LA..._ '1'1-(t!(_ VORAB PER TELEFAX

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LA..._ '1'1-(t!(_ VORAB PER TELEFAX"

Transkript

1 REDEKER SELLNER DAHS & WIDMAIER RECHTSANWÄLTE Mazartstraße 4 10 D Bonn - VORAB PER TELEFAX Postfach D Bonn Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekonnnunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 2 Herrn Vorsitzenden Kuhnneyer I Henn Berichterstatter Lindhorst / 1 Tulpenfeld Bonn Bonn, den 16. Febmar 2009 LA..._ '1'1-(t!(_ Reg.-Nr STM/Ibnetza_ 0379a _sf Unser Berliner Büro zieht um! Neue Anschrift ab dem : Leipziger Platz 3, Berlin Telefon- u. Faxnummern sowie -Adressen bleiben gleich. Widerruf von Verpflichtungen nach dem 2. Teil des TKG auf den Märkten für Verbindungen in inländische Festnetze an festen Standorten und Verbindungen in inländische Mobilfunknetze an festen Standorten BK 2a 09/001-R Bono PROF. DR. KONRAD REDEKER Fachanv..alt filr Verwaltungsrecht DR. KURT SCHÖN ( ) PROF. DR. HANS DAHS DR. KLAUS D. BECKER* Fachanwalt für Verwa!tungsrechl ULR!CH KELLER Fachanwalt for Arbellsrecht UlRIKE BÖRGER' Fachanwältin for Faml!ieruecht DR. FRlEOWALD LÜBBERT* DR. KAY ARTUR PAPP Fachanwalt hjr Verwaltungsrecht OR. CHR!STIAN 0. BRACHER* Fachanwalt for Ve/Wa!lungsrechl OR. ANDREAS FR!ESER' Fachanwalt for Erbrecht OR. BURKHARO MESSERSCHM!DP Fachanwalt for Bau- und Architektenrecht JI.1ART!N REUTER' DR. JÜRGEN LÜOERS' Fachanwalt fgr Steuerrecht GERNOT LEHR' PROF. THOMAS THIERAU' Fachanwalt for Bau- und Architektenrecht O!ETER MERKENS' Fachanwalt for Bau und Archltektenrecht PROF. DR. THOMAS MAYEN' DR. KLAUS WALPERT' DR. HEIKE GLAHS' AXEL GROEGER' Fachanwalt für Arbeitsrecht DR. RONALD REICHERT' Fachamvalt for Verwaltungsrecht ANDREAS OKONEK' DR. SIMONE LÜNENBÜRGER STEFAN TYSPER PROF. OR. HEIKO LESCH' WOLFGANG KREYSING OR, JAKOB WULFF' PROF. OR. WOLFGANG ROTH, Ll.M.* DR. FRANK HÖLSCHER' Fachanwalt für VeP.vallungsrecht DR. MICHAEL WINKELMÜLLER Fachanwalt forverwal!ungsrechl OR. BARBARA STAMM Fachanwallin for Verwaltungsrecht PRIV.-DOZ. DR. BERND MÜSSIG BARTHOLDMAUS AENGENVOORT Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ROCHUSWALLAU OR. SARAH WALZ DR. JENS WAHLHÄUSER DR. THOMAS ROTH Fachanwalt für Medizinrecht DR. MATIHIAS GANSKE MARCO RIETDORF DR. ANNE BUSSENJUS HANS WOLFRAM KESSLER CHRISTIAN MENSCHING, ll.m. DR. MARKUS D!ERKSMEIER, Ll.M. OR. CHRISTINE OSTERLOH KONRAO SASKIA M!SERA PHILIPP HUMMEL DR. tars KLEIN OR. BIANCA HOFMANN ALEXA.NDER LEIDIG DR. KlAUS KÖPP, M.C.L Ber!in DR. DIETER SELLNER' DR. PETER ANDREAS BRAND' OR. OLAF REIOT' Fachanwalt for Ver.valtungsrecht ULR!CH BJRNKRAUT' HARTMUT SCHEIDMANN' DR. STEPHAN GERSTNER' OR. ULRJCH KARPENSTEIN' DR. TOBlAS MAS!NG Fachanwalt filr Ve!Waltungsrecht DR. FRANK FEllENBERG, ll.m. Fachamvalt ffir Vep,valtungsrecht OR. GERNOT SCHILLER OR. HORST VON HOLLEBEN GERALD HENNENHÖFER DR. ANDREAS ROSENFELO' SAB!NE WILDFEUER DR.I'.1ATTHIAS DIEHR OR. FRIEOERIKE BREOT DR. GERO ZIEGENHORN BrOsset OR. STEPHAN GERSTNER' DR. ULRJCH KARPENSTEIN' DR. HORSTVON HOLLEBEN DR. ANDREAS ROSEN FELD' DR. FRIEDERIKE BREDT Kar!sruhe PROF. DR. GUNTER W!DiviAIER' T!LL GÜNTHER DR. AU B. NOROUZI Leipzig DR. THotAAS STICKLER Fachanwalt for Bau- und Archltektenrecht!RINA KIRSTIN FESKE london DR. PETER-ANDREAS BRAND' * Mitglied der Partnerschaftsgese!lschart Sehr geehrter Herr Vorsitzender Kuhnneyer, sehr geehrter Herr Lindhorst, sehr geehrte Damen und Herren, im Nachgang zur öffentlich-mündlichen Verhandlung nehmen wir zum Entwurfder o.g. Regulierungsverfligung wie folgt Stellung: Sonn Berlin BrOssel Kerlsruhe Leipzig london Mezartstraße 4-10 Kurforstendamm , Avenue de Corlenbergh Herrenstraße 23 Mezartstraße Strand D Bonn D Berlin B-1000 BrOssel Kar!sruhe D-04107Lefpzig GB-london WC2R 1BH Tel Tel Telefon: Tel Tel Tel Fax Fax Telefax: Fax Fax Fax bonn@redeker.de ber!in@redeker.de bruessel@redeker.de karlsruhe@redeker.de e-rrall: lelpzig@redeker.de !ondon@redeker.de Rechtsform: Partnerschaftsgesellschaft Sitz Bann AG Essen PR 1947 Ust-ID: DE Deutsche Bank Bann BLZ Klo Sparkasse KölnBann BLZ Klo \VWW.redeker.de

