LAG Berlin-Brandenburg, Sa 86/15, 10 Sa 108/15

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015-10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15"

Transkript

1 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urt. v , Az.: 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15 Gericht: LAG Berlin-Brandenburg Entscheidungsform: Urteil Datum: Referenz: JurionRS 2015, Aktenzeichen: 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15 Verfahrensgang: vorgehend: ArbG Cottbus AZ: 2 Ca 432/14 Rechtsgrundlagen: BUrlG 7 Abs. 3 BUrlG 7 Abs. 4 EGRL 88/2003 Art. 7 Amtlicher Leitsatz: LAG Berlin-Brandenburg, Sa 86/15, 10 Sa 108/15 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen. 2. Der gesetzliche Mindesturlaub dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und hat einen arbeitsschutzrechtlichen Charakter. Tenor: In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 10. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht W. als Vorsitzendem sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn B. und Herrn K. für Recht erkannt: I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 10. Dezember Ca 432/14 - teilweise abgeändert und hinsichtlich des Tenors zu 3) und 4) klarstellend wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Umsätze sie mit den einzelnen vom Kläger betreuten Aufträgen im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 erzielt hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Provisionsabrechnung bezüglich der in den Gehaltsabrechnungen des Klägers im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 aufgeführten Provisionszahlungen zu erteilen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

2 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 516,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2014 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. V. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf ,84 EUR festgesetzt. VI. Die Revision wird für die Beklagte hinsichtlich der Verurteilung im Tenor zu I. 3. zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Auskünfte im Zusammenhang mit Provisionen, Provisionsabrechnungen sowie den Resturlaub des Jahres Der am geborene Kläger war vom 18. Oktober 2010 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Angestellter, Mitarbeiter im Innendienst (Sachbearbeitung/Auftragserfassung), beschäftigt. Die monatliche Bruttovergütung betrug seit September ,-- EUR. In verschiedenen Monats-Abrechnungen des Klägers ist auch jeweils eine Position "Provision" aufgeführt. Es handelte sich um Abrechnungen für folgende Monate mit folgenden Bruttosummen: Juni ,14 Juli ,87 November ,25 Dezember ,00 April ,69 Mai ,87 Juni ,66 Juli ,88 August ,03 Oktober ,87 November ,01 Dezember ,72 März ,52 Mai ,05 Juli ,69 September ,84 In 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien, dass die regelmäßige Arbeitszeit ohne Pausen 40,0 Stunden wöchentlich betrage und auf die Wochentage von Montag bis Samstag verteilt werden könne. Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Betrieb lediglich von Montag bis Freitag gearbeitet wurde und der Samstag arbeitsfrei war. In 7 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien einen Urlaubsanspruch des Klägers im Umfang von 24 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Wie die Parteien in der Berufungsverhandlung klargestellt haben, bezogen sich die 24 Arbeitstage auf die 5-Tage-Woche. Die Urlaubsvergütung je Tag haben die Parteien unstreitig mit 129,23 EUR berechnet. Im Jahre 2013 hat der Kläger 16 Urlaubstage gewährt bekommen und in Anspruch genommen. Die Hauptaufgabe des Klägers bestand in der Arbeitsvorbereitung und Koordinierung der Aluminiumfertigung. Daneben wurden dem Kläger in Einzelfällen gesonderte Aufträge zur Bearbeitung zugeteilt. In den Angeboten der Beklagten ist unter den Kopfdaten eine Position für einen Gebietsleiter vorgesehen. Verschiedentlich findet sich dort der Name des Klägers. Ob der Kläger dieses eigenmächtig ohne Wissen und Wollen der Beklagten erfasst hat oder ob dieses auf die Zuständigkeit des Klägers hinweisen sollte, ist zwischen den Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

