Depré/Bachmann Das 1x1 der Lohnpfändung

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3 AnwaltsPraxis Das 1x1 der Lohnpfändung Erläuterungen, Tabellen, Rechenbeispiele, Formulare 9. Auflage 2015 Bearbeitet von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht und für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Wirtschaftsmediator (cvm) Peter Depré, Mannheim und Justizoberamtsrat i.r. Walter Bachmann, Böchingen DeutscherAnwaltVerlag

4 Zitiervorschlag: Depré/Bachmann, Das 1x1 der Lohnpfändung, 1 Rn 1 Hinweis Die Formulierungsbeispiele und Berechnungen in diesem Buch wurden mit Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie stellen jedoch lediglich Arbeitshilfen und Anregungen für die Lösung typischer Fallgestaltungen dar. Die Eigenverantwortung für eigene Berechnungen trägt der Benutzer. Autoren und Verlag übernehmen keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Voll ständigkeit der in dem Buch enthaltenen Ausführungen, Berechnungen und Formulierungsbeispiele. Anregungen und Kritik zu diesem Werk senden Sie bitte an kontakt@anwaltverlag.de Autoren und Verlag freuen sich auf Ihre Rückmeldung. Copyright 2015 by Deutscher Anwaltverlag, Bonn Satz: Cicero Computer GmbH, Bonn Druck: Hans Soldan Druck GmbH, Essen Umschlaggestaltung: gentura, Holger Neumann, Bochum ISBN Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar.

5 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis Berechnung des pfändbaren Netto-Arbeitseinkommens A. Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens für gewöhnliche Gläubiger (Formular 1) B. Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens für Unterhaltsgläubiger (Formular 2) C. Anmerkungen zu den Formularen Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens Lohnpfändungstabellen für Monats-, Wochen- und Tageseinkommen Stand: A. Pfändungstabellen bei Monatseinkommen B. Pfändungstabellen bei Wocheneinkommen C. Pfändungstabellen bei Tageseinkommen Die Lohnpfändung A. Überblick über die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen I. Allgemeines zur Zwangsvollstreckung II. Parteien des Vollstreckungsverfahrens III. Die Forderungspfändung IV. Wirkung der Pfändung V. Verwertung durch Überweisung der Forderung VI. Auskunft des Schuldners und Hilfspfändung Auskunftspflicht ( 836 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ZPO) Herausgabepflicht ( 836 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, S. 5, 883 ZPO) VII. Rechtsbehelfe VIII. Zusammenfassendes Schaubild B. Lohnabtretung I. Lohnabtretungsvertrag II. Abtretung künftiger Gehaltsansprüche III. Ausschluss der Lohnabtretung ( 399 ZPO)

6 Inhaltsverzeichnis IV. Konkurrenz zwischen Abtretung und Pfändung Zuerst Abtretung, dann Pfändung Zuerst Pfändung, dann Abtretung Beispiele V. Besonderheiten (Lohnvorschuss, Arbeitgeberdarlehen, Abschlagszahlung) Begriffsbestimmungen Einzelheiten a) Der echte Lohnvorschuss oder die Vorauszahlung b) Das Darlehen c) Die Abschlagszahlung C. Die Lohnpfändung I. Lohnpfändung als Mittel der Zwangsvollstreckung II. Der Arbeitgeber als Drittschuldner Pflichten und Rechte des Arbeitgebers bei der Lohnpfändung a) Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss b) Fürsorgepflicht c) Kündigung d) Schutz des Arbeitgebers als Drittschuldner e) Kosten des Arbeitgebers Drittschuldnererklärung ( 840 ZPO) a) Allgemeines b) Frist c) Abgabe der Erklärung d) Inhalt der Erklärung Kosten im Zusammenhang mit den Aufgaben des Drittschuldners Sanktionen bei Verletzung der Pflichten aus 840 ZPO III. Vorläufiges Zahlungsverbot (Pfändungsankündigung, Vorpfändung) IV. Arbeitseinkommen Grundsatz Unpfändbare Teile des Einkommens Pfändungsfreigrenzen für gewöhnliche Gläubiger Zusammenfassung Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens V. Pfändung für Unterhaltsgläubiger

7 Inhaltsverzeichnis VI. Zusammentreffen mehrerer Pfändungen Mehrere gewöhnliche Gläubiger Mehrere Unterhaltsgläubiger Gewöhnliche Gläubiger und Unterhaltsgläubiger D. Hinterlegung durch den Arbeitgeber als Drittschuldner I. Allgemeines II. Einzelheiten Hinterlegung gemäß 853 ZPO Hinterlegung gemäß 372 BGB E. Checkliste für den Arbeitgeber als Drittschuldner Sonderfälle A. Pfändung von Sozialleistungen I. Allgemeines II. Unterschiedliche Sozialleistungen Dienst- und Sachleistungen Einmalige Geldleistungen (z.b. Rentenabfindung gemäß 107 SGB VI, Beitragserstattung nach 210 SGB VI) Laufende Geldleistungen Kindergeld III. Streitfragen Künftige Rentenansprüche Laufende Geldleistungen mit Zweckbestimmung Renten B. Insolvenzgeld und seine Pfändung I. Anspruch II. Verfahren III. Gesetzlicher Forderungsübergang IV. Pfändungen V. Rangprobleme Grundsatz Einzelfälle VI. Bankkonto des Arbeitnehmers C. Die Lohnverschiebung I. Ausgangslage II. Folgerungen für das Pfändungsverfahren III. Muster: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

