IM NAMEN DER REPUBLIK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DER REPUBLIK"

Transkript

1 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: / Fax: post@lvwg-tirol.gv.at / DVR Geschäftszeichen: LVwG-2014/13/ LVwG-2014/13/ Ort, Datum: Innsbruck, X Y, Ort 1; Übertretungen nach dem GGBG Beschwerden IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerden des X Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen A das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx, Gz **** und B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 ebenfalls vom xx.xx.xxxx, Gz **** nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A: zu LVwG-2014/13/1484 (Verwaltungsstrafverfahren ****): 1. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 150,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. B: zu LVwG-2014/13/1485 (Verwaltungsstrafverfahren ****):

2 Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 344,00 (zu Spruchpunkt 1. und 4. jeweils EUR 150,00 und zu Spruchpunkt 2. und 3. jeweils EUR 22,00) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A zu LVwG-2014/13/1484 (Verwaltungsstrafverfahren ****): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: xx.xx.xxxx um 14:55 Uhr

3 - 3 - Tatort: Ort 3, auf der B Nr., bei km 6,500 in Fahrtrichtung Norden Fahrzeug: LKW, KENNZEICHEN Sie haben als Verantwortlicher der Firma Y X in Ort 1 diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 1 Nummer Farbe, (D/E) 19 Fässer, 0,462 t befördert, obwohl das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Abschnitt ADR Absatz lit b ADR Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach 37 Abs 2 Z 8 ivm 7 Abs 1 und 13 Abs 1a Z 2 GGBG begangen, weshalb über ihn gem 37 Abs 2 lit a GGBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. B zu LVwG-2014/13/1485 (Verwaltungsstrafverfahren ****): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: xx.xx.xxxx um 08:35 Uhr Tatort: Ort 2, Straße in Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: LKW, KENNZEICHEN 1. Sie haben als verantwortlicher der Firma Y X in Ort 1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, sich nicht im Rahmen des 7 Abs.1 GGBG vergewissert, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 2 UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E) 7 Kanister, 175 kg UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1 (8), II, (E) 6 Fass, 240 kg

4 - 4 - UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E) 3 Kanister, 75 kg UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, III, (E) 4 Kanister, 80 kg UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG 8, III, (E) 2 Kanister, 60 kg befördert, obwohl die orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl gemäß Kapitel 5.3 ADR nicht ordnungsgemäß angebracht waren. Am Fahrzeug waren die vorhandenen orangefarbenen Tafeln nicht aufgeklappt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Absatz ADR Absatz lit.f ADR 2. Der Verantwortliche der Firma Y X in Ort 1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 2 UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E) 7 Kanister, 175 kg UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1 (8), II, (E) 6 Fass, 240 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E) 3 Kanister, 75 kg UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, III, (E) 4 Kanister, 80 kg UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG 8, III, (E) 2 Kanister, 60 kg befördert, wobei festgestellt wurde, dass die erforderliche Ausrüstung gemäß Abschnitt lit. a ADR nicht vorhanden war. Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss mit folgender allgemeiner Sicherheitsausrüstung ausgerüstet sein: zwei selbststehende Warnzeichen z.b. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind. Es fehlten selbststehende Warnzeichen. Der Lenker führte nur ein Warnzeichen mit. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Unterabschnitt ADR

5 - 5 - Unterabschnitt ADR Absatz lit. c ADR 3. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Y X in Ort 1, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker Name 2 UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E) 7 Kanister, 175 kg UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1 (8), II, (E) 6 Fass, 240 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E) 3 Kanister, 75 kg UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, III, (E) 4 Kanister, 80 kg UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG 8, III, (E) 2 Kanister, 60 kg befördert, obwohl keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Unterabschnitt ADR Unterabschnitt lit. b ADR Absatz lit. b ADR 4. Sie haben als Verantwortlicher der Firma Y X in Ort 1,diese ist Beförderer von Gefahrgut, das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, der angeführten Personen überlassen, obwohl diese nicht im Sinne des 14 besonders ausgebildet war. Der Lenker (Name 2) hatte keine Gefahrgutlenkerausblidung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Unterabschnitt lit. b ADR Abschnitt ADR Absatz lit. b ADR Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt: Abs 2 Z 8 ivm 7 Abs 1 und 13 Abs 1a Z 6 GGBG Abs 2 Z 8 ivm 7 Abs 1 und 13 Abs 1a Z 3 GGBG Abs 2 Z 8 ivm 7 Abs 1 und 13 Abs 1a Z 2 GGBG Abs 2 Z 85 ivm 7 Abs 1 und 13 Abs 1a Z 10 GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden üben ihn folgende Strafen verhängt: Geldstrafe ( ): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:

