Das Mediationsgesetz. Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Mediationsgesetz. Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung"

Transkript

1 Das Mediationsgesetz Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Eine praxisorientierte Betrachtung aus Sicht eines Wirtschaftsmediators von Bernd Borschel, Borschel GbR, Fürth

2 Die Chronologie : Der Europäische Rat fordert seine Mitgliedstaaten auf, alternative außergerichtliche Verfahren zu schaffen : Die EU-Richtlinie 2008/52/EG muss bis zum in nationales Recht umgesetzt werden : Das BmJ veröffentlicht einen Referentenentwurf : Die Bundesregierung verabschiedet den Gesetzentwurf : Verabschiedung des Gesetztes in dritter Lesung im Bundestag : Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat : Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten : Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung tritt in Kraft. 2

3 Die juristische Situation der Mediation in der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten des Gesetzes Weder Verfahren noch die Berufsbezeichnung waren gesetzlich geregelt oder geschützt Gesetzliche Vorgaben gibt es bisher nur in der Berufsordnung der Rechtsanwälte Es existierten keine Zugangsvoraussetzungen Politische Initiativen zur Förderung der Mediation meist nur auf Länderebene Niedersachsen hat als erstes Bundesland gerichtsnahe Mediation im Jahr 2002 initiiert 3

4 Das BmJ zum Gesetz In einer veränderten Rechts- und Streitkultur muss den Möglichkeiten der Mediation mehr Platz eingeräumt werden. Mediation soll dazu beitragen, zeitaufwändige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Quelle: 4

5 Zweck des Mediationsgesetzes (Aus der Gesetzesbegründung) Umsetzung der europäischen Mediationsrichtlinie, die sich in erster Linie auf grenzüberschreitende Verfahren im Zivil- und Handelsrecht bezieht Förderung der Verbreitung der Mediation und anderer Verfahren Entlastung der Gerichte und Erzielung von Einsparungen Einführung eines Zeugnisverweigerungsrechtes in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen Einführen einer Verschwiegenheitspflicht Regelungen zur Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenskonflikten 5

6 Kritik am Gesetzesentwurf Kritik wurde vor allem von den richterlichen Berufsverbänden, der Bundesrechtsanwaltskammer und vom Bundesrat geäußert. Keine finanzielle Unterstützung Bedürftiger bei außergerichtlicher Mediation, analog Prozesskostenhilfe bei Gericht Fehlende Regelung der Ausbildungsstandards und Zugangsvoraussetzungen im Gesetz Vor allem die Gerichtsinterne Mediation war Gegenstand vieler Diskussionen. Sie schwäche die außergerichtliche Mediation, da richterliche Mediation mit keinen weiteren Kosten verbunden ist und somit Zweifel an einer tatsächlichen Entlastung der Gerichte aufkam. Der Bundesrat hingegen wollte das Güterichter- Modell im Mediationsgesetz verankert sehen. 6

7 Gliederung des Gesetzes Artikel1: Mediationsgesetz: 1 Begriffsbestimmungen 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen 4 Verschwiegenheitspflicht 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator 6 Verordnungsermächtigung 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation 8 Evaluierung 9 Übergangsbestimmung Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Änderung der Zivilprozessordnung, Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familienrechtssachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes, Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, Änderung des Gerichtskostengesetzes, Artikel 7a Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, Artikel 8 Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung, Inkrafttreten 7

8 Auswirkung auf andere Gesetze: Beispiel Zivilprozessordnung (ZPO) 253 Klageschrift (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten: 1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen 278 Gütliche Streitbeilegung (5) Das Gericht kann die Parteien vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. 8

9 1 Begriffsbestimmungen (1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. (2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt 9

10 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators (1) Die Parteien wählen den Mediator aus. (2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen. (3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen. (4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden. (5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist. (6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden. 10

11 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen (1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen. (2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. (3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungsoder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. (4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen. (5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren. 11

12 4 Verschwiegenheitspflicht Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit 1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist, 2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder 3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren. 12

13 5 Aus- und Fortbildung des Mediators (1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln: 1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen, 2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, 3. Konfliktkompetenz, 4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie 5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision. (2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach 6 entspricht. (3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach 6 fortzubilden. 13

14 14 6 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Ausund Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden: 1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung; 2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung; 3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung; 4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat; 5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte; 6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat; 7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung; 8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.

