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1 Editorial Herausgeber Werner Böhnke, Vorstandsvorsitzender, WGZ Bank Dr. Jürgen Ellenberger, Richter am BGH, Bankrechtssenat Dr. Peter Hanker, Vorstandssprecher, Volksbank Mittelhessen eg Wolfgang Hartmann, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Risikomanagement und Regulierung, ehem. Mitglied des Vorstands und CRO, Commerzbank AG Walter Kleine, Vorstandsvorsitzender, Sparkasse Hannover Prof. Dr. Thomas A. Lange, Vorsitzender des Vorstands, National-Bank AG Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt, Leiter Abteilung Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht, Schwerpunktstaatsanwaltschaft Wirtschafts strafrecht, Stuttgart Karl Matthäus Schmidt, Vorstandssprecher, quirin bank AG Michael Sell, Exekutivdirektor und Leiter der Säule Querschnittsaufgaben bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Werner Severin, stv. Vorsitzender des Vorstands, SaarLB Fachbeirat Jürgen Becker, Bundeszentralamt für Steuern Markus Dauber, Vorstand, Volksbank Offenburg eg Markus Dokter, Leiter Unternehmenssteuerung, Volksbank Mittelhessen eg Volker Fentz, Vertriebsdirektor und Leiter Firmenkunden, Niederlassung Rhein-Main, UniCredit Bank AG Dr. Karsten Füser, Partner, EMEIA / Financial Services, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart Dr. Ralf Hannemann, Direktor, Bereichsleiter Risikomanagement und Controlling, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Ralf Josten, LL. M. oec, Rechtsanwalt, Direktor Zentralbereich Kommunen/ Recht und Chefsyndikus Kreissparkasse Köln Dr. Marco Kern, Mitglied des Vorstands, Evangelische Kreditgenossenschaft eg Dr. Jörg Lauer, Direktor Immobilienkunden Europa, Landesbank Baden-Württemberg Hans-Peter Lorenz, Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung Frankfurt Mathias Nittel, Rechtsanwalt, Fachanwalt und Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Heidelberg Michael Plaumann-Ewerdwalbesloh, Partner/Advisory EMEIA Financial Services, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn Helmut Schneider, Direktor, Steuerabteilung, Bayern LB Elmar Scholz, Abteilungsleiter Marktfolge Passiv / Dienstleistungen, Sparkasse am Niederrhein Anja Steinmeyer, Leiterin Handelskontrolle, HSH Nordbank AG Walter Ullrich, Direktor Revision, Hamburger Sparkasse AG Christoph Wengler, Syndikus, European Association of Public Banks (EAPB) Dr. Maximilian A. Werkmüller, LL.M., Syndikus & Leiter Family Office, HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA Prof. Dr. Stefan Zeranski, ehem. Leiter Treasury, Kölner Bank eg Redaktion Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Thomas Welker Jürgen Blatz Christine Glemser Thomas Göhrig Katharina Heß Liebe Leserinnen und Leser, der Verdacht gegen mehrere Großbanken, den EURIBOR manipuliert zu haben, rüttelt an den Prof. Dr. Konrad Wimmer Dr. Patrick Rösler Grundfesten des Bankgewerbes. Bekanntlich hatten die EU-Wettbewerbshüter Mitte Oktober mehrere große Banken wegen Verdachts auf Zinsmanipulationen durchsucht. Vermutet wird ein Marktkartell, das den EURIBOR-Zins den zentralen Zinssatz im Interbankengeschäft der Euro-Zone zu beeinflussen suchte. Daneben dient der EURIBOR als zentrale Referenzgröße, wenn es gilt, variable Zinsveränderungen im Kreditbereich (Kontokorrentkredite, variable Darlehen) und auch im Einlagengeschäft (Sparverträge mit variablem Basiszins) objektiv zu regeln. In der öffentlichen Diskussion viel zu kurz gekommen ist die Frage nach den Konsequenzen, wenn sich der Manipulationsvorwurf erhärten sollte. Abgesehen davon, dass das Vertrauen in Bankinstitute im Zuge der Finanzmarktkrise ohnehin schon deutlich gelitten hat, wären die Folgen für die Bankgeschäfte mit Privat- und Firmen kunden dramatisch. So wären z. B. die Zinsanpassungen im Bereich der variablen darlehen ebenfalls manipuliert und die bislang noch vereinzelten stimmen in der juristischen Diskussion, die den EURIBOR als ungeeigneten Referenzmaßstab einschätzen, würden Recht bekommen. Erklärt man dann konsequenterweise auch die Zinsanpassungs klauseln, die auf den euribor referenzieren, für unwirksam, so wären im Nachhinein alle Zins anpassungen aufwendig nachzurechnen und die zu viel kassierten Zinsen zurückzuerstatten. Und die Verjährung beginnt wohl erst mit der Nachrechnung zu laufen. Bleibt also nur zu hoffen, dass die Manipulationsvorwürfe widerlegt werden können, denn andernfalls droht vielen Banken eine weitere Schieflage infolge horrender Schadensersatzforderungen verursacht wäre dieses Chaos freilich von den wenigen schwarzen Banken, die beim Versuch, ungerechtfertigterweise Extra-Margen zu generieren, aufgeflogen sind. Unter dem Manipulationsverdacht leiden also auch gerade die kleinen und mittleren Banken, die zusammen mit ihren Kunden dem EURIBOR als fairen Referenzmaßstab vertraut hatten. So bleibt es auch im Jahr 2012 auf jeden Fall spannend, an bank(zivil-) rechtlichen, bankaufsichtsrechtsrechtlichen und bankwirtschaftlichen Themen wird es keinen Mangel geben, auch die Pipeline des bankpraktiker ist für 2012 schon gut gefüllt mit höchst interessanten Beiträgen von BankPraktikern für BankPraktiker. Bis dahin wünschen Redaktion, Verlag und Autoren Ihnen einen erholsamen Weihnachts urlaub, schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins Jahr bleiben Sie uns als Leser und Abonnenten auch 2012 treu. Besonders freuen wir uns, wenn Sie von unserer Aboaktion Gebrauch machen, für jedes geworbene Abo erhält der Werber oder Abonnent ein Buchgeschenk als Dankeschön. Jedes Abo zählt! Herzlichen Dank! Herzliche Grüße, Prof. Dr. Konrad Wimmer, Finanzmathematischer Sachverständiger, Dingolfing und Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt und Chefredakteur BankPraktiker, Heidelberg 433