3 Parteien streitig. Der Kläger beanstandet, dass er die Berechnung der ihm tatsächlich gezahlten Provisionen nicht nachvollziehen könne. Es fehle eine darauf bezogene Abrechnung. Allein die Darstellung der Provisionssumme in der Gehaltsabrechnung genüge nicht, um diese nachvollziehen zu können. Konkrete Einzelvereinbarungen zwischen den Parteien zur jeweiligen Höhe der Provision habe es nicht gegeben. Der Kläger behauptet, dass er mit der Beklagten vereinbart habe, dass er bei den von ihm bearbeiteten Aufträgen 2% des erzielten Umsatzes als Provision erhalte. Dieser Provisionssatz sei ab September 2012 auf 1% reduziert worden, nachdem zeitgleich sein Festgehalt von 2.300,00 EUR auf 2.800,00 EUR angehoben worden sei. Damit er die ihm zustehende Provision geltend machen könne, müsse ihm die Beklagte Auskunft über die von ihm in der Zeit von Juni 2011 bis März 2014 bearbeiteten Aufträge und die dabei erzielten Umsätze erteilen. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 10. Dezember 2014 den Antrag des Klägers auf Auskunft über die im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 vom Kläger als Gebietsleiter erzielten Umsätze ebenso abgewiesen wie die Klage auf Urlaubsabgeltung für 8 Tage aus Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger die begehrte Auskunft über die von ihm als Gebietsleiter erzielten Umsätze bereits erhalten habe. Es sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass dem Kläger kein Gebiet zugeteilt gewesen sei und er deshalb auch - als Gebietsleiter - keine Aufträge zu bearbeiten und zu betreuen gehabt habe. Der Urlaubsabgeltungsanspruch für die 8 Tage aus 2013 bestehe nicht. Denn der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, dass oder weshalb dieser in das Jahr 2014 hätte übertragen sein sollen. Da er aber ansonsten im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden müsse, sei dieser mit dem Ende des Jahres 2013 untergegangen. In diesem Teilurteil hat das Arbeitsgericht allerdings die Beklagte zur Auskunft verurteilt, welche Umsätze mit den einzelnen vom Kläger im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 betreuten Aufträgen erzielt worden seien und eine Provisionsabrechnung für diesen Zeitraum zu erteilen. Es sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass der Kläger für von ihm betreute Aufträge auch Provisionen erhalten solle. Streitig sei allein, ob die Parteien von Fall zu Fall eine Provision oder pauschal einen Prozentsatz von den bearbeiteten Umsätzen als Provision vereinbart hätten. Der Kläger könne Auskunft über die von ihm bearbeiteten Aufträge und die damit erzielten Umsätze verlangen, damit er in die Lage versetzt wird, etwaige Provisionsdifferenzen geltend zu machen. Ob dieser Anspruch letztlich bestehe, könne erst entschieden werden, wenn der Kläger gegebenenfalls entsprechendes geltend mache. Auch habe der Kläger Anspruch auf Abrechnung der ihm mit den jeweiligen Abrechnungen gezahlten Provisionen. Allein die Nennung der Höhe der jeweiligen Provision ersetze nicht den Anspruch auf Provisionsabrechnung im Sinne des 87c HGB. Gegen dieses den Klägervertretern am 19. Dezember 2014 und dem Beklagtenvertreter am 29. Dezember 2014 zugestellte Urteil haben beide Seiten fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung des Auskunfts- und des Abrechnungsanspruchs. Soweit sich allerdings - nach einem Hinweis des Berufungsgerichts - der Provisionsabrechnungsanspruch allein auf die in den Abrechnungen des Klägers enthaltenen Provisionszahlungen beschränke, trete die Beklagte dem nicht entgegen. Auskunft könne der Kläger nur für die Fälle erhalten, in denen der Kläger nicht nur die Betreuung der Aufträge übernommen habe, sondern darüber hinaus auch mit ihm die Zahlung einer Provision dafür vereinbart worden sei. Mit Einverständnis der entsprechenden Gebietsleiter seien dem Kläger durch jeweilige Einzelvereinbarung gesondert Aufträge zur Bearbeitung zugeteilt worden, für die der Kläger dann eine auch jeweils im Einzelfall vereinbarte Bearbeitungsprovision erhalten habe. Diese Provisionen seien vollständig abgerechnet worden. Soweit der Kläger als Gebietsleiter in den Aufträgen genannt worden sei, habe der Kläger dieses eigenmächtig im System erfasst. Er sei dazu nicht befugt gewesen. Von der Beklagten sei der Kläger in keinem Auftrag als Gebietsleiter bezeichnet worden. Ob zukünftig der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen des noch offenen Resturlaubs hinterherrennen müsse, bleibe abzuwarten. Die Beklagte beantragt in der Berufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus, Geschäftszeichen 2 Ca 432/14 vom 10. Dezember 2014 abzuändern und Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

