Datenschutz und Frühe Hilfe
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- Gisela Cathrin Geier
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1 Technische Universität Berlin Datenschutz und Frühe Hilfe Angela Smessaert Netzwerk "Präventives Hilfesystem", 19. Juni 2013 in Aue (Erzgebirgskreis) 1
2 Einführung Hintergrund und kurzer Überblick zu Datenschutz und Kinderschutz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 2
3 Rechtliche Grundlage für Kinderschutz Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obligende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (Art. 6 Abs. 2 GG, 1 Abs. 2 SGB VIII) > deshalb gilt: abgestuftes Wirken im Wächteramt 1. allg. Unterstützung durch Elternbildungs und Hilfsangebote 2. auch bei gewichtigen Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung wird Mitwirkung der Eltern eingefordert ( 8a SGB VIII) 3. nur bei Kindeswohlgefährdung UND wenn die Personensorgeberechtigen nicht zur Abwendung bereit oder in der Lage sind ist Eingriff ins Elternrecht möglich ( 1666 BGB) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 3
4 Idee des Datenschutzes: Schutz der Vertrauensbeziehungen beim Helfen Recht auf informationelle Selbstbestimmung Muss der Klient damit rechnen, dass seine Äußerungen... Dritten zugänglich gemacht werden, so wird er regelmäßig gar nicht erst bereit sein, von den Möglichkeiten sich beraten zu lassen, Gebrauch zu machen. Darüber hinaus kann er vom Berater wirksame Hilfe nur erwarten, wenn er sich rückhaltlos offenbart....die grundsätzliche Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der Klienten ist deshalb... Grundlage für die funktionsgerechte Tätigkeit der Beratungsstelle. BVerfG, Beschl. v , NJW 1977, 1489 Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 4
5 Idee des Datenschutzes: Schutz der Vertrauensbeziehungen beim Helfen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Königsweg durch Einwilligung der Betroffenen Grenze, wo Grundrechte anderer überwiegen (z.b. Kindeswohl) als funktionaler Schutz der Hilfsbeziehung durch die Gewährung eines Vertrauensschutzes deshalb gilt: nicht Kinderschutz geht vor Datenschutz, sondern Kinderschutz braucht Datenschutz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 5
6 Gesetzliche Grundlagen für Geheimhaltungspflichten Schweigepflicht Schweigepflicht Berufsgeheimnis Zeugnis / Aussageverweigerungsrecht Datenschutz 203 StGB Arbeitsvertrag BDSG bzw. LDSG Sonderfall: Sozialdatenschutz ( 67ff. SGB X, 61ff. SGB VIII) Strafgericht: 53ff. StPO Zivilgericht: 283 ZPO... Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 6
7 Einführung Die Rolle der Frühen Hilfen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 7
8 Absicherung Früher Hilfen durch BKiSchG = Gesetzliche Verankerung von auf Projektbasis entwickelten Konzepten neue Angebote ( 2, 3 KKG, 16 Abs. 3 SGB VIII): Information werdender Eltern, Beratung während der Schwangerschaft, Familienhebammen Verbindliche Netzwerkstrukturen ( 3 KKG) Ziel: bestmögliche Kooperation für präventiven wie intervenierenden Kinderschutz Aufgaben (Abs. 1) Information über das jeweilige Angebots und Aufgabenspektrum strukturellen Fragen der Angebotsgestaltung und entwicklung klären Verfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 8
9 Frühe Hilfen im BKiSchG 1(3) KKG: Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit 1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können, 2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und 3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann. = Verpflichtung zu abgestuftem Wirken im Wächteramt Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 9
10 Frühe Hilfen im BKiSchG 1 (4) KKG: Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen). frühzeitig, koordiniert und multiprofessionell Prävention statt Intervention Selbstverständnis: frühe Förderung guter Verläufe? frühe Verhinderung schlimmer Verläufe? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 10
11 Strafrechtliche Schweigepflicht Verletzung von Privatgeheimnissen, 203 StGB Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 11
12 203 StGB > Wortlaut Abs. 1 Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Angehörigem einer der in Nr konkret benannten Berufsgruppen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 12
