Stadtverband Leipzig e.v.
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- Sigrid Adler
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1 Stadtverband Leipzig e.v. Ausbildung Umgang mit Medien im Einsatz Seite 1 von 8 Stand:
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3 Impressum Herausgeber Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Stadtverband Leipzig e.v. Mathias Beutel Referat Öffentlichkeitsarbeit Theresienstraße 2a, Leipzig Fon , Fax , Copyright Hinweise Die in dieser Publikation veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Keine Teile dieser Ausgabe darf ohne schriftliche Genehmigung des DLRG Stadtverband Leipzig e.v., in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren - reproduziert oder in einer von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk/Fernsehsendung, auf Tonbändern oder ähnlichem Weg bleiben vorbehalten. Jede im Bereich eines gewerblichen Unternehmens hergestellte oder benutzte Kopie dient gewerblichen Zwecken und verpflichtet zu Schadensersatz, der gerichtlich festzustellen ist. Nachdruck auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Vorstandes des DLRG Stadtverband Leipzig e.v., gestattet. Nutzungsgenehmigung Hiermit erteilen wir die Genehmigung zur nicht gewerblichen Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung dieser Veröffentlichung unter der Voraussetzung, dass sowohl diese Copyright-Angabe als auch die Angabe dieser Genehmigung auf allen Kopien erscheinen. Alle weiteren Rechte vorbehalten. Der Name DLRG bzw. das DLRG-Logo ist nicht ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung für Anzeigen oder öffentliche Werbezwecke in Verbindung mit der Verbreitung dieser Informationen zu verwenden. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Stadtverband Leipzig e.v. kann die Informationen in den Dokumenten dieser Veröffentlichung jederzeit ohne gesonderte Ankündigung verändern. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Stadtverband Leipzig e.v. haftet nicht für eventuell enthaltene Fehler oder Auslassungen. Die Deutsche Lebens- Rettungs-Gesellschaft Stadtverband Leipzig e.v. gibt keinerlei Zusicherungen über die Eignung dieser Informationen für einen beliebigen Zweck. Sie werden "wie gesehen" ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung bereitgestellt. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Stadtverband Leipzig e.v. lehnt jegliche Garantien im Zusammenhang mit diesen Informationen ab, einschließlich aller konkludenten Gewährleistungen, dass die Informationen bzw. Dienstleistungen von durchschnittlicher Qualität und für den normalen Gebrauch sowie einen bestimmten Zweck geeignet sind. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Stadtverband Leipzig e.v. haftet für keinerlei besondere, indirekte oder Folgeschäden bzw. für keinerlei Schäden, die sich aus dem Verlust der Gebrauchsfähigkeit, aus Datenverlusten oder Gewinnausfällen ergeben, ganz gleich, ob es sich um eine Klage aus einem Vertrag, aufgrund von Fahrlässigkeit oder andere unerlaubte Handlungen handelt, die sich aus oder in Verbindung mit der Nutzung oder der Darbietung dieser Informationen ergeben Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Stadtverband Leipzig e.v. Seite 3 von 8 Stand:
4 Inhaltsverzeichnis Umgang mit Medienvertretern... 5 Gesetzliche Grundlagen:... 5 Artikel 5 - Freiheit der Meinungsäußerung:... 5 Welche Möglichkeiten gibt es bei Falschdarstellungen oder Fehlverhalten der Presse?... 5 Warum steht nie das in der Zeitung, was ich dem Reporter erzählt habe?... 6 Regeln beim Umgang mit Medienvertretern im und nach dem Einsatz Regeln zum Umgang mit Medienvertretern im und nach dem Einsatz... 8 Seite 4 von 8 Stand:
