Klienteninformation Stand Dezember 2014
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- Ernst Hofmann
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1 MAG. JOSEF CAPEK WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS- UND STEUERBERATUNGSGESMBH 1060 Wien, Mariahilfer Str. 47/5/2/1 Telefon: Serie Klienteninformation Stand Dezember 2014 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant! Mit den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Ihnen auch heuer wieder einige Tipps zum Jahreswechsel geben, und Sie auf zukünftige Änderungen hinweisen. Bitte beachten Sie, dass es sich nur um punktuelle Informationen handelt, die sofern Sie betroffen oder interessiert sind durchwegs ergänzender Besprechungen bedürfen. Unser Büro ist von bis inkl geschlossen. An diesen Tagen sowie an den gesetzlichen Sonn- und Feiertagen ist auch kein Faxempfang möglich. Auch s werden erst ab bearbeitet. Sollten Sie während dieser Zeit Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anmelden müssen (Achtung: verpflichtend vor Arbeitsantritt), steht Ihnen hierfür ein Online-Formular ( Mindestangaben-Anmeldung ) unter folgender Internetadresse zur Verfügung (Link bitte in den Webbrowser kopieren): Die danach erforderliche Vollanmeldung wird wie gewohnt wieder von uns vorgenommen. Für Abmeldungen steht eine Frist von sieben Tagen zur Verfügung. Für weitergehende Informationen stehen meine Mitarbeiter und ich gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen geruhsame Feiertage und Gesundheit, sowie privaten und wirtschaftlichen Erfolg für das Jahr Mit freundlichen Grüßen Mag. Josef Capek und Mitarbeiter
2 Inhaltsverzeichnis Interne News... 3 Steuernews... 5 GmbH NEU... 5 Gewinnfreibetrag... 5 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag... 5 Selbstanzeige... 6 Umsatzgrenze für Kleinunternehmer... 6 Vorauszahlungen SVA-Beiträge... 6 Verlustverrechnungs- sowie Vortragsgrenze... 7 Solidarabgabe... 7 Pendlerrechner... 7 Jobticket... 7 Geschenke an Mitarbeiter, Betriebsveranstaltungen... 8 Kundengeschenke... 8 Essenszuschüsse an Mitarbeiter... 8 Kinderbetreuung - Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei... 8 Sonderausgaben bis maximal Sonderausgaben ohne Höchstbetrag... 9 Kirchenbeitrag... 9 Spenden aus dem Betriebsvermögen... 9 Spenden als Sonderausgaben... 9 Auftraggeberhaftung Handwerkerbonus Sozialversicherungswerte Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen Klienteninformation
3 Interne News Vor den gewohnten Steuernews dürfen wir Sie noch hinsichtlich der internen News der Kanzlei Mag. Josef Capek informieren. Steuerberater Mag. Gregor Hager, bereits langjähriger Mitarbeiter, ist seit Juli 2014 zum Mitgeschäftsführer der Mag. Josef Capek SteuerberatungsgmbH berufen worden. Frau Daniela Gundinger, BSc verstärkt seit Abschluss ihres BWL-Studiums im Sommer 2013 als Steuerberaterberufsanwärterin unser Bilanzierungs- und Beratungsteam. Ebenso ist Frau Gerlinde Grundner - früher selbständig - seit Sommer 2014 als Buchhalterin bei uns angestellt. Auch freue ich mich, Frau Inci Bujdak wieder in unserem Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsteam zu haben. Darüber hinaus stehen Ihnen natürlich die bewährten Mitarbeiter Frau Claudia Wotawa, Frau Ilse Mares und Herr Robert Rousek mit Rat und Tat zur Verfügung. Frau Christine Kristen und Frau Marianne Kastner haben heuer ihren wohlverdienten Ruhestand angetreten. Ich danke beiden Damen für die gute Zusammenarbeit und wünsche eine schöne Zeit in der Pension. Gerne stellen wir Ihnen bei Ihrem nächsten Besuch die noch nicht persönlich bekannten Mitarbeiter vor. Bitte wenden Sie sich hierfür an Herrn Mag. Hager oder mich. Noch ein Tipp in Zusammenhang mit der neuen Fußgängerzone in der Mariahilferstraße: wenn Sie mit dem Auto zu uns kommen: nutzen Sie die Garage in der Windmühlgasse (Wipark) - in der 3. Etage befindet sich der Ausgang direkt zu unserem Büro. Schließlich dürfen wir Sie noch auf folgende neue Möglichkeiten in der Buchhaltung hinweisen. Papierloses Buchen Papierloses Buchen hat im vergangenen Jahr auch bei uns seinen wohlverdienten Platz eingenommen. Alles was Sie benötigen ist ein Scanner. Statt uns die Belege persönlich vorbeizubringen oder per Post schicken zu müssen, senden Sie uns einfach die Belege als PDF-Datei. Das gescannte Dokument wird zur jeweiligen Buchung gespeichert. So kann man jederzeit den Beleg aus der Buchhaltung mit einem "Klick" ansehen und muss keine Ordner mehr durchsuchen. Nicht zuletzt schont diese Variante der Buchhaltung die Umwelt und auch den Drucker, da viele große Firmen die Rechnungen ohnehin schon als PDF versenden. Klienteninformation
