M O N I T O R I N G V E R T R A G
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- Katrin Fromm
- vor 8 Jahren
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1 M O N I T O R I N G V E R T R A G Onlineüberwachung von technischen Anlagen und Einrichtungen von nicht nachgeführten Photovoltaikanlagen bis 500 kwp Vertrags-Nr.: MO-T Zwischen vertreten durch - nachfolgend Auftraggeber genannt - und der Firma E.M.S. Sun Control GmbH Dieselstr Meppen gemeinsam vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Mühlum und Siegfried Grosser - nachfolgend Auftragnehmer genannt - wird für die Photovoltaikanlage des Auftraggebers folgender Vertrag unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in der zur Zeit der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung geschlossen: Photovoltaikanlagen-Standort: Entfernung vom Sitz des Unternehmers: Vorwort Der Abschluss dieser Vereinbarung soll sicherstellen, dass Störungen der vertragsgegenständlichen Photovoltaikanlage frühestmöglich erkannt werden und dadurch größere Ertragsausfälle vermieden werden. Voraussetzung hierfür ist eine bauseits vorhandene und aktive Datenfernübertragung und Monitoringhard und -software zum Zwecke der Online-Überwachung. 1 Gegenstand des Vertrages 1) Gegenstand des Vertrages ist die Onlineüberwachung nachstehend als Überwachung bezeichnet - an den technischen Anlagen und Einrichtungen der Photovoltaikanlage nachstehend als Anlagen bezeichnet, die in der Dokumentation enthalten sind. 2) Die Photovoltaikanlage hat eine Nennleistung von kwp. Seite 1
2 3) Bei den Modulen handelt es sich um Die Photovoltaikanlage wurde von folgender Firma errichtet: E.M.S. Solar GmbH Der Tag der ersten Inbetriebnahme des Fernüberwachungssystems: 4) Monitoring-System: Meteocontrol (zulässig sind nur Fernüberwachungssysteme folgender Hersteller: Meteocontrol, SMA, Solar Log. Drittanbieter nur nach interner Prüfung.) 2 Leistungen des Auftragnehmers 1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Störungsmeldungen, die aus der bauseits zur Verfügung gestellten Anlagenüberwachung an uns per oder per Fax eingehen zu erfassen und an den Auftraggeber zu übermitteln. Bei Eintreten einer Störung muss diese innerhalb einer betriebsüblichen Arbeitszeit mit einer Reaktionszeit von 48 Stunden an den Auftraggeber gemeldet werden. Eine Garantie oder ein eventueller Ertragsausfall für verspätete Meldungen wird seitens des Auftragnehmers nicht übernommen. 2) Leistungsbeschreibung (Inklusivleistungen): Abschließend nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten werden vorgenommen: a) Regelmäßige Kontrolle zu betriebsüblichen Zeiten auf Fehlermeldungen aus der bauseits vorhandenen Anlagenüberwachung. b) Report nach Layout des Auftragnehmers (per oder Fax) mit Informationen von evtl. Störungen (gem. Eingangsmeldung der Anlagenüberwachungssoftware), c) Hotline für technische Rückfragen während der betriebsüblichen Arbeitszeit d) An der Anlage erfolgen Sichtkontrollen, die nach technisch notwendigem Ermessen von E.M.S. Sun Control GmbH als erforderlich erachtet werden. Hierüber erhält der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen. 3) Sollte ein Fehler bzw. eine Fehlermeldung nicht durch die Auswertung des bauseits vorhandenen Onlineüberwachungssystems identifiziert werden, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Leistung von Messungs und/oder Überprüfungsarbeiten am Anlagenstandort beauftragen. Dies stellt eine kostenpflichtige Leistung des Auftragnehmers dar. Hierfür ist ein gesonderter Auftrag zu erteilen. 3 Pflichten des Auftragnehmers 1) Die Leistungen sind so auszuführen, dass Betriebssicherheit und Sicherheit der Anlage erhalten bleiben. Die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind zu beachten. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, qualifizierte Fachkräfte einzusetzen. Seite 2 von 6