2 inhalt AKTUELL 436 Banken leiden massiv unter dem Vertrauensverlust ihrer Kunden Jeder Zweite hat seine Geld anlage stets im Blick Tagungsbericht zu den vierten Hamburger Bankenaufsicht Tagen 437 Banken Studie: Prognose bis 2014 negativ 438 Aufgabe der bisherigen Kick back Rechtsprechung? 439 Hoffnungsschimmer für Banken bei Kick backs durch II. Zivilsenat des BGH? BEITRÄGE beiträge c KWG: Interne Maßnahmen und zentrale Stelle Michael Sell, BaFin w das aktuelle bafin-schreiben 7/2011 konkretisiert den neu gefassten 25c kwg. (noch) nicht vollständig geschaffene sicherungssysteme und ein unangemessenes risikomanagement können ab sanktioniert werden. 444 Vertrieb: Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht Dr. Philipp Hendel Urs Böckelmann, Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte, München w am wurde das gesetz zur novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts durch den deutschen bundestag angenommen. dadurch werden die im regulierten bereich des kapitalmarkts geltenden Pflichten auf anbieter des bislang weitgehend unregulierten Markts ausgeweitet. die gesetzliche neuregelung hat auch erhebliche praktische bedeutung für den Vertrieb durch banken, sparkassen und andere Finanzdienstleistungsinstitute. 448 Einlagensicherungsfonds: Weiterentwicklung der Einlagensicherung der privaten Banken Prof. Dr. Thomas A. Lange, NATIONAL-BANK AG w die neuordnung der einlagensicherung der privaten banken war überfällig. Mit der absenkung der sicherungsgrenze über einen Zeitraum von rd. 13 Jahren und der beibehaltung der bezugnahme auf das haftende eigenkapital des jeweiligen instituts wird das systemische risiko der einlagensicherung reduziert und ein sinnvoller beitrag zur weiteren stabilisierung des Finanzsystems in deutschland geleistet. 454 Herausforderung CRD IV: Neue Eigenkapitaldefinition Madlen Küster, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) w die eu-kommission hat ihren Legislativ vorschlag zur umsetzung von basel iii vorgelegt. damit ergeben sich weitreichende Änderungen für die definition des bankaufsichtlichen eigenkapitals. 434

3 SERVICE 461 Embargo Prüfungen: Ein weiteres Betätigungsfeld des Geldwäsche Beauftragten? Ralf Inderwies, Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau w die aufgabenbereiche des geldwäsche-beauftragten werden zunehmend erweitert. neben den klassischen aufgaben wie Verhinderung von geldwäsche und terrorismusfinanzierung treten inzwischen auch embargo-prüfungen immer stärker in den Vordergrund. 475 bankpartner 477 rezensionen 479 Personalia 465 Potenzielle Zinsertragschancen: Integrierte Zinsbuch, Vertriebsund Risikotragfähigkeits Steuerung Stefan Kühn, Frankfurter Sparkasse w bei regionalen kundenbanken ist die Zinsbuchsteuerung sehr eng mit der Vertrieb steuerung verbunden. die integrierte Zinsbuchsteuerung bleibt daher für diese institute eine wesentliche ertragssäule im geschäftsmodell und im dienst des kunden. günstig für die risikoallokation und risiko tragfähigkeit ist, dass die verschiedenen eingegangenen risiken Zins-, options- und Vertriebsrisiken zumeist nur schwach korreliert sind. das Zinsbuch ist auch gegenstand der aktuellen Verschärfung des aufsichtsrechts. trotzdem unterstützt die aufsicht die ökonomischen Modelle der institute und erkennt deren expertise an. 472 Arbeitsrecht: Bank und Mitarbeiterhaftung Torsten Steinwachs, Kanzlei Dr. Geilhof & Kollegen in Marburg, Unternehmensberatung Winkelmann Consult Hamburg/ Frankfurt/M./ Wien Michael Busch, Sparkasse Essen Oliver Oster, Winkelmann Consult, Frankfurt/M. w die Haftungsfragen im arbeitsrecht sind vielfältig und komplex, im artikel wird auf die Fragen der Haftung von arbeitgebern und arbeitnehmern im innen- und außenverhältnis abgestellt, sowie die durchsetzungsmöglichkeiten beleuchtet. IMPRESSUM BankPraktiker RECHTSSICHER REVISIOnSFEST RISIkOGERECHT Redaktion Dr. Patrick Rösler, Chefredakteur und VisdP Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Thomas Welker Jürgen Blatz Christine Glemser Thomas Göhrig katharina Heß BankPraktiker@FC-Heidelberg.de Leiterin Korrektorat und Rezensionen Janin Stärker Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de Sponsoring- /Anzeigenleitung Stefanie nauen Stefanie.nauen@FC-Heidelberg.de Produktionsleitung Christiane kempe Christiane.kempe@FC-Heidelberg.de Leiterin Aboservice Beate knopf Beate.knopf@FC-Heidelberg.de Satz Metalexis, niedernhausen Druck best response GmbH, Bruchsal Versand best response GmbH, Bruchsal Titelfoto fotolia.de/andreasedelmann Preise Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt 210. inkl. USt. und zzgl. 12. Versandkosten. BankPraktiker erscheint zehn Mal jährlich. Der Preis für ein Einzelheft beträgt 23,45 ( ,45 Versand). abonnementkündigungen sind nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des berechneten Bezugszeitraums möglich. Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a D Heidelberg Tel.: Fax: info@fc-heidelberg.de Geschäftsführung Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg, amtsgericht Mannheim HRB nr Umsatz-Identifikationsnummer gemäß 27 a Umsatzsteuergesetz: DE ISSn

4 Aktuell Vorstand, Kredit, Konto, Anlage Banken leiden massiv unter dem Vertrauensverlust ihrer Kunden w Den Banken gelingt es nur schwer, das in der Finanzkrise verloren gegangene Vertrauen ihrer Kunden wiederzugewinnen. Zwei von drei Entscheidern sind überzeugt, dass das Verhältnis zu ihren Kunden nachhaltig geschädigt ist. Diese Sicht zieht sich gleichermaßen durch alle Banken gruppen selbst die Sparkassen und Genossenschaftsbanken sehen einen schwer reparablen Vertrauensverlust bei ihren Kunden. Zu diesem Ergebnis kommt die Studie Branchen kompass 2011 Kreditinstitute von Steria Mummert Consulting in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Institut. Sieben von zehn Sparkassen und 60% der Genossenschaftsbanken gehen davon aus, dass sie es kurzfristig nicht schaffen werden, das Kunden vertrauen so wieder herzu stellen, wie es vor der Krise war. Diese Zahlen erstaunen, schließlich gelten beide Institutsgruppen doch eigentlich als Vertrauensgewinner der Finanzkrise. Unter dem Vertrauensverlust leidet sogar das Hausbankprinzip, dem zufolge besonders kleine und mittlere Unternehmen einen Großteil ihrer Finanzgeschäfte von einem Institut erledigen lassen. Nach der Finanzkrise waren viele davon ausgegangen, dass Unter nehmen gerade in schwierigen Zeiten einen verlässlichen Partner suchen, der ihnen zur Seite steht. Während bei der Vorjahresbefragung noch 72% der Entscheider daher eine belebung der Hausbankbeziehung infolge der Finanzkrise erwarteten, sind es nun nur noch 49%. Die Institute haben diese Heraus forde rungen erkannt: Die Finanzberatung von Firmen- und Privatkunden steht im Fokus der Investitionsaktivitäten bis So planen z. B. zwei Drittel der Banken in den