Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

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1 Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Prozesshandlungen und Entscheidungslehre September 2014 Mag. Sonja Otenhajmer PROZESSHANDLUNGEN 2 Prozesshandlungen (1) = Handlungen des Gerichts und der Parteien, die auf die Durchführung eines Prozesses gerichtet sind 1. Prozesshandlungen des Gerichts Entscheidungen Prozessleitung a. formelle b. materielle Aufklärungs- und Anleitungspflicht 182, 432 ZPO Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens 182a ZPO Verhandlungsleitung Sitzungspolizei 3 1

2 Prozesshandlungen (2) 2. Prozesshandlungen der Parteien Erwirkungshandlungen Bewirkungshandlungen außergerichtliche Prozesshandlungen/Prozessverträge Gültigkeitsvoraussetzungen Bedingungen, Willensmängel, Widerruf Prozessuale Sorgfaltspflichten Doppelfunktionelle Prozesshandlungen Theorie vom Doppeltatbestand Theorie von der Doppelnatur Prozessrechtliche Wirkungen Materiellrechtliche Wirkungen 4 Überblick 1. Der Vergleich 2. Das Anerkenntnis 3. Der Verzicht 4. Die Aufrechnung 5. Die Widerklage 6. Der Zwischenantrag auf Feststellung 5 1) Was ist ein Vergleich? Vergleich (1) = in- oder außerhalb eines Prozesses geschlossene und gerichtlich protokollierte Vereinbarung zwecks Bereinigung einer Zivilrechtsstreitigkeit 204, 206 ZPO Zweck Abgrenzung zum Vergleich nach bürgerlichem Recht Prozessvergleich / prätorischer Vergleich / Mediationsvergleich Mündliche Verhandlung (vorbereitende Tagsatzung 258 Abs 1 Z 4 ZPO) 2) Wirkungen eines Vergleichs? keine Entscheidung/Rechtskraft (!) Vollstreckbarkeit/Exekutionstitel 1 Z 5 EO Bereinigungswirkung Prozessbeendigungswirkung 6 2

3 Vergleich (2) 3) Wie kommt ein gerichtlicher Vergleich zustande? Zustandekommen Beurkundung durch Gericht mit Protokoll Widerrufsvorbehalt möglich Voraussetzungen ü Abschluss zwischen den Parteien ü Prozessvoraussetzungen (s auch 27 Abs 3 ZPO) ü Vergleichsfähigkeit des Anspruchs und inhaltliche Bestimmtheit 7 Vergleich (3) 4) Wann ist ein Vergleich unwirksam? (hm Doppeltatbestand) = Doppelfunktionelle Prozesshandlung Prozesshandlung Materiellrechtlicher Vertrag Materiellrechtliche Mängel Vergleich muss mit neuer Klage angefochten werden Oppositionsklage Prozesshandlung Materiellr. Vertrag Prozessrechtliche Mängel Vergleich hat keine Prozessbeendigungswirkung jede Partei kann Antrag auf Fortsetzung des Prozesses stellen Prozesshandlung materiell wirksamer Vergleich kann mit Einwendung geltend gemacht werden Urteil Materiellr. Vertrag 8 Vergleich (4) 5) Folgen einer neuen Einklagung? a) Erneute Einklagung des ursprünglichen Anspruchs hm: materiellrechtliche Einwendung mit Urteil abzuweisen b) Einklagung des novierten Anspruchs hm: zulässig/kostenfolgen 9 3

