IM NAMEN DER REPUBLIK
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- Sophie Baumann
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1 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: / Fax: post@lvwg-tirol.gv.at / DVR Geschäftszeichen: LVwG-2014/13/ LVwG-2014/13/ Ort, Datum: Innsbruck, X Y, Ort 1; Übertretungen nach dem GGBG Beschwerden IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerden des X Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen A das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx, Gz **** und B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 ebenfalls vom xx.xx.xxxx, Gz **** nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A: zu LVwG-2014/13/1484 (Verwaltungsstrafverfahren ****): 1. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. B: zu LVwG-2014/13/1485 (Verwaltungsstrafverfahren ****):
2 Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 344,00 (zu Spruchpunkt 1. und 4. jeweils EUR 150,00 und zu Spruchpunkt 2. und 3. jeweils EUR 22,00) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A zu LVwG-2014/13/1484 (Verwaltungsstrafverfahren ****): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: xx.xx.xxxx um 14:55 Uhr
3 - 3 - Tatort: Ort 3, auf der B Nr., bei km 6,500 in Fahrtrichtung Norden Fahrzeug: LKW, KENNZEICHEN Sie haben als Verantwortlicher der Firma Y X in Ort 1 diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 1 Nummer Farbe, (D/E) 19 Fässer, 0,462 t befördert, obwohl das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Abschnitt ADR Absatz lit b ADR Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach 37 Abs 2 Z 8 ivm 7 Abs 1 und 13 Abs 1a Z 2 GGBG begangen, weshalb über ihn gem 37 Abs 2 lit a GGBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. B zu LVwG-2014/13/1485 (Verwaltungsstrafverfahren ****): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: xx.xx.xxxx um 08:35 Uhr Tatort: Ort 2, Straße in Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: LKW, KENNZEICHEN 1. Sie haben als verantwortlicher der Firma Y X in Ort 1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des 7 Abs.1 GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 2 UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E) 7 Kanister, 175 kg UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1 (8), II, (E) 6 Fass, 240 kg
4 - 4 - UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E) 3 Kanister, 75 kg UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, III, (E) 4 Kanister, 80 kg UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG 8, III, (E) 2 Kanister, 60 kg befördert, obwohl die orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl gemäß Kapitel 5.3 ADR nicht ordnungsgemäß angebracht waren. Am Fahrzeug waren die vorhandenen orangefarbenen Tafeln nicht aufgeklappt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Absatz ADR Absatz lit.f ADR 2. Der Verantwortliche der Firma Y X in Ort 1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 2 UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E) 7 Kanister, 175 kg UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1 (8), II, (E) 6 Fass, 240 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E) 3 Kanister, 75 kg UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, III, (E) 4 Kanister, 80 kg UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG 8, III, (E) 2 Kanister, 60 kg befördert, wobei festgestellt wurde, dass die erforderliche Ausrüstung gemäß Abschnitt lit. a ADR nicht vorhanden war. Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss mit folgender allgemeiner Sicherheitsausrüstung ausgerüstet sein: zwei selbststehende Warnzeichen z.b. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind. Es fehlten selbststehende Warnzeichen. Der Lenker führte nur ein Warnzeichen mit. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Unterabschnitt ADR
5 - 5 - Unterabschnitt ADR Absatz lit. c ADR 3. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Y X in Ort 1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 2 UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E) 7 Kanister, 175 kg UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1 (8), II, (E) 6 Fass, 240 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E) 3 Kanister, 75 kg UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, III, (E) 4 Kanister, 80 kg UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG 8, III, (E) 2 Kanister, 60 kg befördert, obwohl keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Unterabschnitt ADR Unterabschnitt lit. b ADR Absatz lit. b ADR 4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Y X in Ort 1,diese ist Beförderer von Gefahrgut, das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, der angeführten Personen überlassen, obwohl diese nicht im Sinne des 14 besonders ausgebildet war. Der Lenker (Name 2) hatte keine Gefahrgutlenkerausblidung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Unterabschnitt lit. b ADR Abschnitt ADR Absatz lit. b ADR Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt: Abs 2 Z 8 ivm 7 Abs 1 und 13 Abs 1a Z 6 GGBG Abs 2 Z 8 ivm 7 Abs 1 und 13 Abs 1a Z 3 GGBG Abs 2 Z 8 ivm 7 Abs 1 und 13 Abs 1a Z 2 GGBG Abs 2 Z 85 ivm 7 Abs 1 und 13 Abs 1a Z 10 GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden üben ihn folgende Strafen verhängt: Geldstrafe ( ): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