8 Inhaltsverzeichnis D. Die Lohnverschleierung I. Ausgangslage II. Folgerungen für das Pfändungsverfahren III. Muster: Entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (auszugsweise) IV. Sonderfall: Antrag auf Unwirksamkeit des Lohnsteuerklassenwechsels Möglichkeiten für den Pfändungsgläubiger, den pfändbaren Betrag zu erhöhen A. Vorbemerkungen B. Eigenes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten ( 850c Abs. 4 ZPO) C. Mehrere Arbeitseinkommen des Schuldners ( 850e Nr. 2 ZPO) D. Arbeitseinkommen und Sozialleistungen oder mehrere Sozialleistungen ( 850e Nr. 2a ZPO) E. Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen mit gewöhnlichen Forderungen ( 850e Nr. 4 ZPO) F. Erweiterter Zugriff bei einer (vollstreckbaren) Forderung aus unerlaubter Handlung ( 850f Abs. 2 ZPO) G. Höheres Einkommen des Schuldners ( 850f Abs. 3 ZPO) H. Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen (zugunsten des Pfändungsgläubigers), 850g ZPO Möglichkeiten für den Pfändungsschuldner, den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen A. Vorbemerkungen B. Erweiterter Pfändungsschutz ( 850f Abs. 1 ZPO) C. Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen (zugunsten des Schuldners), 850g ZPO D. Sonderfälle des Pfändungsschutzes ( 850i ZPO) Pfändungsschutz für Bankguthaben A. Vorbemerkungen B. Überblick über die seit geltende Neuregelung des Pfändungsschutzes I. Pfändungsumfang bei der Konto-Pfändung II. Wartefrist bei der Kontopfändung III. (Erweiterte) Drittschuldnerauskunft bei der Konto-Pfändung IV. Pfändungsschutz für sonstiges Einkommen

9 Inhaltsverzeichnis V. Andere Konten VI. Pfändungsschutz von Sozialleistungen auf dem Konto des Schuldners C. Einzelheiten zum Pfändungsschutzkonto I. Ausgestaltung II. Wirkung III. Grund- bzw. Sockelbetrag IV. Mehr- bzw. Aufstockungsbetrag V. Überschießender Betrag VI. Freibetrag bei der Unterhaltsvollstreckung VII. Entscheidungen durch das Vollstreckungsgericht VIII. Verrechnungsverbot für Drittschuldner IX. Mehrere P-Konten X. Mehrfache Pfändung XI. Pfändung und Abtretung XII. Das sog. Monatsanfangsproblem beim P-Konto XIII. Zusammentreffen von Lohn- und Kontopfändung XIV. Kosten des P-Kontos Insolvenzverfahren und Lohnpfändungstabelle A. Pfändbares Arbeitseinkommen als Insolvenzmasse I. Grundsatz II. Sonderfälle c Abs. 4 ZPO e Nr. 2 ZPO e Nr. 4 ZPO f Abs. 1 ZPO h ZPO i ZPO B. Abtretung des pfändbaren Einkommens im Rahmen der Restschuldbefreiung I. Grundsatz II. Sonderfälle C. Sonstiges I. Pfändung des Arbeitseinkommens vor der Insolvenzeröffnung II. Abtretung des Arbeitseinkommens vor der Insolvenzeröffnung III. Unterhaltsgläubiger, Deliktsgläubiger Unterhaltsgläubiger Deliktsgläubiger