4 Bankauszugsverbuchung Eine andere Vereinfachung der laufenden Buchhaltungstätigkeit ist die Bankauszugsverbuchung, auch in Zusammenhang mit der papierlosen Buchhaltung. Dafür erhalten Sie von der Bank die Kontoauszugsdaten in elektronischer Form (beispielsweise MT940 oder CAMT053). Das Abtippen der Zahlungsbeträge vom Kontoauszug entfällt somit. Die einzelnen Überweisungen müssen nun noch den Buchungskonten zugewiesen und mit Text versehen werden. Zusätzlich können auch hier den einzelnen Zahlungen die eingescannte Belege (vor allem bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wichtig) zugeordnet werden. Falls wir diesbezüglich papierloses Buchen bzw. Bankauszugsverbuchung - Ihr Interesse geweckt haben, stehen wir gerne für ein Gespräch zur Verfügung! Klienteninformation
5 Steuernews GmbH NEU War noch bei unserem letzten Rundschreiben von der GmbH light zu lesen, müssen wir mittlerweile von einer weiteren Änderungen des GmbH-Gesetzes berichten. Der Grund dafür liegt natürlich im verminderten Steueraufkommen (Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer). Diese weitestgehende Rückgängigmachung der GmbH-Novelle erfolgt derart, dass die Erleichterungen in abgeänderter Form nur mehr für Neugründungen gelten ( GmbH NEU ). Dann spricht man vom sogenannten Gründungsprivileg (anfänglich geringere Stammeinlage (EUR 10tsd), geringere Mindestkörperschaftsteuer, Vereinfachungen bei der Eintragung). Für bestehende GmbHs ergibt sich daher im Wesentlichen keine Änderung gegenüber der alten Situation (zb keine Möglichkeit der Herabsetzung des Stammkapitals). Auch die Mindestkörperschaftsteuer wird wieder in gewohnter Höhe vorgeschrieben. Gewinnfreibetrag Wie bisher steht natürlichen Personen (d.s. Einnahmen-Ausgaben-Rechner, bilanzierende Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften; nicht aber GmbHs) mit betrieblichen Einkünften der Gewinnfreibetrag zu. Bis zu einem Gewinn von EUR ,00 steht jedem Steuerpflichtigen ein Freibetrag i.h.v. 13 % des Gewinns (max. somit EUR 3.900,00) als sogenannter Grundfreibetrag zu. Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag Darüber hinaus, für den Betrag von EUR ,00 übersteigende Gewinne, kann der Freibetrag geltend gemacht werden, wenn bestimmte Investitionen getätigt werden (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag; Anschaffung bis zum ). In Betracht kommen Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV, Gebäudeinvestitionen, oder Wertpapiere (Einschränkung 2014 siehe unten). Gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKWs sind nicht begünstigt. Auch müssen die angeschafften Investitionen mindestens vier Jahre im Unternehmen verbleiben. Aufgrund budgetärer Maßnahmen wurde der sogenannte investitionsbedingte Gewinnfreibetrag hinsichtlich der steuerlich wirksamen Wertpapiere massiv eingeschränkt. Beginnend mit der Veranlagung 2014 sind nur mehr Wohnbauanleihen als begünstigte Wertpapiere anzusehen. Zu beachten ist weiterhin die Behaltedauer von mindestens vier Jahren. Dabei können allerdings Klienteninformation
6 auch Wohnbauanleihen am Sekundärmarkt erworben werden (mit restlicher Laufzeit von eben mindestens 4 Jahren). Ihr Bankberater kann Sie diesbezüglich sicher informieren. Selbstanzeige Bisher war bei einer Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen von einer Finanzstrafe abzusehen ( strafbefreiende Wirkung ). Es musste lediglich die verkürzte Steuer nachgezahlt werden. Neu ist nun ein sogenannter Strafzuschlag wenn die Selbstanzeige im Vorfeld einer Betriebsprüfung eingebracht wird. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kommt es zu einem Zuschlag (Abgabenerhöhung) von fünf bis 30 Prozent (gestaffelt, abhängig von der Höhe der Steuerschuld). Wobei sich die Abgrenzung von Vorsatz, grober oder leichter Fahrlässigkeit naturgemäß schwierig gestaltet. Ebenso tritt bei wiederholten Selbstanzeigen (für denselben Abgabenanspruch) keine strafbefreiende Wirkung ein. Die Änderungen trat bereits mit Oktober 2014 in Kraft. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausweisen), haben aber auch kein Recht auf den Vorsteuerabzug. Die Umsatzgrenze hierfür liegt derzeit bei Euro pro Jahr. Allerdings ist hiermit der Nettoumsatz gemeint. Wenn also Umsätze getätigt werden, die einem Steuersatz von 20% unterliegen, erhöht sich die Umsatzgrenze auf Euro. Wir geben Ihnen gerne Auskunft welche Umsatzgrenze für Sie gilt. Vorauszahlungen SVA-Beiträge Da die Vorschreibungen der SVA vergangenheitsbezogen sind, entsprechen sie oft nicht den aktuellen Jahreseinkünften. Bei zu erwartenden Nachforderungen ist es sinnvoll diese noch vor Jahreswechsel (gewinnmindernd) vorauszuzahlen um die Steuern zu senken. Allerdings werden derartige Vorauszahlungen nur als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sie den wirtschaftlichen Tatsachen entsprechen. Für nähere Informationen und eventuelle Berechnungen stehen wir gerne zur Verfügung. Klienteninformation
7 Verlustverrechnungs- sowie Vortragsgrenze Ab dem Veranlagungsjahr 2014 entfällt die Verlustverrechnungs- sowie Vortragsgrenze zur Gänze. Waren (Vorjahres-)verluste bisher mit bis zu 75% der Einkünfte abzugsfähig, sollen sie nun zu 100% mit den vorliegenden Gewinnen verrechnet werden. Diese Regelung betrifft nur die Einkommensteuer. Für die Körperschaftsteuer bleibt die 75%-Grenze weiterhin aufrecht. Solidarabgabe Die begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen bei Besserverdienenden wurde bereits eingeschränkt. Waren Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration) bisher generell nur mit 6% besteuert, erhöht sich der Steuersatz bei Sonderzahlungen von über EUR ,00 auf 27%, bzw. für Sonderzahlungen von über EUR ,00 auf 35,75%. Diese anfänglich befristete Änderung gilt nun als Dauergesetz. Pendlerrechner Nach einer ersten Version des Pendlerrechners zu Beginn des Jahres, wurde im Sommer nun ein Update vollzogen ( Pendlerrechner 2.0 ) und online gestellt. Im Pendlerrechner wird die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte festgestellt bzw. die Zumutbarkeit der Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels und damit über den Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro entschieden (in typisierender Betrachtungsweise; eine Auswertung nach Art eines Routenplaners erfolgt nicht). Das Ergebnis des Pendlerrechners ist im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung bzw. im Nachhinein bei der Arbeitnehmerveranlagung ( Steuerausgleich ) zu berücksichtigten. Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck und ist aufzubewahren. Die Auswertung des Pendlerrechners ist nur dann nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird (im Zuge der Einkommensteuerveranlagung), dass die Berechnung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (zb Baustelle über mehrere Monate). Jobticket Arbeitnehmern ohne Anspruch auf das Pendlerpauschale kann der Arbeitgeber das Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerfrei zur Verfügung stellen. Eine Netzkarte ist in diesem Zusammenhang nur dann zulässig, wenn keine Streckenkarten angeboten werden, oder die Kosten der Netzkarte die der Streckenkarte nicht übersteigen. Folglich könnte in Wien der Arbeitgeber eine Jahreskarte zur Verfügung stellen, da es keine Streckenkarten Klienteninformation
8 gibt. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist auch, dass es sich um keine Gehaltsumwandlung handelt. Es darf also im Gegenzug keine Lohn-/Gehaltskürzung vorliegen. Die Steuerfreiheit wird nicht dadurch beeinflusst, wenn das Jobticket nicht allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird. Bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines Jobtickets kommt es beim Arbeitgeber umsatzsteuerlich zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung. Geschenke an Mitarbeiter, Betriebsveranstaltungen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind bis maximal EUR 186,00 jährlich pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldzuwendungen sind hingegen immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören beispielsweise auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Bitte vergessen Sie nicht, dass für Geschenke Umsatzsteuerpflicht besteht, wenn das Geschenk