6 ,00 37 Abs 2 lit a GGBG 180 Stunden ,00 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden ,00 37 Abs 2 lit b GGBG 36 Stunden ,00 37 Abs 2 lit a GGBG 180 Stunden Ferner wurde Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In seinen fristgerecht gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass sich der Vorwurf der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gegen ihn als unzutreffend erweise. Richtig sei, dass er Inhaber seiner Einzelfirma Name in Ort 1 sei, welche sich mit der gewerbsmäßigen Güterbeförderung beschäftige. Zum Vorfallszeitpunkt sei für seinen Betrieb kein eigener Gefahrgutbeauftragter bestellt gewesen, wobei die diesbezügliche Funktion von ihm selbst ausgeübt worden sei. Grundsätzlich sei zunächst auszuführen, dass er in Ausübung der Funktion des Gefahrgutbeauftragten nur zu stichprobenartigen Kontrollen verpflichtet sei, weil ihm eine ständige persönliche Überwachung der im Betrieb befindlichen 44 Lkw s nicht möglich sei. Die Fahrer in seinem Betrieb würden laufend geschult werden und hätten auch durch die Unterfertigung des Fahrerhandbuches bestätigt, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch zur Beförderung von Gefahrgut, einhalten werden. Eine laufende Überprüfung sämtlicher in seinem Betrieb stehenden Lkw s könne von ihm nicht verlangt werden. Er sei seiner Verpflichtung zur Führung von stichprobenartigen Kontrollen nachgekommen, wobei er auch im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des GGBG als unbescholten gelte. Im Verfahren LVwG-2014/13/1484 wurde vorgebracht, dass es sich so verhalten hätte, dass die erforderlichen Beförderungspapiere zwar vorhanden gewesen seien, jedoch aus einem von ihm nicht beeinflussbaren Fehlverhalten des Lenkers nicht mitgeführt worden seien. Der Anzeige sei zu entnehmen, dass innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einer Stunde die erforderlichen Papiere beigebracht worden seien und die Beförderung fortgesetzt hätte werden können. Im Verfahren LVwG-2014/13/1485 habe es sich so verhalten, dass der Lenker des auf ihn zugelassenen Lkw s Name 2 weder beauftragt noch befugt gewesen sei Gefahrgut zu laden. Die Beladung des Lkw s sei außerhalb seiner Betriebsräumlichkeiten erfolgt und habe er auch nicht annehmen können, dass der Lenker trotz Kenntnis des Umstandes, dass er über keine Befähigung zur Durchführung von Gefahrguttransporten verfüge, derartige Güter weisungswidrig laden könnte. Betreffend beide Verfahren LVwG-2014/13/1484 und LVwG-2014/13/1485 wurde vorgebracht, dass er mit einem derartigen Verhalten in keiner Weise rechnen habe können und für ihn in der Praxis auch keine Möglichkeit bestanden habe ein derartiges Verhalten seines Lenkers zu unterbinden. Die Lenker in seinem Betrieb würden laufend darauf hingewiesen werden sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Er habe daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Es erweise sich aber auch die Höhe der verhängten Geldstrafen im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit als nicht schuld- und tatangemessen sowie überhöht. Abschließend wurde in diesen Rechtsmitteln nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in welcher die Zeugen Name 2 sowie Name 1 einvernommen werden mögen, die Einstellung