15 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation (1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln. (2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern. (3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse. 15

16 8 Evaluierung (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind. (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen. 16

17 9 Übergangsbestimmung (1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit. 17

18 Rechte und Pflichten im Überblick Mediator Medianten Abs. 1 Auswahl des Mediators Abs. 2 Grundsätze, Ablauf, Freiwilligkeit 2 Abs. 3 Abs. 4 Allparteilichkeit Einzelgespräche Einbeziehung Dritter Einbeziehung Dritter Abs. 5 Beendigung Beendigung Beendigung Abs. 6 Sachkenntnis Hinweispflicht Dokumentation der Vereinbarung Abs. 1 Offenbarungspflicht 3 Abs. 2/3 Abs. 4 Tätigkeitsbeschränkung Wahlrecht / Ausnahmeregelung Abs. 5 Informationspflicht 4 Verschwiegenheit 5 Aus- und Weiterbildung

19 Die drei V s Verjährung Hemmung der Verjährung beginnt in der Regel ab Aufnahme der Verhandlungen mit dem Mediator. Achtung: bei Kündigung von Arbeitnehmern gelten sehr kurze Einspruchsfristen! Vertraulichkeit Die Vertraulichkeit der Medianten untereinander ist nicht durch das Mediationsgesetz geregelt. Auch nicht die Vertraulichkeit von mit einbezogenen dritten Personen. Ggf. Hinweis auf Möglichkeit der Vertraulichkeitsabrede bzw. des Beweisverwertungsverbots. Vollstreckbarkeit Mediationsvereinbarungen sind zwar rechtsgültige zwischen den Medianten geschlossene Verträge, aber nicht automatisch vollstreckbar. Vorsicht bei: Vereinbarungen zu Immobilien (notarielle Beurkundung) Vereinbarungen zu Lasten Dritter sittenwidrigen bzw. gesetzeswidrigen Vereinbarungen Im Zweifel immer juristischen Rat empfehlen bzw. einholen!

20 Mein Fazit 1. Das Mediationsgesetz ist ein Weg in die richtige Richtung. 2. Vertraulichkeit, Verschwiegenheit und Offenlegungspflichten dienen dem Verbraucherschutz und erhöhen das Vertrauen in die Mediation. 3. Das Zeugnisverweigerungsrecht auch bzw. gerade für Nicht-Juristen ist eine längst überfällige sinnvolle Regelung. 4. Die Ausbildungsstandards bzw. Qualifikation des zertifizierten Mediators regelt das Gesetz leider nicht. Bis zum in Kraft treten der entsprechenden Verordnung bleibt dies noch offen. 5. Der Nachweis über die Einhaltung der Informationspflichten schafft unter Umständen zusätzlichen bürokratischen Aufwand für MediatorInnen. 6. Die Verankerung des Güterichtermodells ist ebenso zu begrüßen, wie die Tatsache das der Begriff Mediator den außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten bleibt. Eine Konkurrenz für freiberuflich tätigen Mediatoren durch Güterichter ist nicht zu erwarten. 7. Wie das Gesetz in der Praxis umgesetzt wird und ob dadurch tatsächlich die Bekanntheit und Akzeptanz der Mediation in der Öffentlichkeit gefördert wird, bleibt abzuwarten. 20

