Entscheidende Behörde UVS Tirol. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2008/11/

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1 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2008/11/ Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn D. W., geb XY, rumänischer Staatsangehöriger, derzeit Justizvollzugsanstalt I., XY- Straße 63, I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom , Zahl FW-18362, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von drei Jahren für das Bundesgebiet der Republik Österreich, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt: Gemäß 66 Abs 4 und 67a Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ivm 9 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Text Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat mit Bescheid vom , Zahl FW-18362, gegen Herrn D. W. ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I. und II.). Schließlich wurde gemäß 86 Abs 1 und 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer eines Monats gewährt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid hat Herr D. W. fristgerecht Berufung erhoben und Folgendes ausgeführt: Gegen den von ihnen gesendeten Beschluss bzw. Abschiebungsbeschluss sehe ich mich gezwungen, aus mehreren Gründen den Einspruch zu erheben. Die Aufschiebung sollte widerrufen werden weil: Ich finde den Grund als ziemlich kindisch und unzulässig, wenn ich oder wenn Sie davon ausgehen, dass innerhalb 3 Jahren werde ich was anstellen dann ist es falsch. Theoretischerweise könnte ich immer rückfällig werden und das ist auch falsch, weil meine Entscheidung lautet: Nie wieder. Ich kann das Land verlassen, nur weiß ich nicht wohin, denn in meinem Heimatland bestehen keinerlei Sozialkontakte oder Familie, Job oder sonst noch was. In Österreich leben meine Kinder, besitze eine gemietete Wohnung sowie diverse Gegenstände, die innerhalb 3 Jahren geht alles verloren und das kann ich nicht akzeptieren. Weiterhin sowie ich schon erwähnte bestehen diverse Schulden bei diversen inländischen Geldinstitute und noch wichtiger die Kinder, für die ich bezahlen muss. Sollen Sie diese Sachen als unbedeutend sehen, begehen Sie nicht nur mir gegenüber ein Unrecht, sondern auch den inländischen Kreditoren und zwei Minderjährigen. Frau Magister, Sie müssen mir bitte glauben, ich könnte untertauchen und niemanden etwas zurückzahlen, doch das will ich nicht, ich bitte Sie mir die Chance zu geben, alles wieder gutzumachen. Ich bin nicht der geborene Verbrecher und meine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit wurden beeinflusst von medizinischen Mitteln. Sowie Sie bereits wissen, begann ich alles nur in der Zeit, in der ich die Mitteln konsumierte bzw ca 2 Jahre, warum war ich davor oder warum habe ich davor nichts gegen dem Gesetz begangen? In der Hoffnung, dass Sie das verstehen werden und menschlich handeln werden, bedanke ich mich und verleibe. Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen: 1. Sachverhalt: 1.1. Der Berufungswerber ist rumänischer Staatsangehöriger und hält sich seit in Österreich auf Am wurde der Berufungswerber in Haft genommen. Seite 1 von 8

