Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr in Essen. Neue Rechtsprechung

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1 Neue Rechtsprechung

2 Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

3 Verschwiegenheitserklärung Das Bundesarbeitsgericht stellt in der Entscheidung vom dazu folgenden Leitsatz auf (1 ABR 87/07): Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sogenannte Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist.

4 Verschwiegenheitserklärung Fall: Ein Betriebsratsmitglied in einem Subunternehmen teilt dem Auftraggeber die Bewerberdaten eines beim Subunternehmen einzustellenden Arbeitnehmers mit, damit sich auch der Auftraggeber ein Bild von diesem Bewerber machen kann. Ist dies zulässig?

5 Verschwiegenheitserklärung Lösung: Gewährt ein Betriebsratsmitglied einem Dritten Einsicht in Bewerbungsunterlagen, die er im Rahmen des 99 BetrVG erhalten hat, verstößt er gegen die Geheimhaltungspflicht. Vgl. aber auch BAG vom ABR 59/07 Verschwiegenheitspflicht eines Aufsichtsratsmitglieds

6 Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Mitarbeitergespräch Fall: Ein Personalchef fordert einen Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch über eine Änderung des Arbeitsvertrages in seinem Büro auf. Der Arbeitnehmer besteht auf der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an diesem Gespräch. Der Personalchef verweigert dies; daraufhin verweigert der Arbeitnehmer die Teilnahme an diesem Gespräch. Der Arbeitnehmer erhält deswegen eine Abmahnung. Ist diese Abmahnung rechtens?

7 Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Mitarbeitergespräch Das Bundesarbeitsgericht führt in der Entscheidung vom (2 AZR 606/08) unter anderem aus: Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, zu jedwedem Gespräch mit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, besteht nach 106 Satz 1,2 GewO gerade nicht. Vielmehr begrenzt das Gesetz das Weisungsrecht auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie auf Ordnung und Verhalten im Betrieb.

8 Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Mitarbeitergespräch Gespräche, die mit diesen Zielen in keinem Zusammenhang stehen, können danach nicht durch einseitige Anordnung zu nach 106 Satz 1,2 GewO verbindlichen Dienstpflichten erhoben werden. (Arbeit und Recht 2009, S. 267; so schon LAG Niedersachsen vom , Arbeit und Recht 2009, S. 53 mit Anmerkung von Buschmann, auch zum Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds vgl. auch LAG Köln vom TaBV 16/08, Arbeit und Recht 2009, S. 52) s.a. Hinzuziehung des Betriebsrats bei Mitarbeitergesprächen, Arbeitsrecht im Betrieb, Mai 2009, S. 279 ff. von Dr. Lersch/Weinbrenner.

9 Kündigung eines Schwerbehinderten Verwirkung Kenntnis des Arbeitgebers Fall: Ein Arbeitnehmer ist schwerbehindert Grad der Behinderung 50 oder mehr. Der Arbeitgeber weiß nichts von dieser Behinderung. Das Arbeitsverhältnis besteht über sechs Monate. Der Arbeitgeber kündigt diesem Arbeitnehmer. Ist diese Kündigung wirksam? Darf der Arbeitnehmer sich auf die Schwerbehinderung berufen? In welcher Frist muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung mitteilen?

10 Kündigung eines Schwerbehinderten Verwirkung Kenntnis des Arbeitgebers Die Lösung des BAG vom (2 AZR 395/07) Ein Arbeitnehmer hat nur dann den Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter, wenn er sich gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf die bereits festgestellte Schwerbehinderung oder den hierzu rechtzeitig gestellten Antrag beruft. Arbeit und Recht 2009, S.185 (Leitsatz)

11 Zustimmungsverweigerung Schriftform? ( 126, 126 b BGB) Fall: Ein Betriebsrat wird gem. 99 BetrVG zu einer personellen Maßnahme angehört unter dem Mit Schreiben vom lehnt der Betriebsrat diese Maßnahme mit ausführlicher Begründung ab.

12 Zustimmungsverweigerung Schriftform? ( 126, 126 b BGB) Das Schreiben endet mit der maschinen-schriftlichen Wiedergabe des Namens des Betriebsratsvorsitzenden unter Nennung seiner Amtsfunktion. Es ist handschriftlich nicht unterzeichnet. Dieses Schreiben wird dem Geschäftsführer am vom Vorsitzenden des Betriebsrats persönlich übergeben. Ist diese Zustimmungsverweigerung wirksam?

13 Zustimmungsverweigerung Schriftform? ( 126, 126 b BGB) Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung vom (1 ABR 79/07) aus: Das Schriftlichkeitsgebot des 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird auch durch die Einhaltung der Textform des 126 b BGB erfüllt. Nach 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung schriftlich mitzuteilen.

14 Zustimmungsverweigerung Schriftform? ( 126, 126 b BGB) Diese Erklärung ist nicht nur dann schriftlich, wenn sie vom Betriebsratsvorsitzenden gem. 126 BGB eigenhändig mit Namensunterschrift versehen wurde. Schriftlich ist sie auch, wenn sie der Textform des 126 b BGB genügt. Dafür reicht es aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist. s.a. Arbeit und Recht 2009, S. 43; Arbeitsrecht im Betrieb, Newsletter 2009, Nr. 2,3

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