Rede: Eröffnung des ersten gemeinsamen Mediationskongresses

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1 bmj.de Ministerium Staatssekretärin Redenarchiv Rede: Eröffnung des ersten gemeinsamen Mediationskongresses Rede: Eröffnung des ersten gemeinsamen Mediationskongresses Rede der Staatssekretärin des Bundesministeriums der Justiz Dr. Birgit Grundmann zur Eröffnung des ersten gemeinsamen Mediationskongresses am 16. November 2012 in Ludwigsburg Es gilt das gesprochene Wort! Anrede, zunächst bedanke ich mich bei Ihnen als Staatssekretärin des Ministeriums, das für die Gesetzgebung im Bereich der Mediation zuständig ist, für die Gelegenheit, bei dieser wichtigen Veranstaltung die Key-Note-Rede zu halten. Wir betreten heute mit dem ersten gemeinsamen Mediationskongress von drei wichtigen Mediationsverbänden in Deutschland Neuland. Sie setzen damit ein deutliches Zeichen: Gemeinsam ist man stärker. Und diese Stärke zeigt sich bereits in der überwältigenden Anzahl von knapp 800 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Deutschland und den Nachbarländern. Damit wecken Sie hohe Erwartungen auf wichtige Impulse für die Mediation in Deutschland. Das Motto des Kongresses ist da nur konsequent gewählt: Mediation Konfliktkultur gemeinsam gestalten. Der Gesetzgeber hat für diese Gestaltung erst jüngst einen verlässlichen Rahmen geschaffen: Am 26. Juli 2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Kraft getreten. Das Gesetz ist auch im Ausland auf großes Interesse gestoßen. Der Weg dorthin war wie Sie wissen nicht immer einfach. Dem Gesetz sind intensive Vorbereitungen und Verhandlungen vorausgegangen. Das Mediationsgesetz wird der einvernehmlichen Streitbeilegung einen weiteren Schub verleihen. Und die Mediation wird als eine Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung stärker im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen verankert. Ich möchte mich aber nicht auf einen Rückblick beschränken. Schließlich werden Sie am heutigen Nachmittag selbst eine Zwischenbilanz zum Mediationsgesetz ziehen. Vor uns liegen noch weitere wichtige Aufgaben. Auf diese Aufgaben möchte ich jetzt näher eingehen und dabei zwei Schwerpunkte herausgreifen, die Sie für Ihre künftige Tätigkeit besonders interessieren werden: Die Aus- und Fortbildung von Mediatorinnen und Mediatoren und die Frage der finanziellen Förderung der Mediation. Zunächst zur Aus- und Fortbildung: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah keine detaillierte Regelung zur Qualifikation eines Mediators vor, weil sich das Berufsbild noch in der Entwicklung befindet. Die Bundesregierung wollte dadurch vermeiden, dass die Weiterentwicklung der Mediation durch unnötige Reglementierung behindert oder im Keim erstickt wird. In der Anhörung des Bundestagsrechtsausschusses haben sich die Sachverständigen von Verbänden und Wirtschaft allerdings überwiegend für die Festlegung konkreter Standards für die Aus- und Fortbildung von Mediatoren ausgesprochen. Dabei sollte es sich aber nicht um eine Regelung zum Zugang, sondern nur um eine Regelung zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator handeln. Deshalb sieht 5 des MediationsG vor, dass der Mediator in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung seine Kompetenz sicherstellt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. 1 von :54

2 5 MediationsG regelt auch, welche Kenntnisse, Kompetenzen und Methoden eine geeignete Ausbildung insbesondere vermitteln sollte. Dazu zählen neben Kenntnissen über die Grundlagen der Mediation und über die rechtlichen Rahmenbedingungen auch Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, Konfliktkompetenz und praktische Erfahrungen in der Mediation. Jeder, der diese Anforderungen erfüllt, darf als Mediator tätig werden. Die Regelung in 5 des MediationsG spiegelt damit das liberale Leitbild des Gesetzentwurfs wider: Die Entwicklung der Mediation als Konfliktbeilegungsmethode soll nicht durch unnötige Regulierung erschwert werden. Die Tätigkeit eines Mediators wird deshalb nicht von einer behördlichen oder sonstigen Zulassung abhängig gemacht. Mediatoren haben vielmehr in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass sie durch eine geeignete Ausbildung für ihre