UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN unter Berücksichtigung der Projektänderungen 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN unter Berücksichtigung der Projektänderungen 2013"

Transkript

1 UMWELTVERTRÄGLICHKEITSGUTACHTEN unter Berücksichtigung der Projektänderungen 2013 AUSEINANDERSETZUNG MIT STELLUNGNAHMEN A 5 Nord/Weinviertel Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze km 48, km 57,

2 UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG A 5 Nord/Weinviertel Autobahn Abschnitt Poysbrunn bis Staatsgrenze Km 48, km 57, AUSEINANDERSETZUNG MIT STELLUNGNAHMEN Fachgebiet Sachverständige 01 Verkehr DI Rudolf WENNY 02 Lärm/Erschütterungen DI Helmut KIRISITS 03 Luft/Klima Univ.-Prof. Dr. Erich MURSCH-RADLGRUBER 04 Humanmedizin Univ.-Prof. Dr. med. Christian VUTUC 05 Raumplanung/Sachgüter/Erholung DI Hans EMRICH 06 Landwirtschaft/Boden/Abfallwirtschaft DI Dr. Christian SCHOLLER 07 Forstwirtschaft DI Martin KÜHNERT 08 Wildbiologie/Jagdwirtschaft DI Martin KÜHNERT 09 Oberflächengewässer/Grundwasser DI Wolfgang STUNDNER 10 Gewässerökologie/Fischerei Mag. Dr. Georg WOLFRAM 11 Ökologie Priv.-Doz. Mag. Dr. Werner HOLZINGER 12 Stadt-/Orts-/Landschaftsbild DI Oliver RATHSCHÜLER 13 Kulturgüter Mag. Dr. Martin KRENN Ext. UVP-Koordination im Auftrag bmvit DI Oliver RATHSCHÜLER Wien, BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, INNOVATION UND TECHNOLOGIE GRUPPE STRASSE RADETZKYSTRASSE 2, 1030 WIEN UVP-Koordination bmvit: DI Roland Gschier

3

4 EINLEITUNG Sämtliche Stellungnahmen, die im Rahmen der öffentlichen Auflagen der Einreichunterlagen im Jahr 2006 sowie der öffentlichen Auflage der Projektunterlagen im Jahr 2014 in Österreich und in der Tschechischen Republik abgegeben wurden, werden im Nachfolgenden wiedergegeben und sofern umweltrelevant von den entsprechenden Sachverständigen gewürdigt. Die Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen aus dem Jahr 2006 erfolgte seitens der Sachverständigen bereits während der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens Sollten die eingereichten Projektänderungen bzw. die von den Parteien dazu eingebrachten Stellungnahmen eine Änderung der Stellungnahme seitens der Sachverständigen erfordern, wurden die gutachterlichen Stellungnahmen entsprechend adaptiert. Persönliche Daten wurden in diesem Band nur soweit wiedergegeben, als dies notwendig ist, um Fragen der persönlichen Betroffenheit nachvollziehbar beantworten zu können (z.b. Wohnadresse). Jedem Sachverständigen wurden die Originaltexte der Stellungnahmen einschließlich allfälliger Beilagen in Kopie zur fachlichen Auseinandersetzung zur Verfügung gestellt. Allgemeine Fragen, die keinem Sachverständigen zugeteilt werden konnten, wurden durch die UVP-Koordination des bmvit beantwortet. Zu allgemeinen Themen wird festgehalten: Gegenstand des s sind sämtliche eingereichten Unterlagen zur A 5 Nord Autobahn - Abschnitt Poysbrunn bis Staatsgrenze (d.h. Einreichunterlagen 2005, Verbesserungen 2006 sowie Projektänderungen 2013 und die ergänzenden Unterlagen gemäß 24c Abs. 8 UVP-G 2000), welche auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden. Szenarien des öffentlichen Verkehrs werden insoweit berücksichtigt, als diese Einfluss auf die Verkehrsbelastung des Vorhabens haben. Vorschreibungen zum weiteren Ausbau des öffentlichen Verkehrs können im gegenständlichen Vorhaben nicht gemacht werden. Ob durch eine vorhabensbedingte Kapitalbindung öffentlicher Gelder der weitere Ausbau öffentlicher Verkehrsmittel verzögert wird, ist auf politischer Ebene zu beurteilen und nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebenso sind finanzielle Fragen betreffend Wirtschaftlichkeit, Entschädigungen und Grundablösen nicht Gegenstand des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens. Die Wirtschaftlichkeit ist jedoch ein Kriterium bei der Genehmigung nach 4 BStG und wird im Rahmen dieses Verfahrens geprüft. Zur Lage des Vorhabens im Raum ist festzustellen, dass die generelle Lage von neu zu errichtenden Straßen durch den Gesetzgeber aufgrund von Verkehrs- und Raumplanungsstudien festgelegt wird. Um eine entsprechende Wirksamkeit von Straßen höherer Ordnung zu erreichen, also vornehmlich Verkehr aus Orts- und Siedlungsgebieten abzuziehen, müssen diese jedoch im Nahbereich der zu entlastenden Wohngebiete errichtet werden. Trotzdem wird angestrebt, derartigen Wohnbereichen möglichst weitläufig auszuweichen und gleichzeitig die Akzeptanz der Straße durch den Autofahrer zu erhalten. Im Rahmen der fachlichen Begutachtungen durch die Sachverständigen wurden vorhabensbedingte, relevante Auswirkungen auf alle Schutzgüter in jenem Raum betrachtet, in dem relevante Auswirkungen erwartet werden können (Untersuchungsraum). Eine Belastung der Umwelt in Bereichen, die über diesen Untersuchungsraum hinausgehen, kann daher für jedes Schutzgut sowohl im Bau- als auch im Betriebszustand, für den Vollausbau und die Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen), ausgeschlossen werden. Aufgabe der Sachverständigen bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens war es, aufgrund ihrer besonderen Fachkunde, Befund aufzunehmen und entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen, und damit der Behörde das notwendige Fachwissen hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens entscheidungsrelevanter Tatsachen zu verschaffen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 3 / 393

5 und so einen Beitrag im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten. Die Beantwortung von Rechtsfragen gehört nicht zur Aufgabe der Sachverständigen. Im vorliegenden Stellungnahmenband wird daher ausschließlich auf fachliche Fragen eingegangen. Die rechtliche Beurteilung und die Behandlung von Rechtsfragen obliegen der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Anmerkung: In den Stellungnahmen wird nicht durchgehend die Projektbezeichnung A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn bis Staatsgrenze, km 48, km 57, verwendet. Synonym (gleichbedeutend) werden auch A 5 Nord B, Abschnitt Nord B oder nur A 5 als Bezeichnung für diesen Straßenabschnitt verwendet. Der im Süden angrenzende Autobahnabschnitt A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Schrick bis Poysbrunn, km km 48, wird synonym auch mit A 5 Nord A oder Abschnitt Nord A bezeichnet. Der Ausbau der A 5 Nord B kann in zwei Ausbaustufen erfolgen: Realisierungsstufe 1 = 2- streifige Umfahrung Drasenhofen und Realisierungsstufe 2 = 4-streifiger Vollausbau. Synonym werden auch die Bezeichnungen R 1 oder UF Drasenhofen oder Teilausbau bzw. R 2 oder Vollausbau verwendet. Querverweise beziehen sich entweder auf die Mappen oder Einlagen des Einreichprojektes der Projektwerberin (ASFINAG) wobei zwischen Einreichunterlagen 2005, Verbesserungen 2006 und Projektänderungen 2013 differenziert wird bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE 2005, UVE 2013) oder auf die Fachgebiete und die Fragenbeantwortungen der Sachverständigen in Ihren Teilgutachten. Die Bezeichnungen UVE und Einreichprojekt werden nicht im strengen Wortsinn (die UVE lediglich als Teil des Einreichprojektes) sondern synonym verwendet. Querverweise auf Fragen oder Maßnahmen beziehen sich auf die jeweiligen Teilgutachten der Sachverständigen im UVP Verfahren bzw. sind Maßnahmen auch in den Einreichunterlagen vorgesehen, Querverweise auf Einlagen, Mappen usw. beziehen sich auf die UVE / Einreichunterlagen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 4 / 393

6 ÜBERSICHT Eingelangte Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auflage in Österreich vom bis Stellungnahme Nr.: 1 - Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser... 8 Stellungnahme Nr.: 2 - Bezirkshauptmannschaft Mistelbach...10 Stellungnahme Nr.: 3 - NÖ Umweltanwaltschaft...11 Stellungnahme Nr.: 4 - Zeiler Maria...11 Stellungnahme Nr.: 5 - Mag. Gall Friedrich...22 Stellungnahme Nr.: 6 - Gall Bettina...24 Stellungnahme Nr.: 7 - Bürgerinitiative A5 Mitte...25 Stellungnahme Nr.: 8 a - Vrbka Ilse...47 Stellungnahme Nr.: 8 b - Vrbka Ilse...47 Stellungnahme Nr.: 9 a - Susic Maria...49 Stellungnahme Nr.: 9 b - Susic Maria...49 Stellungnahme Nr.: 10 - Susic Alexander...59 Stellungnahme Nr.: 11 a - Judith Vrbka...59 Stellungnahme Nr.: 11 b - Judith Vrbka...59 Stellungnahme Nr.: 12 - Environmental law service Umweltservice (EPS)...67 Stellungnahme Nr.: 13 - Bürgerinitiative Rosa Igel, STR Schrefel Christian...72 Stellungnahme Nr.: 14 - Wallner Haas Helmut...84 Stellungnahme Nr.: 15 - Vacha Renate...85 Stellungnahme Nr.: 16 - Nosiska Peter Friedrich...87 Stellungnahme Nr.: 17 - Mag. Arnhof Markus Stellungnahme Nr.: 18 - BMLFUW Stellungnahme Nr.: 19 - ÖKOBÜRO Eingelangte Stellungnahmen nach der öffentlichen Auflage in Österreich vom bis Stellungnahme Nr.: 20 - ÖKOBÜRO Stellungnahme Nr.: 21 - Nosiska Peter Friedrich Eingelangte Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auflage in Österreich vom bis Stellungnahme Nr.: 1N - NÖ Landesregierung, Abt. Wasserwirtschaft Stellungnahme Nr.: 2N - Dr. Piatti-Fünfkirchen, Michael Stellungnahme Nr.: 3N - Bezirkshauptmannschaft Mistelbach - Anlagenrecht Stellungnahme Nr.: 4N - Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten Stellungnahme Nr.: 5N - NÖ Umweltanwaltschaft Stellungnahme Nr.: 6N - Alt-Prerau, landwirtschaftliche Industrie Ges.m.b.H Stellungnahme Nr.: 7N - Bürgerinitiative pro A Stellungnahme Nr.: 8N - NÖ Landesregierung, Abt. Wasserwirtschaft DI Gschier / DI Rathschüler Seite 5 / 393

7 Stellungnahme Nr.: 9N - Forum Wissenschaft & Umwelt Stellungnahme Nr.: 10N - Gemeinde Wildendürnbach Stellungnahme Nr.: 11N - Ökobüro, Allianz der Umweltbewegung Stellungnahme Nr.: 12N - Umweltorganisation VIRUS Stellungnahme Nr.: 13N - Wallner-Haas Helmut Stellungnahme Nr.: 14N - Nosiska Peter Friedrich Eingelangte Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auflage in der Tschechischen Republik, November Stellungnahme Nr.: 1CZ - Stadt Valtice Stellungnahme Nr.: 2CZ - Stadt Mikulov Stellungnahme Nr.: 3CZ - Ministerium für Umwelt, Referat für Atmosphärenschutz Stellungnahme Nr.: 4CZ - Ministerium für Umwelt, Referat für Gewässerschutz Stellungnahme Nr.: 5CZ - Stadtamt Břeclav, Gruppe Umwelt Stellungnahme Nr.: 6CZ - Tschechische Umweltinspektion, Gebietsinspektorat Brno Stellungnahme Nr.: 7CZ - Bezirkshygienestation der Region Südmähren Stellungnahme Nr.: 8CZ - Bürgervereinigung Bürger der Stadt Brno gegen den Bau der Schnellstraße im Abschnitt Kuřim Troubsko Stellungnahme Nr.: 9CZ - Bürgervereinigung Mikulov und Umgebung ohne Autobahn Stellungnahme Nr.: 10CZ - Bürgervereinigung Nebojsa Stellungnahme Nr.: 11CZ - Bürgervereinigung für den Schutz der Wohnqualität in Brno- Bosonohy Stellungnahme Nr.: 12CZ - Verein der Brünner Agglomeration gegen die Autobahntrassierung durch die Stadt Stellungnahme Nr.: 13CZ - Bürgervereinigung Bürger für den Schutz der Wohnqualität und der Umwelt in Troubsko Stellungnahme Nr.: 14CZ - Umweltrechtsservice (EPS) Stellungnahme Nr.: 15CZ - Bürgervereinigung Občané za ochranu kvality bydlení v Brně- Kníničkách, Rozdrojovicích a Jinačovicích (Bürger für den Schutz der Wohnqualität in Brno-Kníničky, Rozdrojovice und Jinačovice) Stellungnahme Nr.: 16CZ - Kreisamt des Südmährischen Kreises, Umweltabteilung Eingelangte Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auflage in der Tschechischen Republik, Juli/August Stellungnahme Nr: 1CZ-N Umweltministerium, Abteilung für Bewertung der Einflüsse auf die Umwelt und integrierte Prävention Stellungnahme Nr: 2CZ-N Gemeinde Pasohlávky Stellungnahme Nr: 3CZ-N - Gemeinde Bavory Stellungnahme Nr: 4CZ-N Gemeinde Dolní Dunajovice Stellungnahme Nr: 5CZ-N Kreisamt der Region Südmähren, Abt. Umwelt Stellungnahme Nr: 6CZ-N Kreisinstitut für Hygiene, Region Südmähren Stellungnahme Nr: 7CZ-N - Tschechische Inspektion des Umweltministeriums Stellungnahme Nr: 8CZ-N - Agentur für Natur-und Landschaftsschutz der Tschechischen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 6 / 393

8 Republik Stellungnahme Nr: 9CZ-N Povodi Moravy - Marchflussgebiet Stellungnahme Nr: 10CZ-N - Umweltministerium, Direktor der Abt. Wasserschutz Stellungnahme Nr: 11CZ-N Umweltministerium, Direktor der Abt. Luftschutz Stellungnahme Nr: 12CZ-N - Dèti Zeme Kinder der Erde Stellungnahme Nr: 13CZ-N - Bürgervereinigung Nebojsa Stellungnahme Nr: 14CZ-N - Bürgervereinigung Dolní Dunajovice gegen R Stellungnahme Nr: 15CZ-N - Verein Bürger kämpfen für Schutz der Wohnqualität in Brno- Kninicky, Rozdrojovice und Jinacovice Stellungnahme Nr: 16CZ-N - Verein Bürger kämpfen für Schutz der Wohnqualität in Brno- Kninicky, Rozdrojovice und Jinacovice Stellungnahme Nr: 17CZ-N - Bürgervereinigung Dolní Dunajovice gegen R Abkürzungsverzeichnis DI Gschier / DI Rathschüler Seite 7 / 393

9 Eingelangte Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auflage in Österreich vom bis Stellungnahme Nr.: 1 - Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser Von: Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Wasser Abteilung Wasserwirtschaft, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 1.1 In den nachgereichten Unterlagen Verbesserungen 2006 finden sich als wesentliche Punkte in den Berichten zum Grundwasser und Oberflächengewässer Berechnungen und Abschätzungen zur Einleitung von chloridbelasteten Straßenabwässern der Winterperiode. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist einer optimierten Ableitung der gereinigten Straßenabwässer in Vorflutgerinnen jedenfalls der Vorzug gegenüber einer kontrollierten Versickerung in den Grundwasserkörper zu geben, da der nachhaltige Chlorideintrag in den Grundwasserkörper langfristig zu einer Chloridanreicherung führt, die eine Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser beeinträchtigen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die von einer Einleitung betroffenen Oberflächenwasserkörper aufgrund der zumeist geringen Wasserführung prinzipiell eine hohe gewässerökologische Sensibilität gegenüber zusätzlichen Schadstoffbelastungen besitzen. Es muss daher jedenfalls gewährleistet sein, dass es zu keiner dauerhaften Verschlechterung dieser Wasserkörper kommen kann. In diesem Zusammenhang sollten einheitliche Beurteilungskriterien für sämtliche Abschnitte der A5 festgelegt werden. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Wie in den südlichen Abschnitten der A 5 ist auch im gegenständlichen Abschnitt der Ableitung von Straßenwässern in Vorfluter der Vorzug zu geben. Angesichts der geringen Grundwasservorkommen und der bereichsweise gegebenen Nutzung des Grundwassers zu Trinkwasserzwecken können Versickerungen von Straßenwässern über Retentionsfiltermulden nur in stark begrenzten Teilstücken akzeptiert werden. Hinsichtlich der zu erwartenden Chloridbelastung der Vorfluter ist auf die Beurteilung aus dem Fachgebiet Gewässerökologie zu verweisen. Aus wasserbautechnischer Sicht ist festzustellen, dass die Ableitung und Reinigung aller Straßenwässer aus der A 5 in Realisierungsstufe 2 und jene der Umfahrung Drasenhofen in Realisierungsstufe 1 jeweils dem Stand der Technik entspricht. Bei ordnungsgemäßer Ausführung und ordnungsgemäßem Betrieb der Gewässerschutzanlagen sind über die Geringfügigkeit gehende qualitative und quantitative Belastungen der Vorfluter nicht zu erwarten. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Seit der Errichtung des südlichen Abschnitts der A 5 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Beurteilung des ökologischen Zustands von Fließgewässern geändert, einerseits mit der QZV Ökologie OG, andererseits mit der Publikation des Arbeitsbehelfs des Landes NÖ zur Bewertung von Auswirkungen chloridbelasteter Straßenwässer auf Vorflutgewässer. Eine Überprüfung der Auswirkungen der Errichtung der A 5 auf die Gewässerökologie der DI Gschier / DI Rathschüler Seite 8 / 393

10 betroffenen Gerinne erfolgt bei allen Autobahn-Abschnitten im Rahmen einer Beweissicherung, welche in der Beurteilung die jeweils gültigen rechtlichen Vorgaben gemäß NGP (2009) berücksichtigt bzw. berücksichtigen wird. Trotz unterschiedlicher Auflagen betreffend die Chloridbelastung in den drei Teilabschnitten der A 5 (Süd, Nord A, Nord B) erfolgt die Beurteilung somit letztlich einheitlich. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie In den kleinen Fließgewässern Mühlbach, Stützenhofener Bach, Drasenbach und Niklasgraben wird es in der Realisierungsstufe 2 Vollausbau u keinen für geschützte Tier- und Pflanzenarten relevanten Schadstoffeinträgen kommen, da nur Sommerwässer aus hinreichend groß dimensionierten Gewässerschutzanlagen eingeleitet werden. In der Realisierungsstufe 1 zweistreifige Umfahrung Drasenhofen ist die Situation ungünstiger. Hier liegen die Chloridbelastungen auf österreichischem Staatsgebiet noch in einem gemäß Qualitätszielverordnung Ökologie vertretbaren Bereich (d.h. unter 150 mg/l), jedoch bei Werten, die bei bzw. über 100 mg/l und somit aus naturschutzfachlicher Sicht nicht mehr unbedenklich sind. Die betroffenen Abschnitte der genannten Gewässer sind allerdings bereits im Ist-Zustand stark beeinträchtigt (vgl. Fachgutachten 10 Gewässerökologie/Fischerei). Gegenwärtig sind keine Vorkommen von Tier- und Pflanzenarten, die auf Chlorid besonders sensibel reagieren, aus diesen Bächen bekannt. Daher sind erheblichen Beeinträchtigungen geschützter und/oder gefährdeter Arten durch das Vorhaben auszuschließen. Auf tschechischer Seite ist die Chloridfracht geringer und liegt deutlich unter 100 mg/l. Daher sind dort erhebliche Beeinträchtigungen selbst bei Vorkommen sensiblerer Arten nicht mehr zu erwarten. Einwand 1.2 Der Chlorid-Eintrag ins Grundwasser in jenen Bereichen, die frei über die Dammschulter versickern, führt zu Chloridkonzentrationen im Nahbereich der Autobahn, die deutlich über den Indikator- und Schwellenwerten bestehender Verordnungen (Trinkwasserverordnung BGBl. Nr. 304/01; Grundwasserschwellenwertverordnung BGBl. Nr. 502/91) liegen. Entgegen der Darstellung im Bericht, dass für die Beurteilung der großräumigen Umweltauswirkungen diese Chloridkonzentrationen nicht maßgebend sind und mit zunehmendem Abstand von der Autobahn ein entsprechender Verdünnungsfaktor eintritt, ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund der fehlenden Abbaumöglichkeiten von Chlorid im Grundwasser mittelfristig zu einer unerwünschten Aufsummierung der Chloridfrachten im Grundwasser kommt. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser In den Einreichunterlagen wird argumentiert, dass keine wesentliche Kommunikation der Oberflächengewässer mit dem Grundwasser gegeben ist, meist wird eine Exfiltration aus leicht gespannten Grundwasserschichten in den Talniederungen in die Bäche beschrieben, woraus eine qualitative Gefährdung des Grundwassers durch zusätzliche Chloridbelastungen der Vorfluter nicht zu erwarten ist. Aus geohydrologischer Sicht ist diese Aussage nachvollziehbar. Aus den zahlreichen Bodenaufschlüssen (Bohrungen, Schürfe), sowie einzelnen Pumpversuchen sind der Untergrundaufbau und die Grundwasserverhältnisse im Trassenbereich bekannt. Aus diesen Untersuchungen ist zu erkennen, dass die Oberflächengewässer vornehmlich im Schichtkomplex B1, Löss bzw. Lösslehm verlaufen. Die geringe Wasserdurchlässigkeit dieser Deckschichten erlaubt nur in sehr geringem Ausmaß eine Kommunikation zwischen Grundwasser und Oberflächengewässer, wobei, wie beschrieben, vornehmlich Exfiltration der Grundwässer in die Vorfluter stattfindet. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 9 / 393

11 Zu dem Einwand, dass es im Trassennahbereich in Bereichen, in welchen eine Versickerung von Straßenwässern über Retentionsfiltermulden vorgesehen ist, zu einer unerwünschten Aufsummierung der Chloridfrachten im Grundwasser kommt, kann festgestellt werden, dass alle Straßenwässer aus dem gegenständlichem Abschnitt der A 5 bzw. der Umfahrung Drasenhofen in Gewässerschutzanlagen und damit in Vorfluter eingeleitet werden. Lediglich die Straßenwässer aus dem untergeordneten Straßennetz werden wie bisher lokal versickert. Damit ergeben sich aus dem gegenständlichen Vorhaben keine über die Geringfügigkeit gehenden zusätzlichen Chloridbelastungen des Grundwassers durch die Versickerung von Straßenwässern. Stellungnahme Nr.: 2 - Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Von: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, Fachgebiet Umweltrecht, Hauptplatz 4-5, 2130 Mistelbach Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Naturschutzgesetz Einwand 2.1 Nach einer ersten Durchsicht der Projektsunterlagen wurde vom Amtssachverständigen, Herrn Dipl. Ing. Herbert Fellinger, NÖ Gebietsbauamt Korneuburg, aus naturschutzfachlicher Sicht folgendes zum Projekt festgestellt: Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den Nordabschnitt der A5 mit einer Länge von ca. 8,8 km nach Durchsicht der Projektsunterlagen unter Berücksichtigung der nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu wahrenden Interessen keine Bedenken. In den Projektsunterlagen wurde eine umfangreiche Darstellung der einzelnen Teilaspekte, welche nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu berücksichtigen sind, gemacht. Laut den vorliegenden Unterlagen sind durch die festgelegte Trasse der geplanten A5 primär landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen betroffen. Kleinräumige Waldflächen werden lediglich in einigen Teilbereichen und an ihren Rändern von der geplanten A5 tangiert. Entlang der Nord Autobahn werden zahlreiche ökologische Ausgleichflächen vorgesehen. Die A5 quert einige Gerinne (Stützenhofner Bach, Lüßgraben, Mühlbach, sonstige Entwässerungsgräben). Die einzelnen Detailbeschreibungen sind in den vorliegenden Projektsunterlagen inkludiert. In den Projektsunterlagen werden auch die Natura 2000 Schutzgebiete behandelt. Für diese Schutzobjekte werden entsprechende ökologische Begleitmaßnahmen vorgesehen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Schutzinteressen gemäß dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, soweit aus den Projektsunterlagen ersichtlich sind, weitgehend gewahrt werden. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die hier vertretene Ansicht deckt sich mit der Ansicht des SV. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 10 / 393

12 Kulturflächenschutzgesetz Einwand 2.2 Die Rodungs- und Ersatzaufforstungsflächen wurden abgeändert. Für das Vorhaben müssen 2,0437 ha Wald dauernd gerodet werden. Dafür sind Ersatzaufforstungen in einem Flächenausmaß von 6,3653 ha vorgesehen. Die Rodungs- und Ersatzaufforstungsflächen sind aus forstfachlicher Sicht ausreichend dargestellt und beschrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. 2 Abs. 1 lit. A NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994 für die Ersatzaufforstungen auf landwirtschaftlichen Kulturflächen sowie auf den benachbarten Grundstücken eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich ist. Stellungnahme Fachgebiet Forstwirtschaft Im Forsttechnischen Gutachten wird auf die Bewilligungspflicht nach dem NÖ. KulturflächenschutzG hingewiesen. Stellungnahme Nr.: 3 - NÖ Umweltanwaltschaft Von: NÖ Umweltanwaltschaft, Wiener Straße 54, 3109 St. Pölten Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 3.1 Die vorgelegten Projektsunterlagen werden zur Kenntnis genommen, zumal die vorgesehene Trasse als Ergebnis eines Optimierungsprozesses anzusehen ist, in dem die NÖ Umweltanwaltschaft von Beginn an eingebunden war. Eine abschließende Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft zum Vorhaben wird nach Vorlage des Umweltverträglichkeitsgutachtens abgegeben. Feststellung, keine Bearbeitung erforderlich Stellungnahme Nr.: 4 - Zeiler Maria Von: Maria Zeiler, Kirchenstraße 3, 2161 Poysbrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 4.1 Durch die Errichtung und den Betrieb der A5 im Abschnitt Poysbrunn bis Staatsgrenze bin ich als Bewohnerin von Poysbrunn in meiner Gesundheit gefährdet, und zwar durch Emissionen an Schadstoffen und Lärmbelästigung, die sich aus dem Betrieb der A5 ergeben, wie Verkehrslärm, Autoabgase, Schwermetallrückstände, erhebliche Belastung durch bodennahes Ozon, Stickoxide und vor allem Feinstaubemissionen von Dieselfahrzeugen. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Das Objekt Kirchenstraße 3 ist etwa 2 km von der Trasse der A 5 entfernt und liegt im Ortsgebiet. In der Einlage der Projektunterlagen hat es die Bezeichnung PO28. Beim Vollausbau der A 5 Nord beträgt der Immissionseintrag von der Autobahn an der exponiertesten Fassade L den = 46 db und L night = 38 db. Die Gesamtimmissionen unter Berücksichtigung des DI Gschier / DI Rathschüler Seite 11 / 393

13 Verkehrs von der Landesstraße betragen L den = 49 db und L night = 41 db. Die Werte liegen somit weit unter den Grenzwerten der BStLärmIV von 55 / 45 db für den Eintrag und 60 / 50 db für die Gesamtimmission. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Immissionssituation der geplanten Trasse ist bei den nächsten Anrainern aufgrund der doch großen Distanz zur Trasse im irrelevanten Bereich. Auch für die Feinstaubimmission ergeben sich Beiträge beim nächsten Anrainer Krautmühle von 0,5% des Grenzwertes und damit deutlich geringer wie die Irrelevanzschwelle. In der Bauphase können für die PM 10 Belastung zusätzliche Überschreitungen des Tagesmittelwertes und daher der Anzahl von Überschreitungstagen nicht ausgeschlossen werden. Es wurden daher Maßnahmen zur Staubreduktion vorgeschrieben, die im Maßnahmenkatalog definiert sind. Ebenso wurden zur Beweissicherung Messungen während der Bauphase bei den nächsten Anrainern vorgeschrieben. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Luftschadstoffe: Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern - somit auch in Poysbrunn - das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO, NO 2, SO 2, PM 10 JMW halten alle Grenzwerte ein. Beim PM 10 TMW ist aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben A 5 Nord B zu keinen zusätzlichen TMW-Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Die Zusatzbelastung mit Ruß ist auch bei einer Worst Case-Annahme als geringfügig einzustufen. Für BaP liegen keine Prognosen vor. Auf Grund der JMW Prognosen bei den verkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO 2, PM 10, Benzol und Ruß welche geringfügig bzw. irrelevant sind, ist dies auch für BaP anzunehmen. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation sind unwesentlich. Eine Gefährdung der Gesundheit und/oder eine unzumutbare Belästigung der Wohnanrainer im Untersuchungsgebiet durch Luftschadstoffe sind daher auszuschließen. Lärm: Betriebsphase Die Grenzwerte Betriebslärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Betriebsphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Bauphase: Die Grenzwerte Baulärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Bauphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 12 / 393

14 Einwand 4.2 Die unzureichende Entsorgung der mit Schadstoffen belasteten Abwässer nach Niederschlägen und die durch erforderliche permanente Streuung im Zuge des Winterdienstes mit Salzen od. Harnstoffen besonders belasteten Abwässer gefährden das Grundwasser, mit dem die Bevölkerung aus Brunnen versorgt wird. Mein Haushalt wird mit Grundwasser versorgt, das zum Zubereiten der Nahrungsmittel und als Trinkwasser verwendet wird. Ich habe daher die Befürchtung, dass aufgrund der oben erwähnten Emissionen eine Verwendung des Grundwassers als Trinkwasser wegen der bei dauernder Nutzung entstehenden Gesundheitsgefährdung nicht mehr möglich ist. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Im Zuge der Projekterstellung wurden sämtliche Wassernutzungen im Einflussbereich der geplanten Autobahntrasse erhoben und auf mögliche Beeinträchtigungen hin geprüft. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf Grundwassernutzungen zur Gewinnung von Trinkwasser gelegt. Generell ist festzustellen, dass sämtliche auf der Fahrbahn der A 5 anfallende Niederschlagswässer über Gewässerschutzanlagen abgeleitet werden. In deren Becken erfolgt eine Reinigung der Straßenwässer über eine belebte Bodenzone, die, wie Studien und Untersuchungen zeigen, verkehrsbedingte Schadstoffe ausfiltert und so eine Belastung von Grundwasser oder Oberflächenwasser mit straßenspezifischen Schadstoffen maßgeblich reduziert. In Versuchen hat sich gezeigt, dass derartige Bodenfilter langjährig wirksam sind. Im gegenständlichen Gutachten wird eine umfassende Beweissicherung gefordert, die den Zustand dieser Filterschichten überprüft und gegebenenfalls einen notwendigen Austausch dieser Schicht aufzeigt. Ebenso ist die Wirkung der Gewässerschutzanlagen anhand eines Monitorings der Wasserqualität im Ablauf aller Anlagen zu überprüfen. Aufgrund der im Einreichprojekt dargestellten Maßnahmen und der darüber hinausgehend im Umweltverträglichkeitsgutachten geforderten unbedingt erforderlichen Maßnahmen kann eine Beeinträchtigung von Trinkwasserversorgungen durch die geplante Autobahn A 5 Nord ausgeschlossen werden. Der im Einwand angesprochene Harnstoff als Auftaumittel wird in Österreich nicht im Winterdienst auf Autobahnen verwendet. Zur Grundwassernutzung an der angegebenen Adresse ist festzustellen, dass sich ein Brunnen an dieser Adresse nicht im Einflussbereich des Vorhabens befindet. Die A 5 wird unterliegend der Ortschaft Poysbrunn errichtet und es können daher keine allfällig belasteten Oberflächen- oder Grundwässer in diesen Bereich gelangen. Einwand 4.3 Auch die an der Trasse liegenden Teiche sowie der Wasser führende Lüss-Graben im Gebiet von Poysbrunn werden durch die unzureichende Entsorgung anfallender Niederschlagswässer entlang der Autobahn beeinträchtigt, was eine Gefährdung der Tierwelt darstellt, die sich aus diesen Quellen mit Trinkwasser versorgt. Das Biotop als Lebensraum zahlreicher Wildtiere am vorher erwähnten Graben würde durch den Lärm der vorbeiführenden Autobahntrasse verschwinden. Stellungnahme Fachgebiet Wildbiologie und Jagdwirtschaft Da es zu einer Gewöhnung von Wildtieren an kalkulierbare Lärmquellen kommt, wird der Lebensraum von Wildtieren entlang des Lüss-Grabens (der bereits jetzt z.t. im Lärmeinwirkungsbereich der B 7 liegt) durch vorhabensbedingte Lärmzunahmen nicht erheblich beein- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 13 / 393

15 trächtigt werden. Dies wird auch durch Beobachtungen im Untersuchungsraum an der B 7 belegt, wo Rehwild in unmittelbarer Nähe der Straße bei der Äsung angetroffen werden kann. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Durch die im Einreichprojekt dargestellten Maßnahmen und der darüber hinausgehend im Umweltverträglichkeitsgutachten geforderten unbedingt erforderlichen Maßnahmen kann eine erhebliche Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch die geplante Autobahn A 5 Nord bzw. die Umfahrung Drasenhofen ausgeschlossen werden. Laut EU Wasserrahmenrichtlinie, bzw. gemäß deren Umsetzung im Österreichischen Wasserrecht bzw. den Qualitätszielverordnungen ist es nicht zulässig, Veränderungen an einem Gewässer vorzunehmen, die der Erreichung des guten ökologischen Zustandes entgegenstehen. So werden auf die Straße fallende Niederschlagswässer gesammelt, und in Gewässerschutzanlagen gereinigt und in die das Vorhaben querenden Bäche geleitet. Neben der Reinigung der Straßenwässer bieten diese Retentionsfilterbecken auch für bachabwärts liegende Siedlungsgebiete einen Schutz vor Hochwässern, die durch die straßenbedingte Versiegelung von bislang landwirtschaftlichen Nutzflächen verstärkt werden könnten. Wenngleich der stark anthropogen überformte Lüss-Graben aus ökologischer und flussmorphologischer Sicht als derzeit stark beeinträchtigter Bach bewertet wird, so dürfen durch das Vorhaben nicht erheblichere Eingriffe am Gewässer vorgenommen werden, als würde sich der Bach heute bereits in gutem Zustand befinden. Die geplante Gerinneverlegung ist eine Kompensation in Form einer Renaturierung von längeren Bachabschnitten im Mühlbach und im Lüss-Graben. Einwand 4.4 Die einsickernden Abwässer gefährden weiters die landwirtschaftlichen Flächen entlang der Trasse und Rückstände von Schwermetallen etc. gelangen dadurch in angebaute Feldfrüchte und damit in die menschliche Nahrungskette. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Nachdem alle Straßenwässer gesammelt und über Gewässerschutzanlagen gereinigt werden, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von keiner erheblichen Beeinträchtigung der angebauten Feldfrüchte ausgegangen werden. Einwand 4.5 An der Trasse der A5 sind im Gebiet des Burgfriedes von Poysbrunn keine ausreichenden Lärmschutzmaßnahmen geplant, was wiederum durch die erlaubten Nachtfahrten von LKWs bei der häufig vorherrschenden Windrichtung Ost bzw. Nordost zu erhöhtem Lärm führt, der sich nachteilig auf meine Gesundheit auswirkt. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Die Trasse der A 5 verläuft teilweise in Einschnitten, die lärmabschirmend wirken. Die Immissionseinträge von der A 5 betragen selbst an den exponierten Fassaden am östlichen Ortsrand von Poysbrunn über den gesamten Tag L den weniger als 50 db und in der Nacht L night weniger als 40 db. Bei der rechnerischen Prognose sind sowohl die LKW-Fahrten als auch die ungünstigen meteorologischen Verhältnisse berücksichtigt. Diesbezüglich wird auch auf die ausführlichen Abhandlungen im UVP-Fachgutachten für Lärm verwiesen. Die berechneten Werte liegen deutlich unter den Grenzwerten gemäß 6 (1) BStLärmIV für den DI Gschier / DI Rathschüler Seite 14 / 393

16 zulässigen Immissionseintrag von L den = 55 db und L night = 45 db. Wie in den Kap und des Gutachtens näher ausgeführt wird, sind die geplanten Lärmschutzmaßnahmen auch im Sinne des 8 der BStLärmIV ausreichend. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Die Grenzwerte Betriebslärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Bereich eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Betriebsphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Einwand 4.6 Durch die höhere Umweltbelastung an Luftschadstoffen wie Feinstaub und durch Lärmemissionen wird nicht nur meine Gesundheit belastet, auch meine Lebensqualität wird u.a. durch Lärm/Erschütterungen während der Bauzeit und durch den Betrieb der Autobahn mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und steigender Unfallgefahr durch den internationalen Transit (schlecht gewartete LKWs, Nichteinhaltung der Lademengen und der Ruhezeiten etc.) negativ beeinträchtigt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Unbestritten ist, dass sich das Verkehrsaufkommen für das Prognosejahr 2030 erhöhen wird. Im Streckenabschnitt südlich von Drasenhofen (B 7 oder A 5) verändern sich die werktäglichen Verkehrsstärken (DTV W in Kfz/24h): Planfall B7 Planfall B7 Planfall B7 Planfall UF Drasenhofen Planfall A 5 Nord B Durch den Ausbau der A 5 wird sich jedoch die Verkehrssicherheit im Gesamtnetz erhöhen, die Veränderungen bei den UPS (Unfälle mit Personenschäden) betragen: Planfall Planfall UPS 200 UPS Planfall UPS UF Drasenhofen Planfall UPS A 5 Nord B Gemäß dem Baulogistikkonzept ist es nicht vorgesehen, dass Bauverkehr durch Poysbrunn fährt, da die Abwicklung des Bauverkehrs über die südliche A 5 Nord A bzw. über Baustraßen entlang der geplanten A 5 Nord B vorgesehen ist. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Der Prognose des Lärms infolge der geplanten A 5 Nord B wurden die Emissionswerte der verschiedenen Fahrzeugarten gemäß der RVS im Sinne der BStLärmIV zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der Auswirkungen des Lärms von der A 5 wird auf die Ausführungen zum Einwand 4.1 und Einwand 4.5 verwiesen. Hinsichtlich der Bautätigkeiten für die A 5 Nord A von Schrick bis Poysbrunn wird auf das betreffende verwiesen. Die Trasse der A 5 Nord B bzw. der Umfahrung Drasenhofen ist mehr als 2 km vom Ortskern von Poysbrunn entfernt, in dem sich das Objekt Kirchenstraße 3 befindet, entfernt. Der Baustellenverkehr führt nicht durch Poysbrunn. Daher DI Gschier / DI Rathschüler Seite 15 / 393

17 können dort Überschreitungen von Schwellwerten gemäß 10 Abs. (2) BStLärmIV von L r,bau,tag,w = 60 db oder L r,bau,abend,w = 55 db in der Bauphase mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Aus den Unterlagen in Einlage (Projektänderungen 2013) geht hervor, dass diese bereits ab einer Entfernung von 250 m eingehalten werden. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Für den Betrieb siehe Antwort Einwand 4.1 In der Bauphase können für die PM 10 Belastung zusätzliche Überschreitungen des Tagesmittelwertes und daher der Anzahl von Überschreitungstagen nicht ausgeschlossen werden. Es wurden daher Maßnahmen zur Staubreduktion vorgeschrieben, die im Maßnahmenkatalog definiert sind. Ebenso wurden zur Beweissicherung Messungen während der Bauphase bei den nächsten Anrainern vorgeschrieben. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Luftschadstoffe: Betriebsphase: Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze, erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO, NO 2, SO 2, PM 10 JMW halten alle Grenzwerte ein. Beim PM 10 TMW ist aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben A 5 Nord B zu keinen zusätzlichen TMW-Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Die Zusatzbelastung mit Ruß ist auch bei einer Worst Case-Annahme als geringfügig einzustufen. Auf Grund der JMW Prognosen bei den verkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO 2, PM 10, Benzol und Ruß welche geringfügig bzw. irrelevant sind, ist dies auch für BaP anzunehmen. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation sind unwesentlich. In Bereichen von IP1 Drasenhofen Zentrum und IP3 Schloss Fünfkirchen kommt es durch den Betrieb der A 5 Nord zu geringfügigen Abnahmen der NO 2 und PM 10 Immissionen. Die geringfügigen Verschlechterungen bzw. Verbesserungen der PM 10 -, TMW-Gesamtbelastung haben aus epidemiologischer Sicht keine nachweisbaren negativen bzw. positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Wohnanrainer. Eine Gefährdung der Gesundheit und/oder eine unzumutbare Belästigung der Wohnanrainer im Untersuchungsgebiet durch Luftschadstoffe sind daher auszuschließen. Bauphase: Aus medizinischer Sicht haben die prognostizierten zusätzlichen, durch den Bau der Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze bedingten, Luftschadstoffimmissionen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden (keine unzumutbare Belästigung) der nächstgelegenen Anrainer, wenn die im UVE Fachbeitrag Luft und Klima festgelegten - unbedingt erforderlichen staubmindernden Maßnahmen - umgesetzt werden. Dies gilt auch für die PM 10 TMW Zusatzbelastung, die als geringfügig einzustufen ist; bei JMW wird das Irrelevanzkriterium eingehalten. Aus medizinischer Sicht ist diese Zusatzbelastung weniger kritisch zu bewerten, da sie vor allem durch - ortsübliche - mineralische Immissionen hervorgerufen wird, die sich durch einen neutralen Chemismus auszeichnen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 16 / 393

18 Lärm: Betriebsphase: Die Grenzwerte Betriebslärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Betriebsphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Durch den Bau der A 5 Nordautobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze wird es durch die Entlastung des bestehenden Straßennetzes in einigen Bereichen zu spürbaren Abnahmen der Schallimmissionen kommen. In einigen Bereichen werden dadurch künftig die Vorsorgewerte T / N 55 / 45 db eingehalten. Bauphase: Die Grenzwerte Baulärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Bauphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Einwand 4.7 Österreich hat sich durch die Unterzeichnung des Kyoto-Protokolls zu einer Reduktion der Schadstoffe verpflichtet: Durch die infolge des Betriebes der A5 herbeigeführte höhere Dichte des Verkehrsaufkommens, besonders durch eine Erhöhung des Transitaufkommens mittels LKWs, kommt es zu einer Erhöhung des Emissionsvolumens. Dies steht in krassem Gegensatz zu Österreichs Verpflichtung aus dem Kyoto-Abkommen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Der Großteil des auf der A 5 prognostizierten Verkehrsaufkommens ist der Quell-/Zielverkehr der Ostregion (73%), 11% beträgt der Anteil des Durchgangsverkehrs der Ostregion und 16% ist der Anteil des Transitverkehrs durch Österreich. Der Anteil des grenzüberschreitenden LKW-Verkehrs beträgt rd. 13% des Gesamtverkehrs. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die gesamtösterreichischen Emissionen klimarelevanter Gase waren lt. UBA 2014 rd.80 Mill. Tonnen/Jahr, d.h. 0,21 Mill. Tonnen/Tag. Durch das Projekt erfolgt eine Erhöhung der Emissionen von rd. 36 Tonnen/Tag (P0/2030) auf 60 Tonnen/Tag (P7/2030) CO 2 -Äquivalent, also 24Tonnen/Tag. 60Tonnen/Tag entspricht ca. 0,03% der gesamtösterreichischen Emission. Die Steigerung durch das Projekt entspricht daher ca. 0.01%. Die durch das Projekt gegebenen Steigerungen klimarelevanter Gase alleine ergeben keine nachweisbaren Auswirkungen im Projektgebiet. Durch das Projekt ist jedoch ein Anstieg der klimarelevanten Gase gegeben und es sind daher notwendig Reduktionen durch nationale und internationale Aktivitäten zu finden, um das Kyoto-Protokoll einhalten zu können. Einwand 4.8 Bei Verkehrsbehinderungen jeder Art, z.b. Unfälle, Belagsarbeiten und sonstigen Sperren ist zu befürchten, dass durch das fehlen lokaler Ortsumfahrungen der Schwerverkehr durch die Orte selbst umgeleitet werden muss. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 17 / 393

19 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Durch den 4-streifigen Ausbau der A 5 kann bei Sanierungsarbeiten auf einen Gegenverkehrsbereich umgestellt werden. Bei einer Komplettsperre der Autobahn (z.b. nach einem Unfall) muss der Verkehr, ebenso wie bei anderen Autobahnabschnitten, auf dem niederrangigen Straßennetz umgeleitet werden. Einwand 4.9 Keine ausreichende Entsorgung anfallender Niederschlagswässer Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Sämtliche auf der Fahrbahn der A 5 Nord B anfallende Niederschlagswässer werden über Gewässerschutzanlagen abgeleitet. In deren Becken erfolgt eine Reinigung der Straßenwässer über eine belebte Bodenzone, die, wie Studien und Untersuchungen zeigen, verkehrsbedingte Schadstoffe ausfiltert und so eine Belastung von Grundwasser oder Oberflächenwasser mit straßenspezifischen Schadstoffen maßgeblich reduziert. In Versuchen hat sich gezeigt, dass derartige Bodenfilter langjährig wirksam sind. Im gegenständlichen Gutachten wird eine umfassende Beweissicherung gefordert, die den Zustand dieser Filterschichten überprüft und gegebenenfalls einen notwendigen Austausch dieser Schicht aufzeigt. Ebenso ist die Wirkung der Gewässerschutzanlagen anhand eines Monitorings der Wasserqualität im Ablauf aller Anlagen zu überprüfen. Einwand 4.10 Störung und Zerstörung von Naturlandschaft, Lebensräume von Wildtieren werden zerteilt oder zerstört, das Nieder- und Hochwild kann seine angestammten Wege zu Futterplätzen oder Tränken nicht mehr erreichen, da es die Trasse nicht queren kann. Stellungnahme Fachgebiet Wildbiologie und Jagdwirtschaft Es ist grundsätzlich richtig, dass Straßen- und hier besonders Autobahnen und Schnellstraßen- ohne begleitende Maßnahmen erhebliche Barrieren für bodengebundene Wildtiere darstellen und dass durch den großen Grundbedarf Lebensräume zerteilt oder zerstört werden. Beim gegenständlichen Vorhaben sind jedoch Wildquerungsmöglichkeiten zur Verhinderung einer unzulässigen Barrierewirkung sowie umfangreiche ökologische Ausgleichsflächen zur Kompensation der Lebensraumverluste geplant, die durch die im UVP-Teilgutachten Wildökologie und Jagdwirtschaft angeführten zusätzlichen Maßnahmen noch ergänzt werden. Dadurch ist das Vorhaben auch aus Sicht des Fachgebietes Wildökologie und Jagdwirtschaft umweltverträglich. Einwand 4.11 Verlust von Landwirtschaftsflächen auch qualitativ, da biologischer Landbau durch die Schadstoffbelastung in den landwirtschaftlichen Produkten auf Anbauflächen entlang A5 Trasse nicht mehr betrieben werden kann. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Es ist richtig, dass Stäube, Wässer und Schadstoffe grundsätzlich in die angrenzenden Flächen eingetragen werden können. Wasser in diesem Fall nicht direkt, sondern nur indirekt über z.b. Gischt und daher nur in geringen Mengen. Aufgrund der Daten aus vergangenen Projekten und einer Vielzahl von bekannten Daten kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von keiner erheblichen Beeinträchtigung der angebauten landwirtschaftlichen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 18 / 393

20 Kulturen ausgegangen werden. Einwand 4.12 Die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer Autobahntrasse in relativer Nähe einer auf tschechischem und slowakischem Staatsgebiet (parallel) entlang führenden Autobahn (i.e. D2) und die Konsequenzen aus dem Betrieb für die lokale Wirtschaft und den aufkeimenden Tourismus in der Region erfolgte nur unzureichend. Auch über die Auswirkungen des Zubringerverkehrs durch die Anrainergemeinden gibt es keine ausreichenden Untersuchungen. Ein eben erst aufgebautes Radwegenetz, das zunehmend von Touristen genützt wird und dadurch in einer ohnehin sehr strukturschwachen Region eine Einkommensquelle darstellt, wird durch den Bau der A5 unterbrochen und zerschnitten. Die notwendigen Eingriffe in die Naturlandschaft werden sich nachteilig auf den Tourismus und in weiterer Folge auf die Erwerbsmöglichkeiten lokaler Kleinbetriebe auswirken, da die Bauarbeiten umfangreiche Eingriffe in die Landschaft erfordern. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die auf tschechischem und slowakischem Gebiet verlaufende Trasse der Autobahn D 2 stellt keine Alternativroute zur A 5 wegen der Hauptbeziehung Brünn-Wien dar. Die A 5 dient auch der Bündelung des regionalen Verkehrs außerhalb der Siedlungsgebiete. Das Radwegenetz wird durch den Ausbau der A 5 während der Bauzeit kurzzeitig behindert, in der Betriebsphase der A 5 werden durch niveaufreie Führungen der Radwege bzw. der untergeordneten Straßen zur A 5 jedoch gegenüber dem Bestand Verbesserungen durchgeführt. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Wie bereits vom Sachverständigen für den Fachbereich Verkehr erläutert, stellt für die Hauptbeziehung Wien-Brünn die auf tschechischem und slowakischem Gebiet verlaufende Autobahn D 2 keine Alternativroute dar. Bezüglich des Zubringerverkehrs kommt es zu einem Rückgang des Durchgangsverkehrs im Ortsgebiet von Drasenhofen und damit zu einer Entlastung von Emissionen durch Lärm, Staub und Schadstoffe. Hier bestehen nach Inbetriebnahme Potenziale für Neugestaltungen. Jene Freizeit- und Erholungseinrichtungen, die sich im trassenbezogenen Untersuchungsraum befinden, wurden in den Fachbeiträgen 6.3 Siedlungs- und Wirtschaftsraum sowie Freizeit und Erholung (Einreichprojekt 2005) und 4.5 Freizeit und Erholung (Projektänderungen 2013) dargestellt und untersucht. Für das Radwegenetz kommt es in der Bauphase kurzfristig zu Behinderungen. In der Betriebsphase ist von einer Verbesserung der Situation auszugehen, da die Radwege bzw. die untergeordneten Straßen niveaufrei geführt werden bzw. vom Belag besser ausgestattet sind (Asphalt). Somit sind keine negativen Effekte für den aufkeimenden Tourismus in der Region, der verstärkt auf RadfahrerInnen setzt, zu erwarten. Bezüglich des Landschaftsbildes ist eine räumlich-funktionale und teilweise optische Zäsur im Raum zu erwarten, die sich auf das Landschaftsbild und seine Attraktivität für die Erholungsnutzung auswirkt. Die Wirkung als Zäsur soll laut UVE-Fachbeitragsersteller durch Querungen wie Unter-, Überführungen oder Anschlussstellen vermindert werden. Die optische Beeinträchtigung soll durch technische (Verlauf im Einschnitt), landschaftspflegerische und architektonische Gestaltung reduziert werden. Die Zäsur wirkt sich besonders für Rad-, Reit- und Wanderwege im Nahbereich der Trasse aus. Die Wege werden z.t. verlegt bzw. mit den Güterwegen, auf denen sie verlaufen, unter oder über die Trasse geführt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 19 / 393

21 Einwand 4.13 Es kommt durch den Bau der Autobahn zu einem Fokus auf den Individualverkehr und zu einer Vernachlässigung des Ausbaus des öffentlichen Verkehrs, verfügbare Budgetmittel werden auf den Bau der A5 konzentriert und in der Region verbleiben keine ausreichenden Mittel für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsmittel, wie am Beispiel der Postbus-Linien ersichtlich, die aufgrund von Einsparung auf ein Minimum mit für Pendler unzumutbaren Wartezeiten reduziert wurden, was deutlich zu einer Erhöhung des Individualverkehrs geführt hat. Gleichzeitig nimmt der Anteil älterer Personen zu, die kein KFZ mehr lenken könne und auf die Versorgung durch öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind. Es steht auch zu befürchten, dass dadurch der finanzielle Spielraum für die Sanierung des schadhaften lokalen Straßenetzes geringer oder dieses zunehmend vernachlässigt wird, was wiederum zu einer allgemeinen Gefährdung im Straßenverkehr durch mangelhaft behobene Fahrbahnschäden führen könnte. Stellungnahme UVP-Koordination Im sind die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes zu beurteilen. Alternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Erhaltung des untergeordneten Straßennetzes obliegt dem Land Niederösterreich bzw. den Standortgemeinden, während der Betrieb und die Erhaltung der Autobahn durch die ASFINAG erfolgt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Der Bau einer Autobahn bedeutet Investitionen in die Straßeninfrastruktur. Der Ausbau der A 5 ist unter anderem im Ausbauplan Bundesverkehrsinfrastruktur verankert. In diesem wird sowohl auf den Ausbau des öffentlichen Verkehrs und auf den Ausbau der Straßeninfrastruktur eingegangen. Die Vergabe der Budgetmittel ist jedoch eine politische Angelegenheit. Einwand 4.14 Die Sicherstellung von Maßnahmen bei Unfällen mit Gefahrengütern (im internationalen Transit ein gängiges Szenario) ist im gegenständlichen UVP Verfahren nicht behandelt, die lokalen örtlichen Freiwilligen Feuerwehren und die Gemeinde sind nicht in der Lage, hier mit entsprechender Ausrüstung und Ausbildung ihrer Mitglieder Abhilfe zu schaffen, dies würde sie finanziell und personell völlig überfordern. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Entlang von Autobahnen werden die lokalen Feuerwehren durch Spezialausrüstungen und Spezialeinschulungen auf die Möglichkeiten für Unfälle mit Gefahrengütern vorbereitet. Solche Unfälle können jedoch auch jetzt auf der B 7 vorkommen und sind nicht unbedingt Autobahn-spezifisch. Einwand 4.15 Durch die Hochleistungsstrecke und kürzere Transportwege erfolgt eine weitere Konzentration wirtschaftlicher Aktivitäten im Ballungsraum Wien bzw. in Gewerbeparks auf tschechischem/slowakischem Staatsgebiet und folglich eine Schwächung der Region rund um die Großgemeinde Poysdorf, was auch das Scheitern des Projektes Wirtschaftspark Walterskirchen von EcoPlus darlegt, da es hier trotz der Ankündigung des Baus der A5 zu keiner Betriebsansiedlung gekommen ist und das Projekt aufgegeben werden musste. Selbst in der DI Gschier / DI Rathschüler Seite 20 / 393

22 Region ansässigen Betrieben wird es durch die A5 erleichtert, personalintensive Produktionsstätten nach Tschechien oder in die Slowakei zu verlagern. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Durch eine bessere Verkehrserschließung werden die Erreichbarkeitsverhältnisse verbessert und Reisezeitgewinne ausgewiesen. Inwieweit durch die bessere Erreichbarkeit sich Betriebe in Österreich oder Tschechien ansiedeln ist auf kommunaler Basis bzw. auf regionaler Basis zu klären. Einwand 4.16 In Tschechien gibt es zurzeit keine öffentliche Auflage der österreichischen UVP-Unterlagen, obwohl dies vereinbart war. Laut Espoo-Konvention sollte dies aber erfolgen. Stellungnahme UVP-Koordination Die UVE wurde von den Behörden der Tschechischen Republik gemäß 16 Abs. 3 Gesetz Nummer 100/2001 GBl. (Tschechisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) aufgelegt. Der Österreichischen UVP- Behörde wurde seitens des Tschechischen Umweltministeriums folgendes bekannt gegeben: Der Aushang erfolgte im Amt der Region Südmähren am , im Stadtamt Mikulov am sowie in der Stadt Valtice am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die UVE- Unterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode 007 Einsicht genommen werden konnte. Einwand 4.17 Der Raumordnungsplan für die Region Breclav, der die notwendigerweise direkt anschließende Autobahntrasse der R52 festlegen würde, ist von den zuständigen Gremien noch nicht beschlossen worden. In Österreich erfolgt der Spatenstich bzw. der Beschluss zum Bau der A5 Trasse, obwohl die weiterführende Strecke von tschechischer Seite noch keineswegs gesichert ist. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstrasse R52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. In Tschechien wurde für die R52 ein Environmental Impact Assessment (eine UVP) durchgeführt. Der oben zitierte Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Einwand 4.18 In der Region um Mikulov befinden sich Erdgaslagerstätten. Bisher wurden keine Studien über die Gefahr durch Erschütterung bei Schwerverkehr auf der geplanten Autobahn R 52 DI Gschier / DI Rathschüler Seite 21 / 393

23 vorgelegt. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Die Autobahn R 52 in Tschechien ist nicht Projektgegenstand. Es liegen auch keine Unterlagen zur Planung vor, daher können keine diesbezüglichen Aussagen getroffen werden. Einwand 4.19 In Tschechien führt die geplante Autobahntrasse direkt durch Natura 2000-Gebiet und andere Schutzgebiete. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Potenzielle Wirkungen des geplanten Abschnitts der A 5 von Poysbrunn bis zur Staatsgrenze auf die Schutzgebiete in der Tschechischen Republik (durch Emissionen wie Licht und Lärm, aber auch durch geänderte Verkehrsströme) werden sowohl in der Einreichplanung der Projektwerberin (zusammenfassend in Einlage 6.8.6, Kapitel 7.2, Seite 70 ff der Einreichunterlagen 2005) als auch im UVP-Gutachten behandelt. Erhebliche negative Wirkungen sind nicht zu erwarten. Der Verlauf der geplanten Straße in der Tschechischen Republik und die Wirkungen dieser Straße auf Schutzgebiete in der Tschechischen Republik sind nicht Gegenstand des gegenständlichen s. Stellungnahme Nr.: 5 - Mag. Gall Friedrich Von: Mag. Friedrich Gall, Friedhofstraße 2a, 2171 Herrnbaumgarten Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 5.1 Ich bin durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des Autobahnvorhabens A5, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, in meiner Gesundheit durch Luft- und Lärmbelästigung gefährdet und in meinem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten unzumutbar beeinträchtigt, weil ich mit meiner Familie als unmittelbarer Nachbar des Projektes direkt und persönlich betroffen bin und sich Bau und Betrieb des oben genannten Autobahnabschnittes negativ auswirken. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Das Objekt mit der angegebenen Adresse 2171 Herrnbaumgarten, Friedhofstraße 2a, ist von der geplanten Trasse der A 5 mehr als 2 km entfernt und liegt etwa 70 m tiefer. In den Projektunterlagen in Einlage 8.1 ist es mit HE180 erfasst und bezeichnet. Aus der Tabelle in Einlage (Projektänderungen 2013) geht hervor, dass der Eintrag von der A 5 beim Vollausbau an der exponiertesten Fassade L den = 43,3 db und L night = 35,9 db beträgt. Diese Werte liegen um etwa 10 db unter den Grenzwerten gemäß 6 (1) BStLärmIV. Die Gesamtimmissionen mit Berücksichtigung des Verkehrs auf der Landesstraße ergeben sich mit L den = 48,7 db und L night = 40,2 db und liegen somit ebenfalls um etwa 10 db unter den Grenzwerten für die unzumutbare Belästigung gemäß 6 (2) BStLärmIV. Hinsichtlich der Bauphase der A 5 Nord A von Schrick bis Poysbrunn wird auf das betreffende verwiesen. Wegen der großen Entfernung von mehr als 2 km zur Trasse der A 5 Nord B bzw. der Umfahrung Drasenhofen ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Schwellwerte für die zulässigen Baulärmimmissionen gem. 10 (2) BstLärmIV von 60 db DI Gschier / DI Rathschüler Seite 22 / 393

24 bei Tag und 55 db bei Nacht bei weitem eingehalten werden. Aus den Unterlagen in Einlage geht hervor, dass dies schon bei Objekten mit Abständen ab 250 m der Fall ist. Gesundheitsbeeinträchtigungen oder unzumutbare Störungen können daher ausgeschlossen werden. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima siehe Beantwortung Einwand 4.1 Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Luftschadstoffe: Betriebsphase: Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO, NO 2, SO 2, PM 10 JMW halten alle Grenzwerte ein. Beim PM 10 TMW ist aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben A 5 Nord B zu keinen zusätzlichen TMW Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Die Zusatzbelastung mit Ruß ist auch bei einer Worst Case-Annahme als geringfügig einzustufen. Auf Grund der JMW Prognosen bei den verkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO 2, PM 10, Benzol und Ruß welche geringfügig bzw. irrelevant sind, ist dies auch für BaP anzunehmen. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation sind unwesentlich. In Bereichen von IP1 Drasenhofen Zentrum und IP3 Schloss Fünfkirchen kommt es durch den Betrieb der A 5 Nord zu geringfügigen Abnahmen der NO 2 und PM 10 Immissionen. Die geringfügigen Verschlechterungen bzw. Verbesserungen der PM 10 TMW Gesamtbelastung haben aus epidemiologischer Sicht keine nachweisbaren negativen bzw. positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Wohnanrainer. Eine Gefährdung der Gesundheit und/oder eine unzumutbare Belästigung der Wohnanrainer im Untersuchungsgebiet durch Luftschadstoffe sind daher auszuschließen. Bauphase: Aus medizinischer Sicht haben die prognostizierten zusätzlichen, durch den Bau der Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze bedingten, Luftschadstoffimmissionen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden (keine unzumutbare Belästigung) der nächstgelegenen Anrainer, wenn die im UVE Fachbeitrag Luft und Klima festgelegten - unbedingt erforderlichen staubmindernden Maßnahmen - umgesetzt werden. Dies gilt auch für die PM 10 TMW Zusatzbelastung, die als geringfügig einzustufen ist; bei JMW wird das Irrelevanzkriterium eingehalten. Aus medizinischer Sicht ist diese Zusatzbelastung weniger kritisch zu bewerten, da sie vor allem durch - ortsübliche - mineralische Immissionen hervorgerufen werden, die sich durch einen neutralen Chemismus auszeichnen. Lärm: Betriebsphase: Die Grenzwerte Betriebslärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Betriebsphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 23 / 393

25 Bauphase: Die Grenzwerte Baulärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Bauphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Stellungnahme Nr.: 6 - Gall Bettina Von: Bettina Gall, Friedhofstraße 2a, 2171 Herrnbaumgarten Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 6.1 Ich bin durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des Autobahnvorhabens A5, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, in meiner Gesundheit durch Luft- und Lärmbelästigungen gefährdet und in meinem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten unzumutbar beeinträchtigt, weil ich mit meiner Familie als unmittelbarer Nachbar des Projektes direkt und persönlich betroffen bin und sich Bau und Betrieb des oben genannten Autobahnabschnittes negativ auf meine Lebensqualität auswirken. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Das Objekt mit der angegebenen Adresse 2171 Herrnbaumgarten, Friedhofstraße 2a, ist von der geplanten Trasse der A 5 Nord mehr als 2 km entfernt und liegt etwa 70 m tiefer. In den Projektunterlagen in Einlage 8.1. ist es mit HE145 erfasst und bezeichnet. Aus der Tabelle in Einlage (Projektänderungen 2013) geht hervor, dass der Eintrag von der A 5 beim Vollausbau an der exponiertesten Fassade L den = 44 db und L night = 36,5 db beträgt. Diese Werte liegen um etwa 10 db unter den Grenzwerten gemäß 6 (1) BStLärmIV. Die Gesamtimmissionen mit Berücksichtigung des Verkehrs auf der Landesstraße ergeben sich mit L den = 49,1 db und L night = 40,4 db und liegen somit ebenfalls um etwa 10 db unter den Grenzwerten für die unzumutbare Belästigung gemäß 6 (2) BStLärmIV. Hinsichtlich der Bauphase der A 5 Nord A von Schrick bis Poysbrunn wird auf das betreffende verwiesen. Wegen der großen Entfernung von mehr als 2 km zur Trasse der A 5 Nord B bzw. der Umfahrung Drasenhofen ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Schwellwerte für die zulässigen Baulärmimmissionen gemäß 10 (2) BStLärmIV von 60 db bei Tag und 55 db bei Nacht bei weitem eingehalten werden. Aus den Unterlagen in Einlage geht hervor, dass dies schon bei Objekten mit Abständen ab 250 m der Fall ist. Gesundheitsbeeinträchtigungen oder unzumutbare Störungen können daher ausgeschlossen werden. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima siehe Beantwortung Einwand 4.1 Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Luftschadstoffe: Betriebsphase: Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Die prognostizierten Gesamtbelas- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 24 / 393