10 Inhaltsverzeichnis IV. Vollstreckungsmaßnahmen während der Wohlverhaltensperiode Beispiele zur Berechnung des pfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung A. Vorbemerkungen B. Beispiele I. Beispiel 1: Berechnung des pfändbaren Monatsbetrags bei einem unterhaltspflichtigen Schuldner anhand des Gesetzestextes (also ohne Verwendung der Lohnpfändungstabelle) II. Beispiel 2: Berechnung des pfändbaren Betrags, wenn das maßgebliche Nettoeinkommen höher als 3.292,09 EUR monatlich ist III. Beispiel 3: Erweiterte Pfändbarkeit bei höherem Arbeitseinkommen IV. Beispiel 4: Berechnung des pfändbaren Betrags, wenn der Schuldner mehrere Einkommen hat, die alle gepfändet worden sind V. Beispiel 5: Berechnung, wenn der Schuldner mehrere Einkommen hat, aber nur eines gepfändet worden ist VI. Beispiel 6: Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit (laufenden) Sozialleistungen VII. Beispiel 7: Gleichzeitige Pfändung durch verschiedene Gläubiger VIII. Beispiel 8: Behandlung unterhaltsberechtigter Personen mit eigenem Einkommen; Bedeutung des 850c Abs. 4 ZPO bei Pfändung durch mehrere Gläubiger IX. Beispiel 9: Pfändung von Arbeitseinkommen durch bevorrechtigte (Unterhalts-)Gläubiger (sog. strenge Lohnpfändung) X. Beispiel 10: Verschiebungen bei Normalpfändungs- und Vorrechtsbereich bei Zusammentreffen von gewöhnlicher Pfändung und strenger Lohnpfändung XI. Beispiel 11: Berücksichtigung des 850c ZPO im Rahmen einer Unterhaltspfändung ( 850d Abs. 1 S. 3 ZPO) XII. Beispiel 12: Pfändung durch einen Unterhaltsgläubiger bei Vorhandensein weiterer Unterhaltsberechtigter in verschiedenen Rangklassen; Vorratspfändung

11 Inhaltsverzeichnis XIII. Beispiel 13: Pfändung durch mehrere bevorrechtigte Unterhaltsgläubiger, die derselben Rangklasse des 850d Abs. 2 ZPO angehören XIV. Beispiel 14: Mehrfache Pfändung durch Unterhaltsgläubiger verschiedener Rangklassen XV. Beispiel 15: Nachmals: Mehrfache Pfändung durch Unterhaltsgläubiger verschiedener Rangklassen XVI. Beispiel 16: Pfändung durch bevorrechtigte (Unterhaltsgläubiger) und nicht bevorrechtigte (gewöhnliche) Gläubiger XVII. Beispiel 17: Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens (Unterschied zwischen Brutto- und Nettomethode) Stichwortverzeichnis

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13 C. Die Lohnpfändung 3 Die Bezüge und Merkmale kennt der Arbeitgeber in aller Regel, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Bei privaten Krankenversicherungen kann sich der Drittschuldner an den Krankenkassenversicherungsbeitragssätzen der Sozialversicherung ausrichten. Die Ermittlung der Unterhaltsberechtigten wird nicht immer einfach sein. 81 Gesetzlich Unterhaltsberechtigte sind z.b. Ehegatte, früherer Ehegatte, Eltern, Großeltern, eheliche und sonstige Kinder und Enkelkinder. Seit dem gehören hierzu auch der nach 5, 12 LPartG unterhaltsberechtigte Lebenspartner und der nach 16 LPartG unterhaltsberechtigte frühere Lebenspartner. Nicht dazu gehören jedoch: Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister, andere Verwandte oder Verschwägerte. Der Drittschuldner erfüllt seine Pflichten, wenn er den Arbeitnehmer vor der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens anhört. In Zweifelsfällen ist ein klarstellender Beschluss des Vollstreckungsgerichts empfehlenswert. Der Drittschuldner kann aber auch den strittigen Betrag gem. 372 BGB hinterlegen (für den Pfändungsgläubiger und den Schuldner). 5. Beispiel zur Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens Beispiel Der Schuldner verdient monatlich EUR brutto. In diesem Betrag sind auch enthalten: a) 200,00 EUR Überstundenvergütung (brutto), b) 300,00 EUR Treuegeld (brutto), c) die Steuern und Sozialversicherungsbeträge aus dem gesamten Bruttolohn betragen insgesamt 1.000,00 EUR. Der Schuldner ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Frage: Welcher Betrag ist für einen gewöhnlichen Gläubiger pfändbar? 82 81

