Schweizerische Kynologische Gesellschaft Société Cynologique Suisse Società Cinologica Svizzera gegründet / fondée 1883

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1 Schweizerische Kynologische Gesellschaft Société Cynologique Suisse Società Cinologica Svizzera gegründet / fondée 1883 Reglement für Sachkundenachweis- Theorie- und Praxis-Kurse (für SKN-Ausbilder mit SKG-Diplom) Schweizerische Kynologische Gesellschaft Société Cynologique Suisse Società Cinologica Svizzera Brunnmattstrasse 24, 3007 Bern Geschäftsstelle / Secrétariat / Ufficio Postfach CH Bern skg@skg.ch Homepage Ausgabe 2015

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines 2 2. Lernziele und Lerninhalte der Kurse SKN Theorie 2 2,2 SKN Praxis 2 3. Art, Konzept und Umfang der Kurse Theorie Praxis 3 4. Kursleitende 3 5. Kurs-Bestätigungen 4 6. Kurs-und Fondsgebühren 4 7. Qualitätssicherung 4/5 8. Sanktionen 5 9. Schlussbestimmungen 5 1

3 1. Allgemeines Dieses Reglement legt die Bedingungen für die Durchführung von Kursen zur Erlangung des theoretischen und praktischen Sachkundenachweises (SKN) für Hundehalter gemäss Art. 203 Tierschutzverordnung fest. Es ist für die SKN-Ausbilder mit einem SKG- Diplom verbindlich. 2 Lernziele und Lerninhalte der Kurse 2.1 SKN Theorie Lernziele Lernziele für den theoretischen SKN-Kurs sind (gemäss Art. 33 Abs. I der Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren), dass Personen, die einen Hund erwerben wollen, für dessen tierschutzkonforme und gesellschaftsverträgliche Haltung sowie den tiergerechten Umgang mit ihrem Hund sensibilisiert sind. Inhalt Es sind Grundkenntnisse in den Bereichen Rechtsgrundlagen, artspezifische Bedürfnisse, rassetypische Verwendungszwecke, Sozialverhalten, Fütterung, Betreuungsaufwand, tiergerechter Umgang mit Hunden sowie tiergerechte Gestaltung der Haltungsumwelt zu vermitteln. 2.2 SKN Praxis Lernziele Lernziele für den praktischen SKN-Kurs sind (gemäss Art. 33 Abs. II Ausbildungsverordnung), dass Personen, die für die Betreuung eines Hundes verantwortlich sind, die wichtigsten Ausdrucksweisen von Hunden kennen und verstehen und wissen, wie man Hunde tiergerecht erzieht und sie rücksichtsvoll führt. Inhalt Die praktische Ausbildung vermittelt: a) praktische Fähigkeiten, um einen Hund in Alltagssituationen unter Kontrolle halten zu können. b) Kenntnisse über den tiergerechten Umgang mit und die methodisch korrekte Erziehung von Hunden, über das Erkennen von Körpersignalen, die Drohen, Angreifen, Unsicherheit oder Unterwerfung anzeigen, sowie über die Konsultation von Spezialistinnen oder Spezialisten im Fall von problematischen Verhaltensweisen eines Hundes. 2

