Liste von Anwälten, Notaren und anderen Interessenvertretern. Republik Korea (Südkorea)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Liste von Anwälten, Notaren und anderen Interessenvertretern. Republik Korea (Südkorea)"

Transkript

1 Stand: Juli 2015 Liste von Anwälten, Notaren und anderen Interessenvertretern Republik Korea (Südkorea) Diese Angaben basieren auf der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen. Zulassungsfragen Es besteht kein Anwaltszwang, selbst beim Supreme Court ist eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben. Für ausländische Prozessparteien empfiehlt sich jedoch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, weil Gerichtssprache Koreanisch ist. Die zugelassenen koreanischen Anwälte können vor jedem Gericht in Korea auftreten. Anspruch auf einen vom Gastland zu stellenden Pflichtverteidiger Ein Pflichtverteidiger wird auf Antrag des Angeschuldigten unter den Voraussetzungen des Artikel 33 Nr. 5 Criminal Procedure Act bestellt, das auf seine finanzielle Lage und sonstige Gründe für das Fehlen eigener Verteidigung abstellt. Die Entscheidung trifft der zuständige Richter. Artikel 33 des Criminal Procedure Act gilt auch für inhaftierte Ausländer. Gebührenregelung in Korea Zu den Anwaltskosten gehören: der Vorschuss als Auftragsgebühr in Höhe von 5% des Streitwertes oder mindestens Won; ein Tageshonorar und ein Erfolgshonorar von 25% bis 30% des Streitwertes. Es gibt keine dem deutschen System ähnliche Gebührentabelle. Allerdings existieren Richtlinien des Supreme Court und des Koreanischen Anwaltsvereins mit Empfehlungscharakter. Anwaltsgebühren werden nur bis zur Höhe des in den Richtlinien des Supreme Court vorgegebenen Kostenrahmens als Verfahrenskosten anerkannt (Artikel 109 Civil Procedure

2 Act). Dies bedeutet, dass selbst im Obsiegensfall weniger als die Hälfte der tatsächlich aufgewendeten Kosten von der gegnerischen Seite zu ersetzen sind. Prozesskostenhilfe Auch im Falle einer ausländischen Prozesspartei kann das Gericht gemäß Artikel 128 ff Civil Procedure Act auf Antrag oder von Amts wegen Prozesskostenhilfe gewähren. Voraussetzung hierfür ist einerseits die Hilfsbedürftigkeit der Prozesspartei und andererseits, dass der Prozess nicht offensichtlich erfolglos ist. Andere Personen, die mit der Rechtsberatung bzw. Rechtsverfolgung beauftragt werden können Auf Anfrage einer Prozesspartei können auch juristische Berufsschreiber - langjährige Beamte der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft oder Personen, die das juristische Berufsschreiberexamen abgelegt haben - Dokumente erstellen und Beweise vorbereiten, die für den Prozess erforderlich sind, allerdings sind sie nicht berechtigt, die Partei im Prozess zu vertreten. Auch können neben den zugelassenen Rechtsanwälten Patentspezialisten, Buchprüfer und Zollspezialisten zur Vertretung der Partei im Rahmen ihres Fachgebietes ermächtigt werden. Die Deutsch-Koreanische Industrie und Handelskammer in Seoul berät gegen Entrichtung einer Gebühr über Investitionsmöglichkeiten, Firmengründungen sowie zum Arbeits- und Steuerrecht. Ferner unterstützt sie bei der Zahlungsabwicklung (Inkasso, außergerichtliche Streitbeilegung, Schiedsgerichtsverfahren), wobei auch diese Dienstleistung gebührenpflichtig ist. Ebenfalls gewährt die Korea Legal Aid Corporation (KLC) allen sich in Korea aufhaltenden Ausländern Rechtsberatung und Rechtshilfe auf den Gebieten des Straf-, Zivil- und Familienrechts sowie in Verwaltungsverfahren und bei Verfassungsbeschwerden. Voraussetzung hierfür sind ein legaler Aufenthalt und ein Monatseinkommen von 1,7 Millionen Won oder weniger. Bei Frauen, die Opfer sexueller Gewalttaten wurden, sowie bei Prostituierten werden Beratung und Hilfe einkommensunabhängig gewährt. Die Rechtsberatung erfolgt gebührenfrei. Sollte sich der Rechtsstreit auch unter Einbeziehung der KLC nicht einvernehmlich lösen lassen, gewährt diese weitergehende Rechtshilfen, wenn in der Sache hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Im Einzelnen bestimmt die KLC einen Anwalt und übernimmt vorerst dessen Kosten und die Gerichtsgebühren. Vom Ratsuchenden sind diese Auslagen grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn er in der Hauptsache obsiegt. Gleichzeitig eröffnet ihm dies jedoch die Möglichkeit, die Kosten gegenüber dem Gegner geltend zu machen. Verliert er dagegen in der Hauptsache, sind von ihm nur die Gerichtskosten zu bezahlen. In Fällen mit einem Streitwert von weniger als 5 Mio. Won entfällt eine Kostenerstattung ganz. Zu erreichen ist die KLC über Internet Telefon (koreaweit unter der Rufnummer 132) und Fax ( ). Die Beratung erfolgt aber grundsätzlich nur in koreanischer Sprache. Dem Ratsuchenden ist daher anzuraten, sich von einer koreanischsprachigen Person zu den Terminen begleiten zu lassen.

