DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN"

Transkript

1 Vf. 5-IV-13 (HS) 23-IV-13 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. Selbmann & Bergert, August-Bebel-Straße 38, Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth, Jochen Rozek, Hans-Heinrich Trute und Wilhelm-Henrich Vorndamme am 25. April 2013 beschlossen:

2 2 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Mit seiner am 1. Februar 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 (NC 2 B 266/11), mit dem ein Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin in der Beschwerdeinstanz abgelehnt wurde, sowie gegen einen Beschluss vom 19. Dezember 2012 (NC 2 B 380/12), mit dem eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. November 2012 zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführer hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Dresden einen Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Technischen Universität D. (nachfolgend: TU) im zweiten Fachsemester zum Sommersemester 2011 gestellt, da seine Bewerbung um einen Studienplatz in diesem mit Zulassungsbeschränkungen versehenen Studiengang durch die Stiftung für Hochschulzulassung abgelehnt worden war. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die TU daraufhin mit Beschluss vom 16. September 2011 (NC 15 L 169/11), unter den insgesamt 15 Studienbewerbern, die einen entsprechenden Eilantrag gestellt hatten, 13 Bewerber auszulosen und zum Studium vorläufig zuzulassen, da nach Auffassung des Gerichts bei der Kapazitätsermittlung 13 vorhandene Studienplätze nicht berücksichtigt worden seien. Die TU erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht. Unterdessen wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Losrangs vorläufig sowie unter der auflösenden Bedingung eines eventuellen Erfolgs der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht an der TU immatrikuliert. Mit Beschluss vom 26. November 2012 (NC 2 B 266/11) lehnte das Oberverwaltungsgericht unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, wies die TU jedoch an, den Beschwerdeführer noch bis zum Ablauf des Wintersemesters 2012/2013 das Weiterstudium zu ermöglichen. Zur Begründung erläuterte es, dass für das maßgebliche Fachsemester von einer Belegung mit 68 Studenten auszugehen sei. Dieser Belegung stehe nur eine Kapazität von höchstens 64 Studienplätzen gegenüber. Daher sei für eine vorläufige Zulassung weiterer Studienbewerber kein Raum. Die Höchstzahl der Studienplätze ergebe sich aus 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO). Demnach sei die Kapazität auf 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studentin oder Student begrenzt. Als Behandlungseinheiten stünden die 29 von der TU bereits in die

