Allgemeine Anforderungen SwissGAP FGK

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1 Früchte, Gemüse und Kartoffeln Ergänzung zum Inspektions- und Zertifizierungskonzept SwissGAP FGK, betrifft: - Betriebe: Kapitel Inspektionsstellen: Kapitel 1 6 (ohne 6.1), Zertifizierungsstellen: ganzes Dokument, zentral ist Kapitel 7 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung Abkürzungen Zeitpunkt der Kontrolle Erstkontrolle Folgekontrollen Kontrolldauer Checkliste Nicht-Erfüllungen und Regelverstöße Nicht-Erfüllung seitens des Erzeugers und Sanktionen Zertifizierungsprozess Angaben auf dem Zertifikat Regeln für Zertifizierungsstellen Lizenz- und Zertifizierungsvertrag mit GLOBALG.A.P CB Anerkennung durch GLOBALG.A.P Allgemeine Anforderungen an Zertifizierungsstellen Schulung und Qualifikation von Mitarbeitern Anforderungen an Inspektoren Unabhängigkeit, Unbefangenheit, Vertraulichkeit und Integrität von CBs Betriebs-Registrierung und -Akzeptierung Referenzdokumente... 10

2 1 Einführung Dieses Dokument ist ein Anhang zum Inspektions- und Zertifizierungskonzept SwissGAP Früchte Gemüse Kartoffeln (FGK), Version 2014 und deckt diejenigen Allgemeinen Anforderungen ab, die im Inspektions- und Zertifizierungskonzept nicht enthalten sind. Die Allgemeinen Anforderungen von SwissGAP FGK müssen von den Zertifizierungsstellen (CBs) und - soweit diese direkt betroffen sind von den Betrieben und Inspektionsstellen eingehalten werden. Der Inhalt dieses Dokuments wurde auszugsweise 1:1 aus dem Inhalt der GLOBALG.A.P. General Regulations, IFA 4.0 kopiert, weshalb der Text teilweise recht technisch und schwer verständlich formuliert ist. Textpassagen, die von SwissGAP ergänzt wurden, sind in kursiver Schrift dargestellt. Da bei SwissGAP auf Stufe Vermarkter zertifiziert wird, wurden die Begriffe rund ums Thema Zertifizierung auf Anerkennung angepasst, wenn es inhaltlich die Produktionsstufe betrifft. Hinweise auf die Option 2 wurden gelöscht, da SwissGAP FGK keine Gruppenzertifizierungen vorsieht. 2 Abkürzungen AB Akkreditierungsstellen CB Zertifizierungsstellen CC Erfüllungskriterium CP Kontrollpunkt IFA NTWG Kontrollierte landwirtschaftliche Unternehmensführung Nationale Technische Arbeitsgruppen HACCP AG SwissGAP Gefahrenanalyse ermittelter kritischer Lenkungspunkte Gesamtarbeitsgruppe SwissGAP CBC Komitee der Zertifizierungsstellen IAF Internationales Akkreditierungsforum MLA Multilaterales Abkommen EA Europäische Kooperation für Akkreditierung CL Checkliste QMS Qualitätsmanagementsystem BMCL Benchmarking-Checkliste GFSI Global Food Safety Initiative IPRO Integritätsprogramm CIPRO Programm für die Integrität von Zertifizierungen PMU Produktionsmanagement-Einheit PHU Produkthandhabungs-Einheit 3 Zeitpunkt der Kontrolle 3.1 Erstkontrolle Als Erstkontrolle gilt die erste Inspektion bei einem erstmals für SwissGAP angemeldeten Betrieb oder bei einem Betrieb, der sich nach einer Annullierung oder nach eigenem Abmelden erneut für SwissGAP angemeldet hat. In diesen Fällen ist folgendes zu beachten: Jeder Produktionsprozess für Produkte, die zur erstmaligen Anerkennung registriert und akzeptiert werden, muss vollständig überprüft werden (alle anwendbaren Kontrollpunkte müssen kontrolliert werden), bevor ein Betrieb anerkannt werden kann. Produkte, die vor der SwissGAP Registrierung geerntet werden, können nicht anerkannt werden. Die Eingangskontrolle deckt die Ernteaktivitäten für jedes Produkt ab, das anerkannt werden soll, sowie die Produkthandhabung, falls diese ebenfalls anwendbar ist. Die Arbeit auf dem Feld kann zu einem anderen Zeitpunkt wenn realisierbar geprüft werden, dies ist aber nicht verpflichtend. Version 2014-V1, gültig ab Seite 2 von 10

