KURZER MIETVERTRAG FÜR MODERNE WOHNUNGEN 2014/15

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1 Weitere Mietverträge bei: KURZER MIETVERTRAG FÜR MODERNE WOHNUNGEN 04/5 Kurzer Mietvertrag für mne Wohnräume: Leseprobe nachfolgend Auf nur rund 7 Seiten Mietvertragstext enthält dieser Mietvertrag ( Mietvertragsvorlage) die Regelungen, die sie unbedingt und unverzichtbar für die Vermietung einer mnen Wohnung brauchen. Der Mietvertrag ist ebenso rechtssicher wie unser Deutscher Standardmietvertrag, er ist allerdings nur für Wohnungen in mneren Anlagen mit Zentralheizung und Heizkostenzählern für eine unbefristete Standardvermietung ausgelegt. Rechtsanwalt a. D. Ass. jur. Nick Althaus, Spezialist für Mietvertragsrecht & Fachbuchautor. Im Kompaktmietvertrag enthaltene Regelungen: Die wichtigsten Regelungen dieses Mietvertrags für Vermieter im Überblick: Miethöhe und Mieterhöhungen nach Lebenshaltungskostenindex; Betriebs und Heizkosten trägt der Mieter zusätzlich zur Miete: Vorauszahlungen des Mieters mit Jahresabrechnung; Mieter renoviert nach Bedarf nach detailliertem Pflichtenheft, welches alle notwendigen Arbeiten beschreibt. Versicherungspflicht des Mieters durch spezielle Privathaftpflicht, die auch Schäden an Mietwohnungen übernimmt, zusätzlich Kaution als Sicherheit. Mieter Winterdienst und Reinigungsdienst. Verwendungszweck des kurzen Mietvertrags: Wir empfehlen den Kompaktmietvertrag insbesondere in kleineren Häusern (bis 6 Wohnungen) einzusetzen, vorzugsweise sollten die Mieter bereits als zuverlässig bekannt sein über entsprechende Empfehlungsschreiben anderer Vermieter verfügen. Respektieren Sie bitte die Rechte des Urhebers. Urheberrechte: Bitte respektieren Sie die Rechte des Urhebers und kopieren Sie der Kompaktmietvertrag nicht (auch nicht Abschreiben!). Erst nach dem Kauf von Nutzungsrechten sind Sie auch zur Nutzung berechtigt. Mehr dazu: Nutzungsbedingungen. Preis: 8,90 Dateiformat word.doc Tabellenformatierung wie Muster Uneingeschränkt frei vom Nutzer zu bearbeiten. Zum Kaufen auf Download klicken. Preis: 7,90 Dateiformat PDF: Mietvertrag kann am Bildschirm fertig ausgefüllt und auch per E Mail verschickt werden.

2 KOMPAKTVERTRAG 04/5 FÜR MODERNE WOHNRÄUME Leseprobe nur zur Ansicht. Zwischen den Vertragsparteien wird dieser Mietvertrag geschlossen. Vertragsparteien Vermieter: Mieter Mieter Nicht kopieren, nachahmen abschreiben! Die Wohnung (Lage und Ausstattung): Wohnungsadresse: Die vermietete Wohnung liegt in: Die Wohnung verfügt über: Zimmer Küche Kochnische Badezimmer separate Toilette Flur/Diele Abstellraum Hobby Hauswirtschaftsraum Balkon Terrasse Loggia Abstellraum im Keller Mitvermietet ist der mit N markierte Pkw Abstellplatz (Freiplatz). Mitvermietet ist der mit N gekennzeichnete (Tief ) Garagenstellplatz in Sammelgarage. Mitvermietet ist eine Garage Carport. Mitvermietet zur alleinigen Benutzung ist ein Gartenanteil. Zur gemeinsamen Benutzung zusammen mit anderen Bewohnern sind im Haus verfügbar und mitvermietet: 4 Waschküche Platz f. Mülltonnen Trockenraum Garten / Hof Fahrradraum Kinderspielplatz Gebäude und Wohnungsausstattung, Einrichtungen des Vermieters 5 Einbauküche mit Geräten Bad mit Einbauschränken Klima Lüftungsanlage Gemeinschaftsantenne Breitbandkabelanschluss Wandschränke Markise Türöffner mit Gegensprechanlage Türöffner mit Videoanlage Mietzeit & Schlüssel Das Mietverhältnis beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mietvertrag kann mit gesetzlicher Form und Frist gekündigt werden. Dem Mieter werden spätestens zu Vertragsbeginn folgende Schlüssel für die Wohnung und das Haus übergeben: Stück Schlüsseltyp (Verwendungszweck), Stück Schlüsseltyp (Verwendungszweck Hauseingangsschlüssel Briefkastenschlüssel Wohnungseingangsschlüssel Garagenschlüssel 4 Weitere Schlüssel dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters angeschafft werden. Eine Kündigung ist nach 57 c BGB bis zum. Werktag eines Monats möglich, das Mietverhältnis endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats. Für den Vermieter verlängert sich die Frist nach Ablauf von 5 und 8 Jahren um jeweils drei Monate.