2 REDEKER SELLNER DAHS & WIDMAIER BLATTNR Die Beschlusskammer geht zutreffend davon aus, dass sie sämtliche Verpflichtungen aus den Reguliemngsverfligungen vom und widermfen muss, soweit diese seinerzeit auf der Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht der Betroffenen auf den Märkten flir Verbindungen in inländische Festnetze an festen Standorten bzw. flir Verbindungen in inländische Mobilfunknetze an festen Standorten bemhte. Die Präsidentenkammer hat im Rahmen der nach 14 Abs. 2 TKG erneut durchzufuhrenden Marktdefinition und Marktanalyse festgestellt, dass die Betroffene auf den vorgenannten Märkten nicht mehr über beträchtliche Marktmacht verfugt, so dass die Märkte nicht mehr nach 10 Abs. 2 Satz 1 TKG als reguliemngsbedürftig anzusehen sind. An diese Feststellungen ist die Beschlusskammer 2 gebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesve1waltungsge1ichts muss die Beschlusskammer daher die diesbezüglich in den Reguliemngsverfligungen vom und auferlegten Verpflichtungen nach 13 Abs. 1 Satz 1 TKG widerrufen. Ein Ermessensspielraum, wie in 49 VwVfG vorgesehen, besteht insoweit nicht. BVerwG, Urteil vom BVerwG 6 C 28.05, Rdm Aus Gründen der Rechtsklarheit regen wir außerdem, an auch die Anordnung nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG in der RegulierungsverfUgung vom zu widermfen, soweit der Betroffenen hierdurch aufgegeben worden war, zeitgleich mit der Vorlage der Tarifanzeige flir Verbindungen in inländische Festnetze an festen Standorten weitere Unterlagen vorzulegen. Der Durchfühmng des Verfahrens nach 12 TKG bedarf es insoweit nicht, weil die Anordnung nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG keine Verpflichtung nach 13 Abs. 1 Satz 1 TKG, sondem eine an die Regulie!ungsverfligung anknüpfende regulatorische Entscheidung im Einzelfall nach Teil 2 Abschnitt 3 des TKG ist, die nur _im Sinn eines Sammelverwa1tungsaktes mit den Entscheidungen nach 13 Abs. 1 TKG gebündelt worden ist. Da die Spezialregelung des 13 Abs. 1 TKG flir den Widermfnur flir die in 13 Abs. 1 Satz 1 TKG aufgezählten Verpflichtungen gilt, bemht der Widerruf der Anordnung nach 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG als bdastender Verwaltungsakt auf 49 Abs. 1 VwVfG. Insoweit ist das Ermessen der Beschlusskammer auf Null reduziert, weil die