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5 Aufrechnung (1) = Sachantrag des Beklagten auf Aufrechnung der Klageforderung mit einer ihm gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung mit Urteil, sodass die Klagsforderung ganz oder teilweise abgewiesen wird Verteidigungsmittel des Beklagten Abgrenzung außergerichtliche Aufrechnung Voraussetzungen ü Aufrechnungserklärung ü Materiellrechtliche Aufrechnungsvoraussetzungen Gegenseitigkeit, Fälligkeit, Gültigkeit und Gleichartigkeit ü Prozessvoraussetzungen weder muss das Gericht zuständig sein noch dieselbe Verfahrensart Keine Streitanhängigkeit 13 Aufrechnung (2) Eventualcharakter nur wenn die Hauptforderung zu Recht besteht hm: Beweiserhebungstheorie Verteidigungscharakter Entscheidung über Bestand der Gegenforderung wird nur bis zur Höhe der Klagsforderung rechtskräftig ( 411 ZPO) Urteil dreigliedriger Urteilsspruch Endurteil Teilurteil über Klagsanspruch möglich ( 391 Abs 3 ZPO) Wirkung 14 Aufrechnung (3) 5.000, ,-? klar 5.000, , , , , ,

6 Widerklage = selbständige Klage des Beklagten gegen den Kläger eines anhängigen Rechtsstreits zur Durchsetzung eines mit der Hauptklage eng zusammenhängenden Anspruchs ( 96 JN, 233 Abs 2 ZPO) Angriffsmittel des Beklagten ü ü ü ü Voraussetzungen Parteienidentität zwischen Streitanhängigkeit und Schluss der mündlichen Streitverhandlung 1. (!) Instanz Konnexität oder Kompensabilität oder Präjudizialität des Anspruchs der Widerklage mit dem Klagsanspruch Das Gericht darf nicht unprorogabel sachlich oder örtlich unzuständig sein Teilurteil möglich 16 Abgrenzung Aufrechnungseinrede und Widerklage Aufrechnungseinrede Widerklage Eventualcharakter Bis zur Höhe der Klagsforderung Zuständigkeit nicht vorausgesetzt Bewirkt keine Streitanhängigkeit Teilurteil nur über Klagsforderung Kosten weitergehender Rechtsschutz 17 Zwischenantrag auf Feststellung (1) = Sachantrag des Klägers oder des Beklagten auf Klärung eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses 236, 259 Abs 2 ZPO Zweck: Verselbständigung der Vorfrage, indem (bindend) im Urteilsspruch und nicht in den Entscheidungsgründen entschieden wird Voraussetzungen ü Antrag zwischen Streitanhängigkeit und Schluss der mündlichen Streitverhandlung ü das festzustellende Rechtsverhältnis muss noch streitig sein ü über das Klagebegehren wurde noch nicht entschieden ü Feststellungsgegenstand ü rechtliches Interesse Präjudizialität Wirkung über den Anlassfall hinaus ü Rechtsweg, inländ. Gerichtsbarkeit, sachl. Zuständigkeit und keine bes. Verfahrensart 18 6

7 Zwischenantrag auf Feststellung (2) Entscheidung bei Unzulässigkeit Zurückweisung mit Beschluss bei Zulässigkeit Entscheidung im Urteilsspruch Endurteil oder Zwischenurteil 19 ENTSCHEIDUNGEN 20 Entscheidungen Zivilprozess AußStr, Exekution, Insolvenz Urteil und Beschluss Beschluss (!) Im Zivilprozess - Abgrenzung nach dem Entscheidungsgegenstand Urteil ergeht in der Sache Beschluss Grundregel: immer dann, wenn kein Urteil 425 ZPO (!) idr prozessuale Fragen 21 7

8 Bedeutung der Abgrenzung zwischen Urteil und Beschluss 1. Dispositionsgrundsatz 2. Antragserledigungsformen Stattgebung und Abweisung Zurückweisung Verwerfung 3. Rechtsmittel gegen die Entscheidung 4. Mündlichkeitsgebot 5. Formerfordernisse der Entscheidung 6. Ausnahmen Beschluss statt Urteil und Urteil statt Beschluss 22 Urteilsaufbau Grafik: Siehe Kodek/Mayr, Zivilprozessrecht 1 23 Zustandekommen des Urteils 1. Fällung des Urteils interner Vorgang 2. Erlassung des Urteils Kundmachung nach außen mündlich - mit Verkündung oder schriftlich - Abgabe zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle (4 Wochen) = Instanzschluss : Gerichtsbindung 3. Wirksamkeit des Urteils Beginn des Fristenlaufs idr mit Zustellung mit Verkündung 416 Abs 3 ZPO 4. Formelle Rechtskraft des Urteils Urteilsstadium, keine Urteilswirkung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht bekämpfbar 24 8

