FTTB Oberndorf- Altoberndorf, Sonnenhalde/Panoramaweg. Teil 3: Netzbetriebsvertrag

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1 Netzbetriebsvertrag zwischen der Stadt Oberndorf a.n. vertreten durch den Bürgermeister Hermann Acker und der - Auftrageber (AG) genannt - vertreten durch den Geschäftsführer - Auftragnehmer (AN) genannt - Präambel: Der AG hat in seinem Stadtgebiet eine zusammenhängende FTTB- Infrastruktur errichtet. Das Netz erstreckt sich auf der Gemarkung des Auftraggebers im Endausbau auf eine Gesamtlänge von ca. 1,2 km. Der AG überlässt dem AN diese FTTB- Infrastruktur zur Nutzung in Form der Pacht und des Netzbetriebs. Ziel ist es, dadurch eine Verbesserung der Breitbandversorgung auf mindestens 100 Mbit/s (download) und 10 Mbit/s (upload) zu erreichen. Die Kollokation an den Hauptkabeln, den Hauptverteilern und den Schaltverteilern ist Sache des AN. Ziel ist die Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung. Der Netzbetriebsvertrag trifft Regelungen im Zusammenhang mit der Überlassung der Glasfaserinfrastruktur an den AN zur Nutzung in Form des Netzbetriebs und betrifft allein das Verhältnis zwischen AG und AN. Für den AG ist entscheidend, dass diesem zu keiner Zeit Kosten im Zusammenhang mit der Überlassung der Glasfaserinfrastruktur an den AN zur Nutzung entstehen. Der AG trägt lediglich die Kosten der erstmaligen Herstellung der Glasfaserinfrastruktur. Im Übrigen sind, unter Einhaltung der dem AN aufgrund des Netzbetriebsvertrages obliegenden Verpflichtungen, vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, insbesondere mit Drittbetreibern, sonstigen Telekommunikationsdienstleistern und Endkunden, Sache des AN. Mit Zuschlagserteilung durch den AG auf das Angebot des AN ist der nachfolgende Netzbetriebsvertrag zu Stande gekommen und bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit deshalb keiner Unterschrift. Die Unterzeichnung ist rein deklaratorisch _FTTB_Altoberndorf_Netzbetrieb_Teil_3_Netzbetriebsvertrag, Seite 1/9

2 1 Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung der vom AG errichteten passiven FTTB-Infrastruktur an den AN zur Nutzung in Form des Netzbetriebs. (2) Die Trasse und Lage der vom AG errichteten Glasfaserinfrastruktur ergibt sich aus dem Trassenplan (Anlage 1: Trassenplan zum Netzbetriebsvertrag). Der Trassenplan ist Bestandteil des Vertrages. (3) Die an den AN zur Nutzung überlassene FTTB-Infrastruktur besteht aus Microrohrsystemen 5 DBmf 14/10 mm, 12 DBmf 7/4 mm und 1 DBmf 7/4 mm, Glasfaser- Verteiler (Verteilergehäuse KVz 82 a mit Spleißkassetten), Glasfaserkabel mit 8 x 12 Fasern (SM E 9/125 µm ITU- T G.652 D) Microkabel mit 6 Fasern (SM E 9/125 µm ITU- T G.657 A) Glasfaser- Hausanschlusskästen (4) Die ggf. erforderliche Kollokation an das in den Ort führende Hauptkabel, den Hauptverteilern und Schaltverteilern des örtlichen TKU zur Versorgung der Endkunden mit Telekommunikationsdiensten ist nicht Vertragsgegenstand. Die Kollokation ist alleinige Sache des AN. 2 Betrieb, Aufbau, Instand- und Unterhaltung, Dokumentation (1) Der AN ist zum Betrieb der ihm zur Nutzung überlassenen Glasfaserinfrastrukturinfrastruktur und zum Aufbau der gesamten aktiven Technik verpflichtet. Das Netz ist mit geeigneten technischen Mitteln permanent zu überwachen. (2) Der AN hat im Rahmen des Netzbetriebs die Möglichkeit zu schaffen, dass gegenüber Endkunden Mehrfachdienste entsprechend Ziffer der Leistungsbeschreibung erbracht werden können, soweit dies im Rahmen des Betriebes der ihm nach 1 Abs. 3 zur Nutzung überlassenen Glasfaserinfrastruktur möglich ist. Sind für die Erreichbarkeit der Endkunden mit Mehrfachdiensten Vereinbarungen mit Dritten erforderlich, sind diese alleinige Sache der jeweiligen Diensteanbieter. Im Rahmen der Erbringung der Mehrfachdienste ist vom AN der jeweils gültige Stand der Technik zu berücksichtigen _FTTB_Altoberndorf_Netzbetrieb_Teil_3_Netzbetriebsvertrag, Seite 2/9

