Kommission für Jugendmedienschutz. Verantwortung wahr nehmen Aufsicht gestalten

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1 Kommission für Jugendmedienschutz Verantwortung wahr nehmen Aufsicht gestalten

2 2 Inhalt 3 Jugendschutz Warum Jugendmedienschutz? 8 Die KJM 9 Aufgaben der KJM 10 Mitglieder der KJM 12 Praxistipps für Eltern 14 Jugendschutz im Rundfunk 16 Jugendschutz im Internet 20 Onlinespiele 22 Glossar Die KJM als Ansprechpartner Ist Ihnen bei privaten Rundfunksendern oder im Internet ein für Kinder oder Jugendliche problematisches Angebot aufgefallen? Haben Sie Fragen zum Jugendmedienschutz? Dann kontaktieren Sie die KJM online oder telefonisch: Auf unserer Homepage können Sie sich über ein Kontaktformular bei uns melden. Oder Sie rufen einfach an: 030/ Dann wird aus Ihrer Beobachtung vielleicht ein KJM Prüffall.

3 3 Jugendschutz 2.0 Medien machen Spaß! Eine Aussage, die wohl fast alle Kinder und Jugend lichen unterstreichen. Und das ist gut so. Schließlich sollen und wollen gerade»digital Natives«von den vielen Chancen der globalen Medienwelt profitieren. Doch sie können auch über ihre Risiken stolpern. Damit Heranwachsende Fernsehen, Internet und Handy möglichst unbeeinträchtigt nutzen können, gibt es die Kommission für Jugend medienschutz (KJM). Was Erwachsene im Internet oder im Fernsehen sehen, interessiert den Jugendschutz dabei nicht solange es sich nicht um absolut unzulässige Inhalte wie beispielsweise Menschenwürdeverletzungen oder Tierpornografie handelt. Die KJM will vor allem Kinder und jüngere Jugendliche, die noch weniger medienkompetent sind, davor bewahren, ungewollt auf beeinträchtigende oder gefährdende Inhalte zu stoßen. Da diese Gefahr auf dem Abenteuerspielplatz Internet ungleich höher ist als beim Fernsehen, ist der Jugendschutz im Netz momentan ein Arbeits schwerpunkt der KJM. Diese Broschüre informiert Sie über unsere Aufgaben. Gleichzeitig möchte ich Sie einladen, die KJM bei Anfragen und Beschwerden zum Jugendmedienschutz zu kontaktieren und sich in die öffentliche Debatte zum Thema einzubringen. Denn letztlich kann der gesellschaftliche Wertediskurs ähnlich viel bewirken wie Gesetze. Siegfried Schneider Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

4 4 Warum Jugendmedienschutz? Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat in Deutschland Verfassungsrang. Schließlich gibt es in unserer Gesellschaft Gefährdungen, die auf Kinder und Jugend liche zum Teil problematischere Auswirkungen haben als auf Erwachsene. Die Grundlage des gesetzlichen Jugendmedienschutzes bilden das Jugend schutzgesetz des Bundes (JuSchG) und der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag = JMStV). Der JMStV fasst den privaten Rundfunk (vor allem das Fernsehen) und die Telemedien (vor allem das Internet und den Teletext im Fernsehen) unter dem Aufsichtsdach der KJM zusammen. Dadurch wird verhindert, dass gleiche Inhalte in verschie denen Medien unterschiedlichen Regeln unterliegen. Das JuSchG regelt den Jugendschutz für Medieninhalte auf Trägermedien, etwa auf Film-DVDs oder Videospielen. Jugendgefährdende Medien können indiziert werden. Das bedeutet, sie unterliegen Vertriebsbeschränkungen, damit sie nur Erwachsenen, nicht aber Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind. Für Indizierungsverfahren ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zuständig.

