Merkblatt für Makler, Bauträger

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1 Merkblatt für Makler, Bauträger und Baubetreuer

2 Inhalt I. Allgemeine Hinweise für Makler, Bauträger und Baubetreuer Betriebsbeginn, -verlegung, -erweiterung bzw. -aufgabe rechtzeitig anzeigen ( 14 GewO) Namensschild anbringen ( 15a GewO) Geschäftsbriefbögen gestalten ( 15b GewO) Fiktiver Firmenname Alle Jahre wieder - Prüfungsbericht oder Negativerklärung abgeben ( 16 MaBV) Mietwohnräume richtig inserieren ( 6 Abs.2 WoVermittG) Provisionen - in diesen Fällen nicht ( 2 Wo-VermittG) Provisionshöhe bei der Vermittlung von Mietwohnungen: Zwei Nettomieten + MwSt. ( 3 Abs.2 WoVermittG) Nicht erschrecken - die Behörde kommt ( 29 GewO)...8 II. Häufig gestellte Fragen zum Prüfungsbericht gemäß Maklerund Bauträgerverordnung...9 Abschließender Hinweis:...20 Verwendete Abkürzungen:...20 III. Abgrenzung Maklererlaubnis und/oder Erlaubnis nach Kreditwesengesetz...21 Erforderliche Genehmigungen für Kapitalanlagenvermittlung 21 1 Erlaubnis nach 34c Gewerbeordnung (GewO) Erlaubnis nach Kreditwesengesetz (KWG) Erlaubnis nach 34c GewO und nach 32 KWG Befreiung von 34c GewO und KWG als «gebundener Agent» ( 2 Abs. 10 Satz 1 KWG i. V. m. 34c Abs. 5 Nr. 3 a GewO)...25 IV. Zuständige Stellen...26 Erlaubniserteilung nach 34c GewO...26 V. Kontakt...27 VI. Ansprechpartner bei der IHK...28 Stand:

3 I. Allgemeine Hinweise für Makler, Bauträger und Baubetreuer 1. Betriebsbeginn, -verlegung, -erweiterung bzw. -aufgabe rechtzeitig anzeigen ( 14 GewO) Den Beginn eines selbständigen stehenden Gewerbebetriebes (z.b. Ihres Immobilienbüros) müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen. Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn Sie Ihren Betriebssitz innerhalb des Stadtgebietes verlegen oder Ihre gewerbliche Tätigkeit ändern oder erweitern (Ummeldung) bzw. wenn Sie Ihren Betrieb aufgeben (Abmeldung), auch wenn Sie ihn in einer anderen Gemeinde wieder neu beginnen wollen. 2. Namensschild anbringen ( 15a GewO) Als Gewerbetreibender müssen Sie an der Außenseite oder am Eingang Ihrer offenen Betriebsstätte (=Ihr Geschäftslokal) Ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anbringen. Ist Ihre (Einzel-) Firma im Handelsregister eingetragen, müssen Sie den eingetragenen Firmennamen anbringen. Ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, genügt die Anbringung der Firma. Bei juristischen Personen (also GmbHs und Aktiengesellschaften) ist ebenfalls der Firmenname anzubringen. Bei Personengesellschaften (z.b. OHG, KG, GbR) sind die Vorund Zunamen der persönlich haftenden Gesellschafter anzubringen. Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz aufgenommen werden (z. B. Fa. Hans Müller, 3

4 Peter Meier und Co. ). Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen. 3. Geschäftsbriefbögen gestalten ( 15b GewO) Damit Ihre Identität auch auf Geschäftsbriefen erkennbar ist, müssen Sie, sofern Ihre Firma nicht im Handelsregister eingetragen ist, Ihren Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen darauf angeben. Das gilt z.b. auch bei Bestellscheinen. (siehe Musterbriefbögen im Internet unter Recht und Steuern / Handels- und Gesellschaftsrecht / Unternehmen ohne Handelsregistereintrag / Geschäftsbriefbogen für Kleingewerbetreibende). 4. Fiktiver Firmenname 37 HGB untersagt es, dem Gewerbebetrieb einen frei erfundenen Namen (z. B. A.P. Immobilien Consulting) zu geben und damit im Geschäftsverkehr eine Firma vorzutäuschen, solange dieser Name nicht im Handelsregister eingetragen ist. Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt Geschäftsbezeichnungen von Unternehmen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind (KGT). 5. Alle Jahre wieder - Prüfungsbericht oder Negativerklärung abgeben ( 16 MaBV) Alle Gewerbetreibende im Sinne d. 34c Abs.1 Nr.1b) und Nr. 2a) und b) GewO außer Immobilienmakler und Darlehensmakler müssen auf eigene Kosten die Einhaltung der sich aus den 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres übermitteln. Sofern Sie im Berichtszeitraum keine nach 34c Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, genügt ebenfalls spätestens bis zu die- 4

