DGQ Regionalkreis Karlsruhe. Produkthaftung
|
|
- Gitta Hermann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr.-Ing. Adams Rechtsanwaltsgesellschaft mbh DGQ Regionalkreis Karlsruhe Produkthaftung Vortrag, 10. November 2008 RA Dr.-Ing. Heinz W. Adams Dr.-Ing. Adams Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Kirchstraße 131 / Duisburg info@aprecht.de /
2 Ein paar Dönekes zur Produkthaftung die Schubstrebe die Mehrwegflasche der Hochgeschwindigkeitsreifen das Gewindeschneidmittel der Kindertee das Motorrad das Brustimplantat das Hochzeitsessen... weitere Fälle unter:
3 Zwei Rollenspiele Der Bleistiftkauf rechts Die Seminarkritik links oder Unterschied Vertragsrecht und Deliktsrecht
4 Der vielseitige 823 BGB? Produkthaftung 823 BGB Organisationshaftung Produktionsanlagenhaftung
5 Warum Produkthaftung? Ansprüche des Abnehmers/Verbrauchers Unternehmer Vertragsrecht z.b. Kauf Abnehmer/ Verbraucher
6 Warum Produkthaftung? Ansprüche des Abnehmers/Verbrauchers Unternehmer Vertragsrecht z.b. Kauf Abnehmer/ Verbraucher Vertrag Hersteller Vertrag Zulieferer Auftragnehmer Auftragnehmer
7 Warum Produkthaftung? Ansprüche des Abnehmers/Verbrauchers? Abnehmer/ Verbraucher Hersteller Vertrag Zulieferer Auftragnehmer Auftragnehmer Deliktsrecht
8 Warum Produkthaftung? Ansprüche des Abnehmers/Verbrauchers Unternehmer Verbraucher Vertrag Hersteller Vertrag Zulieferer Auftragnehmer Auftragnehmer Deliktsrecht
9 Warum Produkthaftung? Ansprüche des Abnehmers/Verbrauchers Unternehmer Vertragsrecht z.b. Kauf Abnehmer/ Verbraucher Vertrag Hersteller Vertrag Zulieferer Auftragnehmer Auftragnehmer Deliktsrecht
10 Die Wirkung der Beweislastumkehr Normale Ansprüche Ansprüche mit Beweislastumkehr z.b. Sachbeschädigung z.b. Produkthaftung Handlung mit Schaden Handlung mit Schaden + Kausalität + Kausalität + Schuldhaftes Handeln + = Anspruch Schadensersatz = Anspruch Schadensersatz - Exkulpation durch Anspruchsgegner = Kein Anspruch Schadensersatz
11 Ein kleiner Unterschied Instanz Gesetz Verordnung Neue Regeln BetrSichV UVV BGV Norm Souverän = Volk Partei Interessenverband (DIN) BG Berufsgenossenschaft Ausschuss für Betriebssicherheit Bundestag Bundesrat BMWA Vermittlungsausschuss Bundespräsident Verbandsvorsitzender Zeitschrift Bundesgesetzblatt Bundesarbeitsblatt (BMWA) Richter Souverän = Volk
12 Bundesverwaltungsgericht 1987 zu Normen Die Normungsausschüsse der DIN sind so zusammengesetzt, dass ihnen der für ihre Aufgaben benötigte Sachverstand zu Gebote steht. Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die eigene Interessenstandpunkte einbringen. Die Ergebnisse ihrer Beratung dürften deswegen im Streitfall nicht unkritisch als geronnener Sachverstand oder als reine Forschungsergebnisse verstanden werden. Zwar kann DIN-Normen einerseits Sachverstand und Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden. Andererseits darf aber nicht verkannt werden, dass es sich dabei auch um eine Vereinbarung interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken. Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie deswegen nicht.