3 KOMPAKTVERTRAG 04/5 FÜR MODERNE WOHNRÄUME 5 Bei Verlust eines Schlüssels ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu verständigen. 6 Bei Verlust eines Schlüssels ist der Mieter sofern er den Verlust zu vertreten hat verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters die Kosten für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) sowie die Kosten für neue Türschlösser, beziehungsweise bei einer Schließanlage deren Kosten und auch die Kosten für den Austausch der Schlüssel anderer Mieter zu übernehmen, sofern der Mieter nicht nachweisen kann, dass ein Missbrauch der Schlüssel trotz Verlust ausgeschlossen ist. 7 Für die Kosten nach Abschnitt 6 besteht Versicherungsschutz (siehe Abschnitt unten). Alle Kosten sind unverzüglich nach Aufforderung des Vermieters in Textform und Übersendung eines verbindlichen Kostenvoranschlags eines Fachbetriebs zu bezahlen, die tatsächliche Durchführung der Arbeiten ist keine Voraussetzung für die Zahlungspflicht. 4 Miete & Nebenkosten Nicht kopieren, nachahmen abschreiben! Die Grundmiete (ohne Betriebskosten und Heizkosten) beträgt monatlich: Die monatliche Vorauszahlung für die nachfolgend unter Ziffer 8 zusammengefassten allgemeinen Betriebskosten beträgt: Die monatliche Vorauszahlung für die nachfolgend unter Ziffer 9 aufgeführten Heiz und Warmwasserkosten beträgt: 4 5 Die Gesamtmiete beträgt monatlich 5 Zahlung und Fälligkeit der Miete Die Gesamtmiete nach 4 ist monatlich im Voraus, spätestens am. Werktag des Kalendermonats eingehend, kostenfrei auf das vom Vermieter nachstehend angegebene Bankkonto zu überweisen. Die Einrichtung eines entsprechenden Dauerauftrages wird dringend empfohlen. Die erste Monatsmiete (Gesamtmiete) ist spätestens bis zum Einzug und der Übergabe der Wohnung und der Schlüssel zu bezahlen. Kontoinhaber: IBAN Bank + BIC 6 Mieterhöhungen, Indexmiete ³ Hinsichtlich etwaiger zukünftiger Mieterhöhungen werden keine Vereinbarungen getroffen. Die Erhöhung der Miete und/ der Vorauszahlungen für Betriebs und Heizkosten durch den Vermieter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bleibt dem Vermieter jedoch vorbehalten. Hinsichtlich der Höhe der zukünftigen Grundmiete werden die Vereinbarungen gemäß Ziffer bis nachfolgend getroffen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Grundmiete für das Mietobjekt nach Ziffer 4. vorstehend durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (neue Bezeichnung ab 00: Verbraucherpreisindex für Deutschland) auf der Basis 00=00 bestimmt wird. Ändert sich dieser Preisindex bezogen auf den Zeitpunkt des Beginns dieses Mietverhältnisses den Zeitpunkt der letzten Mietänderung, so kann jeder Vertragspartner durch eine Erklärung in Textform eine entsprechende Erhöhung Absenkung der Grundmieten für die Zukunft verlangen. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten. Diese Änderung der Miete kann erstmals nach Ablauf von einem Jahr seit Mietbeginn immer dann verlangt werden, wenn die Miete seit mindestens Jahr seit der letzten Anpassung unverändert war. 7 Individuelle Wohnkosten, Kommunikation, Energie, Wasser, Gas und Abfall Zusätzlich zur Miete trägt der Mieter seine individuellen Wohnkosten entsprechend seinem Verbrauch der Nutzung. Dabei ist es Sache des Mieters, sich nach seinen Bedürfnissen auf eigene Kosten zu versorgen für eine Entsorgung zu sorgen. Zum Schutz der Rechte des Urhebers wurde die Folgeseite aus der Leseprobe gelöscht. Nicht zu vertreten hat der Mieter einen Schlüsselverlust, wenn zum Beispiel Schlüssel bei einem Einbruchdiebstahl gestohlen werden. Vereinbart ist die durch Ankreuzen des Kästchens markierte Regelung.