3 Informationen zu Familienrecht sind unter zu finden. Der Botschaft sind unten stehende Anwaltsbüros bekannt, bei denen deutschsprachige Rechtsanwälte beschäftigt sind. Nach Kenntnis der Botschaft übernehmen die meisten der genannten Kanzleien bei Bedarf auch Strafsachen; ggf. empfiehlt sich eine telefonische Kontaktaufnahme zur Klärung insbesondere auch der Honorarvorstellungen (Informationen zu Pflichtverteidigern s. Seite 1). Die Angaben erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr. Es wird keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernommen und mit der Nennung auf dieser Liste ist keine Empfehlung oder qualitative Bewertung verbunden. Die Landesvorwahl aus Deutschland für Südkorea lautet Bei der nachfolgend angegebenen Ortsvorwahl muss bei einem Anruf aus Deutschland die 0 weggelassen werden. Bae, Kim & Lee LLC (rund 450 Berufsträger) Ansprechpartner: Sprache: RA Dr. Michael Won-Min SUH Herr Hee-Gang SHIN, Partner Herr Mino HAN, Associate Kontaktinformationen Hyundai Marine & Fire Insurance Bldg. 17 F 137 Teheran-Ro, Gangnam-Gu Seoul, (Zentrale) (Herr RA SUH) (Herr SHIN) (Herr HAN) Fax: Deutsch, Englisch, Koreanisch Deutsch, Englisch, Koreanisch Deutsch, Englisch, Koreanisch Wirtschafts- und Steuerrecht, Firmengründungen, Merger & Aquisition, Arbeitsrecht, Kartellrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Banking & Finance, Gerichts- und Schiedsverfahren, geistiges Eigentum Deutsche Studenten und Referendare haben die Möglichkeit ein Praktikum bzw. die Anwalts-/ Wahlstation abzuleisten. michael.suh@bkl.co.kr heegang.shin@bkl.co.kr mino.han@bkl.co.kr Hwang Mok Park P.C. Attorneys at Law (120 Rechtsanwälte) Ansprechpartner: RA Joachim Nowak 9 th Fl., Shinhan Bank Bldg. 20, Sejongdae-ro 9-gil, Jung-gu, S e o u l Republik Korea Fax: Mobil: nowak@hmplaw.com Website: Sprache: Deutsch und Englisch Wirtschafts- und Steuerrecht, Firmengründungen, Merger & Aquisition, Arbeitsrecht, Bank- und Versicherungsrecht, Kartellrecht, gewerblicher Rechtsschutz RA Nowak bildet deutsche Rechtsreferendare aus.