4 1. die Klage hinsichtlich des Antrages, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze mit den einzelnen vom Kläger betreuten Aufträgen im Zeitraum von Juni 2011 bis März 2014 erzielt hat, abzuweisen; 2. die Klage, dem Kläger Provisionsabrechnung für den Zeitraum von Juni 2011 bis März 2014 zu erteilen und an den Kläger herauszugeben, abzuweisen; 3. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt in der Berufung, unter Abänderung des am 10. Dezember 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus, Az. 2 Ca 432/14 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.033,84 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2014 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft auch darüber zu erteilen, welche Aufträge der Kläger für die Beklagte im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 bearbeitet hat und dabei in den Rechnungen als Gebietsleiter namentlich benannt wurde; 3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung Auskunft über die von ihm bearbeiteten Aufträge sowie die Urlaubsabgeltung Zur Begründung des Auskunftsanspruchs hat der Kläger sich nach Hinweis des Berufungsgerichts auf die Aufträge beschränkt, in denen er als Gebietsleiter genannt gewesen ist. Zur Begründung des Urlaubsabgeltungsanspruchs verweist er auf die Begründung der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2014 im Verfahren 21 Sa 221/14. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gehe der Urlaubsabgeltungsanspruch zum Jahresende nicht unter. Er sei vielmehr von der Arbeitgeberin als Schadenersatz auch nach Ablauf des Urlaubsjahres noch zu gewähren bzw. nach Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Er habe sich nicht eigenmächtig als Gebietsleiter in der EDV eingetragen. Dieses sei vielmehr jeweils auf Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten erfolgt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom 14. Januar 2015 und ihre Schriftsätze vom 26. März 2015 und 30. April 2015 sowie den Inhalt der Berufungsbegründung des Klägers vom 13. Februar 2015 und dessen Schriftsätze vom 25. Februar 2015 und 13. April 2015 sowie das Sitzungsprotokoll vom 7. Mai 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die nach 64 Abs. 2 ArbGG statthaften Berufungen der Parteien sind form- und fristgerecht im Sinne der 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist allerdings unbegründet. Es war lediglich klarstellend aufzunehmen, dass im Tenor zu 3. der angefochtenen Entscheidung der Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 aufzunehmen war und im Tenor zu 4., dass es sich um die Erteilung der Provisionsabrechnungen nur insoweit handelt, wie diese in den Gehaltsabrechnungen des Klägers vom Juni 2011 bis März 2014 bereits enthalten waren. Die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bezüglich der Umsätze aus den einzelnen vom Kläger betreuten Aufträgen im Zeitraum Juni 2011 bis März 2014 ist - abgesehen von der zeitlichen Konkretisierung, die sich offensichtlich aus den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung ergab - nicht begründet. Auch wenn es zwischen den Parteien streitig ist, ob zwischen den Parteien eine konkrete Provisionshöhe zu jedem einzelnen Auftrag jeweils vereinbart wurde oder ob die Parteien eine generelle prozentuale umsatzabhängige Provision vereinbart haben, benötigt der Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

