Jahrbuch der Sozialversicherungen. Jährliche Kompaktübersicht
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- Claudia Waltz
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1 Jahrbuch 2012 der Sozialversicherungen Jährliche Kompaktübersicht AHV IV EO ALV Familienausgleichskasse Pensionskasse Krankenversicherung Unfallversicherung Militärversicherung Ergänzungsleistungen Hilflosenentschädigung Sozialhilfe Opferhilfe Beiträge Renten Lücken Fakten Leistungen Das Portal für das Personalwesen und für Stellensuchende
2 Inhaltsverzeichnis 1 1. Das Sozialversicherungssystem der Schweiz 2 2. Das 3 Säulen Prinzip 6 3. Lebenssituationen 8 Arbeitslosigkeit Hilflosigkeit Pensionierung Todesfall Invalidität Scheidung Arbeiten im Ausland Auswandern Ferien Langzeiturlaub (Sabbatical) Selbständigkeit Mutterschaft 4. AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung 20 Hilflosigkeit zur AHV 5. IV Invalidenversicherung 36 Hilflosigkeit zur IV 6. EL Ergänzungsleistungen zu AHV/IV EO Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsentschädigung ALV Arbeitslosenversicherung BV Berufliche Vorsorge KV Krankenversicherung 77 Krankentaggeldversicherung / Lohnausfallversicherung 11. UV Unfallversicherung 90 Berufsunfall Nichtberufsunfall Hilflosigkeit zur UV 12. MV Militärversicherung 98 Hilflosigkeit zur MV 13. FamZ Familienzulagen SH Sozialhilfe OH Opferhilfe FS Finanzielle Sicherheit 118 Freiwillige Vorsorge Säule 3a und 3b 17. Weitere Themen Grenzüberschreitende Sozialversicherungen 123 Liste der Gesetzestexte / Abkürzungsverzeichnis 125 Gesamtindex 127 Premium Service hrm4you.ch
3 2 Das Sozialversicherungssystem der Schweiz Unser Sozialversicherungsrecht wird durch das ATSG koordiniert. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) (Stand am 1. Januar 2011) Zweck und Gegenstand Das ATSG dient hauptsächlich der Koordination zwischen den Sozialversicherungen und der einheitlichen Rechtspflege. Es definiert Grundsätze und Institute des Sozialversicherungsrechts, regelt das Sozialversicherungsverfahren und stimmt Leistungen aufeinander ab. Es legt Definitionen der in der Sozialversicherung verwendeten Begriffe wie Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Arbeitgeber, Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende, Wohnsitz, Leistungsverweigerung, Leistungskürzungen usw, einheitlich fest. Im ATSG enthaltene Sozialversicherungen: AHV mit HILO IV mit HILO EL EO ALV KV UV mit HILO MV mit HILO FamZ Sozialversicherungen, bei denen das ATSG nicht direkt Anwendung findet: BV Nicht zu den Sozialversicherungen zählen: SH OH
4 3 Arbeitslosigkeit Lebenssituation AHV / IV / EO Von der Arbeitslosenentschädigung (ALE) werden die üblichen Beiträge der AHV/IV/EO abgezogen. Arbeitslose Dienstleistende erhalten die Differenz zwischen EO- und Arbeitslosenentschädigung durch ALV ausgeglichen (ausgenommen: Rekrutenschule und Beförderungsdienst). Die Mutterschaftsentschädigung der EO geht der ALV vor. ALV 27 Der Arbeitgeberbeitrag wird vom ALV-Ausgleichsfonds bezahlt. Kein ALV-Abzug auf ALE. KTGV / LAV Die Krankentaggeldversicherung bzw. Lohnausfallversicherung ist eine freiwillige Versicherung. Bei Stellenverlust oder Arbeitslosigkeit besteht das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach dem letzten Arbeitstag von der kollektiven Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers in eine Einzelversicherung überzutreten. BV Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Mitarbeitende noch 30 Tage gegen Tod und Invalidität versichert. Obligatorisch versichert sind alle arbeitslosen Personen, welche Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen und deren Tageslohn CHF übersteigt. Eine Befreiung von der beruflichen Vorsorge ist möglich. UV Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Mitarbeitende noch 30 Tage gegen Unfall versichert. Gegen Unfälle sind Arbeitslose über die Suva versichert. FamZ 105 Falls der zweite Elternteil nicht erwerbstätig ist, wird das Taggeld um den Betrag der entgangenen Kinder-/Ausbildungszulagen ergänzt. Rechte Taggeld Arbeitslosenentschädigung ohne Unterhaltspflichten: 70 %. Taggeld Arbeitslosenentschädigung mit Unterhaltspflichten: 80 %. Mindestbeitragsdauer: 12 Monate; maximale Bezugsdauer: 2 Jahre. Pflichten Stellensuche während der Kündigungsfrist. Anmeldung beim RAV (evtl. auch beim Arbeitsamt; nach Kantonen unterschiedlich). Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist der/die Betroffene verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu unternehmen Vorzeitige Pensionierung Bei freiwilliger vorzeitiger Pensionierung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Bei unfreiwilliger vorzeitiger Pensionierung besteht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Weitere Themen Kurzarbeit Schlechtwettergeld Insolvenzentschädigung