3 Es können alternative Zeitplan-Optionen befolgt werden, falls eine Kontrolle während der Erntezeit nicht möglich ist, z. B. findet die Erstkontrolle daher vor oder nach der Ernte statt (jedoch stets erst nach der Registrierung des Antragstellers). In diesen Fällen muss im Auditbericht eine Rechtfertigung enthalten sein, warum die Kontrolle zu einem alternativen Termin durchgeführt wird. Beispiele für eine Rechtfertigung wären z. B. logistische oder zeitliche Zwänge des Erzeugers und/oder des Inspektors, Änderung der Erntetermine etc. Zusätzlich muss die IS/CB folgende Umstände beachten: a) Die Überprüfung von Aufzeichnungen und sichtbaren Nachweisen verlangt praktisch, dass die Kontrolle so nah wie möglich am Erntezeitpunkt stattfindet, damit der Kontrolleur so viele Kontrollpunkte wie möglich prüfen kann. b) Falls die Kontrolle vor der Ernte stattfindet, so wird die Überprüfung gewisser Kontrollpunkte nicht möglich sein. Daher wird entweder ein weiterer Besuch erforderlich, oder der Erfüllungsnachweis kann per Fax, Foto oder auf sonstigem akzeptablen Wege erbracht werden. Es wird kein Betrieb anerkannt, solange nicht alle Kontrollpunkte geprüft und geschlossen wurden. c) Wenn die Ernte zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits stattgefunden hat, muss der Erzeuger den Nachweis für die Erfüllung der Kontrollpunkte, die sich auf diese Ernte beziehen, aufbewahren, sonst können manche Kontrollpunkte nicht geprüft werden und die Anerkennung ist bis zur nächsten Ernte nicht möglich. d) Die CB muss sicherstellen, dass für die Stichprobe der unangekündigten Kontrollen die Erzeuger, die keine Erstkontrolle während der Ernte erhalten haben, eine größere Chance haben, eine unangekündigte Kontrolle während der nächsten Ernte zu erhalten (dies muss dem Erzeuger mitgeteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Kontrolle diskutiert wird). Ferner muss die IS/CB alle Maßnahmen ergreifen, um die nächste Kontrolle zum Zeitpunkt der Ernte stattfinden zu lassen. Mehrere Kulturen Es kann vorkommen, dass ein Erzeuger die Anerkennung mehrerer Kulturen (gleichzeitiger oder aufeinander folgender Kulturen) beantragt, welche unterschiedliche saisonale Eigenschaften aufweisen, wenn z. B. die Erntezeiten der Kulturen nicht übereinstimmen. Die oben genannten Anforderungen gelten für Pflanzengruppen, die auf Gemeinsamkeiten in den Produktionssystemen basieren. Die IS/CB überprüft alle Kontrollpunkte dieser Gruppen, bevor ein Produkt anerkannt werden kann. 3.2 Folgekontrollen Keine Ergänzungen zum Inspektions- und Zertifizierungskonzept SwissGAP FGK. 3.3 Kontrolldauer Eine ausreichende Kontrolldauer muss es dem Auditor/Kontrolleur erlauben, ein Eröffnungsmeeting mit der Betriebsleitung abzuhalten (nochmalige Bestätigung des Geltungsbereiches etc.), alle anwendbaren Kontrollpunkte zu prüfen, alle Produkte des Kontrollumfangs zu kontrollieren, die gesamte Produktion, Lagerung, Verarbeitung und andere kritische Orte (z. B. Wasserquellen) zu besichtigen, gebrauchte Maschinen zu kontrollieren, Mitarbeiter zu befragen, Aufzeichnungen zu bewerten, die Checkliste mit genügend Kommentaren auszufüllen und die Ergebnisse unmittelbar nach dem Ende der Kontrolle dem Betrieb vorzulegen. 4 Checkliste Folgende Informationen sind in den Inspektionsunterlagen enthalten: - Produzenten: Kulturen - Vermarkter: Produkte - Inspektor - Kontrolltyp (Neuaufnahme, Jahreskontrolle) - Version der Checkliste Version 2014-V1, gültig ab Seite 3 von 10

