Slowakei. Mattig Management Partners. Grundzüge des Rechtssystems. Gesellschaftsrecht Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen

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1 Gesellschaftsrecht Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Doppelbesteuerungsabkommen Grundzüge des Rechtssystems Stand Juni Euro = 100 Cents (ISO-Code: EUR) Landeswährung Mattig Management Partners

2 Die Gesellschaftsformen Eigene Rechtspersönlichkeit - Personengesellschaft (v. o. s.) Einkommenssteuer beim Gesellschafter 19 % Aber der Gewinn wird den Gesellschaftern unmittelbar anteilig zugerechnet. - Kommanditgesellschaft (k. s.) Einkommenssteuer beim Gesellschafter 19 % Den Komplementären wird der anteilige Gewinn (ohne den auf die Kommanditisten fallenden Gewinnanteil) unmittelbar zugerechnet. Der auf die Kommanditisten fallende Gewinn wird bei der KG Gewinnsteuer bei der KG 19 % versteuert und dann dem Kommanditisten als Dividende ausgeschüttet. Als Dividende steuerfrei Juristische Person - Aktiengesellschaft (a. s.) Gewinnsteuer 19 % - GmbH (s. r. o.) Gewinnsteuer 19 % Betriebstätte ausländischer Steuerpflichtiger (keine Rechtspersönlichkeit) Gewinnsteuer / Einkommenssteuer auf den der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinn, je nach Rechtsform des Stammhauses 19 % Einzelunternehmen Einkommenssteuer 19 %

3 Das Sozialvorsorgesystem Das Rentenversicherungssystem besteht aus drei Säulen: Die erste und zweite Säule sind Pflichtversicherungen, die dritte Säule ist freiwillig. Bemessungsgrundlage ist das Bruttogehalt (Stand ab ) Die Bemessungsgrundlagen sind nach unten und nach oben limitiert auf mind. EUR , max. EUR (bei Krankengeldversicherung und Garantieversicherung max. EUR ; bei der Krankenversicherung max. EUR 2 307). Kein Limit gibt es bei der Unfallversicherung. Die Gesamtbelastung ist also nur in einem gewissen Bereich stimmig.

4 Das Sozialvorsorgesystem Beitrag des Arbeitnehmers - Krankengeldversicherung 1.40 % - Rentenversicherung 4.00 % - Invalidenversicherung 3.00 % - Arbeitslosenversicherung 1.00 % - Krankenkasse 4.00 % - Gesamt Arbeitnehmer % Beitrag des Arbeitgebers - Krankengeldversicherung 1.40 % - Rentenversicherung % - Invalidenversicherung 3.00 % - Unfallversicherung 0.80 % - Arbeitslosenversicherung 1.00 % - Krankenkasse % - Garantiefonds 0.25 % - Reservefonds 4.75 % - Gesamt Arbeitgeber % Gesamtbelastung Arbeitnehmer und Arbeitgeber %

5 Die Steuern Gewinnsteuer Einkommenssteuer Umsatzsteuer Verbrauchssteuern Mineralöl und elektrischer Strom, Alkohol, Tabakprodukte Stempelsteuern Lokale Steuern Grundbesitzsteuer Grunderwerbsteuer seit 2005 abgeschafft

6 Subjektive Steuerpflicht Natürliche Person Unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen - Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (mehr als 183 Tage in der ) Beschränkte Steuerpflicht mit ihren inländischen Einkünften - Ohne Wohnsitz, Betriebsstätte oder gewöhnlichem Aufenthalt Juristische Person Unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen - Wenn Sitz oder Geschäftsleitung im Inland Beschränkte Steuerpflicht mit Einkünften aus inländischen Quellen

7 Die Steuersätze Gewinnsteuer (Flat Rate) 19 % Einkommenssteuer (Flat Rate) 19 % Umsatzsteuer - Normaler Satz 20 % - Ermässigter Satz für pharmazeutische und medizinische Produkte 10 % Verbrauchssteuern Mineralöl und elektrischer Strom, Alkohol, Tabakprodukte Stempelsteuern Für verschiedene Vorgänge werden normalerweise unbedeutende Abgaben festgelegt. Diverse Sätze Diverse Sätze Lokale Steuern Diverse Sätze Grundbesitzsteuer, die von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abgezogen werden kann

8 Die Gewinnausschüttungen Gewinnausschüttungen einer juristischen Person sind steuerfrei bei der Gewinnsteuer und bei der Einkommensteuer. Diese Regelung geht also weiter als die grundsätzlich vorrangige EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

9 Quellensteuern (vorbehaltlich DBA) Beschränkt Steuerpflichtige Dividenden 0 % Zinszahlungen 19 % Lizenzen 19 % (Vorbehaltlich DBA oder EU-Zins- und Lizenzabkommen 0 %)

10 Das Steuerrecht Kapitalgewinne unterliegen dem allgemeinen Steuersatz bei der Gewinnsteuer und der Einkommensteuer. Gesellschafterdarlehen Eine Regelung für Unterkapitalisierung gibt es nicht. Ausländischer Taxcredit wird auf die slowakische Steuer angerechnet, soweit er aus derselben Gewinnquelle stammt. Die Anrechnung ist aber beschränkt auf den Betrag der slowakischen Steuer, der auf das ausländische Einkommen hypothetisch anfallen würde, falls das in einem DBA vereinbart ist. In einigen slowakischen DBA ist nicht die Anrechnungsmethode, sondern die Freistellungsmethode vereinbart.