26 tungen von CO, NO 2, SO 2, PM 10 JMW halten alle Grenzwerte ein. Beim PM 10 TMW ist aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben A 5 Nord B zu keinen zusätzlichen TMW-Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Die Zusatzbelastung mit Ruß ist auch bei einer Worst Case-Annahme als geringfügig einzustufen. Auf Grund der JMW Prognosen bei den verkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO 2, PM 10, Benzol und Ruß welche geringfügig bzw. irrelevant sind, ist dies auch für BaP anzunehmen. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation sind unwesentlich. In Bereichen von IP1 Drasenhofen Zentrum und IP3 Schloss Fünfkirchen kommt es durch den Betrieb der A 5 Nord zu geringfügigen Abnahmen der NO 2 und PM 10 Immissionen. Die geringfügigen Verschlechterungen bzw. Verbesserungen der PM 10 TMW Gesamtbelastung haben aus epidemiologischer Sicht keine nachweisbaren negativen bzw. positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Wohnanrainer. Eine Gefährdung der Gesundheit und/oder eine unzumutbare Belästigung der Wohnanrainer im Untersuchungsgebiet durch Luftschadstoffe sind daher auszuschließen. Bauphase: Aus medizinischer Sicht haben die prognostizierten zusätzlichen, durch den Bau der Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze bedingten, Luftschadstoffimmissionen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden (keine unzumutbare Belästigung) der nächstgelegenen Anrainer, wenn die im UVE Fachbeitrag Luft und Klima festgelegten - unbedingt erforderlichen staubmindernden Maßnahmen - umgesetzt werden. Dies gilt auch für die PM 10 TMW Zusatzbelastung, die als geringfügig einzustufen ist; bei JMW wird das Irrelevanzkriterium eingehalten. Aus medizinischer Sicht ist diese Zusatzbelastung weniger kritisch zu bewerten, da sie vor allem durch - ortsübliche - mineralische Immissionen hervorgerufen werden, die sich durch einen neutralen Chemismus auszeichnen. Lärm: Betriebsphase: Die Grenzwerte Betriebslärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Betriebsphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Bauphase: Die Grenzwerte Baulärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Bauphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Stellungnahme Nr.: 7 - Bürgerinitiative A5 Mitte Von: BI A5 Mitte, vertreten durch Mag. Dr. Herbert Untner Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: LÄRMBELÄSTIGUNG Die Bevölkerung an der A5 und an den Begleitstraßen wird in unzumutbarer Form von Lärm DI Gschier / DI Rathschüler Seite 25 / 393

27 belästigt. Einwand 7.1 Wir fordern einen Grünschutzgürtel mit Hügel (min. 4 m über Straßenhöhe) und hoher dichter Bepflanzung von 50 m Breite als Lärmschutz entlang der neu zu errichtenden Begleitstraße bzw. Bundesstraße B7 auf der Höhe der Anschluss-Stelle Poysbrunn bis zur Schafsbrücke, d.h. nicht nur Schutz vor dem Verkehr auf der Autobahn A5, sondern auch vor der Begleitstraße, da in Drasenhofen keine Anschlussstelle Süd geplant ist, und daher anzunehmen ist, dass Fahrten Richtung Wien über die Anschlussstelle Poysbrunn verlaufen werden. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Hinsichtlich der Verkehrswerte wird auf das UVP-Fachgutachten für Verkehr von DI Wenny verwiesen. Für den exponierten Ortsrand von Poysbrunn werden für Objekte außerhalb des unmittelbaren Wirkungsbereichs der Ortsdurchfahrt L23 Gesamtlärmimmissionen von L den weniger als 50 db und von Lnight weniger als 40 db prognostiziert. Darin sind auch die Emissionen von der begleitenden Bundesstraße B7 enthalten. Sie liegen somit unter den Grenzwerten gemäß 6 Abs. 2 und Abs. 3 BStLärmIV. Zusätzliche straßenseitige Lärmschutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Betriebsphase: Die Grenzwerte Betriebslärm gemäß BStLärmIV werden im gegenständlichen Bereich bei allen Wohnanrainern/Betrieben/sensiblen Nutzungen eingehalten. Siehe auch Antwort Fachgebiet Lärm und Erschütterungen. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Anrainer durch die Betriebsphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Durch den Bau der A 5 Nordautobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze wird es durch die Entlastung des bestehenden Straßennetzes in einigen Bereichen zu spürbaren Abnahmen der Schallimmissionen kommen. In einigen Bereichen werden dadurch künftig die Vorsorgewerte T / N 55 / 45 db eingehalten Bauphase: Die Grenzwerte Baulärm gemäß BStLärmIV werden im gegenständlichen Bereich bei allen Wohnanrainern/Betrieben/sensiblen Nutzungen eingehalten. Siehe auch Antwort Fachgebiet Lärm und Erschütterungen. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Anrainer durch die Bauphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Einwand 7.2 Weiteren Lärmschutz in Form eines Schutzwalles und Waldes bzw. Lärmschutzwände (min. 4 m über Straßenhöhe) fordern wir an den überirdisch verlaufenden Stellen der A5 entlang der gesamten Trasse Poysbrunn Staatsgrenze, da die Ortschaften sehr nahe liegen! Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Die Lage der Ortschaften zur geplanten A 5 wurde bei den Berechnungen berücksichtigt. Die an der A 5 von Poysbrunn geplanten Lärmschutzmaßnahmen sind im Sinne der BStLärmIV ausreichend dimensioniert. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Darstellungen in Kap. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 26 / 393

28 und des Fachgutachtens für Lärm und Erschütterung verwiesen. Einwand 7.3 Für den Kreisverkehr bei der Anschlussstelle Poysbrunn sind geeignete Lärmschutzmaßnahmen einzuplanen, da der gesamte Zubringer sehr hoch gelegen ist. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Die Anschlussstelle Poysbrunn liegt im benachbarten Abschnitt A 5 Nord A. Es wird daher auf das dortige Verfahren verwiesen. Da jedoch beim gegenständlichen Abschnitt Nord B auch die Emissionen vom benachbarten Trassenabschnitt A in die Berechnung der Immissionen miteinbezogen wurden, gelten die für Poysbrunn angegebenen Werte für den Zustand mit der durchgehenden A 5 von Schrick bis zur Staatsgrenze. Die Höhe des Kreisverkehrs ist im Rechenmodell berücksichtigt. Bei den zur A 5 am exponiertest gelegenen Häusern am Ostrand von Poysbrunn wird der Verkehr auf der Autobahn und den Rampen der Anschlussstelle Immissionen von L den weniger als 50 db und von L night weniger als 40 db verursachen. Diese Werte liegen deutlich unter den Grenzwerten gemäß BStLärmIV. Zusätzliche straßenseitige Maßnahmen gemäß 8 BStLärmIV sind daher nicht erforderlich. Einwand 7.4 Es ist zu klären, ob eine Raststation bei der Anschlussstelle Poysbrunn geplant ist, die noch mehr Verkehrsaufkommen und Lärm verursachen würde. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Einreichprojekt zur UVE ist keine Raststation bei der ASt Poysbrunn vorgesehen und damit nicht Bestandteil der Beurteilung. Einwand 7.5 Wir fordern einen Grünschutzgürtel mit Hügel (min. 4 m über Straßenhöhe) und hoher dichter Bepflanzung von 50 m Breite als Lärmschutz entlang der Ortschaft Drasenhofen sowie an der A5-Seite in Richtung Herrnbaumgarten. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Herrenbaumgarten liegt im Wirkungsbereich des Abschnittes A 5 Nord A. Es wird auch auf das diesbezügliche Verfahren verwiesen. Sowohl in Drasenhofen als auch in Herrenbaumgarten werden die Grenzwerte gemäß BStLärmIV eingehalten. Es wird auf die ausführlichen Darstellungen in Kap und des Fachgutachtens für Lärm und Erschütterung verwiesen. Zusätzliche straßenseitige Maßnahmen sind daher nicht erforderlich. Einwand 7.6 Es ist festzuhalten, dass die vorgelegten Schadstoff-Belastungswerte eng mit dem verkehrlichen Mengengerüst gekoppelt sind. Da dieses aber nicht einmal annähernd die tatsächlichen Verkehrsströme hervorsagen kann, fordern wir für Lärmschutzmaßnahmen in jedem Fall maximalen Schutz. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Das verkehrliche Mengengerüst basiert auf dem Verkehrsmodell Ost (VMO), das im Bereich der Ostregion bereits mehrfach eingesetzt wurde und seine Aussagekraft und Prognosesi- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 27 / 393

29 cherheit dargelegt hat. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Die Lärmprognosen beruhen auf den in der UVE dargelegten Verkehrsuntersuchungen. Hinsichtlich der prognostizierten Verkehrswerte wird auf das UVP-Fachgutachten für Verkehr verwiesen. Die damit berechneten Lärmimmissionen überschreiten die Grenzwerte gemäß BStLärmIV nicht. Daher sind keine weiteren straßenseitigen Maßnahmen im Sinne des 8 BStLärmIV erforderlich. Einwand 7.7 Humanmedizinische Aspekte Es ist in Studien erwiesen, dass Menschen, die erhöhten Schall- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt sind, vermehrt an Allergien, Atemwegserkrankungen und Konzentrationsschwierigkeiten leiden. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Luftschadstoffe: Betriebsphase: Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO, NO 2, SO 2, PM 10 JMW halten alle Grenzwerte ein. Beim PM 10 TMW ist aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben A 5 Nord B zu keinen zusätzlichen TMW-Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Die Zusatzbelastung mit Ruß ist auch bei einer Worst Case-Annahme als geringfügig einzustufen. Auf Grund der JMW Prognosen bei den verkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO 2, PM 10, Benzol und Ruß welche geringfügig bzw. irrelevant sind, ist dies auch für BaP anzunehmen. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation sind unwesentlich. In Bereichen von IP1 Drasenhofen Zentrum und IP3 Schloss Fünfkirchen kommt es durch den Betrieb der A 5 Nord zu geringfügigen Abnahmen der NO 2 und PM 10 Immissionen. Die geringfügigen Verschlechterungen bzw. Verbesserungen der PM 10 TMW Gesamtbelastung haben aus epidemiologischer Sicht keine nachweisbaren negativen bzw. positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Wohnanrainer. Eine Gefährdung der Gesundheit und/oder eine unzumutbare Belästigung der Wohnanrainer im Untersuchungsgebiet durch Luftschadstoffe sind daher auszuschließen. Bauphase: Aus medizinischer Sicht haben die prognostizierten zusätzlichen, durch den Bau der Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze bedingten, Luftschadstoffimmissionen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden (keine unzumutbare Belästigung) der nächstgelegenen Anrainer, wenn die im UVE Fachbeitrag Luft und Klima festgelegten - unbedingt erforderlichen staubmindernden Maßnahmen - umgesetzt werden. Dies gilt auch für die PM10 TMW Zusatzbelastung, die als geringfügig einzustufen ist; bei JMW wird das Irrelevanzkriterium eingehalten. Aus medizinischer Sicht ist diese Zusatzbelastung weniger kritisch zu bewerten, da sie vor allem durch - ortsübliche - mineralische Immissionen hervorgerufen werden, die sich durch einen neutralen Chemismus aus- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 28 / 393

30 zeichnen. Lärm: Betriebsphase: Für alle Wohnanrainer entlang der Trasse kann gesagt werden, dass eine Gefährdung der Gesundheit/unzumutbare Belästigung durch den Betrieb der A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze auszuschließen ist, wenn die vorgesehenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden; d.h. die Vorgaben der BStLärmIV eingehalten/erfüllt werden. Durch den Bau der A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze wird es durch die Entlastung des bestehenden Straßennetzes in einigen Bereichen zu spürbaren Abnahmen der Schallimmissionen kommen. In einigen Bereichen werden dadurch künftig die Vorsorgewerte T / N 55 / 45 db eingehalten. Bauphase: Die Grenzwerte Baulärm der BStLärmIV werden bei allen Wohnanrainern/sensiblen Nutzungen eingehalten. Lediglich im Bereich des Zollamtes Drasenhofen kommt es zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Diesbezüglich wird auf die vorgesehene Maßnahme im Teilgutachten Humanmedizin hingewiesen. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Anrainer kann bei Umsetzung dieser Maßnahme durch das Bauvorhaben Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Einwand 7.8 Die Hügellage in diesem Trassenabschnitt unterstützt die Ausbreitung von Lärm und Schadstoffen. Deswegen kann man nicht annehmen, dass nach 1,5 km keine Belastung mehr besteht. Im Gegenteil. Durch die vorherrschenden Windrichtungen: West- und Südost-Winde wird einerseits Drasenhofen und Herrnbaumgarten (Lage in der Senke!) und andererseits Poysbrunn schwerwiegend von den Emissionen des Verkehrs auf der A5 belastet. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Zur Berechnung der Lärmimmissionen in der Umgebung der geplanten A 5 wurde auf der Basis von Luftbildauswertungen ein dreidimensionales Geländemodell erstellt. Der Einfluss der topographischen Verhältnisse mit den Hügeln und Tälern auf die Schallausbreitung ist entsprechend berücksichtigt. Ebenso wurden dabei ungünstige, die Schallausbreitung fördernde Windeinflüsse miteinbezogen. Die Ermittlung der Immissionen erfolgte nach RVS und entspricht somit der BStLärmIV und dem Stand der Technik. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Immissionsbelastungen sind in 1,5 km Entfernung von der Trasse mit Sicherheit geringer wie die Irrelevanzschwelle. Dies zeigen auch die Analysen der UVE (siehe z.b. Abb.28 und 29) für die Änderung der Belastung infolge der Planfälle 0/2020 und 1/ LUFTSCHADSTOFFE Nach dem derzeitigen Planungsstand ist zu wenig Schutz für die Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands vor schädlichen Luftschadstoffen insbesondere vor Feinstaubpartikeln gegeben. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 29 / 393

31 Einwand 7.9 Wir fordern einen Grünschutzgürtel mit Hügel (min. 4 m über Straßenhöhe) und hoher dichter Bepflanzung von 50 m Breite als Luftfilter entlang der neu zu errichtenden Begleitstraße bzw. Bundesstraße B7 auf der Höhe der Anschluss-Stelle Poysbrunn bis zur Schafsbrücke, d.h. nicht nur Schutz vor dem Verkehr auf der Autobahn A5, sondern auch vor der Begleitstraße, da in Drasenhofen keine Anschlussstelle Süd geplant ist, und daher anzunehmen ist, dass Fahrten Richtung Wien über die Anschlussstelle Poysbrunn verlaufen werden. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Wie man in Abb.16 des Fachbeitrages der UVE Projektänderung 2013 (Einlage 1.3.1) erkennt, bleiben die Gesamtimmissionen NOx ab einer Entfernung größer 50m neben der Trasse deutlich unter dem Grenzwert. Auch für die Feinstaubimmission bleibt die Zusatzbelastung bei den nächsten Anrainern irrelevant (siehe Tab. 51, Einlage 1.3.1, Projektänderung 2013) Es besteht daher aus Sicht des Fachbereichs Luft und Klima kein Grund, einen 50m breiten Filterstreifen vorzuschreiben. Einwand 7.10 Wir fordern einen Grünschutzgürtel (hohe und dichte Bepflanzung) als Luftfilter beidseitig entlang der Trasse Poysbrunn Staatsgrenze entlang der A5 bei Poysbrunn, da die Ortschaften sehr nahe liegen. Dort, wo die A5-Trasse überirdisch verläuft, können sich Luftschadstoffe optimal und weit ausbreiten. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima siehe Antwort Einwand 7.9 Einwand 7.11 Wir fordern die Vorlage von Langzeitstudien, die zeigen, dass die Sportausübung von Kindern in direkter Umgebung von Transitautobahnen keine gesundheitlichen Schäden nach sich zieht. Wenn gesundheitliche Schäden durch diese Autobahn nicht ausgeschlossen werden könnten, müsste der Sportplatz Poysbrunn abgesiedelt werden. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern somit auch im Bereich von Poysbrunn - das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO, NO 2, SO 2, PM 10 JMW halten alle Grenzwerte ein. Beim PM 10 TMW ist aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben A 5 Nord B zu keinen zusätzlichen TMW- Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Die Zusatzbelastung mit Ruß ist auch bei einer Worst Case-Annahme als geringfügig einzustufen. Auf Grund der JMW Prognosen bei den verkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO 2, PM 10, Benzol und Ruß welche geringfügig bzw. irrelevant sind, ist dies auch für BaP anzunehmen. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation sind unwesentlich. Eine Absiedelung des Sportplatzes in Poysbrunn ist daher aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 30 / 393

32 Einwand 7.12 Humanmedizinische Aspekte. Es ist in Studien erwiesen, dass Menschen, die erhöhten Schadstoffbelastungen ausgesetzt sind, vermehrt an Allergien, Atemwegserkrankungen und Konzentrationsschwierigkeiten leiden. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Auf Grund der irrelevanten Zusatzbelastung sind Zunahmen von Allergien und Atemwegserkrankungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben mit Sicherheit auszuschließen. Einwand 7.13 Eine eingehende Prüfung der Ergebnisse des Fachbeitrages ist im Zeitrahmen der zur Verfügung stehenden sechs Wochen zur allgemeinen Stellungnahme nicht möglich. Grundsätzlich ist jedoch anzumerken, dass aufgrund der Unmöglichkeit der Nachvollziehbarkeit des verkehrlichen Mengengerüsts die maximalen Verkehrsströme und ungünstigsten Verkehrsbedingungen angenommen werden müssen. Die angeführten Langzeitberechnungen beschreiben die jährlich durchschnittlichen Auswirkungen der A5 auf die Umgebung. Eine Maximalbelastung wurde nicht angegeben, dies ist aber für die Abschätzung von kurzfristigen negativen Auswirkungen des Projekts auf Mensch und Umwelt unbedingt erforderlich. Die Möglichkeit einer nahezu täglich wiederkehrenden wesentlich höheren Umweltbelastung als der Jahresmittelwert wird durch diese Art der Rechnungen nicht ausgewiesen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Es werden in der UVE 98%il des HMW (maximaler Halbstundenmittelwert) ausgewiesen. Es ergeben sich dabei für NO 2 bei den nächsten Anrainern maximal 1,8% des Grenzwertes (Tab. 28, UVE 2005, Einlage 6.2.1) was deutlich unter der Relevanzschwelle bleibt. Einwand 7.14 Der gesamte Bezirk Mistelbach ist schon als belastetes Gebiet, was die Luftgüte betrifft, ausgewiesen. Wohin mit noch mehr Emission? Siehe Begutachtungsentwurf NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung pm 10. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Beiträge der Trasse zur PM 10 Immission bleiben deutlich unter der Relevanzschwelle von 3% des Grenzwertes. Insbesondere der Tagesmittelwert TMW ist bei allen nahegelegenen Anrainern irrelevant, bzw. es tritt eine Verbesserung ein (siehe Tab. 49 und Tab. 51 UVE Projektergänzung 2013, Einlage 1.3.1). DI Gschier / DI Rathschüler Seite 31 / 393

33 3. GRUNDWASSERHAUSHALT Der Grundwasserhaushalt ist durch Schadstoffe im Abwasser von der A5 gefährdet. Die Retentionsbecken sind nur für durchschnittliche Regenmengen ausgelegt. Der Überlauf geht bei großen Regenmengen (z.b. Gewitter am ) ins Grundwasser. Die plötzliche Wassermenge löst die Schadstoffe aus dem Filter und diese gelangen ins Grundwasser. Wir fordern eine Verbesserung der Retentionsbecken auch für extreme Regengüsse: Einwand 7.15 Bei Herrnbaumgarten, da nahe der Autobahntrasse die Wasserquelle für die Versorgung des Ortes liegt. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Die genannte Wasserquelle wird bereits durch Maßnahmen, welche im Rahmen des UVP- Verfahrens zur A 5 Nordautobahn, Abschnitt Schrick Poysbrunn als unbedingt erforderlich gefordert wurden geschützt. Im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens sind keine weiteren Maßnahmen dazu erforderlich. Hinsichtlich der Überlaufmengen aus den Gewässerschutzanlagen ist festzustellen, dass diese nicht in das Grundwasser sondern in die Vorfluter abgeleitet werden. Demgemäß ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu erwarten. Einwand 7.16 Die Absetz- und Bodenfilterbecken liegen in unmittelbarer Nähe von Trinkwasserschutzgebieten. Katastrophenereignisse (z.b. Hochwasser mit Bodenerosionen bei Starkregenereignissen, Tankerunfälle, sonstigen Gefahrenguttransporte) können daher eine massive Gefährdung für das Trinkwasserschutzgebiet darstellen. Außerdem werden in Zukunft Starkregenereignisse zur Normalität werden. Z.B. Gewitter am , daher ist zu hinterfragen, ob sie dann überhaupt noch als außergewöhnliche Katastrophe eingestuft werden können. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Die in den Filterbecken eingebrachte belebte Bodenzone gewährleistet einen entsprechenden Rückhalt von straßenspezifischen Schadstoffen. Die Beurteilung von so genannten Katastrophenereignissen ist nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass angesichts der Ableitung der Straßenwässer über Gewässerschutzanlagen eine hohe Sicherheit für Grund- und Oberflächenwasser gegen den Eintrag von Schadstoffen aus Verkehrsunfällen gegeben ist. So können Schadstoffe aus derartigen Ereignissen durch das Schließen der Ablaufschieber in den Retentionsbecken in diesen gehalten und anschließend entsprechend entsorgt werden. Durch die Dimensionierung der Straßenentwässerung und der Gewässerschutzanlagen auf fünfjährliche Niederschlagsereignisse ist ein ausreichender Hochwasserschutz gewährleistet. Einwand 7.17 Die Beckenkubaturen wurden scheint es nur auf reine Regenwassermengen hin ausgelegt. Starke Bodenerosionen sind für unser Gebiet bekannt, die Becken können sich daher sehr rasch füllen. Es ist schwer vorstellbar, dass dann bei einer Autobahn, bei der ja noch größere versiegelte Flächen entwässert werden, Bodenabtrag plus Regenwassermenge das Absetzbecken nicht so rasch füllen und auch nicht, dass die Aufenthaltsdauer im Absetzbecken für das Absinken abgeschwemmten Bodenmaterials ausreicht. Im anschließenden Filterbecken DI Gschier / DI Rathschüler Seite 32 / 393

34 kommt es dann zu einer Anreicherung und damit Verlegung der Filtereinrichtung. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Im Einzugsgebiet der Straßenentwässerungen befinden sich neben den Fahrbahnen auch Böschungsflächen in Einschnitten. Erosionserscheinungen an diesen Böschungen werden durch entsprechende Begrünung minimiert, sodass im Starkregenfall lediglich schwach mit Feinteilen befrachtete Wässer zu den Rückhaltebecken gelangen. Diese setzen sich in den Absetzbecken großteils ab und gelangen daher kaum in das Bodenfilterbecken. Eine laufende Wartung der Becken ist durch die Betreiberin der Autobahn vorzunehmen, eine periodische Räumung der Absetz- und Filterbecken von abgelagerten Feinteilen ist zur Aufrechterhaltung der Funktion unerlässlich und wird im Wasserrechtsverfahren als Routineauflage vorgeschrieben. Katastrophenereignisse wie Hochwasser und Starkregen mit Bodenerosion treten unabhängig vom Bau der A 5 Nord Autobahn auf. Selbstverständlich sind im Zuge des Autobahnbaues Maßnahmen gegen Bodenerosion an den Autobahnböschungen und an der Einleitung der Entwässerungsmulden und -becken in die Vorfluter vorzusehen. Hierzu wird auf die Ausführungen im Fachbereich Boden (Erosionsschutz der Autobahnböschungen) und im Fachbereich Wasser (Erosionsschutz bei Einleitstellen in Vorfluter) verwiesen. Durch entsprechende Hangsicherungs- und Bepflanzungsmaßnahmen hat die Projektwerberin bereits während der Bauphase dafür Sorge zu tragen, dass Erosionserscheinungen bereits in der Bauphase und damit ab Inbetriebnahme der Straße mit baupraktischer Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Einwand 7.18 Es gelten die EU Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL), die u.a. vorschreiben: Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt mit Schwerpunkt Gewässerökologie (ökologische Funktionsfähigkeit), sowie die Verringerung der Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Wie in der EU-WRRL und im WRG 1959 idgf dargelegt, darf ein menschlicher Eingriff wie das ggst. Straßenbauprojekt zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustandes der betroffenen Wasserkörper führen. Er darf zudem nicht die Erreichung des guten ökologischen Zustands bis zum Zeitpunkt der geplanten Zielerreichung gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan (spätestens 2027) verhindern. Dieses geplante Ziel eines guten ökologischen Zustands bis spätestens 2027 wurde im NGP aufgrund des Verbesserungsgebots i.s.d. EU-WRRL formuliert. Das Verbesserungsgebot besteht für die Behörde und kann nicht einem Konsenswerber auferlegt werden. Durch die Maßnahmen laut Projekt-Einreichunterlagen sowie durch die Formulierung von unbedingt erforderlichen Maßnahmen nach den TGA der zugezogenen Sachverständigen wird gewährleistet, dass die Beeinträchtigungen der betroffenen Oberflächengewässer und Oberflächenwasserkörper so gering wie möglich gehalten werden. Unter Berücksichtigung aller Maßnahmen ist durch das Bauvorhaben keine Verschlechterung des ökologischen Zustands zu befürchten. Darüber hinaus wird die Zielerreichung bis 2027, zu der sich die Behörde gemäß NGP (2009) verpflichtet hat, nicht behindert oder erschwert. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 33 / 393

35 Einwand 7.19 Die Sicherstellung eines guten Zustandes der Oberflächen- und Grundwässer, (es gilt ein Verschlechterungsverbot, sowohl in ökologischer als auch chemischer Hinsicht!) usf. Gas und partikelförmige Schadstoffeinträge können sich großräumig ausbreiten und stellen in jedem Fall eine Gefährdung der Wasserqualität dar. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Deposition von gas- und partikelförmigen Schadstoffen bleibt deutlich unter den Grenzwerten über Landflächen. Bei Wasserflächen ist davon auszugehen, dass bei Wasserflächen die relevanten Depositionsgeschwindigkeiten kleiner bleiben als über Landflächen. Es ist daher mit keiner Gefährdung der Wasserqualität zu rechnen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Das Verschlechterungsverbot gilt für die ökologischen und chemischen Zustandsklassen im Sinne des WRG 1959 idgf, das heißt es ist verboten, den Zustand erheblich zu verschlechtern. Durch die Gewässerschutzanlagen und die unbedingt erforderlichen Maßnahmen wird gewährleistet, dass Schadstoffe nur in ökologisch vernachlässigbar geringen Mengen in die Vorfluter gelangen. Die Auswirkungen von Ableitungen der in den Gewässerschutzanlagen gereinigten Straßenwässer auf die Vorfluter sind daher in Hinblick auf die Qualitätszielverordnungen für Oberflächengewässer mit keine / sehr gering gemäß RVS zu beurteilen. Einzig Chlorid kann nicht in den Gewässerschutzanlagen zurückgehalten werden. Sofern die chloridbelasteten Winterwässer aus dem Autobahnabschnitt A 5 Nord A nicht in den Mühlbach geleitet werden, bleiben die mittleren Konzentrationen in der Streuperiode November bis März, im Zeitraum April bis Oktober und damit auch im Jahresmittel unter 100 mg L 1 und damit deutlich unter dem Richtwert gemäß Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer. Inklusive der Winterwässer aus der A 5 Nord A bleiben die mittleren Konzentrationen in den betroffenen Vorflutern unter Berücksichtigung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen unter 150 mg L 1. Eine geringfügige Überschreitung in dem großteils verrohrten Drasenbach ist aus ökologischer Sicht vertretbar. Einwand 7.20 Bei außerplanmäßigen Störfällen fehlt eine detaillierte Angabe der möglichen Auswirkungen der A5 auf Oberflächen- und Grundwässer. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Umweltrelevante Auswirkungen von bauwerksspezifischen Katastrophen, wie z.b. Brückeneinsturz oder Rutschungen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen. Ebenso sind verkehrsspezifische Katastrophen oder Unfälle nicht Gegenstand des UVP Verfahrens. Bei derartigen Ereignissen treten entsprechende Alarmpläne in Kraft, um deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. Diese müssen vor Inbetriebnahme des Vorhabens durch den Straßenbetreiber vorgelegt werden. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass angesichts der Ableitung sämtlicher Straßenwässer über Gewässerschutzanlagen eine hohe Sicherheit für Grund- und Oberflächenwasser gegen den Eintrag von Schadstoffen aus Verkehrsunfällen gegeben ist. So können derartige Schadstoffe durch das Schließen der Ablaufschieber in den Retentionsbecken in diesen gehalten und anschließend entsprechend entsorgt werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 34 / 393

36 Einwand 7.21 Da ein Verschlechterungsverbot für die Gewässer gilt, sind Direkteinleitungen in Vorfluter zu unterlassen! Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Eine direkte Einleitung von unbehandelten Straßenwässern in Vorfluter ist im gegenständlichen Vorhaben nicht vorgesehen. Sämtliche Straßenwässer werden in Gewässerschutzanlagen behandelt und erst danach einem Gewässer zugeleitet. Einwand 7.22 Wo findet die Entsorgung der Abwässer von Brückenbauwerken statt? Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Die Straßenwässer aus den Brückenbereichen werden den Gewässerschutzanlagen zugeleitet. Einwand 7.23 Die Verlegung des Zusammenlaufs der zwei Bäche Lüssgraben und Mühlbach bei der Schafsbrücke ist ein schwerwiegender Eingriff in die Natur und genauestens zu untersuchen. Wir fordern eine Studie mit der zu erwartenden Auswirkung auf das dortige Ökosystem. Stellungnahme Gewässerökologie und Fischerei Prägendes Merkmal aller durch das Bauvorhaben betroffenen Gerinne ist der mäßige, unbefriedigende oder schlechte ökologische Zustand, der sich in stark verarmten Lebensgemeinschaften von zumeist anspruchslosen Arten widerspiegelt. Die morphologischen Maßnahmen beim Zusammenfluss von Lüssgraben und Mühlbach bieten die Möglichkeit, den Zustand zumindest in einem Teilbereich zu verbessern, wenngleich keine Verbesserung des ökologischen Zustands des gesamten Oberflächenwasserkörpers zu erwarten ist. In der Bauphase ist durch die Verlegung der Bachabschnitte mit einer kurzfristigen Beeinträchtigung des quantitativen und qualitativen Wasserhaushaltes zu rechnen. Die Renaturierung mit Ausbildung gewässertypischer Ufer- und Sohlstrukturen im Bereich der Aufweitungsabschnitte bringt jedoch eine effektive und nachhaltige Kompensation mit sich. Sowohl von (terrestrisch) ökologischer als auch von limnologischer Seite wurden Vorgaben formuliert, damit sich die geplanten Revitalisierungsmaßnahmen auch entsprechend positiv auf die Lebensgemeinschaften auswirken. Eine eigene Studie mit genauer Untersuchung der Auswirkungen wird nicht als erforderlich erachtet. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Der Zusammenfluss von Lüssgraben und Mühlbach wird durch eine breite Brücke überspannt, um hier eine (im Vergleich zum Ist-Zustand sogar sicherere) Querungsmöglichkeit der A 5 für Tiere (Wild, Amphibien) zu schaffen. Die geplanten Revitalisierungsmaßnahmen im Bereich der beiden Bäche flussauf der Brücke (Strukturierung und Verbreiterung der Gewässer, Pflanzung von Ufergehölzen, Anlage von Feuchtwiesen) stellen eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand dar. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 35 / 393

37 4. BODENQUALITÄT Durch Schadstoffe vom Verkehr auf der Autobahn A5 werden Schwermetalle und Gummiabrieb etc. auf die Felder und Weingärten getragen, somit wird die Bodenqualität der Landwirtschaft empfindlich gestört. Einwand 7.24 Die zu erwartenden Schadstoffeintragungen (Staub, Abrieb, Diesel- und Benzinrückstände, Salze, etc.), die auf die neben der Trasse gelegenen Weinanlagen und Felder niedergehen würden, würden das Ausgangsmaterial (gesunde, saubere Weintrauben und Getreide) zur Weinerzeugung bzw. Nahrungsmittelerzeugung beeinträchtigen. Wobei Schwermetallanteile bis mehrere Kilometer Entfernung, vor allem in östlicher Richtung nachweisbar sind. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Deposition von gas- und partikelförmigen Schadstoffen bleibt deutlich unter den Grenzwerten über Landflächen. Es ist daher mit keiner Beeinträchtigung der Nahrungsmittelerzeugung zu rechnen. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Es ist richtig, dass Stäube, Wässer und Schadstoffe in die angrenzenden Flächen eingetragen werden können. Wasser in diesem Fall nicht direkt, sondern nur indirekt über z.b. Gischt und daher nur in geringen Mengen. Aufgrund der Daten aus vergangenen Projekten und einer Vielzahl von bekannten Daten kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von keiner erheblichen Beeinträchtigung der angebauten landwirtschaftlichen Kulturen ausgegangen werden. Einwand 7.25 Die Situation des Wasserhaushalts wäre gerade in dieser trockenen Zone im Nordosten Niederösterreichs eine sehr heikle. Durch weitere Versiegelung von Boden würde noch mehr wertvolles Wasser aus dem Wasserkreislauf dieser Region entzogen. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Aufgrund der fehlenden Verdunstung von Fahrbahnen ist das Gegenteil der Fall, in der Region verbleibt mehr Wasser als ohne Flächenversiegelung. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Betrachtet man die vom Vorhaben berührten Wasserkörper, bzw. deren Einzugsgebiete, so ist festzustellen, dass die vorhabensbedingte Versiegelung von Böden unmaßgeblich ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die darauf gesammelten Niederschläge in die bereits heute damit beaufschlagten Vorfluter gelangen, wodurch ein Entzug dieser Wässer aus dem lokalen Wasserkreislauf nicht gegeben ist. Einwand 7.26 Wir würden vor allem eine Verarmung im Bereich des reichen und vielfältigen Vogelbestandes und damit ein Eingreifen in ein Ökosystem befürchten. Durch fehlende Nützlinge könnte dies zu mehr Schäden in den Weinanlagen führen. Im Jahr 2002 war ein großes Gebiet um Drasenhofen als Vogelschutzgebiet nominiert. Derzeit nicht mehr. Es gibt einen Paragraphen laut EU, wo nicht nominierte Vogelschutzgebiete eingeklagt werden können. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 36 / 393

38 Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Ein schlüssiger Nachweis der Wirkungskette Vogel Schädling Nützling und der kausalen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen durch den Bau und Betrieb der Trasse ist methodisch praktisch nicht möglich. Die Auswirkungen durch Witterung und natürliche Schwankungen, Düngemittel und Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, etc. sind wesentlich größer als die Auswirkungen der A 5. Ein Nachweis wird daher nicht geführt werden können. Eine erhebliche Auswirkung kann fachlich daher weder abgeleitet noch vermutet werden. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die Auswirkungen auf die Vogelfauna des Gebietes ist im Einreichprojekt (Einlage 6.8.4, Kapitel 5.2 ab S. 53 der Einreichunterlagen sowie in den Projektänderungen 2013) detailliert, plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Im Trassen-Nahbereich ist die Landschaft über weite Strecken vor allem durch intensive landwirtschaftliche Nutzung und Kommassierungen auch ornithologisch verarmt. Vor allem im Bereich Kappelberg befinden sich noch strukturreiche Lebensräume für die Vogelfauna, die vom Projekt beeinträchtigt werden. Für diese Arten sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die insgesamt zu einer Egalisierung der Eingriffswirkung bzw. in manchen Fällen sogar zu einer Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand führen werden. Für häufige Arten der offenen Agrarlandschaft (Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel) werden geringfügige, vertretbare Lebensraumverluste bleiben. Nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie besonders schutzwürdige Vogelarten sind nicht betroffen. Einwand 7.27 Insgesamt ist wirtschaftlich auf lange Sicht eine Verminderung des Werts dieser Weingärten, auch für nachfolgende Generationen zu erwarten. Die oben genannten Punkte bedeuten eine negative Auswirkung auf die wirtschaftliche Existenz als Bauern. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Wirtschaftliche Auswirkungen werden bei den Einlösungsverhandlungen ausgeglichen. Weil keine erheblichen Beeinträchtigungen der Weinqualitäten zu erwarten ist, kann auch keine Wertminderung der Weingärten abgeleitet werden. Einwand 7.28 Daher fordern wir eine Klimaverträglichkeitsprüfung, die im speziellen die Auswirkungen auf die Bauern und Bäuerinnen der Region untersucht. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Auswirkungen auf das Klima werden im Rahmen der UVP ebenso wie die Folgen für die Landwirtschaft berücksichtigt (siehe Kap. 5.3 der UVE 2005, Einlage 6.2.1). Die durch bauliche Einrichtungen (Brücken, Lärmschutzwände, usw.) und begleitende Maßnahmen (Vegetationsstreifen) hervorgerufenen mikroklimatischen Änderungen (z.b. Strahlungshaushalt, Wärmebilanz und Wind) bleiben auf den unmittelbaren Nahbereich von 10m- 50m beschränkt und bleiben sehr geringe. Positiv zu bewertenden Effekte sind z.b. Windund Erosionsschutz. Potentielle Kaltluftstaubereiche wurden dargestellt. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Ich nehme an, dass nicht Klimaschwankungen sondern kleinklimatische Auswirkungen gemeint sind. Die Temperatur- und Niederschlagswerte hängen sehr wesentlich von den unterschiedlichen jahreszeitlichen Bedingungen ab und können von Jahr zu Jahr sehr unter- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 37 / 393

39 schiedlich sein. Zusätzlich zu diesen jährlichen, natürlich bedingten Schwankungen kommen jene durch die bauliche Ausstattung der A 5. Die Auswirkung der Trasse auf kleinklimatische Bedingungen für die Landwirtschaft wird durch die Bewertung der Beschattungswirkung und Wirkung möglicher Kaltluftsee Bildungen berücksichtigt. Einwand 7.29 Weiters fordern wir eine Untersuchung, welche die Auswirkungen auf Pflanzen und Boden (Wachstum, Entwicklung, Qualität der Früchte), im Besonderen von Weinanlagen, und Getreide durch die möglicherweise zu erwartenden Emissionen feststellt. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Einschätzung und Bewertung der zu erwartenden Einflüsse ist im Teil-Gutachten 06, Landwirtschaft und Boden dargestellt. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Diese Untersuchungen wurden bereits bei mehreren anderen Projekten durchgeführt. Bodenuntersuchungen und Pflanzenuntersuchungen wurden auch für dieses Projekt entnommen und analysiert. Die Resultate und deren Bewertung sind im Fachbeitrag Boden und Landwirtschaft (Einreichprojekt 2005, Box II, Mappe 6.4) zu finden. Einwand 7.30 Wenn es zum Bau der A5 kommt, fordern die Bauern für die wirtschaftlichen und ökologischen Einbußen Schadenersatz, der durch eine Untersuchung festzulegen ist. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Wirtschaftliche Auswirkungen werden bei den Einlösungsverhandlungen ausgeglichen. Einwand 7.31 Bei der kleinräumigen Besitzverteilung ist die Bewirtschaftung der Grundstücke durch die Zerstückelung durch die Autobahn erschwert bzw. unmöglich. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Wirtschaftliche Auswirkungen durch zu kleine Flächen werden im Rahmen des UVP- Verfahrens berücksichtigt und Maßnahmen vorgeschrieben. Diese Flächen werden möglichst als Ausgleichsflächen für ökologische Maßnahmen abgelöst oder gepachtet. Die Details werden bei den Grundeinlöseverhandlungen vereinbart. 5. TECHNISCHE MÖGLICHKEITEN ZUM SCHUTZ Viele technische Möglichkeiten wurden außer Acht gelassen. Einwand 7.32 Die Belastung für die hier lebenden Menschen wäre reduzierbar mit Einhausungen, Filterung der Abgase durch Tunnel, weniger Steigungen, Kurvenneigungen und vieles mehr. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 38 / 393

40 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Trasse der A 5 wurde entsprechend den topografischen Gegebenheiten und die Entfernung zu den Ortschaften so gewählt, dass sich eine möglichst geringe Belastung für die Bewohner ergibt. Einwand 7.33 Die Belastung für die hier lebenden Wildtiere wäre durch mehr und größere Grünbrücken reduzierbar. Stellungnahme Fachgebiet Wildbiologie und Jagdwirtschaft Im Bereich des geplanten Straßenbauvorhabens sind unter Berücksichtigung der Projektänderungen 2013 auf rd. 9 km Länge insgesamt 4 Wildtierpassagen bzw. Wildquerungsmöglichkeiten vorgesehen, die der Kategorie C entsprechen, sowie eine Wildtierpassage der Kategorie A im Bereich des Rotwildwechsels am Kappelberg. Die in der RVS genannten Mindest-zahlen für Wildquerungen ist damit erfüllt; ebenso ist die Forderung nach einer Wildtierpassage der Kat. A an einem überregionalen bedeutenden Wildtierkorridor für Großwildarten erfüllt. Darüber hinaus wird noch eine Wildquerungsmöglichkeit in Form eines Grünstreifens entlang einer Feldwegbrücke geschaffen; diese entspricht hinsichtlich der Breite aber nicht einer Wildtierpassage der Kat. C lt. RVS und wird daher bei der Festlegung der erforderlichen Wildtier-passagen nicht berücksichtigt. Weiters sind 3 Kleintierdurchlässe vorgesehen, die für kleine jagdbare Wildtiere (z.b. Marder, Wiesel) von Bedeutung sind. Dadurch können projektbedingte Barriere- und Zerschneidungseffekte für jagdbare Wildtiere weitegehend kompensiert werden. Unter Berücksichtigung der gesetzten Maßnahmen (Wildtierpassagen) sind geringfügige Auswirkungen in der Realisierungsstufe 1 und geringfügige bis vertretbare Auswirkungen in den Bauphasen zu Realisierungsstufe 2 und Umbau zu Realisierungsstufe 2 zu erwarten. Für die Betriebsphase werden die Auswirkungen durch Barriereeffekte / Trennwirkungen unter Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen insgesamt als geringfügig eingestuft. 6. GEÄNDERTE VORAUSSETZUNGEN Die Planung ist aufgrund anderer Voraussetzungen, als heute vorliegen, erfolgt. Einwand 7.34 Die Verkehrsfrequenz-Zahlen sind nicht nachvollziehbar. Siehe auch Punkt Verkehr. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Einwand 7.35 Mit der A5 verdoppelt sich der Verkehr in Summe der Bundes-, Landes- und Nebenstraßen mit der Autobahn bis Wo ist die Entlastung des Weinviertels durch die A5? DI Gschier / DI Rathschüler Seite 39 / 393

41 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Verkehrsleistung im motorisierten Individualverkehr nach Straßentypen ist auf Seite 80 der Verkehrsuntersuchung (Einlage , Projektänderungen 2013) dokumentiert. Zur Erläuterung wird diese Tabelle wiedergegeben: Bestand 2010 Referenzplanfall für Fachbereich Lärm Luft Planfall P Nullplanfall Vollausbau Nord A exkl. R52 Planfall P Realisierungsstufe 1 Vollausbau Nord A + Nord B UF Drasenhofen (mit HAST Drasenhofen West) exkl. R52 Planfall P Realisierungsstufe 1 Vollausbau Nord A + Nord B UF Drasenhofen (mit HAST Drasenhofen West) inkl. R52 Planfall P Realisierungsstufe 2 Vollausbau Nord A + Vollausbau Nord B inkl. R52 Planfall P Tabelle 6.3-3: Kennwerte zur Kfz-Verkehrsleistung nach Straßentypen Kfz-km/Werktag absolut relativ (%) Autobahnen 0 0 Bundesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt Autobahnen 0 0 Bundesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt 1, Autobahnen Bundesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt 1, Autobahnen Umfahrung Drasenhofen Bundesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt 1, Autobahnen Umfahrung Drasenhofen Bundesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt 1, Autobahnen Bundesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt 1, Durch die A 5 wird die Verkehrsleistung auf Bundesstraßen von Personenkm/Werktag auf Personen-km/Werktag reduziert, dies ist eine Reduktion um rd. 62%, die Verkehrsleistung auf Landesstraßen verändert sich von Personenkm/Werktag auf Personen-km/Werktag, dies sind rd. 32% Reduktion auf Landesstraßen. Einwand 7.36 Die anliegenden Dörfer werden zu Autobahnzubringer, also bekommen wir laut Verkehrsfrequenz-Zahlen mehr Verkehr. Welche versprochene Entlastung ist das? Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Entlastung betrifft hauptsächlich die Ortschaft Drasenhofen. Bei den Zubringerstraßen zu den Anschlussstellen Drasenhofen West und Drasenhofen Nord ergeben sich folgende Wer- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 40 / 393

42 te. Die auf einzelnen Straßenabschnitten prognostizierten Verkehrszunahmen wurden hinsichtlich der Auswirkungen von Luftschadstoffe- sowie Lärmimmissionen untersucht (siehe entsprechende Teilgutachten). Planfall Nullplanfall Planfall UF Drasenhofen Planfall A 5 Nord B L 3055 West L 3055 Ost B7 nördlich B7 südlich Einwand 7.37 Die vom LH Pröll vorgestellten weiteren Hochleistungsstraßen sind im Verkehrsmodell nicht abgebildet (Prager Schnellstraße, Marchfeld Schnellstraße). Eine Umfahrung für Großkrut und Reinthal ist auch in Planung. Es ist für das Verkehrsmodell aber nicht unerheblich, ob es noch mehr hochrangige Straßen in der Nähe gibt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Einreichprojekt 2013 ist in der Einlage Verkehrsuntersuchung sind auf der Seite 53 die angesetzten Netzzustände aufgelistet und dargestellt (Abb. 5-1 auf Seite 55). Die B 303 bzw. S 3 Weinviertler Schnellstraße und auch die S8 Marchfelder Schnellstraße sind berücksichtigt. Einwand 7.38 Seitens der EU gibt es kein Geld für den Bau der A5. Stellungnahme UVP-Koordination Dabei handelt es sich um keine Frage der Umweltverträglichkeit. Einwand 7.39 Die Elektrifizierung der Bahn nach Laa erfolgt später als in der UVE angegeben. Und die Verlängerung der Bahn nach Hevlin (Tschechien), die auch schon im Gespräch ist, wird die Verkehrsströme verändern. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Der zweigleisige Ausbau und die Elektrifizierung der S2 nach Laa an der Thaya wurde im Jahre 2003 im Abschnitt Wien-Wolkersdorf im Weinviertel begonnen und wurde 2006 bis Laa an der Thaya abgeschlossen sein. Einwand 7.40 Streng genommen muss die UVP mit den UVP s aller obgenannten Teilprojekte sowie der Verfügbarkeit der anderen Infrastrukturträger (Schiene, Wirtschaftsparks, etc.) junktimiert werden. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 41 / 393

43 Einwand 7.41 An Bundesstraßen dürfen laut EU-Gesetzt LKWs bemautet werden. Dies ist and der B7 einzuführen, danach sind im Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze die LKW-Verkehrsströme neu zu überprüfen. Stellungnahme UVP-Koordination Nach der derzeit gültigen Wegekostenrichtlinie der EU wäre es grundsätzlich erlaubt, auch auf der B7 eine Maut einzuheben. Österreich hat jedoch per Bundesgesetz festgelegt, dass derzeit nur die Bundesstraßen A (Autobahnen) und S (Schnellstraßen) mautpflichtig sind. Einwand 7.42 Im Mai 2006 forderten Bürger aus Poysbrunn in einem Brief an das Amt der NÖ Landesregierung die Errichtung einer ständigen technischen LKW-Kontrollstelle in Drasenhofen. Dies ist an der B7 einzuführen, danach sind im Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze die LKW- Verkehrsströme neu zu überprüfen. Stellungnahme UVP-Koordination Diese Forderung richtet sich an das Land Niederösterreich und wäre durch diese zu prüfen. 7. Das Projekt ist international nach der ESPOO Konvention zu behandeln Einwand 7.43 Da die Autobahn an Tschechien angrenzt und dort weiterführen soll, darf Tschechien als unmittelbarer Nachbar nach der Espoo-Konvention Stellungnahmen und Einwände abgeben. Die Bürgerinitiativen und betroffenen Gemeinden an der Autobahntrasse (A5 bzw. R52) dürfen somit Stellungnahmen in der österreichischen UVP der A5, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze abgeben! In Tschechien gibt es zurzeit keine öffentliche Auflage der österreichischen UVP Unterlagen, obwohl diese vereinbart war. Stellungnahme UVP-Koordination Die UVE wurde von den Behörden der Tschechischen Republik gemäß 16 Abs. 3 Gesetz Nummer 100/2001 GBl. (Tschechisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) aufgelegt. Der Österreichischen UVP- Behörde wurde seitens des Tschechischen Umweltministeriums folgendes bekannt gegeben: Der Aushang erfolgte im Amt der Region Südmähren am , im Stadtamt Mikulov am sowie in der Stadt Valtice am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die UVE- Unterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode 007 Einsicht genommen werden konnte. Einwand 7.44 In Tschechien ist der Raumordnungsplan für die Region Breclav, der die Autobahntrasse der R52 festlegen würde, noch immer nicht beschlossen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 42 / 393

44 Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstrasse R52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Der oben zitierte Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Einwand 7.45 In der Region um Mikulov gibt es Erdgaslager. Es wurden bisher keine Studien über die Gefahr durch Erschütterung bei Schwerverkehr auf der geplanten Autobahn R52 vorgelegt. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Die Autobahn R 52 in Tschechien ist nicht Projektgegenstand. Es liegen auch keine Unterlagen zur Planung vor, daher können keine diesbezüglichen Aussagen getroffen werden. Einwand 7.46 In Tschechien führt die Autobahntrasse direkt hinter der österreichischen Grenze durch Natura 2000 und andere Schutzgebiete. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Potenzielle Wirkungen des geplanten Abschnitts der A 5 von Poysbrunn bis zur Staatsgrenze auf die Schutzgebiete in der Tschechischen Republik (durch Emissionen wie Licht und Lärm, aber auch durch geänderte Verkehrsströme) werden sowohl in der Einreichplanung der Projektwerberin (zusammenfassend in Einlage 6.8.6, Kapitel 7.2, Seite 70 ff der Einreichunterlagen 2005) als auch im UVP-Gutachten behandelt. Erhebliche negative Wirkungen sind nicht zu erwarten. Der Verlauf der geplanten Straße in der Tschechischen Republik und die Wirkungen dieser Straße auf Schutzgebiete in der Tschechischen Republik sind nicht Gegenstand des gegenständlichen s. Einwand 7.47 Der tschechische Verkehrsminister hatte keine Befugnis ein Abkommen mit dem österreichischen Verkehrsminister über die Autobahn A5-R52 zu unterzeichnen. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 7.48 Die A5 ist keine geeignete Transitroute Richtung Prag (Tschechien) und Katowice (Polen)! Siehe Umweltverträglichkeitserklärung: Der Nachweis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der A5 Nord Autobahn geht zum einen auf die von BmwA durchgeführte GSD-Studie (1999) zurück, indem dort der Brünner- Korridor (die Achse S1 Ost A5) als höchstrangige Straßenverbindung (GSD-Typ I) zur Anbindung des Wirtschaftsstandortes der Vienna Region an die für Österreich wichtigen und entwicklungsfähigen Wirtschaftsräume in Tschechien (Brünn, Prag) und Polen (Katowitz) ausgewiesen wurde. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 43 / 393

45 Diese Studie ist nicht aktuell. Die von LH Pröll vorgestellten weiteren Hochleistungsstraßen fehlen: Prager Schnellstraße Prag-Iglau-Znaim-Hollabrunn-Stockerau-Wien; und Marchfeld Schenllstraße. Von Katowitz (Polen) ist die Route über Brünn-Bratislava-Wien eine wesentlich kürzere Verbindung. Stellungnahme UVP-Koordination Die A 5 Nord/Weinviertel Autobahn ist als Bestandteil der Baltisch-adriatischen Achse ein Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Strecke). Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Der Nachweis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der A 5 beruht nicht nur aus der GSD- Studie 1999 sondern leitet sich der Ausbaubedarf aus dem stark wachsenden Regionalverkehr ab, der auf die dynamische Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung sowie die Motorisierungsentwicklung insbesondere im Wiener Umland und auch im östlichen Weinviertel zurückzuführen ist. 8. VERKEHR Die Verkehrsfrequenz-Zahlen sind nicht nachvollziehbar. Aufgrund der zentralen Bedeutung des verkehrlichen Mengengerüstes ist eine genaue Dokumentation der Verkehrsprognose und des Verkehrsmodells unbedingt erforderlich. Dazu gehört die detaillierte Angabe der Rechenvorschrift sowie die genauen Annahmen für Zuwachsfaktoren, etc. Mögliche Rückschlüsse auf wichtige Systemparameter, wie den räumlichen Detaillierungsgrad, Quell-Zielverkehrsabschätzungen aber auch Verkehrsmittelwahlverhalten werden unter dem Begriff MOBIDYN/POLYDROM subsummiert und sind damit durch Dritte nicht nachvollziehbar. Da das Modell letztlich Kernpunkt der UVE ist, müssen die entsprechenden Berechnungsmethoden sowie deren Eingangsparameter öffentlich transparent gemacht werden. Die in den Projektunterlagen gegebene Darstellung des Verfahrens entspricht nicht dem Stand der Technik und Wissenschaft und ist in dieser Form als sachliche Entscheidungsgrundlage nicht geeignet. Die allgemein verständliche Darstellung der Basisparameter einer Studie ist lt. UVP Gesetz 6 Abs. 2 zumutbar. Einwand 7.49 Am Beispiel Herrnbaumgarten sieht man, dass sich durch die A5 der Verkehr bis 2020 vermehrt. Die Überlegung, ob die Zubringerroute zur A5-Anschlussstelle Poysbrunn über Herrnbaumgarten oder Schrattenberg geht, konnte nicht einmal der zuständige Verkehrsexperte bei der Bürgerinfo in Poysdorf voraussagen. Das zeigt, dass mit erheblich anderen Zahlen gerechnet werden könnte... Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. In Herrnbaumgarten treffen die Landesstraßen L22 und L23 zusammen. In der Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013, Einlage 1.1.1) werden für beide Straßen folgende Verkehrsmengen prognostiziert: DI Gschier / DI Rathschüler Seite 44 / 393

46 L23 L22 Nord L22 Süd Planfall Planfall Planfall Planfall Aus diesen Zahlen für die Verkehrsmengen ist ersichtlich und daraus abzuleiten, dass die Verkehrsuntersuchung plausibel ist. Einwand 7.50 Für eine Bewertung der einzelnen dargestellten Projektalternativen (Nullvariante, Ausbau von A5) und die Abwägung der Vor- und Nachteile ist die Angabe einer Fehlerabschätzung des Verkehrsmodells unbedingt erforderlich. Erst durch die Angabe eines Vertrauensinterwalles der einzelnen Verkehrsstärken werden wesentliche Änderungen sicht- und bewertbar. Solange keine Fehlerabschätzung vorliegt, ist die seriöse Beurteilung der Auswirkung der A5 auf den Verkehr durch die zu entlastenden Orte nicht möglich. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Fehlerabschätzung wurde in der Einlage Verkehrliche Grundlagen und ergänzende Unterlagen ab Seite 49 dokumentiert. Die Abschätzung der Prognoseunsicherheiten (bei mittlerer Streuung) wurde im Ausmaß von +/- 17 % abgeschätzt. Die Unsicherheiten der Prognoseannahme betreffen Bevölkerungs-, Arbeitsplatz- und Motorisierungsentwicklung. In den Projektänderungen 2013 Einlage Beurteilungsgrundlagen Verkehr wird auf Seite 51 beschrieben, dass die Inhalte zur Abschätzung der Prognoseunsicherheiten gegenüber dem Einreichprojekt 2005 unverändert geblieben sind. Einwand 7.51 Mit der A5 verdoppelt sich der Verkehr in Summe der Bundes-, Landes- und Nebenstraßen mit der Autobahn bis Wo ist die Entlastung des Weinviertels durch die A5? Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Verkehrsleistung im motorisierten Individualverkehr nach Straßentypen ist auf Seite 80 der Verkehrsuntersuchung (Einlage , Projektänderungen 2013) dokumentiert. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 45 / 393

47 Zur Erläuterung wird diese Tabelle wiedergegeben: Bestand 2010 Referenzplanfall für Fachbereich Lärm Luft - Planfall P Nullplanfall Vollausbau Nord A exkl. R 52 Planfall P Realisierungsstufe 1 Vollausbau Nord A + Nord B UF Drasenhofen (mit HAST Drasenhofen West) exkl. R 52 Planfall P Realisierungsstufe 1 Vollausbau Nord A + Nord B UF Drasenhofen (mit HAST Drasenhofen West) inkl. R 52 Planfall P Realisierungsstufe 2 Vollausbau Nord A + Vollausbau Nord B inkl. R 52 - Planfall P Tabelle 5.3-3: Kennwerte zur Kfz-Verkehrsleistung nach Straßentypen Kfz-km/Werktag absolut relativ (%) Autobahnen - - Bundesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt Autobahnen 0 0 Landesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt 1, Autobahnen Landesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt 1, Autobahnen Umfahrung Drasenhofen Landesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt 1, Autobahnen Umfahrung Drasenhofen Landesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt 1, Autobahnen Landesstraßen B Landesstraßen L und Gemeindestraßen Gesamt 1, Durch die Realisierungsstufe 1 (UF Drasenhofen, Planfall P6 2030) wird die Verkehrsleistung auf Landesstraßen B von Kfz-km/Werktag (Nullplanfall P3 2030) auf Kfzkm/Werktag reduziert, dies entspricht einer Reduktion von -12,5 %, die Verkehrsleistung auf Landesstraßen L und Gemeindestraßen verändert sich von Kfz-km/Werktag (Nullplanfall P3 2030) auf Kfz-km/Werktag (UF Drasenhofen, Planfall P6 2030) diese Veränderung entspricht einer Reduktion von -3,1%. Einwand 7.52 Die anliegenden Dörfer werden zu Autobahnzubringer, bekommen also laut Verkehrsfrequenz-Zahlen mehr Verkehr. Welche versprochene Entlastung ist das? Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Entlastung betrifft hauptsächlich die Ortschaft Drasenhofen. Bei den Zubringerstraßen zu den Anschlussstellen Drasenhofen West und Drasenhofen Nord ergeben sich folgende Werte. Die auf einzelnen Straßenabschnitten prognostizierten Verkehrszunahmen wurden hinsichtlich der Auswirkungen von Luftschadstoffe- sowie Lärmimmissionen untersucht (siehe entsprechende Teilgutachten). DI Gschier / DI Rathschüler Seite 46 / 393

48 Planfall Nullplanfall Planfall UF Drasenhofen Planfall A 5 Nord B L 3055 West L 3055 Ost B7 nördlich B7 südlich Einwand 7.53 Wenn die Espoo- und Aarhus-Konventionen für internationale Projekte nicht eingehalten werden, klagen wir beim EU-Gerichtshof. Die BI A5 Mitte behält sich das Einbringen weiterer Erkenntnisse und fachlicher Gutachten im Laufe des Verfahrens vor. Feststellungen, keine Bearbeitung erforderlich Stellungnahme Nr.: 8 a - Vrbka Ilse Von: Ilse Vrbka, Schloßstraße 7, 2161 Poysbrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 8.1a Ich bin durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des Vorhabens Autobahn A5 im Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen unzumutbar belästigt und in meinem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, weil ich als Eigentümer bzw. Miteigentümer von Grundstücken durch den Trassenverlauf durch die Kat. Poysbrunn direkt betroffen bin. Stellungnahme UVP-Koordination Frau Judith Vrbka, Tochter von Frau Ilse Vrbka gibt mit vom bekannt dass die folgende Parzellen in der Kat. Poysbrunn vom Vorhaben A 5 Nord B betroffen seien: 3672/1, 3672/2, 3673, Bei diesen Parzellen handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen in der Nachbarschaft der A 5. Sollten die Grundstücke im Zuge der Errichtung der A 5 Nord B beansprucht werden, hat die Projektwerberin gesonderte Vereinbarungen mit der Grundstückseigentümerin zu treffen. Stellungnahme Nr.: 8 b - Vrbka Ilse Von: Ilse Vrbka, Schloßstraße 7, 2161 Poysbrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 8.1b Durch den Betrieb der A5 im Raume Poysbrunn und die stärkere Frequentierung der bestehenden Zufahrtsstraßen zum Knoten Poysbrunn kommt es zu einer enormen Mehrbelastung der Bevölkerung durch Luftverschmutzung und Verkehrslärm. Die Lärmbelästigung durch die bestehende B7 ist bereits jetzt sehr groß, da die bestehende Trasse der B7 und der zukünftigen A5 über der Ortschaft liegt und somit keinerlei natürlicher Lärmschutz besteht. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 47 / 393

49 Ich fordere daher eine Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Trasse der A5 samt Kreisverkehr und Zubringerstraßen im Raume Poysbrunn, da ich mich in meiner Gesundheit gefährdet und in meiner Lebensqualität eingeschränkt sehe. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Hinsichtlich der Zufahrtstraßen zum Knoten Poysbrunn wird auch auf das für den benachbarten Abschnitt A 5 Nord A, in dem der Knoten liegt, verwiesen. Beim gegenständlichen Projekt Abschnitt Nord B werden auch die Emissionen vom benachbarten Trassenabschnitt A und der Straßen im untergeordneten Netz in die Berechnung der Immissionen miteinbezogen. Das Objekt Schlossstraße 7 ist etwa 2 km von der A 5 entfernt. Bei den zur A 5 am exponiertest gelegenen Häusern am Ostrand von Poysbrunn wird der Verkehr auf der Autobahn und den Rampen der Anschlussstelle Immissionen von L den weniger als 50 db und von L night weniger als 40 db verursachen. Diese Werte liegen deutlich unter den Grenzwerten gemäß der BStLärmIV. Zusätzliche straßenseitige Maßnahmen sind daher nicht erforderlich. Da das Objekt auch weiter von der Ortsdurchfahrt L 23 entfernt ist, sind auch diesbezüglich keine Überschreitungen der Grenzwerte gemäß der BStLärmIV gegeben. Zusätzliche straßenseitige Lärmschutzmaßnahmen an der A 5, den Rampen der Anschlussstelle und der B 7 sind daher nicht erforderlich. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Belastung durch Luftschadstoffe wurde in der UVE durch Berechnung der Lang- und Kurzzeitmittelwerte bei den nächsten Anrainern entlang der Trasse bewertet. Die Immissionsbeiträge der Zusatzbelastung bleiben durchwegs irrelevant, auch die Gesamtbelastung bleibt ab einer Entfernung von größer 50m unter den Grenzwerten. Es ist also mit keiner Gefährdung der Bevölkerung aus Sicht des Fachbereichs Luft und Klima zu rechnen. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Luftschadstoffe: Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern - somit auch in Poysbrunn - das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO, NO 2, SO 2, PM 10 JMW halten alle Grenzwerte ein. Beim PM 10 TMW ist aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben A 5 Nord B zu keinen zusätzlichen TMW- Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Die Zusatzbelastung mit Ruß ist auch bei einer Worst Case-Annahme als geringfügig einzustufen. Für BaP liegen keine Prognosen vor. Auf Grund der JMW Prognosen bei den verkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO 2, PM 10, Benzol und Ruß welche geringfügig bzw. irrelevant sind, ist dies auch für BaP anzunehmen. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation sind unwesentlich. Eine Gefährdung der Gesundheit und/oder eine unzumutbare Belästigung der Wohnanrainer im Untersuchungsgebiet durch Luftschadstoffe sind daher auszuschließen. Lärm: Betriebsphase: Die Grenzwerte Betriebslärm gemäß BStLärmIV werden im gegenständlichen Bereich eingehalten. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 48 / 393