4 3. Art, Konzept und Umfang der Kurse 3.1 Theorie Mindestens 4 Stunden. Die Teilnehmer-Zahl pro Kurs ist auf maximal 30 Personen zu beschränken. Der Kurs ist live, in dafür geeigneten Räumlichkeiten, durchzuführen. Das Anbieten von SKN-Theoriekursen online (e-learning) erfordert eine Spezialbewilligung des BLV, welches sich auch für die diesbezügliche Reglementierung und Qualitätssicherung verantwortlich zeichnet. 3.2 Praxis Mindestens 4 Stunden. Eine SKN-Praxis-Lektion darf maximal 60 Minuten dauern. Zwischen zwei Lektionen muss eine Pause von mindestens 2 Tagen liegen. Die teilnehmenden Hunde müssen zu Beginn des Kurses mindestens 5 Monate alt sein. In begründeten und entsprechend durch den Kursleitenden zu dokumentierenden Ausnahmefällen dürfen auch Hunde ab dem vollendeten 4. Lebensmonat zugelassen werden, sofern dies für den betreffenden Hund förderlich ist und weder die Lerninhalte noch die zu Lernziele des Kurses beeinträchtigt. Bei der Zusammensetzung von Gruppen sind das Alter, die Grösse und die Vorkenntnisse (bei Hunden aus zweiter oder dritter Hand auch deren Herkunft und Vorbetreuung) angemessen zu berücksichtigen. Die Gruppengrösse ist auf maximal 8 Teilnehmende beschränkt. Ab dem 5. Teilnehmenden muss eine assistierende Person eingesetzt werden. Die/der Kursleitende ist für die sorgfältige Auswahl und die Instruktion des Assistierenden besorgt. Kursleitende sind zudem dafür verantwortlich, dass auch Assistierende dieses Reglement kennen und umsetzen. Ein SKN-Praxiskurs sollte, zumindest teilweise, in einer für das bzw. die teilnehmende/n H/HH-Team/s möglichst alltagsrelevanten Umgebung stattfinden. Die Übungen sind so zu gestalten, dass sie auf dem täglichen Spaziergang und beim täglichen Spiel/bei der täglichen Beschäftigung mit dem Hund geprobt und geübt werden können. Hundesportplätze sind nur für bestimmte Übungen geeignet, z.b. für das Abrufen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch die auszubildenden H/HH-Teams keine Personen oder Tiere gefährdet werden. 4 Kursleitende Kursleitende müssen über eine SKN-Ausbilder-Berechtigung sowie ein gültiges SKN- Ausbilder-Zertifikat der SKG verfügen. Sie sind insbesondere verantwortlich für die wahrheitsgetreue und gesetzeskonforme Ausstellung und Unterschrift der SKN- Bestätigungen, für die korrekte Erfassung der Teilnehmer-Daten (Name, Vorname, Adresse, Heimatort oder Herkunftsland, sowie Geburtsdatum des Kurs-Absolventen, bei Praxis-Kursen auch Chipnummer des Hundes) sowie deren Meldung an die SKG- Geschäftsstelle. 3

5 5. Kursbestätigungen SKN-Kursbestätigungen dürfen den Teilnehmenden erst nach vollständig absolviertem SKN- Theorie- oder Praxis-Kurs abgegeben werden. Die Bestätigungen müssen inhaltlich und formal den gesetzlich geforderten Angaben genügen. Sie sind den SKN-Kursabsolventen nach der letzten Kursstunde entweder direkt auszuhändigen oder per Briefpost zuzustellen. 6. Kurs- und Fondsgebühren Der SKG ist pro ausgestellter SKN-Bestätigung (Theorie und Praxis) ein Zertifizierungs- bzw. Qualitätssicherungs-Fondsbeitrag von je CHF geschuldet. Der Gesamt-Betrag für die pro Kalenderjahr abgegebenen SKN-Bestätigungen wird den Kursleitenden jeweils per Jahresende in Rechnung gestellt. Stellt die SKG-Geschäftsstelle die Bestätigungen aus, wird eine zusätzliche Administrationsgebühr von CHF pro SKN-Kursbestätigung erhoben und ebenfalls per Ende Kalenderjahr in Rechnung gestellt. Die SKN-Ausbilder legen die Kursgebühren für die von ihnen angebotenen Kurse selbst fest. In den Kurspreisen müssen sämtliche Kosten, insbesondere jene für die Aus- und Zustellung der Bestätigungen sowie die Fondsbeitragsgebühren für die SKG enthalten sein. 7. Qualitätssicherung (QS) Der AAKA ernennt auf Antrag der Fachstelle Ausbildung geeignete Personen für die Qualitätssicherung (Qualitätsbeauftragte). Diese sind berechtigt, auf Wunsch der/des Kursleitenden oder im Auftrag der Fachstelle Ausbildung SKN-Kurse zu besuchen, die Qualität der geleiteten Kurse zu beurteilen und gegebenenfalls verbindliche Verbesserungsmassnahmen anzuordnen. Insbesondere zeichnen sie verantwortlich für die Kontrolle der Einhaltung der in diesem Reglement aufgeführten Bestimmungen. Anlässlich der Visitation füllt die/der Qualitätsbeauftragte ein standardisiertes Besuchsprotokoll aus und unterzeichnet dieses gemeinsam mit der/dem Kursleitenden. Schwerwiegende Beanstandungen ziehen per sofort zu verhängende Sanktionen gemäss Art. 8 dieses Reglements nach sich. QS-Visitationen sind kostenpflichtig gemäss Aufwand. Sie werden, sofern auf Wunsch des Kursleitenden durchgeführt, diesem als halbtägige Fortbildungsaktivität angerechnet. Sie werden dem Kursleitenden/Ausbildungsverantwortlichen im Anschluss an den Besuch durch die SKG-Geschäftsstelle in Rechnung gestellt. Die Entschädigung der Qualitätsbeauftragten richtet sich nach dem SKG-Entschädigungs- und Spesenreglement für Experten und erfolgt ebenfalls durch die SKG-Geschäftsstelle. Pro Zertifizierungs-Periode (4 Jahre) haben Kursleitende Anrecht auf maximal eine QS- Visitation. Die SKG-Geschäftsstelle führt und publiziert in ihren Organen eine Liste der SKGzertifizierten SKN-Kursleitenden und verwaltet die von den Kursleitenden gemeldeten Teilnehmer-Daten. 4

