SOZIAL GERICHT AURICH BESCHLUSS

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1 SOZIAL GERICHT AURICH Az.: S 15 AS 341/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll u.w., Haarenfeld 52 c, Oldenburg, gegen Landkreis Leer Zentrum für Arbeit vertr. d. d. Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich Kammer - am 15. Dezember 2005 durch den Direktor des Sozialgerichts Frank Vorsitzender - beschlossen. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern unter Abänderung des Bescheides vom zunächst bis zum laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen monatlichen Unterkunftskosten einschließlich der zu leistenden Schuldzinsen zu gewähren. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

2 Gründe: I. Die Antragsteller bewohnen gemeinsam mit ihrer am geborenen Tochter ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 110 m 2, die Grundstücksgröße wird widersprüchlich angegeben und beträgt entweder 450 oder 540 m 2. Die Antragsteller haben das Haus im Jahre 1991 für ,00 DM erworben und ca ,00 DM für die Renovierung aufgewandt. Die aufgenommenen Kredite valutieren derzeit noch mit ca ,00. Die Versicherungssumme für die Wohngebäudeversicherung beträgt ,00. Zur Finanzierung des Hauses haben die Antragsteller ein Bauspardarlehen der Allianz Versicherung sowie zwei Darlehen der Oldenburgischen Landesbank eingesetzt, die derzeit nur mit dem Zinsanteil bedient werden und zu einer monatlichen Zinsbelastung in Höhe von 434,94 führt. Der Antragsteller zu 2) hat bis zum Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe bezogen. Seit dem beziehen die Antragsteller bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei berücksichtigte sie zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten, wies aber im Bescheid vom darauf hin, dass die Wohnung für die Haushaltsgröße unangemessen groß bzw. teuer sei. Für den Monat Juni 2005 wurden die tatsächlichen Unterkunftskosten seitens der Stadt Leer mit 496,92 errechnet. Mit Bescheid vom wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum bis bewilligt; dabei wurden nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 405,00 berücksichtigt. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Auf einen erneuten Fortzahlungsantrag hin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom Leistungen für den Zeitraum bis und berücksichtigte wiederum Unterkunftskosten in Höhe von 405,00. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein und verlangten die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Mit Antrag vom begehren die Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und tragen vor, das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus sei als Vermögen geschützt und der Antragsgegner sei daher verpflichtet auch die daraus resultierenden Kosten zu übernehmen. Sie seien nicht in der Lage die Kreditverbindlichkeiten einzuhalten und liefen Gefahr, das Haus verwerten zu müssen. -3 -

3 - 3 - Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung tatsächlicher Unterkunftskosten zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, es liege bereits kein Anordnungsgrund vor, da die Behauptung der Antragsteller, sie seien nicht in der Lage die Hauskredite zu bedienen dadurch widerlegt werde, dass sie die Bewilligung für den Zeitraum Juli bis November 2005 klaglos hingenommen und ihre laufenden Verpflichtungen offenbar hätten erfüllen können. Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Antragsgegners beigezogen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Auf die Akten wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und im Wesentlichen erfolgreich. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, das durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte ( 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Anordnungsanspruch, also die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen ( 86 Abs. 2 SGG ivm 920 Abs. 3 ZPO). Für beide Voraussetzungen reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Krodel, Die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, NZS 2002, Seite 234 ff; Grieger, Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB). Bei der Entscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beachten; steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch mit Wahrscheinlichkeit zu, ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, sofern ihm das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Ist der Anspruch dagegen offensichtlich unbegründet, wird kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt. Bei offener Hauptsachelage -4-