3 (3) Der AN verpflichtet sich zur flächendeckenden Erschließung der Endkunden im Gebiet der ihm zur Nutzung überlassenen Glasfaserinfrastruktur. Erschließung bedeutet, dass vom AN die Voraussetzungen zur Erbringung von Mehrfachdiensten gegenüber Endkunden gemäß Ziffer der Leistungsbeschreibung geschaffen werden, soweit dies im Rahmen des Betriebes der ihm nach diesem Vertrag zur Nutzung überlassenen Glasfaserinfrastruktur möglich ist. Die Erschließung muss innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Glasfaserinfrastruktur vollständig abgeschlossen sein. (4) Ist eine Kollokation an das in den Ort führende Hauptkabel, den Hauptverteilern und Schaltverteilern des örtlichen TKU nicht möglich oder scheidet eine Erschließung aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen aus, beginnt die Verpflichtung zur vollständigen Erschließung der Endkunden im betroffenen Bereich nach Abs. 3 mit dem Zeitpunkt der Möglichkeit einer Kollokation an den Hauptkabeln, den Hauptverteilern und Schaltverteilern des örtlichen TKU bzw. ab dem Zeitpunkt der tatsächlich möglichen Erschließung, soweit der AN alles ihm Mögliche für eine Kollokation unternimmt. Entsprechend wird in diesen Fällen die Frist zur Erschließung nach Abs. 3 Satz 3 verlängert. Die Beweislast dafür, dass der AN alles ihm Mögliche für eine Kollokation unternimmt und die Erschließung aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen ausscheidet obliegt dem AN. Liegt eine Unmöglichkeit im Sinne des 275 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Erschließung einzelner Bereiche dauerhaft vor, wird der Erschließungsanspruch für den deshalb nicht erschließbaren Bereich ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt die Erschließungspflicht des AN bestehen. (5) Der AN ist zur Instandhaltung und Unterhaltung der ihm zur Nutzung überlassenen Glasfaserinfrastruktur verpflichtet. Der AN hat dabei die Regeln und den aktuellen Stand der Technik zu beachten. Hiervon sind insbesondere die Stromlieferung, Ersatzteilversorgung sowie erforderlichenfalls Leitungsumlegungen und Reparaturen betroffen. Leitungsumlegungen bedürfen der Zustimmung des AG. Ebenso sind Beschädigungen durch Fremdeinwirkung zu beseitigen. Eine Kostenerstattung durch den AG erfolgt nicht, es sei denn, der AG oder ein von ihm beauftragter Dritter hat die Beschädigung schuldhaft verursacht. Stehen dem AG infolge einer Beschädigung des Vertragsgegenstandes Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten zu, tritt der AG diese an den AN ab. Auf Wunsch kann der AG mögliche Schadensersatzansprüche selbst durchsetzen. In diesem Fall erstattet er dem AN diesen infolge der Beseitigung der Beschädigung entstandene Kosten. (6) Der AN ist dazu verpflichtet, Leitungsumlegungen und Reparaturen im Sinne von Abs. 5 sorgfältig schriftlich zu dokumentieren und den AG hierüber zu informieren. Die Dokumentation des AN muss mindestens Zeitpunkt, Lage und eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahme enthalten. Die Dokumentation ist dem AG unverzüglich auszuhändigen. (7) Der AN ist dazu verpflichtet, das Breitbandnetz in seinem Bestand sowohl inhaltlich als auch lagegenau zu dokumentieren und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Dokumentationspflicht umfasst die aktive und die passive Technik. Der Bestand ist mit einer dafür geeigneten Software (z.b. Cable Scout) zu pflegen _FTTB_Altoberndorf_Netzbetrieb_Teil_3_Netzbetriebsvertrag, Seite 3/9