2 Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , 26 Hv 112/07k, wurde der Berufungswerber des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, Fall, 15 StGB (I.) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach 223 Abs 1, 224 StGB (II.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Diese Verurteilung ist deswegen erfolgt, weil der Berufungswerber in Wörgl, Brixlegg und in Kirchbichl I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Vortäuschung seiner Zahlungsunfähigkeit und willigkeit, wobei er zur Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit teilweise gefälschte Lohnbestätigungen und/oder verfälschte Kopien eines österreichischen Reisepasses, verfälschte Kopien seines Führerscheines oder Kopien seines verfälschten rumänischen Reisepasses verwendete, um seine wahre Identität zu verschleiern, damit seine bei Banken bereits bekannte Zahlungsunfähigkeit bzw schlechte Bonität nicht erkannt wird, zu Handlungen verleitet bzw teilweise zu verleiten versucht hat, die die Getäuschten an ihrem Vermögen in einem Euro ,00 übersteigenden Betrag schädigten bzw geschädigt hätten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und zwar: 1. Verantwortliche der S. Consumer Bank AG durch Vortäuschung seiner Zahlungsunfähigkeit und willigkeit, wobei er zur Täuschung über seine Identität eine verfälsche Kopie seines Führerscheines, lautend auf D. W., geb am XY, verwendete a) am zur Gewährung eines Kredites über Euro 1.039,20, b) am zur Gewährung eines Kredites über Euro 1.039,20, wobei die Tat beim Versuch blieb, c) am zur Gewährung eines Kredites über Euro 1.199,00, wobei die Tat beim Versuch blieb; 2. Verantwortliche der S. Consumer Bank AG zur Gewährung von Kreditverträgen jeweils unter Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung und unter Verwendung von Kopien seines verfälschten rumänischen Reisepasses, lautend auf D. V., wobei die Taten jeweils beim Versuch blieben a) am zur Gewährung eines Kredites über Euro 1.239,00, b) am zur Gewährung eines Kredites über Euro 959,20; 3. am Verantwortliche der S. Consumer Bank unter Verwendung einer gefälschten Lohnbestätigung und einer verfälschten Kopie eines österreichischen Reisepasses, lautend auf D. W., geb XY, zur Gewährung eines Kredites über Euro 1.119,16; 4. am Verantwortliche der P. Bank AG zum Abschluss eines Leasingvertrages über einen PKW VW Eos mit einem Verkaufswert von brutto Euro ,00 und zur Auslieferung dieses PKWs an ihn, wobei er zur Täuschung eine gefälschte Lohnbestätigung und eine verfälschte Kopie eines österreichischen Reisepasses, lautend auf D. W., geb XY, verwendete (restlicher Schaden nach Rückstellung des Fahrzeuges am cirka Euro 7.000,00); 5. am Verantwortliche der XY Bank zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Euro ,00 unter Verwendung eines verfälschten Reisepasses, lautend auf D. D. V., wobei die Tat beim Versuch blieb; 6. am Verantwortliche der D. Bank zum Abschluss eines Leasingvertrages betreffend einen PKW Volvo C70 mit einem Zeitwert von cirka EUR ,00 und Ausfolgung des Fahrzeuges an ihn, wobei er zur Täuschung einen gefälschten Lohnzettel und eine verfälschte Kopie eines österreichischen Reisepasses, lautend auf D. W., geb XY, verwendete (restlicher Schaden nach Fahrzeugrückstellung ca Euro 4.000,00); 7. am Verantwortliche der XY Bank unter Verwendung von gefälschten Lohnbestätigungen und einer verfälschten Kopie eines österreichischen Reisepasses lautend auf D. W., geb XY, zur Gewährung eines Kredites über Euro 2.593,08; 8. am Verantwortliche der XY Bank unter Verwendung von gefälschten Lohnbestätigungen und einer verfälschten Kopie eines österreichischen Reisepasses, lautend auf D. W., geb XY, zur Gewährung eines Kredites über Euro 967,20; 9. am Verantwortliche der XY Bank unter Verwendung von gefälschten Lohnbestätigungen und einer verfälschten Kopie eines österreichischen Reisepasses, lautend auf D. W., geb XY, zur Gewährung eines Kredites über Euro ,00, wobei die Tat beim Versuch blieb; 10. am in Kirchbichl die XY Bank zum Abschluss eines Leasingvertrages betreffend einen PKW Fiat Bravo im Wert von cirka Euro ,00 und Ausfolgung des Fahrzeuges an ihn, wobei er zur Täuschung eine verfälschte Kopie eines österreichischen Reisepasses, lautend auf D. W., und eine gefälschte Lohnestätigung verwendete; II. seinen rumänischen Reisepass, sohin eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, verfälscht hat, indem er die Gültigkeitsdauer eigenhändig auf Seite 2 von 8