3 3 Kapazitätsberechnung eingestellten Einheiten zur Verfügung, ferner vier Einheiten aus der Kinderzahnheilkunde und zwei Notdienstbehandlungseinheiten. Von elf weiteren Einheiten, deren Aufstellungsort im Jahr 2006 durch Umbaumaßnahmen weggefallen war, sei eine Einheit noch an anderer Stelle weitergenutzt worden und daher ebenfalls bei der Kapazitätsermittlung hinzuzurechnen. Aus den somit 36 zu berücksichtigenden Behandlungseinheiten sei gemäß 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO eine Kapazität von 53,7313 Studienplätzen zu errechnen (36/0,67). Diese Zahl sei durch die von der TU errechnete Schwundquote ( 16 KapVO) von 0,8375 auf 64,1568 (53,7313/0,8375), also gerundet auf 64 Studienplätze zu erhöhen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die zehn der elf im Jahr 2006 abgebauten Behandlungseinheiten, für die keine Ersatzbeschaffung erfolgte, nicht als fiktive Kapazität hinzuzurechnen. Insoweit sei auf die Erwägungen im Beschluss des Gerichts vom 5. September 2011 NC 2 B 300/10 zu verweisen. Demnach sei die Ausmusterung der betreffenden Behandlungseinheiten erfolgt, da diese nach Angaben der TU ihre normative Nutzungsdauer überschritten und nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprochen hätten; sie seien ferner erneuerungsbedürftig gewesen, wobei man im Hinblick auf einzelne Komponenten keine Ersatzteile mehr habe beschaffen können. Überdies sei das Haus 41 der Universitätsklinik, das die fraglichen Behandlungseinheiten bisher beherbergt habe, sanierungsbedürftig gewesen und nach der Sanierung wie in einem Masterplan der medizinischen Fakultät der TU festgelegt dringend für die Unterbringung von Archivgut benötigt worden, welches man zuvor in feuchten Kellern gelagert habe. Aufgrund der angespannten Raumsituation und der ebenso angespannten Haushaltssituation sowie der sinkenden investiven Zuweisungen habe die TU eine Ersatzbeschaffung für nicht darstellbar gehalten, auch wenn hierdurch die Kapazität des Studiengangs Zahnmedizin absinke. Im Hinblick auf diese Argumentation hatte das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen für eine Ausmusterung der betreffenden Behandlungseinheiten, für den Umbau der Räumlichkeiten des Hauses 41 zu Archivflächen und gegen eine Ersatzbeschaffung jeweils Organisationsentscheidungen gewesen seien, die von komplexen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen abhängig seien und bei denen der TU daher grundsätzlich ein Organisationsermessen zuzubilligen sei. Hierbei müssten zwar auch die Belange der Bewerber für zulassungsbeschränkte Studiengänge abgewogen werden; das Kapazitätserschöpfungsgebot verlange jedoch nicht, dass stets die kapazitätsgünstigste Alternative genutzt werden müsse. Die Entscheidungen zur Umnutzung des Hauses 41 für Archivzwecke und zur Ausmusterung der dortigen Behandlungseinheiten seien nachvollziehbar begründet und beeinträchtigten die Belange der Studienbewerber nicht unzumutbar. Die Entscheidung gegen eine Ersatzbeschaffung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese habe die TU lediglich mit dem Hinweis auf den allgemeinen Platzmangel und sinkende investive Zuweisungen ablehnen dürfen, da die Neuanschaffung von Behandlungseinheiten in anderen Räumlichkeiten über die vorhandene Ausstattung hinausgegangen wäre. Es könne von der TU nicht verlangt werden, die entfallene Ausstattung wieder herzustellen. Denn grundsätzlich bestehe kein Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten. Das Oberverwaltungsgericht widersprach schließlich auch der Sichtweise des Verwaltungsgerichts, dass die drei in der Parodontologie vorhandenen Behandlungseinheiten kapazitätserhöhend zu berücksichtigen seien. Zum einen sei die Parodontologie ein von der Zahnerhaltungs-

4 4 und Zahnersatzkunde im Sinne des 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu unterscheidendes eigenes Fach. Zum anderen habe man in der sog. Marburger Analyse I, auf der die Regelung des 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO basiere, eingeschätzt, dass Behandlungseinheiten im Bereich der Parodontologie für die Ausbildung von Studenten im Bereich der Zahnmedizin vernachlässigt werden könnten. Es sei nicht substantiiert dargetan, dass sich hieran etwas geändert habe. Insoweit führe auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die Studienordnung der TU und die Approbationsordnung der Zahnärzte nicht weiter. Eine Einbeziehung der Behandlungseinheiten der Parodontologie könne nur erfolgen, wenn diese nicht ausgelastet seien und daher der prothetischen und konservierenden Abteilung zweckwidrig vorenthalten würden. Dafür lägen indes keine Anhaltspunkte vor. Zu berücksichtigen sei u.a. auch, dass die in der Parodontologie vorhandenen Behandlungseinheiten über besondere Ausstattungsmerkmale verfügten. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 unter dem 29. November 2012 eine Anhörungsrüge. Zur Begründung gab er an, das Gericht habe sich nicht mit dem Vortrag dazu befasst, dass eine Entscheidung des Dekanats vom 24. September 2009, nach der die im Jahr 2006 abgebauten Behandlungseinheiten nicht wiederzubeschaffen seien, formell rechtswidrig gewesen sei. Diese Entscheidung habe nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen nur der Fakultätsrat treffen dürfen. Außerdem sei darauf hingewiesen worden, dass sechs der 13 nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2011 vorläufig zugelassenen Studienbewerber inzwischen exmatrikuliert seien; diesem Einwand sei pflichtwidrig nicht nachgegangen worden. Das Oberverwaltungsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 (NC 2 B 380/12) zurück. Das Gericht habe den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen nicht für entscheidungserheblich gehalten. Abgesehen davon, dass die Unzuständigkeit des Dekanats nicht zwingend zur fiktiven Berücksichtigung der im Jahr 2006 abgebauten Behandlungseinheiten bei der Kapazitätsberechnung nach 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO führe, sei das Dekanat, das nach 98 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 SächsHSG über die Zuweisung und -verwendung von Haushaltsmitteln zu entscheiden habe, zweifellos zuständig gewesen. Soweit ferner beanstandet werde, dass nicht aufgeklärt worden sei, wie viele der vom Verwaltungsgericht vorläufig zugelassenen Studienbewerber noch immatrikuliert seien, werde bereits übersehen, dass das Gericht von einer Überbelegung ausgegangen sei, sodass keiner der vorläufig zugelassenen Bewerber hätte zugelassen werden dürfen. Mit Bescheid der TU vom 9. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von Amts wegen zum 31. März 2013 exmatrikuliert. Dagegen legte er unter dem 1. Februar 2013 Widerspruch ein. Einen darüber hinaus beim Verwaltungsgericht Dresden gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte dieses Gericht mit Beschluss vom 19. März 2013 (5 L 36/13) ab. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 28, Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Sach- und Rechtslage schon im Eilverfahren eingehend prüfen müssen, da das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache eine unzumutbare Ausbildungsverzögerung bedeutet hätte. Insbesondere habe das Oberverwaltungsgericht nicht in hinreichender Weise die Beachtung des in Art. 28 und 29 SächsVerf