4 5 Nicht-Erfüllungen und Regelverstöße Nicht-Erfüllung (eines Kontrollpunkts): Ein SwissGAP Kontrollpunkt der Checkliste ist nicht erfüllt worden. Regelverstoß (gegen die SwissGAP / GLOBALG.A.P. Zertifizierungsvorschriften): Gegen eine SwissGAP / GLOBALG.A.P. Vorschrift, die zur Erlangung einer Anerkennung / eines Zertifikats besteht, wurde verstoßen. 5.1 Nicht-Erfüllung seitens des Erzeugers und Sanktionen Alle Korrekturen und Korrekturmaßnahmen werden beurteilt und näher erläutert, um festzustellen, ob die unternommene(n) Maßnahme(n) und der erbrachte Nachweis zur Beseitigung der Nicht-Erfüllung ausreichen. Nachweise über die Beseitigung von Nicht-Erfüllungen können in Form von dokumentierten und/oder fotografischen Belegen, je nachdem was angemessener erscheint, eingereicht werden. Die Nachweise sind aufzubewahren und SwissGAP / GLOBALG.A.P. auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. In manchen Fällen kann der Nachweis über die Beseitigung einer Nicht-Erfüllung nur durch einen erneuten Vor-Ort-Besuch erfolgen. Wenn dies erforderlich wird, kann eine Gebühr anfallen. Die abgebende CB kann die Nicht-Erfüllung eines abgelaufenen Zertifikats ohne Nachweis aufheben, allerdings muss die abgebende CB in diesem Fall sicherstellen, dass die akzeptierende CB vollständige Kenntnis von der Ursache der Nicht-Erfüllung hat. 6 Zertifizierungsprozess Zur kontinuierlichen Durchführung des Zertifizierungsverfahrens ohne Unterbrechungen muss der Kontrolleur die Checkliste vollständig ausfüllen und das jährliche Überprüfungsverfahren vornehmen. Der Erfüllungsgrad wird mit Ja (für erfüllt) angegeben, mit Nein (für nicht erfüllt), bzw. mit N/A (für nicht anwendbar). Kontrollpunkte, die im Erfüllungskriterienfeld der Checkliste mit Kein N/A angegeben sind, sind zu kontrollieren und zu kommentieren, sofern nichts Spezielles im jeweiligen Text zu den Erfüllungskriterien angegeben ist. In Ausnahmefällen, in denen ein Kontrollpunkt nicht anwendbar ist, muss die Antwort Ja zusammen mit einer plausiblen Erklärung angegeben werden. Ein Zertifikat kann nicht von einem Zertifikatsinhaber auf einen anderen oder von einer juristischen Person auf eine andere übertragen werden, wenn eine Produktionseinheit den Eigentümer bzw. die juristische Person wechselt. In diesem Fall wird eine Erstkontrolle erforderlich. Jede CB ist für die archivierten Unterlagen verantwortlich; Dokumentationen zu SwissGAP Verfahren oder SwissGAP Kunden müssen auf Anfrage der AB und GLOBALG.A.P. zur Verfügung gestellt werden. 6.1 Angaben auf dem Zertifikat Die Detailanforderungen an die Zertifikate sind im Inspektions- und Zertifizierungskonzept beschrieben. SwissGAP / GLOBALG.A.P. CBs oder deren Untervertragspartner dürfen keine anderen Schriftstücke außer dem Zertifikat über oder für einen Betrieb ausstellen, in denen irgendein anderer Status als die im GLOBALG.A.P. Allgemeinen Regelwerk, Anhang II.2 und III.3 festgelegten, angegeben ist, außer dieser Status bezieht sich auf eine Sanktion. In diesem Fall muss der Betrieb informiert werden. Version 2014-V1, gültig ab Seite 4 von 10

5 7 Regeln für Zertifizierungsstellen 7.1 Lizenz- und Zertifizierungsvertrag mit GLOBALG.A.P. Im Lizenz- und Zertifizierungsvertrag sind die Rechte und Pflichten des GLOBALG.A.P. Sekretariats als GLOBALG.A.P. Systemkoordinator und der Zertifizierungsstelle (CB) als neutrale Organisation für Tätigkeiten im Rahmen des GLOBALG.A.P. Systems (Auditieren, Prüfen und Lizenzieren) festgelegt. Der Lizenz- und Zertifizierungsvertrag inklusive seiner Aktualisierungen muss von der antragstellenden CB akzeptiert und unterschrieben werden. Er ist Teil des Anerkennungsprozesses, um eine GLOBALG.A.P. anerkannte CB zu werden und diesen Status beizubehalten und um auf der GLOBALG.A.P. Website als solche gelistet zu werden. Der Lizenz- und Zertifizierungsvertrag und das Allgemeine Regelwerk ergänzen sich, und GLOBALG.A.P. anerkannte CBs müssen diese kontinuierlich befolgen. 