3 änderte und die Anmerkung seines durch Verehelichung übernommenen Familiennamens W. an mehreren Stellen ausradierte bzw unkenntlich machte, mit dem Vorsatz verfälscht hat, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes oder einer Tatsache gebraucht wird Entsprechend dem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zu Zahl 73 BE 42/08h wurde der Berufungswerber gemäß 46 Abs 1 StGB aus dem Vollzug des unbedingten Teiles von acht Monaten der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu 26 Hv 112/07k verhängten Freiheitsstrafe am unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen Am wurde der Berufungswerber wiederum festgenommen Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , 27 Hv 87/08t, wurde der Berufungswerber wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Vom Widerruf der zu 26 Hv 112/07k des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die dort gewährte Probezeit allerdings auf fünf Jahre verlängert. Weiters wurde die zu 73 BE 42/08h des Landesgerichtes Innsbruck gewährte bedingte Entlassung widerrufen, sodass der Strafrest von vier Monaten zu vollziehen ist. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, er habe in Kufstein, Wörgl, Oberau und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, wobei er zur Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit teilweise gefälschte Lohnbestätigungen und/oder verfälschte Kopien eines österreichischen Reisepasses, verfälschte Kopien seines Führerscheines, Kopien seines verfälschten rumänischen Reisepasses bzw eine falsche Meldebestätigung verwendet hat, um seine wahre Identität zu verschleiern, damit seine bereits bekannte Zahlungsunfähigkeit bzw schlechte Bonität nicht erkannt werde, zu Handlungen verleitet bzw teilweise zu verleiten versucht, die die Getäuschten an ihrem Vermögen in einem Euro ,00 übersteigenden Betrag schädigten bzw geschädigt hätten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und zwar: 1) am W. G., den Verkäufer des Geschäfts E. C., zum Verkauf eines Flachbildschirmfernsehers mit Zubehör um ca Euro 3.000,00, wobei er zur Verschleierung seiner wahren Identität und zur Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit die Kopie des Reisepasses, lautend auf den Namen A. P. und zwei gefälschte Lohnabrechnungen der Fa R. und F. (lautend auf A. P.) verwendete, wobei die Tat beim Versuch blieb; 2) am Verfügungsberechtigte der Firma Autohaus A. zum Abschluss eines Kauf- bzw Leasingsvertrages über einen PKW der Marke Alfa Spider um einen Kaufpreis von Euro ,00 und Ausfolgung dieses Fahrzeuges an sich, wobei er zur Täuschung eine Kopie des Reisepasses, lautend auf A. P., zwei selbst erstellte Lohnbestätigungen der Fa R. und F. und den auf A. P. auf die Adresse XY- Straße 10 in W. lautenden Meldezettel vorwies; 3) am Verfügungsberechtigte der Firma Media-Markt zum Abschluss eines Internetvertrages, wobei er zur Vortäuschung seiner Bonität und damit Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eine Reisepasskopie des A. P. mit einer falschen Adresse in Wörgl vorlegte, wodurch ein Schaden in unbekannter Höhe entstand; 4) im Zeitraum vom bis Verfügungsberechtigte der Firma Q. AG zu Herausgabe eines Notebooks um Euro 1.399,00, einer Waschmaschine um Euro 979,00, eines Flachbildschirmfernsehers um Euro 2.599,00, eines DVD-Players / Heimkino Panasonic um Euro 199,99, einer Notebook-Tasche um Euro 19,99, einer großen schwarzen Abschlepptru um Euro 119,99, jeweils zuzüglich Versandkosten, wobei er zur Verschleierung seiner Identität unter dem Namen C. K. bestellte; 5) im Zeitraum vom bis zum Verantwortliche der Firma Q. AG durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Lieferung eines Bodensaugers um Euro 29,99 und eines TV-Gerätes samt Heimkino um Euro 649,98; 6) Verantwortliche der XY Bank of S. zur Gewährung von Kreditverträgen, jeweils unter Verwendung von Kopien seines gefälschten österreichischen Reisepasses und unter Vorlage von gefälschten Lohnbestätigungen a) am zur Gewährung eines Kredites über Euro 1.000,00 zur Bezahlung eines Notebooks der Marke HP, Type Pavillon bei der Firma Elektrotechnik K.; b) am zur Gewährung eines Kredites über Euro 1.259,00 zur Bezahlung eines Notebooks HP Type Pavillon DV 9094 bei der Firma W.; c) am zur Gewährung eines Kredites über Euro 1.999,00 zur Bezahlung eines Flachbildschirmfernsehers bei der Firma M.; Seite 3 von 8

