Kommunalsteuer ONLINE
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- Bernt Sauer
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1 Kommunalsteuer ONLINE (basiert auf dem Artikel in der Österreichischen Gemeinde-Zeitung 10/2005) Information des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ BMF /0013- VI/7/2006 Durch die Einführung der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) wird die der Gemeinde zustehende Kommunalsteuer (kostenlos) durch Organe der Finanzverwaltung und der Krankenversicherungsträger mit überprüft. Hierdurch konnten auf Gemeindeebene rund 100 Kommunalsteuerprüfer eingespart werden. Mit der Anbindung aller Städte und Gemeinden an das elektronische Datenübermittlungssystem der Finanzverwaltung (FinanzOnline) wurde die technische Voraussetzung für den elektronischen Datenaustausch aller für die Prüfung notwendigen Daten geschaffen. Die Kommunalsteuerdaten werden vom Arbeitgeber im Wege der jährlichen Kommunalsteuererklärung an die zuständige Kommune übermittelt. Städte und Gemeinden können FinanzOnline insbesondere für die Übermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Kommunalsteuer an die Finanzverwaltung verwenden. Im Gegenzug werden der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde die Ergebnisse der Kommunalsteuerprüfungen rückgemeldet. Derzeit sind die Kommunalsteuererklärungen vom Arbeitgeber an jede Stadt bzw. Gemeinde, in der der Arbeitgeber eine Betriebsstätte hatte, abzugeben (siehe Beispiel unten, Pkt. 3 - Zusammenfassung). Diese Erklärungen werden dann von den Städten und Gemeinden elektronisch eingegeben und mittels FinanzOnline an die Finanzverwaltung übermittelt. Ein Unternehmen mit 200 Betriebsstätten in unterschiedlichen Städten und Gemeinden hat demnach 200 Kommunalsteuererklärungen abzugeben, und jede betroffene Gemeinde hat ihrerseits diese Daten händisch einzugeben weiß aber gleichzeitig nichts vom gesamten Kommunalsteueraufkommen dieses Unternehmens bzw. der Verteilung des Aufkommens. Auf Grund dieser ineffizienten Vorgangsweise drängte sich die Einführung einer einheitlichen Kommunalsteuererklärung für sämtliche Betriebsstätten eines Arbeitgebers auf. 1. Was ist NEU ab 2005? Ab dem Kalenderjahr 2005 ist vom Arbeitgeber eine Kommunalsteuererklärung über FinanzOnline zu übermitteln, in der die Bemessungsgrundlage für jede erhebungsberechtigte Gemeinde enthalten ist. Die so übermittelten Erklärungsdaten werden automatisch für die GPLA zur Verfügung gestellt. In diesem Fall erfolgt die Bereitstellung der elektronischen
2 Daten für die Prüfung durch die Gemeinden. Im Falle der Nichtzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung ist die Erklärung auf einem nunmehr einheitlichen Formular (anstatt wie bisher auf 560 verschiedenen Formularen) der erhebungsberechtigten Stadt bzw. Gemeinde zu übermitteln. Allein diese Vereinheitlichung stellt nicht nur für Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden eine nicht hoch genug zu bewertende Verwaltungsvereinfachung, sondern auch eine administrative Entlastung der Gemeinden dar. Ein ganz wesentlicher Effekt der elektronischen Erklärung ist die Information aller betroffenen Sitzgemeinden über das Gesamtkommunalsteueraufkommen des Unternehmens sowie dessen Verteilung. Diese Kenntnis erlaubt zukünftig eine überschlägige "Prüfung" der Kommunalsteuer durch den Innendienst der Gemeinde. Den Kommunen wird der Zugriff auf die Dienstgeberbeitragszahlungen eingeräumt, sodass eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich des Kommunalsteueraufkommens möglich ist. Diese Kontrolle ist nicht nur bei Unternehmen, die Betriebsstätten in einer einzigen Gemeinde haben, sondern auch bei Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden möglich. Die elektronische Einreichung der Kommunalsteuererklärung hat erstmals für das Kalenderjahr 2005 zu erfolgen, und zwar bis Ende März Bei Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde hat die elektronische Übermittlung erstmals für Schließungen ab dem 1. Jänner 2006 zu erfolgen, und zwar binnen einem Monat. 2. Das Verfahren Für die Umsetzung der elektronischen Kommunalsteuererklärung wurde ein den Unternehmen und den Gemeinden schon geläufiges Verfahren gewählt, nämlich FinanzOnline. Auch hinsichtlich der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung wurden die den Unternehmen bekannten Kriterien der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung herangezogen: demnach muss der Unternehmer die Steuererklärung dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist (Vorjahresumsatz > ). Auch bei der Kommunalsteuererklärung stehen dem Unternehmer wahlweise zwei elektronische Verfahren zur Verfügung, nämlich das Dialogverfahren und das so genannte Datenstromverfahren. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich nach wie vor um Abgabenerklärungen, die bei der Gemeinde einzureichen sind. Dementsprechend ist der Bund (Bundesministerium für Finanzen) dabei auch nur Dienstleister für die Gemeinden. Das hat zur Folge, dass die Kommunalsteuererklärungen ohne inhaltliche Prüfung durch das Bundesministerium für
