1. Welche Verbreitunqsweqe" gibt es für meinungsrelevante Inhalte, namentlich Rundfunk und vergleichbare Telemedien?

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1 FV Consumer Electronics Life Health Home 16. Juli 2015 RAH/CLC Anhörung der Bund-Länder-AG Plattformregulierung Komplex A: Wie stellt sich die Verbreitung von bzw. der Zugang zu meinungsrelevanten Dienste dar? 1. Welche Verbreitunqsweqe" gibt es für meinungsrelevante Inhalte, namentlich Rundfunk und vergleichbare Telemedien? Die relevanten Verbreitungswege für audiovisuelle Dienste lassen sich wie folgt einordnen: 1. Gemanagte Netze: hierbei stehen (aus der Perspektive der zu verbreitenden) Terrestrik, Kabel, Satellit und IPTV gleichermaßen und parallel zur Verfügung 1. Ermöglicht wird dabei in erster Linie die zeitgleiche Übertragung von linearen Programmangeboten in Echtzeit an viele Rezipienten (unidirektionale Verteilung an viele nicht individuell festgelegte Empfänger). Die Übertragung über diese Netze wird als klassischer Rundfunk bezeichnet. Aber auch Abrufangebote (Telemedien) können über diese Netze verbreitet werden, etwa VOD. Wichtigstes Merkmal ist die durchgehende Qualitätssicherung durch den Infrastrukturanbieter, der gleichzeitig (im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben aus der Plattformregulierung) eine Auswahlentscheidung über die in seinem Netz angebotene Vielfalt trifft. Es gibt eine direkte Kundenbeziehung zwischen Rundfunk- und Infrastrukturanbieter und in der Regel auch zwischen dem Infrastrukturbetreiber und dem Zuschauer 2. Alle diese Netze sind digitalisiert, einzig über Kabel wird Rundfunk noch analog und digital verbreitet. Bis auf die Terrestrik zielen diese Infrastrukturen auf die stationäre Nutzung ab, einzig DVB-T ist auch mobil/portabel empfangbar. Ein Streaming auf portable Geräte ist aber machbar, jedenfalls im Haus, teils auch darüber hinaus. 2. Offene Netze: Über das offene Internet können sowohl lineare Programm-Angebote zeitgleich zur Rundfunkübertragung (Streaming in Echtzeit), auch können Abrufangebote über das Internet zur Verfügung gestellt werden (typische Beispiele: Catch-up Mediatheken, Video on demand Portale, You Tube). Es handelt sich, anders als bei den oben skizzierten Wegen nicht um eine gemanagte Infrastruktur. Die Qualitätssicherung der Übertragung wird demnach nicht gewährleistet, die Inhalte werden nach dem Best- Effort-Prinzip übermittelt, und es kann zu Ruckeln bei der Bild-Übertragung kommen. Die Kundenbeziehung des Netzbetreibers beschränkt sich auf die Bereitstellung von 1 Aus der Perspektive des Empfängers stehen nicht immer alle Verbreitungswege zur Verfügung, etwa wenn aus Gründen des Denkmalschutzes eine Satelliten-Antenne nicht angebracht werden darf. 2 Ausnahmen sind aktull: Das Satellitenfernsehen ohne HD+, und DVB-T. ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. Lyoner Straße Frankfurt am Main Life Health Home Telefon: Fax: heyeckhaus@zvei.org Präsident: Michael Ziesemer Geschäftsführung: Dr. Klaus Mittelbach (Vorsitzender), Frank Bechtloff

2 Internetkapazität (mit entsprechender Übertragungs-Geschwindigkeit im Up- und Download) gegenüber dem Zuschauer, nicht aber auf ein bestimmtes Spektrum an Inhalten. Der Netzbetreiber trifft keine Auswahl über die verbreiteten Inhalte. Man spricht oftmals von over the top (OTT) Übertragung, da der Inhalteanbieter den Netzbetreiber gewissermaßen überspringt. Um OTT-Angebote bestmöglich zu nutzen, empfiehlt es sich für die Zuschauer, einen Vertrag über ausreichend Datenrate zu vereinbaren. Das gilt besonders, wenn die Inhalte in hochauflösendem Format gesehen werden wollen. OTT-Angebote sind nicht nur stationär, sondern über breitbandige Mobilfunknetze auch mobil/portabel nutzbar. Voraussetzung ist erneut eine ausreichende Datenrate, und entsprechend guter und stabiler Empfang. Das gemanagte und das offene Netz sind gleichermaßen komplementär und stehen im Wettbewerb zueinander. 2. Was sind derzeit und aus Ihrer Sicht perspektivisch die Hauptverbreitungswege für Rundfunk und vergleichbare Telemedien? Alle oben genannte Netze sind für die Verbreitung von Rundfunk und Telemedien relevant. In Deutschland können die Rundfunknetze weiterhin als Hauptverbreitungswege für massenattraktive audiovisuelle Dienste bezeichnet werden. Insbesondere Kabel- und Satellit, deren Marktanteile seit Jahren relativ stabil und in etwa vergleichbar sind, stellen mit großem Abstand die relevantesten Verbreitungswege für Rundfunk dar. IPTV gewinnt seit einigen Jahren an Bedeutung, und ergänzt, wie auch die Terrestrik, das Rundfunkangebot in Deutschland. Obwohl die lineare Verbreitung von audiovisuellen Inhalten als Streaming über das Internet möglich ist, bleiben die gemanagten Rundfunknetze für lineare Angebote deutlich relevanter als das Internet. Das Internet gewinnt für Abrufangebote aber zunehmend an Bedeutung. Gründe hierfür sind neben der wachsenden Verbreitung von Endgeräten, die jederzeit und unkompliziert auf OTT-Dienste zugreifen können (Smartphones, Tablet-PCs und Smart-TV) auch die steigende Verfügbarkeit von entsprechenden online Videotheken (Mediatheken, SVOD Dienste, You Tube). 3. Welche Arten von Diensten gibt es, die maßgeblich die Bündelung und Verbreitung meinungsrelevanter Inhalte, namentlich Rundfunk und vergleichbare Telemedien, sei es mittelbar oder unmittelbar, zum Gegenstand haben (Übertragungswege, Übertragungstechniken, Inhalteportale, App-Portale auf Endgeräten etc.)? Was sind Charakteristika der Geschäftsmodelle?. 1. Bündelung und Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien auf Rundfunkinfrastrukturen (vgl gemanagte Netze ) a) Eine maßgebliche Bündelung und Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien findet durch die Betreiber von (gemanagten) Rundfunknetzen statt. Diese verfügen unmittelbar über die jeweilige Infrastruktur, und entscheiden, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, über die Einspeisung von Programmen in ihre Netze. Ferner entscheiden die Netzbetreiber, im 2/17