6 ,00 37 Abs 2 lit a GGBG 180 Stunden ,00 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden ,00 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden ,00 37 Abs 2 lit a GGBG 180 Stunden Ferner wurde Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In seinen fristgerecht gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass sich der Vorwurf der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gegen ihn als unzutreffend erweise. Richtig sei, dass er Inhaber seiner Einzelfirma Name in Ort 1 sei, welche sich mit der gewerbsmäßigen Güterbeförderung beschäftige. Zum Vorfallszeitpunkt sei für seinen Betrieb kein eigener Gefahrgutbeauftragter bestellt gewesen, wobei die diesbezügliche Funktion von ihm selbst ausgeübt worden sei. Grundsätzlich sei zunächst auszuführen, dass er in Ausübung der Funktion des Gefahrgutbeauftragten nur zu stichprobenartigen Kontrollen verpflichtet sei, weil ihm eine ständige persönliche Überwachung der im Betrieb befindlichen 44 Lkw s nicht möglich sei. Die Fahrer in seinem Betrieb würden laufend geschult werden und hätten auch durch die Unterfertigung des Fahrerhandbuches bestätigt, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch zur Beförderung von Gefahrgut, einhalten werden. Eine laufende Überprüfung sämtlicher in seinem Betrieb stehenden Lkw s könne von ihm nicht verlangt werden. Er sei seiner Verpflichtung zur Führung von stichprobenartigen Kontrollen nachgekommen, wobei er auch im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des GGBG als unbescholten gelte. Im Verfahren LVwG-2014/13/1484 wurde vorgebracht, dass es sich so verhalten hätte, dass die erforderlichen Beförderungspapiere zwar vorhanden gewesen seien, jedoch aus einem von ihm nicht beeinflussbaren Fehlverhalten des Lenkers nicht mitgeführt worden seien. Der Anzeige sei zu entnehmen, dass innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einer Stunde die erforderlichen Papiere beigebracht worden seien und die Beförderung fortgesetzt hätte werden können. Im Verfahren LVwG-2014/13/1485 habe es sich so verhalten, dass der Lenker des auf ihn zugelassenen Lkw s Name 2 weder beauftragt noch befugt gewesen sei Gefahrgut zu laden. Die Beladung des Lkw s sei außerhalb seiner Betriebsräumlichkeiten erfolgt und habe er auch nicht annehmen können, dass der Lenker trotz Kenntnis des Umstandes, dass er über keine Befähigung zur Durchführung von Gefahrguttransporten verfüge, derartige Güter weisungswidrig laden könnte. Betreffend beide Verfahren LVwG-2014/13/1484 und LVwG-2014/13/1485 wurde vorgebracht, dass er mit einem derartigen Verhalten in keiner Weise rechnen habe können und für ihn in der Praxis auch keine Möglichkeit bestanden habe ein derartiges Verhalten seines Lenkers zu unterbinden. Die Lenker in seinem Betrieb würden laufend darauf hingewiesen werden sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Er habe daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Es erweise sich aber auch die Höhe der verhängten Geldstrafen im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit als nicht schuld- und tatangemessen sowie überhöht. Abschließend wurde in diesen Rechtsmitteln nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in welcher die Zeugen Name 2 sowie Name 1 einvernommen werden mögen, die Einstellung
7 - 7 - des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Auf Grund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Verwaltungsstrafakten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In diesen wurden Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsstrafakten sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen Name 1 Name 2 sind trotz ausgewiesener Ladung an den Firmensitz des Beschwerdeführers nicht erschienen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass Name 2 nicht mehr in seinem Unternehmen beschäftigt sei sowie, dass er Name 1 die Ladung nicht weitergeleitet habe. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: A Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2014/13/1484: Name 1 transportierte am xx.xx.xxxx um 14:55 Uhr in Ort 3 auf der B Nr. bei km 6,500 in Fahrtrichtung Norden als Lenker des Lkw s mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN gefährliche Güter und zwar UN 1263 FARBE 3, III, (D/E), 19 Fässer, 0,462 t. Beförderer des in Rede stehende Gefahrguttransportes war der Beschwerdeführer als Inhaber seiner Einzelfirma Name in A-Ort 1, Stollenstraße 18 / Top 1. Dieser in Rede stehende Lkw wurde von GI Name 3 einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurde dabei festgestellt, dass vom Lenker Name 1 das erforderliche Beförderungspapier nicht mitgeführt hat. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker Name 1 an, dass er extra nachgefragt habe aber jeder sagte, dass er nichts brauche. Die Beladung der Beförderungseinheit sei durch ihn erfolgt. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt, selbst vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass das Beförderungspapier vom Lenker Name 1 nicht mitgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher im Verfahren LVwG-2014/13/1484 zweifelsfrei gegen die Bestimmung des 13 Abs 1a Z 2 GGBG in objektiver Hinsicht zuwider gehandelt. Nach dieser Bestimmung hat der Beförderer im Rahmen des 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der
8 - 8 - Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. B Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2014/13/1485: Name 2 transportierte am xx.xx.xxxx um 08:35 Uhr in Ort 2, Adresse in Fahrtrichtung Osten als Lenker des Lkw s mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN gefährliche Güter und zwar UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E) 7 Kanister, 175 kg UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1 (8), II, (E) 6 Fass, 240 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E) 3 Kanister, 75 kg UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, III, (E) 4 Kanister, 80 kg UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG 8, III, (E) 2 Kanister, 60 kg Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist der Beschwerdeführer X Y als Inhaber seiner Einzelfirma Name in A-Ort 1, Adresse. Dieser in Rede stehende Lkw wurde von GI Name 4 einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Verfehlungen festgestellt. So war an der Beförderungseinheit die orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl insofern nicht ordnungsgemäß angebracht, als am Fahrzeug die vorhandenen orangefarbenen Tafeln nicht aufgeklappt waren (Spruchpunkt 1.), zudem fehlte die erforderliche Ausrüstung, nämlich ein selbststehendes Warnzeichen (Spruchpunkt 2.), vom Lenker wurde keine schriftliche Weisung mitgeführt (Spruchpunkt 3.) sowie verfügte der Lenker Name 2 über keine Gefahrgutlenkerausbildung. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker über den kontrollierenden Beamten an, dass ihm die Ladung in Ort 2 übergeben worden sei. Die Beladung der Beförderungseinheit sei durch die Name 6 GmbH & Co KG in Adresse, erfolgt. Diese Feststellungen ergeben sich ebenso zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt und werden die gegen den Beschwerdeführer erhobenen vier Vorwürfe von diesem nicht bestritten. Er hat somit zweifelsfrei gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht verstoßen: Zu Spruchpunkt 1.:
9 - 9 - Gemäß 13 Abs 1a Z 6 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Im Gegenstandsfall war an der Beförderungseinheit die orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl insofern nicht ordnungsgemäß angebracht, als am Fahrzeug die vorhandenen orangefarbenen Tafeln nicht aufgeklappt waren. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß 13 Abs 1a Z 3 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des 7 Abs 1 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Im Gegenstandsfall fehlte ein selbststehendes Warnzeichen, obwohl jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern im Hinblick auf die Sicherheitsausrüstung mit zwei selbststehenden Warnzeichen ausgerüstet sein muss. Zu Spruchpunkt 3.: Gemäß 13 Abs 1a Z 2 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt werden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Gegenständlich wurde vom Lenker Name 2 keine schriftliche Weisung mitgeführt. Zu Spruchpunkt 4.: Gemäß 13 Abs 1a Z 10 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des 7 Abs 1 das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des 14 besonders ausgebildet sind. Der Lenker Name 2 verfügte im Gegenstandsfall über keine Gefahrgutlenker-ausbildung. In beiden Verwaltungsstrafverfahren (LVwG-2014/13/1484 und LVwG-2014/13/1485) ist in subjektiver Hinsicht auszuführen, dass die Tatbestände der den Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des 5 Abs 1 VStG darstellen. Bei diesen Delikten besteht nach 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhalten des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten ist er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden.
