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- Matthias Schmitt
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1 Brief an die Bundesministerin der Justiz Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Katalog Vorschläge zur Verhinderung von Abmahnmissbrauch sowie Neuregelungen im digitalen Urheberrecht Dieser Text kann von jedem Kopiert, verändert und versand werden
2 Bundesministerin der Justiz Frau Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Mohrenstraße Berlin, den Katalog Vorschläge zur Verhinderung von Abmahnmissbrauch sowie Neuregelungen im digitalen Urheberrecht Sehr geehrte Frau Bundesministerin, mit Interesse verfolgten wir Ihre Grundsatzrede zu "Perspektiven liberaler Netzpolitik", sowie die resultierenden Neuankündigung für einen Gesetzentwurf gegen den "ausufernden Abmahnmissbrauch". Wir, das sind Menschen aus den verschiedenen Verbraucherforen, wie zum Beispiel Netzwelt.de/Forum, Forum Verein gegen den Abmahnwahn e.v., Board:Gulli.com, Initiative AW3P sowie Forum Loggi-Leak.info, die sich jeden Tag im Kampf gegen den Abmahnwahn in Deutschland engagieren. In der heutigen digitalen Zeit ist eine Verhinderung des Abmahnmissbrauches durch einzelne Rechteinhaber und abmahnende Kanzleien genau so wichtig, wie ein ausgewogenes digitales Urheberrecht, das die Interessen der Urheber, Rechteinhaber und Rechteverwerter, aber auch der Verbraucher in Einklang stellt. Aus diesem Grund übersenden wir Ihnen einen Katalog mit ausgewählten Themen und Vorschlägen. Sicherlich sind wir keine Juristen und viele Formulierungen werden laienhaft vorgetragen. Aber in unserem täglichen Kampf, gegen die Auswirkungen des Geschäftsmodells Abmahnung, können wir einschätzen, was dringend eine Neuregelung bedarf. Wir sehen sehr viele Punkte, die Anlass zur Kritik bieten. Natürlich möchten wir aber, das Recht des Urhebers, Verletzungen gegen seine Rechte geltend zu machen nicht in Abrede stellen. Auch, sollte man nicht nur die Urheberrechtsverstöße über P2P-Netzwerke - vielmals noch als Internettauschbörsen benannt - sehen, sondern auch Urheberrechtsverstöße auf Websites, Blogs, bei aktuell auf Facebook oder in Internetverkaufsplattformen - wie zum Beispiel ebay - wo meist unbewusst oder bewusst, aus reiner Bequemlichkeit heraus, Fotos, Texte bzw. Zitate, per Copy & Paste übernommen werden. Wir reden über Markenrechtsverletzungen bei privaten Verkäufern auf Internetverkaufsplattformen, die privat zum Beispiel T-Shirts mit einem Schriftzug oder einem Logo zum Verkauf anbieten. Wir reden von der Münchner Anwaltskanzlei IT-Recht, die mittlerweile 666 Abmahngründe aufgelistet hat, wo nicht nur Wettbewerber abgemahnt werden können auf Internet- Verkaufsplattformen, wie ebay, Amazon oder andere Online-Shops, wegen fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder fehlenden Angaben im Impressum, fehlerhafte allgemeine Geschäftsbedingungen usw. Folgende Vorschläge zur dringenden Überprüfung hinsichtlich der Neuregelung eines digitalen Urheberrechts sowie zur Verhinderung von Abmahnmissbrauch möchten wir deshalb zur Diskussion stellen:
3 1. Protokollierungsfirma (so genannte Log-Firmen bzw. Anti Piracy Firmen) Hier sind die IT- Firmen gemeint, die im Auftrag eines Rechteinhabers Urheberrechtsverstöße gegenüber seinen Werken in P2P-Netzwerke ermitteln und diese Daten dokumentieren, verarbeiten, weiterleiten und sicherlich auch entlohnt werden. => Protokollierungsfirmen müssen einen registrierten Sitz oder eine Niederlassung in der Gerichtsbarkeit von Deutschland besitzen. => Aussage- bzw. Beweiskraft der privaten Datenermittler : - Einheitliche Log-Software zur IP- Ermittlung; - Einheitliches Gutachten zur Log-Software durch das BMJ; - Festlegung der grundsätzlichen Anforderungen an die Beweiserhebung, Dokumentation, Überprüfung, Lagerung und Weitergabe an Diplom-Informatiker Holger Morgenstern, Breslauer Str. 24, Gammertingen; - vierteljährige Prüfung der Log-Software (TÜV oder durch das BMJ festgelegte ö.b.u.v. Sachverständige (grundsätzlich nur Diplom-Informatiker)); => Protokollierungsfirmen sollten nicht nur aufgrund an Eidesstatt vor Gericht besser behandelt werden. - Mitarbeiter von Log-Firmen sollten grundsätzlich in Klageverfahren als Zeugen für alle Parteien zur freien Verfügung stehen. 