4 d) am zur Gewährung eines Kredites über Euro 2.000,00 zur Bezahlung eines Flachbildschirmfernsehers sowie eines Elektroherdes der Firma K., wobei diese Tat beim Versuch blieb; 7) am A. G. von der Firma K. durch Vortäuschung seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, wobei er zur Täuschung seiner Identität eine Kopie seines gefälschten Reisepasses vorwies, zur Herausgabe einer Kaffeemaschine der Marke Philips um Euro 85,00 sowie eines Staubsaugerbeutels um Euro 17,00; 8) im Zeitraum vom bis Verantwortliche der Firma E. Services AG zum Abschluss von Leasingverträgen über einen Drucker der Marke HP Photosmart, Type 3310 um Euro 359,00, einen Personal-Computer der Marke Benq FP 93 GX um Euro 925,00, einen Flachbildschirmfernseher der Marke Panasonic, Type THPE 55E um Euro 1.361,00, einen Laptop der Marke Asus W1 JC der Type AJ001P um Euro 1.749,00, einen Laptop der Marke Asus DIJC, Type AJ 001P um Euro 1.887,00, einen Laptop der Marke Aspire, Type 9813 WKMi TV um Euro 1.872,00, einen Laptop der Marke Acer Aspire, Type 9525 WSMi Multimedia um Euro 1.991,00, einen Flachbildschirmfernseher der Marke Panasonic, Type TH 37 PV 45 EH um Euro 1.031,00, sowie zur Auslieferung dieser Gegenstände, wobei er sich zur Verschleierung seiner wahren Identität teilweise als Daniel Vulpesco bzw A. P. und Mag. D. V. ausgab und die Kopie einer gefälschten Meldebestätigung bzw die Kopie eines gefälschten rumänischen Reisepasses vorwies; 9) in der Zeit vom bis Verantwortliche der Firma XY Austria AG zur Installierung und Gewährung eines Hausanschlusses mit Internet, wobei der Schaden Euro 2.208,78 beträgt; 10) in der Zeit vom bis Verantwortliche der Firma XY zum Abschluss von 15 Verträgen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb, indem er teilweise gefälschte Geburtsdaten und Wohnadressen angab, wobei der Schaden Euro 3.783,00 beträgt; 11) Anfang des Jahres 2007 sowie am 12. und Verantwortliche der Stadtapotheke W. zur Herausgabe der Medikamente Alprozolam (gesamt 100 Stück), Xanor (gesamt 100 Stück) und Rivotril (100 Stück, wobei er hiefür vier von ihm verfälschte Rezepte verwendete, welche er handschriftlich ua wie folgt ergänzt hatte: Xanar 1 mg 50 Stk, Alparzolam 1 mg 50 Stk, Rivotril 2 mg 100 Stk, wodurch ein Schaden in unbekannter Höhe entstand In den Jahren 2003 bis 2007 wurden über den Berufungswerber insgesamt neun rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen diverser Übertretungen verhängt; bei zwei dieser Übertretungen hat es sich um Alkodelikte nach 5 Abs 1 StVO gehandelt Der Berufungswerber hält sich seit in Österreich auf. Am hat er die österreichische Staatsangehörige K. W., geb XY, geheiratet. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder; die mittlerweile 7-jährige Tochter Sarah und der mittlerweile 10 Jahre alte Sohn Stefan. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom , Zahl 1 C 155/03y, wurde die Ehe geschieden. Die beiden Kinder leben bei der geschiedenen Ehegattin. Die Eltern des Berufungswerbers sind in Rumänien im Dorf Tirol wohnhaft. Der Berufungswerber hat drei Schwestern, wobei zwei dieser Schwestern in Rumänien und eine Schwester in Amerika wohnt. In Österreich selbst halten sich keine Verwandte des Berufungswerbers auf. Der Berufungswerber befindet sich derzeit in Haft; das errechnete Strafende ist der Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der unbedenklichen im erstinstanzlichen Akt einliegenden Urkunden im Zusammenhalt mit dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Berufungswerber hat kein der Aktenlage widersprechendes Sachverhaltsvorbringen erstattet. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie die übrigen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den angeführten Unterlagen bzw wurden aufgrund der Angaben des Berufungswerbers im Rahmen der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung vom getroffen. 2. Rechtliche Beurteilung: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 4/2008, lauten wie folgt: Berufungen 9 (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, 1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und Seite 4 von 8

5 Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung 55 (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, dass der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint. (2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. (3) Hat der in Abs 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht 1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der 27 Abs 2, 28 Abs 1 und 32 Abs 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl I Nr 112/1997, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder 2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung ( 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden. (4) Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen unbeschadet des 61 Z 4 nicht ausgewiesen werden. Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind. (5) Den in Abs 2 und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des 73 StGB entsprechen. Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt, EG oder mit Daueraufenthalt, Familienangehöriger 56 (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt, EG oder Daueraufenthalt, Familienangehöriger verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. (2) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht 1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der 27 Abs 2, 28 Abs 1 und 32 Abs 1 SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder 2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung ( 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. (3) 55 Abs 4 und 5 gilt. Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot 60 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. (2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder 1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Seite 5 von 8

6 Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes 61 Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn 1. der Fremde in den Fällen des 60 Abs 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen wäre; 2. eine Ausweisung gemäß 54 Abs 1 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre [Hier erfolgt eine Anbindung an 55 und 56; so die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage]; 3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen; 4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen. Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes 63 (1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des 60 Abs 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Schutz des Privat- und Familienlebens 66 (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Eine Ausweisung gemäß 54 Abs 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen. Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub 67 (1) Die Ausweisung Fremder gemäß 53 oder 54 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen 86 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen Seite 6 von 8

