Gewerbemietvertrag (Gewerberaummietvertrag) 2012/13 [Typ: mvge3]

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1 Weitere Mietverträge > Gewerbemietvertrag (Gewerberaummietvertrag) 2012/13 [Typ: mvge3] Mustervorschau zur Prüfung und Ansicht Der Unterschied zwischen Gewerbemietvertrag vom Wohnraummietvertrag: Das deutsche Mietrecht typisiert Mietverträge nach deren Nutzungsart: Die allgemeinen Vorschriften für Mietverhältnisse ( BGB), sowie die Rechtsvorschriften über die Gestaltung von Formularmietverträgen ( BGB) gelten für alle Mietverhältnisse (auch für die Miete von Sachen). Bei der Vermietung von Räumen unterscheidet das Gesetz danach, ob die Immobilie zu Wohnzwecken zu anderen Zwecke genutzt wird. Eine gewerbliche Vermietung ist im deutschen Recht definiert als die Vermietung zu anderen als zu Wohnzwecken. Für Wohnraummietverträge gelten im Gegensatz zu Gewerbemietverträgen zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften besondere Rechtsvorschriften ( 549 BGB a BGB). Hierunter fallen insbesondere die Mieterschutzgesetze. Für Mietverträge über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, kommen die Rechtsvorschriften des BGB ( BGB) nur eingeschränkt zur Anwendung ( 578 BGB). Insbesondere gelten die Mieterschutzgesetze für Gewerbemietverträge Gewerberaummietverträge nicht. Gewerbemietvertrag Gewerberaummietvertrag? Wie bei Wohnraummietverträgen kommt es zunächst darauf an, welches Objekt man vermieten möchte, denn es macht einen Unterschied, ob man ein gesamtes freistehendes Gebäude nur eine einzelne Einheit in einem Gebäude mit mehreren Einheiten vermietet will. Für ganze Gebäude verwendet man den Gewerbemietvertrag [Typ mvge1], für die Vermietung einzelner selbständiger Einheiten verwendet man einen anderen Typ eines Gewerbemietvertrages, der auch als Gewerberaummietvertrag [Typ mvge3] bezeichnet wird. Bei dem nachfolgend zur Ansicht und Prüfung gezeigten Mustergewerbemietvertrag handelt es sich um einen Gewerberaummietvertrag. Onlinemietvertrag Typ mvge3. Verwendungszweck & Inhalt dieses Gewerberaummietvertrags: Dieser Gewerbemietvertrag ist speziell für die kurz- bis mittelfristige Vermietung einzelner Einheiten in einem Gebäude mit mehreren Gewerbe- Wohneinheiten konzipiert worden. Dieser Gewerberaummietvertrag ist damit beispielsweise geeignet für die Vermietung von: Büroflächen, Verkaufsflächen, Flächen für Dienstleister (Friseurgeschäfte, Werkstätten ähnliches), Lagerräume in Geschäftshäusern. Für die Untermiete gibt es spezielle Gewerbeuntermietverträge -> ansehen. Mehr Mietnebenkosten in Gewerbemietverträgen: Aufgrund der Kostenexplosion bei den Mietnebenkosten (insbesondere Energiekosten) wurde in der Auflage 2012/13 besonderen Wert auf eine klare und ausführliche Darstellung dieses Abschnitts gelegt. Dabei wurde unter anderem von der in Gewerbemietverträgen bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Übernahme weiterer, nicht in der BetrKV genannter Kosten durch den Mieter zu vereinbaren. Die neueste Rechtsprechung des BGH hierzu (Urteil v XII ZR 205/09) ist berücksichtigt.

