DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
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- Greta Langenberg
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1 Vf. 5-IV-13 (HS) 23-IV-13 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. Selbmann & Bergert, August-Bebel-Straße 38, Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Jochen Rozek, Hans-Heinrich Trute und Wilhelm-Henrich Vorndamme am 25. April 2013 beschlossen:
2 2 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Mit seiner am 1. Februar 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 (NC 2 B 266/11), mit dem ein Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin in der Beschwerdeinstanz abgelehnt wurde, sowie gegen einen Beschluss vom 19. Dezember 2012 (NC 2 B 380/12), mit dem eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. November 2012 zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführer hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Dresden einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Technischen Universität D. (nachfolgend: TU) im zweiten Fachsemester zum Sommersemester 2011 gestellt, da seine Bewerbung um einen Studienplatz in diesem mit Zulassungsbeschränkungen versehenen Studiengang durch die Stiftung für Hochschulzulassung abgelehnt worden war. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die TU daraufhin mit Beschluss vom 16. September 2011 (NC 15 L 169/11), unter den insgesamt 15 Studienbewerbern, die einen entsprechenden Eilantrag gestellt hatten, 13 Bewerber auszulosen und zum Studium vorläufig zuzulassen, da nach Auffassung des Gerichts bei der Kapazitätsermittlung 13 vorhandene Studienplätze nicht berücksichtigt worden seien. Die TU erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht. Unterdessen wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Losrangs vorläufig sowie unter der auflösenden Bedingung eines eventuellen Erfolgs der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht an der TU immatrikuliert. Mit Beschluss vom 26. November 2012 (NC 2 B 266/11) lehnte das Oberverwaltungsgericht unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, wies die TU jedoch an, den Beschwerdeführer noch bis zum Ablauf des Wintersemesters 2012/2013 das Weiterstudium zu ermöglichen. Zur Begründung erläuterte es, dass für das maßgebliche Fachsemester von einer Belegung mit 68 Studenten auszugehen sei. Dieser Belegung stehe nur eine Kapazität von höchstens 64 Studienplätzen gegenüber. Daher sei für eine vorläufige Zulassung weiterer Studienbewerber kein Raum. Die Höchstzahl der Studienplätze ergebe sich aus 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO). Demnach sei die Kapazität auf 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studentin oder Student begrenzt. Als Behandlungseinheiten stünden die 29 von der TU bereits in die
3 3 Kapazitätsberechnung eingestellten Einheiten zur Verfügung, ferner vier Einheiten aus der Kinderzahnheilkunde und zwei Notdienstbehandlungseinheiten. Von elf weiteren Einheiten, deren Aufstellungsort im Jahr 2006 durch Umbaumaßnahmen weggefallen war, sei eine Einheit noch an anderer Stelle weitergenutzt worden und daher ebenfalls bei der Kapazitätsermittlung hinzuzurechnen. Aus den somit 36 zu berücksichtigenden Behandlungseinheiten sei gemäß 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO eine Kapazität von 53,7313 Studienplätzen zu errechnen (36/0,67). Diese Zahl sei durch die von der TU errechnete Schwundquote ( 16 KapVO) von 0,8375 auf 64,1568 (53,7313/0,8375), also gerundet auf 64 Studienplätze zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die zehn der elf im Jahr 2006 abgebauten Behandlungseinheiten, für die keine Ersatzbeschaffung erfolgte, nicht als fiktive Kapazität hinzuzurechnen. Insoweit sei auf die Erwägungen im Beschluss des Gerichts vom 5. September 2011 NC 2 B 300/10 zu verweisen. Demnach sei die Ausmusterung der betreffenden Behandlungseinheiten erfolgt, da diese nach Angaben der TU ihre normative Nutzungsdauer überschritten und nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprochen hätten; sie seien ferner erneuerungsbedürftig gewesen, wobei man