführung der integrativen Schulung Weiterführung der integrativen Schulung Abbruch der integrativen Schulung Pädagogisch-therapeutische Massnahmen: Logopädie und Psychomotorik Anhang Anhang A1 Überblick über die einzelnen Schritte bei der integrativen Schulung von Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung oder frühkindlichem Autismus Anhang A2 Überblick über die einzelnen Schritte bei der integrativen Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Asperger Syndrom, mit schweren Wahrnehmungsstörungen und/oder schweren Störungen des Sozialverhaltens Anhang A3 Kurzbeschreibung des Coaching-Projektes der Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung der Nathalie-Stiftung Anhang A4 Angaben für die erstmalige integrative Schulung Anhang A5 Angaben für die Verlängerung der integrativen Schulung... 21
5 4 1 Integration und integrative Schulung 1.1 Ethische Leitsätze und gesetzliche Grundlagen Die vorliegende Wegleitung basiert auf nachfolgend aufgeführten Leitsätzen der Salamanca- Erklärung der UNESCO sowie den massgebenden gesetzlichen Vorgaben des Bundes und des Kantons Bern. Salamanca Erklärung, UNESCO 1994 [ ] 2. Wir glauben und erklären, dass jedes Kind ein grundsätzliches Recht auf Bildung hat [ ], dass jedes Kind einmalige Eigenschaften, Interessen, Fähigkeiten und Lernbedürfnisse hat, dass Schulsysteme entworfen und Lernprogramme eingerichtet werden sollen, die dieser Vielfalt [ ] Rechnung tragen, [ ] dass Regelschulen mit [ ] integrative[r] Orientierung das beste Mittel sind, um diskriminierende Haltungen zu bekämpfen, [ ] um eine integrierende Gesellschaft aufzubauen und um Bildung für Alle zu erreichen. Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 Art Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. [ ] 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Art Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat; b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält; [ ] f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden. Bundesgesetz: Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 Art Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule. Kindergartengesetz des Kantons Bern vom 23. November 1983 Art. 6 (Besondere Förderung) 1 Kinder, die behindert sind, deren Verhalten Schwierigkeiten bereitet oder deren Entwicklungsstand auffällig ist, sind grundsätzlich innerhalb der Kindergartenklassen zu fördern und zu betreuen. Falls notwendig und möglich, ist speziell geschultes Personal beizuziehen oder die Einweisung in eine besondere Kindergartenklasse zu prüfen. 2 Kinder, die wegen ihrer Behinderung oder ihres Verhaltens in einem Kindergarten nicht angemessen gefördert werden können oder sich nicht einzugliedern vermögen, können nicht aufgenommen werden oder sind zu entlassen. 3 Wenn ein Kind nicht aufgenommen oder entlassen werden soll, sind die Eltern und die Kindergärtnerin anzuhören. Gleichzeitig ist die Erziehungsberatungsstelle, der Jugendpsychiatrische Dienst oder der Schularzt beizuziehen. Die beigezogene Fachinstanz soll in Zusammenarbeit mit der Kindergärtnerin und den Eltern eine bessere Förderungsmöglichkeit aufzeigen.
6 5 Volksschulgesetz (VSG) des Kantons Bern vom 19. März 1992 (Fassung vom 5. September 2001; gültig ab 1. Januar 2008) Art. 17 (Integration und Besondere Massnahmen) 1 Schülerinnen und Schülern, deren schulische Ausbildung durch Störungen und Behinderungen oder durch Probleme bei der sprachlichen oder kulturellen Integration erschwert wird, sowie Schülerinnen und Schülern mit ausserordentlichen Begabungen soll in der Regel der Besuch der ordentlichen Bildungsgänge ermöglicht werden. 2 Die Bildungsziele werden soweit nötig durch besondere Massnahmen wie Spezialunterricht, besondere Förderung oder Schulung in besonderen Klassen, die grundsätzlich in Schulen mit Regelklassen zu integrieren sind, angestrebt. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere a die Organisation des Spezialunterrichts und der besonderen Klassen b die Massnahmen zur besonderen Förderung c die Zuweisungsverfahren. Art. 18 (Andere Schulung) 1 Kinder, die nicht in Regelklassen oder besonderen Klassen geschult werden können, müssen in Sonderschulen oder Heimen geschult werden oder erhalten auf andere Weise Pflege, Erziehung, Förderung und angemessene Ausbildung. 2 Das Schulinspektorat bewilligt eine anderweitige Schulung oder Förderung nach Anhören der Eltern, der Lehrerschaft und der Schulkommission sowie aufgrund eines begründeten Antrages einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle, gegebenenfalls des kinder- und jugendpsychiatrischen oder des schulärztlichen Dienstes. 3 Die Schulkommission wacht darüber, dass die Eltern des Kindes innert nützlicher Frist das Nötige anordnen. Sind diese säumig, benachrichtigen sie die Vormundschaftsbehörde. Art. 19 (Besondere Vorschriften, Fürsorgegesetzgebung) Über den Unterricht an Sonderschulen und Heimen, die Wählbarkeit der Lehrkräfte und die Aufsicht über die Sonderschulen und Heime erlässt der Regierungsrat die nötigen Verordnungen. Im Übrigen unterstehen die Sonderschulen und Heime der Gesetzgebung über das Fürsorgewesen. Verordnung vom 19. September 2007 über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV) des Kantons Bern Art. 5 (Massnahmen zur besonderen Förderung) 2 b Unterstützung des vollständigen oder teilweisen Besuchs der Regelklasse durch Schülerinnen oder Schüler mit einer Behinderung Art. 11 (Zuständigkeit) 5 Das Schulinspektorat verfügt gestützt auf einen Bericht mit Antrag der kantonalen Erziehungsberatung oder des Kindes- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, im Einverständnis mit der zuständigen Schulkommission und unter Zustimmung des Alters- und Behindertenamtes Massnahmen zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b. Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen (SSV) des Kantons Bern Art. 45 (Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung oder mit Autismus) 1 Das ALBA gewährt zugelassenen Sonderschulen auf Gesuch hin Beiträge für Lektionen, welche die heilpädagogische Lehrkraft Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung oder mit Autismus im Rahmen des integrativen Unterrichts in der Volksschule erteilt. 2 Für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung können Beiträge für eine bis maximal 6 Lektionen pro Woche, für jene mit Autismus für eine bis maximal 15 Lektionen pro Woche gewährt werden. 3 Die Beiträge werden nach dem Gehalt der heilpädagogischen Lehrkraft im Verhältnis zur Zahl der gewährten Lektionen festgesetzt. Sie sind so zu bemessen, dass mindestens die bisherigen Leistungen gemäss Praxis der Invalidenversicherung übernommen werden. 4 Die integrative Schulung setzt eine Bewilligung des Schulinspektorats und das Einverständnis der Schulkommission voraus.