21 Vielen Dank für Ihr Interesse! Haben Sie Fragen? Nehmen Sie Kontakt mit mir auf! Bernd Borschel Wirtschaftsmediation, Konfliktberatung und Training Borschel GbR Brückenstraße 9d, D Fürth Telefon +49 (911) Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieses Dokuments, auch auszugsweise, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Autors. Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der hier gegebenen Informationen. 21

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Artikel 1 Mediationsgesetz (MediationsG) 1 Begriffsbestimmungen (1) Mediation ist ein vertrauliches und

Mehr

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung *)

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung *) Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung *) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vom 21. Juli 2012 Artikel 1 Mediationsgesetz (MediationsG)

Mehr

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung*)

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1577 Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung*) Vom 21. Juli

Mehr

Mediationsgesetz verkündet

Mediationsgesetz verkündet Mediationsgesetz verkündet Was lange währt, wird endlich gut: Im Bundesgesetzblatt (I 1577 ff.) vom 25.07.2012 wurde das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen

Mehr

Mediation im Arbeitsrecht

Mediation im Arbeitsrecht Mediation im Arbeitsrecht Susanne A. Becker Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Andrea Kern Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin Übersicht 1. Was ist Mediation? 2.

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

VdB Mediations-VerfahrensO; Stand 17.12.2012. MEDIATIONS-VERFAHRENSORDNUNG des Verbandes der Baumediatoren e.v.

VdB Mediations-VerfahrensO; Stand 17.12.2012. MEDIATIONS-VERFAHRENSORDNUNG des Verbandes der Baumediatoren e.v. VdB Mediations-VerfahrensO; Stand 17.12.2012 MEDIATIONS-VERFAHRENSORDNUNG des Verbandes der Baumediatoren e.v. 2 1 Anwendungsbereich Ist zwischen den Konfliktparteien (nachfolgend Medianten 1 genannt)

Mehr

Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und

Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Vortrag von Ministerialdirektorin Marie Luise Graf-Schlicker anlässlich der Landesvertreterversammlung 2010 des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS) am 21. August 2010 in Rheine zum Referentenentwurf

Mehr

Qualitätssicherung in der Wirtschaftsmediation in Praxis und Ausbildung

Qualitätssicherung in der Wirtschaftsmediation in Praxis und Ausbildung Qualitätssicherung in der Wirtschaftsmediation in Praxis und Ausbildung Forschungsforum F04 am 20.Juni 2013 Prof. Dr. Ricarda Rolf 1 Gliederung A. Einführung B. Zertifizierung und Ausbildungsstandards

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

AZ: R A 7 9340/17-2-R4

AZ: R A 7 9340/17-2-R4 Herrn Ministerialrat Leiter des Referats R A 7 des Bundesministeriums der Justiz 11015 Berlin E-Mail Abt. Berufsrecht Unser Zeichen: Br/Di Tel.: 030 240087-16 Fax: 030 240087-99 E-Mail: berufsrecht@bstbk.de

Mehr

Formulierungsvorschlag

Formulierungsvorschlag Formulierungsvorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer für eine Zertifizierung von Mediatoren im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Mehr

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009 Anerkennungsordnung in der Fassung vom 20. November 2009 Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Mediation e. V. setzt sich gemäß 2 Abs. 1 ihrer Vereinssatzung in der Fassung vom 28. Mai 2008 das Ziel,

Mehr

Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung

Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung zwischen den Eheleuten und Herrn Rechtsanwalt und Notar Ingolf Schulz, Rathausplatz 25, 22926 Ahrensburg, Tel. 04102/51600, als Mediator 1 Vorbemerkung

Mehr

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

3. In dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. EU-Richtlinie zur Mediation vom 28.02.2008 Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Deutscher Bundestag Drucksache 17/5335 17. Wahlperiode 01. 04. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

Weiterbildungsveranstaltung AAV / AJV Mediation im gerichtlichen Verfahren Sicht der Gerichtspräsidentin