13 203 StGB > Wer unterliegt dem Berufsgeheimnis? Berufsgruppen nach Abs. 1 Nr. 1 6 u.a. Arzt, Angehörige eines anderen Heilberufs (staatlich geregelte Ausbildung erfordert), Berufspsychologen (staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung), Rechtsanwalt, Ehe, Familien, Erziehungs oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle, Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen Erweiterung Abs. 2: u.a. Amtsträger ( Amtsgeheimnis ) > auch 353b StGB Abs. 3 S.2: Gehilfe & Person in Berufsvorbereitung bei Abs. 1 Person Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 13
14 203 StGB > Wer unterliegt dem Berufsgeheimnis nicht? 203 StGB enthält eine abschließende Aufzählung Angehörige anderer Berufsgruppen fallen nicht unter die Schweigepflicht nach 203 StGB, auch wenn sie vergleichbar Zugang zu schutzwürdigen Informationen haben Bsp.: ErziehungswissenschaftlInner, DiplompädagogInnen, ErzieherInnen in der Regel sind diese Berufsgruppen aber arbeitsvertraglich zur Schweigepflicht verpflichtet, so dass eine Verletzung zwar nicht strafrechtliche aber arbeitsrechtliche Konsequenzen hat Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 14
15 203 StGB > Geheimnisverrat begeht, fremdes Geheimnis wer = nur beschränktem Personenkreis bekannt & Geheimhaltungsinteresse Bsp.: Angaben zur Person (Alter, Adresse...), Untersuchungsbefunde, Tatsache des Besuchs einer Beratungsstelle, Inhalt der Beratung, Zustand der Wohnung, Verdacht sexuellen Missbrauchs das ihm anvertraut oder sonst bekannt geworden ist als = dienstlich bekannt geworden > innerer Zusammenhang entscheidend! offenbart = jedes Mitteilen eines zur Tatzeit noch bestehenden Geheimnisses NICHT bei anonymisierten/pseudonymisierten Daten > Identifizierungs /Zuordnungsmöglichkeit? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 15
16 Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial und Zivilrecht 16
17 203 StGB > nicht unbefugt bei Einwilligung Gesetzlichen Offenbarungspflichten Anzeigepflicht gem. 138 StGB Zeugnispflicht gegenüber Gericht oder Staatsanwaltschaft, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht ( 53ff. StPO oder 238 ZPO) aus Erziehungsrecht der Eltern nach Abwägung des Einzelfalls andere gesetzlich festgelegte Offenbarungspflichten (z.b. für Ärzte aus InfektionsschutzG, GeschlechtskrankheitenG, 2 Abs. 2 SächsKiSchG zu Früherkennungsuntersuchungen U4 U8),! grundsätzlich zu unterscheiden von gesetzlich festgelegten Übermittlungsbefugnissen (z.b. 68ff. SGB X, 64, 65 SGB VIII)! allgemeinen Rechtfertigungsgründen insb. rechtfertigender Notstand gem. 34 StGB Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 17
18 Königsweg für alle: Einwilligung! fachlichen Hintergrund des Datenschutz ernstnehmen: Subjektstellung des Klienten in Hilfebeziehung Aufklärung und Vertrauensarbeit bei Hilfeübergängen möglichst konkrete, schriftliche Einwilligung Ausnahme Bsp.: Datenweitergabe bei gewünschtem Telefonanruf beim Jugendamt (am Besten in Anwesenheit des Klienten!) KEINE (Vorab )Pauschaleinwilligungen Welche Daten? Zu welchem Zweck? An wen? bei Minderjährigen ist Einsichtsfähigkeit entscheidend Transparenz, daher: Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne das Wissen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 18
19 Offenbarungspflicht gegenüber PSB = keine unbefugte Offenbarung i.s.d. 203 StGB Rechtlicher Hintergrund: elterliches Erziehungsrecht in Art. 6 Abs. 2 GG Datenschutzinteresse des Kindes / Jugendlichen steht Informationsinteresse der PSB gegenüber Abwägung des Einzelfalles 8 Abs. 3 SGB VIII: Beratung ohne Kenntnis der PSB in Not und Konfliktlagen (durch BKiSchG: Anspruch!) Fall: Suizidabsichten einer Jugendlichen Fall: psychologisches Gutachten, in dem Interaktionsprobleme zwischen Sohn und Mutter beleuchtet werden Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 19
20 Rechtfertigender Notstand, 34 StGB > Wortlaut Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 20