7.2 CB Anerkennung durch GLOBALG.A.P. Vorläufige Anerkennung Die CB muss die unten aufgeführten Punkte erfüllen, bevor eine vorläufige Anerkennung gewährt werden kann und sie GLOBALG.A.P. Kontrollen/Audits durchführen und akkreditierte sowie nicht-akkreditierte GLOBALG.A.P. Zertifikate (Option 1, Option 2, oder Benchmarked) ausstellen kann: Die antragstellende CB muss sich im GLOBALG.A.P. CB Extranet ( registrieren, das in englischer Sprache ausgefüllte Antragsformular an das GLOBALG.A.P. Sekretariat schicken und die Evaluierungsgebühr (entsprechend der aktuellen Version der GLOBALG.A.P. Gebührenübersicht) zahlen, um den Anerkennungsprozess anzustoßen. Nach positiver Evaluierung des Antrags und vor der vorläufigen Anerkennung muss die antragstellende CB ALLE folgenden Punkte erfüllen: a) Den Lizenz- und Zertifizierungsvertrag unterzeichnen. b) Die jährliche CB Lizenzgebühr entrichten. c) Alle Auditoren und Kontrolleure in der GLOBALG.A.P. Datenbank registrieren. d) Alle Auditoren und Kontrolleure die erforderlichen GLOBALG.A.P. Schulungen absolvieren lassen, einschließlich der Prüfungen über das Allgemeine Regelwerk und über die Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien in der jeweiligen Produktgruppe. e) Die entsprechende Gebühr für die Schulung für jeden registrierten Auditor/Kontrolleur gemäß der aktuellen GLOBALG.A.P. Gebührenübersicht bezahlen. Damit die antragstellende CB eine vorläufige Anerkennung für die Zertifizierung von Erzeugern unter Option 1 erhält, muss sie mindestens über einen Kontrolleur (für die Erzeugerkontrollen) und einen Auditor (für das Zertifizierungskomitee), der die erforderliche Prüfung für die beantragten Produktrichtungen und Produktgruppen und für das Allgemeine Regelwerk bestanden hat, verfügen. Benennung eines GLOBALG.A.P. Scheme Manager Benennung eines In-house Trainers und Anmeldung für den In-house Trainer Kurs. Eine CB, die einen gebenchmarkten Standard zertifizieren möchte, muss den Nachweis über eine Anerkennung durch den Standardeigentümer erbringen. Die CB muss die Akkreditierung nach EN oder ISO/IEC Guide 65 oder ISO/IEC für die entsprechende GLOBALG.A.P. Produktgruppe und für den entsprechenden gebenchmarkten Standard (siehe GLOBALG.A.P. Benchmarking Regelwerk) bei einer Akkreditierungsstelle (AB) beantragen. Das GLOBALG.A.P. Sekretariat muss eine Bestätigungskopie dieser Antragsstellung gegenüber der AB erhalten. Das GLOBALG.A.P. Sekretariat erlaubt vorläufig anerkannten CBs, die bereits nach EN oder ISO/IEC Guide 65 oder ISO/IEC 17065, jedoch noch nicht GLOBALG.A.P. akkreditiert sind, eine begrenzte Anzahl von nicht-akkreditierten Zertifikaten während der Bewerbungsphase ihrer Akkreditierung auszustellen. Version 2014-V1, gültig ab Seite 5 von 10

6 Die maximale Anzahl an Erzeugern, die nicht-akkreditierte Zertifikate (Option 1, Option 2 und Benchmarked Optionen 3 & 4) erhalten können, beläuft sich auf 20 pro Produktrichtung. Die vorläufig anerkannte CB kann 20 Option 1 oder Option 3 Zertifikate für 20 Einzelerzeuger ausstellen. Eine Regelung des GLOBALG.A.P. Sekretariats erlaubt vorläufig anerkannten CBs die nicht bereits nach EN oder ISO/IEC Guide 65 oder ISO/IEC und auch noch nicht GLOBALG.A.P. akkreditiert sind, eine begrenzte Anzahl von nicht-akkreditierten Zertifikaten während der Bewerbungsphase ihrer Akkreditierung auszustellen. Diese CBs müssen sich für eine Akkreditierung, die nur die Ausstellung von Option 1 - Zertifikaten erlaubt, und anfänglich nur für eine Produktrichtung bewerben. Sobald die Akkreditierung für Option 1 erreicht wurde, kann die CB sich für andere Produktrichtungen und/oder für die Akkreditierung der Option 2 Zertifizierung bewerben. Die maximale Anzahl von Erzeugern, die nichtakkreditierte Option 1 (Benchmarked Option 3) Zertifikate für die erste anerkannte Produktrichtung erhalten können, beträgt 5. Die nicht-akkreditierten Zertifikate dürfen weder das Logo