Weiterbildungsveranstaltung AAV / AJV Mediation im gerichtlichen Verfahren Sicht der Gerichtspräsidentin Weiterbildungsveranstaltung AAV / AJV Mediation im gerichtlichen Verfahren Sicht der Gerichtspräsidentin 18. Januar 2011 Aarau Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren 1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit

Mehr

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich

Mehr

Litigation & Arbitration aktuell: Mediationsgesetz: Stärkung von ADR-Verfahren

Litigation & Arbitration aktuell: Mediationsgesetz: Stärkung von ADR-Verfahren Juli 2012 Litigation & Arbitration aktuell: Mediationsgesetz: Stärkung von ADR-Verfahren 1. Überblick Das Gesetz ist ein Meilenstein zur Verbesserung der Streitkultur in Deutschland. Mit diesen Worten

Mehr

Handzettel Referat Peter Bösch

Handzettel Referat Peter Bösch Handzettel Referat Peter Bösch - 2 - - 3 - - 4 - - 5 - Anhänge - 6 - Mediationsbestimmungen in der Zivilprozessordnung Art. 166 Beschränktes (Zeugnis-)Verweigerungsrecht 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung

Mehr

IT-Kanzlei dr-lapp.de

IT-Kanzlei dr-lapp.de Mediation + Recht Frankfurt Rechtsanwalt und Mediator IT-Kanzlei dr-lapp.de 1. IT-Recht (Software, Hardware, Projekte, Outsourcing etc.) 2. Recht des E-Commerce und Internet 3. Rechtsfragen IT-Sicherheit

Mehr

Das Mediationsgesetz (MediationsG)

Das Mediationsgesetz (MediationsG) Das Mediationsgesetz (MediationsG) Verfasser: Prof. Dr. Stefan J. Pennartz FOM München, Arnulfstr. 30, 80335 München Telefon 089 202 452-14, stefan.pennartz@fom.de Klassifizierung Gesetzgebung, Mediation

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand

Mehr

Konfliktlösung im Erbrecht

Konfliktlösung im Erbrecht Konfliktlösung im Erbrecht 1 Überblick 1. Alternative Konfliktlösung: Welche Methoden gibt es? 2. Konfliktlösung im Erbrecht: Was bringt es den Parteien? 3. Wie lässt sich die Theorie in die Praxis umsetzen?

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Referentenentwurf: Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (RS-Nr.

Referentenentwurf: Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (RS-Nr. Kathleen Spranger Justitiarin Unser Zeichen GB 67 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Dr. Christian Groß Breite Straße 29 10178 Berlin Ihr Zeichen/Ihre Nachricht RS 784128 Ihr Ansprechpartner E-Mail

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

Umfrage: Mediation im Profifußball

Umfrage: Mediation im Profifußball Umfrage: Mediation im Profifußball Mediation ist ein außergerichtliches Streitlösungsverfahren, in dem die Konfliktpartner selbstbestimmt verbindliche Lösungen finden. Hierbei werden sie von einem neutralen,

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Referentenentwurf einer Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten

Referentenentwurf einer Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Deutscher Notarverein D e r P r ä s i d e n t Deutscher Notarverein, Kronenstraße 73, 10117 Berlin Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat A7 Mohrenstraße 37 10117 Berlin Kronenstraße

Mehr

Mediation an den Schnittstellen zu familiengerichtlichen Verfahren und der Trennungs- und Scheidungsberatung

Mediation an den Schnittstellen zu familiengerichtlichen Verfahren und der Trennungs- und Scheidungsberatung Mediation an den Schnittstellen zu familiengerichtlichen Verfahren und der Trennungs- und Scheidungsberatung Jan Martin Fehr, Rechtsanwalt, Mediator und Supervisor (www.mediatio.de) Andrea Wagner, Mediatorin

Mehr

Erklärung der MediatorInnen im Mediationszentrum Berlin e.v.