5 5 enthaltenen Kapazitätserschöpfungsgebots im Rahmen der Anwendung des 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO geprüft. So habe es nicht ohne Weiteres zu der Auffassung gelangen dürfen, dass die Behandlungseinheiten der Parodontologie nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen seien. Sollte die Regelung des 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO der Einbeziehung dieser Behandlungseinheiten entgegenstehen, hätte vielmehr erörtert werden müssen, ob diese Bestimmung gegen das Kapazitätserschöpfungsverbot verstoße. Zwar treffe es zu, dass nach den von der Marburger Analyse I betrachteten Verhältnissen des Zahnarztstudiums im Jahr 1977 die Parodontologie noch zu vernachlässigen gewesen sei. Dies entspreche jedoch nicht mehr den aktuellen Verhältnissen des Zahnarztstudiums. Die Parodontologie habe sich inzwischen zu einer bedeutsamen Unterdisziplin der Zahnerhaltungskunde entwickelt; Studenten würden nunmehr über einen längeren Zeitraum an parodontologischen Behandlungseinheiten praktisch ausgebildet und müssten sich gemäß 49 Satz 4 Nr. 2 ZÄPrO zur Erlangung der Approbation einer praktischen Prüfung in der Parodontologie unterziehen. Dies werde in dem noch auf die Marburger Analyse I abstellenden 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO nicht hinreichend berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hätte auch nicht die fiktive Hinzurechnung der zehn im Jahr 2006 abgebauten Behandlungseinheiten bei der Kapazitätsberechnung verneinen dürfen. Denn zum einen sei die Entscheidung über die Ausmusterung dieser Behandlungseinheiten abwägungsfehlerhaft gewesen, weil diese nach eigener Einschätzung der TU noch gut erhalten gewesen seien; zum anderen sei auch eine Entscheidung des Dekanats vom 24. September 2009, nach der die im Jahr 2006 ausgemusterten Behandlungseinheiten nicht ersetzt werden sollten, formell und materiell rechtswidrig gewesen; die Belange der Studienbewerber seien hierbei unzureichend berücksichtigt worden. Das Oberverwaltungsgericht hätte schließlich der Frage nachgehen müssen, wie viele der aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorläufig immatrikulierten Studienbewerber noch an der TU Zahnmedizin studierten. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 und 19. Dezember 2012 verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) oder seinem Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen (Art. 29 Abs. 2 SächsVerf). 1. Art. 38 Satz 1 SächsVerf garantiert inhaltsgleich mit Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg eines jeden gegenüber Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt. Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei nicht nur das Recht auf formalen Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch des Einzelnen auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 Vf. 44-II-94). Insbesondere in gerichtlichen Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass effektiver Rechtsschutz auch Rechtsschutz in angemessener Zeit bedeutet. Hier gilt, dass der Rechtsschutzanspruch des Rechtsschutzsuchenden umso weniger zurückstehen darf, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Entscheidung der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (Sächs-