21 Rechtfertigender Notstand, 34 StGB > Voraussetzungen gegenwärtige Gefahr (fachliche Prognose) = bei ungestörtem Geschehensablauf lässt sich eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussagen nicht anders abwendbar, d.h. insb. kein milderes Mittel Bsp. Einwilligung, eigene fachliche Intervention, Jugendamt statt Justiz geschütztes Interesse überwiegt Datenschutzinteresse des Geheimnisträgers (Abwägung erforderlich) Unterscheidungs Bsp.: Kinderschutz < > Sachbeschädigung Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 21
22 Fallbeispiel 11 Uhr im vollen Wartezimmer einer Kinderarztpraxis: Eine Mutter mit zwei kleinen Kindern kommt wegen einer Husten und Erkältung des älteren Kindes. Die übergewichtige Mutter wirkt wenig gepflegt, sie trägt das jüngere Kind auf dem Arm. Der ältere Junge erscheint schmächtig und blass. Er kann sich zwischen dem Husten kaum verständlich machen, spricht mühsam, wirkt sprunghaft. Die Milchzähne sind in schlechtem Zustand. Er wird abgehört. Es gibt keine Anzeichen ungewöhnlicher blauer Flecken oder andere Hinweise auf Misshandlung. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 22
23 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) im Rahmen des BKiSchG erlassen und seit in Kraft Ziel 4: Handlungssicherheit durch bundeseinheitliche Norm Umsetzung: Konkretisierung des rechtfertigenden Notstandes ( 34 StGB) unter Anknüpfung an das Kinderschutzverfahren des 8a SGB VIII Unterstützung durch Einräumung eines Anspruchs ggü dem Jugendamt auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial und Zivilrecht 23
24 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung Abs. 1: Werden bestimmten, konkret benannten Geheimnisträgern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial und Zivilrecht 24
25 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung benannte Geheimnisträger 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe, Familien, Erziehungs oder Jugendberaterinnen oder beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen Anknüpfung an 203 StGB (Schweigepflicht) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial und Zivilrecht 25
26 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen bei Kindeswohlgefährdung Abs. 1: so sollen sie mit dem Kind/Jugendlichen/PSB die Situation erörtern und soweit erforderlich, bei den PSB auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt Abs. 2: Anspruch auf Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft bei Gefährdungsabschätzung Abs. 3: Befugnis das Jugendamt zu informieren, wenn das Vorgehen zur Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 ausscheidet oder erfolglos ist UND das Tätigwerden des Jugendamtes erforderlich ist vorab Betroffene informieren (Transparenz!), soweit hierdurch der wirksame Schutz nicht in Frage gestellt Anknüpfung an 8a SGB VIII (Kinderschutzverfahren) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial und Zivilrecht 26
27 Fallbeispiel 11 Uhr im vollen Wartezimmer einer Kinderarztpraxis: Eine Mutter mit zwei kleinen Kindern kommt wegen einer Husten und Erkältung des älteren Kindes. Die übergewichtige Mutter wirkt wenig gepflegt, sie trägt das jüngere Kind auf dem Arm. Der ältere Junge erscheint schmächtig und blass. Er kann sich zwischen dem Husten kaum verständlich machen, spricht mühsam, wirkt sprunghaft. Die Milchzähne sind in schlechtem Zustand. Er wird abgehört. Es gibt keine Anzeichen ungewöhnlicher blauer Flecken oder andere Hinweise auf Misshandlung. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 27
28 Datenschutz Jugendhilferechtlicher Datenschutz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 28
29 Hauptprinzipien des Datenschutzes Ausgangspunkt: Recht auf informationelle Selbstbestimmung Datenerhebung beim Betroffenen Erforderlichkeitsgrundsatz Datensparsamkeit und Datenvermeidung Zweckbindung der Daten Verhältnismäßigkeit Transparenz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 29
30 Datennutzung und Weitergabe Unterscheidung zwischen Normalen Daten anvertrauten Daten 64 SGB VIII 65 SGB VIII = besonderer Geheimnisschutz (inhaltliche Nähe zur Strafrechtlichen Schweigepflicht gem. 203 StGB) Bindung des öffentlichen Trägers (JA) durch Gesetz Bindung freier Träger durch Vereinbarung ( 61 Abs. 3 SGBV III) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 30