3 Finanzen an die zuständigen Gemeinden unverzüglich weiter geleitet werden. Das Bundesministerium für Finanzen prüft lediglich bei der Datenstromübermittlung, ob die vom Unternehmen geschickten Datensätze den technischen Spezifikationen, insbesondere der vorgegebenen XML-Struktur, entsprechen. Datenstromübermittlungen gelten daher erst dann als eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form beim Bund einlangen. Bei der Weiterleitung der über FinanzOnline eingereichten Kommunalsteuererklärungen (sowohl aus dem Dialogverfahren als auch aus dem Datenstromverfahren) werden an die jeweilige Gemeinde alle erforderlichen Daten, insbesondere auch der Einlangenszeitpunkt und der Einbringer, weitergeleitet. Es obliegt der Gemeinde, diese Abgabenerklärung nach Maßgabe der jeweiligen Landesabgabenordnung in rechtlicher Hinsicht (hinsichtlich des Inhalts, aber auch zb hinsichtlich der Steuerpflichtigeneigenschaft, einer allfälligen Vertretungsbefugnis und der Rechtzeitigkeit) zu beurteilen. Sofern der Unternehmer nicht ohnehin zur elektronischen Einreichung verpflichtet ist, kann er die Erklärung entweder freiwillig elektronisch oder unter Verwendung des amtlichen Vordruckes "KommSt1" (unter Formulare Formulare - Steuern/Beihilfen Kommunalsteuer ) einreichen. Jede Stadt bzw. Gemeinde hat dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag einen Ausdruck der Kommunalsteuererklärung zur Verfügung zu stellen. Die Papiererklärung ist nicht beim Finanzamt einzureichen, sondern bei der zuständigen Stadt bzw. Gemeinde. Die Stadt bzw. Gemeinde hat dann ihrerseits die auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der bei ihr eingereichten Kommunalsteuer-Papier-Erklärungen dem Bund über FinanzOnline zu übermitteln. 3. Zusammenfassung 1. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch durch den Unternehmer im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Ist dies dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuererklärung unter ausschließlicher Verwendung der amtlichen Formulare (unter abrufbar) zu übermitteln. Im letzteren Fall hat die Gemeinde die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. 2. Mit dem Formular "KommSt1" wird die Kommunalsteuer für das Kalenderjahr xxxx erklärt. Mit "KommSt1a" werden die Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen für sämtliche
4 Betriebsstättengemeinden im Bundesgebiet bekannt gegeben. Mit "KommSt2" wird die Kommunalsteuer im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte erklärt. 3. Die elektronische Einreichung der Kommunalsteuererklärung hat erstmals für das Kalenderjahr 2005 zu erfolgen, und zwar bis Ende März Bei Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde hat die elektronische Übermittlung erstmals für Schließungen ab dem 1. Jänner 2006 zu erfolgen, und zwar binnen einem Monat. Beispiel (im Fall der Einreichung einer Papiererklärung): Ein Unternehmer hat Betriebsstätten in den Gemeinden A, B und C. Der Unternehmer hat folgende 3 Kommunalsteuererklärungen abzugeben.
5 4 Gesetzliche Regelungen Das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, brachte eine Änderung des 11 Abs. 4 Kommunalsteuergesetz 1993, womit die gesetzliche Grundlage für die Umstellung der Kommunalsteuererklärung auf die elektronische Übermittlung im Wege von FinanzOnline geschaffen wurde. Die nähere Regelung der elektronischen Übermittlung erfolgte durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, kundgemacht am 23. August 2005, BGBl. II Nr Auszug aus dem Kommunalsteuergesetz (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt ( 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt ( 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. (2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. (3) Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. (4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter
6 Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des 14 Abs. 2 zu verwenden. (5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dient. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 257/ (1) Die elektronische Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline ( zu erfolgen. Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) ist dabei Dienstleister ( 4 Z 5 DSG 2000) der Gemeinden. (2) Zur Durchführung der elektronischen Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden sind in FinanzOnline ( die entsprechenden Funktionen zur Verfügung zu stellen und es sind die für eine Datenstromübermittlung erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zb XML-Struktur) im Internet unter der Adresse zur Abfrage bereit zu halten. Datenstromübermittlungen gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form beim Bund einlangen. Kommunalsteuererklärungen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat der Bund in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind die im Sinn des vorhergehenden Satzes als nicht eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen kenntlich zu machen. (3) Der Bund hat die bei ihm als eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an die Gemeinden weiter zu leiten. Der Bund darf im Rahmen seiner Dienstleistung ( 1) keine Prüfung der Daten hinsichtlich des Inhalts, der Steuerpflichtigeneigenschaft und einer allfälligen Vertretungsbefugnis durchführen. 2. Dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. 3. Der amtliche Vordruck der Kommunalsteuererklärung ist im Internet unter der Adresse zur Abfrage bereit zu halten. Die Gemeinden haben dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag einen Ausdruck des amtlichen Vordrucks zur Verfügung zu stellen. 4. Kommunalsteuererklärungen für das Kalenderjahr sind elektronisch erstmals für das Kalenderjahr 2005 zu übermitteln. Kommunalsteuererklärungen im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde sind elektronisch für Schließungen ab dem 1. Jänner 2006 zu übermitteln.
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