nächsten drei Jahren nennenswerte Investitionen in die Finanzberatung für Firmenkunden. Anlage Jeder Zweite hat seine Geldanlage stets im Blick w Die Mehrheit der Deutschen (52%) weiß genau, wie viel Geld sie aktuell auf der hohen Kante hat. Dagegen geben 43% an, die Höhe ihrer Geldanlage nur ungefähr oder überhaupt nicht zu kennen. Das ist das Ergebnis einer repräsen ta tiven Forsa- Umfrage im Auftrag der Bank of Scotland unter Bundesbürgern, die mind. eine Geldanlage besitzen (keine Lebens- oder Rentenversicherung). Demnach sagen 29% der Befragten, über die Höhe ihrer Sparanlagen nur in etwa Bescheid zu wissen, 14% müssten für eine genaue Auskunft erst nachschauen. Männer (55%) kontrollieren den Stand ihres Sparvermögens regelmäßig als Frauen (49%). Wie viel Zinsen sie derzeit pro Jahr mit ihren Sparkonten erwirtschaften, wissen insgesamt 62% der Befragten: Rund ein Viertel (26%) von Sparkontenbesitzern gibt an, die Erträge aus Guthaben auf Sparbüchern, Sparverträgen, Sparbriefen, Tagesgeld- und Festgeldkonten regelmäßig zu kontrollieren, weitere 36% wissen ungefähr, auf welchen Mehrwert sie sich freuen können. Dagegen räumt mehr als jeder Dritte (35%) ein, die Höhe seiner Zinsen nicht zu kennen. Männer wissen mit 33% deutlich häufiger darüber Bescheid als Frauen (19%). Vorstand, Controlling, Revision Tagungsbericht zu den vierten Hamburger Bankenaufsicht- Tagen w Es ist schon beeindruckend, wie sich die Fachtagung im vierten Jahr entwickelt hat. Dem Veranstalter gelang es wieder, für aktuelle Aufsichtsthemen namhafte Experten und Praktiker zu verpflichten, die in ihren Vorträgen schlagende Themen auf den Punkt brachten und mit den Teilnehmern trotz der vergleichsweise hohen Teilnehmerzahl während der Vorträge und in den Pausen auch lebhaft diskutierten. Hiervon profitieren beide Seiten, denn auch die Bankenaufsicht bekommt durch die Teilnehmeranmerkungen wichtige Rückmeldungen für die eigene Facharbeit und zeigte sich diesbezüglich auch sehr aufgeschlossen. Der insgesamt hochkarätige Teilnehmerkreis rekrutierte sich aus Geschäftsleitern sowie Vertretern von Grundsatzbereichen, dem Risikocontrolling sowie der externen und Internen Revision bzw. Verbänden. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der Teilnehmer noch einmal deutlich an (+50%). Das Finanz Colloquium Heidelberg konnte als Referenten jeweils zwei Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen bundesbank (BuBa), sowie jeweils einen Vertreter eines Volksbankenvorstands, der Bankenprüfung und aus der Marktfolge Kredit einer Sparkasse gewinnen. Die Referenten überzeugten die Zuhörer mit ihrer kompetenten Vortragsweise, der Themenkranz wurde am ersten Tag mit den Ausführungen von Herrn Dr. Lutz, Leiter der Grundsatzabteilung bei der BaFin, zu den regulatorische Konsequenzen aus der Finanzmarktkrise eröffnet. Schwerpunkte des Vortrags bildeten die Themen Internationale und nationale Vorgaben wie z. B. Umsetzung von CRD II, III und IV, EBA-Guidelines, Basel III, KWG und MaRisk. Eine gute Ergänzung zu diesem Vortrag ergab sich durch den zweiten Beitrag von Herrn Wache, Vorstandssprecher der Hannoverschen Volksbank eg, mit dem Thema Basel III und die neuen MaRisk als Impulsgeber für einen kosequente(re)n Strategieprozess. Der Vortrag konzentrierte sich auf die wesentlichen Überarbeitungen aus 2010 der MaRisk bezüglich des Strategieprozesses und dessen Umsetzung in der Praxis. Nach den beiden Vorträgen wurden die Teilnehmer zu einem exklusiven Buffet im legendären 20. Stockwerk des Tagungshotels Empire Riverside mit 360-Grad- Blick über Hamburg eingeladen. Neben den optischen Eindrücken von Hamburg kam aber der persönliche und fachliche Austausch beim Mittagessen nicht zu kurz; Netzwerken war angesagt. Den dritten Tagungsbeitrag des ersten Tags lieferte Herr Dr. Volk, Deutsche bundesbank Frankfurt, mit dem Titel Prozessuale Anforderungen der Bankenaufsicht an die laufende Sicherstellung der Risikotragfähigkeit. Mit seinen prägnanten Ausführungen gelang ihm sehr deutlich darzu- 436

5 Aktuell stellen, welche Erfordernisse i. S. d. ICAAP für die Institute bestehen und welche Erkenntnisse die Aufsicht aus den Prüfungen der verschiedenen Modelle der Risikotrag fähig keits berechnung gewonnen hat. Diese Erkenntnisse wurden kürzlich in Form eines Rundschreiben-Entwurfs den Verbänden und dem MaRisk-Fach gremium zur Diskussion gestellt. Die finale Version will die BaFin bis Ende 2011 veröffent lichen. Dieses Papier soll weder die Methodenfreiheit noch die Prinzipien orientierung der MaRisk einschränken. Es stellt nur ein Papier als service zur Trans parenz der Aufsichtsgedanken zu dem Thema RTF dar. Im vierten Vortrag trug Herr Kinder, Bereichs leiter Marktfolge Kredit der Sparkasse Essen, einen Erfahrungsbericht zu Regionale Pfandbriefe als wertvolle kapital-/liquiditäts- und kundenseitige Unterstützung der Geschäfts- bzw. Risikostrategie vor. Aus dem Vortrag ergaben sich den Zuhörern wertvolle Anregungen für die Einführung von Pfandbriefen und die damit verbundenen Vorteile sowie die Erfordernisse gemäß Pfandbriegesetz. Nach diesen fachlichen Eindrücken hatte der Veranstalter für den Abend aufgrund der positiven Resonanz des Vor jahrs wieder die zwei unterschiedlichen Events vorbereitet. Eine Gruppe aus Teilnehmer und Referenten erlebte die sog. Kiez-Safari über St. Pauli mit der bekannten Drag-Queen Olivia Jones, die ihre intimen Kenntnisse zu den Örtlichkeiten in sehr unterhaltsamer Weise darbot. Die andere Gruppe wurde in das charmante Kiez- restaurant Freudenhaus geführt, das mit seiner gutbürgerlichen Küche die Teilnehmer verwöhnte. Die Teilnehmer werteten erneut beide Events als gelungene und nicht alltägliche abrundung des ersten Tags. Der zweite Veranstaltungstag begann mit einem Vortrag von Herrn Dr. Dörr, Ernst & Young, zu dem Thema Zeitnäheres Monitoring der Risikotragfähigkeit. Seine Ausführungen stellten das Thema RTF aus Sicht der Wirtschaftsprüfer dar. Insofern korrespondierten die Inhalte mit den Ausführungen des Herrn Dr. Volk vom Vortag. Danach stellte Herr Schneider, Referats leiter bei der BaFin, sein Thema Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens Eckpunkte eines Konzeptpapiers den Anwesenden vor. Durch seine lebhaften Ausführungen bekamen die Zuhörer einen kurzweiligen Einblick in die Entwicklungen