3 Rahmen ihrer Vereinbarungen mit den Programmanbietern, über die Bündelung und Paketierung der Programme und stellen die Vermarktung der Programme gegenüber ihren Kunden sicher. In der Regel verfügen die Netzbetreiber nicht über eigene Inhalte, sondern verbreiten und vermarkten lediglich Angebote Dritter 3. b) Anbieter von Abo-Fernsehen ( pay-tv ) bündeln und vermarkten Rundfunk und vergleichbare Telemedien, sie verfügen jedoch nicht über eigene Infrastrukturen, sondern mieten (Rundfunk-) Kapazitäten bei den relevanten Netzbetreibern an. Anders als Infrastrukturbetreiber verfügen Pay-TV-Anbieter oftmals über eigene Inhalte, typischerweise Sport- und Spielfilm- Sender, die sie zusammen mit den Angeboten Dritter bündeln und vermarkten. Neben mit dem Geschäftsmodell einher gehenden Dienstleistungen wie Verschlüsselung und Transport steht die Vermarktung im Vordergrund. Die Konditionen hierüber sind Teil ihrer Vereinbarungen mit den Partnersendern. Neben der Verbreitung auf gemanagten Netze können die Inhalte zusätzlich auch auf Ebene des offenen Netzes präsent sein, wenn sie mittels Streaming und/oder als on demand Angebote zur Verfügung gestellt werden (Beispiel: sky go ). In jedem Fall verfügen die Anbieter von Pay-TV über direkte Kundenbeziehungen sowohl zu den Netzbetreibern bzgl. des Transports, als auch zu den Inhalteanbietern bzgl. deren Vermarktung, und auch zu den Zuschauern / Abonnenten der Dienste. 2. Bündelung von Rundfunk und / oder vergleichbaren Telemedien in offenen Netzen (vgl. 1.2) Wir unterscheiden nachfolgend zwischen Anbietern, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien bündeln und Anbietern, die lediglich vergleichbare Telemedien (Abrufdienste) bündeln, nicht aber Rundfunkangebote. Aufgrund der Unmittelbarkeit der Wirkung linearer Programmangebote auf der einen, und aufgrund der aktiven Entscheidung des Nutzers für ein Abrufangebot auf der anderen Seite ist diese Unterscheidung relevant bei der Betrachtung und Einordung der Rolle der Akteure für die Meinungsbildung. Aus diesem Grund stellt der Rundfunkstaatsvertrag derzeit bei der Definition des Plattformbetreibers richtigerweise auf die Bündelung sowohl von Rundfunk als auch Telemedien ab. a) Bündelung von Rundfunk [und vergleichbarer Telemedien] in offenen Netzen Streaming-Portale: Wie oben beschrieben lässt sich das lineare Angebot mittels Streaming auch im Internet verbreiten. Das können die Programmanbieter selber veranlassen, und das eigene Angebot etwa auf ihrer Webseite verfügbar machen, Ebenso kann ein Dienstleister auf Basis das Streaming verschiedener Rundfunkangebote über das Internet übernehmen und als Vermarkter des Programm-Bouquet auftreten. Der Schweizer Betreiber Zattoo macht auf diese Weise seinen Kunden etliche Fernsehsender verfügbar. Je nach Region bietet 3 Ausnahmen war etwa das Bundesliga Angebot von Unity Media, Arena, bei dem UM in den direkten Wettbewerb mit Sky, damals Premiere eintrat 3/17

4 Zattoo zusätzliche Abruf-Programme an. Über die Verbreitung der Sender bestehen entsprechende Lizenzverträge. Eine Registrierung des Nutzers beim Diensteanbieter ist notwendig, um den vollen Funktionsumfang zu nutzen. Das Geschäftsmodell kann auf Werbung oder einem Bezahlmodell beruhen. Eine Beziehung zum Infrastrukturbetreiber seitens des Portalanbieters besteht dagegen nicht. b) Bündelung und Vermarktung von vergleichbaren Telemedien in offenen Netzen Betreiber von Video on Demand Plattformen (bspw. maxdome, oder netflix) bündeln und vermarkten mit Rundfunk vergleichbare Telemedien (audiovisuelle Medien auf Abruf), nicht aber lineare Rundfunkprogramme. Diese Online-Portale beinhalten oftmals sowohl Inhalte, an deren Produktion die Betreiber mittelbar oder unmittelbar beteiligt waren (Eigen- oder Ko-Produktionen) als auch Inhalte Dritter, die über Lizenzvereinbarungen zur Bündelung und Vermarktung überlassen wurden. Man kann die Online-VOD-Portale als digitale Variante von Videotheken bezeichnen. In der Regel gibt es hierbei unmittelbare Kundenbeziehungen zwischen dem Anbieter eines Online-VOD-Portal und dem Kunden (Abo- Modell oder vergleichbares Modell). Eine Kundenbeziehung zum Netzbetreiber, der eine qualitative Übertragung sichert, liegt dagegen nicht vor. Noch vor Kurzem setzte dieses Modell den Erwerb eines bestimmten Endgeräte voraus (Bspw. spezielle Boxen für maxdome). Dies ist inzwischen nicht mehr der Fall. Maxdome wie netflix sind auf verschiedensten Endgeräten jederzeit nutzbar. Betreiber von Mediatheken bündeln ebenfalls mit Rundfunk vergleichbare Telemedien (audiovisuelle Medien auf Abruf), die in der Regel zuvor als lineare Rundfunkprogramme über die gemanagten Netze verbreitet wurden, und im Nachhinein als Abruf-Angebot über das offene Netz bereitgestellt werden. Anders als bei den Online-VOD-Portalen bieten die Betreiber in der Regel nur eigene Inhalte an, d.h. Inhalte, an deren Produktion sie beteiligt waren (Eigen, Kooder Auftragsproduktionen) und an denen sie Ausstrahlungsrechte erworben haben und die sie zuvor als lineares Rundfunkangebot ausgestrahlt hatten. Erste Versuche haben kürzlich etwa beim ZDF stattgefunden, bei dem ein Film noch vor der Rundfunkausstrahlung über die Mediathek angeboten wurde. Weder gibt es eine unmittelbare Kundenbeziehung zum Netzbetreiber, noch zu den Zuschauern. Eine Ausnahme gilt teilweise bei den catch-up Diensten der kommerziellen Rundfunk-Unternehmen, die eine Registrierung der Nutzer voraussetzen, um den vollen Umfang ihrer Mediathek zu nutzen (etwa catch up über die 7 Tage hinaus oder als pre-view). Das Merkmal des Netzes tritt bei den nachfolgenden Szenarien immer weiter in den Hintergrund, da die gebündelten Angebote unabhängig vom Modell und der jeweiligen Akteure per se im offenen Netz verfügbar sind, und lediglich deren Anordnung bzw. Verknüpfung Gegenstand des Dienstleisters ist. Anbieter von App-Portalen: App-Portale stellen (meist Kachel -förmig angeordnete) Telemedien zur Nutzung auf Abruf bereit. Es kann sich sowohl um mit Rundfunk vergleichbare Telemedien etwa Mediatheken und Video on Demand Portale handeln, als auch um andere Telemedien etwa digitale Zeitschriften, e- 4/17