4 KIM & CHANG Law Firm (rund 800 Berufsträger) Ansprechpartner: RA Martin Kagerbauer Herr Jeung-Jun PARK RA Kay-Jannes WEGNER Herr Jung-taek PARK Herr Robin Gill-sang LEE Herr Insoo KIM 39, Sajik-ro 8-gil (Seyang Bldg., Naeja-dong) Jongno-gu, S e o u l Tel: (Zentrale) (direkt) Fax: mkagerbauer@kimchang.com Website: kayjannes.wegner@kimchang.com jtpark@kimchang.com gslee@ip.kimchang.com jeungjun.park@kimchang.com insoo.kimm@kimchang.com Sprache: Deutsch und Englisch alle Bereiche des Wirtschaftsrechts (u.a. Gesellschafts- und Steuerrecht, Arbeitsrecht, Kartellrecht, gewerblicher Rechtsschutz Deutsche Studenten und Rechtsreferendare werden regelmäßig ausgebildet. Law Firm Yang Jae Ansprechpartner: Frau Juhwa SHIN 6 Fl., Haedong Bldg. 251, Gangnamdae-ro, Seocho-gu Seoul Fax: Mobil: (auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten) juhshin@hotmail.com Sprache: Deutsch, Koreanisch, Englisch allg. Wirtschaftsrecht, insb. Forderungseinziehung, Betreuung Im-/Export Unternehmens-, Steuer-, Arbeitsrecht, Straf-und Familienrecht Yoon Yang LLC (mehr als 340 Rechtsanwälte) Ansprechpartner: Herr Bernhard Vogel 19 th, 22 nd, 23 rd, 34 th Fl. ASEM Tower 517, Yeongdongdae-ro, Gangnam-gu Seoul / (direkt) Fax: Mobil: (auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten) bvogel@yoonyang.com Sprache: Deutsch, Englisch allg. Wirtschafts-, Gesellschafts-, Steuer-, Arbeits-, Kartellrecht, M&A, gewerblicher Rechtsschutz, Bank- und Versicherungsrecht 22 Jahre Korea-Erfahrung, Partner zahlreicher öffentlicher Institutionen in Korea und Deutschland, Zulassung als Rechtsanwalt in D und beim Korean Commercial Arbitration Board KCAB, Bewerbungen von Rechtsreferendaren mit überdurchschnittlicher Qualifikation sind erwünscht

5 YULCHON, Attorneys at Law (350 Rechtsanwälte) Ansprechpartner: Herr Moritz Winkler Textile Center 12 F. 518, Teheran-ro, (Daechi-dong), Gangnam-gu Seoul (Zentrale) (direkt) Fax: Mobil: (auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten) Sprache: Deutsch, Englisch Der German Desk betreut deutsche und koreanische Mandanten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Deutsche Referendare haben die Möglichkeit, die Wahlpflichtstation zu absolvieren. Shin & Kim (Rechtsanwaltssozietät, mehr als 380 Berufsträger) Ansprechpartner: Herr Baek-Lim Whang 8 th Floor, State Tower Namsan 100 Toegye-ro, Jung-gu Seoul , Korea Fax: Sprache: Deutsch, Englisch, Koreanisch Alle Bereiche des Wirtschaftsrechts (u.a. Gesellschaftsrecht, M&A, Arbeitsrecht, Wettbewerbsund Kartellrecht, Immobilienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Prozessführung und Schiedsverfahren, Compliance, Wirtschaftsrecht) Website: blwhang@shinkim.com Deutsche Referendare können ausgebildet werden. In Busan Arynn Lee Ansprechpartner: Arynn Lee Beop-one-lo 18, Busan Fax: Sprache: Deutsch, Englisch Medizinrecht arynnlee.lawyer@gmail.com Deutsche Referendare können ausgebildet werden. Standesorganisation: Korean Bar Association 5th Fl., Lawyers' Hall / (International Affairs) 15, Beobwon-ro 3-gil, Seocho-gu Fax: S e o u l /1 (International Affairs) Website: Adresse: Post: Telefon: Telefax:

6 Seoul Square 8. Etage C.P.O. Box , Hangang-daero, Jung-gu Seoul Homepage: Seoul

Liste von Anwälten, Notaren und anderen Interessenvertretern. Republik Korea (Südkorea)

Liste von Anwälten, Notaren und anderen Interessenvertretern. Republik Korea (Südkorea) Stand: November 2016 Liste von Anwälten, Notaren und anderen Interessenvertretern Republik Korea (Südkorea) Diese Angaben basieren auf der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen.

Mehr

Liste von Anwälten, Notaren und anderen Interessenvertretern. Republik Korea (Südkorea)

Liste von Anwälten, Notaren und anderen Interessenvertretern. Republik Korea (Südkorea) Stand: September 2017 Liste von Anwälten, Notaren und anderen Interessenvertretern Republik Korea (Südkorea) Diese Angaben basieren auf der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen.

Mehr

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich,

Mehr

RECHTSANWÄLTE UND WIRTSCHAFTSPRÜFER AUF MALTA - OHNE GEWÄHR -

RECHTSANWÄLTE UND WIRTSCHAFTSPRÜFER AUF MALTA - OHNE GEWÄHR - Valletta, 16. März 2015 RECHTSANWÄLTE UND WIRTSCHAFTSPRÜFER AUF MALTA - OHNE GEWÄHR - I.) Allgemeine Informationen 1.) Zuständigkeit und Anwaltszwang Regelungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten

LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten 2 Allgemeines Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ( 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).