2 Haftungsausschluss für den Vermieter: Der Gewerbemietvertrag enthält unter anderem einen vollständigen Haftungsausschluss (soweit nach der Rechtsprechung zulässig), gekoppelt mit einer Verpflichtung des Mieters sich selbst durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Inhaltsversicherung abzusichern. Zeitliche Befristung und Kündigungsfristen: Im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen kann bei Gewerberaummietverträgen sowohl die Kündigungsfrist als auch eine fest Laufzeit des Mietvertrages mit dem Mieter vereinbart werden. Der Mustergewerbemietvertrag enthält dazu alle Optionen. Alternative Gewerbemietvertragstypen: Folgende Mietverträge sind auf unserer Webseite im Download verfügbar: Gewerbemietvertrag für ganze Gebäude [Typ:mvge1] Gewerbemietvertrag für Läden und Praxen [Typ: mvge2-l und mvge2-p] Gewerbeuntermietvertrag Mietvertrag für Grundstücke und Lagerplätze Lieferbare Dateiversionen: Sie können diesen Gewerbemietvertrag alternativ in zwei Dateiversionen erhalten: Als PDF Acrobat Reader kann am Bildschirm ausgefüllt werden Als Textdatei (.doc) zu eigenen Weiterbearbeitung Der Gewerbemietvertrag ist in jeder Dateiversion vom Inhalt und der Formatierung (Aussehen) her identisch (wie Mustervorschau). Copyright für alle Mustervorlagen und Publikationen: Onlinemietvertrag Fachverlag für Mietverträge. Alle Rechte vorbehalten. - Auch die Nachahmung (Abschreiben) ist eine strafbare Urheberrechtsverletzung. Bitte unterlassen Sie im eigenen Interesse Raubkopien, es lohnt sich nicht. Jeder Vorgang, der uns bekannt wird, wird juristisch verfolgt. Mustervorschau zur Prüfung und Ansicht

3 A Die nachstehend als Vermieter und Mieter bezeichneten Vertragsparteien schließen bezüglich der im folgenden Mietvertrag näher beschriebenen und als Mietobjekt bezeichneten Gewerberäume diesen Mietvertrag ab. Vertragsparteien - Vermieter B Vertragsparteien Mieter C Mietobjekt (Lage, Adresse, Stockwerk) C 1 Die Nutzfläche (ohne Freiflächen) des Mietobjektes beträgt ca.: m². C 2 Diese Angabe ist wegen möglicher Fehler beim Aufmass lediglich im Hinblick auf die Verteilung der Betriebskosten als Maßstab verbindlich und wird nicht zugesichert. Die Größenangabe dient auch nicht der Festlegung des Mietobjekts, der Flächen- und raummäßige Umfang ergibt sich vielmehr nur aus den Angaben zum Mietobjekt. Das Mietobjekt besteht aus (Anzahl Räume, WC, Küche, Bad, Abstellraum): C 3 Mitvermietet wird (werden) folgende Nebenflächen und PKW Stellplätze: C 4 D Art des ausgeübten Gewerbes, Nutzungszweck, Untervermietung D 1 Der Mieter darf das Mietobjekt nur zu dem hier angegebenen gewerblichen Nutzungszweck und nicht als Wohnraum verwenden. Die Nutzung zu anderen Zwecken, ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters erlaubt. Die Zustimmung muss in Textform erfolgen. D 2 Der Mieter kann das Mietobjekt Teile davon untervermieten, sofern keine andere als die vorstehend festgelegte Nutzung erfolgt. Der Mieter darf die Mieträume nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters untervermieten. Dasselbe gilt für eine Gebrauchsüberlassung an dritte Personen, auch soweit kein Untermietverhältnis begründet wird. Die Zustimmung muss in Textform erfolgen. 1 Mietzeit und Kündigung 1.1 Das Mietverhältnis beginnt am: Es läuft für unbestimmte Zeit. (Datum) Onlinemietvertrag.de - Fachverlag 2012/13 Gewerbemietvertrag [mvge3] - 1 -