14 3 Die Lohnpfändung Antwort: Berechnung des maßgeblichen Nettoeinkommens: Gesamt-Bruttolohn abzgl. 1/2-Überstundenvergütung (brutto) abzgl. Treuegeld (brutto) Restbruttolohn abzgl. Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen aus diesem Restlohn, also aus EUR Fiktiv berechnet (hier angenommen mit 925,00 EUR Pfändbares Arbeitseinkommen damit 3.200,00 EUR 100,00 EUR 300,00 EUR 2.800,00 EUR 925,00 EUR 1.875,00 EUR Von diesem Betrag ist bei Anwendung der Tabelle bei zwei Unterhaltspflichten ein Betrag von 66,72 EUR pfändbar. Andere Berechnungsmöglichkeit, die den Begriff Nettomethode besser ersichtlich macht, aber etwas mehr Rechenarbeit zur fiktiven Berechnung von Steuern und Sozialansprüchen erfordert. Gesamtbruttolohn 3.200,00 EUR abzgl. 1/2-Überstundenvergütung (netto), fiktiv berechnet (ange- 75,00 EUR nommen) abzgl. Treuegeld (netto) fiktiv berechnet (angenommen) 250,00 EUR Restbruttolohn 2.875,00 EUR abzgl. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge aus dem gesamten 1.000,00 EUR Bruttolohn Pfändbares Arbeitseinkommen 1.875,00 EUR Anmerkung: Dieses Beispiel ist aus der Vorauflage übernommen, aber den Erfordernissen der sog. Nettomethode angepasst worden. Stöber (a.a.o., Rn 1133) vertritt jedoch immer noch die Bruttomethode. Für die Nettomethode Helwich/Frankenberg, Praxisproblem 4; so jetzt auch Hintzen, Lohnpfändung (2014), Rn 131 ff.; auch Hock/ Hock (a.a.o. Rn 314 ff.) vertritt unter Hinweis auf das BAG die Nettomethode, kommt schließlich zum Schluss, dass der Gläubiger aber nicht rückwirkend die Mehrbeträge verlangen könne, die sich bei Zugrundelegung der Nettomethode (für die Vergangenheit) ergeben hätten. 82

15 C. Die Lohnpfändung 3 Welche Methode sich schließlich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte sich der Gesetzgeber des Problems annehmen und Klarheit schaffen. Ein weiteres Beispiel in 9 Rdn 34, in dem beide Methoden einander gegenüber gestellt und die unterschiedlichen Ergebnisse dargestellt werden. V. Pfändung für Unterhaltsgläubiger Die Pfändungstabelle zu 850c ZPO findet dann keine Anwendung, wenn unterhaltsberechtigte Angehörige wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche die Vollstreckung in das Arbeitseinkommen betreiben. Ihre Pfändungen werden bei der Pfändung gewöhnlichen Gläubigern gegenüber bevorzugt behandelt; d.h. ihre Vollstreckungsmöglichkeiten in das Arbeitseinkommen werden zu Lasten des Schuldners erheblich erweitert. 85 Zu dem bevorzugten Personenkreis gehören: bestimmte Verwandte (Kinder, Eltern, Großeltern) der jetzige Ehegatte der frühere Ehegatte der jetzige Lebenspartner der frühere Lebenspartner die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter des gemeinsamen Kindes der Träger der Sozialhilfe (siehe 93 ff. SGB XII in der ab geltenden Neufassung, BGBl I 2006, 2670). Anmerkung: 86 Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom (BGBl I 1997, 2942 ff.) sind die ehelichen und nichtehelichen Kinder seit einander vollständig gleichgestellt. Eine Unterscheidung zwischen diesen Kindern ist demnach auch im Vollstreckungsrecht nicht mehr angebracht. Nur mit der Bezeichnung hat sich der Gesetzgeber schwer getan. Auf das Kind, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind soll hier verzichtet werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl I 2001, 226), welches am in Kraft getreten ist, hat auch Änderungen im Vollstreckungsrecht mit sich gebracht. Die Eintragung einer Lebenspartnerschaft hat nach 11 LPartG zur Folge, dass die Partner als Familienangehörige gelten. Bei Pfändung dieser (privilegierten) Gläubiger findet die Pfändungstabelle (zunächst) keine Anwendung. Dem Schuldner ist hier lediglich so viel zu belassen, wie 87 83

16 5 Möglichkeiten für den Pfändungsgläubiger, den pfändbaren Betrag zu erhöhen E. Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen mit gewöhnlichen Forderungen ( 850e Nr. 4 ZPO) 8 Bei der Pfändung des Arbeitseinkommens durch privilegierte und gewöhnliche Gläubiger ist das Arbeitseinkommen (rechnerisch) in drei Teile zu zerlegen: 1. in den absolut unpfändbaren Sockelbetrag, der dem Schuldner nach 850d ZPO auch gegenüber den privilegierten Gläubigern als notwendiger Unterhalt verbleiben muss und der vom Vollstreckungsgericht festzusetzen ist (= Teil A) (siehe 3 Rdn 103); 2. in den Teil, der nur den privilegierten Gläubigern offen steht (= Teil B) (siehe 3 Rdn 103); 3. in den Teil, der allen Gläubigern offen steht (und der sich aus der Pfändungstabelle ablesen lässt (= Teil C) (siehe 3 Rdn 103). Pfändet nun zuerst ein gewöhnlicher Gläubiger, dann wird von der Pfändung nur der oben unter Nr. 3 angeführte Bereich erfasst (= Teil C). Pfändet daraufhin (später) ein Unterhaltsgläubiger, so kann er auf den bisher nicht in Anspruch genommenen Teil B (oben Nr. 2) zugreifen. Hinsichtlich des Teils C geht der gewöhnliche Gläubiger im Range vor; 804 Abs. 3 ZPO gilt insoweit also uneingeschränkt. 9 Hat nun aber der privilegierte Gläubiger zuerst gepfändet (sei es normal nach 850c ZPO, sei es mit der strengen Lohnpfändung des 850d ZPO), dann geht dies unter Umständen zu Lasten des nachrangig pfändenden gewöhnlichen Gläubigers; dann nämlich, wenn dieser nichts oder weniger bekommt nur weil der vorrangige Unterhaltsgläubiger den oben unter Nr. 3 dargestellten Teil des Arbeitseinkommens mit seinem besseren Pfändungsrang blockiert. In diesem Fall kann der gewöhnliche Gläubiger durch eine entsprechende Antragstellung beim Vollstreckungsgericht erreichen, dass der vorrangige Unterhaltsgläubiger mit seinem Unterhaltsanspruch in den Teil B geschoben wird und damit der Teil C ganz oder in einem größeren Umfang für den gewöhnlichen Pfändungsgläubiger zur Verfügung steht. Das Vollstreckungsgericht wird hier anordnen, dass der Anspruch des Unterhaltsgläubigers zunächst auf die gem. 850d ZPO berechneten Einkommensteile zu verrechnen ist. 138 Hinweise Erfolgreich ist ein solcher Antrag natürlich nur dann, wenn die vollstreckbare Forderung des vorrangigen Unterhaltsgläubigers niedriger ist als die Teile B und C zusammen.