4 KOMPAKTVERTRAG 04/5 FÜR MODERNE WOHNRÄUME verpflichtet, eine andere Art der Sicherheitsleistung als die Bereitstellung einer Geldsumme zu akzeptieren. 4 Die Kaution ist dem Vermieter in bar auszuhändigen unmittelbar auf das folgende Bankkonto des Vermieters zu überweisen. Dieses Bankkonto ist insolvenzsicher und erfüllt die Anforderungen des 55 Abs. BGB. Zinsen erhöhen die Mietsicherheit. IBAN: BIC (Bank): Fürsorgepflichten des Mieters Nicht kopieren, nachahmen abschreiben! Der Mieter hat für die notwendige Reinigung, Lüftung und Heizung der Wohnung zu sorgen und sie inklusive aller Einrichtungen pfleglich wie ein auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer zu behandeln. Führt die Verletzung einer Fürsorgepflicht zu einem Schaden, ist der Mieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ebenso haftet der Mieter für Verletzungen seiner Fürsorge und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen, worunter bspw. Betriebsangehörige, Verwandte, Gäste, Kunden, von ihm beauftragte Handwerker Transporteure zu verstehen sind. Zur Fürsorgepflicht gehört insbesondere auch: Die sofortige Anzeige von allen Schäden an der Wohnung (vgl. 56 c BGB) und die Meldung beim Auftreten von Ungeziefer (Hausschädlingen). Verursachen sonstige Personen Schäden am Mietobjekt Erfüllungsgehilfen bei Gelegenheit, ist der Mieter verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweiskräftig festzustellen bei Vorliegen einer Straftat durch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem Vermieter unverzüglich zu melden. Schönheitsreparaturen und Renovierungs sowie Reinigungsarbeiten 4 5 Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten sind das Tapezieren, Anstreichen Kalken der Wände und Decken, das Streichen von Heizkörpern und der Heizrohre, das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüre von innen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietdauer Schönheitsreparaturen an der Wohnung vorzunehmen. Soweit zur Beseitigung der durch die Nutzung des Mieters während der Mietzeit entstandenen Abnutzungserscheinungen und Verschmutzungen dazu ein Bedürfnis besteht, ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die im Pflichtenheft nach aufgeführten Arbeiten auszuführen ausführen zu lassen, soweit diese durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens markiert sind. Ein Bedürfnis besteht immer dann, wenn Schmutz und/ Abnutzungen am Mietobjekt sichtbar sind. Kein Bedürfnis besteht ausnahmsweise, wenn der Schutz und/ die Abnutzungen am Mietobjekt nur so geringfügig sind, dass sie nur bei besonderem Augenmerk zu erkennen sind. Verschmutzungen und Abnutzungserscheinungen sind auch dann vom Mieter zu beseitigen, wenn diese nicht von ihm unmittelbar verursacht wurden, sondern beispielsweise allgemein durch Umwelteinflüsse während der Mietzeit entstanden sind, wie zum Beispiel das Absetzen von Staub. Decken und Wände der Wohnung sind bei der Übergabe an den Mieter in neutralen hellen Farben gestrichen. Ändert der Mieter während der Mietzeit diese Dekoration, so sind die betreffenden Anstriche vor der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter wieder durch neue Anstriche in hellen neutralen Farben zu ersetzen 7. Bei Schönheitsreparaturen, die am Ende des Mietverhältnisses durchgeführt werden, sind ausschließlich neutrale und helle Farben für Anstriche und Tapeten zu verwenden. Der Mieter ist generell verpflichtet, sämtliche durch Tabakkonsum das Rauchen anderer Substanzen während der Mietzeit verursachte Gebrauchsspuren restlos einschließlich der entstandenen Geruchsbeeinträchtigungen zu beseitigen. Pflichtenheft der auszuführenden Arbeiten: Verfügt der Mieter über gute handwerkliche Fähigkeiten, so kann er alle erforderlichen Arbeiten des Pflichtenheftes in Eigenleistung ausführen. In jedem Fall schuldet der Mieter jedoch eine fachmännische Ausführung mittlerer Art und Güte. Tapezieren der Wände und Streichen der Decken. Soweit das Mietobjekt mit Raufasertapete tapeziert ist, genügt ein Überstreichen, soweit der Zustand der Raufasertapeten dies zulässt und durch das nochmalige Überstreichen die Grundstruktur der Raufaser noch ansehnlich sichtbar bleibt. Nicht tapezierte Wände und Decken, insbesondere auch in den Nebenräumen sind neu zu streichen. 7 Siehe dazu das Urteil des BGH vom Az.: 7 VIII ZR 46/. 4