4 1.2 Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien erstmals mit einer Frist von >> 1 Monat 3 Monaten 6 Monaten zum Monatsende zum Quartalsende gekündigt werden. die fristgerechte Kündigung kann jederzeit erfolgen 1.3 eine Kündigung ist bis zum (Datum) ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Grund vor, der zu einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung berechtigt. Nach Ablauf dieser Frist kann das Mietverhältnis mit der unter Ziffer 1.2 vereinbarten Frist beiderseitig gekündigt werden. 2 Miete und Nebenkosten Die Grundmiete beträgt monatlich für das Mietobjekt Die Miete für die Nebenflächen und Stellplätze beträgt monatlich Mietnebenkosten gemäß Ziffer 5 unten: Monatliche Vorauszahlungen für Heizkosten (mit Warmwasser soweit Versorgung vorhanden) 2.2 die weitere Betriebskosten 2.3 Gesamtbetrag der Monatsmiete Ist der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann er vom Vermieter eine den steuerrechtlichen Vorschriften entsprechende Rechnungsstellung mit Ausweisung der enthalten Mehrwertsteuer verlangen, jedoch nur insoweit als der Vermieter steuerrechtlich zur Rechnungsstellung und Mehrwertsteuerausweis berechtigt ist. 3 Zahlung der Monatsmiete Die erste Monatsmiete, d. h. der Gesamtbetrag gemäß Ziffer 2 vorstehend, ist vor Bezug und Schlüsselübergabe an den Vermieter auf das nachstehend angegebene Bankkonto zu überweisen. 3.1 Die weiteren Mietzahlungen und die monatlichen Vorauszahlungen für Mietnebenkosten sind im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Kalendermonats eingehend, an den Vermieter zu bezahlen. 3.2 Bank und Bankleitzahl: 3.3 Kontonummer: 4 Energie, Wasser, Abfall 4.1 Der Mieter trägt sämtliche für die individuelle Ver- und Entsorgung der gemieteten Gewerberäume anfallenden Betriebskosten, insbesondere: die Kosten der Stromversorgung die Kosten für die Gasversorgung (soweit vorhanden) Brennstoffversorgung die Kosten für die Müllabfuhr mit Sperrmüll die Kosten für Frisch- und Abwasser Anschluss und Zugangskosten zum Breitband-Kabelnetz soweit vorhanden Es ist Aufgabe des Mieters, mit geeigneten Ver- und Entsorgungsbetrieben Lieferverträge abzuschließen und die vereinbarten Kosten und Gebühren an diese zu bezahlen. Diese Kosten sind nicht 4.2 in den Vorauszahlungen gemäß Ziffer 2 enthalten. 5 Betriebskosten (Nebenkosten), Heizkosten, Warmwasser, Umlage 5.1 Sämtliche Nebenkosten des Gebäudes, insbesondere alle Kosten des Betriebes, der Beheizung (mit Warmwasser) und der Instandhaltung der technischen Anlagen werden vom Mieter - anteilig nach dem unter Ziffer 5.4 festgelegten Umlageschlüssel zusammen mit den Nutzern der anderen Gewerbe- Wohneinheiten getragen. 5.2 Zu den Nebenkosten gehören alle in den 1,2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV = Anlage 3 zu 27 Abs. 1 der 2. Berechnungsverordnung, siehe Vertragsanlage) aufgeführten Kosten. 5.3 Zu den Nebenkosten gehören ferner die nachstehend durch Ankreuzen der Position markierten Kosten. Onlinemietvertrag.de - Fachverlag 2012/13 Gewerbemietvertrag [mvge3] - 2 -

5 Kosten der Instandhaltung der Haustechnik, insbesondere der Heizungsanlage. Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung Kosten für Werbeaktionen und Events Die Gesamtkosten werden in ihrer tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe wie folgt auf alle Nutzer umgelegt: a.) Die Kosten für die Beheizung einschließlich Warmwasser nach dem festgestellten individuellen Verbrauch des jeweiligen Mieters Nutzers. 5.4 b.) Die in der BetrKV genannten Kosten (siehe Ziffer 5.2) nach dem Anteil aller Nutzflächen. Eventuell bestehende Unterschiede bei Gebäuden mit gemischter Nutzung (gewerblich als Wohnraum) sind so zu berücksichtigen und auszugleichen, dass keine ungerechtfertigte Benachteiligung einzelner Nutzer entsteht. c.) Die sonstigen Nebenkosten nach Ziffer 5.3 ebenfalls nach dem Anteil aller Nutzflächen unabhängig von deren Nutzung. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung (gewerblich als Wohnraum) trägt der Vermieter Gebäudeeigentümer die Kostenanteile der Mieter von Wohnraum, die gesetzlich nicht zur anteiligen Kostentragung solcher Nebenkosten verpflichtet sind. d.) Der Vermieter kann die Maßstäbe für die Nebenkostenumlage ändern, sofern hierdurch keine unbilligen unzumutbaren Belastungen für den Mieter entstehen. Zur Abgeltung der aller Nebenkosten sind monatliche Vorauszahlungen wie vorstehend unter Ziffer 2 (Monatsmiete) festgelegt, vom Mieter zu bezahlen. Der Vermieter kann die tatsächlich entstandenen Kosten jederzeit für kürzere Zeiträume als ein Jahr abrechnen (Teil- Zwischenabrechnung). 5.5 Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Jahresabrechnung unter Berücksichtigung der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen. Reichen die vom Mieter geleisteten Vorauszahlung nicht zur Deckung seines Kostenanteiles aus, ist er zur umgehenden Nachzahlung nach Erhalt der Jahresabrechnung verpflichtet. 6 Versicherungspflicht des Mieters Inhaltsversicherung: 6.1 Der Mieter ist verpflichtet, eine sog. Inhaltsversicherung abzuschließen und zu unterhalten und seine Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Warenvorräte gegen die Risiken Feuer, Leitungswasser und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Risiken bedingungsgemäß nicht von einer Gebäudeversicherung des Vermieters gedeckt sind und die Haftung des Vermieters für derartige Schäden nach Ziffer 7 ausgeschlossen ist. Haftpflichtversicherung: Der Mieter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer üblicherweise für das Mietobjekt ausreichenden Deckungssumme für Personen und für Sachschäden abzuschließen und zu unterhalten, deren Versicherungsschutz sich auf die gesetzliche und vertragliche Haftpflicht des Mieters 6.2 aus seinem Rechtsverhältnis zum Vermieter; aus seinem Rechtsverhältnissen zu sonstigen Mitbenutzern, insbesondere seinen Kunden, sonstigen Besucher, Angestellten, Lieferanten, Handwerkern usw. des Mietobjektes; aus der vertraglichen Übernahme von Verkehrssicherungspflichten in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Besitzer (Mieter) eines Hausgrundstücks (insbesondere bei Übernahme der Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege und Zufahrten); erstreckt. Onlinemietvertrag.de - Fachverlag 2012/13 Gewerbemietvertrag [mvge3] - 3 -