17 F. Erweiterter Zugriff bei einer Forderung aus unerlaubter Handlung 5 Der Drittschuldner kann diesen Antrag nicht stellen. Der entsprechende Beschluss des Vollstreckungsgerichts ist den Pfändungsgläubigern, dem Schuldner und dem Drittschuldner (von Amts wegen) zuzustellen. Bis zur Zustellung dieses Beschlusses kann der Drittschuldner nach Maßgabe der ihm vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über die Forderung befreiend leisten ( 850e Nr. 4 S. 3 ZPO). Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass bei der Berechnung des für den gewöhnlichen Gläubiger pfändbaren Teils ( 850c ZPO) auch der privilegierte ebenfalls pfändende Unterhaltsgläubiger mitgerechnet wird. Denn auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen (über die Pfändung) nachkommt, erfüllt er eine Unterhaltspflicht. Beispiele Siehe hierzu Fall 14 in 3 (siehe 3 Rdn 122 und 123). F. Erweiterter Zugriff bei einer (vollstreckbaren) Forderung aus unerlaubter Handlung ( 850f Abs. 2 ZPO) Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung können bei der Pfändung von Arbeitseinkommen bevorzugt behandelt werden ( 850f Abs. 2 ZPO). Voraussetzung ist aber auch hier ein entsprechender Antrag an das Vollstreckungsgericht; dieser kann schon mit dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit gestellt werden. Welches der amtlichen Formulare hierzu verwendet werden muss, kann nicht genau beantwortet werden, da keines der zwei Muster richtig zutrifft. Das Formular Anlage 2 zu 2 ZVFV erscheint jedoch sinnvoller zu sein, weil hier auf S. 3 die zu vollstreckende Forderung eher dargestellt werden kann als beim Formular Anlage 3. Der pfandfreie Betrag muss dann vom Vollstreckungsgericht auf Seite 8 (Leerrahmen) festgesetzt werden. Das Vollstreckungsgericht muss hier prüfen, ob der vollstreckbare Anspruch gegen den Schuldner aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt. Wenn sich dies aus dem Vollstreckungstitel selbst ergibt (Tenor oder Entscheidungsgründe), bereitet diese Prüfung keine Schwierigkeiten. Wenn der Vollstreckungstitel hierzu jedoch keine Angaben enthält, muss der Gläubiger u.u. erst noch eine Klage erheben, mit der festgestellt werden soll, dass der rechtskräftig festgestellte Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung begründet ist

