Dezentrale Energieerzeugung in Arealnetzen

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1 Dezentrale Energieerzeugung in Arealnetzen Prof. Dr. Hartmut Weyer Technische Universität Clausthal / A. Sachverhalt Der Sachverhalt, mit dem sich die folgenden Ausführungen beschäftigen, ist die dezentrale Energieerzeugung in Arealnetzen. Zwar wird die Energieerzeugung in Deutschland weiterhin maßgeblich durch Großkraftwerke bestimmt und ist damit zentral aufgebaut. Doch lässt sich eine deutliche Zunahme dezentraler Energieerzeugung feststellen. Diese wird wesentlich durch den Ausbau der Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme- Kopplung getrieben, die in der Regel in ihrer Leistung begrenzt und daher dezentral angesiedelt ist. Allein der Anteil der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien hat im Jahre 2007 den Anteil von 14% an der Gesamtstromerzeugung überschritten. Der Anteil der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung beläuft sich auf etwa 11% - insgesamt also etwa 25%. Angestrebt wird ein Ausbau der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien bis 2020 auf 25-30% und aus KWK auf 25% - insgesamt also etwa 50-55%. Dezentrale Energieerzeugung geht häufig Hand in Hand mit dem Betrieb eines sog. Arealnetzes. Darunter versteht man ein Netz, dessen Zweck in der Versorgung der Stromletztverbraucher in einer abgegrenzten privaten Liegenschaft, also ohne Nutzung öffentlicher Flächen, liegt. In der Regel handelt es sich auch um eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Zahl von Letztverbrauchern, so dass kein sog. Netz der allgemeinen Versorgung vorliegt. Schließlich dient die dezentrale Erzeugung in Arealnetzen in aller Regel der Eigenversorgung. Dementsprechend ist ein Arealnetz regelmäßig an ein vorgelagertes Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen, um Zusatz- oder Ersatzstrom beziehen und Überschussstrom absetzen zu können. In der Praxis kommen Arealnetze etwa bei der Versorgung von Industrieparks vor oder bei der gemeinschaftlichen Versorgung von Haushaltskunden mit Strom aus Erneuerbaren Energien oder KWK (sog. micro-grids). Fragen der dezentralen Energieerzeugung werden unter technischen Aspekten schon seit längerer Zeit an der TU Clausthal behandelt. Mit dem Energiepark Clausthal und dem Virtuellen Kraftwerk Harz sind zwei überregional bekannte Demonstrationsprojekte entstanden. Unser heutiger Veranstaltungsort, das Cutec-Institut, ist Zentrum des Energieparks Clausthal, der die Problematik der Versorgung eines Gebäudekomplexes aus 1

2 unterschiedlichen regenerativen Energiequellen demonstrieren soll. Auf der vorliegenden Folie können Sie einen Eindruck von der Anlage gewinnen. Momentan wird an der TU Clausthal eine weitere für die dezentrale Stromerzeugung wichtige Entwicklung vorangetrieben, genannt VISMA die virtuelle Synchron-Maschine. Sie soll auch bei steigendem Anteil dezentral erzeugter Energie für die nötige Netzstabilität sorgen. Die folgenden Ausführungen befassen sich nun mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für die dezentrale Energieerzeugung in Arealnetzen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Forschungsaktivitäten der TU Clausthal auf technischem Gebiet bietet sich diese Fragestellung in besonderer Weise an. Zudem betrifft sie ein Feld, in dem die Verbindung technischer, rechtlicher sowie im Übrigen auch ökonomischer Forschung besonders nahe liegt. Dabei möchte ich mit dem folgenden Vortrag gerade auch für Nicht-Juristen verständlich machen, womit sich eigentlich die juristische Forschung befasst. B. Ermittlung der rechtlichen Rahmenbedingungen Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für die dezentrale Energieerzeugung