3 REDEKER SELLNER DAHS & W!DMAIER BLATT NR. 3 Pflicht zur Vorlage von Unterlagen durch den Widerruf der Remedies nach 13 Abs. 1 TKG gegenstandslos geworden ist. 3. Schließlich muss der Widetruf der Regulierungsverfügung vom auf die gemäß Tenor zu 1., zu 1.2 und zu 3. verfugten Maßnalnnen besclu änkt werden, weil die Verfügung gemäß Tenor zu 2. der Regulierungsverfügung vom weiterhin Gültigkeit hat. Mit freundlichen Grüßen f~ (Dr. Stanun) Rechtsanwältin

4 simyo,_ vybemobile S. E-Pius Mobilfunk GmbH & Co. KG Postfach D DOssetdorf Ihr Zeichen BK2a R vorab per Telefax: 0228/ ~.. ~ ~ Bundesnetzagentur für () Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Durchwahl Post und Eisenbahnen 3201 Beschlusskammer 2 / Fax-Durchwahl Herrn Vorsitzenden Kuhrmeik, ~ Tulpenfeld 4 "t7 Datum Unser Zeichen Regulierung DTAG Bann tl'z.. E-Pius Mobilfunk GmbH &Co. KG E-Plus-Platz BK2a 09/001 R Widerruf von Verpflichtungen nach dem 2. Teil des TKG auf den Märkten für Verbindungen in inländische Festnetze an festen Standorten und Verbindungen in inländische Mobilfunknetze an festen Standorten D DOsseidorf Postfach D DOsseidorf Telefon Fax Sitz der Gesellschaft DOsseidorf Amtsgericht DOsseidorf HRA Sehr geehrter Herr Vorsitzender Kuhrmeyer, sehr geehrte Damen und Herren, zum oben im Betreff genannten geplanten Widerruf in Gestalt des von der Beschlusskammer 2 im Amtsblatt2/2009 vom veröffentlichten Entwurfs äußern wir uns wie folgt: E-Pius hält weiterhin an seiner Kritik an der Auffassung der BNetzA fest, wonach der Markt nicht mehr regulierungsbedürftig sei, da von einer Tendenz zu wirksamen Wettbewerb auszugehen sei. Demzufolge halten wir auch die von Ihnen geplanten Widerrufe der mit Regulierungsverfügung BK 2a 06/001-R vom und Regulierungsverfügung BK 2a 07/001-R vom verfügten Maßnahmen für rechtswidrig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir vollumfänglich auf unsere Ausführungen in unserer Stellungnahme vom und in unserer Beschwerdeschrift vom (Ihr Zeichen: BK2c 08/012). Rein vorsorglich stellen wir folgenden Antrag: Die Regulierungsverfügung BK 2a 06/001-R vom und die Regulierungsverfügung BK 2a 07/001-R vom bleiben aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG Bankverbindung Deutsche Bank AG DOsseidorf BLZ Konto IBAN: DE BIC: DEUTDEDD Wert lb, Oüsseldorf BLZ Konto IBAN: DE BIC: WHADEDD Persönlich haftender Gesellschafter E-Pius Mobilfunk Geschäftsführungs GmbH Sitz: Düsseldorf Amtsgericht Oüsseldorf HRB Geschäftsführung Thorsten Dlrks (Vorsitzender) Dr. Andreas Gregorl Rafal Markiewlcz Godert Vinkesteijn Vorsitzender des Auf slchtsrats Stan Miller USt. 10-Nr. DE st. Nr /1101 ~. "''[/ ( A' 1 RainerSc~~ /l".jj?djt3t ~~ ISDE Peter Oefinger f..// ' V..., WEEE Reg. Nr.

