DGQ Regionalkreis Karlsruhe. Produkthaftung

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1 Dr.-Ing. Adams Rechtsanwaltsgesellschaft mbh DGQ Regionalkreis Karlsruhe Produkthaftung Vortrag, 10. November 2008 RA Dr.-Ing. Heinz W. Adams Dr.-Ing. Adams Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kirchstraße 131 / Duisburg info@aprecht.de /

2 Ein paar Dönekes zur Produkthaftung die Schubstrebe die Mehrwegflasche der Hochgeschwindigkeitsreifen das Gewindeschneidmittel der Kindertee das Motorrad das Brustimplantat das Hochzeitsessen... weitere Fälle unter:

3 Zwei Rollenspiele Der Bleistiftkauf rechts Die Seminarkritik links oder Unterschied Vertragsrecht und Deliktsrecht

4 Der vielseitige 823 BGB? Produkthaftung 823 BGB Organisationshaftung Produktionsanlagenhaftung

5 Warum Produkthaftung? Ansprüche des Abnehmers/Verbrauchers Unternehmer Vertragsrecht z.b. Kauf Abnehmer/ Verbraucher

6 Warum Produkthaftung? Ansprüche des Abnehmers/Verbrauchers Unternehmer Vertragsrecht z.b. Kauf Abnehmer/ Verbraucher Vertrag Hersteller Vertrag Zulieferer Auftragnehmer Auftragnehmer

7 Warum Produkthaftung? Ansprüche des Abnehmers/Verbrauchers? Abnehmer/ Verbraucher Hersteller Vertrag Zulieferer Auftragnehmer Auftragnehmer Deliktsrecht

8 Warum Produkthaftung? Ansprüche des Abnehmers/Verbrauchers Unternehmer Verbraucher Vertrag Hersteller Vertrag Zulieferer Auftragnehmer Auftragnehmer Deliktsrecht

9 Warum Produkthaftung? Ansprüche des Abnehmers/Verbrauchers Unternehmer Vertragsrecht z.b. Kauf Abnehmer/ Verbraucher Vertrag Hersteller Vertrag Zulieferer Auftragnehmer Auftragnehmer Deliktsrecht

10 Die Wirkung der Beweislastumkehr Normale Ansprüche Ansprüche mit Beweislastumkehr z.b. Sachbeschädigung z.b. Produkthaftung Handlung mit Schaden Handlung mit Schaden + Kausalität + Kausalität + Schuldhaftes Handeln + = Anspruch Schadensersatz = Anspruch Schadensersatz - Exkulpation durch Anspruchsgegner = Kein Anspruch Schadensersatz

11 Ein kleiner Unterschied Instanz Gesetz Verordnung Neue Regeln BetrSichV UVV BGV Norm Souverän = Volk Partei Interessenverband (DIN) BG Berufsgenossenschaft Ausschuss für Betriebssicherheit Bundestag Bundesrat BMWA Vermittlungsausschuss Bundespräsident Verbandsvorsitzender Zeitschrift Bundesgesetzblatt Bundesarbeitsblatt (BMWA) Richter Souverän = Volk

12 Bundesverwaltungsgericht 1987 zu Normen Die Normungsausschüsse der DIN sind so zusammengesetzt, dass ihnen der für ihre Aufgaben benötigte Sachverstand zu Gebote steht. Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die eigene Interessenstandpunkte einbringen. Die Ergebnisse ihrer Beratung dürften deswegen im Streitfall nicht unkritisch als geronnener Sachverstand oder als reine Forschungsergebnisse verstanden werden. Zwar kann DIN-Normen einerseits Sachverstand und Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass es sich dabei auch um eine Vereinbarung interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken. Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie deswegen nicht.