5 Kläger diese Auskünfte, um gegebenenfalls seinen Provisionsanspruch begründen zu können. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass unstreitig zwischen den Parteien eine Provisionsabrede bestanden hat. Die Erteilung der Auskünfte sage noch nichts darüber aus, ob dem Kläger tatsächlich ein Anspruch auf (weitere) Provisionen zustehe, aber nur mit der entsprechenden Auskunft ist der Kläger in der Lage, den von ihm angenommenen Anspruch zu beziffern. Da die Beklagte keine Einzelheiten der jeweils individuellen Provisionsabsprache dargelegt hat und somit die klägerische Behauptung nicht hinreichend bestritten wurde, besteht auch weiterhin der Auskunftsanspruch des Klägers nach 87 c Abs. 3 HGB in Verbindung mit 65 HGB und 259 BGB. Die weitere Berufung der Beklagten bezüglich der Abrechnung der unstreitig an den Kläger gezahlten Provisionen war aufgrund des Hinweises des Berufungsgerichts vom 18. Februar 2015 nicht mehr streitig, so dass insoweit der Tenor zu 4. der angefochtenen Entscheidung des ArbG Cottbus lediglich noch klarzustellen war. III. Die zulässige Berufung des Klägers ist auch nur zum Teil begründet. 1. Der Auskunftsanspruch des Klägers bestand über den vom Arbeitsgericht in der klarstellenden Fassung des Tenors dieser Entscheidung hinaus ausgeurteilten Umfang nicht. Die Beklagte wurde bereits verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Umsätze sie mit den einzelnen vom Kläger in der Zeit vom Juni 2011 bis März 2014 betreuten Aufträgen getätigt hat. Darin sind auch sämtliche Vorgänge enthalten, in denen der Kläger in den Rechnungen als "Gebietsleiter" bezeichnet wurde. Dass der Kläger in Rechnungen zu Aufträgen benannt wurde, die er nicht betreut hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Selbst wenn es solche geben sollte, ist es jedoch unstreitig zwischen den Parteien, dass der Kläger jedenfalls für von ihm nicht betreute Aufträge auch keine Provision erhalten sollte. Insofern gäbe es für einen weitergehenden Auskunftsanspruch auch kein Rechtsschutzbedürfnis. 2. Die Berufung des Klägers ist allerdings begründet, soweit er die Abgeltung von 4 Tagen Resturlaub für das Jahr 2013 begehrt. Insoweit handelt es sich um den restlichen gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr Bezüglich des darüber hinaus geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs ist die Berufung zurückzuweisen. 2.1 Wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, geht die Kammer 21 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 12. Juni Sa 221/14 - davon aus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs verantwortlich ist. Hierzu hat die Kammer 21 ausgeführt: "Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs nach 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. 249 Abs. 1 BGB, der sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt ( BAG vom AZR 956/11 - Rn. 20, NZA 2014, 545 [BAG AZR 956/11] ; vom AZR 504/10 -Rn. 12, AP Nr. 58 zu 7 BUrlG), nicht nur dann, wenn sich der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Untergangs des originären Urlaubsanspruch mit der Urlaubsgewährung im Verzug befand (so aber BAG vom AZR 846/09 - Rn. 66, AP 10 zu 280 BGB ; vom AZR 571/00 - Rn. 16, [...]; vom AZR 523/05 - Rn. 24, AP Nr. 28 zu 7 BUrlG Übertragung; vom AZR 57/91 -Rn. 16 zitiert nach [...], AP Nr. 22 zu 1 BUrlG). Vielmehr hat der Arbeitgeber den bei ihm Beschäftigten von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Schadensersatz zu leisten, es sei denn, er hat die nicht rechtzeitige Urlaubsgewährung nicht zu vertreten. Denn mit dem Untergang des Urlaubsanspruchs wird dessen Erfüllung unmöglich ( 275 Abs. 1 BGB ), so dass die Beschäftigten nach 280 Abs. 3, 283 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen können Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