31 Nutzung oder Übermittlung normaler Daten, 64 SGB VIII entsprechend Erhebungszweck (Abs. 1) Übermittlung (Abs. 2) soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach 69 SGB X erforderlich ist Nr. 1: für eigene / fremde sozialrechtliche Aufgabenerfüllung (z.b. 8a, Hilfen zur Erziehung, ALG II) Nr. 2: Einschaltung Justiz im Zusammenhang sozialrechtlicher Aufgabenwahrnehmung Nr. 3: Richtigstellung unwahrer Tatsachen behauptungen im Zusammenhang mit Sozialleistungsverfahren nur wenn dadurch der Erfolg der KJH Leistung nicht in Frage gestellt wird möglichst anonymisieren/pseudonymisieren(abs. 2a) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 31
32 Datenweitergabe anvertrauter Daten, 65 Abs. 1 SGB VIII S. 1: Sozialdaten, die dem Mitarbeiter... zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden mit Einwilligung (Nr. 1) dem Familiengericht für 8a Abs. 3 (Nr. 2) bei Wechsel Fallzuständigkeit, wenn KiWoGef (Nr. 3) an nach 8a hinzugezogene Fachkräfte zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos (Nr. 4), soweit nicht Möglichkeit zur Anonymisierung/Pseudonymisierung besteht wenn auch nach 203 Abs. 1, 3 StGB Weitergabe zulässig wäre (Nr. 5) > insb. rechtfertigender Notstand, 34 StGB S. 2: Verlängerter Vertrauensschutz durch Zweckbindung nach Weitergabe Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 32
33 Zusammenfassung Datennutzung und Weitergabe Unterscheidung zwischen Normalen Daten anvertrauten Daten 64 SGB VIII 65 SGB VIII = besonderer Geheimnisschutz für Erhebungszweck insb. für sozialrechtliche Aufgabenerfüllung, soweit hierdurch der Erfolg der KJH-Leistung nicht in Frage gestellt wird mit Einwilligung innerhalb 8a-Verf.: an das FamG/ iefk/ neu zuständige FK an PSB bei höherem Interesse bei rechtfertigendem Notstand Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 33
34 Datenschutz ernstnehmen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial und Zivilrecht 34
35 Fallbeispiel Eine Familie erhält eine sozialpädagogische Familienhilfe und wird durch ein Team von zwei HelferInnen betreut. Diplompädagogin A möchte ihren Verdacht einer Kindeswohlgefährdung in der nächsten Teambesprechung des Trägers besprechen. Faktoren für Entscheidung: mit der ebenfalls fallbetreuenden Fachkraft: Nutzen i.s.d. 64 SGB VIII (Team gilt als eine funktionale Stelle ) ok bei anvertraute Daten i.s.d. 65 SGB VIII UND/ODER Besprechung mit anderen Fachkräften: Weitergabe problematischer!!! VORRANGIG: Einwilligung des Betroffenen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 35
36 Kinderschutzverfahren als Handlungsleitfaden / Regeln der Kunst 8a SGB VIII: Kinderschutzverfahren in der Jugendhilfe > Umstrukturierung & Präzisierung durch BKiSchG Abs. 1: Kinderschutzverfahren im Jugendamt Abs. 2: Anrufung des Familiengerichts, sofern erforderlich Abs. 3: Hinwirken auf Inanspruchnahme anderer Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder Polizei; ggf. Einschaltung zur Abwendung sofortiger Gefahr Abs. 4 (Abs. 2 a.f.): Kinderschutzverfahren bei freien Trägern Abs. 5: Verfahren bei zwei beteiligten Jugendämtern 8b SGB VIII: Beratungsanspruch für größeren Personenkreis 4 KKG: Beratungsanspruch und Handlungsvorgaben für Geheimnisträger Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial und Zivilrecht 36
37 8a Abs. 1 SGB VIII: Kinderschutzverfahren im Jugendamt Verpflichtung zu abgestuftem Handeln nach Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung: Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (unter Verschaffung unmittelbaren Eindrucks / Hausbesuch, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist ) Angebot von geeigneten und notwendigen Hilfen zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung ggf. Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen anderer Leistungsträger (z.b. Schuldnerberatung, Gesundheitsdienst) grds. durchgehende Einbeziehung der Betroffenen Nur wenn das nicht reicht, um Gefährdung abzuwenden: Anrufung des FamG ggf. Inobhutnahme durch JA in Eilfällen (dringende Gefahr) ggf. Einschalten anderer Stellen (Polizei bei unmittelbarem Zwang) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial und Zivilrecht 37
38 8a Abs. 4 SGB VIII: Kinderschutzverfahren bei freien Trägern der Jugendhilfe In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1.deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2.bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3.die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial und Zivilrecht 38