5 KOMPAKTVERTRAG 04/5 FÜR MODERNE WOHNRÄUME Intensivreinigung der vorhandenen Sockelleisten (Wandabschlussleisten). Innentüren gründlich und sorgfältig reinigen und, soweit erforderlich, Holztüren neu lackieren bzw. bei lasierten Holztüren neu lasieren. Fenster innen und außen sorgfältig gründlich reinigen (Rahmen und Scheiben). Soweit es sich um Holzfenster handelt und dies erforderlich ist, innen neu streichen bzw. bei lasierten Holzfenstern innen lasieren. Außentüren und Wohneingangstüre (jeweils innen) gründlich und sorgfältig reinigen und soweit es sich um eine Holztüre handelt und dies erforderlich ist, innen neu streichen bzw. bei lasierten Holztüren lasieren. Nicht kopieren, nachahmen abschreiben! Sämtliche Einbauteile sorgfältig und gründlich innen und außen reinigen, und soweit es sich um Holzeinbauteile handelt, Anstriche Lasuren soweit erforderlich erneuern. Pulverbeschichtete vom Hersteller lackierte Heizkörper gründlich abwaschen und reinigen. Bei Kratzern wenn Farbe abgeplatzt ist, ist eine fachgerechte Lackierung durchzuführen. Lackierte Heizkörper gründlich abwaschen und reinigen, Lackierung soweit zur Beseitigung von Gebrauchsspuren erforderlich, erneuern. Ebenso ist mit allen sichtbar verlegten Rohrleitungen zu verfahren. Gründliche Reinigung aller Teppichböden mit einem mnen maschinellen Teppichreinigungssystem soweit zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, die der Mieter verursacht hat, erforderlich. Nur absaugen mit handelsüblichem Staubsauger genügt nicht. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Teppichboden ohnehin altersbedingt verschlissen ist und erneuert werden muss. Fußböden und/ Treppen mit anderen Bodenbelägen als Teppichboden sind sorgfältig, bodengerecht und gründlich intensiv zu reinigen und mit geeigneten Mitteln zu pflegen, soweit zur Beseitigung von Gebrauchsspuren, die der Mieter verursacht hat, erforderlich. Bad (Waschbecken, Dusche, Badewanne usw.) und Toilette, Toilettenbrille intensiv reinigen, dabei sind alle durch den Gebrauch des Mieters entstandenen Kalk Urin und Schmutzablagerungen soweit möglich restlos zu beseitigen. Balkone und Terrassen sind gründlich und intensiv zu reinigen, soweit zur Beseitigung von verursachten Gebrauchsspuren erforderlich. 4 Kleinreparaturen Der Mieter trägt unabhängig von einem Verschulden die Kosten für notwendige Reparaturen an solchen Gegenständen, welche seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff ausgesetzt sind, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 75 und der dem Mieter dadurch in den letzten Monaten entstandene Aufwand 50, höchstens jedoch 8 % der Jahres Grundmiete nicht übersteigt. Zu diesen Gegenständen gehören insbesondere: Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz und Kocheinrichtungen, Fenster und Türverschlüsse, Rollladengurte, Verschlussvorrichtungen für Fensterläden und Jalousien, soweit das Mietobjekt damit vom Vermieter ausgestattet wurde. 5 Tierhaltung Andere Tiere als Kleintiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters in den Mieträumen gehalten werden. Kleintiere sind Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und nicht frei in der Wohnung umherlaufen. Dabei dürfen Kleintiere nur als Hobby und in einer Anzahl gehalten werden, die Belästigungen anderer Mieter und Hausbewohner ausschließt. 