5 sem Zeitpunkt an Stelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung (sog. Negativerklärung ). Hinweise Die vorgenannte Frist zur Übermittlung des Prüfungsberichtes kann nicht verlängert werden. Sollten Sie ein Gewerbe nach 34c GewO nicht mehr ausüben, so zeigen Sie dies bitte schriftlich Ihrer zuständigen Behörde (siehe Anhang) an. Ihre Erlaubnis nach 34c GewO bleibt Ihnen trotzdem erhalten. Auch sind Sie dann von Ihrer Verpflichtung zur Übermittlung einer Erklärung nach 16 MaBV befreit. Wurde Ihnen eine Erlaubnis i. S. d. Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) erteilt, so müssen Sie nur dann keinen Prüfungsbericht nach der MaBV übermitteln, wenn Sie ausschließlich Tätigkeiten i. S. dieser KWG-Erlaubnis ausgeübt haben (nähere Hinweise siehe Abschnitt III Abgrenzung KWG und GewO). Näheres zum Prüfungsbericht finden Sie im Abschnitt Häufig gestellte Fragen zum Prüfungsbericht gemäß Makler- und Bauträgerverordnung ab Seite 9 ff. 6. Mietwohnräume richtig inserieren ( 6 Abs.2 WoVermittG) Wenn Sie als Wohnungsvermittler Mietwohnraum öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen, auf Aushangtafeln und dergleichen anbieten oder suchen, dürfen Sie dies nur unter Angabe Ihres Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler tun; beim Anbieten von Wohnräumen müssen Sie zusätzlich den Mietpreis der Wohnräume angeben und darauf hinweisen, ob Nebenleistungen (wie z.b. Heizung, Warmwasser etc.) besonders zu vergüten sind. 5

6 Hinweise Für die Angabe des Namens gilt im Einzelnen folgendes: Jede Abkürzung des Namens ist unzulässig. Wird ein Doppelname als Familienname geführt, so ist dieser in voller Länge anzugeben. Vornamen müssen im Inserat nicht angeführt werden. Im gesamten sonstigen Schriftverkehr (Geschäftsbriefe) ist jedoch die Angabe des vollständig ausgeschriebenen Vornamens erforderlich. Die Gesellschaftsform der Firma (z. B. GmbH, KG) ist stets anzuführen. Abkürzungen von Firmennamen (z. B. IVS - GmbH) sind nur dann zulässig, wenn diese im Handelsregister eigens erfasst (z. B. IVS-Immobilien Vermittlungs-Service GmbH) oder in der Bevölkerung allgemein bekannt sind. An den Bekanntheitsgrad der Abkürzungen werden dabei hohe Anforderungen gestellt, so dass grundsätzlich in der Praxis nur wenige Immobilienfirmen diesen Anforderungen genügen (siehe Merkblatt im Internet unter / Links / Business Links / Recht und Steuern / Immobilienwerbung). 7. Provisionen - in diesen Fällen nicht ( 2 Wo-VermittG) Um überhaupt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume Provision in Anspruch nehmen zu können, muss infolge der Vermittlung oder des Nachweises ein Mietvertrag zustandegekommen sein. Trotz eines gültigen Mietvertrages darf keine Provision verlangt werden, wenn 1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird, 6

7 2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, von denen Sie als Wohnungsvermittler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter sind, oder 3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der Sie als Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind. Das Gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Eine Provision steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden auch dann nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte oder sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Das Gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in Satz 1 genannten Wohnungen. Auf die Provision dürfen Sie vor Zustandekommen des Mietvertrages auch keine Vorschüsse, ganz gleich wie sie benannt werden, fordern, vereinbaren oder annehmen. Sie können mit Ihren Kunden auch keine anderen wirksamen Vereinbarungen treffen, sofern diese von den vorgenannten Vorschriften abweichen. 8. Provisionshöhe bei der Vermittlung von Mietwohnungen: Zwei Nettomieten + MwSt. ( 3 Abs.2 WoVermittG) Als Provision für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume dürfen Sie nicht mehr als zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verlangen. Dabei dürfen Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist (z. B. Heizung, Warmwasser 7