50 Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Anrainer durch die Betriebsphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Durch den Bau der A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze wird es durch die Entlastung des bestehenden Straßennetzes in einigen Bereichen zu spürbaren Abnahmen der Schallimmissionen kommen. In einigen Bereichen werden dadurch künftig die Vorsorgewerte T / N 55 / 45 db eingehalten Bauphase: Die Grenzwerte Baulärm gemäß BStLärmIV werden im gegenständlichen Bereich eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Anrainer durch die Bauphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Stellungnahme Nr.: 9 a - Susic Maria Von: Maria Susic, Franzbergstraße 11, 2161 Poysbrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 9.1a Ich bin durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des Vorhabens Autobahn A5 im Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen unzumutbar belästigt und in meinem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, da ich an der in der im Einwand angeführten Adresse wohne. Stellungnahme UVP-Koordination Nach Durchsicht der Einlage des Einreichprojektes 2005 zur A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn bis Staatsgrenze ist festzuhalten, dass durch die A 5 Nord B keine Grundstücke von Frau Maria Susic direkt beansprucht werden. Siehe dazu weitere Ausführungen in der Stellungnahme 9b. Stellungnahme Nr.: 9 b - Susic Maria Von: Maria Susic, Franzbergstraße 11, 2161 Poysbrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme Einwand 9.1b Ich bin durch den Bau der A5 im Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze in meiner Gesundheit durch Luft- und Lärmbelästigungen gefährdet, die sich aus dem Betrieb der Autobahn (z.b. Verkehrslärm, Abgase, Schwermetalle, Ozonbelastung, Stickoxide, Feinstaub) ergeben. Als Lärmschutz sind im Raume Poysbrunn zu wenige Maßnahmen geplant. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Das Objekt Franzbergstraße 11 ist etwa 2 km von der Trasse der A 5 entfernt und liegt im Ortszentrum von Poysbrunn. Die Immissionseinträge von der A 5 betragen laut Projekt- Einlage an den exponierten Fassaden in diesem Bereich (z.b. bei PO103) L den = 43 db und L night = 35 db. Sie liegen deutlich unter den Grenzwerten gem. 6 Abs. (1) der BStLärmIV. Zusätzliche straßenseitige Maßnahmen sind daher gemäß 8 BStLärmIV nicht erfor- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 49 / 393

51 derlich. Dazu wird auch auf die Ausführungen in den Kap und des UVP- Fachgutachtens für Lärm und Erschütterungen verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Siehe Antwort Einwand 4.1 Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Luftschadstoffe: Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern - somit auch in Poysbrunn - das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO, NO 2, SO 2, PM 10 JMW halten alle Grenzwerte ein. Beim PM 10 TMW ist aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben A 5 Nord B zu keinen zusätzlichen TMW Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Die Zusatzbelastung mit Ruß ist auch bei einer Worst Case-Annahme als geringfügig einzustufen. Für BaP liegen keine Prognosen vor. Auf Grund der JMW Prognosen bei den verkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO 2, PM 10, Benzol und Ruß welche geringfügig bzw. irrelevant sind, ist dies auch für BaP anzunehmen. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation sind unwesentlich. Eine Gefährdung der Gesundheit und/oder eine unzumutbare Belästigung der Wohnanrainer im Untersuchungsgebiet durch Luftschadstoffe sind daher auszuschließen. Lärm: Betriebsphase: Die Grenzwerte Betriebslärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Betriebsphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Bauphase: Die Grenzwerte Baulärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Bauphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Einwand 9.2b Nicht nur meine Lebensqualität, sondern auch meine Gesundheit wird durch die höhere Umweltbelastung wie z.b. Lärm, Staub und Erschütterung während der Bauzeit und dem Betrieb der Autobahn negativ beeinträchtigt. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Hinsichtlich der Betriebsphase wird auf den Einwand 9.1b verwiesen. Die Auswirkungen in der Bauphase für die A 5 Nord A von Schrick bis Poysbrunn werden im diesbezüglichen behandelt. Die Trasse der A 5 Nord B bzw. die Umfahrung Drasenhofen ist mehr als 2 km vom Ortskern von Poysbrunn, in dem das Objekt Franzberg- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 50 / 393

52 straße liegt, entfernt. Der Baustellenverkehr führt nicht durch Poysbrunn. Daher können dort Überschreitungen von Schwellwerten gemäß 10 Abs. (2) BStLärmIV von L r,bau,tag,w = 60 db oder L r,bau,abend,w = 55 db in der Bauphase mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Siehe Antwort Einwand 8.1b Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Luftschadstoffe: Betriebsphase: Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO, NO 2, SO 2, PM 10 JMW halten alle Grenzwerte ein. Beim PM 10 TMW ist aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben A 5 Nord B zu keinen zusätzlichen TMW-Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Die Zusatzbelastung mit Ruß ist auch bei einer Worst Case-Annahme als geringfügig einzustufen. Auf Grund der JMW Prognosen bei den verkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO 2, PM 10, Benzol und Ruß welche geringfügig bzw. irrelevant sind, ist dies auch für BaP anzunehmen. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation sind unwesentlich. In Bereichen von IP1 Drasenhofen Zentrum und IP3 Schloss Fünfkirchen kommt es durch den Betrieb der A 5 Nord zu geringfügigen Abnahmen der NO 2 und PM 10 Immissionen. Die geringfügigen Verschlechterungen bzw. Verbesserungen der PM 10 TMW Gesamtbelastung haben aus epidemiologischer Sicht keine nachweisbaren negativen bzw. positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Wohnanrainer. Eine Gefährdung der Gesundheit und/oder eine unzumutbare Belästigung der Wohnanrainer im Untersuchungsgebiet durch Luftschadstoffe sind daher auszuschließen. Bauphase: Aus medizinischer Sicht haben die prognostizierten zusätzlichen, durch den Bau der Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze bedingten, Luftschadstoffimmissionen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden (keine unzumutbare Belästigung) der nächstgelegenen Anrainer, wenn die im UVE Fachbeitrag Luft und Klima festgelegten - unbedingt erforderlichen staubmindernden Maßnahmen - umgesetzt werden. Dies gilt auch für die PM 10 TMW Zusatzbelastung, die als geringfügig einzustufen ist; bei JMW wird das Irrelevanzkriterium eingehalten. Aus medizinischer Sicht ist diese Zusatzbelastung weniger kritisch zu bewerten, da sie vor allem durch - ortsübliche - mineralische Immissionen hervorgerufen werden, die sich durch einen neutralen Chemismus auszeichnen. Lärm: Betriebsphase: Die Grenzwerte Betriebslärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Betriebsphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Bauphase: DI Gschier / DI Rathschüler Seite 51 / 393

53 Die Grenzwerte Baulärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Bauphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Einwand 9.3b Grundwasser und Teiche werden durch die unzureichende Entsorgung anfallender Niederschlagswässer entlang der Autobahn beeinträchtigt. Mein Haushalt wird mit Grundwasser versorgt, das zum Kochen und Trinken verwendet wird. Es ist zu befürchten, dass die Verwendung als Lebensmittel nicht mehr möglich ist. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Im Zuge der Projekterstellung wurden sämtliche Wassernutzungen im Einflussbereich der geplanten Autobahntrasse erhoben und auf mögliche Beeinträchtigungen hin geprüft. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf Grundwassernutzungen zur Gewinnung von Trinkwasser gelegt. Sämtliche auf der Fahrbahn der A 5 anfallende Niederschlagswässer werden über Gewässerschutzanlagen abgeleitet. In deren Becken erfolgt eine Reinigung der Straßenwässer über eine belebte Bodenzone, die, wie Studien und Untersuchungen zeigen, verkehrsbedingte Schadstoffe ausfiltert und so eine Belastung von Grundwasser oder Oberflächenwasser mit straßenspezifischen Schadstoffen maßgeblich reduziert. In Versuchen hat sich gezeigt, dass derartige Bodenfilter langjährig wirksam sind. Im gegenständlichen Gutachten wird eine umfassende Beweissicherung gefordert, die den Zustand dieser Filterschichten überprüft und gegebenenfalls einen notwendigen Austausch dieser Schicht aufzeigt. Ebenso ist die Wirkung der Gewässer-schutzanlagen anhand eines Monitorings der Wasserqualität im Ablauf aller Anlagen zu überprüfen. Aufgrund der im Einreichprojekt dargestellten Maßnahmen und der darüber hinausgehend im Umweltverträglichkeitsgutachten geforderten unbedingt erforderlichen Maßnahmen kann eine Beeinträchtigung von Trinkwasserversorgungen durch die geplante Autobahn A 5 Nord ausgeschlossen werden. Im Nahbereich der geplanten Autobahn befinden sich keine Teichanlagen, welche durch Straßenabwässer erheblich beeinträchtigt werden. Ebenso ist auch eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch über den Luftpfad verfrachteten Schadstoffen auszuschließen. Zur Grundwassernutzung an der angegebenen Adresse ist festzustellen, dass ein Brunnen an dieser Adresse nicht im Einflussbereich des Vorhabens befindet. Die A 5 wird unterliegend der Ortschaft Poysbrunn errichtet und es können daher keine allfällig belasteten Oberflächen- oder Grundwässer in diesen Bereich gelangen. Weiters bin ich der Meinung, dass nachfolgend genannte Punkte entweder nicht ausreichend geprüft oder im Verfahren berücksichtigt wurden: Einwand 9.4b Es kommt durch die provozierte Erhöhung des Transitaufkommens zu einer Erhöhung des Emissionsvolumens. Österreich hat sich im Kyoto-Abkommen zu einer Reduktion verpflichtet. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 52 / 393

54 Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die gesamtösterreichischen Emissionen klimarelevanter Gase waren lt. UBA 2014 rd. 80 Mill. Tonnen/Jahr, d.h. 0,21 Mill. Tonnen/Tag. Durch das Projekt erfolgt eine Erhöhung der Emissionen von rd. 36 Tonnen/Tag (P0/2030) auf 60 Tonnen/Tag (P7/2030) CO 2 - Äquivalent, also 24 Tonnen/Tag. 60 Tonnen/Tag entspricht ca. 0,03% der gesamtösterreichischen Emission. Die Steigerung durch das Projekt entspricht daher ca. 0.01%. Die durch das Projekt gegeben Steigerungen klimarelevanter Gase alleine ergeben keine nachweisbaren Auswirkungen im Projektgebiet. Durch das Projekt ist jedoch ein Anstieg der klimarelevanten Gase gegeben und es sind daher notwendig Reduktionen durch nationale und internationale Aktivitäten zu finden, um das Kyoto-Protokoll einhalten zu können. Einwand 9.5b Das derzeitige Verkehrsaufkommen in diesem Abschnitt begründet keine Autobahn; auch nicht die Hochrechnung für das Jahr Lokale Ortsumfahrungen sind ausreichend. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Analysejahr 2010 fahren im Abschnitt Poysbrunn rd Kfz/24h. Im Nullplanfall P werden für diesen Abschnitt Kfz/24h prognostiziert, der Anteil LKW-Verkehr beträgt LKW/24h. Die Leistungsfähigkeitsgrenze für 2-streifige Straßen liegt bei Kfz/24h. Im Sinne der Verkehrssicherheit und der Möglichkeit für die Führung im Gegenverkehr auf einer Richtungsfahrbahn ist ein Ausbau als Autobahn gerechtfertigt und zweckmäßig. Einwand 9.6b Unzureichende Entsorgung anfallender Niederschlagsgewässer Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Sämtliche auf der Fahrbahn der A 5 anfallende Niederschlagswässer werden über Gewässerschutzanlagen abgeleitet. In deren Becken erfolgt eine Reinigung der Straßenwässer über eine belebte Bodenzone, die, wie Studien und Untersuchungen zeigen, verkehrsbedingte Schadstoffe ausfiltert und so eine Belastung von Grundwasser oder Oberflächenwasser mit straßenspezifischen Schadstoffen maßgeblich reduziert. In Versuchen hat sich gezeigt, dass derartige Bodenfilter langjährig wirksam sind. Im gegenständlichen Gutachten wird eine umfassende Beweissicherung gefordert, die den Zustand dieser Filterschichten überprüft und gegebenenfalls einen notwendigen Austausch dieser Schicht aufzeigt. Ebenso ist die Wirkung der Gewässerschutzanlagen anhand eines Monitorings der Wasserqualität im Ablauf aller Anlagen zu überprüfen. Die Anlagenteile zur Straßenentwässerung werden auf eine Regenhäufigkeit n=5 (5 jährlich) dimensioniert. Die Beckenanlagen gewährleisten einen Schutz vor Hochwässern, da sie jenen Anteil an abströmenden Niederschlagswässern rückhalten, der durch die Flächenversiegelung durch das Entwässerungssystem unretentiert in die Vorfluter gelangen würde. Einwand 9.7b Störung und Zerstörung der Naturlandschaft Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Der Raum Falkenstein (mit Galgenberg, Schweinbarther Berg) Mikulov Pöllauer Berge ist DI Gschier / DI Rathschüler Seite 53 / 393

55 aufgrund seiner Lage und naturräumlichen Ausstattung naturschutzfachlich besonders bedeutend. Die B 7 stellt bereits seit Jahrzehnten ein für Tiere wesentliches Migrationshindernis dar. Diese Wirkung wird durch die A 5 kleinräumig teilweise deutlich verstärkt (vgl. auch Einreichprojekt 2005, Einlage 6.8.6, S. 34 ff.). Da die Verkehrsbelastung im Raum in jedem Fall erheblich steigen wird (vgl. Projektänderungen 2013, Einlage 1.1.1), ist auch in der Nullvariante, d. h. ohne Bau der A 5 und ohne Zäunung der B 7, eine erhebliche Verstärkung der Trennwirkung zu erwarten. Bei Berücksichtigung der Wirkung der geplanten Querungshilfen ergibt sich durch den Betrieb der A5 im Bezugsraum Falkenstein Mikulov im Vergleich zur Nullvariante keine wesentliche Verstärkung dieser Trennwirkung. Einwand 9.8b Verlust von Landwirtschaftsflächen, Schadstoffbelastung in landwirtschaftlichen Produkten aus Anbauflächen entlang der Trasse. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Deposition von gas- und partikelförmigen Schadstoffen bleibt deutlich unter den Grenzwerten über Landflächen. Es ist daher mit keiner Beeinträchtigung der Nahrungsmittelerzeugung zu rechnen. Die Einschätzung und Bewertung der zu erwartenden Einflüsse ist im Teil-Gutachten 06, Landwirtschaft und Boden dargestellt. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen ist eine Tatsache. Insgesamt ist der Verlust jedoch nicht so hoch, dass dieser als erheblicher Verlust zu bewerten ist. Die Schadstoffbelastung wurde bei vielen Projekten untersucht und bewertet, so auch bei diesem Projekt. Ab einem Abstand von etwa 5-15m (je nach Hauptwindrichtung, Neigung, Geländeausformung und Lärmschutzmaßnahme) zum Fahrbahnrand sind die Schadstoffeinträge so gering, dass die landwirtschaftlichen Flächen und Produkte nicht erheblich beeinträchtigt werden. Sollte das in Einzelfällen wider Erwarten doch der Fall sein, haftet der Verursacher/ die Verursacherin für den entstandenen Schaden. Einwand 9.9b Fragmentierung der Lebensräume. Das Areal Falkenstein Mikulov ist eine historisch gewachsene Einheit. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Der Raum Falkenstein (mit Galgenberg, Schweinbarther Berg) Mikulov Pöllauer Berge ist aufgrund seiner Lage und naturräumlichen Ausstattung naturschutzfachlich besonders bedeutend. Die B 7 stellt bereits seit Jahrzehnten ein für Tiere wesentliches Migrationshindernis dar. Diese Wirkung wird durch die A 5 kleinräumig teilweise deutlich verstärkt (vgl. auch Einreichprojekt 2005, Einlage 6.8.6, S. 34 ff.). Da die Verkehrsbelastung im Raum in jedem Fall erheblich steigen wird (vgl. Projektänderungen 2013, Einlage 1.1.1), ist auch in der Nullvariante, d. h. ohne Bau der A 5 und ohne Zäunung der B 7, eine erhebliche Verstärkung der Trennwirkung zu erwarten. Bei Berücksichtigung der Wirkung der geplanten Querungshilfen ergibt sich durch den Betrieb der A 5 im Bezugsraum Falkenstein Mikulov im Vergleich zur Nullvariante keine wesentliche Verstärkung dieser Trennwirkung. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 54 / 393

56 Stellungnahme Fachgebiet Orts- und Landschaftsbild Im Abschnitt südlich und nördlich von Drasenhofen wird durch die Führung der A 5 entlang der B7 die visuell erlebbare Fragmentierung des Landschaftraumes vermindert. Die vorhandene bauliche Dominanzlinie B 7 und ihre Raumwirkung wird durch die A 5 verstärkt. Nach Abschwenken der A 5 vom Bestand im westlichen Umland von Drasenhofen sind Zerschneidungseffekte bzw. Raumgefügeveränderungen visuell erlebbar, wobei durch bereichsweise Lage der Trasse unter Geländeniveau und Bepflanzungsmaßnahmen entlang der Trasse die Wirkung als Fremdkörper bzw. die visuelle Dominanz vermindert werden sollte. Für die Realisierungsstufe 1 ist anzumerken, dass es insbesondere im grenznahen Bereich keine Änderungen geben wird, da die B 7 im letzten Abschnitt im Bestand erhalten bleibt. Zerschneidungseffekte und Änderungen im Raumgefüge fallen somit geringer aus als im Vollausbau. Wesentliche Wirkungen auf die Region Falkenstein Mikulov sind daher nicht festzustellen. Einwand 9.10b Die unzulängliche Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Konsequenzen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Schon in den Vorprojekten wurden in Nutzen-Kosten-Untersuchungen die Varianten abgewogen und mittels einer Sensitivitätsanalyse zwischen Verkehr, Raum und Umwelt, Ökologie und Kosten die wirtschaftlichste, die ökologisch verträgliche und verkehrlich wirksame Variante ausgewählt. Aus verkehrstechnischer Sicht wurde die Wirtschaftlichkeit ausreichend geprüft und ist nachvollziehbar. Einwand 9.11b Die unzureichende Untersuchung der verkehrlichen Notwendigkeiten und Auswirkungen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Analysejahr 2010 fahren im Abschnitt Poysbrunn rd Kfz/24h. Im Nullplanfall P werden für diesen Abschnitt Kfz/24h prognostiziert, der Anteil LKW-Verkehr beträgt LKW/24h. Die Leistungsfähigkeitsgrenze für 2-streifige Straßen liegt bei Kfz/24h. Im Sinne der Verkehrssicherheit und der Möglichkeit für die Führung im Gegenverkehr auf einer Richtungsfahrbahn ist ein Ausbau als Autobahn gerechtfertigt und zweckmäßig. Die verkehrliche Notwendigkeit der A 5 bezieht sich u.a. auch auf die Bündelung des Regionalverkehrs auf eine Trasse abseits der Ortschaften und dadurch Entlastung der Ortsdurchfahrt Drasenhofen. Die verkehrlichen Auswirkungen wurden in der Gegenüberstellung des Nullplanfalles P mit dem Planfall P UF Drasenhofen und mit dem Planfall P Vollausbau A 5 Nord B untersucht, dargestellt und sind plausibel. Einwand 9.12b Auf tschechischem und slowakischem Gebiet verläuft die Autobahn D2 u.a. für den internationalen Transit. Mit der A5 wird eine Konkurrenzsituation zwischen zwei Hochleistungsstraßen herbeigeführt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die auf tschechischen und slowakischen Gebiet verlaufende Trasse der Autobahn D2 stellt keine Alternativroute zur A 5 wegen der Hauptbeziehung Brünn-Wien dar. Die A 5 dient auch DI Gschier / DI Rathschüler Seite 55 / 393

57 der Bündelung des regionalen Verkehrs außerhalb der Siedlungsgebiete. Einwand 9.13b Die hohen Ausgaben für den Straßenbau und Betrieb verhindern den längst überfälligen Ausbau der öffentlichen Verkehrsmittel in dieser Region. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Der Bau einer Autobahn bedeutet Investitionen in die Straßeninfrastruktur. Der Ausbau der A 5 ist unter anderem im Ausbauplan Bundesverkehrsinfrastruktur verankert. In diesem wird sowohl auf den Ausbau des öffentlichen Verkehrs und auf den Ausbau der Straßeninfrastruktur eingegangen. Die Vergabe der Budgetmittel ist jedoch eine politische Angelegenheit. Einwand 9.14b Weitere Zentralisation im Raum Wien und Schwächung der Region um Poysdorf. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung Wie in der UVE dargestellt, ist aufgrund der Errichtung der A 5 mit einer Verbesserung der Erreichbarkeiten zu rechnen. Dadurch kommt es zu einer Verbesserung der Standortvoraussetzungen in der Region, woraus sich die Chance ergibt, dass sich neue Betriebe und Arbeitsplätze in der Region ansiedeln. Zudem kann Zentralisation als europaweites Phänomen betrachtet werden, dass unabhängig von der Errichtung hochrangiger Straßenverbindungen entsteht. Einwand 9.15b Maßnahmen im Falle eines Unfalls mit Gefahrengütern ist im gegenständlichen UVP Verfahren nicht behandelt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Entlang von Autobahnen werden die lokalen Feuerwehren durch Spezialausrüstungen und Spezialeinschulungen auf die Möglichkeiten für Unfälle mit Gefahrengütern vorbereitet. Solche Unfälle können jedoch auch jetzt auf der B 7 vorkommen und sind nicht unbedingt Autobahn-spezifisch. Einwand 9.16b Zerstörung eines der schönsten Aussichtspunkte des Landes Niederösterreich. Stellungnahme Fachgebiet Orts- und Landschaftsbild Dieser Einwand wurde auch von Frau Judith Vrbka (E 11b.17) vorgebracht. Auf Nachfrage der UVP Koordination verwies Frau Vrbka darauf, dass hier der gleiche Sachverhalt wie in der bereits im Verfahren zur A 5 Nord A vorgebrachten Einwendung vorliegt, der Einwand von Frau Judith Vrbka lautet präzisiert wie folgt: Entlang der bestehende Brünner Straße im Raum der Kreuzungen Poysbrunn, Herrnbaumgarten und Schrattenberg öffnet sich dem Betrachter Richtung Westen ein wunderschöner Ausblick auf die Orte Poysbrunn mit Kirche, Schloss und historischem Schüttkasten und dahinter Falkenstein mit der mächtigen Burgruine, anderen historischen Gebäuden und Sehenswürdigkeiten. Wendet man seinen Blick Richtung Norden, kann man die historische DI Gschier / DI Rathschüler Seite 56 / 393

58 Stadt Nikolsburg (Mikulov) erkennen, die vom Schloss des Fürsten Dietrichstein und dem Heiligen Berg mit der Sebastiankirche und den Kreuzwegstationen überragt wird. Dahinter erkennt man die Pollauer Berge. Wendet man auf der sog. Ausspann nur wenige Meter südlich seinen Blick in Richtung Osten, kann man bei klarer Sicht die Kleinen Karpaten erkennen, Richtung Süden den Schneeberg und nach Südwesten den Buschberg mit seinen typischen Gebäuden. Da die Bewohner und auch die Politiker sich immer mehr um den Tourismus in dieser Region bemühen und diese Region auch von immer mehr Menschen besucht wird, die genau das suchen, was ihnen hier vor Augen liegt, ist es ein schwerwiegender Fehler, mit dem derzeitigen Trassenverlauf dieses in Niederösterreich einzigartiges Kleinod zu zerstören. In Bezug auf Abschnitt A 5 Nord B wird auf die Stellungnahme wie folgt geantwortet: Da die Trasse in den betroffenen Teilräumen vorwiegend im Einschnitt geführt wird, sind abgesehen von jenen Standorten, welche durch direkten Flächenverbrauch betroffen sind, keine relevanten Sichtbeziehungen eingeschränkt. Auswirkungen sind nach Vorlage eines Detailprojektes im nachfolgenden Materienverfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz abschließend zu beurteilen und falls erforderlich, Auflagen zur Vermeidung negativer Auswirkungen vorzuschreiben. Das Vorhaben bewirkt kleinräumig wirksame Veränderungen des Landschaftsbildes. Der Charakter und die Eigenart des Landschaftsbildes werden in diesen Teilräumen großflächig nicht wesentlich verändert. Die Autobahn bedingt jedoch als technisches Element durch ihren linienartigen Verlauf durch die Landschaft, und durch ihre Nebenanlagen (HASt. Drasenhofen Nord) stellenweise erhebliche Zäsuren und zum Teil auch wesentliche Veränderungen des Erscheinungsbildes der Landschaft. Dem kann durch Maßnahmen nicht immer wirksam entgegengelenkt werden. So ist auch nach Durchführung der im Projekt vorgesehenen mindernden Maßnahmen eine wesentliche Restbelastung zu erwarten. Das heißt, die Auswirkungen des Vorhabens stellen bezüglich ihres Ausmaßes, ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Häufigkeit eine qualitativ nachteilige Veränderung dar, ohne jedoch das Schutzgut Landschaft in seinem Bestand (quantitativ) zu gefährden. Einwand 9.17b Der Seeadler nutzt die Region Poysbrunn Falkenstein Herrnbaumgarten als Jagdgebiet und wurde öfter hier gesichtet. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Vom ornithologischen Fachgutachter der Projektwerberin, Dr. Kollar, wurde der Seeadler ebenfalls als wahrscheinlicher Nahrungsgast eingestuft. Seine Lebensraumansprüche werden durch das Projekt nicht gefährdet, auch nach Errichtung der Autobahn ist der Raum als Jagdgebiet für den Seeadler geeignet. Einwand 9.18b Im Jahr 2002 war das Gebiet um Drasenhofen als Vogelschutzgebiet nominiert. Derzeit nicht mehr. Es gibt einen Paragraphen bei der EU, wo nicht nominierte Vogelschutzgebiete eingeklagt werden könne. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die Auswirkungen auf die Vogelfauna des Gebietes ist im Einreichprojekt (Einlage 6.8.4, Kapitel 5.2 ab Seite 53) detailliert, plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Im Trassen- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 57 / 393

59 Nahbereich ist die Landschaft über weite Strecken vor allem durch intensive landwirtschaftliche Nutzung und Kommassierungen auch ornithologisch verarmt. Für häufige Arten der offenen Agrarlandschaft (Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel) werden geringfügige, vertretbare Lebensraumverluste bleiben, für alle übrigen Brutvogelarten wird sich die Habitatverfügbarkeit nicht wesentlich ändern. Auch nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie besonders schutzwürdige Vogelarten werden nicht erheblich beeinträchtigt. DIE UNGEWISSHEIT ÜBER DIE FORTSETZUNG IN TSCHECHIEN: Einwand 9.19b In Tschechien gibt es zurzeit keine öffentliche Auflage der österreichischen UVP Unterlagen, obwohl dies vereinbart war. Laut Espoo-Konvention sollte dies aber sein. Stellungnahme UVP-Koordination Die UVE wurde von den Behörden der Tschechischen Republik gemäß 16 Abs. 3 Gesetz Nummer 100/2001 GBl. (Tschechisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) aufgelegt. Der Österreichischen UVP- Behörde wurde seitens des Tschechischen Umweltministeriums folgendes bekannt gegeben: Der Aushang erfolgte im Amt der Region Südmähren am , im Stadtamt Mikulov am sowie in der Stadt Valtice am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die UVE- Unterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode 007 Einsicht genommen werden konnte. Einwand 9.20b In Tschechien ist der Raumordnungsplan für die Region Breclav, der die Autobahntrasse der R52 festlegen würde, noch immer nicht beschlossen. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Der Einwand ist grundsätzlich richtig. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planungsarbeiten für die R52 in Tschechien noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Auch in Österreich liegt für die A 5 Nord Autobahn noch kein verbindlicher Trassenbescheid für den verfahrensgegenständlichen Projektabschnitt vor, sodass die Trasse ebenfalls noch nicht in den Raumordnungsplänen der Gemeinden und der Region enthalten ist. Einwand 9.21b In der Region um Mikulov gibt es Erdgaslager. Es wurden bisher keine Studien über die Gefahr durch Erschütterung bei Schwerverkehr auf der geplanten Autobahn R52 vorgelegt. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Die Autobahn R 52 in Tschechien ist nicht Projektgegenstand. Es liegen auch keine Unterlagen zur Planung vor, daher können keine diesbezüglichen Aussagen getroffen werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 58 / 393

60 Einwand 9.22b In Tschechien führt die Autobahntrasse durch Natura 2000 und andere Schutzgebiete. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Der Verlauf der geplanten Straße in Tschechien und die Wirkungen dieser Straße auf tschechische Schutzgebiete sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Stellungnahme Nr.: 10 - Susic Alexander Von: Alexander Susic, Franzbergstraße 11, 2161 Poysbrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 10.1 Ich bin durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des Vorhabens Autobahn A5 im Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen unzumutbar belästigt und in meinem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, da ich an der oben genannten Adresse wohne. Stellungnahme UVP-Koordination sh. Beantwortung der Stellungnahme 9b speziell 9b1 Stellungnahme Nr.: 11 a - Judith Vrbka Von: Judith Vrbka, Schloßstraße 7, 2161 Poysbrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 11.1a Ich bin durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des Vorhabens Autobahn A5 im Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen unzumutbar belästigt und in meinem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, da ich an der oben genannten Adresse wohne. Stellungnahme UVP-Koordination sh. Beantwortung der Stellungnahme 11b Stellungnahme Nr.: 11 b - Judith Vrbka Von: Judith Vrbka, Schloßstraße 7, 2161 Poysbrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 11.1b Ich bin durch den Bau der A5 im Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen in meiner Gesundheit durch Luft- und Lärmbelästigungen gefährdet, die sich aus dem Betrieb der Autobahn (z.b. Verkehrslärm, Abgase, Schwermetalle, Ozonbelastung, Stickoxide, Feinstaub) ergeben. Als Lärmschutz sind im Raume Poysbrunn weder eine Überplattung noch eine Einhausung der Autobahn in ausreichendem Maße geplant. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 59 / 393

61 Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Es wird auf die Stellungnahme zum Einwand 8.1b verwiesen. Beim Objekt Schlossstraße 7 werden die Grenzwerte gemäß der BStLärmIV eingehalten Daher sind keine zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen im Raum Poysbrunn durch Einhausungen oder Überplattung erforderlich. Dazu wird auch auf die Ausführungen in den Kap und des UVP-Fachgutachtens für Lärm und Erschütterungen verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima siehe Antwort Einwand 4.1 Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Luftschadstoffe: Betriebsphase: Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO, NO 2, SO 2, PM 10 JMW halten alle Grenzwerte ein. Beim PM 10 TMW ist aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben A 5 Nord B zu keinen zusätzlichen TMW-Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Die Zusatzbelastung mit Ruß ist auch bei einer Worst Case-Annahme als geringfügig einzustufen. Auf Grund der JMW Prognosen bei den verkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO 2, PM 10, Benzol und Ruß welche geringfügig bzw. irrelevant sind, ist dies auch für BaP anzunehmen. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation sind unwesentlich. In Bereichen von IP1 Drasenhofen Zentrum und IP3 Schloss Fünfkirchen kommt es durch den Betrieb der A 5 Nord zu geringfügigen Abnahmen der NO 2 und PM 10 Immissionen. Die geringfügigen Verschlechterungen bzw. Verbesserungen der PM 10 TMW Gesamtbelastung haben aus epidemiologischer Sicht keine nachweisbaren negativen bzw. positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Wohnanrainer. Eine Gefährdung der Gesundheit und/oder eine unzumutbare Belästigung der Wohnanrainer im Untersuchungsgebiet durch Luftschadstoffe sind daher auszuschließen. Bauphase: Aus medizinischer Sicht haben die prognostizierten zusätzlichen, durch den Bau der Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze bedingten, Luftschadstoffimmissionen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden (keine unzumutbare Belästigung) der nächstgelegenen Anrainer, wenn die im UVE Fachbeitrag Luft und Klima festgelegten - unbedingt erforderlichen staubmindernden Maßnahmen - umgesetzt werden. Dies gilt auch für die PM 10 TMW Zusatzbelastung, die als geringfügig einzustufen ist; bei JMW wird das Irrelevanzkriterium eingehalten. Aus medizinischer Sicht ist diese Zusatzbelastung weniger kritisch zu bewerten, da sie vor allem durch - ortsübliche - mineralische Immissionen hervorgerufen werden, die sich durch einen neutralen Chemismus auszeichnen. Lärm: Betriebsphase: Die Grenzwerte Betriebslärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 60 / 393

62 Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Betriebsphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Bauphase: Die Grenzwerte Baulärm gemäß BStLärmIV werden beim gegenständlichen Wohnobjekt eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Bauphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Einwand 11.2b Nicht nur meine Lebensqualität, sondern auch meine Gesundheit wird durch die höhere Umweltbelastung wie z.b. Lärm, Staub und Erschütterung während der Bauphase negativ beeinträchtigt. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Es wird auf die Stellungnahme zum 0b verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima In der Bauphase können für die PM 10 Belastung zusätzliche Überschreitungen des Tagesmittelwertes und daher der Anzahl von Überschreitungstagen nicht ausgeschlossen werden. Es wurden daher Maßnahmen zur Staubreduktion vorgeschrieben, die im Maßnahmenkatalog definiert sind. Ebenso wurden zur Beweissicherung Messungen während der Bauphase bei den nächsten Anrainern vorgeschrieben. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Es wird auf die Stellungnahme zum Einwand 11.1b verwiesen. Einwand 11.3b Grundwasser und Teiche werden nicht nur durch die unzureichende Entsorgung anfallender Niederschlagswässer beeinträchtigt. Mein Haushalt wird mit Grundwasser versorgt, das zum Kochen und Trinken verwendet wird. Es ist zu befürchten, dass die Verwendung als Lebensmittel nicht mehr möglich ist. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Im Zuge der Projekterstellung wurden sämtliche Wassernutzungen im Einflussbereich der geplanten Autobahntrasse erhoben und auf mögliche Beeinträchtigungen hin geprüft. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf Grundwassernutzungen zur Gewinnung von Trinkwasser gelegt. Sämtliche auf der Fahrbahn der A 5 anfallende Niederschlagswässer werden über Gewässerschutzanlagen abgeleitet. In deren Becken erfolgt eine Reinigung der Straßenwässer über eine belebte Bodenzone, die, wie Studien und Untersuchungen zeigen, verkehrsbedingte Schadstoffe ausfiltert und so eine Belastung von Grundwasser oder Oberflächenwasser mit straßenspezifischen Schadstoffen maßgeblich reduziert. In Versuchen hat sich gezeigt, dass derartige Bodenfilter langjährig wirksam sind. Im gegenständlichen Gutachten wird eine umfassende Beweissicherung gefordert, die den Zustand dieser Filterschichten überprüft und gegebenenfalls einen notwendigen Austausch dieser Schicht aufzeigt. Ebenso ist die Wirkung der Gewässerschutzanlagen anhand eines Monitorings der Wasserqualität im Ablauf aller Anlagen zu überprüfen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 61 / 393

63 Hinsichtlich der zu erwartenden Chloridbelastung der Vorfluter ist auf die Beurteilung aus dem Fachgebiet Gewässerökologie zu verweisen. Aus wasserbautechnischer Sicht ist festzustellen, dass die Ableitung und Reinigung aller Straßenwässer aus der A 5 in Realisationsstufe 2 und jene der Umfahrung Drasenhofen in Realisationsstufe 1 jeweils dem Stand der Technik entspricht. Bei ordnungsgemäßer Ausführung und ordnungsgemäßem Betrieb der Gewässerschutzanlagen sind über die Geringfügigkeit gehende qualitative und quantitative Belastungen der Vorfluter nicht zu erwarten. Aufgrund der im Einreichprojekt dargestellten Maßnahmen und der darüber hinausgehend im Umweltverträglichkeitsgutachten geforderten unbedingt erforderlichen Maßnahmen kann eine Beeinträchtigung von Trinkwasserversorgungen durch die geplante Autobahn A 5 Nord ausgeschlossen werden. Im Nahbereich der geplanten Autobahn befinden sich keine Teichanlagen, welche durch Straßenabwässer erheblich beeinträchtigt werden. Ebenso ist auch eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch über den Luftpfad verfrachteten Schadstoffen auszuschließen. Zur Grundwassernutzung an der angegebenen Adresse ist festzustellen, dass ein Brunnen an dieser Adresse nicht im Einflussbereich des Vorhabens befindet. Die A 5 wird unterliegend der Ortschaft Poysbrunn errichtet und es können daher keine allfällig belasteten Oberflächen- oder Grundwässer in diesen Bereich gelangen. WEITERS BIN ICH DER MEINUNG, DASS NACHFOLGEND GENANNTE PUNKTE ENT- WEDER NICHT AUSREICHEND GEPRÜFT ODER IM VERFAHREN BERÜCKSICHTIGT WURDEN: Einwand 11.4b Es kommt durch die provozierte Erhöhung des Transitaufkommens zu einer Erhöhung des Emissionsvolumens. Österreich hat sich im Kyoto-Abkommen zu einer Reduktion verpflichtet. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima siehe Antwort Einwand 9b.4 Einwand 11.5b Unzureichende Entsorgung anfallender Niederschlagsgewässer Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Sämtliche auf der Fahrbahn der A 5 anfallende Niederschlagswässer werden über Gewässerschutzanlagen abgeleitet. In deren Becken erfolgt eine Reinigung der Straßenwässer über eine belebte Bodenzone, die, wie Studien und Untersuchungen zeigen, verkehrsbedingte Schadstoffe ausfiltert und so eine Belastung von Grundwasser oder Oberflächenwasser mit straßenspezifischen Schadstoffen maßgeblich reduziert. In Versuchen hat sich gezeigt, dass derartige Bodenfilter langjährig wirksam sind. Im gegenständlichen Gutachten wird eine umfassende Beweissicherung gefordert, die den Zustand dieser Filterschichten überprüft und gegebenenfalls einen notwendigen Austausch dieser Schicht aufzeigt. Ebenso ist die Wirkung der Gewässerschutzanlagen anhand eines Monitorings der Wasserqualität im Ablauf aller Anlagen zu überprüfen. Die Anlagenteile zur Straßenentwässerung werden auf eine Regenhäufigkeit n=5 (5 jährlich) DI Gschier / DI Rathschüler Seite 62 / 393

64 dimensioniert. Die Beckenanlagen gewährleisten einen Schutz vor Hochwässern, da sie jenen Anteil an abströmenden Niederschlagswässern rückhalten, der durch die Flächenversiegelung durch das Entwässerungssystem unretentiert in die Vorfluter gelangen würde. Einwand 11.6b Störung und Zerstörung der Naturlandschaft Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Störungen und Zerstörungen von Naturlandschaften sind wesentliche Eingriffsgrößen die in Bezug auf die Prüfung der Umweltverträglichkeit eines Projektes genau zu analysieren sind. Das Projekt bzw. die UVE enthalten dazu bereits weitgehende Planungsgrundlagen, die auf die Eingriffsminimierung und auch auf eine klare Ermittlung des Kompensationsbedarfs abzielen. Dabei werden nicht nur der Verbrauch naturschutzfachlich hochwertiger Flächen allein, sondern auch die Effektzonen von Fernwirkungen behandelt. Daraus ergibt sich ein Projekt, das bereits weitgehend auf die Erfordernisse zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen des ökologischen Gefüges betroffener Teilräume und ökologisch relevanter Flächen abgestimmt ist. Aus Sicht des Fachbereichs Ökologie noch fehlende Details werden im UVG als Maßnahme formuliert und sind im nachfolgenden Naturschutzverfahren umzusetzen. Einwand 11.7b Verlust von Landwirtschaftsflächen Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft und Boden Der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen ist eine Tatsache. Insgesamt ist der Verlust jedoch nicht so hoch, dass dieser als erheblicher Verlust zu bewerten ist. Wirtschaftliche Auswirkungen werden bei den Einlösungsverhandlungen ausgeglichen. Einwand 11.8b Fragmentierung der Lebensräume Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Aufgrund der linearen Erstreckung von Straßen ist die Fragmentierung neben dem direkten Flächenverbrauch die wesentlichste Einflussgröße in der freien Landschaft. Zum einen treten Barriereeffekte auf, die durch die Neuerrichtung von Querungsmöglichkeiten kompensiert werden. Zum anderen können Lebensraumfragmente übrig bleiben, die kritische Größen unterschreiten, was damit zur deutlichen Entwertung verbliebener Restflächen in ökologischer Hinsicht führt. Dieser Umstand ist in der Kompensationsermittlung zu berücksichtigen. Generell ist festzuhalten, dass im Detail seitens des Fachbereichs Ökologie noch bestehenden Defiziten bei der Hintanhaltung von Fragmentierungswirkungen durch die Vorschreibung von Maßnahmen im UVG begegnet wird. Diese Maßnahmen sind dann im nachrangigen Naturschutzverfahren zu berücksichtigen. Einwand 11.9b Die unzulängliche Prüfung der Wirtschaftlichkeit und der Konsequenzen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 63 / 393

65 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Schon in den Vorprojekten wurden in Nutzen-Kosten-Untersuchungen die Varianten abgewogen und mittels einer Sensitivitätsanalyse zwischen Verkehr, Raum und Umwelt, Ökologie und Kosten die wirtschaftlichste, die ökologisch verträgliche und verkehrlich wirksame Variante ausgewählt. Aus verkehrstechnischer Sicht wurde die Wirtschaftlichkeit ausreichend geprüft und ist nachvollziehbar. Einwand 11.10b Die unzureichende Untersuchung der verkehrlichen Notwendigkeiten und Auswirkungen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Analysejahr 2010 fahren im Abschnitt Poysbrunn rd Kfz/24h. Im Nullplanfall P werden für diesen Abschnitt Kfz/24h prognostiziert, der Anteil LKW-Verkehr beträgt LKW/24h. Die Leistungsfähigkeitsgrenze für 2-streifige Straßen liegt bei Kfz/24h. Im Sinne der Verkehrssicherheit und der Möglichkeit für die Führung im Gegenverkehr auf einer Richtungsfahrbahn ist ein Ausbau als Autobahn gerechtfertigt und zweckmäßig. Die verkehrliche Notwendigkeit der A 5 bezieht sich u.a. auch auf die Bündelung des Regionalverkehrs auf eine Trasse abseits der Ortschaften und dadurch Entlastung der Ortsdurchfahrt Drasenhofen. Die verkehrlichen Auswirkungen wurden in der Gegenüberstellung des Nullplanfalles P mit dem Planfall P UF Drasenhofen und mit dem Planfall P Vollausbau A 5 Nord B untersucht, dargestellt und plausibel. Einwand 11.11b Auf tschechischen und slowakischem Gebiet verläuft die Autobahn D2. Mit der A5 wird eine Konkurrenzsituation zwischen zwei Hochleistungsstraßen herbeigeführt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die auf tschechischen und slowakischen Gebiet verlaufende Trasse der Autobahn D2 stellt keine Alternativroute zur A 5 wegen der Hauptbeziehung Brünn-Wien dar. Die A 5 dient auch der Bündelung des regionalen Verkehrs außerhalb der Siedlungsgebiete. Einwand 11.12b Die hohen Ausgaben für den Straßenbau und Betrieb verhindern den längst überfälligen Ausbau der öffentlichen Verkehrsmittel in dieser Region. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Der Bau einer Autobahn bedeutet Investitionen in die Straßeninfrastruktur. Der Ausbau der A 5 ist unter anderem im Ausbauplan Bundesverkehrsinfrastruktur verankert. In diesem wird sowohl auf den Ausbau des öffentlichen Verkehrs und auf den Ausbau der Straßeninfrastruktur eingegangen. Die Vergabe der Budgetmittel ist jedoch eine politische Angelegenheit. Einwand 11.13b Der Knoten Poysbrunn ist im geplanten Ausmaß nicht notwendig, da außer der B7 nur Straßen mit sehr geringem lokalen Verkehrsaufkommen in diesem Knoten enden und sich das Verkehrsaufkommen dort aufgrund der geographischen Gegebenheiten nicht maßgeblich DI Gschier / DI Rathschüler Seite 64 / 393

66 ändern kann. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Knoten Poysbrunn erfolgt die Verknüpfung der Autobahn-Rampen mit der B 7 und der Landesstraße L 23 (Verbindung Poysbrunn Herrnbaumgarten). Die Verknüpfung mit dem landwirtschaftlichen Begleitwegenetz wird im Bauprojekt neuerlich überprüft. Einwand 11.14b Die A5 ist Teil der geplanten internationalen Nord-Süd-Verbindung von der Ostsee bis zur Adria. Die negativen Wirkungen derartiger Transitrouten sind aus Tirol längst bekannt und dokumentiert. Für den Profit weniger zahlen viele einen hohen Preis. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Der Anteil des tatsächlichen Transitverkehrs (Verkehr durch Österreich) ist gering (rd. 16 % des Gesamtverkehrs), die A 5 dient der Bündelung des Regionalverkehrs und der Entlastung der Ortsdurchfahrt Drasenhofen. Einwand 11.15b Weitere Zentralisation im Raum Wien und Schwächung der Region um Poysdorf. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Wie in der UVE dargestellt, ist aufgrund der Errichtung der A 5 mit einer Verbesserung der Erreichbarkeiten zu rechnen. Dadurch kommt es zu einer Verbesserung der Standortvoraussetzungen in der Region, woraus sich die Chance ergibt, dass sich neue Betriebe und Arbeitsplätze in der Region ansiedeln. Zudem kann Zentralisation als europaweites Phänomen betrachtet werden, dass unabhängig von der Errichtung hochrangiger Straßenverbindungen entsteht. Einwand 11.16b Maßnahmen im Falle eines Unfalls mit Gefahrengütern ist im gegenständlichen UVP Verfahren nicht behandelt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Entlang von Autobahnen werden die lokalen Feuerwehren durch Spezialausrüstungen und Spezialeinschulungen auf die Möglichkeiten für Unfälle mit Gefahrengütern vorbereitet. Solche Unfälle können jedoch auch jetzt auf der B 7 vorkommen und sind nicht unbedingt Autobahn-spezifisch. Einwand 11.17b Zerstörung eines der schönsten Aussichtspunkte des Landes Niederösterreich. Stellungnahme Fachgebiet Orts- und Landschaftsbild Auf Nachfrage der UVP Koordination verwies Frau Vrbka darauf, dass hier der gleiche Sachverhalt wie in der bereits im Verfahren zur A 5 Nord A vorgebrachten Einwendung vorliegt, der Einwand von Frau Judith Vrbka lautet präzisiert wie folgt: Entlang der bestehende Brünner Straße im Raum der Kreuzungen Poysbrunn, Herrnbaum- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 65 / 393

67 garten und Schrattenberg öffnet sich dem Betrachter Richtung Westen ein wunderschöner Ausblick auf die Orte Poysbrunn mit Kirche, Schloss und historischem Schüttkasten und dahinter Falkenstein mit der mächtigen Burgruine, anderen historischen Gebäuden und Sehenswürdigkeiten. Wendet man seinen Blick Richtung Norden, kann man die historische Stadt Nikolsburg (Mikulov) erkennen, die vom Schloss des Fürsten Dietrichstein und dem Heiligen Berg mit der Sebastiankirche und den Kreuzwegstationen überragt wird. Dahinter erkennt man die Pollauer Berge. Wendet man auf der sog. Ausspann nur wenige Meter südlich seinen Blick in Richtung Osten, kann man bei klarer Sicht die Kleinen Karpaten erkennen, Richtung Süden den Schneeberg und nach Südwesten den Buschberg mit seinen typischen Gebäuden. Da die Bewohner und auch die Politiker sich immer mehr um den Tourismus in dieser Region bemühen und diese Region auch von immer mehr Menschen besucht wird, die genau das suchen, was ihnen hier vor Augen liegt, ist es ein schwerwiegender Fehler, mit dem derzeitigen Trassenverlauf dieses in Niederösterreich einzigartiges Kleinod zu zerstören. In Bezug auf Abschnitt A 5 Nord B wird auf die Stellungnahme wie folgt geantwortet: Da die Trasse in den betroffenen Teilräumen vorwiegend im Einschnitt geführt wird, sind abgesehen von jenen Standorten, welche durch direkten Flächenverbrauch betroffen sind, keine relevanten Sichtbeziehungen eingeschränkt. Auswirkungen sind nach Vorlage eines Detailprojektes im nachfolgenden Materienverfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz abschließend zu beurteilen und falls erforderlich, Auflagen zur Vermeidung negativer Auswirkungen vorzuschreiben. Das Vorhaben bewirkt kleinräumig wirksame Veränderungen des Landschaftsbildes. Der Charakter und die Eigenart des Landschaftsbildes werden in diesen Teilräumen großflächig nicht wesentlich verändert. Die Autobahn bedingt jedoch als technisches Element durch ihren linienartigen Verlauf durch die Landschaft, und durch ihre Nebenanlagen (HASt. Drasenhofen Nord) stellenweise erhebliche Zäsuren und zum Teil auch wesentliche Veränderungen des Erscheinungsbildes der Landschaft. Dem kann durch Maßnahmen nicht immer wirksam entgegengelenkt werden. So ist auch nach Durchführung der im Projekt vorgesehenen mindernden Maßnahmen eine wesentliche Restbelastung zu erwarten. Das heißt, die Auswirkungen des Vorhabens stellen bezüglich ihres Ausmaßes, ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Häufigkeit eine qualitativ nachteilige Veränderung dar, ohne jedoch das Schutzgut Landschaft in seinem Bestand (quantitativ) zu gefährden. Einwand 11.18b Die Bevölkerung von Poysbrunn und Herrnbaumgarten ist durch zwei Bauvorhaben der A5 betroffen nämlich Schrick Poysbrunn bzw. Poysbrunn Drasenhofen. Die Asfinag bzw. das zuständige Ministerium fand es nicht der Mühe wert, die Bauvorhaben in Poysbrunn und Herrnbaumgarten zu präsentieren. Die Präsentationen fanden lediglich in Poysdorf und Drasenhofen statt zwei Gemeinden, die durch den Autobahnbau entlastet werden. Ich muss daher der Asfinag bzw. dem Ministerium unterstellen, dass diese Vorgehensweise bewusst gewählt wurde, um den möglichen Widerstand bedingt durch die Uninformiertheit der Bewohner dieser beider Gemeinden möglichst gering zu halten. Stellungnahme UVP-Koordination Keine Frage der Umweltverträglichkeit DI Gschier / DI Rathschüler Seite 66 / 393

68 Stellungnahme Nr.: 12 - Environmental law service Umweltservice (EPS) Von: Environmental law service - Umweltrechtsservice (EPS), EPS Brno, Dvořákova 13, Brno Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Environmental Law Service (Ekologicky pravni servis EPS) is a Czech non-governmental, non-profit organization of lawyers who use law to further environment and another public interests. More information about EPS can be found at We have learnt recently, that the EIA (UVP) procedure for A5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, im Bereich der Gemeinden Poysdorf und Drasenhofen project is currently proceeded. According to the notification of Ministry of Environment of Czech Republic (further ministry ) from July this year, this project must be considered and carried out as an transboundary EIA in the sense of Espoo Convention and art. 7 of Council Directive 85/337/EEC, as amended by 97/11/EC and 2003/35/EC Directives (further EIA directive ). We are aware of the fact that Austria has sent the project s documentation to Czech ministry (in German). However, today the last day of the term for public to send comments in Austria there are still no information about the project presented in the official EIA site only mere title of the project (see This means, that the information of the project, subject to transboundary assessment, was not made available in Czech Republic, as required by art. 7.3 of EIA Directive, art. 3.8 of Espoo Convention and by art of Czech Act no. 100/2001 Col. (EIA Act). According to the telephone information form the ministry, the documentation is still being translated into Czech language. We stress the fact that this situation cannot preclude Czech public to express their comments to the project, i.e. that also comments sent after 11 October, but within the terms according to the Czech EIA Act (beginning by publishing the documentation by the ministry) must be taken into consideration. Irrespective of the fact, EPS expresses opinion that the currently assessed project is in part of intended Vienna Brno highway, and therefore it should not have been be assessed separately, but in one procedure with other sections of A5 highway and R52 Brno Mikulov high-speed road, so that their cumulative (including transboundary) impacts could have been described objectively (and compared with another variants). Division of the EIA process for A5 highway into 6 separate procedures for 6 separate sections violates requirements of EIA directive, namely of its art. 2.1 ( projects and not parts of them likely to have significant effect on environment are subject to the assessment), 3 and 5.3 (assessment of only parts of the whole project does not provide for a sufficiently comprehensive evaluation of all direct and indirect impacts of the project and their interactions). Concerning the project of Vienna Brno highway connection as a whole, we believe that in accordance with the above mentioned EIA directive, as well as the 79/409/EEC ( Bird ) and 92/43/EEC ( Habitat ) directives ( NATURA 2000 ), it is necessary to take into consideration, assess and compare seriously environmental impacts of the supposed corridor (via Mikulov) with another alternatives, e.g. via Reisenthal and Breclav (art. 5.3 of EIA Directive, art. 6.4 of Habitat Directive). DI Gschier / DI Rathschüler Seite 67 / 393

69 To this, we must add that the alternative of the Brno Vienna highway corridor has so far not been decided on the Czech side. The respective Břeclavsko land-use plan proposal was not approved by Ministry of Regional development due to legal shortcomings. The impacts of the R 52 high speed road project were not assessed in combination with the impacts of other traffic structures (both existing and planned) in the affected territory. Indirect effects (as heavier traffic interference in the Lednice-Valtice UNESCO cultural heritage area) were not taken into account. No real alternatives for a highway type connection between Brno and Vienna were assessed in the EIA procedure. This all is also contrary to EIA directive requirements. We believe that it does not make economic and transport policy sense to start motorway constructions in Austria through a low populated region unless the political and legal problems in the Czech Republic are solved and legally decided. The same counts for the pending appeals decisions on the Austrian EIA-permits. For more details, concerning the (indirect, but inevitable) impacts of A5 highway on the Czech (South-Moravian) territory, please see the text of German translation of a lawsuit (Klage), filed by Mr Stansilav H. and NGO NEBOJSA from Bavory against the final EIA (UVP) Opinion of Czech Ministry of Environment (Besched des Tschechischen Umweltministeriums), concerning the planned R52 high-speed road Pohorelice Mikulov (Drasenhofen), which forms the Czech part of proposed Vienna Brno highway connection. The case is now at the Czech Supreme Administrative Court. The text of German translation of this lawsuit is supplemented to this submission (sent only by ). We ask the ministry to take all the aspects mentioned in the lawsuit into consideration. EPS also supports comments of the Citizens Initiatives (Die Bürgerinitiatives) A5 Mitte Rosa Igel and of NGO alliance OEKOEBUERO. Please inform as about your position on this EPS submission and about my further developments concerning the project development consent procedures. Übersetzung durch externe UVP-Koordination Einwand 12.1 Das Umweltrecht-Service (Ekologicky pravni servis EPS) ist eine tschechische Nichtregierungs- und Non-Profitorganisation von Rechtsanwälten, die auf rechtlicher Basis Umweltinteressen und andere öffentliche Anliegen betreiben. Nähere Informationen zu EPS finden sie unter Wir haben kürzlich davon Kenntnis erlangt, dass das für die A5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, im Bereich der Gemeinden Poysdorf und Drasenhofen eingeleitet wurde. Bezug nehmend auf die Mitteilung des Tschechischen Umweltministeriums (im Text dann nur noch als Ministerium angeführt) vom Juli dieses Jahres muss dieses Projekt als grenzüberschreitende UVP im Sinne der ESPOO Konvention und des Art. 7 der Richtlinie des Europäischen Rates 85/337/EEC, ergänzt durch die Richtlinien 97/11/EC und 2003/35/EC (im Text dann nur noch als UVP-Richtlinie angeführt) angesehen und durchgeführt werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 68 / 393

70 Der Umstand, dass Österreich die Projektdokumentation (auf Deutsch) dem Tschechischen Ministerium übersendet hat, ist uns bekannt. Trotzdem sind bis heute, dem letzten Tag der öffentlichen Auflage, um Stellungnahmen nach Österreich einzubringen, noch immer keine Informationen über das Projekt auf der offiziellen UVP-Seite dargestellt, es findet sich lediglich die Projektbezeichnung (sh. Das bedeutet, dass die Information über das Projekt, das Gegenstand einer grenzüberschreitenden Prüfung sein sollte, in der Tschechischen Republik nicht verfügbar gemacht wurde, wie es der Art. 7.3 der UVP Richtlinie, der Art. 3.8 der ESPOO Konvention und der Art des Tschechischen Gesetzes Nr. 100/2001 Col. (UVP-Gesetz) verlangen. Bezug nehmend auf die telefonische Auskunft des Tschechischen Ministeriums ist die tschechische Übersetzung der Dokumentation noch im Gange. Wir betonen, dass diese Situation keine Präklusion der Einwendungen der Tschechischen Öffentlichkeit zu diesem Projekt darstellt, vor allem aber, dass auch Stellungnahmen, die nach dem 11. Oktober, aber innerhalb der Fristen entsprechend dem Tschechischen UVP-Gesetz (die mit der Veröffentlichung der Dokumentation durch das Ministerium beginnen) gesendet werden, zu berücksichtigen sind. Unabhängig von dieser Tatsache drückt EPS seine Meinung dahingehend aus, dass das derzeit geprüfte Projekt Bestandteil der geplanten Autobahn Wien Brünn ist und es demzufolge nicht allein zu untersuchen gewesen wäre, sondern insgesamt mit den anderen Abschnitten der Autobahn A5 und der Schnellstrasse R 52 Brünn Mikulov, damit die kumulativen (einschließlich der grenzüberschreitenden) Auswirkungen objektiv beschreiben hätten werden können (und mit anderen Varianten verglichen). Die Teilung des s für die Autobahn A5 in sechs getrennte Verfahren für sechs getrennte Abschnitte verletzt Erfordernisse der UVP-Richtlinie, speziell jene des Art. 2.1 ( Projekte keine Projektteile die wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, sind zu prüfen), der Art. 3 und 5.3 (die Prüfung lediglich von Teilen eines Gesamtprojektes ermöglicht keine erschöpfende, zusammenfassende aller direkten und indirekten Projektauswirkungen und deren Wechselwirkungen). Betrachtet man die Autobahnverbindung Wien Brünn als Ganzes, so sind wir überzeugt, dass es unter Berücksichtigung sowohl der o.a. UVP-Richtlinie als auch der Richtlinie 79/449/EEC und 92/43/EEC (NATURA 2000; gemeint sind FFH und VogelschutzRL, Anm. d. Ü) erforderlich ist, die Umweltauswirkungen des geplanten Korridors über Mikulov und jene von anderen Alternativen z.b. über Reisenthal (Anm. d. Ü. richtig: Reintal) und Breclav in Betracht zu ziehen, festzustellen und zu vergleichen (Art. 5.3 der UVP-Richtlinie, Art. 6.4 der FFH-Richtlinie). Weiters müssen wir festhalten, dass die Variante des Autobahnkorridors Brünn Wien bis jetzt in Tschechien noch nicht entschieden wurde. Der betreffende Vorschlag für den Breclavsko Landnutzungsplan wurde aufgrund von rechtlichen Mängeln vom Ministerium für Regionalentwicklung nicht bestätigt. Die Auswirkungen des Schnellstrassenprojekts R 52 im Zusammenwirken mit anderen Verkehrsträgern (sowohl bestehenden als auch geplanten) wurden im betroffenen Gebiet nicht geprüft. Indirekte Auswirkungen (wie schwerere Verkehrsstörungen im Gebiet des UNESCO Kulturerbes Lednice-Valtice) wurden nicht berücksichtigt. Im wurden keine echten Alternativen für die Autobahnverbindung zwischen Brünn und Wien geprüft. Das alles steht im Widerspruch zu den Erfordernissen der UVP-Richtlinie. Wir glauben, dass es weder aus wirtschaftlicher noch aus verkehrspolitischer Sicht sinnvoll ist, in Österreich eine Autobahn durch eine gering besiedelte Region zu bauen, solange die politischen und rechtlichen Probleme in der Tschechischen Republik nicht gelöst DI Gschier / DI Rathschüler Seite 69 / 393

71 und rechtlich entschieden sind. Das gleiche gilt für die schwebenden Berufungsverfahren zu den österreichischen UVP-Genehmigungen. Zu weiteren Details über die, zwar indirekten, wenngleich unvermeidlichen, Auswirkungen der Autobahn A5 auf das Tschechische Gebiet (Südmähren) verweisen wir auf die deutsche Übersetzung der von Herrn Stanislav H. und der NGO Nebojsa aus Bavory eingebrachten Klage gegen den abschließenden UVP-Bescheid des Tschechischen Umweltministeriums betreffend die geplante Schnellstrasse R52 Pohorelice Mikulov (Drasenhofen), die den Tschechischen Teil der beabsichtigten Autobahnverbindung Wien Brünn darstellt. Der Fall liegt nun beim Tschechischen Obersten Verwaltungsgerichtshof. Der Text der deutschen Übersetzung dieser Klage ist dieser Übermittlung beigefügt (lediglich per gesendet). Wir ersuchen das Ministerium, alle in der Klage angeführten Aspekte in Betracht zu ziehen. EPS unterstützt auch die Stellungnahmen der Bürgerinitiativen A5 Mitte und Rosa Igel und der NGO ÖKOBÜRO. Bitte informieren sie uns über ihre Position zu dieser Eingabe von EPS und über weitere Entwicklungen betreffend das Projektgenehmigungsverfahren. Stellungnahme UVP-Koordination Die UVE wurde von den Behörden der Tschechischen Republik gemäß 16 Abs. 3 Gesetz Nummer 100/2001 GBl. (Tschechisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) aufgelegt. Der Österreichischen UVP-Behörde wurde seitens des Tschechischen Umweltministeriums folgendes bekannt gegeben: Der Aushang erfolgte im Amt der Region Südmähren am , im Stadtamt Mikulov am sowie in der Stadt Valtice am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die UVE-Unterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode 007 Einsicht genommen werden konnte. Der Raumordnungsplan, der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Die A 5 Nord/Weinviertel Autobahn auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite sind als Bestandteil der Baltisch-adriatischen Achse ein Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Strecke). Aufgrund der beiden Grenzübertrittmöglichkeiten aus den tschechischen Variantenuntersuchungen wurden schlussendlich 5 mögliche Trassenvarianten einer näheren Untersuchung unterzogen. Die Projektauswirkungen der Varianten wurden anhand der Beurteilungsaspekte Verkehr, Raum, Umwelt sowie Kosten und Realisierung sowohl auf österreichischem als auch auf tschechischem Staatsgebiet beurteilt. Die in dieser Variantenuntersuchung ermittelte beste Variante Variante II hat ihren Grenzübertrittbereich zwischen Drasenhofen und Mikulov im Bereich der bestehenden Grenzübertrittstelle der Landesstraße B 7. Hinsichtlich der kumulativen Betrachtung der Umweltauswirkungen wird daraufhin gewiesen, dass die in den Einreichunterlagen enthaltene Verkehrsuntersuchung (Einlage der Projektänderungen 2013) die vollständige Realisierung der Autobahnverbindung A 5 auf öster- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 70 / 393

72 reichischer Seite sowie R 52 auf tschechischer Seite berücksichtigt. Die darauf aufbauende schutzgutbezogene Beurteilung der Umweltauswirkungen (z.b. Fachbereiche Lärm und Erschütterung, Luftschadstoffe, Humanmedizin, Oberflächengewässer, Ökologie) basiert somit auf der Vollinbetriebnahme der Autobahnverbindung. In den Einreichunterlagen Projektänderungen 2013 werden sowohl die Umweltauswirkungen auf dem österreichischen Staatsgebiet als auch die grenzüberschreitenden Auswirkungen dargestellt. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr: Alternativen zum Grenzübergang bei Drasenhofen sowie andere Korridore wurden schon in früheren Studien, Untersuchungen und Projekten behandelt. In der GSD-Studie wurde die A 5 als Typ I, höchstrangiges Straßennetz mit TEN-Funktion, festgelegt. Dies wurde durch die Verankerung in der BStG-Novelle 1999 manifestiert. In der Korridoruntersuchung Ostregion 2000 wurden bezüglich des Brünner Korridors die Grenzübergänge Laa an der Thaya, Drasenhofen und Reintal untersucht und verglichen, wobei dem Grenzübergang Drasenhofen aus verkehrlicher Sicht die höchste Priorität beigemessen wurde. Im Ausbaukonzept von Oismüller werden 3 Varianten für den Abschnitt Poysbrunn bis Drasenhofen untersucht: o o o Variante Drasenhofen weit Variante Drasenhofen nah, entspricht der ursprünglich geplanten Bundesstraßenumfahrung Variante Drasenhofen Ost weit Nach Untersuchung der Raumwiderstände und einer Nutzen-Kosten-Untersuchung wurde von Oismüller die Variante Drasenhofen weit zur weiteren Bearbeitung empfohlen. Im Vorprojekt 2002 wurde diese Variante vertieft untersucht und aufgrund der damals noch möglichen 2 Grenzübertrittstellen mit Trassenvarianten versehen. Aufgrund der Untersuchungen auf tschechischer Seite hinsichtlich der Trassenführung der R 52 wurde für das Einreichprojekt der Grenzübergang Drasenhofen gewählt. Der Gebietsentscheid für die R 52 auf tschechischer Seite liegt seit fest. In allen Untersuchungen wie auch im UVE-Einreichprojekt zur A 5 Nord B, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, wurde der gesamte Abschnitt der A 5 vom Knoten Eibesbrunn bis Staatsgrenze als auch die S 1 und alle höchstrangigen Straßenbauvorhaben in der Ostregion Österreichs und die der angrenzenden Staaten in den Verkehrsuntersuchungen berücksichtigt. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Eine Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ist nur dann erforderlich, wenn eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist und ein Ausnahmeverfahren abzuwickeln ist. Da erhebliche Beeinträchtigungen mit Sicherheit auszuschließen sind, ist keine Alternativenprüfung im Sinne der FFH-Richtlinie erfolgt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 71 / 393