6 Die Fachstelle Ausbildung kontrolliert die Einhaltung der speziellen Fort- und Weiterbildungsverpflichtungen für SKN-Ausbilder der SKG und ist zuständig für die kostenpflichtige Erneuerung der SKN-Ausbilder-Zertifikate im 4-Jahres-Rhythmus. Die SKN-Ausbilder können der Fachstelle Ausbildung mittels Formular alle von ihnen geplanten Kurse melden. Diese werden auf der HP der SKG ausgeschrieben. 8. Sanktionen Gegen SKN-Ausbilder, die dem vorliegenden Reglement zuwiderhandeln oder den Weisungen und Aufforderungen des AAKA oder der Fachstelle Ausbildung keine Folge leisten oder durch sonstige Handlungen oder Unterlassungen die Interessen der SKG schädigen, kann der AAKA von sich aus oder auf Anzeige Dritter hin Sanktionen aussprechen. Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist zu gewährleisten. Die ausgesprochenen Sanktionen müssen der Art des Verstosses und dem Verschulden entsprechen. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung sind zu wahren. Die ausgesprochenen Sanktionen können bestehen aus: a) Verweis b) Streichung von der Liste der zertifizierten SKN-Ausbilder der SKG und damit Sistieren der an ein gültiges Zertifikat gebundenen Sonderleistungen der SKG (=vorübergehender Entzug des SKN-Ausbilder-Zertifikats der SKG) c) Definitiver Entzug des SKN-Ausbilder-Zertifikats der SKG Die Kosten des Sanktionsverfahrens bestehen aus einer Gebühr sowie den angefallenen Auslagen. Die Gebühr beträgt CHF bis CHF 1' Die Gebühr wird je nach dem Zeitaufwand, den Umtrieben und den Schwierigkeiten des Falls bemessen. Über die Höhe und die Tragung der Kosten wird im Sanktionsentscheid befunden. Die von einem Sanktionsverfahren Betroffenen tragen die Kosten, wenn ihnen gegenüber eine Sanktion ausgesprochen wird. Der Anzeige-Erstattende trägt die Kosten, wenn keine Sanktion gefällt wird, der Anzeige-Erstattende leichtfertig Anlass zum Sanktionsverfahren gegeben hat oder die Anzeige zurückzieht. Gegen Sanktionsentscheide steht dem Betroffenen innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der Rekurs an das Verbandsgericht offen. Die Eingabe muss den Anforderungen an einen Rekurs gemäss Reglement über das Verbandsgericht genügen. Sanktionen gemäss vorstehenden lit. b und c werden in den Publikationsorganen der SKG veröffentlicht. 9. Schlussbestimmungen Dieses revidierte Reglement tritt nach Erlass durch den Zentralvorstand am 12. August 2015 in Kraft. 5

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