8 etc.), bei der Berechnung der Monatsmiete nicht zu Grunde gelegt werden. Sollte der Wohnungssuchende ein an sich vom Vermieter Ihnen geschuldetes Vermittlungsentgelt zahlen müssen, darf die von ihm zu zahlende Gesamtsumme trotzdem nicht mehr als die genannten zwei Monatsmieten betragen. 9. Nicht erschrecken - die Behörde kommt ( 29 GewO) Die Behörde kann Ihren nach 34c GewO erlaubnispflichtigen Betrieb einer Nachschau unterziehen. Dabei sind Sie verpflichtet, entsprechende mündliche oder schriftliche Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Die Behördenvertreter dürfen Einsicht in Ihre sämtlichen Geschäftsunterlagen (auch z. B. Geschäftskontenauszüge) nehmen. 8

9 II. Häufig gestellte Fragen zum Prüfungsbericht gemäß Makler- und Bauträgerverordnung Wo ist der Prüfungsbericht gesetzlich geregelt? In 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Was ist überhaupt ein Prüfungsbericht i.s.d. 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)? Hierbei handelt es sich um einen schriftlichen Bericht eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers oder sonstigen geeigneten Prüfers, den dieser nach Prüfung Ihrer Geschäftsunterlagen erstellt. Er ist dabei verpflichtet, als neutraler Gutachter aufzutreten. Ein Prüfungsbericht enthält in der Regel folgende Punkte: Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Prüfers Geprüftes Kalenderjahr Name und Betriebsanschrift des Gewerbetreibenden (ggf. HR-Nummer, Eintragungsort) Personalien (vollständig) und Eintrittsdatum aller Geschäftsführer Datum des Prüfungsauftrages Datum bzw. Zeitraum der eigentlichen Prüfung Art der Prüfung (Stichprobe oder vollständig) Art, Umfang, Ausstellungsdatum und -behörde der Gewerbeerlaubnis Art und Umfang der Geschäftstätigkeit im Berichtsjahr Ausführungen zur Einhaltung der sich aus den 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen Zusammenfassender Prüfungsvermerk 9

10 Erstellungsdatum und -ort des Prüfungsberichtes Unterschrift des Prüfers Siegel / Stempel des Prüfers Im Detail kann der Prüfungsbericht individuell gestaltet werden, da konkrete Formvorschriften nicht bestehen. Im Handel erhältliche Vordrucke können, aber müssen nicht verwendet werden. Wann kann ich eine Negativerklärung abgeben? Eine Negativerklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn innerhalb des zu prüfenden Kalenderjahres überhaupt keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten i. S. d. Maklerund Bauträgerverordnung (also auch keine Werbung o. ä.) ausgeübt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob in dem betreffenden Jahr Einnahmen erzielt wurden oder nicht. (Negativerklärung) Bei welcher Behörde muss ich meine Unterlagen einreichen? Bei der für die Betriebsstätte örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde; in der Regel ist dies ein Landratsamt oder eine kreisfreie Stadt. Die Behörden sind im Anhang aufgeführt. Reicht es bei einem Unternehmen mit mehreren Filialen aus, den Prüfungsbericht bei der für die Hauptniederlassung zuständigen Gewerbebehörde abzugeben? Nein. Das Unternehmen muss jeder örtlich betroffenen Kreisverwaltungsbehörde einen Prüfungsbericht übermitteln. Ausreichend ist hier jedoch eine Kopie des das Gesamtunternehmen umfassenden Prüfungsberichtes. 10

11 Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung am besten an die Gewerbebehörde übermitteln? Grundsätzlich ist das egal. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen allerdings, die Unterlagen via Telefax mittels Einschreiben/Rückschein oder bei einer persönlichen Vorsprache zu übermitteln. 7. Wer erstellt mit mir den Prüfungsbericht? Seit kann der Prüfungsbericht nur von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder sonstigen geeigneten Prüfer (kein Steuerberater, kein Rechtsanwalt) erstellt werden. 8. Was kostet mich der Prüfungsbericht? Dies hängt einerseits davon ab, welchen Prüfer Sie beauftragen, und andererseits wie umfangreich die zu prüfenden Geschäftsunterlagen sind. Die Kosten dürften sich erfahrungsgemäß zwischen 250 und 1500 bewegen. Bei einer sehr umfangreichen Geschäftstätigkeit sind natürlich auch noch höhere Kosten denkbar. Genauere Auskünfte erhalten Sie von Ihrem Prüfer. 11