5 Eschborn Arcor AG & Co. KG, Alfred-Herrhausen-Allee 1, Eschborn Vorab per Fax Bund.esnetzagentir Beschlusskammer 2 Herrn Kuhrmeyer Postfach /.(.. '2./ Bonn '- /'3 CR - BNetz '.\ , MRZ =;-=----,..-- Alexandra Wollnik Recht, Regulierung und Liegenschaften alexandra.wo!lnlk@arcor.net Tel.: 069/ Fax: 069/ BK2a 09/001-R: Widerruf von Verpflichtungen nach dem 2. Teil des TKG auf den Märkten für Verbindungen in inländische Festnetze an festen Standorten und Mobilfunknetze an festen Standorten Sehr geehrter Herr Kuhrmeyer, Arcor AG & Co. KG. bedankt sich für die Gelegenheit, zur geplanten Aufhebung der geltenden Verpflichtungen der Deutschen Telekom auf den Märkten Verbindungen in inländische Festnetze und Mobilfunknetze an festen Standorten Stellung nehmen zu können. Der geplante Beschluss der Bundesnetzagentur folgt aus dem Entwurf der Marktdefinition und Marktanalyse (Az. BK1-07/011 vom ), welche im Ergebnis keine Regulierungsbedürftigkeit dieser Märkte mehr festgestellt hatte (S. 56, Ziffer J). Nach dieser Auffassung diszipliniert der existierende Wettbewerb die Höhe der Endkundentarife für Verbindungen von festen Standorten nach oben, während das allgemeine Wettbewerbsrecht ausreichen soll, um missbräuchlich niedrige Preise der Deutschen Telekom bei Verbindungstarifen zu beheben. Eine Diskussion darüber, ob das allgemeine Wettbewerbsrecht ausreichen kann, wurde im Entwurf der Marktdefinition und der Marktanalyse vom vorgenommen (vgl. S.51 ff). Die Beschlusskammer beurteilt die Möglichkeiten des Kartellrechts hierbei sehr kritisch, da dieses zum einen vorwiegend auf der Anwendung einer Vergleichsmarktbetrachtung durchgeführt wird, es aber grundsätzlich keine nationalen Vergleichsmärkte gibt (vgl. S. 52, Abs. 4), und zum anderen weil kartellrechtliche Rechtsschutzverfahren aufgrund ihrer erheblichen Dauer einen extrem dynamischen Markt wie den Telekommunikationsmarkt vermutlich nicht hinreichend schützen können, sofern es überhaupt zur Durchsatzung einer Miss- Arcor AG & Co. KG Pers. haftende Gesellschafterin: Vorstand: Frledrlch Jomsen (Vorsitzender), Sitz: Eschborn ArcorVerwaltungs-AG Jan Geldmacher, Dr. Michael Hann, Eintragung Im Handelsregister. Sitz: Eschborn, Hartmut Kremllng, Frank Rosenberger, AG Frankfurt am Main, HRA Nr.: Eintragung im Handelsregister. Dr. Volker Ruloff, Ach im Weurthoff Zentrale: Alfred-Herrhausen-Aifee 1, Amtsgericht Frankfurt am Main, Vorsitzender des Aufsichtsrats: Eschborn HRB Nr Harald Stöber

6 brauchsverfügung kommt (vgl. S. 52, letzter Absatz). Ungeachtet dieser Analyse kommt die Beschlusskammer für uns nicht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass das Wettbewerbsrecht für den Fall von Price-Squeeze-Strategien der Deutschen Telekom, sofern diese einen Missbrauch beträchtlicher Marktmacht darstellten, entsprechende Instrumente zur Behebung des Marktversagens anbietet (vgl. S. 53). Den im Zuge der Analyse geäußerten Bedenken der Beschlusskammer stimmt Arcor vollständig zu, die Schlussfolgerung teilen wir jedoch nicht. Das T-VPN Angebot der Deutsche Telekom belegt schon heute die Bereitschaft der Telekom, notfalls mit nicht nachbildbaren Angeboten ihre Wettbewerber zu behindern - entsprechend wurden einige dieser Angebote als Ergebnis von Verfahren zur nachträglichen Entgeltregulierung als missbräuchlich auch untersagt (vgl. BK2c-07/004, BK2b 07/008). ln anderen Worten, das Auftreten von Preis-Kosten-Scheren zwischen den Endnutzerpreisen der Deutschen Telekoin für Verbindunger ins Festnetz und ins Mobilfunknetz, und regulierten Vorleistungsentgelten ist eine realistische Möglichkeit. Zum anderen hat die Deutsche Telekom auch die strukturelle Möglichkeit, solche wettbewerbsbehindernden Endkundentarife zu setzen. Wie im Rahmen der Marktanalyse vielfach ausgeführt wurde, hat die Deutsche Telekom ein erhebliches Quersubventionierungspotenzial und erhebliche Größen- und Verbundvorteile, während sie gleichzeitig erhebliche wettbewerberspezifische Kosten nicht tragen muss. Drittens würden kartellrechtliche Missbrauchsverfahren auch dadurch erschwert, dass die Beschlusskammer aufgrund ihrer Marktanalyse zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Deutsche Telekom gerade keine marktbeherrschende Stellung mehr haben soll. Insbesondere angesichts der T-VPN Verträge stellt sich daher die Frage, wie- sollte der im Entwurf vorgelegte Beschluss zum Widerruf der nachträglichen Entgeltregulierung in Kraft treten - zukünftig Preis-Kosten-Scheren zwischen einem nicht regulierten Endkundenprodukt der Deutschen Telekom und den regulierten Vorleistungsentgelten zeitnah behoben werden können. ln diesem Fall müssten als Ergebnis eines Verfahrens zur nachträglichen Entgeltregulierung die regulierten Entgelte, die heute auf Basis Kel reguliert sind, unterhalb von Kel abgesenkt werden. Diese Möglichkeit ist im 31 Abs. 1 TKG auch vorgesehen worden (vgl. BK1-07/011, unser Schreiben vom , letzter Absatz). Arcor bittet die Beschlusskammer, ihren Willen zu dieser Maßnahme im Falle missbräuchlicher Endkundentarife in der Begründung zum geplanten Widerruf klar darzulegen. Zusätzlich regen wir an, das bisher nur im Entwurf veröffentlichte Ergebnis der Markt<!nalyse nochmals zu überprüfen. Eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb Seite 2 von 5