von GLOBALG.A.P. noch das der Akkreditierungsstelle enthalten. Vollständige Anerkennung Die CB muss die folgenden Punkte erfüllen, bevor sie akkreditierte GLOBALG.A.P. Zertifikate ausstellen kann und eine vollständige Anerkennung gewährt werden kann: a) CBs müssen innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach dem Datum der vorläufigen Anerkennung eine Akkreditierung nach EN45011 oder ISO/IEC GUIDE 65 oder ISO/IEC erlangen. Diese Frist kann um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn die AB nachweisliche Gründe für diese Verzögerung angibt und diese vom GLOBALG.A.P. Sekretariat akzeptiert werden. Die CB muss GLOBALG.A.P. eine erklärende Begründung liefern. b) Sobald die Akkreditierung erlangt wurde, muss die CB eine Kopie des Akkreditierungsnachweises an das GLOBALG.A.P. Sekretariat schicken. c) Wurde die Akkreditierung innerhalb eines maximalen Zeitraumes von einem Jahr nicht gewährt, wird der CB die vorläufige Anerkennung entzogen und sie wird nicht mehr als vorläufig anerkannte CB auf der GLOBALG.A.P. Website geführt und kann keine weiteren GLOBALG.A.P. Zertifikate (seien sie akkreditiert oder nicht akkreditiert) ausstellen. Die CB Lizenzgebühr ist für diesen Zeitraum fällig. Die CB kann nach Einführung einer neuen Standardversion erneut eine vorläufige Anerkennung beantragen. d) Als Voraussetzung für die vollständige Anerkennung muss die vorläufig anerkannte CB mindestens über einen Inhouse-Trainer, der die erforderliche Schulung abgeschlossen hat, für die beantragte Produktgruppe verfügen. e) Erst nachdem die CB nach EN45011 oder ISO/IEC GUIDE 65 oder ISO/IEC für die betreffende(n) GLOBALG.A.P. (bzw. Benchmarked) Produktgruppe(n) akkreditiert wurde, kann die CB die GLOBALG.A.P. Handelsmarke bzw. das Logo auf ihren Zertifikaten gemäß der GLOBALG.A.P. Zertifikatsvorlage, die jederzeit eingehalten werden muss, verwenden. 7.3 Allgemeine Anforderungen an Zertifizierungsstellen Alle im allgemeinen Regelwerk beschriebenen Punkte MÜSSEN akzeptiert und in die entsprechende Betriebsdokumentation der CB zur SwissGAP / GLOBALG.A.P. Zertifizierung für alle Produktrichtungen, Produktgruppen und für gebenchmarkte Standards aufgenommen werden. Sie müssen der Akkreditierungsstelle zwecks Beurteilung zur Verfügung gestellt werden. Die CB muss alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Schulung und Registrierung der Inspektoren gemäss Inspektions- und Zertifizierungskonzept. b) Bezahlung der jährlichen Zertifizierungslizenz- und Zertifikatsgebühr. Für die Zahlung der Zertifizierungslizenz- und Zertifikatsgebühr an GLOBALG.A.P. wird eine Frist von 6 Wochen gewährt. (Die Höhe der Gebühren ist in der aktuellen GLOBALG.A.P. Gebührenübersicht, die auf der GLOBALG.A.P. Website veröffentlicht ist, angegeben.) Version 2014-V1, gültig ab Seite 6 von 10

7 Die CB ist verantwortlich dafür, ihre registrierten GLOBALG.A.P. Kunden über alle Aktualisierungen zu informieren, sowie über erste Gültigkeitstage und Übergangsfristen für alle neuen GLOBALG.A.P. Versionen von normativen Dokumenten und veröffentlichten Versionsänderungen von GLOBALG.A.P.. GLOBALG.A.P. ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und auf eigene Kosten an Kontrollen und Audits, die von der Zertifizierungsstelle durchgeführt werden, teilzunehmen. Die von GLOBALG.A.P. gesammelten Informationen hinsichtlich CBs und ihrer Aktivitäten, einschließlich der Aufzeichnungen aus dem Integritätsprogramm und des Beschwerde- Management-Verfahrens, werden im CB Extranet für ABs zur Verfügung gestellt, um die Akkreditierungsbeurteilung zu erleichtern. Die Zertifizierungsstelle hat SwissGAP / GLOBALG.A.P. unverzüglich über jeden Personalwechsel, der das Management des SwissGAP / GLOBALG.A.P. Standards betrifft (z.b. Wechsel des Scheme Managers, Inhouse Trainers, usw.) in Kenntnis zu setzen, sowie über alle Veränderungen, die Einfluss auf ihren Status als unabhängige Zertifizierungsstelle haben könnten, insbesondere über eine Aberkennung der Akkreditierung oder über Änderungen im Unternehmen. Die Zertifizierungsstelle kooperiert aktiv mit SwissGAP / GLOBALG.A.P. in Hinblick auf das Management von Beschwerden, die sich auf die CB oder auf Erzeuger beziehen, welche von der CB unter Vertrag genommen wurden. 