Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016

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1 Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016 Vom 5. November 2015, - Az.: /7 - I. Die Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016 (VwV-LWFPr 2015/2016) vom 12. Dezember 2014 (GABl. S. 876), die durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2015 (GABl. S. 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer Satz 1 werden nach der Zahl 2013" ein Semikolon und der Halbsatz bei Antragseingängen ab 2. Januar 2016 ein Betrag in Höhe von Euro als gerundeter durchschnittlicher Bruttojahresverdienst der männlichen Arbeitnehmer im Jahr 2014" eingefügt. 2. In Nummer 3.5 wird Absatz 1 wie folgt gefasst: Voraussetzung für die Förderung der Barrierefreiheit ist die vollständige Umsetzung der maßgeblichen DIN-Norm: Nach Nummer Buchstaben a und b, Nummer Buchstaben a und b, Nummer 4.5.1, Nummer Buchstaben a, c und d sowie Nummer Buchstabe a die (als Technische Baubestimmung eingeführte) DIN- Norm , nach Nummer Buchstabe c sowie Nummer Buchstabe c die jeweils geltende DIN-Norm." 3. Nummer 3.10 wird wie folgt gefasst: Ergänzungsfinanzierung der L-Bank Antragsteller können von der L-Bank ein ergänzendes Darlehen zur Restfinanzierung und/oder Nachfinanzierung des Objektes erhalten, soweit ihnen eine Förderung nach diesem Programm gewährt wird. Bei der Förderung selbst genutzten Wohneigentums wird die Ergänzungsfinanzierung in der Regel nachrangig zu den zinsverbilligten Darlehen abgesichert." Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. 4. Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Die Arbeitsebene der Kommissionsdienststellen hat klargestellt, dass für die Zwecke des DAWI- Beschlusses 2012 entweder eine Eigenkapitalrendite von maximal 4 Prozent oder eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht übersteigt Meistbegünstigung, angemessen ist (Artikel 5 DAWI-Beschluss 2012). Im zweiten Fall wird als Vergleichszinssatz ein mehrjähriger Swap-Satz verwendet. Mögliche Zeitpunkte für die Festsetzung des Vergleichszinssatzes sind nach Wahl des Antragstellers der Antragseingang und die Förderzusage. Der aktuelle Vergleichszinssatz ist über einen Link im Rahmen des Internetauftritts der L-Bank abrufbar."

2 b) In Absatz 7 wird Satz 3 aufgehoben. c) Der letzte Absatz wird wie folgt gefasst: Bei anfänglicher mittelbarer Belegung ( 22 Absatz 3 LWoFG) sind die Kalkulationsschemata bei diesen Mietwohnungen insoweit nicht anzuwenden, als Ersatzwohnungen tatsächlich gebunden werden. Soweit es bei beantragter anfänglicher mittelbarer Belegung nicht zur Bindung von Ersatzwohnungen kommt, sind die Kalkulationsschemata zur regelmäßigen Kontrolle anzuwenden, es sei denn, bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung durch die L-Bank ergibt sich, dass keine beihilferechtliche Relevanz gegeben ist." 5. In Nummer Buchstabe c und Nummer Buchstabe c wird in Absatz 2 jeweils folgender Satz angefügt: Mit der Bindung ist ein Wohnberechtigungsschein zu erteilen ( 15 LWoFG)". 6. Nummer wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 15 oder 25 Jahren" durch die Angabe 10, 15 oder 25 Jahren" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Bei anfänglicher mittelbarer Belegung werden die gleichwertigen Ersatzwohnungen spätestens zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der geförderten Mietwohnungen gebunden." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis Nummer Buchstabe a und Nummer Buchstabe a werden wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Aufzählungspunkt 1 werden die Angabe 15 oder 25 Jahren" jeweils durch die Angabe 10, 15 oder 25 Jahren", die Angabe 75 Prozent" jeweils durch die Angabe 80 Prozent" und der Betrag Euro" jeweils durch den Betrag Euro" ersetzt. b) Absatz 3 Aufzählungspunkt 1 wird jeweils wie folgt gefasst: wird ab einem KfW-Effizienzhaus 55 ein Tilgungszuschuss pro Wohneinheit entsprechend dem KfW-Angebot gewährt,". c) In Absatz 3 Aufzählungspunkt 2 wird die Angabe 75 Prozent" jeweils durch die Angabe 80 Prozent" ersetzt. 8. In Nummer Buchstabe a Absatz 1 Aufzählungspunkt 1 wird der Klammerzusatz (MW 15- oder MW 25-Darlehen, Anlage 3)" durch den Klammerzusatz (MW 10-, MW 15- oder MW 25-Darlehen, Anlage 3)" ersetzt. 9. In Nummer Buchstabe b und Nummer Buchstabe b werden in Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort Wohnraums" jeweils ein Komma und der Halbsatz im Falle der Fortführung eines bestehenden Belegungsrechts