5 commerce Angebote, Video-Telefonie, Spiele oder Wissensdatenbanken (Beispiel: die App der TED Konferenzen). App-Portale findet man inzwischen auf zahlreichen Endgeräten, teilweise aber auch durch Dritte betrieben, wie durch Infrastruktur-Anbieter (Unterscheidung nachfolgend). Gemein haben die App-Portale, dass es sich bei den dargestellten Apps um Verknüpfungen handelt, die auf Server verlinken, und nicht um lokale Angebote, die in ihrer Anzahl aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen limitiert wären. Der eigentliche Zugang zu Angeboten bzw. deren Transport findet über das offene Netz (s.o.) statt. Eine Kundenbeziehung des Portal-Anbieters zum Netzbetreiber findet nicht statt. Es handelt sich insofern um virtuelle Plattformen, ohne Hoheit über das Netz. a. App-Portale von Infrastruktur-Betreibern Bsp. Multithek Anbieter von Rundfunkinfrastrukturen reichern die von Ihnen angebotenen Rundfunk und vergleichbare Telemedien zusätzlich durch App-Portale an, um ihr Gesamtangebot gegenüber dem Kunden (Zuschauer) noch attraktiver zu machen. Das Angebot weist dann oft einen hohen Rundfunkbezug auf. Insbesondere wenn die Rundfunkkapazitäten beschränkt sind, wie bei der Terrestrik, ist dies ein sinnvoller Weg, um für Zuschauer zusätzliche Angebote über das offene Netz verfügbar zu machen, und damit das vorhandene Rundfunkangebot zu ergänzen. Eine direkte Kundenbeziehung zum Zuschauer findet wie oben erläutert nicht auf Ebene des Portals, sondern allenfalls auf Ebene einzelner App-Angebote statt. Ein Vertragsverhältnis zwischen Portalanbieter und den Anbietern einzelner Apps kann stattfinden, um die Konditionen der Darstellung und Vermarkung auf dem Portal zu klären. Insoweit der Portalbetreiber als Infrastrukturanbieter ohnehin über eine Kundenbeziehung zu den Rundfunkanbietern verfügt, lassen sich die Konditionen über die Einbindung ihrer Online-Angebote, etwa der Mediatheken ohnehin im Rahmen des Einspeisevertrag festlegen. Die App-Portale der Infrastruktur-Betreiber können sowohl rein auf Ebene des Netzes stattfinden und/oder an Endgeräte gekoppelt sein. Im Fall der Multithek, die auf HbbTV basiert, lässt sich das Portal auf sämtlichen HbbTV-Endgeräten nutzen. Ein Beispiel für ein Endgeräte-gekoppeltes Portals eines Infrastrukturanbieters ist Horizon, das der Kabelnetzbetreiber über eine eigene Gerätepopulation in den Markt bringt. b. Geräte-bezogene App-Portale Zahlreiche Endgeräte umfassen heute App-Portale als ergänzende Angebote zum Rundfunk. Das betrifft Smart-TV-Geräte ebenso wie DVDund Blu-ray-Player, Digitalreceiver ( Set Top Boxen ) und USB-Sticks. Umfang und Darstellung der App-Portale variieren je nach Marke und eingesetztem Betriebssystem. Gemein haben nahezu alle diese Portale einen umfassenden Mix aus App-Angeboten von Dritten, die sowohl mit Rundfunk vergleichbare Telemedien (Mediatheken und Video on Demand Portale wie oben beschrieben) handeln, als auch um andere Telemedien (digitale Zeitschriften, e-commerce, Spiele etc.) umfassen. Zu- 5/17

6 sätzlich erhält der Kunde Zugang zu einem mit dem App-Store vergleichbaren Markt aus dem zusätzliche Apps auf das Portal geladen werden können. Meistens beinhalten die Portale zusätzlich einen Web-Browser mit dem ein Zugang auf Webseiten ermöglicht wird. Es handelt sich stets um Angebote Dritter, die ohnehin im (offenen) Netz anliegen und zu denen eine Verknüpfung auf der Benutzeroberfläche eingerichtet wird, die den Zugang zum Angebot für die Nutzer erleichtert. Eine direkte Kundenbeziehung zum Endnutzer findet in der Regel nur auf Ebene der Angebote ( Apps ) selbst statt, etwa wenn eine VOD-App eine Kundenbeziehung für dessen Nutzung voraussetzt; die Kundenbeziehung findet dann ausdrücklich nicht mit dem Anbieter des App-Portals statt, sondern mit dem Betreiber des VOD-Angebotes. In manchen Fällen kann der Betreiber des Portals allerdings durch ein Portal-eigenes Bezahl-System das Inkasso für den App-Anbieter übernehmen. 4. Wie erfolgt die Auswahl von verfügbaren Inhalten? Welchen Einfluss haben die verschiedenen Akteure der.wertschöpfungskette (Infrastrukturanbieter, Gerätehersteller, OTT-Anbieter etc.) hierbei? Die Art der Auswahl hängt von den oben beschriebenen Modellen ab. Grundsätzlich spielt die Attraktivität der Inhalte, und deren Nachfrage seitens der Nutzer eine wichtige Rolle. Für die Rundfunkinfrastrukturen (3.1.) gelten zudem die rundfunkrechtlichen Belegungsvorgaben. Da Kapazitätsengpässe bei digitalen Infrastrukturen immer weniger vorhanden sind, und bei virtuellen Portalen ohnehin nur Verknüpfungen stattfinden, gibt es kaum Notwendigkeit für eine Auswahl im eigentlichen Sinne, reguliert der Markt die Verfügbarkeit und Belegung von Portalen selbst. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Betreiber von App-Portalen ein hohes Interesse an vielfältigen Angeboten haben, da ihre Angebote so für die Zuschauer/Nutzer attraktiver werden. Sie stellen Inhalteanbieter ein Software Development Kit zur Verfügung und treffen neben einer technischen Qualitätskontrolle und einer Überprüfung der Einhaltung allgemeiner Gesetze (etwa keine Verbreitung krimineller Inhalte oder von Pornografie) keine weitere Auswahl. Anbieter von Inhalten wiederum wägen Aufwand und Nutzen ab, und privilegieren Portale, über die sie eine große Reichweite erwarten. Teilweise greifen auch standardisierte Verfahren, etwa durch HbbTV. sodass keine Entscheidung seitens der Akteure zu treffen ist. Anbieter von eigenständigen VOD-Portalen etwa entscheiden, welche Inhalte sie bündeln, und über welche Benutzeroberflächen bzw. welche Betriebssysteme sie verfügbar gemacht werden. Mediatheken, die auf HbbTV basieren werden dagegen automatisch auf allen Endgeräten, die HbbTV unterstützen (aktuell 93% der Smart- TV) automatisch über die rote Taste der Fernbedienung aus dem linearen Rundfunkprogramm heraus zugänglich gemacht. Die Betreiber der Mediatheken entscheiden individuell, ihr Angebot zusätzlich als App in verschiedenen (oben beschriebenen) App-Portalen zugänglich zu machen. 5. (Inwiefern) Haben Anbieter von Diensten, die maßgeblich die Bündelung 6/17