7 bedeutet nicht, dass nachhaltiger Wettbewerb in naher Zukunft erreicht werden wird. Im Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur (S. 20, Abbildung 15) wurde für 2007 erwartet, dass die Wettbewerber in 2007 etwa 45% des Verkehrsvolumens im Bereich der Inlandsverbindungen im Festnetz vermarkten würden - die Deutsche Telekom also mit rund 55% Marktanteil deutlich über der Vermutungsschwelle der EU Kommission für eine marktbeherrschende Stellung von 40% liegen würde (Leitlinien der Kommission 2002/C 165/03). Bei einem Wachstum von rund 2% p.a. für die Wettbewerber wird sich diese Situation in absehbarer Zukunft auch nicht ändern. Die relevante Abbildung haben wir der Einfachheit ha.lber nachstehend eingefügt: 30% 39% 41% 43% 45% 60% 67% 72% 75% 78% Die Analyse der im Zuge des relevanten Auskunftsersuchens erhobenen Umsatzund Verbindungsdaten durch die Bundesnetzagentur, kommt demgegenüber zu dem Schluss, dass.,die Marktanteile in einem Bereich [liegen]. der alleine noch keine Aussage darüber zulässt, ob im Betrachtungszeitraum eine Tendenz zu wirksamen Wettbewerb erkennbar ist". Allerdings resultiert dieses ambivalente Ergebnis nach Auffassung der Arcor aus einem methodischen Irrtum. Die Beschlusskammer nimmt an, dass ihr Auskunftsersuchen lediglich (S. 45) bzw. mindestens (S. 9) 90% der auf dem Markt tätigen Unternehmen erfasst hat. Sie unterstellt in der Folge, dass der tatsächliche Umsatz bzw. Absatz auf dem Markt für Inlandsverbindungen ins Festnetz und in Mobilfunknetze 15% über dem ermittelten Marktvolumen liegt. Arcor kann keinen Grund erkennen, warum 10% der vermutlich kleinsten und unbedeutendsten auf den relevanten Märkten tätigen Unternehmen einen überproportionalen Anteil des Marktes von 15% auf sich vereinen sollen. Vielmehr ist doch davon auszugehen, dass diese Unternehmen einen unterproportionalen Marktanteil von weniger als 10% besitzen. Zusätzlich gehen wir davon aus, dass der Anteil der nicht erfassten Unternehmen tatsächlich deutlich unter 10% liegt. ln anderen Worten, wir vermuten, dass der Marktanteil der Deutschen Telekom hinsichtlich Umsatz und Absatz unterschätzt wurde. Hinsichtlich der Analyse möglicher Marktzutrittsbarrieren war die Beschlusskammer im Entwurf vom B zu der Einschätzung gelangt, dass nach wie vor beträchtliche und anhaltende Marktzuüittsschranken für beide Märkte gegeben Seite 3 von 5