im Hinblick auf einzelne Komponenten keine Ersatzteile mehr habe beschaffen können. Überdies sei das Haus 41 der Universitätsklinik, das die fraglichen Behandlungseinheiten bisher beherbergt habe, sanierungsbedürftig gewesen und nach der Sanierung wie in einem Masterplan der medizinischen Fakultät der TU festgelegt dringend für die Unterbringung von Archivgut benötigt worden, welches man zuvor in feuchten Kellern gelagert habe. Aufgrund der angespannten Raumsituation und der ebenso angespannten Haushaltssituation sowie der sinkenden investiven Zuweisungen habe die TU eine Ersatzbeschaffung für nicht darstellbar gehalten, auch wenn hierdurch die Kapazität des Studiengangs Zahnmedizin absinke. Im Hinblick auf diese Argumentation hatte das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen für eine Ausmusterung der betreffenden Behandlungseinheiten, für den Umbau der Räumlichkeiten des Hauses 41 zu Archivflächen und gegen eine Ersatzbeschaffung jeweils Organisationsentscheidungen gewesen seien, die von komplexen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen abhängig seien und bei denen der TU daher grundsätzlich ein Organisationsermessen zuzubilligen sei. Hierbei müssten zwar auch die Belange der Bewerber für zulassungsbeschränkte Studiengänge abgewogen werden; das Kapazitätserschöpfungsgebot verlange jedoch nicht, dass stets die kapazitätsgünstigste Alternative genutzt werden müsse. Die Entscheidungen zur Umnutzung des Hauses 41 für Archivzwecke und zur Ausmusterung der dortigen Behandlungseinheiten seien nachvollziehbar begründet und beeinträchtigten die Belange der Studienbewerber nicht unzumutbar. Die Entscheidung gegen eine Ersatzbeschaffung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese habe die TU lediglich mit dem Hinweis auf den allgemeinen Platzmangel und sinkende investive Zuweisungen ablehnen dürfen, da die Neuanschaffung von Behandlungseinheiten in anderen Räumlichkeiten über die vorhandene Ausstattung hinausgegangen wäre. Es könne von der TU nicht verlangt werden, die entfallene Ausstattung wieder herzustellen. Denn grundsätzlich bestehe kein Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten. Das Oberverwaltungsgericht widersprach schließlich auch der Sichtweise des Verwaltungsgerichts, dass die drei in der Parodontologie vorhandenen Behandlungseinheiten kapazitätserhöhend zu berücksichtigen seien. Zum einen sei die Parodontologie ein von der Zahnerhaltungs-
4 4 und Zahnersatzkunde im Sinne des 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu unterscheidendes eigenes Fach. Zum anderen habe man in der sog. Marburger Analyse I, auf der die Regelung des 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO basiere, eingeschätzt, dass Behandlungseinheiten im Bereich der Parodontologie für die Ausbildung von Studenten im Bereich der Zahnmedizin vernachlässigt werden könnten. Es sei nicht substantiiert dargetan, dass sich hieran etwas geändert habe. Insoweit führe auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Studienordnung der TU und die Approbationsordnung der Zahnärzte nicht weiter. Eine Einbeziehung der Behandlungseinheiten der Parodontologie könne nur erfolgen, wenn diese nicht ausgelastet seien und daher der prothetischen und konservierenden Abteilung zweckwidrig vorenthalten würden. Dafür lägen indes keine Anhaltspunkte vor. Zu berücksichtigen sei u.a. auch, dass die in der Parodontologie vorhandenen Behandlungseinheiten über besondere Ausstattungsmerkmale verfügten. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 unter dem 29. November 2012 eine Anhörungsrüge. Zur Begründung gab er an, das Gericht habe sich nicht mit dem Vortrag dazu befasst, dass eine Entscheidung des Dekanats vom 24. September 2009, nach der die im Jahr 2006 abgebauten Behandlungseinheiten nicht wiederzubeschaffen seien, formell rechtswidrig gewesen sei. Diese Entscheidung habe nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen nur der Fakultätsrat treffen dürfen. Außerdem sei darauf hingewiesen worden, dass sechs der 13 nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2011 vorläufig zugelassenen Studienbewerber inzwischen exmatrikuliert