12 Welche Gewerbetreibende unterliegen dieser Verpflichtung bzw. welche Ausnahmen gibt es? Grundsätzlich unterliegen alle in 34c Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2a und b Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbetreibenden dieser Verpflichtung. Also Vermittler von Kapitalanlagen, die nicht unter das Kreditwesengesetz (KWG) fallen. Für nähere Informationen klicken Sie bitte auf Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( Bauträger Baubetreuer Neuregelung ab !!! Immobilienmakler und Darlehensmakler sind von der Prüfpflicht befreit - aber: Sollten Sie im Besitz einer kombinierten 34c Erlaubnis sein (z. B. Immobilien- und Kapitalanlagenvermittler) und Sie waren nur im Bereich der Immobilienvermittlung tätig, so muss für den Bereich der Kapitalanlagenvermittlung immer noch eine Negativerklärung vorgelegt werden! Ausgenommen sind nur die in 34c Abs. 5 GewO und 1 MaBV genannten Gewerbetreibenden. Hier einige Beispiele: Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Versicherung oder Bausparkasse Darlehen dieser Unternehmen vermitteln (z. B. Hypothekendarlehen). Verwalter von Immobilien, wenn Sie Immobilien aus dem eigenen Bestand zur Vermietung oder Verpachtung "vermitteln" bzw. vergeben. 12

13 Vermittler solcher Darlehen, die zur Finanzierung einer Ware oder Dienstleistung dienen, die direkt beim Vermittler bezogen wird (z. B. Vermittlung eines Kredites zum Kauf eines Autos durch das Autohaus selbst, Vermittlung eines Darlehens durch ein Ehe- bzw. Partnerschaftsvermittlungsinstitut, um damit das vertraglich vereinbarte Honorar begleichen zu können). Vermittler von "Kapitalanlagen", der ausschließlich Produkte eines Instituts vermittelt, das einerseits der Aufsicht der Bafin unterliegt und andererseits die Haftung für ihn übernommen hat (sog. gebundener Agent). Betreuungsunternehmen i.s.d. 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Vermittlung von "Zeitwohnrechten" (Timesharing-Anteilen). Müssen sich sogenannte freie Mitarbeiter eines Hauptmaklers auch prüfen lassen? Grundsätzlich ja. Sie benötigen auch eine eigene Erlaubnis nach 34c GewO und müssen - im Rahmen Ihrer Tätigkeit - auch die Verpflichtungen der MaBV erfüllen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Prüfer des Hauptmaklers auch die vom freien Mitarbeiter geführten Unterlagen überprüft und dann im Prüfungsbericht des Hauptmaklers dementsprechende Ausführungen macht. Im Prüfungsbericht muss mindestens folgender Passus enthalten sein: "Die (eigenen) Geschäftsunterlagen des freien Mitarbeiters XY wurden entsprechend den 2 bis 14 MaBV geprüft. Dabei war folgendes festzustellen:...". 13

14 Als freier Mitarbeiter müssen Sie dann nur noch fristgerecht eine Kopie dieses Prüfberichtes übermitteln. Vorteil dieser Sonderregelung: Keine oder geringe Prüfungskosten. Nachteil: Der freie Mitarbeiter ist vom guten Willen und der Zuverlässigkeit des Hauptmaklers abhängig. Gibt der Hauptmakler den Prüfungsbericht nicht oder nicht fristgerecht ab, so macht sich auch der freie Mitarbeiter einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Gibt es für sogenannte Gelegenheitsmakler eine Ausnahme oder Erleichterung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Prüfungsberichtes? Nein. Auf die erzielten Einnahmen oder die Anzahl der Vertragsabschlüsse kommt es nicht an. Im Extremfall muss bereits beim Schalten eines einzigen Inserates oder dem Versand eines Exposes ein Prüfungsbericht übermittelt werden. Müssen sich sogenannte gebundene Agenten auch prüfen lassen? Nein, solange sie ausschließlich Finanzinstrumente ("Kapitalanlageprodukte") des sie absichernden Instituts vermitteln. Werden darüber hinaus auch noch "Kapitalanlagen" anderer, nicht die Haftung übernehmender Institute, Immobilien oder Darlehen vermittelt, so bleibt es bei der Prüfungspflicht. Bitte veranlassen Sie dies rechtzeitig. 14