6 6 VerfGH, Beschluss vom 26. April 2012 Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.a.]). Wenn Gründe vorgetragen oder offenkundig sind, die eine Eilentscheidung zugunsten des Rechtsschutzsuchenden geboten erscheinen lassen, um den Eintritt schwerer und unzumutbarer, anders weder abwendbarer noch reparabler Nachteile zu vermeiden, kann eine umfassende Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen oder eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache angezeigt sein (zu 80 Abs. 5 VwGO SächsVerfGH, a.a.o.; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai BvR 821/04). Diese Grundsätze haben besondere Bedeutung in den Fällen verwaltungsgerichtlicher Eilanträge gemäß 123 VwGO, mit denen eine vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang begehrt wird (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112 [1113]). Denn die Begrenzung von Studienplätzen auf Grundlage von Zulassungsbeschränkungen wie einer Numerus-Clausus- Regelung für einen bestimmten Studiengang stellt nicht nur eine schwere Beeinträchtigung der Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar (BVerfG, a.a.o.), sondern aus Perspektive der Verfassung des Freistaates Sachsen auch eine schwere Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen gemäß Art. 29 Abs. 2 SächsVerf. Derartige Zulassungsbeschränkungen verstoßen nicht nur gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen allgemeinen Gleichheitssatz, sondern auch gegen Art. 29 Abs. 2 SächsVerf, wenn sie nicht entsprechend dem sog. Kapazitätserschöpfungsgebot in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (zu Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG schon BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972, BVerfGE 33, 303 [338]; Rozek in: Baumann- Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachen, 3. Aufl., Art. 29 Rn. 10). Insoweit rezipiert Art. 29 Abs. 2 SächsVerf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus (Degenhart in: Degenhart/Meissner, HdbSächsVerf, 7 Rn. 57). Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Hochschulzulassungssachen darf daher, jedenfalls wenn sie zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, nur auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage gestützt werden (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 1112 [1113]). Insbesondere soweit die Beachtung des in Art. 29 Abs. 2 SächsVerf enthaltenen Kapazitätserschöpfungsgebots streitig ist, dürfen die von der Hochschule genannten kapazitätsbestimmenden Faktoren nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, sondern diese sind auch schon im Eilverfahren unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß 86 VwGO anhand des vorhandenen tatsächlichen Datenmaterials zu überprüfen (vgl. BVerfG, a.a.o.). Insofern ist eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Sachverhaltsermittlung mit dem Ziel, vorhandene Ausbildungskapazitäten aufzudecken, erforderlich (BVerfG, a.a.o.). Sachverhaltsaufklärungen, die lediglich einige Wochen in Anspruch nehmen, sind dabei im Regelfall noch durchzuführen (BVerfG, a.a.o.). 2. Das Oberverwaltungsgericht hat in den angegriffenen Entscheidungen die sich aus Art. 38 Satz 1 und Art. 29 Abs. 2 SächsVerf ergebenden Maßgaben hinreichend berücksichtigt.