7 - 7 - des Verwaltungsstrafverfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Auf Grund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Verwaltungsstrafakten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In diesen wurden Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsstrafakten sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die zur Verhandlung geladenen Zeugen Name 1 Name 2 sind trotz ausgewiesener Ladung an den Firmensitz des Beschwerdeführers nicht erschienen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass Name 2 nicht mehr in seinem Unternehmen beschäftigt sei sowie, dass er Name 1 die Ladung nicht weitergeleitet habe. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: A Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2014/13/1484: Name 1 transportierte am xx.xx.xxxx um 14:55 Uhr in Ort 3 auf der B Nr. bei km 6,500 in Fahrtrichtung Norden als Lenker des Lkw s mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN gefährliche Güter und zwar UN 1263 FARBE 3, III, (D/E), 19 Fässer, 0,462 t. Beförderer des in Rede stehende Gefahrguttransportes war der Beschwerdeführer als Inhaber seiner Einzelfirma Name in A-Ort 1, Stollenstraße 18 / Top 1. Dieser in Rede stehende Lkw wurde von GI Name 3 einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurde dabei festgestellt, dass vom Lenker Name 1 das erforderliche Beförderungspapier nicht mitgeführt hat. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker Name 1 an, dass er extra nachgefragt habe aber jeder sagte, dass er nichts brauche. Die Beladung der Beförderungseinheit sei durch ihn erfolgt. Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt, selbst vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass das Beförderungspapier vom Lenker Name 1 nicht mitgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher im Verfahren LVwG-2014/13/1484 zweifelsfrei gegen die Bestimmung des 13 Abs 1a Z 2 GGBG in objektiver Hinsicht zuwider gehandelt. Nach dieser Bestimmung hat der Beförderer im Rahmen des 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der

8 - 8 - Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. B Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2014/13/1485: Name 2 transportierte am xx.xx.xxxx um 08:35 Uhr in Ort 2, Adresse in Fahrtrichtung Osten als Lenker des Lkw s mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN gefährliche Güter und zwar UN 2796 SCHWEFELSÄURE BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUBER 8, II, (E) 7 Kanister, 175 kg UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND 5.1 (8), II, (E) 6 Fass, 240 kg UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E) 3 Kanister, 75 kg UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 8, III, (E) 4 Kanister, 80 kg UN 2581 ALUMINIUMCHLORID, LÖSUNG 8, III, (E) 2 Kanister, 60 kg Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist der Beschwerdeführer X Y als Inhaber seiner Einzelfirma Name in A-Ort 1, Adresse. Dieser in Rede stehende Lkw wurde von GI Name 4 einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Verfehlungen festgestellt. So war an der Beförderungseinheit die orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl insofern nicht ordnungsgemäß angebracht, als am Fahrzeug die vorhandenen orangefarbenen Tafeln nicht aufgeklappt waren (Spruchpunkt 1.), zudem fehlte die erforderliche Ausrüstung, nämlich ein selbststehendes Warnzeichen (Spruchpunkt 2.), vom Lenker wurde keine schriftliche Weisung mitgeführt (Spruchpunkt 3.) sowie verfügte der Lenker Name 2 über keine Gefahrgutlenkerausbildung. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker über den kontrollierenden Beamten an, dass ihm die Ladung in Ort 2 übergeben worden sei. Die Beladung der Beförderungseinheit sei durch die Name 6 GmbH & Co KG in Adresse, erfolgt. Diese Feststellungen ergeben sich ebenso zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsstrafakt und werden die gegen den Beschwerdeführer erhobenen vier Vorwürfe von diesem nicht bestritten. Er hat somit zweifelsfrei gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht verstoßen: Zu Spruchpunkt 1.:

9 - 9 - Gemäß 13 Abs 1a Z 6 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Im Gegenstandsfall war an der Beförderungseinheit die orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl insofern nicht ordnungsgemäß angebracht, als am Fahrzeug die vorhandenen orangefarbenen Tafeln nicht aufgeklappt waren. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß 13 Abs 1a Z 3 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des 7 Abs 1 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. Im Gegenstandsfall fehlte ein selbststehendes Warnzeichen, obwohl jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern im Hinblick auf die Sicherheitsausrüstung mit zwei selbststehenden Warnzeichen ausgerüstet sein muss. Zu Spruchpunkt 3.: Gemäß 13 Abs 1a Z 2 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des 7 Abs 1 sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt werden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Gegenständlich wurde vom Lenker Name 2 keine schriftliche Weisung mitgeführt. Zu Spruchpunkt 4.: Gemäß 13 Abs 1a Z 10 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des 7 Abs 1 das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des 14 besonders ausgebildet sind. Der Lenker Name 2 verfügte im Gegenstandsfall über keine Gefahrgutlenker-ausbildung. In beiden Verwaltungsstrafverfahren (LVwG-2014/13/1484 und LVwG-2014/13/1485) ist in subjektiver Hinsicht auszuführen, dass die Tatbestände der den Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des 5 Abs 1 VStG darstellen. Bei diesen Delikten besteht nach 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhalten des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten ist er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden.