wichtige Aufgabe gut gerüstet sind. Zur weiteren Qualitätsverbesserung sieht das Mediationsgesetz daneben die Einführung des zertifizierten Mediators vor. Diese Bezeichnung darf ein Mediator führen, der eine Ausbildung gemäß einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung abgeschlossen hat. Solange diese Rechtsverordnung noch nicht in Kraft getreten ist, kann sich also auch niemand als zertifizierter Mediator bezeichnen. Das Gesetz gibt dem Verordnungsgeber die Möglichkeit, die Anforderungen an bestimmte Aus- und Fortbildungsinhalte festzulegen, die ein Mediator erfüllen muss, um sich als zertifizierter Mediator bezeichnen zu dürfen. Der Erlass der Rechtsverordnung liegt in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz. uns erreichen zahlreiche Anfragen von Mediatoren und auch von Ausbildungsinstituten, ob und wann eine solche Rechtsverordnung erlassen wird, welchen Inhalt sie haben wird und wie das weitere Vorgehen geplant ist. Diese sehr berechtigten Fragen kann ich Ihnen heute zumindest teilweise beantworten. Mein Haus wird eine Rechtsverordnung zur Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren erarbeiten. Zwar verpflichtet das Mediationsgesetz nicht dazu, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen, sondern sieht nur eine entsprechende Möglichkeit vor. Die Einführung des zertifizierten Mediators entspricht allerdings nach unserem Verständnis den Vorstellungen des Gesetzgebers und setzt, wie bereits erwähnt, den Erlass der Rechtsverordnung voraus. Der genaue Zeitpunkt für den Erlass der Rechtsverordnung lässt sich heute leider noch nicht genau abschätzen. Wir arbeiten bereits an den Formulierungen, aber am Ende möchten wir einen gut überlegten Vorschlag präsentieren. Außerdem ist im Verfahren auch den anderen Ministerien, den Ländern und Verbänden und damit selbstverständlich auch Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Diese werden wir auswerten und einarbeiten. Erfahrungsgemäß wird das Verfahren deshalb einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch zum möglichen Inhalt der Rechtsverordnung kann ich nach unseren bisherigen Überlegungen schon etwas sagen: Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Beschlussempfehlung bereits recht detailliert aufgelistet, welche Inhalte eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abdecken sollte. Die Grundzüge dieser Ausbildungsstandards sind durch einen vom Bundesministerium der Justiz einberufenen Arbeitskreis erarbeitet worden, in dem Ihre Verbände ebenso repräsentiert waren wie weitere Vertreter von Berufsverbänden, Kammern und Hochschulen. Es war ein schwieriges Unterfangen der Teilnehmer, den Rahmen für die Ausbildung eines zertifizierten Mediators festzulegen. Eine wichtige Grundlage waren die Ausbildungsrichtlinien von BAFM, BM und BMWA. Viele Aspekte davon sind in die Empfehlung des Arbeitskreises eingeflossen. Ihre Vorarbeiten haben uns die Arbeit also schon erheblich erleichtert. Vielen Dank dafür. Und die gemachte Arbeit hat sich gelohnt: Der Rechtsausschuss hat auf diese im Arbeitskreis erarbeiteten Zertifizierungsstandards zurückgegriffen: Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator soll danach vertiefte theoretische und praktische Kenntnisse zur Konfliktbeilegung durch Mediation vermitteln. Hierzu zählen beispielsweise Kompetenzen in Verhandlungstechniken und in der Durchführung der Mediation im Team oder mit mehreren Parteien. Vermittelt werden sollen auch Fertigkeiten zur Lösung komplexer Konflikte, die etwa die Einbeziehung Dritter erfordern. Hierbei kann es sich um die Einbeziehung von Sachverständigen oder bei Familienstreitigkeiten um die Einbeziehung von Kindern handeln. 2 von :54

