2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 4: Für Bauaufträge:
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- Helge Lehmann
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1 Schwellenwerte 2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 1: Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Trinkwasser- o. Energieversorgung oder Verkehr: Nr. 2 Für bestimmte Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden: Nr. 4: Für Bauaufträge:
2 Der kaskadenartige Aufbau des Vergaberechts oberhalb der Schwellenwerte EU-Richtlinien - Vergabe-RiL 2007/18 - Sektoren-RiL 2007/17-97 ff. GWB - Vergabegesetze 97 ff. GWB der Länder VgV VOB/A Bauleistungen VOF Freiberufliche Leistungen VOL/A Sonstige Lieferungen/ Leistungen - 2 -
3 Der kaskadenartige Aufbau des Vergaberechts unterhalb der Schwellenwerte Allg. europäische Rechtsgrundsätze (insb. Art. 12 EG und Grundfreiheiten) - 55 BHO / LHO - Vergabegesetze der Länder Rechtsverordnung (evt. Durchführungsverordnungen) VOB/A Bauleistungen VOF Freiberufliche Leistungen VOL/A Sonstige Lieferungen/ Leistungen - 3 -
4 Voraussetzungen für die Anwendung des GWB GWB Öffentlicher Auftraggeber? Öffentlicher Auftrag? Erreichen der in der VgV festgelegten Schwellenwerte? Ausnahmetatbestände nach 100 Abs. 2 GWB? - 4 -
5 Auftraggeberbegriff Der öffentliche Auftraggeber 98 GWB Nr. 1 Institutioneller / klassischer Auftrag geberbegriff Nr. 2 Funktioneller Auftraggeberbegriff Nr. 3 Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder 2 fallen Nr. 4 Sektorenauftraggeber Nr. 5 Projektbezo gener Auftraggeber Nr. 6 Baukonzessionär - 5 -
6 Der öffentliche Auftrag 99 GWB Öffentlicher Auftrag gegeben Kein öffentlicher Auftrag Voraussetzungen: 1. Entgeltlicher Vertrag und 2. Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauvertrag, Baukonzession oder Auslobungsverfahren, das zu Dienstleistungsaufträgen führen soll 3. Vertragliche Grundlage (kein Gesetz oder einseitige Auferlegung von Pflichten) -In-House-Vergaben -Dienstleistungskonzession -Verträge, die nicht Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauverträge sind oder eine Auslobung betreffen (z. B. Subventionsverträge oder Sondernutzungsverträge) - 6 -
7 Vergabegrundsätze 97 GWB Abs. 1 Wettbewerb und Transparenz Abs. 2 Diskriminierungsverbot Abs. 3 Mittelstandsschutz Abs. 4 Eignungskriterien / vergabefremde Kriterien Abs. 5 Wirtschaftlichkeit Abs. 7 Einräumung subjektiver Rechte - 7 -
8 Arten der Vergabe 101 GWB Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren Wettbewerblicher Dialog Verhandlungsverfahren - 8 -
9 Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte Sehr umstritten: BverfG: Bieter haben keine subjektiven Rechte: - Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG findet keine Anwendung auf Vergabeverfahren der öffentlichen Hand - Schutzbereich des Art. 12 GG ist grds. nicht berührt Gewichtige Auffassung im Schrifttum: Staat ist auch bei fiskalischem Handeln an die Grundrechte gebunden Anspruch über Art. 12 / Art. 3 GG und den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung - 9 -
10 Rechtsschutz oberhalb der Schwellenwerte Rechtsschutz Primärrechtsschutz Sekundärrechtsschutz 102 ff. Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und - senaten 101a Information der nicht berücksichtigten Bieter 115 Abs. 1 GWB Zuschlagsverbot S. 1 GWB: Ersatz des Vertrauensschadens 126 S. 2 GWB weitergehende Schadens- Ersatzansprüche bleiben unberührt
11 Nachprüfungsantrag A. Zulässigkeit: 1. Rechtsweg (Erreichen der Schwellenwerte GWB) 2. Antragsbefugnis, 107 Abs. 2 S. 1 GWB 3. Besonderes Rechtsschutzbedürfnis 107 Abs. 2 S. 2 GWB 4. Keine Präklusion 107 Abs. 3 GWB 5. Schriftlicher Antrag, 108 GWB B. Begründetheit 1. Persönlicher Anwendungsbereich öffentlicher Auftraggeber, 98 GWB 2. Sachlicher Anwendungsbereich - öffentlicher Auftrag, 99 GWB 3. Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten, 114 Abs. 1 S. 1 GWB
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