3 2) Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Betriebssicherheit der Photovoltaikanlage gefährden können, hat er sofort folgende Stelle zu benachrichtigen: Name: ( -Versandzeitpunkt als Nachweis der Reaktionszeit; adresse für den Zugang der vereinbarten Berichte) Anschrift: Er hat fernmündliche oder mündliche Mitteilungen schriftlich zu bestätigen. 4 Vergütung 1) Für die in 2 Nr. 1-2 aufgeführten Leistungen wird eine Monatspauschale vereinbart: (netto) / Anlagenüberwachung gem. dieses Vertrages zzgl. der gesetzlich vereinbarten Mehrwertsteuer Bei Anlagen > 500 kwp sind Individualpreise zu vereinbaren. Mit der Zahlung sind abgegolten: - Grundbetrag für die Bereitstellung der Monitoringleistungen der in 2 Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten - Kostenvorteile durch den durch vom Auftragnehmer organisierten Zentraleinkauf bei gesonderter Beauftragung - Durchführung von zusätzlich beauftragen Leistungen nach reduzierten Stundensätzen und Anfahrtspauschalen - Nutzung von Innovationen und Know-how 2) Des Weiteren erfolgt die Abrechnung der unter 2 Nr. 3 beschriebenen Leistung nach Zeitaufwand zum reduzierten Stundensatz von: 42,50 EUR/Stunde 3) Die Anfahrtspauschale beträgt: 0,30 EUR/km. Berechnet wird lediglich die einfache Fahrt zum Anlagenstandort. Die Monteurstunden sind in der Anfahrtspauschale nicht enthalten und werden zusätzlich berechnet. 4) Sollten Lizenz- und/oder Softwaregebühren für die Anlagenüberwachung oder die Einbettung der Anlagenüberwachung in das System des Auftraggebers durch den Auftragnehmer fällig werden, werden diese zu den aktuell gültigen Listenpreisen der Lizenz- und/oder Softwareherausgeber durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber berechnet. 5) Sonderleistungen werden nach Aufwand zum oben angegebenen Stundensatz angeboten und separat in Rechnung gestellt. 6) Die erste vereinbarte Monatspauschale wird zu Beginn des Vertrages fällig. Die folgenden Monatsbeträge werden jeweils zum 01.. eines Monats fällig. 7) Die vereinbarten Preise gem. 4 lfd. Nr. 2-5 des Vertrages verstehen sich zzgl. der gesetzlich vereinbarten Mehrwertsteuer. Seite 3 von 6
4 5 Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen Sollten sich während der Laufzeit dieses Vertrages die wirtschaftlichen und / oder rechtlichen Verhältnisse und / oder Grundlagen, auf denen die Vereinbarungen dieses Vertrages beruhen, gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss so wesentlich ändern, dass Leistungen und Gegenleistungen in keinem angemessenen Verhältnis mehr zueinander stehen, so ist der Vertrag den veränderten Verhältnissen anzupassen. 6 Gewährleistung Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche der Leistung aus diesem Vertrag richten sich nach dem BGB 634a beginnend ab der jeweiligen Leistung. 7 Vertragsdauer / Kündigung 1) Der Vertrag beginnt am: 2) Der Vertrag wird für die Dauer von 1 Jahr (max 2 Jahre) abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird. 8 Pflichten des Auftraggebers 1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen und Versorgungsanschlüsse kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2) Der Auftraggeber hat während dieser Vertragslaufzeit auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass ein voll funktionsfähiger Telefonanschluss mit separater Nummer an sein bauseits vorhandenes Anlagenüberwachungssystem angeschlossen und online ist. Die laufenden Kosten trägt der Auftraggeber. Für die Funktionsfähigkeit der Anlagenüberwachungshard- und software sowie der Netzqualität der Datenübertragung ist der Auftraggeber verantwortlich. 9 Haftung / Verjährung 1) Soweit nicht ausdrücklich in diesem Vertrag vorrangig geregelt, gelten im Hinblick auf Pflichtverletzungen einer Partei und deren Rechtsfolgen die Bestimmungen dieses 9. 2) Im Falle einer Verletzung von Pflichten einer Partei ( verpflichtete Partei ) nach diesem Vertrag hat die andere Partei ( berechtigte Partei ) diese Pflichtverletzung unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Pflichtverletzung der verpflichteten Partei schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Anzeige einer Pflichtverletzung innerhalb der vorgenannten Frist, entfallen in Bezug auf diese Pflichtverletzung alle Rechte der berechtigten Partei. Seite 4 von 6