13 Einige wichtige Unterschiede Kriterium Norm Gesetz Herausgeber der Vorgabe Privater Verband Staat, Volk Veröffentlichung Ein Verlag Bundesgesetzblatt Realisierung Ingenieure Volljuristen (Befähigung zum Richteramt) Beurteilung Zertifizierer, d.h. Ingenieur plus 14 Tage Zusatzkurs Richter, Staatsanwälte ca. 10 Jahre Ausbildung Trennen vom Beurteiler KO-Kriterium! Konsequenzen Verlust Jederzeit Rauswurf Vertragskündigung Keine bis Kundenverlust Nie Freizeitverlust, Vermögensverlust, Vorstrafe, family value damages
14 Systemqualität über Produktqualität QZ 50 (2005) 7
15 Qualität der Dokumente ist wichtiger als die der Produkte
16 Schadensersatzpflicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes 823 II BGB Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Dazu meint Herr Palandt, Kommentator des BGB Ein Schutzgesetz z.b. Arzneimittelgesetz Eisenbahnbau- und BetriebsO Kein Schutzgesetz z.b. DIN-Normen
17 Die Produkthaftung nach 823 BGB Verantwortlichkeit des Unternehmens - Herstellung gegen technische Erkenntnisse - Serienfehler - falsche Bedienungshinweise - nicht ausreichende Warnung - keine Haftung - Fehler in Organisation - Aufbauorganisation - Ablauforganisation - Sicherheitsmangel aufgrund fehlerhafter Produktion - Einzelfehler Konstruktionsfehler Instruktionsfehler Entwicklungsfehler Organisationsfehler Fabrikationsfehler Produktbeobachtung - nicht vorgesehene Sicherheitsrisiken bei Benutzung des Produktes Produktdarbietung, Ausreißer
18 Organisationsverantwortung Maßstab für das Unternehmen ist die voraussehbare Folge beim Versagen einzelner Erzeugnisse unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anwendungen Die Produkthaftung verpflichtet die Unternehmen im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung Alle notwendigen und ausreichenden Maßnahmen zu treffen damit nur ausreichend sichere Produkte in den Verkehr gebracht werden Stand von Wissenschaft und Technik Konsequenz ist die unternehmensspezifische Organisation - sachgerechte und wirksame Aufbauorganisation - systematisch entwickelte u. aufeinander abgestimmte Arbeitsabläufe (Prozesse) - Dokumentation der Vorgaben, Qualitätsziele u. der verwirklichten, anforderungsgerechten Leistungen - erforderliche Verfahrens- und Verhaltensvorschriften - wirksames Überwachen im Ablauf - anwendungsbezogenes wirksames Prüfverfahren mit reproduzierbarem Nachweis
19 Die Produkthaftung nach altem Recht Schubstrebenurteil ( ) Schubstrebe bei zu niedriger Temperatur geschmiedet. Haarrisse. Fehler bei Magna-Fluxung nicht erkannt. Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Unfall.... schon nach der Lebenserfahrung deutet es zunächst auf einen fahrlässigen Mangel im Organisationsbereich der Beklagten hin, wenn diese ein... entscheidendes Werkstück in schadhaftem Zustand anliefert und wenn zudem feststeht, daß die Herstellung fehlerhaft und die Stückkontrolle unzureichend war... Da die Beklagte diejenigen Werksangehörigen, deren konkrete Nachlässigkeit für den Schaden ursächlich waren, nicht namhaft machen kann oder nicht namhaft machen will, ist eine restlose Aufklärung... vollends ausgeschlossen. Die Beklagte hat die gegen sie sprechende Vermutung eines Organisationsverschuldens jedenfalls nicht entkräftet...
20 Produkthaftung: Ausstrahlwirkung Organisation Organisationsfehler Fabrikationsfehler Produktbeobachtung Entwicklungsfehler Konstruktionsfehler Instruktionsfehler
21 Bedenke das Ende! Das System Recht Hier liegt ein reicher Erfahrungsschatz vor - viele Urteile! Oder: der BGH ist der beste Unternehmensberater!