6 9 Instandhaltung des Mietobjekts und Haftung für Schäden Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an solchen Gegenständen, welche dem häufigen und unmittelbarem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, übernimmt der Mieter in jedem einzelnen Schadensfall bis einschließlich der unter Ziffer 9.2. festgelegten maximalen Kosten: Die höchstens vom Mieter je Schadensfall gemäß Ziffer 9.1. zu tragenden Kosten betragen netto, zuzüglich MwSt.: Der Mieter verpflichtet sich, die Räume und mitvermietetes Inventar sowie Einrichtungsgegenstände schonend und pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten stets in ordnungsgemäßem, gutem und sauberem Zustand zu erhalten und zurückzugeben. Schäden in den Mieträumen und an Einrichtungsgegenständen des Vermieters sind dem Vermieter sofort anzuzeigen. Für durch verspätete unterlassene Anzeige verursachte Schäden deren dadurch bedingte Ausweitung haftet der Mieter. Leitungsverstopfungen bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat der Mieter auf jeden Fall auf seine Kosten zu beseitigen, sofern er Alleinmieter des Mietobjektes ist die Verstopfung verursacht hat. Der Mieter haftet für Personen- und Sachschäden. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Mietobjekt, die durch Verletzung seiner Fürsorgeund Sorgfaltspflichten während der Mietzeit entstehen. Ebenso haftet der Mieter für Verletzungen seiner Obliegenheits- und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen, worunter bspw. Betriebsangehörige, Verwandte, Gäste, Kunden, von ihm beauftragte Handwerker Transporteure zu verstehen sind. Verursachen sonstige Personen Schäden am Mietobjekt Erfüllungsgehilfen bei Gelegenheit, ist der Mieter verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweiskräftig festzustellen bei Vorliegen einer Straftat - durch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem Vermieter unverzüglich zu melden. 10 Renovierungspflicht, Schönheitsreparaturen 10.1 Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten am Mietobjekt innen übernimmt während der Mietdauer auf eigene Kosten entsprechend seinem Bedarf der Mieter. Der Vermieter übernimmt insoweit keinerlei Verpflichtung Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten sind: Instandsetzungsarbeiten, Wartungsarbeiten und intensive Reinigungs- sowie Pflegearbeiten zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen am Mietobjekt und den Einrichtungen, die durch die Nutzung während der Mietzeit hervorgerufen wurden. Solche Arbeiten sind insbesondere: Tapezieren, Erneuerung von Wand- und Deckenanstrichen sowie sonstigen Anstrichen (Türen und Fenster innen). Vereinbarungen über die Endrenovierung des Mietobjektes bei Auszug (*vereinbarte Regelung bitte ankreuzen): * Bei Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten verpflichtet. *Der Mieter ist zur Ausführung der Schönheitsreparaturen beim Auszug aus dem Mietobjekt insoweit verpflichtet, als nach dem Grad der Abnutzung hierfür ein Bedürfnis besteht. Ein solches Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn Spuren der Nutzung für jedermann sofort erkennbar sind, soweit diese nicht im Hinblick auf die Art der Nutzung des Mietobjekts völlig unerheblich sind. Weist der Mieter nach, dass die Spuren der Nutzung des Mietobjekts nicht während der Mietzeit entstanden sind, entfällt diese Verpflichtung ausnahmsweise Erfüllt der Mieter, eine nach Ziffer übernommene Pflicht zur Durchführung der Endrenovierung nicht bis zur Beendigung des Mietverhältnisses, so ist der Vermieter nach vorheriger ergebnisloser Abmahnung mit Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten selbst durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen. Onlinemietvertrag.de - Fachverlag 2012/13 Gewerbemietvertrag [mvge3] - 5 -