39 Fallbeispiel Die Kindergärtnerin des mittlerweile zweijährigen Jungen bekommt mit das dieser oft starke Bauchschmerzen hat. Untersuchungen beim Kinderarzt verblieben ohne Befund. Sie weiß, dass die Mutter wegen Gewalterfahrungen in ihrer eigenen Kindheit unter Ängsten und Depressionen leidet, eine Therapie aber abgebrochen hat. Die Familiensituation zuhause ist immer angespannter, der Partner arbeitet im Schichtdienst, eine Trennung zeichnet sich ab. Der Junge wirkt zunehmend stiller und verängstigter, er magert ab. Hämatome auf den Oberarmen kann oder wollen die Eltern auf Nachfrage nicht erklären. 8a Verfahren: Gefährdungseinschätzung, Beratung durch insoweit erfahrene Fachkraft, Hinwirkung auf die Inanspruchnahme von Hilfen & einverständlichem Handeln (Einwilligung?), Mitteilung ans JA wäre wegen gegenwärtiger Kindeswohlgefährdung aber auch sonst erlaubt ( 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ivm 34 StGB), Transparenz Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 39
40 8b SGB VIII: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Abs. 1: Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. > Ziel: Einbeziehung fachlicher Expertise zur Qualifizierung der Entscheidung und Herstellung von Handlungssicherheit Gewährleistungsverpflichtung des Jugendamts Kostenfreiheit! Beratung darf nicht automatisch Meldung entsprechen! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial und Zivilrecht 40
41 weitere Übermittlungsbefugnisse nach SGB X 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr ABER nur auf Ersuchen & eng bestimmte Daten 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse > insb. 138 StGB 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens > Anordnung Richter & Verbrechen oder Straftat erheblicher Bedeutung 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentl. rechtl. Ansprüche & im Vollstreckungsverf. 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten 77 Übermittlung ins Ausland und an über oder zwischenstaatliche Stellen 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 41
42 Ein kurzer Blick andere Netzwerkpartner wie Schule, Polizei Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 42
43 Ebenfalls Bindung an Datenschutz SächsDSG: Datenschutzbestimmungen für öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen Übermittlung an öffentliche Stellen ( 14 SächsDSG) soweit Daten selbst genutzt werden dürften UND Übermittlung zur Aufgabenerfüllung des Senders oder Empfängers erforderlich Übermittlung an nicht öffentliche Stellen ( 16 SächsDSG, Sonderregelung: 45 SächsPolG) soweit Daten selbst genutzt werden dürften UND Übermittlung zur Aufgabenerfüllung des Senders erforderlich UND Empfänger ein berechtigtes Interesse darlegt UND Betroffener kein schutzwürdiges Interesse an Unterbleiben hat Hauptprinzipien: Erforderlichkeit, Zweckbindung, Transparenz, möglichst Einbeziehung der Betroffenen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 43
44 Anwendung Fallbeispiel aus den Frühen Hilfen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 44
45 Fallbeispiel In der Geburtsklinik fällt auf, dass eine junge Mutter beim Umgang mit ihrem Kind ungeschickt ist. Beim Halten, Füttern und Wickeln ist sie noch unsicher. Nach eigenen Angaben hat sie zuhause noch nichts für die Rückkehr vorbereitet und lebt alleine. Die Familie (insbesondere ihre eigene Mutter) mische sich ständig ein und es komme oft zum Streit. Vermittlung von Hilfe für die Zeit nach der Entlassung, Gestaltung des Übergangs unter Wahrung des Vertrauens? Einwilligung der Mutter z.b. zu Familienhebamme? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 45
46 Fallbeispiel Die Familienhebamme begleitet und unterstützt die junge Mutter. Nach einer Weile wird aber deutlich, dass dies allein nicht ausreicht. Ein großer Faktor für eine anhaltende Unzufriedenheit, die Ablehung ggü dem Kind verursacht, sind unbefriedigte Wünsche der jungen Frau nach Verselbstständigung (z.b. dem Wiederaufgreifen einer Ausbildung). Werben für Hilfsangebote des Jugendamtes z.b. Kindertagsbetreuung, ggf. auch Jugendberufshilfemaßnahmen! Nutzen der entwickelten Vertrauensbeziehung Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 46