13 Einige wichtige Unterschiede Kriterium Norm Gesetz Herausgeber der Vorgabe Privater Verband Staat, Volk Veröffentlichung Ein Verlag Bundesgesetzblatt Realisierung Ingenieure Volljuristen (Befähigung zum Richteramt) Beurteilung Zertifizierer, d.h. Ingenieur plus 14 Tage Zusatzkurs Richter, Staatsanwälte ca. 10 Jahre Ausbildung Trennen vom Beurteiler KO-Kriterium! Konsequenzen Verlust Jederzeit Rauswurf Vertragskündigung Keine bis Kundenverlust Nie Freizeitverlust, Vermögensverlust, Vorstrafe, family value damages

14 Systemqualität über Produktqualität QZ 50 (2005) 7

15 Qualität der Dokumente ist wichtiger als die der Produkte

16 Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes 823 II BGB Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Dazu meint Herr Palandt, Kommentator des BGB Ein Schutzgesetz z.b. Arzneimittelgesetz Eisenbahnbau- und BetriebsO Kein Schutzgesetz z.b. DIN-Normen

17 Die Produkthaftung nach 823 BGB Verantwortlichkeit des Unternehmens - Herstellung gegen technische Erkenntnisse - Serienfehler - falsche Bedienungshinweise - nicht ausreichende Warnung - keine Haftung - Fehler in Organisation - Aufbauorganisation - Ablauforganisation - Sicherheitsmangel aufgrund fehlerhafter Produktion - Einzelfehler Konstruktionsfehler Instruktionsfehler Entwicklungsfehler Organisationsfehler Fabrikationsfehler Produktbeobachtung - nicht vorgesehene Sicherheitsrisiken bei Benutzung des Produktes Produktdarbietung, Ausreißer

18 Organisationsverantwortung Maßstab für das Unternehmen ist die voraussehbare Folge beim Versagen einzelner Erzeugnisse unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anwendungen Die Produkthaftung verpflichtet die Unternehmen im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung Alle notwendigen und ausreichenden Maßnahmen zu treffen damit nur ausreichend sichere Produkte in den Verkehr gebracht werden Stand von Wissenschaft und Technik Konsequenz ist die unternehmensspezifische Organisation - sachgerechte und wirksame Aufbauorganisation - systematisch entwickelte u. aufeinander abgestimmte Arbeitsabläufe (Prozesse) - Dokumentation der Vorgaben, Qualitätsziele u. der verwirklichten, anforderungsgerechten Leistungen - erforderliche Verfahrens- und Verhaltensvorschriften - wirksames Überwachen im Ablauf - anwendungsbezogenes wirksames Prüfverfahren mit reproduzierbarem Nachweis

19 Die Produkthaftung nach altem Recht Schubstrebenurteil ( ) Schubstrebe bei zu niedriger Temperatur geschmiedet. Haarrisse. Fehler bei Magna-Fluxung nicht erkannt. Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Unfall.... schon nach der Lebenserfahrung deutet es zunächst auf einen fahrlässigen Mangel im Organisationsbereich der Beklagten hin, wenn diese ein... entscheidendes Werkstück in schadhaftem Zustand anliefert und wenn zudem feststeht, daß die Herstellung fehlerhaft und die Stückkontrolle unzureichend war... Da die Beklagte diejenigen Werksangehörigen, deren konkrete Nachlässigkeit für den Schaden ursächlich waren, nicht namhaft machen kann oder nicht namhaft machen will, ist eine restlose Aufklärung... vollends ausgeschlossen. Die Beklagte hat die gegen sie sprechende Vermutung eines Organisationsverschuldens jedenfalls nicht entkräftet...

20 Produkthaftung: Ausstrahlwirkung Organisation Organisationsfehler Fabrikationsfehler Produktbeobachtung Entwicklungsfehler Konstruktionsfehler Instruktionsfehler

21 Bedenke das Ende! Das System Recht Hier liegt ein reicher Erfahrungsschatz vor - viele Urteile! Oder: der BGH ist der beste Unternehmensberater!

22 Zwei rechtliche Grundprinzipien für die Organisation Herrschafts- und Verantwortungsbereich GF Gesellschaft Urkunde im Handelsregister Aufgabe Geschäftsführer Unternehmen Umsetzung der eigenen Aufgabe GF durch Aufbauorganisation Prozessorganisation Führungsaufsicht kein Quereinfluss 823, 831, 31 BGB Organisationsverschulden 14 I, II StGB, 9 I, II OWiG Übertragung persönliche Strafmerkmale

23 Immer der "Unternehmer" als persönliches Strafmerkmal Nr. Bezeichnung im Gesetz 1. Der Abfallerzeuger 2. Der Anwender medizinisch-technischer Geräte 3. Der Arbeitgeber 4. Der Besitzer 5. Der Dienstberechtigte 6. Der Beförderer 7. Der Beseitiger 8. Der Entleiher 9. Der Betreiber 10. Der Inhaber 11. Der Hausherr 12. Der Verfüller 13. Der Versender 14. Der Eigentümer Bindung an Chefs 14 I StGB, 9 I OWiG Auftrag Bindung an Mitarbeiter 14 II StGB, 9 II OWiG

