Stellungnahme. zu den Umsetzungsvorschlägen. der Fernleitungsnetzbetreiber und Marktgebietsverantwortlichen in Deutschland

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1 1 Stellungnahme zu den Umsetzungsvorschlägen der Fernleitungsnetzbetreiber und Marktgebietsverantwortlichen in Deutschland zu bilanzierungsrelevanten Themen auf Basis des Entwurfs Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen Stellungnehmende Partei: VNG Verbundnetz Gas AG Adresse: Braunstraße 7, Leipzig Ansprechpartner(in) für evtl. Rückfragen (inkl. Kontaktdaten): Marktrolle: (zutreffendes bitte unterstreichen) Cornelia Müller-Pagel Tel.: xxx-xxx xxx-xxx Bilanzkreisverantwortlicher / Transportkunde / Netzbetreiber / Verband / Regulierungsbehörde / Sonstige Anmerkungen: Alle Stellungnahmen werden gemeinsam mit dem zu erstellenden Empfehlungsdokument an die Bundesnetzagentur übermittelt. Sofern eine Stellungnahme oder einzelne Stellen der Stellungnahme nicht an die Bundesnetzagentur übermittelt und Inhalte der Stellungnahme nicht veröffentlicht werden sollen, ist dies vom Konsultationsteilnehmer entsprechend kenntlich zu machen..

2 2 Bitte tragen Sie Ihre begründeten Anmerkungen in die entsprechenden Felder ein und senden Sie das Dokument in einer elektronisch bearbeitbaren Form bis zum 31. Januar 2014 an Vorbemerkung: VNG bedankt sich für die Möglichkeit sich an dieser Konsultation zu beteiligen. 2 Untertägiges Anreizsystem 2.1 Notwendigkeit Anmerkungen zur Notwendigkeit eines untertägigen Anreizsystems. Grundsätzlich erkennen wir an, dass die Einführung einer Tagesbilanzierung für die FNB/MGV mit Unsicherheiten bezüglich des Verhaltens der BKV verbunden ist. Jedoch sind die Annahmen, die den Szenarien zu Grunde gelegt werden, deutlich überzogen und begründen nicht allein die Notwendigkeit eines untertägigen Anreizsystems. Insbesondere die hohe Liquidität der Marktgebiete GASPOOL und NCG erlauben einen durchgehenden über den Tag verteilten Bilanzausgleich. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass ohne WDOs IntraDay-Geschäfte zu starken Änderungen der Nominierungen an den Entry- und Exitpunkten führen können, welche die Netzbetreiber vor die Herausforderung stellen würde, diese Renominierungen in ihrer Netzfahrweise zu berücksichtigen. Es entstünde ein erhöhter Bedarf an Regelenergie und damit entsprechende Beschaffungskosten. Diese Kosten würden nur auf BKV mit SLP- und RLM- Allokationen (Regelenergieumlage) verteilt. Das hieße, BKV mit SLP- und RLM-Absatz müssten die Gewinne der anderen Händler durch Weitergabe der Kosten an den Kunden (Weiterverteiler und Letztverbraucher) mitfinanzieren. Vor dem Hintergrund Regelenergiekosten möglichst gering zu halten, ist das vorgestellte Konzept der WDO zwar nicht notwendig, aber ein grundsätzlich vertretbares Modell.

3 3 2.2 Beschreibung des Zielmodell Anmerkungen zur Systematik der Tagesflexibilität. Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer WDO und der tatsächlichen Höhe der entsprechenden Toleranz/Flexibilität kann die von den FNB/ MGV vorgeschlagene Tagesflexibilität als Verbesserung zum status quo und der jetzigen Stundenflexibilität bewertet werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch bei diesem Modell die Gefahr der mehrfach Bestrafung einer Toleranzüberschreitung besteht, da für den BKV nicht immer die Möglichkeit besteht (gerade in Hinblick auf die Informationsbereitstellung von Allokationsdaten) Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung auszugleichen. In diesem Fall kumuliert sich die Toleranzüberschreitung über jede weitere Stunde auf. Auf Basis des aktuellen Vorschlags des Flexibilitätskostenbeitrags wird dann aber jede Stunde die jeweils kumulierte Überschreitung zur Abrechnung herangezogen und damit die Toleranzüberschreitung der vorherigen Stunde erneut abgerechnet und bestraft. Eine solche Mehrfachbestrafung könnte vermieden werden, wenn jede Stunde nur hinsichtlich der Differenz zur Toleranzüberschreitung der Vorstunde abgerechnet werden würde. Grundsätzlich gilt aber, dass die Systematik der Tagesflexibilität, d.h. das Zusammenspiel von Toleranz/Flexibilität einerseits und Berechnung des Flexibilitätskostenbeitrag andererseits nur als Ganzes betrachtet werden können. Dies hat zur Folge, dass Änderungen in der Toleranzhöhe notwendig auch die Bewertung der Berechnung des Flexibilitätskostenbeitrags ändert und umgekehrt. 2.3 Höhe der Tagestoleranz Anmerkungen zur Höhe der Tagestoleranz. Die im Konsultationsdokument vorgeschlagene Tagestoleranz in Höhe von 7,5 % ist angesichts der untertägigen Informationsbereitstellung und der vorgeschlagenen Berechnung des Flexibilitätskostenbeitrags zu niedrig. Eine Toleranz in Höhe von 20% auf die RLM- Tagesmenge ist vor diesem Hintergrund angemessen. Gemäß Mindestanforderungen aus dem NC BAL beträgt der Zeitversatz zwischen untertägiger Datenbereitstellung und Greifen der Renominierung mindestens 11 Stunden. Dies berechnet sich aus dem Zeitfenster der Datenauslesung von vier Lastfluss-Stunden des Gastages ( 06.00