5 5 +++ Jugendmedien - schutz soll + Gefahren möglichst gar nicht entstehen lassen (= struktureller Jugendmedienschutz) + über Gefahren aufklären und zu ihrer Bewältigung anleiten (= erzieherischer Jugendmedienschutz/Medienpädagogik) + den Umgang mit Gefahren regeln (= gesetzlicher Jugendmedienschutz)

6 6 Anhand der Gesetze beur teilen Jugendmedienschutz-Institutionen Medien inhalte auf ihr Gefährdungspoten zial. Die KJM entscheidet auf Basis des JMStV, ob TV- oder Internet-Angebote unzulässig oder entwicklungs be ein trächtigend sind. +++ Was sind eigentlich unzulässige Inhalte? Unzulässig ( 4 JMStV) sind z.b. Inhalte, die + zum Rassenhass aufstacheln, + Handlungen verharmlosen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus began gen wurden, + Gewalt-, Kinder-, Jugend- oder Tierpornografie zeigen, + den Krieg verherrlichen, + Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechts betonter Körperhaltung darstellen, + die Menschenwürde ver letzen, etwa durch Verunglimpfung und Diskriminierung von Minder heiten, durch Degradierung von Personen zum Objekt oder durch Darstellung von Personen in einem Zustand, in dem sie ihre Handlungen nicht mehr steuern können.

7 7 +++ Was sind eigentlich entwicklungsbeeinträch - tigende Inhalte? Beeinträchtigend ( 5 JMStV) sind Inhalte, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Anbieter müssen dafür sorgen,»dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen«. Im JMStV gibt es auch Regelun gen zum Jugendschutz in der Werbung ( 6 JMStV). Werbung darf z.b. nicht + direkte Angebote zum Kaufen oder Mieten von Waren und Dienstleistungen an Minderjährige machen, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, + den Interessen von Kindern und Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen, + Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf von beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen.

8 8 Die KJM Die KJM prüft als Organ der Landesmedienanstalten, ob Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) vor lie gen und entscheidet über Folgen für Anbieter. Dabei wird die KJM grundsätzlich erst nach Ausstrahlung oder Verbreitung eines Angebots tätig. Diejenige Landesmedienanstalt, die den betreffenden Rundfunk - sender genehmigt hat oder in deren Land der Telemedien an bieter sitzt, vollzieht die Maßnahmen (Be anstandungen, Untersagungen, Buß gelder). Die KJM besteht aus zwölf Mitgliedern: aus sechs Direktoren der Landesmedienanstalten, vier Mitgliedern, die von den für den Jugendschutz zuständigen Obersten Landesjugendbehörden sowie zwei Mitgliedern, die von der für den Jugendschutz zuständigen Obersten Bundesbehörde entsandt werden. Jedes Mitglied hat einen Stellver treter. Die Mitglieder sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden. Die Gründung der KJM im Jahr 2003 hatte auch die enge Verzahnung der unterschiedlichen Jugendschutzinstitutionen zum Ziel. So arbeitet die KJM eng mit den Landesmedienanstalten und mit der BPjM zusammen. Die länder übergreifende Einrichtung jugendschutz.net ist organi satorisch an die KJM angebunden und unterstützt sie bei ihren Aufgaben im Telemedienbereich.

9 9 Aufgaben der KJM Nicht nur die Prüftätigkeit zählt zu den grundlegenden Aufgaben der KJM. Neben der Beobachtung von Rundfunksendungen und Internet an geboten gehören die Festlegung von Sendezeiten, die Prüfung und Genehmigung von Verschlüsselungsund Vorsperrungstechnik sowie die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen zu ihren Aufgaben. Außerdem stellt die KJM Indizierungsanträge für Angebote im Internet und nimmt zu Indizierungsanträgen der BPjM Stellung. Auch die Stärkung und Weiterentwicklung des im JMStV festgelegten Systems der regulierten Selbstregulierung gehört zu ihrem Kernauftrag: Der JMStV verfolgt damit das Ziel, die Eigenverantwortung der Anbieter zu stärken und die Vorabkontrolle zu verbessern. Das heißt: Anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen wird ein gesetzlich festgeschriebener Entscheidungsrahmen zugebilligt, den die KJM nur begrenzt überprüfen darf. Sanktionen sind nur möglich, wenn dieser Entscheidungsrahmen überschritten wird. Die KJM hat bisher vier Selbstkontrolleinrichtungen anerkannt: + die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF), deren Anerkennung auch für fernsehähnliche Inhalte in Telemedien gilt, + die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) für den Bereich der Telemedien, + die FSK.online für den Bereich der Telemedien und + die USK.online für den Bereich der Telemedien.