7 6 1.2 Haltung bezüglich Integration Integration basiert auf der Überzeugung, dass jedes Individuum einzigartig ist und dass die Auseinandersetzung mit dieser Vielfalt die Gelegenheit bietet, Offenheit, Toleranz, Achtung und Respekt gegenüber den Mitmenschen leben zu lernen. Die Gewährleistung und Förderung dieser Interaktion darf aber nicht nur an bestimmte Gruppen delegiert werden, sondern muss zentrales Anliegen aller sozialen Bemühungen sein, wobei Mass und Rahmen dieser Auseinandersetzung durch die spezifischen, individuellen und die systembedingten Möglichkeiten und Grenzen bestimmt werden. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für die schulische Förderung: Alle Kinder können prinzipiell voneinander profitieren und auch gemeinsam lernen, wenn gleichzeitig ihren individuellen Bedürfnissen und Begabungen entsprochen wird. Entscheidend ist, dass sorgfältig abgeklärt wird, unter welchen Bedingungen eine aufbauende Interaktion zustande kommen kann, ob im kleineren, geschützten Rahmen, wie ihn eine Sonderschule bietet, oder im grösseren, komplexeren Rahmen der Regelschule. Der Beurteilung dieser Frage ist grösste Aufmerksamkeit zu widmen. Zur Entscheidungsfindung ist eine konsequente, differenzierte Gegenüberstellung und Diskussion der Vor- und Nachteile von integrativer Schulung der Regelschule und Schulung in einer Sonderschule unabdingbar. Einerseits gilt es, die Situation und die Voraussetzungen der betreffenden Schülerin und des betreffenden Schülers abzuschätzen und zu beurteilen: - Wie hoch ihre/seine Interaktionsfähigkeiten und diesbezüglichen Entwicklungsmöglichkeiten sind; - was die integrative Schulung ihr/ihm bringen kann und was nicht; - welche Bedeutung und Wirkung die integrative Schulung für ihr/sein Umfeld hat und - welche Lösung, auf längere Sicht hinaus beurteilt, sinnvoller und angemessener ist. Anderseits ist zu klären, ob die Lehrpersonen der Regelklasse mit den Unterstützungsmöglichkeiten von ERZ und GEF ihren Auftrag gegenüber der Klasse auch erfüllen können, wenn eine Schülerin oder ein Schüler oder mehrere Schülerinnen oder Schüler mit erhöhtem Bedarf zur Klasse gehört oder gehören und integrativ geschult werden. 1.3 Integration in eine Klasse der Regelschule Jedes Integrationsvorhaben muss individuell betrachtet und beurteilt werden. Das Aktiv-mitmachen und das Teil-haben am Geschehen in einer Klasse der Regelschule erfordern von der integrierten Schülerin oder dem integrierten Schüler bestimmte Voraussetzungen: So ist der Abklärung, bzw. der Einschätzung der psychischen und physischen Ressourcen grosses Gewicht beizumessen. Die vorhandenen Fähigkeiten und Potenziale müssen differenziert eingeschätzt werden, um schliesslich beurteilen zu können, ob die nötige Belastungsfähigkeit sowie das für eine Integration notwendige Entwicklungspotenzial in sozialer, emotionaler und kognitiver Hinsicht längerfristig vorausgesetzt werden können oder nicht.
8 7 Zudem erfordert die Integration einer Schülerin oder eines Schülers mit einer Behinderung mit erhöhtem Bedarf eine Klassensituation, in der Schülerinnen oder Schüler in differenzierten und individualisierenden Unterrichtsformen lernen können. Es muss gewährleistet sein, dass neben der sozialen und emotionalen Integration auch der individuelle Bildungsanspruch der integrierten Schülerin oder des integrierten Schülers erfüllt wird. Der Unterricht durch die Lehrpersonen erfordert eine entsprechende Gestaltung: "Integrativer Unterricht hat diesen unterschiedlichen Lern- und Förderbedürfnissen zu entsprechen und Lernbedingungen zu organisieren, die jedem Kind Lernerfolge ermöglichen. Ein Kind mit besonderen Bedürfnissen muss nicht auf dem gleichen Niveau arbeiten wie der Rest der Klasse" (vgl. Netzwerk integrative Schulungsformen, 2002). 1.4 Fazit Die Komplexität der Thematik sowie der hohe Bedarf an menschlicher und methodisch-didaktischer Kompetenz, Flexibilität und Anpassungsbereitschaft machen die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, für die Beiträge an Leistungen für Massnahmen der Sonderschulung im Sinne von Artikel 45 der SSV verfügt werden können, für alle Beteiligten zu einer anspruchsvollen Aufgabe. Sie erfordern eine kontinuierliche Auseinandersetzung und ein zielbewusstes Zusammenwirken aller Beteiligten. Die integrative Schulung erfordert von allen Beteiligten eine bejahende, positive Haltung, ein hohes Engagement sowie Kreativität und Flexibilität. Damit das Vorhaben konstruktiv und zielführend durchgeführt werden kann, ist es unabdingbar, für den Prozess eine verantwortliche (federführende) Person zu bestimmen, welche die verschiedenen Anliegen und Anforderungen aufnimmt und aufzeigt, deren Bearbeitung redigiert und die nötigen Verfahrensschritte koordiniert und überprüft.
