osborneclarke.de Newsletter Arbeitsrecht
|
|
- Emil Günther
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Themen und Veranstaltungen präsentiert vom Team Arbeitsrecht von Osborne Clarke In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge zu folgenden Themen: Top Thema: Betriebsverfassungs- und Tarifrecht Ausschluss von Mitarbeitern von Sonderprämie für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage die im Anschluss an ihre Entlassung weiterbeschäftigt werden unzulässig... 3 Mitbestimmung bei Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit... 4 Personalarbeit Berücksichtigung von organisatorischem Mitverschulden des Arbeitgebers bei Schadensersatzanspruch... 5 Keine Pflicht zur Zahlung eines Annahmeverzugslohns bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses von 10 Osborne Clarke
3 Top Thema: Betriebsverfassungs- und Tarifrecht Ausschluss von Mitarbeitern von Sonderprämie für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage die im Anschluss an ihre Entlassung weiterbeschäftigt werden unzulässig Oftmals enthalten Sozialpläne eine Regelung, wonach Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, wenn sie auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Dass Arbeitnehmer, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und von der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens absehen, von dieser Sonderprämie nicht ausgeschlossen werden dürfen, hat jüngst das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 8. Dezember AZR 595/14). Der Sachverhalt Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übernahm im Jahr 2008 ein Unternehmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom AG. In diesem wurden im Rahmen von Arbeitsverhältnissen auch Beamte beschäftigt, die vor der Postreform bei der Deutschen Bundespost eingesetzt waren. Für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Privatwirtschaft war ihnen Sonderurlaub erteilt worden. Endet diese, sind sie amtsangemessen einzusetzen und zu besolden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten legte ihren Betrieb im Verlauf des Jahres 2013 still und kündigte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern. In einem Sozialplan war ua. die Zahlung von Abfindungen vorgesehen. Nach einer weiteren Vereinbarung erhielten Arbeitnehmer eine Sonderprämie, wenn sie gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses keine Klage erheben. Die für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Privatwirtschaft beurlaubten Beamten waren von beiden Leistungen ausgeschlossen. Hiergegen wehrten sich die beurlaubten Beamten und legten Klage auf Zahlung der Abfindung und der Sonderprämie ein. Sozialplanleistungen, wenn die entlassenen Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können. Der Sozialplan durfte daher die Zahlung von Abfindungen auf solche Arbeitnehmer beschränken, die aufgrund der Betriebsschließung von Arbeitslosigkeit bedroht waren. Die beurlaubten Beamten besaßen einen gesetzlich geregelten Rückkehranspruch unter Beibehaltung ihres rechtlichen Besitzstandes aus dem Beamtenverhältnis und waren insofern nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Hinsichtlich der Sonderprämie ist der Pressemitteilung zu entnehmen, dass das BAG seine Entscheidung hinsichtlich der Sonderzahlung mit dem Zweck dieser Zahlung begründet. Die Sonderzahlung habe der Planungssicherheit der kündigenden Arbeitgeberin gedient. Hierfür komme es auf das Bestehen einer Anschlussbeschäftigung nicht an. Hinweise für die Praxis Das BAG hat entschieden, dass ein Sozialplan zwar die Zahlung einer Abfindung auf Arbeitnehmer beschränken kann, die wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Hingegen ist es unzulässig, diejenigen Arbeitnehmer von einer Sonderprämie für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage auszuschließen, die im Anschluss an ihre Entlassung anderweitig beschäftigt werden und von der Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens absehen. Dies sollten Arbeitgeber bei der Vereinbarung von Betriebsvereinbarungen über derartige Sonderprämien und bei der Kalkulation des Budgets beachten. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie bitte: Sylvia Wörz Innere Kanalstr Köln T E sylvia.woerz@osborneclarke.com Die Klagen der beurlaubten Beamten hatten teilweise Erfolg. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung der Abfindung haben, ihnen die Sonderprämie aber zusteht. Dies hat das BAG nunmehr bestätigt. Die Entscheidung Die Entscheidungsgründe liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Der Pressemitteilung des BAG ist indes zu entnehmen, dass das BAG seine Entscheidung hinsichtlich der Abfindung mit der Regelung des 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG begründet hat. Diese Regelung erlaubt den Ausschluss von 3 von 10 Osborne Clarke
4 Top Thema: Betriebsverfassungs- und Tarifrecht Mitbestimmung bei Verbot der privaten Handynutzung während der Arbeitszeit Das Verbot eines Arbeitgebers, private Handys während der Arbeitszeit nicht zu benutzen, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 18. November Az.:9 BVGa 52/15 entschieden, dass ein generelles Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit nicht das Arbeitsverhalten betreffe, sondern die betriebliche Ordnung und das Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb gemäß 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Sachverhalt Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen mit ca. 500 Beschäftigen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats erteilte sie ihren Beschäftigten die Weisung, dass das Telefonieren mit privaten Mobiltelefonen zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit verboten sei. Jegliche Nutzung der Mobiltelefone während der Arbeitszeit sowohl dienstlich als auch privat sei im Voraus durch die jeweilige Führungskraft zu genehmigen. Die Zuwiderhandlung führe zu einer Verletzung der Hauptleistungspflicht. Der Betriebsrat sieht sich in seinem Mitbestimmungsrecht aus 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt und verlangt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Weisung. Das Arbeitsgericht München hat dem Antrag stattgegeben. Die Entscheidung Nach Auffassung des Arbeitsgerichts steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Ein generelles Verbot der Nutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit und der generelle Genehmigungsvorbehalt für die Mobiltelefonnutzung während der Arbeitszeit betreffe nicht die Frage, in welcher Weise bestimmte Arbeiten auszuführen seien. Arbeitnehmer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, die übertragene Arbeit unter Anspannung ihrer Fähigkeiten ordnungsgemäß zu verrichten, d.h. konzentriert und sorgfältig zu arbeiten und die Arbeit nicht zu unterbrechen, um privaten Interessen nachzugehen. Dieser Pflicht wird der Arbeitnehmer allerdings auch dann gerecht, wenn er daneben einen Blick auf sein Mobiltelefon wirft, um zu überprüfen, ob es verpasste Anrufe oder eingegangene Textnachrichten anzeigt. Da heutige Mobiltelefone das Abspielen von Musik und Radio ermöglichen, bedeute ein generelles Verbot der privaten Nutzung während der Arbeitszeit, dass auch Nutzungen untersagt werden, die das BAG ausdrücklich als Fragen der betrieblichen Ordnung angesehen hat, wie z.b. die Radionutzung. Im Übrigen könne es für die Konzentration der Arbeitnehmer sogar förderlich sein, wenn ein Arbeitnehmer weiß, dass seine minderjährigen Kinder oder pflegebedürftigen Eltern jederzeit bei Bedarf erreichbar seien. Vor diesem Hintergrund seien auch Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer betroffen. Verhaltensregeln, die das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer einschränken, haben dabei grundsätzlich einen kollektiven Bezug. Zudem sei die betriebliche Ordnung betroffen, da eine private Nutzung des Mobiltelefons am Arbeitsplatz selbst bei ordnungsgemäßer Erbringung der eigenen Arbeitsleistung andere Arbeitnehmer stören könne. Ausnahmsweise mag das Verbot, kein privates Mobiltelefon zu nutzen, die Art und Weise betreffen, wie die Arbeit zu verrichten sei, etwa bei der Kundenberatung und -bedienung. Hinweise für die Praxis Das Arbeitsgericht München setzt sich in Widerspruch zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom Az.: 6 TaBV 33/09. Nach Auffassung des LAG gehört die Nichtbenutzung privater