8 sind (vgl. BK1-07/011, S.44). Im Notifizierungsentwurf an die EU Kommission vom hingegen vermutet die Beschlusskammer keine beträchtlichen Marktzutrittsschranken mehr (S.44), da es gerade wegen der beträchtlichen Marktmacht der Deutschen Telekom auf dem Anschlussmarkt den Kunden der Deutschen Telekom möglich sei, die Betreibervorauswahl zu nutzen. Nach Auffassung der Arcor trifft dies möglicherweise theoretisch zu, in der Praxis wird jedoch durch die Gestaltung der DSL-Bündelprodukte ein Anreiz gegen die Nutzung von Wettbewerberangeboten gesetzt. Die Deutsche Telekom vermarktet einen DSL Anschluss nur im Bündel mit einem Sprachanschluss. Demnach hatten Ende 2008 rund 37% der Sprachanschlusskunden einen solchen Anschluss-cum-DSL Vertrag. Arcor geht weiter davon aus, dass hiervon wenigsten 87% ein Caii&Surf Produkt beziehen, insgesamt also rund 33% aller Anschlusskunden (vgl. hierzu die Präsentation der Deutschen Telekom zum Investors Day vom , Folie 5, pdf, sowie die Daten zu Anschlussbeständen und netto Neukundenzugängen aus der Pressemitteilung der Telekom vom , content/dt/de/613750). Nur wenn der Kunde einen DSL 2000 nachfragen möchte, bietet die Deutsche Telekom eine volumenbasierte Abrechung von Gesprächsverbindungen an, höhere Bandbreiten können nur mit einer Flatrate ins deutsche Festnetz gebucht werden. Da sich Bandbreiten von 6000 kbit/s und mehr mittlerweile als Marktstandard etabliert haben - Arcor vermarktet beispielsweise Bandbreiten unter 6000 kbit!s heute nicht länger aktiv bei Internetkomplettpaketen - ist davon auszugehen, dass rund ein Drittel der Anschlusskunden der Deutschen Telekom de facto dem Wettbewerb für Verbindungsleistungen entzogen sind. Damit erklärt sich auch die oben beschriebene Stagnation beim Wettbewerb. Im Ergebnis bestehen nach Auffassung der Arcor weiterhin erhebliche Zutrittsschranken zu dem Markt für Verbindungsleistungen. Arcor bittet die Beschlusskammer, insbesondere in Hinblick auf einen möglichen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Telekom auf den Märkten für Verbindungen in das Festnetz und Mobilfunknetz an festen Standorten das Ergebnis ihrer Marktanalyse nochmals kritisch zu überprüfen. Seite 4 von 5

9 Die Stellungnahme der Arcor AG & Co. KG enthält keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Mit freundlichen Grüßen Arcor AG & Co. KG i.v. Alexandra Wollnik Seite 5 von 5

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

«Anlegernr» MS "Patmos" GmbH & Co. KG i.l. Ordentliche Gesellschafterversammlung 2012 im schriftlichen Verfahren

«Anlegernr» MS Patmos GmbH & Co. KG i.l. Ordentliche Gesellschafterversammlung 2012 im schriftlichen Verfahren «Anlegernr» «Anschriftszeile_1» «Anschriftszeile_2» «Anschriftszeile_3» «Anschriftszeile_4» «Anschriftszeile_5» «Anschriftszeile_6» «Anschriftszeile_7» Hamburg, 13. April 2012 MS "Patmos" GmbH & Co. KG

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES GEMEINSAMER BERICHT DES VORSTANDS DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN CAPITAL AG UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN LIFE PLUS CONSULTING GMBH ÜBER DIE ÄNDERUNG DES AM 03. JANUAR 2005 ABGESCHLOSSENEN

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

An die Gläubiger der ALPHA Events UG An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg nachrichtlich:

Mehr

20.03.2009. Es ist mal wieder Abmahnzeit

20.03.2009. Es ist mal wieder Abmahnzeit 20.03.2009 Es ist mal wieder Abmahnzeit Die Marketingabteilung, bei der Lotex Deutschland, ist für Abmahnangriffe auf die Onlinepräsenzen unseres Hauses zuständig und hat einen direkten Kontakt zur Geschäftsleitung.

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Mind Mapping am PC. für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement. von Isolde Kommer, Helmut Reinke. 1. Auflage. Hanser München 1999

Mind Mapping am PC. für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement. von Isolde Kommer, Helmut Reinke. 1. Auflage. Hanser München 1999 Mind Mapping am PC für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement von Isolde Kommer, Helmut Reinke 1. Auflage Hanser München 1999 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 446 21222 0 schnell

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN

VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN VERTRAG PARTIARISCHES DARLEHEN zwischen Tel.: Mobil: E-Mail: - im folgenden Darlehensgeber genannt - und XiLLeR GmbH Deutschherrnstrasse 47a 90429 Nürnberg Tel.: 0911 4801317 Mobil: 0177 8033260 E-Mail:

Mehr

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998 DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Einzelkaufleute (Muster)

Einzelkaufleute (Muster) Einzelkaufleute (Muster) Bernd Mustermann e. K. Bernd Mustermann e. K. Postfach 12 34 Bernd Mustermann e. K. Hinweise zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen bei Einzelkaufleuten Auf allen Geschäftsbriefen

Mehr

Die identische deutsche Wort-/Bildmarke 305 07 066 des identischen Inhabers wurde gelöscht.