seien; diesem Einwand sei pflichtwidrig nicht nachgegangen worden. Das Oberverwaltungsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 (NC 2 B 380/12) zurück. Das Gericht habe den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen nicht für entscheidungserheblich gehalten. Abgesehen davon, dass die Unzuständigkeit des Dekanats nicht zwingend zur fiktiven Berücksichtigung der im Jahr 2006 abgebauten Behandlungseinheiten bei der Kapazitätsberechnung nach 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO führe, sei das Dekanat, das nach 98 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 SächsHSG über die Zuweisung und -verwendung von Haushaltsmitteln zu entscheiden habe, zweifellos zuständig gewesen. Soweit ferner beanstandet werde, dass nicht aufgeklärt worden sei, wie viele der vom Verwaltungsgericht vorläufig zugelassenen Studienbewerber noch immatrikuliert seien, werde bereits übersehen, dass das Gericht von einer Überbelegung ausgegangen sei, sodass keiner der vorläufig zugelassenen Bewerber hätte zugelassen werden dürfen. Mit Bescheid der TU vom 9. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von Amts wegen zum 31. März 2013 exmatrikuliert. Dagegen legte er unter dem 1. Februar 2013 Widerspruch ein. Einen darüber hinaus beim Verwaltungsgericht Dresden gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte dieses Gericht mit Beschluss vom 19. März 2013 (5 L 36/13) ab. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 28, Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Sach- und Rechtslage schon im Eilverfahren eingehend prüfen müssen, da das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache eine unzumutbare Ausbildungsverzögerung bedeutet hätte. Insbesondere habe das Oberverwaltungsgericht nicht in hinreichender Weise die Beachtung des in Art. 28 und 29 SächsVerf
5 5 enthaltenen Kapazitätserschöpfungsgebots im Rahmen der Anwendung des 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO geprüft. So habe es nicht ohne Weiteres zu der Auffassung gelangen dürfen, dass die Behandlungseinheiten der Parodontologie nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen seien. Sollte die Regelung des 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO der Einbeziehung dieser Behandlungseinheiten entgegenstehen, hätte vielmehr erörtert werden müssen, ob diese Bestimmung gegen das Kapazitätserschöpfungsverbot verstoße. Zwar treffe es zu, dass nach den von der Marburger Analyse I betrachteten Verhältnissen des Zahnarztstudiums im Jahr 1977 die Parodontologie noch zu vernachlässigen gewesen sei. Dies entspreche jedoch nicht mehr den aktuellen Verhältnissen des Zahnarztstudiums. Die Parodontologie habe sich inzwischen zu einer bedeutsamen Unterdisziplin der Zahnerhaltungskunde entwickelt; Studenten würden nunmehr über einen längeren Zeitraum an parodontologischen Behandlungseinheiten praktisch ausgebildet und müssten sich gemäß 49 Satz 4 Nr. 2 ZÄPrO zur Erlangung der Approbation einer praktischen Prüfung in der Parodontologie unterziehen. Dies werde in dem noch auf die Marburger Analyse I abstellenden 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO nicht hinreichend berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hätte auch nicht die fiktive Hinzurechnung der zehn im Jahr 2006 abgebauten Behandlungseinheiten bei der Kapazitätsberechnung verneinen dürfen. Denn zum einen sei die Entscheidung über die Ausmusterung dieser Behandlungseinheiten abwägungsfehlerhaft gewesen, weil diese nach eigener Einschätzung der TU noch gut erhalten gewesen seien; zum anderen sei auch eine Entscheidung des Dekanats vom 24. September 2009, nach der die im Jahr 2006 ausgemusterten Behandlungseinheiten nicht ersetzt werden sollten, formell und materiell rechtswidrig gewesen; die Belange der Studienbewerber seien hierbei unzureichend berücksichtigt worden. Das Oberverwaltungsgericht hätte schließlich der Frage nachgehen müssen, wie viele der aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorläufig immatrikulierten Studienbewerber noch an der TU Zahnmedizin studierten. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 und 19. Dezember 2012 verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) oder seinem Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 29 Abs. 2 SächsVerf). 1. Art. 38 Satz 1 SächsVerf garantiert inhaltsgleich mit Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg eines jeden gegenüber Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei nicht nur das Recht auf formalen Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch des Einzelnen auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 Vf. 44-II-94). Insbesondere in gerichtlichen Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass effektiver Rechtsschutz auch Rechtsschutz in angemessener Zeit bedeutet. Hier gilt, dass der Rechtsschutzanspruch des Rechtsschutzsuchenden umso weniger zurückstehen darf, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Entscheidung der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (Sächs-
6 6 VerfGH, Beschluss vom 26. April 2012 Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.a.]). Wenn Gründe vorgetragen oder offenkundig sind, die eine Eilentscheidung zugunsten des Rechtsschutzsuchenden geboten erscheinen lassen, um den Eintritt schwerer und unzumutbarer, anders weder abwendbarer noch reparabler Nachteile zu vermeiden, kann eine umfassende Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen oder eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache angezeigt sein (zu 80 Abs. 5 VwGO SächsVerfGH, a.a.o.; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai BvR 821/04). Diese Grundsätze haben besondere Bedeutung in den Fällen verwaltungsgerichtlicher Eilanträge gemäß 123 VwGO, mit denen eine vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang begehrt wird (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112 [1113]). Denn die Begrenzung von Studienplätzen auf Grundlage von Zulassungsbeschränkungen wie einer Numerus-Clausus- Regelung für einen bestimmten Studiengang stellt nicht nur eine schwere Beeinträchtigung der Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar (BVerfG, a.a.o.), sondern aus Perspektive der Verfassung des Freistaates Sachsen auch eine schwere Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen gemäß Art. 29 Abs. 2 SächsVerf. Derartige Zulassungsbeschränkungen verstoßen nicht nur gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen allgemeinen Gleichheitssatz, sondern auch gegen Art. 29 Abs. 2 SächsVerf, wenn sie nicht entsprechend dem sog. Kapazitätserschöpfungsgebot in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (zu Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG schon BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972, BVerfGE 33, 303 [338]; Rozek in: Baumann- Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachen, 3. Aufl., Art. 29 Rn. 10). Insoweit rezipiert Art. 29 Abs. 2 SächsVerf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus (Degenhart in: Degenhart/Meissner, HdbSächsVerf, 7 Rn. 57). Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Hochschulzulassungssachen darf daher, jedenfalls wenn sie zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, nur auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage gestützt werden (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 1112 [1113]). Insbesondere soweit die Beachtung des in Art. 29 Abs. 2 SächsVerf enthaltenen Kapazitätserschöpfungsgebots streitig ist, dürfen die von der Hochschule genannten kapazitätsbestimmenden Faktoren nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, sondern diese sind auch schon im Eilverfahren unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß 86 VwGO anhand des vorhandenen tatsächlichen Datenmaterials zu überprüfen (vgl. BVerfG, a.a.o.). Insofern ist eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Sachverhaltsermittlung mit dem Ziel, vorhandene Ausbildungskapazitäten aufzudecken, erforderlich (BVerfG, a.a.o.). Sachverhaltsaufklärungen, die lediglich einige Wochen in Anspruch nehmen, sind dabei im Regelfall noch durchzuführen (BVerfG, a.a.o.). 2. Das Oberverwaltungsgericht hat in den angegriffenen Entscheidungen die sich aus Art. 38 Satz 1 und Art. 29 Abs. 2 SächsVerf ergebenden Maßgaben hinreichend berücksichtigt.