9 8 2 Zuständigkeiten im Bereich der Regel- und Sonderschulung 2.1 Übersicht Da im Kanton Bern nicht allein die Erziehungsdirektion (ERZ) für die Volksschule zuständig ist, sondern im Bereich der Sonderschulung die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF), sind bei der integrativen Schulung im Sinne von Artikel 45 der SSV beide Direktionen beteiligt. Volksschule Regelschulung ERZ anderweitige Schulung - Sonderschulung GEF Regelklassen Besondere Massnahmen - Massnahmen zur besonderen Förderung - Spezialunterricht (integrative Förderung, Logopädie, Psychomotorik) - Besondere Klassen (Einschulungsklassen, Klassen zur besonderen Förderung) Klassen der Regelschule mit Schülerinnen und Schülern, die von Kompetenzzentren unterstützt werden (Kapitel 2.2); In Klassen der Regelschule integrierte Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf - betreut von Sonderschulen (Kapitel 2.3) - betreut im Rahmen eines Coaching-Projekts (Anhang A3) Vom Kanton zugelassene Sonderschulen mit Kinder und Jugendlichen mit geistigen, körperlichen, psychischen oder sensorischen Beeinträchtigungen Vom Kanton und zum Teil vom Bundesamt für Justiz (BJ) zugelassene Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer sozialen Indikation und/oder Verhaltensauffälligkeit Abb. 1: Übersicht über Zuständigkeiten im Bereich der Regel- und Sonderschulung 2.2 Unterstützung durch Ambulante Dienste von Kompetenzzentren Es gibt Schülerinnen und Schüler mit einer Hör-, Seh- oder Körperbehinderung, die die Regelschule besuchen und einen Bedarf an Massnahmen haben. Da dieser Bedarf sehr spezifisch ist, wird die fachliche Unterstützung dieser Kinder und Jugendlichen von den ambulanten Diensten der folgenden Kompetenzzentren sichergestellt: - Für Hörbehinderung: Audiopädagogischer Dienst der Sprachheilschule Münchenbuchsee; - für Sehschädigung: Ambulanter Dienst der Stiftung für blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche Zollikofen; im französischsprachigen Kantonsteil: Centre pédagogique pour handicapés de la vue in Lausanne;
10 9 - für Körperbehinderung: Ambulanter Dienst der Schulungs- und Wohnheime Rossfeld, Bern. Die zuständigen Stellen der Kompetenzzentren entscheiden, ob und wie intensiv eine Schülerin oder ein Schüler von den entsprechenden Diensten unterstützt werden soll. Da der spezifische Bedarf bei Kindern und Jugendlichen mit Sinnes- und Körperbehinderungen gegeben ist, sind neben den bestehenden ärztlichen Berichten keine weiteren Abklärungen und Gesuche mehr nötig. Den Kompetenzzentren steht für die Erbringung dieser Leistung ein definierter Pensenpool zur Verfügung, welcher mit der GEF im Rahmen der Leistungsverträge festgelegt wird. Die Berechtigung der Leistungserbringung muss gegenüber der GEF regelmässig ausgewiesen werden. 2.3 Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem Bedarf in der Regelschule Kinder mit einer geistigen Behinderung, frühkindlichem Autismus, Asperger Syndrom, einer schweren Wahrnehmungsstörung und/oder einer schweren Störung des Sozialverhaltens können mit Unterstützung von ambulanten Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen unter gewissen Bedingungen die Regelschule besuchen. Dem Zustandekommen dieser integrativen Schulung geht ein kinder- und jugendpsychologisch/-psychiatrischer Abklärungs- und Entscheidungsprozess voraus, und sie ist im Einzelnen bewilligungspflichtig. Gesuche für Massnahmen der Sonderschulung (Beiträge für Lektionen) für die integrative Schulung müssen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF), Alters- und Behindertenamt (ALBA) / Abteilung Kinder und Jugendliche, eingereicht werden, wobei die in den nachfolgenden Kapiteln aufgeführten Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sein müssen Rechtliche Grundlagen und allgemeine Voraussetzungen Rechtliche Grundlagen - Artikel 17 des Volksschulgesetz (VSG) - Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b und Artikel 11, Absatz 5 der Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV) - Artikel 6 des Kindergartengesetzes - Artikel 45 der Verordnung über die Sonderschulung von invaliden Kindern und Jugendlichen (SSV) - Artikel 3 der Direktionsverordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMDV) Allgemeine Voraussetzungen - Die Schulkommission der Regelschule muss die integrative Schulung im Grundsatz befürworten. - Die Klassenlehrkraft der Regelschule muss sich fähig fühlen, mit Unterstützung einer heilpädagogischen Fachperson ein Integrationsvorhaben durchzuführen. - Die pädagogischen Bedingungen in der Regelklasse müssen die Durchführung einer integrativen Schulung zulassen.