10 10 Mitglieder der KJM Vorsitzender Siegfried Schneider, Bayerische Landeszentrale für neue Medien Jochen Fasco, Thüringer Landesmedienanstalt Sebastian Gutknecht, AG Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle NRW Martin Heine, Medienanstalt Sachsen-Anhalt Stv. Vors. Andreas Fischer, Niedersächsische Landes medienanstalt Folker Hönge, Oberste Landesjugendbehörde bei der Frei willigen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft Cornelia Holsten, Bremische Landesmedienanstalt Stv. Vors. Thomas Krüger, Bundeszentrale für politische Bildung Elke Monssen-Engberding, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Renate Pepper, Landeszentrale für Medien und Kommuni ka tion Rheinland-Pfalz Sigmar Roll, Bayerisches Landessozialgericht Schweinfurt Frauke Wiegmann, Jugendinformationszentrum Hamburg

11 11 Stellvertreter der Mitglieder Dr. Gerd Bauer, Saarländische Landesmedienanstalt Dr. Jürgen Brautmeier, Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Thomas Fuchs, Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein Prof. Dr. Petra Grimm, Hochschule der Medien Michael Sagurna, Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien Jan Lieven, AG Kinder- und Jugendschutz, Landes stelle NRW Petra Meier, Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Petra Müller, Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht Thomas Langheinrich, Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg Michael Hange, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Dr. Uwe Hornauer, Medienanstalt Mecklenburg- Vorpommern Bettina Keil-Rüther, Staatsanwaltschaft Meiningen

12 12 Praxistipps für Eltern Was Eltern beim Medien konsum ihrer Kinder beachten sollten Sendezeiten Was darf mein Kind im Fernsehen anschauen? Wichtige Anhaltspunkte für diese Entscheidung geben die Sendezeitgrenzen: + ohne Altersbeschränkung: keine Sendezeitbegrenzung + ab 12 Jahren: Ausstrahlung ab Uhr (Empfehlung) + ab 16 Jahren: Ausstrahlung ab Uhr (feste Grenze) + ab 18 Jahren: Ausstrahlung ab Uhr (feste Grenze) Achtung: Man muss damit rechnen, dass im Tagesprogramm bis 20 Uhr für kleine Kinder ungeeignete Sendungen laufen! Trailer im Nachmittagsprogramm Tagsüber gibt es manchmal kurze Spots, die für Filme im Abendprogramm werben und oft für jüngere Kinder problematisch sind. Vielfältige Programme, vielfältige Gefahren Ganz egal, ob Unterhaltung, Nachrichten, Sport oder Musik, in jedem Programm können Inhalte gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen.

13 13 Filterprogramme für das Internet Solche Software unterstützt Eltern dabei, für ihre Kinder je nach Alters stufe geeignete Internetangebote freizuschalten und das Risi ko zu reduzieren, auf ungeeignete Inhalte zu stoßen. Die KJM hat bisher zwei Jugendschutzprogramme, das des Vereins JusProg e.v. und das der Deutschen Telekom, unter Auflagen anerkannt ein Sig nal dafür, dass sie noch Defizite haben. Die Jugendschutzprogramme sind deshalb zwar eine Hilfe für die elterliche Aufsicht, aber kein Ersatz dafür, Kinder bei der Internetnutzung zu begleiten. Eltern und Erzieher können das Programm von JusProg e.v. unter kostenlos herunterladen. Das Programm der Deutschen Telekom gibt es für alle Festnetzkunden kostenlos unter Beide Programme laufen auf den aktuellen Windows-Betriebssystemen und können den individuellen Bedürf nissen der minderjährigen Nutzer entsprechend eingestellt werden.

14 14 Jugendschutz im Rundfunk Jugendschutzverstöße im TV sind naturgemäß weniger drastisch als im Internet denn das Fernsehen ist noch vergleichsweise gut kontrolliert: durch Selbstkontrolleinrichtungen, Jugendschutzbeauftragte oder durch Auflagen bei der Zulassung von Anbietern. Doch auch im viel genutzten Medium Fernsehen gibt es viele für Kinder und Jugendliche problema tische (entwicklungsbeeinträchtigende) Inhalte. Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten wird darauf abgestellt, wie sie auf bestimmte Altersgruppen wirken. Bei unzulässigen Angeboten (vgl. S. 6) dagegen nicht, weil sie im Fernsehen gar nicht laufen dürfen. Die Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender Angebote kann man ziemlich gut durch Zeitgrenzen regulieren. Das heißt: Je problematischer ein Inhalt für Kinder und Jugendliche ist, desto später muss er laufen. Die Zeitgrenzen (vgl. S. 12) werden in der Regel von den Rundfunk-Anbietern beachtet.