Handys während der Arbeitszeit zu den selbstverständlichen (Arbeits-)Pflichten des Arbeitnehmers. Die aktive Nutzung des Handys könne danach nicht mit der Radionutzung, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt, verglichen werden. Die Gretchenfrage lautet also, in welchem Umfang sind Arbeitnehmer multitaskingfähig, ohne in ihrer Konzentrations- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt zu werden. Im Hinblick auf die Nutzung des Mobiltelefons zum Führen von privaten Telefonaten überzeugt die Entscheidung des Arbeitsgerichts München nicht. Private Telefonate hindern Arbeitnehmer an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung. Anders mag dies bei der Nutzung des Mobiltelefons als Radio oder zum Abspielen von Audiodateien sein. Eine andere Frage ist, ob der Arbeitgeber eine private Nutzung von dienstlich überlassenen Mobiltelefonen oder IT- Systemen verbieten darf, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Nach der (wohl) herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung ist die Entscheidung über die Gewährung freiwilliger Leistungen mitbestimmungsfrei und damit auch die Gestattung einer privaten Nutzung überlassener Betriebsmittel. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie bitte: Rebecca Fischer Tanzende Türme Reeperbahn Hamburg T E rebecca.fischer@osborneclarke.com 4 von 10 Osborne Clarke
5 Personalarbeit Berücksichtigung von organisatorischem Mitverschulden des Arbeitgebers bei Schadensersatzanspruch Die tatsächliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer stellt in der Praxis eine Ausnahmesituation dar. Rechtlich gesehen ist sie durch Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers sowie die Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung begrenzt. Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verschärft nun die Anforderungen insofern, als auch organisatorisches Mitverschulden des Arbeitgebers ausdrücklich zu berücksichtigen ist (BAG, Urteil vom 21. Mai AZR 116/14, 8 AZR 867/13). Der Sachverhalt Das beklagte Unternehmen produziert Autoteile und beschäftigte den Kläger seit 2001 als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitswirtschaft. Die Vergütung zahlreicher in Heimarbeit Beschäftigter des Unternehmens richtete sich wesentlich danach, ob diese die Arbeitsleistung in der als angemessen angesehenen Arbeitszeit erledigt haben. Aufgabe des Klägers war es, die jeweils tatsächlich erforderliche Arbeitszeit nach arbeitswissenschaftlichen Methoden zu erfassen und im SAP-System der Beklagten zu vermerken. Die von ihm freigegebenen kalkulatorischen Werte waren dann Grundlage der Berechnung des Arbeitsentgelts der Heimarbeiterinnen. Spätestens ab Februar 2009 forderte der Vorgesetzte des Klägers diesen mehrfach auf, die Vorgabezeiten zeitnah zu aktualisieren und im IT-System einzutragen. In den Folgemonaten kam es zu einer Abmahnung des Klägers, einem erfolgreich angefochtenen Aufhebungsvertrag sowie letztlich zwei arbeitgeberseitigen Kündigungen. Im Rahmen der Kündigungsschutzprozesse erhob die Beklagte Widerklage auf Schadensersatz. Die Kündigung haben die Vorinstanzen mittlerweile rechtkräftig als unwirksam eingeordnet und die Widerklage im Umfang von über EUR ,00 abgewiesen. In der Revisionsinstanz noch streitgegenständlich ist ein von der Arbeitgeberseite geltend gemachter Schadensersatzanspruch von rund EUR ,00. Der Arbeitnehmer hat sich damit verteidigt, es sei im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsbesprechungen auch für seinen Vorgesetzten klar gewesen, dass bestimmte Vorgabezeiten nicht mehr aktuell waren. Diese sollten jedoch erst später in einem Zug geändert werden. Teilweise sei die Umsetzung neuer Vorgabezeiten auch von der Fertigung abgelehnt worden. Keineswegs habe er durch zu lange Vorgabezeiten, die die Heimarbeiterinnen leicht erfüllen und sich so höhere Vergütungsansprüche sichern konnten, das Unternehmen schädigen wollen. Die Entscheidung Das BAG wiederholt die bekannten Grundsätze, wonach dem Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer obliegt ( 619a BGB). Es rügt die nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung dieser Beweislastverteilung durch die Vorinstanz, bejaht