Leasing in der Insolvenz aktuelle Rechtsfragen RA Dipl. Ing. Lothar Breitfeld ZIS Abendsymposion: Mannheim 25. Februar 2014

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2 vor A n tr a g (Vorverfahren =) Antragsverfahren Eröff nung nach 112 InsO 21 II Nr. 5 InsO 103 InsO 2

3 Das Gericht kann nach 21 II Nr. 5 InsO anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die 170, 171 entsprechend. 3

4 Verwertungsstopp: 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO Verwertungs- und Einziehungsstopp: Von 166 InsO erfasste Gegenstände Aussonderungsgegenstände Voraussetzungen: Einsatz für Unternehmungsfortführung Erhebliche Bedeutung Nutzungsbefugnis: Nutzung (S. 1 Halbs. 1) Auch: Recht zur Verarbeitung, Verbrauch, Veräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes Einziehungsbefugnis (S. 3) Gläubigerschutz: 169 S. 2 InsO: Zinsen 3 Monate nach Anordnung, Ausnahme: 169 S. 3 InsO. Ausgleich des Wertverlustes nach Maßgabe des 21 Abs. 2 Nr. 5 S. 1 am Ende. 4

5 BGH, Urteil vom IX ZR 7/09 InsO 21 II 1 Nr. 5, 169 S. 2 Ein Verwertungs- und Einziehungsverbot ist durch individualisierende Anordnung des Insolvenzgerichts zu treffen; eine pauschale Anordnung ist unwirksam. Der betroffene Rechtsinhaber kann die geregelten Ausgleichsansprüche auch dann geltend machen, wenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit unwirksam ist. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen nach 169 S. 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach 21 II1 Nr. 5 InsO nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser Anordnung liegt. Zins = Leasingrate Zins = Masseforderung Keine Aussage zum Wertverlust Keine abschließende Aussage zu verfassungsrechtlichen Bedenken 5

6 BGH, Urteil vom IX ZR 78/11 InsO 21 II Nr. 5, 55 II (Teil 1) 21 II S. 1 Nr. 5 S.1 Teilsatz 3 InsO ist zu entnehmen, dass Anspruch auf Wertersatz ab sofort besteht. Der Wertersatzanspruch steht Ab- und Aussonderungsberechtigen in gleicher Weise zu. 21 II S. 1 Nr. 5 S. 2 InsO lässt die Rechte des Aussonderungsberechtigen unberührt und begrenzt nur die Wertersatzansprüche des Absonderungsberechtigten (z.b. der Bank), dessen Wertinteresse auf das Sicherungsrecht begrenzt ist. Bei der Bestimmung des Wertersatzanspruchs ist zu berücksichtigen, ob daneben eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt wird oder nicht. Mit der Nutzungsausfallentschädigung ist die vertragsgemäße Abnutzung bereits abgegolten. Wertersatz ist dann nur als Kompensation für Verluste zu zahlen, die sich aus einer übermäßigen Nutzung oder durch Beschädigungen ergeben. 6

7 BGH, Urteil vom IX ZR 78/11 InsO 21 II Nr. 5, 55 II (Teil 2) Greift (innerhalb der ersten drei Monate) ein Anspruch auf Nutzungsausfall nicht durch, muss der Aussonderungsberechtige die mit der fortlaufenden vertragsgemäßen Nutzung verbundene Entwertung des Gegenstandes nicht entschädigungslos hinnehmen (Art. 14 Abs. 1 GG). Der Wertersatzanspruch bemisst sich nach der Differenz des Wertes des Aussonderungsguts bei Beginn und Ende der Nutzung. Der Anspruch auf Wertersatz richtet sich wie derjenige auf Nutzungsausfallentschädigung gegen die Masse. 7

8 BGH, Urteil vom IX ZR 219/10 InsO 55 II S. 1, 55 I Nr. 3 (Teil 1) Durch eine Anordnung nach 21 II Nr. 5 InsO wird ein besonderes privatrechtliches Nutzungsverhältnis begründet (gesetzliches Schuldverhältnis), aus dem diverse Plichten folgen: Ersatz des gewöhnlichen Wertverlustes durch laufende Zahlungen; Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen ( 169 S. 2 InsO); Entschädigung für übermäßige Nutzungen, Verbrauch, Beschädigung oder Zerstörung. Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit? Die Abgrenzung hängt davon ab, ob die Schäden schon während des Mietgebrauchs (vorher) entstanden sind oder ob die schadensursächlichen Handlungen von dem vorläufigen Verwalter zu vertreten sind: 8

9 BGH, Urteil vom IX ZR 219/10 InsO 55 II S. 1, 55 I Nr. 3 (Teil 2) Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Vermieter (Leasinggeber); es gelten aber Besonderheiten, die sich durch das hoheitlich begründete Nutzungsverhältnis ergeben: Der Nutzer (vorl. Verwalter) ist verpflichtet, zu Beginn des durch die Ermächtigung des Insolvenzgerichts begründeten Nutzungsverhältnisses den Zustand des weiter genutzten vormaligen Leasinggutes festzuhalten (Pflichtenstellung ähnlich wie bei ordnungsbehördlicher Zwangseinweisung) Wie dort hat der Vermieter nicht die Möglichkeit, sein Beweisinteresse im Rahmen der Vertragsfreiheit vertraglich zu sichern. Unterlässt der Nutzer dies, ist dem durch eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Eigentümers Rechnung zu tragen, wenn der Nutzer bestreitet, dass die Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden sind. Daraus folgt allerdings keine unwiderlegliche Vermutung, auch keine Umkehr der Beweislast, jedoch eine Beweiserleichterung in der Weise, dass auch pauschale Beweisantritte des Vermieters und der Bezug auf gegenbeweislich benannte Zeugen (z.b. LKW Fahrer) zulässig sind. 9