24 Soll denn keiner haften?? Der Betreiber hat... Unternehmen Persönliches strafbegründendes Merkmal ORGAN ist Betreiber, handelt nicht, kein Straftatbestand, keine Strafe Mitarbeiter handelt, erfüllt Straftatbestand, ist aber kein Betreiber also keine Straftat Mitarbeiter handelt im Auftrag, auf Weisung des Organs: Zurechnungsnorm 14 I, II StGB, Übertragung persönliches Strafmerkmal

25 Konsequenzen für arbeitsteilige Wirtschaft Das Unternehmen hat strafbegründendes Merkmal: 14 I StGB, handelt nicht selber Delegiert auf Mitarbeiter, die strafbegründendes Merkmal jetzt erhalten, 14 II StGB, und handeln A K V Auftrag (auch konkludent, faktisch) Weisung Gewillkürter Vertreter Entscheidungskompetenz Verantwortung Handeln in eigener Verantwortung oder Unterlassen gebotener Pflichten 13 StGB (Garantenstellung)

26 Lehre vom Organisationsverschulden Anweisung Auswahl Aufsicht Anweisung Auswahl Aufsicht Anweisung Auswahl Aufsicht Organ des Unternehmens Oberes Management Mittleres Management Mitarbeiter Organisation des Unternehmens

27 Haben Sie die Antworten auf Vorrat? Organisation Normal Beauftragte Notfall Notfallhandbuch Unternehmenshandbuch Bestellschreiben Qualifikation Fachkunde Notfallübung Protokolle Berichte Überwachung Aktualität Telefon 130 OwiG

28 Konstruktionsverantwotung Vollständiges Erfassen der technischen und sonstigen Anforderungen Konstruktionsverantwortung Ihr Umsetzen in technisch ausreichend sichere Produkte durch Auswertung des Standes von Wissenschaft und Technik Unter Auswahl - risikogerechter Fabrikationsverfahren - anwendungsbezogener, aussagefähiger Prüfverfahren Bestimmen der Inhalte techn. Aussagen in allen produktbegleitenden Unterlagen unter Berücksichtigung - anwendungsbezogener Bedingungen/Abweichungen - deren Grenzen

29 Aufwand: präventive statt kurative Maßnahmen Aufwand Wirkung Kosten Planung Fehler wird entdeckt bei Abnahme Zeit

30 Die Produkthaftung nach altem Recht Apfelschorfurteil ( ) Pflanzenstärkungsmittel zerstört Ernte Nach Rechtsprechung des BGB... hat ein Warenhersteller die Verpflichtung, auf den Markt gebrachte Erzeugnisse, besonderes wenn es sich um Massenproduktion handelt, fortlaufend bei der Produktion nach nicht bekannten schädlichen Eigenschaften zu beobachten und sich auch über Gefahren bei bestimmter Verwendung der Erzeugnisse zu informieren. Es muss laufend den Fortgang der Entwicklung von Wissenschaft und Technik auf dem einschlägigen Gebiet verfolgen und hierzu... auch die Ergebnisse von Kongressen und Seminaren berücksichtigen und das internationale Schrifttum auswerten.

31 Die Produkthaftung nach altem Recht Kind greift in Papierreißwolf. Papierreißwolfurteil ( ) Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produktes; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszweckes auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind.... nicht der Umstand entgegen, dass das Gerät der Beklagten den Anforderungen der UVV ZH 1/493 entsprach und mit einer Prüfbescheinigung der Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des HVBG versehen war. Nach ständiger Rechtsprechung wird die auf der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht beruhende zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers eines Erzeugnisses durch derartige sicherheitstechnische Regeln nicht auf deren Einhaltung beschränkt.