jedoch letztendlich ein fahrlässiges Handeln des Arbeitnehmers. Die Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch seines Vorgesetzten, könne nicht rechtfertigend wirken. Das BAG rügt vor allem, dass sich das Landesarbeitsgericht nicht mit einem möglichen Mitverschulden des Unternehmens auseinandergesetzt hat, das nach 254 BGB anspruchsmindernd und von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Es habe möglicherweise ein Organisationsdefizit beim Unternehmen vorgelegen, das insbesondere in einer fehlenden Mitarbeiterführung und Kontrolle seitens des Vorgesetzten gelegen haben könne. Er hätte Nachfragen in den regelmäßigen Arbeitsbesprechungen stellen und stichprobenartige Vollzugskontrollen vornehmen müssen, seitdem Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch den Kläger bestanden. Die Beweislast für die Umstände, die ein Mitverschulden und dessen Auswirkung auf den konkreten Schaden bestimmen, trägt zwar der Schädiger, d. h. hier der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann aber insofern zur Darlegung verpflichtet sein, als es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt. Ergänzend weist das BAG darauf hin, dass womöglich auch die tarifvertraglichen Verfallfristen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches nicht gewahrt wurden, da die Aufarbeitung der Vorfälle über ein Jahr hinweg mit einer monatelangen Pause zwischendrin als schuldhaftes Zögern einzuordnen sein könnte. Dies hätte die Folge, dass die Fälligkeit des Schadensersatzanspruches nicht ohne Weiteres auf den Endtermin der Aufarbeitung hinausgeschoben war. Hinweise für die Praxis Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie schwierig die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für Arbeitgeber ist. Die Gerichte wenden nicht nur einen erleichterten Haftungsmaßstab mit einem Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit und eingeschränkter Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit an, sondern auch diverse Regelungen zur Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber. Hierüber müssen sich Unternehmen vor Anstrengung einer Schadensersatzklage bewusst sein und die möglicherweise zu erzielende Schadensersatzleistung sorgsam gegen das bestehende Prozessrisiko abwägen. 5 von 10 Osborne Clarke
6 Darüber hinaus muss der Arbeitgeber seine Arbeitsprozesse so organisieren, dass jedenfalls bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch einzelne Mitarbeiter in deren Bereich (zumindest stichprobenartige) Kontrollen der Arbeitsleistung stattfinden. Andernfalls muss er eine Kürzung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Mitverschulden in Kauf nehmen. Sofern Sie Fragen zu diesem Thema haben oder weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie bitte: Sabine Wahl, LL.M (Köln / Paris I) /Fachanwältin für Arbeitsrecht Innere Kanalstr Köln T E sabine.wahl@osborneclarke.com 6 von 10 Osborne Clarke
7 Personalarbeit Keine Pflicht zur Zahlung eines Annahmeverzugslohns bei rückwirkender Begründung eines Arbeitsverhältnisses Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis führt nicht zu einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Ein solcher Anspruch setzt ein - im entschiedenen Fall nicht bestehendes - durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Bei einem Verschulden des Arbeitgebers kommt aber ein Anspruch aus 326 Abs. 2 BGB in Betracht (Bundearbeitsgericht, Urteil vom 19. August AZR 975/13). Der Sachverhalt Die Parteien streiten über rückständiges Arbeitsentgelt. Die Klägerin war seit November 1970 bei der Beklagten beschäftigt. Im Rahmen eines Outsourcings des Geschäftsbereichs, in dem die Klägerin beschäftigt war, schloss die Beklagte am 4. Dezember 1986 mit dem zuständigen Betriebsrat eine Vereinbarung, in der den betreffenden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht eingeräumt wurde, sofern eine Weiterbeschäftigung bei dem Erwerber aus betrieblichen Gründen ausscheide. Mit Wirkung zum 1. Januar 1987 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Betriebsübergang auf diesen Erwerber, die neu gegründete C GmbH über.. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C GmbH, wurde der Klägerin zum 31. Januar 2010 gekündigt. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung klagte die Klägerin auf Beschäftigung bzw. hilfsweise Wiedereinstellung bei der Beklagten. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben dem Hilfsantrag stattgegeben und die Beklagte rückwirkend zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zum 1. Februar 2010 verurteilt. Die Klägerin begehrte weiter die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des rückständigen Lohns für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Mai Die Entscheidung Das BAG kam zu dem Schluss, dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Form eines Annahmeverzugslohns mangels erfüllbaren Arbeitsverhältnisses ausscheide. Zwar sei mit Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils rückwirkend ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet worden, jedoch stellt der Annahmeverzugslohn keinen eigenständigen Anspruch dar. Er knüpft vielmehr an den gegenseitigen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag an. Im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsangebots am 1. Februar 2010 bestand jedoch nach Ansicht des BAG noch keine Beschäftigungspflicht der Beklagten, sodass aufgrund fehlender Nachholbarkeit der Arbeitsleistung durch die Klägerin dann auch kein Lohnanspruch entstanden sei. Ein Zahlungsanspruch wegen eigenverschuldeter Unmöglichkeit seitens des Arbeitgebers scheide ebenso aus. Die Beklagte durfte aufgrund eines ähnlich gelagerten Falls vor dem BAG aus dem Jahre 2005 davon ausgehen, dass sie keine Weiterbeschäftigungspflicht treffen würde. Die Beklagte hatte die Unmöglichkeit daher nicht zu vertreten, weil sie sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befand. Hinweise für die Praxis Das Urteil hat nicht nur in der hier besprochenen, besonderen Konstellation eines zugesicherten Rückkehrrechts, sondern auch bei Widersprüchen in Folge eines Betriebsübergangs oder aber gewonnenen Kündigungsschutzprozessen eines Arbeitnehmers Bedeutung. In all diesen Fällen wird rückwirkend ein Arbeitsverhältnis für wirksam befunden. Dennoch ist Vorsicht geboten: Das Gericht hat nämlich nicht entschieden, dass bei rückwirkend begründeten Arbeitsverhältnissen grundsätzlich kein Lohnanspruch entsteht. Vielmehr hat es besonderen Umständen Rechnung getragen. Der Arbeitgeber unterlag nämlich aufgrund eines ähnlichen Urteils aus dem Jahre 2005 einem unvermeidbaren Rechtsirrtum. Dem Arbeitnehmer steht demnach zwar kein Entgeltanspruch aus Annahmeverzug zu, jedoch hat er einen entsprechenden Zahlungsanspruch wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Arbeitserbringung durch den Arbeitgeber. Somit begründen auch rückwirkende Arbeitsverhältnisse in der Regel einen Lohnanspruch des Arbeitnehmers. Sofern Sie weitere Informationen wünschen oder Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte: Dr. Viktoria Winstel Innere Kanalstr Köln T E viktoria.winstel@osborneclarke.com 7 von 10 Osborne Clarke
8 Beratungsspektrum Wir beraten Ihr Unternehmen in allen Bereichen des Arbeitsrechts, sowohl bei der täglichen Personalarbeit als auch bei Unternehmenskäufen und Restrukturierungen. Machen Sie sich unsere Kompetenz zu Nutze und vermeiden Sie kostspielige Überraschungen! Unsere Experten Setzen Sie auf ein Team aus Juristen mit großer praktischer Erfahrung. Die Qualifizierung als Fachanwalt für Arbeitsrecht ist für uns selbstverständlich. Auf Grund ihrer anerkannten juristischen Expertise halten unsere Anwälte regelmäßig Vorträge und Seminare. Sie veröffentlichen Fachbücher sowie Beiträge für Gesetzeskommentare und wissenschaftliche Fachzeitschriften. Spektrum Kündigungsrecht Personalarbeit Zeitarbeit Compliance Employer Branding Social Media Internationaler Mitarbeitereinsatz Betriebliche Altersversorgung Betriebsverfassungs- und Tarifrecht Restrukturierung Outsourcing Matrixstrukturen Arbeitsrecht in Krise und Insolvenz Expertise - Maßgeschneidert! Wir bieten Ihnen individuelle Lösungen. Profitieren Sie dabei von der Erfahrung unseres Experten-Teams, das Sie gern bei der Gestaltung und Umsetzung Ihrer Maßnahmen unterstützt: Personalarbeit vom Eintritt bis zum Austritt des Mitarbeiters