Mehr

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Mediation & mehr Kon iktlösung, die zu Ihnen passt

Mediation & mehr Kon iktlösung, die zu Ihnen passt Mediation & mehr Kon iktlösung, die zu Ihnen passt Dr. Günter Moosreiner MM www.mediation-moosreiner.com Kon ikte brauchen individuelle Lösungen Zwistigkeiten mit anderen Menschen können in vielen Lebensbereichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

ready to use companies - GmbH & Co. KG -

ready to use companies - GmbH & Co. KG - ready to use companies - GmbH & Co. KG - Confidenta - 1 - Confidenta Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Vorratsgesellschaft. Bei einem Kauf werden zwingend die Firmenbezeichnungen und die Unternehmensgegenstände

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel: DOWNLOAD Jens Eggert Wortfeld Recht Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden auszug aus dem Originaltitel: m Gericht Die 8a besichtigt ein Gerichtsgebäude. Sie werden von Frau Schmidt in Empfang

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Was Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen

Was Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen Was Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen Spezial-Straf-Rechtsschutz für Firmen Jeder arbeitet mit einem strafrechtlichen Risiko Weil es nach unserem Recht nicht

Mehr

DEURAG und APRAXA. Werden Sie zum Lotsen für Ihre Kunden.

DEURAG und APRAXA. Werden Sie zum Lotsen für Ihre Kunden. DEURAG und APRAXA. Werden Sie zum Lotsen für Ihre Kunden. 02 03 Unser Angebot. Auf Wunsch nennen wir Ihnen einen kompetenten Rechtsanwalt in Ihrer Nähe. Seit vielen Jahren arbeiten wir vertrauensvoll mit

Mehr

Lehrer: Einschreibemethoden

Lehrer: Einschreibemethoden Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder

Mehr

IHK-Fortbildungsprüfungen

IHK-Fortbildungsprüfungen IHK-Fortbildungsprüfungen Geprüfte Logistikmeisterin/Geprüfter Logistikmeister - Hinweise für Prüfungsteilnehmer/innen - RECHTSGRUNDLAGE Grundlage für das Prüfungsverfahren ist die Prüfungsordnung der

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen seit ca. 1970 durch. Unsere Monteure

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsschutzhilferichtlinien Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Kanzlei aus einem breit gefächerten Know-How-Pool bedienen. www.oezer.org

Kanzlei aus einem breit gefächerten Know-How-Pool bedienen. www.oezer.org Wir sind eine auf das Wirtschaftsrecht ausgerichtete Kanzlei, die Unternehmen mit internationalen Bezügen vertritt. Beratungen können unter anderem in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, Bank-

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger Genaue Bezeichnung des Sachgebietes, für das Sie öffentlich bestellt werden wollen:...... 1. Name und Vorname:... 2. Titel / Berufsbezeichnung...

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

>> ERGEBNISSE LEBEN VON DEN KÖPFEN, DIE SIE ENTWICKELN.<<

>> ERGEBNISSE LEBEN VON DEN KÖPFEN, DIE SIE ENTWICKELN.<< >> ERGEBNISSE LEBEN VON DEN KÖPFEN, DIE SIE ENTWICKELN.

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

M-RaT: Mediation am Telefon

M-RaT: Mediation am Telefon M-RaT: Mediation am Telefon für jede Zielgruppe M-RaT für jede Zielgruppe Seite 1 / Oktober 2013 Agenda 1. Was ist M-RaT? 2. Was ist Mediation? 3. Vorteile von M-RaT 4. Wann kann M-RaT genutzt werden?

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten

Mehr

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV

Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung - 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.

Mehr

ready to use companies - UG -

ready to use companies - UG - ready to use companies - UG - Confidenta - 1 - Confidenta Vielen Dank für Ihr Interesse an einer Vorratsgesellschaft. Bei einem Kauf werden zwingend die Firmenbezeichnung und der Unternehmensgegenstand

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter

ZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen

Mehr

Die Abmahnung (Der Rechtsunterdrückungs- und Gebührenabgreifer-Coup)

Die Abmahnung (Der Rechtsunterdrückungs- und Gebührenabgreifer-Coup) -www.bohrwurm.net- 26419 Sillenstede, August 2006 Günter E. V ö l k e r 4.1.- 13.02 1 von 4 Die Abmahnung (Der Rechtsunterdrückungs- und Gebührenabgreifer-Coup) Vorab-Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der