in Arealnetzen kann ich vorab zunächst festhalten, dass derartige Gestaltungen vom Energiewirtschaftsrecht im Grundsatz anerkannt sind. So finden sich an vielen Stellen Sonderregelungen für die Eigenversorgung von Letztverbrauchern und für die Nutzung von Arealnetzen. Dem Energiewirtschaftsrecht lässt sich also kein Grundsatz entnehmen, dass alle in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung ansässigen Kunden an dieses Netz angeschlossen sein und ihre Energie aus diesem Netz beziehen sollen. Ebenso wenig machen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) die Förderung davon abhängig, dass der gesamte erzeugte Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Über die rechtliche Zulässigkeit dezentraler Energieerzeugung in Arealnetzen hinaus stellt sich aber die weitere Frage nach ihrer Attraktivität für die Wirtschaftsteilnehmer. Insbesondere geht es dabei um die Möglichkeit, dezentrale Erzeugung in Arealnetzen wirtschaftlich zu betreiben. Auch diese hängt in erheblichem Umfang von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Nicht zuletzt können diese den Betrieb stark verteuern und erschweren. Umgekehrt können sie aber auch bestimmte Entwicklungen fördern. Versucht man die rechtlichen Rahmenbedingungen zu analysieren, so zeigt sich, dass eine Vielzahl betroffener Regelungsbereiche in den Blick genommen werden muss. Für diese ist jeweils der 2

3 Inhalt der maßgeblichen Regelungen zu ermitteln. Die rechtlichen Rahmenbedingungen setzen sich also letztlich wie ein Puzzle aus sehr unterschiedlichen Regelungen zusammen. I. Betroffene Regelungsbereiche Betroffen sind zunächst Bau und Betrieb der dezentralen Erzeugungsanlage sowie des Arealnetzes. Beide Anlagen werden häufig in einer Hand liegen. Doch gelten unterschiedliche Anforderungen sowohl hinsichtlich der Genehmigung der Inbetriebnahme als auch hinsichtlich des Betriebs. Steht bei der Erzeugungsanlage die Umweltverträglichkeit im Vordergrund, so geht es beim Netz primär um dessen Sicherheit und die Öffnung für alle Netznutzer, um Wettbewerb bei Erzeugung und Vertrieb des Stroms zu fördern. Von besonderer Bedeutung ist, ob auch für Arealnetze alle regulatorischen Anforderungen Anwendung finden, etwa hinsichtlich Genehmigung der Inbetriebnahme, Anschluss und Zugang Dritter sowie Genehmigungspflicht der Netzerlöse. Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu in 110 EnWG eine Ausnahmevorschrift vorgesehen, über deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht der Europäische Gerichtshof letzte Woche zu entscheiden hatte. Hierauf werde ich am Ende meines Vortrages noch eingehen. Existieren Erzeugungsanlage und Arealnetz zur Versorgung der an das Arealnetz angeschlossenen Letztverbraucher, so muss das Arealnetz in aller Regel an das vorgelagerte Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen werden. Über dieses wird einerseits Zusatzbzw. Ersatzstrom bezogen, wenn die Eigenerzeugung nicht ausreicht oder ausfällt, und andererseits Überschussstrom abgesetzt. Der Netzanschluss von Verbrauchern mit Eigenversorgung kann dabei aufgrund geringer Abnahmemengen, verbunden mit möglicherweise stark stochastischer Einspeisung, für den Netzbetreiber wirtschaftlich wenig attraktiv sein. Für die Attraktivität des Modells relevante Zweifelsfragen ergeben sich etwa hinsichtlich der Wahl der Anschlussebene sowie hinsichtlich des Anschlusses zu allgemeinen Preisen und Konditionen nach 18 EnWG bei Zwischenschaltung eines Arealnetzes. Die Regelungen zum Netzanschluss betreffen die physische Verbindung des Arealnetzes an das vorgelagerte Netz. Sie müssen ergänzt werden durch Vorschriften zum Netzzugang, d. h. zur Nutzung des vorgelagerten Netzes, und zwar einerseits für den Strombezug und andererseits für den Stromabsatz. Beide Regelungsbereiche sind unterschiedlich ausgestaltet so ist etwa nur die Entnahme von Strom netzentgeltpflichtig, nicht dagegen die Einspeisung. In diesen Bereichen ergeben sich etwa Fragen hinsichtlich der Erforderlich einer Leistungsmessung und der Auswahl der Messstellen. Auch diesen Punkt möchte ich später 3