15 Beurteilungs kriterien für Entwicklungs - beein trächtigung Gewaltdarstellungen Sexualdarstellungen + genretypische Darstellung von Gewalthandlungen + Realitätsnähe + Grundstimmung der Sendung + Ausprägung der Gewaltaktionen + Spannungspotenzial der Sendung + Kontext der Gewaltausübung: Identifikationsangebote durch gewaltausübende Personen + filmtechnische Gestaltung + Sexualdarstellungen, die nicht dem Entwicklungs - stand von Kindern und Jugend lichen entsprechen wie außerge wöhn liche Sexual praktiken + stereotype Geschlechterrollen mit diskriminierenden Verhaltens mustern + Verknüpfung von Sexualität und Gewalt, insbesondere wenn Kinder und Jugendliche betroffen sind + Verharmlosung oder Idealisierung von Prostitution

16 16 Jugendschutz im Internet Jugendschutz ist im globalen und dynamischen Internet weitaus schwieriger durchzusetzen als im Fernsehen. Denn die KJM kann nur gegen Anbieter mit Sitz in Deutschland tätig werden. Doch auch hier gibt es Erfolge. Gegen Seitenbetreiber mit Sitz im Ausland kann die KJM einen Indizierungsantrag bei der BPjM stellen. Wird dem Indizierungsantrag entsprochen, hat das zur Folge, dass die Seite in Filterprogrammen mit BPjM-Modul erkannt und in großen deutschen Suchmaschinen nicht als Treffer angezeigt wird. Explizit statt angedeutet, brutal statt gewalthaltig, pornografisch statt sexualisiert: Die Jugendschutzverstöße im Internet gehen in Quantität und Qualität weit über das hinaus, was im Fernsehen zu sehen ist. Nach wie vor ist der größte Anteil an Jugendschutzverstößen, mit denen die KJM in der Praxis zu tun hat, der Pornografie zuzuordnen. Und doch vergrößert sich in Zeiten des Web 2.0 die Bandbreite der Problemlagen. Hinzugekommen sind beispielsweise Prüffälle aus jugendaffinen Plattformen und Foren, die das Ansehen, Hochladen, Bewerten und Kommentieren von Videos oder Fotos möglich machen. Inhalte, die hochdynamisch sind und deshalb nur schwer kontrolliert werden können.

17 17 Anders als traditionelle Medien: Charakteristika des Mitmachnetzes + Es gibt keinen Gatekeeper im Netz findet man alles, was in traditio - nellen Medien redaktionell ausgeblendet wird. + Es gibt keine Zusammenhänge eine Einbindung oder Einordnung der Bilder findet nur selten statt. + Es gibt kein Ende das Netz vergisst nichts. + Es gibt keine Berührungsängste die virtuelle Realität kennt keine Hemmschwellen, die im echten Leben aufgrund gesellschaftlicher oder sozialer Strukturen existieren.

18 18 Geschlossene Benutzergruppen Anbieter bestimmter unzulässiger Inhalte können sich gesetzeskonform verhalten, indem sie ihren Angeboten Altersverifikationssysteme (= geschlossene Benutzergruppen) vorschalten. Die KJM hat frühzeitig Eckpunkte für die Umsetzung in der Praxis definiert und bisher mehr als 20 verschiedene Konzepte für geschlossene Benutzergruppen positiv bewertet. Seitdem etablieren sich geschlossene Benutzergruppen in Deutschland. Dadurch wurde bereits eine spürbare Verbesserung für den Jugendmedienschutz in bestimmten Bereichen erreicht: beispielsweise ist die frei zugängliche Verbreitung von deutschen Pornografieseiten deutlich zurückgegangen. Jugendschutzprogramme Anbieter»nur«entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte können den Jugendschutz-Regelungen durch Zeitgrenzen, das Vorschalten technischer Mittel oder dem Programmieren ihres Angebots für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm gerecht werden. Im Februar 2012 hat die KJM erstmals zwei Konzepte für Jugendschutzprogramme unter Auflagen anerkannt (JusProg e.v., Deutsche Telekom). Auch wenn diese Programme noch nicht perfekt sind, sind sie ein Schritt in die richtige Richtung. Die Herausforderung, Jugendschutzprogramme aufgrund der Flüchtigkeit des Mediums immer auf dem jeweiligen Stand der Technik zu halten sowie diese bei den Nutzern bekannt zu machen, bleibt nach wie vor. Wichtig ist dabei allerdings: Auch ein installiertes Jugendschutzprogramm macht es nicht überflüssig, dass Eltern oder Erzieher Kinder beim Surfen im Netz begleiten.

