Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
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- Hajo Schäfer
- vor 8 Jahren
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1 Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg Pforzheim-Hohenwart 1Michael Winkler
2 2Michael Winkler Datenschutz, Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit
3 Vertraulichkeit und Schweigepflicht Voraussetzung für die Beratung in der Einzelfallhilfe Informationsweitergabe an Dritte, also Eltern, Lehrkräfte, Jugendamt Einverständnis des Kindes oder Jugendlichen 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe 3Michael Winkler
4 Vertraulichkeit und Schweigepflicht Sinn der Informationsweitergabe dem Kind/Jugendlichen vermitteln und sein Einverständnis einholen Kind/Jugendlichen ermutigen, selbst mit der Lehrkraft oder dem Jugendamt zu sprechen Einzelfall anonymisiert mit der Lehrkraft oder dem Jugendamt besprechen Nachzulesen: Schulsozialarbeit in Baden- Württemberg, KVJS, 3.Auflage Michael Winkler
5 Regelungen zum Datenschutz im SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Viertes Kapitel Schutz von Sozialdaten 61 SGB VIII Anwendungsbereich Öffentlicher Träger, gebunden nach Absatz 1 35 SGB I und 67 85a SGB X Träger der freien Jugendhilfe, gebunden nach Absatz 3 in der Regel durch Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger 5Michael Winkler
6 Regelungen zum Datenschutz im SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Gem. 62 Abs. 1 SGB VIII Kinder-und Jugendhilfe dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist (Erforderlichkeitsgrundsatz) Gemäß 62 Abs. 2 SGB VIII -Kinder-und Jugendhilfe dürfen Sozialdaten grundsätzlich nur mit Kenntnis oder unter Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden (Ersterhebungs-bzw. Kenntnisgrundsatz). 6Michael Winkler
7 Regelungen zum Datenschutz im SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Mit der Gesetzesänderung vom können bei einer Gefährdung des Kindeswohls auch Daten bei Dritten erhoben werden. Diese Neuregelung des 62 Abs. 3, Nr. 2 SGB VIII gilt insbesondere für Einzelfälle, in denen die Personensorgeberechtigten bei der Risikoabschätzung für eine Kindeswohlgefährdung nicht mitwirken. Die Neuregelung in 62 Abs. 4, SGB VIII gilt vor allem zur Informationsgewinnung im Rahmen von Anhaltspunkten für sexuelle Gewalt. Sie beschreibt einen Ausnahmetatbestandvom Grundsatz der Einbeziehung und Beteiligung Betroffener, der in 8a SGB VIII formuliert ist. 7Michael Winkler
8 Regelungen zum Datenschutz im SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 64 SGB VIII Datenübermittlung und nutzung Nur zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind eine Einwilligung vorliegt 8Michael Winkler
9 Regelungen zum Datenschutz im SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut Einwilligung zur Datenweitergabe Datenweitergabe an das Familiengericht zur Aufgabenerfüllung nach 8a Abs.2 SGB VIII Fallabgaben bei Gefährdung des Kindeswohls Fachkräfte Abschätzung des Gefährdungsrisiko unter den Voraussetzungen des 203 StGB 9Michael Winkler
10 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen Schulsozialarbeiter Geheimnisträger nach 203, Abs.1, Nr. 5 Einwilligung des Betroffenen liegt vor Mitteilungspflicht bei geplanten Straftaten nach 138 StGB Rechtfertigender Notstand Elternrecht Offenbarungsbefugnis nach 4 KKG Michael Winkler 10
11 Eine Grundregel zur Datenweitergabe im Kinderschutz Grundsätzlich soll die Informationsweitergabe an das Jugendamt immermit dem Wissen der Betroffenen, das heißt nicht zwingend mit deren Einverständnis erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Grundregel ist nur denkbar, wenn der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen gem. 8a SGB VIII in Frage gestellt würde. Michael Winkler 11
12 Schweigepflichtsentbindung Entbindung von der Schweigepflicht betreffend: Name Kind/Jugendliche/r geb. am Hiermit, entbinden wir Inhaber der elterlichen Sorge folgende Einrichtungen/Institutionen/Personen von der Schweigepflicht im Verhältnis zueinander. Die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft Angaben zu folgenden Punkten: Die hiermit erteilte Befugnis zur Datenübermittlung dient folgendem Zweck: Wir sind darüber informiert, dass wir diese Erklärung jederzeit widerrufen oder beschränken können Ort, Datum Unterschrift Michael Winkler 12
13 8a Abs. 4 SGB VIII Kinder-und Jugendhilfe Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Einbeziehung von Leistungserbringern - 8a Abs.4 SGB VIII Verlängerung des Schutzauftrags Adressaten: alle Leistungserbringer nach dem SGB VIII ( 2 SGB VIII und 13 SGB VIII) Instrument: Vereinbarung mit Trägern und Diensten Inhalt: Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird Personensorgeberechtigten, Kind und Jugendlicher sind einzubeziehen, soweit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen (nicht HzE!) bei den Eltern Information des Jugendamts, fall die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann Michael Winkler 13
14 8 SGB VIII -Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Absatz 3: K Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personenberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not-und Konfliktlage erforderlich ist, K.durch die Mitteilung der Beratungszweck vereitelt würde. Gefährdung des Kindeswohl als Voraussetzung In der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum Sollte die Beratung länger erforderlich sein, Anrufung des Familiengerichts Michael Winkler 14
15 Michael Winkler Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 15
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