11 10 - Lektionen werden grundsätzlich nur dann verfügt, wenn ein ausgewiesener erhöhter Bedarf vorliegt und die anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen an mindestens drei Tagen pro Woche den Unterricht in einer Regelschule besuchen. - Die Bewilligung der integrativen Schulung erfolgt jeweils für ein Schuljahr und muss jährlich erneuert werden. - Die integrative Schulung von Kindern mit ausgewiesenem erhöhtem Bedarf in Einschulungsklassen (2-jährige Einschulung) entspricht nicht dem Zweck dieser Klassen und wird nicht bewilligt. - Integration bezweckt unter anderem, dass die Kinder und Jugendlichen mit einem erhöhten Bedarf im Klassenverbund mit Gleichaltrigen die Schule durchlaufen. Grundsätzlich können Kinder mit einem erhöhten Bedarf den Regelkindergarten deshalb während maximal zwei Jahren besuchen. Länger dauernde integrative Schulung im Regelkindergarten wird nicht bewilligt. - Bei Repetitionen von Schuljahren werden in der Regel keine Unterstützungslektionen gewährt. - Die Unterstützungsmassnahmen in Form heilpädagogischer Unterstützungslektionen werden, soweit sie sich auf Artikel 45 der SSV stützen lassen, von der GEF (ALBA) verfügt. - Unterstützungsmassnahmen im Sinne von Artikel 45 der SSV werden für die integrative Schulung in Privatschulen und privaten Internatsschulen vom Kanton (GEF/ALBA) nicht gewährt Heilpädagogische Unterstützungslektionen Die Anzahl heilpädagogischer Unterstützungslektionen richtet sich nach dem Bedarf des Kindes oder der/des Jugendlichen mit Behinderung sowie der Anzahl Tage (mindestens 3 Tage), welche die Schülerin oder der Schüler in der Regelschule verbringt. Die heilpädagogischen Unterstützungslektionen werden aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Situation in der Klasse der Regelschule festgelegt. Pro Schultag werden maximal 1 Lektion und bei einem Vollpensum von 5 Kindergarten- oder Schultagen maximal 6 Lektionen heilpädagogischer Support pro Woche bewilligt. Zwischen dem Vollpensum und dem Teilpensum von mindestens 3 Tagen werden Lektionen anteilmässig bewilligt. Bei einem Teilpensum an der Regelschule besucht das Kind oder das/der Jugendliche an den restlichen Tagen der Schulwoche grundsätzlich die Sonderschule. Die maximale Anzahl heilpädagogischer Lektionen gilt grundsätzlich für alle Integrationsvorhaben (vgl. aber nachstehende Ausnahmen). Für Kinder und Jugendliche mit frühkindlichem Autismus und Asperger Syndrom können auf begründetes Gesuch hin ebenfalls Unterstützungslektionen gewährt werden (gesamthaft i.d.r. bis max. 8 Lektionen/Woche, in begründeten Ausnahmefällen bis max. 15 Lektionen/Woche). In diesen Fällen ist eine Gesamtbeurteilung der Situation an der Regelschule besonders wichtig. Als alternative Unterstützung ist auch ein Coaching-Projekt möglich (vgl. Kästchen unten und Anhang 3, S. 19). Für alle Formen der Integration sind die verfügten Unterstützungslektionen der GEF (ALBA) über die Schulwoche zu verteilen.
12 11 Die heilpädagogischen Unterstützungslektionen müssen grundsätzlich von einer Lehrperson mit anerkannter heilpädagogischer Ausbildung erteilt werden. Anstellung und Administration erfolgen über eine Sonderschule. Die Anstellung ist zwischen der Regelschule und der Sonderschule zu koordinieren. Es ist nach Möglichkeit zu vermeiden, dass an derselben Klasse der Regelschule mehrere heilpädagogisch ausgebildete Fachpersonen mit gleichem oder ähnlichem Auftrag tätig sind. Dabei ist aber sicherzustellen, dass die behinderungsspezifischen Kenntnisse vorhanden sind. Hinweis: Die Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung der Nathalie-Stiftung in Gümligen setzt ab dem Schuljahr 2009/2010 ein Pilotprojekt um, mit dem Ziel, ein neues Modell der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Autismus während des Unterrichts im Regelkindergarten bzw. in der Regelschule zu erproben. Eine Kurzbeschreibung des Pilotprojektes findet sich im Anhang A3, Seite 19. Nähere Auskunft erteilt die Beratungsstelle der Nathalie-Stiftung, Tel.: oder Zusätzliche Lektionen; Entlastungslektionen Bei Bedarf kann das Schulinspektorat gemäss Artikel 3 BMDV zusätzliche Lektionen für abteilungsweisen Unterricht oder Teamteaching bewilligen. Zudem kann die Lehrkraft der Regelschule gemäss Artikel 16a der Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) bei nachgewiesener ausserordentlicher Belastung durch das Integrationsvorhaben (Gespräche mit Fach-, Bezugspersonen; Eltern) durch das Schulinspektorat entlastet werden Einreichen eines Gesuches für die integrative Schulung Der Ablauf zur Einreichung eines Gesuches für die integrative Schulung ist nachfolgend aufgeführt. Eine schematische Übersicht über die einzelnen Schritte im Hinblick auf die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung, frühkindlichem Autismus, Asperger Syndrom, mit einer schweren Wahrnehmungsstörungen und/oder schweren Störungen des Soziaverhaltens finden sich in Anhängen A1 und A2 S. 17 und 18.