7 11 Endreinigung Bei Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, eine gründliche Endreinigung des gesamten Mietobjektes vorzunehmen und alle von ihm zu vertretenden Schäden fachgerecht beheben zu lassen. Insbesondere sind folgende Reinigungsarbeiten vorzunehmen (zutreffendes ankreuzen). Intensivreinigung der vorhandenen Sockelleisten (Wandabschlussleisten). Innentüren gründlich und sorgfältig reinigen. Fenster (auch Schaufenster) innen und außen gründlich reinigen (Rahmen und Scheiben). Außentüren und Eingangstüre gründlich und sorgfältig reinigen Sämtliche Einbauteile sorgfältig und gründlich innen und außen reinigen Pulverbeschichtete vom Hersteller lackierte Heizkörper gründlich abwaschen und reinigen. Gründliche Reinigung aller Teppichböden mit einem mnen maschinellen Teppichreinigungssystem soweit zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, die der Mieter verursacht hat, erforderlich. Nur absaugen mit handelsüblichem Staubsauger genügt nicht. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Teppichboden ohnehin altersbedingt verschlissen ist und erneuert werden muss. Fußböden und/ Treppen mit anderen Bodenbelägen als Teppichboden sind sorgfältig, bodengerecht und gründlich intensiv zu reinigen und mit geeigneten Mitteln zu pflegen. Bad, Sanitärräume und Toiletten, Toilettenbrillen intensiv reinigen, dabei sind alle während der Mietzeit durch den Gebrauch entstandenen Kalk- Urin- und Schmutzablagerungen soweit möglich restlos zu beseitigen. Balkone und Terrassen sind gründlich und intensiv zu reinigen, soweit zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, die der Mieter verursacht hat, erforderlich. Reinigungsarbeiten entfallen, soweit die betreffende Sache im Rahmen von Schönheitsreparaturen 11.2 renoviert wurde und keine zusätzliche Reinigung notwendig ist. 12 Fußböden, Bodenbeläge Während des Bestehens des Mietverhältnisses ist es Sache des Mieters, sämtliche Fußböden und 12.1 Bodenbeläge des Mietobjektes in einem vertragsgemäßen Zustand auf eigene Kosten und entsprechend seinen Bedürfnissen zu erhalten. Der Vermieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter verlangen, dass vom Mieter selbst eingebaute Bodenbeläge vollständig und rückstandsfrei entfernt werden und der frühere, bei Einzug bestehende Zustand, wieder hergestellt wird (vollständiger Rückbau). Dies gilt nicht, soweit der Mieter durch die Erneuerung eines Fußbodenbelags einen anderen schadhaft gewordenen Bodenbelag ersetzt hat Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nach Abmahnung mit Fristsetzung nicht nach, so ist der Vermieter berechtigt, die Bodenbeläge durch einen Handwerksfachbetrieb auf Kosten des Mieters entfernen zu lassen. 13 Werbeschilder Der Mieter darf an der Außenwand und in Zugängen, Treppenhäusern usw. des Mietobjektes Werbeund Hinweisschilder an den dafür vorgesehenen Stellen mit vorheriger Genehmigung des Vermieters anbringen. Sollte hierzu eine behördliche Genehmigung erforderlich sein, so ist die Erlangung der Genehmigung inklusive möglicher Kosten ausschließlich Sache des Mieters. Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, seine Genehmigung zum Anbringen von Werbeschildern zu erteilen, sofern seine Belange und die Belange anderer Hausbewohner Mieter durch die Werbung unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Mieter ist zum vollständigen rückstandsfreien und spurlosen Rückbau bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet. 14 Betreten der Mieträume durch den Vermieter Der Vermieter kann die Mieträume betreten, um die Notwendigkeit von Arbeiten den Zustand der Mietsache festzustellen um es Kauf- Mietinteressenten zu zeigen. Er ist berechtigt, weitere Personen hinzuzuziehen die Besichtigung durch eine dritte Person allein vornehmen zu lassen. Die Besichtigung ist bei drohender Gefahr jederzeit gestattet. Onlinemietvertrag.de - Fachverlag 2012/13 Gewerbemietvertrag [mvge3] - 6 -