10 Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seinen beiden Beschwerden aus, dass er in der Ausübung der Funktion des Gefahrgutbeauftragten nur zu stichprobenartigen Kontrollen verpflichtet sei, da ihm eine ständige persönliche Überwachung der in seinem Betrieb befindlichen 44 Lkw s nicht möglich sei. Die Fahrer würden in seinem Betrieb laufend geschult werden und hätten die Fahrer auch durch die Unterfertigung des Fahrerhandbuches bestätigt, dass Sie die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch zur Beförderung von Gefahrgut einhalten werden. Eine laufende Überprüfung sämtlicher in seinem Betrieb stehenden Lkw s könne von ihm nicht verlangt werden. Er sei seiner Verpflichtung zur Führung von stichprobenartigen Kontrollen nachgekommen. Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bezüglich seiner Ausführungen zum Kontrollsystem wird darauf verwiesen, dass es ihm obliegt ein zur Durchsetzung seiner über seine Hilfsorgane bestehenden Kontrollpflichten wirksames, begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welche die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es liegt am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden um die Verstöße gegen das GGBG zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem die Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden (siehe dazu VwGH /Zl 2014/03/0078 sowie vom , zur Zl 2012/03/0084). Betreffend das Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2014/13/1484 führte der Beschwerdeführer aus, dass die erforderlichen Beförderungspapiere zwar vorhanden gewesen seien, jedoch einem von ihm nicht beeinflussbaren Fehlverhalten des Lenkers nicht mitgeführt worden seien und der Anzeige zu entnehmen sei, dass innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einer Stunde die erforderlichen Papiere beigebracht worden seien und die Beförderung habe fortgesetzt werden können. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht gab er an, dass damals der Fahrer in seinem Unternehmen angerufen habe und mitteilte, dass er eine Überprüfung habe und das Beförderungspapier fehle. Daraufhin sei dann von seinem Unternehmen aus die Spedition an welche er den in Rede stehenden Lkw überlassen habe informiert und diese hätten dem Lenker sodann das Beförderungspapier nachgebracht. Im Verwaltungsstrafverfahren LVwG-2014/13/1485 führte der Beschwerdeführer aus, dass der Lenker des auf ihn zugelassenen Lkw s weder beauftragt noch befugt gewesen sei, Gefahrgut zu laden. Die Beladung des Lkw s sei außerhalb seiner Betriebsräumlichkeiten erfolgt und habe er auch nicht annehmen können, dass der Lenker trotz Kenntnis des Umstandes, dass er über keine Befähigung zur Durchführung von Gefahrguttransporten verfüge, derartige Güter weisungswidrig laden könnte. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer diesbezüglich auch an, dass es schwierig sei für ihn zu überprüfen bzw unmöglich sei zu überprüfen, dass ein Lkw-Fahrer, der über keinen Gefahrgutlenkerausweis verfügt nicht trotzdem Gefahrgut lädt. Im Sinne der obigen Judikatur reichen diese Ausführungen nicht aus um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass im Vormerkregister der Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers zahlreiche Verwaltungsübertretungen darunter auch zahlreiche einschlägige gemäß dem GGBG seit dem Jahre 2011 aufscheinen. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass das Kontrollsystem für das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht greift. Es konnten daher die vom Beschwerdeführer dargelegten Maßnahmen keine exkulpierende Wirkung erreichen.