7.4 Schulung und Qualifikation von Mitarbeitern Jede vom GLOBALG.A.P. Sekretariat anerkannte CB hat eine Kontaktperson zu benennen, die GLOBALG.A.P. Scheme Manager genannt wird und welche die CB gegenüber dem GLOBALG.A.P. Sekretariat vertritt. Diese Person: a) muss fließend Englisch sprechen. b) muss mindestens die Qualifikation eines GLOBALG.A.P. Kontrolleurs vorweisen. c) muss sich für die vom GLOBALG.A.P. Sekretariat durchgeführten Harmonisierungsaktivitäten einsetzen. d) muss am betrieblichen und/oder geschäftsführenden Entscheidungsfindungsprozess der CB teilhaben. e) ist verantwortlich dafür, dass für jede Kommunikation, deren Empfang schriftlich zu bestätigen ist, die erforderliche unterschriebene Empfangsbestätigung von aktuellen Dokumenten an das GLOBALG.A.P. Sekretariat zurückgesandt wird. f) ist verantwortlich für die Kommunikation und Verwaltung von Nutzern innerhalb des GLOBALG.A.P. Systems. g) hat operative Anfragen von GLOBALG.A.P. innerhalb der in der Kommunikation angegebenen Frist zu beantworten. Wenn der GLOBALG.A.P. Scheme Manager nicht verfügbar ist, muss ein Stellvertreter diese Aufgabe übernehmen. h) muss jede Kommunikation, die er/sie vom GLOBALG.A.P. Sekretariat erhält, an alle Mitarbeiter in allen Ländern, die mit GLOBALG.A.P. Aktivitäten beauftragt sind, weiterleiten. i) muss am jährlichen Scheme Manager (Update) Treffen teilnehmen. Für die Durchführung von SwissGAP / GLOBALG.A.P. Kontrollen und Audits darf die CB nur Kontrolleure und Auditoren anstellen bzw. unter Vertrag nehmen, die die SwissGAP / GLOBALG.A.P. Anforderungen erfüllen. CBs können nur Unterverträge für Kontrollen mit Kontrollstellen abschließen, die nach ISO Guide 17020:2004 oder für Audits mit Zertifizierungsstellen, die ISO/IEC Guide 65 oder ISO für den entsprechenden Geltungsbereich akkreditiert sind. Die Unterauftragnehmer müssen die entsprechenden Anforderungen des SwissGAP / GLOBALG.A.P. Allgemeinen Regelwerks befolgen. Alle anerkannten CBs müssen für alle Zertifizierungsentscheidungen einen speziellen Inhouse-Trainer haben. Diese Person muss mindestens die Train-the-Trainer Prüfung oder den CB Inhouse-Trainer Kurs für die jeweilige Produktgruppe und Version bestanden haben. Werden die Module zum Allgemeinen Version 2014-V1, gültig ab Seite 7 von 10

8 Regelwerk bzw. die Basismodule nicht bestanden, muss innerhalb von 6 Monaten erneut ein GLOBALG.A.P. CB Inhouse-Trainer Kurs besucht und das Examen erfolgreich bestanden werden. Der Inhouse Trainer muss vor Ort verfügbar sein, d.h. er darf nicht zeitweise von der CB angestellt sein. Die CB Inhouse-Trainer müssen für jede Produktrichtung den GLOBALG.A.P. CB Inhouse-Trainer Kurs besuchen und für jede Produktgruppe, über welche die CB Zertifikate ausstellt bzw. ausstellen will, das Examen bestehen. Die Person, die am Kurs teilnimmt, muss mindestens die Anforderungen für Kontrolleure für die entsprechende Produktgruppe nachweisen. Der Kurs und das Examen müssen bei jeder neuen Standardversion (CPCC) wiederholt werden. Der/die Inhouse-Trainer ist/sind für die Schulung all ihrer GLOBALG.A.P. Auditoren und Kontrolleure (basierend auf den GLOBALG.A.P. Online Training Materialien und anderen normativen Dokumenten) gemäß den Anforderungen des aktuellen Lizenz- und Zertifizierungsvertrages