3 frühestens zum Zeitpunkt des in der Förderzusage festgelegten Beginns der neuen Bindung" eingefügt. 10. In Nummer und Nummer wird die Angabe 25 Prozent" jeweils durch die Angabe mindestens 20 Prozent" ersetzt. 11. Nummer wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 15 oder 25 Jahren" durch die Angabe 10, 15 oder 25 Jahren" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Bei anfänglicher mittelbarer Belegung werden die gleichwertigen Ersatzwohnungen spätestens zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der geförderten Mietwohnungen gebunden." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und In Nummer Buchstabe a Absatz 1 Aufzählungspunkt 1 wird der Klammerzusatz (MB 15- oder MB 25-Darlehen, Anlage 3)" durch den Klammerzusatz (MB 10-, MB 15- oder MB 25-Darlehen, Anlage 3)" ersetzt. 13. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort Wohnungen" der Klammerzusatz (oder bei anfänglicher mittelbarer Belegung die gebundenen Ersatzwohnungen)" eingefügt. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Aufzählungspunkt 3 wird wie folgt gefasst: Erforderlich sind Erklärungen der Gemeinde, dass die Ersatzwohnung gleichwertig ist und zum Zeitpunkt des Bindungsbeginns nicht bereits Bindungen einschließlich eines Belegungsrechts unterliegt." bb) Folgender Aufzählungspunkt 4 wird angefügt: Ist eine Ersatzwohnung bereits vermietet, gilt sie auch dann als frei im Sinne von 22 Absatz 1 Nummer 4 LWoFG, wenn zum Zeitpunkt des Bindungsbeginns dem Mieterhaushalt nach Prüfung aller Voraussetzungen ein Wohnberechtigungsschein nach 15 LWoFG erteilt werden könnte. Eine entsprechende Erklärung der Gemeinde ist beizubringen. Mit der Bindung der Ersatzwohnung ist ein Wohnberechtigungsschein zu erteilen ( 15 LWoFG)." c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Wird von der L-Bank festgestellt, dass es innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren vor der Antragstellung bei vergleichbaren Vorhaben zur Rücknahme eines Antrags, zum (Teil- )Verzicht auf Förderung oder zur Unwirksamkeit einer Förderzusage gekommen ist, ist der Bedarf für die Fördermaßnahme auf Verlangen der L- Bank durch die Gemeinde im Einzelnen zu begründen. Die oberste Landesbehörde muss in diesem Fall einer Förderzusage zustimmen."