5 Umgang mit Medienvertretern Gesetzliche Grundlagen: Im Grundgesetz ist die Pressefreiheit in Artikel 5 gesetzlich geregelt. Dort heißt es: Artikel 5 - Freiheit der Meinungsäußerung: jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil klargestellt, dass Behörden oder sonstige staatliche Einrichtungen, dazu gehört auch der Rettungsdienst / Katastrophenschutz, zur Auskunft gegenüber der Presse verpflichtet sind. Lediglich die Art und der Umfang liegen im Ermessen der Behörde. Der Artikel 5 des GG würde erheblich eingeschränkt werden, wenn die staatlichen oder im staatlichen Auftrag handelnden Organe nicht jederzeit ihr Handeln vor der Öffentlichkeit begründen müssen. Näheres ist im Bundespressegesetz und in Landespressegesetzen geregelt. Die Frage lautet somit nicht Wollen wir Auskunft geben?, sondern Wie geben wir Auskunft? Welche Möglichkeiten gibt es bei Falschdarstellungen oder Fehlverhalten der Presse? Zunächst bestehen die Möglichkeiten von Gegendarstellung, Schadenersatz und Schmerzensgeld. Seit Neuestem muss die Gegendarstellung in derselben Form wie die Ursprungsmeldung veröffentlicht werden - im Extremfall also als Headline auf der Titelseite. Seitdem werden Artikel gerade in der Sensationspresse deutlich besser recherchiert. Zum anderen gibt es den so genannten Pressekodex. Das ist eine Selbstverpflichtung der Medien. Dort heißt es: Richtlinie 4.2 Recherche bei schutzbedürftigen Personen Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen ist besondere Zurückhaltung geboten. Dies betrifft vor allem Menschen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, aber auch Kinder und Jugendliche. Die eingeschränkte Willenskraft oder die besondere Lage solcher Personen darf nicht gezielt zur Informationsbeschaffung ausgenutzt werden. Richtlinie 8.1 Nennung von Namen und Abbildungen (1) Die Nennung der Namen und Abbildungen von Opfern (...) in der Berichterstattung über Unglücksfälle (...) sind in der Regel nicht gerechtfertigt. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen. (2) Opfer von Unglücksfallen (...) haben Anspruch auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis der Unfallgeschehens (...) ist das Wissen um die Identität des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt sein. (3) Bei Familienangehörigen und sonstigen Betroffenen, die mit dem Unglücksfall oder der Straftat nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich unzulässig. Seite 5 von 8 Stand:
6 Richtlinie Unangemessene Darstellung Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über das öffentliche Interesse hinausgehenden Art und Weise berichtet wird. Richtlinie Unglücksfälle und Katastrophen Die Berichterstattung über Unglücke und Katastrophen findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leit von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich nicht ein zweites Mal zu Opfern werden. Zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen, die vor und von recherchierenden Journalisten geschützt werden, zählen: Geistig Behinderte und andere Personen, die sich nicht im Vollbesitz ihrer Willenskräfte befinden (z.b. Personen unter Drogen oder Medikamenteneinfluss, Körperlich schwer Behinderte, Kranke, Verletzte oder Sterbende, Personen im Zustand des Schocks oder der Bewusstlosigkeit (z.b. Verletze nach Unfällen oder Katastrophen), Menschen in seelischen Extremsituationen (z.b. wartende Angehörige nach Unglücksmeldungen oder Verbrechensopfer), Trauernde. Der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserates untersucht Beschwerden auf mögliche Verletzungen des Pressekodex, die öffentliche Institutionen oder Privatpersonen einreichen können. Er kann nichtöffentliche oder öffentliche Rügen aussprechen. Öffentliche Rügen werden von der Konkurrenz gerne aufgegriffen und publiziert. Sie sind daher schon eine drastische Maßnahme. Warum steht nie das in der Zeitung, was ich dem Reporter erzählt habe? Diese Frage stellen sich vermutlich die meisten Einsatzkräfte, die schon mit der Presse zu tun hatten. Um diese Frage verstehen zu können, muss man einige Punkt beleuchten. Ein Journalist ist fest in seine Hierarchie eingebunden, er entscheidet in der Regel nicht frei über Aufmachung und Überschrift seiner Artikel. Ein Journalist unterliegt in der Regel einem hohen Zeit- und Wettbewerbsdruck. Veröffentlichungen müssen nicht im Wortlaut mit dem Gesprächspartner abgestimmt werden. Der Journalist verwendet mit Ausnahme von ausdrücklich vertraulich gekennzeichneten Informationen in freier Entscheidung alle Informationen die er bekommt. Persönliche Meinungen oder der Stil eines Journalist sind kaum zu beeinflussen. Das eigene Auftreten und der Umgang mit dem Journalisten beeinflussen jedoch durchaus die Berichterstattung. Ein Journalist schreibt immer für die breite Masse und vereinfacht Sachverhalte stark. Manchmal versteht er Zusammenhänge falsch, da er in der Regel kein Fachmann auf diesem Gebiet ist. Seite 6 von 8 Stand:
7 Regeln beim Umgang mit Medienvertretern im und nach dem Einsatz Auskunft im und nach dem Einsatz gibt im Regelfall der Pressesprecher (S5 der TEL) oder der Einsatzleiter. Nur diese sind durchgehend in den Informationsfluss eingebunden und können umfassend Auskunft geben. Diese sind in der Regel in der Medienarbeit geschult. Sie kennen auch die Ansprechpartner innerhalb der Organisationen die Auskunft bei Fachfragen geben können. Es darf bzw. muss Auskunft gegeben werden über Art und Hergang des Unfalls, sowie Maßnahmen der Helfer. Es darf keine Auskunft gegeben werden über Namen, Verletztenmuster, Zielkrankenhaus etc. Film und Fotomaßnahmen sind grundsätzlich gestattet. Das Recht an der eigenen Intimsphäre und am eigenen Bild überwiegen jedoch. D.h. die Aufnahmen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen. Diese Rechte können notfalls auch polizeilich durchgesetzt werden. Besser ist jedoch ein Sichtschutz. Betroffene sollten immer in Zelten, Autos, etc. betreut werden, zumindest wenn keine Absperrung vorhanden ist (Teleobjektive beachten) Bei Arbeitsbehinderung durch Journalisten oder Eigengefährdung dieser dürfen Journalisten gebeten werden, den Bereich zu verlassen. Wenn der Hinweis nicht reicht, darf die Polizei Platzverweise aussprechen. Wenn aus Zeitgründen keine Auskunft gegeben werden kann, können Journalisten auf später vertröstet werden. Diese Zusage ist dann aber auch einzuhalten. Wenn Auskünfte gegeben werden, dann wahrheitsgemäß Spekulationen und Meinungen haben dabei nichts zu suchen. Je besser die Informationen aufbereitet sind, desto besser wird auch die Berichterstattung sein. Alle Medienvertreter sind gleich zu behandeln. Dieses Recht haben alle Vertreter von Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen mit mehr als 500 Exemplaren, mindestens zwei Auflagen pro Jahr und einem unbestimmten Personenkreis, sowie alle öffentlichen und privaten Rundfunk- und Fernsehanstalten. Grundlage dafür ist der Presseausweis. Den Presseausweis kann man sich jederzeit zeigen lassen. Wichtig ist auch die Rückseite, auf dem eine aktuelle Jahresmarke aufgeklebt sein muss. Presseausweise sind jeweils nur ein Jahr gültig und müssen dann verlängert werden. Journalisten sind keine Experten im Bereich RD/KatS, also kein Fachchinesisch verwenden, sondern allgemeinverständliche Begriffe wählen und Fachbegriffe erläutern. Zeitnah Pressekonferenzen abhalten und vorher ankündigen. Ggf. Presseführungen durch Pressesprecher in das Schadensgebiet organisieren. Bei kleinen Einsätzen sind Journalisten dankbar für einen Aufhänger, eine kleine kuriose Geschichte etc. Seite 7 von 8 Stand:
8 10 Regeln zum Umgang mit Medienvertretern im und nach dem Einsatz In Anlehnung an einen Artikel aus Im Einsatz; Februar 2001 von Hanno Peter 1. Helfer dürfen während und nach dem Einsatz von sich aus keine Auskünfte an Medienvertreter geben. Nur der für den Einsatz verantwortliche ist berechtigt Auskünfte an die Medien zu geben. 2. Auch wenn Medienvertreter nachbohren bleibe standhaft. Der Helfer sollte die Journalisten stets darauf verweisen, dass er nicht zu Auskünften befugt ist, das er sich an den Pressesprecher oder, wenn nicht vorhanden, an den Einsatzleiter wenden muss. 3. Sei auf Tricks der Medienvertreter gefasst! Auch wenn der Helfer es nicht merkt, kann es durchaus sein, dass Gespräche bereits aufgezeichnet werden oder von einer anderen Position eine Kamera Aufnahmen macht. 4. Auch belanglose Gespräche können gefährlich sein! In diesen anscheinend belanglosen Gesprächen können Journalisten gezielte Strategien verfolgen um an Informationen zu gelangen. 5. Nenne niemandem Namen von Opfern, Anschriften oder Verletztenmuster! Es gibt Auskunftsstellen bei der Polizei oder des Rettungsdienstes (Leitstelle), bei denen Angehörige Auskunft erhalten können. 6. Melde sofort alle Vorkommnisse mit Medienvertretern an den nächsten Vorgesetzten. 7. Falls Medienvertreter bei der Arbeit stören, bleibe höflich und bitte sie sich zu entfernen. 8. Falls das nicht hilft, wende dich sofort an den Vorgesetzten oder die Polizei. 9. Verlange von dem betreffenden Journalisten den Presseausweis und notiere Namen und Nummer. 10. Auch nach dem Einsatz dürfen keine Fragen von Medienvertretern beantwortet werden. Seite 8 von 8 Stand:
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