13 Integrative Schulung von Kindern mit einer geistigen Behinderung oder Autismus Die Erziehungsberechtigten Die Schulleitung der Regelschule und die Schulkommission Die Schulleitung der Regelschule Die Abklärungsstelle Das Schulinspektorat des Kindes mit einer Behinderung oder Autismus stellen ein Gesuch zur integrativen Schulung an die Schulleitung der Regelschule am Wohnort. informieren das Schulinspektorat über das Gesuch und leiten im Falle der Zustimmung zur integrativen Schulung die weiteren Schritte ein. meldet das Kind beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD), der Erziehungsberatungsstelle (EB) oder ggf. bei der Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung der Nathalie-Stiftung zur Abklärung an. erfasst den Entwicklungsstand und die vorhandenen Fähigkeiten und Potenziale des Kindes in kognitiver, sprachlicher, sozialer, emotionaler und verhaltensmässiger Hinsicht. Sie klärt die Frage der Berechtigung für Massnahmen der Sonderschulung und prüft die Möglichkeiten und Aussichten einer integrativen Schulung in einer Klasse der Regelschule. Sie klärt die Vor- und Nachteile der integrativen Schulung ab und schätzt die Zukunftsperspektiven für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler evtl. unter Beizug weiterer Fachpersonen ein. Sie zieht den massgebenden schulischen Kontext (Lehrpersonen/Klasse) in die Abklärungen mit ein. Die Abklärungsstelle hält die Ergebnisse in einem Bericht fest. Er dient als Grundlage für den Runden Tisch. initiiert den Runden Tisch mit den am Vorhaben Beteiligten: Eltern, Schulleitung der Regelschule, Schulleitung oder Vertretung der Sonderschule, bei Bedarf Früherziehungsdienst und Lehrpersonen für die Integrative Förderung (IF), Klassenlehrperson, Vertretungen EB, KJPD oder Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung. Ziel dieser Besprechung sind die Klärung der Gegebenheiten, die Voraussetzungen und Realisierbarkeit der weiteren Schulung. Der Runde Tisch legt die Anzahl der bei der GEF (ALBA) zu beantragenden Unterstützungslektionen fest. Befürworten alle Beteiligten die integrative Schulung unterzeichnen sie eine Einverständniserklärung. Die Schulinspektorin/der Schulinspektor bewilligt das Vorhaben, vorbehältlich der Genehmigung der Unterstützungslektionen durch die GEF (ALBA). Der Runde Tisch bezeichnet eine für das Integrationsvorhaben verantwortliche (federführende) Person. Die Schulleitung der Sonderschule oder deren Vertretung Die Lehrperson des Kindergartens oder der Regelschule bezeichnet in Absprache mit der für die Umsetzung der besondern Massnahmen in der Regelschule zuständigen Schulleitung die heilpädagogische Lehrperson. Die Sonderschule ist administrativ/organisatorisch verantwortlich für die heilpädagogische Förderung und Unterstützung. Sie koordiniert die therapeutische Versorgung der Schülerin oder des Schülers mit erhöhtem Bedarf sowie die behinderungsbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln. trägt in Zusammenarbeit mit der bezeichneten heilpädagogischen Lehrperson die fachliche Verantwortung für die bedarfsgerechte schulische Förderung. Letztere verfügt über ein EDK-anerkanntes Diplom in schulischer Heilpädagogik bzw. ein anerkanntes Diplom als Lehrerin oder als Lehrer für Menschen mit geistiger Behinderung (Ausnahme: Coaching-Projekt).
14 13 Die verantwortliche (federführende) Person reicht bei der GEF (ALBA) das Gesuch für das geplante Integrationsvorhaben zusammen mit dem Formular gemäss Anhang A4, S. 20, ein. Das Gesuch enthält: Die von den Erziehungsberechtigten ausgefüllte Anmeldung zum Bezug von Leistungen für Massnahmen der Sonderschulung für Kinder und Jugendliche von 0 bis 20 Jahren ; Begründung des Integrationsvorhabens und die vorgesehene Umsetzung; Abklärungsbericht der EB, des KJPD ggf. einer spezialisierten Kinderpsychiaterin oder eines Kinderpsychiaters oder der Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung mit Angaben der kognitiven Leistungsfähigkeit, der sozialen und emotionalen Voraussetzungen und weitere Aussagen zum Entwicklungsstand der Schülerinoder oder des Schülers; Beantragte Anzahl heilpädagogischer Unterstützungslektionen bzw. Form des Coachings (Projekt der Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung, inkl. Angaben zu der ggf. die Unterstützungslektionen erteilenden Person); Einverständniserklärung der Schulkommission/der Schulleitung für die Durchführung des Integrationsvorhabens im Regelkindergarten respektive in der Regelschule; Zustimmung des Schulinspektorats zum Integrationsvorhaben (inkl. Angabe allfälliger zusätzlicher Ressourcen gemäss LADV und BMDV); Bestätigung der für die administrative/organisatorische Führung verantwortlichen Sonderschule; Angabe der bezeichneten heilpädagogischen Lehrperson sowie die Kopie ihres Diploms. Das ALBA prüft gemäss Artikel 45 SSV das Gesuch, entscheidet über die ersuchte Anzahl der heilpädagogischen Unterstützungslektionen und stellt eine Verfügung aus (Kostengutsprache); informiert die Beteiligten mittels der Verfügung bzw. einer Kopie davon. Das Schulinspektorat verfügt, nach Vorliegen des Entscheides der GEF (ALBA), abschliessend das Integrationsvorhaben. Die verantwortliche (federführende) Person initiiert die weiteren Schritte im Hinblick auf die Realisierung der integrativen Schulung Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Asperger Syndrom, mit einer schweren Wahrnehmungsstörung und/oder schweren Störungen des Sozialverhaltens in der Regelschule Es gibt Kinder und Jugendliche mit Asperger Syndrom, mit einer schweren Wahrnehmungsstörung und/oder schweren Störungen des Sozialverhaltens, welche trotz des Schweregrades der Symptomatik keine Sonderschule, sondern die Regelschule besuchen. Sie können in den meisten Fällen mit den besonderen Massnahmen gemäss BMV ausreichend unterstützt werden. Wenn diese Massnahmen allein nicht ausreichen, aber der Besuch der Regelschule nach wie vor als sinnvoll und zielführend beurteilt wird, kann um zusätzliche Unterstützungsmassnahmen bei der GEF (ALBA) ersucht werden. Hiezu müssen, wie bereits erwähnt, folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