7 und Verbreitung meinungsrelevanter Inhalte zum Gegenstand haben, Einfluss auf den Inhalt angebotener Rundfunkprogramme bzw. vergleichbarer Telemedien? Die Anbieter von Diensten, die maßgeblich die Bündelung und Verbreitung meinungsrelevanter Inhalte zum Gegenstand haben, haben keinen Einfluss auf den Inhalt angebotener Rundfunkprogramme bzw. vergleichbarer Telemedien. Ausgehend von der Differenzierung der Akteure unter A.3. haben lediglich die Betreiber von Mediatheken Einfluss auf den Inhalt der Rundfunkprogramme bzw. vergleichbaren Telemedien, da und insoweit es sich um ihre eigenen Angebote handelt. 6. Welche (erqänzenden) Dienste sind mit der Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien verbunden (Navigatoren, EPGs, Angebote im HbbTV etc.)? Wie sind sie ausgestaltet? Von wem werden sie angeboten? Navigatoren und EPGs sind inzwischen Standard beim digitalen Fernsehen und werden von verschiedenen Akteuren angeboten (Rundfunkveranstalter, Infrastrukturbetreiber, Gerätehersteller und unabhängige Dritte). Diese Angebote sind teilweise komplementär bzw. parallel verfügbar (etwa der EPG des Gerätes ist ebenso nutzbar wie der EPG des Senders über HbbTV oder die elektronische Programmzeitschrift im App-Portal). Programmlisten der Rundfunksender werden je nach angeschlossener Rundfunkinfrastruktur entweder über das Gerät oder den Netzbetreiber ermittelt, wobei die Nutzer jeweils in die Lage versetzt werden, die Listen anzupassen oder eigenen Favoritenlisten zu erstellen. Der interaktive Standard HbbTV wird seit über zwei Jahren von nahezu allen Rundfunk-Anbietern und von nahezu allen Smart-TV-Geräten unterstützt. Mit HbbTV können Rundfunkanbieter ihre Zuschauer unmittelbar aus dem linearen Signal/ dem gemanagten Netz in die Online-Dienste verlinken. Darauf können zahlreiche Funktionalitäten aufgesetzt werden, etwa ein moderner Teletext, ein Sendergruppen-eigener EPG, eine Verknüpfung zur Mediathek, zu online-spielen oder ergänzenden Informationsangeboten. HbbTV ermöglicht somit eine vollkommen Geräte-unabhängige Interaktivität für Rundfunkanbieter. 7.. Wie erfolgen die Selektion (auch bei Empfehlungen) und die Präsentation von Angeboten? Welchen Einfluss haben die verschiedenen Akteure der Wertschöpfungskette (Infrastrukturanbieter, Gerätehersteller, OTT-Anbieter etc.) hierbei? Die Präsentation und Anordnung von Inhalten (Apps) auf dem Smart-TV ist je nach Anbieter verschieden und als Teil der Gestaltung der Benutzeroberflächen, Mittel der Anbieter etwa der Smart-TV Hersteller, sich im Wettbewerb zu differenzieren. Eine Antwort, ist daher nur auf sehr abstrahierter Ebene möglich. 7/17

8 Oft wird der Nutzer auf Apps, die neu verfügbar sind, gezielt hingewiesen. Die Art der Darstellung variiert dabei entsprechend der jeweiligen Benutzeroberfläche. So wird teilweise auf einzelne neue Apps hingewiesen oder man kann im Menü eine Kategorie Neu aufrufen. Auch häufig verfügbar ist eine Kategorie Beliebter Apps, die von besonders vielen Nutzern aufgerufen werden. Des Weiteren ist eine Präsentation der Apps nach Genre (Spiele, Sport, Video etc.) üblich. Sollte der Nutzer bei Installation des Smart-TV-Gerätes einer auf Empfehlungen basierten Darstellung zugestimmt haben, wird er zudem auf Angebote hingewiesen, die seinen genutzten Produkten ähneln (vergleichbar mit Personen die diese App genutzt haben, haben auch diese App installiert ). Die Mechanismen zur Ermittlung seines Interesses, gleichen dabei üblichen digitalen Empfehlungsdiensten (etwa bekannt von Internet-Shopping-Portalen). So kann der Nutzer dazu aufgefordert werden, von ihm genutzte Inhalte zu bewerten (z.b. mit 1-5 Sterne), um daraus Schlüsse zu ziehen, welche Dienste ihn darüber hinaus interessieren könnten. Besonders kommen die Empfehlungssysteme bei VOD-Portalen zum Einsatz, um den Zuschauern möglichst passende Inhalte darzureichen. 8. (Inwieweit) Erfolgt eine Bindung des Nutzers an bestimmte Dienste, etwa durch spezielle Geräte, langfristige Verträge o.ä.? Eine Bindung des Nutzers kann auf folgenden Ebenen stattfinden: - Im Rahmen der Kundenbeziehung mit dem (Rundfunk- und/oder Internet-) Infrastrukturbetreiber, Gegenstand ist das Beziehen von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien über das gemanagte Netz; in der Regel längerfristige Verträge, jeweils kündbar im Rahmen der AGBs. - Im Rahmen der Kundenbeziehung mit dem Abo-TV-Anbieter, Gegenstand ist das Beziehen von Premium-Diensten im Bereich Rundfunk und vergleichbare Telemedien; in der Regel längerfristige Verträge, jeweils kündbar im Rahmen der AGBs. - Im Rahmen der Kundenbeziehung mit einzelnen Inhalte-Angeboten, etwa VOD- Portal-Betreibern, Gegenstand ist das verfügbare Abrufangebot je nach Vertragsausgestaltung (Flatrate oder bestimme Anzahl an Filmen pro Woche / Monat); in der Regel längerfristige Verträge, jeweils kündbar im Rahmen der AGBs. - Im Rahmen der Nutzung bestimmter Geräte; Gegenstand ist der angebotene Funktionsumfang des erworbenen Gerätes einschließlich etwaiger Online-Funktionen; keine andauernde Kundenbeziehung aber im Rahmen des Kundendienstes/ after sales Services Möglichkeit, entsprechende Hilfestellung in Anspruch zu nehmen. - Weder im Rahmen von Mediatheken, noch bei App-Portalen ist eine unmittelbare Kundenbindung gegeben. 9. (Inwiefern) Können aus Ihrer Sicht Verbreitungswege und -dienste vom Nutzer als substituierbar angesehen werden? - Aus Sicht der Nutzer könnten die verschiedenen Rundfunkverbreitungswege Terrestrik, Kabel, Satellit und IPTV als substituierbar angesehen werden. Üblicherweise verfügen die Nutzer ohnehin nur jeweils über einen oder zwei Empfangswege im Haushalt, am Erstgerät wird in der Regel nur ein Empfangsweg für Rundfunk genutzt (etwa: Kabel, Satellit, oder IPTV). Am Zweitgerät wird öfters auch ein anderer Empfangsweg genutzt, etwa DVB-T. - App-Portale sind untereinander substituierbar bzw. ergänzen sich gegenseitig. So 8/17

9 ist es möglich, dass der Nutzer über das TV-Gerät Zugang zu einem ersten App- Portal hat, des Weiteren aber über die angeschlossene Rundfunkinfrastruktur Zugang zu einem zweiten App-Portal, über das angeschlossene Blu-ray-Gerät und/oder den verfügbaren Chromecast-Sticke zu weiteren App-Portalen. Auf jedem dieser App-Portale können gleiche Dienste verfügbar sein (bspw. ZDF-Mediathek), zugleich kann auf einem oder mehrere der angeschlossenen App-portale eine oder mehrere online Videotheken verfügbar sein, die wiederum gleiche, oder sich ergänzende Filmkataloge verfügbar machen. - Keines dieser App-Portale ersetzt den angeschlossenen Rundfunkempfangsweg. Die App-Portale zielen nicht auf die zeitgleiche lineare Verbreitung von massenattraktiven Angeboten ab, sondern machen Dienste wie Abruf-Angebote sowie weitere Telemedien, die keinen Rundfunkbezug aufweisen, verfügbar. Die über App- Portale angebotenen Dienste ergänzen das Angebot der Rundfunkinfrastrukturen daher weit mehr, als dass sie es substituieren. Die App-Portale, sowohl von Infrastrukturbetreibern als auch von Geräten stellen immer nur ein zusätzliches Angebot zum Rundfunk dar: weder greifen sie in das Rundfunkangebot ein, noch doppeln sie es. Beides findet technisch getrennt voneinander statt (siehe oben A.1gemanagte Netze einerseits, offenes Netz andererseits), und beides liegt in unterschiedlichen Hoheits- bzw. Verantwortungsbereichen. Ebenso wenig wie bisherige TV- Geräte den Rundfunkempfang tangiert haben, hat - Allenfalls eine Streaming-Lösung wie Zattoo, bei der sämtliche lineare Rundfunk- Angebote, über Internet gestreamt, zeitgleich für alle Nutzer bereitgestellt werden, wäre als Substitution zum Rundfunkempfang anzusehen. 10.Welche Entwicklungen hin zu zukünftigen Diensteformen bzw. Geschäftsmodellen sind aus Ihrer Sicht bereits absehbar? keine Antwort 9/17