Erklärung der MediatorInnen im Mediationszentrum Berlin e.v. Erklärung der MediatorInnen im Mediationszentrum Berlin e.v. Bei unseren Mediationen im Rahmen des Mediationszentrum Berlin e.v. richten wir uns nach dem Europäischen Verhaltenskodex für MediatorInnen

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Stellungnahme. erarbeitet vom. Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer

Stellungnahme. erarbeitet vom. Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Stellungnahme zum Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer für eine Zertifizierung von Mediatoren im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Mediation in der Wirtschaft: aussergerichtliche Konfliktlösung

Mediation in der Wirtschaft: aussergerichtliche Konfliktlösung Mediation in der Wirtschaft: aussergerichtliche Konfliktlösung Worum geht es? Was ist Mediation? Dr. Markus C. Egloff Mediator (IRP-HSG) ImmoStrat GmbH, Postfach 1077, CH-8610 Uster Uster/Zürich, 06.07.2010

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Rede: Eröffnung des ersten gemeinsamen Mediationskongresses

Rede: Eröffnung des ersten gemeinsamen Mediationskongresses bmj.de Ministerium Staatssekretärin Redenarchiv Rede: Eröffnung des ersten gemeinsamen Mediationskongresses Rede: Eröffnung des ersten gemeinsamen Mediationskongresses Rede der Staatssekretärin des Bundesministeriums

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

GWMK-Regeln für das Verhalten von Mediatoren. Präambel

GWMK-Regeln für das Verhalten von Mediatoren. Präambel GWMK-Regeln für das Verhalten von Mediatoren Präambel Ein Mediator, der in einer Mediation nach der gwmk-verfahrensordnung tätig wird, verpflichtet sich, die folgenden Regeln in jeder Verfahrenslage zu

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht

Mehr

1. Einleitung. Zu einzelnen Regelungen des Entwurfs nehmen wir wie folgt Stellung: 2. Gesetzentwurf

1. Einleitung. Zu einzelnen Regelungen des Entwurfs nehmen wir wie folgt Stellung: 2. Gesetzentwurf Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen

Mehr

Datenschutz und Schule

Datenschutz und Schule Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und

Mehr

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1 Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung

Mehr

Mediation Verfahren ohne Verlierer. Außergerichtliches Management zur professionellen Lösung von Konflikten im Wirtschaftsleben

Mediation Verfahren ohne Verlierer. Außergerichtliches Management zur professionellen Lösung von Konflikten im Wirtschaftsleben Mediation Verfahren ohne Verlierer Außergerichtliches Management zur professionellen Lösung von Konflikten im Wirtschaftsleben Was ist Mediation? Mediation (= Vermittlung) ist eine außergerichtliche Form

Mehr

WIR SIND DIE SCHÜLER-STREIT- SCHLICHTER IM SCHULJAHR 2011/ 2012. Alicia Kl. 8a R ; Lisa und Isabell Kl.10a G Annemarie und Denise Kl.7b G (v.l.n.r.

WIR SIND DIE SCHÜLER-STREIT- SCHLICHTER IM SCHULJAHR 2011/ 2012. Alicia Kl. 8a R ; Lisa und Isabell Kl.10a G Annemarie und Denise Kl.7b G (v.l.n.r. WIR SIND DIE SCHÜLER-STREIT- SCHLICHTER IM SCHULJAHR 2011/ 2012 Alicia Kl. 8a R ; Lisa und Isabell Kl.10a G Annemarie und Denise Kl.7b G (v.l.n.r. ) WAS BEDEUTET SCHLICHTEN? Der Fachbegriff für Schlichten

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Scheidungsmediation hilft, die schmerzliche Situation von Gewinnern und Verlierern zu verhindern, die Teil aller strittigen Scheidungen ist.

