Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / Wohin mit dem Elektroschrott?
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- Oldwig Färber
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1 ' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / Deutscher Bundestag Unter den Linden Berlin Tel.: (030) Fax: (030) Wahlkreisbüro Brüderweg Dortmund Tel.: (0231) Fax: (0231) Wohin mit dem Elektroschrott? Umweltverträgliche Entsorgung von Elektronik- und Elektroaltgeräten
2 ' Mitglied des Deutschen Bundestages Stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, MdB Deutscher Bundestag Berlin Deutscher Bundestag Unter den Linden Berlin Tel: (030) Fax: (030) Homepage: Wahlkreisbüro Brüderweg Dortmund Tel: (0231) Fax: (0231) im März 2005 _ Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Zustimmung des Bundesrates am 18. Februar diesen Jahres wird das Elektround Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wie geplant im März 2006 in Kraft treten. Mit diesem Gesetz wird die kostenlose Rücknahme und anschließende umweltverträgliche Entsorgung von Elektroschrott und elektrischen Altgeräten geregelt. Grundsätzlich können die Verbraucher ab März 2006 ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Von diesem Zeitpunkt an müssen die Hersteller die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen. Mit dem Gesetz wird Deutschland einer der ersten Staaten der EU sein, der die EU- Richtlinien umsetzt. Neu geregelt wird auch, dass ab Juli 2006 bestimmte Schwermetalle und bromierte Flammschutzmittel in neuen Geräten nicht mehr verwendet werden. Im Anhang gebe ich einen kurzen Überblick über die wichtigen Änderungen: Mit freundlichen Grüßen 2
3 Fragen und Antworten zum ElektroG 1. Wann treten die Neuregelungen in Kraft? Die für die Bürger relevanten Änderungen (Pflicht zur getrennten Erfassung von Altgeräten, Möglichkeit zur kostenlosen Abgabe von Altgeräten) tritt erst 1 Jahr nach Verkündigung des Gesetzes, also im März 2006, in Kraft. (Genaueres siehe Anhang) 2. Wie erfolgt die Rücknahme von Altgeräten und was muss der Bürger beachten? Grundsätzlich gilt ab März 2006, dass Elektro-Altgeräte getrennt erfasst werden müssen. Für den Bürger heißt dieses, dass er Elektro-Altgeräte und Elektronik-Schrott nicht mehr in die Mülltonne werfen darf. Die Bürger können die Altgeräte kostenlos an einer kommunalen Sammelstelle abgeben. 3. Für welche Geräte gilt das Gesetz? Das Gesetz gilt grundsätzlich für alle elektrischen und elektronischen Geräte aus privaten Haushalten, unabhängig vom Herstellungsjahr und ort. Es gilt für alle Altgeräte und deren Bauteile, angefangen von Großgeräten (wie Kühlschränke, Waschmaschine, Tiefkühltruhe etc.) über Haushaltsgeräte (z. B. Toaster), Kommunikations- und IT-Geräte (Fernseher, Radio, PC, Bildschirme) bis hin zu Kleingeräten (elektrische Zahnbürste, Rasierapparate, Armbanduhren etc.). Ebenfalls gehören dazu auch elektrische Spielwaren. 4. Wo können Elektro- Altgeräte abgegeben werden und ist die Abgabe kostenlos? Grundsätzlich ist die Abgabe von Elektroaltgeräten für den Bürger bei der kommunalen Sammelstelle kostenlos. Die kommunalen Entsorgungsbetriebe müssen diese Sammelstellen bis März 2006 einrichten. Darüber hinaus ist es den Kommunen überlassen, ob sie auf freiwilliger Basis Elektro- Altgeräte aus den Haushalten abholen. Für einen solchen freiwilligen Service dürfen sie ein Entgelt erheben. 5. Wie erfährt der Bürger Einzelheiten der Rückgabemöglichkeiten? Die öffentlich-rechtlichen Entsorger (Kommunal) sind per Gesetz dazu verpflichtet, die Bürger über das ElektroG zu informieren, dazu gehören auch die Rückgabemodalitäten (Ort, Zeit, etc.). 3
4 6. Was muss bei der Rückgabe beachtet werden? Zu beachten ist nur, dass die Altgeräte keine Verunreinigungen (Beschädigungen), die zu gesundheitlichen Schäden führen können, haben dürfen. Die Annahme solcher Geräte darf die Sammelstelle verweigern. Die Abgabe von 20 oder mehr Geräten aus den Gruppen Haushaltsgroß- und Kühlgeräte muss vorher zeitlich mit der Sammelstelle abgesprochen werden. 7. Können Altgeräte bei Handel, Vertreiber oder Hersteller zurückgegeben werden? Grundsätzlich sind Handel und Hersteller nicht zur direkten Rücknahme verpflichtet. Freiwillig dürfen sie sie jedoch zurücknehmen, dafür dürfen sie auch Geld nehmen. 8. Was passiert mit den Altgeräten nach der Rücknahme? Die Hersteller sind verpflichtet, die Altgeräte von den kommunalen Sammelstellen abzuholen und diese umweltverträglich zu entsorgen (wieder verwenden, recyceln). Die Entsorgung ist gesetzlich genau festgelegt. Fristen für das Inkrafttreten des Elektro-G Grundsätzlich tritt das Elektro-G am 13. August 2005 in Kraft, es gibt aber zahlreiche Ausnahmen, insbesondere für private Besitzer von Elektroaltgeräten und öffentlichrechtliche Entsorger (Kommunen). 12 Monate nach Verkündigung treten folgende Verpflichtungen und Rechte in Kraft (bis dahin werden sie ausgesetzt). Nachdem der Bundesrat am 18. Februar zugestimmt hat, ist dieser Termin voraussichtlich im März 2006: - Pflicht der Besitzer von Altgeräten diese getrennt der getrennten Erfassung zuzuführen, d.h. Verbot für den Bürger diese in die Mülltonne zu werfen und Pflicht sie bei kommunaler Sammelstelle abzugeben. - Einrichtung der kommunalen Sammelstelle durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger - Informationspflicht der Entsorger - Meldung der zu Abholung bereitstehenden Container durch Entsorgungsträger an gemeinsame Stelle - Freiwillige Rücknahme durch Vertreiber - Freiwillige Rücknahme durch Hersteller - Entsorgung gemäß Gesetz durch Hersteller - Mitteilungspflicht der Hersteller gegenüber Gemeinsamer Stelle 4
5 8 Monate nach Verkündigung tritt in Kraft: - Registrierungspflicht der Hersteller - Bereitstellung der Container durch die Hersteller - Möglichkeit der Eigenvermarktung einer Gruppe durch öffentlich-rechtliche Entsorger (3 Monate vorher anzeigen, mind. 1 Jahr lang) - Verschiedene Aufgaben der Gemeinsamen Stelle Nach Verkündigung tritt in Kraft: - Einrichtung der Gemeinsamen Stelle (3 Monate nach Inkrafttreten muss sie existieren) - Einrichten der Kontrollinstanz (Bundesumweltamt) und Beleihung der Gemeinsamen Stelle mit hoheitlichen Rechten Inkrafttreten am 1. Juli 2006: - Stoffverbote (Verbot des Inverkehrbringens von Elektrogeräten mit mehr als 0,1 % Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, PBB, Cadmium In-Kraft-Treten am : - Verwertungs- und Behandlungsbestimmungen Weitere Informationen im Internet unter (hier finden Sie auch den vollständigen Text des Gesetzesentwurfs) 5
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