3 Für die Ausbildungsdauer hat der Rechtsausschuss eine Mindeststundenzahl von 120 Stunden empfohlen. Eine weitere zeitliche Vertiefung in Spezialgebieten wie zum Beispiel der Mediation in der Familie oder Wirtschaft kann die Grundausbildung in sinnvoller Weise ergänzen. Die von dem bereits erwähnten Arbeitskreis erarbeiteten Standards und die entsprechenden Ausführungen des Deutschen Bundestages werden bei den Arbeiten zum Entwurf einer Aus- und Fortbildungsverordnung zum zertifizierten Mediator eine wichtige Rolle spielen. Aber natürlich werden wir auch weitergehende Anregungen der Ressorts, Länder und Verbände berücksichtigen. Die Mediationsausbildung durch die Verbände BAFM, BM und BMWA deckt nach meiner Einschätzung bereits heute eine Vielzahl der genannten Anforderungen ab und geht sogar darüber hinaus. Damit ein Mediator das Niveau seiner Qualifikation durch einen Hinweis auf einen dieser Verbände kenntlich machen darf, muss er bereits jetzt eine solide Ausbildung durch die Vermittlung theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung absolviert haben. Nach Erlass der Rechtsverordnung werden Sie als Mediatorin, Mediator oder Ausbildungsinstitut selbst prüfen können, ob Ihre Ausbildung die Anforderungen erfüllt, die an eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator im Sinne des Mediationsgesetzes gestellt werden und zur Führung dieser Bezeichnung berechtigen. Die Rechtsverordnung wird einen ausreichenden Zeitraum zwischen ihrem Erlass und ihrem Inkrafttreten vorsehen. Die Begründung des Rechtsausschusses nennt eine Frist von mindestens einem Jahr. Damit wird allen Beteiligten ausreichend Zeit verbleiben, sich auf die Verordnung einzustellen. Es ist nach dem Wortlaut des Mediationsgesetzes grundsätzlich auch nicht entscheidend, ob die Ausbildung vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes oder der Rechtsverordnung durchlaufen worden ist oder erst danach. Nach dem Gesetzeswortlaut darf sich jeder zertifizierter Mediator nennen, der eine Ausbildung abgeschlossen hat, die die Ausbildungsstandards der zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Als Beleg kommt beispielsweise eine Bescheinigung der Ausbildungsinstitute über die Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildung in Betracht. Das Mediationsgesetz sieht ausdrücklich den Erlass von Übergangsregelungen für Altfälle vor. Für Mediatoren, die bereits vor Inkrafttreten des Mediationsgesetzes als Mediatoren tätig waren und eine Ausbildung durchlaufen haben, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nicht vollständig entspricht, können in der Rechtsverordnung Übergangsbestimmungen geschaffen werden. Nach Einschätzung des Bundestages sollte dabei eine Nachschulung zu noch fehlenden Ausbildungsinhalten genügen. Wir denken, dass fehlende theoretische Ausbildungsinhalte durch praktische Erfahrungen als Mediator oder durch Fortbildungen ausgeglichen werden können. das Verfahren selbst ist denkbar unbürokratisch: Um die Bezeichnung zertifizierter Mediator führen zu dürfen, muss weder ein förmliches Zulassungsverfahren durchlaufen werden, noch sind bürokratische Strukturen für die Anerkennung oder eine administrative Kontrolle durch eine Behörde oder sonstige staatliche Stelle vorgesehen. Die Verordnungsermächtigung nach dem Mediationsgesetz enthält deshalb auch keine Ermächtigung zum Erlass behördlicher Vollzugsreglungen. Es kann und wird daher keine hoheitliche Stelle geben, die mit Wirkung gegenüber jedermann bescheinigt: Diese Ausbildung erfüllt die Anforderungen der Rechtsverordnung. Es wird auch keine private Stelle geben, die vom Staat mit der Aufgabe beliehen wird, Ausbildungen oder Ausbildungsinstitute zu zertifizieren. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen sich die maßgeblichen Mediatoren- und Berufsverbände, die berufsständischen Kammern und die Industrie- und Handelskammern sowie andere gesellschaftliche Gruppen selbst auf ein einheitliches Gütesiegel verständigen. Damit könnte eine Vergleichbarkeit der Ausbildung ebenso wie eine Qualitätssicherung erreicht werden. Sie könnten etwa eine privatrechtlich organisierte Stelle mit der Aufgabe betrauen, die Zertifizierung von Ausbildungsinstituten zu übernehmen, die die Ausbildung zum zertifizierten Mediator durchführen und die entsprechenden Zertifikate für die Teilnehmer ausstellen. Dass ein solches Modell der gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungen funktionieren kann, zeigt die von BAFM, BM und BMWA getroffene Vereinbarung zur wechselseitigen Anerkennung. Sie haben ein Gütesiegel geschaffen, das auf dem Markt einen verlässlichen Anhaltspunkt für die Qualität der Ausbildung und Tätigkeit bietet. 3 von :54