verantwortlich. Der/die CB Inhouse-Trainer muss/müssen außerdem sicherstellen, dass all ihre registrierten GLOBALG.A.P. Auditoren und Kontrolleure sämtliche erforderlichen GLOBALG.A.P. Schulungen und Tests abschließen und bestehen. Im Falle eines Personalwechsels muss der neue Inhouse-Trainer die erforderliche Schulung innerhalb von 3 Monaten abschließen. Sollte dies nicht machbar sein, so hat sich der neue Trainer innerhalb von 3 Monaten zumindest für einen der nächsten Kurse anzumelden. Alle Kontrolleure und Auditoren müssen innerhalb von 3 Monaten nach deren Veröffentlichung die GLOBALG.A.P. Online-Schulung absolvieren und die Online-Tests bestehen, vorausgesetzt, dass diese in der Sprache des Kontrolleurs/Auditors verfügbar sind. Der/die Inhouse-Trainer überwacht bzw. überwachen die Echtheit und Vollständigkeit des Verfahrens. Neue Kontrolleure müssen die Online - Schulungen für die jeweiligen Produktgruppen abschließen, bevor sie zugelassen werden können. SwissGAP / GLOBALG.A.P. behält sich das Recht vor, stichprobenartig Qualifikationsnachweise für die von der CB anerkannten Kontrolleure und Auditoren zu verlangen. Sollte die CB nicht in der Lage sein, diese Nachweise zu liefern und/oder die Kontrolleure und Auditoren erfüllen die Qualifikationsanforderungen nicht, hat SwissGAP / GLOBALG.A.P. das Recht, diese Personen in der SwissGAP / GLOBALG.A.P. Datenbank zu blocken und die zuständige Akkreditierungsstelle darüber zu informieren. Die CB führt für jeden ihrer SwissGAP / GLOBALG.A.P. Kontrolleure / Auditoren mindestens alle 4 Jahre Witness-Kontrollen durch, um deren Kompetenz sicherzustellen. Die CB prüft, dokumentiert und kontrolliert die für die Qualifizierung von Kontrolleuren/Auditoren festgelegten Anforderungen, einschließlich der Anforderungen für das Eingangstraining und die Kompetenzerhaltung. Die CB muss über ein System zur fortlaufenden Abstimmung und Schulung ihrer Kontrolleure und Auditoren verfügen. 7.5 Anforderungen an Inspektoren Die Anforderungen an Inspektoren sowie deren Einführung und Kompetenzerhaltung ist im Inspektionsund Zertifizierungskonzept beschrieben. Diese Anforderungen gelten nicht für solche Scheme Manager, die keine Kontrollen durchführen. Hauptaufgaben der Inspektoren Betriebskontrollen zur Beurteilung der Erfüllung des SwissGAP / GLOBALG.A.P. Standards. Fristgerechte und sorgfältige Erstellung von Kontrollberichten über die durchgeführten Kontrollen im Einklang mit ISO/IEC Guide 65 und den SwissGAP / GLOBALG.A.P. Systemanforderungen. Führen von aktuellen Aufzeichnungen aller Dokumente betreffend Qualitätspolitik, Verfahren, Arbeitsanweisungen und sonstiger Unterlagen, die von der IS/CB herausgegeben werden. Sich über Entwicklungen, Themen und gesetzliche Änderungen für die Produktrichtung der Kontrollen informiert halten. Version 2014-V1, gültig ab Seite 8 von 10

9 Durchführung jeglicher anderer Aufgaben, die von der IS/CB außerhalb des SwissGAP / GLOBALG.A.P. Anwendungsbereiches angewiesen werden, sofern diese Tätigkeiten nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen von EN45011/ISO/IEC Guide 65 oder ISO stehen oder zu anderen von SwissGAP / GLOBALG.A.P. festgelegten Auflagen des Allgemeinen Regelwerks. Unabhängigkeit und Vertraulichkeit Kontrolleuren ist die Ausübung von Tätigkeiten, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinflussen könnten, nicht erlaubt. Beratertätigkeiten bei Betrieben, bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre Kontrollen durchführt wurden, haben zu unterbleiben. Schulungen werden nicht als Beratung angesehen, vorausgesetzt die Schulung betrifft Management- oder Auditsysteme und beschränkt sich auf allgemeine Informationen, die öffentlich verfügbar sind; z. B. wenn der Schulungsleiter keine betriebsspezifischen Lösungen anbietet. Kontrolleure müssen die Verfahren des Erzeugers und der CB zur vertraulichen Behandlung von Informationen und Aufzeichnungen genauestens einhalten. 