15 14 - Die Ressourcen der Regelschule gemäss BMV und LADV sind ausgeschöpft; - eine anderweitige Schulung (Sonderschule) ist nicht angezeigt, weil die Regelschule für die Erreichung der Entwicklungs- und Bildungsziele die besseren Voraussetzungen bietet. Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, muss geklärt werden, wie viele zusätzliche Ressourcen es im Rahmen der geltenden Bestimmungen gemäss SSV braucht, um die weiterführende Schulung in der Regelschule zu ermöglichen. Dabei ist es primär der besondere Entwicklungs- und Bildungsbedarf bezogen auf die Frage der Ermöglichung der weiteren Schulung in der Regelschule, der den Umfang von Ressourcen bestimmt, und erst sekundär die Diagnose, die den Anspruch legitimiert. Die Diagnose allein begründet somit keinen Anspruch auf Massnahmen der Sonderschulung. In den hier beschriebenen Fällen weicht der in Kapitel beschriebene Ablauf bei der Einreichung des Gesuches an die GEF (ALBA) in folgenden Punkten ab: - Nicht nur die Erziehungsberechtigten sondern auch Lehrpersonen, welche in ihrer Klasse Schülerinnen und Schüler mit oben erwähntem Erscheinungsbild beobachten, können für die Schulung die Schulleitung um zusätzliche Unterstützungsmassnahmen ersuchen, wenn die Unterstützungsmöglichkeiten gemäss BMV und LADV nicht ausreichen. - Die Schulleitung der Regelschule informiert im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten das Schulinspektorat und meldet die Schülerin oder den Schüler bei der Beratungsstelle für Autismus und geistige Behinderung, beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst oder bei spezialisierten Erziehungsberaterinnen oder -beratern zur Abklärung an. - Bestätigt sich die Diagnose und werden von der zuständigen Stelle Unterstützungsmassnahmen gewährt, müssen diese administrativ (inkl. Finanzierung) über eine Sonderschule laufen. Das betreffende Kind oder die/der betreffende Jugendliche bleibt jedoch Regelschülerin bzw. Regelschüler. Im Falle, dass der Besuch der Regelschule abgebrochen werden muss und eine anderweitige Schulung angezeigt ist und vom Schulinspektorat bewilligt wird, ist die bezeichnete Sonderschule nicht verpflichtet, einen Schulungsplatz bereitzustellen. - Die Gesuchseinreichung für Unterstützungslektionen der GEF (ALBA) und die weitere Vorgehensweise entsprechen ansonsten Punkt Besucht eine Schülerin/ein Schüler mit Asperger Syndrom, mit einer schweren Wahrnehmungsstörung oder schweren Störungen des Sozialverhaltens eine Sonderschule (Kostengutsprache zum Besuch einer Sonderschule liegt vor) und ist im Laufe der Schulzeit eine Reintegration in die Regelschule möglich, kann bei Bedarf bei der GEF (ALBA) um Unterstützungsmassnahmen ersucht werden vorbehältlich der Zustimmung durch die Regelschule und das Schulinspektorat. Wohnt eine Schülerin oder ein Schüler dabei weiterhin im Heim, sind Organisation und Finanzierung allfälliger Unterstützungsmassnahmen Angelegenheit des Sonderschulheimes.
16 Durchführung der integrativen Schulung Mit Beginn der integrativen Schulung steht das Kind oder die/ der Jugendliche mit einer Behinderung in der Verantwortung der Regelschule (Schulleitung, Klassenlehrperson). Primäre Ansprechperson nach aussen (Erziehungsberechtigte, Schulbehörde) ist die Klassenlehrperson. Sie ist verantwortlich für: die Gestaltung des Unterrichts unter Beachtung der schulischen und sozialen Integration der Schülerin oder des Schülers mit einer Behinderung sowie die Führung der Klasse in Absprache mit der heilpädagogischen Lehrperson bzw. der Fachperson des Coaching-Projektes; den Kontakt zu der Abklärungs- und anderen Fachstellen in Absprache mit der zuständigen heilpädagogischen Lehrperson. Die heilpädagogische Lehrperson (ggf. die Fachpersonen des Coaching-Projektes) ist verantwortlich für: Die Erarbeitung der Förder- und Lernziele für die Schülerin oder den Schüler mit einer Behinderung und das Setzen von Prioritäten in Absprache mit der Klassenlehrperson der Regelklasse; das Umsetzen der Förder- und Bildungsziele auf der Lernstufe sowie der Stufe der sozialen Integration der Schülerin/ des Schülers mit einer Behinderung; die fachliche Unterstützung, Begleitung und Beratung der Lehrpersonen der Regelschule, der Erziehungsberechtigten und der Behörden; Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Sonderschule sowie die Information derselben und, bei Bedarf, der abklärenden Fachstelle(n) über den Verlauf der integrativen Schulung. Die Erfahrungen, Ereignisse und Abläufe im Zusammenhang mit dem Schulungsprozess sind innerhalb des engsten Bezugspersonenkreises (beteiligte Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte evtl. weitere Bezugspersonen) regelmässig zu reflektieren. Diese Reflexionen dienen dem gegenseitigen