Konflikte lösen statt streiten

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1 Konflikte lösen statt streiten Es muss nicht immer vor Gericht enden! Alternative Konfliktlösungsmöglichkeiten für den Mittelstand Wiesbaden, 26. Februar 2013 Prof. Dr. Renate Dendorfer-Ditges LL.M. MBA

2 Platon, Politeia, 3. Buch, 405 St. Sokrates: Kann es aber einen stärkeren Beweis schlechter und schimpflicher Erziehung in einer Stadt geben, als wenn kundige Ärzte und Richter nicht nur von niederen Leuten und Handarbeitern, sondern auch von solchen gesucht werden, die sich einer edlen Erziehung rühmen? Scheint es nicht schimpflich und ein starker Beweis von Unbildung zu sein, wenn man sich in die Lage bringen lässt, sein Recht bei anderen zu suchen, als wären sie unsere Herren und Richter, und so das Opfer seiner eigenen Ratlosigkeit wird? Glaukon: Das ist gewiss das Allerschimpflichste.

3 Spektrum der Streitbeilegungsmethoden Wenig strukturiert Nicht formal VERHANDLUNG Kontrolle durch Parteien Kooperativ MEDIATION SCHLICHTUNG SCHIEDSVERFAHREN Formal und strukturiert GERICHTSVERFAHREN Kontrolle durch Dritten Kontradiktorisch

4 Strukturmerkmale von Gerichtsentscheidungen Konflikt als Dyade, Rechtsstreit als Triade (vgl. Hager, Konflikt und Konsens, 2000) Entscheidungsgegenstand sind Rechte und Ansprüche, Rechtsordnung limitiert das Verfahrensergebnis Steigerung von Effizienz durch Reduktion von Komplexität (vgl. Luhmann, Rechtssoziologie 1972) Feste Regeln der Prozess- und Beweisführung, antagonistische, binäre Struktur dadurch Konfliktverschärfung Normative Gerechtigkeit und Steuerungsfunktion der Rechtsprechung (Umsetzung festgeschriebener Werte und Ziele; social engineering) The winner takes it all Alles oder Nichts-Prinzip mit Abmilderung durch Billigkeitserwägungen Befriedungsfunktion formal, nicht emotional Retrospektive Betrachtung, eingeschränkte Gestaltung

5 Praxisfall: Streit über Vergütung aus Werkvertrag Zwei Unternehmen der Privatwirtschaft, vertreten jeweils durch Geschäftsführer, begleitet durch Inhouse-Juristen und Techniker Kontext der Mediation: Unternehmen im Anlagenbau Administration durch DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. Differenzen hinsichtlich der Zahlung einer Teilvergütung für durchgeführte Schweißarbeiten Bereits vorbereitet: Zwei Schiedsklagen und eine Klageschrift für ein Gerichtsverfahren

6 Nochmals: Was bedeutet Mediation? 1 Abs. 1 MediationsG Mediation ist ein und, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren und eine ihres Konflikts anstreben. 1 Abs. 2 MediationsG Ein Mediator ist eine und, die die Parteien durch die Mediation führt. Prof. Dr. Renate Dendorfer 8

7 Streit über Vergütung aus Werkvertrag Telefonische Vorbesprechung mit den Parteien (ca. 1.5 Stunden) Abschluss der Mediationsvereinbarung Zu beachten: 3 MediationsG => Neutralität, Offenbarungs- und Informationspflichten des Mediators

8 Streit über Vergütung aus Werkvertrag Erste Mediationssitzung: Zunächst zwei Tage zu dem vorrangigen Streitgegenstand: Teilvergütung. Dann Einigung auf Fortsetzung der Mediation zum Zwecke einer Gesamtlösung weiterer Streitpunkte einige Wochen später Weiteres Mediationstreffen für nochmals drei Tage Abschluss einer Vereinbarung am Ende des fünften Tages ABLAUF DER MEDIATION UND AUFGABEN DER MEDIATORIN

9 Eröffnungsphase Einstimmung Erläuterungen zum Verfahren und den Grundsätzen der beginnenden Mediation Erläuterungen der Aufgaben des Mediators Absprache der Regeln für die Verhandlung Festlegung eines Zeitplanes/ Organisatorisches Zu beachten: 2 Abs. 2 MediationsG => Grundsätze und Ablauf des Mediationsverfahrens/Freiwilligkeit Thema: Vertraulichkeit, 4 MediationsG

10 Bestandsaufnahme / Themensammlung Die Parteien stellen ihren Standpunkt und die Konfliktgeschichte dar Identifikation von Übereinstimmung und Dissens Positionen werden zu Themen Identifikation von Störungen auf der Beziehungsebene Zu beachten: 2 Abs. 3 MediationsG => Allparteilichkeit, Kommunikationsförderung, Fairness Selektive Wahrnehmung = Filtern von Daten im menschlichen Gehirn aufgrund von Informationsüberflutung und kognitive Dissonanztheorie: Ein Individuum kann nicht gleichzeitig zwei einander entgegengesetzten Auffassungen anhängen. Zur Vermeidung: Suche nach Informationen, die mit der eigenen Einstellung übereinstimmen.