4 Uhr), zuzüglich der 4 h Datenübermittlung zum BKV (d.h. bis Uhr), individueller Bearbeitungsprozess von ca. 1 h durch den BKV (voraussichtlich Uhr) und schlussendlich dem Greifen der entsprechenden Renominierung voraussichtlich Uhr. Dieser Zeitversatz entspricht einen halben Gastag, in dem der BKV nach aktuellen Berechnungen, die von den FNB/MGV vorgeschlagenen Toleranzhöhe von 7,5 % möglicherweise überfahren könnte mit den entsprechenden Folgen bei der Berechnung des Flexibilitätskostenbeitrags. Da die Einführung eines neuen Bilanzierungsmodells mit Unsicherheit verbunden ist, ist es zwingend erforderlich, dass ein (jährlicher) Anpassungsmechanismus besteht, der auf Grundlage der Analyse des Regelenergiebedarfs und in Hinblick auf die Systemstabilität die Möglichkeit schafft die Tagestoleranz anzupassen. In diesem Zusammenhang sind alle Marktteilnehmer zu berücksichtigen. 2.4 Flexibilitätskostenbeitrag Anmerkungen zu den Regelungen des Flexibilitätskostenbeitrages. Die Bedingung, dass ein Flexibilitätskostenbeitrag erst dann entsteht, wenn es an dem Tag zu gegenläufigen Regelenergieeinsatz kommt, wird begrüßt, da es die Kosten für den Einsatz von Regelenergie sachgerecht berücksichtigt. Allerdings bestehen starke Zweifel, ob der volle Spread zwischen Regelenergieeinkäufe und verkäufe für sämtliche Mengen außerhalb des Toleranzrahmens abgerechnet werden sollte. Vielmehr erscheint es sachgerechter den mengengewichtete Durchschnittspreis der Ein- und Verkäufe heranzuziehen, weil dies das Einund Verkaufsverhalten des MGV besser repräsentiert und damit die tatsächlichen Kosten des MGV realistischer widerspiegelt. Um Mehrfachpönalisierungen zu vermeiden, sind verschiedene Berechnungsmodelle denkbar, die aufgrund der kurzen Konsultationsfrist nicht abschließend bewertet werden können. Vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Toleranzhöhe von 7,5 %, erscheint es sachgerecht den Flexibilitätskostenbeitrag nur auf die maximale Menge außerhalb des Toleranzbereiches beziehen. Alternativ wäre es auch vorstellbar, nur die jeweilige Differenz in der Toleranzüberschreitung zur Vorstunde für die Abrechnung heranzuziehen.

5 5 2.5 Erfüllung der Kriterien gem. Art. 26 Abs. 2 lit. (a) - (f) NC BAL Anmerkungen zum Kriterium gem. Art. 26 Abs. 2 lit. (a) NC BAL VNG stimmt der Auffassung zu, dass die Einführung einer WDO den Eintritt neuer Netznutzer nicht beschränkt. Anmerkungen zum Kriterium gem. Art. 26 Abs. 2 lit. (b) NC BAL Anmerkung zu untertägige Informationsbereitstellung Eine hochwertige Datenqualität ist nicht nur für der Datenlieferung D+1 sondern auch für die untertägige Informationsbreitstellung essentiell, da diese Daten für die untertägige Steuerung des Bilanzkreises herangezogen werden müssen. Für die untertägige Datenlieferung sind daher folgende Zeitfenster zu präferieren: erstes Zeitfenster: von 06: Uhr (Meldung an den MGV bis Uhr / Meldung an den BKV bis Uhr) - dh. Einen möglichst großen Zeitfenster zur untertägigen Steuerung des Bilanzkreises, zweites Zeitfenster: von Uhr (Meldung an den MGV bis Uhr / Meldung an den BKV bis Uhr) Die 2. Datenlieferung sollte mögliche Korrekturen aus dem ersten Zeitfenster beinhalten. Diese beiden Datenlieferungen umfassen insgesamt einen Zeitraum von 11 h des Gastages und könnten dem BKV einen umfangreichen Einblick in den Bilanzkreisstatus gewähren. Der BKV erhält die Möglichkeit, Kosten für den Flexibilitätskostenbetrag zu vermeiden und der Pflicht einer ausgeglichenen Bilanz am Gastagesende nachzukommen. Darüber hinaus erwarten wir, dass der BKV weiterhin die Möglichkeit erhält, die Datenlieferungen auf Wunsch parallel vom VNB zu erhalten (Status Quo). Anmerkungen zur Abrechnung auf D+1 Daten Eine Abrechnung der Bilanzkreise mit Ausgleichsenergiepreisen auf Basis der Daten von D+1 kann unter den nachfolgenden Bedingungen zugestimmt werden: 1. Die Datenqualität am Liefertag D und Bilanzkreisabrechnungsstichtag D+1 sowie M+12 sind gleichwertig hoch. 2. Einführung eines Härtefallclearings. Dieses Härtefall-Clearing sollt nicht zu restriktiv