8 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zurückgibt und den Gebrauch fortsetzt. Die Regelung des 545 BGB, wonach sich ein beendetes 18.3 Mietverhältnis im Falle der Gebrauchsfortsetzung durch den Mieter auf unbestimmte Zeit verlängert, ist somit ausgeschlossen. 19 Sicherheitsleistung, Kaution Der Mieter verpflichtet sich als Mietsicherheit die nebenstehende Geldsumme (siehe dazu Ziffer 19.5) zur Verfügung zu stellen Die Mietsicherheit ist spätestens zum nebenstehend angegebenen Zeitpunkt fällig und rechtzeitig auf das vom Vermieter nachfolgend benannte 19.2 insolvenzsichere Kautionskonto zu überweisen: Bank: 19.3 Kontonummer: Bankleitzahl: Die Mietsicherheit dient dem Vermieter als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus 19.4 dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter. Zinsen erhöhen die Sicherheitsleistung. Anstelle der Bereitstellung einer Geldsumme als Mietsicherheit kommt nach Wahl des Vermieters auch die Übergabe und Verpfändung eines Mietkautionssparbuches eine andere gleichwertige 19.5 Sicherheit in Betracht. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, eine andere Art der Sicherheitsleistung als die Bereitstellung einer Geldsumme zu akzeptieren. 20 Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden 20.1 sind unwirksam. Auf die Einhaltung dieser Formvorschriften kann mündlich und stillschweigend nicht verzichtet werden. Erfüllungsort ist der Ort des Geschäfts- bzw. Wohnsitzes des Vermieters, in jedem Fall aber der Ort des Mietobjektes. Soweit beide Parteien dieses Vertrages Kaufleute sind, wird ergänzend vereinbart, 20.2 dass Gerichtsstand für alle Streitigkeiten das für diesen Erfüllungsort zuständige Gericht nach Wahl des Vermieters das Gericht des Bezirkes ist, in welchem das Grundstück liegt. Eine teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen (Regelungen) berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen (Regelungen) nicht Anstelle unwirksamer Bestimmungen sollen solche treten, die dem Gewollten nach seinem Sinn und seiner wirtschaftlichen Bedeutung am nächsten kommen. Soweit Änderungen Ergänzungen dem Vertragstext widersprechen, gelten diese anstelle der 20.4 vorformulierten Regelungen. 21 Sonstige Vereinbarungen 22 Unterschriften Die beigefügte Abschrift der Betriebskostenverordnung ist Vertragsbestandteil. Datum Onlinemietvertrag.de - Fachverlag 2012/13 Gewerbemietvertrag [mvge3] - 8 -

9 BETRIEBSKOSTENVERORDUNG Betriebskostenverordnung (BetrKV) (Abschrift des amtlichen Textes) Die Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten (= amtliche Bezeichnung). 1 Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer Erbbauberechtigten durch das Eigentum Erbbaurecht am Grundstück durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten) 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). 2 Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von 1 sind: 1.die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2.die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; 4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; Abschrift der Betriebskostenverordnung Anlage zum Gewerbemietvertrag 1

10 BETRIEBSKOSTENVERORDUNG 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 7.die Kosten des Betriebs des Personen- Lastenaufzugs; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs. 10. Die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen ein-schließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind. 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung; hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 14.die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts- Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen; Oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse; 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regel-mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 17. Sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu Abschrift der Betriebskostenverordnung Anlage zum Gewerbemietvertrag 2

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