7 7 a) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers genügt die Begründung des Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlichen Anforderungen, soweit sie die zehn im Jahr 2006 abgebauten Behandlungseinheiten betrifft. aa) Das Oberverwaltungsgericht folgte im Hinblick auf die im Jahr 2006 ausgemusterten Behandlungseinheiten zunächst der auch vom Beschwerdeführer befürworteten Auffassung, dass Organisationsentscheidungen der Hochschulverwaltung betreffend den kapazitätsmindernden Abbau der sächlichen Ausstattung in zulassungsbeschränkten Studiengängen infolge des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht ohne eine Abwägung der Belange der Studienbewerber getroffen werden dürften und die Nachvollziehbarkeit dieser Abwägung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege. Insoweit hat es sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung von kapazitätsmindernden Deputatsverlusten in einem Studiengang durch geänderte Stellenzuordnungen orientiert (z.b. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, NVwZ 1989, 360 [365]). Diese Rechtsauffassung ist mit den Anforderungen aus Art. 29 Satz 2 SächsVerf ohne Weiteres zu vereinbaren. Demnach muss eine kapazitätsmindernde Entscheidung der Hochschulverwaltung mit einer willkürfreien Abwägung aufgrund eines vollständig ermittelten Sachverhalts einhergehen, in der die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (BVerwG, a.a.o.). Demgegenüber besteht wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht betonte keine verfassungsrechtliche Pflicht der Hochschule, die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen stets so einzusetzen, dass die maximale Ausbildungskapazität nach Kapazitätsverordnung erreicht wird (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. April C 74/87). Mit diesen Vorgaben gelangte das Oberverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass der Abbau der ehemals im Haus 41 befindlichen Behandlungseinheiten ohne Abwägungsfehler begründet worden sei. Dies lässt verfassungsrechtlich relevante Mängel nicht erkennen. bb) Hinsichtlich der Frage, ob die Entscheidung gegen eine Ersatzbeschaffung für die abgebauten Behandlungseinheiten die Belange der Studienbewerber angemessen berücksichtigt habe, stellte das Oberverwaltungsgericht allenfalls geringe Anforderungen an die Abwägung, indem es den nochmaligen Hinweis auf die angespannte Raumsituation sowie die sinkenden investiven Zuweisungen hat ausreichen lassen. Zur Begründung führte es aus, dass die Neuanschaffung der entfallenen Behandlungseinheiten nach den Umbaumaßnahmen in Haus 41 nur in neuen Räumlichkeiten möglich wäre und es dem Beschwerdeführer insofern nicht mehr um die Ausschöpfung vorhandener, sondern vielmehr um die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten gehe, worauf aber in der Regel kein Anspruch bestehe. Auch diese Argumentation verstößt nicht gegen Art. 38 Satz 1 oder Art. 29 Abs. 2 SächsVerf. Ihr liegt die verfassungsrechtlich unbedenkliche Überlegung zugrunde,

8 8 dass die aus Verfassungsgründen zu berücksichtigende vorhandene Ausbildungskapazität (vgl. nochmals BVerfGE 33, 303 [338]) jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht mehr die Behandlungseinheiten umfasse, die ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot ausgemustert wurden und die in Räumlichkeiten aufgestellt waren, welche wiederum ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot für andere Zwecke umgewidmet wurden (ähnlich schon SächsOVG, Beschluss vom 2. September 2010 NC 2 B 58/09: Außerbetriebnahme einer baufälligen Außenstelle). Unbedenklich ist auch, dass ein Anspruch auf Neuschaffung von Ausbildungskapazitäten aus der Verfassung regelmäßig nicht abgeleitet werden könne. Sollte aus Art. 28 oder 29 SächsVerf überhaupt ein individuell einklagbarer Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze denkbar sein, käme die Verletzung desselben nur bei einer evidenten Missachtung eines eventuellen objektiven Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten in Betracht (vgl. schon BVerfGE 33, 303 [333]; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. März BvL 27/97; BVerfG, Beschluss vom 22. Juli BvR 709/97). Dass dies im Bereich der Zahnmedizin der Fall sein könnte, ist bzw. war nicht vorgetragen und musste vom Oberverwaltungsgericht auch nicht von Amts wegen hinterfragt werden. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Dekanats über den Verzicht auf die Ersatzbeschaffung der ausgemusterten Behandlungseinheiten unzureichend geprüft, ist bereits nicht erkennbar, weshalb sich aus der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses ein Anspruch auf Neuschaffung von Ausbildungskapazitäten hätte ergeben können. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb die Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen hochschulrechtlichen Auslegungsfragen spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben könnte (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 Vf. 75-IV-10), also den Gewährleistungsgehalt der Art. 28 und 29 SächsVerf oder die sich aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf ergebenden Anforderungen im Eilverfahren verkannt haben könnte. cc) Hiernach kann offenbleiben, ob es überhaupt aus Gründen des effektiven Grundrechtsschutzes geboten sein kann, tatsächlich nicht mehr vorhandene, rechtswidrig abgebaute Ausbildungskapazitäten in eine Kapazitätsberechnung einzubeziehen (so BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, NVwZ-RR 1990, 349 [352]). b) Erfolglos macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend, dass im Hinblick auf die Frage der Einbeziehung der parodontologischen Behandlungseinheiten in die Kapazitätsberechnung nach 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO keine ausreichende Prüfung der Sachund Rechtslage stattgefunden habe. Die Auffassung, dass der Begriff der Zahnerhaltungskunde im Sinne von 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO nicht den Bereich der Parodontologie umfassen könne, weil die Mar-