10 Komplex B: Welche Problemlagen ergeben sich aus Komplex A? 1. (Inwieweit) Ergeben sich aus Ihrer Sicht Gefährdungslagen für die Gewährleistung der Meinungsvielfalt, insbesondere mit a) Verbreitung Blick auf, a. die Verbreitung, b. den Zugang, c. die Auffindbarkeit und d. die Verwertung relevanter Inhalte (bspw. Fragen der Bündelung, des Entgelts oder der Präsentation)? Nein, es ergeben sich keine Gefährdungslagen für die Meinungsvielfalt bei der Verbreitung, denn die Marktsituation hat sich erst durch die Digitalisierung des Rundfunks und jüngst durch die umfassende Internetverfügbarkeit wesentlich verändert. Der bisherige Regulierungsansatz der Knappheit von Verbreitungswegen wird durch einen nahezu explosionsartigen Anstieg von Verbreitungswegen (und Geräten), über die der Nutzer Inhalte empfangen kann, verdrängt. Eine aktive Vielfaltssicherung, um Kapazitätsengpässe auszugleichen, ist bei den gemanagten Infrastrukturen (siehe 1.1.) nicht mehr erforderlich, und eine ex ante Regulierung im Sinne Must-Carry-Regimes und anderen Eingriffen in die Gestaltungsfreiheit von Plattformen sind vor diesem Hintergrund nicht länger gerechtfertigt. Allenfalls stellen sich mit Blick auf das offene Netz (1.2.) Fragen hinsichtlich der Verbreitung auf einer vorgelagerten Ebene mit Blick auf Regulierungsziele wie Netzneutralität. Wie Inhalteanbieter und Nutzer haben auch die Hersteller von Smart-TV ein hohes Interesse, dass audiovisuelle Online-Angebote ungehindert ( ruckelfrei ) und umfassend den Nutzer erreichen. Mit Zunahme des Datenaufwands, etwa durch vermehrte Nutzung von Streaming-Diensten oder höhere Datenraten durch HD (oder sogar UHD) Qualität, steigen jedoch die Anforderungen an die Netzinfrastruktur, so dass zeitweise Kapazitätsengpässe nicht auszuschließen sind. Um Ineffizienzen in der Netzauslastung zu vermeiden, ist ein Verkehrsmanagement erforderlich, dass die Beeinflussung verzögerungssensitiver (etwa Datentransfers mit strengen Echtzeitanforderungen etwa bei Industrie 4.0-Anwendungen oder Videotelefonie) durch verzögerungstolerante Anwendungen ausschließt. Ein zukünftiges Netz ist daher so auszugestalten, dass es industriellen wie privaten Ansprüchen genügt. Für qualitätskritische Anwendungen ist eine Vorhaltung von Netzressourcen höchster Qualität nötig. Dies ändert aber nichts daran, dass daneben weiterhin ein funktionierendes Best-Effort-Netz mit ausreichend Bandbreite gewährleistet bleiben muss. b) Zugang Nein, es ergeben sich keine Gefährdungslagen für die Meinungsvielfalt beim Zugang, denn ebenfalls im Zuge der Digitalisierung haben sich Fragen des Zugangs, der Verfügbarkeit von Inhalten relativiert. So sind die Knappheitsgrenzen der her- 10/17

11 kömmlichen Rundfunkübertragungswege (Kabel, Satellit und Terrestrik) dank Digitalisierung nahezu obsolet, so dass im Grunde keine Auswahl seitens des Netzbetreibers mehr notwendig ist. Nichts desto trotz ist der Zugang zu den (gemanagten) Rundfunkinfrastrukturen nach wie vor an eine Vertragsbeziehung zwischen Rundfunk- und Infrastrukturanbieter gebunden, und die Verbreitung als solche auch weiterhin mit Kosten verbunden. Demgegenüber bietet die Verbreitung von audiovisuellen Inhalten über eine IP-Verbindung Over the Top, d.h. unabhängig von jeglicher Vertragsbeziehung des Kunden zu einem Infrastrukturbetreiber, eine kostengünstige Alternative, die somit insbesondere kleinen, innovativen Marktteilnehmern wie Start- Ups Zugang bietet. Dies gilt umso mehr, da auch die Anzahl der Empfangsgeräte, die OTT Medien abbilden, nahezu explosionsartig angestiegen ist. Denn es kommt nicht mehr allein darauf an, dass das Empfangsgerät über einen DVB-Tuner klassische (DVB-) Rundfunksignale auswerten kann, sondern es reicht aus, dass ein Gerät eine Internetverbindung herstellen kann, um Zugang zu audiovisuellen (Rundfunk-)Inhalten herzustellen. Damit ermöglichen längst nicht mehr nur TV-Geräte, sondern auch sämtliche IT/Telekommunikationsgeräte den Medienkonsum. Auch die TV-Geräte bringen inzwischen dank Smart-TV die Online- Welt ins Wohnzimmer. Auf dem Smart-TV sind nicht mehr nur Rundfunkprogramme verfügbar, sondern diese werden ergänzt um die zusätzlich über die Internetverbindung angebotenen (audiovisuellen) Online-Inhalte. Festzustellen ist, dass Endgeräte dabei keine Entscheidung über den Zugang des Rundfunk treffen: alle Rundfunkangebote, die über den angeschlossenen Verbreitungsweg verfügbar sind, werden unverändert auf dem Fernseher abgebildet. Der Zugang für Online-Angebote, kann über drei alternative bzw. komplementäre Wege stattfinden: a) über den interaktiven Standard HbbTV relevant vor allem für Rundfunk-Anbieter, die den Nutzer aus dem linearen Programm in die Online-Medien überleiten können, b) über den Internet-Browser des Geräts oder c) über eine für das App-Portal des Gerätes konfigurierte Applikation. Dabei haben letztere per se ein Interesse, ein möglichst umfangreiches und attraktives Diensteangebot zur Verfügung zu stellen. Mangels Kapazitätsengpässen auf dem App-Portal entfällt eine Auswahlentscheidung des Portalbetreibers. Mit der Bereitstellung eines Software Development Kits werden Entwicklern in die Lage versetzt Inhalte für die Geräte zu konfigurieren, eine inhaltliche Auswahl finden daneben, abgesehen von einer Prüfung hinsichtlich der Einhaltung allgemeiner Gesetze, nicht statt. Zugang hängt insofern primär von der Bereitschaft des Inhalteanbieters ab, eine entsprechende Applikation für das jeweilige Portal zu programmieren. So werden nicht alle Portale von den App-Anbietern bedient, weil deren Reichweite, aus Sicht der Inhalteanbieter, den Bereitstellungsaufwand nicht rechtfertigt (vgl. Antwort zu Frage B 3 unter dem Gesichtspunkt von Must-offer). Auch aus der Perspektive der Nutzer/Zuschauer ist Zugang zu Inhalte-Angeboten kein Thema, vielmehr ist Zugang zu Medien aufgrund der Verfügbarkeit der Dienste im Internet allzeit möglich. Dabei fördert schon allein der intensive Wettbewerb zwischen Anbietern von Unterhaltungselektronik, verbunden mit der Möglichkeit des Anschlusses verschiedener Endgeräte über entsprechende Schnittstellen, die Vielfalt an verfügbaren Plattformen, über die Nutzer Zugang zu Inhalten erhalten. Dank des Nebeneinanders von TV-Geräten mit integriertem Tuner (IDTV), online-fähigen Set-Top-Boxen, Blu-Ray- Playern und Spielekonsolen, oder auch Web-Clients wie Google Chromecast, 11/17