4 14. Nummer 4.4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird folgender Absatz 4 angefügt: Über Anträge ist seitens der L-Bank spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres zu entscheiden, welches auf das Kalenderjahr des Programmendes folgt. Der Antragsteller ist gegebenenfalls auf die Möglichkeit eines Neuantrags zu verweisen." b) In Buchstabe b wird Absatz 1 wie folgt geändert: aa) Nach Aufzählungspunkt 1 wird folgender Aufzählungspunkt 2 eingefügt: eine von dem Antragsteller beizubringende Erklärung der Gemeinde, dass ein Bedarf für die Fördermaßnahme besteht und auf Verlangen der L-Bank eine besondere Begründung dieses Bedarfs," bb) Die bisherigen Aufzählungspunkte 2 bis 13 werden die Aufzählungspunkte 3 bis 14. cc) Nach Aufzählungspunkt 14 wird folgender Aufzählungspunkt 15 eingefügt: im Falle der anfänglichen mittelbaren Belegung die Erklärung der Gemeinde, dass sie der Bindungsübertragung zustimmt," c) In Buchstabe b wird Absatz 2 aufgehoben. d) Buchstabe c wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Die anfängliche mittelbare Belegung bedarf der Zulassung in der Förderzusage ( 22 Absatz 3 LWoFG). In ihr ist auf die Anwendbarkeit der Kalkulationsschemata nach Maßgabe von Nummer 4 hinzuweisen. Ihre Ausgestaltung als Betrauungsakt ist insoweit als Bedingung aufzunehmen." bb) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7. cc) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: Gleiches gilt bei einer Antragsrücknahme und einem (Teil-)Verzicht auf Förderung." dd) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort Wohnungsbindungskartei/-datei" durch das Wort Wohnungskartei/-datei" ersetzt. 15. In Nummer Absatz 1 Satz 2 Aufzählungspunkt 1, Nummer Buchstabe c Absatz 3 Satz 2 Aufzählungspunkt 1 und Nummer Buchstabe a Satz 2 Aufzählungspunkt 1 werden der Betrag Euro" jeweils durch den Betrag Euro" und der Betrag Euro" jeweils durch den Betrag Euro" ersetzt. 16. In Nummer Absatz 1 Satz 2 Aufzählungspunkt 2, Nummer Buchstabe c Absatz 3 Satz 2 Aufzählungspunkt 2 und Nummer Buchstabe a Satz 2 Aufzählungspunkt 2 werden nach dem Klammerzusatz

5 jeweils ein Semikolon und folgender Halbsatz angefügt: ein zusätzlicher Tilgungszuschuss entsprechend dem KfW-Angebot ist möglich". 17. In Nummer Absatz 1 Satz 4, Nummer Buchstabe c Absatz 3 Satz 4 und Buchstabe d Satz 3 sowie Nummer Buchstabe a Satz 4 werden die Wörter nach Abschluss der Maßnahme" jeweils durch die Wörter mit der Auszahlung der letzten Darlehensrate" ersetzt. 18. In Nummer Absatz 3 werden die Wörter im Zins nicht verbilligtes Kapitalmarktdarlehen", in Nummer Absatz 1 Satz 3 das Wort Kapitalmarktdarlehen", in Nummer Buchstabe e Absatz 2 Aufzählungspunkt 2 die Wörter im Zins nicht vergünstigtes Kapitalmarktdarlehen" und in Nummer Buchstabe e Absatz 6 das Wort Kapitalmarktdarlehen" jeweils durch das Wort Familienzuwachsdarlehen" ersetzt. 19. In Nummer Buchstabe c Absatz 4 Aufzählungspunkt 1 und Nummer Buchstabe b Absatz 1 Aufzählungspunkt 10 werden die Wörter bis Bauantragsjahr 1994" jeweils gestrichen. 20. In Nummer Absatz 1 Satz 3 und Nummer Buchstabe e Absatz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird das Wort Kapitalmarktdarlehens" jeweils durch das Wort Familienzuwachsdarlehens" ersetzt. 21. Nummer wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a Absatz 2 wird der Betrag 250 Euro" durch den Betrag 400 Euro" ersetzt. b) In Buchstabe a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Die Förderwerte der Gebietskategorie II werden auch bei Maßnahmen der Gebietskategorie III angewandt, wenn der Antragsteller im Einzelfall nachweist, dass der von ihm tatsächlich aufzuwendende Kaufpreis für ein unbebautes Grundstück über 250 Euro je m 2 (ohne Erschließungskosten) beträgt und dieser Kaufpreis dem ortsüblichen Verkehrswert entspricht." c) In Buchstabe c Absatz 1 wird Aufzählungspunkt 1 wie folgt gefasst: ab einem KfW-Effizienzhaus 55 ein Tilgungszuschuss pro Wohneinheit entsprechend dem KfW-Angebot gewährt,". 22. In Anlage 1 wird folgende Tabelle angefügt:

6 Anlage 1 (siehe Nummer 3.1.3) Einkommensgrenzen des Landeswohnraumförderungsprogramms 2015/2016 bei Antragseingängen ab dem 2. Januar 2016 Mietwohnraum Mietwohnraum Genoss.anteile Eigentum Härtefälle Vermietung Schwerbeh. Nr a) Nr b) Nr c) Nr d) Nr e) Nr f) Nr g) Bezugsgröße nach Nr Abzüge von der Bezugsgröße 25,00% 40,00% 25,00% 8,50% 25,00% 25,00% Minderung des Abzugs in Prozent 5,00% Zuschläge pro Person Berechnungsbeispiele 1 Person Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Schwerbehinderte Schwerbehinderte Schwerbehinderte Schwerbehinderte Schwerbehinderte Schwerbehinderte Minderung des Nr g) Nr g) Nr g) Nr g) Nr g) Nr g) Abzugs in % Berechnungsbeispiele 1 schwerbehinderte Person ,00 2 Personen, davon 1 Person schwerbeh ,00% 2 schwerbehinderte Personen ,00% 3 Personen, davon 1 Person schwerbeh ,00% 3 Personen, davon 2 Personen schwerbeh ,00% 4 Personen, davon 1 Person schwerbeh ,00% 4 Personen, davon 2 Personen schwerbeh ,00% 5 Personen, davon 1 Person schwerbeh ,00% 5 Personen, davon 2 Personen schwerbeh ,00%

7 23. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In den Erläuterungen zur Belastungstabelle Absatz 2 Aufzählungspunkt 3 werden der Betrag 184 Euro" durch den Betrag 188 Euro", der Betrag 190 Euro" durch den Betrag 194 Euro" und der Betrag 215 Euro" durch den Betrag 219 Euro" ersetzt. b) In den Erläuterungen zur Belastungstabelle Absatz 2 Aufzählungspunkt 3 wird folgender Satz angefügt: Diese Beträge erhöhen sich ab 1. Januar 2016 jeweils um 2 Euro." 24. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe MW 15-Darlehen und MW 25-Darlehen (Darlehen mit 15- oder 25-jähriger Zinsverbilligung)" wird durch die Angabe MW 10-Darlehen, MW 15-Darlehen und MW 25-Darlehen (Darlehen mit 10, 15- oder 25-jähriger Zinsverbilligung)" ersetzt. b) Die Angabe MB 15-Darlehen und MB 25-Darlehen (Darlehen mit 15- oder 25-jähriger Zinsverbilligung)" wird durch die Angabe MB 10-Darlehen, MB 15-Darlehen und MB 25-Darlehen (Darlehen mit 10, 15- oder 25-jähriger Zinsverbilligung)" ersetzt. c) In den Tabellen MW 10-Darlehen, MW 15-Darlehen und MW 25-Darlehen sowie MB 10-Darlehen, MB 15-Darlehen und MB 25-Darlehen werden die Angabe 75 Prozent" jeweils durch die Angabe 80 Prozent" und die Angabe 15 oder 25 Jahre" jeweils durch die Angabe 10, 15 oder 25 Jahre" ersetzt. d) In den Tabellen MW-Modernisierungsdarlehen, Selbstnutzer- Modernisierungsdarlehen und WEG-Modernisierungsdarlehen wird der Betrag Euro" jeweils durch den Betrag Euro" ersetzt. e) Die Wörter Kapitalmarktdarlehen der L-Bank (ohne Zinsverbilligung)" werden durch das Wort Familienzuwachsdarlehen" ersetzt. f) In der Tabelle Zuschüsse zweiter Aufzählungspunkt werden ein Komma und folgender Halbsatz angefügt: im Falle der Fortführung eines bestehenden Belegungsrechts frühestens zum Zeitpunkt des in der Förderzusage festgelegten Beginns der neuen Bindung". g) In der Tabelle Zuschüsse Aufzählungspunkt 3 werden die Wörter nach Abschluss der Maßnahme" durch die Wörter mit der Auszahlung der letzten Darlehensrate" ersetzt. II. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

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