4 Selbstverständlich sind die Einrichtung eines solchen Gütesiegelmodells und die Teilnahme daran freiwillig. Denn es geht um eine privatrechtliche Organisation. Eine solche privatrechtliche Initiative kann aber allen Beteiligten z. B. Mediatoren und Verbrauchern gleichermaßen nützen. Die Rechtsverordnung wird, wie gesagt, ausreichend Zeit zwischen Erlass und Inkrafttreten vorsehen, dass eine solche privatrechtliche Initiative tatsächlich realisiert werden kann. Ob die Bezeichnung als zertifizierter Mediator dann von einem Mediator zu Recht geführt wird, können andere Mediatoren als Mitbewerber auf dem Mediatorenmarkt gerichtlich überprüfen lassen, indem sie beispielsweise wettbewerbsrechtlich gegen den Gebrauch der Bezeichnung vorgehen. Es kommen auch vertragliche Ansprüche der Parteien gegen einen Mediator in Betracht, der sich zu Unrecht als zertifizierter Mediator bezeichnen würde. ich bin sehr zuversichtlich, dass sich dieser liberale Ansatz des Gesetzes bewähren wird. Ob dieser Optimismus berechtigt ist, werden wir in einigen Jahren sehen. Der Gesetzgeber hat die Bundesregierung im Mediationsgesetz verpflichtet, fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes unter anderem über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren zu berichten und zu prüfen, ob aus Gründen der Qualitätssicherung hier weitere gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich sind. Untersucht werden soll auch, ob etwaige Missstände auf dem Mediatorenmarkt anders als bisher im Gesetz vorgesehen doch eine Kontrolle der Zertifizierung oder der Ausbildung zum Mediator durch eine Behörde oder sonstige staatliche Stelle erforderlich machen. Damit ist auch nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes die Arbeit für das Bundesministerium der Justiz, für die Mediatoren- und Berufsverbände, die berufsständigen Kammern, die Industrie- und Handelskammern noch nicht abgeschlossen. Es gilt jetzt, das noch junge Mediationsgesetz mit Leben zu erfüllen und seine Möglichkeiten auszuloten. Damit liegt ein anspruchsvolles Programm vor Ihnen. Meine sehr gehrten Damen und Herren, ich möchte wie angekündigt noch einen weiteren Aspekt ansprechen: Die finanzielle Förderung der Mediation. Im Gesetz ist bislang keine finanzielle Förderung der Mediation in Form einer Mediationskostenhilfe vorgesehen. Eine solche Hilfe wäre sicherlich wünschenswert, um die Verbreitung der Mediation weiter zu fördern. Angesichts der angespannten Situation der öffentlichen Haushalte und der Notwendigkeit einer Haushaltskonsolidierung besteht allerdings für eine zusätzliche Belastung durch eine Mediationskostenhilfe kein Spielraum. Bund und Länder haben lediglich die Möglichkeit, gemeinsame Forschungsvorhaben durchzuführen, um die Einsparmöglichkeiten einer finanziellen Förderung der Mediation zu untersuchen. Bislang haben nur wenige Länder Interesse signalisiert, ein solches Forschungsvorhaben zu realisieren. Selbst hier erweist es sich für Bund und Länder als problematisch, die erforderlichen Haushaltsmittel bereitzustellen. Ich bin aber zuversichtlich, dass alle ihr Möglichstes tun werden, um ein solches Forschungsprojekt ins Leben zu rufen. Denn wenn hier durch belastbares Zahlenmaterial nachgewiesen werden könnte, dass sich durch eine gezielte Förderung der außergerichtlichen Mediation Einspareffekte für den Staat ergeben, kann die Frage einer Mediationskostenhilfe möglicherweise in neuem Licht diskutiert werden. Und das könnte die Mediation in Deutschland um einen weiteren Schritt voranbringen. die Förderung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ist ein wichtiges rechtspolitisches Anliegen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2007 festgestellt ich zitiere: Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung. Denn dort, wo Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen bereit und in der Lage sind, rechtliche Auseinandersetzungen einvernehmlich beizulegen, wird man häufiger auf eine dauerhafte und vor allem dem individuellen Konflikt besonders angemessenen Konfliktlösung hoffen können. Sie als Mediatorinnen und Mediatoren wissen das am Besten. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine interessante Tagung und anregende Gespräche. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 4 von :54

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