15 Muss ich mich als Besitzer einer Erlaubnis nach dem KWG auch noch nach der MaBV prüfen lassen? Dies kommt auf die Art des ausgeübten Gewerbes an. Die Erlaubnis nach dem KWG ist grundsätzlich parallel zur Erlaubnis i.s.d. 34c Abs. 1 GewO zu sehen. Vermitteln Sie z. B. Immobilienfonds, GmbH- bzw. KG- Anteile oder treten Sie als Bauträger bzw. Baubetreuer auf, so unterliegen Sie voll der MaBV und müssen sich demzufolge auch prüfen lassen. Wie lange habe ich Zeit den Prüfbericht oder die Negativerklärung zu übermitteln? Ein Jahr. Der Prüfbericht (bzw. die Negativerklärung) muss spätestens bis des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Gewerbebehörde vorliegen. Kann die gesetzliche Abgabefrist verlängert werden? Nein. Eine Verlängerung der gesetzlichen Abgabefrist ist auch auf einen schriftlichen begründeten Antrag nicht möglich. Was passiert, wenn ich diese Frist nicht einhalte? Sollten Sie die Frist nicht einhalten, handeln Sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld bis zu 2500 belegt werden. Daneben werden die säumigen Gewerbetreibenden auch mittels gebührenpflichtiger Mahnungen, kostenpflichtiger Verpflichtungsbescheide und durch Androhung von 15

16 Zwangsgeldern zur Übermittlung der Prüfungsberichte oder Negativerklärungen angehalten. Welche Unterlagen werden überhaupt geprüft? Grundsätzlich die kompletten Geschäftsunterlagen (ausgenommen Immobilienvermittler), Exposes etc. Wer ist verantwortlich für den fristgerechten Eingang des Prüfungsberichtes bzw. der Negativerklärung? Grundsätzlich der Gewerbetreibende selbst. Eventuelle Versäumnisse des beauftragten Prüfers hat der Gewerbetreibende bei diesem zu monieren. Ggf. muss er sogar einen neuen Prüfer beauftragen, wenn absehbar ist, dass der Prüfungsbericht nicht mehr rechtzeitig fertiggestellt werden kann. Wann sollte ich den Prüfer mit der Erstellung des Prüfberichtes beauftragen? Nach Ende des Berichtsjahres so bald wie möglich, da Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zum Jahresende hin oft überlastet sind. Muss vor Erstellung des Prüfberichtes zuerst ein Jahresabschluss vorliegen? Nein. Der Prüfungsbericht nach 16 MaBV kann davon unabhängig erstellt werden. Aus arbeitstechnischen Gründen ist es für den Prüfer jedoch oft ökonomischer, zuerst einen Jahresabschluss zu erstellen. 16

17 Muss ich im Ernstfall beweisen können, dass meine Unterlagen auch bei der Gewerbebehörde angekommen sind? Ja. Leider sind in den letzten Jahren immer wieder Sendungen nicht bei der zuständigen Behörde eingegangen. Wir empfehlen daher, gerade kurz vor Ablauf der Frist, die Unterlagen via Telefax oder Einschreiben/Rückschein zu versenden oder persönlich im Hause abzugeben. Wer ist bei einer Personengesellschaft (z. B. KG, OHG, GBR) prüfungspflichtig? Jeder persönlich haftende Gesellschafter. Ist ein Gesellschafter ausschließlich in einer Gesellschaft gewerblich tätig, so reicht es aus, wenn er einen seiner Tätigkeit in dieser Gesellschaft betreffenden Prüfungsbericht übermittelt. Ist er hingegen zusätzlich noch als Einzelunternehmer oder in mehreren Gesellschaften tätig, so hat er einen eigenen Prüfungsbericht oder mehrere, seine Gesamttätigkeit abdeckende Prüfungsberichte zu übermitteln. Kann ich mein "Maklergewerbe" über eine längere Zeit ruhen lassen und für diese Jahre Negativerklärungen abgeben? Nein. Denn dies würde bedeuten, dass Sie Ihr Gewerbe faktisch nicht mehr ausüben. Das Gewerbe muss daher unverzüglich abgemeldet werden (vgl. 14 GewO). Nach der Abmeldung entfällt selbstverständlich die Verpflichtung zur Übermittlung einer Negativerklärung. 17