32 Fabrikationsverantwortung Herstellen und Prüfen nach den Vorgaben - der Konstruktion oder - des Bestellers/Anwenders Fabrikationsverantwortung Ergänzen durch Hinweise und Vorschläge - bei erkennbaren Lücken oder - bei Verstößen gegen anerkannte Regeln der Technik oder den Stand der Technik unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft

33 Die Produkthaftung nach altem Recht Hühnerpesturteil ( ) Hühner einer Hühnerfarm gegen Hühnerpest impfen lassen. Impfstoff durch Bakterien verunreinigt. Ausbruch der Hühnerpest Hühner verendet.... Wird jemand bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses dadurch an einem der in 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter geschädigt, daß dieses Produkt fehlerhaft war, so ist es Sache des Herstellers, die Vorgänge aufzuklären, die den Fehler verursacht haben, und dabei darzutun, daß ihn hieran kein Verschulden trifft...

34 Instruktionsverantwortung Verständliche und vollständige Aussagen - zum bestimmungsgemäßen Gebrauch - zu dessen Grenzen und - sonstigen zusätzlichen Bedingungen Instruktionsverantwortung Hinweise und Warnungen vor - bestimmungswidrigem Gebrauch - mit Gefahren verbundenem Gebrauch - mit Begründung und unter Hinweis auf das sich daraus ergebende zusätzliche Risiko Hinweise und Anleitungen zu - Wartung - Inspektion - Instandsetzung

35 Die Produkthaftung nach altem Recht Dauernuckeln verursacht Karies. Kinderteeurteil ( ) Die Anforderungen an die Instruktionspflicht der Beklagten können auch nicht deshalb herabgesetzt werden, weil der Kläger einer "übermäßigen" und deshalb nicht mehr bestimmungsgemäßen Anwendung des Kindertees und der Saugflasche ausgesetzt wurde. Die Beklagte hatte in ihren Gebrauchsanleitungen keine Mengenbegrenzungen vorgesehen. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß an die Pflicht zur Aufklärung und Warnung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn die Verwendung dieses Produktes mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Hinweise über Produktgefahren und deren Abwendung (müssen) deutlich erfolgen; sie dürfen zum Beispiel nicht zwischen Teilinformationen über Darreichungsformen, Werbeaussagen versteckt werden.

36 Produktbeobachtungsverantwortung Passives Beobachten - der einzelnen Produkte im Einsatz - bei unterschiedlichen Anwendungen Produktbeobachtungsverantwortung Durch Entgegennahme von Reklamationen und Registrierung von Schadensfällen Deren Auswerten und Umsetzen in - Hinweise oder der zusätzliche Erläuterungen zu Anwendungen und/oder deren Grenzen - Hinweise für Vorlieferanten und/oder Hersteller - Warnungen vor Anwendungen, die sich als gefährlich herausgestellt haben (sofern Vorlieferant und/oder Hersteller untätig bleiben)

37 Die Produkthaftung nach altem Recht Hondaurteil ( ) Fahrer verunglückt wegen fehlerhaftem Motorradzubehör von Dritthersteller. "Eine Pflicht zur Produktbeobachtung... kann, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, den Hersteller aber auch treffen, um rechtzeitig Gefahren, die aus der Kombination seines Produktes mit Produkten anderer Hersteller entstehen können, aufzudecken und ihnen (entgegen) zu steuern... Diese Produktbeobachtungspflicht kann sich zu einer Pflicht zur eigenen Überprüfung der fremden Zubehörteile steigern, wenn kon-kreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass das Zubehör seiner Art nach in Verbindung mit dem eigenen Produkt dem Benutzer gefährlich werden kann... Der Hersteller darf sich auch in diesen Fällen (Erteilung einer Betriebserlaubnis durch den TÜV) nicht darauf verlassen, bei derartigen Prüfungen durch oder im Auftrag der Genehmigungs- oder Zulassungsbehörde werde schon ein etwaiger Mangel aufgedeckt werden.

38 Fabrikationsverantwortung Mehrwegflasche explodiert. Mehrwegflaschenurteil ( ) Auch die im Betrieb der Beklagten durch Arbeiter erfolgte visuelle Kontrolle der zurückkehrenden Flaschen auf Beschädigung, kann als zusätzliche Maßnahme oder gar für sich allein noch nicht objektiv hinlänglich sicherstellen, dass von denjenigen Mehrwegflaschen, die unfallbedingte substanzschädigende Veränderungen erfahren haben und derentwegen unter Umständen nunmehr berstgefährdet sind, alle erkannt und ausgesondert werden. Das sie (eine technisch maschinelle Berstdrucksicherheitsprüfung) in der ganzen Branche... bislang nach Auskunft der Sachverständigen, soweit diesen bekannt, nicht existiert, kann die Beklagte nicht entlasten. Dahingehende geeignete Kontrollgeräte zu entwickeln, zu fertigen und einzubauen wäre technisch machbar, wenn auch wirtschaftlich eine nicht unbedeutende Kostenfrage. Für die Verkehrssicherheit, insbesondere den Schutz des Endverbrauchers, erscheint das aber notwendig.