der kommenden Jahre zum Meldewesen. Beendet wurde die Tagung mit einem interessanten Vortrag von Herrn Kreische, Bundesbank Frankfurt Abteilung Bankgeschäftliche Prüfungen, über Aufsichts- und Prüfungspraxis 2011 Erkenntnisse aus der MaRisk-Umsetzung und aktuell diskutierte Anpas sungen. Hier konnte der Referent den Zuhörern etliche Fingerzeige aus Sicht der aufsichtlichen Prüferbrille geben, die für die Praxis wertvolle Hinweise für die Auslegung und Umsetzung der MaRisk in den Instituten darstellen. Zusammenfassend kann der Beobachter feststellen, dass dem Veranstalter eine erneut sehr gute Veranstaltung gelungen ist. Der Mix hinsichtlich Themen- und Referentenauswahl sowie außergewöhnlichem Tagungshotel und Rahmenprogramm war stimmig. Abgerundet wurde dieses wie immer beim Finanz colloquium Heidelberg durch die persönliche Betreuung eines Geschäftsführers vor Ort und seinen aufmerksamen Mitarbeitern. Für die 5. Hamburger Bankenaufsicht-Tage 2012 wünschen wir uns eine neue interessante Tagesordnung und kompetente Referenten, so dass alle Teilnehmer (und auch neue) sagen werden: Wir kommen wieder! Walter Ullrich, Direktor im Unternehmensbereich Revision, Hamburger sparkasse AG, und Mitglied im Fachbeirat des BankPraktiker Vorstand Banken-Studie: Prognose bis 2014 negativ w 40% der Bankentscheider in Deutschland rechnen damit, dass die Branchenentwicklung bis 2014 noch hinter der Gesamtwirtschaft zurückbleiben wird. Weitere 30% trauen sich bereits gar keine Prognose mehr zu, weil sie die Entwick- lung für unvorhersehbar halten. Damit hat die Branchenstimmung einen neuen tiefpunkt erreicht. Als größte Herausforderung bezeichnen die Entscheider die regulierung: 95% der Institute sehen sich durch Verordnungen und gesetzliche Vorschriften unter Druck gesetzt. Zu diesem Ergebnis kommt die Studie Branchenkompass 2011 Kredit institute von Steria Mummert Consulting in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Institut. In der Geschichte des Branchenkompasses, die bis 2002 zurückreicht, fielen die Prognosen der Banken noch nie so schlecht aus wie in diesem Jahr. Institute mit Schwerpunkt Firmenkundengeschäft sind dabei besonders pessimistisch: 55% erwarten eine unterdurchschnittliche Entwicklung. Denn mit einer möglicherweise stagnierenden Konjunktur werden sich besonders die Geschäfte mit Unternehmen verlangsamen. Bei den Firmenkundenbanken schlagen auch die Folgen der Finanz- und Schuldenkrise sowie steigende Kreditrisiken stärker zu Buche, wie die Befragung zeigt. Vor allem der zunehmende Regulierungsdruck belastet die Stimmung der Führungskräfte und belastet die Institute sogar noch stärker als der weiter anziehende Konkurrenzkampf in der Branche. Unter der Vielzahl der Verordnungen und Vorschriften bringt insbesondere die im vergangenen Dezember veröffentlichte vorläufige Endfassung von Basel III die Banken in Bedrängnis, erzwingt sie doch hohe Investitionen und Anpassungen. Auf Seiten der Firmenkundenbanken sehen hier 82% umfangreichen Handlungsbedarf. Auch die Neufassung von MaRisk (BA) fordert die Banken massiv. 53% der befragten planen für die erforderlichen Anpassungen im Risikomanagement hohe Investitionen. Unter den öffentlich-rechtlichen Instituten sind es sogar 69%. Hier drängt die Zeit, denn die dritte MaRisk- Novelle muss bis zum Ende dieses Jahres umgesetzt werden. Noch immer nicht abgeschlossen ist ebenfalls die Umsetzung der Beratungsprotokolle in der Anlageberatung. Jede zweite Bank sieht hier 437

6 Aktuell noch hohen Anpassungs- und Investitionsbedarf. Dabei sind die Institute bereits seit dem Januar 2010 verpflichtet, über jede Anlageberatung mit Privatkunden ein Protokoll anzufertigen. Die Regulierungsmaßnahmen drücken auf die Stimmung. Der harte Wettbewerb stellt für rd. 80% der Banken eine der größten Herausforderungen dar. Die Institute sehen sich unter Druck nicht nur durch Konsumkredit- und Direktbanken sondern zunehmend v. a. auch durch branchenfremde Konkurrenten. Nearbanks, also z. B. Zahlund Kreditkartenunternehmen, sowie nonbanks und neue Zahlungsdienstleister im Internet und Mobilfunk bieten Bankkunden mit komfortablen, innovativen Angeboten Mehrwerte. Die Institute wollen ihnen das Feld jedoch nicht kampflos überlassen. Sie konzentrieren sich deshalb gezielt auf ihre Bestandskunden. Zu ihnen liegen zahlreiche persönliche und Transaktionsdaten vor, die eine nutzergerechte Gestaltung und Vermarktung von Produkten ermöglichen. Anlage, Recht Aufgabe der bisherigen Kick-back Rechtsprechung? w Der BGH hat sich in diesem Jahr im Rahmen von drei Beschlüssen ( , sowie , jeweils Az.: XI ZR 191/10) erneut mit der Frage der Aufklärungspflicht von Rückvergütungen befasst. In seinem ersten Beschl. v verabschiedet sich der BGH von seiner ursprünglich in seiner Entscheidung vom vorgenommenen Abgrenzung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen. Danach sollten aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen. Jetzt stellt das Gericht fest, dass die Quelle der Rückvergütung entgegen des von ihm bisher erweckten Eindrucks irrelevant sei. Maßgeblich sei vielmehr allein der Umstand, dass die Vertriebs provision aus einem offen ausgewiesenen Posten wie z. B. Eigenkapitalvermittlungskosten, Agio, Verwaltungsgebühren, etc. gezahlt wird, und dass unter ausdrück licher namentlicher Nennung des empfängers dargelegt wird, welche der Höhe nach konkret ausgewiesene Vertriebs provision dieser erhält. Dies wird vom BGH in seinem dritten Beschl. v nochmals unter strichen, wobei auch in diesem Beschluss der Eindruck erweckt wird, dass dann, wenn die Vertriebs provision im Anlage betrag versteckt ist, eine Hinweispflicht zur Aufklärung über sog. kick-backs nicht bestehen soll bzw. nur dann besteht, wenn die Vertriebs vergütung oberhalb des 15%igen Schwellen werts liegt, was so nicht gemeint sein kann. Denn bejaht man bei offen ausgewiesenen Vertriebs- oder sonstigen Kostenpositionen eine Hinweisverpflichtung auf Kickbacks, dann muss dies bei konsequenter Anwendung der Interessenkonflikts- Grund sätze erst recht gelten, wenn die Vertriebskosten im Anlagebetrag versteckt sind, es sich somit nach der neuen BGH-Definition um Innen -Provisionen handelt. Sodann bemüht sich der BGH in seinem ersten Beschl. v zu erklären, warum ein freier Anlageberater im Gegensatz zu einem bankgebundenen