Austausch von Beobachtungen und Eindrücken sowie der Koordination von Förderzielen und - massnahmen. Gleichzeitig bieten sie aber auch die Möglichkeit, Probleme, allfällige Konflikte und Schwierigkeiten rechtzeitig anzusprechen, zu diskutieren und zu verarbeiten Weiterführung der integrativen Schulung Die am Integrationsvorhaben Beteiligten treffen sich bei Bedarf oder spätestens 3 Monate vor Schuljahresende zu einer Standortbestimmung und zur Besprechung und Planung des weiteren Vorgehens (i.d.r. Schulleitung Regelschule, Klassenlehrkraft, heilpädagogische Fachperson(en), Vertretung Sonderschule, Schulinspektorat, Abklärungsstelle, Erziehungsberechtigte). Diese Standortbestimmung wird in der Regel von der Schulleitung der Regelschule oder der Klassenlehrperson veranlasst. Bei gutem Verlauf der integrativen Schulung wird ein Gesuch um Verlängerung an die GEF (ALBA) gestellt. Das Gesuch enthält einen Bericht der Klassenlehrperson und der für die besondere Förderung verantwortlichen Lehrperson über den Verlauf der integrativen Schulung sowie eine Standortbestimmung über die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
17 16 In diesem Bericht werden die künftigen Förder- und Bildungsziele definiert und der erforderliche Umfang der zusätzlichen Lektionen angegeben. Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs ist Ende April. Sonderschulen und Sonderschulheime können Verlängerungsgesuche der GEF (ALBA) auch in Form einer Sammelliste und den Verlaufsberichten des Integrationsvorhabens der einzelnen Kinder oder Jugendlichen zustellen. Bei länger dauerndem positivem Verlauf der integrativen Schulung kann der Kreis der Teilnehmenden an der Standortbestimmung auf ein Minimum beschränkt werden Abbruch der integrativen Schulung Der Abbruch eines Integrationsvorhabens muss vom Schulinspektorat verfügt werden. Die GEF (ALBA) ist in jedem Fall zu informieren. Bei Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung ist die Sonderschule im Falle eines Abbruchs des Integrationsvorhabens grundsätzlich bereit, der Schülerin oder dem Schüler einen Schulplatz zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, unterstützt sie die Eltern bei der Suche nach einem geeigneten Schulplatz. 2.4 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen: Logopädie und Psychomotorik Bei ausgewiesenem Bedarf übernimmt die GEF (ALBA) bei der integrativen Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung die Kosten für zusätzlich notwendige pädagogischtherapeutische Massnahmen (Logopädie oder Psychomotorik) im Umfang von höchstens 1 Lektion pro Woche (bei einer höheren Anzahl pädagogisch - therapeutischer Lektionen reduziert sich die Anzahl der andern verfügten heilpädagogischen Lektionen der GEF, ALBA, entsprechend). Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden über Betriebsbeiträge der Sonderschule finanziert. Wenn möglich ist die Massnahme von der Logopädin oder dem Logopäden bzw. der Lehrperson für Psychomotorik der örtlichen Regelschule durchzuführen. Es dürfen keine Selbstzuweisungen erfolgen. Es gibt zwei Möglichkeiten, wie an die GEF (ALBA) gelangt werden kann: 1. Die Fachstelle (bspw. Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Erziehungsberatungsstelle, Abklärungsstelle Logopädie/Phoniatrie, Pädiaterin oder Pädiater, Neuropädiaterin oder Neuropädiater) reicht ein Gesuch mit einem Bericht ein. 2. Eine Fachperson (Logopädin oder Logopäde bzw. Lehrperson für Psychomotorik) erstellt eine fachspezifische Beurteilung. Eine Abklärungsstelle stellt die Diagnose und richtet das Gesuch um Kostengutsprache an die GEF (ALBA).
18 17 3 Anhang 3.1 Anhang A1 Überblick über die einzelnen Schritte bei der integrativen Schulung von Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung oder frühkindlichem Autismus Erziehungsberechtigte stellen Gesuch Schulleitung Regelschule / SK stimmen dem Integrationsvorhaben grundsätzlich zu Auftrag an informieren Schulinspektorat KJPD / EB / Beratungsstelle Autismus / Kinderpsychiaterin oder -psychiater - Abklärung, insb. Frage des Bedarfs sowie Prüfung der Frage der integrativen Schulung; Bericht - Kontakt mit Schulinspektorat Runder Tisch zur Festlegung der weiteren Schulung unter Federführung Schulinspektorat - Erziehungsberechtigte - SL Regelschule - SL Sonderschule oder Vertretung - Klassenlehrperson - KJPD / EB / Beratungsstelle der Nathaliestiftung - weitere bei Bedarf Schulinspektorat bewilligt anderweitige Schulung (gem. Art. 18 VSG) Schulung in Sonderschule je nach Voraussetzungen: Integrationsvorhaben in Regelschule (gem. Art. 45 SSV, evtl. Coaching-Projekt) - SI bewilligt nach Unterzeichnung der Einverständniserklärung die integrative Schulung vorbehältl. Bewilligung von Unterstützungslektionen durch die GEF. - Runder Tisch legt Anzahl zu beantragender Lektionen fest und bezeichnet verantwortliche Person. SL Sonderschule bezeichnet unter Berücksichtigung der örtlichen Situation die heilpädagogische Lehrperson. Verantwortliche Person reicht Gesuchsdossier zusammen mit Formular gemäss S. 20 bei der GEF (ALBA) ein. GEF (ALBA) prüft Anspruch, verfügt zusätzliche Unterstützungslektionen gemäss Artikel 45 SSV und informiert die Beteiligten mittels Kopie. Schulinspektorat verfügt die integrative Schulung. Verantwortliche Person initiiert die weiteren Schritte im Hinblick auf Realisierung Integrationsvorhaben. Schulinspektorat bewilligt ggf. zusätzlich Entlastungs- und Unterstützungsmassnahmen.