9 9 burger Analyse I, die Grundlage für den in dieser Bestimmung enthaltenen Grenzwert von 0,67 ist, noch von der Einschätzung ausgegangen sei, dass parodontologisch genutzte Behandlungseinheiten bei der Kapazitätsberechnung vernachlässigt werden könnten, war durchaus vertretbar. Denn wenn es zutrifft, dass mit dem Grenzwert von 0,67 nach dem zugrundeliegenden Gutachten pauschaliert berechnet werden soll, wie viele Studenten pro Behandlungseinheit in der Zahnerhaltungskunde unter Vernachlässigung der Parodontologie höchstens ausgebildet werden können, dürfen nicht solche Behandlungseinheiten in die Berechnung einbezogen werden, die für Behandlungen und die Ausbildung im Bereich der Parodontologie benötigt werden und entsprechend gewidmet sind. Für eine weiter vertiefende Erörterung dieser Frage bestand im Eilverfahren kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer die Ansicht, dass nach den Annahmen der Marburger Analyse I die parodontologische Ausbildung noch zu vernachlässigen war, ausdrücklich teilt. Der Beschwerdeführer konzentriert sich daher auch auf den Vortrag, dass eine nähere Sachverhaltsaufklärung des Oberverwaltungsgerichts zu den Verhältnissen der Zahnarztausbildung an der TU zu dem Ergebnis hätte führen können, dass die Marburger Analyse I nicht mehr die aktuellen Verhältnisse widerspiegele und daher der hierauf gestützte 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO verfassungswidrig sei. Insoweit trifft zwar zu, dass die Kapazitätsverordnung von Verhältnissen ausgehen muss, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen, und im Hinblick auf die Wahrung dieser Anforderung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, BVerfGE 85, 36 [57]). Im Rahmen des Eilverfahrens durfte das Oberverwaltungsgericht jedoch einen substantiierten Vortrag dazu verlangen, dass die behauptete Änderung der Verhältnisse sich kapazitätserweiternd auswirken könnte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht ohne erkennbaren Verfassungsverstoß verneint. Denn unterstellt man das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich die Parodontologie in den vergangenen Jahrzehnten zu einer eigenen Unterdisziplin im Bereich der Zahnerhaltungskunde entwickelt habe und daher tatsächlich an der TU eine in der Marburger Analyse I noch nicht berücksichtigte praktische Ausbildung in erheblichem Umfang stattfinde, könnte sich hieraus nicht eine Kapazitätserweiterung, sondern allenfalls eine Kapazitätsminderung ergeben. Dies gilt gerade dann, wenn wie das Oberverwaltungsgericht unwidersprochen feststellte die parodontologischen Behandlungseinheiten über eine besondere Ausrüstung verfügen und sich daher ein gemeinsamer Grenzwert für die beiden sächlichen Kapazitätsengpässe im Bereich der ggf. bislang unzureichend berücksichtigten parodontologischen Ausbildung und der Ausbildung in den (sonstigen) Bereichen der Zahnerhaltungskunde von vornherein verböte. Folgerichtig war für das Oberverwaltungsgericht vornehmlich die Frage entscheidungserheblich, ob die in der TU vorhandenen Behandlungseinheiten der Parodontologie zweckwidrig dem Bereich der prothetischen und (sonstigen) konservierenden Abteilung vorenthalten werden (so auch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember C 92/82) etwa indem in der Parodontologie aufgestellte und dort nicht benötigte Behandlungseinheiten, die auch für klassische konservierende und prothetische Behandlungen genutzt werden könnten (oder sogar hierfür genutzt werden), nicht umgewidmet wurden.