Anlageberater nicht zur Aufklärung über erhaltene Provisionen verpflichtet sein soll. Unter Berufung darauf, dass die typisierende Unterscheidung nach Berufsgruppen schon immer vorgenommen worden sei, führt der BGH zur Recht fertigung der Unterscheidung aus, ein Kapital anleger gehe bei freien beratern anders als bei bankgebun denen beratern davon aus, der freier Berater verdiene mit der beratung sein Geld, weswegen er nach der Höhe fragen müsse, wenn ihn dies interessiere. Damit soll nach Auffassung des BGH allein die dem Anlageberater verborgene Sichtweise des Kapitalanlegers letztlich darüber entscheiden, wann eine Aufklärungspflicht besteht. In seinen drei Beschlüssen hält der XI. Zivilsenat des BGH ferner ausdrück lich daran fest, dass die beratende Bank im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sowohl die Darlegungs- und Beweislast für das Nichteingreifen der Vermutung trifft als auch für die Wider legung der Vermutung. Daneben führt der BGH in seinem Beschl. v aus, dass die Geringfügigkeit der Ver gütung im Verhältnis zur Anlagesumme dem Ein greifen der Vermutung nicht entgegenstehe. Abschließend betont der BGH im Beschl. v nochmals, dass die Nichtauf klärung über Vertriebsprovi sionen schuldhaft erfolgte, weil die Tatsache, dass verheimlichte Rückflüsse aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufklärungs pflichtig sind, bereits seit 1990 der Rechtsprechung und Literatur entnommen werden konnte. Mit seinen drei Beschlüssen hat der BGH klargestellt, dass über von der beratenden Bank erhaltenen Vertriebsprovisionen stets dann aufzuklären ist, wenn diese an die Bank aus offen ausgewiesenen Kostenpositionen fließen. Dies muss erst recht für den vom BGH noch nicht ent schiedenen Fall gelten, dass die Vertriebsprovision aus einer im Anlagebetrag versteckten Innenprovision gezahlt wird. Insofern gilt für die Praxis, dass der die Kapital anlage end ver mittelnde berater zukünftig den Kapitalanleger unter namentlicher Erwähnung des Provisionsempfängers stets darüber aufklären muss, dass und in welcher konkreten Höhe dieser eine Vertriebs provision erhält. Darauf, dass die Vertriebs provi sion aus einer im Anlagebetrag versteckten Innenprovision oder aus offen ausge wie senen Kosten positionen gezahlt wird, kommt es ebenso wenig an wie auf die vom BGH bisher stets hervor gehobenen ( unklaren) Abgrenzungen zwischen Innenprovision und Rück ver gütung. Christine Glemser, Rechtsanwältin, Bereichsleiterin Bankrecht, Finanz Colloquium Heidelberg GmbH 438

7 aktuell anlage, recht Hoffnungsschimmer für Banken bei Kick backs durch II. Zivilsenat des BGH? w der ii. Zivilsenat des bgh hat neben dem für bankgebundene anlage berater zuständigen Xi. Zivilsenat sowie den für freie anlageberater verantwortlichen iii. Zivilsenat erstmals über die Frage der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen eines Anlagevermittlers mit urt. v (az.: ii Zr 277/09) entschieden. Zunächst hielt der bgh fest, dass ein freier Anlageberater nicht ohne weiteres ähnlich einem Vermögensverwalter verpflichtet sei, die interessen des anlegers in der Weise wahrzunehmen, dass durch die Provisionsvereinbarung das interesse des anlegers an einer sachgerechten, durch eigene erwerbsinteressen des beraters unbeeinflussten anlageempfehlung nicht gefährdet ist. deswegen genüge die vom berufungsgericht getroffene Feststellung, der Vermittler sei jedenfalls als anlageberater tätig geworden, nicht. in diesem Zusammenhang hob der bgh noch hervor, dass dies schon deswegen gelte, weil der III. Zivilsenat des BGH in seinen urt. v und (so auch der Xi. Zivilsenat im beschl. v ) entschieden habe, dass jedenfalls einen freien Anlageberater eine Pflicht zur Aufklärung in Bezug auf Vertriebs provision nicht treffe. offenbar scheint der ii. Zivilsenat des bgh der auffassung zu sein, dass die zu Vermögensverwaltern ergangene Kick- Back I-Entscheidung des xi. Zivilsenats vom nicht ohne weiteres auf (freie!) Anlageberater übertragbar ist, weil diese nicht in gleichem Maße zur neutralität verpflichtet sind. interessant an der entscheidung des ii. Zivilsenats ist im Übrigen der umstand, dass das gericht am ende seiner entscheidung den Grundsatz des Schutzzwecks der unterbliebenen Provi sions auf klärungs pflicht betont, um sogleich die Frage zu stellen, ob der vom anleger geltend gemachte schaden aus dem bereich der gefahren stamme, vor denen die Pflicht zur auf klärung über eine Provisionszahlung schützen soll. dies ist ein völlig neuer Gedankengang, der bisher weder in den kick-back-entscheidungen des Xi. Zivilsenats noch in denen des iii. Zivilsenats obwohl auch dort relevant eine rolle gespielt hat. Für die Praxis bleibt es spannend zu beobachten, ob die vom ii. Zivilsenat vorgenommene differenzierung hinsichtlich des inhalts und umfangs der interessenwahrnehmungspflicht eines anlageberaters und Vermögensverwalters den Xi. sowie den iii. Zivilsenat dazu veranlassen wird, den unterschiedlichen Pflichtenumfang von freien und bankgebundenen Anlageberatern hinsichtlich der Auf klärung über Rückvergütungen zu überdenken. erst recht bleibt abzuwarten, ob der Xi. sowie der iii. Zivilsenat durch die ausführungen des ii. Zivilsenats zur Schutzzwecklehre anfangen darüber nachzudenken, ob auch in ihren Fällen der geltend gemachte Schaden aus einem Gefahrenbereich stammt, vor dem die Pflicht zur Aufklärung über Provisions zahlungen schützen soll. Christine Glemser, rechtsanwältin, bereichsleiterin bankrecht, Finanz colloquium Heidelberg gmbh Fröhliche Weihnachten und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2012 wünscht Ihnen im Namen des Finanz Colloquium Heidelberg Ihre Redaktion 439