6 Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beschäftigten Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber nach 286 Abs.1 Satz 1 BGB in Verzug gesetzt haben. Es ist auch unerheblich, ob für die Gewährung von Urlaub nach 7 Abs. 3 BUrlG eine Zeit i. S. d. 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach dem Kalender bestimmt ist (vgl. dazu LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom Sa 1511/12 - Rn. 84, AuR 2013, 362 [LAG Hamm Sa 1511/12] ) oder ob ein Fall der ernsthaften und endgültigen Urlaubsverweigerung i. S. d. 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliegt (vgl. dazu BAG vom AZR 374/12 - Rn. 22, NZA-RR 2014, 234 [BAG AZR 374/12] ; vom AZR 529/10 - Rn. 35, AP Nr. 2 zu 26 TVöD, und vom AZR 197/10 - Rn. 14, AP Nr. 1 zu 17 BEEG zu 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ) und sich der Arbeitgeber deshalb zum Zeitpunkt des Verfalls des originären Urlaubsanspruchs im Verzug befindet. Im Streitfall steht dem Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung deshalb auch nicht entgegen, dass er keinen Urlaub beantragt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob seine Behauptung zutrifft, der Beklagte habe die Gewährung von Urlaub u. a. für das Jahr 2012 bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Im Einzelnen gilt: a) Der Beklagte als Arbeitgeber war verpflichtet, dem Kläger dessen Urlaub auch ohne vorherige Aufforderung rechtzeitig zu gewähren. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes unter Berücksichtigung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003 (Arbeitszeitrichtlinie). aa) Bereits der Wortlaut des 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG, wonach der Urlaub innerhalb des dort vorgegebenen Zeitraums "zu gewähren und zu nehmen" ist, deutet darauf hin, dass ein Arbeitgeber von sich aus und nicht erst nach entsprechender Aufforderung gehalten ist, den Anspruch der bei ihm Beschäftigten auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach den 1, 3 BUrlG rechtzeitig i. S. d. 7 Abs. 3 BUrlG zu erfüllen (Klenter, Anm. zu LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom Sa 1511/12 -, jurispr-arbr 23/13; HK-ArbSchR-Hinrichs, Urlaubs- und Gesundheitsschutz Rn. 31). Wenn der Arbeitgeber nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich nur verpflichtet sein sollte, Urlaub auf entsprechende Aufforderung der Beschäftigten zu gewähren, hätte es nahegelegen, die umgekehrte Formulierung zu wählen, dass der Urlaub innerhalb des vorgesehenen Zeitraums "zu nehmen und zu gewähren" ist, oder zu regeln, dass der Arbeitnehmer den Urlaub so rechtzeitig zu beantragen hat, dass er noch während des genannten Zeitraums gewährt werden kann. bb) Ferner spricht für diese Auslegung der Zweck des Urlaubsanspruchs und dessen Bedeutung und systematischer Zusammenhang im Lichte des Unionsrechts. Sowohl nach deutschen Recht als auch nach dem Unionsrecht dient der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten ( BAG vom AZR 983/07 - Rn. 67, AP Nr. 39 zu 7 BUrlG zum deutschen Recht; EuGH vom C-173/99 (BECTU) - Rn. 44, AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104; vom C-350/06 und C-520/06 (Schultz-Hoff und Stringer u.a.) - Rn. 23, AP Nr. 1 zur Richtlinie 2003/88/EG, zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie). Er gehört damit nach seiner Zielrichtung zum Arbeitsschutzrecht. Beschäftigte sollen während eines Jahres einen bestimmten Mindestzeitraum zur Verfügung haben, in dem sie sich erholen und ihre Zeit selbstbestimmt nutzen können (vgl. BAG AZR 652/10 - Rn. 22, AP Nr. 95 zu 7 BUrlG Abgeltung; vom AZR 529/10 - Rn. 23, AP Nr. 2 zu 26 TVöD, sowie bereits BAG vom AZR 442/83 - Rn. 43, zitiert nach [...], AP Nr. 15 zu 13 BUrlG; EuGH vom C-350/06 und C-520/06 (Schulz-Hoff und Stringer u.a.) - Rn. 25, aao.). Auf der Ebene des Unionsrechts wird der arbeitsschutzrechtliche Charakter des Anspruchs auf bezahlten Mindesturlaub auch dadurch deutlich, dass der Anspruch in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie geregelt ist. Die Arbeitszeitrichtlinie steht ausweislich ihrer Erwägungsgründe 2 und 3 im Kontext der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG und ist ausdrücklich dem Arbeitsschutzrecht der Union zugeordnet (vgl. dazu HK-ArbSchR-Kothe, Unionsrecht Rn. 27 sowie Kothe, FS f. Schwerdtner, S. 114). Für das Arbeitsschutzrecht wiederum ist anerkannt, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz der bei ihm Beschäftigten auch ohne vorherige Aufforderung nachzukommen hat (vgl. BAG vom ABR 13/02 - Rn. 65, AP Nr. 61 zu 80 BetrVG 1972; vom AZR 52/05 - Rn. 15, AP Nr. 7 zu 307 BGB, sowie vormals BAG vom AZR 258/69 -, AP Nr. 16 zu 618 BGB; AZR 133/66 - Rn. 27, AP Nr. 15 zu 618 BGB zur Urlaubsgewährung unter Fürsorgegesichtspunkten). Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Organisationsmacht verpflichtet, seinen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