Mehr

Juristische Unternehmensbetreuung. HOFFSTADT GRAF SCHÖNBORN SKUSA FRHR.v.FEURY RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT

Juristische Unternehmensbetreuung. HOFFSTADT GRAF SCHÖNBORN SKUSA FRHR.v.FEURY RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT Juristische Unternehmensbetreuung HOFFSTADT GRAF SCHÖNBORN SKUSA FRHR.v.FEURY RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT Kompetenz Integrität Transparenz Kontinuität Effizienz Willkommen Unsere

Mehr

Gesetzliche Bestimmungen für Eheschließungen auf den Seychellen

Gesetzliche Bestimmungen für Eheschließungen auf den Seychellen Gesetzliche Bestimmungen für Eheschließungen auf den Seychellen Die ernorme Diversität der Seychellen Inseln bietet einen idyllischen Hintergrund für eine tropische Eheschließung, in einem Umfeld von atemberaubender

Mehr

Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in der Republik Korea

Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in der Republik Korea Stand: Dezember 2008 Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in der Republik Korea Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Handzettel Referat Peter Bösch

Handzettel Referat Peter Bösch Handzettel Referat Peter Bösch - 2 - - 3 - - 4 - - 5 - Anhänge - 6 - Mediationsbestimmungen in der Zivilprozessordnung Art. 166 Beschränktes (Zeugnis-)Verweigerungsrecht 1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund

Mehr

Ausbildungsbeginn: 1. Februar 2015 Anzahl: 7 (Stand: 31. Juli 2014)

Ausbildungsbeginn: 1. Februar 2015 Anzahl: 7 (Stand: 31. Juli 2014) Lehrstellenbörse Nachfolgende Anwaltskanzleien haben der Anwaltskammer mitgeteilt, dass sie zur Zeit eine/n Auszubildende/n suchen. Wir können aber keine Garantie dafür übernehmen, dass die Ausbildungsplätze

Mehr

Der Widerruf von Krediten

Der Widerruf von Krediten Der Widerruf von Krediten - bis 21.06.2016 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Markus Merklinger 1 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Markus Merklinger Merklinger Fachanwaltskanzlei Verdiweg

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

TGC arbeitet eng mit Anwaltskanzleien auf der ganzen Welt, und insbesondere mit Anwaltsfirmen aus London, Dublin, Frankfurt und New York, zusammen.

TGC arbeitet eng mit Anwaltskanzleien auf der ganzen Welt, und insbesondere mit Anwaltsfirmen aus London, Dublin, Frankfurt und New York, zusammen. TGC Corporate Lawyers Corporate Lawyers TGC hat es sich zum übergeordneten Ziel gesetzt, ihre Mandanten mit praktischen juristischen Ratschlägen, die den Mandanten von TGC bei deren gewerblicher Tätigkeit

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

BWB Moot Court. Informationen zum Finale

BWB Moot Court. Informationen zum Finale BWB Moot Court Informationen zum Finale Rahmendaten Datum: 20.05.2015 Beginn: 12:00 Ort: DORDA Konferenzzone (6 Stock), Universitätsring 10, 1010 Wien Ablauf 12:00-12:15: Eintreffen der Teilnehmer 12:15-12:30:

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin

Mehr

INTERNET SERVICES ONLINE

INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet

Mehr

Das Ombudsmannverfahren

Das Ombudsmannverfahren Das Ombudsmannverfahren Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Die Lösung bei Konflikten Der Ombudsmann für Streitigkeiten zwischen Kunde und Bank Das Ombudsmannverfahren

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 19/2012 27.04.2012 BP ADAC Musterschreiben zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen bei Flugannullierungen Sehr geehrte Damen und Herren, wir

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Komplexe Gesetzgebung erfordert kompetente Fachkenntnisse.

Komplexe Gesetzgebung erfordert kompetente Fachkenntnisse. IHR GUTES RECHT. Komplexe Gesetzgebung erfordert kompetente Fachkenntnisse. RECHT HABEN. RECHT BEKOMMEN. Unsere Gesetze werden immer komplexer und undurchschaubarer. Es gibt ständig Änderungen, Zusätze

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch

Mehr

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger

Kriterienkatalog. für die Gruppen-Umschulung. in anerkannten Ausbildungsberufen. durch Umschulungsträger Kriterienkatalog für die Gruppen-Umschulung in anerkannten Ausbildungsberufen durch Umschulungsträger (Stand 15.09.2010) Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL 3 2. EIGNUNG DER UMSCHULUNGSSTÄTTE 3 2.1 Unterrichtsräume,

Mehr