8 beitrag Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it 25c Kreditwesengesetz (KWG) interne Maßnahmen und zentrale Stelle grundaussagen der neuen Vorschrift. Autor: Michael Sell, Exekutivdirektor Querschnittsbereich, BaFin. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Bereichsübergreifende Themen (u. a. Revision, Vorstand, Personal). 1 Zum praktischen Vorgehen für die gefährdungstatbestände geldwäsche und betrügerische Handlungen vgl. Schäfer-Band/Zawilla, bp 2006 s. 306 ff. 2 Vgl. praxisnah zu einzelnen Fachbereichen/ risiko arten Helfer/Ullrich, interne kontrollsysteme in banken und sparkassen, 2010, s. 131 ff. (schlüsselkontrollen). I. Einleitung w 25c kwg in der geltenden Fassung trat am in kraft. im Zusammenwirken zwischen dem bundesministerium der Finanzen (bmf), der bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (bafin) und dem Zentralen kredit ausschuss der bankenverbände (Zka) wurden auslegungs- und anwendungshinweise erarbeitet, die als BaFin Rundschreiben 7/2011 veröffentlicht wurden. die norm des 25c kwg ist prinzipienbasiert ausgestaltet, d. h., sie gibt lediglich Grundaussagen für die anwendung vor, überlässt es aber den instituten, diese Prinzipien mit eigenen Maßnahmen entsprechend der individuellen Situation des entsprechenden institutes umzusetzen. damit wird auf konkrete detaillierte gesetzliche Vorgaben verzichtet, was zum bürokratieabbau beitragen soll. die normen gelten mit ihrer Verkündung, gleichwohl wird die bafin bis ende März 2012 bei defiziten in der umsetzung auf sanktionen verzichten, soweit die verpflich teten institute mit der umsetzung unverzüglich beginnen. II. Wesentliche Inhalte des neuen 25c KWG interne Maßnahmen zur Verhinderung der geldwäsche, der terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer gefährdung des Vermögens des instituts führen, sind bestandteil des allgemeinen Risiko managements der institute. ein angemessenes risikomanagement gehört wiederum zur ordnungsgemäßen geschäftsorganisation gem. 25a kwg, die die geschäftsleitung des instituts verantwortet. unter 25c abs. 1 kwg fallen alle straftaten, die ein reputations- bzw. operationelles risiko der säule ii des basel accords darstellen und zu einer gefährdung des Vermögens des instituts führen können. 1. Gefährdungsanalyse erste aufgabe des instituts ist daher eine institutsspezifische, risikoorientierte erfassung und bewertung der möglichen wesentlichen Vermögensgefährdungen (gefährdungs analyse), wobei hierfür auf das Rundschreiben 8/2005 (GW) der bafin vom zurückge griffen werden kann 1. Für die analyse können sowohl eigenes erfahrungswissen als auch alle öffentlich verfügbaren informationen herangezogen werden. 2. Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen gegen die spezifizierten gefährdungen kommen in betracht: ausschluss von risiken z. b. durch geschäftsverzicht. reduktion von risiken z. b. durch Versicherung von risiken mit dem institut als begünstigtem, akzeptieren von risiken z. b. Verzicht auf sicherungsmaßnahmen bei bagatelldelikten, soweit diese nicht aufgrund der Masse institutsgefährdend werden können. auch bei den sicherungsmaßnahmen kann auf die erfahrungen und den Maßnahmenkatalog aus der geldwäscheprävention bzw. des internen kontrollsystems zurückge griffen werden 2. sicherungsmaßnahmen sollten mittels EDV Monitoring unterstützt werden. 440

9 Becker / Berndt / Klein (Hrsg.) Bearbeitungs- und Prüfungsleitfäden Prozesse prüfen Risiken vermeiden Fehler aufdecken Handlungsempfehlungen ableiten Risikoorientierte Projektbegleitung Interne Revision Finanz Colloquium Heidelberg Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 200 Seiten Preis: 69, ISBN: Axel Becker Leiter Revision SÜDWESTBANK AG Jürgen Büschelberger Bundesbankdirektor Deutsche Bundesbank Emanuel Hagl Kreditrevision Münchner Bank eg Christian Heurung Executive Director, Financial Services Ernst & Young GmbH, Eschborn Sandra Peschel Institutsbetreuerin im Regional bereich Banken und Finanzaufsicht Deutsche Bundesbank Dirk Röckle Kreditrevison SÜDWESTBANK AG Die Flut an aufsichtlichen Neuerungen und die Komplexität der Geschäfte/ Prozesse führt zu einer steigenden Zahl an Projekten. Diese werden tendenziell umfangreicher und bei realistischer Analyse steht das Kosten-/Nutzenverhältnis oftmals in keinem befriedigenden Verhältnis (Grad der Projekteffizienz). Die Aufsicht hat die Bedeutung der Internen Revision in Projekten erkannt und fordert in den MaRisk BT 2 nunmehr eine unabhängige, revisionsseitige Begleitung aller wesentlichen Projekte. Für die Interne Revision resultieren hieraus zwei miteinander verbundene Herausforderungen: Ein strukturierter und für Dritte nachvollziehbarer(!), risikoorientierter Projekt-Auswahlprozess in zweifacher Hinsicht welche Projekte begleiten wir und wie intensiv? Risikoorientierte Steuerung der Revisionskapazitäten und Vermeidung von Engpässen auf Basis eines Projekt-Scorings Das neue Buch gibt unter Einbezug des DIIR Standard Nr. 4 zahlreiche konkrete und praxiserprobte Hilfestellungen für eine effiziente und zielführende Projektbegleitung. Diese ist geprägt von einem ständigen Wechsel zwischen Beratung und Prüfung und berührt damit immer auch die wichtige Frage der Unabhängigkeit der Revision. Ein Thema, das für die Bankenaufsicht von hoher Bedeutung ist. Ein interessantes Praktiker-Team stellt die sehr positiven Erfahrungen einer stärkeren Systematisierung der früheren Projektbegleitungen dar und gibt Tipps für ein frühzeitiges Erkennen von Konfliktsituationen. Praxisberichte widmen sich den beiden komplexen Projektthemen Kreditnehmereinheiten und Verbraucherkredite. Michael Berndt Ernst & Young GmbH Jenny Bastek-Margon Ernst & Young GmbH Ulrich Leuker Sparkasse Neuss Michael Willemse Volksbank Viersen eg Matthias Schaarschmidt OstseeSparkasse, Rostock Jan Hendrik Meyer im Hagen Sparkasse Detmold Strategieprozess Implementierung, nachvollziehbare Gestaltung und regelmäßige Anpassung Verschärfte aufsichtsrechtliche Vorgaben durch die MaRisk-Novelle vom Neue Anforderungen an einen ganzheitlichen, widerspruchsfreien Strategie-Prozess Bewertung der strategischen Ausgangssituation und Ableitung der operativen Ziele Qualitätssicherung, kritisches Hinterfragen sowie Anpassung des Strategieprozesses Revisionsseitige Begleitung des Strategieprozesses und projektbegleitende Prüfung Im AT 4.2 der novellierten MaRisk vom fordert die Bankenaufsicht (BaFin) einen stringenten Strategieentwicklungsprozess, so dass die Entwicklung strategischer Ziele sowie die Ergebnisse der Umsetzung nachvollziehbar werden. Inwieweit ist demnach der Strategie-Entwicklungsprozess eines Kreditinstituts konsistent genug, um die Entstehung der institutsspezifischen Strategie nachvollziehbar sowie über die Ableitung und Erfüllung operativer Ziele den Zielerreichungsgrad der Strategieumsetzung transparent zu machen? Antworten darauf liefert der Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden zum