7 Betrieb so zu organisieren, dass die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (Kothe, FS f. Schwerdtner, S. 115; HK-ArbSchR-Hinrichs, Urlaubs- und Gesundheitsschutz Rn. 14 m. w. N.; vgl. auch Staudinger-Oetker, 618 Rn. 20 und 123 ff.; LAG Hamm, Vorlagebeschluss vom Sa 1511/12 - Rn. 85, AuR 2013, 362, [LAG Hamm Sa 1511/12] dazu jetzt auch EuGH vom C-118/13 (Bollacke) -, NZA 2014, 651 [EuGH C-118/13] ). Letztlich entspricht die Pflicht des Arbeitgebers, den Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub auch ohne Aufforderung durch die Beschäftigten zu erfüllen, seiner Pflicht, die Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz sicherzustellen (HK-ArbSchR-Hinrichs, aao. Rn. 31; vgl. zum Letztem BAG vom AZR 78/09 - Rn. 16, AP Nr. 14 zu 1 TVG Tarifverträge: Arzt zur Verpflichtung des Arbeitgebers bei der Arbeitszeitgestaltung die Ruhezeiten des 5 ArbZG einzuhalten; BAG vom AZR 52/05 - Rn. 15, aao., zur Verantwortung des Arbeitgebers für die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit nach 3 ArbZG ). Bei dem Anspruch auf Urlaub handelt es sich um eine Art Jahresruhezeit, die sich von den täglich und wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten nur dadurch unterscheidet, dass während der Jahresruhezeit das übliche Arbeitsentgelt weiter zu zahlen ist (st. Rspr. des EuGH zu Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, siehe z. B. EuGH vom C-350/06 u. C-520/06 (Schultz-Hoff und Stringer u.a.) - Rn. 30, 39, u. 58, aao.; EuGH vom C-214/10 (KHS) - Rn. 35 u. 37, AP Nr. 6 zu Richtlinie 2003/88/EG). cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber nach 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen hat. Denn wenn Beschäftigte von sich keine Urlaubswünsche äußern, kann der Arbeitgeber nachfragen. Äußern Beschäftigte auch auf Nachfrage keine Urlaubswünsche, kann der Arbeitgeber den Urlaub einseitig verbindlich festlegen (vgl. BAG vom AZR 983/07 - Rn. 23, AP Nr. 39 zu 7 BUrlG, näher dazu auch HK-ArbSchR-Hinrichs, aao. Rn. 24 u. 31). Es gibt dann keine zu berücksichtigenden Urlaubswünsche. Dieser Rechtsansicht und den sie begründen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer uneingeschränkt an. Die Beklagte hat den Urlaubanspruch des Klägers für 2013 nicht vollständig erfüllt. Unstreitig hat der Kläger im Jahre 2013 lediglich 16 der 24 Arbeitstage Urlaub und somit auch nicht den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Werktagen für dieses Jahr erhalten. Der dem Kläger wegen der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Urlaubsanspruchs zustehende Ersatzurlaubsanspruch ( 249 Abs. 1 BGB ) ist nicht mehr realisierbar, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist. Der Anspruch auf Gewährung des Ersatzurlaubs hat sich deshalb nach 251 Abs. 1 BGB in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung umgewandelt. 2.2 Allerdings hat die Beklagte aus den zuvor geschilderten Gründen nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, also hier für vier weitere Urlaubstage, einzustehen. Denn nur insoweit ist die Beklagte zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Der darüber hinausgehend Jahresurlaub von hier weiteren 4 Tagen unterfällt, wie das Arbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, den allgemeinen Verfallregeln des Bundesurlaubsgesetzes. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung durch den Kläger war dieser Anspruch mit Ablauf des Jahres 2013 untergegangen. Die vom Kläger erstinstanzlich benannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2012 (9 AZR 652/10) bezog sich auf den Fall der Fortdauernden Arbeitsunfähigkeit im Urlaubsjahr und danach bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht einschlägig. 2.3 Da der Urlaubstag unstreitig mit 129,23 EUR brutto zu berechnen ist, beträgt die dem Kläger zustehende Urlaubsabgeltung für 4 Tage 516,92 EUR brutto. Der Zinsanspruch beruht auf 286, 288 BGB. Der Zinsanspruch war mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagtenvertreter ab dem 2. Mai 2014 rechtshängig. Ab diesem Tag hat der Kläger Anspruch auf Zinsen in der tenorierten Höhe. IV. Die Kostenentscheidung folgt 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit 91 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben entsprechend ihrem Anteil am Obsiegen und Unterliegen im Berufungsverfahren die Kosten zu tragen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