39 Produkthaftung Haftung gem. 823 BGB Haftung nach ProdHaftG Organisation Entwicklung Konstruktion Fertigung Instruktion Produktbeobachtung Endverbraucher - Körperschaden - Sachschaden (Gewerbe: nur Körperschäden MA) Ausreißer

40 Entlastungsmöglichkeiten des ProdHaftG 1 Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG Produkt nicht in Verkehr gebracht (Nr. 1) Fehler erst nach Inverkehrbringen entstanden (Nr. 2) Keine gewerbsmäßige Herstellung (Hobbybastler) (Nr. 3) Produkt entspricht zwingenden Rechtsnormen (Nr. 4) Fehler konnte nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden (Entwicklungsrisiko) (Nr. 5) Für Teilprodukt- und Grundstoffhersteller: Schaden ist entstanden durch Konstruktions- oder Instruktionsverschulden des Endherstellers

41 13 Strafgesetzbuch 13 StGB Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem G e s e t z nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach 49 Abs. 1 gemildert werden. oder Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun - sondern auch für das, was wir nicht tun. Schutz-Garant Linie Überwachungs-Garant Beauftragte

42 Leitsätze des BGH im Lederspray-Urteil Unternehmen Unternehmen T T Vorstand alle Vorstände Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufes zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.

43 Das Lederspray-Urteil Zur Kausalität: Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit eines Produktes und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Verbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn offen bleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst hat, aber andere Betracht kommende Schadensursachen auszuschließen sind. Urteil des BGH vom

44 Der Holzschutzmittel-Prozess Zur Kausalität: Selbst wenn unter Naturwissenschaftlern keine Einigkeit darüber besteht, ob und auf welche Weise Gift, denen Geschädigte aufgesetzt waren, eine Gesundheitsbeschädigung verursachen, kann der Tatrichter aufgrund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, daß eine Holzschutzmittelexposition in bestimmten Fällen zu Gesundheitsschäden geführt hat. Ein Ursachenzusammenhang ist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, daß entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden... Urteil des BGH vom

45 8 GPSG Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden (4) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach 4 entspricht. Sie ist insbesondere befugt, 1. das Ausstellen eines Produktes zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des 4 Abs. 5 nicht erfüllt sind, 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach 4 Abs. 1 und 2 entspricht, 3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird, 4. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Warnhinweise über Gefährdungen, die von dem Produkt ausgehen, angebracht werden. Diese Warnhinweise haben dabei in deutscher Sprache zu erfolgen, 5. das Inverkehrbringen eines Produktes für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, 6. zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen nach 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in den Verkehr gebracht wird, 7. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produktes, das nicht den Anforderungen nach 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen, 8. anzuordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen wird.

46 Risikobewertung von Verbraucherprodukten (RaPS Richtlinie) Tabelle A - Risikoeinschätzung Tabelle B - Risikoeinstufung Schwere von Gesundh./Sicherheitsbeeinträchtig. Leicht Sehr hoch Hoch Mittel Gering Schwer Sehr hoch Hoch Mittel Gering Sehr gering Hoch Mittel Sehr schwer Gering Sehr gering Wahrscheinlichkeit von Gesundheits-/Sicherheitsbeeinträchtigungen Gesamtschweregrad Risikofolgen Sehr hoch Hoch Mittel Gering Sehr gering Gefährdete Personen Stark gefährdet Gefährdet Nein Nein Normale Erwachsene Ja Nein Ernstes Risiko - Rasches Eingreifen erforderlich Mittleres Risiko - Meldung erforderlich Nein Ja Ja Ja Geringes Risiko - Meldung unwahrscheinlich

47 Von der Gefährdung zur Maßnahme - auf den Empfänger abstellen Risikomapping Fachkunde Maßnahme!!! Gefährdungshäufigkeit Fachkraft!!!! Normal!!!!!!!! Gefährdungspotential Laie!!!

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