11 Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller in Betrieb eingesetzter Fahrzeuge und der Lenker jederzeit sichergestellt werden kann (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom , zu Zl 89/03/0165). Ein tatsächlich funktionierendes Kontrollsystem konnte der Beschwerdeführer nicht unter Beweis stellen und hat er daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß 37 Abs 2 Z 8 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen 13 Abs 1a oder 23 Abs 2 oder 25 Abs 1 oder 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert. Gemäß 37 Abs 2 Z 8 lit a GGBG (zu den Spruchpunkten 1. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** (LVwG-2014/13/1485) und zu Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** (LVwG-2014/13/1484) ist eine Verwaltungsübertretung wie jene in Klammer angeführten mit einer Geldstrafe von EUR 750,00 bis ,00 bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Die Mängel Nichtmitführen eines ordnungsgemäßen Beförderungspapier, das nicht ordnungsgemäße Anbringen der orangefarbenen Kennzeichnung ohne Zahle sowie die Tatsache, dass ein Lenker über keine Gefahrgutlenkerausbildung verfügt und trotzdem gefährliche Güter befördert stellen, jeweils ohne Zweifel einen Mangel dar, der gemäß 15a GGBG in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist. Gemäß 34 Abs 2 Z 8 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ort 2 vom xx.xx.xxxx Gz **** (LVwG-2014/13/1485) mit einer Geldstrafe von jeweils EUR 110,00 bis 4.000,00, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a und/oder b bis zu sechs Wochen zu betragen, wenn der Mangel gemäß den Kriterien des 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Die zu Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses im Verfahren LVwG-2014/13/1485 angeführten Mängel, nämlich das Fehlen eines selbststehenden Warnzeichens sowie das Nichtmitführen einer schriftlichen Weisung stellen jedenfalls zumindest Mängel dar, welche gemäß 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind. Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden obgenannten Strafrahmen ergibt sich, dass die jeweils über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen darstellen. Vor diesem Hintergrund sind die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und nicht überhöht (der Beschwerde-

12 führer gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machen möchte). Deren Verhängung war auch notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl 54b Abs 1 VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richter/in)

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:

Mehr

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. 29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-041/003/7590/2015 Wien,

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/13/2593-1 Ort, Datum:

Mehr

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird,

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird, 02.05.2006 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 02.05.2006 Geschäftszahl 2006/20/0941-2 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-1300/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2651/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 03.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 03.03.2014 Geschäftszahl VGW-041/008/7914/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Deutschland / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 24.11.2015 LVwG-4/2353/2-2015 B. A., Deutschland;

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/13/2265-2 Ort, Datum:

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

Gefahrgutfahrer - Infos

Gefahrgutfahrer - Infos Für die Beförderungen von Gütern welche als Gefahrgut eingestuft sind gelten strenge Vorschriften. Diese Vorschriften sind in den ADR Bestimmungen zusammengefasst. (ADR = Europäisches Übereinkommen über

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht

Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht Klaus Schaubmayr Verantwortlichkeiten im ChemG und Verwaltungsstrafgesetz

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013

Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 Stadt Bad Münstereifel - Rechnungsprüfungsausschuss - Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen... 3 1.1. Prüfungsauftrag, -umfang und -ziel... 3

Mehr

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0962-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien Sie haben von der VR DISKONTBANK GmbH ein signiertes PDF-Dokument (i.d.r. eine Zentralregulierungsliste mit dem Status einer offiziellen Rechnung) erhalten und möchten nun die Signatur verifizieren, um

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/0800-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg,

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG

ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)

Mehr

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beschwerdevorentscheidung 14 Abs. 1 VwGVG: Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und

Mehr

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb

6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb 6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern Führerschein alleine reicht nicht mehr Wer bisher seinen Lebensunterhalt mit dem Lenken von Lkw s über 3,5 t hzg verdienen wollte, brauchte außer

Mehr

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN Diese Bestimmungen regeln 1 Regelungsbereich a) die Veranstaltung eines Spieles mit Beteiligung ausländischer Vereins-

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2015/16]

ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2015/16] MUSTER-REVISION ZU FALL 2 (GEWERBERECHT /BERUFSRECHT) I. Der Sachverhalt des Falles 2 wird um die Punkte 5, 6 und 7 ergänzt. ( ) 5. Gegen diesen Bescheid erhebt S fristgerecht am 30. Oktober 2015 eine

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr