Q2/ Juni 2015
|
|
- Margarete Brandt
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Briefing für Personalverantwortliche Björn Vollmuth Stefan Kuhl Rechtsanwalt/Counsel Rechtsanwalt/Associate T T bvollmuth@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com Q2/ Juni 2015 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are separate entities (the "Mayer Brown Practices"). The Mayer Brown Practices are: Mayer Brown LLP and Mayer Brown Europe-BrusselsLLP, both limited liability partnerships established in Illinois USA; Mayer Brown International LLP, a limited liability partnership incorporated in England and Wales (authorized and regulated by the Solicitors Regulation Authority and registered in England and Wales number OC ); Mayer Brown, a SELAS established in France; Mayer Brown JSM, a Hong Kong partnership and its associated legal practices in Asia; and Tauil & Chequer Advogados, a Brazilian law partnership with which Mayer Brown is associated. Mayer Brown Consulting (Singapore) Pte. Ltd and its subsidiary, which are affiliated with Mayer Brown, provide customs and trade advisory and consultancy services, not legal services. "Mayer Brown" and the Mayer Brown logo are the trademarks of the Mayer Brown Practices in their respective jurisdictions.
2 Agenda Arbeitsunfähigkeit und Kurmaßnahme wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? Der kranke Arbeitnehmer Pflicht zur Durchführung des BEM? Befragung von Arbeitnehmern durch den Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers Arbeitnehmer auf dem Werbevideo des Unternehmens eine Verbindung für die Ewigkeit? 2
3 Arbeitsunfähigkeit und Kurmaßnahme wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (1/4) BAG, 10. September 2014, Az. 10 AZR 651/12 Sachverhalt: Dem Kläger wurde eine sogenannte Mutter-Vater-Kind-Kur nach 24 SGB V für die Zeit vom 27. Juli 2010 bis 17. August 2010 bewilligt. Der Kläger litt vom 4. Juni 2010 bis 26. Juli 2010 an einer Herzerkrankung. Die Beklagte leistet für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Für die anschließende Vorsorgekur erbringt die Beklagte keine Leistungen. Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung für die Zeit der Vorsorgekur und behauptet, dass die Kur in keinem ursächlichen Zusammenhang zur vorhergehenden Herzerkrankung stehe. Die Beklagte beruft sich auf einen einheitlichen Verhinderungsfall und geht von demselben Grundleiden aus. 3
4 Arbeitsunfähigkeit und Kurmaßnahme wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (2/4) Entscheidungsgründe: Vorschriften über einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ( 9 Abs. 1 Satz 1 EfzG). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit, infolge Krankheit, an seiner Arbeitsleistung, ohne sein Verschulden, verhindert ist. 4
5 Arbeitsunfähigkeit und Kurmaßnahme wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (3/4) Entscheidungsgründe: Dies gilt auch dann, wenn während einer bestehenden Krankheit eine neue Krankheit auftritt, die zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit führt (sog. Einheit des Verhinderungsfalls). Im Verhältnis von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation: Keine Übertragung der Grundsätze der Einheit des Verhinderungsfalls. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der Vorsorge und Rehabilitation beruhen auf unterschiedlichen Ursachen und haben unterschiedliche wirtschaftliche Folgen. 5
6 Arbeitsunfähigkeit und Kurmaßnahme wann muss der Arbeitgeber noch zahlen? (4/4) Entscheidungsgründe: Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei demselben Grundleiden? (+), wenn Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Arbeitsunfähigkeit krank war ( 3 Abs. 1 Satz 2, Ziffer 1 EfzG) oder (+), wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Grundsätze gelten auch im Verhältnis von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation weiter. 6
7 Der kranke Arbeitnehmer Pflicht zur Durchführung des BEM? (1/5) BGH v. 20. November AZR 755/13 Sachverhalt: Der Kläger, seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt, war in den Jahren jeweils zwischen 59 und 125 Tage arbeitsunfähig erkrankt. 2004, 2010 und 2011 stellte sich der Kläger deshalb auf Ersuchen der Beklagten beim arbeitsmedizinischen Dienst vor. Nach den Stellungnahmen des arbeitsmedizinischen Dienstes bestanden gegen Beschäftigung des Klägers keine gesundheitlichen Bedenken; auch konnte kein Zusammenhang zwischen den Fehlzeiten und dem Arbeitsumfeld erkannt werden. Im November 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. 7
8 Der kranke Arbeitnehmer Pflicht zur Durchführung des BEM? (2/5) Entscheidungsgründe: Überblick: Die Drei-Stufen-Prüfung des BAG bei personenbedingter ordentlicher Kündigung: Erste Stufe: Negative Gesundheitsprognose Zweite Stufe: Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Dritte Stufe: Interessenabwägung / Verhältnismäßigkeit Zur ersten Stufe: Negative Gesundheitsprognose Grundsatz: Aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten in der Vergangenheit wird die Gefahr künftiger Erkrankungen vermutet. Die Vermutung gilt auch bei Verschiedenheit der Krankheitsursachen, sofern der Arbeitnehmer in einem hinreichend prognosefähigen Zeitraum jährlich mehrere Kurzerkrankungen erlitten hat. 8
9 Der kranke Arbeitnehmer Pflicht zur Durchführung des BEM? (3/5) Entscheidungsgründe: Zur 2. Stufe: erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Finanzielle Belastung des Arbeitgebers, Betriebsablaufstörungen Zur 3. Stufe: Interessenabwägung / Verhältnismäßigkeit Ist die Kündigung als Mittel zur Beseitigung der krankheitsbedingten Störung nicht geeignet, nicht erforderlich oder unangemessen, so ist sie unverhältnismäßig und deshalb unwirksam. Die Beklagte hätte darlegen müssen, dass im Zeitpunkt der Kündigung keine milderen Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten vorhanden waren (Ultima-Ratio-Grundsatz). 9
10 Der kranke Arbeitnehmer Pflicht zur Durchführung des BEM? (4/5) Entscheidungsgründe: Zur 3. Stufe: Interessenabwägung / Verhältnismäßigkeit Besonderheit: Weil der Kläger in den vergangenen Jahren jeweils mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war, war die Beklagte zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ( BEM ) verpflichtet ( 84 Abs. 2 SGB IX). BAG: Das BEM ist ein verlaufs- und ergebnisoffener Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll. Die Durchführung des BEM konkretisiert insoweit die Erforderlichkeitsprüfung des Arbeitgebers im Rahmen der 3. Stufe. 10
11 Der kranke Arbeitnehmer Pflicht zur Durchführung des BEM? (5/5) Entscheidungsgründe: Gesetzliche Anforderungen an die Durchführung eines BEM: Der Arbeitgeber muss die Initiative zur Durchführung des BEM ergreifen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auf die Ziele des BEM und auf die Art und den Umfang der dabei erhobenen Daten hinweisen. Erklärt sich der Arbeitnehmer zur Durchführung eines BEM bereit, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle gesetzlich vorgesehenen Stellen, Ämter und Personen insbesondere die zuständige betriebliche Interessenvertretung in das BEM einbezogen wurden. Rechtsfolge eines versäumten oder nur unzureichend durchgeführten BEM ist nicht zwingend die Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall jedoch vollumfassend darlegen und beweisen, dass die Durchführung des vorgeschriebenen BEM (einschließlich etwaiger Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger) nutzlos gewesen wäre. Folge für die Praxis: Ohne vorheriges BEM ist Kündigung kaum begründbar. 11
12 Befragung von Arbeitnehmern durch den Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers (1/5) BAG, 20. Januar 2015, 1 ABR 25/13 Sachverhalt: Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wurden Verhandlungen über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Anwendung der Informationstechnik geführt. Der Betriebsrat beabsichtigte die Hinzuziehung von vier Arbeitnehmern als sachkundige Auskunftspersonen nach 80 Abs. 2 BetrVG anstelle der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen. Es bestehen Meinungsverschiedenheiten über das Recht des Verwaltungsdirektors, bei der Befragung der Auskunftspersonen anwesend zu sein. Der Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass dem Verwaltungsdirektor ein Anwesenheitsrecht bei der Befragung nicht zusteht. 12
13 Befragung von Arbeitnehmern durch den Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers (2/5) Gründe: Arbeitgeber hat nach 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats zur Verfügung zu stellen. Vorschläge des Betriebsrats sind zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Kein Hinweis aus Wortlaut und Gesetzessystematik des 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, ob Betriebsrat die Anwesenheit anderer Personen bei einer Befragung von Auskunftspersonen dulden muss. 13
14 Befragung von Arbeitnehmern durch den Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers (3/5) Gründe: Aber: Rückschluss aus Gesetzessystematik, dass kein Anwesenheitsrecht bei der Befragung sachkundiger Arbeitnehmer durch den Betriebsrat besteht. Sachkundige Arbeitnehmer sind zur Verfügung zu stellen ; ähnliches Merkmal in einer Vielzahl von Informationsrechten nach dem BetrVG; Auswertung von überlassenen Unterlagen nach 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erfolgt ebenfalls ohne Beisein des Arbeitgebers; identische Betrachtung des Merkmals des Zurverfügungstellens wie in 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. 14
15 Befragung von Arbeitnehmern durch den Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers (4/5) Gründe: Rückschluss aus Zweckrichtung der Vorschrift des 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Meinungsbildung von Arbeitgeber und Betriebsrat muss sich unabhängig von einander vollziehen, um sachgerechte Wahrnehmung der Interessen zu gewährleisten. Mehrfacher Rückschluss im BetrVG auf Notwendigkeit ungestörter Willensbildung der Betriebsparteien ohne Einfluss Dritter: Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen; Betriebsrat kann ohne Hinzuziehung des Arbeitgebers Arbeitnehmer an deren Arbeitsplätzen aufsuchen und sich über deren Arbeitsbedingung erkundigen; Betriebsrat muss Sachverständigengutachten nach 80 Abs. 3 BetrVG nicht dem Arbeitgeber eröffnen. 15
16 Befragung von Arbeitnehmern durch den Betriebsrat in Abwesenheit des Arbeitgebers (5/5) Gründe: Kein Recht des Betriebsrats zur Teilnahme an Sitzungen des Arbeitgebers; Anwesenheit des Arbeitgebers bei Befragungen verschafft Kenntnis darüber, welches Wissen aus Sicht des Betriebsrats erforderlich ist, um sachgerecht über eine mögliche Aufgabenwahrnehmung zu befinden; kein unbefangener Meinungsaustauch unter Betriebsratsmitgliedern bei Anwesenheit des Arbeitgebers. 16
17 Arbeitnehmer auf dem Werbevideo des Unternehmens eine Verbindung für die Ewigkeit? (1/5) BAG vom 11. Dezember AZR 1010/13 Sachverhalt: Der Kläger war seit 2007 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt erklärte er durch Unterschrift auf einer Namensliste, dass Filmaufnahmen von sich zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlich- keitsarbeit der Beklagten verwendet und ausgestrahlt werden dürfen. Daraufhin drehte die Beklagte einen Werbefilm über ihr Unternehmen, an dessen Ende der Kläger für etwa zwei Sekunden auf einem Gruppenbild zusammen mit etwa 30 weiteren Personen zu sehen ist. Das Video war in der Folge auf der Webseite der Beklagten frei einsehbar. Im Januar 2011 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien. Im November 2011 widerrief der Kläger vorsorglich seine etwaige Einwilligung zur Bildverwendung und forderte die Beklagte zur Entfernung des Videos auf. 17
18 Arbeitnehmer auf dem Werbevideo des Unternehmens eine Verbindung für die Ewigkeit? (2/5) Sachverhalt: Nachdem die Frist erfolglos verstrichen war, erhob er Klage beim Arbeitsgericht und beantragte die Unterlassung der Veröffentlichung der Videoaufnahme sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens drei Monatsgehältern. Entscheidungsgründe Wird das Abbild einer Person ohne deren erforderliche Einwilligung veröffentlicht, steht ihr ein Unterlassungsanspruch zu ( 823, 1004 BGB, 22 KUG i.v.m. allgemeinem Persönlichkeitsrecht). Die Frage der Erforderlichkeit einer Einwilligung bemisst sich nach dem vom BGH entwickelten abgestuften Schutzkonzept für Bildveröffentlichungen. 18
19 Arbeitnehmer auf dem Werbevideo des Unternehmens eine Verbindung für die Ewigkeit? (3/5) Entscheidungsgründe: Das abgestufte Schutzkonzept des BGH für Bildveröffentlichungen: Eine Einwilligung ist nie erforderlich, wenn auf veröffentlichten Bildern eine Person zwar dargestellt, aber nicht erkennbar oder individualisierbar ist. Eine Einwilligung ist grundsätzlich auch dann nicht erforderlich, wenn eine Person auf dem Bild nach dessen Gesamteindruck bloßes Beiwerk der Örtlichkeit als eigentlichem Abbildungsgegenstand ist. Eine Einwilligung ist dagegen regelmäßig erforderlich bei Bildnissen, bei denen die Darstellung der Person im Vordergrund steht. 19
20 Arbeitnehmer auf dem Werbevideo des Unternehmens eine Verbindung für die Ewigkeit? (4/5) Entscheidungsgründe: Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung nach 22 KUG: Achtung! Das BAG verlangt bei der Abbildung von Arbeitnehmern eine schriftliche Einwilligung, obwohl dies dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen ist. Die Einwilligung muss ferner hinreichend anlassbezogenen erteilt, also im Einzelfall eingeholt, klar bezeichnet, freiwillig und nicht zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben sein. Eine dem Wortlaut nach unbefristet erteilte Einwilligung besteht grundsätzlich auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort. Ein Entfallen der Einwilligung kommt nur in Betracht, wenn die Videoaufnahme auf die individuelle Person des Klägers Bezug nehmende Inhalte vermittelt. 20