18 5 Möglichkeiten für den Pfändungsgläubiger, den pfändbaren Betrag zu erhöhen 11 In vielen Lehr- und Musterbüchern wird noch die Ansicht vertreten, auch das Vollstreckungsgericht könne in diesem Fall selbstständig den Deliktscharakter einer Forderung prüfen. Der BGH hat mit Beschl. v IX ZB 180/02 (Rpfleger 2003, 91) dieser Ansicht eine klare Absage erteilt. Diese Entscheidung ist auch in anderer Hinsicht von erheblicher Bedeutung: Der BGH betont nämlich die unterschiedliche Prüfungs- (und damit Zuständigkeits-)Kompetenz von Prozess- und Vollstreckungsgericht. Bejaht das Vollstreckungsgericht die Voraussetzungen des 850f Abs. 2 ZPO, dann gelten die Pfändungsgrenzen des 850c ZPO nicht (aber weiterhin diejenigen des 850a ZPO!). Dem Schuldner ist nur soviel zu belassen, wie er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Mit anderen Worten: Wie bei der Lohnpfändung wegen eines Unterhaltsanspruchs muss hier das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens betragsmäßig festlegen. 140 Hinweise Damit es bei einer später ins Auge gefassten Lohnpfändung gem. 850f Abs. 2 ZPO nicht zu den oben angeführten Schwierigkeiten kommt, sollte der Gläubiger eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schon im Erkenntnisverfahren darauf achten, dass dieser Umstand im Urteil zum Ausdruck gebracht wird. Bei der Vollstreckung aus einem Vergleich ( 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder einer vollstreckbaren Urkunde ( 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) kann dieser Nachweis (im Titel) nicht geführt werden. Aber auch bei einem Vollstreckungsbescheid, einem Anerkenntnis- oder einem Versäumnisurteils ist dieser Nachweis nicht geführt. Hier bleibt nach Ansicht des BGH nur eine Feststellungsklage. Stöber (a.a.o., Rn 1193a) wendet sich gegen diese Ansicht und meint, dass es sehr wohl zur Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts gehöre, die Art der beizutreibenden Forderung als privilegiert gem. 850f Abs. 2 ZPO einzustufen. Eigene Anmerkung hierzu: Uns überzeugen hier die Argumente von Stöber nicht, zumal er zur Begründung seiner Ansicht u.a. auf Vorschriften des Vollstreckungsrechts verweist,

19 F. Erweiterter Zugriff bei einer Forderung aus unerlaubter Handlung 5 die erst später in das Gesetz eingefügt worden sind und nach unserer Ansicht zum Teil doch recht systemwidrig sind (z.b. 811 Abs. 2 S. 2 ZPO; 10 Abs. 3 ZVG). Im Hinblick auf die o.a. Entscheidung des BGH erscheint es daher ratsam, bei einer Forderung aus unerlaubter Handlung nicht das Mahnverfahren einzuleiten, sondern im Klageweg vorzugehen. Dem Gläubiger, der nach 850f Abs. 2 ZPO gepfändet hat, gehen sämtliche Unterhaltsberechtigten vor. Dies bedeutet: Im Beschluss ist vom Vollstreckungsgericht neben dem Sockelbetrag für den Schuldner selbst ein weiterer (fester) Betrag für sämtliche Unterhaltsberechtigten anzugeben; eine Aufteilung nach Quoten (wie sie bei der strengen Lohnpfändung wegen Unterhaltsansprüchen üblich ist) findet also nicht statt. Trifft die Pfändung nach 850f Abs. 2 ZPO mit einer Pfändung eines Unterhaltsgläubigers nach 850d ZPO zusammen, dann gilt zwar im Bereich des 850c ZPO der Prioritätsgrundsatz des 804 Abs. 3 ZPO. Im so genannten Vorrechtsbereich geht jedoch der Unterhaltsgläubiger in jedem Fall vor also auch dann, wenn sein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner erst später zugestellt worden ist. Beispiel Der Schuldner ist verheiratet, hat ein minderjähriges Kind und verdient monatlich 1.900,00 EUR netto. Unterfall 1 Ein Gläubiger pfändet das Arbeitseinkommen des Schuldners. Seine Forderung beruht zwar auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; jedoch hat er keinen Antrag nach 850f Abs. 2 ZPO gestellt. Unterfall 2 Bereits mit dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der Gläubiger beantragt, die Pfändung gemäß 850f Abs. 2 ZPO weiter auszudehnen. Das Vollstreckungsgericht hat diesem Antrag entsprochen und im Pfändungsund Überweisungsbeschluss angeordnet, dass dem Schuldner für seinen eigenen notwendigen Unterhalt 1.000,00 EUR, für seine Ehefrau 500,00 EUR und für sein minderjähriges Kind 250,00 EUR als unpfändbar verbleiben sollen. 141

20 5 Möglichkeiten für den Pfändungsgläubiger, den pfändbaren Betrag zu erhöhen Lösung zu Unterfall 1 Der Gläubiger erhält vom Drittschuldner laut Pfändungstabelle bei 2 Unterhaltsberechtigten einen Betrag von 78,72 EUR Zu Unterfall 2 Nach Anordnung des Vollstreckungsgerichts haben dem Schuldner als unpfändbar zu verbleiben: für sich 1.000,00 EUR für seine Ehefrau 500,00 EUR für das minderjährige Kind 250,00 EUR Summe also 1.750,00 EUR Das diesen Betrag übersteigende Arbeitseinkommen in Höhe von 150,00 EUR erhält der Pfändungsgläubiger. 12 Anmerkung: An diesem Beispiel ist unschwer die praktische Bedeutung eines Antrags nach 850f Abs. 2 ZPO zu erkennen: Der Gläubiger erhält monatlich ungefähr das Doppelte von dem, was er als gewöhnlicher Gläubiger bekäme. Umso unverständlicher ist die Tatsache, dass von dieser Möglichkeit in der Praxis viel zu wenig Gebrauch gemacht wird. G. Höheres Einkommen des Schuldners ( 850f Abs. 3 ZPO) 13 Wenn das Arbeitseinkommen wegen anderer als in 850f Abs. 2 oder 850d ZPO genannter Ansprüche gepfändet wird, richtet sich der pfändbare Betrag nach 850c ZPO. Der Drittschuldner ermittelt ihn regelmäßig anhand der Lohnpfändungstabelle. Wenn der Schuldner aber über 3.253,87 EUR monatlich bzw. 739,83 EUR wöchentlich oder 143,07 EUR täglich verdient (netto), dann kann das Vollstreckungsgericht die Pfändbarkeit über die Beträge des 850c ZPO hinaus erhöhen. Voraussetzung ist aber ein dementsprechender Antrag an das Vollstreckungsgericht. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist jedoch nicht übermäßig groß, da die meisten Schuldner nicht über ein so hohes Einkommen verfügen. 142