12 Apple-TV o.ä. kann der Nutzer stets aufs Neue entscheiden, welcher Benutzeroberfläche er den Vorzug gibt. Die Hürde der Anschaffung ist dabei für den Nutzer aufgrund niedriger Einstiegspreise gering. Ferner bieten Standards auch wie HbbTV Zugang zu Portalen der Sender. Auch treten neue Gerätesegmente zur Nutzung von Multimedia-Angeboten, etwa Smartphones, Tablet-PCs oder Phablets, zunehmend in Wettbewerb mit Smart-TV. Insbesondere mobile Geräte werden heute regelmäßig ergänzend oder alternativ als Einstieg in die Mediennutzung eingesetzt. Somit findet der Nutzer heute über zahlreiche Wege Zugang zu einem breiten und vielfältigen Inhalteangebot. Welche dieser Angebote genutzt werden, obliegt dabei allein der Wahl des Nutzers: er ist in der Lage, zu jeder Zeit eine aktive Entscheidung darüber zu treffen, über welche Geräte und welche Infrastruktur er die Medien seiner Wahl konsumiert. Es besteht daher keine Gefahr, dass die Vielfalt des Inhalteangebotes für den Nutzer eingeschränkt wird, und mithin keine Gefährdungslage, die ein regulatorisches Eingreifen erforderlich machen würde. c) Auffindbarkeit Unbestritten kommt Vielfalt nur dann zum Tragen, wenn alle verfügbaren Inhalte auch gefunden werden können. Dieser Herausforderung stellen sich die Endgerätehersteller durch eine möglichst benutzerfreundliche Gestaltung mittels übersichtlichen Such- und Sortierungsfunktionen. Die durch die Vielzahl an verfügbaren Inhalten zugegeben teils unübersichtlich gewordenen Angebotslage rechtfertigt jedoch keinen weitgehenden ex-ante Eingriff (etwa im Sinne eines Must be found) in die Gestaltungsfreiheit der Unternehmen. Die Befürchtung, dass Gerätehersteller einzelne Inhalte oder Anwendungen blockieren könnten, verfehlt die Realität des Marktes: Primäres Interesse der Gerätehersteller ist es, den Nutzern die gesamte Vielfalt verfügbarer Dienste auf dem Gerät bequem zugänglich und jederzeit auffindbar zu machen. Denn für den Nutzer ist es von zentraler Bedeutung, die Inhalte, die er konsumieren möchte, auch bequem und schnell zu finden. Nutzerfreundliche, einfache Navigation ist somit ein Differenzierungsmerkmal von strategischer Bedeutung. Im Rahmen internetbasierter Medienportale bestehen für die Nutzer verschiedene Möglichkeiten der Suche, Auswahl und Personalisierung. Dazu gehören in der Regel Mechanismen, um TV-Apps zu suchen, auszuwählen und zu einer Favoritenliste o- der dem Startbildschirm hinzuzufügen, Apps zu sortieren und auch zu löschen. Die zugrunde gelegten Mechanismen sind vergleichbar mit denen von Tablet PCs oder Smartphones und haben sich in diesem Kontext bereits bewährt. Insofern bieten TV-Geräte den gleichen Freiheitsgrad wie andere ITK-Geräte. Dieselben Mechanismen greifen auch bei der Auflistung bzw. Sortierung von linearen Angeboten. Seine Angebote relevant und attraktiv für den Nutzer zu machen, ist die Herausforderung, der sich jeder Inhalteanbieter stellen muss. Das ist eine Frage des Marketing, und kann nicht Aufgabe der Regulierung sein. Die staatlich verordnete Lenkung der Aufmerksamkeit des Nutzers auf bestimmte Angebote zu Lasten von Wettbewerbern wäre unangemessen, und würde eine übermäßige Bevormundung der Zuschauer darstellen. Es besteht mithin keine Gefährdungslage, die ein regulatorisches Eingreifen im Sinne aktiver Belegungs-Vorgaben (Must be found) zugunsten einzelner Dienste- 12/17

13 Anbieter erforderlich machen würde. Im Zweifel würde ein solcher Ansatz die Strukturen aus dem linearen Rundfunk auf Internet-basierte App-Portale, etwa von Smart-TV, übertragen. Davon würden aber gerade diejenigen Anbieter profitieren, die bereits im Rahmen der Rundfunkübertragung über einen privilegierten Status (etwa durch Must-Carry) verfügen, und die zudem in der Zuschauerwahrnehmung ohnehin besonders stark sind (reichweitenstärkste TV-Sender). Als Konsequenz käme es eher zu einem weniger an Vielfalt, da neue Anbieter somit ihrerseits weniger Chancen auf Sichtbarkeit erhalten. Dabei verfügen gerade die Rundfunkanbieter mit Must-Carry-Status über eine herausragende Sichtbarkeit und sogar über eigene Tasten auf der Fernbedienung, inkl. der roten Taste für die HbbTV-Dienste, die unabhängig von sämtlichen App-Portalen stets unmittelbar verfügbar und auffindbar sind. Zudem ist ein ex-ante Eingriff im Sinne einer priorisierten Auffindbarkeit zugunsten einzelner Diensteanbieter schwer umsetzbar. So fehlen bislang konkrete Vorschläge zu deren Ausgestaltung. Unklar ist etwa, anhand welcher Kriterien und durch welche Instanz entschieden würde, welche Inhalte einer prioritären Auffindbarkeit bedürfen. d) die Verwertung relevanter Inhalte (bspw. Fragen der Bündelung, des Entgelts oder der Präsentation) Die Frage der Präsentation der Inhalte ist aus unserer Sicht eng mit der Thematik der Auffindbarkeit verknüpft (vgl. Ausführungen in Antwort B1c). 2. Welche ergänzenden Problemstellungen ergeben sich aus Ihrer Sicht gegebenenfalls aufgrund der Möglichkeit der zeitgleichen Nutzung verschiedener Übertragungswege auf demselben Endgerät (Smart-TV)? Keine. Die zusätzliche Verfügbarkeit von Inhalteangeboten bzw. der gleichzeitige Zugriff auf unterschieidliche Verbreitungswege von einem Gerät stellen vielmehr einen echten Mehrwert für den Nutzer dar, weil dem Nutzer über die Internetverknüpfung auf dem Smart-TV mehr Inhalte zur Verfügung stehen, als bei einem Gerät, dass nur Rundfunkempfang (über DVB-T, DVB-C und/oder DVB-S) ermöglicht (vgl. Antwort zu 1b)). Zudem ist die zeitgleiche Nutzung verschiedener Inhalte auf einem Endgerät und mithin auf einem Bildschirm aus unserer Sicht auch als ein theoretisches Problem einzuordnen und stellt kein Szenario dar, das aktuelles Mediennutzungsverhalten abbildet. Vielmehr werden Dienste entweder aus dem Rundfunk- oder dem Onlinebereich genutzt. Die Errungenschaft von Smart-TV Geräten besteht lediglich in der (aus Perspektive des Nutzers) gleichwertigen Verfügbarkeit der verschiedenen Quellen. Es kann mühelos auf einem Gerät zwischen Rundfunk- und Online-Welt gewechselt werden, ohne etwa einen PC hochzufahren, um in der Mediathek die verpasste Sendung abzurufen. Eine parallele und zeitgleiche Nutzung verschiedener Übertragungswege findet wenn überhaupt über verschiedene Endgeräte statt, etwa mit dem Tablet auf dem Schoß während des Fernsehens. Selbst wenn man hieraus eine Problemstellung aufgrund einer abgelenkten Aufmerksamkeit des Nutzers ableiten würden, wäre diese wohl kaum zu beheben, es sei denn, man verankert ein Must See Only One Device At The time Prinzip im Gesetz. 13/17