Strategieprozess, der sich an die Fach- und Führungskräfte aus (Risiko-)Controlling und Unternehmenssteuerung (zuständig für Erstellung, Einführung und ggf. Anpassung des Strategieprozesses), Mitglieder des Vorstands (verantwortlich für Strategie-Umsetzung) und die Interne Revision richtet. Als Autoren konnten wir erfahrene Controller, ein Vorstandsmitglied und einen internen Revisor aus Sparkassen und einer Genossenschaftsbank sowie zwei Wirtschaftsprüfer gewinnen, die insbesondere die folgenden Inhalte erörtern: Von der Strategie zum Strategieprozess Zur Begriffsklärung, Grundverständnis und Einordung von Strategien Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an den Strategieprozess aufgrund MaRisk Stand: Erscheinungstermin: Umfang: ca. 250 Seiten Preis: 69, ISBN: Umwelt- und Unternehmensanalyse zur Standortbestimmung (u. a. Überprüfung des abgeleiteten Handlungsbedarfs bzw. der strategischen Optionen) Würdigung der strategischen Positionierung sowie Messung von Unternehmenszielen (u. a. Überprüfung der strategischen Unternehmensziele, Einsatzmöglichkeiten der BSC) Überführung der strategischen Zielsetzung in die operative Planung (u. a. unterjährige Plan-Ist-Vergleiche auf Basis von Gesamtbankanalysen zur Früherkennung von Zielabweichungen) Qualitätssicherung des Strategieprozesses sowie strategisches Controlling (Nachhalten wesentlicher Abläufe des Strategieprozesses im internen Anweisungswesen, etc.) Revisionsseitige Begleitung des Strategieprozesses sowie projektbegleitende Prüfung Bestellen Sie schriftlich direkt bei: Bestellcoupon Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a, Heidelberg Fax: 06221/ Telefon: 06221/ info@fc-heidelberg.de Internet: Lieferung gegen Rechnung versandkostenfrei innerhalb Deutschlands! Ich bestelle: Risikoorientierte Projektbegleitung Interne Revision 69, Strategieprozess 69, Ich will Abonnent der Bearbeitungs- und Prüfungsleitfäden mit einem Preisvorteil von 20 % werden: Senden Sie mir sofort nach Erscheinen jeden Band zu. Name, Vorname Position Abteilung Firma Straße PLZ/Ort Telefon Fax Datum, Unterschrift

10 » Ab ist bei nicht vollständig geschaffenen Sicherungs systemen und unangemessenem Risikomanagement mit aufsichtlichen Sanktionen zu rechnen die BaFin hat sich dem Prinzip der dialogbereiten Aufsicht verpflichtet. «3 Spiegelung der Regelung in 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 GWG. 4 Vgl. Handbuch PrüfbV, 2010, Biba S aus der Sicht der externen Prüfung bzw. Barsch S für die Revisionspraxis. 5 Vgl. hierzu sehr ausführlich Kruse/Struwe, im Handbuch 25c KWG-Pflichten Sonstige strafbare Handlungen: Zentrale Stelle Gefährdungsanalyse Sicherungssysteme Kontrollen, 2011, Abschn. 4. III. Zuständigkeit für die Prävention strafbarer Handlungen innerhalb des Instituts Gemäß 25c Abs. 9 Satz 1 KWG sind die Funktion des Geldwäschebeauftragten und die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Institut unter einem einheitlichen Risikomanagement grundsätzlich an einer Stelle zusammen zu fassen. Die Vorschrift sagt nicht, in welcher Organisationseinheit die Zusammenfassung erfolgen soll und durch welche Personen die Aufgaben wahrzunehmen sind. Insoweit ist das Institut in seiner Organisationshoheit ungebunden. Möglich ist daher z. B. auch die Zusammenfassung der Aufgaben nach 25c KWG beim Chief Compliance Officer, soweit dieser zugleich auch Geldwäsche beauftragter ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann die BaFin auf Antrag des Instituts bei wichtigem Grund bestimmen, dass eine andere Stelle im Institut zur Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist. Problematisch bei der Errichtung der zentralen Stelle ist die organisatorische Abgrenzung zur Konzernsicherheit, soweit deren Aufgabe nicht allein im Objektschutz bzw. im Personenschutz von Mitarbeitern besteht. Im Zweifel sind alle Straftaten, bei denen das geschützte Rechtsgut die körperliche Integrität ist, der Konzernsicherheit, und alle Straftaten mit der Möglichkeit einer wesentlichen Vermögensgefährdung des Instituts den sonstigen Straftaten und damit der zentralen Stelle zuzuordnen. IV. Absehen von der Einrichtung der zentralen Stelle Von der Zusammenfassung des 25c Abs. 9 Satz 2 KWG kann abgewichen werden. Voraussetzungen sind: Antrag des Instituts (Nicht Dritter so darf z. B. die BaFin die Trennung auch nicht dekretieren). Vorliegen eines wichtigen Grunds. Ein solcher liegt vor, wenn im konkreten einzelfall auch ohne die organisatorische Zusammenlegung die Erfüllung der Präventionsmaßnahmen vergleichbar effektiv ist und die Erzwingung der Zusammenlegung organisatorisch oder finanziell zu Mehraufwand bzw. Mehrkosten führen würde. Im Einzelfall ist daher darzulegen, warum gerade die trennung der Verantwortlichkeiten (Geld wäsche prävention Prävention sonstiger Straftaten) trotz hoher organisatorischer Schnittmengen gerade nicht zu Synergieeffekten, sondern zu antagonistischen Effekten führen würde. Besonders wichtig ist für kleinere und mittlere Institute, vornehmlich des Sparkassen- und Genossenschaftssektors, die Möglichkeit der Auslagerung der Geldwäsche-Terrorismusfinanzierungsprävention auf größere Institute bzw. Spitzeninstitute des Verbundes gem. 25c Abs. 5 KWG 3. Dies ist auch bei der Prävention bzgl. der sonstigen strafbaren Handlungen möglich, wenn eine dem Vorstand ange hörende oder unmittelbar nachgeordnete Person als Ansprechpartner fungiert und gleichzeitig für die nicht ausgelagerten Pflichten gem. 25c Abs. 1 3 KWG zuständig ist. V. Änderung der Prüfberichtsverordnung (PrübV) 21 Abs. 1-7 PrüfbV sind unverändert geblieben, so dass die Berichtspflicht auch das Risikomanagement bzgl. der Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen umfasst 4. Da die BaFin ihre Erkenntnisse aufgrund der Vielzahl von Instituten nur in wenigen Einzelfällen durch schwerpunktmäßige Eigenprüfungen erzielen kann, hat der Gesetz geber mit 21 Abs. 8 PrüfbV die Verpflichtung der Abschlussprüfer zum Bericht über Geldwäsche prävention, Terrorismusfinanzierung und betrügerische Handlungen etabliert. Da in der Vergangenheit die Prüfmitteilungen höchst unterschiedlicher Qualität waren und sich gelegentlich in Textbausteinen bzw. rein beschreibenden Darstellungen ergingen, wird nunmehr eine verbindliche Checkliste vorgegeben, um alle für die BaFin relevanten Prüfungs themen abzuhandeln. Dies gilt auch für die Präven tionsmaßnahmen bzgl. strafbarer Hand lungen. Die Prüfer sind zu eindeutigen Feststellungen gehalten, womit unklare Formu lierungen vermieden werden