über Aufmerksamkeiten (CDs, Blumen, Bücher etc.) hinausgeht. Zusätzlich sind sämtliche Betriebsveranstaltungen (Ausflüge, Feiern, etc.) bis zu EUR 365,00 pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei. Kundengeschenke Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner sind üblicherweise nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Eine Ausnahme bilden allerdings Geschenke mit eindeutigem Werbecharakter. Dies sind beispielsweise Kugelschreiber, Kalender etc. wenn sie mit der Firmenaufschrift oder Firmenlogo versehen sind. Essenszuschüsse an Mitarbeiter Die Gewährung von Mahlzeiten am Arbeitsplatz (auch durch Catering-Firmen) ist in jedem Fall lohnsteuerfrei. Essensbons bis zu einem Wert von EUR 1,10 pro Arbeitstag sind ebenfalls steuerfrei. Die Gewährung von Essensbons bis zu einem Wert von EUR 4,40 ist nur dann steuerfrei, wenn die Einlösung nur an Arbeitstagen direkt am Arbeitsplatz oder in Gaststätten in unmittelbarer Nähe möglich ist und die Speisen nicht nach Hause mitgenommen werden können. Kinderbetreuung - Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei Seit sind Zuschüsse bis zu einem Betrag von EUR 1.000,00 (bisher EUR 500,00) jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV- Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Klienteninformation
9 Kinderbetreuungseinrichtung (z.b. Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheines einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden. (zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten siehe weiter unten) Sonderausgaben bis maximal Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung: Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von auf Ab drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von , ab dem überhaupt keine Topf- Sonderausgaben mehr zustehen. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Kirchenbeitrag Bezahlte Kirchenbeiträge sind steuerlich bis EUR 400,00 steuerwirksam. Spenden aus dem Betriebsvermögen Spenden stellen mit bis zu 10% des laufenden Gewinnes Betriebsausgaben dar. Betragsmäßig unbegrenzt dürfen zusätzlich Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen abgesetzt werden. Diese müssen allerdings einen Werbeeffekt aufweisen. Spenden als Sonderausgaben Hier dürfen ebenfalls 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte (nach Verlustausgleich) des laufenden Kalenderjahrs als Sonderausgabe angesetzt werden. Zu beachten ist allerdings, dass diese Grenze inklusive der Spenden aus dem Betriebsvermögen zu verstehen ist. Klienteninformation
10 Auftraggeberhaftung Die Verjährungsfrist für die Rückzahlung von Guthaben beträgt fünf Jahre ab Einlagen des Guthabenbetrages beim Dienstleistungszentrum. Handwerkerbonus Mit dem Ziel Schwarzarbeit zu bekämpfen kommt es zu einer neuen Regelung im privaten Bereich. Mit dem Handwerkerbonus soll die Beauftragung von Handwerkern durch Privatpersonen gefördert werden (max. 20% der Arbeitsleistung, max. EUR 600,00 im Jahr, Renovierungsarbeiten am Haupt- bzw. Nebenwohnsitz). Gefördert werden nur Leistungen ab und nur insoweit als sich noch Mittel im Fördertopf befinden. Insgesamt kommt es mit dieser Förderung wohl nur zu erhöhtem Verwaltungsaufwand. Ob damit Schwarzarbeit wirklich wirksam bekämpft wird ist mehr als fraglich. Sozialversicherungswerte 2015 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 405,98 Höchstbeitragsgrundl. monatlich ASVG 4.650,00 Höchstbeitragsgrundl. jährlich ASVG ,00 Höchstbeitragsgrundl. monatlich GSVG 5.425,00 Höchstbeitragsgrundl. jährlich GSVG ,00 Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen Zum läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2007 aus. Diese können daher ab vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Der Inhalt dieses Schreibens ersetzt nicht die persönliche Beratung. Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Für die Vollständigkeit der Ausführungen wird keine Haftung übernommen. Klienteninformation
Klienteninformation Stand Dezember 2013
MAG. JOSEF CAPEK WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS- UND STEUERBERATUNGSGESMBH 1060 Wien, Mariahilfer Str. 47/5/2/1 Telefon: 01 587 82 66-0 Serie E-Mail: wt-kanzlei@capek.at Klienteninformation Stand Dezember 2013 Sehr
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