9 Vereinfachte Urteilsausfertigungen 1. Gekürzte Urteilsausfertigung gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil hat keine Partei rechtzeitig Berufung angemeldet ( 417a ZPO) 417 Abs 4 ZPO (falls Ausfertigung überhaupt beantragt wurde) 2. Urteilsvermerk 418 ZPO bei Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen bei dem Antrag des Klägers stattgebenden Versäumungsurteilen 3. Begründungserleichterungen für Rechtsmittelgerichte 25 Formmängel des Urteils 1. Urteilsberichtigung 419 ZPO offenbare Unrichtigkeiten Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem Klarstellung des tatsächlichen Entscheidungswillens jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen mit Beschluss (!) strittig, ob neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt Rsp 2. Nichtigkeitsgrund 477 Abs 1 Z 9 ZPO Widerspruch des Urteils mit sich selbst völliges Fehlen von Entscheidungsgründen derartige Mangelhaftigkeit, dass nicht überprüfbar 26 Urteilsarten 1. Nach der Klagsform Leistungsurteile Feststellungsurteile Rechtsgestaltungsurteile 2. Nach dem Sachausgang stattgebend abweisend gemischt 3. Nach der Grundlage zweiseitig/kontradiktorisch einseitig 4. Nach dem Umfang Endurteile beschränkte Urteile Teilurteil Zwischenurteil Ergänzungsurteil 27 9

10 1. Endurteil 390 ZPO Urteile nach dem Umfang der Erledigung 2. Teilurteil 391 f ZPO teilt Prozessstoff quantitativ - bei Anspruchshäufung ein Anspruch entscheidungsreif - bei Anspruchsteilen ein Teil entscheidungsreif - bei Aufrechnungseinwendung ist Klagsforderung entscheidungsreif - Klage oder Widerklage entscheidungsreif 3. Zwischenurteil 393, 393a ZPO teilt Prozessstoff qualitativ a. Grundurteil, wenn - Anspruchsgrund entscheidungsreif - Rsp: nur innerprozessuale Bindungswirkung (!) - Anfechtung hemmt ex lege weitere Verhandlung über Klage b. Grundlagenurteil über Zwischenantrag auf Feststellung c. Verjährung kann mit Zwischenurteil verneint werden 4. Ergänzungsurteil 423 ZPO 28 Versäumungsurteil (1) Säumnis und Mitwirkungspflicht der Parteien allgemeine Säumnisfolge: Präklusionsprinzip besondere Säumnisfolgen Wiedereinsetzung 146 ff ZPO Zwecke des Versäumungsurteils Partei hat sich nicht schriftlich oder mündlich in den Streit eingelassen auf Antrag der tätigen/erschienenen Partei ist ihr Vorbringen für wahr zu halten nicht in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz Folgen Entzug der Beweisbedürftigkeit Präklusion des Vorbringens des Säumigen Beschränkung der Entscheidungsgrundlage 29 Versäumungsurteil (2) Gerichtshof vorb. Tagsatzung Klage Klagebeantwortung Bezirksgericht vorb. Tagsatzung Klage 30 10