6 Hausreinigung, Winterdienst und Gartenpflege ( vereinbarte Regelung durch Ankreuzen markieren.) Der Vermieter kann die Haus und Grundstücksreinigung während der Mietzeit jederzeit auf eine professionelle Reinigungsfirma einen Hauswart übertragen und die entstehenden zusätzlichen Betriebskosten auf den Mieter entsprechend der in diesem Mietvertrag zur Kostenumlage enthaltenen Regelungen umlegen. Dies gilt nicht, wenn die neu entstehenden zusätzlichen Betriebskosten in keinem angemessenen Kosten Nutzen Verhältnis stehen. Der Mieter ist verpflichtet, sich an der regelmäßigen Reinigung von gemeinschaftlich benutzten Räumen, Einrichtungen, Wegen und Zufahrten (zum Beispiel Treppenhaus, Abstellplatz für Mülltonnen, Flure, Kellerräume, Eingänge) in angemessenen und in dem Haus üblichen Umfang zu beteiligen. Weitere Einzelheiten werden mündlich abgesprochen. 5

6 KOMPAKTVERTRAG 04/5 FÜR MODERNE WOHNRÄUME Die winterliche Räum und Streupflicht wird vom Hauswart einem externen Servicebetrieb erledigt. Die Reinigung und Pflege der gemeinschaftlich genutzen Räume und Einrichtungen, Wege, Garten und Zufahrten wird (zumindest teilweise) von einem Hauswart (Hausmeister) einer Reinigungsfirma erledigt. Dennoch besteht, insoweit keine keine ausreichende Reinigung durch eine Reinigungsfirma erfolgt, eine Verpflichtung des Mieters zur Reinigung. Die Räum und Streupflicht im Winter ist vom Mieter im Rahmen der im Haus bestehenden Regelungen durchzuführen. Der Vermieter kann einen für alle Mieter verbindlichen Winterdienstplan (auch in der Hausordnung) aufstellen, soweit dies zu keinen unzumutbaren Belastungen des Mieters führt. Die Räum und Streupflicht bezieht sich auch auf Zufahrten, Gehwege und auch auf öffentliche Straßen, sofern eine entsprechende Verpflichtung der Anlieger besteht. Maßgebend ist die Nicht jeweilige kopieren, Ortssatzung. nachahmen Wege müssen nicht abschreiben! das jeweilige Verkehrsaufkommen Urheberrechtlich erfordert, geschützt. bei entspre vollständig geräumt und gestreut werden, jedoch in dem Umfang, wie es chender Witterung sind die Arbeiten bei Bedarf zu wiederholen. Das Streugut ist vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen, soweit es nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird. Der Mieter muss den ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Gartenanteil ständig in üblichem Umfang pflegen. Der Schnitt von Sträuchern sowie die Beseitigung von Laub und Schnittgut gehört mit zu den vom Mieter auf eigene Kosten zu erbringenden Leistungen. Erforderliche Geräte und Betriebsmittel sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern diese nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden. 7 Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter Der Vermieter kann das Mietobjekt nach Absprache in Anwesenheit des Mieters eines vom Mieter beauftragten Vertreters zu vertretbaren Zeiten zusammen mit anderen Personen betreten, sofern ein berechtigtes Interesse des Vermieters besteht. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters besteht insbesondere in folgenden Fällen: Bei Schäden, um die Notwendigkeit von Arbeiten den Zustand des Mietobjektes festzustellen, wenn der Vermieter das Mietobjekt verkaufen will wenn das Mietverhältnis gekündigt ist, um Besichtigungen mit Mietinteressenten vornehmen zu können. Im Verkaufsfalle bei einer Neuvermietung darf der Vermieter das Mietobjekt zusammen mit Interessenten betreten. Im Einzelfall kann der Mieter aus wichtigem Grund einer Besichtigung widersprechen. Er muss gegebenenfalls dafür sorgen, dass das Mietobjekt auch in seiner Abwesenheit betreten werden kann, muss einen angemessenen Ersatztermin anbieten. 