73 Stellungnahme Nr.: 13 - Bürgerinitiative Rosa Igel, STR Schrefel Christian Von: BI Rosa Igel, STR Christian Schrefel, Antoniusgasse 29, 2120 Wolkersdorf Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Die BI Rosa Igel (konstituiert anlässlich der UVP zur A5 Teilstück Eibesbrunn-Schrick) vertreten durch DI Peter Gregshammer und STR Christian Schrefel (Wolkersdorf) begehren Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und erheben fristgerecht folgende Einwendungen: Einwand 13.1 Die UVE und die Projektsunterlagen sind mangelhaft und lassen zentrale umweltpolitische Fragenstellungen unbeachtet. Stellungnahme UVP-Koordination Die UVE und die Projektunterlagen entsprechen dem Stand der Technik. Aufgabe der Sachverständigen ist es, das Projekt zu prüfen und nicht etwaige umweltpolitische Fragestellungen zu erörtern, sh. auch Einleitung. Einwand 13.2 Die Trassenentscheidungen in Österreich und der Tschechischen Republik sind noch unvollständig. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Trassenentscheidung in Österreich kann erst nach Abhandlung des s durch den 4-Bescheid gemäß BStG fallen. Die ausgewählte Trasse wurde anhand von Vorprojekten (siehe Einlage Entscheidungsgrundlagen) und von Korridoruntersuchungen (Ostregion) in einer Kosten- Wirksamkeitsanalyse ausgewählt. Als Übergabestelle nach Tschechien mit der größten verkehrlichen Wirksamkeit haben die Untersuchungen Drasenhofen ausgewiesen. Tschechien ist in den Planungsprozess eingebunden und es werden Projekte auf tschechischer Seite geplant. Einwand 13.3 Die UVE geht von unrichtigen und veralteten Prämissen und Zahlenmaterial, und einem zu kurzen Betrachtungszeitraum aus. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Verkehrsmodell wurden in den Prognoseplanfällen Netzergänzungen im Straßennetz der Ostregion berücksichtigt und sind in der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) auf Seite 53 aufgelistet und in der Abb. 5-1 Seite 55 dargestellt. Mit den Projektänderungen 2013 wurde der Prognosehorizont bis zum Jahr 2030 ausgeweitet. Dieser Prognosezeitraum ist ausreichend lange gewählt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 72 / 393

74 Einwand 13.4 Die Berechnungsmethoden sind nicht nachvollziehbar. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Einwand 13.5 Die Gesamtauswirkungen der weiteren laufenden und geplanten Straßenbauprojekte in NÖ und Wien werden nicht berücksichtigt (Stückelung, salami slicing). Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Verkehrsmodell wurden in den Prognoseplanfällen Netzergänzungen im Straßennetz der Ostregion berücksichtigt und sind in der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) auf Seite 53 aufgelistet und in der Abb. 5-1 Seite 55 dargestellt. Einwand 13.6 Das Vorhaben ist wegen Widerspruchs zu den Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G, insbesondere auch des IG-L, Lärmschutz, Klimaschutz, abzulehnen. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 13.7 Die Berechnungsmethoden werden nicht verständlich offen gelegt und sind nicht nachvollziehbar. Es ist unklar und nicht nachvollziehbar unter welchen Prämissen die Verkehrszahlen und die diesbezüglichen Immissionen (insbesondere Lärm, Luft, CO2 etc) verschiedener Schadstoffe berechnet worden sind. Kommentar: Die vorgelegten 3 prognostizierten Szenarien für 2020 sind in sich nicht schlüssig und in ihrer Vorausschau zu kurzfristig! Wir fordern die Vorausschau und grundlegenden Verkehrsprognosen mindestens bis 2040 durchzuführen, da 2020 bei jetzigem Wissenstand (kein Anschluss in CZ, Baubeginn weit nach 2010) ein zu kurzer Betrachtungszeitraum ist und somit keine relevante Information über die zu erwartenden Verkehrsleistungen bietet. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Mit den Projektänderungen 2013 wurde der Prognosehorizont bis zum Jahr 2030 ausgeweitet. Dieser Prognosezeitraum ist ausreichend lange gewählt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 73 / 393

75 Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Zur Berechnung der Lärmimmissionen für die verschiedenen Planfälle wurden die in den verkehrlichen Grundlagen, Einlage der UVE, aufbereiteten Verkehrswerte herangezogen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Prämissen wird auf das UVP-Gutachten Verkehr von DI Wenny verwiesen. Die angewandte Methode zur Lärmberechnung ist im lärmtechnischen Bericht im Kapitel 3. nachvollziehbar beschrieben. Sofern ergänzende Erläuterungen notwendig waren, wird auch auf Kap. 4.2, im Fachgutachten für Lärm und Erschütterungen verwiesen. Das angewandte Berechnungsverfahren entspricht der RVS und der BStLärmIV und damit dem Stand der Technik. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Berechnungsmethoden für die zu erwartenden Zusatzbelastungen wurden im Kap (UVE Projektänderung 2013, Einlagezahl 1.3.1) ausreichend dargelegt. Ebenso wurden die Emissionen basierend auf den Verkehrszahlen und den durch das UBA publizierten Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (Version 3.1, 2010) durchgeführt (siehe Kap , UVE Projektänderung 2013, Einlagezahl 1.3.1). Mit der Ergänzung Projektänderung 2013, Bericht Evaluierung gem. HBEFA 3.2 (Einlage 9.1) wurden die Änderungen durch die neuen Emissionsfaktoren dargestellt und beurteilt. Dies entspricht dem Stand der Technik und ist nachvollziehbar. Einwand 13.8 Die Trassenentscheidungen in Österreich und der Tschechischen Republik sind noch unvollständig, und siehe beiliegende Unterlagen noch nicht in einem entscheidungsreifen Stadium. Die ASFINAG publiziert via verschiedener Medien (Kurier, Standard, Presse, NÖN) nach wie vor Variante via Schrick-Drasenhofen-Mikulov-Brünn, sowie Variante 2 via Schrick-Reinthal- Breclav-Brünn (siehe zuletzt Presse ). Ebenso wurde auf Tschechischer Seite der neue Raumordnungsplan zurückgewiesen, somit ist rechtlich kein Anschluss an die A5 nach Norden gegeben. Stellungnahme UVP-Koordination Die A 5 Nord/Weinviertel Autobahn auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite sind als Bestandteil der Baltisch-adriatischen Achse ein Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Strecke). Der Raumordnungsplan, der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Trassenentscheidung in Österreich kann erst nach Abhandlung des s durch den 4-Bescheid gemäß BStG fallen. Die ausgewählte Trasse wurde anhand von Vorprojekten (siehe Einlage Entscheidungsgrundlagen) und von Korridoruntersuchungen (Ostregion) in einer Kosten- Wirksamkeitsanalyse ausgewählt. Als Übergabestelle nach Tschechien mit der größten verkehrlichen Wirksamkeit haben die Untersuchungen Drasenhofen ausgewiesen. Tschechien ist in den Planungsprozess eingebunden und es werden Projekte auf tschechischer Seite geplant. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 74 / 393

76 Einwand from P.F.Bruno; The Ministry for Regional Development in Prague issued an official statement stating that the submitted draft of the land- use plan for the area which includes R52 contains so many mistakes that it CANNOT be submitted in the current form to the South-Moravia-Kreis representatives for approval. ( ) Übersetzung durch externe UVP-Koordination von P.F. Bruno; Das Ministerium für Regionalentwicklung in Prag hat ein offizielles Statement herausgegeben, wo festgehalten wird, dass der eingereichte Entwurf des Landnutzungsplanes für das Gebiet, das die R52 einschließt, so viele Fehler enthält, dass er in der vorliegenden Form den Vertretern des Südmährischen Kreises nicht zur Genehmigung vorgelegt werden kann ( ). Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumordnungsplan, der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Einwand Für das Gesamtprojekt der A5 ist eine grenzüberschreitende SUP und UVP im Sinne der Espoo-Konvention erforderlich. Die R52 ist auch in Tschechien umweltrechtlich und umweltpolitisch insbesondere aus naturschutzrechtlichen Gründen sehr kritisch zu beurteilen, ebenso wie sie verkehrspolitisch auch für Tschechien keinen Sinn macht, und deswegen auch nicht als vorrangig zu betrachten ist. Durch die A5 soll Tschechien de fakto dazu gezwungen werden, eine Anbindung an Österreich zu bauen, obwohl es bereits eine bestehende Nord-Süd Verbindung (D2) über Breclav nach Bratislava gibt. Stellungnahme UVP-Koordination Die Aufnahme der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn in das Verzeichnis 1 des BStG 1971 erfolgte vor Erlass der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme bzw. vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (BGBl. I Nr. 96/2005), mit dem die oben genannte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde. Im Jahr 2009 wurde ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze abgeschlossen (BGBl. III Nr. 14/2009). Darin erfolgt die Festlegung der Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Drasenhofen auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Mikulov auf tschechischer Seite zwischen zwei genannten Grenzsteinen. Das Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die DI Gschier / DI Rathschüler Seite 75 / 393

77 Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Für die R 52 ist in der Tschechischen Republik ein eigenes durchzuführen. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die auf tschechischen und slowakischen Gebiet verlaufende Trasse der Autobahn D 2 stellt keine Alternativroute zur A 5 wegen der Hauptbeziehung Brünn-Wien dar. Die A 5 dient auch der Bündelung des regionalen Verkehrs außerhalb der Siedlungsgebiete. Einwand Die Einhaltung und Umsetzung der ESPOO Konvention ist auch im letzten Teilstück der A5 bis dato nicht geglückt, da siehe Mail der NGO EPS Brno es keine Unterlagen, Fristen, noch Zustelladressen gibt. Siehe Mailauszug: Dear Christian, the situation is strange. Look here: The project is officially considered as transboundary (Espoo) procedure, but there have been no information about it presented in Czech Republic yet. Nevertheless, I am going to send EPS comments to Austrian ministry next week (before Austrian deadline). More info next week (I hope). Best regards, Pavel, EPS Auszug aus dem Internet vom Übersetzung durch externe UVP-Koordination Lieber Christian, die Situation ist eigenartig. Sieh Dir das an: Das Projekt wird offiziell als grenzüberschreitendes Verfahren (entsprechend ESPOO Konvention) angesehen, aber bislang wurden dazu in der Tschechischen Republik keine Informationen vorgestellt. Nichtsdestotrotz werde ich kommende Woche (vor Ablauf der Österreichischen Frist) die Stellungnahme von EPS dem Österreichischen Ministerium senden. Mehr Information kommende Woche (so hoffe ich) Beste Grüße, Pavel, EPS Stellungnahme UVP-Koordination Die UVE wurde von den Behörden der Tschechischen Republik gemäß 16 Abs. 3 Gesetz Nummer 100/2001 GBl. (Tschechisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) aufgelegt. Der Österreichischen UVP- Behörde wurde seitens des Tschechischen Umweltministeriums folgendes bekannt gegeben: Der Aushang erfolgte im Amt der Region Südmähren am , im Stadtamt Mikulov DI Gschier / DI Rathschüler Seite 76 / 393

78 am sowie in der Stadt Valtice am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die UVE- Unterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode 007 Einsicht genommen werden konnte. Einwand Wenn man lokale Umfahrungen baut, wird die Reisezeit durch Vermeiden von Staus in den Ortsdurchfahren verkürzt. Verkürzte Reisezeit bewirkt aber ein Ansteigen des Verkehrs ( Sinken des Raumwiderstandes ). In den vorgelegten Unterlagen sieht man jedoch eindeutig, dass der Verkehr in Nord-Süd Richtung sinkt. D.h. die vorgelegten Rechnungen sind unstimmig! Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die verkürzten Reisezeiten durch den Entfall oder der Reduzierung der Staus in den Ortsdurchfahrten wird durch die höheren Reisegeschwindigkeiten auf der Umfahrung mehr als kompensiert. Dies wurde in den Simulationen im Verkehrsmodell Ostregion VMO berücksichtigt. Einwand Die Gutachten sind nur für Experten, nicht jedoch für die Öffentlichkeit aufbereitet. Dies widerspricht 6 Abs 1 Ziffer 6 UVP-G. Es ist unzumutbar, dass die Öffentlichkeit die unüberschaubaren Dokumente in sechs Wochen eingehend analysiert. Das Beteiligungs- und Informationsrecht der Öffentlichkeit im Sinne des UVP-G und der UVP-RL werden dadurch nicht ausreichend gewährleistet. Stellungnahme UVP-Koordination Die UVE enthält eine allgemein verständliche Zusammenfassung. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand Auch die Industriellenvereinigung stellte bereits 2004 Presse 03/04/2004) die volkswirtschaftliche Sinnhaftigkeit in Frage; Raimund Hengl IV-NÖ Durch die A5 würde man nur zusätzlich die Südost-Tangente verstopfen und fordert den Bahnausbau statt der Pendlerautobahn! Dieser Forderung schließen wir uns an! Stellungnahme UVP-Koordination Im sind die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes zu beurteilen. Alternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Einwand Aufgrund der zentralen Bedeutung des verkehrlichen Mengengerüstes ist eine genaue Dokumentation der Verkehrsprognose und des Verkehrsmodells unbedingt erforderlich. Dazu gehört die detaillierte Angabe der Rechenvorschrift sowie die genauen Annahmen für Zu- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 77 / 393

79 wachsfaktoren, etc. Eine wesentliche Auswirkung, die vom bmvit in Studien (Uni Graz 2005) geprüfte Einführung einer fahrleistungsabhängigen PKW-Maut; (ASFINAG-Mautmodell) wurden wie in den vorangegangenen UVPs (A5, A5mitte und S1/S2) nicht geprüft, sowie deren Auswirkung auf das untergeordnete Straßennetz nicht erörtert. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrlichen Grundlagen und ergänzende Unterlagen wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Die Auswirkungen einer PKW-Maut sind in den Auswirkungsbetrachtungen nicht enthalten. Eine PKW-Maut sollte kilometer-abhängig und nicht strecken-abhängig eingeführt werden und damit würde kein Verdrängungseffekt auf das unterordnete Straßennetz eintreten und somit auswirkungsneutral sein. Einwand Die Alternativen zu geplanten Trassen wurden nicht hinreichend geprüft. Jedoch wurde während der Auflage in mehreren Medien (Profil, Kurier, Der Standard, Die Presse,...) in einer Grafik (Quelle ASFINAG/APA) eine zweite gleichwertige Variante des Ausbaues nördlich von Schrick publiziert (Variante 1) Wilfersdorf-Mikulov, sowie die östliche (Variante 2) Wilfersdorf- Breclav; somit dürfte beim Betreiber der UVP noch nicht ausreichend Klarheit über die geplante Trassenführung vorliegen! Nach der uns vorliegenden Information ist auch bis zum heutigen Tag keine rechtsverbindliche Anschlussstelle der A5/R52 zur Tschechischen Republik geklärt, somit ist auch die Sinnhaftigkeit der teuren Planung des aufwendigen UVP- Verfahrens volkswirtschaftlich zu hinterfragen. Stellungnahme UVP-Koordination Im Jahr 2009 wurde ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze abgeschlossen (BGBl. III Nr. 14/2009). Darin erfolgt die Festlegung der Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Drasenhofen auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Mikulov auf tschechischer Seite zwischen zwei genannten Grenzsteinen. Das Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den vorhergehenden Studien zur A 5 wurden im Ausbaukonzept A April 2001 von Oismüller Trassenvarianten untersucht, bewertet und zur weiteren Bearbeitung freigegeben. In den Vorprojekten A und 2002 wurden vertiefte Trassenvarianten untersucht, bewertet und zur weiteren Bearbeitung freigegeben. Im Einreichprojekt wurde die empfohlene Trasse im Vergleich zum Planfall und zum Substitutionsplanfall - Lokale Umfahrungen 2020 mit ÖV-Ausbau beurteilt. Aus verkehrlicher Sicht wurden Alternativen ausreichend und nachvollziehbar geprüft. In den Unterlagen zur UVE liegt nur noch die Trasse nach Drasenhofen als Beurteilungsgegenstand vor. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 78 / 393

80 Einwand Für eine Bewertung der einzelnen dargestellten Projektalternativen (Nullvariante, Ausbau von A5) und die Abwägung der Vor- und Nachteile ist die Angabe einer Fehlerabschätzung des Verkehrsmodells unbedingt erforderlich. Erst durch die Angabe eines Vertrauensinterfalles der einzelnen Verkehrsstätten werden wesentliche Änderungen sicht- und bewertbar. Solange keine Fehlerabschätzung und eine Einschätzung der Auswirkungen der PKW-Maut (Laut Prof. Samer ist in den nächsten 10 Jahren mit deren Einführung zu rechnen) vorliegt, ist die seriöse Beurteilung der Auswirkung der A5 auf den Verkehr durch die zu entlastenden Orte nicht möglich. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Fehlerabschätzung wurde in der Einlage Verkehrliche Grundlagen und ergänzende Unterlagen ab Seite 49 dokumentiert. Die Abschätzung der Prognoseunsicherheiten (bei mittlerer Streuung) wurde im Ausmaß von +/- 17 % abgeschätzt. Die Unsicherheiten der Prognoseannahme betreffen Bevölkerungs-, Arbeitsplatz- und Motorisierungsentwicklung. In den Projektänderungen 2013 Einlage Beurteilungsgrundlagen Verkehr wird auf Seite 51 beschrieben, dass die Inhalte zur Abschätzung der Prognoseunsicherheiten gegenüber dem Einreichprojekt 2005 unverändert geblieben sind. Einwand Zitat Die Presse vom ; ASFINAG kauft Europass und plant PKW-Maut ; im Untertitel AUTOBAHN. Eine neue Maut soll die Vignette ablösen und fünf bis neun Cent je gefahrenem Kilometer kosten." Zitat ORF Gorbach für EU-weite Pkw-Maut für Freizeitverkehr Verkehrminister Hubert Gorbach (BZÖ) hat mit einer neuen Idee aufhorchen lassen. Er sprach sich nun für eine europaweite Pkw-Maut aus. Betroffen davon wäre allerdings nur der Freizeitverkehr. Berufliche Fahrten seien davon ausgenommen, so Gorbach im Interview mit den Vorarlberger Nachrichten. Zahlen sollen Pendler und Co. zwar trotzdem, allerdings werde es steuerliche Absetzmöglichkeiten geben, so Gorbach über sein Modell. Erst vor kurzem hatte sich Gorbach noch dezidiert gegen eine Pkw-Maut ausgesprochen. Keine Bearbeitung erforderlich Einwand Zur Wirtschaftlichkeit der A5 wurden keine genaueren Berechnungen über Gewinner und Verlierer in der Region angestellt; dazu ein Hinweis; Unter dem Titel Wirkungsketten Verkehr-Wirtschaft hat das schweizerische Bundesamt für Straßen (ASTRA) bei der Vereinigung Schweizerischer Verkehrsingenieure (SVI) eine entsprechende Arbeit beauftragt, deren Ergebnisse nun im Internet zugänglich sind. Kernaussage zum Thema Arbeitsplätze und Wirtschaftsentwicklung: Vor einer pauschalen Gleichsetzung bessere Verkehrserschließung gleich regionalwirtschaftlicher Entwicklungsimpuls warnen die Forscher von SVI. Ebensolche Untersuchungen müssen nachgefordert werden, um die Bevölkerung und die Gemein- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 79 / 393

81 den (Verlust von Einnahmen durch Betriebsstättenverlagerungen) im hinlänglich zu informieren. Wir fordern dazu eine wissenschaftliche Behandlung um diesen Punkts ausführlich diskutieren zu können! Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Durch den Faktor Reisezeitersparnis durch den Ausbau der A 5 werden sowohl Wohn- als auch Betriebsansiedelungen möglich werden. Ein pauschaler Ansatz ist jedoch unzulässig, da beide Gewinn und Verlust gemeinsam betrachtet werden müssen. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Die Verwendung zusätzlicher Studien ist sicher hilfreich. Allerdings handelt es sich hier um einen nicht zulässigen Umkehrschluss: vor einer pauschalen Gleichsetzung besserer Verkehrserschließung gleich regionalwirtschaftlicher Entwicklung wird gewarnt; gleichzeitig wird einer verbesserten Verkehrserschließung ein Verlust von Einnahmen durch Betriebsstättenverlagerung unterstellt. Aus der Sicht der Sachbereichs Raumplanung, Sachgüter und Erholung erscheint ein zusätzlicher Verlust an Einnahmen nicht ableitbar. Weiters wird das Vorhaben in der UVE nicht ausschließlich mit der Initiierung von regionalwirtschaftlichen Entwicklungsimpulsen begründet. Einwand Die UVE berücksichtigt nicht weitere bereits laufende oder fertig-geplante Schnellstraßenbauprojekte und geht überhaupt von falschen Prämissen und von veraltetem Datenmaterial aus. Das Fehlen dieser Projekte und Grundlagen macht die UVE in wesentlichen Elementen unvollständig. Das Projekt ist deshalb nicht genehmigungsfähig. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsprognose 2030 werden in den Prognosefällen die Netzergänzungen im Straßennetz der Ostregion berücksichtigt und sind auf Seite 53 der Einlage Vekehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) aufgelistet und in der Abb. 5-1 auf Seite 55 dargestellt. Einwand Wie aus einer aktuellen Umfrage der ASFINAG ( ASFINAG Streckennetz) hervorgeht, ist der Bau der A5, S1 und S2 bis zum Jahre 2010 fertig gestellt, sowie die S8 und S3 bis 2012, jedoch die S1 Schwechat Süßenbrunn erst mit 2019 datiert; sowie die Verbindung A22-A4 mit 2016 datiert; dies würde bedeuten und ist so in den Berechnungen jedoch nicht abgebildet, dass zwischen 2010 bis 2019 nur die A23 als aufnehmende Nord-Süd Verbindung vorhanden ist. Wir fordern hier die Berechnung mit Jahresintervallen von , wie sich der vermehrte Verkehr seinen Weg suchen wird (Stauzeiten A23, Belastungen im untergeordneten begleitenden Netz,...) Siehe Beile 02 TRATTNER.pdf Seite 6 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Ausgehend vom Basisjahr 2010 wurde der Prognosehorizont mit 2030 gewählt. Der Prognosehorizont ist ausreichend gewählt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 80 / 393

82 Einwand Die A5 ist keine geeignete Transitroute Richtung Katowice oder Prag, da eine Anbindung über die bereits bestehende Verbindung Brünn-Bratislava-Wien oder via der im Ausbau befindlichen S3 nach Prag kürzer, ökonomisch oder ökologisch zweckmäßiger ist. UVE: Der Nachweis der Notwendigkeit und Zweckmäßigeit der A5 Nord Autobahn geht zum einen auf die vom BmwA durchgeführte GSD-Studie (1999) zurück, in dem dort der Brünner-Korridor (die Achse S1 Ost A5) als höchstrangige Straßenverbindung (GSD- Typ I) zur Anbindung des Wirtschaftsstandortes der Vienna Region an die für Österreich wichtigen und entwicklungsfähigen Wirtschaftsräume in Tschechien (Brünn, Prag) und Polen (Katowice) ausgewiesen wurde. Diese Studie ist nicht aktuell. Die weiteren Hochleistungsstraßen, durch das bmvit SPV geprüft und in das Bundesstraßengesetz aufgenommen, fehlen; es ist jedoch zu erwarten, dass es zu konkurrenz um Nutzer der verschiedenen Trassen kommt (Probleme der Mautflucht; Unfinanzierbarkeit aller Projekte; Streichpläne der ASFINAG,...) o o o Prager Schnellstraße Prag-Iglau-Znaim-Hollabrunn-Stockerau-Wien Marchfeld Schnellstraße Wien-Angern-Malacky D2; oder Wien-Marchegg-Bratislava D2 Waldviertelautobahn Krems-Zwettel-Vitis-Gmünd Stellungnahme UVP-Koordination Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Alternativen zum Grenzübergang bei Drasenhofen sowie andere Korridore wurden schon in früheren Studien, Untersuchungen und Projekten behandelt. In der GSD-Studie wurde die A 5 als Typ I, höchstrangiges Straßennetz mit TEN-Funktion, festgelegt. Dies wurde durch die Verankerung in der BStG-Novelle 1999 manifestiert. In der Korridoruntersuchung Ostregion 2000 wurden bezüglich des Brünner Korridors die Grenzübergänge Laa an der Thaya, Drasenhofen und Reintal untersucht und verglichen, wobei dem Grenzübergang Drasenhofen aus verkehrlicher Sicht die höchste Priorität beigemessen wurde. Im Ausbaukonzept von Oismüller werden 3 Varianten für den Abschnitt Poysbrunn bis Drasenhofen untersucht: Variante Drasenhofen weit Variante Drasenhofen nah, entspricht der ursprünglich geplanten Bundesstraßenumfahrung Variante Drasenhofen Ost weit Nach Untersuchung der Raumwiderstände und einer Nutzen-Kosten-Untersuchung wurde von Oismüller die Variante Drasenhofen weit zur weiteren Bearbeitung empfohlen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 81 / 393

83 Im Vorprojekt 2002 wurde diese Variante vertieft untersucht und aufgrund der damals noch möglichen 2 Grenzübertrittstellen mit Trassenvarianten versehen. Aufgrund der Untersuchungen auf tschechischer Seite hinsichtlich der Trassenführung der R 52 wurde für das Einreichprojekt der Grenzübergang Drasenhofen gewählt. Der Gebietsentscheid für die R 52 auf tschechischer Seite liegt seit fest. In allen Untersuchungen wie auch im UVE-Einreichprojekt zur A 5 Nord B, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, wurde der gesamte Abschnitt der A 5 vom Knoten Eibesbrunn bis Staatsgrenze als auch die S 1 und alle höchstrangigen Straßenbauvorhaben in der Ostregion Österreichs und die der angrenzenden Staaten in den Verkehrsuntersuchungen berücksichtigt. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Die Begründung des Projektes bezieht sich im Wesentlichen auf den, sich durch die Erweiterung der Europäischen Union in Richtung Osteuropa ergebenden massiven Anstieg des Verkehrsaufkommens im Nordosten Österreichs. Durch die Errichtung der A 5 Nord Autobahn können große Teile des prognostizierten Verkehrsaufkommens auf einer neuen, leistungsfähigen Trasse gebündelt werden. Die derzeit stark beeinträchtigten Ortsdurchfahrten werden entlastet. Etwaige Netzergänzungen zur GSD-Studie wurden im Verkehrsmodell berücksichtigt. Einwand Nicht berücksichtigt wird weiters, dass die A5 Nord nur ein Teilaspekt der gesamten Straßenbauoffensive in Ostösterreich, insbesondere NÖ, darstellt. Die Anbindung der A5 an die S1 West sowie die sich eröffnende Anbindung der A1 über Traismauer, Tulln an den Ring um Wien und die A22 werden nicht hinreichend berücksichtigt. Dadurch werden die Umweltauswirkungen im Sinne des UVP-G nicht ausreichend dargestellt. Vielmehr handelt es sich um eine rechtswidrige Stückelung (salami-slicing) eines Gesamtvorhabens, in welcher versucht wird, durch die gleichzeitige Planung und Durchführung mehrerer zusammenhängender Straßenprojekte, die Vorhaben des UVP- G, der UVP-RL und der Materiengesetze zu unterlaufen. Stellungnahme UVP Koordination Seitens der Antragstellerin wurden für die Autobahnabschnitt A 5 Abschnitt Schrick Poysbrunn (A 5 Nord A) sowie Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze (A 5 Nord B) jeweils eigene Anträge bei der UVP-Behörde eingebracht. Da die beiden Projekte zeitlich nahe zusammenliegend realisiert werden sollen, wurden in den Einreichunterlagen für den Abschnitt A 5 Nord B die Auswirkungen in Österreich sowie in der Tschechischen Republik insbesondere für die Fachbereiche Verkehr, Lärm und Erschütterungen, Luft, Humanmedizin und Oberflächengewässer für beide Abschnitte kumulativ untersucht. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsprognose 2030 werden in den Prognosefällen die Netzergänzungen im Straßennetz der Ostregion berücksichtigt und sind auf Seite 53 der Einlage Vekehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) aufgelistet und in der Abb. 5-1 auf Seite 55 dargestellt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 82 / 393

84 Einwand Die verkehrsbedingte Luftverschmutzung im Bezirk Mistelbach und im Großraum Wien führt schon jetzt zu regelmäßigen Grenzüberschreitungen, insbesondere was Feinstaubbelastung betrifft. Die A5 liegt in einem IG-L Sanierungsgebiet. Genehmigungen sind gemäß TA-Luft und Leitfaden IG-L & UVP des BMU und Umweltbundesamt in Sanierungsgebieten nur dann zulässig, wenn die Irrelevanz eindeutig und ohne Rechentricks unter 1 % bleibt. Es ist unklar, wie dieser Wert angesichts des unrichtigen Zahlenmaterials (vgl bereits oben, Berechnungsmethoden, Stückelung) erreicht werden kann, wenn laut UVE davon auszugehen ist, dass sich der Verkehr aufgrund der A5 bis 2020 vervierfacht. Durch die A5 wird die Straßenverkehrsanbindung an Wien verbessert und damit zusätzlicher Anreiz geschaffen, Privat-Kfz im Berufs- und Freizeitverkehr vermehrt zu nutzen. Die diesbezüglichen Umweltauswirkungen wurden in der UVE und den Projektunterlagen nicht hinreichend beleuchtet; Untersuchung und Bewertung Induzierter Verkehre ; Stand der Technik sind hier besser aufzubereiten. Nach Ansicht der BI Rosa Igel und STR Christian Schrefel ist aufgrund der stetig steigenden Feinstaubbelastung und den einschlägigen Bestimmungen im IG-L keine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gegeben. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsprognose 2030 werden in den Prognosefällen die Netzergänzungen im Straßennetz der Ostregion berücksichtigt und sind auf Seite 53 der Einlage Vekehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) aufgelistet und in der Abb. 5-1 auf Seite 55 dargestellt. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima In der Richtlinie für Immissionen bei Landstraßen ist als Irrelevanzkriterium ein Schwellwert von 3% festgelegt. Für die relevanten Aufpunkte ergeben sich Zusatzbelastungen die deutlich unter diesem Schwellwert liegt und damit als irrelevant zu werten sind. Wesentlich ist auch zu bemerken, dass es bei einer Anzahl von Aufpunkten deutliche Verbesserungen der Immissionssituation gibt. Einwand Auch auf die Klimaschutzrelevanz der genannten weiteren Schnellstraßenbauvorhaben und zugehöriger Anschlussstellen wird in den Unterlagen nicht ausreichend eingegangen. Das Vorhaben steht in Widerspruch zu den internationalen Klimaschutzverpflichtungen Österreichs. Darauf muss in der UVE wesentlich detaillierter eingegangen werden und eine modellhafte Überlegung zur Kostenübertragung CO2/NOx auf den Betreiber oder Nutzer anzugeben (siehe dazu EU Überlegungen den Verkehr in Kyotoprotokoll einzubeziehen). Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima siehe Antwort Einwand 9b.4 DI Gschier / DI Rathschüler Seite 83 / 393

85 Stellungnahme Nr.: 14 - Wallner Haas Helmut Von: Helmut Wallner-Haas, Steinebrunn 47, 2165 Drasenhofen Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 14.1 Laut Planungen der Bauvorhaben A5 Nord Autobahn verweigere ich den Teil auf der linken Seite meines Grundstücks 3173 zur Verfügung zu stellen. Begründung: Ich sehe keine Notwendigkeit, abermals eine verkehrsbehindernde Strecke mit so einer starken Kurve von der Schuttbrücke, Auffahrt Steinebrunn Richtung Staatsgrenze neu zu errichten. Es wurde ei der derzeitigen Kommasierung in Steinebrunn auf der rechten Seite des betroffenen Grundstücks 3173 ein Weg errichtet, der steil und schwer befahrbar ist, mit der Begründung auf dieser Strecke eine Autobahn errichten zu wollen. Warum man davon jetzt abgekommen ist und sich jetzt für so eine gefahrvolle Kurve entscheiden will, ist nicht zu erklären. Auf längere Sicht betrachtet, wird uns, den Betroffenen, durch die errichtete Nordautobahn mehr Schaden als Nutzen zugefügt werden. Es wird nur mehr Verkehr nach Richtung Wien zustande kommen und eine Situation entstehen wie in Tirol. Es ist noch nicht allzu lange her, da wurde unter dem derzeitigen Landeshauptmann Ludwig die B7 neu ausgebaut. Damals wurden die vielen Kurven ausgebaut und weitgehend Ortsumfahrungen vermieden. Angeblich, so Landeshauptmann Ludwig, passe dies so besser in das Landschaftsbild und die Ortschaften würden uns in ihrer Struktur durch den Verkehr eher erhalten bleiben. Jetzt stellt sich leider heraus, dass die B7 für den entwickelnden Verkehr in der EU nicht ausreicht. Jedoch wenn wir von dem Reiseverkehr einer A5 keinen Nutzen und nur eine Lärmlawine bekommen werden und hauptsächlich für den Durchzugsverkehr von Nord nach Süden bzw. von Tschechien Richtung Italien gedacht ist, so gibt es ohnehin eine Autobahn in unserer Nähe entlang der Thaya und der March, wobei es leichter möglich wäre, dem starken Verkehr um Wien auszuweichen. Diese Autobahn müsste mehr ausgebaut werden und auch für und Auffahrmöglichkeiten geschaffen werden. Es ist nicht notwendig eine Autobahn zu errichten, wo in nächster Nähe schon eine ist. Mit der Errichtung der A5 würden wir von Westen im Verkehr ersticken. Es wäre unbedingt notwendig von der vorhandenen Autobahn östlich von Wien nach Süden und in Richtung Mistelbach-Laa-Znaim zumindest eine gut ausgebaute Verbindungsstraße zu errichten. Wenn möglich sollte an der Brünnerstraße nur die Schnellbahn von Wolkersdorf Richtung Brünn für Personen- und auch Güterverkehr weiter ausgebaut werden, was uns auch allen von großem Nutzen wäre. Denn letzten Endes ist es unser Steuergeld, und damit sollte etwas behutsamer umgegangen werden, um daraus Sinnvolles zu machen für uns und für die Zukunft unserer Kinder! Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Bezüglich des Grundstücks 3173 wird auf die Grundeinlöse verwiesen, die alle Entschädigungstatbestände durchgeführt. Die Verkehrsnotwendigkeit einer Autobahn wurde in der Korridoruntersuchung Ostregion ausführlich für den Brünner Korridor durchgeführt. Die auf tschechischen und slowakischen Gebiet verlaufende Autobahn D 2 stellt aufgrund der Umwegfahrten keine Alternative zur A 5 DI Gschier / DI Rathschüler Seite 84 / 393

86 dar. Schon in der GSD-Studie wurde der A 5 der Straßentyp I und der B303 Weinviertler Straße der Straßentyp II zugewiesen. In der Korridoruntersuchung Ostregion wurden diese Aussagen bestätigt. Stellungnahme Nr.: 15 - Vacha Renate Von: Renate Vacha, Hauptstrasse 79, 2161 Poysbrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 15.1 Ich bin durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des Vorhabens Autobahn A5 im Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze gefährdet, unzumutbar belästigt und in meinem Eigentum und sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, weil ich als unmittelbarer Nachbar des Projekts, wohnhaft in Poysbrunn direkt betroffen bin bzw. weil sich der Bau und den Betrieb des oben genannten Autobahnabschnittes negativ auf meine Lebensqualität auswirkt. Stellungnahme UVP-Koordination Nach telefonischer Rückfrage am bei Frau Vacha ist Folgendes festzuhalten: Frau Vacha baut ein Haus an der Adresse Trautsonweg 9, 2161 Poysbrunn, derzeit lebt sie an der Adresse Hauptstraße 79, 2161 Poysbrunn. Die Adresse Trautsonweg 9 befindet sich laut ihrer Aussage auf einer Kuppe mit direktem Blick auf die mehr als einen Kilometer entfernte B7 bzw. später dann A 5 Nord Autobahn. Gemäß Abfrage GIS NÖ vom März 2015 existiert die Adresse Trautsonweg 9 und es ist auch ein Gebäude auf dem Luftbild ersichtlich. Im Folgenden wird durch die Sachverständigen eine Beurteilung für beide Adressen (Hauptstraße 79 sowie Trautsonweg 9, jeweils in 2161 Poysbrunn) vorgenommen. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Betriebsphase: Unter der Adresse Poysbrunn Hauptstraße 71 befinden sich laut GIS-Atlas Niederösterreich 3 Objekte, die in den Projektunterlagen in Einlage 8.1 unter den Bezeichnungen PO197, 219 und 71 erfasst sind. Beim Vollausbau betragen die Immissionseinträge an den exponiertesten Fassaden der Objekte L den weniger als 45 und L night weniger als 40 db. Die Gesamtimmission mit dem Verkehrslärm von der Landesstraße wird an der ungünstigsten straßenseitigen Fassade L den = 60 db und L night = 50 db erreichen, wobei die Zunahme gegenüber dem Nullplanfall ohne A 5 nur 0,1 ausmacht. Die Grenzwerte gemäß 6 der BStLärmIV werden in keinem der Fälle überschritten, daher sind auch keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Das Objekt Trautsonweg 9, das ebenfalls im GIS-Atlas Niederösterreich ersichtlich ist, ist in den Projektunterlagen unter der Bezeichnung PO32 erfasst. Es ist höher gelegen und hat einen Ab-stand von etwa 1,7 km zur geplanten A 5. Die Immissionseinträge von der A 5 betragen selbst an den exponierten Fassaden der etwa 1,4 km entfernten Objekte am östlichen Ortsrand von Poysbrunn über den gesamten Tag Lden weniger als 48 db und in der Nacht L night weniger als 40 db. Es ist daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Grenzwerte gemäß 6 Abs. (1) BStLärmIV für die Immissionseinträge infolge der A 5 von L den = 55 db und L night = 45 db nicht überschritten werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 85 / 393

87 Bauphase. Auf Grund des großen Abstandes aller genannten Objekte von der Trasse der A 5 von mehr als 1,6 km ist davon auszugehen, dass die Schwellwerte gemäß 10 Abs. (2) BStLärmIV von L r,bau,tag,w = 60 db oder L r,bau,abend,w = 55 db eingehalten werden. Aus dem Bericht in Einlage ergibt sich, dass selbst bei Objekten in einem Abstand von weniger als 300 m (siehe z.b. Objekt DR1) keine Überschreitungen der Schwellwerte zu erwarten sind. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Belastung durch Luftschadstoffe wurde in der UVE durch Berechnung der Lang- und Kurzzeitmittelwerte bei den nächsten Anrainern entlang der Trasse bewertet. Die Immissionsbeiträge der Zusatzbelastung bleiben durchwegs irrelevant, auch die Gesamtbelastung bleibt ab einer Entfernung von größer 50 m unter den Grenzwerten. Die Adressen Hauptstraße 79 und Trautsonweg 9 befinden sich in Entfernungen von mehr als 1500 m von der geplanten Trasse der A 5. Es ist daher mit keiner Gefährdung aus Sicht des Fachbereichs Luft und Klima zu rechnen. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Luftschadstoffe: Die Zusatzbelastungen durch das Vorhaben A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze erfüllen bei allen nächstgelegenen Wohnanrainern - somit auch in Poysbrunn - das Irrelevanzkriterium bei den Luftschadstoffen Kohlenmonoxyd, Stickstoffdioxyd (HMW und JMW), Schwefeldioxyd, Feinstaub (TMW und JMW) und Benzol. Die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO, NO 2, SO 2, PM 10 JMW halten alle Grenzwerte ein. Beim PM 10 TMW ist aufgrund der irrelevanten Zusatzbelastung mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch das Vorhaben A 5 Nord zu keinen zusätzlichen TMW Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Die Zusatzbelastung mit Ruß ist auch bei einer Worst Case Annahme als geringfügig einzustufen. Für BaP liegen keine Prognosen vor. Auf Grund der JMW Prognosen bei den verkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO 2, PM 10, Benzol und Ruß welche geringfügig bzw. irrelevant sind, ist dies auch für BaP anzunehmen. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation sind unwesentlich. Eine Gefährdung der Gesundheit und/oder eine unzumutbare Belästigung der Wohnanrainer im Untersuchungsgebiet durch Luftschadstoffe sind daher auszuschließen. Lärm: Betriebsphase: Die Grenzwerte Betriebslärm der BStLärmIV werden bei beiden Wohnobjekten eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Betriebsphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. Bauphase: Die Grenzwerte Baulärm der BStLärmIV werden bei beiden Wohnobjekten eingehalten. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung durch die Bauphase Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 86 / 393

88 Stellungnahme Nr.: 16 - Nosiska Peter Friedrich Von: Peter Friedrich Nosiska, Fasangarten Schloß Nr. 4, 2165 Steinebrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 16.1 Darstellung des betroffenen Areals Fasangarten -Formalfehler des UVE-Berichtes: Der Fasangarten umfasst jenes land- und forstwirtschaftliche Gebiet im Gesamtausmaß von 8,75 Hektar, das zur Gänze von einer jahrhundertealten Kalksteinmauer umgeben ist, im Osten vom Begleitweg zur Bundesstraße B7 begrenzt wird. Laut Grundbuch (KG-Nummer Gemeinde Steinebrunn) besteht der Fasangarten aus den Grundstücken der fortlaufenden Nummern 806 bis 815, wobei die Nummern 809/1 und 809/3 einen 600 Meter langen Teil des wasserführenden Stützenhofener Grabens, wasserrechtlich in Bezug auf das öffentliche Wassergut im alleinigen Eigentum der Besitzer des Fasangartens, bezeichnen. Dieser wird im UVE-Bericht als Stützenhofener Bach ausgewiesen. Das Areal des Fasangartens gliedert sich in sieben Hektar Wald, eineinhalb Hektar Dauerwiesen und 0,25 ha Obstgarten mit altem herrschaftlichem Wohnhaus, gehörte einst zum Schloss Fünfkirchen, und Nebengebäuden. Im Teilgrundstück 813/3 liegt ein Trink- und Nutzwasserbrunnen, der die einzige Wasserversorgung des Anwesens darstellt. Das Haus wird zur Hälfte des Jahres bewohnt, um ein extensives, ökologisch bedachtvolles Bewirtschaften und Erhalten des Schutzwaldes und der Weideflächen zu gewährleisten. Die beiden Grundstücke 3147 und 3184, fälschlicherweise als Fasangarten bezeichnet, Waldflächen im Sinne des Forstgesetztes, grenzen im Süden und Westen siehe Beilage 1 Auszug aus der digitalen Katastermappe an den Fasangarten, gehören jedoch NICHT zum Fasangarten wurde später geteilt und wäre bei Verwirklichen der Autobahntrassen- Variante I Drasenhofen West-Nah im Grenzbereich der Grundstücke 3184/1 und 3184/2, durchschnitten worden; ad Einreichprojekt 2005 Verbesserungen 2006, Mappe 13 Einlage Verbesserungen Raumplanung.doc Trassenführung im Grundriss Variante I Ich zitiere: Sie springt ca. 400 m vor der Querung Lüssgraben von der bestehenden B7 Richtung Nordwesten ab, quert den Fasangarten im Bereich des Waldstückes westlich,... ad Mappe 13 Einlage UVE-Bericht Geprüfte Alternativen Variante I Ich zitiere: Am südlichen Ende des Bogens wir im Bereich Fasangarten ein Waldstück durchfahren und... DI Gschier / DI Rathschüler Seite 87 / 393

89 Diese beiden Aussagen entsprechen keineswegs, bereits obig erklärt, der Realität. Das eindeutig falsch verwendete Zuordnen der Gebietsbezeichnung Fasangarten zieht sich wie ein roter Faden durch zahlreiche Fachbeiträge zur UVE, inklusive UVE-Bericht, und stellt somit einen groben Formalfehler dar. Stellungnahme Fachgebiet Forstwirtschaft Die Zuordnung des Begriffes Fasangarten in der UVE bezog sich auf die in der ÖK 1 : ausgewiesene Flurbezeichnung, die nicht nur den eingefriedeten Bereich umfasst, sondern auch die westlich und südlich davon gelegenen Waldstücke. In den eingereichten Unterlagen sind alle Waldbereiche in der Umgebung der geplanten Trasse erkennbar und wurden in die Auswirkungsanalyse einbezogen. Ein Formalfehler aufgrund einer möglicher-weise unscharfen Flurbezeichnung liegt aus Sicht des Fachgebietes Forstwirtschaft nicht vor. Das Gefährdungspotential für den Fasangarten und seine Bewohner, die daraus abgeleitenden Einsprüche gliedern sich in folgende Themenbereiche: GRUNDWASSER TRINK- UND NUTZWASSERBRUNNEN Einwand 16.2 Nichtaufnahme des Brunnens Fasangarten Der weder in den Fachberichten noch im UVE-Bericht aufscheinende Trink- und Nutzwasserbrunnen des Fasangartens liegt in ähnlich weiter Entfernung zur geplanten Autobahntrasse wie der Brunnen BR-DR 8 (MI-0055 laut Wasserbuch Alt.-Schloss Fünfkirchen) oder die drei Feldbrunnen BR-DR3 bis BR-DR5 (Ortsgebiet Drasenhofen Ohne Eintrag im Wasserbuch). Da der Brunnen des Fasangartens (einfachheitshalber BR-FA bezeichnet) über Jahrhunderte im Besitz des Adelsgeschlechts Fünfkirchen, bis 1970 im Eigentum der Eheleute Carolin und Dr. Johann Fünfkirchen stand, existierte im wasserrechtlichen Eintrag in der Landtafel, der jedoch im Laufe des Übertrags in das Wasserbuch Als, in weiterer Folge in das heutzutage digitalisierte Wasserbuch verloren ging. Doch nicht der Eintrag oder Nichteintrag im Wasserbuch, BR-DR 10 und BR-DR 6 die Brunnen der Krautmühle sind ebenfalls ohne Eintrag, ist für die UVE in weiterer Folge UVP entscheidend, sondern die Aufnahme des möglichen Gefährdens bestehender Trinkwasserentnahmequellen in der Natur, die vor allem von Mensch und Tier ständig aufgrund des Fehlens einer Ortswasserleitung benützt werden müssen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Die Projektwerberin, bzw. die Ersteller des entsprechenden Fachbeitrages wurden um eine Stellungnahme zu dem vorliegenden Einwand ersucht. Dieser lautet wie folgt: Im Hydrogeologischen Lageplan, Einlage 6.9.6, der UVE ist der Bereich mit flächendeckender Nutzungserhebung abgegrenzt. Dieser erstreckt sich über einen Streifen von ca. 500 m beiderseits der Trasse. Außerhalb dieses Bereiches wurden über ein größeres Areal Wassernutzungen mit Eintrag im Wasserbuch in die Darstellung einbezogen. Der gegenständliche Brunnen des Fasangartens ohne Eintrag im Wasserbuch liegt in einer Entfernung von ca. 1,0 km zur Trasse und ist daher nicht in der UVE dargestellt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 88 / 393

90 Dazu ist festzuhalten, dass der Schutz des Grundwassers bei Projekten wie dem Gegenständlichen generell hohe Priorität hat und daher eine Gefährdung von nutzbaren Grundwasserkörpern auszuschließen ist. So ist auch die Nutzbarkeit des gegenständlichen Grundwasserkörpers trotz des Autobahnbaues zu Trinkwasserzwecken auch zukünftig möglich. Zur Sicherung dieser Aussage sind im Fachgutachten Oberflächen- und Grundwasser zur A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze unbedingt erforderliche Maßnahmen gefordert, die weit über die von der Projektwerberin in der UVE dargestellten Planungen hinausgehen. Eine Beweissicherung der vom Vorhaben bzw. von der Vorhabenserrichtung ggf. beeinträchtigten Grundwassernutzungen ist vorgesehen. Einwand 16.3 Lage, Tiefe und Güte des Brunnens BR-FA BR-FA liegt vom Trassenmittelpunkt der Querung des Stützenhofener Grabens (Bezeichnung laut NÖ Agrarbezirksbehörde und Thaya-Wasserverband) oder Stützenhofner Baches bei Objekt A 5.39 A5 km Neubau einer Brücke 980 Meter entfernt. Die Distanz zum linken Absetz- und Bodenfilterbecken E2/2-Stützenhofner Bach 2 beträgt 900 Meter, zum dazugehörigen Ableitungsrohr/Einmünden in den Vorfluter 885 Meter. Im Fasangarten ist BR-FA wie bereits erwähnt auf dem Teilgrundstück 813/3 im Abstand von 30 Meter zum linken Ufer des Stützenhofner Baches situiert. Die Tiefe des Schachtbrunnens beträgt 8,5 Meter bei einer Breite von 1,5 Meter. Der Wasserstand, Grundwasserpegel innerhalb des BR-FA schwankt zwischen 2 und 4,5 m, im Durchschnitt liegt er bei 2,60 m. Die letzte Wassergütemessung liegt einige Jahre zurück, wies jedoch beste Trinkwasserqualität auf. Sämtliche gemessene Werte lagen weit unter den festgelegten Grenzwerten. Der Ammoniumgehalt lag unter der messbaren Bestimmbarkeitsgrenze. Nicht zu vergleichen mit der Probe Nr. 3, Probennummer UB 0006/05 vom , aus KB 13, die über den Grenzwerten liegende Ammonium- und Nitritwerte aufwies. Daten der Wassergüte Oktober 2006 sind aufgrund der Dauer des Messverfahrens erst Mitte bis Ende Oktober verfügbar, werden nachgereicht. Der Brunnen liegt im selben Grundwasserstrom, den die Autobahntrassenquerung Stützenhofner Bach schneidet. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Vorhabensbedingte Eingriffe in die grundwasserführenden Schichten im Bereich des Stützenhofner Baches sind einerseits durch die punktuell zu errichtenden Fundamente des Brückobjektes (Pfahlrost und Bohrpfähle) gegeben, andererseits erfolgen Maßnahmen zur Gewährleistung der Auftriebssicherheit der beiden Gewässerschutzanlagen. Da die Bauwerksunterkanten der Winterbecken der Gewässerschutzanlagen 2.1 und 2.2 in das Grundwasser einbinden, werden während der Herstellung der Becken Grundwasserhaltungsmaßen ergriffen. Die Reichweiten der quantitativen Wirkungen auf das Grundwasser im Umfeld sind aufgrund der geringen Durchlässigkeit des anstehenden Untergrundes auf ein geringes Ausmaß beschränkt. In der Bauphase sind dies weniger als 50 m, in der Betriebsphase weniger 20m bezogen auf mittlere natürliche Grundwasserverhältnisse. Durch eine Maßnahmenforderung aus dem Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser wird der Projektwerberin aufgetragen, die Lage und die Höhenlage jener Gewässerschutzanlagen zu optimieren, die zur Gewährleistung der Auftriebssicherheit Grundwasserhaltungen erforderlich machen. Sollte im Zuge dieser Optimierung auf derartige Grundwasserentnahmen nicht verzichtet werden können, so sieht eine weitere Maßnahmenforderung die weitgehende Versickerung der in den Drainagen gewonnenen Wässer vor. Die Errichtung von temporären Gewässerschutzanlagen (Forderung aus dem Fachgebiet DI Gschier / DI Rathschüler Seite 89 / 393

91 Oberflächengewässer und Grundwasser) im Zuge der Bauarbeiten zu den Fundamenten, sowie auch der Schüttungen zur Trasse schränken den Eintrag von Trübungen in Bach- und Grundwasser maßgeblich ein, sodass während der Bauzeit eine qualitative Beeinträchtigung der Bach- und Grundwässer mit baupraktischer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Die genannten temporären Gewässerschutzanlagen dienen auch als Schutz bei möglichen Unfällen mit gewässergefährdenden Stoffen auf der Baustelle. So werden bei einem derartigen Vorfall die Abläufe dieser Anlagen verschlossen und etwaige Schadstoffe können ordnungsgemäß entsorgt werden. Einwand 16.4 Gefährden des Grundwasserstromes in der Bauphase in qualitativer und quantitativer Hinsicht Entgegen de Aussage...keine Baumaßnahmen im Grundwasserbereich... zu finden im UVE-Bericht Wasserhaushalt/Veränderungen..., finden sehr wohl Bautätigkeiten in dem Grundwasserbereich der Querung Mühlbach/Lüßgraben und des Stützenhofner Grabens statt. Bei beiden Brückenbauten, ich beziehe mich infolge auf die Brücke Objekt A5.39, müssen die Fundamente er Brückenpfeiler im Grundwasser, das je vorangegangener Niederschlagsmengen schon in 2,60 Meter Tiefe anzutreffen ist, ausgeführt werden. Zu dieser Problematik existiert in Punkt UVE-Bericht die Aussage: Veränderungen der Grundwasserqualität durch Bauchemikalien sind von der Art der verwendeten Bauhilfsstoffe abhängig. In keinem UVE-Berichts-Teil werden grundwassergefährdende Bauchemikalien ausgewiesen, geschweige denn existiert eine Aussage dies zu verbieten! In quantitativer Hinsicht werden keinerlei Angaben getätigt, welche Wassermengen innerhalb welcher Zeitspannen dem Grundwasser entnommen, zum Bau der Brücken benötigt werden. Die Wasserprobenentnahme KB 13 diente ausschließlich dem Prüfen der Betonangriffsaggressivität des in der Bauphase zu entnehmenden Wassers. Ein klarer Hinweis auf die Inanspruchnahme von Grundwasser, dennoch finden sich keinerlei Aussagen über die Menge benötigten Wassers, dessen Auswirkung auf das Absenken des Grundwasserspiegels. In Trockenperioden, die großteils in der Hauptbauphase auftreten, kann dies zu Problemen der Wasserentnahme im BR-FA oder auch bei den beiden Brunnen der Krautmühle führen. Mit dem Aufstellen eines Wassertanks, wie dies den Besitzern der Krautmühle vorgeschlagen wird, gebe ich mich keineswegs zufrieden, da das keine Lösung ist! Periodische wassersparende Entnahme wäre eine Möglichkeit. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Gemäß Maßnahmenforderung im TGA Oberflächen- und Grundwasser sind für jene Bauteile, die in Kontakt mit Grundwasser kommen, nur trinkwasserunbedenkliche Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen. Weiters wird eine Entnahmen von Grundwasser zur Fundamentherstellung untersagt. Eine solche ist auch laut Angabe der Projektwerberin nicht vorgesehen. Es wird zu lediglich geringen Wasserhaltungsmaßnahmen bei der Errichtung der Pfahlroste im Fundamentbereich kommen. Weitere Eingriffe stellen die Errichtung der Gewässerschutzanlagen dar, wobei im Zuge der Errichtung einzelner Becken in das Grundwasser eingegriffen wird. Aussagen zu einer geforderten Optimierung dieser Beckenlagen sind in der Stellungnahme zu Einwand 16.3 zu finden. Die Analyse von Grundwasserproben auf Betonaggressivität dient vornehmlich der Beurteilung, welche Betonqualität zur Errichtung der Brückenfundamente Verwendung finden muss. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 90 / 393

92 Eine Nutzung des Grundwassers zur Betonherstellung ist daraus nicht abzuleiten Sollte es trotz ausreichender Schutzmaßnahmen im Zuge der Bauphase zu qualitativen Beeinträchtigungen von Trink- oder Nutzwasserversorgungen kommen, so hat die Projektwerberin auf Aufforderung durch die Wasserrechtliche Bauaufsicht entsprechende Ersatzmaßnahmen zu setzen. Hinsichtlich der Beweissicherung wird auf die entsprechenden Forderungen in den Teilgutachten verwiesen. Einwand 16.5 Gefährden des Grundwassers in der Betriebsphase Gemäß Einlage Verbesserungen Fachgebiet Grundwasser ist in den Streckenabschnitten im Bereich Eusebibergen/Stützenhofner Bach eine freie Entwässerung über die Dammschulter und ein Versickern im Untergrund über Humusfiltermulden vorgesehen. Vor allem im Streckenabschnitt Nr. 5 von km 52,219 bis 52,460, dies sind die aufgeschütteten Böschungen links und rechts der geplanten Brücke über die Ufer des Stützenhofner Baches, d.h. im unmittelbaren Bereich des bestehenden Grundwasserkörpers. Im Bericht Einlage wird auf die Gefahr des Verseuchens des Grundwassers hingewiesen: In diesen Abschnitten ist in Abhängigkeit von der Trassenlage bzw. des hydrogeologischen Umfeldes demnach ein mehr oder minder erhöhtes qualitatives Risikopotential zu erwarten. Dann lautet es in den Verbesserungen Einlage bezüglich der Chloridkonzentration im Grundwasserkörper wie folgt: Derartige Berechnungen ergeben sehr hohe Werte, die erheblich über den Indikator- bzw. Schwellenwerten der einschlägigen Verordnungen zu liegen kommen. Dementsprechend treten sehr hohe Chloridgehalte im Grundwasser erfahrungsgemäß lediglich im unmittelbaren Nahbereich der Straße auf. Einspruch: Selbst wenn mit zunehmender Entfernung von der Trasse die Chloridkonzentration abnimmt, so wird die Chloridkonzentration des Grundwassers dennoch erhöht und sollte die Erhöhung noch unter dem Grenzwert 200 mg/l liegen, so widerspricht dies dem Artikel 4 Umweltziele (1) b) I bis III der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, kurz EU-Wasserrahmenrichtlinie genannt. Zusätzlich muss laut EU-WRRL eine chemische Zusammensetzung der Infiltrationsmengen in den Grundwasserkörper ermittelt werden. Diese fehlt sowohl in den Fachbeiträgen als auch im UVE-Bericht! Sich ausschließlich auf Chlorid zu konzentrieren ist nicht gesetzeskonform, da die Straßenabwässer Korrosionsprodukte von metallischen Werkstoffen an Fahrzeugen, Pneuabriebe, organische Produkte aus dem Verbrennungsprozess in Motoren, Treibstoffadditive, Öl- und Schmiermittel, enthalten, wobei neben Zink, Kupfer, Blei, Cadmium und Nickel vor allem Polyzyklische aromatisierte Kohlenwasserstoffe (PAK) und Benzinadditive als problematisch zu erachten sind. Hier wird in Punkt 6 der Einlage angemerkt, dass diese Stoffe durch Sorption an den Bodenpartikeln weitgehend zurückgehalten werden und somit in keinem relevanten Ausmaß in tiefere Untergrundzonen gelangen. Dies muss insofern in Frage gestellt werden, da jeder Bodenfilter, ob in gewachsenem Boden oder in Filterbecken eine begrenzte Aufnahmekapazität aufweist, notfalls ausgetauscht DI Gschier / DI Rathschüler Seite 91 / 393

93 werden muss. Auf Starkregenfälle, die dazu beitragen können neben der Palette an Schadstoffen auch PAK in den nahgelegenen Vorfluter sehr rasch zu verfrachten in weiterer Folge über die Infiltration in den Grundwasserkörper auch in den BR-FA gelangen, wird in den Berichten nicht eingegangen. Sämtliche Berichte beziehen sich bloß auf durchschnittliche Niederschlagsmengen, nicht jedoch auf Worst-Case -Szenarien, die in den letzten Jahren bekannterweise an Häufigkeit zunehmen. Bezüglich der Bodenfilterbecken existieren Angaben über mögliches Untersuchen des Verseuchtheitsgrades und eventuelles Austauschen, doch keineswegs für die zuvor angesprochenen freien Versickerungsflächen. Im Bereich des Brunnens Bündläcker, der zentralen Wasserentnahmestelle der Gemeinde Drasenhofen wird zugunsten der Qualität des Grundwassers von einem freien Versickern bewusst abstand genommen, da das Risiko für hunderte von Trinkwasser abhängigen Personen noch zu hoch ist. Im Falle der BR-DR 6, 10 und BR-FA existiert ein mindestens gleich hohes Risiko, trifft jedoch höchstens einige wenige Menschen und Tiere. Deswegen soll mit zweierlei Maß gemessen werden? Wer würde ein eventuell notwendig gewordenes Anschließen des Fasangartens an die zentrale Wasserversorgung Drasenhofen bezahlen? Die nächstgelegene Entanhmestelle ist einige hundert Meter entfernt. Somit fordere ich das gezielte Einleiten der Abwässer der Streckenabschnitte 5 und 6 in die Absetz- und Bodenfilterbecken E2/1 und E2/2, die weit größer dimensioniert werden müssten, da diese schon jetzt nicht für Starkregenfälle ausgelegt sind, für derartige Ereignisse einen Überlauf vorsehen, der dazu beiträgt, die Straßenabwässer ungefiltert in den Vorfluter abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich ein qualitatives Beweissicherungsprogramm während der Bau- als auch Betriebsphase für den BR-FA im vorzusehen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Wie bereits zu den vorangehenden Einwänden erläutert, wird den Forderungen des Einwenders insofern entsprochen, als auch am gegenständlichen Gewässer entsprechende Gewässerschutzmaßnahmen (wie zum Brunnen Drasenhofen Bründläcker) zu treffen sind und eine Versickerung von Straßenwässer in den Untergrund nicht gestattet wird. Sämtliche Straßenwässer der A 5 Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze werden über Gewässerschutzanlagen in Vorfluter abgeleitet. Dies auch bereits in Realisierungsstufe 1. Eine Versickerung von Straßenwässern der A 5 ist nicht vorgesehen. Zu dem Einwand, dass Schadstoffbelastungen im Fall von Starkregenereignissen, deren Niederschlagsmengen über die Retentionskubaturen der Gewässerschutzanlagen hinausgehen, zunehmen, ist festzuhalten, dass entsprechend den dabei zu erwartenden Abflussmengen die Konzentrationen von Schadstoffen darin derart gering sind, dass von ihnen keinerlei qualitative Gefährdung von Trinkwasserbrunnen zu erwarten sind. Hinsichtlich der regelmäßigen Qualitätskontrolle der Bodenfilter wird auf die Maßnahmenforderungen im Gutachten verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Zu folgendem Teil des Einwandes wird Stellung genommen: Sich ausschließlich auf Chlorid zu konzentrieren ist nicht gesetzeskonform, da die Straßenabwässer Korrosionsprodukte von metallischen Werkstoffen an Fahr-zeugen, DI Gschier / DI Rathschüler Seite 92 / 393

94 Pneuabriebe, organische Produkte aus dem Verbrennungsprozess in Motoren, Treibstoffadditive, Öl- und Schmiermittel, enthalten, wobei neben Zink, Kupfer, Blei, Cadmium und Nickel vor allem Polyzyklische aromatisierte Kohlen-wasserstoffe (PAK) und Benzinadditive als problematisch zu erachten sind. Hier wird in Punkt 6 der Einlage angemerkt, dass diese Stoffe durch Sorption an den Bodenpartikeln weitgehend zurückgehalten werden und somit in keinem relevanten Ausmaß in tiefere Untergrundzonen gelangen. Dies muss insofern in Frage gestellt werden, da jeder Bodenfilter, ob in gewachsenem Boden oder in Filterbecken eine begrenzte Aufnahmekapazität aufweist, notfalls ausgetauscht werden muss. Sich auf Chlorid zu konzentrieren ist in diesem Fall gesetzeskonform, weil für die anderen genannten Schwermetalle und organischen Schadstoffgruppen, wie z.b. PAK ausreichend Daten vorliegen, aus denen schlüssig hervorgeht, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Böden und Wässer zu erwarten ist. PAK beispielsweise sind nur schwer wasserlöslich und waren in den vorhergehenden Untersuchungen im Rahmen von an oder unter der Nachweisgrenze. Die relevante Ausnahme in diesem Fall ist Chlorid für die Wässer. Daher sind die Berechnungen darauf abzustimmen. Die Bodenfilter sind in der wasserrechtlichen Genehmigung normalerweise befristet und müssen daher regelmäßig untersucht werden. Muss dann aufgrund der Untersuchungen angenommen werden, dass sie ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, sind die Bodenfilter auszutauschen. GEWÄSSERÖKOLOGIE STÜTZENHOFENER BACH INNERHALB DES FASANGAR- TENS Einwand 16.6 Gewässercharakteristik Innerhalb des Fasangartens (FA) verläuft das Gewässer des Stützenhofener Baches in einem naturnahem mäandernden Bachbrett, das seit annähernd 100 Jahren nicht verändert wurde. Aufzeichnungen existieren leider nicht, doch konnte der Zeitpunkt des letzten geringfügigen Eingriffs anhand des Alters der gewässergeleitenden Gehölzstrukturen nachgewiesen werden. Vor ca Jahren direkt am Bachufer gepflanzte, heutzutage riesige Schwarz-nussbäume sind als Beweis anzusehen. Im Zuge des letzten Regulierens des Stützenhofener Baches in der Zeitspanne 1977 bis 1985 bestand seitens der damals zuständigen Agrarbezirksbehörde die Absicht, auch innerhalb des Fasangartens das geforderte Bachprofil herzustellen. Dies konnte jedoch von meinem Vater Friedrich Nosiska, gültiger Wasserrechtsbescheid vom 4. Februar 1977, aus naturschutzfachlichen Gründen erfolgreich abgewendet werden. Das Gewässer weist innerhalb des FA eine Länge von 600 Meter auf, dies entspricht ca. 11 Prozent der gesamten Bachlänge. Die im beigelegten Katastralmappenplan ausgewiesene Grabenstrecke, die Grundstücke 809/3 und 809/1, entsprechen nicht im geringsten dem Bachverlauf in der Natur, wurden aus Einfachheitsgründen zum Berechnen der Flächeninhalte geradlinig eingezeichnet. Im Punkt 2.5 des Fachbeitrages zur UVE Gewässerökologie und Fischerei, Mappe wird eine unrichtige Aussage getroffen, deren Gültigkeitsannahme immense Folgen nach sich zieht; DI Gschier / DI Rathschüler Seite 93 / 393

95 Zitat: Die Charakterisierung eines typspezifischen Fließgewässerleitbildes mit Hilfe von Referenzstrecken ist aufgrund flächendeckender Regulierungsmaßnahmen nicht möglich. Da der Stützenhofener Bach innerhalb des FA bezüglich sämtlicher Parameter Geologie, Topographie, Abflussverhältnisse, gewässertypische Fauna und Flora etc. eine höchst sensible, ökologisch artenreiche Referenzstrecke darstellt, diese jedoch nie aus unerfindlichen Gründen aufgenommen wurde, ist der gesamte limnologische Fachbericht in Frage zu stellen. Im Fachbereich Amphibien und Reptilien, Einlage Seite 18 wird zwar der Fasangarten als Fundort Nummer 10 Besuche 2004: 26.5, 23.8, 9.10 neben der Krautmühle bezeichnet, doch dies ist ebenso unrichtig wie die eingangs erwähnte allgemeine Gebietsbezeichnung des sogenannten Fasangartens. Weswegen diese limnologisch betrachtet einzigartige Referenzstrecke außerachtgelassen wurde, ist äußerst fragwürdig. Zugang hätte jederzeit bestanden. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Wenngleich es Bewunderung verdient, inmitten dieser landwirtschaftlich intensiv genutzten Kulturlandschaft einen Bachlauf mit weitgehend naturnahen Verhältnisse zu initiieren und zu erhalten, kann die Projektwerberin (PW) angesichts des geplanten Autobahnbaues bachauf des Krautgartens nicht aufgetragen werden, Gewässerschutzmaßnahmen zu setzen, die den Stand der Technik übererfüllen. Die gewählte Methode der Reinigung der Straßenwässer sowie die der Bemessung der Gewässerschutzanlage zugrunde gelegten Parameter entsprechen den gültigen Richtlinien. Damit werden erhebliche Beeinträchtigungen des als Vorflut dienenden Gewässers vermieden und die Erhaltung/Erlangung des guten Zustandes dieses Gewässers gewährleistet. Im Rahmen der wasserrechtlichen Einreichung wird im Detail nachzuweisen sein, dass die Anlage aus hydraulischer und wasserbautechnischer Sicht den Vorgaben der Richtlinien entspricht. Entsprechend den vorliegenden Einreichunterlagen kann jedenfalls festgestellt werden, dass die zum Gewässerschutz durch die PW geplanten und mit den Teilgutachten zur UVP zusätzlich geforderten Maßnahmen ausreichen, erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Wasser auszuschließen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Der besagte Abschnitt des Stützenhofner Baches im sog. Fasangarten ist vor allem im Verbund mit dem ausgedehnten sumpfigen Umland linksufrig des Baches als potenzielles Referenzgewässer aus hydro-morphologischer Sicht für die Gewässer des Weinviertels anzusehen. Eine Beeinträchtigung durch Chlorid ist nicht zu befürchten, da die mittlere zu erwartende Chlorid-Konzentration im Stützenhofner Bach auf Höhe der B 7 (am östlichen Ende des Fasangartens) sowohl innerhalb als auch außerhalb der Streuperiode <150 mg L 1 liegt. Sonstige Schadstoffe können im Falle eines Überlaufs der GSA in den Stützenhofner Bach gelangen. Aufgrund der geringen Eintiefung des Baches im Fasangarten und der entsprechend häufigen Ausuferung in das angrenzende, ökologisch wertvolle sumpfige Umland, ist nicht zur Gänze gewährleistet, dass die Schadstoffe rasch abtransportiert werden. Es wird daher ein erweitertes chemisches Monitoring gefordert. Bei Überschreitung der Umweltqualitätsnormen für ausgewählte (straßenspezifische) prioritäre Schadstoffe sind Maßnahmen zur Verringerung der Beeinträchtigung zu setzen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 94 / 393

96 Einwand 16.7 Gewässergüte Libellen Im Bereich des Abschnittes 809/3 war es aufgrund des massiven Substrateintages vergangener Jahrzehnte notwendig und ökologisch vorausblickend erfüllt schon jetzt die Zielvorgaben der EU-WRRL-Umweltziele Absatz 4 (1) a) II) und des 30a. (1) WRG 1959 idf BGBl. I Nr. 82/2003 Schlamm dem Bachbett zu entnehmen. Daraus ergab sich eine Gerinneaufweitung, dessen Gewässer- und Uferzonen nun einen ökologisch wertvollen Lebensraum für unzählige Amphibien, Fische und Libellen darstellen. Mit Ausnahme der Lestes dryas und der Erythromma viridulum sind alle weiteren zehn Arten der Liste der libellenkundlichen Untersuchung (4.3.1 Überblick) des Punktes 4.3 UVE- Limnologie.doc im Fasangarten vorhanden. Zusätzlich konnten der Orthetrum cancellatum, Großer Blaupfeil, und die Lestes Virens, kleine Binsenjungfer vom Aussterben bedroht, selbst während der Paarung beobachtet werden. Einige wenige photographische Beweise lege ich bei, doch ist es, Libellenexperten werden dies bestätigen, nicht möglich, innerhalb relativ kurzer Libellen artenreich gut erkennbar zu photographieren, da sich jede einzelne Art nur zu bestimmten Zeiten paart, Larven legt, aktiv ist. Neben den unzähligen Fischen, die in der Gerinnenaufweitung ihren Laichplatz gefunden haben wurden mangels zur Verfügung stehender Experten noch nicht näher untersucht leben und/oder laichen der Wasserfrosch Bestand mind. 50 Exemplare -, die Wechselkröte Bestand mind. 10 Ex. -, die Erdkröte Bestand mind. 250 Ex. -, der Laubfrosch Best. hoch jedoch auf einer Fläche von knapp neun Hektar nicht abschätzbar -, und der Kammmolch Bestand mind. 4 Ex. -. Das Gewässer ist, subjektiv betrachtet, aufgrund der Vielfalt der Lebewesen, der pflanzenreichen Ufer- und Wasserzonen in die ökologische Funktionsfähigkeitsklasse I-II einzustufen und nicht in Klasse III-IV. ad Punkt UVE-Limnologie.doc Zitat: Die Gewässer sind derzeit vorwiegend als naturfern einzustufen und haben daher eine geringe naturschutzfachliche Wertigkeit. Bei dieser Aussage ging man von einem periodischen Trockenfallen des Stützenhofner Baches aus, das seit der Gerinneaufweitung innerhalb des FA durch dessen Speicherwirkung nicht mehr vorkommt. Kritik und Einspruch: Aussagen, die sich auf einen sehr begrenzten Untersuchungsraum beziehen, die letztendlich in den UVE-Bericht einfließen, spiegeln den Ist-Zustand eines Oberflächengewässers keineswegs wider. Bäche verfrachten ob ihres Fließverhaltens Schadstoffe sehr schnell weiter, können nicht bloß 100 Meter ober- und unterhalb der geplanten Trasse in Augenschein genommen werden. Deswegen erscheint eine Gesamtaufnahme bestehender Gewässergegebenheiten als erstrebenswert, wurde jedoch nie getätigt. Um ein Gewässer beurteilen zu können muss bei Existenz einer Referenzstrecke, diese als Leitbild zunächst untersucht, in weiterer Folge herangezogen werden. Von einem Nichtbekanntsein des nichtregulierten Gewässerabschnittes innerhalb des Fasangartens kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 95 / 393

97 Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Zur Frage der Naturnähe oder -ferne des Stützenhofner Baches ist die Aussage in der UVE, wonach der Bach derzeit überwiegend naturfern einzustufen sei, richtig. Der weitgehend unregulierte Abschnitt im Fasangarten nimmt einen kleinen Anteil an der gesamten Bachlänge ein. Ungeachtet dessen hat gerade dieser Abschnitt nicht nur eine naturschutzfachliche, sondern auch eine gewässerökologische Bedeutung. Diesem wird durch eine entsprechende Auflage zum besonderen Schutz des Stützenhofner Baches und des angrenzenden Sumpfgebiets Rechnung getragen. Zur Frage des Austrocknens ist anzumerken, dass keine gesicherten Angaben dazu vorliegen, wie oft die Gerinne im Untersuchungsgebiet trockenfallen. In sehr niederschlagsarmen und heißen Sommern wird jedoch auch eine Aufweitung und ein Aufstau das Austrocknen und eine Absenkung des Grundwasserstandes nicht verhindern können. Der betroffene Abschnitt im Fasangarten ist dennoch strukturell hervorzuheben und, wie zuvor angemerkt, schützenswert. Siehe dazu auch Stellungnahme des Fachgebiets Gewässerökologie und Fischerei zu Einwand Weiters ist auf die neueren Ausführungen in der UVE (Einreichunterlagen 2013) wie auch das TGA Gewässerökologie und Fischerei zu verweisen, das neue Befunde sowie die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigt. Siehe auch Stellungnahmen zum Einwand 14N.17 Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Der Einwand ist berechtigt, die Libellenfauna des Stützenhofener Baches ist zweifellos von sehr hoher naturschutzfachlicher Bedeutung. Dies belegt auch der Nachweis von Coenagrion ornatum am Gewässer. Hier wurde die Einstufung nicht autochthon der ursprünglichen Einreichung auch korrigiert. Der Bach ist daher zumindest in Abschnitten besonders schutzwürdig, entsprechende Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung dieser Lebensräume und Arten werden daher im Projekt umzusetzen sein. Einwand 16.8 Eintrag von Schadstoffen in Oberflächengewässer Zitat: Im gegenständlichen Projekt wird gemäß dem Entwässerungskonzept kein direkt Schadstoffeintrag in die Gewässer erfolgen. Die Einleitung erfolgt nach entsprechender Retention und Filterung. UVE-Limnologie.doc Seite 74 Mappe Zitat: Da die Berechnung auf Basis des durchschnittlichen Monatsniederschlages beruht, kann es bei einem Starkniederschlag zum Anspringen des Überlaufes kommen. Einlage Verbesserungen Oberflächengewässer.doc Kritik: Die beiden Aussagen widersprechen einander, da bei Starkniederschlägen die Straßenabwässer ohne entsprechende Retention und Filterung via Überlauf direkt in den Vorfluter eingeleitet werden, somit der optimierte Drosselabfluss, mit dessen Wirksamkeit die abgegebene Chloridkonzentration reduziert werden soll, nicht zum Tragen kommt. Retentions- und Filterbecken sind auf ein bis maximal fünfjährliche Niederschlagsereignisse dimensioniert. Die Hochwasserentlastung ist auf ein fünfjährliches Niederschlagsereignis ausgerichtet. Hochwasserentlastung heißt jedoch nichts anderes, dass der Hochwasserüber- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 96 / 393

98 lauf vom Filterbecken zum Einleiten in den Vorfluter ausreichend dimensioniert sein muss, ansonsten würden beide Becken an allen Rändern überlaufen. Laut Experten des hydrologischen Institutes der Universität für Bodenkultur sind diese Becken jedoch auf Basis 100jähriger Hochwasserkennwerte zu dimensionieren, da die Ereignisse der jüngsten Vergangenheit auf eine überdurchschnittlich rasche Zunahme von Starkregenfällen naher Zukunft schließen lassen. Für den Stützenhofner Bach und dessen Einzugsgebiet wurden die Berechnungen auf maximal HQ5 = 2,5 m³/s ausgelegt, HQ100 liegt jedoch bei 8,5 m³, d.h.: die Becken müssten um mindestens das Dreifache größer dimensioniert sein, um nicht des Öfteren unzulässige Mengen an Schadstoffen via Überlauf oder geöffneter Drossel in den Vorfluter abzuleiten. Ein Beispiel: Am 9. Juli 2006 entließen die Himmelsschleusen innerhalb einer viertel Stunde 60 Liter Regen pro Quadratmeter im Einzugsgebiet des Stützenhofner Baches. Via acht Hektar großem Sonnenblumenfeld in Hanglage des rechten Bachufers flossen 4,8 Millionen Liter Wasser und gelöste Erdpartikel der Boden konnte durch vortägige Regenfälle in Kombination mit falschem vertikalem Anbau nichts mehr aufnehmen ungehindert in den Bach. Schon oberhalb dieses Eintrags betrug der Wasserstand das Fünffache des Normalpegels. Die Folge waren Überschwemmungen vor jedem Brückenrohrdurchlass und ein Unterwassersetzen des gesamten Wiesen- und Teilen des Waldbereiches im Fasangarten im Ausmaß von drei Hektar. (Fotos liegen umseitig bei.) Dieses Ereignis kann bezüglich rasch wasserableitender Flächen mit dem Einzugsgebiet E2 der geplanten Autobahn von km ,10 bis km ,50 verglichen werden. Die Straßenfläche beträgt ,7 m², die zu entwässernde Böschungsfläche ,2 m² inkl. Mulde). Dies ergibt bei schon gesättigtem Boden 4,56 Millionen Liter Wasser, bei Abzug der Böschungsneigung, der Volumina der Absetz- und Filterbecken im Gesamtausmaß von Liter bleiben rund 3,6 Millionen Liter Wassermengen, die ungereinigt teilweise im Boden versickern, großteils jedoch in den Vorfluter gelangen. Bei einem derartigen Ereignis wäre auch der Beckenumgebungsboden überschwemmt, da der Überlauf diese Mengen innerhalb einer Viertelstunde nicht bewältigt. Dieser ist bloß für 650 Liter/Sekunde, oder Liter pro Viertelsunde dimensioniert. Auch in diesem Fall wären weite Flächen innerhalb des Fasangartens überschwemmt, bloß mit dem einzigen gravierenden Unterschied. Sämtliche durch den Starkregen abgespülte Straßenabwasser-Schadstoffe wären im Gewässer, auf den Wiesen und im Wald des FA anzutreffen. Bei Starkregenfällen verlieren die Bodenfilterbecken ihre Wirksamkeit, da bloß ein geringer Teil der Abwässer zurückgehalten oder an die Bodenpartikel gebunden werden kann. Ähnlicher Schadstoffeintrag ist trotz gegenteiliger UVE-Aussagen in den Wintermonaten zu erwarten. Bei Schneeschmelze, d.h. Tauwetter in Kombination mit stärkeren Niederschlägen, geriet der Bach innerhalb des Fasangartens schon bisher an die Grenzen seiner Aufnahmekapazität. Wenn nun die rasch abfließenden Straßenabwässer eines Streckenabschnittes im Ausmaß von ca. 7,6 Hektar hinzugelangen, sind auch im Winter Überschwemmungen vorprogrammiert. In den UVE-Bericht fließen weiters bloß die Berechnungen des Optimierten Beckenabflusses des Punktes 6.4 Anhang A und B Verbesserung Oberflächengewässer-Einlage ein. Dieser geht jedoch von einer durchschnittlichen Niederschlagsmenge in Höhe von 35 mm aus. Ergibt andererseits günstige Werte unterhalb des Grenzwertes für Trink- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 97 / 393

99 wasser, der mit 200 mg/liter für das Erreichen der guten Gewässergüterklasse II anzustreben ist. Bei stärkerem Schneefall, die letzten Jahre waren davon geprägt, wären die Daten bei voll geöffneter Drosseneinstellung notwendig, da sonst der Bodenfilter überlaufen würde - heranzuziehen. Die Abflusschloridkonzentrationen aus den Becken E2.1 und E2.2 des Stützenhofner Baches ergäben nicht den in die UVE-Literatur einfließenden geringen Gesamtwert von 194 mg/liter bei einer diesem Wert zuzurechnenden Grundbelastung des Baches in Höhe von 38 mg/liter, sondern den schon in der kritischen Zone liegenden Wert von 3576 mg/liter. Bei einer fast 100fachen Aufhöhung der Chloridkonzentration, die akute Toxizität nicht mehr ausschließt, kann geringem Belasten der Vorfluter nicht mehr die Rede sein. Kritik und Einspruch: Die Berechnungen und Abflussdaten gehen nicht vom Worst Case -Prinzip, sondern vom Optimum aus. Das als Referenzstrecke anzusehende Gewässer des Stützenhofner Baches innerhalb des Fasangarten würde ökologisch nachhaltig verschlechtert werden. Ein extensives biologisches Bewirtschaften des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wäre aufgrund des hohen Schadstoffeintrages absurd, ausgeschlossen. Eines der letzten Refugien der Natur wäre zerstört. Deswegen erhebe ich massiven Einspruch: - gegen die weit zu geringe Dimension der Absetz- und Bodenfilterbecken, ausreichend Platz wäre vorhanden - gegen die Tatsache keine zusätzlich renaturierenden Maßnahmen für das Gewässer selbst ins Auge gefasst, geplant zu haben. Es ist nicht einzusehen bei jedem stär-keren Niederschlag unter Wasser gesetzt zu werden. - Z.B.: der einst bei der Krautmühle existente Teich in den alten Grundbuchsplänen vor der Kommasierung, bei der NÖ-Agrarbezirksbehörde auszuheben, ist heute noch anhand des Schilfwuchses deutlich sichtbar sollte wieder aktiviert, in den Stützen-hofner Bach integriert werden - gegen das Nichtuntersuchen der anfallenden wahrhaft problematischen Schad-stoffe, wie Schmierstoffe, PAK etc. siehe Punkt 1.4 Gefährden des Grundwassers i. d. Betriebsphase wissenschaftliche Arbeiten diesbezüglich u. a. von der Eidesgenössischen Tschechischen Hochschule ETH-Zürich vorhanden. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Die Bemessung der Straßenentwässerung und der Gewässerschutzanlagen entspricht den gültigen Richtlinien. Die Projektwerberin kann nicht zu einer Verbesserung des Hochwasserschutzes entlang der dem Vorhaben unterliegenden Gerinne verpflichtet werden. Durch die Vorhabenswirkungen werden jedenfalls keine fremden Rechte entlang dieser Gerinne beeinträchtigt. Aus qualitativer Sicht ist festzustellen, dass im Fall von extremen Starkregenereignissen der sogenannte erste Spülstoß in den Becken rückgehalten wird, erst danach springt die jeweilige Hochwasserentlastung der Becken an. Von der Fahrbahn abgespülte Schadstoffe werden somit mit diesem ersten Spülstoß in die Becken getragen. Bei Anspringen des Überlaufes ist die Verdünnung dieser Schadstoffe bereits derart hoch, dass maßgebliche Beeinträchtigungen unterliegender Flächen oder Wassernutzungen auszuschließen sind. Bezüglich Chloridaustrag aus den Becken im Hochwasserfall ist anzumerken, dass die Wahrscheinlichkeit des Zusammenfalls von Salzstreuung und Starkniederschlag äußerst gering ist, da mit derar- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 98 / 393

100 tigen Niederschlagsereignisse vornehmlich in den Sommermonaten zu rechnen ist. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Der Schutzwürdigkeit des Stützenhofner Baches und des angrenzenden Sumpfgebiets im Fasangarten wird durch eine entsprechende Auflage Rechnung getragen. Näheres siehe Stellungnahme des Fachgebiets Gewässerökologie und Fischerei zu Einwand 16.6 (nach Auflage Österreich 2006). Weiters ist auf die neueren Ausführungen in der UVE (Einreichunterlagen 2013) wie auch dem TGA Gewässerökologie und Fischerei zu verweisen, das neue Befunde sowie die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigt. Siehe auch Stellungnahmen zum Einwand 14N.17. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Zu folgendem Teil des Einwandes wird Stellung bezogen: Ein extensives biologisches Bewirtschaften des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wäre aufgrund des hohen Schadstoffeintrages absurd, ausgeschlossen. Das extensive Bewirtschaften des Betriebes ist selbstverständlich immer möglich, weil unter Extensiv-Bewirtschaftung im Allgemeinen verstanden wird, dass der Anteil der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital in Bezug zum Boden relativ gering ist. Die vermuteten hohen Schadstoffgehalte aus dem Straßenverkehr werden aufgrund der Vielzahl vorhandener Bodendaten und Pflanzendaten entlang hochrangiger Straßen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetragen werden. Daher könnte auch nach dem Fall großflächiger Überschwemmungen und flächendeckender Bodenüberdeckung mit erodiertem Bodenmaterial extensive Landwirtschaft betrieben werden. Das haben auch die Folgen der großflächigen Überschwemmungen des Jahres 2002 z.b. im Machland (Oberösterreich) gezeigt, wo nach den z.t. meterhohen Überschwemmungen wieder problemlos Landwirtschaft betrieben wird. Eine Bewirtschaftung nach solchen Extremereignissen wäre daher weder absurd noch ausgeschlossen. LUFTSCHADSTOFFEMISSIONEN BODENOZON SCHUTZWALD FA Einwand 16.9 Ist-Situation Bodenozon Schutzwald FA Bereits im Jahr 2003 wurden die für den Menschen zulässigen Ozonwerte im Untersuchungsraum bis zu 32-mal überschritten. Pflanzen, vor allem hohe Waldbäume reagieren auf troposphärisches Ozon laut Universitätsprofessor Anton Krapfenbauer der BOKU-Wien weit empfindlicher. Im Kronenbereich 30 Meter hoher Eichen kann die Konzentration bereits das fünf- bis zehnfache des auf den Menschen einwirkenden Atemgiftes betragen. Ozon wirkt via Blattmasse auf die Bäume zellzerstörend ein. Die Aufnahme von Kohlendioxid und Abgabe von Sauerstoff wird erschwert. Der Wald des Fasangartens Gesamtausmaß sieben Hektar weist überwiegend Eichen-, Eschen-, Ahorn-, Erlen-, Vogelkirschen- und Schwarznussbestände auf, die einen der letzten Hochwaldverbände der Region darstellen. Seine Schutzfunktion für die Gemeinde Steinebrunn und die umliegende Landwirtschaft besteht in der Reduktion von Windgeschwindigkeiten, im Rückhalt von Grund- und Niederschlagwässer aufgrund des enormen Speicherpotentials und im Schaffen eines verbesserten Kleinklimas in einer zum Austrocknen tendierenden Region. Schon jetzt sind zahlreiche Kronen der Waldbäume verlichtet, das auf enorme Ozonbelas- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 99 / 393

101 tungen Rückschlüsse erlaubt, da die unteren Baumregionen weit bessere Vitalitätsmerkmale aufweisen. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Ozon ist durch den Bildungsprozess aus den Vorläufersubstanzen (Photooxidanzen) ein überregionales Problem. Die Änderung durch das Projekt ist im Vergleich der Emissionen von Ozon Vorläufersubstanzen des Landes Niederösterreich dargestellt und liegt mit 0,05 NOx und 0,001 % NMHC (UVE 2013, Einlage 1.31, Kap ) in einem irrelevanten Konzentrationsniveau. Stellungnahme Fachgebiet Forstwirtschaft Es ist richtig, dass in der vom Vorhaben berührten Region ebenso wie in weiten Teilen Österreichs, und hier besonders im sommerwarmen Osten, Überschreitungen der lt. Ozongesetz ab 2010 geltenden Ozon-Zielwerte zum Schutz der Vegetation auftreten. Die gesamte Region ist aus forstlicher Sicht als stark ozonbelastet anzusehen. Ozonbedingte Schäden an Waldbäumen oder zumindest Ozonstress sind daher nicht auszuschließen. Insgesamt hat sich die Ozonbelastung in der Region im Vergleich zu früheren Jahren, in denen der AOT40-Zielwert zum Schutz der Vegetation praktisch an allen ländlichen Messstellen im Osten Österreichs weit überschritten wurde, in den letzten Jahren deutlich gebessert. Nach Angaben im UVP-Teilgutachten Luft und Klima wird es durch das Vorhaben aber zu keiner relevanten Steigerung der Ozonbildung kommen, so dass keine relevanten vorhabenbedingten Auswirkungen durch Ozon auf den Wald zu erwarten sind. Einwand Prognose 2020 Bodenozon Schutzwald Bezugnehmend auf Punkt Luft des UVE-Berichtes prognostizieren Verkehrs- und Schadstoffexperten eine Zunahme der Ozonbelastung bis zum Jahr 2020 um 70 Prozent, hinsichtlich der Emission an klimarelevanten Spurengasen wird durch die Verkehrszunahme von einem Verdreifachen der Werte des Ist-Zustandes ausgegangen. Die Tal- kombiniert mit West-Wetter-Lage des Fasangartens würde durch die Westvariante der geplanten Autobahn zu massiven zusätzlichen Waldschäden führen, da sich in geringer Entfernung vom Autobahnstraßenverkehr bei ungetrübter Sonneneinstrahlung neues Ozon höchster Konzentration durch photo- und luftchemische Prozesse neu bilden kann. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Ozon ist durch den Bildungsprozess aus den Vorläufersubstanzen (Photooxidanzen) ein überregionales Problem. Die Änderung durch das Projekt ist im Vergleich der Emissionen von Ozon Vorläufersubstanzen der Stadt Wien dargestellt und liegt mit 0,05 NO x und 0,001% NMHC (UVE 2013, Einlage , Kap ) in einem irrelevanten Konzentrationsniveau. Die gesamtösterreichischen Emissionen klimarelevanter Gase waren lt. UBA 2002 rd. 80 Mill. Tonnen/Jahr, d.h. 0,21 Mill. Tonnen/Tag. Durch das Projekt erfolgt eine Erhöhung der Emissionen von rd. 36 Tonnen/Tag (P0/2030) auf 60 Tonnen/Tag (P7/2030) CO 2 - Äquivalent, also 24Tonnen/Tag. 60Tonnen/Tag entspricht ca. 0,03% der gesamtösterreichischen Emission. Die Steigerung durch das Projekt entspricht daher ca. 0.01%. Die durch das Projekt gegeben Steigerungen klimarelevanter Gase alleine ergeben keine nachweisbaren Auswirkungen im Projektgebiet. Durch das Projekt ist jedoch ein Anstieg der klimarelevanten Gase gegeben und es sind daher notwendig Reduktionen durch nationale DI Gschier / DI Rathschüler Seite 100 / 393

102 und internationale Aktivitäten zu finden, um das Kyoto-Protokoll einhalten zu können. Ungetrübtes Wetter (d.h. starke solare Strahlung und hohe Umwandlungspotential der Vorläufersubstanzen in Ozon) ist meist bei Wetterlagen mit Ostströmung verbunden (Hochdrucklagen). Der Bildungsprozess von Ozon benötigt einige Zeit, sodass die Maximalen Belastungen in größerer Entfernung von der Quelle zu finden sind. Ozon ist ein Überregionales Problem. Stellungnahme Fachgebiet Forstwirtschaft Nach Angaben im UVP-Teilgutachten Luft und Klima wird es durch das Vorhaben aber zu keiner relevanten Steigerung der Ozonbildung kommen, so dass keine relevanten vorhabenbedingten Auswirkungen durch Ozon auf den Wald zu erwarten sind. Einwand Undifferenzierte Aussagen im UVE-Bericht Luftschadstoffe Zitat: aus Punkt 6.3 UVE-Bericht 6.3.1:...Luftschadstoffbelastung in den Ortschaften entlang der B7 ist im Bestand bereits sehr hoch und wird durch die A5 aus den Ortschaften auf das Freiland verlagert....betreffend die Luftschadstoffe sind deutliche Entlastungen im Ortsgebiet von Drasenhofen gegeben, sodass aus Sicht des Schutzes des Menschen und seiner Lebensräume in Summe die Entlastungen gegenüber den Zusatzbelastungen bei weitem überwiegen... Kritik: Drasenhofen liegt ähnlich dem FA in einer Talsenke mit West-Wetter-Lage in einer Entfernung von unter einem Kilometer von der geplanten Trasse. Bei prognostizierter Annahme des Verdreifachens der verkehrsbedingten Emissionen bis 2020, vorherrschendem Westwind, der Tatsache der höher als die Wohngebäude innerhalb Drasenhofens liegenden Trasse kann diese Aussage bloß als äußerst kühn, beinahe vermessen bezeichnet werden. Bezüglich Bodenozon ist eine derartige Aussage schlicht als absurd zu titulieren. Da sich Bodenozon erst in einer bestimmten Entfernung vom Emittenten in Abhängigkeit der Wetterlage bildet, wären nun plötzlich nahezu alle Bürger von Drasenhofen zum Genuss des Atemgiftes Ozon verurteilt. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima siehe Antworten Einwand 16.9 und Einwand ad Pflanzen und deren Lebensräume UVE-Bericht Zitate von Seite 133/229:...hoch bedeutende Strukturen (...artenreiche Eichenmischwälder) sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Insgesamt kann für das Vorhaben daher von geringfügigen Auswirkungen im Hinblick auf die Auswirkungen durch Luftschadstoffe ausgegangen werden. Einspruch: Der Fasangarten stellt eine naturschutzfachlich hoch bedeutende Struktur eines artenreichen Eichenmischwaldes dar dies wurde im UVE-Bericht hervorgehoben, ohne jemals das DI Gschier / DI Rathschüler Seite 101 / 393

103 Waldgebiet des FA begangen zu haben und ist, wie schon beschrieben, sehr wohl enorm betroffen. Bei diesem Vorhaben kann nicht im geringsten von geringfügigen Auswirkungen durch Luftschadstoffe bei Verdreifachen der Emissionen ausgegangen werden. Der Verdacht, das gesamte Projekt zu beschönigen liegt nahe, soll jedoch niemandem unterstellt werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann das gesamte Projekt aufgrund der bisher angeführten Aspekte bloß abgelehnt werden. Der Wald FA wäre zwar nicht sofort, doch im Laufe von wenigen Jahrzehnten zum Tode verurteilt. Die geplanten Aufforstungsmaßnahmen an anderer Stelle können seriöserweise nicht als Argument zum langsamen Zerstören bestehender Strukturen herangezogen werden. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die hohe naturschutzfachliche Bedeutung des Fasangartens ist unbestritten. Die Emission an Luftschadstoffen wird unabhängig von der Realisierung des Bauprojekts A 5 im Umfeld des Fasangartens steigen, da eine erhebliche Zunahme des Autoverkehrs auch in der Nullvariante anzunehmen ist (siehe Projektänderungen 2013, Einlage 1.1.1). Die für Waldökosysteme besonders bedeutsamen Luftschadstoff-Einträge sind Stickstoffverbindungen. Der relevante Grenzwert von 30µg/m³ NO x wird nach den vorliegenden Prognosen in einem Raum von maximal etwa 50 m rechts und links der geplanten Trasse überschritten. Die Stickstoffdeposition aus der Luft ist bereits im Ist-Zustand sehr hoch, ab 100 m Entfernung beträgt die Zusatzbelastung maximal etwa 5 %. Der für Forstgebiete vorgeschlagene Richtwert von 20 kgn/ha/a wird nicht überschritten. Da der Fasangarten sowohl von der bestehenden B 7 als auch von der geplanten A 5 mehr als 200 m entfernt ist, ist die Zusatzbelastung so gering, dass eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist. Einwand Waldsterben Vogelschutzprogramm Im Fasangarten läuft seit 2002 das Spechtschutzprogramm des Land- und Forstwirtschaftministeriums in Zusammenarbeit mit den NÖ-Fachdirektionen. 40 Totholzhöhlen- und lebende Spechtbrutbäume wurden bis zum heutigen Tag unter Schutz gestellt. Via Nichtaufarbeiten bereits abgestorbener oder noch lebender Eichen, Eschen, Schwarznussbäumen und Pappeln im Hubalter konnte ausreichend Brutraum für den Bunt-, Schwarz-, und Grünspecht geschaffen werden. Die Populationen vergrößerten sich enorm. Abgesehen der Spechte existieren zwei bevölkerte Bussardhorste, zwei Waldkauzpärchen, der Pirol, der Kiebitz, die Rauchschwalbe, die Bachstelze, die Dohle, die Saatkrähe und weitere Singvögel. Über die wärmere Jahreszeit hindurch besuchen Grau- und Silberreiher, das Teichhuhn, der Zwergtaucher, der Eisvogel und der Flussuferläufer periodisch die Gerinneaufweitung zum Fischen. Der Fasangarten stellt somit ein einzigartiges Vogelschutzgebiet dar, das bei Absterben oder gänzlichem Wegfall des Waldes, geschädigter Wiesen und Gewässer nicht mehr ersetzt werden könnte. Zusätzlich wäre der FA durch dieses Straßenprojekt inselartig umschlossen. Stellungnahmen Fachgebiet Forstwirtschaft Durch das Vorhaben kommt es weder zu einer Flächenbeanspruchung des Waldes im Bereich Fasangarten noch zu sonstigen erheblichen Auswirkungen auf den Wald. Ein durch das Vorhaben verursachte Absterben des Waldes kann ausgeschlossen werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 102 / 393

104 Stellungnahmen Fachgebiet Ökologie Wie unter ausgeführt, ist kein Absterben des Waldbestandes im Fasangarten durch die Realisierung des Projekts A 5 zu erwarten. Auch eine Isolation der Fläche durch eine Insellage ist nicht zu erwarten. Laut Verkehrsprognose wird sich der Verkehr von der bisherigen B 7 östlich des Fasangartens auf die neue Trasse westlich des Fasangartens verlagern, die alte B 7 wird daher ihre Trennwirkung für Vögel weitgehend einbüßen. Während die Trennwirkung Fasangarten Unterholz (aktuell durch landwirtschaftliche Nutzung) sich deutlich verstärken wird, wird der Konnex vom Fasangarten zum Waldkomplex Tännau und zu den Waldbeständen nördlich davon deutlich verbessert werden. Einwand Lärmimmissionen Windmessdaten Im Untersuchungsraum liegen zwei Hauptwindrichtungen vor. West/Nordwest Messstelle Poysdorf 37 % - und Ost/Südost 22 %. Momentan sind in Drasenhofen lediglich ein paar wenige Menschen, deren Wohnhäuser direkt an die B7 angrenzen, von unerträglichem, gesundheitsschädlichem Lärm belästigt. In Zukunft werden jedoch nicht nur diese, sondern alle Bewohner Drasenhofens an zumindest 135 Tagen, mehr als einem Drittel des Jahres, bei Westwind mit weit höherem Dauerschallpegel leben müssen, die in die Lärmberechnungen miteinflossen, stellen einen beträchtlichen Reduktionfaktor dar, verzerren das wahre Bild. Kritik: Die Lärmkarten und -daten sind deswegen für den Untersuchungsraum nicht repräsentativ. Sie müssten explizit je Hauptwindrichtung ausgewiesen werden. Die Hauptanschlussstelle Drasenhofen West weist keine wirksame Lärmschutzwand im Brückenbereich auf, da dies technisch auch gar nicht möglich ist. D.h. alle Fahrzeuge, die die Brücke zum Auffahren auf die Autobahn benützen, erzeugen bei Westwind enormen Lärm, der für die Bewohner des Schlosses Fünfkirchen und des Fasangartens in Tallage Lärmimmissionen von mehr als 60 db bedeutet. Stellungnahme Fachgebiet Lärm Die Einflüsse der Meteorologie auf die Schallausbreitung werden im UVP-Gutachten für Lärm unter Kap grundsätzlich erläutert. Bei Mitwind (Schallausbreitung in Windrichtung) treten höhere Pegel auf und bei Gegenwind (Ausbreitung gegen den Wind) entsprechend niedrigere. Den Berechnungen gemäß der RVS 3.02 bzw. der neu erschienenen RVS liegt generell eine mittlere Mitwindsituation zu Grunde. Dies bedeutet, dass der Einfluss des Windes für Gebiete, bei denen die Hauptwindrichtung eine Mitwindsituation hervorruft, ausreichend berücksichtigt ist. Für Gebiete, bei denen vorwiegend Gegenwind herrscht, erhält man mit der RVS auf der sicheren Seite liegend sogar etwas zu hohe mittlere Werte. Gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie ist den Berechnungen keine generelle Mitwindsituation zu Grunde zulegen sondern vom jährlichen Mittel auszugehen. Daher liegen die Ergebnisse gemäß der RVS sogar auf der sicheren Seite mit bis zu 2 db höheren Werten. Dies bedeutet, dass die Immissionen für das Schloss Fünfkirchen und den Fasangarten unter Berücksichtigung des Mitwindes ermittelt wurden. Nachdem die im UVP-Gutachten für Humanmedizin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden, sind auch keine zusätzlichen Maßnahmen im Brückenbereich erforderlich. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 103 / 393

105 SACHGÜTER ERSCHÜTTERUNGEN TRENNWIRKUNG Einwand Sachgut Fasangarten Trennwirkung Das Wohngebäude des Fasangartens ca. 250 Jahr alt zählt genauso wie die Krautmühle und das Schloss Fünfkirchen zu erhaltenswürdigen Gebäuden der Region. Es stellt mit der das gesamte Areal umgebenden alten Kalksteinmauer ein einzigartiges Anwesen dar, das durch die zukünftige Insellage, in allen Himmelsrichtungen von stark befahrenen Straßen umgeben, an Lebens- und Vermögenswert enorm verliert. Das Wohngebäude wäre auf das Maß einer Maschinenhalle reduziert. Wer ersetzt diesen Schaden? Die Antwort schein klar zu sein: Niemand. Pech gehabt! Doch im Zuge einer Sammelklage sämtlicher ähnlich Betroffener sähe die Sachlage schon etwas anders aus. Bloß ein freier Gedanke, der in diesem Staat ja noch zulässig sein dürfte. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Das Wohngebäude des Fasangartens sowie das Gebäude der Krautmühle werden durch die Trassenführung nicht berührt bzw. eingeschränkt. Beide sind lt. Einlage 6.3 Siedlungs- und Wirtschaftsraum sowie Freizeit und Erholung - als "Geb" - Grünland - erhaltenswertes Gebäude gewidmet. Auch das Schloss Fünfkirchen ist ein erhaltenswertes Gebäude, es ist weiters denkmalgeschützt. An diesen Grundlagen hat sich nichts verändert. Das zum Fasangarten gehörige Wohngebäude befindet sich ca. 600m von der geplanten Trasse entfernt. Der "Fasangarten" erfährt insofern eine Verbesserung, da durch die Errichtung der A 5 das Verkehrsaufkommen auf der B 7, an deren Nebenfahrbahn der "Fasangarten" grenzt, und damit Belastungen durch Lärm, Schadstoffe etc. sinkt. Die Wertminderung wird durch eine verbesserte Erreichbarkeit und damit eine verbesserte Standortqualität eingeschränkt. Einer Trennwirkung soll laut UVE-Fachbeitragsersteller durch Querungen wie Unter-, Überführungen oder Anschlussstellen vermindert werden. Die optische Beeinträchtigung soll durch technische, landschaftspflegerische und architektonische Gestaltung reduziert werden. Stellungnahme Fachgebiet Kulturgüter Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Wert eines Kulturgutes von seinem Wert als Sachgut unterschieden werden muss. Veränderungen der Nutzung oder Nutzungsmöglichkeiten im konkreten Fall verändern den Wert des Wohngebäudes des Fasangartens als Kulturgut nicht, da sich dieser aus den baulichen Eigenheiten der Gebäude und nicht aus der verkehrlichen Lage ergibt. Einwand Erschütterungen Während der Bauphase wird laut Bericht das existente Wegenetz benützt. Entlang der Fasangartenmauer verläuft der Agrarweg der Grundstücksnummer In diesem Bereich existiert ein Niveaugefälle zwischen Weg und Waldboden im maximalen Ausmaß von zwei Meter. Die Mauer ist nicht als Stützmauer ausgewiesen, sondern kann mit einem nicht extrem stabilen Geländesprung verglichen werden. Durch das Befahren dieses Weges mit Baumschienen und LKWs der Weg führt in weiterer Folge zur Brückenbaustelle Stützenhofener Bach kann die Stabilität der ca. 550 Meter langen Mauer durch Erschütterungen schwer beeinträchtigt werden. Schon jetzt ist der bloße Erddruck enorm. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 104 / 393

106 Einspruch: Sollte dieser Weg benützt werden, so muss der Zustand der Mauer wöchentlich auf Risse und Schadstellen untersucht werden. Zusätzlich müsste die Fahrbahnlänge zur Stauabwehr benetzt und Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Zuge der Bauvorbereitung werden alle Zufahrtsrouten, wo keine Baustraße auf der zukünftigen Trasse verwendet werden kann, durch Fachleute besichtigt. Im Interesse der beauftragten Firmen wird vor Baubeginn eine Beweissicherung durchgeführt, damit etwaige durch den Bauverkehr verursachte Schäden durch die Versicherungen der Baufirmen gedeckt werden können. Die Benetzung während der Bauphase wird allein schon aus luftschadstofftechnischer Sicht als Auflage formuliert. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Entsprechend den Angaben der UVE (Einlage 2.23 Technischer Bericht Bauphase Realisierungsstufe 2, Projektänderungen 2013) ist vorgesehen, den Transport außerhalb des Bauloses zum überwiegenden Teil über die A 5 aus südlicher Richtung abzuführen. Im Baulos wird der Verkehr durch das Baufeld geführt. Eine Durchfahrt durch Drasenhofen wird nur im Ausnahmefall erfolgen. Vor Baubeginn wird eine Beweissicherung durchgeführt, um etwaige Schäden nachweisen und abdecken zu können. Einwand Variantenauswahl Nicht abgedichtete Mülldeponie-Steinebrunn Bereits in den 90er Jahren gab es verschiedene Trassenvarianten zum Umfahren der Gemeinde Drasenhofen. Unter anderem wurde ein Umfahren im Osten Steinebrunns entlang der bestehenden Grenze zur damaligen Tschechoslowakischen Republik erwogen. Doch im Zuge dieser Umfahrungsmöglichkeit hätten bestehende Altlasten aufgenommen und saniert werden müssen. Unweit dieser Trassenmöglichkeit besteht die bereits aufgelassene, jedoch nicht abgedichtete Mülldeponie Steinebrunn Flächen mit den Grundbuchsnummern 1285/24 und 1285/25 auf Kalksteinuntergrund. Aus Naturschutzgründen Trockenrasen aber auch fragwürdige Robinienbestände wies die Gemeinde Drasenhofen 1998 am Steinberg von Steinebrunn ein Natura 2000 Schutzgebiet aus, das auch über die Deponie gezogen wurde. D.h. die nicht abgedichtete Mülldeponie liegt im Natura 2000 Schutzgebiet. Somit war auch die Deponie vor etwaigen Untersuchungen, Probebohrungen im Zuge eines Straßenbaus geschützt. Doch dann kam Herr Dipl.-Ing. Oismüller konnte die Deponie klarerweise nicht mehr sehen, da diese schon mit Erdaushubmaterial abgedeckt war mit seinem Verkehrsausbaukonzept aus dem Jahre 2001 und trug zu neuen Schwierigkeiten bei. Zitat aus Bericht Varianten Ausbaukonzept und Vorprojekt Einlage Grundlage für die Varianten war das Ausbaukonzept von...oismüller aus dem Jahre Dort wurden im Zuge der Umfahrung von Drasenhofen durch die A5 Nord Autobahn 3 Varianten ausgesucht.... Drasenhofen Ost weit, d.h. Richtung Osten bis zur Staatsgrenze ausschwenkend... Im Zuge der Untersuchung der Raumwiderstände und der durchgeführten Nutzen-Kosten- Untersuchung erging bei Oismüller eine Empfehlung (Eigene Anm.: Von wem sei da- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 105 / 393

107 hingestellt) zur weiteren Bearbeitung der Variante Drasenhofen West weit, welche auch vom damals zuständigen Ministerium (Eigene Anm.: Wahrscheinlich in Unkenntnis der Räumlichkeiten vor Ort und der Mülldeponie) zur Kenntnis genommen wurde. Die für Steinebrunn und Drasenhofen günstigste Variante Ost weit ohne Trennwir-kung etc. wurde fallengelassen oder verhindert, das mag man sehen, wie man will, da sie direkt an der Mülldeponie siehe Beilage vorbeigeführt hätte, eine Aufnahme von bestehenden Altlasten notwendig gewesen wäre. Die Deponie wäre plötzlich zum Vorschein gekommen und hätte somit unter immen-sem Kostenaufwand, da sie nicht abgedichtet ist, ausgeräumt werden müssen. Somit wurden fünf mögliche Trassenvarianten, alle Drasenhofen West, einer näheren Untersuchung unterzogen. Nebenbei bemerkt sind von den fünf Varianten drei davon großteils ident, da sie sich bloß im Bereich des Grenzüberganges, je nachdem wo die Straße in der Tschechischen Republik weiterführen wird, voneinander unterscheiden. Für alle Betroffenen dieses Gebietes wäre eine veränderte Ostvariante, die zunächst wie bei Oismüller im Bereich der Schafbrücke nach Osten zur Grenze abschwenkt, jedoch nicht auf Höhe der Mülldeponie nach Westen ins Tal des Mühlbaches abbiegt, sondern dem Grenzverlauf entlang weiterfährt. Somit wären auch außerhalb der Ortschaft Steinebrunns liegende einstige Mühlen nicht tangiert. Zahlreiche Brücken und landwirtschaftliche Durchgänge könnten eingespart werden, da kein Steinebrunner Bauer Agrarflächen in der angrenzenden Tschechischen Republik bewirtschaftet. Die sehr kostspielige Halbanschlussstelle Drasenhofen West würde wegfallen. Für Drasenhofen bliebe weiterhin freies Land nach Westen, z.b.: vom Ausflugsziel Kellergasse/Kaiserstraße zum Südmährerkreuz. Beweiskopien für die Existenz der Mülldeponie im Natura 2000 Schutzgebiet liegen umseitig bei. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Wie in der Stellungnahme schon dargelegt wurden die Varianten-Auswahl schon im Zuge des Ausbaukonzeptes von Oismüller getroffen und eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung Drasenhofen West weit getroffen. Im gegenständlichen Verfahren ist das eingereichte Projekt zu beurteilen, das Varianten- Auswahl-Verfahren ist nicht Gegenstand von verkehrlichen Beurteilungen. Einwand Einspruch: Ich erhebe massiven Einspruch: - gegen die Art und Weise des Trassenvariantenfindungsprozesses, der höchstwahrscheinlich, dies stelle ich bloß in den Raum, aufgrund des Vermeidens der Aufnahme von Altlasten entstanden sein muss. - gegen das Nichtuntersuchen weiterer Ostvarianten diese wären jeder Westvariante vorzuziehen, dessen ist sich auch die hiesige Bevölkerung im Klaren. - gegen das gesamte Projekt selbst, da dies unter anderem durch die extreme Trennwirkung einem Ausbau des gewollten Tourismus in Drasenhofen entgegenläuft. Das Projekt ist bei genauerem Betrachten in keinem Punkt als umweltverträglich einzustufen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 106 / 393

108 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Der Trassenfindungsprozess beginnt mit der GSD-Studie 1999, der Korridoruntersuchung Ostregion 2000, dem Ausbaukonzept 2001 von Oismüller und dem Vorprojekt Die Variantenentscheidung ist im Einreichprojekt 2005 in der Einlage 2.1 Entscheidungsgrundlagen aufbereitet, ausführlich dokumentiert und nachvollziehbar dargelegt. Stellungnahme Nr.: 17 - Mag. Arnhof Markus Von: Mag. Markus Arnhof, Wagenmanngasse 4/26/10, 1230 Wien Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: In obiger Angelegenheit vertrete ich, Mag. Markus Arnhof, die Interessen meiner Mutter Ingeborg Arnhof (siehe beiliegende Vollmacht), die Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 692 des Grundbuches Stützenhofen, BG Laa an der Thaya, Grundstücksadresse Stützenhofen 52, 2165 Drasenhofen ist. Die zweite Hälfte der Liegenschaft fiel ihr im Schenkungswege von meinem Vater Hugo Arnhof am 1. Mai 2004 außerbücherlich an. Weiters vertrete ich auch meine eigenen Interessen als überwiegender Benützer und zukünftiger Rechtsnachfolger dieser Liegenschaft, deren Übertragung an mich bereits unmittelbar in Vorbereitung ist. Unsere Einwendungen mache ich binnen offener Frist (30. August 2006 bis 11. Oktober 2006) geltend, die Einwendungen sind somit rechtzeitig erhoben. Aus obigen Gründen erheben wir folgende Einwand 17.1 Der geplante Trassenverlauf der A5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, führt in besonderer räumlicher Nähe östlich an unserer Liegenschaft vorbei, die seit vierzig Jahren von unserer Familie zu Erholungszwecken genützt wurde. Die nunmehr geplante Nähe einer Autobahn mit all ihren negativen Begleiterscheinungen (Staub, Abgase, Lärm, Verkehrsfluss, etc.) führt zu einer westlichen Verschlechterung ihrer Nutzungsmöglichkeiten und hebt ihren positiven bisherigen Erholungswert auf. Dies stellt gleichzeitig einen großen Wertverlust durch rapide Verminderung des Verkehrswertes dieser Liegenschaft dar. Somit ist dies ein wesentlicher Eingriff ins absolute Eigentumsrecht unsererseits, der praktisch einer Enteignung gleichkommt. Dies trifft umso mehr zu, als sich auf unserer Liegenschaft zwei als Bauflächen gewidmete Parzellen befinden (1074/2 und 1074/3), die in naher Zukunft bebaut werden sollen. Wir haben auch vor, demnächst unseren Hauptwohnsitz aus Wien auf unser Grundstück zu verlegen, wofür vor allem dessen Erholungswert und die Ruhe verantwortlich sind. Als Nachbar im Sinne des 19 Abs. 1 Ziff. 1 UVP-G sind wir durch die Errichtung und den Betrieb des Bauvorhabens gefährdet und belästigt, und unser dingliches Eigentumsrecht ist durch starke Beschränkungen ebenfalls gefährdet. Dieser Eigentumseingriff wäre ihrerseits zu vermeiden durch Verlegung der Trasse ostwärts (östlich von Steinebrunn), in eventu wäre auch eine Verringerung der negativen Auswirkungen der A5 auf uns herbeizuführen durch bauliche Maßnahmen (schallschluckende Lärmschutzwände und Lärmschutzdämme ua.) auch auf der unserer Liegenschaft zugewandten Straßenseite der Autobahn. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 107 / 393

109 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Der Trassenfindungsprozess beginnt mit der GSD-Studie 1999, der Korridoruntersuchung Ostregion 2000, dem Ausbaukonzept 2001 von Oismüller und dem Vorprojekt Die Variantenentscheidung ist in der Einlage 2.1 Entscheidungsgrundlagen aufbereitet, ausführlich dokumentiert und nachvollziehbar dargelegt. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Das Objekt mit der Adresse Stützenhofen 52 ist im Projekt unter der Kennzeichnung DR456 (siehe z.b. Einlage ) erfasst. Gemäß 4 der BStLärmIV liegt der maßgebende Immissionsort für die Berechnung und Beurteilung auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Beim Vollausbau der A 5 betragen laut Projekt-Einlage die von der A 5 verursachten Immissionseinträge in der Nacht L night = 45,2 db und überschreiten somit geringfügig den zulässigen Grenzwert von 45,0 db gemäß 6 Abs. (1) BStLärmIV. Mit der 2-streifigen Umfahrung Drasenhofen wird dieser Grenzwert eingehalten. In Kap wird näher begründet, warum auf der A 5 keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind. Für das genannte Objekt sind gemäß 9 Abs. (1) und (2) BStLärmIV objektseitige Maßnahmen in Form von Schalldämmlüftern anzubieten. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Parzellen 1074/2 und 1074/3 befinden sich ca. 500m westlich der Trasse, am Stützenhofner Bach. Ca. 300m östlich der Trasse, auch am Stützenhofner Bach befindet sich die Krautmühle. Aufgrund der meteorologischen Bedingungen ist davon auszugehen, dass die Immissionsbelastung für den Jahresmittelwert östlich etwas weiter reicht als westlich. Dies kann man auch in den Abbindungen der NO 2 -JMW- und PM 10 -Zusatzbelastung (UVE 2013, Einlage 1.3.1, Abb. 34 und Abb. 35) erkennen. Man kann in diesen Abbildungen auch deutlich erkennen, dass die Immissionszusatzbelastung an diesem Aufpunkt deutlich unter der Irrelevanzschwelle für beide Schadstoffe NO 2 und PM 10 liegt. Es ist daher davon auszugehen, dass keine relevanten Immissionsbelastungen im Bereich der angesprochen Parzellen gegeben ist. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Luftschadstoffe: Die IG-L Grenzwerte werden an den am höchsten belasteten Aufpunkten eingehalten, somit auch an oben angeführter Parzelle. Lärm: Siehe Stellungnahme Lärm und Erschütterungen. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Die genannten Grundstücksnummern 1074/2 und 1074/3 befinden sich ca. 500m westlich der Trasse. Sie sind entgegen der Darstellung nicht als Bauland, sondern als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Die Errichtung eines Wohngebäudes an dieser Stelle ist daher aus heutiger raumordnungsrechtlicher Sicht nicht möglich. Auf einem Grundstück befindet sich eine verfallene Mühle, an die ein kleines Gebäude - bewilligt als Geräteschuppen - angebaut wurde. Dieses wird in den Sommermonaten bzw. an Wochenenden zu Wohnzwecken genutzt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 108 / 393

110 Der Trassenfindungsprozess wurde bereits in den Vorprojekten (GSD-Studie 1999, Korridoruntersuchung Ostregion 2000, Ausbaukonzept 2001 und Vorprojekt 2002) durchgeführt. Dieser wurde in der Einlage 2.1 Entscheidungsgrundlagen ausführlich dokumentiert und nachvollziehbar dargelegt. Stellungnahme UVP-Koordination Grundverhandlungen kein Thema des s Einwand 17.2 Weiters beeinflusst die zu erwartende hohe Lärmbelästigung unsere Lebensqualität und gefährdet unsere Gesundheit als Nachbar is des 7a Abs. 1 lit a BStG: Bei Einsichtnahme in ihre Pläne zum Bau des Abschnittes Poysbrunn Staatsgrenze, konnten wir zwar auf der Ostseite der Fahrbahn Richtung Krautmühle im Bereich zwischen km und km zwei beabsichtigte Lärmschutzwände und einen Lärmschutzdamm erkennen, nicht jedoch am westseitigen Fahrbahnrand, Richtung Stützenhofen, unserem Grundstück zugewandt. Es war auch nicht erkennbar, ob es sich um schallschluckende oder um schallreflektierende Lärmschutzwände handelt, die sogar den Lärm seitens der Krautmühle in Richtung unseres Grundstückes reflektieren und so die Lärmbelästigung wesentlich erhöhen würden. Laut Plan dürfte unser Grundstücke EZ 692, Baugrund 1074/2 und 1074/3 nur knapp am westlichen Ende der Lärmzone der A5 liegen, doch wird der Verkehr auf der Landesstraße L3055 von und zur Abfahrt Halbanschlussstelle Drasenhofen West Richtung Laa/Thaya (Heiltherme Laa/Thaya) massiv zunehmen. Wir liegen höhenmäßig sowohl unterhalb der Landesstraße, als auch unterhalb der projektierten Autobahn. Es wird sich deshalb der Lärm auf unserem Grundstück aus beiden Richtungen wie in einem Trichter sammeln. Folglich wird es deshalb zu einer Lärmbelästigung und Lautstärke kommen, die weit über jener liegt, die für die A5 allein veranschlagt wurde. Gemäß 1 Abs. 1 Z. 1 UVP-G sind die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen zu bewerten, die ein Vorhaben auf Menschen und auch auf Tiere und deren Lebensräume hat: Unser parkartig angelegtes Grundstück dient Rehen als Liegeplatz im Winter, verschiedene Tierarten, derzeit schon sehr seltene, konnten wir wiederholt beobachten (ua. Falken, Bussard, Hermelin, Edelmarder, Rebhühner). Diese Remise würde ebenfalls durch gesteigerten Lärmpegel verloren gehen, weil dieses Rückzugsgebiet für die Tiere ihrer Funktion beraubt würde. Unsere Familie plant in den nächsten Jahren den Hauptwohnsitz von Wien nach Stützenhofen 52, auf eben das in Rede stehende Grundstück, zu verlegen, wobei natürlich die zu erwartende Lärmentwicklung unser Vorhaben negativ beeinflusst. Stellungnahme Fachgebiet Wildbiologie und Jagdwirtschaft Da es zu einer Gewöhnung von Wildtieren an kalkulierbare Lärmquellen kommt, wird der Lebensraum von Wildtieren auch in der erwähnte Remise durch vorhabenbedingte Lärmzunahmen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Dies wird auch durch Beobachtungen im Untersuchungsraum an der B 7 belegt, wo Rehwild in unmittelbarer Nähe der Straße bei der Äsung angetroffen werden kann. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Siehe Einwand 17.1, Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung Es wird auch auf die Stellungnahme zum Einwand 17.1 verwiesen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 109 / 393

111 Die an der Ostseite der A 5 bzw. der Umfahrung geplanten Lärmschutzwände sind schallabsorbierend auszuführen. Die Qualitätsanforderungen sind In Kap. 5 des UVP-Fachgutachtens für Lärm und Erschütterungen näher definiert. Unter Mitberücksichtigung des Verkehrslärms von der L 3055 ergeben sich Gesamtimmissionen von L den = 53,1 db und L night = 45,5 db. Diese liegen unter den Grenzwerten gem. 6 (2) BStLärmIV für unzumutbare Belästigungen von L den = 60 db bzw. L night = 50 db. Einwand 17.3 Es sind daher von Ihrer Seite Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigte oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden ( 1 Abs. 1 Z 2 UVP-G). Wir bitten Sie daher, Ihre Planung zu unseren Gunsten zu überdenken, eine evtl. Verlegung der Trasse in Erwägung zu ziehen, weiters die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen in Form von schallschluckenden Lärmschutzwänden und Lärmschutzdämmen auf Höhe der km bis km auch auf der Westseite der Autobahn umzusetzen und jegliche andere Maßnahme zu ergreifen, die einen Verlust unserer Liegenschaft als Erholungs- und Wohnort für Mensch und Tier verhindert. keine Bearbeitung erforderlich Stellungnahme Nr.: 18 - BMLFUW Von: BMLFUW, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 18.1 Grundsätzliche Kommentare zum Vorhaben Es gelten grundsätzlich analog die Kommentare aus der Stellungnahme des BMLFUW zur A5 Nord Autobahn, Abschnitt Schrick Poysbrunn, vom auch für den gegenständlichen Abschnitt. Überdies wird zu bedenken gegeben, dass die wirtschaftliche Bedeutung von Autobahnen als Standortfaktor noch nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist. Wie einer Untersuchung der Kaufkraftstromanalyse in OÖ zu entnehmen ist, verlieren periphere Gebiete durch die gesteigerte Erreichbarkeit von Zentren Kaufkraft, Arbeitsplätze und Entwicklungsmöglichkeiten an diese Zentren, wo diese nicht von der lokalen Wirtschaft, sondern von internationalen Konzernen genutzt werden. Angesichts dessen ist es zweifelhaft, ob das Projekt der eher kleinräumigen Wirtschaft im Weinviertel nutzen wird. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Das Vorhaben des gegenständlichen Projektes wird mit den geänderten Rahmenbedingungen in Europa durch den EU-Beitritt einiger osteuropäischer Länder begründet. Infrastrukturelle Maßnahmen sind notwendig, um den internationalen Verkehr zu verknüpfen. Gleichzeitig sollen bestehende Ortsdurchfahrten entlastet werden. Durch dieses Infrastrukturvorhaben besteht die Möglichkeit regionalwirtschaftliche Entwicklungsimpulse zu setzen. Es kommt es zu einer Verbesserung der Standortvoraussetzungen in der Region, woraus sich die Chance ergibt, dass sich neue Betriebe und Arbeitsplätze in der Region ansiedeln. Zentralisation ist ein europaweites Phänomen, das unabhängig von DI Gschier / DI Rathschüler Seite 110 / 393

112 der Errichtung hochrangiger Straßenverbindungen entsteht. Generelle Anmerkungen zur UVE Einwand 18.2 Die Unterlagen zu gegenständlicher UVE sind trotz ihres Gesamtumfangs, der auch einen beachtlichen Anteil an Ergänzungs- und Verbesserungsunterlagen beinhaltet, insgesamt übersichtlich strukturiert. keine Bearbeitung erforderlich Einwand 18.3 In dem UVE-Bericht fehlt generell eine Beschreibung der angewandten Bewertungsmethodik, diese ist zur Nachvollziehbarkeit zu ergänzen. Die angeführten Matrices sind nicht näher erläutert und die Einstufung in die einzelnen Klassen ist dadurch nicht eindeutig nachvollziehbar. Weitere Unklarheiten bezüglich der Bewertungsmethodik treten auch in den Fachberichten zu den Schutzgütern Boden und Landwirtschaft sowie Pflanzen und deren Lebensräume auf, wobei beispielsweise Begriffsdefinitionen zu ergänzen sind oder eine vergleichende Gegenüberstellung der in den Fachberichten und im UVE-Bericht unterschiedlich verwendeten Bewertungsmethoden fehlt. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Es ist grundsätzlich richtig, dass die Bewertungsmethodik nicht in einem eigenen Kapitel im Detail beschrieben ist. In den einzelnen Kapitel sind jedoch die Daten, fachlichen Details und Bewertungen für den fachlich Kundigen soweit nachvollziehbar und ausreichend dargestellt, dass die Aussage, ob das Projekt umweltverträglich ist, ob erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind und welche Maßnahmen nötig sind, eindeutig getroffen werden kann. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Im Einreichprojekt (einschließlich der Nachreichungen) sind in den Mappen zu Tieren, Pflanzen und Lebensräumen alle Daten, fachlichen Details und Bewertungen für den fachlich Kundigen soweit nachvollziehbar und ausreichend dargestellt, dass Aussage dazu, welche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, welche Maßnahmen ggf. notwendig sind, und ob das Projekt umweltverträglich ist, eindeutig getroffen werden kann. Einwand 18.4 Die Bewertungen der Umweltverträglichkeit für die Fachbereiche Waldökologie und Forstwirtschaft sowie Wildökologie und Jagdwirtschaft bauen auf eine nicht ausreichend nachvollziehbare Methodik auf. Zudem wurde der Entscheidungsprozess der Trassenauswahl weder allgemein noch unter den Aspekten Wald- und Wildökologie nachvollziehbar begründet. Stellungnahme UVP-Koordination Der Trassenfindungsprozess beginnt mit der GSD-Studie 1999, der Korridoruntersuchung Ostregion 2000, dem Ausbaukonzept 2001 von Oismüller und dem Vorprojekt Im Ausbaukonzept von Oismüller werden 3 Varianten für den Abschnitt Poysbrunn bis Drasenhofen untersucht: Variante Drasenhofen weit DI Gschier / DI Rathschüler Seite 111 / 393