11 Das Steuerrecht Konzernbesteuerung Gibt es nicht. Verlustvortrag - Bis vortragsfähig auf 5 Jahre - Ab vortragsfähig auf 7 Jahre - Ein Verlustrücktrag existiert nicht. Transferpreise Es gelten Transferpreisregeln, die grundsätzlich den OECD-Richtlinie folgen. Eine zeitnahe Dokumentation ist vorgeschrieben. Als Transferpreismethode gilt die Preisvergleichsmethode Advanced Pricing Agreements (APA) Sind möglich mit einer Reichweite von 5 Jahren.

12 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Gewerbliche Gewinne - Soweit sie einer Betriebstätte zugerechnet werden können - Feste Geschäftseinrichtung - Bauausführung wenn länger als 12 (statt 6) Monate - Vollmachtsvertreter Quellensteuern Dividenden (Grundsatz DBA) - Bei mind. 25 % Beteiligung 5 % - In sonstigen Fällen 15 % - Nach inländischem Recht 0 % Zinsen (Grundsatz) 10 % (Entlastung um 9 %) (Vorbehaltlich EU-Zins- und Lizenzabkommen 0 %) Lizenzgebühren (Grundsatz) 10 % (Entlastung um 9 %) (Vorbehaltlich EU-Zins- und Lizenzabkommen 0 %)

13 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Die vorstehenden Bestimmungen beruhen auf dem DBA vom mit der Slowakischen Republik. Zu diesem DBA gab es kürzlich Verhandlungen, die zu einem neuen Protokoll führten. Die Unterzeichnungen fand am statt. Eine Ratifizierung steht noch aus, so dass diese neuen Regeln noch nicht rechtswirksam sind. Die neuen Regeln für die Quellensteuern: Dividenden - Bei mind. 10 % Beteiligung 0 % - In sonstigen Fällen 15 % Zinsen 5 % (Vorbehaltlich EU-Zins- und Lizenzabkommen 0 %) Lizenzgebühren Soweit bekannt keine Änderungen

14 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Methodenartikel Bezüge aus der an eine in der Schweiz ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag (Für Dividenden an schweizerische Gesellschaften Beteiligungsabzug nach DBG) Bezüge aus der Schweiz an eine in der ansässige Person - Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

15 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Quellensteuern - Zinsen 0 % - Dividenden 0 % - Lizenzen 0 oder 5 % Das DBA mit der ehemaligen Tschechoslowakei gilt weiter. Die 5 %-Rate für Lizenzen gilt für industrielle Lizenzen, für sonstige Lizenzen gilt eine Rate von 0%. Falls die Bedingungen des EU-Zins- und Lizenzabkommens erfüllt sind, wird keine Quellensteuer einbehalten.

16 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Methodenartikel Bezüge aus der an eine in Deutschland ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und anderes: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Deutschland an eine in der ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Lizenzgebühren und anderes: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

17 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Quellensteuern - Zinsen 0 % - Dividenden 0 % - Lizenzen 0 oder 5 % Das DBA mit der ehemaligen Tschechoslowakei gilt weiter. Die 5 %-Rate gilt für Lizenzen, die für Patente, Handelsmarke, Design oder Model, Pläne, Geheime Formeln oder Prozesse, oder für den Gebrauch, Nutzung oder Nutzungsrechte von industriellem, wirtschaftlichem oder wissenschaftlichem Know-how. Ansonst beträgt die Rate 0 %. Falls die Bedingungen des EU-Zins- und Lizenzabkommens erfüllt sind, wird keine Quellensteuer einbehalten.

18 Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Methodenartikel Bezüge aus der an eine in Österrreich ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag Bezüge aus Österreich an eine in der ansässige Person - Grundsatz: Freistellung mit Progressionsvorbehalt - Dividenden, Lizenzgebühren und anderes: Anrechnung der Quellensteuer auf Antrag

19 Doppelbesteuerungsabkommen Fürstentum Liechtenstein Es besteht kein DBA mit dem Fürstentum Liechtenstein.

20 Hauptsitz Schweiz Bahnhofstrasse 28, Postfach 556 CH-6431 Schwyz Tel +41 (0) Fax +41 (0) Mattig Management Partners Mattig Management Partners 1 Hauptsitz Schweiz Schwyz 1 Sitz Schweiz Pfäffikon SZ 2 Sitz Österreich Wien 3 Sitz Bratislava 4 Sitze Rumänien Bukarest, Timisoara 5 Sitz Bulgarien Sofia 6 Sitz Albanien Tirana 7 Sitz Deutschland Ingolstadt Betreute Gebiete 8 Tschechische Republik 9 Polen 10 Ungarn 11 Kroatien 12 Bosnien und Herzegowina 13 Serbien 14 Montenegro 15 Mazedonien 16 Griechenland 17 Republik Moldau Wir sind eine unabhängige Unternehmensberatung. Gemeinsam mit unseren Kunden entwickeln wir nach haltig erfolgreiche Strategien zur Kostenoptimierung und Ertragssteigerung. Hierzu zählen insbesondere das Identifizieren und Nutzen von Wachstumspotenzialen in neuen Märkten. Unseren Marktauftritt in Südosteuropa bauen wir kontinuierlich aus. Derzeit sind wir mit eigenen Sitzen in der Schweiz, Österreich, der, Rumänien, Bulgarien, Albanien sowie in Deutschland präsent. Wir offerieren ganzheitliche Lösungen in den Bereichen Strategieberatung, Corporate Finance sowie Projektmanagement und -entwicklung. Unsere Mitarbeitenden an allen Sitzen sprechen deutsch. Die Informationen in den vor liegenden «Grundzügen des Rechtssystems» eignen sich nicht als Grundlage für steu erliche und / oder rechtliche Gestaltungen. Änderungen vorbehalten. Die Haftung wird aus geschlossen.

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