8 Die Revision wurde gemäß 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Abgeltung seines restlichen gesetzlichen Mindesturlaubs zugelassen. Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.09.2001, Az.: 9 AZR 570/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.09.2001, Az.: 9 AZR 570/00 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 18.09.2001, Az.: 9 AZR 570/00 Urlaubsrecht: Nur nach Aufforderung muss übertragen werden Urlaubsansprüche erlöschen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber im betreffenden

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1403/09 Verkündet am 24.03.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag... Seite 1 von 5 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.4.2006, 5 AZR 403/05 Ausschlussfrist Leitsätze Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 19. Dezember 1991 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 HI440868 Entscheidungsstichwort (Thema) HI440868_1 Arbeitsbereitschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

ArbG Herne, 07.07.2015-3 Ca 684/15

ArbG Herne, 07.07.2015-3 Ca 684/15 Arbeitsgericht Herne v. 07.07.2015, Az.: 3 Ca 684/15 Zulässigkeit der monatlich anteiligen Anrechnung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld auf den Mindestlohnanspruch; Unwiderruflich geleistete Sonderzahlung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

LAG Baden-Württemberg, 20.01.2016-19 Sa 63/15

LAG Baden-Württemberg, 20.01.2016-19 Sa 63/15 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Beschl. v. 20.01.2016, Az.: 19 Sa 63/15 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus erstinstanzlichem Weiterbeschäftigungstitel; Unbegründeter Antrag der

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 420/10 Urlaubsabgeltung - Verfall trotz unwirksamer Arbeitgeberkündigung und Bestandrechtsstreit- Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung Tenor

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 209/07 3 Sa 305/06 Sächsisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 10. Juli 2008 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? 5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus "equal pay"

Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus equal pay Seite 1 Dokument 1 von 1 Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus "equal pay" Gericht: LAG Düsseldorf Datum: 21.06.2012 Aktenzeichen: 13 Sa 319/12 Entscheidungsform:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts. Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche

Mehr

Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4

Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht 11 Ca 2230/06 ArbG Dresden Verkündet am 01.08.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

LAG Hamburg - 11.01.2011 - AZ: 4 Sa 62/10 ArbG Hamburg - 29.06.2010 - AZ: 21 Ca 59/10. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

LAG Hamburg - 11.01.2011 - AZ: 4 Sa 62/10 ArbG Hamburg - 29.06.2010 - AZ: 21 Ca 59/10. In Sachen. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, BAG, 22.08.2012, 5 AZR 526/11 Gericht: BAG Datum: 22.08.2012 Aktenzeichen: 5 AZR 526/11 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 27316 Verfahrensgang: Orientierungssatz: vorgehend: LAG

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04 Betriebsrat: An Schulungstagen gucken Teilzeiter auf ihre Vollzeitkollegen Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied bis einschließlich

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.3.2011, 1 AZR 808/09 Auslegung eines Sozialplans Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009-20 Sa

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

ArbG Verden - 29.03.2011 - AZ: 3 Ca 31/10

ArbG Verden - 29.03.2011 - AZ: 3 Ca 31/10 Seite 1 Dokument 1 von 1 Urlaubsabgeltung bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit -- Europarechtskonforme Begrenzung des Übertragungszeitraums des Urlaubsanspruchs -- Urlaubsanspruch bei dauerhaftem Bezug

Mehr

Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2

Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 255/11 ArbG Leipzig Verkündet am 23. Februar 2012 I m N a

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! -

Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Das weitgehend unbekannte Risiko aus der betrieblichen Altersversorgung - Arbeitgeber haften, wenn Versicherungen nicht leisten! - Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: 17.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh,

Mehr

Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler

Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Urlaub ist schön Solltet Ihr auch mal wieder machen 6. Oktober 2010 Referenten: Wolfgang Manske und Ute Baumann-Stadler Fachanwalt/in für Arbeitsrecht, Nürnberg Urlaubsanspruch/ - dauer Gesetzlicher Anspruch

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht

Mehr

Mindestlohn was geht uns das an?

Mindestlohn was geht uns das an? Update Arbeitsrecht Mindestlohn was geht uns das an? Mindestlohn worum geht es? EUR 8,50 bundeseinheitlicher Mindestlohn Ab 01.01.2015 Für alle Arbeitnehmer einschließlich Praktikanten 02.12.2014 EMPLAWYERS

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Sa 143/03 2 Ca 6364/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n 1) B... 2) C... -... - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Mehr