21 Arbeitnehmer auf dem Werbevideo des Unternehmens eine Verbindung für die Ewigkeit? (5/5) Entscheidungsgründe: Eine unbeschränkt erteilte Einwilligung ist nicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich; es bedarf hierzu vielmehr eines besonderen Grundes. Stets ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen nach den konkreten Umständen im Einzelfall erforderlich: Auf Seiten des Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf Seiten des Arbeitgebers dessen Veröffentlichungsinteresse und das Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung der Werbeaufnahme. 21
22 Ihre Ansprechpartner Björn Vollmuth Rechtsanwalt/Counsel, Frankfurt am Main T bvollmuth@mayerbrown.com Stefan Kuhl Rechtsanwalt/Associate, Frankfurt am Main T skuhl@mayerbrown.com Vielen Dank! 22
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrBriefing für Personalverantwortliche
Briefing für Personalverantwortliche Matthias Füssel Stefan Kuhl Senior Associate Associate T +49 69 7941 1030 T +49 69 7941 1094 mfuessel@mayerbrown.com skuhl@mayerbrown.com Q4/2015 1. Dezember 2015 Mayer
MehrArbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrUpdate Managerhaftung
Update Managerhaftung Haftet der Geschäftsleiter für Verbandsgeldbußen? Dr. Ulrike Binder, Dr. Jan Kraayvanger Mai 2015 Mayer Brown is a global legal services provider comprising legal practices that are
MehrDie krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen
Die krankheitsbedingte Kündigung ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen Vortrag im Rahmen der Werkstatt Personalentwicklung am 25.11.2015 zum Thema Fehlzeiten in den Griff bekommen Rechtsanwältin
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrQ3/2014 9. Oktober 2014
Briefing für Personalverantwortliche Vanessa Klesy Carlo Welz Rechtsanwältin Rechtsanwalt T +49 69 7941 2231 T +49 69 7941 2231 vklesy@mayerbrown.com cwelz@mayerbrown.com Q3/2014 9. Oktober 2014 Mayer
MehrTelephone Briefing. Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung
Telephone Briefing Thema: ESUG Neue Möglichkeiten der Unternehmenssanierung Dr. Marco Wilhelm Februar 2012 Partner Tel. +49 69 7941 2731 mwilhelm@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services provider
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrArbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen
Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen Institut für Deutsches und Europäisches Arbeitsund Sozialrecht (IDEAS) Folie: 1 I. Einleitung II. Das
MehrUMSETZUNGSHILFE Nr. 25. Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen
UMSETZUNGSHILFE Nr. 25 Betriebliches Eingliederungsmanagement als Chance für Mitarbeiter und Unternehmen August 2011 BEM als Pflicht und Chance: 1. Ziele des BEM 2. Ihre 6 Schritte im BEM 2.1 Überprüfen
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrGesundheitsprävention & Arbeitsrecht
Gesundheitsprävention & Arbeitsrecht Referent: Thorsten Armborst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 15.10.2013 1/16 Agenda Vorüberlegungen Was kann der AG tun, um Fehlzeiten zu verringern? Das
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrErfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit
Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit
MehrBEM. Das betriebliche. Eingliederungsmanagement. dadfadsafasdsf. Köln, den 03.11.2015
BEM Das betriebliche dadfadsafasdsf Eingliederungsmanagement Köln, den 03.11.2015 B E M - Ü b e r s i c h t B E M W a s i s t d a s? B E M R e c h t s g r u n d l a g e B E M Vo r a u s s e t z u n g e
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement vor Gericht Angela Huber Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Mediatorin BM, Disability Manager CDMP Entstehung Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
MehrDie Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrInstitut für Unternehmensrecht Juristische Fakultät der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf
Institut für Unternehmensrecht Juristische Fakultät der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf Die umgekehrte Wandelschuldverschreibung als neues Sanierungsinstrument Dr. Ulrike Binder Partnerin T +49
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern
Betriebliches Eingliederungsmanagement und die stufenweise Wiedereingliederung: Der richtige Umgang mit häufig und langzeiterkrankten Mitarbeitern RA Niklas Benrath Justitiar Inhalt des Vortrags I. Wann
MehrQ4/2013 5. Dezember 2013
Briefing für Personalverantwortliche Dr. Guido Zeppenfeld, LL.M. Dr. Nicolas Rößler, LL.M. Rechtsanwalt/Partner Rechtsanwalt/Partner FA Arbeitsrecht, CIPP/E +49 69 79 41 2241 +49 69 79 41 2231 gzeppenfeld@mayerbrown.com
MehrKapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61
MehrIst ein Arbeitnehmer während der Maßnahme gleichzeitig arbeitsunfähig krank, bekommt er Entgeltfortzahlung nach 3 Abs. 1 EFZG.