außergerichtliche Verhandlung und gerichtliche Durchsetzung Transaktionen von Due-Diligence-Prüfung bis zur Integration der Mitarbeiter Ohne Grenzen Grenzüberschreitende Sachverhalte sind uns vertraut: Wir haben die Erfahrung, die Ihr Unternehmen für die zunehmende Internationalisierung braucht. Sei es beim internationalen Einsatz Ihrer Mitarbeiter, der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte, beim Outsourcing ins Ausland oder der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Mitbestimmungsgremien. Als internationale s- und Steuerberatungskanzlei mit Büros in 16 Städten Europas und in den USA begleiten wir Sie bis in Ihr Zielland und stellen die fundierte Beratung vor Ort sicher. Schulungen - Inhouse! Holen Sie sich das Expertenwissen ins Haus: Wir schulen die Personaler unserer Mandanten, insbesondere hinsichtlich aktueller Änderungen im Arbeitsrecht. Unsere Schulungen für Führungskräfte zielen darauf ab, diese bei der Zusammenarbeit mit Personalabteilung und Geschäftsführung für arbeitsrechtliche Fragestellungen zu sensibilisieren. Service: Information Halten Sie Ihr Wissen auf der Höhe der Zeit: Regelmäßig informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht und angrenzenden Rechtsgebieten. Bestellen auch Sie unseren monatlich erscheinenden arbeitsrechtlichen E- Mail-Newsletter. Dieser Service ist selbstverständlich kostenfrei. Die bisherigen Ausgaben finden Sie auf unserer Webseite unter Publikationen. Warum Osborne Clarke? Exzellente Qualität Serviceorientierung Responsiveness Zügige Bearbeitung Praxisnahe Beratung mit klaren Empfehlungen Dokumente für den HR-Bereich geeignet zur sofortigen Anwendung 8 von 10 Osborne Clarke
9 Unser Team Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit. Ihr Team Arbeitsrecht von Osborne Clarke. Dr. Anke Freckmann Fachanwältin für Arbeitsrecht T F E anke.freckmann@osborneclarke.com Annabel Lehnen Fachanwältin für Arbeitsrecht T F E annabel.lehnen@osborneclarke.com Dr. Timo Karsten Fachanwalt für Arbeitsrecht T F E timo.karsten@osborneclarke.com Dr. Thomas Leister, MBA Fachanwalt für Arbeitsrecht T F E thomas.leister@osborneclarke.com Dr. David Plitt, LL.M. (LSE) Fachanwalt für Arbeitsrecht T F E david.plitt@osborneclarke.com Sonja Riedemann, LL.M. (LSE) Fachanwältin für Arbeitsrecht T F E sonja.riedemann@osborneclarke.com Sabine Wahl, LL.M. (Köln / Paris I) Fachanwältin für Arbeitsrecht T F E sabine.wahl@osborneclarke.com Katharina Müller, LL.M. oec. Fachanwältin für Arbeitsrecht T F E katharina.mueller@osborneclarke.com Andreas Grillo Fachanwalt für Arbeitsrecht T F E andreas.grillo@osborneclarke.com 9 von 10 Osborne Clarke
10 Unser Team Karoline Kettenberger, LL.M. (Köln/Paris I), T F E Sylvia Wörz T F E sylvia.woerz@osborneclarke.com Yann Brugière T F E yann.brugiere@osborneclarke.com Dr. Viktoria Winstel T F E viktoria.winstel@osborneclarke.com Rebecca Fischer T F E rebecca.fischer@osborneclarke.com Michael Hoffmann T F E michael.hoffmann@osborneclarke.com Jörg Puppe T F E joerg.puppe@osborneclarke.com Tanja Diepold T F E tanja.diepold@osborneclarke.com Björn Braun, LL.M. T F E bjoern.braun@osborneclarke.com Diese Publikation wird monatlich erstellt und kostenfrei per versandt. Sind Sie noch nicht für den Newsletter angemeldet, können Sie ihn bei Melanie Nagler unter melanie.nagler@osborneclarke.com bestellen oder Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Unsere arbeitsrechtlichen Publikationen finden Sie auch online auf unserer Webseite unter: Diese Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht den individuellen Rechtsrat. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für weitere Fragen steht Ihnen Osborne Clarke natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. 10 von 10 Osborne Clarke
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrDer arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz
Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrNewsletter zum Thema Abmahnung
Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrAktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung
1. Neues BetrVG in Kraft 2. Arbeitszeugnis 3. Vergütung von Überstunden Neue Wahlordnung zur Betriebsverfassung in Kraft Die neue Wahlordnung (BGBl. I S. 3494) zum Betriebsverfassungs-Reformgesetz ist