18 Wenn ich mein Gewerbe i.s.d. 34c GewO abmelde, erlischt dann auch die mir erteilte Erlaubnis? Nein. Die Erlaubnis bleibt bestehen, so dass Sie Ihr "Maklergewerbe" jederzeit - gegen eine relativ geringe Gebühr wieder anmelden können. Ich habe meinen Wohnsitz in eine andere Stadt verlegt, dies dem Finanzamt mitgeteilt und mich ordnungsgemäß beim Bürgerbüro abgemeldet. Reicht das aus oder muss ich mein Gewerbe noch mal extra abmelden? Sie müssen leider die Aufgabe Ihres Gewerbes gesondert anzeigen. Aus Gründen des Datenschutzes teilen weder das Bürgerbüro noch das Finanzamt der Gewerbebehörde eine Betriebs- oder Wohnsitzverlegung mit. Das Gleiche gilt übrigens auch für das Handelsregister, wobei die Sitzverlegung über einen Notar angezeigt werden muss. Ich habe mein "Bauträgergewerbe" zum endgültig eingestellt und bin nun als Angestellter für eine Versicherung tätig. Muss ich für die Berichtsjahre 2000 und 2001 noch Prüfungsberichte übermitteln? Nein, sofern Sie Ihr Gewerbe ordnungsgemäß beim Gewerbeamt abgemeldet haben. Sollten Sie allerdings das "Bauträgergewerbe" in einiger Zeit wieder aufnehmen, so lebt die Verpflichtung zur Übermittlung der Prüfungsberichte wieder auf. 18

19 Ist es möglich, einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung zu übermitteln, die sich auf mehrere Berichtsjahre bezieht? Eigentlich nicht, außer Sie nehmen bewusst eine Fristüberschreitung und damit eine Ordnungswidrigkeit in Kauf. Was passiert, wenn im Prüfungsbericht rechtliche Verstöße festgestellt werden? Hier kommt es auf die Art, Häufigkeit und Schwere der Verstöße an. Dies wird zumeist im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelt. Mögliche Folgen sind z. B. die schriftliche Abmahnung oder die Verhängung eines Bußgeldes. Was muss man tun, wenn man Gewerbetätigkeiten ausgeübt hat, ohne die dazu erforderliche Erlaubnis zu besitzen? Wer ohne Erlaubnis tätig ist, setzt sich neben dem Bußgeld auch der Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen Wettbewerbsverein aus. Die Abmahnung kann empfindliche finanzielle Folgen haben. Zögern Sie deshalb nicht und beantragen Sie unverzüglich die erforderliche Erlaubnis nach 34c GewO. Geben Sie wahrheitsgemäß den Zeitpunkt des Betriebsbeginnes an und legen Sie den Umfang der bereits getätigten Geschäfte offen. Zwar dürfte auch in diesem Fall ein Bußgeld verhängt werden, dessen Höhe dürfte allerdings geringer ausfallen. Einen Prüfungsbericht müssen Sie natürlich auch für den Zeitraum übermitteln, in dem Sie ohne Erlaubnis tätig waren. 19

20 Abschließender Hinweis: Diese Broschüre erfasst nur einige häufig zu beanstandende Fälle. Es empfiehlt sich daher, sich über weiter gehende Vorschriften zu informieren (insbesondere die 2 14 MaBV). Texte und Kommentare dazu sind in den Fachbuchhandlungen erhältlich. Auch im Internet unter einsehbar. Verwendete Abkürzungen: BaFin: GewO: HGB: KWG: MaBV: PAngV: WoVermittG: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Gewerbeordnung Handelsgesetzbuch Kreditwesengesetz Makler- und Bauträgerverordnung Preisangabenverordnung Wohnungsvermittlungsgesetz 20