10 10 Dies hatte der Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Das Oberverwaltungsgericht musste dieser Frage auch nicht von Amts wegen nachgehen. Da die verfassungsrechtlich gebotene, zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. nochmals BVerfG, NVwZ 2004, 1112 [1113]) nicht ungefragt und ohne sachlichen Grund allen erdenklichen Fehlern nachzugehen hat (z.b. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April C 10/09; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 7. September M 210/09; vgl. auch BVerfGE 85, 36 [58]), musste das Oberverwaltungsgericht nicht schon von sich aus in Zweifel ziehen, ob die (nur) drei Behandlungseinheiten der Parodontologie hinreichend ausgelastet sind. c) Der Beschwerdeführer kann schließlich auch nicht beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft habe, wie viele der vom Verwaltungsgericht Dresden vorläufig zugelassenen Studienbewerber noch immatrikuliert seien. Insoweit wurde er darauf verwiesen, dass dies infolge der bereits festgestellten Überbelegung ohne diese Studienbewerber nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Dies entspricht der Rechtsauffassung, dass im hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren die Sach- und Rechtslage des Semesters maßgeblich bleibt, auf das sich das Zulassungsbegehren bezieht (vgl. z.b. Dörr, JuS 1988, 96 [99] m.w.n.) hier also die des Sommersemesters Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Sollte der Beschwerdeführer geltend machen wollen, dass die vorhandene Kapazität an der TU in späteren Semestern nicht ausgeschöpft worden sei oder im 6. Fachsemester zum kommenden Sommersemester 2013 ausgeschöpft werden soll, stand bzw. steht es ihm frei, dies in entsprechenden weiteren Zulassungsverfahren durch die TU prüfen zu lassen und danach ggf. erneut im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren effektiven Rechtsschutz einzufordern (vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 19. März L 36/13). Sollte er meinen, dass er aufgrund seiner Eingliederung in den Studienbetrieb der TU, die nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts durch eine zu Unrecht erlangte vorläufige Zulassung erreicht wurde, gegenüber weiteren externen Studienbewerbern bevorzugt werden müsse, ist sein Vorbringen aus verfassungsrechtlicher Sicht ebenfalls nicht nachvollziehbar. 3. Soweit eine Verletzung der Art. 29 Abs. 1 i.v.m. Art. 28 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 SächsVerf gerügt wird, enthalten diese im hier interessierenden Zusammenhang keine weitergehenden Gewährleistungen als Art. 38 Satz 1 und Art. 29 Abs. 2 SächsVerf. III. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

11 11 Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Rozek gez. Trute gez. Vorndamme

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 149-IV-08 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn K., 2. der Frau K., hat der Verfassungsgerichtshof

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014

Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014 - 1 - Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014 Wir dürfen uns für Ihr Interesse an der Durchführung von Studienzulassungsverfahren im Studiengang Psychologie / Bachelor - bedanken.

Mehr

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt

Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt Ablehnung der Verfahrenseröffnung im Fall Thomas Hübner gegen Landesvorstand Sachsen-Anhalt Bundesschiedsgericht Piratenpartei Deutschland 6. Februar 2010 1 Inhaltsverzeichnis 1 Begründung 4 1.1 Zum Verfahren................................

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 375/12 NC 15 L 1192/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/1248-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0878-L/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwälte xx, vom 17. September 2005 gegen den Bescheid des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BVerwG 6 B 9.02 OVG 13 L 2847/00 BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2002 durch den Vorsitzenden

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Fall 9: Die Apothekerin

Fall 9: Die Apothekerin Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet

Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet-Süd Soziale Stadt Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Liebe Bürgerinnen und Bürger des Westlichen Ringgebietes! Das Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet -Soziale

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Personalratsrechte und ihre Durchsetzung

Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 57.05 OVG 1 A 3329/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1441-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch OWEH&CASH, vom 6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April 2014. in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 5/14 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 35, 203 Abs. 1 Nr. 3 Der Nachtragsverteilung unterliegen keine

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider und andere, Oligsbendengasse 12-14, 52070 Aachen, Az.: 07/02732 Bürgerbegehren Sandhäuschen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schneider und andere, Oligsbendengasse 12-14, 52070 Aachen, Az.: 07/02732 Bürgerbegehren Sandhäuschen, 1 15 A 1749/08 4 K 1463/07 Aachen Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1. des Herrn Andreas D il t h e y, Karl-Friedrich-Straße 1 57, 52072 Aachen, 2. des Herrn Dr. Hermann-Victor J o h

Mehr