4 - 4 - ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Keller in Meyer-Ladewig, Rn 29, 29a zu 86b SGG). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft ergeben sich bei einem im Eigentum der Betroffenen stehenden Haus aus den mit dem Wohneigentum unmittelbar verbundenen Belastungen, insbesondere den zur Finanzierung des Hauses tatsächlich gezahlten Darlehenszinsen (vgl. Kalhorn im Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Rn 14 zu 22; Berlit, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, Rn 20 zu 22). Der Begriff Angemessenheit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom , L 8 AS 55/05 ER; Berlit, a.a.o. Rn 23). Die Antragsteller haben die Höhe der tatsächlich gezahlten Zinsen hinreichend glaubhaft gemacht, diese werden vom Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners sind die tatsächlich gezahlten Zinsen als angemessen anzusehen, die Antragsteller müssen sich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht auf eine fiktive Berechnung verweisen lassen. Die Antragsteller wohnen in einem Einfamilienhaus, das gemäß 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen ist. Sowohl die Wohnfläche als auch die Grundstücksgröße bewegen sich eindeutig im Rahmen der Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus, die bei der Auslegung des 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen sind. Dies wird von dem Antragsgegner auch nicht verkannt. Geschützt wird bei 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein als räumlicher Lebensmittelpunkt (vgl. Eicher in Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 12 Rn 69). Wie die erkennende Kammer bereits mit Beschluss vom (S 15 AS 3/05 ER) für den Bereich der Heizkosten entschieden hat, ist daher zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechungsvorschriften und den Bestimmungen über die Berechnung der Angemessenheit von Unterkunftskosten grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Das bedeutet für den Bereich der Heizkosten, dass grundsätzlich die tatsächliche Wohnfläche und nicht eine fiktiv zustehende Wohnungsgröße zu berücksichtigen ist. Für die sonstigen Kosten der Unterkunft bedeutet dies weitergehend, -5-

5 - 5 - dass grundsätzlich von den tatsächlich anfallenden Hauslasten, zu denen insbesondere die Darlehenszinsen gehören, auszugehen ist. Die 25. Kammer hat mit Beschluss vom (25 AS 167/05 ER) ebenfalls auf diesen Wertungswiderspruch hingewiesen und unter Verweis auf eine Klärung im Hauptsacheverfahren angedeutet, dass zu dessen Vermeidung die Bildung von Fallgruppen angezeigt sein könne. Jedenfalls in einem Fall, in dem es nicht um ein hoch verschuldetes Haus gehe, das bereits lange vor Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB II erworben wurde und bei dessen Erwerb keine Hinderungsgründe für eine baldige Widereingliederung in das Arbeitsleben erkennbar sind, sei die 6-Monatsfrist des 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II um weitere 6 Monate zu verlängern. Die erkennende Kammer teilt diese Rechtsauffassung grundsätzlich und tendiert weitergehend dazu, für den Regelfall davon auszugehen, dass die tatsächlich anfallenden Hauslasten eines selbst bewohnten Einfamilienhaus, das sich in den Grenzen des 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bewegt, angemessen sind und lediglich in Ausnahmefällen (z. B. hohe Belastung in Kombination mit mehrjährigem Bezug einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung) die Angemessenheit zu verneinen ist. Dies bedarf jedoch in dem vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, da es sich zum einen um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt und zum anderen die Antragsteller offensichtlich die in dem zitierten Beschluss der 25. Kammer aufgestellten Kriterien erfüllen. Weder ist das Haus mit ca. 55% des Versicherungswerts übermäßig verschuldet, noch liegt ein langjähriger Leistungsbezug vor. Hinderungsgründe für eine Widereingliederung in Arbeit sind nicht ersichtlich. Die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten sind daher weiterhin als angemessen anzusehen. Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Der Differenzbetrag zwischen den vom Antragsgegner für angemessen erachteten Unterkunftskosten und den tatsächlich zu zahlenden Hauslasten ist mit über 70,00 so groß, dass er nicht aus den Regelsätzen, die dafür auch keine Position enthalten, aufgebracht werden kann. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann aus der Tatsache, dass die Antragsteller die bereits seit Juli 2005 erfolgte Absenkung klaglos hingenommen haben nicht geschlossen werden, dass sie mit den vom Antragsgegner für angemessen angesehenen Unterkunftskosten ihre laufenden Verpflichtungen erfüllen konnten. Auch wenn die Antragsteller dazu nichts vortragen ist dies eine rein spekulative Annahme, die durch keinerlei Indizien untermauert wird. Das Gericht sieht von einer betragsmäßigen Festsetzung der Unterkunftskosten ab, damit der Antragsgegner weiterhin flexibel auf Veränderungen reagieren kann. Es geht da

6 - 6 - bei davon aus, dass der Antragsgegner die bislang in Ansatz gebrachten Positionen - mit Ausnahme der Kosten für eine Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, die nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören - unter Berücksichtigung eventuell erforderlicher Anpassungen auch weiterhin ansetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Frank Direktor des Sozialgerichts

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