4 noch vertiefen. Praktisch eminent wichtig ist zudem die Möglichkeit des Netzzugangs in Fällen von Netzengpässen Stichwort Erzeugungsmanagement. Hier werden dann nämlich dezentrale Erzeugungsanlagen vom Netz genommen. Dies stellt die Rentabilität der Anlage und im Vorfeld bereits die Finanzierbarkeit von Neuanlagen in Frage. Ein weiterer eigenständiger Regelungsbereich neben der Netznutzung ist die Erbringung von Netzdienstleistungen für den vorgelagerten Netzbetreiber. So könnte der Betreiber des Arealnetzes durch Einspeisung in Hochlastzeiten etwa einen Beitrag zur Minderung der Netzlast des vorgelagerten Netzes liefern. Dies würde zur Senkung der Netzkosten des vorgelagerten Netzes beitragen, da dieses seinerseits von einer geringeren Kostenwälzung aus dem ihm vorgelagerten Netz betroffen würde. Ebenso denkbar sind z. B. Beiträge zur Erhöhung der Spannungsqualität des vorgelagerten Netzes. Ähnliche Fragen betreffen die Bündelung verschiedener dezentraler Erzeugungs- und Speicheranlagen in sog. Virtuellen Kraftwerken, um eine gleichmäßigere Einspeisung und damit bessere Systemintegration zu erzielen. Neben den das vorgelagerte Netz betreffenden Fragen die letzten vier Regelungsbereiche sind schließlich auch der Bezug und der Absatz des Stroms selbst zu regeln. Hier geht es etwa um die Frage, ob neben der weitgehenden Selbstversorgung aus dezentraler Erzeugung ein Anspruch auf Grundversorgung mit Zusatz- oder Ersatzstrom zu allgemeinen Preisen besteht, was für den Letztverbraucher günstig wäre. Hinsichtlich des dezentral erzeugten Stroms kann die Frage der Vergütung problematisch werden. Diskutiert wird im Rahmen der laufenden Reformvorhaben etwa, ob Strom aus KWK auch dann mit dem KWK-Zuschlag vergütet werden soll, wenn er über ein Arealnetz an Unternehmen des produzierenden Gewerbes geliefert wird, und ob er dann umgekehrt auch mit der EEG-Umlage belastet werden soll. II. Regelungsinhalte Die obige Zusammenstellung erfasst bereits acht unterschiedliche Regelungsbereiche. Für diese muss jeweils und dies ist sicherlich ein wichtiger Teil der Aufgabe eines Juristen der Inhalt der geltenden Regelungen ermittelt werden. Daneben kann sich aber auch die Frage stellen, wie bislang ungeregelte Fragestellungen zukünftig geregelt bzw. bestehende Regelungen verbessert werden können. Rechtliche Regelungen können dabei in sehr unterschiedlichen Formen auftreten. Zu denken ist an gesetzliche Regelungen in Form formeller Gesetze oder aber im Energierecht 4

5 besonders häufig von Rechtsverordnungen wie der StromnetzzugangsVO und der StromnetzentgeltVO. Hinzu treten behördliche Regelungen, sowohl in der Gestalt herkömmlicher Verwaltungsakte als auch als sog. Festlegungen mit normergänzender Funktion z. B. die Festlegung zu Geschäftsprozessen und Lieferantenwechsel. Neben diesen hoheitlichen Regelungen können energiewirtschaftliche Fragen aber vielfach auch privatautonom geregelt werden, d. h. durch Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern. Derartige Vereinbarungen unterliegen ihrerseits wieder gesetzlichen oder behördlichen Schranken, etwa in Form von Verbotsgesetzen oder aufgrund behördlicher Missbrauchsverfahren. Der genaue Regelungsinhalt gesetzlicher, behördlicher oder privatautonomer Regelungen muss häufig erst ermittelt und notfalls gerichtlich geklärt werden. Die Schwierigkeiten resultieren