21 III. Abgrenzung Maklererlaubnis und/oder Erlaubnis nach Kreditwesengesetz Erforderliche Genehmigungen für Kapitalanlagenvermittlung Wer Kapitalanlagen i. S. d. 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Gewerbeordnung (GewO) vermitteln möchte, hat vorher zu prüfen, welche Genehmigungen er aufgrund seines konkreten Dienstleistungsangebots benötigt. Die rechtliche Beurteilung hängt davon ab, welche Kapitalanlagen ein Kapitalanlagenvermittler tatsächlich vermittelt. Dieser Abschnitt erläutert die einzelnen Genehmigungsvorschriften. Es sind hierbei folgende vier Fallgestaltungen zu unterscheiden: In Fallgestaltung 1 benötigt ein Kapitalanlagenvermittler eine Erlaubnis nach 34c Gewerbeordnung (GewO). In Fallgestaltung 2 ist eine Erlaubnis nach 32 Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich. In Fallgestaltung 3 ist eine Erlaubnis sowohl nach der Gewerbeordnung als auch nach dem Kreditwesengesetz erforderlich. In Fallgestaltung 4 ist ein Kapitalanlagenvermittler von den Erlaubnisvorschriften beider Gesetze befreit. Eine Einschätzung der Frage, welche der vier Fallgruppen im Einzelfall zutrifft, kann ein Kapitalanlagenvermittler anhand vorgelegter Unterlagen (wie z. B. Werbe- oder Verkaufsprospekte der künftig vertriebenen Produkte) oder anhand von Vertragsentwürfen zwischen Kapitalanlagenvermittler und Aufraggeber vornehmen. 1 Erlaubnis nach 34c Gewerbeordnung (GewO) Eine Erlaubnis nach 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b GewO benötigt ein Kapitalanlagevermittler, wenn a) er ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften 21

22 (inländische Investmentfonds 1 ) und/oder ausländischen Investmentanteilen betreibt, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz 2 vertrieben werden dürfen und diese Vermittlung nur zwischen dem Kunden und einem Institut stattfindet, das den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) unterliegt bzw. einem ausländischen Institut i. S. d. 53 b oder 53 c KWG 3 und er nicht befugt ist, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen ( 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG) b) er die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen betreibt, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden. Hierbei handelt es sich in der Regel um Anteile an geschlossenen Fonds oder um stille Gesellschaftsanteile. c) er die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft betreibt. Die Vermittlung von Aktien ist dagegen erlaubnispflichtig i. S. d. KWG (siehe Punkt 2 d). 1 Der Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e. V. (BVI), Eschenheimer Anlage 28, Frankfurt/Main, hat eine Liste der Fonds, die von deutschen Kapitalanlagegesellschaften aufgelegt werden. 2 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt unter der Internet-Adresse ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der ausländischen Investmentfonds zur Verfügung, die in Deutschland nach dem Auslandsinvestment-Gesetz öffentlich vertrieben werden dürfen. 3 Auskunft darüber, ob das Unternehmen, an das vermittelt wird, diesen Vorschriften entspricht, erteilt das jeweilige Unternehmen selbst. 22

23 Eine Erlaubnis nach 34c GewO ist zu beantragen bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Antragsformulare liegen dort auf. 2. Erlaubnis nach Kreditwesengesetz (KWG) In folgenden Fällen ist für die Kapitalanlagevermittlung eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach 32 KWG erforderlich: a) Ein Kapitalanlagevermittler betreibt zwar ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von in- und/oder ausländischen Investmentanteilen, er erfüllt aber nicht die sonstigen in Ziffer 1 a aufgelisteten Voraussetzungen, weil er Investmentanteile vermittelt, die nicht von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind weil sein Partnerinstitut nicht dem KWG unterliegt und/oder er befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. b) Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von zugelassenen in- und/oder ausländischen Investmentanteilen und/oder erbringt weitere dem KWG unterliegende Finanzdienstleistungen 4. 4 Finanzdienstleistungen sind nach 1 Abs. 1 a Satz 2 KWG Anlage- und Abschlussvermittlung von Finanzinstrumenten, Finanzportfolioverwaltung (= Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum), Eigenhandel (= Ankauf von Finanzinstrumenten im Auftrag des Kunden, aber auf eigenen Namen und eigene Rechnung und Verkauf dieser als Dienstleistung an den Kunden), Drittstaateneinlagenvermittlung (Vermittlung von Verträgen über Einlagen sowie Entgegennahme und Weiterleitung von Einlagen an Adressen au- 23