113 Variante Drasenhofen nah, entspricht der ursprünglich geplanten Bundesstraßenumfahrung Variante Drasenhofen Ost weit Nach Untersuchung der Raumwiderstände und einer Nutzen-Kosten-Untersuchung wurde von Oismüller die Variante Drasenhofen weit zur weiteren Bearbeitung empfohlen. Die Variantenentscheidung ist im Einreichprojekt 2006 in der Einlage 2.1 Entscheidungsgrundlagen aufbereitet, ausführlich dokumentiert und nachvollziehbar dargelegt. Stellungnahme Fachgebiet Forstwirtschaft Die in der UVE angewandte Bewertungsmethodik mag diskussionswürdig sein, zumal eine doppelte Bewertung der Auswirkungen (einmal ohne Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen und einmal mit Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen) auch aus Sicht des UVP-Sachverständigen nicht als zweckmäßig erscheint. Da die in den Einreichunterlagen beschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung nachteiliger Auswirkungen Projektbestandteil sind, ist ausschließlich die Bewertung der nach Berücksichtigung der geplanten Maßnahmen verbleibenden Auswirkungen für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit heranzuziehen. Es ist aber zu betonen, dass die Einreichunterlagen alle zur Beurteilung der Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Angaben enthalten und die UVE aus Sicht des Fachbereiches damit vollständig und nachvollziehbar ist. Der Entscheidungsprozess der Trassenauswahl wurde für das Fachgebiet Forstwirtschaft in den Unterlagen zwar nicht im Detail begründet, jedoch ist bei der Betrachtung des Trassenverlaufes unschwer zu erkennen, dass mit dem gewählten Trassenverlauf ein größtmöglicher Abstand zu Siedlungsgebieten bei gleichzeitiger Vermeidung von Flächenbeanspruchungen in zusammenhängenden Waldbeständen bzw. Ganzjahreslebensräumen von Wildtieren angestrebt wurde. Der Entscheidungsprozess der Trassenauswahl ist damit für den UVP- Sachverständigen nachvollziehbar. Stellungnahme Fachgebiet Wildbiologie und Jagdwirtschaft Die Aussagen zum Fachgebiet Forstwirtschaft gelten auch für den Fachbereich Wildbiologie und Jagdwirtschaft. Einwand 18.5 Ergänzungsbedarf besteht im Fachbeitrag Verkehr, bezüglich des Verkehrsmodells. Generell ist in den Unterlagen schwer nachzuvollziehen, welcher zusätzliche Verkehr durch das Vorhaben in der Region zu erwarten ist und welche Auswirkungen das Vorhaben auf Verkehrsleistung, Verkehrsmittelwahl (inkl. ÖV) und die Siedlungsstruktur haben wird. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Projektänderungen 2013 in der Einlage Verkehrsuntersuchung werden Berechnungsmethode und das Verkehrsmodell Ost ausführlich dargelegt und die Auswirkungen bezüglich Verkehrsleistung (ab Seite 78) und Verkehrsmittelwahl (Seite 100) dokumentiert. Einwand 18.6 Die Ergebnisse der Fachbereiche Gewässerökologie und Fischerei sind hinsichtlich ihrer Ist- Zustandsbeschreibung methodisch einwandfrei und nachvollziehbar dargestellt. Die vorgelegten Unterlagen charakterisieren auch ausreichend das Schutzgut Oberflächengewässer. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 112 / 393

114 keine Bearbeitung erforderlich Notwendige Ergänzungen zu: Beschreibung des Vorhabens VERKEHR Einwand 18.7 Das Verkehrsmodell Ost (VMO) verwendet die klassische vierstufige Entwicklung (Verkehrserzeugung, Verkehrsverteilung, Verkehrsaufteilung und Verkehrsumlegung), welche aber nicht vollständig beibehalten wurde. Gerade für die Beurteilung von so unterschiedlichen Szenarien wie dem Referenzszenario einerseits und dem ÖV-Ausbau andererseits ist dieses Modell nicht geeignet, weil es u.a. die engen Zusammenhänge mit der Siedlungsstruktur nicht ausreichend abbildet. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Einwand 18.8 In der Darstellung des Szenario ÖV-Ausbau scheint nur der Ausbau der Schnellbahnlinie S2 berücksichtigt. Andere Maßnahmen, die in einem ÖV-Szenario der Korridoruntersuchung enthalten sein sollten, wie z.b. Änderung der Siedlungsstruktur, Förderung der regionalen Wirtschaft, wurden nicht angeführt. Das Szenario ÖV Ausbau ist um entsprechende Angaben zu den Berechnungsgrundlagen zu ergänzen bzw. die Berechnungen unter Integration der zusätzlichen Parameter zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Verkehrsmodell Ost (VMO) wird nicht nur der Ausbau der Schnellbahnlinie S2 berücksichtigt sondern durch Unterstellung eines verbesserten ÖV-Angebotes eine Attraktivierung des Gesamt-ÖV. In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) werden die Eingangs- und Prognoseparameter auf ca. 40 Seiten ausführlich beschrieben. Einwand 18.9 Weiters finden sich in den Unterlagen keine Angaben ob bzw. wie der ÖV im Verkehrsmodell berücksichtig wurde. Selbst in den Plandarstellungen ist der öffentliche Verkehr nicht eingezeichnet. Die Unterlagen sind um Angaben zum Öffentlichen Verkehr in sämtlichen Planfällen zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Verkehrsmodell Ost (VMO) wird nicht nur der Ausbau der Schnellbahnlinie S2 berücksichtigt sondern durch Unterstellung eines verbesserten ÖV-Angebotes eine Attraktivierung des Gesamt-ÖV. In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) werden die Eingangs- und Prognoseparameter auf ca. 40 Seiten ausführlich beschrieben. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 113 / 393

115 Einwand Die bestgeeignete Verkehrsform für Wege bis zu 5 km sind zu Fuß zu gehen und Fahrrad fahren. Auch diese Wege werden im Verkehrsmodell überhaupt nicht berücksichtigt. Bei einer Aufteilung der Verkehrszellen in Ortschaften und Zählbezirke führt dies zu einer Verfälschung des Modal Split und ist daher einzukalkulieren. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Für das gegenständliche Projekt sind die Quell-/Ziel-Beziehungen über 5km maßgebend und daher anzuwenden. In den Angaben zur Verkehrsmittelwahl wird das Verhältnis zwischen MIV und ÖV dargestellt. Einwand Weiters hat das Verkehrsmodell Ost (VMO) einen Prognosezeitraum bis 2020 modelliert. In den Unterlagen ist jedoch von einem Prognoseplanfall 2015 die Rede. Dieser Widerspruch ist zu klären. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im ursprünglichen Einreichprojekt 2005 wurde das Prognosejahr 2020 gewählt. In den Einreichunterlagen 2013 wurde der Prognosehorizont auf das Jahr 2030 angehoben und das Verkehrsmodell Ost neu gerechnet. Einwand Es werden abwechselnd die Begriffe Wachstumsszenario, Entwicklungsszenario, Referenzszenario, Maßnahmenszenario ÖV-Ausbau, Referenzplanfall, Maßnahmenplanfall ÖV- Ausbau, Substitutionsplanfall verwendet und nicht erläutert, ob diesen Bezeichnungen unterschiedliche Berechnungsmethoden bzw. Annahmen zugrunde liegen. Entsprechende Erläuterungen sind nachzureichen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Der Prognosehorizont entspricht den üblichen Horizonten in Umweltverträglichkeitsprüfungen. Einwand In den Unterlagen wird angeführt, dass ein zusätzlicher Verkehr in der Höhe von 2,78 % berechnet wurde. Es fehlen jedoch Angaben, wie der induzierte Verkehr ermittelt wurde und wie sich die daraus verursachten Veränderungen auf den Modal Split auswirken. Diese Angaben sind zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) wird auf Seite 107 der induzierte Verkehr abgehandelt. An der A 5 Nord Autobahn wurde eine Verkehrsstärke für den induzierten Verkehr in der DI Gschier / DI Rathschüler Seite 114 / 393

116 Größenordnung von ca Kfz/24h (ca. 13,8 %) ermittelt. Einwand Die Art und Weise der Postkartenbefragung ( Lenkerbefragung) ist zwar weit verbreitet, aber bei einem Rücklauf von 10 % ist das Hochrechnen ohne demografische Kenntnisse (Alter, Geschlecht) als schwierig zu bezeichnen. Angaben zu diesen Hochrechnungen sind zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Verkehrsbefragungen sind anerkannte Möglichkeiten zur Ermittlung von Reiseweiten, Reisezwecken und Fahrzeugarten. Der Stichprobenumfang von 10% ist üblich, ebenso die Hochrechnung von diesem Stichprobenumfang. Einwand Auch bei der Verkehrszählung fehlen Angaben zur Hochrechnung. Diese sind ebenso zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Hochrechnung von Verkehrszählungen erfolgt entsprechend den automatischen Dauerzählstellen im österreichischen Streckennetz und ist standardisiert. Einwand Es ist nicht nachzuvollziehen, warum davon ausgegangen wird, dass in Wien die Motorisierung am stärksten zunehmen wird, da ja laut Wiener Masterplan der öffentliche Verkehr, der Radverkehr und die Fußgänger gefördert werden. Dort ist die Verminderung des motorisierten Individualverkehr auf 25 % aller Wege vorgesehen. Diese Zielsetzungen sind in der Prognose zu berücksichtigen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Wie in der Einlage der Einreichunterlagen 2005 beschrieben wurde aufgrund der Zeitreihe 1977 bis 2002 eine Hochrechnung für das Jahr 2020 durchgeführt. Aufgrund dieser Zeitreihe kann es in einzelnen Bezirken Wiens an Zunahmen im Motorisierungsgrad kommen. Dem politischen Ziel von Wien zur Verminderung des Anteils des MIV auf 25% aller Wege widerspricht dieser Ansatz nicht. Einwand Der Prognose für zusätzliche Beschäftigte liegt anscheinend die Annahme zu Grunde, dass Autobahnen der Wirtschaft förderlich sind. Eine Untersuchung der Kaufkraftstromanalyse in OÖ zeigen, dass die Wirtschaftskraft in die Zentren abfließt, sobald schnellere Infrastrukturen zur Verfügung stehen. Die Unterlagen sind um entsprechende Ausführungen hinsichtlich der konkreten Annahmen für die Beschäftigungswirkung zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) werden auf Seite 26 die Prognosegrundlagen ausführlich erläutert. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 115 / 393

117 Einwand Die Auswirkungen der bestehenden LKW-Maut wurden in die Berechnungen mit einbezogen. Unklar ist jedoch, ob in den Szenarien von einer zukünftigen Anpassung der Maut (Mauthöhe, Ausweitung auf weitere Netzteile bzw. weitere Verkehrsarten) ausgegangen wird bzw. wie sich solche Anpassungen auf das Verkehrsgeschehen auswirken. Bei einer Änderung der Rahmenbedingungen sind die Unterlagen um entsprechende Angaben zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Bei den Berechnungen zur LKW-Maut wurde von den derzeitig gültigen Tarifen ausgegangen, Szenarien für zukünftige Anpassungen sind nicht notwendig, da diese von vielen und politischen Abwägungen abhängen. LÄRM Einwand Im schalltechnischen Gutachten der UVE werden die Ergebnisse der vom Büro Retter & Partner im Jahr 2005 durchgeführten Messungen zusammengefasst dargestellt. Bezüglich der Messpositionen wird allerdings auf die Plandarstellung im Messbericht verwiesen, der auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Die UVE ist entweder um den Messbericht selbst oder zumindest um den Lageplan der Messpunkte zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Mit den im Jahr 2005 durchgeführten Messungen sollte in erster Linie die Ist-Situation dokumentiert werden. Die Messpunkte lagen teils weit weg von den Straßen, so dass die Messergebnisse stark von den natürlichen, von der Jahreszeit und vom Wetter abhängigen Geräuschen geprägt waren. Jedenfalls werden damit nicht die jahresdurchschnittlichen Verhältnisse des Umgebungslärms im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie erfasst und beschrieben. Darüber hinaus sind gemäß der BStLärmIV für die Beurteilung des Vorhabens nicht die Ist-Situation an irgend einem Tag, sondern die jahresdurchschnittlichen Immissionen im Nullplanfall im Prognosejahr 2030 maßgebend und diese können vorher naturgemäß nicht gemessen werden. Daher wurden die vor 10 Jahren durchgeführten Messungen im UVP- Verfahren vom SV für Lärm und Erschütterungen nicht mehr näher beachtet. Gemäß 7 BStLärmIV sind die Lärmimmissionen nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik für den Zustand ohne und mit dem Vorhaben im Prognosezeitpunkt zu berechnen. Dies wurde in der Ergänzung 2013 zur UVE durchgeführt. RÜCKSTÄNDE UND EMISSIONEN VERKEHR-EMISSIONEN Einwand Es gelten hierzu analog die Anmerkungen aus der Stellungnahme zur A5 Nord Autobahn, Abschnitt Schrick Poysbrunn, vom auch für den ggst. Abschnitt. Die Verkehrszusammensetzung der einzelnen Planfälle fehlt, daher kann die Richtigkeit der Berechnung nicht überprüft werden. Die Unterlagen sind um entsprechende Angaben zu ergänzen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 116 / 393

118 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) werden auf den Seiten 78 und folgende, die Kennwerte der Verkehrsleistung im Untersuchungsgebiet ausführlich beschrieben und die Verkehrszusammensetzung. ABFALL Einwand In der UVE wird in Kapitel , Seite 114 das Abfallaufkommen in der Bauphase beschrieben. Für die in der Tabelle (Kapitel , Seite 115) angeführten Abfallarten sind keine Mengen angegeben. Soweit möglich ist hier eine Ergänzung in t/a vorzunehmen bzw. zu begründen, warum keine Mengenangabe erfolgen kann. Die angeführte Tabelle enthält weiters Angaben zur Entsorgung bzw. Verwertung, wobei nicht eindeutig hervorgeht, wie der Begriff Entsorgung hinsichtlich des Entsorgungsweges verstanden werden kann. Es ist daher die Sammellogistik und Entsorgung der Abfälle für die Bauphase detaillierter zu beschreiben, da auch der im Text angeführte Satz Die Abfälle werden entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften gesammelt, aufbewahrt und entsorgt bzw. verwertet. im Rahmen einer UVE nicht ausreichend ist. Im Teil Bauphase Bericht werden in Kapitel 3, Seite 8f die Mengen für die tägliche Abwasserentsorgung pro Bauabschnitt angeführt. Es ist jedoch nicht beschrieben, wie die Entsorgung des angefallenen Abwassers erfolgt. Dies ist zu ergänzen. Der Vollständigkeit halber ist auch die entsprechende Schlüsselnummer gemäß Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003, Anlage 5) auszuführen. Auf das Abfallaufkommen in der Betriebsphase wurde nicht eingegangen. Für anfallende Abfälle in der Betriebsphase sind ebenfalls die Abfallart, die Menge (in t/a) und die Schlüsselnummer gemäß Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003, Anlage 5) inkl. entsprechender Angaben zur Entsorgung bzw. Verwertung zu ergänzen. Fallen keine Abfälle an, ist dies zu vermerken. Die Beschreibung der Maßnahmen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften in der vorliegenden UVE fehlt und ist daher noch anzufügen. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Grundsätzlich gilt, dass alle Abfälle gemäß den geltenden Gesetzen und Regelungen zu entsorgen bzw. zu verwerten sind, ein Hinweis, dass Gesetze einzuhalten sind, ist daher bei einer UVP nicht nötig. Was unter Entsorgung und Verwertung verstanden wird, ist im Gesetz geregelt und braucht daher im Rahmen der UVP ebenfalls nicht ausgeführt werden. Was die Details beim Bau betrifft, ist ein Betrieb mit über 20 Mitarbeitern ohnehin verpflichtet, ein Abfallwirtschaftliches Konzept zu erstellen, in dem die konkreten Details angeführt werden. Jetzt die Details festzulegen wäre kontraproduktiv, weil das Abfallkonzept wesentlich von der Vorgehensweise der ausführenden Firmen abhängt und weil der Bauablauf jetzt noch nicht festgelegt werden kann. Im UVP Gutachten Boden Landwirtschaft sind zu diesem Thema daher entsprechende Auflagen formuliert. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 117 / 393

119 ÜBERSICHT ÜBER DIE WICHTIGSTEN ANDEREN GEPRÜFTEN LÖSUNGSMÖGLICH- KEITEN WALDÖKOLOGIE UND FORSTWIRTSCHAFT Einwand In der UVE, Mappe 13, Einlage , werden in Kap. 2.4 geprüfte Alternativen/Varianten angeführt. Mit Ausnahme der Nullvariante, die anhand des Kriteriums des prognostizierten Verkehrsaufkommens abgehandelt wird, fehlen für die anderen Varianten nachvollziehbare Begründungen, warum diese nicht ausgewählt wurden. In den Fachbeiträgen Waldökologie und Forstwirtschaft bzw. Wildökologie und Jagdwirtschaft (Mappen 6.5 und 6.6) fehlen sämtliche Angaben über die unter den Aspekten dieser Fachbereiche betrachteten Vor- und Nachteile der gewählten Variante. Eine entsprechende nachvollziehbare Begründung für die Wahl der ggst. Variante ist zumindest für die UVE (Mappe 13) nachzureichen. Stellungnahme Fachgebiet Forstwirtschaft Siehe Stellungnahme zum Einwand 8.4 Stellungnahme Fachgebiet Wildbiologie und Jagdwirtschaft Siehe Stellungnahme zum Einwand 8.4 ZU: BESCHREIBUNG DER MÖGLICHERWEISE VOM VORHABEN ERHEBLICH BEEIN- TRÄCHTIGTEN UMWELT RAUM Einwand In dem Abschnitt Überörtliche Zielvorstellungen und Rechtsvorhaben (S. 47) werden alle raumrelevanten Gesetze, Rechtsvorschriften und Planungsvorhaben dargestellt, die für die Beurteilung des vorliegenden Projektes hinsichtlich der beiden Fachbereiche Raumordnung/Raumnutzung und Freizeit und Erholung heranzuziehen bzw. von Bedeutung sind. Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ist ein raumrelevantes Gesetz und wird hier nicht erwähnt. In der UVE ist eine Beurteilung des Projektes anhand des NÖ Raumordnungsgesetzes zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Das niederösterreichische Raumordnungsgesetz wurde nicht explizit erwähnt, liegt aber den Einlagen Siedlungs- und Wirtschaftsraum sowie Freizeit und Erholung (Einreichprojekt 2005; siehe Kapitel sowie 5.3) sowie Projektänderungen 2013 Einlagen 4.1 Siedlungsund Wirtschaftsraum, 4.5 Freizeit und Erholung zugrunde. Es wurden die rechtlichen Vorgaben auf örtlicher und überörtlicher Ebene untersucht und der Flächenwidmungsplan in grafischer Form dargestellt. LUFT Einwand In Kapitel des Fachbeitrags Luft & Klima wird die Festlegung des Bezirks Mistelbach als belastetes Gebiet Luft gemäß UVP-G 2000 mit Hinweis auf einen zwischenzeitlich ermittelten Standortfaktor, durch den sich die PM10-Belastung erniedrigt, relativiert. Allerdings DI Gschier / DI Rathschüler Seite 118 / 393

120 zeigen die Daten der Hintergrundmessstelle Pillersdorf im nördlichen Weinviertel, an der die PM10-Belastung mit der Referenzmethode gemäß EN12341 bestimmt wird und bei der im Jahr 2005 mehr als die 35 bzw. 30 zulässigen Überschreitungen des Tagesmittelwertes registriert wurden, dass in diesem Gebiet sehr wohl eine erhöhte PM10-Belastung zu erwarten ist. Die genannte Relativierung ist daher nicht nachvollziehbar und zu korrigieren. Unklar ist, warum für die Berechnung der Ausbreitungsklassen neben den Daten der Station Kapellerfeld nicht auch Daten der Station Poysdorf verwendet wurden, an der von der ZAMG Bewölkungsdaten erhoben werden. Diese könnten mit den Winddaten von Poysdorf oder jenen von Mistelbach kombiniert werden. Ein Vergleich der Windverhältnisse alleine ist nicht ausreichend, da für die Berechnung der Ausbreitungsklassen darüber hinaus auch noch Bewölkungsdaten oder die Strahlungsbilanz notwendig, sind daher auch für das Untersuchungsgebiet zu bestimmen. Ebenso ist unklar, warum die Luftgütedaten der Hintergrundmessstelle Pillersdorf im nördlichen Weinviertel nicht in die Auswertung miteinbezogen wurden. Entsprechende Angaben sind zu ergänzen. In Kapitel des Fachbereichs Luft & Klima wird angeführt, dass die neue TA-Luft 2002 kein auf österreichische Grenzwertfestlegungen anwendbares Ermittlungsverfahren vorsieht. Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, da dem deutschen Luftreinhalterecht die gleichen EU-Richtlinien zugrunde liegen. Eine entsprechende Erläuterung dieser Aussage ist daher zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Absatz 1: Für die Beurteilung der PM 10 Zusatzbelastung wird von einem Belastet Gebiet ausgegangen. Die zu erwartenden Zusatzbelastungen sind deutlich unter der Irrelevanzschwelle. Absatz 2: Für die Beschreibung der Schadstoffausbreitung ist die Windgeschwindigkeit, - richtung und die Ausbreitungsklasse notwendig. Die Ausbreitungsklasse kann durch unterschiedliche Methoden bestimmt werden. Die Bewölkungsinformation zur Abschätzung der Strahlungsverhältnisse ist nur dann geeignet, wenn sonst keine Daten vorliegen. An der Messstelle Kapellerfeld wurden unterschiedliche Methoden (Strahlungsbilanz, Temperaturgradient und Schwankung der Windrichtung) verglichen. Da die Ausbreitungsklasse zur Berechung des Langzeitmittelwertes verwendet wird, wird eine Ausbreitungsklassenstatistik der Berechnung zugrundegelegt. Das Ergebnis ist ein Mittelwert und es zeigt sich, dass nur sehr geringfügige Unterschiede aufgrund der Statistik zu erwarten sind. Der wesentliche Faktor ist die Windrichtungs- und Windgeschwindigkeitsverteilung. Diese wurde von Mistelbach genommen und aus diesem Grund wurde auch ein Vergleich dieser mit anderen Messstellen durchgeführt. Die zugrunde gelegte Ausbreitungsklassenstatistik und die verwendet Windverteilung sind für den Streckenabschnitt repräsentativ. Absatz 3: Die zugrunde gelegten Messdaten sind repräsentativ für den Streckenabschnitt ausreichend zur Beurteilung der IST-Situation. Absatz 4: Die irrelevante Zusatzbelastung von 3% des Jahresmittelwertes wurde in der RVS Ausbreitung von Luftschadstoffen an Verkehrswegen und Tunnelportalen empfohlen. In Österreich liegt die Kompetenz von Maßnahmen in Sanierungsgebieten bei den Landeshauptleuten. Projektbezogene Kompensationsmaßnahmen bedürfen einer geänderten gesetzlichen Regelung. Die Zusatzbelastungen bleiben deutlich unter der Irrelevanzschwelle und sind daher nicht nachweisbar. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 119 / 393

121 BODEN Einwand Der auf S. 13 unter Probencharakterisierung vertretene Ansatz des Bodens als Schadstoffsenke, ist auf Bodenschutzsicht sehr eng gefasst und nicht ausschließlich zu vertreten. Speziell die Aussage Erst bei sehr wesentlichen Schadstoffeinträgen verändert sich der Bodenhaushalt nachträglich negativ stellt den Einfluss von Schadstoffen in Böden euphemistisch und damit aus Bodenschutzsicht nicht korrekt dar. Der Sachverhalt ist durch eine bodenökologische Sichtweise z.b. anhand der ökologischen Bodenfunktionen zu objektivieren. Es ist anzumerken, dass der Boden prinzipiell anhand von nutzungsbezogenen Richtwerten (ÖNORM L1075, 2004) und nicht pauschal als Senke bis zur nachhaltigen Veränderung des Bodenhaushaltes zu beurteilen ist. Anzugeben sind weiters jene Schadstoffmengen, die unter sehr wesentlich zu verstehen sind. Die Kriterien zur Bewertung des Schutzgutes Boden und Landwirtschaft weisen Überschneidungen hinsichtlich der Schadstoffe auf bzw. sind jene für das Schutzgut Boden nicht ausreichend klar definiert. Es ist eine nachvollziehbare, eindeutige Trennung der Bewertungskriterien von Boden und Landwirtschaft durchzuführen sowie eine klare Definition der Bewertungskriterien sowie der Bewertungsmethodik (Bewertung von Sensibilität, Eingriffserheblichkeit, Maßnahmenwirksamkeit sowie verbleibender Gesamtbelastung gemäß Bewertungsschlüssel oder verbal-argumentativ) für das Schutzgut Boden anzugeben. Hinsichtlich der Methodik der Gefährdungsabschätzung für Schadstoffe ist nicht klar nachvollziehbar, ob und wie das beschriebene Modell im ggst. Vorhaben zur Anwendung gekommen ist. Dies ist klarzustellen und die Vorgangsweise darzustellen. Es fehlen Details zu den Begriffen Normalgehalte sowie Orientierungs- und Richtwerte, diese sind näher zu definieren und mit den entsprechenden Regelwerken zu hinterlegen. Für Österreich wird aufgrund der Vergleichbarkeit der Hintergrundwerte die 2004 novellierte ÖNORM L1075 empfohlen. Weiters ist klarzustellen, welche Bodenfunktionen bezüglich der genannten Bagatellschwelle angesprochen werden. Unter Kapitel des Fachberichtes sind analog zum Schutzgut Landwirtschaft die zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Boden unter Methodik der Gefährdungsabschätzung anzuführen. Bezüglich des möglichen Vorliegens organischer Schadstoffe im Projektgebiet ist es zulässig, aufgrund der Datenlage des Abschnittes A5-Süd von weiteren Untersuchungen abzusehen. Es sind jedoch Angaben zu ergänzen, die die Vergleichbarkeit und Anwendbarkeit der Ergebnisse aus A5-Süd für das ggst. Projektgebiet nachvollziehbar machen. Bei den für Boden betrachteten Schadstoffen ist die Darstellung der Problematik von Platingruppenelementen (vorw. Pt) aus Katalysatoren zu ergänzen. Es ist auch nachvollziehbar zu begründen, warum Pt im Zuge der durchgeführten Bodenanalysen nicht berücksichtigt wurde. Die ökotoxische Wirkung von Pt ist zwar noch nicht umfassend beschrieben, jedoch ist Pt auf der Fahrbahn, in Straßenabwässern und Boden zunehmend nachgewiesen und es besteht das Risiko der ökosystemaren Ausbreitung über z.b. Einträge ins Grundwasser sowie Resorption an Pflanzen. Eine Ausbreitung im Rahmen von PM10 ist noch zu untersuchen. Pt wird humantoxikologisch als kanzerogen eingestuft (MARQUARDT & SCHÄFER, 2004²), was eine Darstellung der Problematik im Zusammenhand mit dem Straßenbau anhand von Referenzdaten erforderlich macht. Erhebungen zu Pt sind im Wiener Bodenschutzbericht 2003 der MA 22 publiziert. Bei der Darstellung der Schwermetalle in den untersuchten Böden unter Kapitel werden die Messergebnisse immer wieder zu natürlichen Hintergrundgehalten (z.b. bei As, Cd, S. 51) in Bezug gesetzt. Es fehlt die Angabe, aus welchem/welchen Regelwerk/en die Be- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 120 / 393

122 zugswerte stamme. Die Angaben sind zu ergänzen. Für das Element Cadmium wird auf Seite 47 angegeben, dass die natürlichen Hintergrundwerte für Cadmium bis 1 mg/kg reichen. Dies ist in dieser Form nicht korrekt und missverständlich, da 1 mg/kg gemäß ÖNORM L1075 bereits als Richtwert definiert ist. Dies ist durch eine korrekte Formulierung richtig zu stellen. Weiters ist das den verwendeten Richtwerten zugrunde liegende Regelwerk anzuführen. Dies gilt auch für alle weiteren Schwermetalle. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Der auf S. 13 unter Probencharakterisierung vertretene Ansatz des Bodens als Schadstoffsenke, ist aus Bodenschutzsicht sehr eng gefasst und nicht ausschließlich zu vertreten. Speziell die Aussage Erst bei sehr wesentlichen Schadstoffeinträgen verändert sich der Bodenhaushalt nachträglich negativ stellt den Einfluss von Schadstoffen in Böden euphemistisch und damit aus Bodenschutzsicht nicht korrekt dar. Diese Anmerkung ist korrekt und wird vom Gutachter mitgetragen. Der Sachverhalt ist durch eine bodenökologische Sichtweise z.b. anhand der ökologischen Bodenfunktionen zu objektivieren. Die bodenökologische Sichtweise ist zwar nicht direkt, aber doch in vielen Textpassagen indirekt (z.b. Bodenverbrauch, Filterkapazität, Speicherkapazität, Pflanzenstandort, Tierfutter) berücksichtigt. Eine umfassendere Betrachtung wäre von Vorteil gewesen. Die aussagekraft des Fachbeitrages insgesamt jedoch genügt den Erfordernissen einer UVE. Es ist anzumerken, dass der Boden prinzipiell anhand von nutzungsbezogenen Richtwerten (ÖNORM L1075, 2004) und nicht pauschal als Senke bis zur nachhaltigen Veränderung des Bodenhaushaltes zu beurteilen ist. Anzugeben sind weiters jene Schadstoffmengen, die unter sehr wesentlich zu verstehen sind. Die Projektwerberin hat die gemessenen Bodenwerte anhand der ÖNORM L1075 bewertet. Die Formulierung sehr wesentlich ist keine technisch verwertbare Aussage zum Thema. Betreffend der in die angrenzenden Böden emittierbaren Schadstoffe liegen ausreichend Daten aus anderen Projekten, der Luftschadstoffausbreitungsberechnung sowie Deposition (Luft Klima) vor, sodaß der Gutachter auf eine genauere Definition, was die Projektwerberin unter sehr wesentlich versteht, verzichtet. Die Kriterien zur Bewertung des Schutzgutes Boden und Landwirtschaft weisen Überschneidungen hinsichtlich der Schadstoffe auf bzw. sind jene für das Schutzgut Boden nicht ausreichend klar definiert. Es ist eine nachvollziehbare, eindeutige Trennung der Bewertungskriterien von Boden und Landwirtschaft durchzuführen sowie eine klare Definition der Bewertungskriterien sowie der Bewertungsmethodik (Bewertung von Sensibilität, Eingriffserheblichkeit, Maßnahmenwirksamkeit sowie verbleibender Gesamtbelastung gemäß Bewertungsschlüssel oder verbal-argumentativ) für das Schutzgut Boden anzugeben. Aus Sicht des Gutachters sind die Bewertungskriterien, welche die Schadstoffe betreffen, mit der ÖNORM L1075, sowie bei den Pflanzen mit den Werten der FuttermittelVO ausreichend erhoben. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 121 / 393

123 Boden und Landwirtschaft ist nicht eindeutig und technisch klar abgegrenzt voneinander zu betrachten, weil die Bodenqualität die Landwirtschaft beeinflusst und die Bewirtschaftungsweise die Böden. Die Methodik, die für andere Schutzgüter mit Sensibilität Erheblichkeit - Maßnahmenwirksamkeit Restbelastung gut sein mag, ist kein gutes Modell für die Böden, weil das Wort Sensibilität allgemein bezeichnet ob Systeme auf Einwirkungen rasch oder träge reagieren (Für Böden: Elastizität gegenüber Veränderungen). Sensibilität bezeichnet somit das Verhältnis von Höhe der Einwirkungen zu Höhe der Auswirkungen auf das System (= Böden). Ertragreiche Böden können ebenso wie ertragarme Böden kaum bzw. träge auf Einwirkungen reagieren. Sensibilitäten als vorwiegendes Bewertungskriterium heranzuziehen ist daher nicht sinnvoll. Die Eingriffserheblichkeit ist beim Bodenabtrag annähernd 100%, bei vielen Stoffeinträgen annähernd 0%. Würde man diese Methodik anwenden, müsste eine Sensibilität beinahe für jeden Schadstoff und Nährstoff für jede Bodennorm bewertet werden. Die Zusammenführung dieser Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung von Sensibilitäten wäre weder methodisch einwandfrei möglich noch wissenschaftlich irgendwie abgedeckt, gleiches gilt für die nachfolgenden Schritte. Daher reicht im vorliegenden Fall die Bewertung anhand der L1075-Werte und der generalisierten Anmerkung, dass aus den Emissionsberechnungen keine relevanten Schadstoffeinträge zu erwarten sind. Die Schadstoffe, welche aus dem Verkehr eingetragen werden, sind für die Böden wegen der geringen Mengen kaum relevant. Auf 4,8 Mio kg Boden (1ha, 30cm Tiefe) kommen im Laufe von Jahren Verkehrsbelastung je nach Schwermetall einige kg (Cd) bis einige 100 kg (z.b. Zink) in die Böden. (Wurde im Detail für die UVP zur A 9 Pyhrnautobahn, Abschnitt Kirchdorf- Micheldorf berechnet). Außerdem würden dabei die Einträge aus der Landwirtschaft ebenfalls berücksichtigt werden müssen, was am Beispiel Kupfer bereits durchgerechnet wurde. Dabei stellt sich heraus, dass die erlaubten Einträge an Reinkupfer in der Biolandwirtschaft höher sein dürfen, als wenn im Straßenverkehr alle Grenzwerte ausgenutzt werden. Hinsichtlich der Methodik der Gefährdungsabschätzung für Schadstoffe ist nicht klar nachvollziehbar, ob und wie das beschriebene Modell im ggst. Vorhaben zur Anwendung gekommen ist. Dies ist klarzustellen und die Vorgangsweise darzustellen. Hierzu wird auf die Anmerkungen des Projektwerbers verwiesen. Es fehlen Details zu den Begriffen Normalgehalte sowie Orientierungs- und Richtwerte, diese sind näher zu definieren und mit den entsprechenden Regelwerken zu hinterlegen. Für Österreich wird aufgrund der Vergleichbarkeit der Hintergrundwerte die 2004 novellierte ÖNORM L1075 empfohlen. Hierzu wird auf die Anmerkungen des Projektwerbers verwiesen. Die Gefährdungsabschätzung wurde aufgrund der Luftschadstoffausbreitungsberechnung durchgeführt, wobei das Thema insgesamt lapidar abgehandelt wurde. Dies ergibt sich v.a. daraus, dass es wegen der geringen Einzelimmissionen keine Depositionsfaktoren für die flächenmäßige Umrechnung auf Schadstoffeinträge je ha gibt. Bei früheren UVP Projekten wurden diese über die Staubemissionen (Schwermetallgehalte der trockenen Deposition) ermittelt. Weil sich dabei keine relevanten Werte ergeben haben, werden vom Gutachter auch im vorliegenden Projekt keine zusätzlichen Details verlangt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 122 / 393

124 Weiters ist klarzustellen, welche Bodenfunktionen bezüglich der genannten Bagatellschwelle angesprochen werden. Die gesamten Ausführungen sind i.w. für die Produktionsfunktion, ökologischen Regelungsfunktionen (Filter, Puffer, Transformator, Schutzfunktion für Wasser) sowie Lebensraumfunktion zu sehen. Darauf sind auch die bodenrelevanten Richt- und Grenzwerte abgestimmt. Eine UVE erfüllt nicht die Aufgabe, bodenkundliches Fachwissen zu erläutern, daher werden solche fachlichen Erklärungen im UVE- und UVP Fachbeitrag vom Unterzeichneten nicht für nötig erachtet. Unter Kapitel des Fachberichtes sind analog zum Schutzgut Landwirtschaft die zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut Boden unter Methodik der Gefährdungsabschätzung anzuführen. Hierzu wird auf die Anmerkungen des Projektwerbers verwiesen. Bezüglich des möglichen Vorliegens organischer Schadstoffe im Projektgebiet ist es zulässig, aufgrund der Datenlage des Abschnittes A 5-Süd von weiteren Untersuchungen abzusehen. Es sind jedoch Angaben zu ergänzen, die die Vergleichbarkeit und Anwendbarkeit der Ergebnisse aus A 5-Süd für das ggst. Projektgebiet nachvollziehbar machen. Die Angaben wurden vom Projektwerber ausreichend wie folgt ergänzt: Die Vergleichbarkeit und Anwendbarkeit ist gegeben, da es sich um vergleichbare Standorte aus edaphischer Sicht handelt und aufgrund der vorhandenen höheren Verkehrsfrequenzen entlang der B 7 Brünner Straße im unteren Abschnitt der A 5 (Eibesbrunn-Schrick) um schlechtere Bestandsverhältnisse handeln müsste. Für die Berechnungsansätze der Immissions- und Depositionsprognose, mit denen im Fachbereich Landwirtschaft und Boden weiter gerechnet wurde, wird auf das Fachgutachten Luft und Klima (LUA 2005) verwiesen. Die Vergleichbarkeit und empirische Ableitung ist gerechtfertigt, weil die herangezogenen Vergleichswerte aus worst case Szenarien stammen, die aufgrund der Situation (IST und Prognose) im Planungsabschnitt nicht erwartet werden können und somit nur ein besseres Szenario zu bewerten war. Bei den für Boden betrachteten Schadstoffen ist die Darstellung der Problematik von Platingruppenelementen (vorw. Pt) aus Katalysatoren zu ergänzen. Es ist auch nachvollziehbar zu begründen, warum Pt im Zuge der durchgeführten Bodenanalysen nicht berücksichtigt wurde. Die ökotoxische Wirkung von Pt ist zwar noch nicht umfassend beschrieben, jedoch ist Pt auf der Fahrbahn, in Straßenabwässern und Boden zunehmend nachgewiesen und es besteht das Risiko der ökosystemaren Ausbreitung über z.b. Einträge ins Grundwasser sowie Resorption an Pflanzen. Eine Ausbreitung im Rahmen von PM10 ist noch zu untersuchen. Pt wird humantoxikologisch als kanzerogen eingestuft (MARQUARDT & SCHÄFER, 2004²), was eine Darstellung der Problematik im Zusammenhand mit dem Straßenbau anhand von Referenzdaten erforderlich macht. Erhebungen zu Pt sind im Wiener Bodenschutzbericht 2003 der MA 22 publiziert. Es ist richtig, dass Platin zunehmend nachgewiesen wird. Für Platin existieren jedoch weder Grenzwerte noch Richtwerte für Böden und Pflanzen. Die Stoffeinträge in die Böden und/ oder Pflanzen bewegen sich je nach Literaturangabe im Bereich von wenigen Nanogramm DI Gschier / DI Rathschüler Seite 123 / 393

125 bis Zehntel Milligramm je PKW und km. Bei einem DTV von bis KfZ gelangen daher im Vergleich zur Biomasse und Bodenmasse sehr geringe Mengen in den Boden. Um mangels sonstiger Daten wenigstens theoretisch abgeleitete, rechnerisch ermittelte Konzentrationserhöhungen für Böden zu erhalten, wurden die nachfolgenden Angaben verwendet: Der Katalysator eines Mittelklassewagens stößt durchschnittlich pro KiIometer Platinatome aus. Dies beläuft sich auf einen Platinverlust von 0,8 bis 1,6 ng je km. Andere Messungen in Baden Württemberg ( ) haben einen durchschnittlichen Ausstoß von 270 ng Pt je km und PKW ergeben. Bei einem DTV von KfZ entspricht das im ersten Fall etwa 8-16 µg/km, im zweiten Fall 2,7 bis 5,4mg/ha. Würde die Gesamtheit dieser Pt-Emissionen auf einem 1 m breiten Streifen neben der Fahrbahn eingetragen, ergäben sich daraus Depositionen von ng Pt pro Hektar und Jahr. Diese Menge käme auf eine Bodenmasse von etwa kg, was eine theoretische jährliche Konzentrationserhöhung von etwa 5*10-8 bis 1*10-7 mg/kg bzw. etwa 7*10-6 bis 1,4*10-6 mg/kg TM ergäbe. In der Natur sind die Depositionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich geringer, als hier rechnerisch angenommen wurde. Das BUWAL der Schweiz hat für das Jahr 2000 (ca. 50 Mrd. gefahrene PKW-Kilometer) einen Gesamteintrag von 0,5 bis 5 kg Pt für die schweiz hochgerechnet. Demgegenüber stehen in der Literatur (z.b. Handbuch Toxikologie) genannte LD 50 Konzentrationen von z.b. Platindichlorid in einer Größenordnung von 17 mg/kg Körpergewicht für Kaninchen. Auch wenn angenommen werden kann, dass bereits sehr viel geringere Konzentrationen zu Beeinträchtigungen von Organismen führen können, kann angesichts der derzeit vorliegenden Daten jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Platin eine erhebliche Beeinträchtigung der Böden und Pflanzen bewirken kann. Nach Zereini und Alt lagern sich etwa 90 % der Platinemissionen auf den ersten 4 m neben der Fahrbahn im Boden ab und nach 10 m Entfernung ist die Konzentration im Boden so gering, dass sie nicht mehr vom Wert für unbelastete Böden abweicht. Die Resultate von Bohrstockproben, die in 1 m Tiefe und in einer Entfernung von ca. 1 m von der Distanzschutzplanke an der Autobahn Frankfurt - Wiesbaden entnommen wurden sowie eine Tiefenprofil von ca. 16 cm von der Autobahn Frankfurt- Mannheim zeigten, dass die Platinmetalle nur in den oberen 20 cm des Bodens in messbaren Konzentrationen vorhanden waren und ab 20 cm Tiefe nicht mehr nachgewiesen werden konnten. Die höchsten Pt-Gehalte waren direkt an der Bodenoberfläche (bis 4 cm) konzentriert. Die Ergebnisse sprechen auch hier für die geringe Löslichkeit von Platin und Rhodium im Boden. In verschiedenen Laborversuchen konnte die geringe Löslichkeit von Platin aus Katalysatormaterial im Boden beobachtet werden. In allen Versuchen überschritt die Platinkonzentration in Bodenlösungen bezogen auf den Gesamtgehalt im Drei-Wege-Katalysator nicht den Wert von 0,5 %. Der Anteil des löslichen Platins im Luftstaub lag bei ca. 10 %. Da es sich bei der Löslichkeit zum damaligen Zeitpunkt um keine ökologisch relevanten Mengen handelte, wurde eine Gefahr für das Grundwasser durch gelöstes Platin nicht befürchtet. (vgl. Zereini, F. & Alt. F. (1999) (Fels): Emissionen von Platinmetallen - Analytik, Umwelt- und Gesundheitsrelevanz, Springer Verlag, Berlin, Heidelberg, 1-327) Platindepositionen stellen daher nach derzeitigem Stand des Wissens für Böden und Pflanzen jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung dar. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 124 / 393

126 Bei der Darstellung der Schwermetalle in den untersuchten Böden unter Kapitel werden die Messergebnisse immer wieder zu natürlichen Hintergrundgehalten (z.b. bei As, Cd, S. 51) in Bezug gesetzt. Es fehlt die Angabe, aus welchem/welchen Regelwerk/en die Bezugswerte stamme. Die Angaben sind zu ergänzen. Hierzu wird auf die Anmerkungen des Projektwerbers verwiesen, wonach die Daten aus den Angaben der BZI Niederösterreich stammen. Anders kann es auch nicht sein, weil die Hintergrundgehalte in Niederösterreich praktisch nur im Rahmen der BZI erhoben wurden. Die Angabe Natürliche Hintergrundwerte ist abhängig davon, was als natürlich angesehen wird, weil praktisch alle Böden mehr oder weniger anthropogen beeinflusst sind. Für die Bewertung der Daten sind die Werte zwar als Basisinformation interessant. Wesentlich für die Bewertung der prognostizierten Projekterheblichkeit ist jedoch der Vergleich zwischen den Szenarien Projektrealisierung und Nicht-Projektrealisierung. Ergeben sich dabei keine oder sehr geringe Differenzen ist dies für die Aussage wesentlich wichtiger, als ob Bodenkennwerte hoch oder niedrig sind. Für das Element Cadmium wird auf Seite 47 angegeben, dass die natürlichen Hintergrundwerte für Cadmium bis 1 mg/kg reichen. Dies ist in dieser Form nicht korrekt und missverständlich, da 1 mg/kg gemäß ÖNORM L1075 bereits als Richtwert definiert ist. Dies ist durch eine korrekte Formulierung richtig zu stellen. Die verwendeten Regelwerke wurden vom Projektwerber nachträglich angeführt. Die Aussage Natürliche Hintergrundgehalte reichen bis 1 mg/kg, ist irreführend, weil es sich bei so hohen Konzentrationen im Projektgebiet mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit nicht um natürliche Gehalte handelt. So hohe Gehalte kommen in Österreich natürlicherweise nur auf Serpentinit-Standorten vor. Weiters ist das den verwendeten Richtwerten zugrunde liegende Regelwerk anzuführen. Dies gilt auch für alle weiteren Schwermetalle. Die verwendeten Regelwerke wurden vom Projektwerber nachträglich angeführt. Dazu ist anzumerken, dass für Schadstoffeinträge in Böden aus dem Straßenverkehr keine Grenzwerte für Niederösterreich festgelegt sind. Österreichweit gibt es nur in Oberösterreich die Bodengrenzwerte-VO 2006, die rechtlich jedoch für NÖ nicht bindend sind, da Bodenschutz der Landesgesetzgebung unterliegt. Die Richtwerte von Eikmann/ Kloke sind fachlich anerkannte Werte und können aufgrund ihrer anwendungsspezifischen Differenzierung betreffend Bodenwert II für den Straßenverkehr als Richtwerte herangezogen werden. Der Bodenwert II von Eikmann/ Kloke ist jener Wert, bei dem trotz dauernder Einwirkung auf die jeweiligen Schutzgüter deren normale Lebens- und Leistungsqualität auch langfristig nicht negativ beeinträchtigt wird. Dieser liegt bei Cadmium für landwirtschaftliche Nutzungen bei 2 mg/kg TM. Anmerkung: ÖNORM L1075 gibt zwar Richtwerte an, für das Kfz-relevante Schwermetall Cadmium stellt sich allerdings die Frage, ob die für Grünland und Acker angegebenen Werte in sich konsistent sind, weil die Normalgehalte (85% Perzentil) im carbonatbeeinflussten Dauergrünland bereits bis 0,9 mg/kg TM und jene von carbonatbeeinflussten Ackerböden bis 0,4 mg/kg TM reichen, die Richtwerte demgegenüber aber mit 1,0 mg/ kg TM für beide Nutzungen gleich festgelegt sind. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 125 / 393

127 TIERE, PFLANZEN UND DEREN LEBENSRÄUME Einwand In einzelnen Abschnitten wird darauf hingewiesen, dass keine Naturdenkmäler im Untersuchungsgebiet existieren. Lediglich im Einführungskapitel der Schutzgebiete (Kap. 4) wird eingeschränkt, dass es keine flächigen Naturdenkmäler in dem genannten Gebiet gibt. Es ist jedoch sehr wohl ein Naturdenkmal im Untersuchungsgebiet ausgewiesen. Dieser Widerspruch ist im Sinne der Vollständigkeit der Angaben zu klären. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Ein Bergahorn in Stützenhofen (westlich der geplanten Trasse) ist ein Einzelbaum, der als Naturdenkmal ausgewiesen wurde. Aufgrund der Entfernung zur Trasse sind keine Auswirkungen des Projekts auf diesen Baum zu erwarten. ZU: BESCHREIBUNG DER MÖGLICHEN ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN DES VOR- HABENS AUF DIE UMWELT LÄRM Einwand Für die Darstellung der Auswirkungen wird der Planfall A Mit Lärmschutz dem Planfall gegenübergestellt. Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens wird angeführt, dass es durch das Vorhaben zu einer Entlastung der an der B7 gelegenen Wohnbehauung kommt. Bezüglich des Planfalls ist in der UVE anzuführen, ob bzw. wenn nicht, weshalb nicht Maßnahmen zur Lärmverminderung an der bestehenden B7 Brünner Straße in Betracht gezogen oder berücksichtigt wurden, die aufgrund der bestehenden Lärmsituation bis 2020 gesetzt werden müssten. In der UVE wird angeführt, dass die Beurteilung möglicher Auswirkungen durch Baulärm sowie von vorhabensbedingten Pegelanhebungen während der Betriebsphase bei bereits bestehenden Überschreitungen von Zielwerten letztendlich dem medizinischen SV vorbehalten bleiben. Hierzu ist anzuführen, dass die medizinische Beurteilung bereits im Rahmen der UVE zu erfolgen hat. Die UVE ist entsprechend zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Der Prognosezeitpunkt wurde im Zuge der Ergänzung der UVE 2013 auf das Jahr 2030 verlegt. Die Landesstraße B 7 fällt in die Zuständigkeit des Landes Niederösterreich. Straßenseitige Maßnahmen an den Ortsdurchfahrten der B 7 sind aus bau- und verkehrstechnischen Gründen im Allgemeinen nicht möglich. Vom Land Niederösterreich werden objektseitige Maßnahmen auf Antrag und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne der NÖ Lärmschutzrichtlinie gefördert. Eine gesetzliche Anspruchsberechtigung besteht dazu aber nicht. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Für alle Wohnanrainer entlang der Trasse kann gesagt werden, dass eine Gefährdung der Gesundheit/unzumutbare Belästigung durch den Betrieb der A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze auszuschließen ist, wenn die vorgesehenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden; d.h. die Vorgaben der BStLärmIV eingehal- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 126 / 393

128 ten/erfüllt werden. Durch den Bau der A 5 Nord Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze wird es durch die Entlastung des bestehenden Straßennetzes in einigen Bereichen zu spürbaren Abnahmen der Schallimmissionen kommen. In einigen Bereichen werden dadurch künftig die Vorsorgewerte T / N 55 / 45 db eingehalten. Bauphase: Die Grenzwerte Baulärm der BStLärmIV werden bei allen Wohnanrainern/sensiblen Nutzungen eingehalten. Lediglich im Bereich des Zollamtes Drasenhofen kommt es zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Diesbezüglich wird auf die vorgesehene Maßnahme im Teilgutachten Humanmedizin hingewiesen. Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Anrainer kann bei Umsetzung dieser Maßnahme durch das Bauvorhaben Autobahnabschnitt A 5 Poysbrunn - Staatsgrenze kann ausgeschlossen werden. LUFT Einwand Die Eignung des im Fachbeitrags Luft & Klima verwendeten Ausbreitungsmodells für das gegenständliche Vorhaben und das Untersuchungsgebiet ist darzulegen, ebenso die statistischen Schwankungsbereiche der Modellergebnisse. In der UVE findet sich der Hinweis auf ein Szenario mit ÖV-Ausbau, dieses wird jedoch im Fachbeitrag Luft & Klima nicht behandelt. Entsprechende Dokumentationen sind zu ergänzen. Aus den Unterlagen des Fachbeitrags Luft & Klima geht nicht eindeutig hervor, ob in Tabelle 26 (Belastungsänderung für den PM10 Jahresmittelwert) die Nicht-Abgasemissionen berücksichtigt wurden. Entsprechende Angaben sind zu ergänzen. Die Nicht-Abgasemissionen sind darüber hinaus auch in den Emissionsbilanzen (Tabelle 20 und 21) zu berücksichtigen. Die Unterlagen legen jedenfalls nahe, dass es durch die Verkehrszunahme u.u. zu einer Erhöhung der PM10-Emissionen verglichen mit dem Planfall 0/2003 kommt. Dies ist in der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung einer erhöhten Vorbelastung zu beachten. Im Kapitel werden die Emissionen an Ozon-Vorläufersubstanzen des A5-Abschnitts mit denen des gesamten Stadtgebiets von Wien verglichen. Diese Aussage ist wenig aussagekräftig und daher durch eine besser geeignete Bewertungsmethode zu ersetzen. Zur Bauphase wird in Kapitel des Fachbeitrags Luft & Klima angeführt, dass an Tagen mit bzw. nach Niederschlägen über 1 mm die Staubemissionen auf unbefestigten Wegen als gering bis vernachlässigbar angenommen werden. Diese Annahme ist nicht nachvollziehbar und detaillierter zu begründen oder mit einem Literaturzitat zu belegen. In Anlehnung an die deutsche TA-Luft wird eine Zusatzbelastung dann als irrelevant eingestuft, falls die Zusatzbelastung weniger als 3 % des Jahresmittelwertes beträgt. In der TA- Luft gilt diese Festlegung bei Grenzwertüberschreitungen allerdings nur dann, falls durch eine Auflage sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, durchgeführt werden. Folglich wäre zu begründen, warum davon ausgegangen wird, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Da das Untersuchungsgebiet in einem belasteten Gebiet für PM10 liegt, kann eine Zusatzbelastung von 3 % ohne begleitende Maßnahmen zur PM10-Reduktion im Weinviertel keinesfalls als irrelevant bezeichnet werden. Diese Einstufung und die daraus resultierende Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens sind daher sowohl im Fachbereich Luft und Klima, als DI Gschier / DI Rathschüler Seite 127 / 393

129 auch in der Umweltverträglichkeitserklärung zu überarbeiten. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Das verwendete Modell ist in Abschnitt begründet. Angaben von statistischen Schwankungsbereichen bei Modellergebnissen sind nicht möglich. ÖV Szenario ist nicht Gegenstand der UVE und damit der UVP. Bei mehr ÖV wird eine Reduktion der Immissionen eintreten. Damit ist das dargestellt Szenario ein worst case szenario. Die PM10 Emissionen werden als Summe der Motoremissionen PM(M) und des 3fachen als Abrieb und Wiederaufwirbelung PM(A) angesetzt (siehe UVE 2005, Einlage 6.2.1, letzter Satz Abschnitt und Tab.29). Dies ist nachvollziehbar und ausreichend. Es ist nicht notwendig die Tabelle 20 und 21 zu ergänzen. Die Emissionsbilanzen wurden in Tab.43 (UVE Projektänderung 2013, Einlage 1.3.1) für die neuen Projektvarianten nachvollziehbar dargestellt. Für die Reduktion der Staubfreisetzung während der Bauphase wurde ein umfangreicher Katalog an Maßnahmen vorgeschrieben (siehe Maßnahmenkatalog). D.h. ist auch bei geringen Niederschlagsereignissen Vorsorge zur Vermeidung großer Staubemissionen getroffen. Ebenso ist zur Beweissicherung eine begleitende Messstelle vorgesehen. Der Vergleich mit den Emissionen der Vorläufersubstanzen der Stadt Wien gibt ein gutes Bild der Größenordnung. Ozon ist ein überregionales Problem und die durch das Projekt verursachten Anteile sind sehr gering. Die irrelevante Zusatzbelastung von 3% des Jahresmittelwertes wurde in der RVS Ausbreitung von Luftschadstoffen an Verkehrswegen und Tunnelportalen (April 2014) empfohlen. In Österreich liegt die Kompetenz von Maßnahmen in Sanierungsgebieten bei den Landeshauptleuten. Projektbezogene Kompensationsmaßnahmen bedürfen einer geänderten gesetzlichen Regelung. Die Zusatzbelastungen bleiben deutlich unter der Irrelevanzschwelle und sind daher nicht nachweisbar. KLIMA Einwand In Kapitel des Fachbeitrags Luft & Klima wird hinsichtlich klimatologischer Wirkungen festgehalten, dass diese eine Unerheblichkeitsschwelle nicht überschreiten. In den Unterlagen finden sich jedoch keine Angaben, wie diese Unerheblichkeitsschwelle für den Bereich Klima definiert ist. Entsprechende Angaben sind daher zu ergänzen. Gegenüber dem Planfall wird eine deutliche Erhöhung der Treibhausgasemissionen prognostiziert. Eine Bewertung, ob diese Erhöhung noch als umweltverträglich bezeichnet werden kann, fehlt jedoch und ist daher zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima In der UVE wird die Trasse ausführlich aus klimatologischer Sicht betrachtet und dargestellt. Es werden die potentiellen Kaltluftbereiche ausgewiesen. Die sonstigen Effekte bleiben auf den unmittelbaren Nahbereich der Trasse (wenige Meter bis 10er Meter) beschränkt. Die Unerheblichkeit ist wie bei Immissionen durch die Messbarkeit festgelegt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 128 / 393

130 WALDÖKOLOGIE UND FORSTWIRTSCHAFT Einwand 18.30a Die in den Fachbeiträgen Waldökologie und Forstwirtschaft (Mappe 6.5, Einlage 6.5.1) sowie Wildökologie und Jagdwirtschaft (Mappe 6.6, Einlage 6.6.1) jeweils in Kap dargestellte methodische Vorgangsweise ist unklar und nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich wird die Restbelastung eines Vorhabens auf ein Schutzgut dadurch ermittelt, dass nach Beschreibung und Bewertung des Ist-Zustandes die Auswirkungen des Vorhabens abgeschätzt werden. Die Verknüpfung der bestehenden Belastung/Situation (= Ist- Zustand) und der zukünftig erwartbaren (Zusatz-)Belastung durch das Vorhaben ergibt die Gesamtbelastung, die durch Maßnahmen (Ausgleichs- oder Verminderungsmaßnahmen) verringert werden kann. Die verbleibende Restbelastung die theoretisch auch eine Verbesserung für das jeweilige Schutzgut bewirken kann ist Grundlage für die Entscheidung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens. Die dargestellte Methodik (Kap ) weist in diesem Zusammenhang folgende Mängel auf: Bereits in die Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens fließen mögliche (Ausgleichs-)Maßnahmen in die Bewertung ein. Dies ist insofern unzulässig, als im ggst. Fall zu den bereits in den Auswirkungen berücksichtigten Maßnahmen nach Ermittlung der Eingriffserheblichkeit wiederum Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen bewertet werden, um eine verbleibende Restbelastung abzuleiten. Dies bedeutet de facto eine doppelte Berücksichtigung der Maßnahmen und führt daher zu einer falschen bzw. systematisch ins Positive verschobene Bewertung der Restbelastung. Die in Tab. 3 skizzierte Verknüpfung der Beeinflussungssensibilität und der Wirkungsintensität ist nicht nachvollziehbar. Beispielsweise führen untragbare Auswirkungen eines Vorhabens auf ein Schutzgut mit sehr geringer/keiner Sensibilität lediglich zu einer mittleren Belastung. Untragbare Auswirkungen eines Vorhabens bleiben untragbar unabhängig vom Zustand des Schutzgutes. Weiters ist es zumindest diskutierenswert, ob ein Schutzgut prinzipiell als unsensibel ( keine Sensibilität ) eingestuft werden kann. Laut zitiertet Tabelle führen untragbare Auswirkungen eines Vorhabens lediglich in Kombination mit sehr hoher Sensibilität eines Schutzgutes zu untragbar hoher Belastung (Ausschlusskriterium). Untragbare Auswirkungen in Verbindung mit niedriger Sensibilität ergeben abgestuft hohe bis mittlere Belastungen. Diese Verknüpfungslogik ist nicht nachvollziehbar und führt zu tendenziell positiven Bewertungen von Eingriffen ( Eingriffsausmaß ). Der gesamte Bewertungsprozess (Ist-Zustand, Auswirkungen, Maßnahmen, Restbelastung) basiert auf der dargelegten Methodik, ist daher nicht nachvollziehbar und führt fachlich zu unrichtigen Ergebnissen. Die vorliegende UVE ist daher in diesem Sinne grundlegend zu überarbeiten. Stellungnahme Fachgebiet Forstwirtschaft Siehe Stellungnahme zum Einwand 8.4 Stellungnahme Fachgebiet Wildökologie und Jagdwirtschaft Siehe Stellungnahme zum Einwand 8.4 Einwand 18.30b Im Fachbeitrag Waldökologie und Forstwirtschaft (Mappe 6.5, Einlage 6.5.1), in Kap , DI Gschier / DI Rathschüler Seite 129 / 393

131 Depositionsprognose, werden u.a. die zu erwartenden N-Depositionen beschrieben. Dabei wird festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Grundbelastung von 19,8 kg N/ha/a Gesamtdeposition die errechnete Zusatzbelastung von bis zu 5 kg in Vorhabensnähe zu einer leichten Überschreitung des Richtwertes von 20 kg N/ha/a führt. Abgesehen davon, dass eine Bewertung der Überschreitung eines Wertes von nahezu 25 % als leicht nicht nachvollziehbar ist, fließt diese Tatsache in die abschließende Bewertung des Eingriffsausmaßes nicht ein. (Kap. 5.7). Eine nachvollziehbare Begründung dafür ist nachzureichen. In der Literatur wird ein Richtwert für die N-Deposition in Waldökosystemen des Nordosten Österreichs von kg/ha/a genannt (u. a. OBERSTEINER & OFFENTHALER; 2005). Da damit schon die Vorbelastung eine Überschreitung darstellt, sind die zukünftigen Zusatzbelastungen anhand dieser Werte entsprechend zu diskutieren und zu bewerten. Stellungnahme Fachgebiet Forstwirtschaft Der in der UVE zitierte Richtwert von 20 kg/ha.a entspricht dem Richtwert der Air Quality Guidelines der WHO ( Critical load ) zum Schutz von empfindlichen Laubwaldbeständen. Die Wälder im Einflussbereich des Vorhabens sind sehr gut nährstoffversorgt und abgepuffert, so dass auch bei einer Überschreitung dieses Richtwertes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Wald zu erwarten sind. Eine generelle, standortunabhängige Festlegung eines Richtwertes für den Stickstoffeintrag von kg/ha im gesamten Nordosten Österreichs steht im Widerspruch zu den Air Quality Guidelines der WHO und ist aus fachlicher Sicht nicht zu rechtfertigen. Zur Begrenzung des großflächigen Stickstoff- und Säureeintrages in die Ökosysteme wurden von der EU sog. Hintergrundgrenzwerte für NO x und für SO 2 festgelegt. Die Grenzwerte der EU-Richtlinie 1999/30/EG sollen sicherstellen, dass der Schadstoffeintrag in Hintergrundgebieten die Vorsorgewerte zum Schutz empfindlicher Ökosysteme nicht überschreitet. Die Messungen zum Schutz der Ökosysteme sind nur in Gebieten vorzunehmen, die mehr als 20 km von Ballungsräumen oder 5 km von anderen bebauten Gebieten, Industrieanlagen und Straßen entfernt sind. Diese Grenzwerte wurden durch die VO zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation (BGBl. II 298/2001) in österreichisches Recht übernommen. In der IG-L - Messkonzeptverordnung 2012 wurde in Anlage II (Großräumige Standortkriterien) festgelegt, dass die Messstellen zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation so zu legen sind, dass sie weder in Ballungsgebieten (= Großräume Wien, Graz und Linz) noch im unmittelbaren Einflussbereich von NO x - und SO 2 -Emittenten liegen. Die Ballungsräume Wien, Graz und Linz scheiden dezidiert als Untersuchungsgebiet zur Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation aus. Zur Anwendung dieser Grenzwerte in Genehmigungsverfahren wird in einem Rundschreiben des BMLFUW an die Landes-Umweltabteilungen vom , GZ /1-V/1/03 folgendes ausgeführt (auszugsweise wiedergegeben): Diese Bestimmungen zur Messung zeigen, dass diese Grenzwerte nicht den Schutz jedweder Vegetation, sondern der großflächigen Erhaltung der Vegetation und der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme im Blick haben. Im Anlagengenehmigungsverfahren kann dieser Grenzwert daher nur Bedeutung entfalten, wenn es (etwa durch weiträumige Verfrachtung) zu Überschreitungen in quellenfernen Gebieten kommen kann. Für den Anwendungsbereich des UVP-G gilt jedoch darüber hinaus, dass die Überschreitung des Grenzwertes [ ] in einem [ ] besonders empfindlichen Ökosystem dann besondere Bedeutung erlangen kann, wenn diese Überschreitung auf Grund eines konkreten Sachverständigengutachtens eine erhebliche Belastung der Umwelt indiziert, die geeignet ist, den Pflanzen- und Tierbestand DI Gschier / DI Rathschüler Seite 130 / 393