5 20 AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung Gesetzliche Grundlagen Stand ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung PartG Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare RHG Registerharmonisierungsgesetz WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV Übersicht Erwerbstätige Arbeitnehmer Beitragspflicht Ordentliches Rentenalter Vorbezug Aufschub ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs Frauen: 64 Jahre, Männer: 65 Jahre 12 oder 24 Monate, Kürzung der Rente um 6,8 % je Vorbezugsjahr 12 bis 60 Monate, prozentualer Zuschlag zur Rente Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Gesamt AHV-Beiträge 4,2 % 4,2 % 8,4 % Selbständigerwerbende Beitragspflicht ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs Maximalsatz (AHV/IV/EO) 9,7 % Nichterwerbstätige Beitragspflicht ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Mindestbeitrag pro Jahr CHF 475. Maximalbeitrag CHF Wenn der Ehepartner mindestens den doppelten jährlichen Minimalbeitrag aus Erwerbstätigkeit entrichtet, ist der nicht erwerbstätige Partner beitragsfrei mitversichert. Beitragsfreies Einkommen Geringfügiges Einkommen pro Jahr/Arbeitgeber bis CHF AHV-Rentner Einkommen pro Jahr CHF Renten Minimale volle Altersrente CHF Maximale volle Altersrente CHF Verwitwetenzuschlag zur Altersrente 20 % Kinderrente zur Altersrente 40 % der Altersrente Witwen-/Witwerrente 80 % Waisenrente 40 % Renten von Ehepaaren werden auf 150 % der maximalen AHV-Rente gekürzt Hilflosenentschädigung Hilflosigkeit leichten Grades CHF 232. Hilflosigkeit mittleren Grades CHF 580. Hilflosigkeit schweren Grades CHF 928. Je halber Ansatz für Personen, die erst im Rentenalter hilflos werden
6 Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV 31 Durchschnittliches Jahreseinkommen ( x 1,260) 43 = CHF Erziehungsgutschrift (16 x x 3) 43 = CHF Gesamteinkommen = CHF Rente gemäss Skala 44 CHF Vollrente AHV/IV Die monatliche Vollrente erhalten Personen, die ab dem 21. Altersjahr bis zum Rentenbeginn die Beitragspflicht stets erfüllt haben. Für Hinterlassenenrenten ist die Beitragsdauer der verstorbenen Person massgebend. Rententabelle für Vollrenten: Skala 44 Bei fehlenden Beitragsjahren spricht man von Beitragslücken. Diese führen zu einer Rentenkürzung (siehe Teilrente) Monatliche Leistungen bei voller Beitragsdauer Altersrente Für Frauen ab 64 Jahre und für Männer ab 65 Jahre: Rente für Alleinstehende: minimal CHF /Mt. maximal CHF /Mt. Rente für Ehepaare: minimal CHF /Mt. maximal CHF /Mt. Verwitwete Rentenbezüger erhalten auf ihre Rente einen Zuschlag von 20 % (jedoch insgesamt nicht mehr als die maximale Vollrente). Kinderrente (40 % der Altersrente) Für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr oder, wenn in Ausbildung, bis zum vollendeten 25. Altersjahr: minimal CHF 464. maximal CHF 928. Waisenrente (40 % der Altersrente) Für Kinder, deren Vater oder Mutter verstorben ist: minimal CHF 464. maximal CHF 928. Koordination Kinder-/Waisenrente Bei zwei Rentenansprüchen für dasselbe Kind wird der Anspruch auf 60 % gekürzt: minimal CHF 696. maximal CHF Witwenrente (80 % der Altersrente) Eine Witwenrente wird ausgerichtet für Frauen, deren Ehemann verstorben ist und die zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind haben, für kinderlose Frauen, die bei Verwitwung mindestens 45 Jahre alt und mindestens 5 Jahre verheiratet sind. Kinderlose Frauen, die noch nicht 5 Jahre verheiratet oder beim Tod des Ehemanns noch nicht 45-jährig waren, profitieren später evt. vom Splitting. Geschiedene Frauen sind Witwen gleichgestellt, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen mindestens 10 Jahre gedauert hat und die Frau, wenn der Exgatte stirbt, entweder mindestens ein Kind hat oder älter als 45 ist.