24 c) Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen und vermittelt weitere dem KWG unterliegende Finanzinstrumente 5. d) Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft (wenn die Kapitalgesellschaft eine AG ist). e) Ein Kapitalanlagevermittler betreibt die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilen an GbR-Gesellschaften, deren Geschäftszweck die gemeinsame Anlage des Gesellschaftsvermögens in Finanzinstrumenten ist. 3. Erlaubnis nach 34c GewO und nach 32 KWG Eine Erlaubnis nach 34c GewO benötigt, wer Dienstleistungen gemäß Ziffer 1 a bis 1 c erbringt. Wer zusätzlich Finanzdienstleistungen gemäß Ziffer 2 a e anbietet, braucht zudem eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. ßerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums), Finanztransfergeschäfte (nicht kontengebundener Geldtransfer als Dienstleistung für andere, also Besorgung von Zahlungsaufträgen), Sortengeschäfte (z. B. Wechselstuben) und Kreditkartengeschäfte (Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks). 5 Finanzinstrumente sind in 1 Abs. 11 KWG aufgelistet. Hierzu zählen Wertpapiere (u. a. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere vergleichbare handelbare Wertpapiere), Geldmarktinstrumente (z. B. kurzfristige Schuldscheindarlehen, Deposit Notes, Finanz-Swaps, Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate), Derivate (termingebundene Fest- oder Optionsgeschäfte, deren Preis von bestimmten Basiswerten abhängt, z. B. Warentermingeschäfte, Devisentermingeschäfte, Zinsoptionen, Zinstermingeschäfte, Edelmetall-Futures und Optionen, Aktienoptionen, Floors, Caps, Collars), Devisen und Rechnungseinheiten. 24

25 4. Befreiung von 34c GewO und KWG als «gebundener A- gent» ( 2 Abs. 10 Satz 1 KWG i. V. m. 34c Abs. 5 Nr. 3 a GewO) Ein gebundener Agent benötigt weder eine Erlaubnis nach 34c GewO noch nach 32 KWG. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Kapitalanlagenvermittler die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung (eines beliebigen Finanzinstruments) ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland bzw. im EU-Ausland i. S. v. 53 b KWG oder unter der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer solcher Unternehmen betreibt und eines dieser haftungsübernehmenden Institute/Unternehmen diesen Sachverhalt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angezeigt hat. Es ist nicht möglich, als gebundener Agent, der die vorgenannte Ausnahmeregelung der 2 Abs. 10 Satz 1 KWG in Anspruch nimmt, gleichzeitig unter den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG (siehe Punkt 1 a) erlaubnisfrei die Anlage- und Abschlussvermittlung (bezogen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment- Gesetz vertrieben werden dürfen) zwischen Kunden und den in dieser Vorschrift bezeichneten Unternehmen, die nicht mit dem haftenden Unternehmen im Sinne von 2 Abs. 10 Satz 1 KWG identisch sind, zu betreiben. Das heißt, eine kumulierte Anwendung der genannten Ausnahmeregelungen ist nicht zulässig. 25

26 IV. Zuständige Stellen Erlaubniserteilung nach 34c GewO Stadt Heilbronn Ordnungsamt Weststraße Heilbronn Tel.: Landratsamt Hohenlohekreis Allee Künzelsau Tel.: Landratsamt Heilbronn Lerchenstraße Heilbronn Tel.: Landratsamt Main-Tauber-Kreis Gartenstraße Tauberbischofsheim Tel.: Landratsamt Schwäbisch Hall Münzstraße Schwäbisch Hall Tel.:

27 V. Kontakt Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Ferdinand-Braun-Str Heilbronn Telefon Fax IHK-Geschäftsstelle Bad Mergentheim Johann-Hammer-Str Bad Mergentheim Telefon Fax IHK-Geschäftsstelle Schwäbisch Hall Stauffenbergstr Schwäbisch Hall Telefon Fax IHK-Zentrum für Weiterbildung GmbH Ferdinand-Braun-Str Heilbronn Telefon Fax

28 VI. Ansprechpartner bei der IHK Rechtsauskünfte/Firmenrecht Stefan Widder Telefon Andreas Blatt Telefon Dienstleistungswirtschaft Christoph Oberländer Telefon Existenzgründungsberatung Thomas Leykauf Telefon Finanzierung Martin Neuberger Telefon Unternehmensnachfolge Jürgen Becker Telefon Ausbildungsberatung Michael Hilsmann Telefon Lernende Region Heilbronn-Franken Birgit Wütherich Telefon

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