2. Neuregelung des 97a II Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) Die Einführung des 97a, der aufgrund der Initiative des BMJ im Gesetz aufgenommen wurde, bedarf einer Neuregelung bzw. Spezifizierung, die im engen Zusammenhang mit der Festlegung von, bis jetzt, unklaren Begriffsterminologien einhergehen muss. Klärungen bedürfen die Begriffe wie: - Handeln im gewerblichen Ausmaß - einfach gelagerter Fall => Handeln im gewerblichen Ausmaß muss gänzlich aus dem Gesetzestext verschwinden. Privatpersonen erfüllen regelmäßig kein gewerbliches Ausmaß bzw. bei Tatverdacht des gewerblichen Ausmaßes muss eben wieder der strafrechtliche Weg gewählt werden. Vorschläge: 1. Streichung vom Satz 2 des 97a Abs. 1 UrhG, => "Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden." 2. Neufassung eines Abs. 3 im 97a UrhG (3) Eine unerhebliche Rechtsverletzung ist stets anzunehmen, wenn die Abmahnung sich auf ein einzelnes geschütztes Werk bezieht. - Hier wären Einzellied- oder Einzelbildabmahner die Grundlage des Geschäftsmodells entzogen. Bei mehreren Werken (Ausnahmen bis 10 Einzeltitel bzw. 10 Einzelbilder) wie zum Beispiel Musikalbum, PC- Game, Film ist der 97a II UrhG sowieso nicht mehr anwendbar.
4 3. Massenabmahnungen im Urheberrecht 3.1. Begriff Massenabmahnung im Urheberrecht Von einer Massenabmahnung im Urheberrecht spricht man, wenn ein Rechtsanwalt, für ein oder mehrere Auftraggeber bei einer Vielzahl von Abmahnungen in gleich gelagerter Fällen und einheitlichen Sachverhalt, mit inhaltlich identischen Abmahnschreiben tätig wird, die keinen oder nur geringen anwaltlichen Aufwand und Prüfung im Einzelfall erfordern. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich daher auf eine Gebührenobergrenze von 0,3 Geschäftsgebühr gemäß 7, 13, 16 RVG i.v.m. Nr VV RVG für private Verbraucher. Resultierend die Neufassung 2302 VV RVG - Vergütungsverzeichnis Teil 2 - Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Gebühr 2300 beträgt 0,3 Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn es weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält oder ein in großer Anzahl zum Versand bestimmter Musterschriftsatz verwendet wird Anwendbarkeit i.s.v. 16 RVG - Dieselbe Angelegenheit Hintergrund, ein Auskunftsbeschluss nach 101 IX UrhG mit anhängigen IP- Adressen, bedürfen eine andere Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren als Einzelauskunftsbeschlüsse. => Einführung einer pauschalen RA-Gebühr für massenhafte Abmahnungen eines Rechteinhabers in derselben Angelegenheit, => Einheitliche Rechtsprechung in gesamt mit für alle Gerichte gültigen Sätzen bzw. Strafenkatalog (Schadenersatz, z.b. 1 Titel 10, 1 Album 50 usw.) sowie einheitliche Rechtsverfolgungskosten der Abmahnenden RA (z.b. erstmalig 100 ). Gesetzlich verankerte Beträge, die nicht als "Gummiparagraf" ausgelegt werden können und damit nie zur Anwendung kommen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR 3151/10 - Versagung von Beratungshilfe bei mehreren parallel gelagerten Fällen rechtens - Der Laie kann das schon selbst machen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da keine Aussicht auf Erfolg bestand. Im Umkehrbeschluss bedarf es für einen Rechteinhaber im Abmahnfall eines Anwaltes erst einmal nur zur Ausarbeitung eines Musterschreibens. 4. Neuregelung 32 ZPO - fliegender Gerichtsstand