6 6 bzw. an zu vielen Voraussetzungen gebunden sein. Diese Clearingprozesse sollen mit den jeweiligen Marktrollen gemeinsam ausgestaltet werden. Anmerkungen zu der Kosten-Nutzen-Analyse: Die durch den NC BAL geforderte Kosten-Nutzen-Analyse sollte unter Einbeziehung der BKV und Transportkunden erfolgen. Anmerkungen zum Kriterium gem. Art. 26 Abs. 2 lit. (c) NC BAL VNG befürwortet den Vorschlag der FNB/MGV, eine Pönalisierung der BKV nur bei gegenläufigen Regelenergieeinsätzen vorzunehmen. Die Kosten der untertägigen Pönalisierung dürfen nicht größer sein als die Ausgleichsenergiekosten. Anmerkungen zum Kriterium gem. Art. 26 Abs. 2 lit. (d) NC BAL keine Anmerkungen Anmerkungen zum Kriterium gem. Art. 26 Abs. 2 lit. (e) NC BAL keine Anmerkungen. Anmerkungen zum Kriterium gem. Art. 26 Abs. 2 lit. (f) NC BAL Siehe Anmerkungen zu Ziffer 2.1

7 7 3 Ausgleichsenergieentgelte Anmerkungen zur Nichtumsetzung der in Art. 21 Abs. 2 NC BAL definierten Ausnahmen.. keine Anmerkungen Anmerkungen zur Ermittlung der endgültigen Ausgleichsenergiemenge auf Basis der D+1 Daten. Siehe VNG-Anmerkungen zu Ziffer Kriterium gem. Art. 26 Abs. 2 lit. b Anmerkungen zur Einbeziehung mindestens der qualitätsscharfen Produkte und ggf. der lokalen Produkte in die Bildung des Grenzverkaufs- und des Grenzankaufspreises sowie des mengengewichteten Gasdurchschnittspreises. Lokale Regelenergie wird wie der Name schon sagt- für lokale Netzengpässe eingesetzt. Diese Netzengpässe sind selten Auswirkungen von Prognoseungenauigkeiten oder von Verhalten der BKV und sollten daher nicht bei der Ausgleichsenergiepreisbildung herangezogen werden. Lokale Regelenergie ist in Deutschland ein beschränktes Nachfragemonopol. Im Vergleich zu qualitätsscharfer oder marktgebietsweiter Regelenergie (VHP-Produkte) wird lokale Regelenergie nur von einem exklusiven Anbieterbereich bereitgestellt. Dies kann durch zu hohen Regelenergiekosten führen, die in Anwendung auf den Ausgleichsenergiepreis und den Flexibilitätskostenbeitrag nachteilig beeinflussen können. Qualitätsscharfe Regelenergie, die an der Börse gehandelt werden und nicht für Konvertierungszwecke genutzt werden, sollten für die Ausgleichsenergiepreisbildung herangezogen werden.

8 8 Ferner sollte für den MGV der Anreiz bestehen, marktgerechte Regelenergiebeschaffungsmaßnahmen vorzunehmen, um möglichst geringe Preise in die Ausgleichsenergiepreisbildung einfließen zu lassen. Anmerkungen zur Nichtverwendung der Kleinen Anpassung zum Start des geänderten Bilanzierungsmodells. Das vom NC BAL vorgegebene Preismodell ist Anreiz genug für die Marktteilnehmer, um der Pflicht einer ausgeglichenen Bilanz nachzukommen. Die Einführung eines small Adjustments auf den mengengewichteten Gasdurchschnittspreis ist nicht notwendig. Anmerkungen zur Nichtverwendung der sonstigen Parameter nach Art. 20 Abs. 3 lit. (c) NC BAL. Nach jetzigem Kenntnisstand sind keine sonstigen Parameter notwendig. 4 Interimsmaßnahmen Anmerkungen zur Aufrechterhaltung der bestehenden physikalischen Bilanzierungsplattformen. keine Anmerkungen

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