7 80 KV Krankenkassenprämien 2012 Junge Erwachsene (ab 19. bis 25. Altersjahr) Kanton Region Prämie Grundversicherung HMO Hausarzt Weitere Modelle Anz. Regionen Mit Unfall Ohne Unfall Mit Unfall Ohne Unfall Mit Unfall Ohne Unfall Mit Unfall Ohne Unfall AG 0 0 * ** AI 0 0 * ** AR 0 0 * ** BE 3 1 * ** BL 2 1 * ** BS 0 0 * ** FR 2 1 * ** GE 0 0 * ** GL 0 0 * ** GR 3 1 * ** JU 0 0 * ** LU 3 1 * ** NE 0 0 * ** NW 0 0 * ** OW 0 0 * ** SG 3 1 * ** SH 2 1 * ** SO 0 0 * ** SZ 0 0 * ** TG 0 0 * ** TI 2 1 * ** UR 0 0 * ** VD 2 1 * ** VS 2 1 * ** ZG 0 0 * ** ZH 3 1 * ** AG 0 = bedeutet, dieser Kanton hat nur eine Region. Andere Kantone haben bis maximal 3 Regionen. * = Kleinste Prämie aller Krankenkassen mit Franchise CHF 300. für Erwachsene und junge Erwachsene; Franchise für Kinder CHF 0. ** = Kleinste Prämie aller Krankenkassen mit Franchise CHF für Erwachsene und junge Erwachsene; Franchise für Kinder CHF 600. Franchiseabstufung für Erwachsene und junge Erwachsene: Franchiseabstufung für Kinder:
8 126 Liste der Gesetzestexte / Abkürzungsverzeichnis Gesetz Abkürzung Bezeichnung * IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung * IVV Verordnung über die Invalidenversicherung * KLV Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung KTGV Krankentaggeldversicherung KV Krankenversicherung * KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung LAV Lohnausfallversicherung MSE Mutterschaftsentschädigung Mt. Monat MV Militärversicherung * MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung * MVV Verordnung über die Militärversicherung OH Opferhilfe * OHG Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) * OHV Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung) * OR Obligationenrecht * PartG Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare PS Postscriptum (Anhang an einen Text) RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum * RHG Registerharmonisierungsgesetz SECO Staatssekretariat für Wirtschaft sedex Plattform für Datenaustausch (secure data exchange) SH Sozialhilfe SKOS Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe Suva Schweizerische Unvallversicherungsanstalt u.ä und Ähnliches UV Unfallversicherung * UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung * UVV Verordnung über die Unfallversicherung * VBV-ALV Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vgl. vergleiche * VPVK Verordnung über die Prämienverbilligung * VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten * VUV-ALV Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen * VVG Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag * WEFV Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge WHO Weltgesundheitsorganisation * WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV z.b. zum Beispiel ZAS Zentrale Ausgleichsstelle * ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch * ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger * Gesetzestexte Download im Premium Service auf hrm4you.ch
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