Entgeltfortzahlung - Vorsorge und Rehabilitation Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Maßnahme medizinischer Vorsorge oder Rehabilitation 4. Maßnahmeträger, Bewilligung 5. Privat Versicherte
MehrMitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer vom Arbeitgeber betriebenen facebook-seite
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer vom Arbeitgeber betriebenen facebook-seite Dr. Martin Nebeling Bird & Bird LLP 6. 07. März 2015, Frankfurt am Main Übersicht 1. Der Fall 2. Entscheidung
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrRatgeber für neue Ausbildungsbetriebe
Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrDie Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten
Telephone Briefing Die Neusegmentierung des Freiverkehrs an der Frankfurter Wertpapierbörse Auswirkungen für Emittenten Stephan Gittermann Dr. Sven Labudda Partner Associate Tel. +49 69 7941 1681 Tel.
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrInformationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss
Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss
MehrForum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005
Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrGegenstand und Voraussetzungen
Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe
MehrKündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I
Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrPost Merger Integration: die Integration, Betrieben in der Automobilindustrie
Post Merger Integration: die Integration, Verlagerung und Zusammenlegung von Betrieben in der Automobilindustrie Dr. Guido Zeppenfeld/Carsten Flaßhoff Mayer Brown is a global legal services provider comprising
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrAltersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:
Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
Mehr1. Vertragsgegenstand
1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene
MehrKeine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose
Mehr3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt
Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer
MehrEinmal und nicht wieder!
Einmal und nicht wieder! Arbeitnehmer rechtssicher abmahnen Rechtsanwältin Dr. Sandra Kreft Definition der Abmahnung Eine Abmahnung liegt vor, wenn der AG für den AN erkennbar (Dokumentationsfunktion)
MehrDie Freistellung des Betriebsrats von A bis Z
Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-
Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt- Karlsruhe, 23.10.2012 Karl-Friedrich Ernst Rechtsgrundlage 84 Absatz 2 SGB IX 84 Prävention (1) Der
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrRundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1. - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG
Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1 - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG I. Darstellung des Sachverhaltes durch die Dienststelle Vorname, Name, Amtsbezeichnung:
MehrDer Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende. Geschäftsordnung. 1 Geltung
Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende beschlossen. Geschäftsordnung 1 Geltung Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer einer Amtsperiode.
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrAutonomes Fahren in Deutschland Neue Haftungsschwerpunkte für Hersteller und Zulieferer
Autonomes Fahren in Deutschland Neue Haftungsschwerpunkte für Hersteller und Zulieferer Dr. Jan Kraayvanger Rechtsanwalt T +49 69 7941 2271 jkraayvanger@mayerbrown.com Mayer Brown is a global legal services
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrWeihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?
Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA
MehrFürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im
Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 1. Rechtsgrundlage Seit dem 01.05.2004 sind alle Arbeitgeber gem. 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, für Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs
MehrKinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)
Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische
MehrWegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehr3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit
Lohn ohne Arbeit Beispiele für Lohnfortzahlung: 1. Erholungsurlaub 2. Krankheit 3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit (3) AV
MehrWebseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement
Mai 2016 Betriebliches Eingliederungsmanagement Impressum Inhalte: Nadine Gray Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrAusbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen
Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in Leiter/in der......-apotheke...... Straße...PLZ......Ort (nachstehend Ausbildende/r* genannt) und Herrn/Frau... Straße...PLZ......Ort
MehrDiese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
Mehr1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt?
Häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten 1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt? Antwort: Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt entstehen nur, wenn dies vertraglich
Mehr