7 allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Berufungswerber ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger; die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung ist somit gegeben. Der vorliegenden Entscheidung werden die ab Dezember 2006 begangenen Straftaten zugrunde gelegt. Der unbestritten seit Anfang 1998 im Bundesgebiet befindliche Berufungswerber hat folglich vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes (zur Auslegung dieses Begriffes siehe das Erk des VwGH vom , Zl 2006/18/0314) seinen Hauptwohnsitz nicht ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet; damit sind für ihn die ersten vier Sätze des 86 Abs 1 FPG maßgeblich. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für den Berufungswerber als EWR-Bürger ist zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des 60 Abs 2 FPG als Orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (vgl das Erk. des VwGH vom , Zl 2006/18/0138). Der Berufungswerber wurde von inländischen Gerichten wiederholt zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten verurteilt ( 60 Abs 2 Z 1 FPG). Die vom Berufungswerber gesetzten Verhaltensweisen, die zu den angeführten Verurteilungen führten, zeigen eindeutig und klar nachvollziehbar auf, dass er entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Im Jahr 1998 zog der Berufungswerber von Rumänien nach Österreich und hat noch in diesem Jahr die österreichische Staatsangehörige K. W. geheiratet. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder. Die Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein vom , Zahl 1 C 155/03y, geschieden. Am wurde der Berufungswerber erstmalig festgenommen und am erstmalig, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt, verurteilt. Während seiner Inhaftierung hat der Berufungswerber den nunmehr angefochtenen Bescheid am übernommen und in weiterer Folge mit seiner Berufung vom bekämpft. Am wurde der Berufungswerber aus dem Vollzug des unbedingten Teiles der zu 26 Hv 112/07k verhängten Freiheitsstrafe entlassen. Bereits am (!) wurde der Berufungswerber neuerlich festgenommen, weil er wiederum, unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung (!), Betrugsdelikte begangen hatte. Im vorliegenden Fall ist daher eine ausreichende Grundlage dafür vorhanden, aus dem Gesamtverhalten des Berufungswerbers den Schluss zu ziehen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot wird in das Familien- und Privatleben des Berufungswerbers in doch erheblicher Weise eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch zur Erreichung der in Artikel 8 Abs 1 EMRK genannten Ziele, wie zb für die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den Berufungswerber und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer aus der Sicht der erkennenden Behörde notwendig und geboten. Der Berufungswerber hat in den letzten Jahren wiederholt strafbares Verhalten gesetzt, er hat sich selbst durch eine Verurteilung und durch die Verbüßung einer Haftstrafe sowie durch die Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten lassen. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration des Berufungswerbers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch dieses wiederholte strafbare Verhalten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Aber auch die familiäre bzw. private Situation des Berufungswerbers vermag seine Interessen nicht zu stärken. Seine beiden bei der geschiedenen Ehegattin lebenden Kinder sind der wesentliche Anknüpfungspunkt. Trotz der beträchtlichen Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben kann die nach 66 Abs 1 und 2 FPG Seite 7 von 8

8 vorzunehmende Interessenabwägung allerdings zu keiner anders lautenden Beurteilung führen. Insgesamt wiegen nach Ansicht der erkennenden Behörde die Auswirkungen (eines Aufenthaltsverbotes) auf die Lebenssituation des Berufungswerbers nicht schwerer als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist auch gemäß 61 FPG zulässig, da die diesbezüglich angeführten Aufenthaltsverbots-Verbote nach Z 1 bis Z 4 nicht vorliegen. Das Aufenthaltsverbot wurde nicht nach 60 Abs 2 Z 8 FPG erlassen. In Ansehung der Verurteilung des Berufungswerbers wegen der Begehung von Verbrechen steht der Maßnahme auch kein Aufenthaltsverbots- Verbotsgrund im Sinne des 61 Z 2 FPG (vgl 55, 56 leg cit) entgegen. Eine Staatsbürgerschaftsverleihung wäre nicht in Frage gekommen, zumal der Berufungswerber zu mehr als einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zudem wurde der vom Berufungswerber am gestellte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl Ia / , abgewiesen. Schließlich ist der Berufungswerber auch nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß 63 Abs 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit erlassen, so ist es für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte vertritt die erkennende Behörde vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erwägungen die Auffassung, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von drei Jahren auf alle Fälle notwendig und erforderlich ist, um den angeführten Schutzinteressen entsprechen zu können. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die dreijährige Frist mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Bescheides zu laufen beginnt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Seite 8 von 8

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