8 Mehrere Personen als Mieter Vermieter, Vollmachten Erklärungen, die auf das mit den Mietern bestehende Mietverhältnis von Einfluss sind, müssen von gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigungen und nicht für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages. Mehrere Mieter haften für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Bei einer Mehrheit von Vermietern ist jeder der Vermieter berechtigt, Erklärungen mit Wirkung für die anderen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vermieter gelten in soweit als gegenseitig bevollmächtigt. 9 Bauliche Veränderungen, Aufwendungsersatz und Wegnahmerecht des Mieters Der Mieter darf am Gebäude, auf dem Grundstück in der Wohnung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Einrichtungen anbringen bauliche Veränderungen vornehmen. Der Mieter kann die Zustimmung des Vermieters verlangen, wenn er ansonsten unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt sein Recht auf Informationsfreiheit unzumutbar beschränkt wäre. Auch soweit der Vermieter zur Zustimmung verpflichtet ist, kann er Ort und Art der Anbringung einer Einrichtung bestimmen. Der Mieter kann eine Einrichtung, mit der er das Mietobjekt versehen hat, wegnehmen. Er ist nach einer Wegnahme zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Mietobjekts verpflichtet. Der Vermieter kann das Wegnahmerecht gemäß 55 BGB durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, sofern kein(e) berechtigtes Interesse des Mieters an der Wegnahme besteht. Übt er dieses Recht nicht aus, kann der Vermieter die Wegnahme der Einrichtung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vom Mieter verlangen. In jedem Fall verzichtet der Mieter auf alle ihm etwa zustehenden Ersatzansprüche für getätigte Aufwendungen, es sei denn, die Parteien haben sich im Einzelfall schriftlich auf eine andere Regelung geeinigt, es handelt sich um Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung, mit der sich der Vermieter in Verzug befand. 0 Haftungsausschlüsse Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel des Mietobjekts nach 6

7 KOMPAKTVERTRAG 04/5 FÜR MODERNE WOHNRÄUME 56 a Abs. BGB wird ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für Sachschäden an besonders wertvollen Gegenständen des Mieters, wie insbesondere Kunstgegenständen, elektronische Speichermedien einschließlich Daten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung hoher Bargeldbeträge, deren Aufbewahrung in gemieteten Räumen ohne besondere Schutzvorkehrungen allgemein untypisch ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch bei Pflichtverletzungen durch Vertreter Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Insgesamt gilt der Haftungsausschluss jedoch nicht, soweit dem Vermieter, Vertreter Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche grob fahrlässige Handlungsweise im Hinblick auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses vorzuwerfen ist. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters, seiner Vertreter Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Abschnitt und finden keine Anwendung, soweit der Vermieter Mangelfreiheit eine bestimmte Eigenschaft des Mietobjekts zugesichert, einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Versicherungspflicht des Mieters (Privat Haftpflichtversicherung) Nicht kopieren, nachahmen abschreiben! Jeder am Mietvertrag beteiligte Mieter ist verpflichtet, eine Privat Haftpflichtversicherung abzuschließen und ständig während des Mietverhältnisses zu unterhalten, die Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass er wegen eines Schadensereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, es