14 Aspekte hinsichtlich Signal- bzw. Programmintegrität, sind unter Frage 4 beantwortet. 3. Ergeben sich aus Ihrer Sicht sonstige Problemstellungen mit Blick auf neue Dienste bzw. Techniken?. Damit Inhalte ungehindert beim Nutzer ankommen, gilt es, nicht nur deren Zugang zu den erforderlichen Infrastrukturen zu gewährleisten, sondern auch hinsichtlich deren Verfügbarkeit für einen fairen Wettbewerb zu sorgen. Die Annahme, die der aktuellen Plattformregulierung zugrunde liegt, dass die Rundfunkinfrastrukturanbieter, als Gebietsmonopolisten, gegenüber den Inhalteanbietern über Verhandlungsmacht verfügen, lässt sich nicht ohne weiteres auf andere Marktakteure, wie etwa Endgerätehersteller, übertragen. Denn nicht nur fehlt es wie bereits unter Antwort 1b) dargestellt an einer vergleichbaren Gefährdungslage, da Endgeräteanbieter von Smart-TV, wie gesehen (vgl. Antwort zu 1b)), keine Entscheidung über Zugang von Inhalten zum Nutzer treffen, sondern der Smart-TV-Markt ist auch deutlich heterogener. Gerade weniger marktstarke Hersteller sehen sich dem Problem gegenüber, dass Inhalteanbieter wenig Interesse haben, ihre Inhalte verfügbar zu machen, oder nur unter besonderen Zugeständnissen, etwa sofern sie eine eigene Taste auf der Fernbedienung erhalten bereit sind, ihren Inhalt anzubieten. Um Gefährdung, die mit einer besonderen Marktmacht von Inhalte Anbietern verknüpft sind, zu erfassen, wären Regelungen hinsichtlich eines must-offer zu berücksichtigen. Komplex C (Regulierung): Was sind sinnvolle Regulierungsansätze angesichts der in Komplex B aufgezeigten Problemstellungen? 1. Welche Regulierungsziele sollten aus Ihrer Sicht grundsätzlich angestrebt werden? Zugunsten der Erreichung der unter Komplex B angesprochenen Regelungsziele und im Hinblick auf die Bestrebungen von Bund und Ländern, eine der Medienkonvergenz angemessene neue Medienordnung zu schaffen, spricht sich der ZVEI für die Einhaltung folgender Grundsätze aus, um eine benutzerfreundliche und zukunftsoffene Regulierung zu gewährleisten: a) Prinzip der Technologieneutralität wahren Rundfunkregulierung verhält sich richtigerweise Technik- und Geräte-agnostisch. Technologieneutralität gewährleistet auch zukünftig, dass der Regulierungsrahmen unabhängig von technologischen Veränderungen greift. Der Zugang zu Internetdiensten über Smart-TV-Apps ist vergleichbar mit dem über Apps am Smartphone oder Tablet-PC. Ein Regulierungsansatz, wie teilweise vorgeschlagen, der den Anwendungsbereich auf Geräte/ Benutzeroberflächen ausdehnen will, die vorwiegend zur Mediennutzung verwandt werden, sieht sich erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten ausgesetzt. Würde etwa eine Ausweitung der Plattformregulierung auf Smart- TV-Geräte vorgenommen, die sich von anderen vernetzen Geräten der Unterhaltungselektronik nur über die Integration eines DVB-Tuners (Empfänger für digitalen 14/17

15 Rundfunk) abgrenzen ließen, wäre vor dem Hintergrund der Sicherung von Medienvielfalt nahezu anachronistisch. Es würden dann nämlich gerade jene Endgeräte diskriminiert, die den klassischen Rundfunkempfang erst ermöglichen. b) Nutzersouveränität gewährleisten Dem Nutzer steht die Hoheit über seinen Bildschirm zu, dieses Prinzip muss gewahrt bleiben. Regulatorische Vorgaben dahingehend, wann und ob Überblendungen von Rundfunkprogrammen durch Angebote Dritter zulässig sind, oder starre Reihenfolgen von Inhalten-Angeboten (Apps) auf der Benutzerfläche eines Smart- TV-Portals im Sinne einer priorisierten Auffindbarkeit, stellen eine unzulässige Bevormundung der Zuschauer dar. Die Durchsetzung solcher Prinzipien zu Lasten der Nutzersouveränität wird durch eine Abkehr der Nutzer von entsprechend reglementierten Geräten hin zu anderen Endgeräten führen. Konsequenz wäre ein klarer Wettbewerbsnachteil für die Endgeräte, die dem Rundfunk eine besondere Sichtbarkeit gewähren. c) Nachgelagerter Missbrauchsaufsicht den Vorzug geben Angesichts des Wegfalls von Kapazitätsengpässen, der steigenden Angebotsvielfalt und des intensiven Wettbewerbs von Benutzeroberflächen kann der staatliche Eingriff für die Vielfaltssicherung zurückgenommen, und auf eine ex-post Regulierung bzw. Missbrauchsaufsicht reduziert werden. Das gilt erst recht, sollten Endgeräte oder Benutzeroberflächen in die Plattformregulierung einbezogen werden, da deren geringes Missbrauchspotential einen ex-ante Eingriff nicht rechtfertigt, und ein hoher Verwaltungsaufwand, etwa durch das Anzeigen von Plattformen bei den Medienanstalten, die Innovations-Dynamik hemmt, was sich nachteilig auf die Marktentwicklung auswirken würde. 2. Welche Dienste sollten aus Ihrer Sicht regulatorisch gleich bzw. unterschiedlich behandelt werden? Was sind sinnvolle Anknüpfungspunkte? Die Plattformregulierung im Rundfunkstaatsvertrag ist durch die besondere Marktposition der Infrastrukturbetreiber begründet, die als Gebietsmonopolisten über die Verfügbarkeit von Rundfunkinhalten entscheiden, und damit in Zeiten von Kapazitätsknappheit eine entscheidende Rolle für die Gewährleistung von Vielfalt ausüben. Vergleichbare Abhängigkeiten der TV-Sender und der Zuschauer bestehen bei Smart-TV nicht: Smart-TV-Geräte haben keinerlei Einfluss auf die Verfügbarkeit des Rundfunkangebotes. Zudem wird der Empfang der hinzukommenden Online-Angeboten Over the Top, d.h. unabhängig von jeglicher Vertragsbeziehung des Kunden zu einem Infrastrukturbetreiber gewährleistet (zu den Einzelheiten vgl. Antwort B 1b)). Hersteller von Endgeräten verfügen auch nicht über die Telekommunikations-Infrastruktur. Smart-TV bieten lediglich die Möglichkeit, Verknüpfungen zu Online-Angeboten auf deren Oberfläche (dem App-Portal) zu hinterlegen. Hierbei kommt es weder zu Kapazitätsengpässen, noch zu Auswahlentscheidungen hinsichtlich der Inhalte, die vom Nutzer stets ergänzt bzw. verändert werden können. 15/17