7 7 a) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers genügt die Begründung des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlichen Anforderungen, soweit sie die zehn im Jahr 2006 abgebauten Behandlungseinheiten betrifft. aa) Das Oberverwaltungsgericht folgte im Hinblick auf die im Jahr 2006 ausgemusterten Behandlungseinheiten zunächst der auch vom Beschwerdeführer befürworteten Auffassung, dass Organisationsentscheidungen der Hochschulverwaltung betreffend den kapazitätsmindernden Abbau der sächlichen Ausstattung in zulassungsbeschränkten Studiengängen infolge des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht ohne eine Abwägung der Belange der Studienbewerber getroffen werden dürften und die Nachvollziehbarkeit dieser Abwägung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Insoweit hat es sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung von kapazitätsmindernden Deputatsverlusten in einem Studiengang durch geänderte Stellenzuordnungen orientiert (z.b. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360 [365]). Diese Rechtsauffassung ist mit den Anforderungen aus Art. 29 Satz 2 SächsVerf ohne Weiteres zu vereinbaren. Demnach muss eine kapazitätsmindernde Entscheidung der Hochschulverwaltung mit einer willkürfreien Abwägung aufgrund eines vollständig ermittelten Sachverhalts einhergehen, in der die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (BVerwG, a.a.o.). Demgegenüber besteht wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht betonte keine verfassungsrechtliche Pflicht der Hochschule, die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen stets so einzusetzen, dass die maximale Ausbildungskapazität nach Kapazitätsverordnung erreicht wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. April C 74/87). Mit diesen Vorgaben gelangte das Oberverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass der Abbau der ehemals im Haus 41 befindlichen Behandlungseinheiten ohne Abwägungsfehler begründet worden sei. Dies lässt verfassungsrechtlich relevante Mängel nicht erkennen. bb) Hinsichtlich der Frage, ob die Entscheidung gegen eine Ersatzbeschaffung für die abgebauten Behandlungseinheiten die Belange der Studienbewerber angemessen berücksichtigt habe, stellte das Oberverwaltungsgericht allenfalls geringe Anforderungen an die Abwägung, indem es den nochmaligen Hinweis auf die angespannte Raumsituation sowie die sinkenden investiven Zuweisungen hat ausreichen lassen. Zur Begründung führte es aus, dass die Neuanschaffung der entfallenen Behandlungseinheiten nach den Umbaumaßnahmen in Haus 41 nur in neuen Räumlichkeiten möglich wäre und es dem Beschwerdeführer insofern nicht mehr um die Ausschöpfung vorhandener, sondern vielmehr um die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten gehe, worauf aber in der Regel kein Anspruch bestehe. Auch diese Argumentation verstößt nicht gegen Art. 38 Satz 1 oder Art. 29 Abs. 2 SächsVerf. Ihr liegt die verfassungsrechtlich unbedenkliche Überlegung zugrunde,
8 8 dass die aus Verfassungsgründen zu berücksichtigende vorhandene Ausbildungskapazität (vgl. nochmals BVerfGE 33, 303 [338]) jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht mehr die Behandlungseinheiten umfasse, die ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot ausgemustert wurden und die in Räumlichkeiten aufgestellt waren, welche wiederum ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot für andere Zwecke umgewidmet wurden (ähnlich schon SächsOVG, Beschluss vom 2. September 2010 NC 2 B 58/09: Außerbetriebnahme einer baufälligen Außenstelle). Unbedenklich ist auch, dass ein Anspruch auf Neuschaffung von Ausbildungskapazitäten aus der Verfassung regelmäßig nicht abgeleitet werden könne. Sollte aus Art. 28 oder 29 SächsVerf überhaupt ein individuell einklagbarer Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze denkbar sein, käme die Verletzung desselben nur bei einer evidenten Missachtung eines eventuellen objektiven Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten in Betracht (vgl. schon BVerfGE 33, 303 [333]; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. März BvL 27/97; BVerfG, Beschluss vom 22. Juli BvR 709/97). Dass dies im Bereich der Zahnmedizin der Fall sein könnte, ist bzw. war nicht vorgetragen und musste vom Oberverwaltungsgericht auch nicht von Amts wegen hinterfragt werden. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Dekanats über den Verzicht auf die Ersatzbeschaffung der ausgemusterten Behandlungseinheiten unzureichend geprüft, ist bereits nicht erkennbar, weshalb sich aus der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses ein Anspruch auf Neuschaffung von Ausbildungskapazitäten hätte ergeben können. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb die Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen hochschulrechtlichen Auslegungsfragen spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben könnte (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 Vf. 75-IV-10), also den Gewährleistungsgehalt der Art. 28 und 29 SächsVerf oder die sich aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf ergebenden Anforderungen im Eilverfahren verkannt haben könnte. cc) Hiernach kann offenbleiben, ob es überhaupt aus Gründen des effektiven Grundrechtsschutzes geboten sein kann, tatsächlich nicht mehr vorhandene, rechtswidrig abgebaute Ausbildungskapazitäten in eine Kapazitätsberechnung einzubeziehen (so BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, NVwZ-RR 1990, 349 [352]). b) Erfolglos macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, dass im Hinblick auf die Frage der Einbeziehung der parodontologischen Behandlungseinheiten in die Kapazitätsberechnung nach 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO keine ausreichende Prüfung der Sachund Rechtslage stattgefunden habe. Die Auffassung, dass der Begriff der Zahnerhaltungskunde im Sinne von 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO nicht den Bereich der Parodontologie umfassen könne, weil die Mar-
9 9 burger Analyse I, die Grundlage für den in dieser Bestimmung enthaltenen Grenzwert von 0,67 ist, noch von der Einschätzung ausgegangen sei, dass parodontologisch genutzte Behandlungseinheiten bei der Kapazitätsberechnung vernachlässigt werden könnten, war durchaus vertretbar. Denn wenn es zutrifft, dass mit dem Grenzwert von 0,67 nach dem zugrundeliegenden Gutachten pauschaliert berechnet werden soll, wie viele Studenten pro Behandlungseinheit in der Zahnerhaltungskunde unter Vernachlässigung der Parodontologie höchstens ausgebildet werden können, dürfen nicht solche Behandlungseinheiten in die Berechnung einbezogen werden, die für Behandlungen und die Ausbildung im Bereich der Parodontologie benötigt werden und entsprechend gewidmet sind. Für eine weiter vertiefende Erörterung dieser Frage bestand im Eilverfahren kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer die Ansicht, dass nach den Annahmen der Marburger Analyse I die parodontologische Ausbildung noch zu vernachlässigen war, ausdrücklich teilt. Der Beschwerdeführer konzentriert sich daher auch auf den Vortrag, dass eine nähere Sachverhaltsaufklärung des Oberverwaltungsgerichts zu den Verhältnissen der Zahnarztausbildung an der TU zu dem Ergebnis hätte führen können, dass die Marburger Analyse I nicht mehr die aktuellen Verhältnisse widerspiegele und daher der hierauf gestützte 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO verfassungswidrig sei. Insoweit trifft zwar zu, dass die Kapazitätsverordnung von Verhältnissen ausgehen muss, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen, und im Hinblick auf die Wahrung dieser Anforderung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, BVerfGE 85, 36 [57]). Im Rahmen des Eilverfahrens durfte das Oberverwaltungsgericht jedoch einen substantiierten Vortrag dazu verlangen, dass die behauptete Änderung der Verhältnisse sich kapazitätserweiternd auswirken könnte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht ohne erkennbaren Verfassungsverstoß verneint. Denn unterstellt man das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich die Parodontologie in den vergangenen Jahrzehnten zu einer eigenen Unterdisziplin im Bereich der Zahnerhaltungskunde entwickelt