sei denn, er ist über den anderen Mieter als dessen Angehöriger bereits entsprechend mitversichert. Die gesetzliche Haftpflicht des Mieters im Fall von Abhandenkommen von Schlüsseln (siehe Abschnitt ) muss mitversichert sein, ebenso die Haftpflicht wegen einer Beschädigung der gemieteten Räume. Ausgeschlossen ist Versicherungsschutz für Einrichtungen, Glasschäden, normale Abnutzung und Verschleiß sowie Schäden durch übermäßige Beanspruchung und Schäden an der gesamten Haustechnik, insbesondere der Heizungsanlage. Der Mieter verpflichtet sich, bei Abschluss des Mietvertrags und später auf jederzeitige Anforderung hin einen Nachweis über das Bestehen der Privat Haftpflichtversicherung dem Vermieter vorzulegen. Sonstige Vereinbarungen Unterschriften (** Zutreffendes ankreuzen) ** Die dem Mieter ausgehändigte und im Haus ausgehängte Hausordnung ist Bestandteil dieses Mietvertrages. Den Erhalt eines Abdruckes der Hausordnung bestätigt der Mieter durch Unterschrift auf dem Abdruck der Hausordnung. ** Der Mieter hat die Abschrift des amtlichen Textes der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als Vertragsanhang zur Kenntnis genommen und erhalten. ** Der Mieter hat einen Nachweis über das Bestehen eine Privat Haftpflichtversicherung nach Abschnitt. vorgelegt, eine Kopie wird zu den Vertragsakten genommen. Datum: Datum: Mehrere Mieter verpflichten sich gemeinschaftlich und haften dem Vermieter gegenüber für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Auf die Versicherungspflicht nach Abschnitt wir hingewiesen. Unterschrift(en) Vermieter Unterschrift(en) Mieter 7

8 Betriebskostenverordnung (Abschrift) Betriebskostenverordnung (BetrKV) (Abschrift des amtlichen Textes) Die Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten (= amtliche Bezeichnung). Betriebskosten () Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer Erbbauberechtigten durch das Eigentum Erbbaurecht am Grundstück durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach und Arbeitsleistungen des Eigentümers Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. () Zu den Betriebskosten gehören nicht. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten). die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs und Instandsetzungskosten). Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von sind:.die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;.die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; 4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten verbundener Heizungs und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; OnlineMietvertrag Fachverlag Abschrift der Betriebskostenverordnung

9 Betriebskostenverordnung (Abschrift) 7.die Kosten des Betriebs des Personen Lastenaufzugs; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs. nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen; Oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse; 6. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regel mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 7. Sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des, die von den Nummern bis 6 nicht erfasst sind. Ende des Textes 0. Die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen ein schließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind.. die Kosten der Sach und Haftpflichtversicherung; hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Sturm, Wasser sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 4. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern bis 0 und 6 nicht angesetzt werden; 5. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die OnlineMietvertrag Fachverlag Abschrift der Betriebskostenverordnung

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