10 BVerfG, Beschluss vom BvR 31 69/11 Eingriff in das geschützte Eigentum, aber gerechtfertigt, da mit Wertersatz und Nutzungsersatz ein gestuftes System der Entschädigung vorliegt, welches die Belastung des Eigentümers gering hält und den Eingriff in die Substanz des Eigentums vermeidet; BF hat sich Risiko eines Ausfalls selbst zuzuschreiben, hat sich Schuldner selbst ausgesucht; hätte sich weitere Sicherheiten einräumen lassen können. BF ist nicht schlechter gestellt, er hätte auch ansonsten das Aussonderungsgut nicht schneller heraus bekommen oder Ersatz für die Gebrauchsüberlassung erhalten. 10

11 Leasing Insolvenz des Leasinggebers: Unbewegliche Gegenstände Vertrag besteht fort, 108 Abs. 1 S. 1 Beide Vertragsteile gebunden Vorausverfügung über Mietzins begrenzt, 110 Kündigungsrecht bei Veräußerung, 111 Bewegliche Gegenstände Ohne Refinanzierung + Sicherungsübereignung Leasingnehmer gebunden Leasinggeber: Wahlrecht des Verwalters, 103 Vorausabtretung der Leasingraten nicht insolvenzfest Mit Refinanzierung + Sicherungsübereignung Vertrag besteht fort, 108 Abs. 1 Satz 2 Beide Vertragsteile gebunden Vorausabtretung insolvenzfest 11

12 Leasing beweglicher Gegenstände mit Refinanzierung: 108 Abs. 1 S. 2 InsO (Refinanzierungsklausel) Voraussetzungen: 1. Beweglicher Leasinggegenstand (Gegensatz S. 1) Rechtsfolgen: 1. Leasingvertrag besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. 2. Anschaffung oder Herstellung; von Anfang an finanziert durch einen Dritten (einschließlich nachträglicher Ablösung, jedoch ohne erst nachträglicher Zweckbestimmung) 3. Dem Dritten (s. unter 2. wurde der Leasinggegenstand rechtswirksam zur Sicherheit übertragen. 4. Überlassung des Leasinggegenstandes an Leasingnehmer vor Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Leasinggebers 2. Also: Vorausabtretung der Leasingraten (falls für sich rechtswirksam) ist insolvenzbeständig. 12

13 BGH: Urteil vom IX ZR 62/12 InsO 91 Abs. 1, 110 Abs. 1: (Teil 1) BGH: Urteil vom IX ZR 62/12 InsO 91 Abs. 1, 110 Abs. 1: Die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Miet-, Leasing- oder Mietkaufvertrag ist für den Anwendungsbereich des 108 Abs. 1 InsO irrelevant. Soweit der Fortbestand des Vertrages hiernach anzunehmen ist, beurteilt sich die Wirksamkeit der Vorausabtretung nach 91, 110 InsO. 110 Abs. 1 InsO beschränkt (wie 114 Abs. 1 InsO) nicht die Wirksamkeit von Vorausverfügungen, sondern wirkt wirksamkeitsbegründend, indem er in seinem Anwendungsbereich 91 InsO als Unwirksamkeitsgrund verdrängt. Kehrseite: ist eine Verfügung trotz der 81,91 InsO wirksam, ist für die Anwendung von 110 InsO kein Raum. 13

14 BGH: Urteil vom IX ZR 62/12 InsO 91 Abs. 1, 110 Abs. 1: (Teil 2) Mietforderungen sind aufschiebend befristete Forderungen (nicht nur betagt; keine gesicherte Rechtsposition). Etwas anderes gilt für die Grundmietzeit des Finanzierungsleasingvertrages (= betagte Forderungen). Grund für die Unterscheidung: Feste Dauer der Mietzeit; Leasingraten auch Entgelt für die schon erbrachte Finanzierungsleistung; deshalb Forderung schon vor Verfahrenseröffnung entstanden. Neu: das gilt auch für Verträge über unbewegliche Gegenstände. Auch hier keine Abspaltung des auf den Gebrauchswert entfallenden Teils der Rate nach Ablauf der Frist des 110 Abs. 1 InsO. 14

15 Die Unternehmen der MKB-Gruppe MKB Mittelrheinische Bank GmbH MMV Leasing GmbH MMV Mittelrheinische Leasing GmbH (derzeit keine aktive Geschäftstätigkeit) MKB Versicherungsdienst GmbH MMV Mobilien- Verwaltungsund Vermietungsgesellschaft mbh Euro-Leasing AG (derzeit keine aktive Geschäftstätigkeit) 15

16 Überblick MKB-Gruppe 1950: MKB Bank als private Teilzahlungsbank in Koblenz gegründet 1963: Start Leasinggeschäft, Gründung der MMV Leasing 1999: 100%ige Tochtergesellschaft der LBBW (vorher SüdwestLB, Landesgirokasse Stuttgart, Berliner Bank je 1/3) bundesweit an 12 Standorten akquisitorisch mit eigenen Außendienstmitarbeitern vertreten (kein Auslandsgeschäft) Bilanzsumme der MKB-Gruppe zum : 1,15 Mrd. EUR Geschäftsschwerpunkt: - Leasing-/Mietkaufgeschäfte bei MMV (85%) - Investitionskredite bei MKB (15%) - Einlagengeschäft bei MKB Mitarbeiter zum : 415 VÄ 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 17

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