Die identische deutsche Wort-/Bildmarke 305 07 066 des identischen Inhabers wurde gelöscht. LAAKE & MÖBIUS DIETER LAAKE Telefon 05 11 / 73 30 60 Telefax 05 11 / 73 30 70 info@rechtsanwalt-laake.de www.rechtsanwalt-laake.de Rechtsanwälte Laake & Möbius Am Ortfelde 100 D-30916 Isernhagen NB Harmonisierungsamt

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle

Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Verfügung 030/2000 vom 22.03.00 (Reg TP Amtsbl. 6/2000) 1. Nummernart Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Kleine Anfrage mit Antwort

Kleine Anfrage mit Antwort Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1659 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ina Korter (GRÜNE), eingegangen am 29.07.2009 Zwischenbilanz nach vier

Mehr

CVR. Herr Martin Trübner. Teichstr. 39E. 63225 Langen. 28.12.2004 Ihr Sachbearbeiter

CVR. Herr Martin Trübner. Teichstr. 39E. 63225 Langen. 28.12.2004 Ihr Sachbearbeiter 123 456 789000 CVR Telefon 0 18 03 / Telefax 0 18 03 / (0,09 EUR/Min) 9597 9601 28.12.2004 Ihr Sachbearbeiter Beispielsfond "Hilfe für bedürftige leitende Angestellte" Peanutsfond (aka Kopperfond) wie

Mehr

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30

Mehr

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes

Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Kürzung des (anteiligen) Pflegegeldes Argumentationshilfe für Eltern behinderter Kinder, die in Wohnheimen der Eingliederungshilfe leben (z.b. Internat der Heimsonderschule, Wohnheim) - Kombination von

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

im Zusammenhang mit der Einführung von SEPA (Single Euro Payment Area) ergeben sich Änderungen in der EDIFACT-Nachricht zur ELFE und zur EVA.

im Zusammenhang mit der Einführung von SEPA (Single Euro Payment Area) ergeben sich Änderungen in der EDIFACT-Nachricht zur ELFE und zur EVA. Telekom Deutschland GmbH 30145 Hannover Kundeninformation zu ELFE Bereitstellung über http://hilfetelekomde/elfe Ihre Referenzen Ansprechpartner Durchwahl Datum Betrifft E-ITDRB0402, ELFE-Kundenservice

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im. Lichte des Internet-Zeitalters

Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im. Lichte des Internet-Zeitalters - 1 - Prof. Dr. Christian Koenig LL.M. Geschäftsführender Direktor am Zentrum für Europäische Integrationsforschung der Universität Bonn Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Lichte des Internet-Zeitalters

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts Unfallkasse Nord Standort Hamburg Postfach 76 03 25 22053 Hamburg Informationsmaterial zum Thema Risiko und Prävention ein Widerspruch? Vortrag beim Landeselternausschuss am 03.02.2016 Abteilung Prävention

Mehr

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher

1. Fabrikatshändlerkongress. Schlussworte Robert Rademacher Robert Rademacher Präsident Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe - Zentralverband - 1. Fabrikatshändlerkongress Schlussworte Robert Rademacher 24. Oktober 2008 Frankfurt Es gilt das gesprochene Wort Meine sehr

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen STAATSMINISTER Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Barbara Stamm, MdL Maximilianeum

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule Sehr geehrte Ausbilderinnen und Ausbilder, die bbs1celle betreiben nun bereits seit einigen Jahren ein

Mehr

- Beschlusskammer 7 -

- Beschlusskammer 7 - Ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse! - Beschlusskammer 7 - In dem Verwaltungsverfahren wegen: Widerruf der Zertifizierung Beschluss Az. BK7-15-091 der Gasunie Deutschland Transport Services GmbH, Pelikanplatz

Mehr

Sollten Sie gleichzeitig mit dem Providerwechsel eine Inhaberübertragung vollziehen wollen, setzen Sie sich bitte erst mit uns in Verbindung.