132 bleibend zu schädigen ( 17 Abs. 2 Z 2 lit. B UVP-G 2000). Gleiches gilt für den Grenzwert für SO 2 (JMW 20 µg/m³) und den Zielwert für SO 2 (TMW 50 µg/m³) sowie für den Zielwert für NO 2 (TMW 80 µg/m³). Besondere Bedeutung haben die Ausführungen im zit. Rundschreiben aber bezüglich des Grenzwertes für NOx, da ein Jahresmittel von 0,030 µg/m³ wegen der vorhandenen Grundbelastung in Österreich derzeit in den meisten größeren Siedlungsgebieten nicht eingehalten werden kann. Da es sich beim Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens aufgrund der bestehenden B7 weder um ein quellenfernes Gebiet handelt, noch gegenüber Stickstoffeinträgen besonders empfindliche Waldvegetation (z.b. subalpine Bergwälder, Hochmoore) vorkommt, ist der Grenzwert zur Begrenzung des Stickstoffeintrages (Jahresmittel NO x = 30 µg/m³) gar nicht anzuwenden. Den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung für die Betriebsphase - Vollausbau (Beurteilungsgrundlage Luft und Klima, Einlage 1.3.1, Projektänderungen 2013) ist zu entnehmen, dass hinsichtlich NO x die JMW-Zusatzbelastung nur im unmittelbaren Nahbereich der Trasse Werte über der Irrelevanzschwelle von 3 μg/m³ erreicht (vgl. Abbildung 42, Einlage 1.3.1, Projektänderungen 2013). Der NO x -JMW-Grenzwert von 30 μg/m³ wird auch im Nahbereich der Trasse eingehalten. Es ist daher auch davon auszugehen, dass der NO 2 -Richtwert zum Schutz der Vegetation (JMW 30 µg/m³) im Bereich von an die Trasse angrenzenden Waldbeständen eingehalten wird. Wie dem Querprofil der NO x -JMW-Gesamtbelastung in Abb. 16 der Einlage 1.3.1, Projektänderungen 2013 zu entnehmen ist, liegt die Gesamtbelastung selbst in Trassennähe unter dem NO x -JMW-Grenzwert von 30 μg/m³ zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation, wobei sich der nächstgelegene geschlossene Waldbestand in einer Entfernung von rd. 60 m von der Trassenmitte befindet. Da die vegetationsrelevanten Richtwerte eingehalten werden, sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wald durch Immissionen von Stickoxiden zu erwarten. Einwand 18.30c In Kap. 5.7, Eingriffsausmaß, wird die Bewertung für das Eingriffsausmaß u. a. für Flächeninaspruchnahmen erläutert. Die doch in Relation beträchtliche, dauerhaft zu rodende Fläche von über 1,2 ha Wald im TR 1 fließt in die Bewertung nicht ein, es wird lediglich eine geringe Wirkung (Bauphase) bzw. keine Wirkung (Betriebsphase) attestiert, was jedoch aufgrund des Rodungsausmaßes und der Waldfunktion (lt. Rodungsplänen offensichtlich Windschutzstreifen) nicht nachvollziehbar ist. Entsprechende Angaben sind nachzureichen. Allgemein ist festzuhalten, dass die in diesem Kapitel angeführten Begründungen für die Bewertungen des Eingriffsausmaßes nicht ausreichend nachvollziehbar sind. Es fehlen konkrete Angaben zu Rodungsflächenausmaßen in den einzelnen Teilräumen ( geringe Waldflächeninanspruchnahme) sowie zu waldökologischen Bewertungen der zu rodenden Waldflächen. Diese sind zu ergänzen, um die Nachvollziehbarkeit der Bewertungen zu ermöglichen. Stellungnahme Fachgebiet Forstwirtschaft Zur Frage der in der UVE verwendeten Methodik wird auf die Beantwortung des Einwandes 18.4 verwiesen. Zur Bewertung der Umweltauswirkungen der Rodungen sind die Angaben im UVE - Fachbeitrag Waldökologie und Forstwirtschaft ausreichend. Die konkreten Rodungsflächenausmaße in m² je Parzelle sind im Forstrechtlichen Einreichoperat aufgelistet. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 131 / 393

133 BODEN Einwand Auf Seite 11, 2. Absatz, wird eine, im Zuge der UVE durchzuführende Bewertung anhand eines Prognosenmodells nach RASCHKE, 1995 angeführt. Diese wird weder unter der Sensibilität noch unter der Wirkungsintensität bzw. später im Text angeführt oder angewendet. Es ist klarzustellen, warum dieses Prognosemodell nicht in die Bewertungen einfließt oder die Prognose für das Vorhaben ist zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Hierzu wird auf zwei Stellungnahmen der Projektwerberin verwiesen, die folgendes angibt: Es handelt sich nicht um ein Prognosemodell Raschke, sondern es wurde für die Bewertung des Schutzgutes die im UVP-Handbuch für Verkehr, BMFLUFW 2001, S. 13 vorgegebene Einschätzung hinsichtlich Wirkungen is eines vorsorgeorientierten Bodenschutz angewendet. Der Begriff Prognosemodell ist unglücklich gewählt. RASCHKE bietet im Hinblick auf einen vorsorgeorientierten Bodenschutz eine Entscheidungsregel is einer 3-stufigen Bewertung des Schutzgutes Boden (übrigens auch des LN- Boden) an. Diese wurde von uns angewendet, weil diese auch im UVP- Handbuch für Verkehr 2001 des bmvit (Kapitel C3 Boden und Landwirtschaft, S. 13 unten) angeführt wird. 1. Bei Bewertung der Gesamtbelastung setzt sich diese aus der Vorbelastung des Bodens, dem Eintrag aus der Luft und aus der Belastung durch die angeschätzten Immissionen der geplanten Anlage nach einer angenommenen Betriebsdauer (gegenständlich Prognosezeitraum) zusammen. Die Vorbelastung wurde aufgrund der Laborergebnisse der Bodenproben erhoben vgl. Kapitel Bodenchemie im Fachgutachten. Alle übrigen notwendigen Eingangsparameter (Immissionen/Depositionen) konnten dem UVE-Fachbericht Luft und Klima (LUA 2005, Mappe 6.2) entnommen werden und wurden dann projektbezogen diskutiert. 2. Nun gibt RASCHKE vor, dass die Untersuchung der Gesamtbelastung dann zu erfolgen hat, wenn bei der Zusatzbelastung durch Richtlinien vorgegebene Schwellenwerte überschritten werden (Hinweis: über die Angaben und Unterlagen zu Schwellenwerten siehe oben). Da dies nicht der Fall war, konnte die Untersuchung unterbleiben. 3. Für die Bewertung der Wirkungen schlägt RASCHKE wie folgt vor: Im Hinblick auf einen vorsorgeorientierten Bodenschutz sollte die Zusatzbelastung durch eine Anlage von > 10 % der Normalgehalte eines Bodens innerhalb von 30 Jahren als hoch eingestuft werden. Dies war aber gegenständlich bei den Parametern nicht der Fall. Daher konnte diese Einstufung entfallen. Die Prüfung erfolgte ebenfalls vorab im Kapitel Bodenchemie. 4. Bezüglich einer abschließenden Bewertung gibt RASCHKE vor, dass bei Zusatzeinträgen < 1 % der Orientierungs- und Richtwerte keine zusätzliche Belas- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 132 / 393

134 tung der Bodenfunktionen (1 % Schwelle = Bagatellschwelle ) anzunehmen ist Auf diese Vorgangsweise in unserem Fachgutachten wird im Methodikteil leider nur kurz hingewiesen, ausführliche Ausführungen finden sich hingegen projektbezogen sehr wohl im Kapitel Beschreibung der Wirkungen Schutzgut Boden. TIERE, PFLANZEN UND DEREN LEBENSRÄUME Einwand Die Beurteilung der Eingriffserheblichkeit ist zum Teil nicht nachvollziehbar dargestellt. So sind z.b. die Eingriffserheblichkeit der Flächenbeanspruchung in der Betriebsphase in Teilraum 2 und Teilraum 4 des Fachberichtes Vegetation als hoch eingestuft und in der Zusammenfassung die verbleibenden Auswirkungen als gering eingestuft worden, bzw. in anderen Teilräumen wird in der Zusammenfassung die Angabe keine Auswirkung für die Betriebsphase gemacht, wobei in den Detailkapiteln eine geringe Eingriffserheblichkeit angegeben wird. Diese Widersprüche sind zu klären. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die Beurteilung der Projektwirkungen mit und ohne Berücksichtigung der von der Projektwerberin selbst vorgeschlagenen ökologischen Maßnahmen ist weitestgehend plausibel und nachvollziehbar dargestellt. So ist die Eingriffserheblichkeit der Flächenbeanspruchung in der Betriebsphase in Teilraum 2 und Teilraum 4 des Fachberichtes Vegetation ohne Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen als hoch eingestuft, bei deren Berücksichtigung ändert sich die Einstufung auf gering. Sinngemäß gilt dies auch für die weiteren Teilräume. ZU BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG ODER ZUR EINSCHRÄN- KUNG WESENTLICHER NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN LÄRM Einwand Als Maßnahme wurde im westlichen Siedlungsbereich von Drasenhofen eine zusätzliche Lärmschutzwand von km bis km ergänzt. In den Rasterlärmkarten ist allerdings angeführt, dass die Lärmschutzwand von km bis km reicht. Es ist klarzustellen, ob es sich hier um einen Beschriftungsfehler handelt oder ob die Berechnung fehlerhaft erfolgt ist. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Dieser grobe Mangel wurde auch im erkannt, daher wurde auch eine Verbesserung der UVE gefordert. In den aktualisierten Unterlagen der Ergänzung 2013 zum Fachgebiet Lärm ist die Lärmschutzwand dargestellt und in der Berechnung der Immissionen berücksichtigt. Sie ist als Bestandteil des Projekts zu errichten. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 133 / 393

135 LUFT UND KLIMA Einwand Obgleich erhebliche Zunahmen der Emissionen von Luftschadstoffen (inkl. Ozonvorläufersubstanzen, die z.t. auch PM-Vorläufersubstanzen sind) und Treibhausgasen prognostiziert werden, werden keine Maßnahmen während der Betriebsphase vorgesehen. Entsprechende Angaben sind daher zu ergänzen. Als Beweissicherung werden Depositionsmessungen von verschiedenen Parametern vorgeschlagen. Die Gründe für die Wahl dieser Messmethode und der Parameter finden sich nicht in den Unterlagen und sind daher zu ergänzen. Im Fachbereich Luft & Klima werden Maßnahmen zur Bauphase angeführt, die im entsprechenden Kapitel im UVE-Bericht nicht zu finden sind. Dies betrifft v.a. den Materialtransport, ein entsprechendes Konzept dazu, das eine möglichst geringe Zusatzbelastung bewirken soll und eine ökologische Bauaufsicht. Letztere wird bei anderen Bereichen des UVE- Berichtes angeführt. Falls diese auch für den Bereich Luftreinhaltung vorgesehen ist, ist dies in Kapitel des UVE-Berichtes ebenfalls anzuführen. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Luftgütemessstelle Wolkersdorf des Landes Niederösterreich wird weiter Betrieben und steht zur Beweissicherung zur Verfügung. Die Depositionsmessungen wurden in Abstimmung mit dem Fachbereich Landwirtschaft zur Beweissicherung vorgeschlagen. Die Maßnahmen zur Staubminderung sind in der UVE vorgeschlagen und werden in der UVP expliziert und ausführlich verbindlich vorgeschrieben. Ebenso wird eine Bauaufsicht die Umsetzung der Maßnahmen kontrollieren. WALDÖKOLOGIE UND FORSTWIRTSCHAFT Einwand Für die Fachbeiträge Waldökologie und Forstwirtschaft (Mappe 6.5, Einlage 6.5.1) sowie Wildökologie und Jagdwirtschaft (Mappe 6.6, Einlage 6.6.1) gelten auch hier die Ausführungen unter Pt. 2.3 bzgl. der nicht nachvollziehbaren Methodik. Stellungnahme Fachgebiet Forstwirtschaft Siehe Stellungnahme zum Einwand 8.4 BODEN Einwand Bei den Modellierungsflächen ist anzugeben, ob bei der Aufschüttung ein Bodenaufbau gemäß Standortbedingungen und örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt wird, insbesondere die Fläche M1, die nach Abschluss des Vorhabens wieder landwirtschaftlich genutzt werden soll. Die diesbezügliche Vorgangsweise ist darzustellen. Für das Schutzgut Boden fehlen generell eine Bewertung der Maßnahmenwirksamkeit sowie eine Darstellung der verbleibenden Gesamtbelastung (Restbelastung). Diese sind zu ergänzen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 134 / 393

136 Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Die Vorgehensweise zur Rekultivierung ist im Rahmen des UVP-Gutachtens Landwirtschaft und Boden als Maßnahme festgelegt. Folgende Bewertung für das Schutzgut Boden wurde von der Projektwerberin nachgeliefert: RESTBELASTUNG SCHUTZGUT BODEN In Bezug auf die Bewertung der nicht ausgleichbaren Restwirkungen des Projektes der A5 Nord Autobahn im gegenständlichen Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze auf das Schutzgut Boden sind folgende Aspekte von Bedeutung: Restbelastung Schutzgut Boden in der Betriebsphase Verträglichkeit mit normativ festgelegten Zielformulierungen: Das niederösterreichische Bodenschutzgesetz definiert in 1 als Zielsetzung die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch Schutz vor Schadstoffbelastungen Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung und die Erhaltung eines standortstypischen Bodenzustandes. In 3, den Begriffsbestimmungen ist definiert: Nachhaltige Bodenfruchtbarkeit ist gegeben, wenn die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes nicht beeinträchtigt und die Entwicklung und Güte des Pflanzenbestandes auch langfristig gewährleistet wird. Dies ist aufgrund der getroffenen Maßnahmen auf den nicht beanspruchten Flächen der Fall. Bodengesundheit ist jener Zustand des Bodens, bei welchem die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens nachhaltig gewährleistet sind (insbesondere die vorwiegend unbelebten Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologisch-biochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen) und der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist. Dies ist aufgrund der getroffenen Maßnahmen auf den beanspruchten Flächen der Fall. Das niederösterreichische Bodenschutzgesetz bezweckt mit Ziel die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit zu erhalten und zu verbessern den Schutz der generellen Bodenfunktion. Diese Aspekte sind bereits im Bereich Landwirtschaft behandelt, ebenso wie die Aspekte Bodenerosion und - verdichtung. Es verbleibt daher eine geringe Restbelastung. Verträglichkeit mit der Zielsetzung Schutz vor Schadstoffbelastungen: Die im Bereich Schutzgut Boden zusätzlich zu berücksichtigende Zielsetzung ist der Schutz vor Schadstoffbelastungen. In Hinblick auf den Schadstoffeintrag durch das Projektvorhaben ist vor allem der Faktor Immissionsbelastungen zu berücksichtigen. Restbelastung Schutzgut Boden Die Immissionsauswirkungen des Projektvorhabens wurden in ELLINGER 2005, UVE - Fachbericht Luft und Klima erhoben. ELLINGER 2005 kommt in seinem UVE - Fachbericht Luft und Klima zum Schluss:... Die anderen Schadstoffe, für die eine gesetzliche Immissionsbegrenzung besteht, sind hinsichtlich der KFZ-Emissionen nicht von Bedeutung (SO 2, Benzol, BaP, Schwermetalle). Die Böden des Untersuchungsgebietes weisen keine relevanten Vorbelastungen auf. Die im UVE - Fachbericht Luft und Klima (ELLINGER 2005) prognostizierten Immissionsbelastungen sind bezüglich der bodenrelevanten Schadstoffe im DI Gschier / DI Rathschüler Seite 135 / 393

137 Bereich der Bagatelleschwelle bis gering. Es verbleibt daher eine geringe Restbelastung. Restbelastung Schutzgut Boden in der Bauphase Verträglichkeit mit normativ festgelegten Zielformulierungen: Das niederösterreichische Bodenschutzgesetz definiert in 1 als Zielsetzung die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch Schutz vor Schadstoffbelastungen Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung und die Erhaltung eines standortstypischen Bodenzustandes. In 3, den Begriffsbestimmungen ist definiert: Nachhaltige Bodenfruchtbarkeit ist gegeben, wenn die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes nicht beeinträchtigt und die Entwicklung und Güte des Pflanzenbestandes auch langfristig gewährleistet wird. Bodengesundheit ist jener Zustand des Bodens, bei welchem die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen des Bodens nachhaltig gewährleistet sind (insbesondere die vorwiegend unbelebten Filter-, Puffer-, Schutz- und Speicherfunktionen sowie die biologisch-biochemischen Transformator- und Genschutzfunktionen) und der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist. Das niederösterreichische Bodenschutzgesetz bezweckt mit Ziel die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit zu erhalten und zu verbessern den Schutz der generellen Bodenfunktion. Diese Aspekte sind bereits im Bereich Landwirtschaft behandelt, ebenso wie die Aspekte Bodenerosion und - verdichtung. Verträglichkeit mit der Zielsetzung Schutz vor Schadstoffbelastungen: Die im Bereich Schutzgut Boden zusätzlich zu berücksichtigende Zielsetzung ist der Schutz vor Schadstoffbelastungen. In Hinblick auf den Schadstoffeintrag durch das Projektvorhaben ist vor allem der Faktor Immissionsbelastungen zu berücksichtigen. Restbelastung Schutzgut Boden Die Immissionsauswirkungen des Projektvorhabens in der Bauphase wurden aufgrund dessen, dass mit der Betriebsphase vergleichbare Immissionen nur in einem kurzen Zeitraum anfallen von ELLINGER 2005 im UVE - Fachbericht Luft und Klima als irrelevant eingestuft. Die Böden des Untersuchungsgebietes weisen keine relevanten Vorbelastungen auf. Die im UVE - Fachbericht Luft und Klima (ELLINGER 2005) für die Bauphase als irrelevant eingestuften Immissionsbelastungen sind daher bezüglich der bodenrelevanten Schadstoffe ebenfalls als irrelevant zu bewerten. Es verbleibt daher keine Restbelastung. Wesentlich ist, dass im Vergleich zwischen den Szenarien Realisierung und Nicht - Realisierung der Trasse wegen der geringen Depositionsraten in die Böden und Pflanzen jedenfalls von einer Nicht erheblichen Veränderung durch Schadstoffimmissionen in die beiden Schutzgüter bei Projektrealisierung ausgegangen werden kann. Der Flächenverlust an Boden ist jedoch vorhanden. Daher ist die Bewertung Keine Restbelastung jedenfalls nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Gesamtbewertung Geringe Restbelastung angesichts der etwa ca. 70ha dauerhaft versiegelten Flächen wesentlich angebrachter. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 136 / 393

138 An der Gesamtbewertung Umweltverträglich bei Einhaltung der Maßnahmen ändert sich jedoch nichts. GRUNDWASSER Einwand Es ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, in welchen Abständen die Humusfiltermulden getauscht bzw. erneuert werden. Diese Angaben sind nachzureichen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Im UVP-Fachgutachten wird eine umfassende Beweissicherung gefordert, die den Zustand der Filterschichten im Bodenfilterbecken überprüft und gegebenenfalls einen notwendigen Austausch dieser Schicht aufzeigt. So ist beginnend zehn Jahre nach Inbetriebnahme der nachweislich ordnungsgemäß hergestellten Bodenfilter regelmäßig im Abstand von jeweils vier Jahren die Funktionsfähigkeit/ das Schadstoffrückhaltevermögen an den am stärksten belasteten Bodenfiltern (u.a. GSA 2.2) nachzuweisen. Ebenso ist die Wirkung der Gewässerschutzanlagen anhand eines Monitorings der Wasserqualität im Ablauf der Anlagen zu überprüfen. LANDSCHAFT Einwand Die im Bericht zur Landschaftspflegerischen Begleitplanung dargestellten Maßnahmen sind fachlich und planerisch gut überlegt. Die positive Beurteilung der Unterlagen ist unter Voraussetzung der Realisierung dieser Maßnahmen zu sehen. Die Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung sind daher in der vorgeschlagenen Art Projektbestandteil bzw. erforderlichenfalls durch Auflage der Behörde sicher zu stellen. Keine Bearbeitung erforderlich Empfehlungen ÜBERSICHT ÜBER DIE WICHTIGSTEN ANDEREN GEPRÜFTEN LÖSUNGSMÖGLICH- KEITEN VERKEHR Einwand Die GSD-Studie (S. 24) geht von der simplen Annahme aus, dass für die Sicherung und Entwicklung der Internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Österreich entsprechend von (betriebs-) wirtschaftspolitischen Hypothesen die zeit-/kostengünstige Erreichbarkeit der Exportmärkte (bzw. Bezugsmärkte) entscheidend ist, und die Erreichbarkeit von Marktpotentialen von einem gegebenen Standort aus, welcher den relativ größten Konkurrenzvorteil gegenüber anderen Standorten darstellt. Dementsprechend basieren die GSD Überlegungen praktisch ausschließlich auf Erreichbarkeitsvorteilen (Indikator Zeit/BIP). Als Argumentationsbasis zur Auswahl der geprüften Lösungsmöglichkeiten wäre die Heranziehung anderer Studien, in denen nicht nur wirtschaftliche Aspekte die Grundlage bilden, wünschenswert. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 137 / 393

139 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der GSD-Studie 1999 wurde die Achse A 5-Drasenhofen als höchstrangige Straßenverbindung (GSD-Typ I) ausgewiesen. In der Korridoruntersuchung Ostregion 2000 wurde über die räumliche Funktion, der Umwelt, dem Verkehrsangebot, der Verkehrsnachfrage und verkehrsübergreifende Strategien Ausbauprioritäten in einer Nutzen-Kosten-Untersuchung ermittelt. Die Achse A 5 (Eibesbrunn-Drasenhofen) wurde ebenfalls in den Straßentyp I eingestuft. ZU BESCHREIBUNG DER MÖGLICHERWEISE VOM VORHABEN ERHEBLICH BEEIN- TRÄCHTIGTEN UMWELT BODEN Einwand Das auf Seite 14, 1. Absatz angeführte für das ggst. Vorhaben herangezogene Prognosemodell nach RASCHKE, 1995 fehlt im Literaturverzeichnis und ist dort zu ergänzen. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Siehe Anmerkung zu Einwand OBERFLÄCHENGEWÄSSER Einwand Es findet keine Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen auf Oberflächengewässer von ursächlich zusammenhängenden Projektvorhaben (aller Teilabschnitte der Trasse) und weiteren Projekten im Gebiet des Gesamtprojektes statt. Eine entsprechende Darstellung wäre zu empfehlen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Da aus dem südlich angrenzenden Abschnitt der A 5 Nordautobahn Straßenwässer in den gegenständlichen Abschnitt übergeleitet werden sollen, ist eine derartige kumulative Zusammenschau unumgänglich. Allfällige Belastungen der Vorfluter durch andere Emittenten werden anhand der erhobenen Hintergrundbelastungen berücksichtigt. ZU BESCHREIBUNG DER MÖGLICHEN ERHEBLICHEN AUSWIRKUNGEN DES VORHA- BENS AUF DIE UMWELT LÄRM Einwand Die Überprüfung des im Rahmen der UVE erstellten Berechnungsmodells bzw. ob eine Kalibration des Rechenmodells erforderlich ist erfolgt den Angaben der RVS entsprechend durch einen Vergleich mit Messergebnissen für den Nahbereich der B7. Eine Gegenüberstellung der übrigen messtechnisch ermittelten Immissionswerte mit den Berechnungsergebnissen wäre als Orientierungshilfe wünschenswert. Im schalltechnischen Gutachten werden an mehreren Stellen Tabellen, Abbildungen oder Zusammenfassungen von Messergebnissen durch Leerseiten gekennzeichnet und finden sich an anderer Stelle wieder, wodurch die Unterlagen teilweise unübersichtlich werden. Eine DI Gschier / DI Rathschüler Seite 138 / 393

140 entsprechende Übersichtlichkeit der UVE würde die Nachvollziehbarkeit erleichtern. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Es wird auf die Stellungnahme zum Einwand verwiesen. Darüber hinaus sei angemerkt, dass ein Schallausbreitungsmodell für eine noch nicht existente, geplante, 4-streifige Autobahn nicht durch Messungen im Nahbereich einer bestehenden 2-streifigen Straße mit einem völlig anderen Straßenbelag überprüft werden kann. Gemäß Punkt 4.2 der RVS sind selbst Messungen an bestehenden Straßen nur als vertrauensbildende Maßnahme zu sehen und nicht für die Überprüfung oder gar Kalibrierung von komplexen 3-dimensionalen Ausbreitungsmodellen geeignet. LANDWIRTSCHAFT Einwand Auf Seite 104 unten und auf Seite 114 oben werden die Auswirkungen des Straßenbaus auf die Betriebsstrukturen angesprochen. Dabei wird festgestellt, dass mit dem Straßenbau der Verlust von einigen Vollerwerbsbetrieben einhergeht. Geht man allerdings von der Durchschnittsgröße von Weinbaubetrieben mit ca. 5 ha aus, so ist durch den Verlust von beinahe 130 ha Landwirtschaftsfläche sehr wohl mit deutlichen Auswirkungen auf die Betriebsstrukturen und auch mit einer Abnahme der Betriebszahlen zu rechnen. Rechnet man noch die im Zuge des Straßenbaus sich abzeichnende zusätzlichen Flächenverluste durch Betriebsgelände- und Wohngebietsausweisungen hinzu, werden die absehbaren Auswirkungen u.u. noch ein Vielfaches übertroffen. Eine überschlägige Abschätzung sollte durchgeführt werden. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Eine überschlägige Einschätzung der Flächenveränderungen und sekundären Auswirkungen wird im Rahmen des Gutachtens Raumplanung durchgeführt. Für den Flächenverlust und die Anzahl der Betriebe haben andere Faktoren, wie z.b. der Beitritt der östlich angrenzenden Staaten zur EU, die allgemeine wirtschaftliche Lage, das Förderungswesen, das Konsumverhalten, etc. wesentlich höheren Einfluss, als der Verlust von ca. 130 ha Fläche. ZU BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN ZU VERMEIDUNG ODER VERMINDERUNG WESENTLICHER NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN LÄRM Einwand In der UVE wird die Durchführung von Kontrollmessungen für die Bau- wie auch die Betriebsphase vorgeschlagen. Die Kontrollmessungen sollten bereits im Rahmen der UVE näher festgelegt werden (z.b. hinsichtlich Anzahl und Auswahl von Immissionspunkten). Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Im UVP-Gutachten wird gefordert, dass bei Beschwerden von Anrainern in der Bauphase Messungen durch die Umweltbauaufsicht zu veranlassen sind und erforderlichenfalls Maßnahmen zu setzen sind. Für die Betriebsphase sind Messungen nach einem Jahr nach der Verkehrsfreigabe vorgeschrieben. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 139 / 393

141 Stellungnahme Nr.: 19 - ÖKOBÜRO Von: ÖKOBÜRO, Volkgartenstraße 1, 1010 Wien Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 19.1 Die UVE und die Projektsunterlagen sind mangelhaft und lassen zentrale umweltpolitische Fragenstellungen unbeachtet. Stellungnahme UVP-Koordination Die UVE und die Projektunterlagen entsprechen dem Stand der Technik. Aufgabe der Sachverständigen ist es, das Projekt zu prüfen und nicht etwaige umweltpolitische Fragestellungen zu erörtern, sh. auch Einleitung. Einwand 19.2 Die UVE geht von unrichtigen und veralteten Prämissen und Zahlenmaterial aus. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Einreichprojekt 2013 ist in der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) sind auf der Seite 53 die angesetzten Netzzustände aufgelistet und dargestellt (Abb. 5-1 auf Seite 55). Die B 303 bzw. S 3 Weinviertler Schnellstraße und auch die S 8 Marchfelder Schnellstraße sind berücksichtigt. Einwand 19.3 Die Berechnungsmethoden sind nicht nachvollziehbar. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Einwand 19.4 Die vorgelegten Dokumente sind unverständlich. Eine nichttechnische Aufbereitung im Sinne der UVP-RL des UVP-G fehlt. Stellungnahme UVP-Koordination In den Einreichunterlagen 2005, Einlage 5.1, Umweltverträglichkeitserklärung Bericht, des Einreichprojektes ist in Kap. 6 die allgemein verständliche Zusammenfassung enthalten. Darauf aufbauend wurden in der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektänderungen 2013 (Einlage 0.7) eine zusammenfassende Bewertungen aller beantragten Projektänderungen für jedes Schutzgut vorgenommen. Diese Bewertungen wurden sowohl für die Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) als auch für die Realisierungsstufe 2 (Vollausbau) durchgeführt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 140 / 393

142 Einwand 19.5 Die Gesamtauswirkungen der weiteren laufenden und geplanten Straßenbauprojekte in NÖ und Wien werden nicht berücksichtigt. (Stückelung). Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Einwand 19.6 Das Espoo-Verfahren in CZ ist mangelhaft bzw. findet nicht statt. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 19.7 In CZ gibt es keine Pläne und Genehmigungen für den Anschluss der A5. Die einseitige Trassenfestlegung durch Österreich führt zu erheblichen Umweltauswirkungen in CZ. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstrasse R52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. In Tschechien wurde für die R52 ein Environmental Impact Assessment (eine UVP) durchgeführt. Umweltauswirkungen in CZ entstehen hauptsächlich durch die R52 und sind im EIA berücksichtigt. Der oben zitierte Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Einwand 19.8 Die ASFINAG diskutiert in Zeitungen (zuletzt 5. Oktober) Trassenvarianten, die von der hier gegenständlichen abweichen. Es ist deshalb unklar, weshalb gleichzeitig für andere Trassenvarianten eingeleitet werden. Dies stellt eine Verschwendung und gemeinwohlwidrige Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel dar. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im gegenständlichen Verfahren ist nur die Trasse der A 5 nach Drasenhofen eingereicht und Gegenstand der Beurteilung. Etwaige Medienberichte über andere Trassenführungen sind, da nicht eingereicht, nicht Bestandteil der Beurteilung. Einwand 19.9 Das Vorhaben ist wegen Widerspruchs zu den Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G DI Gschier / DI Rathschüler Seite 141 / 393

143 und der Materiengesetze, insbesondere des IG-L, Lärmschutz, Naturschutz, Wasserrecht abzulehnen. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand Im Hinblick auf die Rechtssprechung des EuGH (-392/96 of 21 Sept 1999 Commission vs Ireland; ECJ 16. Sept. 2004, C-227/01, Valencia) sowie die Kumulationsbestimmungen des UVP-G sind alle Teilstücke der A5 sowie die Anschlüsse S1 West, S1 Ost und S2 einer einheitlichen UVP zu unterziehen. Eine Zerstückelung eines einheitlichen Projekts in mehrere Teile widerspricht dem Sinn und Zweck der UVP-G und der UVP-RL. Eine kohärente Beurteilung der Umweltauswirkungen ist sowie überhaupt der Umweltauswirkungen des Gesamtprojekts ist deshalb nicht gewährleistet und liegt im konkreten Fall nicht vor. Dies wird im konkreten Fall dadurch bestätigt, dass in den einzelnen UVP s unterschiedliches Datenmaterial, Gutachter und zum Teil Berechnungsmethoden verwendet werden. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand Besonders auffallend ist die zuletzt erfolgte Stückelung der A5 Mitte/A5 Nord. Beide Verfahren laufen zeitlich parallel. Eine Stückelung ist hier genauso wenig gerechtfertigt wie jene zwischen A5 Süd, S1, S2. Stellungnahme UVP-Koordination Seitens der Antragstellerin wurden für die Autobahnabschnitt A 5 Abschnitt Schrick Poysbrunn (A 5 Nord A) sowie Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze (A 5 Nord B) jeweils eigene Anträge bei der UVP-Behörde eingebracht. Da die beiden Projekte zeitlich nahe zusammenliegend realisiert werden sollen, wurden in den Einreichunterlagen für den Abschnitt A 5 Nord B die Auswirkungen in Österreich sowie in der Tschechischen Republik insbesondere für die Fachbereiche Verkehr, Lärm und Erschütterungen, Luft, Humanmedizin und Oberflächengewässer für beide Abschnitte kumulativ untersucht. Einwand Dadurch werden die Umweltauswirkungen im Sinne des UVP-G und der UVP-RL nicht ausreichend dargestellt. Vielmehr handelt es sich um eine rechtswidrige Stückelung eines Gesamtvorhabens, in welcher versucht wird, durch die geleichzeitige Planung und Durchführung mehrerer zusammenhängender Straßenprojekte, die Vorgaben des UVP-G, der UVP- RL und der Materiengesetze zu unterlaufen. Stellungnahme UVP-Koordination Siehe Stellungnahme zu Einwand DI Gschier / DI Rathschüler Seite 142 / 393

144 Einwand Eine Beurteilung des Gesamtvorhabens ist unter den in der UVE verwendeten Prämissen nicht möglich bzw. falsch. Eine Genehmigungsfähigkeit des Projekts ist schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Stellungnahme UVP-Koordination Siehe Stellungnahme zu Einwand Einwand Durch die Zerstückelung entstehen deutlich höhere Kosten für die Öffentlichkeitsbeteiligung durch vervielfachten erhöhten Zeitaufwand, mehrfach Rechtsanwalt- und Sachverständigenkosten. Dadurch werden die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit eingeschränkt. Stellungnahme UVP-Koordination Zu Einwendungen betreffend Kosten wird auf die Einleitung verwiesen. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand Die Umweltauswirkungen der A5 auf CZ sind erheblich. Durch die hier vorliegende Trassenvariante ergeben sich aufgrund des durch die A5 induzierten Verkehrs katastrophale Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete und Arten, nationale Schutzgebiete und geschützte Kulturgüter, die durch die CZ Straße R52 durchquert bzw. berührt werden. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Planungen für die A 5-Nord Autobahn haben ihren Ursprung in den 90-iger Jahren. In der GSD-Studie (Die Gestaltung des Straßennetzes im donaueuropäischen Raum unter besonderer Beachtung des Wirtschaftsstandortes Österreich, Februar 1999), dem GVP- Österreich (Gesamtverkehrsplan für Österreich) und dem Niederösterreichischen Landesverkehrskonzept ist die A 5 verankert. In umfangreichen Verkehrsuntersuchungen wurden die Wirkungen von anderen Grenzübergängen (Laa an der Thaya bzw. Reintal) mit Drasenhofen verglichen und dem Grenzübergang in Drasenhofen die höchste Priorität zugeordnet. In den erhobenen Verkehrsbeziehungen zwischen Wien und den Städten Prag, Brünn und Krakau dominiert die Verkehrsbeziehung Wien-Brünn. Aus verkehrlicher Sicht ist der Verbindung der A 5 über Drasenhofen aufgrund der größeren Wirkung eindeutig der Vorzug zu geben. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Potenzielle Wirkungen des geplanten Abschnitts der A 5 von Poysbrunn bis zur Staatsgrenze auf die Schutzgebiete in Tschechien (durch Emissionen wie Licht und Lärm, aber auch durch geänderte Verkehrsströme) werden sowohl in der Einreichplanung der Projektwerberin (zusammenfassend in Einlage 6.8.6, Kapitel 7.2, Seite 70 ff) als auch im UVP-Gutachten behandelt und entsprechende Maßnahmen werden umgesetzt. Erhebliche negative Wirkungen sind nicht zu erwarten. Der Verlauf der geplanten Straße in Tschechien und die Wirkungen dieser Straße auf tschechische Schutzgebiete sind nicht Gegenstand des Verfahrens. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 143 / 393

145 Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Der Gutachter des Fachbereichs Raumplanung, Sachgüter und Erholung schließt sich, als dem Verkehrsgutachter nachgeordneter Fachbereich, dem Befund des Verkehrsgutachters an. Die Auswirkungen der in Tschechien geplanten Trasse der R 52 sind nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens. Stellungnahme Fachgebiet Kulturgüter Wie aus den von den tschechischen Behörden den österreichischen Behörden vorgelegten Unterlagen geht hervor, wurde die in Frage stehende Straße R 52 mit Hinblick auf eine Anbindung an eine geplante A 5 konzipiert. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen diesem Umstand Rechnung tragen. Darüber hinaus muss der durch die A 5 induzierte Verkehr als anteilsmäßig so gering angesehen werden, dass er auch auf Art und Umfang von durchzuführenden Maßnahmen keinen Einfluss hat. Einwand Die Anbindung der A5 in CZ ist politisch und rechtlich umstritten und nicht entschieden. Erst vor zwei Wochen wurde der Entwurf der Änderung des entsprechenden Flächenwidmungsplans in CZ vom Umweltministerium zurückgewiesen. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. In Tschechien wurde für die R 52 ein Environmental Impact Assessment (eine UVP) durchgeführt. Der oben zitierte Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Einwand Die Festlegung dieser Trassenvariante ohne Espoo-Verfahren, ohne Abstimmung mit CZ, ohne Abwartung der politischen und rechtlichen Entscheidungen in CZ widerspricht der UVP- RL, der Espoo-Konvention und stellt die Verschwendung öffentlicher Mittel dar. Stellungnahme UVP-Koordination Die UVE wurde von den Behörden der Tschechischen Republik gemäß 16 Abs. 3 Gesetz Nummer 100/2001 GBl. (Tschechisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) aufgelegt. Der Österreichischen UVP- Behörde wurde seitens des Tschechischen Umweltministeriums folgendes bekannt gegeben: Der Aushang erfolgte im Amt der Region Südmähren am , im Stadtamt Mikulov am sowie in der Stadt Valtice am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die UVE- Unterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode 007 Einsicht genommen werden konnte. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 144 / 393

146 Einwand Ein Espoo-Verfahren nur für A5 Nord ist unzureichend. Vielmehr müssen die anderen Teile der A5 in das Espoo-Verfahren einbezogen werden. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand Die Gutachten sind nur für Experten, nicht jedoch für die Öffentlichkeit aufbereitet. Dies widerspricht 6 Abs. 1 Ziffer 6 UVP-G. Es ist unzumutbar, dass die Öffentlichkeit die unüberschaubaren Dokumente in sechs Wochen eingehend analysiert. Das Beteiligungs- und Informationsrecht der Öffentlichkeit im Sinne des UVP-G und der UVP-RL wird dadurch nicht ausreichend gewährleistet bzw. wird verletzt. Stellungnahme UVP-Koordination In den Einreichunterlagen 2005, Einlage 5.1, Umweltverträglichkeitserklärung Bericht, des Einreichprojektes ist in Kap. 6 die allgemein verständliche Zusammenfassung enthalten. Darauf aufbauend wurden in der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektänderungen 2013 (Einlage 0.7) eine zusammenfassende Bewertungen aller beantragten Projektänderungen für jedes Schutzgut vorgenommen. Diese Bewertungen wurden sowohl für die Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) als auch für die Realisierungsstufe 2 (Vollausbau) durchgeführt. Einwand Die Berechnungsmethoden werden nicht verständlich offen gelegt und sind nicht nachvollziehbar. Stellungnahme UVP-Koordination Zu Details sh. Bearbeitung der Stellungnahmen ab Einwand Die in den Projektunterlagen gegebene Darstellung des Verfahrens entspricht nicht dem Stand der Technik und Wissenschaft und ist in dieser Form als sachliche Entscheidungsgrundlage nicht geeignet. Stellungnahme UVP-Koordination Die ausgearbeiteten Unterlagen entsprechen dem Stand der Technik. Zu Details sh. Bearbeitung der Stellungnahmen ab Einwand Es ist etwas unklar und nicht nachvollziehbar unter welchen Prämissen die Verkehrszahlen und die diesbezüglichen Immissionen (insbesondere Lärm, Luft, Co2 etc) verschiedener Schadstoffe berechnet worden sind. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 145 / 393

147 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Projektänderungen 2013 in der Einlage Verkehrsuntersuchung wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Zur Berechnung der Lärmimmissionen für die verschiedenen Planfälle werden die in den aktualisierten Verkehrsuntersuchung, Einlage der UVE 2013, aufbereiteten Verkehrswerte herangezogen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Prämissen wird auf das UVP-Gutachten Verkehr verwiesen. Die angewandte Methode zur Lärmberechnung ist im lärmtechnischen Bericht, Einlage im Kapitel 3 ausführlich und nachvollziehbar beschrieben. Sofern dazu ergänzende Erläuterungen notwendig waren, wird auf die Ausführungen im Kap. 4.2 des UVP-Fachgutachtens für Lärm und Erschütterungen verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die berechneten Immissionen beziehen sich auf die im Fachbereich Verkehr festgelegten Verkehrszahlen über die durch das UBA publizierten Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA Vers. 3.1, 2010; siehe Kap , UVE Projektänderung 2013, Einlage 1.3.1). Die Änderung durch die neue Version der Emissionsfaktoren HBEFA Vers. 3.2 (2014) wurden in der Ergänzung zur UVE, Projektänderung 2013, Einlage 9.1 dargestellt. Einwand Wenn man lokale Umfahrungen baut wird die Reisezeit, durch Vermeiden von Staus in den Ortsdurchfahrten verkürzt. Verkürzte Reisezeit bewirkt aber ein Ansteigen des Verkehrs ( Sinken des Raumwiderstandes ). In den vorgelegten Unterlagen sieht man jedoch eindeutig, dass der Verkehr in Nord-Süd Richtung sinkt. D.h. die vorgelegten Rechnungen sind unstimmig! Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Einreichunterlagen Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) werden ab der Seite 103 die Reisezeitveränderungen in den jeweiligen Planfällen dem Nullplanfall gegenübergestellt. Einwand Aufgrund der zentralen Bedeutung des verkehrlichen Mengengerüstes ist eine genaue Dokumentation der Verkehrsprognose und des Verkehrsmodells unbedingt erforderlich. Dazu gehört die detaillierte Angabe der Rechenvorschrift sowie die genauen Annahmen für Zuwachsfaktoren, etc. Eine wesentliche Auswirkung, die vom bmvit in Studien (Uni Graz 2005) geprüfte Einführung einer fahrleistungsabhängigen PKW-Maut; wurden wie in den vorangegangenen UVP s (A5 und S1/S2) nicht geprüft, sowie deren Auswirkung auf das untergeordnete Straßennetz nicht erörtert. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 146 / 393

148 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Einwand Die Alternativen zur geplanten Trasse wurden nicht hinreichend geprüft. Dies betrifft etwa den Ausbau der Schieneninfrastruktur, insbesondere jedoch die Nutzung der bestehenden und nicht ausgelasteten Kapazitäten der slowakischen Autobahn D2 Bratislava-Brno, die von Österreich durch die A6 und die geplante S8 in Kürze rasch erreichbar sein wird. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Autobahn D 2 auf tschechischem und slowakischen Gebiet stellt keine Alternative zur geplanten A 5 dar, da durch die Umwegfahrten weiterhin Fahrten entlang der Brünner Straße anfallen würden. Alternativen wurden in den Einreichunterlagen 2005 durch den Substitutionsplanfall ÖV- Ausbau und lokale Umfahrungen geprüft. Die Notwendigkeit der A 5 als Autobahn wurde bereits in der Korridoruntersuchung Ostregion nachgewiesen. Einwand Für eine Bewertung der einzelnen dargestellten Projektalternativen (Nullvariante, Ausbau von A5) und die Abwägung der Vor- und Nachteile ist die Angabe einer Fehlerabschätzung des Verkehrsmodells unbedingt erforderlich. Dies ist in der UVE nicht hinreichend erfolgt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Fehlerabschätzung wurde in der Einlage Verkehrliche Grundlagen und ergänzende Unterlagen ab Seite 49 der Einreichunterlagen 2005 dokumentiert. Die Abschätzung der Prognoseunsicherheiten (bei mittlerer Streuung) wurde im Ausmaß von +/- 17 % abgeschätzt. Die Unsicherheiten der Prognoseannahme betreffen Bevölkerungs-, Arbeitsplatz- und Motorisierungsentwicklung. Einwand Bei der Nullvariante sind Verkehrserreger, welche nur im Falle des Autobahnbaus in Betrieb gehen, nicht eingerechnet. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien hat einen Gemeinderatsbeschluss, dass das EKZ Gerasdorf bei Wien nur nach Realisierung der S 1 errichtet werden darf. Einwand Unklar ist weiters, inwieweit der Vollausbau der TEN 25 Route (Wien-Brünn-Katovice- Danzing) eingerechnet worden ist? Es ist also unklar, wie hoch der prognostizierte Verkehr ist, wenn der geplante vollständige Ausbau fertig ist? DI Gschier / DI Rathschüler Seite 147 / 393

149 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Verkehrsmodellberechnungen wurde der Vollausbau des TEN-Netzes in den Nachbarstaaten berücksichtigt. Einwand Zur Wirtschaftlichkeit und zum volkswirtschaftlichen Nutzen bzw. Schaden der A5 wurden keine genaueren Berechnungen über Gewinner und Verlierer in der Region angestellt. Es ist davon auszugehen, dass durch die A5 eine Verlagerung von Arbeitsplätzen und Gewerbebetrieben nach Wien erfolgt. Dadurch wird die lokale Infrastruktur und Wirtschaftskraft der nicht unmittelbar an die A5 grenzenden Region erheblich verschlechtert. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Wie schon in der UVE ausgeführt, kommt durch die Errichtung der A 5 zu einer Verbesserung der Standortvoraussetzungen und Erreichbarkeitsverhältnisse. Dadurch entsteht für die Region die Chance, dass sich neue Betriebe und Arbeitsplätze in der Region ansiedeln und es zu einer Trendumkehr kommt. Einwand Die UVE berücksichtigt nicht weitere, bereits im Bau befindliche und/oder genehmigte und/oder fertig geplante und/oder in weit fortgeschrittender Planung befindlichen Schnellstraßenbauprojekte und geht überhaupt von falschen Prämissen und von veraltetem Datenmaterial aus. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsprognose 2030 werden in den Prognosefällen die Netzergänzungen im Straßennetz der Ostregion berücksichtigt und sind auf Seite 53 der Einlage Vekehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) aufgelistet und in der Abb. 5-1 auf Seite 55 dargestellt. Einwand Das Fehlen dieser Projekte und Grundlagen macht die UVE in wesentlichen Elementen unvollständig. Das Projekt ist deshalb nicht genehmigungsfähig. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsprognose 2030 werden in den Prognosefällen die Netzergänzungen im Straßennetz der Ostregion berücksichtigt und sind auf Seite 53 der Einlage Vekehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) aufgelistet und in der Abb. 5-1 auf Seite 55 dargestellt. Einwand Wie aus einer aktuellen Unterlage des ASFINAG ( ASFINAG Streckennetz) hervorgeht; ist der Bau der A5, S1 und S2 bis zum Jahre 2010 fertiggestellt, sowie die S8 und S3 bis 2012, jedoch die S1 Schwechat Süßenbrunn erst mit 2019 datiert; sowie die Verbindung A22-A4 mit 2016 datiert; dies würde bedeuten und ist so in den Berechnungen jedoch nicht abgebildet, dass zwischen 2010 bis 2019 nur die A23 als aufnehmende Nord-Süd Verbindung vorhanden ist; wir bitten hier um Berechnung mit Jahresintervallen von wie sich der vermehrte Verkehr seinen Weg suchen wird (Stauzeiten, Belastungen im DI Gschier / DI Rathschüler Seite 148 / 393

150 untergeordneten Netz,...) Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) wurde der Prognosehorizont mit 2030 gewählt. Die zukünftigen Straßenprojekte der Ostregion sind auf Seite 53 aufgelistet und in der Abb. 5-1 auf Seite 55 dargestellt. Einwand Die A5 ist keine geeignete Transitroute Richtung Prag und Katowice, da eine Anbindung über die bereits bestehende Verbindung Brünn-Bratislava-Wien oder via geplanter S3 nach Prag kürzer, ökonomisch und ökologisch zweckmäßiger ist. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die A 5 ist keine Transitroute sondern dient hauptsächlich der Bündelung des Verkehrs in und aus der Region und zur Entlastung der Ortsdurchfahrten. Einwand Die weiteren Hochleistungsstraßen, nicht nur jene, die zuletzt durch das bmvit SPV geprüft und in das Bundesstraßengesetz aufgenommen wurden, fehlen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsprognose 2030 werden in den Prognosefällen die Netzergänzungen im Straßennetz der Ostregion berücksichtigt und sind auf Seite 53 der Einlage Vekehrsuntersuchung aufgelistet und in der Abb. 5-1 auf Seite 55 dargestellt. Einwand Nicht berücksichtigt wird weiters, dass die A5 Mitte nur ein Teilaspekt der gesamten Straßenbauoffensive in Ostösterreich, insbesondere NÖ, darstellt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsprognose 2030 werden in den Prognosefällen die Netzergänzungen im Straßennetz der Ostregion berücksichtigt und sind auf Seite 53 der Einlage Vekehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) aufgelistet und in der Abb. 5-1 auf Seite 55 dargestellt. Einwand Die Anbindung der A5 an die S1, S2 sowie die sich eröffnende Anbindung der A1 über Traismauer, Tulln an den Ring um Wien und die A22 werden nicht hinreichend berücksichtigt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsprognose 2030 werden in den Prognosefällen die Netzergänzungen im Straßennetz der Ostregion berücksichtigt und sind auf Seite 53 der Einlage Vekehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) aufgelistet und in der Abb. 5-1 auf Seite 55 dargestellt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 149 / 393

151 Einwand Für das Gesamtprojekt ist eine grenzüberschreitende SUP und UVP im Sinne der Espoo- Konvention erforderlich. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand Die verkehrsbedingte Luftverschmutzung im Bezirk Mistelbach und im Großraum Wien führt schon jetzt zu regelmäßigen Grenzüberschreitungen, insbesondere was die Feinstabbelastung betrifft. Die A5 liegt in einem IG-L Sanierungsgebiet. Genehmigungen sind gemäß TA- Luft und Leitfaden IG-L&UVP des BMU und Umweltbundesamt in Sanierungsgebieten nur dann zulässig, wenn die Zusatzbelastung (Irrelevanz) unter 1 % bleibt und weitere Maßnahmen zur Immissionsreduktion getroffen werden. Es ist unklar, wie dieser Wert angesichts des unrichtigen Zahlenmaterials (vgl bereits oben, etwa Nichtberücksichtigung anderer Projekte (salami slicing Berechnungsmethoden,) erreicht werden kann, wenn laut UVE davon auszugehen ist, dass sich der Verkehr aufgrund der A5 bis 2020 vervielfacht. Durch die A5 wird die Straßenverkehrsanbindung an Wien verbessert und damit ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, Privat-Kfz im Berufs- und Freizeitverkehr vermehrt zu nutzen. Die diesbezüglichen Umweltauswirkungen wurden in der UVE und den Projektunterlagen nicht hinreichend beleuchtet, wie etwa Untersuchung induzierter Verkehre, Stand der Technik. Nach Ansicht des ÖKOBÜROs ist nicht aufgrund der stetig steigenden Feinstaubbelastung und den einschlägigen Bestimmungen im IG-L keine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gegeben. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsprognose 2030 werden in den Prognosefällen die Netzergänzungen im Straßennetz der Ostregion berücksichtigt und sind auf Seite 53 der Einlage Vekehrsuntersuchung (Projektänderungen 2013) aufgelistet und in der Abb. 5-1 auf Seite 55 dargestellt. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima In der RVS Ausbreitung von Luftschadstoffen an Verkehrswegen und Tunnelportalen (April 2014) ist als Irrelevanzkriterium ein Schwellwert von 3% festgelegt. Für die relevanten Aufpunkte ergeben sich Zusatzbelastungen, die deutlich unter diesem Schwellwert liegt und damit als irrelevant zu werten sind. Wesentlich ist auch zu bemerken, dass es bei einer Anzahl von Aufpunkten deutliche Verbesserungen der Immissionssituation gibt. Einwand Auch auf die Klimaschutzrelevanz der genannten weiteren Schnellstraßenbauvorhaben und zugehöriger Anschlussstellen wird in den Unterlagen nicht ausreichend eingegangen. Das Vorhaben steht in Widerspruch zu den völker- und europarechtlichen Klimaschutzverpflichtungen Österreichs. Darauf hätte in der UVE wesentlich detaillierter eingegangen werden müssen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 150 / 393

152 Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Der Klimaschutz besteht in erster Linie in der Diskussion zusätzlicher CO 2 Emissionen. Es wurde dargestellt, dass es zu deutlichen Erhöhung der CO 2 Emissionen kommt. Im Sinne des Klimaschutzes ist die Politik gefordert Maßnahmen zu Reduktion von CO 2 Emissionen zu setzen. Einwand Entgegen den Behauptungen in den Unterlagen wird die Lärmbelastung sehr wohl deutlich steigen. Die vorgesehenen Lärmschutzwände sind nicht ausreichend. Das Lärmschutzkonzept muss verbessert werden. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Die zu erwartenden Lärmbelastungen wurden gemäß der BStLärmIV ermittelt. Die geplanten straßenseitigen Maßnahmen entsprechen den Anforderungen des 8 BStLärmIV. Es wird auf die näheren Ausführungen in Kap zum Vollausbau und in Kap zur 2- streifigen Umfahrung Drasenhofen verwiesen. Einwand Mögliche Auswirkungen auf Naturschutzgebiete und geschützte Arten wurde nicht hinreichend geprüft und dargestellt. Dasselbe gilt für Auswirkungen auf den Boden. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die Auswirkungen auf Schutzgebiete werden in Einlage 6.8.6, Kap. 7, ab Seite 70 nachvollziehbar und plausibel behandelt. Da keine Schutzgebiete direkt betroffen werden, sondern nur Fernwirkungen (Licht, Lärm, Emissionen, Trennwirkung) denkbar sind, ist eine detailliertere Analyse nicht erforderlich. Nach Ansicht des SV werden auch alle im Gebiet präsenten und vom Projekt potenziell erheblich betroffenen geschützten Tier- und Pflanzenarten (insbesondere der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie) im Einreichoperat der Projektwerberin (einschließlich der Verbesserungen!) behandelt. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Die Auswirkungen auf die Böden sind in einem eigenen Band (Landwirtschaft und Boden) im Einreichprojekt ausreichend dargestellt. Die Projektänderungen wurden in den Projektergänzungen ebenfalls ausreichend dargelegt. Einwand Die UVE berücksichtigt die wasserrechtlichen Materiengesetzte und die WasserrahmenRL nicht ausreichend. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Im entsprechenden UVP-Fachgutachten werden die entsprechenden Vorgaben berücksichtigt und als Beurteilungsgegenstand herangezogen. Einwand Durch das verfahrensgegenständliche Projekt wird der Wasserhaushalt der Region deutlich gefährdet und deutlich verschlechtert. Der Wasserhaushalt dieser ohnedies trockenen Zone im Nordosten Niederösterreichs würde in eine sehr heikle Situation geraten. Durch weitere DI Gschier / DI Rathschüler Seite 151 / 393

153 Versiegelung von Boden würde dem Wasserkreislauf dieser Region noch mehr wertvolles Wasser entzogen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Betrachtet man die vom Vorhaben berührten Wasserkörper, bzw. deren Einzugsgebiete, so ist festzustellen, dass die vorhabensbedingte Versiegelung von Böden unmaßgeblich ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die darauf gesammelten Niederschläge in die bereits heute damit beaufschlagten Vorfluter gelangen, wodurch ein Entzug dieser Wässer aus dem lokalen Wasserkreislauf nicht gegeben ist. Eine Gefährdung des Wasserhaushalts der Region kann daher ausgeschlossen werden. Einwand Es fehlt eine detaillierte Angabe der möglichen Auswirkungen der geplanten A5 auf Oberflächen- und Grundwässer bei außerplanmäßigen Störfällen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Umweltrelevante Auswirkungen von bauwerksspezifischen Katastrophen, wie z.b. Brückeneinsturz oder Rutschungen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen. Ebenso sind verkehrsspezifische Katastrophen oder Unfälle nicht Gegenstand des UVP Verfahrens. Bei derartigen Ereignissen treten entsprechende Alarmpläne in Kraft, um deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. Diese müssen vor Inbetriebnahme des Vorhabens durch den Straßenbetreiber vorgelegt werden. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass angesichts der Ableitung sämtlicher Straßenwässer über Gewässerschutzanlagen eine hohe Sicherheit für Grund- und Oberflächenwasser gegen den Eintrag von Schadstoffen aus Verkehrsunfällen gegeben ist. So können derartige Schadstoffe durch das Schließen der Ablaufschieber in den Retentionsbecken in diesen gehalten und anschließend entsprechend entsorgt werden. Einwand Gas- und partikelförmige Schadstoffeinträge in Folge des Betriebes der A5 können sich großräumig ausbreiten und stellen in jedem Fall eine Gefährdung der gebotenen Wasserqualität dar. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Deposition von gas- und partikelförmigen Schadstoffen bleibt deutlich unter den Grenzwerten über Landflächen. Bei Wasserflächen ist davon auszugehen, dass bei Wasserflächen die relevanten Depositionsgeschwindigkeiten kleiner bleiben als über Landflächen. Es ist daher mit keiner Gefährdung der Wasserqualität zu rechnen. Einwand Es wurde nicht hinreichend berücksichtigt, dass Direkteinleitungen in Vorfluter zu unterlassen sind. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Eine direkte Einleitung von unbehandelten Straßenwässern in Vorfluter ist im gegenständlichen Vorhaben nicht vorgesehen. Sämtliche Straßenwässer werden in Gewässerschutzanlagen behandelt und erst danach einem Gewässer zugeleitet. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 152 / 393

154 Einwand Das ÖKOBÜRO begehrt daher die Abweisung des Genehmigungsantrages wegen Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G, der Materiengesetze und wegen Verstoß gegen die UVP-RL, in eventuell die Überarbeitung und Ergänzung der UVE unter Beachtung obiger Einwendungen. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 153 / 393

155 Eingelangte Stellungnahmen nach der öffentlichen Auflage in Österreich vom bis Stellungnahme Nr.: 20 - ÖKOBÜRO Von: ÖKOBÜRO, vertreten durch DI Mag. Markus Piringer (Geschäftsführung Ökobüro); Volkgartenstraße 1, 1010 Wien Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit reichen wir als Partei zum im Betreff genannten laufenden Verfahren die im Anhang befindlichen Dokumente ein. Ein Brief ist in Papierform beigelegt, der Rest der Dokumente befindet sich in elektronischer Form auf CD-Rom (liegt bei). Diese sind im laufenden Verfahren zu berücksichtigen, es gilt kein Neuerungsverbot. Der Anhang enthält zunächst einen zweiten Brief, in welchem auf die weiteren im Anhang befindlichen Dokumente Bezug genommen wird und Ersuchen bzw. Fragen formuliert sind, um deren schriftliche Beantwortung bzw. Behandlung wir Sie dringend ersuchen. Sollten Sie die Behandlung eines Ersuchens bzw. die Beantwortung einer Frage ablehnen, bitten wir diesbezüglich um eine schriftliche Begründung. Dieser Brief ist, mit Ausnahme der Ersuchen auf Englisch. Dies dient der Vereinfachung, da gegenständlichen Verfahren österreichische wie auch tschechische Interessen berührt sind und Englisch eine für beiden Seiten verständliche Sprache ist. Hinzu kommt, dass die im Anhang befindlichen Dokumente in ihrer Originalsprache (Deutsch, Englisch, Tschechisch) beiliegen. Wird von Ihrer Seite eine Übersetzung des Briefs ins Deutsche gewünscht, dürfen wir Sie bitten uns zu verständigen, die Übersetzung wird dann nachgereicht. Die genannten Unterlagen wurden ebenfalls in Papierform im Hinblick auf den Abschnitt Schrick-Poysbrunn an das BMVIT eingereicht. Sollte auch für das gegenständliche Verfahren eine Einreichung komplett in Papierform notwendig sein, dürfen wir um eine diesbezügliche Mitteilung bitten. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Stellungnahme UVP-Koordination Nachfolgend werden die Stellungnahme und die darin enthaltenden Ersuchen und Fragen wiedergegeben und von den Sachverständigen bzw. der UVP-Koordination beantwortet. Die Übersetzung der Stellungnahme aus dem Englischen erfolgte durch die externe UVP- Koordination. Die der Stellungnahme in Papierform beigefügten Anhänge und Dokumente sind dem Beilagenband zu diesem Stellungnahmenband zu entnehmen. Bezugnehmend auf die der Stellungnahme angeschlossenen CD-ROM wird angemerkt, dass die auf dieser CD-ROM enthaltenen Dokumente überwiegend in tschechischer Sprache bzw. in englischer Sprache verfasst sind. Der Umstand, dass diese Dokumente nicht in deutscher Sprache abgefasst wurden, stellt einen verbesserungsfähigen Mangel gemäß 13 Abs. 3 AVG dar. Mit Schreiben vom hat Ihnen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde den Auftrag erteilt, ihre Stellungnahme dahingehend zu verbessern, dass eine Übersetzung der Stellungnahme in deutscher Sprache innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird. Da nach Ablauf dieser Frist keine Vorlage der DI Gschier / DI Rathschüler Seite 154 / 393

156 Übersetzung der tschechischen und englischen Dokumente bei der UVP-Behörde erfolgte können diese im gegenständlichen nicht berücksichtigt werden. Auf der CD-ROM befindet sich nur ein Dokument in deutscher Sprache (deutsche Übersetzung des Memorandums vom 19. September 2008). Da dieses Memorandum auch in Papierform übermittelt wurde, ist dieses Dokument im Beilagenband zu diesem Stellungnahmenband enthalten. Einwand 20.1 Sehr geehrte Damen und Herren, Wir ersuchen Sie um Berücksichtigung der nachstehenden Informationen zum laufenden Verfahren der A5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn-Staatsgrenze bei Drasenhofen. Die im Brief angesprochenen Dokumente liegen teilweise in Papierform bei, teilweise in elektronischer Form. Wir ersuchen Sie dringend um Beantwortung der nachstehenden Ersuchen. Die Liste der beigelegten Dokumente befindet sich in Anhang 1. Die Dokumente befinden sich in elektronischer Form auf CD-ROM, ein Brief ist in Papierform beigelegt. Die beigelegten relevanten Dokumente waren entweder zum Zeitpunkt der öffentlichen Verhandlung nicht verfügbar oder wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Briefe, die an das BMVIT (Minister Faymann und Ministerin Bures) gesendet wurden, wurden bislang nicht beantwortet. Der Inhalt dieser Briefe muss im laufenden Verfahren jedoch für die beiden UVP Prozesse Schrick - Poysbrunn und Poysbrunn - Drasenhofen voll berücksichtigt werden. Da die inkorrekte "Salami Taktik" für Schrick Drasenhofen verwendet wurde, konnte die vollständige Information der Tschechischen Landesgebietes und der Tschechischen Bevölkerung nicht ordnungsgemäß genutzt werden und wird hiermit übermittelt. Ersuchen mit kurzer Begründung sind nachstehend angeführt. Eine zusätzliche relevante Information befindet sich in den bereitgestellten Dokumenten und sollte im Zuge der Beantwortung vollständig berücksichtigt werden. Die Antworten sollen klar auf die originalen Dokumente, auf welche sie sich beziehen, verweisen. Stellungnahme UVP-Koordination Seitens der Antragstellerin wurden für die Autobahnabschnitt A 5 Abschnitt Schrick Poysbrunn (A 5 Nord A) sowie Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze (A 5 Nord B) jeweils eigene Anträge bei der UVP-Behörde eingebracht. Da die beiden Projekte zeitlich nahe zusammenliegend realisiert werden sollen, wurden in den Einreichunterlagen für den Abschnitt A 5 Nord B die Auswirkungen in Österreich sowie in der Tschechischen Republik insbesondere für die Fachbereiche Verkehr, Lärm und Erschütterungen, Luft, Humanmedizin und Oberflächengewässer für beide Abschnitte kumulativ untersucht. Hinsichtlich der beiden angeführten Schreiben an Herrn Bundesminister Faymann vom und Frau Bundesministerin Bures vom (siehe Beilagenband) wird Folgendes angemerkt: Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Dieser Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Im Jahr 2009 wurde ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichisch-tschechischen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 155 / 393

157 Staatsgrenze abgeschlossen (BGBl. III Nr. 14/2009). Darin erfolgt die Festlegung der Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Drasenhofen auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Mikulov auf tschechischer Seite zwischen zwei genannten Grenzsteinen. Das Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Zu Einwendungen betreffend Wirtschaftlichkeit wird auf die Einleitung verwiesen. Einwand 20.2 Ersuchen: Auch für den Abschnitt Schrick Poysbrunn soll eine grenzüberschreitende UVP- durchgeführt werden Der Abschnitt Schrick - Poysbrunn sollte als grenzüberschreitende UVP durchgeführt werden, da die Straßenabschnitte jenseits Walterskirchen de facto die Straßenrichtung vordefinieren und somit keine ordnungsgemäße Berücksichtigung der Varianten für die TEN-V Verbindung Wien-Katowice erlaubt. Stellungnahme UVP-Koordination Gemäß 10 UVP-G 2000, der die ESPOO Konvention in Österreich innerstaatlich umsetzt, hat die Behörde ein Vorhaben dann dem Nachbarstaat zu notifizieren, wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt. Der Abschnitt Schrick Poysbrunn der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn endet nach der Anschlussstelle Poysbrunn bei km 48,6, knapp 8 km Luftlinie vom Übergabepunkt A 5/R 52 bei der Staatsgrenze in Drasenhofen entfernt. Aufgrund des Verlaufes der österreichischen/ tschechischen Staatsgrenze östlich von Drasenhofen, der sich für ein kurzes Stück von ca. 6 km von Ost/West auf Nord/Süd ändert, beträgt die kürzeste Entfernung des Endpunktes der A 5 im gegenständlichen Abschnitt zur tschechischen Grenze ca. 2.5 km. Da von diesem Punkt aus keine Sichtbeziehung zur Trasse besteht und zwischen dem Ende der A 5 bei km 48,6 und dem am nächsten kommenden Teil der Staatsgrenze (Grenzverlauf im Bereichs des Ecks der Staatsgrenze nördlich des Täunnauwaldes) ein ausgedehnter Wald liegt, sind erhebliche Auswirkungen des gegenständlichen Abschnittes auf tschechisches Staatsgebiet auszuschließen. Österreich hat der Tschechischen Republik diesen Abschnitt daher in Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) im Einklang mit 10 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht notifiziert. Ein Ersuchen um Notifizierung des Vorhabens wurde von der Tschechischen Republik nicht gestellt. Das UVP-Änderungsverfahren A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Schrick Poysbrunn wurde mittlerweile abgeschlossen. Der Genehmigungsbescheid für die beantragten Projektänderungen wurde am erlassen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 156 / 393