19 3.2 Anhang A2 Überblick über die einzelnen Schritte bei der integrativen Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Asperger Syndrom, mit schweren Wahrnehmungsstörungen und/oder schweren Störungen des Sozialverhaltens 18 Lehrperson stellt erhöhten Unterstützungsbedarf fest; Erziehungsberechtigte oder Lehrperson ersuchen um Unterstützungsmassnahmen Schulleitung Regelschule Auftrag an informiert Schulinspektorat KJPD / EB / Beratungsstelle Autismus / Kinderpsychiaterin oder -psychiater - Abklärung und Bericht inkl. Stellungnahme zur weitern Schulung Bedarf ausgewiesen; Diagnose Autismus Form Asperger, schwere Wahrnehmungsstörungen und/oder schwere Störungen des Sozialverhaltens bestätigt. ja Runder Tisch zur Festlegung der weiteren Schulung unter Federführung Schulinspektorat - Erziehungsberechtigte - SL Regelschule - SL Sonderschule oder Vertretung - Klassenlehrperson - KJPD/EB/Beratungsstelle der Nathaliestiftung nein Fehlende Voraussetzungen für die Finanzierung von Unterstützungslektionen durch die GEF (ALBA); weitere Schulung muss geprüft werden. Runder Tisch unterstützt, vorbehältlich der Bewilligung von Unterstützungslektionen oder Coaching- Projekt durch die zuständigen Stellen, die weitere Schulung in der Regelschule und bezeichnet die für die Umsetzung der Massnahmen verantwortliche Person. SL Sonderschule bezeichnet unter Berücksichtigung der örtlichen Situation die heilpädagogische Lehrperson. Coaching Projekt Variante S oder M (gemäss Anhang 3, S. 19) Verantwortliche Person reicht Gesuchsdossier zusammen mit Formular gemäss S. 20 bei GEF (ALBA) ein. GEF (ALBA) prüft Anspruch, verfügt zusätzliche Unterstützungslektionen gemäss Artikel 45 SSV und informiert die Beteiligten mittels Kopie. Der weiteren Schulung in der Regelschule wird zugestimmt. Verantwortliche Person initiiert die weiteren Schritte im Hinblick auf Umsetzung der Massnahmen. Schulinspektorat bewilligt ggf. zusätzlich Entlastungs- und Unterstützungsmassnahmen.
20 Anhang A3 - Kurzbeschreibung des Coaching-Projektes der Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung der Nathalie-Stiftung Beratungs-, Coaching- und Assistenz-Projekt für Kinder und Jugendliche mit frühkindlichem Autismus oder Asperger Syndrom (Ausarbeitung: Heike Meyer-Egli) Das Ziel des Projekts ist die Aufrecherhaltung oder Herstellung schulischer und wohnortsbezogener Integration von Kindern und Jugendlichen mit frühkindlichem Autismus oder Asperger Syndrom. Die Kinder werden von Assistentinnen/Assistenten oder Heilpädagoginnen/Heilpädagogen begleitet und besuchen möglichst alle Wochenlektionen des Regelschulunterrichts. Ein regelmässiges Coaching von einer Fachperson (Erfahrene Heilpädagogin) unterstützt die Unterrichtenden. Innerhalb des Coaching-Projekts gibt es 4 unterschiedlich intensive Varianten der Begleitung. In einem Assessmentverfahren entscheidet die Abklärungsstelle zusammen mit dem Projektteam, (d.h. dem runden Tisch) welche Variante für das entsprechende Kind in Frage kommt. Variante S und M: Die Regellehrkraft wird mehr oder weniger intensiv gecoacht und beraten. (Planung des Unterrichts, Entwicklung und Herstellung von Hilfsmaterial). Variante L und XL: Eine Assistenz oder eine Heilpädagogin begleitet das Kind die ganze Schulwoche. Das unterrichtende Team wird regelmässig gecoacht und beraten (Training on the Job). Coachs sind HeilpädagogInnen mit Erfahrung in Autismus-Spektrum Störungen, welche die Weiterbildungsmodule der PH Bern (Autismuswissen und Coachinggrundlagen) besucht haben. AssistenInnen sind entweder StudienabgängerInnen Heilpädagogik im Anerkennungsjahr oder StudentInnen im Jahrespraktikum der Sozialpädagogik. Aufgaben der Beratungsstelle: Begleitung und Koordination der Projekte Regelmässiger Austausch mit Coachs und AssistentInnen Beratung, Supervision, Fallbesprechung Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen und Regelschulen Startfortbildung für alle an der jeweiligen Integration beteiligten Personen Aufnahme eines Kindes 1. Voraussetzung, dass ein Kind in das Projekt aufgenommen werden kann, ist die Diagnose einer anerkannten Abklärungsstelle Autismus oder Asperger Syndrom. 2. Das Kind wird von den Erziehungsberechtigten, der Schule, dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst oder der Erziehungsberatung bei der Beratungsstelle Autismus und Geistige Behinderung der Nathalie-Stiftung angemeldet. 3. Die Erziehungsberechtigten schreiben ein Gesuch an die entsprechende Regelschule. 4. Das Projektteam leitet die weiteren Schritte ein (Kostenübernahme, Personalsuche, Administration).
21 Anhang A4 Deckblatt zum Gesuchsdossier für Massnahmen der Sonderschulung erstmalige Meldung Personalien des Kindes/Jugendlichen Name und Vorname: Geburtsdatum: Erziehungsberechtigte: Vorgesehene Massnahmen Anzahl Schultage in der Regelschule: Anzahl Tage in der Sonderschule:. Anzahl Lektionen pro Woche:... Schulen Name der Sonderschule: Kindergarten/Klasse und Schulort: Lehrpersonen Lehrperson Kindergarten bzw. Regelschule: Name Heilpädagogische Lehrperson: Name. Schulinspektorat Schulinspektorin/Schulinspektor: Name. Abklärungsstelle: Name, Adresse, Telefon, Verantwortliche Fachperson: Name, Telefon, Bezug von Leistungen für Massnahmen der Sonderschulung Anmeldung zum Bezug von Leistungen für Massnahmen der Sonderschulung für Kinder und Jugendliche von 0 bis 20 Jahren bereits eingereicht am. Falls die Anmeldung noch nicht eingereicht wurde, bitte zusammen mit dem Gesuch für integrative Schulung einreichen. Das Anmeldeformular ist abrufbar unter: > Behinderte > Kinder und Jugendliche > Massnahmen der Sonderschulung Bemerkungen
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