22 Zwei rechtliche Grundprinzipien für die Organisation Herrschafts- und Verantwortungsbereich GF Gesellschaft Urkunde im Handelsregister Aufgabe Geschäftsführer Unternehmen Umsetzung der eigenen Aufgabe GF durch Aufbauorganisation Prozessorganisation Führungsaufsicht kein Quereinfluss 823, 831, 31 BGB Organisationsverschulden 14 I, II StGB, 9 I, II OWiG Übertragung persönliche Strafmerkmale
23 Immer der "Unternehmer" als persönliches Strafmerkmal Nr. Bezeichnung im Gesetz 1. Der Abfallerzeuger 2. Der Anwender medizinisch-technischer Geräte 3. Der Arbeitgeber 4. Der Besitzer 5. Der Dienstberechtigte 6. Der Beförderer 7. Der Beseitiger 8. Der Entleiher 9. Der Betreiber 10. Der Inhaber 11. Der Hausherr 12. Der Verfüller 13. Der Versender 14. Der Eigentümer Bindung an Chefs 14 I StGB, 9 I OWiG Auftrag Bindung an Mitarbeiter 14 II StGB, 9 II OWiG
24 Soll denn keiner haften?? Der Betreiber hat... Unternehmen Persönliches strafbegründendes Merkmal ORGAN ist Betreiber, handelt nicht, kein Straftatbestand, keine Strafe Mitarbeiter handelt, erfüllt Straftatbestand, ist aber kein Betreiber also keine Straftat Mitarbeiter handelt im Auftrag, auf Weisung des Organs: Zurechnungsnorm 14 I, II StGB, Übertragung persönliches Strafmerkmal
25 Konsequenzen für arbeitsteilige Wirtschaft Das Unternehmen hat strafbegründendes Merkmal: 14 I StGB, handelt nicht selber Delegiert auf Mitarbeiter, die strafbegründendes Merkmal jetzt erhalten, 14 II StGB, und handeln A K V Auftrag (auch konkludent, faktisch) Weisung Gewillkürter Vertreter Entscheidungskompetenz Verantwortung Handeln in eigener Verantwortung oder Unterlassen gebotener Pflichten 13 StGB (Garantenstellung)
26 Lehre vom Organisationsverschulden Anweisung Auswahl Aufsicht Anweisung Auswahl Aufsicht Anweisung Auswahl Aufsicht Organ des Unternehmens Oberes Management Mittleres Management Mitarbeiter Organisation des Unternehmens
27 Haben Sie die Antworten auf Vorrat? Organisation Normal Beauftragte Notfall Notfallhandbuch Unternehmenshandbuch Bestellschreiben Qualifikation Fachkunde Notfallübung Protokolle Berichte Überwachung Aktualität Telefon 130 OwiG
28 Konstruktionsverantwotung Vollständiges Erfassen der technischen und sonstigen Anforderungen Konstruktionsverantwortung Ihr Umsetzen in technisch ausreichend sichere Produkte durch Auswertung des Standes von Wissenschaft und Technik Unter Auswahl - risikogerechter Fabrikationsverfahren - anwendungsbezogener, aussagefähiger Prüfverfahren Bestimmen der Inhalte techn. Aussagen in allen produktbegleitenden Unterlagen unter Berücksichtigung - anwendungsbezogener Bedingungen/Abweichungen - deren Grenzen
29 Aufwand: präventive statt kurative Maßnahmen Aufwand Wirkung Kosten Planung Fehler wird entdeckt bei Abnahme Zeit
30 Die Produkthaftung nach altem Recht Apfelschorfurteil ( ) Pflanzenstärkungsmittel zerstört Ernte Nach Rechtsprechung des BGB... hat ein Warenhersteller die Verpflichtung, auf den Markt gebrachte Erzeugnisse, besonderes wenn es sich um Massenproduktion handelt, fortlaufend bei der Produktion nach nicht bekannten schädlichen Eigenschaften zu beobachten und sich auch über Gefahren bei bestimmter Verwendung der Erzeugnisse zu informieren. Es muss laufend den Fortgang der Entwicklung von Wissenschaft und Technik auf dem einschlägigen Gebiet verfolgen und hierzu... auch die Ergebnisse von Kongressen und Seminaren berücksichtigen und das internationale Schrifttum auswerten.