16 Zwischen Netz-unabhängigen Anbietern wie Inhalteportalen wie App-Stores, Hardware (verknüpften Geräte) oder Navigationssystemen (EPG) und Anbietern mit angeschlossener Netzinfrastruktur besteht auch weiterhin ein fundamentaler struktureller Unterschied, der eine unterschiedliche Regulierungsintensität erfordert. Das Diskriminierungspotential von Plattformen ohne Hoheit über den Verbreitungsweg ist als wesentlich geringer einzustufen als bei Plattformen mit Netzhoheit. Denn erstere verfügen über kein Einflusspotential auf die Verbreitung sowie den Zugang zu Rundfunkinhalten. Es besteht somit bei letzteren kein Regulierungsbedarf, der einen vergleichbaren Eingriff rechtfertigen würde. 3. Welche Inhalteangebote sollten aus Ihrer Sicht regulatorisch gleich bzw. unterschiedlich behandelt werden? Was sind sinnvolle Anknüpfungspunkte (bisherige Unterscheidung etwa nach linear, nichtlinear)? (Inwiefern) Bedarf es Privilegierungen von Inhalte bzw. Angeboten und woran sollten sie geknüpft werden? Aus Nutzerperspektive verliert die Unterscheidbarkeit von linearen und non-linearen Medienangeboten an Bedeutung. Dies wird insbesondere deutlich, da der Nutzer die Möglichkeit hat, gleiche Medieninhalte sowohl als lineare als auch als Abrufangebote auf ein und demselben Endgerät zu nutzen und diese Angebote inzwischen auf verschiedenen Endgeräten, vormals getrennter Gerätesegmente (CE, IT, TK), verfügbar sind. Hier ist der Gesetzgeber möglicherweise aufgerufen, zu untersuchen, ob die unterschiedliche regulative Behandlung der beiden Angebotsformen unter den Gesichtspunkten der Auswahl- und Steuerungsmöglichkeiten der Nutzer sowie der Auswirkungen auf die Gesellschaft noch gerechtfertigt ist, oder ob eine Angleichung des Regulierungsniveaus angezeigt ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Anbietern unterschiedlicher Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. 4. (Inwieweit) Sehen Sie ein Erfordernis, das Erscheinungsbild von Inhalten auf dem Bildschirm regulatorisch zu erfassen? Sehen Sie notwendige regulatorische Anforderungen für den "Second Screen"? Ziel der Hersteller von Unterhaltungselektronik ist es, den Kunden eine neue Vielfalt an Möglichkeiten in Bezug auf Nutzung audiovisueller Inhalte und Dienste zu eröffnen: Dabei ermöglichen Smart-TV personalisierte, zeitunabhängige Mediennutzung ebenso wie Interaktion durch die Einbindung von Individualkommunikationsdiensten wie Live Chats oder Bildtelefonie. Sämtliche vom Nutzer veranlasste Kombinationen von Bildschirminhalten müssen daher (im Rahmen der geltenden Gesetze wie Urheberrecht, Datenschutz, Jugendschutz und Wettbewerbsrecht) möglich sein. Dem Nutzer sollte ermöglicht werden, durch entsprechende Voreinstellungen am Gerät Notifikationen verschiedener Dienste (etwa benachrichtigungen) zu autorisieren, wie dies etwa bei Smartphones und Tablet-PC üblich ist. In diesem Zusammenhang stellen Überlegungen zu einem generellem Autorisationsvorbehalt durch den Inhalteanbieter etwa für Skalierungen und Einblendungen 16/17

17 (Overlays), durch den bereits heute etablierte Verfahren wie Bild in Bild oder Splitscreen Ansichten ebenfalls verhindert würden, einen Rückschritt und eine unangemessene Bevormundung für die Nutzer dar. Angesichts der unendlichen Kombinationsmöglichkeiten verschiedener Inhalte nach den Vorlieben von Millionen Nutzern ist ein Autorisationsvorbehalt der Inhalteanbieter in der Praxis gar nicht umsetzbar, sondern führt zu einem faktischen Generalverbot kombinierter Bildschirmdarstellungen. Die Wahrung der Entscheidungshoheit des Nutzers darüber, welchen Inhalten er sich zuwendet, wird umso deutlicher, betrachtet man aktuelle Nutzerszenarien, in denen der Nutzer neben dem linearen Rundfunkangebot auf dem Fernseher sich gleichzeitig anderen Inhalten (Online-Shopping, Individualkommunikation etc.) auf einem Zweitgerät (Second Screen) zuwendet. Ebenso wie der Nutzer frei ist, während des Fernsehens eine Zeitschrift durchzublättern oder den Raum zu verlassen, muss er auch bei der Parallelnutzung eines Second Screens frei bleiben. Diesem Aufmerksamkeitswettbewerb muss sich jeder Inhalteanbieter stellen. Aus unserer Sicht kann es keinen Unterschied machen, ob die Parallelnutzung auf einem Zweitgerät erfolgt oder gleichzeitig auf einem besonders großen Bildschirm vorgenommen wird. In jedem Fall sollte es dem Nutzer überlassen bleiben welchen Inhalten er sich zu welcher Zeit zuwendet. Sofern dieses Thema Eingang in die Regulierung finden würde, würden wir daher eine explizite Klarstellung, dass der Wille des Nutzers einzige Priorität bei der Mediennutzung haben muss, anregen. 5. Inwieweit ist insofern der bestehende Rechtsrahmen aus Ihrer Sicht sinnvoll bzw. anzupassen? Medienregulierung bleibt Inhalte-Regulierung. Auch von dem Hintergrund der zunehmenden Konvergenz haben sich die Verantwortlichkeiten nicht verschoben. Adressat einer Regulierung bleibt der Medienanbieter, der allein den Inhalt des jeweiligen Medienangebots beeinflusst. Dabei kann jedoch einer Gleichbehandlung unter audiovisuellen Medienanbietern nicht die Bedeutung abgesprochen werden. Angesichts des Wegfalls von Kapazitätsengpässen, der steigenden Angebotsvielfalt und des intensiven Wettbewerbs von Benutzeroberflächen kann jedoch der staatliche Eingriff für die Vielfaltssicherung zurückgenommen, und auf eine ex-post Regulierung bzw. Missbrauchsaufsicht reduziert werden. Das gilt erst recht, sollten Endgeräte oder Benutzeroberflächen in die Plattformregulierung einbezogen werden, da deren geringes Missbrauchspotential einen ex-ante Eingriff nicht rechtfertigt, und ein hoher Verwaltungsaufwand, etwa durch das Anzeigen von Plattformen bei den Medienanstalten, die Innovations-Dynamik hemmt, was sich nachteilig auf die Marktentwicklung auswirken würde. 17/17

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