11 Versäumungsurteil (3) 1. Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung im GH-Verfahren durch den Beklagten 396 Abs 1 ZPO 2. Versäumung einer Tagsatzung vor Streiteinlassung durch mündliches Vorbringen im GH-Verfahren 396 Abs 2 ZPO 3. Versäumung einer Tagsatzung vor Streiteinlassung durch mündliches Vorbringen im BG-Verfahren 442 ZPO Reaktionsmöglichkeiten der tätigen bzw erschienenen Partei Zulässigkeitsvoraussetzungen Bekämpfung von Versäumungsurteilen Wiedereinsetzung, Widerspruch, Berufung 31 Urteilswirkungen Keine Präjudizienwirkung 12 ABGB OGH Leitfunktion Konfliktbereinigung durch Urteilswirkungen - Materielle Rechtskraft - Rechtsgestaltung - Vollstreckbarkeit - Tatbestandswirkung (str) Formelle Rechtskraft - Keine Urteilswirkung, aber idr Voraussetzung für die Urteilswirkungen - mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht bekämpfbar - Keine Einheitlichkeit der formellen Rechtskraft 32 Materielle Rechtskraft (1) 1. Maßgeblichkeit der Entscheidung Wiederholung des Rechtsstreits ausgeschlossen Gerichte und Parteien sind an die Entscheidung gebunden 2. Zwecke der materiellen Rechtskraft 3. hm: prozessuale Rechtskrafttheorie 33 11

12 Materielle Rechtskraft (2) 1. Einmaligkeitswirkung - Ne bis in idem in derselben Hauptfrage darf zwischen denselben Parteien nicht noch einmal entschieden werden Wahrnehmung der materiellen Rechtskraft Prozesshindernis für zweites Verfahren in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen Missachtung: Nichtigkeitsgrund nach Rechtskraft: Wiederaufnahmsklagegrund 530 Abs 1 Z 6 ZPO 34 Materielle Rechtskraft (3) 2. Bindungswirkung rechtskräftige Entscheidung bildet Vorfrage in anderem Prozess (= präjudiziell) Gericht ist an die rechtskräftig entschiedene Vorfrage bei Lösung der eigenen Hauptfrage gebunden Vorfrage ist der Entscheidung ungeprüft zugrunde legen 35 Grenzen der materiellen Rechtskraft (1) 1. Subjektive Grenzen: nur zwischen den Parteien Art 6 EMRK (!) zt Rechtskrafterstreckung zb 198 AktG, 42 GmbHG, 112 IO, 28 KHVG, Rechtsgestaltungsurteile, Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge 2. Objektive Grenzen: 411 ZPO - zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff Spruch, uu relative Rechtskraftwirkung der Entscheidungsgründe Negation und begriffliches Gegenteil 36 12

13 Grenzen der materiellen Rechtskraft (2) 3. Zeitliche Grenzen: Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz Nova reperta Tatsachen haben schon bestanden, wurden aber nicht vorgebracht Präklusionswirkung uu Wiederaufnahmsklage 530 Abs 1 Z 7 ZPO Nova producta Tatsachen werden von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft nicht erfasst neue Klage Oppositionsklage 35 EO 37 Rechtskraftdurchbrechung 1. Grundregel: Rechtskraft heilt Urteilsmängel Rechtssicherheit 2. Beseitigung der Rechtskraft: zt Beibehaltung der Rechtskraft größerer Nachteil a) Nichtigkeitsklage 529 ZPO b) Wiederaufnahmsklage 530 f ZPO c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 146 ZPO d) Antrag der obersten Verwaltungsbehörde 42 Abs 2 JN 38 Sonstige Urteilswirkungen 1. Vollstreckbarkeit Leistungsbefehl mit staatlichen Zwangsmitteln durchsetzbar Kostenentscheidung (!) Leistungsfrist 2. Gestaltungswirkung durch Rechtskraft wird die Rechtslage ex tunc oder ex nunc unmittelbar geändert Art 6 EMRK mit formeller Rechtskraft bei allen Parteien 3. Tatbestandwirkung (str) privatrechtliche Nebenwirkung/ Reflexwirkung an Urteilsexistenz geknüpfte Rechtsfolgen oder Bestandteil eines Tatbestandes Art 6 EMRK 39 13