4 3 Störungsservice Der AN ist dazu verpflichtet, zur Sicherstellung einer permanenten Funktionsfähigkeit der Glasfaserinfrastruktur, einen 24-h - Störungsdienst sowie eine 24 - Stunden- Kundenhotline auf seine Kosten einzurichten und zu betreiben. Etwaige Ansprüche des AN auf Schadenersatz gegenüber Dritten bleiben hiervon unberührt. 4 Offener Zugang (1) Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, Dritten zu dem von ihm betriebenen Vertragsgegenstand gemäß 1 auf Vorleistungsebene zu vorher festgestellten, gleichen, nicht diskriminierenden Bedingungen, Zugang zu gewähren. Die Verpflichtungen des AN ergeben sich im Einzelnen aus 21 Abs. 3 Nr. 1 4 des Telekommunikationsgesetzes (in der Neufassung vom (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes vom (BGBl. I S. 2821) in der jeweils gültigen Fassung sowie diese ersetzenden Regelungen. (2) Die Vorleistungspreise des AN müssen auf den durchschnittlichen veröffentlichten (regulierten) Vorleistungspreisen beruhen, die in wettbewerbsintensiveren Gebieten des Landes bzw. der EU gelten, oder falls solche Preise nicht veröffentlicht wurden, auf den von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten oder genehmigten Preisen. (3) Die Verpflichtungen des AN nach Abs. 1 und 2 bestehen für die gesamte Vertragslaufzeit. (4) Der AN hat den AG unverzüglich über die Antragstellung von Diensteanbietern auf Gewährung von Zugang zu unterrichten. Auf Verlangen des AG hat der AN diesem jederzeit Auskunft über den Stand der Antragsgenehmigung zu erteilen. 5 Laufzeit (1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zuschlagserteilung. (2) Das Vertragsverhältnis endet nach einer Laufzeit von 7 Jahren. Der Vertrag verlängert sich einmalig um weitere 2 Jahre, sofern er nicht mindestens 26 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wird _FTTB_Altoberndorf_Netzbetrieb_Teil_3_Netzbetriebsvertrag, Seite 4/9