hierbei nicht nur aus Interessengegensätzen der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, sondern gerade auch aus der Vielzahl der vom Energiewirtschaftsrecht verfolgten Zielsetzungen. Diese weisen keineswegs immer in dieselbe Richtung. Bereits die einleitende Norm des 1 EnWG benennt in ihrem ersten Absatz fünf Zielvorgaben für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas. Dies sind die Sicherheit, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz und Umweltverträglichkeit der Versorgung. Der zweite Absatz der Vorschrift verweist für die Zwecke der Netzregulierung darüber hinaus auf die Sicherstellung des Wettbewerbs bei der Energieversorgung. Dabei ist offensichtlich, dass etwa das Ziel der Preisgünstigkeit mit den Zielen der Sicherheit oder der Umweltverträglichkeit in Konflikt geraten kann, ebenso auch mit dem Ziel der Sicherstellung von Wettbewerb denn auch Regulierung verursacht erhebliche Kosten. Für die hier verfolgte Problematik dezentrale Energieerzeugung in Arealnetzen habe ich die wichtigsten relevanten Zielvorgaben in der gezeigten Grafik zusammenzufassen versucht. Den oben genannten Zielen hinzu gefügt habe ich hierbei noch das Ziel der Wettbewerbsfähigkeit, dem insbesondere für die Begrenzung der Belastung energieintensiver Industrien mit Stromkosten erhebliche Bedeutung zukommt, und das Ziel der verursachungsgerechten Kostenzuordnung. Neben der Vielfalt der verfolgten Zielsetzungen können sich weitere Schwierigkeiten aus der Bindung an die gesetzgeberischen Entscheidungen, die in den Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Normen ihren Ausdruck gefunden haben, ergeben. Die gesetzlich fixierten Tatbestandsmerkmale sind grundsätzlich zwar maßgeblich, lassen sich aber nicht immer vollständig mit den verfolgten Zielsetzungen zur Deckung bringen. 5

6 Eine weitere wichtige Facette ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass energierechtliche Regelungen in weitem Umfang durch europarechtliche Vorgaben geprägt sind. Dem Europarecht liegt aber eine eigene Gewichtung der Zielsetzungen bei häufig abweichend formulierten Tatbestandsvoraussetzungen zu Grunde, wobei dem Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber nationalem Recht zukommt. Dies wird die aktuelle EuGH-Entscheidung zu Objektnetzen demonstrieren. C. Beispielhafte Fragestellungen Ich möchte nun beispielhaft und in der gebotenen Kürze auf zwei bedeutsame Fragestellungen eingehen, die mit der dezentralen Energieerzeugung in Arealnetzen verbunden sind. I. Netzzugang zum vorgelagerten Netz: Messstellen Für den Netzzugang zum vorgelagerten Netz sind Regelungen über Notwendigkeit und Lage von Messstellen von erheblicher Bedeutung. Diese Fragen werden in der Regel privatautonom zwischen den Beteiligten geregelt. Sie wirken sich auf die Berechnung der Netznutzung für Bezug und Absatz von Strom aus. Zudem ergeben sich bei Installierung einer Leistungsmessung erhebliche Mehrkosten gegenüber der bloßen Erfassung der entnommenen oder gelieferten Arbeit. Eine hier auftretende Problematik betrifft die Möglichkeit vorrangiger Eigenversorgung. Dahinter steht folgender Sachverhalt: Für Letztverbraucher kann es wirtschaftlich vorteilhaft sein, den selbst erzeugten Strom vorrangig auch selbst zu verbrauchen und nur den darüber hinaus gehenden Strombedarf aus dem vorgelagerten Netz der allgemeinen Versorgung zu decken. Dies ist der Fall, wenn die zu erzielende Einspeisevergütung bzw. der Verkaufserlös unter dem Bezugspreis liegt. Demgegenüber ist das Interesse des vorgelagerten Netzbetreibers (und möglicherweise des mit diesem verbundenen Lieferanten) auf einen möglichst hohen Stromabsatz über sein Netz gerichtet. Vereinzelt haben Netzbetreiber daher bei Mehrfamilienhäusern mit sog. Mini-BHKW die also ihre Stromerzeugung zu einem großen Teil über eigene Kraft-Wärme-Kopplung decken den Einbau eines Summenzählers verweigert und statt dessen auf der Abrechnung der bei den jeweiligen Haushalten gemessenen Stromentnahmen bestanden. Diese Praxis wurde von der Bundesnetzagentur untersagt. Sie widerspricht der eingangs dargestellten Grundwertung, dass Betreiber 6