21 B. Beispiele 9 schlusses oder später in einem gesonderten Antrag) gebeten, die Pfändung des 3.253,87 EUR übersteigenden Monatseinkommens ohne die Beschränkungen des 850c ZPO zuzulassen. Lösung: Voll pfändbar ist das Arbeitseinkommen, soweit es 3.253,87 EUR übersteigt 146,13 EUR Hinzu kommt noch der nach der Pfändungstabelle für 3.253,87 EUR pfändbare Betrag; bei 3 Unterhaltspflichten beträgt dieser 396,49 EUR Summe des pfändbaren Betrags somit 542,62 EUR Anmerkung: Beim Vergleich mit dem Beispiel 2 fällt auf, dass über den Antrag nach 850f Abs. 3 ZPO 26,22 EUR monatlich mehr für den Gläubiger herausspringt. Doch da die Lohnpfändung oftmals über viele Monate geht, summieren sich die Mehrbeträge. Der höchste Zugewinn, welcher über die Vorschrift des 850f Abs. 3 ZPO erzielt werden kann, beträgt monatlich 38,22 EUR (3.292,09 EUR 3.253,87 EUR). Die praktische Bedeutung des 850f Abs. 3 ZPO wird von den meisten Kommentatoren für sehr gering erachtet. Der Grund hierfür dürfte aber nicht nur auf der Tatsache beruhen, dass die meisten Schuldnereinkünfte den Betrag von 3.292,09 EUR sowieso nicht erreichen, sondern auch darauf, dass entsprechende Anträge der Gläubiger äußerst selten sind, weil die Vorschrift gar nicht bekannt ist. 6 IV. Beispiel 4: Berechnung des pfändbaren Betrags, wenn der Schuldner mehrere Einkommen hat, die alle gepfändet worden sind Sachverhalt: Der Schuldner verdient als Halbtagskraft bei der Firma Adam Müller monatlich 1.200,00 EUR netto. Zusätzlich verdient er bei der Firma Berthold Meier monatlich 600,00 EUR netto. Er ist verheiratet und hat ein minderjähriges Kind. Ein gewöhnlicher Gläubiger hat beide Arbeitseinkommen gepfändet (in einem oder mehreren Beschlüssen, das spielt hierbei zunächst keine Rolle)

22 9 Beispiele zur Berechnung des pfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung Unterfall a): Es ist kein Antrag auf Zusammenrechnung der beiden Arbeitseinkommen gestellt worden. Unterfall b): Das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag des Gläubigers die Zusammenrechnung der beiden Einkommen beschlossen ( 850e Nr. 2 ZPO). Gleichzeitig hat das Gericht bestimmt, dass der unpfändbare Grundbetrag dem Arbeitseinkommen bei der Firma Müller zu entnehmen ist, da dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bilde. Lösung zu Unterfall a): Erhält der Arbeitnehmer Einkommen von verschiedenen Arbeitgebern, müssen die Pfändungsschutzbestimmungen des 850c ZPO grundsätzlich von jedem Arbeitgeber beachtet werden. Der einzelne Arbeitgeber darf die Zusammenrechnung nicht von sich aus vornehmen, auch nicht, wenn die mehrfache Pfändung in einem Beschluss ausgesprochen worden ist; es ist vielmehr Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, diese Zusammenrechnung auf entsprechenden Antrag hin zu beschließen. Bei der Firma Müller berechnet das Lohnbüro einen pfändbaren Betrag anhand der Pfändungstabelle von 0,00 EUR. Bei der Firma Meier sieht die Berechnung genauso aus. Fazit: Der Pfändungsgläubiger bekommt aufgrund der beiden Lohnpfändungen nichts von den Drittschuldnern überwiesen. Lösung zu Unterfall b): Zunächst ist der pfändbare Betrag zu ermitteln, der sich bei einer Zusammenrechnung der beiden Nettoeinkommen ergibt: Nettoeinkommen bei der Firma Adam Müller 1.200,00 EUR Nettoeinkommen bei der Firma Berthold Meier 600,00 EUR Gesamtnettoeinkommen somit 1.800,00 EUR Nach der Pfändungstabelle sind hiervon bei 2 Unterhaltspflichten pfändbar: 38,72 EUR 176