31 Die Produkthaftung nach altem Recht Kind greift in Papierreißwolf. Papierreißwolfurteil ( ) Eine solche Warnpflicht besteht nicht nur in Bezug auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produktes; sie erstreckt sich innerhalb des allgemeinen Verwendungszweckes auch auf einen naheliegenden Fehlgebrauch. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn das Produkt nach den berechtigten Erwartungen des Herstellers ausschließlich in die Hand von Personen gelangen kann, die mit den Gefahren vertraut sind.... nicht der Umstand entgegen, dass das Gerät der Beklagten den Anforderungen der UVV ZH 1/493 entsprach und mit einer Prüfbescheinigung der Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des HVBG versehen war. Nach ständiger Rechtsprechung wird die auf der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht beruhende zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers eines Erzeugnisses durch derartige sicherheitstechnische Regeln nicht auf deren Einhaltung beschränkt.
32 Fabrikationsverantwortung Herstellen und Prüfen nach den Vorgaben - der Konstruktion oder - des Bestellers/Anwenders Fabrikationsverantwortung Ergänzen durch Hinweise und Vorschläge - bei erkennbaren Lücken oder - bei Verstößen gegen anerkannte Regeln der Technik oder den Stand der Technik unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft
33 Die Produkthaftung nach altem Recht Hühnerpesturteil ( ) Hühner einer Hühnerfarm gegen Hühnerpest impfen lassen. Impfstoff durch Bakterien verunreinigt. Ausbruch der Hühnerpest Hühner verendet.... Wird jemand bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses dadurch an einem der in 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter geschädigt, daß dieses Produkt fehlerhaft war, so ist es Sache des Herstellers, die Vorgänge aufzuklären, die den Fehler verursacht haben, und dabei darzutun, daß ihn hieran kein Verschulden trifft...
34 Instruktionsverantwortung Verständliche und vollständige Aussagen - zum bestimmungsgemäßen Gebrauch - zu dessen Grenzen und - sonstigen zusätzlichen Bedingungen Instruktionsverantwortung Hinweise und Warnungen vor - bestimmungswidrigem Gebrauch - mit Gefahren verbundenem Gebrauch - mit Begründung und unter Hinweis auf das sich daraus ergebende zusätzliche Risiko Hinweise und Anleitungen zu - Wartung - Inspektion - Instandsetzung
35 Die Produkthaftung nach altem Recht Dauernuckeln verursacht Karies. Kinderteeurteil ( ) Die Anforderungen an die Instruktionspflicht der Beklagten können auch nicht deshalb herabgesetzt werden, weil der Kläger einer "übermäßigen" und deshalb nicht mehr bestimmungsgemäßen Anwendung des Kindertees und der Saugflasche ausgesetzt wurde. Die Beklagte hatte in ihren Gebrauchsanleitungen keine Mengenbegrenzungen vorgesehen. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, daß an die Pflicht zur Aufklärung und Warnung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn die Verwendung dieses Produktes mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Hinweise über Produktgefahren und deren Abwendung (müssen) deutlich erfolgen; sie dürfen zum Beispiel nicht zwischen Teilinformationen über Darreichungsformen, Werbeaussagen versteckt werden.