11 Prof. Dr. Renate Dendorfer Von Positionen zu Interessen Focus von der Vergangenheit in die Zukunft Erforschung der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen der Parteien Herausfinden von konkreten Zielen Identifikation von gemeinsamen und gegensätzlichen Interessen Möglichkeit von Einzelgesprächen, 2 Ab s. 3 S. 3 MediationsG Einbeziehung Dritter, 2 Abs. 4 MediationsG => Rechtsanwälte sind Dritte i. S. dieser Vorschrift Überoptimistische Einschätzung = Vernachlässigung objektiver, externer Informationen, Unterschätzung von unbekannten oder nur teilweise bekannten Umständen; Vertrauen auf Berater (mit Eigeninteressen)

12 Von Positionen zu Interessen Worum geht es? Was sind die vordergründigen, persönlichen und wirtschaftlichen Interessen und Ziele der am Mediationsverfahren beteiligten Parteien? Was sind ihre hintergründigen Interessen? Wer ist alles beteiligt? Welche Personen, Fraktionen, Parteien stehen hinter den handelnden Personen? Fehlt jemand? Wie verhält sich die Absicht der Parteien gegenüber ihrem Verhalten? Wie hoch ist der Einsatz der Parteien? Ist die SACHE wirklich wichtig? Geht es um alte Kränkungen? Will die eine der anderen Partei etwas beweisen?

13 Kreative Ideensuche/Optionen bilden, auswählen und bewerten Gemeinsame Entwicklung von Lösungsalternativen durch die Parteien Den Kuchen vergrößern Bewertung der Lösungsvorschläge Erarbeitung von Prioritäten Thema: Eigenverantwortlichkeit Verlustangst = Neigung, hohe, aber ungewisse Verluste eher in Kauf zu nehmen, als geringere, aber sichere Einbußen. Wenn Ausgang eines Konflikts als Verlust wahrge-nommen wird, besteht oft beachtliche Risiko-bereitschaft, um dieses Ergebnis auszuschließen. Versunkene Kosten = Gutes Geld wird schlechtem Geld hinterher geworfen ; Leitung durch sunk costs, um diese zu kompensieren

14 Kreative Ideensuche/Optionen bilden, auswählen und bewerten Reaktive Abwertung = Abwertung des Gesagten, weil es von der anderen Partei kommt; zudem: Gefühl, dass nicht verfügbare Möglichkeiten attraktiver sein könnten bzw. müssten, als die verfügbaren Optionen ( The grass is always greener on the other side of the fence. ) Anchoring / Wahrnehmungsanker = selbst ein willkürlich gesetzter Anker beeinflusst den Entscheidungsprozess. Durch den Anker werden gerade solche Gedächtnisinhalte aktiviert, die zur Ankerzahl passen und für nachfolgende Urteile leicht aus dem Gedächtnis abgerufen werden können ("selektive Verfügbarkeit"). Subjektive Verlust- oder Gewinnsituation hängt oftmals vom ersten Angebot ab. Erstes Angebot kann vorteilhafte Ergebnisse in Verhandlungen bringen gezielte Einwirkung auf Referenz- und Ankerpunkte. ABER: Problem der ersten Zahl der richtigen Wertfindung Vgl. Duve/Eidenmüller/Hacke, Mediation in der Wirtschaft, 2. Aufl. 2011, S. 26 ff.; 217.

15 Ergebnis und Niederlegung in der Abschlussvereinbarung Zusammenfassung der gefundenen (Zwischen-) Ergebnisse Unterzeichnung der Abschlussvereinbarung durch die Beteiligten Ggfs. Vereinbarung weiterer notwendiger Schritte, wie Vertragsausarbeitung, notarielle Beurkundung, gerichtlicher Vergleich usw. Thema: Vollstreckbarkeit 2 Abs. 6 S. 1 MediationsG => Entscheidung in Kenntnis der Sachlage und Verständnis des Inhalts 2 Abs. 6 S. 2 MediationsG => externe fachliche Beratung 2 Abs. 6 S. 3 MediationsG => Dokumentation der Abschluss-vereinbarung

16 Kosten in Euro (Tausend) Einige Zahlen und Statistik - Statistisch gesehen: 80 % Erfolgsquote bei Mediationsverfahren - Durchschnittliche Dauer von Mediationsverfahren: 1 2 Tage - Honorarsätze für Mediatoren im Wirtschaftsbereich: EUR/Stunde plus Vor- und Nachbereitung Vergleich: Kostenrisiko Gerichtsverfahren und Mediation Gerichtsverfahren, zw ei Instanzen/Endurteil Gerichtlicher Vergleich, 1. Instanz mit Kostenteilung Mediation, 12 Stunden mit anw altlicher Vertretung und Kostenteilung Streitwert in Euro (Tausend)

17 Qualifikation und Qualitätskontrolle 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator (1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln: 1.Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen, 2.Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, 3.Konfliktkompetenz, 4.Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie 5.praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision. (2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach 6 entspricht. (3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach 6 fortzubilden.

18 Qualifikation und Qualitätskontrolle 6 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden: 1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung; 2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung; 3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung; 4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat; 5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte; 6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat; 7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung; 8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind. Prof. Dr. Renate Dendorfer

19 Ein weiteres Beispiel: Gesellschafterstreit Vier Gesellschafter (Geschwister) einer Familiengesellschaft, und 80jährige Seniorchefin (Mutter) Vorbesprechung mit Parteien persönlich, insg. 4 Stunden Mediationssitzung: 2 Tage mit jeweils ca. 8 Stunden Nachbereitung bis hin zur notariellen Beurkundung des Anteilsverkaufs etc. Eskalierte Streitigkeit zwischen den Geschwistern Lösungserarbeitung am zweiten Tag unter Einbeziehung des langjährigen Steuerberaters des Unternehmens Ausscheiden eines Gesellschafters aus einigen Unternehmen, Verbleib in anderen Regelung weitergehender Aspekte zukünftiger Zusammenarbeit Teile des Konflikts nicht justiziabel.

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Prof. Dr. Renate Dendorfer-Ditges LL.M. MBA Rechtsanwältin/Partnerin/Mediatorin HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Brienner Straße 9/ Amiraplatz München Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0)

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