7.6 Unabhängigkeit, Unbefangenheit, Vertraulichkeit und Integrität von CBs In Übereinstimmung mit EN oder ISO/IEC Guide 65 oder ISO/IEC muss die SwissGAP / GLOBALG.A.P. anerkannte CB so strukturiert sein, dass sie die Trennung von Aktivitäten, die einen Interessenkonflikt erzeugen könnten, garantiert. Das gesamte CB Personal muss auf einem hohen Niveau professioneller Integrität arbeiten, frei von wirtschaftlichem, finanziellem oder anderem Druck, der ihre Beurteilung beeinflussen könnte. Des Weiteren ist dem CB Personal ausdrücklich untersagt, Werbung für irgendwelche Güter oder Dienstleistungen während ihrer Prüfungstätigkeiten zu machen. Vertraulichkeit: Informationen über den antragstellenden Erzeuger inkl. Details über Produkte und Prozesse, Evaluierungsberichte und zugehörige Unterlagen werden vertraulich behandelt (außer wenn gesetzlich anders vorgeschrieben). Keine Information wird ohne die vorherige Zustimmung des antragstellenden Erzeugers an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist im Allgemeinen Regelwerk oder im Unterlizenz- und Zertifizierungsvertrag anders festgelegt. 7.7 Betriebs-Registrierung und -Akzeptierung Das Verfahren zur Gewährung einer SwissGAP / GLOBALG.A.P. Zertifizierung muss in den Betriebsunterlagen der CB eindeutig beschrieben sein und das SwissGAP GLOBALG.A.P. Allgemeine Regelwerk befolgen. Der erste Schritt ist die Registrierung des Antragstellers, d.h. des antragstellenden Betriebs. Allgemeines Der Geltungsbereich ist mit dem Standort verbunden, wo dieses Produkt hergestellt wird. Ein Produkt, das an einem nicht-registrierten Standort produziert wird, kann nicht anerkannt werden, ebenso können nichtregistrierte Produkte, die aber am registrierten Standort hergestellt werden, nicht anerkannt werden. SwissGAP Zertifikate werden auf Stufe Vermarkter und für die deklarierten Produkte ausgestellt. Nur der rechtmäßige Zertifikatsinhaber (d. h. die juristische Person, die auf dem Zertifikat angegeben ist) kann Produkte unter Verweis auf das SwissGAP Zertifikat vermarkten. Alle Produkte, die in Bezug zum Zertifikat verkauft werden, müssen in Mengenbilanzen festgehalten werden. Registrierung von Betrieben und Gebühren der CB Das Anmeldeverfahren ist im Inspektions- und Zertifizierungskonzept beschrieben. Die CB muss: a) Im Zuge der Registrierung alle Informationen gemäss dem Anmeldeformular aufzeichnen. Version 2014-V1, gültig ab Seite 9 von 10

10 b) Alle von SwissGAP verlangten Zertifizierungsdaten in der Datenbank von Agrosolution erfassen und aktualisieren. Jede CB legt ihre eigene Gebührenstruktur, in der die entsprechenden SwissGAP / GLOBALG.A.P. Gebühren aufgeführt sein sollten, fest und informiert ihre potenziellen Kunden darüber. Die CB muss ihren potentiellen Kunden erklären, dass die Begleichung der relevanten SwissGAP / GLOBALG.A.P. Kontroll- und Zertifizierungsgebühren nicht garantiert, dass ein Zertifikat ausgestellt wird. 8 Referenzdokumente EN oder ISO/IEC Guide 65:1996. Allgemeine Anforderung an Körperschaften, die mit Produktzertifizierungssystemen operieren. IAF Leitfaden zur Anwendung ISO/IEC Guide 65: Auflage (IAF GD 5:2006) ISO/IEC 17020:2004 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen. ISO/IEC 17025:2005. Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien ISO/IEC Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Akkreditierungen von Konformitätsbewertungsstellen durchführen. ISO Leitfäden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen Version 2014-V1, gültig ab Seite 10 von 10

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