19 Regeln für das Internet? Gern wird argumentiert, man könne den Jugendschutz abschaffen, weil ohnehin gegen ihn verstoßen wird. Aber keiner fordert, die Straßen verkehrsordnung abzuschaffen, obwohl es in dem Bereich unzäh lige Delikte gibt. Für den Abenteuerspielplatz Internet sind Gesetze deshalb ebenso wichtig wie im Straßenverkehr. Dabei ist klar: Natürlich können Jugendschutzmaßnahmen im Internet immer nur der berühmte Tropfen auf den heißen Stein sein. Dennoch würde es im Internet noch ganz anders aussehen, wenn es die KJM nicht gäbe. +++ Jugendschutz und Medienpädagogik zwei Seiten einer Medaille Gerade im Internet gibt es gewaltverharmlosende und -verherrlichende, politisch extremistische und pornografische Angebote, die Kinder und Jugendliche, so medienkompetent sie auch sein mögen, nicht verkraften können. Dennoch ist Medienpädagogik im Zeitalter des Internets wichtiger denn je. Aber sie ist keine Alternative, sondern eine Ergänzung zum Jugendschutz. Nicht zuletzt, weil die Medienpädagogik auf alle Kinder und Jugendlichen, aber auch Erwachsene und vor allem Erziehende, zielt. Der Jugendmedienschutz dagegen hat in erster Linie ein Auge auf diejenigen Heranwachsenden, die nicht zu Hause beim Medienkonsum begleitet und unterstützt werden. Nötig ist die intensive Koordination und Kooperation beider Bereiche.

20 20 Onlinespiele Onlinespiele sind in. Es wird immer mehr im Internet gespielt. Ein Trend mit Chancen, aber auch mit Risiken, die den Jugendmedienschutz vor neue Herausforderungen stellen. Die KJM ist nach dem JMStV für die Aufsicht über Onlinespiele zuständig. Seit 2011 gibt es eigene KJM-Kriterien für die jugendschutzrechtliche Bewertung von Onlinespielen. Sie greifen die Spezifika von Onlinespielen auf. Denn hier sind nicht nur die klassischen inhaltlichen Beurteilungskriterien wie Gewalt, Sexualität oder Menschenwürde relevant. Auch und gerade Themen wie Abhängigkeitspotentiale, Kommunikationsfeatures oder auch Bezahlmodelle müssen bei der jugendschutzrechtlichen Bewertung beachtet werden.

21 21 Für Onlinespiele gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Inter net inhalte: So schreibt der gesetzliche Jugendmedienschutz bei problema tischen Inhalten technische Zugangskontrollen vor (vgl. S. 18). Weil die Inhalte von Onlinespielen aber hochdynamisch und ihre Gefahren lagen sehr komplex sind, sind bei Onlinespielen auch andere Formen der Kontrolle wichtig und wünschenswert, um junge Nutzer effektiv zu schützen. Darunter fallen zum Beispiel präventive Maßnahmen von Anbieter seite. Auch Mindestsicherheitsstandards oder das alters differenzierte Labeln von Inhalten durch die Anbieter sowie die Verwen dung von freiwilligen Alterskennzeichen beispiels weise über Freiwillige Selbstkontrolleinrichtungen können einiges bewirken. Außerdem müssen weitere Regulierungsinstrumentarien wie der Verbraucherschutz, der Datenschutz, aber auch Werbebestimmungen auf die aktuellen Problemlagen reagieren. Nur so können Kinder und Jugend liche die Chancen der virtuellen Spiele nutzen, ohne durch ihre Risi ken beeinträchtigt zu werden.