7 dezentraler Erzeugungsanlagen nicht zur Deckung ihres gesamten Strombedarfs über das Netz der allgemeinen Versorgung verpflichtet sind (BK v ). Die Frage der Messstellen gewinnt aber auch im Falle sog. Virtueller Kraftwerke Bedeutung. Hier erfolgt die Stromerzeugung aus verschiedenen Erneuerbaren Energiequellen und ggf. KWK. Fraglich ist zum einen, ob Messstellen an den jeweiligen Erzeugungsanlagen benötigt werden oder ob die Messung am Koppelpunkt zum vorgelagerten Netz erfolgen kann, wobei dann eine gewichtete Einspeisevergütung gezahlt würde. Eine solche Regelung hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der EEG-Novelle vorgeschlagen. Darüber hinaus kann die Frage gestellt werden, ob Bezug bzw. Absatz von Strom über das vorgelagerte Netz möglicherweise nur über längere Mittelungszeiträume abgerechnet werden sollte, weil kurzfristige Schwankungen (im Bereich weniger Minuten) für das vorgelagerte Netz keine Rolle spielen. Durch eine solche Mittelung würde die Attraktivität dezentraler Erzeugung naturgemäß erhöht. Die Frage der Messung ist schließlich auch mit der Höhe der Netzentgelte verbunden, da diese von der Jahreshöchstlast der Entnahme abhängt. Dezentrale Erzeugung eröffnet aber die Möglichkeit, durch günstige Steuerung des Abnahmeverhaltens sog. Last-Management die Höhe der Entnahme aus dem vorgelagerten Netz zu senken. Soweit eine Lastmessung aus Kostengründen nicht vorgenommen wird Leistungsmessung ist teuer stellt sich die Frage nach der Anerkennung von Erzeugungsprofilen ähnlich den Standardlastprofilen, die für die Modellierung der Leistungsaufnahme von Haushalts- und Gewerbekunden bereits heute verwendet werden. Der Gesetzgeber hat bereits im Zusammenhang mit der Abnahmeund Vergütungspflicht für Strom aus Erneuerbaren Energien darauf hingewiesen, dass ein derartiges Vorgehen volkswirtschaftlich wünschenswert sein kann (Begr. zu 4 Abs. 5 EEG, BT-Dr. 5/2864, S. 35). II. Arealnetzbetrieb: Objektnetzausnahme nach 110 EnWG Die Attraktivität der dezentralen Energieerzeugung in Arealnetzen hängt schließlich in besonderem Maße davon ab, welche regulatorischen Belastungen mit dem Betrieb eines Arealnetzes verbunden sind. Insoweit ist zu unterscheiden, ob die betreffenden Leitungen und sonstigen Anlagen 1. überhaupt den Charakter eines Netzes haben also nicht als bloße Kundenanlage einzustufen sind und 7

8 2. im Falle der Einstufung als Netz dieses möglicherweise als sog. Objektnetz i. S. v. 110 EnWG von regulatorischen Anforderungen weitgehend freigestellt ist. Denn handelt es sich nicht um eine bloße Kundenanlage und greift auch die Objektnetzausnahme nicht ein, so finden grundsätzlich alle regulatorischen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes Anwendung. Damit bedarf bereits die Aufnahme des Netzbetriebs einer Genehmigung nach 4 EnWG. Darüber hinaus greifen etwa auch die Pflichten zur informationellen und buchhalterischen Entflechtung, zum Netzanschluss und zur Gewährung von Netzzugang für Dritte sowie zur Genehmigung von Erlösobergrenzen im Rahmen der Anreizregulierung. Abschließend daher, wie angekündigt, ein Blick auf die EuGH-Entscheidung vom letzten Donnerstag zur Frage der Objektnetze. Sie betraf zwar keinen Fall der Eigenerzeugung, ist aber dennoch für die hier behandelte Problematik von eminenter Bedeutung. Gegenstand der Entscheidung war das Netz des Flughafens Halle / Leipzig, das zu 85 % der Versorgung des Flughafens selbst diente, zu 15 % aber der Versorgung von 93 weiteren Unternehmen, die auf dem Flughafen angesiedelt waren. Insgesamt wurden ca. 22 GWh Strom pro Jahr transportiert. Die LRegB Sachsen-Anhalt stufte dieses Netz nun als Objektnetz i. S. v. 