5 3) Die Haftung des Auftragnehmers für sämtliche etwaigen Ansprüche des Auftraggebers aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist auf einen Gesamtbetrag, unabhängig von der Anzahl und der Höhe der geltend gemachten Einzelansprüche, in Höhe von EUR ,-- begrenzt. 4) Die Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die Eigenschaften, insbesondere die Leistungsfähigkeit sowie die technische Verfügbarkeit der Photovoltaikanlage ist ausgeschlossen. 5) Der Auftraggeber ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten bezüglich des Photovoltaikanlage- Grundstücks verantwortlich und hat dafür einzustehen; eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer daher von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter, einschließlich sämtlicher Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten des Auftragnehmers für die Verteidigung gegen diese behaupteten oder tatsächlichen Ansprüche, auf erstes Anfordern frei. 6) Alle in diesem Vertrag enthaltenen Haftungsbeschränkungen, einschließlich der in diesem 9 geregelten Haftungsbeschränkungen, gelten soweit gesetzlich zulässig für sämtliche Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche. Die Haftungsausschlüsse nach diesem 9 gelten nur soweit gesetzlich zulässig und nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. 7) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die kaufmännischen oder sonstigen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Erwartungen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage, insbesondere auch für finanziellen Berechnungen und Prognosen bezüglich der Rentabilität der Photovoltaikanlage und zwar unabhängig davon, ob diese Informationen vom Auftragnehmer mitgeteilt oder sonst zugänglich gemacht wurden. Die vorgenannten Erwägungen, Erwartungen und Berechnungen sowie die ihr zugrundeliegenden Informationen und Annahmen des Auftraggebers begründen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss dieses Vertrags. Der Auftragnehmer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, daher insbesondere nicht, sollten die vorgenannten Erwägungen, Erwartungen und Berechnungen sowie die ihr zugrundeliegenden Informationen und Annahmen des Auftraggebers fehlerhaft sein, sich ändern oder wegen Änderungen der wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Gegebenheiten nicht (mehr) zutreffen. 8) Das Risiko der öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Photovoltaikanlage insgesamt sowie des Photovoltaikanlagen-Grundstücks durch den Auftraggeber trägt ausschließlich der Auftraggeber. Einschränkungen, gleich welcher Art, Umfang oder Dauer, begründen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund. 9) Die Verjährung aller Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag beträgt soweit gesetzlich zulässig 12 Monate. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers beginnt mit deren jeweiliger Entstehung Die Anwendung des 203 BGB ist ausgeschlossen. 10) Die in diesem Vertrag ausdrücklich geregelten Rechte des Auftraggebers sind soweit gesetzlich zulässig abschließend im Hinblick auf sämtliche etwaigen Pflichtverletzungen vom Auftragnehmer. Weitergehende Rechte des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere etwaige Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Rücktritt, Kündigung, Minderung, Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Seite 5 von 6
6 11) Mängel an der Photovoltaikanlage oder an der Bauweise der Anlage, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses dieser Vereinbarung vorliegen, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Bei Mängeln, die die Sicherheit der Anlage gefährden und Sach- oder Personenschäden verursachen können, wird durch den Auftragnehmer die Anlage außer Betrieb genommen. Der dadurch verursachte Ertragsausfall geht zu Lasten des Auftraggebers. 10 Streitigkeiten Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die vertraglichen Leistungen einzuschränken oder einzustellen. 11 Gerichtsstand 1) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. 2) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach 38 der Zivilprozessordnung vor, so richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftragnehmers zuständigen Stelle. 12 Salvatorische Klausel 1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. 2) Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. 3) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in der zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Fassung. Meppen, den...., den.. E.M.S. Sun Control GmbH Siegfried Grosser Techn. Geschäftsführer. Auftraggeber. E.M.S. Sun Control GmbH Alexander Mühlum Kfm. Geschäftsführer Seite 6 von 6
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