5 6 Übernahmeprotokoll (1) Der Zustand des Vertragsgegenstandes wird bei Übergabe dokumentiert. Im Übergabeprotokoll wird der Zustand des Vertragsgegenstandes aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung festgestellt. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Mit dem Protokoll übergibt der AG von ihm erstellte Messprotokolle an den AN. Der Zustand des Vertragsgegenstandes gilt, ausgenommen nicht erkennbare Mängel, als vertragsgemäß, sofern das Besichtigungsprotokoll nichts anderes besagt. (2) Sind im Besichtigungsprotokoll nach Abs. 1 Mängel dokumentiert, sind diese vom AG zu beseitigen. Die Beseitigung wird dokumentiert. (3) Die Übergabe erfolgt spätestens vier Wochen nach Fertigstellung des Vertragsgegenstandes. 7 Pacht (1) Die jährliche Pacht ergibt sich aus dem Angebot des AN. (2) Die Pacht ist jährlich im Voraus jeweils zum 15. Januar auf ein vom AG zu benennendes Konto zu überweisen. Die Pacht ist erstmalig zum 15. Januar 2015 zu leisten. 8 Bauliche Veränderungen (1) Bauliche Veränderungen darf der AN nur nach vorheriger Zustimmung des AG vornehmen. Wird keine Zustimmung erteilt, sind bauliche Veränderungen nicht zulässig. (2) Der AG ist zur Vornahme baulicher Veränderungen berechtigt. Er hat Arbeiten zur baulichen Veränderung in einer angemessenen Zeit vorab gegenüber dem AN anzuzeigen. Dabei ist insbesondere auf die Aufrechterhaltung des Betriebs Rücksicht zu nehmen. (3) Instandhaltungs- und Unterhaltungsarbeiten nach 2 sind keine baulichen Veränderungen. 9 Zweckgebundenheit der Nutzung des Vertragsgegenstandes Die an den AN zur Nutzung in Form des Betriebs überlassene Glasfaserinfrastruktur darf nur im Rahmen der in diesem Netzbetriebsvertrag vorgesehenen Nutzung zum Betrieb verwendet werden _FTTB_Altoberndorf_Netzbetrieb_Teil_3_Netzbetriebsvertrag, Seite 5/9

6 10 Gewährleistungsausschluss Der AG hat nur für grob fahrlässige und arglistig verschwiegene Mängel einzustehen. Im Übrigen überlässt der AG den Vertragsgegenstand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 11 Eigentum und Rückgabe des Vertragsgegenstandes (1) Das Eigentum am Vertragsgegenstand steht ausschließlich dem AG zu. (2) Ersetzt oder erneuert der AN Bestandteile der überlassenen Glasfaserinfrastruktur, gehen die neu eingebauten Bestandteile in das Eigentum des AG über. Der AN verzichtet auf die Zahlung von Wertersatz. (3) Baut der AG den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten weiter aus, steht ihm das Eigentum an den neu errichteten Teilen der Glasfaserinfrastruktur zu. (4) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der AN den Vertragsgegenstand an den AG zurück. Der Vertragsgegenstand muss sich bei der Rückgabe in einem Zustand befinden, der unter Berücksichtigung der durch den AN durchzuführenden Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht. (5) Auf Wunsch des AG wird dieser mit Vertragsbeendigung Eigentümer der vom AN für den Netzbetrieb eingebrachten Teile. Verlangt der AN hierfür eine Entschädigung, bestimmt deren Höhe ein von beiden Parteien einvernehmlich zu benennender Sachverständiger. Ist im Falle des Übergangs der aktiven Technik auf den AG auch der Übergang von Vereinbarungen mit Dritten (z.b. Kollokationsvereinbarungen) erforderlich, erklärte der AN sein Einverständnis mit dem Eintritt des AG in entsprechende vertragliche Vereinbarungen an seiner Stelle. Wünscht der AG hingegen keine Übergang der vom AN für den Netzbetrieb eingebrachten Teile, sind diese vom AN auf dessen Kosten auf Verlangen des AG mit Vertragsbeendigung zu entfernen. 12 Haftungsbeschränkungen Ansprüche des AN auf Schadensersatz, insbesondere in Fällen der Unterbrechung der Datenübermittlung sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die der AG, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben _FTTB_Altoberndorf_Netzbetrieb_Teil_3_Netzbetriebsvertrag, Seite 6/9