10 Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seinen beiden Beschwerden aus, dass er in der Ausübung der Funktion des Gefahrgutbeauftragten nur zu stichprobenartigen Kontrollen verpflichtet sei, da ihm eine ständige persönliche Überwachung der in seinem Betrieb befindlichen 44 Lkw s nicht möglich sei. Die Fahrer würden in seinem Betrieb laufend geschult werden und hätten die Fahrer auch durch die Unterfertigung des Fahrerhandbuches bestätigt, dass Sie die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch zur Beförderung von Gefahrgut einhalten werden. Eine laufende Überprüfung sämtlicher in seinem Betrieb stehenden Lkw s könne von ihm nicht verlangt werden. Er sei seiner Verpflichtung zur Führung von stichprobenartigen Kontrollen nachgekommen. Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bezüglich seiner Ausführungen zum Kontrollsystem wird darauf verwiesen, dass es ihm obliegt ein zur Durchsetzung seiner über seine Hilfsorgane bestehenden Kontrollpflichten wirksames, begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welche die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden um die Verstöße gegen das GGBG zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem die Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (siehe dazu VwGH /Zl 2014/03/0078 sowie vom , zur Zl 2012/03/0084). Betreffend das Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2014/13/1484 führte der Beschwerdeführer aus, dass die erforderlichen Beförderungspapiere zwar vorhanden gewesen seien, jedoch einem von ihm nicht beeinflussbaren Fehlverhalten des Lenkers nicht mitgeführt worden seien und der Anzeige zu entnehmen sei, dass innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einer Stunde die erforderlichen Papiere beigebracht worden seien und die Beförderung habe fortgesetzt werden können. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht gab er an, dass damals der Fahrer in seinem Unternehmen angerufen habe und mitteilte, dass er eine Überprüfung habe und das Beförderungspapier fehle. Daraufhin sei dann von seinem Unternehmen aus die Spedition an welche er den in Rede stehenden Lkw überlassen habe informiert und diese hätten dem Lenker sodann das Beförderungspapier nachgebracht. Im Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2014/13/1485 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Lenker des auf ihn zugelassenen Lkw s weder beauftragt noch befugt gewesen sei, Gefahrgut zu laden. Die Beladung des Lkw s sei außerhalb seiner Betriebsräumlichkeiten erfolgt und habe er auch nicht annehmen können, dass der Lenker trotz Kenntnis des Umstandes, dass er über keine Befähigung zur Durchführung von Gefahrguttransporten verfüge, derartige Güter weisungswidrig laden könnte. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer diesbezüglich auch an, dass es schwierig sei für ihn zu überprüfen bzw unmöglich sei zu überprüfen, dass ein Lkw-Fahrer, der über keinen Gefahrgutlenkerausweis verfügt nicht trotzdem Gefahrgut lädt. Im Sinne der obigen Judikatur reichen diese Ausführungen nicht aus um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass im Vormerkregister der Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers zahlreiche Verwaltungsübertretungen darunter auch zahlreiche einschlägige gemäß dem GGBG seit dem Jahre 2011 aufscheinen. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass das Kontrollsystem für das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht greift. Es konnten daher die vom Beschwerdeführer dargelegten Maßnahmen keine exkulpierende Wirkung erreichen.
11 Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller in Betrieb eingesetzter Fahrzeuge und der Lenker jederzeit sichergestellt werden kann (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom , zu Zl 89/03/0165). Ein tatsächlich funktionierendes Kontrollsystem konnte der Beschwerdeführer nicht unter Beweis stellen und hat er daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß 37 Abs 2 Z 8 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen 13 Abs 1a oder 23 Abs 2 oder 25 Abs 1 oder 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert. Gemäß 37 Abs 2 Z 8 lit a GGBG (zu den Spruchpunkten 1. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** (LVwG-2014/13/1485) und zu Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** (LVwG-2014/13/1484) ist eine Verwaltungsübertretung wie jene in Klammer angeführten mit einer Geldstrafe von EUR 750,00 bis ,00 bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Die Mängel Nichtmitführen eines ordnungsgemäßen Beförderungspapier, das nicht ordnungsgemäße Anbringen der orangefarbenen Kennzeichnung ohne Zahle sowie die Tatsache, dass ein Lenker über keine Gefahrgutlenkerausbildung verfügt und trotzdem gefährliche Güter befördert stellen, jeweils ohne Zweifel einen Mangel dar, der gemäß 15a GGBG in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Gemäß 34 Abs 2 Z 8 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** (LVwG-2014/13/1485) mit einer Geldstrafe von jeweils EUR 110,00 bis 4.000,00, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a und/oder b bis zu sechs Wochen zu betragen, wenn der Mangel gemäß den Kriterien des 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Die zu Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses im Verfahren LVwG-2014/13/1485 angeführten Mängel, nämlich das Fehlen eines selbststehenden Warnzeichens sowie das Nichtmitführen einer schriftlichen Weisung stellen jedenfalls zumindest Mängel dar, welche gemäß 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind. Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden obgenannten Strafrahmen ergibt sich, dass die jeweils über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen darstellen. Vor diesem Hintergrund sind die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und nicht überhöht (der Beschwerde-
12 führer gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machen möchte). Deren Verhängung war auch notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl 54b Abs 1 VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richter/in)
AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:
MehrI. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank
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MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
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