14 Vorfragen Vorfragenproblematik (1) = Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage in einem zweiten Verfahren a. privatrechtliche b. öffentlich-rechtliche c. strafrechtliche I. Vorfrage ist noch nicht rechtskräftig: 1. Noch kein Verfahren über Vorfrage anhängig Richter beurteilt selbst 2. Verfahren über Vorfrage anhängig Richter hat Ermessen 190 ZPO 3. Besonderheit: strafrechtliche Vorfrage 191 ZPO 40 Vorfragenproblematik (2) II. Vorfrage ist rechtskräftig: a) privatrechtliche Vorfrage Bindungswirkung Nichtigkeit zu Unrecht Bindung angenommen Verfahrensmangel b) öffentlich-rechtliche Vorfrage Bindungskonflikt OGH: Bindung, außer absolut nichtige Verwaltungsakte Lehre: Art 6 EMRK, zt richterliche Unabhängigkeit hm Verfahrensmangel 41 Vorfragenproblematik (3) c) strafrechtliche Vorfrage ehemals 268 ZPO VfGH aufgehoben verstärkter Senat 1995 Verurteilter kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit nicht darauf berufen, dass er die Tat nicht begangen hat 28 KHVG lex specialis Verstoß: Nichtigkeitsgrund zu Unrecht angenommene Bindung: Verfahrensmangel Bindung an EuGH-Entscheidungen 42 14

15 28 KHVG Versicherte Versicherte Versicherer Geschädigte Geschädigte Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers KHVG Versicherte Versicherte Versicherer Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht im Allgemeinen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den versicherten Lenker. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zu Gunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat nicht begangen, verwehrt. Geschädigte Geschädigte 44 Vorfragenproblematik (3) c) strafrechtliche Vorfrage ehemals 268 ZPO VfGH aufgehoben verstärkter Senat 1995 Verurteilter kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit nicht darauf berufen, dass er die Tat nicht begangen hat 28 KHVG lex specialis Verstoß: Nichtigkeitsgrund zu Unrecht angenommene Bindung: Verfahrensmangel Bindung an EuGH-Entscheidungen 45 15

16 1. Anfechtbare Urteile Fehlerhafte Entscheidungen Grundregel: auch wenn fehlerhaft, heilt Rechtskraft den Mangel Anfechtung erforderlich 2. Nichturteile erfüllen nicht einmal den äußeren Tatbestand eines Urteils rechtliches Nichts 3. Wirkungslose Urteile erfüllen äußeren Tatbestand, aber haben tatsächlich keine Wirkungen 4. Wirkungsgeminderte Urteile erfüllen äußeren Tatbestand, aber haben tatsächlich nicht alle Wirkungen 46 Beschluss (1) Grundregel: alle Entscheidungen, wenn kein Urteil vorgesehen 425 ZPO prozessuale Fragen prozessbeendende werden rechtskräftig prozessleitende jederzeit abänderbar, binden nicht prozessgestaltende binden innerprozessual Sachentscheidungen prozessuale Zwischenstreitigkeiten binden im Rechtsstreit ausnahmsweise in der Sache urteilsgleiche Wirkungen 47 Beschluss (2) Weniger strenge Formerfordernisse keine strenge Gliederung Begründungspflicht gelockert 428 ZPO Beschlüsse müssen begründet werden, wenn sie über widerstreitende Anträge ergehen oder einen Antrag abweisen Berichtigung und Ergänzung wie Urteil 48 16

17 Beschluss (3) Kundmachung und Wirksamkeit in der Verhandlung gefasste Beschlüsse sofort mündlich zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll festzuhalten Schriftliche Ausfertigung 426 ZPO, wenn außerhalb der mündlichen Verhandlung während der Verhandlung, aber eine Partei oder beide Parteien nicht anwesend Rechtsmittel gegen den Beschluss oder Exekution möglich Beschluss wird in diesen Fällen mit Zustellung wirksam, sonst mit Verkündung 49 17

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