5 Der 32 ZPO, umgangssprachlich bekannt unter den Begriff fliegender Gerichtsstand bzw. Kritik-Terminologie Forum Shopping (engl., wörtl. "Gerichts-Einkaufsbummel") bedarf einer neuen Regelung. Es sollte der Vergangenheit angehören, dass zum Beispiel eine abmahnende Kanzlei, wie die Anwälte der Musikindustrie, aus Hamburg (obwohl es einen Gerichtsstand mit Spezialgebiet Urheberrecht in Hamburg existiert) nur regelmäßig ca. 429 km nach Köln fährt, weil Köln abmahnfreundlicher ermisst. Oder dass eine abmahnende Kanzlei aus dem Süden Deutschlands den Betroffenen aus dem Süden Deutschlands, sagen wir nahe bringt, dass, wenn man die Kosten der Abmahnung nicht begleicht, weit höhere Kosten auf ihn zukommen, weil er dann, für ein Klageverfahren von Regensburg nach Hamburg fahren muß. Vorschlag: 32 - Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung - ZPO (1) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. (2) In einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung des Urheberrechtes durch Verbraucher, (a) in P2P-Netzwerken oder über den Server eines Sharehoster und (b) privaten Verkaufsauktionen in Internetauktionshäusern, ist der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Verfügungsbeklagten zuständig. (3) Für Klagen wegen Verletzung des Urheberrechtes durch Verbraucher, insbesondere (a) in P2P-Netzwerken oder über den Server eines Sharehoster und (b) privaten Verkaufsauktionen in Internetauktionshäusern, ist jeder allgemeine Gerichtsstand des Bundeslandes zuständig, indem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Bei Vorhandensein von mehreren Gerichten tritt dann weiter der 35 ZPO in Kraft. 5. Anpassung der Streit- bzw. Gegenstandswerte im Urheberrecht Sicherlich ist uns bewusst, dass nach aktueller Gesetzeslage und Rechtssprechung hier 3 ff. ZPO Anwendung finden. Das Gericht kann im Einzelfall den Streitwert prüfen. Aber bei der Einführung dieser Paragrafen waren diese auf rein analoge Zivilverfahren ausgerichtet. Selbst heute wurden zur Streitwertbemessung die Veranschlagten aus dem Wettbewerbsrecht herangezogen. Letztlich sehen wir auch in den hohen Streitwerten, die von den Gerichten angesetzt werden, ein sehr großes Problem für Privatpersonen. Z. B. - OLG Hamburg (5 W 11/09): Euro bei 139 Liedern, - LG Hamburg (308 O 439/09): Euro bei einem Musikalbum, - LG Köln (28 O 596/09): Euro bei einem vollständigen Musikalbum, - LG Köln (28 O 889/08): Streitwert von ,00 je Verletztem bei jeweils mehr als 20 Titeln, - LG Hamburg (308 O 139/06): 6000 Euro Streitwert bei einem angebotenen Titel. Das ist aus unserer Sicht viel zu hoch. Mit solchen Streitwerten setzen sich normalerweise nur Großunternehmen auseinander. Eine Instanz kostet bei solchen Streitwerten mehrere
6 Euro. Das finden wir besonders bei überwiegend jugendlichen Filesharer und privaten Anschlussinhabern, die selbst nicht Täter sind, ruinös und unverhältnismäßig. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist ja letztlich der Schutz von Minderjährigen. Während Minderjährige sowohl im Strafrecht wie erst recht durch das Bürgerliche Gesetzbuch gut geschützt sind, läuft dieser Schutz im Rahmen des Urheberrechts leer. Dies gilt umso mehr, als dass es in erster Linie Minderjährige sind, die Tauschbörsen nutzen. Hier halten wir ein gesetzgeberisches Korrektiv für dringend erforderlich. Früher waren Urheberrechtsverletzungen in diesen Dimensionen für Privatpersonen ohnehin undenkbar. Erst seit es das Internet gibt, wird auch der Einzelne zum Versender und kann so - bewusst oder unbewusst - massive Urheberrechtsverletzungen begehen. Abschließend hoffen wir, dass diese Vorschläge zumindest Beachtung finden, in einem Prozess für eine neue digitale Urheberrechtsabfassung. Hier sollten, nein müssen die Interessen aller abgewägt werden. Mit freundlichen Grüßen
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