Scheidungsmediation hilft, die schmerzliche Situation von Gewinnern und Verlierern zu verhindern, die Teil aller strittigen Scheidungen ist. 9 Mediation Mediation Scheidungs-Mediation Scheidung wird traditionell auf gerichtlichem Weg geregelt. In den letzten zehn Jahren jedoch hat die Erfahrung mit Mediation gezeigt, dass man Eheleute auch

Mehr

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015

Mehr

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)

Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/897 18. Wahlperiode 04.06.2013 Antrag der Fraktion der PIRATEN Offenlegung von "Gesetzgebungs-Outsourcing" Der Landtag möge beschließen: Dem 31 der Geschäftsordnung

Mehr

Schlichtung/Mediation

Schlichtung/Mediation Name: Klaus Hebrank, Rechtanwalt und Dozent Ablauf: 1. Konflikte 2. Lösungsmöglichkeiten für Konflikte 3. Schlichtungs-/Mediationsverfahren 1 das menschliche Zusammenleben schafft Konflikte das Recht und

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte

Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte Die Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte (im folgenden Hamburger Mediationsordnung ) regelt ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen

D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen D i e n s t v e r e i n b a r u n g über die Durchführung von Mitarbeiter/innen- Gesprächen Vom 02.02.2011 Magistrat der Stadt Bremerhaven Personalamt 11/4 Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail:

Mehr

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Frau Ministerialdirektorin Marie-Luise Graf-Schlicker. Mohrenstr.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Frau Ministerialdirektorin Marie-Luise Graf-Schlicker. Mohrenstr. Bundesverband MEDIATION e.v., 1. Vorsitzender Prof. Dr. Anusheh Rafi, Wittestr. 30 K, 13509 Berlin Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Frau Ministerialdirektorin Marie-Luise Graf-Schlicker

Mehr

Zertifizierung als Mediatorin/Mediator nach den Standards des DFfM - Deutsches Forum für Mediation e.v.

Zertifizierung als Mediatorin/Mediator nach den Standards des DFfM - Deutsches Forum für Mediation e.v. Zertifizierung als Mediatorin/Mediator nach den Standards des DFfM - Deutsches Forum für Mediation e.v. Schärfen Sie Ihr Profil im Markt der Mediation schaffen Sie ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse

Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe

Mehr

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) BerHG Ausfertigungsdatum: 18.06.1980 Vollzitat: "Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl.

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Mediation im Pflegebereich

Mediation im Pflegebereich www.pwc.de Klagen vermeiden: Konflikten mit Mitarbeitern erfolgreich begegnen Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Sabine Grabolle 28. Mai 2013 Konflikte unter Mitarbeitern Mögliche Konfliktparteien

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott? ' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Mediationsvereinbarung

Mediationsvereinbarung Mediationsvereinbarung zwischen - im folgenden Konfliktbeteiligte zu 1. genannt - - im folgenden Konfliktbeteiligte zu 2. genannt - Rechtsanwalt und Mediator Thomas Hauswaldt, Rathausstr. 13, 20095 Hamburg,

Mehr

Stellungnahme. zum. Entwurf. Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. vom 04.08.

Stellungnahme. zum. Entwurf. Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. vom 04.08. Stellungnahme zum Entwurf Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 04.08.2010 Die Arbeitsgemeinschaft Mediation begrüßt das Ziel des Entwurfes,

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de MEDIATION DER ANDERE WEG ZUR KONFLIKTLÖSUNG FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

Mediation & mehr Kon iktlösung, die zu Ihnen passt

Mediation & mehr Kon iktlösung, die zu Ihnen passt Mediation & mehr Kon iktlösung, die zu Ihnen passt Dr. Günter Moosreiner MM www.mediation-moosreiner.com Kon ikte brauchen individuelle Lösungen Zwistigkeiten mit anderen Menschen können in vielen Lebensbereichen

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

vom 12. April 2005 Art. 1 Gegenstand

vom 12. April 2005 Art. 1 Gegenstand 275.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 71 ausgegeben am 15. April 2005 Verordnung vom 12. April 2005 zum Gesetz über die Mediation in Zivilrechtssa- chen (Zivilrechts-Mediations-Verordnung;

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich,

Mehr