36 Produktbeobachtungsverantwortung Passives Beobachten - der einzelnen Produkte im Einsatz - bei unterschiedlichen Anwendungen Produktbeobachtungsverantwortung Durch Entgegennahme von Reklamationen und Registrierung von Schadensfällen Deren Auswerten und Umsetzen in - Hinweise oder der zusätzliche Erläuterungen zu Anwendungen und/oder deren Grenzen - Hinweise für Vorlieferanten und/oder Hersteller - Warnungen vor Anwendungen, die sich als gefährlich herausgestellt haben (sofern Vorlieferant und/oder Hersteller untätig bleiben)
37 Die Produkthaftung nach altem Recht Hondaurteil ( ) Fahrer verunglückt wegen fehlerhaftem Motorradzubehör von Dritthersteller. "Eine Pflicht zur Produktbeobachtung... kann, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, den Hersteller aber auch treffen, um rechtzeitig Gefahren, die aus der Kombination seines Produktes mit Produkten anderer Hersteller entstehen können, aufzudecken und ihnen (entgegen) zu steuern... Diese Produktbeobachtungspflicht kann sich zu einer Pflicht zur eigenen Überprüfung der fremden Zubehörteile steigern, wenn kon-kreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass das Zubehör seiner Art nach in Verbindung mit dem eigenen Produkt dem Benutzer gefährlich werden kann... Der Hersteller darf sich auch in diesen Fällen (Erteilung einer Betriebserlaubnis durch den TÜV) nicht darauf verlassen, bei derartigen Prüfungen durch oder im Auftrag der Genehmigungs- oder Zulassungsbehörde werde schon ein etwaiger Mangel aufgedeckt werden.
38 Fabrikationsverantwortung Mehrwegflasche explodiert. Mehrwegflaschenurteil ( ) Auch die im Betrieb der Beklagten durch Arbeiter erfolgte visuelle Kontrolle der zurückkehrenden Flaschen auf Beschädigung, kann als zusätzliche Maßnahme oder gar für sich allein noch nicht objektiv hinlänglich sicherstellen, dass von denjenigen Mehrwegflaschen, die unfallbedingte substanzschädigende Veränderungen erfahren haben und derentwegen unter Umständen nunmehr berstgefährdet sind, alle erkannt und ausgesondert werden. Das sie (eine technisch maschinelle Berstdrucksicherheitsprüfung) in der ganzen Branche... bislang nach Auskunft der Sachverständigen, soweit diesen bekannt, nicht existiert, kann die Beklagte nicht entlasten. Dahingehende geeignete Kontrollgeräte zu entwickeln, zu fertigen und einzubauen wäre technisch machbar, wenn auch wirtschaftlich eine nicht unbedeutende Kostenfrage. Für die Verkehrssicherheit, insbesondere den Schutz des Endverbrauchers, erscheint das aber notwendig.
39 Produkthaftung Haftung gem. 823 BGB Haftung nach ProdHaftG Organisation Entwicklung Konstruktion Fertigung Instruktion Produktbeobachtung Endverbraucher - Körperschaden - Sachschaden (Gewerbe: nur Körperschäden MA) Ausreißer
40 Entlastungsmöglichkeiten des ProdHaftG 1 Abs. 2 und Abs. 3 ProdHaftG Produkt nicht in Verkehr gebracht (Nr. 1) Fehler erst nach Inverkehrbringen entstanden (Nr. 2) Keine gewerbsmäßige Herstellung (Hobbybastler) (Nr. 3) Produkt entspricht zwingenden Rechtsnormen (Nr. 4) Fehler konnte nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden (Entwicklungsrisiko) (Nr. 5) Für Teilprodukt- und Grundstoffhersteller: Schaden ist entstanden durch Konstruktions- oder Instruktionsverschulden des Endherstellers
41 13 Strafgesetzbuch 13 StGB Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem G e s e t z nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach 49 Abs. 1 gemildert werden. oder Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun - sondern auch für das, was wir nicht tun. Schutz-Garant Linie Überwachungs-Garant Beauftragte
42 Leitsätze des BGH im Lederspray-Urteil Unternehmen Unternehmen T T Vorstand alle Vorstände Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufes zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.