22 22 Glossar Altersfreigaben Viele kennen die Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK): Diese Alters freigaben werden für Filme oder Computerspiele auf Träger medien nach den Vorgaben des JuSchG vergeben und regulieren deren Abgabe an/den Zugang für Kinder und Jugendliche. Die FSK-Freigaben bilden die Grundlage für die Festlegung der Sendezeitgrenzen im Fernsehen (vgl. S. 12). Altersverifikationssystem (AVS) Das ist eine Zugangshürde für geschlossene Benutzergruppen im Inter net, zu zu denen nur Erwachsene Zugang haben dürfen. AVS müssen nach den Eckwerten der KJM die Volljährigkeit des Internetnutzers verläss lich überprüfen: Erstens durch eine Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss, zweitens durch eine Authentifizierung beim einzelnen Nutzungsvorgang. So soll das Risiko vermindert werden, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu jugendgefährdenden Inhalten haben. Die KJM bewertet Altersverifikationssysteme für geschlossene Benutzergruppen positiv, die das Schutzniveau erfüllen. Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte Damit sind Inhalte gemeint, die noch nicht als jugendgefährdend bewertet werden, aber die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten beeinträchtigen können. Beeinträchtigungen können je nach Altersstufe z.b. durch Gewaltdarstellungen, ungeeignete sexuelle oder sozialethisch desorientierende Inhalte ausgelöst werden. Anbieter müssen durch technische Mittel oder Zeitgrenzen sicherstellen, dass Kinder oder Jugendliche die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen können. Indizierung Auf der Liste jugendgefährdender Medien (»Index«) stehen Schriften, Filme, Computerspiele oder Internetseiten, von denen eine Jugendgefährdung ausgeht. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medieninhalte. Inhalte des Index dürfen nicht in die Hände Minderjähriger gelangen und unterliegen Handels- und Werbebeschränkungen.

23 23 Jugendgefährdende Angebote Das sind unzulässige Inhalte, die in Tele medien nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe verbreitet werden dürfen und im Rundfunk überhaupt nicht. Dazu zählen beispielsweise pornografische Ange bote. Jugendschutzprogramm Eine Software ein technisches Mittel also, das Eltern oder andere Erziehungs berechtigte zu Jugendschutzzwecken auf einem Computer installieren können. Der Grundanspruch an die Filter ist es dabei, so viele für Kinder und Jugendliche problematische Angebote wie möglich herauszufiltern, aber so wenig wie möglich Inhalte zu blocken, die aus Jugendschutzsicht unproblematisch oder nicht relevant sind. Für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen ist die KJM zuständig. Landesmedienanstalten Sie sind die Aufsichtsinstanzen für den privaten Rundfunk in Deutschland. Als Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind sie staatsun abhängig. In grundsätzlichen, länderübergreifenden Angelegenheiten arbeiten die 14 Landesmedienanstalten zusammen. Zu ihren Aufgaben gehören die Lizenzierung von privaten Rundfunkveranstaltern, die Programmaufsicht und -kontrolle, aber auch die Durchführung von Forschungsprojekten und die Medienkompetenzförderung. Die KJM ist ein Organ der Landesmedienanstalten. Seit Inkrafttreten des JMStV am 1. April 2003 sind die Landesmedienanstalten auch für den Jugendschutz in Telemedien zuständig. Pornografie»Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexu elle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vorder grund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt«, definiert der Bundesgerichtshof (BGH). Unterschieden wird zwischen»harter«, strafbarer Pornografie als Oberbegriff für Kinder-, Tier- und Gewaltpornografie und»einfacher«pornografie, die sich soweit sie nicht an Minderjährige gelangt unterhalb der strafrechtlich relevanten Schwelle bewegt. Im Gegensatz zum Rundfunk ist im Internet die Verbreitung einfacher Pornografie in geschlossenen Benutzergruppen zulässig. Telemedien Der Begriff Telemedien bezeichnet an die Allgemeinheit gerichtete Dienste, z.b. den Teletext im Fernsehen und Internetinhalte, die der Nutzer individuell abrufen kann. Von Telemedien grenzt der Gesetzgeber Rundfunk und Trägermedien ab.

24 Kontakt Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die medienanstalten ALM GbR Gemeinsame Geschäftsstelle Bereichsleitung: Birgit Braml Friedrichstraße Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Impressum Herausgeber Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Redaktion Birgit Braml (verantwortlich) Stefanie Reger Tel.: +49 (0) Stand: Oktober 2013

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