habe und daher tatsächlich an der TU eine in der Marburger Analyse I noch nicht berücksichtigte praktische Ausbildung in erheblichem Umfang stattfinde, könnte sich hieraus nicht eine Kapazitätserweiterung, sondern allenfalls eine Kapazitätsminderung ergeben. Dies gilt gerade dann, wenn wie das Oberverwaltungsgericht unwidersprochen feststellte die parodontologischen Behandlungseinheiten über eine besondere Ausrüstung verfügen und sich daher ein gemeinsamer Grenzwert für die beiden sächlichen Kapazitätsengpässe im Bereich der ggf. bislang unzureichend berücksichtigten parodontologischen Ausbildung und der Ausbildung in den (sonstigen) Bereichen der Zahnerhaltungskunde von vornherein verböte. Folgerichtig war für das Oberverwaltungsgericht vornehmlich die Frage entscheidungserheblich, ob die in der TU vorhandenen Behandlungseinheiten der Parodontologie zweckwidrig dem Bereich der prothetischen und (sonstigen) konservierenden Abteilung vorenthalten werden (so auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember C 92/82) etwa indem in der Parodontologie aufgestellte und dort nicht benötigte Behandlungseinheiten, die auch für klassische konservierende und prothetische Behandlungen genutzt werden könnten (oder sogar hierfür genutzt werden), nicht umgewidmet wurden.
10 10 Dies hatte der Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Das Oberverwaltungsgericht musste dieser Frage auch nicht von Amts wegen nachgehen. Da die verfassungsrechtlich gebotene, zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. nochmals BVerfG, NVwZ 2004, 1112 [1113]) nicht ungefragt und ohne sachlichen Grund allen erdenklichen Fehlern nachzugehen hat (z.b. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April C 10/09; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 7. September M 210/09; vgl. auch BVerfGE 85, 36 [58]), musste das Oberverwaltungsgericht nicht schon von sich aus in Zweifel ziehen, ob die (nur) drei Behandlungseinheiten der Parodontologie hinreichend ausgelastet sind. c) Der Beschwerdeführer kann schließlich auch nicht beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft habe, wie viele der vom Verwaltungsgericht Dresden vorläufig zugelassenen Studienbewerber noch immatrikuliert seien. Insoweit wurde er darauf verwiesen, dass dies infolge der bereits festgestellten Überbelegung ohne diese Studienbewerber nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Dies entspricht der Rechtsauffassung, dass im hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren die Sach- und Rechtslage des Semesters maßgeblich bleibt, auf das sich das Zulassungsbegehren bezieht (vgl. z.b. Dörr, JuS 1988, 96 [99] m.w.n.) hier also die des Sommersemesters Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Sollte der Beschwerdeführer geltend machen wollen, dass die vorhandene Kapazität an der TU in späteren Semestern nicht ausgeschöpft worden sei oder im 6. Fachsemester zum kommenden Sommersemester 2013 ausgeschöpft werden soll, stand bzw. steht es ihm frei, dies in entsprechenden weiteren Zulassungsverfahren durch die TU prüfen zu lassen und danach ggf. erneut im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren effektiven Rechtsschutz einzufordern (vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 19. März L 36/13). Sollte er meinen, dass er aufgrund seiner Eingliederung in den Studienbetrieb der TU, die nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts durch eine zu Unrecht erlangte vorläufige Zulassung erreicht wurde, gegenüber weiteren externen Studienbewerbern bevorzugt werden müsse, ist sein Vorbringen aus verfassungsrechtlicher Sicht ebenfalls nicht nachvollziehbar. 3. Soweit eine Verletzung der Art. 29 Abs. 1 i.v.m. Art. 28 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 SächsVerf gerügt wird, enthalten diese im hier interessierenden Zusammenhang keine weitergehenden Gewährleistungen als Art. 38 Satz 1 und Art. 29 Abs. 2 SächsVerf. III. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
11 11 Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Rozek gez. Trute gez. Vorndamme
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