43 Das Lederspray-Urteil Zur Kausalität: Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit eines Produktes und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Verbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei festgestellt, wenn offen bleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst hat, aber andere Betracht kommende Schadensursachen auszuschließen sind. Urteil des BGH vom
44 Der Holzschutzmittel-Prozess Zur Kausalität: Selbst wenn unter Naturwissenschaftlern keine Einigkeit darüber besteht, ob und auf welche Weise Gift, denen Geschädigte aufgesetzt waren, eine Gesundheitsbeschädigung verursachen, kann der Tatrichter aufgrund einer Bewertung aller relevanten Indizien und der wissenschaftlichen Meinungen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, daß eine Holzschutzmittelexposition in bestimmten Fällen zu Gesundheitsschäden geführt hat. Ein Ursachenzusammenhang ist nicht etwa nur dadurch nachweisbar, daß entweder die Wirkungsweise der Holzschutzmittelinhaltsstoffe auf den menschlichen Organismus naturwissenschaftlich nachgewiesen oder alle anderen möglichen Ursachen einer Erkrankung aufgezählt und ausgeschlossen werden... Urteil des BGH vom
45 8 GPSG Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden (4) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach 4 entspricht. Sie ist insbesondere befugt, 1. das Ausstellen eines Produktes zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des 4 Abs. 5 nicht erfüllt sind, 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach 4 Abs. 1 und 2 entspricht, 3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird, 4. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Warnhinweise über Gefährdungen, die von dem Produkt ausgehen, angebracht werden. Diese Warnhinweise haben dabei in deutscher Sprache zu erfolgen, 5. das Inverkehrbringen eines Produktes für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, 6. zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen nach 4 Abs. 1 und 2 entspricht, in den Verkehr gebracht wird, 7. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produktes, das nicht den Anforderungen nach 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen, 8. anzuordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen wird.
46 Risikobewertung von Verbraucherprodukten (RaPS Richtlinie) Tabelle A - Risikoeinschätzung Tabelle B - Risikoeinstufung Schwere von Gesundh./Sicherheitsbeeinträchtig. Leicht Sehr hoch Hoch Mittel Gering Schwer Sehr hoch Hoch Mittel Gering Sehr gering Hoch Mittel Sehr schwer Gering Sehr gering Wahrscheinlichkeit von Gesundheits-/Sicherheitsbeeinträchtigungen Gesamtschweregrad Risikofolgen Sehr hoch Hoch Mittel Gering Sehr gering Gefährdete Personen Stark gefährdet Gefährdet Nein Nein Normale Erwachsene Ja Nein Ernstes Risiko - Rasches Eingreifen erforderlich Mittleres Risiko - Meldung erforderlich Nein Ja Ja Ja Geringes Risiko - Meldung unwahrscheinlich
47 Von der Gefährdung zur Maßnahme - auf den Empfänger abstellen Risikomapping Fachkunde Maßnahme!!! Gefährdungshäufigkeit Fachkraft!!!! Normal!!!!!!!! Gefährdungspotential Laie!!!
RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrPflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrUnsichere Produkte und die rechtlichen Konsequenzen
1. Worum geht es? Produkte, besonders Elektrogeräte, Telekommunikationsgeräte, aber auch Sportboote, Spielwaren, Druckbehälter, Schutzausrüstungen etc. pp. 2. Wer ist betroffen? Hersteller Importeur Bevollmächtigte
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrBedienungsanleitungen. - Leitfaden zur Erstellung -
Bedienungsanleitungen - Leitfaden zur Erstellung - Copyright by IHK Koblenz Dr.-Ing. Norbert Strompen Januar 2012 Inhalt 1. Forderung von Rechtsnormen 2. Produkthaftung und Betriebsanleitungen 3. Inhalte
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrBerufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrIhre Informationen zum neuen Energieausweis.
Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrARBEITS- UND An der Hasenquelle 6
Mitgänger-Flurförderzeug umgekippt Fahrer schwer verletzt Wie sieht es mit der Haftung aus? In vielen Betrieben wird der Umgang mit sog. mitgängergeführten Flurförderzeugen auf die leichte Schulter genommen.