11 VI. Dialogbereite Aufsicht Die BaFin hat sich dem Prinzip der dialogbereiten Aufsicht verpflichtet. Dies bedeutet, dass der zeitnahen, ordnungsgemäßen Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen nach Handlungsempfehlungen seitens der Aufsicht Vorrang vor der Repression mittels Bußgeldern bzw. Zwangsmaßnahmen eingeräumt wird. Dies setzt voraus, dass die verpflichteten Unternehmen Fragen, Auslegungsprobleme bzw. eigene Unklarheiten bei der Umsetzung zügig an die BaFin herantragen und dann Hilfe stellung erhalten. Ebenso sind festgestellte Mängel zügig abzuarbeiten. Geschieht dies nicht, sind Bußgeldverfahren bzw. Verwaltungszwang unvermeidlich. Die Aufsicht begleitet die Neufassung des 25c KWG eng und gibt Hilfestellung bei der Umsetzung, wie dies mit den vorliegenden auslegungs- und Anwendungshinweisen bereits geschehen ist. Praxistipps Keine Verzögerungen bei der individuellen Gefährdungsanalyse bzgl. sonstiger strafbarer Handlungen auf der Basis des BaFin-Rundschreibens 7/2010 keine abstrakte formularmäßige Gefährdungsanalyse. Bei nicht lösbaren Unklarheiten/Konflikten zunächst mit dem Branchenverband (ZKA-Mitglied) und dann ggf. mit der BaFin sprechen. Die Zeit ist reif. Reif für ein Buch über die Zukunft... Vertriebsmitarbeiter von Kreditinstituten erleben sich heute als diejenigen, welche täglich die Hauptlast der Finanzkrise tragen. Sie sind es, die im Kontakt mit Kunden Pauschalkritik und Skepsis aushalten müssen. Gleichzeitig haben sie die Absatzziele und Ertragsansprüche ihrer Häuser zu erfüllen. Kai Pfersich entwickelt für Kundenberater in Neustart Bankberatung eine neue Dimension des Kundendialogs, welcher Kunden- und Bankinteressen verbindet. Zusätzlich stellt er eine praxistaugliche Formel zum Umgang mit Risiko und Chance vor. Sechs Apps unterstützen den Leser dabei, die wichtigsten Erkenntnisse auf seine neurologische Festplatte im Kopf zu laden. Eine App für den Tablet-PC steht als Visualisierungshilfe für die tägliche Arbeit zur Verfügung. Kai Pfersich Neustart Bankberatung 136 Seiten 24,00 ISBN / 2011 BankPraktiker Individuelle Bankausgabe möglich! 443

12 beitrag Vorstand kredit konto anlage recht Handel controlling revision it Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht auswirkungen auf den bankvertrieb. Autoren: Dr. Philipp Hendel, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht und Urs Böckelmann, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte, München. Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem FCH Blog: blog.fc-heidelberg.de Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Vertrieb/Wertpapiergeschäft/ Beauftragte.» Das FinAnlVG hat erhebliche Auswirkungen auch auf den Vertrieb von Banken; Sparkassen und anderen Finanzdienstleistern. «I. Einleitung w der bundestag hat am dem gesetzentwurf der bundesregierung für ein gesetz zur novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts zugestimmt. die Vorlage wurde auf empfehlung des Finanzausschusses des deutschen bundestags vom mit den stimmen der Fraktionen der cdu/csu und FdP gegen die stimmen von spd und bündnis 90/die grünen und bei enthaltung der Linksfraktion angenommen. Mit dem gesetz werden die seit einiger Zeit geltenden Pflichten für banken und sparkassen im regulierten bereich des kapitalmarkts auf anbieter des bislang weitgehend unregulierten Markts ausgedehnt. dazu gehören neben des nachweises einer entsprechenden sachkunde und des Vorhaltens einer verpflichtenden berufshaftpflichtversicherung u. a. auch das aufsichtsrechtliche gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen, ebenso wie über ein beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und dem anleger zur Verfügung zu stellen. das gesetz zur novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts tritt mit ausnahme der regelungen zur neuen erlaubnis nach 34f gewo sechs Monate nach Verkündung, die Änderungen der gewerbe ordnung 13 Monate nach Verkündung in kraft. Für Finanzdienstleistungsinstitute bedeutet dies, dass die aufsichtlichen und anlegerschützenden Vorschriften des WpHg und kwg sechs Monate nach Verkündung dieses gesetzes auch für den bislang weitgehend unregulierten bereich der Vermögensanlagen i. s. d. 1 abs. 2 Vermögensanlagengesetz (Vermanlg) gelten. die gesetzliche neuregelung betrifft aber nicht nur Marktteilnehmer, die bislang über keine erlaubnis gem. 32 kwg verfügten, sondern hat auch nicht unerhebliche auswir kungen auf den Vertrieb von banken, sparkassen und anderen Finanzdienstleistungsinstituten. nach der darstellung der gesetzessystematik und eines Überblicks über den inhalt der neuen normen soll dieser beitrag die auswirkungen auf den Vertrieb durch kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute näher beleuchten. II. Gesetzessystematik aus gesetzessystematischer sicht können die gesetzgeberischen akte zur regulierung des grauen kapitalmarkts als komplexes Regel- Ausnahme-System bezeichnet werden. in 1 abs. 2 Vermanlg, das durch art. 1 des gesetzes zur novellierung des Finanzanlagenvermittler-und Vermögensanlagenrechts eingeführt wird und das bislang geltende Verkaufsprospektgesetz ablöst, werden Vermögensanlagen künftig legal definiert. unter diesen begriff fallen insbesondere anteile an geschlossenen Fonds, genussrechte und namensschuldverschreibungen. gleichzeitig wird durch das gesetz zur novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts die definition der Finanzinstrumente in 1 abs. 11 s. 1 kwg auf Vermögensanlagen i. s. d. 1 abs. 2 des Vermanlg erweitert. die beratung oder Vermittlung von Vermögensanlagen ist daher künftig grundsätzlich gem. 32 abs. 1 kwg erlaubnispflichtig. um den Vertrieb solcher Finanzinstrumente für die geschaffene erlaubnis gem. 34f gewo nicht unmöglich zu machen, wird eine bereichs ausnahme in 2 abs. 6 nr. 8e kwg für Vermögensanlagen geschaffen. 34g gewo enthält eine Verordnungsermächtigung zur schaffung anlegerschützender Vorschriften für die bereiche der informationspflichten gegenüber anlegern, einschließlich der Pflicht zur offenlegung von Zuwendungen, 444

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