Sollten Sie gleichzeitig mit dem Providerwechsel eine Inhaberübertragung vollziehen wollen, setzen Sie sich bitte erst mit uns in Verbindung. DENIC Domain Verwaltungs- Und Betriebsgesellschaft eg DENIC eg Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main Wiesenhüttenplatz 26 60329 Frankfurt am Main Telefon 49 69 27 235 273 Telefax 49 69 27 235 238

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

Heidelberger Lebensversicherung AG

Heidelberger Lebensversicherung AG Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum

Mehr

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung

Mehr

Save the Date. Aktuelles rund um die Aktiengesellschaft. 04. November 2010 Düsseldorf 11. November 2010 Frankfurt am Main 18. November 2010 München

Save the Date. Aktuelles rund um die Aktiengesellschaft. 04. November 2010 Düsseldorf 11. November 2010 Frankfurt am Main 18. November 2010 München Save the Date 04. November 2010 11. November 2010 18. November 2010 Nach Inkrafttreten von ARUG, BilMoG und VorstAG scheint an der gesetzgeberischen Front etwas Ruhe eingekehrt. Die Gesetzesänderungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Erwiderung zur Stellungnahme der Flughafen GmbH zum NOA4-Bericht vom 28.10.2015

Erwiderung zur Stellungnahme der Flughafen GmbH zum NOA4-Bericht vom 28.10.2015 29. Oktober 2015 Erwiderung zur Stellungnahme der Flughafen GmbH zum NOA4-Bericht vom 28.10.2015 Sehr geehrte Damen und Herren, in der Berichtserstattung über den 3. Quartalsbericht der BAW Bürgerinitiative

Mehr

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien

Bedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien Sie haben von der VR DISKONTBANK GmbH ein signiertes PDF-Dokument (i.d.r. eine Zentralregulierungsliste mit dem Status einer offiziellen Rechnung) erhalten und möchten nun die Signatur verifizieren, um

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Ärger mit Brief oder Paket Wir sind für Sie da

Ärger mit Brief oder Paket Wir sind für Sie da Ärger mit Brief oder Paket Wir sind für Sie da Stand: Mai 2015 Probleme mit der Briefoder Paketbeförderung Die Bundesnetzagentur ist Ihr Ansprechpartner Tagelang keine Post im Briefkasten obwohl Sie Briefe

Mehr

Erfahrungen mit dem neuen TKG

Erfahrungen mit dem neuen TKG Erfahrungen mit dem neuen TKG Vortrag bei den Kölner Jubiläumstagen IT-Recht ( IT- Recht zwischen Gesetz und Wirklichkeit: Spielräume und Gestaltungsmöglichkeiten für die Praxis ) des Verlags Dr. Otto

Mehr

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

SHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen...

SHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen... DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT lesen, bevor Sie selbst verkaufen... Bevor Sie mit uns über Ihre Immobilie reden, sprechen wir mit Ihnen über unser diskretes Verkaufsmarketing. Wir sind der Meinung, dass Sie

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014

Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014 - 1 - Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014 Wir dürfen uns für Ihr Interesse an der Durchführung von Studienzulassungsverfahren im Studiengang Psychologie / Bachelor - bedanken.

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Donnerstag, 26. April 2012 von 18.00 bis ca. 20.00 Uhr, IHK zu Lübeck, Fackenburger Allee 2, 23554 Lübeck

Donnerstag, 26. April 2012 von 18.00 bis ca. 20.00 Uhr, IHK zu Lübeck, Fackenburger Allee 2, 23554 Lübeck Industrie- und Handelskammer zu Lübeck Fackenburger Allee 2 23554 Lübeck Innovation und Umwelt Ihre Ansprechpartnerin Ulrike Rodemeier Telefon 0451 6006-181 Telefax 0451 6006-4181 E-Mail rodemeier@ihk-luebeck.de

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen!

Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Ein Vorwort, das Sie lesen müssen! Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer am Selbststudium, herzlichen Glückwunsch, Sie haben sich für ein ausgezeichnetes Stenografiesystem entschieden. Sie

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v.

Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. Bezirksgruppe Bayern Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. c/o Kroher & Strobel Bavariaring 20

Mehr

Online Bestellsystem Bedienungsanleitung

Online Bestellsystem Bedienungsanleitung Bürgerhaus Lützschena GmbH Online Bestellsystem Bedienungsanleitung Version 1.0 Bürgerhaus Lützschena GmbH, Elsterberg 7, 04159 Leipzig, Außenstelle, Hallesche Straße 232, 04159 Leipzig Tel.: 0341-686

Mehr