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrKabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Elektromeister Dipl.-Ing. (FH)
Kabelschäden in der Haupteinfahrt: Mangelnde Bauüberwachung!!! Haftungsfalle: Prüf- und Hinweispflicht des Auftragnehmers bei Vorleistungen Urteil des zuständigen Kreisgerichts: Jeder Bauhandwerker, der
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrHaftpflicht aus Aufsichtsführung
Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrPsychologie im Arbeitsschutz
Fachvortrag zur Arbeitsschutztagung 2014 zum Thema: Psychologie im Arbeitsschutz von Dipl. Ing. Mirco Pretzel 23. Januar 2014 Quelle: Dt. Kaltwalzmuseum Hagen-Hohenlimburg 1. Einleitung Was hat mit moderner
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
Mehr6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb
6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr
MehrRechtliche Aspekte der IT-Security.
Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrManagementsysteme und Arbeitssicherheit
Managementsysteme und Arbeitssicherheit 1. Managementsysteme: Welche gibt es? 2. Managementsysteme aus Sicht des Mitarbeiters 3. Schlussfolgerungen für integrierte Managementsysteme 4. 3 Arbeitsschutzgesetz
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrNewsletter: Februar 2016
1 ASR GmbH www.asr-security.de Newsletter: Februar 2016 Neue behördliche Vorgaben für Onlineschulungen Seit dem 01. Februar 2016 gelten neue behördliche Anforderungen an Online- Luftsicherheitsschulungen.
MehrSTREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.
STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. MAXIMUM IUS WIR ÜBER UNS Ein starkes Team, Qualität und Kontinuität, setzt sich für Ihre Interessen ein! MAXIMUM IUS
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln
Qualifizierungsanforderungen für den Einsatz von Fahr- und Steuerpersonal bei mobilen Arbeitsmitteln Nach geltendem Arbeitsschutzrecht in Deutschland dürfen an und mit Arbeitsmitteln nur Personen beschäftigt
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrTechnische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern
z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von
MehrVerantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen
Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen gemäß DIN VDE 0105-100 / EN 50110 3. Fachtagung 14./15.03.2013 Regelungen - Begriffe BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift ArbSchG Arbeitsschutzgesetz BetrSichV
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrWesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrÜberlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen
Überlastungsanzeigen Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen 13.02.2013 Pferde haben immer sehr viel mehr kapiert, als sie sich anmerken ließen. Es
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrGemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.
Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrGuten Morgen / guten Tag und ein herzliches Glück Auf!
Guten Morgen / guten Tag und ein herzliches Glück Auf! HARTMUT HARDT, Tel.: 0179 39 59 602, E-Mail: info@ra-hardt.de Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
Mehr316 StGB - Strafzumessung
316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,
MehrAlles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung?
Alles tot geregelt im Medizinprodukterecht? Was möchte der Gesetzgeber erreichen? Was riskiere ich bei Nichtbeachtung? Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Thomas J. Pleiss, öffentlich bestellter und vereidigter
MehrFreier Mitarbeiter Vertrag
Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrVerordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) (1) Red. Anm.:
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
Mehr1 Allgemeines. Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige. Allgemeines
Allgemeines 5 1 Allgemeines Die Feuerwehr-Dienstvorschriften gelten für die Ausbildung, die Fortbildung und den Einsatz. Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7»Atemschutz«soll eine einheitliche, sorgfältige
MehrWir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung
Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrWas ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?
Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrAufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis
Fritz Fischl - Sicherheitsfachkraft - Betriebsrat Aufgaben des Betriebsrates im Arbeitsschutz aus der Praxis 1??? wer ist für Arbeitsschutz verantwortlich???!!! jeder Versicherte!!! (siehe drittes Kapitel
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrBefähigte Person Wer ist das?
Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
MehrAufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen
Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Mehr