7 13 Vertragsstrafe (1) Der AN wird die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllen. Die unter 2 Abs. 3 gesetzte Frist wird er einhalten. Sollte sich dennoch herausstellen, dass die rechtzeitige Erbringung des Endkundenangebots aus einem beliebigen Grund nicht möglich ist, ist der AN verpflichtet, dies dem AG unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt. (2) Kommt der AN mit den ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen in Verzug, werden pro Arbeitstag des Verzuges 0,25% der Investitionssumme, die auf das nicht fristgerecht in Betrieb genommene Gebiet entfällt, insgesamt pro Einzelfall aber maximal 5 % als Vertragsstrafe fällig. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der AN der Erschließung der Endkunden nach 2 Abs. 3 oder seiner Verpflichtung zur Gewährung des offenen Zugangs nach 4 nicht nachkommt. (3) Gesetzliche Ansprüche des AG bei verspäteter oder Nichterfüllung von Verpflichtungen des AN bleiben unberührt. (4) Wird der AN trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt an der Erfüllung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen durch höhere Gewalt, insbesondere durch Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, gehindert, hat er diese nach angemessener Fristverlängerung zu erbringen. Wird dem AN die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, sind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche des Eigentümers auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. 14 Kündigung, vorzeitige Beendigung (1) Der AG ist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der AN seinen ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der AN seiner Verpflichtung zur Erschließung der Endkunden nach 2 oder seiner Verpflichtung zur Gewährung des offenen Zugangs nach 4 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder wenn er sich nach Fälligkeit mehr als 1 Monat mit der jährlich zu entrichtenden Pachtzahlung in Verzug befindet. (2) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung, Rücktritt oder aus sonstigen Gründen gelten die Regelungen des 11 entsprechend _FTTB_Altoberndorf_Netzbetrieb_Teil_3_Netzbetriebsvertrag, Seite 7/9

8 15 Sicherheiten (1) Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag insbesondere für die Vertragserfüllung, Pflichtverletzungen des AN, Gewährleistung und Schadenersatz ist gegenüber dem AG eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von Euro zu stellen. (2) Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist spätestens vier Wochen nach Vertragsbeginn zu stellen und gleichzeitig die Bürgschaftsurkunde dem AG auszuhändigen. (3) Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlischt mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den AN. Die Rückgabe erfolgt mit Ablauf der Verjährung sämtlicher vorgenannter Ansprüche. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor den gesicherten Hauptforderungen. (4) Bürge kann jede deutsche oder europäische Geschäftsbank, jede öffentlich-rechtliche Bank oder Sparkasse sein. (5) Leistet der AN die Sicherheit nicht binnen der in Absatz 2 vereinbarten Frist, besteht bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung kein Anspruch auf Überlassung der Glasfaserinfrastruktur. Der AG ist bis zum Zeitpunkt der Stellung der selbstschuldnerischen Bürgschaft zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sämtliche dem AG durch einen erklärten Rücktritt entstandenen und entstehenden Kosten sind vom AN zu tragen. 16 Erweiterung Der AN ist unter der Voraussetzung einer wirtschaftlichen Tragfähigkeit sowie der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften auf Wunsch des AG dazu bereit, im Falle einer Erweiterung der Glasfaserinfrastruktur im Rahmen einer schriftlich abzuschließenden Ergänzungsvereinbarung dieses zu den Bedingungen dieses Vertrages zu betreiben. 17 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag, einschließlich der Änderung dieser Klausel bedürfen der Schriftform _FTTB_Altoberndorf_Netzbetrieb_Teil_3_Netzbetriebsvertrag, Seite 8/9

9 (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht bewirkt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine dem angestrebten wirtschaftlichen und technischen Erfolg möglichst nahekommende gültige Regelung zu ersetzen. (3) Entsprechendes gilt für nachträglich auftretende, von den Vertragspartnern nicht bedachte Regelungslücken des Vertrages. (4) Die Vertragspartner sichern sich gegenseitig zu, den gesamten Inhalt dieses Vertrages vertraulich zu behandeln. (5) Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für den Auftraggeber zuständige Landgericht. Oberndorf a.n., Auftraggeber Stadt Oberndorf a.n. Hermann Acker, Bürgermeister Ort, Datum Auftragnehmer vertreten durch den Geschäftsführer _FTTB_Altoberndorf_Netzbetrieb_Teil_3_Netzbetriebsvertrag, Seite 9/9

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