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG ein, d. h. als ein Netz, das sich auf einem räumlich zusammengehörigen Betriebsgebiet befindet, überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder verbundener Unternehmen dient und das kein Netz der allgemeinen Versorgung ist. Nach 110 EnWG war das Netz damit von den wesentlichen Vorschriften der Netzregulierung freigestellt, insbesondere auch von der Verpflichtung zur Gewährung von Netzugang für Dritte nach 20 EnWG. Die citiworks AG, die die Deutsche Flugsicherung mit Energie belieferte, klagte nun gegen diesen Bescheid der LRegB, weil sie die Gefahr sah, zukünftig von der Netznutzung ausgeschlossen zu werden. Auf Vorlage des OLG Dresden hat der EuGH die Vereinbarkeit des 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG mit der zu Grunde liegenden Elektrizitätsrichtlinie der EU verneint, weil diese eine allgemeine Ausnahme von der Netzzugangsverpflichtung nicht vorsieht. Dazu führte der EuGH insbesondere aus, dass der Netzzugang im Interesse des Wettbewerbs in allen Fällen eröffnet werden sollte, unabhängig davon ob das Netz nur zu einem geringen Umfang der Versorgung Dritter diene. Auch der Größe der Netze und dem Stromverbrauch werde von der Richtlinie keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Der EuGH sah die Anwendung der Regulierungsvorschriften schließlich auch nicht als unverhältnismäßig an, da die Ausgestaltung eines Systems für den Drittzugang den Mitgliedstaaten überlassen bleibe und 8

9 im Einzelfall Ausnahmen möglich seien. Die Abwägung weicht insoweit ersichtlich von der Einschätzung des deutschen Gesetzgebers ab. Nach den die Entscheidung tragenden Argumenten des EuGH kann letztlich nicht nur die Ausnahme für Betriebsnetze (Nr. 1), sondern auch diejenige für Dienstleistungsnetze (Nr. 2) und für Eigenversorgungsnetze (Nr. 3) keinen Bestand mehr haben. Damit finden die Vorschriften über die Netzregulierung in den hier behandelten Fällen der dezentralen Energieerzeugung in Arealnetzen zukünftig grundsätzlich Anwendung. Eine Ausnahme kommt nur noch für den Fall in Betracht, dass das Arealnetz von dem Letztverbraucher selbst betrieben wird. Denn die Definition der Verteilung in Art. 2 der Elektrizitätsrichtlinie knüpft an den Transport von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Kunden an. In allen übrigen Fällen muss darauf können wir ggf. in der Diskussion näher eingehen das deutsche Regulierungsrecht hinsichtlich der Arealnetze ergänzt bzw. angepasst werden, um die regulatorischen Belastungen in Grenzen zu halten. D. Schlussbemerkungen Ich hoffe, dass mein Vortrag verdeutlichen konnte, - wie wichtig es für die juristische Arbeit im Bereich des Energierechts ist, sich mit technischen (und auch ökonomischen) Fragestellungen zu befassen - wie wichtig aber auch die juristische Analyse ist, gerade um die Attraktivität bestimmter technisch möglicher Gestaltungen beurteilen zu können. Mir liegt daher sehr an einer weiteren Intensivierung der Zusammenarbeit mit den technischen und ökonomischen Fachrichtungen. Gerade für eine solche Zusammenarbeit bietet eine Technische Universität besonders gute Voraussetzungen und in diesem Sinne möchte ich auch meine weitere Tätigkeit an der TU Clausthal gestalten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 9

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