47 Fallbeispiel Mutter und Kleinkind werden durch eine SPFH unterstützt. Da das Kind sich zögerlich entwickelt und eine Essstörung hat, muss es immer wieder in der Kinderklinik behandelt werden. Es entsteht der Eindruck, dass der auf der Mutter lastende Druck, die Probleme des Kindes verstärkt und eine gefährliche Gedeih und Entwicklungsstörung zu befürchten ist. Zugehen auf die Mutter, um ein gemeinsames Gespräch mit den Ärzten zu ermöglichen! Hinwirken auf klare Vereinbarungen zur Versorgung und Versorgungskontrolle ggf. Mitteilung ans JA Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 47
48 Zusammenfassung und das Wichtigste zum Merken Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 48
49 5 SächsKiSchG Werden einem Arzt, einer Hebamme, einem Entbindungspfleger oder einer Person, die mit der Ausbildung, Erziehung oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen innerhalb von Diensten oder Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe betraut ist, gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt und reichen die eigenen fachlichen Hilfen nicht aus, die Gefährdung abzuwenden, sollen die vorgenannten Personen bei dem gesetzlichen Vertreter auf die Inanspruchnahme von Hilfen des Jugendamtes hinwirken. Ist ein Tätigwerden zur Abwehr der Gefährdung dringend erforderlich und ist der gesetzliche Vertreter nicht in der Lage oder nicht bereit, hieran mitzuwirken, sind die in Satz 1 genannten Personen befugt, dem Jugendamt die vorliegenden Erkenntnisse mitzuteilen; hierauf ist der gesetzliche Vertreter vorab hinzuweisen, es sei denn, dadurch würde der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen gefährdet. Sind die Personen nach Satz 1 außerhalb der Kinder und Jugendhilfe tätig, sind sie befugt, zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung oder der erforderlichen und geeigneten Hilfen eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und die dafür notwendigen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Vor einer Übermittlung an die genannte Fachkraft sind die Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial und Zivilrecht 49
50 Kinderschutz braucht Datenschutz! Einwilligung der Betroffenen als Königsweg Faustformel: bei KiWoGef, die durch eigene Maßnahmen nicht abgewendet werden kann, erlaubt jedenfalls 34 StGB die Weitergabe erforderlicher Daten Dokumentation Ihrer Entscheidungsgrundlagen & Erwägungen Transparenz gegenüber den Familien Kinderschutz als Gesamtwerk bedarf gegenseitige Wertschätzung Aufforderung Hilfezugänge zu nutzen, statt Weitergabe der Verantwortung kein Meldesystem, sondern Mitteilen Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 50
51 Datenschutz respektieren bei Frühen Hilfen Erforderlichkeit prüfen: keine Datensammlung oder weitergabe auf Vorrat um Verständnis und Einwilligung werben Auseinandersetzung mit den eigenen Hemmschwellen, Aushalten von Grenzsituationen, dabei die Beratung durch insoweit erfahrene Fachkräfte nutzen Aufklärung im Netzwerk (Wer? Wie? Was? Wieso? Weshalb? Warum?) anhand anonymisierter/pseudonomisierter Fälle Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 51
52 Fragen??? Rückmeldung nach erfolgreicher Überleitung über Verlauf der eingeleiteten Hilfe? Analyse eines ungünstig verlaufenen Falles im Netzwerk mit dem Ziel der künftigen Verbesserung der Kooperationsbeziehung? Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 52
53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und alles Gute für das Gelingen einer erfolgreichen Kooperation! Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 53
54 Literaturhinweise Münder / Smessaert, Frühe Hilfen und Datenschutz, 2009 (bezogen auf NRW) und 2010 (bezogen auf M V) Wiesner, SGB VIII Kommentar, 4. Aufl. (2011), 4. Kapitel Papenheim, Schweigepflicht, Datenschutz und Zeugnisverweigerungsrecht im sozial caritativen Dienst, 2008 Katzenstein, TuP 2009, 410ff. Schönecker, JAmt 2009, 337ff. NZFH/DIJuF, Datenschutz bei Frühen Hilfen Praxiswissen Kompakt, LVR, Sozialdatenschutz in der Kinder und Jugendhilfe, 2010 ( umente_82/sozialdatenschutz.pdf) Angela Smessaert, Lehrstuhl für Sozial- und Zivilrecht 54
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