23 B. Beispiele 9 In einem zweiten Schritt ist festzustellen, welcher Arbeitgeber diesen Betrag an den Pfändungsgläubiger abzuführen hat oder wie dieser Betrag auf die beiden Drittschuldner aufgeteilt wird. Laut Beschluss des Vollstreckungsgerichts ist der unpfändbare Grundbetrag dem Arbeitseinkommen bei der Firma Müller zu entnehmen. Die Berechnung dieses Grundbetrags erfolgt nach 850c Abs. 1 ZPO für den Schuldner selbst 1.073,88 EUR für die Ehefrau (= 1. Unterhaltsberechtigte) 404,16 EUR für das minderjährige Kind (= 2. Unterhaltsberechtigte) 225,17 EUR Summe des Grundbetrags somit 1.703,21 EUR Da der Schuldner bei der Firma Müller jedoch nur 1.200,00 EUR (also weniger) verdient, ist dieser gesamte Betrag (auch nach Zusammenrechnung) unpfändbar. Fazit: Der oben berechnete pfändbare Betrag von 38,72 EUR ist somit voll vom Drittschuldner Meier an den Pfändungsgläubiger zu überweisen. Anmerkung: Unter Umständen kommt beim Unterfall b) aber auch eine andere Berechnung zum Zug je nachdem, wie der Schuldner im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht argumentiert; denn das Zweiteinkommen bei der Firma Meier kann auch als Überstundenvergütung gewertet werden, das nach 850a Nr. 1 zur Hälfte unpfändbar ist (vgl. hierzu 5 Rdn 6 und Helwich/Frankenberg (a.a.o., S. 101 unter Hinweis auf Stöber, Rn Hiernach soll nur diese Berechnungsart richtig sein). Stöber hat jedoch seine Ansicht in Rn 982 etwas modifiziert. Deshalb sind hier auch beide Berechnungsarten dargestellt worden.). Die Berechnung durch das Vollstreckungsgericht würde in diesem Fall (etwas vereinfacht, da im Sachverhalt nur die Nettoeinkommen angegeben sind; denn nach der sog. Nettomethode wären bei der Berechnung dieses Nettoeinkommens die Steuern usw. fiktiv nur aus dem Restbetrag zu berechnen, so dass der Betrag des Nettoeinkommens i.s.d. Steuerrechts ein anderer ist als i.s.d. Lohnpfändung) wie folgt aussehen: Nettoeinkommen bei der Firma Müller 1.200,00 EUR Nettoeinkommen bei der Firma Meier + 600,00 EUR 8 177

24 9 Beispiele zur Berechnung des pfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung abzgl. 1/2-Anteil dieses Nettoeinkommens bei der Firma Meier, welches als Mehrarbeitsvergütung gem. 850a Nr. 1 ZPO unpfändbar ist Maßgebliches Nettoeinkommen insgesamt somit 300,00 EUR 1.500,00 EUR Bei 2 Unterhaltspflichten ist laut der Pfändungstabelle nichts pfändbar. Fazit: Der Antrag des Gläubigers auf Zusammenrechnung ( 850e Nr. 2 ZPO) wäre hier nicht erfolgreich. V. Beispiel 5: Berechnung, wenn der Schuldner mehrere Einkommen hat, aber nur eines gepfändet worden ist 9 Vorbemerkung: Die Zusammenrechnung nach 850e Nr. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass der Gläubiger sämtliche der Zusammenrechnung unterliegenden Einkommen des Schuldners gepfändet hat; es genügt vielmehr die Pfändung eines Einkommens. Aber je nachdem, ob er das Haupteinkommen oder das Nebeneinkommen gepfändet hat, gestalten sich die vollstreckungsrechtlichen Konsequenzen unterschiedlich. Sachverhalt: Der Schuldner verdient bei der Firma Müller monatlich 1.000,00 EUR (Haupteinkommen) und bei der Firma Meier 600,00 EUR (Nebeneinkommen) jeweils netto. Der Schuldner ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Ein gewöhnlicher Gläubiger hat eines der beiden Einkommen gepfändet und hierbei die Zusammenrechnung beantragt. Das Vollstreckungsgericht hat angeordnet, dass beide Einkommen zusammenzurechnen sind und sowohl der Grund- als auch der Mehrbetrag nach 850c ZPO zunächst aus dem Haupteinkommen (bei der Firma Müller) zu entnehmen sind. Unterfall a): Der Gläubiger hat nur das Haupteinkommen gepfändet. Unterfall b): Der Gläubiger hat nur das Nebeneinkommen gepfändet. 178

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