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 639 1883-520 Telefax: 040 639
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrWeihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?
Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrDie Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Sonderkonditionen für ein Wohnungsbaudarlehen.
BAG Urteil vom 27.07.1994-10 AZR 538/93 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 27. Juli 1994 Tatbestand HI436639_5 Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Sonderkonditionen
MehrANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG
1 MUSTER ANGESTELLTEN-DIENSTVERTRAG 1. Anstellung Herr / Frau:...... wohnhaft:...... geb. am:... in:... Staatsbürgerschaft:...... Religion:...... Familienstand:... Kinder:... tritt mit... (Dienstantritt)
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrVERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!
VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall
MehrTeilzeitarbeit. Nr. 154/04
Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrDie Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrArbeitsrechtliche Situation
Arbeitsrechtliche Situation Rechtsanwalt Frank Dobers Fachanwalt für Arbeitsrecht Dresden Einführung: Erfordernis der Schaffung von arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der privaten
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrDie Freistellung des Betriebsrats von A bis Z
Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
Mehr- 2 - Eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden
23.04.2008 Mandantenrundschreiben April 2008 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen Neuregelungen und höchstrichterlichen
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrEinmal und nicht wieder!
Einmal und nicht wieder! Arbeitnehmer rechtssicher abmahnen Rechtsanwältin Dr. Sandra Kreft Definition der Abmahnung Eine Abmahnung liegt vor, wenn der AG für den AN erkennbar (Dokumentationsfunktion)
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrInformation und Mitsprache werden häufig verweigert
Ihre Gesprächspartner: Dr. Johann Kalliauer Mag. Julius Braun Präsident der AK Oberösterreich Geschäftsführer des Instituts für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Betriebsräte unter Druck: Information
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrVor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)
5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in
MehrDie Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte
MehrBundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98
Mehrosborneclarke.de Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen
Social Media, Mobile Devices und BYOD arbeitsrechtlich ein Spagat zwischen Können Dürfen Wollen Katharina Müller, LL.M. oec. KnowTech 9. Oktober 2013 1 Social Media, Mobile Devices and BYOD Die Nutzung
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrGegenstand und Voraussetzungen
Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe
MehrARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und
ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
Mehr04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrKirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -
Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrKrankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes
Gesundheit KOMPAKT Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes Das sollten Sie wissen Bei der Wahl der richtigen Krankenkasse kommt es nicht nur auf den Beitragssatz an. Da die Gewährung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrAllgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare
Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer der Schulung (im
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrElektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrBetriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG
Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrDie rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014
Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele
Mehr