158 Für den gegenständlichen Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze wird gemäß ESPOO- Konvention (BGBl. III Nr. 201/1997) bzw. gemäß der innerstaatlichen Umsetzung dieses Abkommens in 10 UVP-G 2000 ein grenzüberschreitendes durchgeführt. Da die beiden Projektabschnitte zeitlich nahe zusammenliegend realisiert werden sollen, wurden in den Einreichunterlagen für den Abschnitt A 5 Nord B die Auswirkungen in Österreich sowie in der Tschechischen Republik insbesondere für die Fachbereiche Verkehr, Lärm und Erschütterungen, Luft, Humanmedizin und Oberflächengewässer für beide Abschnitte kumulativ untersucht. Hinsichtlich der TEN-Verbindung Wien Katowice wird auf die Stellungnahme UVP- Koordination beim Einwand 20.3 verwiesen. Einwand 20.3 Ersuchen: A5 und die Verbindung Wien Brünn sollen im Gesamtkontext des vorrangigen TEN-V Projektes Nr 25 Wien Katowice behandelt werden Die Verbindung Wien-Brünn ist Teil des vorrangigen TEN-V Projektes Nr. 25 Wien-Katowice. Österreich hat akzeptiert, dass dieses vorrangige Projekt Bestandteil der Entscheidung Nr. 884/2004/EC des Europäischen Parlaments und des Rates (verabschiedet am 29. April 2004) wurde. Seit dem ist dieses Dokument verbindlich für Österreich und die EU Gesetzgebung ist auf alle Abschnitte der TEN-V Straße im Korridor des vorrangigen Projektes Nr. 25 anzuwenden. Vorrangige Projekte sind EU förderungsberechtigt, sowohl in Österreich als auch Tschechien. Österreich reichte aus dem Mehrjahreshaushalt des TEN-V Förderschemas bereits EU Förderungen in der Höhe von 90 Mio. Euro ein. Die Begutachtung wies das Projekt A5 bei Drasenhofen als nicht ausgereift aus (Varianten wurden weder berücksichtigt noch verglichen). Das BMVIT steht in Verantwortung gegenüber der österreichischen steuerzahlenden Bevölkerung, die Förderung von 90 Mio. Euro nicht zu verlieren. Wird dieser Prozess mit der EU nicht erfolgreich abgeschlossen, muss die Summe aus österreichischen Steuergeldern bezahlt werden. Stellungnahme UVP-Koordination Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Zu Einwendungen betreffend Wirtschaftlichkeit wird auf die Einleitung verwiesen. Einwand 20.4 Ersuchen: Es sollen Varianten für die Verbindung Wien - Brünn im Gesamtkontext des vorrangigen TEN-V Projekts Nr. 25, Wien - Katowice, geprüft werden Es wird betont, dass die verpflichtende Variantenuntersuchung in der Präambel im operationellen Programm Verkehr für die Tschechische Republik strikt gefordert ist. Daher ist die Tschechische Republik verpflichtet, den vollständigen Variantenvergleich bei der Europäischen Kommission zur Evaluierung und Bestätigung der Optimalvariante für die TEN-V Stra- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 157 / 393

159 ße einzureichen. Ohne diese ist jede Vereinbarung mit den tschechischen Behörden über die grenzüberschreitenden Verbindungen Brünn-Wien und Wien-Katowice haltlos. Die Verbindung Drasenhofen/Mikulov wird nicht als TEN-V Trasse anerkannt, da die EU Mitgliedstaaten nicht geltend machen können, darüber entschieden zu haben, was eine TEN-V Straße ist und was nicht. Die TEN-V Zertifizierung wird nur rechtsgültig sofern die Europäische Kommission die Förderung genehmigt und somit eine bestimmte Straße zur TEN-V Straße erklärt. Das hat bisher nicht stattgefunden, weder für die A5 noch für die R52. Es muss betont werden, dass die Karten in 1692/96/EC rechtlich nicht bindend sind. Es handelt sich ordnungsgemäß bei diesen lediglich um ein Leitschema. In einer kürzlich niedergeschriebenen Kommunikation gab der tschechische Verkehrsminister deutlich zu, dass sowohl die Breclav (Lundenburg) als auch die Mikulov (Nikolsburg) Verbindung als Varianten Kandidaten für die TEN-V Strasse gelten. Daher muss das tschechische offizielle Statement von nun an lauten, dass bislang keine rechtsgültige Entscheidung über den Verlauf der TEN-V Straße für die Verbindung Brünn-Wien getroffen wurde. Stellungnahme UVP-Koordination Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Einwand 20.5 Ersuchen: Es soll eine genaue Variantenprüfung für die Verbindung Wien - Brünn erfolgen, welche alle Aspekte hinsichtlich NATURA und UNESCO beinhaltet. Die EU Gesetzgebung verlangt einen Variantenvergleich für NATURA Gebiete. UNESCO Gebiete sind auf Basis des Europäischen Kulturabkommen und der Welterbekonvention geschützt. Wird ein solcher Variantenvergleich nicht durchgeführt, ist der Prozess unvollständig und somit ungültig. Die Tatsache, dass sich kein NATURA Gebiet in Österreich befindet, bedeutet nicht, dass Österreich zehntausende Autos über die tschechische Grenze bringen kann, jenseits derer sich NATURA und UNESCO Gebiete befinden. Es muss ein vollständiger grenzüberschreitender Variantenvergleich durchgeführt werden. Der Variantenvergleich ist aufgrund der EU Gesetzgebung und für TEN-V Förderungen verbindlich. Artikel 9(5) der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006/EC fordert, dass alle Projekte mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung Vorhaben, die durch Förderungen finanziert werden, müssen den Vorgaben des Vertrages entsprechen in Einklang stehen müssen. Im Fall von grenzüberschreitenden Auswirkungen muss die Konformität des Projektes mit der EU Richtlinie 85/37/EEC über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung) sowie mit der EU Richtlinie 92/43/EEC zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) sichergestellt werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 158 / 393

160 Stellungnahme UVP-Koordination Die Variantenentscheidung ist im Einreichprojekt 2006 in der Einlage 2.1 Entscheidungsgrundlagen aufbereitet, ausführlich dokumentiert und nachvollziehbar dargelegt. Der Trassenfindungsprozess beginnt mit der GSD-Studie 1999, der Korridoruntersuchung Ostregion 2000, dem Ausbaukonzept 2001 von Oismüller und dem Vorprojekt Im Ausbaukonzept von Oismüller werden 3 Varianten für den Abschnitt Poysbrunn bis Drasenhofen untersucht: Variante Drasenhofen weit Variante Drasenhofen nah, entspricht der ursprünglich geplanten Bundesstraßenumfahrung Variante Drasenhofen Ost weit Nach Untersuchung der Raumwiderstände und einer Nutzen-Kosten-Untersuchung wurde von Oismüller die Variante Drasenhofen weit zur weiteren Bearbeitung empfohlen. Aufgrund der beiden Grenzübertrittsmöglichkeiten aus den tschechischen Variantenuntersuchungen wurden schlussendlich 5 mögliche Trassenvarianten einer näheren Untersuchung unterzogen. Die Projektauswirkungen der Varianten wurden anhand der Beurteilungsaspekte Verkehr, Raum, Umwelt sowie Kosten und Realisierung sowohl auf österreichischem als auch auf tschechischem Staatsgebiet beurteilt. Die in dieser Variantenuntersuchung ermittelte beste Variante Variante II hat ihren Grenzübertrittbereich zwischen Drasenhofen und Mikulov im Bereich der bestehenden Grenzübertrittstelle der Landesstraße B 7. Darauf aufbauend wurde im Jahr 2009 ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichischtschechischen Staatsgrenze abgeschlossen (BGBl. III Nr. 14/2009). Darin erfolgt die Festlegung der Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Drasenhofen auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Mikulov auf tschechischer Seite zwischen zwei genannten Grenzsteinen. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Eine Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ist nur dann erforderlich, wenn eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist und ein Ausnahmeverfahren abzuwickeln ist. Da erhebliche Beeinträchtigungen mit Sicherheit auszuschließen sind, ist keine Alternativenprüfung im Sinne der FFH-Richtlinie erfolgt. Einwand 20.6 Ersuchen: Bitte um genaue Prüfung und Begründung, ob die Straße zwei- oder vierspurig gebaut werden soll. Ökonomische Aspekte müssen berücksichtigt werden. Planungen für eine Straße, die auf die nächsten Jahre betrachtet unzweckmäßig ist, sind nicht nur sinnlos, sondern auch eine sträfliche Verschwendung von Steuergeldern. Österreich ist bereits auf dem Wege, die EU Förderung von 90 Mio. EUR zu verlieren. Eine Vergrößerung der Straße von Halbausbau auf eine vierspurige Autobahn ist absolut nicht gerechtfertigt. Die tschechische Republik baut die R55 und plant eine Umgehungsstraße von Breclav, welche den Verkehr von Polen nach Breclav und nicht nach Mikulov leitet. Österreich ist verpflichtet, diese unabdingbare Situation zu berücksichtigen und ordnungsgemäß Varianten in Erwägung zu ziehen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 159 / 393

161 Stellungnahme UVP-Koordination Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Mit den Projektänderungen 2013 hat die Projektwerberin neben dem sofortigen Vollausbau der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze auch die zweistufige Realisierung (Realisierungsstufe 1: Errichtung einer zweistreifigen Umfahrung Drasenhofen, Realisierungsstufe 2: Vollausbau) beantragt. Entsprechend den Festlegungen des Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung der Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) bis 2018 und für die Realisierungsstufe 2 (Vollausbau) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Einwand 20.7 Ersuchen: Erläuterung der kritischen Fehler in der Dokumentation zur A5 für alle im Folgenden genannten Punkte. Kritische Fehler in der österreichischen Dokumentation (ArealConsult und andere), die für die Planung der A5 genutzt wurde (für Details siehe Briefe an Faymann (und Schwartz) aus dem Jahr 2008, und an Bures vom , welche alle nicht beantwortet wurden): a) Falsche Annahme: Keine vierspurige Straße bei Breclav möglich b) Falsche Annahme: Autobahn Breclav Polen ignoriert c) Falsche Annahme: Zu gering eingeschätzter Transitverkehr d) Falsche Annahme: Falsche Annahmen für Brünn Wien Autobahn e) Falsche Annahme: falsches Verkehrsaufkommen bei Breclav Reintal Fünf beigelegte Expertenstudien belegen den Vorteil der Breclav Verbindung aus ökonomischer, verkehrlicher und Umweltsicht. Unter ihnen belegt die einzige bislang existierende NATURA2000 Studie, dass die Variante über Breclav bevorzugt ist. Diese Studie ist der Schlüssel, wenn bestehende Gesetze zu berücksichtigen sind. Schlussfolgerung: Das Verkehrsaufkommen bei Drasenhofen könnte eine Abnahme anstatt der erwarteten Zunahme aufweisen. Stellungnahme UVP-Koordination Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle DI Gschier / DI Rathschüler Seite 160 / 393

162 wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Mit den Projektänderungen 2013 hat die Projektwerberin neben dem sofortigen Vollausbau der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze auch die zweistufige Realisierung (Realisierungsstufe 1: Errichtung einer zweistreifigen Umfahrung Drasenhofen, Realisierungsstufe 2: Vollausbau) beantragt. Entsprechend den Festlegungen des Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung der Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) bis 2018 und für die Realisierungsstufe 2 (Vollausbau) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Das Straßenprojekt wurde anhand der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) erstellt und entspricht dem aktuellen Stand der RVS. Die Verkehrsuntersuchung (Einlage 1.1.1, Projektänderungen 2013) wurde dem Stand der Technik entsprechend erstellt. Das Verkehrsmodel Ost (VMO) entspricht vollinhaltlich dem Stand der Technik und ist ein ausgereiftes Programm zur Darstellung von Verkehrsentwicklungen. In den Projektänderungen 2013 in der Einlage Verkehrsuntersuchung wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Einwand 20.8 Ersuchen: Es soll eine komplette Systemanalyse der A5 im Kontext anderer im Bau befindlichen bzw. geplanten Straßen geben. Eine Systemanalyse, welche eine Autobahn nach Bratislava, die geplante S8 und S3 in Betracht zieht, fehlt. Eine Vereinbarung, die Errichtung der S8 zu beschleunigen, wurde kürzlich von der Bundesregierung in Wien und der Niederösterreichischen Landesregierung unterschrieben. Darüber hinaus gibt es über die Verbindungsstraße nach Bratislava neue Verkehrsdaten, die bislang nicht verfügbar waren. An der Straße Jihlava (Iglau) Znaim wurde eine starke Zunahme der Verkehrsstärken beobachtet. Stellungnahme UVP-Koordination Die Projektänderungen 2013 basieren auf neuen Datengrundlagen. In der Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung (Einlage ) wurden die aktuelle Verkehrsentwicklung und die Wirtschaftskrise 2008 berücksichtigt. Für die Verkehrsuntersuchung wurde der Verkehrsmodell Ostregion von ArealConsult herangezogen. Dieses umfasst die Bundesländer Wien, Niederösterreich und das Nördliche und Mittlere Burgenland sowie die angrenzenden Bundesländer und das benachbarte Ausland. Für die Verkehrsprognose wurden auch geplante Straßenprojekte wie z.b. die S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat Süßenbrunn, die S 3 Weinviertler Schnellstraße, Abschnitt Hollabrunn Guntersdorf sowie die S 8 Marchfeld Schnellstraße berücksichtigt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 161 / 393

163 Einwand 20.9 Ersuchen: Bis der Variantenvergleich für die TEN-V Verbindung Wien Katowice fertiggestellt ist, ist es notwendig, die A5 nicht weiter als bis Walterskirchen zu bauen. Begründung siehe oben. Stellungnahme UVP-Koordination Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Einwand Ersuchen: Es soll eine SPV für das österreichische Autobahnen- und Straßensystem durchgeführt werden. Fehlende SPV in Österreich Stellungnahme UVP-Koordination Die Aufnahme der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn in das Verzeichnis 1 des BStG 1971 erfolgte vor Erlass der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme bzw. vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (BGBl. I Nr. 96/2005), mit dem die oben genannte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Ersuchen: Eine Re-Evaluierung der Gesamtsituation, welche die rechtliche Situation in der Tschechischen Republik beinhaltet, soll durchgeführt werden. Es wäre totaler Unsinn und Verschwendung österreichischen Steuergeldes, eine vierspurige Autobahn nach Drasenhofen zu bauen, wenn auf tschechischer Seite nicht gleichzeitig die R52 nach Mikulov gebaut wird. Die tschechischen Regierungsdokumente signalisieren nicht, das seine solche Straße vor 2016 fertiggestellt würde, im Gegenteil, in Zeiten der finanziellen Krise der Tschechischen Republik wurde die R52 öffentlich als ein einzustellendes Projekt gelistet. Der aktuelle Bericht (veröffentlicht am 30. Juni 2009 und diesem Schreiben beigelegt) der Obersten Rechnungskontrollbehörde der Tschechischen Republik (Nejvyssi kontroini urad, Rechnungshof) macht klar, dass die vierspurige R52 ein unangemessenes Projekt ist. Das Gesetz schreibt vor, dass dieser Prüfbericht der tschechischen Regierung vorgelegt wird und auf Grundlage der tschechischen Rechtslage wird die tschechische Regierung Schlussfolgerungen ableiten und Maßnahmen ergreifen. Das bedeutet einen großen Schlag für die politischen Befürworter der R52. Die offiziellen Schlussfolgerungen der Obersten Rechnungskontrollbehörde der Tschechischen Republik bestätigen, dass auf tschechischer Seite kürzlich ernsthafte rechtliche Män- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 162 / 393

164 gel dokumentiert wurden (zum Beispiel Schlussfolgerungen des Tschechischen Ombudsmannes, rechtliche Analyse beauftragt vom tschechischen Verkehrsministerium etc.). Aktuell laufen Gerichtsverhandlungen in der Tschechischen Republik (Gemeinden klagen gegen das Oberste Verwaltungsgerichts und das Bundesverfassungsgericht). Die Europäische Kommission verfolgt ein Verstoßverfahren wegen Verletzung des EU Rechts bei der SPV für die Flächennutzungsplanung in Südmähren. In zwei Fällen ermittelt jetzt auch der europäische Ombudsmann. Die Europäische Kommission verfolgt ein Verstoßverfahren gegen die Tschechische Republik wegen Verhinderung des Rechts auf Zugang zu UVP Stellungnahmen. Daher könnte die R52 UVP, welche nicht gemäß Gesetz (tschechischem Gesetz und Aarhus Convention) durchgeführt wurde, abgewiesen werden. Österreich beanstandete die R52 UVP ebenso und der Fall wurde bislang nicht vollständig entschieden, der österreichische Botschafter in Prag informierte das tschechische Umweltministerium 2005 schriftlich und forderte eine Antwort ein. Die Angelegenheit ist noch nicht gelöst und die österreichische Bevölkerung reichte wiederholt schriftliche Beschwerden beim tschechischen Umweltministerium ein. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Der oben zitierte Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Einwand Ersuchen: Eine Überprüfung der rechtlichen Relevanz und der Gültigkeit der Vereinbarung zwischen Österreich und Tschechien hinsichtlich der A5 und der R52 soll durchgeführt werden. Die tschechisch-österreichische Vereinbarung über die A5/R52, unterschrieben im Jänner 2009, hat einen sehr fragwürdigen Hintergrund. Die Möglichkeit der Korruption im Zuge der R52 Planung wurde im tschechischen Fernsehen offen angesprochen (zum Beispiel unter wo die Aussage des tschechischen Ministerpräsidenten, der auf den Grundstückerwerb einiger Lobbyisten Gruppen in Mikulov und Breclav hindeutete, öffentlich ausgesendet wurde. Diese Aussage des Ministerpräsidenten ist auch in den offiziellen Protokollen des tschechischen Parlaments dokumentiert ( Die Umstände wurden der tschechischen Polizei und der Tschechischen Informationsagentur gemeldet. Der Finanzminister der Tschechischen Republik wurde angesprochen, die Umstände zu untersuchen. Kürzlich leitete das Finanzministerium den Fall an das Südmährische Kreisamt und andere Institutionen zur Untersuchung weiter. Einer der meist verdächtigen Bestandteile der R52 Gestaltung betrifft eine geplante Autobahnkreuzung in unmittelbarer Nähe der österreichischen Grenze, welche die exakte Verortung des Grenzpunktes der R52 in Frage stellt. Auch die Stadt Mikulov beanstandete die Autobahnkreuzungen offiziell, das letzte Mal beim Treffen mit Kreishauptmann Hasek in Mikulov. Die Beschwerden vom Bürgermeister von Mikulov wurden auch dem Verkehrsministerium in Prag übermittelt, blieben jedoch ungelöst. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 163 / 393

165 Die Vereinbarung zwischen Österreich und der Tschechien Republik über A5 und R52 bedeutet in Wirklichkeit keinen Fortschritt in der Sache, da die Vereinbarung KEINE VERBIND- LICHKEIT der Tschechischen Republik enthält, WANN und OB die R52 gebaut wird. Zusätzlich scheint die Vereinbarung zwischen Österreich und der Tschechischen Republik über A5/R52 rechtswidrig in der Tschechischen Republik, da jede Handlung von der Regierung nur dann rechtskräftig ausgeführt werden kann, wenn sie GESETZESKONFORM ist. Die Regierung ist kein gesetzgebendes Organ und im Fall, dass ein Gesetz einer anderen Behörde als der Regierung bereits ein Mandat verleiht, dann kann die entsprechende Behörde und NICHT die Regierung handeln. Im Fall der Straßenplanung ist das Tschechische Gesetz absolut eindeutig. Die Behörde, welche über Straßenverbindungen entscheidet ist weder die Regierung noch das Verkehrsministerium, sondern sind die Regionalregierungen auf der Ebene der Raumordnung. Die Flächennutzungsplanung, welche die R52 betrifft, wurde von der Südmährischen Regierung behandelt, jedoch wurde dabei das entsprechende Gesetz (Bauordnung und Umweltschutzgesetz) nicht beachtet. Die Vereinbarung mit Österreich hätte in der Raumordnung erzielt werden müssen, dies fand jedoch nicht statt. Diese Probleme sind in den weiter oben erwähnten rechtlichen Unterlagen unabhängig dokumentiert und das ist auch einer der Gründe, warum der Fall nun dem Obersten Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorliegt. Es sollte erwähnt werden, dass es ein Memorandum zwischen dem Tschechischen Verkehrsministerium und allen politischen Schlüsselparteien, zur Vorbereitung einer vierspurigen Straße um Breclav zur Verbindung mit der österreichischen Grenze bei Reintal, gibt. Dieses wurde am 19. September 2008 unterzeichnet. Das Verkehrsministerium informierte die Tschechische Regierung, dass Verhandlungen mit Österreich über die Breclav/Reintal Verbindung im Juni 2010 abgeschlossen werden. Es kann geschlossen werden, dass die Vereinbarung zwischen Österreich und der Tschechischen Republik über die A5/R52 nicht nur undurchführbar ist, sondern von Beginn an Null und nichtig war. Schlussfolgerung: Alles oben Genannte spricht gegen die Fertigstellung der UVP auf österreichischer Seite. Zudem ist kein sicheres rechtliches Umfeld für die Investition von 380 Millionen Euro an Steuergeldern gegeben. Stellungnahme UVP-Koordination Im Jahr 2009 wurde ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze abgeschlossen (BGBl. III Nr. 14/2009). Darin erfolgt die Festlegung der Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Drasenhofen auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Mikulov auf tschechischer Seite zwischen zwei genannten Grenzsteinen. Das Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Zu Einwendungen betreffend Wirtschaftlichkeit wird auf die Einleitung verwiesen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 164 / 393

166 Stellungnahme Nr.: 21 - Nosiska Peter Friedrich Von: Peter Friedrich Nosiska, Fasangarten Schloß Nr. 4, 2165 Steinebrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Hinweis: Die der Stellungnahme beigefügten Anhänge (Fotos Hochwasser 2006) sind dem Beilagenband zu diesem Stellungnahmenband zu entnehmen. Seit kurzem erhoben die Leiter des Projektes ProFor" -"Weinviertel Jizni Morava" ein Ihnen sicherlich bekanntes Projekt für den Gewässerschutz im Weinviertel und in Süd- Mähren, jenen Teil des seit mehr als einem Jahrhundert unveränderten Bachabschnittes des Stützenhofener Grabens innerhalb des Fasangartens zur Referenzstrecke für sämtliche Bäche des Weinviertels, um die Ziele der EG Richtlinie /60 (Wasserrahmenrichtlinie) anhand dieses Leitbildes in Hinblick auf das Erreichen eines guten chemischen als auch ökologischen Zustandes, Potentials zahlreicher anderer Gewässer umzusetzen. Seit Juli 2009 untersuchen Mag. Dr. Norbert -Kreuzinger, Mag. Kati Ruzicka u. Dipl. Geograph Jens-Oliver Gabriel des Institutes für Wassergüte der TU-Wien in Zusammenarbeit mit der Universität für Bodenkultur u. dem Wasser-Cluster Linz monatlich den Bach innerhalb des Fasangartens bezüglich Wassergüte, Pegelstände, Gerinne- und Uferbeschaffenheit. Die Güte des unweit des Baches befindlichen Trinkwasserbrunnens wird ebenfalls regelmäßig gemessen und ergab bis zum heutigen Tag äußerst gute Werte. Diese können Sie bei Frau Mag. Rucicka, kruzicka@iwag.tuwien.ac.at, abfragen, sollten Sie mir nicht Glauben schenken, was ich jedoch nicht annehme. Das Beproben des naturschutzfachlich hochwertigen Gebietes der Au-, Sumpflandschaft, siehe auch Umweltverträglichkeitsgutachten- zum Verfahren vom Seiten 77 ff, zeigte einen im Sumpfgebiet an der Oberfläche fließenden Grundwasserstrom, der mit höchster Wahrscheinlichkeit in einem Ex- und Infiltrationsverhältnis mit dem Gewässer steht. - Dies fiel mir in Trockenzeiten besonders auf, da das Bachwasser plötzlich ca. 50 Meter oberhalb des Sumpfgebietes im Bachbett verschwand, besser versickerte und im Sumpf wieder ans Tageslicht trat. - Weiters wird vom ProFor-Team" in Kürze knapp vor der Gerinneaufweitung eine zweite Sonde installiert, da anhand der Bisherigen Wasserdaten das Rückhaltepotential dieses Kleinbiotops bezüglich Schwebstoffen und Verunreinigungen erkannt wurde. Bevor ich auf diese konrete Problematik des Einleitens von Straßenabwässern in eine Gewässer-Referenzstrecke eingehe, noch einiges kritisches Bemerken. Einwand 21.1 ad Stand der Technik UVP-Gesetz 2000: In sämtlichen UVE- als auch UVG-Unterlagen wird bezüglich verschiedenster Parameter, hier insbesondere des Bemessens der Rückhalte- und Absetzbecken auf fünfjährige Niederschlagsereignisse, auf den Stand der Technik als das Maß aller Dinge verwiesen. Hingegen spricht der Gesetzgeber in 12 Abs. 4 Z 1(UVP-G 2000) nicht bloß vom Stand der Technik, sondern auch vom Stand weiterer Wissenschaften; ich zitiere auszugsweise:... nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften... unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten... Ich zitiere weiter aus den Genehmigungsvoraussetzungen des 17 Abs. 2 Z 2b... die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei DI Gschier / DI Rathschüler Seite 165 / 393

167 jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die... b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen - oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen,... Der Gesetzgeber schließt durch das Wort und" Erkenntnisse der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften nicht aus, sondern bezieht sie mit ein, das auch der Projektwerber und in weiterer Folge der/die Gutachter zu beachten hätten. Im Grunde genommen vollkommen klar, da es sich um das Abwägen der realen Umweltverträglichkeit eines Projektes handelt und nicht bloß darum, was einige Experten am runden Tisch vor mehr als einem Jahrzehnt, beeinflußt von ökonomischen Zwängen als Stand der Technik" fern der heutigen realen Verhältnisse bestimmten. D.h.: sollte sich der Stand der Technik als nicht mehr zeitgemäß herauskristallisieren, so sind weiterführende wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen. Selbst der 17 enthält einen enormen Widerspruch zwischen Vorgaben an die Emissionen, Abs. 2 Z l...nach dem Stand der Technik zu begrenzen -, und dem zuvor zitiertem, 17 Abs. 2 Z 2b, nachhaltigem Schädigen durch Immissionen. Wobei auch hier der Intention des Abs. 2 Z 2b Vorrang zu geben sei, da ein nachhaltiges Schädigen der Umwelt weit gravierendere Wirkfaktoren und auch Kosten bedinge als ein Anpassen des Standes der Technik" an die Realität. Sonst in Betracht' kommende wissenschaftliche Erkenntnisse existieren bereits seit Jahren, vorallem nachdem die Hochwasserereignisse vom August 2002 in den Forschungsarbeiten Floodrisk", Start-Clim" und Auswirkungen des Klimawandels auf Hochwasserereignisse in Oberösterreich", Band 2, Projektleiterin Dr. Helga Kromp-Kolb, genauer analysiert wurden, können nicht mehr ignoriert werden. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 21.2 ad Erkenntnisse aus den Forschungsarbeiten (länderübergreifend): Zunahme der Starkniederschläge im Winter, genauso wie Zunahme der Niederschlagsintensität, Gewittertätigkeit, im Sommer (Projekt PRUDENCE, Klimamodell ECHAM5) Da der Klimawandel unvermeidbar geworden ist, müssen sich sämtliche Anpassungsmaßnahmen, insbesondere der Hochwasserschutz und das Vermeiden zukünftiger Hochwasserszenarien nicht am gegenwärtigen, sondern am Klima der Zukunft orientieren. Verbessern des Niederschlags-Rückhaltevermögens in den Einzugsgebieten Aufweiten von Flußräumen, Rückbau begradigter Bäche, Neuschaffen und Schutz von Au-Landschaften, Feucht- u. Moorgebieten Abkehr von neuem Versiegeln landwirtschaftlicher Fläche u. des Siedlungsraumes Sämtliche Bauprojekte und flußbauliche Maßnahmen in un- bis mittelbarer Nähe zum Siedlungsraum, sind auf 30 bis 100 jährliche Hochwasserereignisse auszulegen. (Floodrisk) Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Mit der laufenden Aktualisierung von hydrografischen Daten tragen die hydrografischen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 166 / 393

168 Dienste in Österreich Klimaänderungen Rechnung. Damit fließen Extremereignisse der letzten Jahre in die Statistiken ein und führen damit zu einer laufenden Anpassung der den Berechnungen zugrunde zu legenden Parametern. Diese Werte sind gemäß den Normen und Richtlinien den Berechnungen zugrunde zu legen. Eine willkürliche Änderung dieser Parameter entspricht somit nicht den Richtlinien. Die Projektwerberin kann nicht verpflichtet werden, einen über den Bestand gehenden Hochwasserschutz an den gequerten Gerinnen zu gewährleisten. Durch das Vorhaben dürfen somit keine fremden Rechte nachteilig beeinträchtigt werden. Die von Vorhaben berührten Bachläufe werden durch das Vorhaben in ihrer Abfuhr von Hochwasserereignissen nicht eingeschränkt, auch ist eine Abflusserhöhung im Hochwasserfall durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Die Beurteilung aus dem Fachbereich Gewässerökologie und Fischerei erfolgt auf Grundlage aktueller Daten und Berechnungen. Hinsichtlich der angesprochenen Problematik der Klimaerwärmung sind künftig verschiedene Szenarien denkbar, die potenziell Einfluss auf die Gewässerökologie haben, so z.b. höhere/niedrigere Niederschläge, höhere/niedrigere Verdunstungsraten, Auswirkungen auf die Landnutzung (mehr/weniger landwirtschaftliche Flächen, andere Nutzpflanzen, mehr/weniger Bewässerung), mehr/weniger Salzstreuung im Winter, etc. Eine sichere Prognose dieser Problembereiche, konkret eine abgesicherte Regionalisierung der globalen Klimamodelle mit Berücksichtigung einer Vielzahl komplexer Folgewirkungen, ist derzeit nicht möglich. Es ist jedoch zweifelsohne wichtig, diese Entwicklungen künftig mit zu bedenken. Es wurde daher eine Maßnahmenforderung formuliert, wonach bei nennenswerten Änderungen der Grundlagen für die Chlorid-Berechnung die Auswirkungen einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen sind. Das schließt sich die angesprochenen meteorologischen und hydrologischen Rahmenbedingungen mit ein. Einwand 21.3 ad Konkrete Gefahrensituation - Einleiten der Straßenabwässer in den Stützenhofener Graben oberhalb des Fasangartens: Anreichern des Trinkwasserbrunnens BR-FA (Brunnen Fasangarten) mit Chlorid überhalb der Toleranzgrenze von 200mg/Liter, da, wie schon erwähnt, die Niederschläge, auch Starkniederschläge durch den Klimawandel im Winter zunehmen, selbst bei erhöhten Temperaturen in den Wintermonaten mit zunehmenden Salzstreutagen zu rechnen ist, ein Austrag an Chloridfrachten in den dem Gewässer angrenzenden Brunnen als sehr wahrscheinlich anzusehen ist. nachhaltiges Versalzen des naturschutzfachlich hochwertigen Gebietes der Sumpflandschaft innerhalb des Fasangartens, Gefährden bis Zerstören des darin befindlichen Baumbestandes, beträgt ungefähr die Hälfte des gesamten Schutzwaldes, - in der Zwischenzeit kenne ich das schädigende Potential von Salz für Bäume, da im Osten des Fasangartens die Straßen-Salzabwässer von der bestehenden Brünnerstraße in Richtung Umfriedungsmauer geleitet werden, in weiterer Folge in den Bach fließen. Das Wurzelsystem der angrenzenden Eschen wird derart geschädigt, sodaß selbst gesund wirkende Bäume aufgrund verminderter Nährstoff und Wasseraufnahme mit großteils abgefaulten Wurzeln noch in grünem Zustand" plötzlich umbrechen. - der schon mehrmals die angrenzende Ortschaft Steinebrunn vor Hochwasserschäden bewahrte. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 167 / 393

169 Verändern der Gewässermorphologie u. -güte, bereits anerkannte einzigartige Referenzstrecke naturnaher Bäche, durch Eintiefen und Verunreinigen bei Starkniederschlägen, und das Verseuchen der Weiden und des Schutzwaldes. - verwies in meinen früheren Einsprüchen bereits auf das durch die Autobahntrasse neu entstehende Hochwasserrisiko, anscheinend nicht klar genug, d. h. durch ein Versiegeln einer derart großen Fläche flußaufwärts des Fasangartens, grob mehr als fünf Hektar, entsteht trotz Existenz der beiden Retentionsbecken bei Starkregenereignissen, die nachgewiesenermaßen seit 2006 in diesem Gebiet in den Sommermonaten wie das Amen im Gebet jährlich öfter auftreten, ein 30 bis 1000 jährliches Hochwasserereignis, wobei der sogenannte erste Spülstoß " dieser Wassermassen keineswegs mehr via Retentionsbecken, die bloß auf fünfjährige Ereignisse ausgelegt sind, zurückgehalten werden kann. Das bedeute wiederum jährliches Überfluten meiner beiden Pferdeweiden inclusive Schlammauftrag aufgrund weggespülten oberhalb liegenden Bachufers, Überfluten und Verschlammen, Baumwurzeln wird die Sauerstoffaufnahme erschwert, eines beträchtlichen Anteils des Schutzwaldes inclusive des Sumpfgebietes. Bei einem derartigen Szenario kann auch keinesfalls von einem Binden der Straßenabwasserschmutzpartikel, vorallem ölhaltige Substanzen, in den Bodenfiltern der Absetzbecken die Rede sein, denn Bei Überfluten Letzterer besteht kein Zeitspielraum des Absetzens. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Im Rahmen der Beurteilung des Vorhabens muss aus Sachverständigensicht davon ausgegangen werden, dass die errichteten Bauwerke planungs- und richtlinienkonform hergestellt werden. Demgemäß ist zu erwarten, dass die geplanten Gewässerschutzanlagen (GSA) ihre Wirkungen erzielen und es zu keinen erheblichen Schadstoffbelastungen in den Vorflutern, in welche die gereinigten Straßenwässer eingeleitet werden kommt. Zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Funktion wird ein Beweissicherungsprogramm gefordert, welches die Funktion der Anlagen dokumentiert. Die Dimensionierung der Gewässerschutzanlagen lässt einen ausreichenden Rückhalt der im Starkregenfall ankommenden Schmutzfrachten erwarten. Maßgeblich dazu ist die Aufnahme des first flush. Mit diesem Spülstoß wird der maßgebliche Anteil an Schmutzstoffen von der Straße in die Straßenentwässerung gespült, welcher dann in der Gewässerschutzanlage rückgehalten und so einer Reinigung zugeführt wird. Sollten die Niederschlagsmengen im Einzugsgebiet der GSA größer als deren Aufnahmevermögen sein, so springt der Überlauf der Anlage an. In diesem Fall ist bereits eine wesentliche Reduktion der ankommenden Schmutzstoffe gegeben. Die somit über den Überlauf in den Vorfluter gelangenden ungereinigten Straßenwässer weisen damit lediglich unmaßgebliche Schadstoffkonzentrationen auf. Eine weitere Verdünnung bewirkt der Abfluss im Vorfluter. Es ist zu erwarten, dass angesichts des Starkregens im Einzugsgebiet, bzw. in einem Teileinzugsgebiet auch dessen Wasserführung erhöht ist. Weiters bedingen die Beckengrößen eine Retentionswirkung für die Niederschlagswässer und damit einen ausreichenden Hochwasserschutz der Vorflut. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Siehe Stellungnahme zu Einwand 21.5Einwand 14N.17 DI Gschier / DI Rathschüler Seite 168 / 393

170 Einwand 21.4 Conclusio: Das Einleiten der Straßenabwässer in den Stützenhofener Graben (ehemals Steinbach genannt, in einem von Kalkstein dominiertem Gebiet weit zutreffender) oberhalb des Fasangartens bedeute ein nachhaltiges Schädigen, in weiterer Folge Zerstören eines der letzten schutzwürdigen naturnahen Areale dieser durch intensive Landwirtschaft und unbedachtem Kommassieren ausgeräumten Landschaft", die sich zusätzlich durch einen extrem geringen Waldanteil negativ auszeichnet. Mir geht es nicht darum, Sie eines Besseren zu belehren, all mein Ausführen, die erwähnten Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschungen sind für Sie nichts Neues, das weiß ich, mein wahrhaftiges Interesse liegt ausschließlich darin, dieses ökologische Kleinod Fasangarten nicht für mich selbst, sondern für die darin noch lebende Fauna und Flora vor massivem, nachteiligem Einfluß zu bewahren. Deswegen ersuche ich Sie, klingt sehr unterwürfig, das mir extrem widerstrebt, doch hätte ich die Form des fordere ich" gewählt, wären Sie mir sofort mit den Gedanken, fordern kannst Du ja Vieles, die Realität sieht anders aus" übers Maul gefahren, das Ableiten der Straßenabwässer via eigenem Kanal erst unterhalb des Schutzgebietes Fasangarten, wie Sie dies in einer Stellungnahme schon ansprachen, zu initiieren. Ich weiß, ein eigener Abwasserkanal bedinge einige zusätzliche Kosten, die jedoch in keiner Relation zu jenen Kosten stünden, ein Gebiet im Ausmaß des Fasangartens, knapp neun Hektar, im Sinne der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie nach dem Verseuchen wieder zu sanieren. Mir geht es auch keineswegs darum, bloß Widerstand gegen ein schon längst beschlossenes Projekt zu leisten, sondern ich ersuche um sachlich und fachlich kompetentes Auseinandersetzen mit meinen Anliegen, Bedenken, die keineswegs, und das wissen Sie, von der Hand zu weisen sind. Ich weise Sie schon jetzt auf zukünftige Gefahren hin, die hundertprozentig eintreffen werden, sollten nicht im Vorfeld Gegenmaßnahmen getroffen werden. Es ist mir vollkommen klar, daß ein Projektwerber nicht für zusätzlichen Hochwasserschutz Sorge zu tragen hat, doch er hat diesbezüglich Sorge zu tragen, daß durch sein Projekt keineswegs eine zusätzliche, bis dato nie dagewesene Hochwassergefahr entsteht. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Die Forderung nach einer Ableitung der gereinigten Straßenwässer mittels Kanal in einen Bachabschnitt der dem Fasangarten unterliegt, ist aus Sicht des Eigners des Fasangarten verständlich, sie ist jedoch aus Wasserbautechnischer Sicht nicht zu rechtfertigen. So entspricht die Reinigung der Straßenwässer dem Stand der Technik, auch hinsichtlich der Hochwasserabfuhr wird keine Zunahme der Abflüsse im Hochwasserfall durch das Vorhaben gewährleistet. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Siehe Stellungnahme zu Einwand 21.5Einwand 14N.17 Einwand 21.5 ad Variantenauswahl West Ost - Eigene kritische Meinung Die von mir im mündlichen vorgebrachte mögliche Ostvariante, als weit kostengünstigere und betroffene Bürger kaum berührende Trassenvariante, Abschwenken der DI Gschier / DI Rathschüler Seite 169 / 393

171 Trasse im Bereich der Schafbrücke nach Osten direkt an die Grenze, weiter entlang der Grenze zu Tschechien und Einmünden der Trasse direkt an der Grenze zu Mikulov, wurde fachlich entgegen der UVP-Richtlinie nie geprüft. Während, der mündlichen Verhandlung in Klein-Schweinbarth wurde mir bloß lapidar erklärt, daß diese Variante bezüglich der Kosten kein - Verbessern im Vergleich zu der gewählten West-Variante brächte und daß dadurch ein Natura-2000-Schutzgebiet berührt werde. Bezüglich des ausgewiesenen Natura-2000-Gebietes muß festgestellt werden, daß dieses Gebiet bloß aus zwei Gründen ausgewiesen wurde. Einerseits, da sich im Gebiet die nichtabgedichtete Mülldeponie Steinebrunns befindet, d. h. die Mülldeponie wurde durch das Ausweisen des Natura-2000-Schutzgebietes vor etwaigem Nachforschen oder Anschneiden, wie dies Oismüller mit seiner Ostvariante vorsah, geschützt. Andererseits stellt dieses Gebiet, großteils von gebietsfremden Robinien bewachsen, ein landwirtschaftlich schwer zu bewirtschaftendes Areal dar, dessen Ausweisen als Schutzgebiet aufgrund des schlechten Nutzens ohne Probleme als dieses deklariert werden konnte. Fachlich, wie dies in der Eu-Richtlinie gefordert, setzte sich nie Irgendjemand, weder seitens der Projektwerber noch der Gutachter mit meinen Vorschlägen auseinander. D. h. das gewollte Einbeziehen der Bevölkerung, findet in den UVPVerfahren nicht statt, wird bloß via Pseudo-mündlicher Verhandlungen besser Anhörungen, in dem Sinne, wir hören uns zwar die Beweggründe der Beteiligten an", doch wir reagieren nicht darauf, lehnen sämtliches Abweichen von unserer Planung, unserer Umweltbelange strikt ab, denn wir haben ja unsere Gutachter, die genau das fachlich bestens bestätigen, was wir wollen. Schlußendlich ein Armutszeugnis für den Rechtsstaat Österreich. Ein, das von dem Projekt gewogenen Gutachtern getragen wird, ein, verzeihen Sie diesen dialektischen Ausdruck, Verarschen sämtlicher Parteien, die zumindest zu Beginn des Verfahrens noch an Einflußpotentiale glaubten, doch anhand der Realität eines Besseren belehrt wurden. Noch bevor der rechtsgültige Bescheid des s in Kraft tritt, d. h. geklärt ist, ob das Projekt umweltverträglich ist oder nicht, werden Grundstücksablösen getätigt, Gelder an wohlgesonnene Grundstückseigentümer überwiesen, Firmen beauftragt, Fundamentsbohrungen für die zukünftigen Brückenbauten zu tätigen. All diese, rechtlich gesehen, Widrigkeiten, Vorgriffe werden getätigt, ohne einen Rechtsanspruch sein Eigen nennen zu können. Laut Sprecher der Asfinag,... "wir haben derart gute Gutachter, daß wir von einem positiven Erledigen des Projektes, des s mit an hundert Prozent grenzender Wahrscheinlichkeit ausgehen." Diese Vorgangweise widerspricht dem Sinn u. Zweck jeglichen s, dem Einbeziehen der Öffentlichkeit, sämtliches Bemühen betroffener Öffentlichkeit wird durch vorschnelles Agieren ad absurdum geführt. Dieser Aspekt der Beschwerde, dieses inkorrekten Verhaltens seitens der Behörde, in diesem Fall seitens der Asfinag, in hunderprozentigem Eigentum der Republik Osterreich, deswegen in Verantwortung des Verkehrsministeriums, wird gegebenenfalls an die europäische Kommission und an die Antikorruptionsbehörde weitergegeben. Das ist kein Drohen, sondern bloß ein Versuch Mißstände in Österreich im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsverfahren aufzuzeigen, bestenfalls auszuräumen. Diese Schluß-Bemerkungen haben absolut nicht das Geringste mit Unterstellungen zu tun, sondern spiegeln ausschließlich meine subjektive Wahrnehmung und in diesem Zusammenhang meine freie Meinung wieder. Zur Illustration lege ich einige Bilder des Hochwassers von 2006 bei, die mit jenen Szenarien vergleichbar sind, was die Straßenabwässer auslösen könnten. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 170 / 393

172 Stellungnahme UVP-Koordination Dem eingereichten Projekt ist eine umfangreiche Variantenuntersuchung vorangegangen, die in Einlage (Einreichprojekt 2005) zusammengefasst ist. Im sind die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes zu beurteilen. Alternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Vor der Bestellung der Sachverständigen hat die UVP-Behörde allfällige Befangenheitsgründe (wie z.b. Befangenheitsgründe nach dem AVG, wirtschaftliche Abhängigkeit von der Projektwerberin) geprüft. Die Sachverständigen haben zudem eine Unbefangenheitserklärung unterzeichnet. Derzeit liegen der UVP-Behörde keine Gründe vor, die die Unbefangenheit der Sachverständigen in Frage stellen. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Das Natura-2000-Gebiet AT1206A00 Weinviertler Klippenzone besteht aus zahlreichen Teilgebieten, zwei davon befinden sich bei Steinebrunn. Artikel 4 der FFH-Richtlinie legt fest, wie derartige Gebiete auszuweisen sind (Kriterien dazu siehe Anhang III der FFH-Richtlinie); es sind vom Mitgliedsstaat die jeweils fachlich am besten geeigneten Gebiete zu nominieren. Die Weinviertler Klippenzone wurde 1998 (ursprünglich etwas größer als heute) nominiert, die Gebietsgrenzen wurden aufgrund der Präsenz/Absenz von Schutzgütern in einem Abstimmungsprozess mit der Europäischen Kommission noch adaptiert und das Gebiet wurde 2011 verordnet. Die Abgrenzung fußt auf naturräumlichen Grundlagen, wenngleich in der Weinviertler Klippenzone (wie auch in den meisten anderen dem SV konkret bekannten Natura-2000-Gebieten ) auch Teilflächen enthalten sind, die keine besondere Schutzwürdigkeit aufweisen. Beide Teilgebiete bei Steinbrunn sind jedoch aus fachlicher Sicht zweifelsfrei schutzwürdig in dem Sinne, dass dort relevante Vorkommen von Arten des Anhangs II und Lebensräume des Anhangs I der FFH-Richtlinie in signifikanten Beständen präsent sind. Anmerkung: Die in Einwand 21.5 erwähnten Bilder des Hochwassers von 2006 sind im Beilagenband des gegenständlichen Stellungnahmenband abgebildet. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 171 / 393

173 Eingelangte Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auflage in Österreich vom bis Stellungnahme Nr.: 1N - NÖ Landesregierung, Abt. Wasserwirtschaft Von: NÖ Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 1N.1 Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 übermittelte das BMfVIT einen Antrag auf Projektsänderung zu obigem Betreff mit entsprechenden Unterlagen. In der SN des WPO vom 19. September 2006 zum ursprünglichen Projekt wurde ausführlich auf die große Bedeutung der ordnungsgemäßen Ableitung Chloridhältiger Straßenabwässer hingewiesen. In der Zwischenzeit liegt ein entsprechender Leitfaden des BMfVIT vor; für Fliessgewässer wurde darüber hinaus ein Cl-Grenzwert in Form eines UQN eingeführt, dessen Einhaltung anzustreben ist. Beide Entsprechungen (Grenzwert und Leitfaden) werden im Verfahren durch einen wasserbautechnischen ASV geprüft; dessen positive SN (allenfalls mit Auflagen) vorausgesetzt nimmt das WPO das geänderte Vorhaben zur Kenntnis. Dies scheint insbesondere durch die geplante Ableitung der Winterstraßenwässer in die Thaya gegeben. SN vom 19. September 2006: In den nachgereichten Unterlagen Verbesserungen 2006" finden sich als wesentliche Punkte in den Berichten zum Grundwasser und Oberflächengewässer Berechnungen und Abschätzungen zur Einleitung von chloridbelasteten Strassenabwässem der Winterperiode. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist einer optimierten Ableitung der gereinigten Straßenabwässer in Vorflutgerinnen jedenfalls der Vorzug gegenüber einer kontrollierten Versickerung in den Grundwasserkörper zu geben, da der nachhaltige Chlorideintrag in den Grundwasserkörper langfristig zu einer Chloridanreicherung führt, die eine Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser beeinträchtigen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die von einer Einleitung betroffenen Oberflächenwasserkörper aufgrund der zumeist geringen Wasserführung prinzipiell eine hohe gewässerökologische Sensibilität gegenüber zusätzlichen Schadstoffbelastungen besitzen. Es muss daher jedenfalls gewährleistet sein, dass es zu keiner dauerhaften Verschlechterung dieser Wasserkörper kommen kann. In diesem Zusammenhang sollten einheitliche Beurteilungskriterien für sämtliche Abschnitte der A5 festgelegt werden. Der Chlorid-Eintrag ins Grundwasser in jenen Bereichen, die frei über die Dammschulter versickern, führt zu Chloridkonzentrationen im Nahbereich der Autobahn, die deutlich über den Indikator- und Schwellenwerten bestehender Verordnungen (Trinkwasserverordnung BGBl. Nr. 304/01; Grundwasserschwellenwertverordnung BGBl. Nr. 502/91) liegen. Entgegen der Darstellung im Bericht, dass für die Beurteilung der großräumigen Umweltauswirkungen diese Chloridkonzentrationen nicht maßgebend sind und mit zunehmendem Abstand von der Autobahn ein entsprechender Verdünnungsfaktor eintritt, ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund der fehlenden Abbaumöglichkeiten von Chlorid im Grundwasser mittelfristig zu einer unerwünschten Aufsummierung der Chloridfrachten im Grundwasser kommt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 172 / 393

174 Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Gemäß Maßnahmenforderung aus dem bislang abgeführten UVP Verfahren ist die Versickerung von Straßenwässern aus dem Vorhaben nicht gestattet. Demgemäß erfolgt auch die Forderung Straßenwässer aus den Rampenbereichen der HASt. Drasenhofen Nord der GSA 4 zuzuführen. Damit ist gewährleistet, dass keine Straßenwässer der A 5 versickert werden. Straßenwässer aus dem bestehenden Netz werden nach wie vor dem Bestand entsprechend versickert. Es kommt dadurch zu keiner maßgeblichen Anreicherung des Grundwassers durch Chlorid. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Durch geeignete Retention und verzögerte bzw. gedrosselte Ableitung in die Vorfluter ermöglicht das Entwässerungssystem eine Minimierung der Chlorid-Belastung für die Oberflächengewässer. Der Richtwert für Chlorid gemäß QZV Ökologie OG (150 mg L 1 im Jahresmittel) wird unter den gegebenen Rahmenbedingungen und Annahmen in keinem Vorfluter überschritten. Unter Berücksichtigung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen ist ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet. Durch eine Maßnahmenforderung wird zudem gewährleistet, dass diese Konzentration auch innerhalb (im Mittel der Monate November bis März) und außerhalb der Streuperiode (im Mittel der Monate April bis Oktober) in nahezu allen Gewässern unterschritten wird, womit dem Leitfaden des Landes NÖ entsprochen wird. Im abflussarmen Drasenbach, der über einen Gutteil seines Laufes verrohrt und damit hydro-morphologisch stark verändert ist, ist eine mittlere Konzentration außerhalb der Streuperiode von 169 mg L 1 zu erwarten, was jedoch aus fachlicher Sicht vertretbar ist. Stellungnahme Nr.: 2N - Dr. Piatti-Fünfkirchen, Michael Von: Dr. Piatti-Fünfkirchen Michael, Gutsverwaltung Stutenhof, Forstverwaltung Neuruppersdorf, Pottenhoffen 111, 2163 Pottenhofen Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 2N.1 Bezugnehmend auf das Einreichprojekt 2005 A5 Nordautobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze und auf die Projektänderung 2013, Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung GZ.BMVIT / / ST- ALG/2006 mit Datum teile ich höflich mit, daß ich als Besitzer des Wasserbenutzungsrechtes MIW2-WA vom ein Wasserleitungsträger in gegenständlichem Projektbereich bin. Ich bitte daher darum, daß meine Parteistellung in gegenständlichen Verfahren gebührend berücksichtigt werden und zwar hinsichtlich aller Behördenverfahren, die sich auf die Umfahrungsvariante als auch auf den Vollausbaues der A5 beziehen. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Das angegebene Wasserbenutzungsrecht bezieht sich darauf, dass der Einwender Besitzer des Wasserbenutzungsrechtes MIW2-WA vom eines Wasserleitungsträgers im gegenständlichen Projektbereich ist. Durch das Vorhaben werden derartige Rechte nicht beeinträchtigt, da bestehende Leitungen zur Infrastruktur in Funktion bleiben müssen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 173 / 393

175 Stellungnahme Nr.: 3N - Bezirkshauptmannschaft Mistelbach - Anlagenrecht Von: BH Mistelbach, Fachgebiet Anlagenrecht, Hauptplatz 4-5, 2130 Mistelbach Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 3N.1 Zum Schreiben vom , GZ. BMVIT /0027-IV/ST-ALG/2013, wird folgende Stellungnahme abgegeben: Seitens der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Behörde gemäß NÖ Straßengesetz 1999 wurden dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Anlagentechnik (BD2), die die Landesstraßenum- bzw. - verlegungen betreffenden Einlagen des Projektes "A5 Nord / Weinviertel Autobahn, Poysbrunn - Staatsgrenze" vorgelegt und nahm dieser hiezu wie folgt Stellung: Die Unterlagen zu den Landesstraßenum- bzw. -verlegungen werden aus verkehrstechnischer Sicht zur Kenntnis genommen. Aus fachlicher Sicht wird angeregt, dass der problembehaftete ehemalige Grenzabfertigungsbereich an der Staatsgrenze bei Drasenhofen bereits in der Realisierungsstufe 1 einer Lösung zugeführt wird." Hinsichtlich der vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen angesprochenen Problematik betreffend den Straßenraum im Bereich des ehemaligen Grenzabfertigungsgebäudes ist zur Erklärung der dort bestehenden Situation bzw. zur Präzisierung der verkehrstechnischen Stellungnahme die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (Fachgebiet Verkehr) vom 28. Mai 2014 diesem Schreiben beigelegt. Auszug aus der Verhandlungsschrift (beigelegtem Schreiben) vom : A Sachverhalt Im Rahmen einer Besprechung am 28. April 2014 wurde bekannt, dass sich im Zuge der Landesstraße B 7 im Bereich des Grenzüberganges Drasenhofen in der KG Drasenhofen in letzter Zeit vermehrt Verkehrsunfälle ereignet haben. Es kommt auch immer wieder zu Fehlfahrten von Kraftfahrzeuglenkerinnen im Zuge der Landesstraße B 7 in Fahrtrichtung nach Wien. Zur Überprüfung ob bzw. welche Verkehrsmaßnahmen anzuordnen sind, wurde die heutige Verhandlung anberaumt. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines ergibt sich Nachstehendes: B Befund des verkehrstechnischen Amtssachverständigen Am heutigen Tag liegen Unfallberichte für den Zeitraum bis dato im Bereich der B 7 zwischen der Staatsgrenze und km 65,0 vor. Entsprechend diesen Unfallakten ereigneten sich im Jahre 2012 nach der Ummarkierung beim Lokal Road House Route B 7 eine Beschädigung eines PKW - welcher geparkt war - durch einen ausparkenden PKW vor. Eine weitere Kollision ereignete sich auf Höhe der BP-Tankstelle durch einen linksabbiegenden LKW auf Höhe der Zufahrt zur BP-Tankstelle in Fahrtrichtung nach Norden mit einem nachfolgenden PKW, dessen Lenker alkoholisiert war. Im Jahre 2014 ereignete sich auf Höhe von km 65,1 (Ausfahrt des südlichen LKW-Parkplatzes) eine Kollision eines nach links ausfahrenden Sattelkraftfahrzeuges mit einem in Fahrtrichtung nach Süden auf der B 7 kommenden PKW sowie kam am auf Höhe des Suli-Kebab zu einer Kollision eines LKW's (vermutlich) mit einem Stromverteilerkasten. Zuletzt war auf Höhe des Lokals Road House Route B 7 auf Höhe von km 65,5 ein Verkehrsunfall zu verzeichnen, bei dem ein nach links in Richtung LKW-Parkplatz von der B 7 abbiegender Sattelkraftfahrzeug mit einem trotz DI Gschier / DI Rathschüler Seite 174 / 393

176 Überholverbot überholenden PKW in Fahrtrichtung Tschechien kollidiere. Diese Verkehrsunfälle hatten Sachschaden zur Folge. Am heutigen Tag wurde im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt, dass in der Natur Abweichungen von den in der Planverordnung zu Grunde gelegten Gegebenheiten vorlagen. Dies bedarf folgender Gegebenheiten: a) Die Betonleitwand zur Abgrenzung der Sperrfläche nördlich der Schrägparkplätze beim Lokal Route B 7 ragt nicht - wie im Plan eingetragen - bis zum Fahrstreifenrand des zu den Schrägparkplätzen ragenden Fahrstreifen sondern endet bereits in der Flucht des westlichen Randes auf der aus Richtung Norden zum LKW-Parkplatz führenden Rechtsabbiegespur für Busse und LKW. Dadurch ist in dieser Flucht keine Barriere gegeben und kommt es dazu, dass von diesem Fahrstreifen schräg über die Sperrlinien bzw. Sperrflächen in den zu den PKW-Parkplätzen führenden Fahrstreifen eingefahren wird. Diese Betonleitwand ist daher plangemäß zu verlängern und wäre auf dieser Betonleitwand ein größerer bereits aus einer Entfernung von 100 m erkennbarer Wegweiser zum LKW- und Busparkplatz nach rechts weisend aus Richtung Tschechien kommend ersichtlich - anzubringen, sodass die bislang festgestellten Fehlfahrten weitgehend unterbunden werden. b) Entsprechend den ursprünglichen Festlegungen ist auf dem Fahrstreifen, welcher zu dem Pkw-Parkplatz führt, am nördlichen Beginn die Gewichtsbeschränkung auf 3,5 t (Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht) anzubringen, sodass in Hinkunft auch straßenpolizeilich das Einfahren für Schwerfahrzeuge auf diesen Fahrstreifen unterbunden wird. c) Die im Lageplan ebenfalls grün dargestellte Betonleitwand zwischen den zu den Schrägparkplätzen führenden Fahrstreifen und dem durchgehenden Fahrstreifen führenden Fahrstreifen ausgewiesene Betonleitwand ist nicht vorhanden sondern besteht als Provisorium eine Abfolge von Leitbaken und Leitkegeln in einem Längsabstand von ca. 1,7 m. Nach Auskunft des NÖ Straßendienstes kommt es trotz der Verdübelung dieser Elemente dazu, dass diese widerrechtlich entfernt werden und ersetzt werden müssen. d) Südlich des Lokals Road House Route B 7 besteht entgegen den Darstellungen im Lageplan eine zusätzliche Ausfahrt, welche in die südliche Ausfahrt vom LKW Parkplatz einmündet und derzeit durch Verkehrszeichen Halt" gekennzeichnet ist. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Einmündung unmittelbar neben der Ausfahrt des Fahrstreifens zu den Schrägparkplätzen einmündet, kann diese Lösung nicht beibehalten werden. Es wird daher festgelegt, dass diese Ausfahrt stillgelegt wird und durch entsprechende Leitelemente von Stellplätzen her deutlich erkennbar, abgegrenzt wird. Das Verkehrszeichen Halt" ist zu entfernen. Die Randlinie entlang der südlichen Ausfahrt vom LKW- Parkplatz ist in diesem Fall wieder durchzuziehen. Die von den Schrägparkplätzen in Richtung der gesperrten Ausfahrt weisenden Richtungspfeile sind zu demarkieren. Es wird Nahe gelegt, unmittelbar westlich der Schrägparkplätze eine Abgrenzung durch Poller oder ähnliche für Fußgänger nicht gefährliche Elemente, welche für Fahrzeuglenkerinnen deutlich erkennbar sind, zu veranlassen, sodass die Gefahr des Ausfahrens über den Fahrstreifen westlich der Schrägparkplätze nicht gegeben ist. e) Auf Länge der im Lageplan dargestellten Betonleitwand entlang der B 7 ist eine Sperrlinie in Fahrbahnmitte der B 7, richtungstrennend, anzubringen. Auf Höhe des Vorwegweisers nächst der ehemaligen Zufahrt zur Polizei sowie leicht versetzt im Bereich der linksseitigen Sperrfläche in Fahrtrichtung nach Norden ersichtlich ist das Überholverbot zu wiederholen. f) Die bestehenden teils bereits verblassten Markierungen im Sinne des vorliegenden Lageplans sind wegen der Gefahr der Fehlführung durch unterschiedlich färbige Belagsbe- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 175 / 393

177 grenzungen stets in gutem Zustand zu erhalten und darüber hinausgehend die alten vorhandenen fehlführenden Bodenmarkierungen zu demarkieren. g) Die Begrenzungslinie, welche die Fahrbahn am nördlichen Beginn von der B 7 Richtung südlichen LKW-Parkplatz abzweigend von der B 7 trennt, ist als Sperrlinie auszuführen, sodass vom nördlichen LKW-Parkplatz nach rechts in diese Fahrbahn einbiegend über diese nicht mehr direkt auf die B 7 neben den der gekennzeichneten Ausfahrt ausgetragen werden kann. h) Auf dem bestehenden Parkstreifen entlang des Ostrandes der B 7 wird zwischen der Zufahrt zur ehemaligen Polizeiinspektion und dem Ende des Parkstreifens eine Kurzparkzone, welche durchgehend Gültigkeit hat und welche eine Parkdauer von 30 Minuten zulässt, verfügt werden. i) In Fahrtrichtung nach Norden wird auf dem durchgehenden Fahrstreifen auf der B 7 jeweils vor der Anbindung der BP-Tankstelle sowie vor der Anbindung der Zufahrt zum LKW-Parkplatz nächst dem Lokal Road House Route B 7 durch jeweils 2x aufgebrachte geradeaus und linksabbiege Pfeile in einer Entfernung von ca. 15 m und 40 m zur Einmündung auf bevorstehende Linksabbiegevorgänge hingewiesen. Am heutigen Tag wird auch im Beisein des Herrn Bürgermeisters erörtert, dass nach derzeitigem Stand die Umfahrung Drasenhofen im Bereich des Kreisverkehrs südlich des ehemaligen Abfertigungsgebäudes endet und somit auf den derzeit gegebenem Stand möglicher Weise für mehrere Jahrzehnte - der Verkehr im Korridor der A 5 geführt werden soll. Da die derzeitigen Gegebenheiten, aufbauend auf den Altbestand im Zusammenhang mit dem Grenzübergang Drasenhofen und der dazugehörigen Infrastruktur, lediglich ein Provisorium darstellt, welches schon aus Gründen der dauernden Entwendung von Verkehrsleiteinrichtungen nicht gesichert ist und welches bei stets zunehmender Verkehrsfrequenz Probleme in Anbetracht fehlender Linksabbiegestreifen ergab, ist es erforderlich, dass auf höchster Ebene veranlasst wird, dass unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit eine dauerhafte Ausgestaltung des Straßenraumes hergestellt wird., welche den zu erwartenden Verkehrsaufkommen in den nächsten Jahrzehnten Rechnung trägt. Dies gilt insbesondere als mit der Verkehrsfreigabe des 2. Teilabschnittes der A 5 und der Verkehrsfreigabe der Umfahrung Drasenhofen eine deutliche Frequenzsteigerung zu erwarten ist, für die die derzeit vorhandene Ausgestaltung des Straßenraumes nicht ausreicht. C Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen Aus verkehrstechnischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Abtragung des Flugdaches der optische Straßenraum im Bereich des ehemaligen Grenzüberganges sich derart verändert hat, dass die optische Barriere im Sinne einer Torwirkung durch die Überdachung stark abgenommen hat. Dies lässt erwarten, dass auch durch die Verkehrsteilnehmer die Akzeptanz der verfügten Beschränkungen vermindert wird. Da weiters in Folge der Entwendung von Verkehrsleiteinrichtungen die Qualität der Absicherung immer wieder vermindert wird und nicht unerhebliche Erhaltungskosten für den Straßenerhalter entstehen, darüber hinaus insbesondere Linksabbiegestreifen fehlen, ist es erforderlich, dass ein finales Gestaltungskonzept mit zumindest geringfügigen Umbaumaßnahmen in die Wege geleitet wird, sodass ausreichend verkehrssichere Abwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs im Zuge des Korridors der A 5 ermöglicht wird. Kurzfristig sind die bereits festgelegten Maßnahmen sowie die Berücksichtigung der o.a. Ergänzungen zu veranlassen. D Erklärungen Die Herren Künzl und Frank haben sich während der Abfassung der Verhandlungsschrift von der Verhandlung entfernt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 176 / 393

178 Der Vertreter der Straßenmeisterei Poysdorf erklärt, die Demarkierungen ehestbaldig durchzuführen. Er erklärt weiters, dass eine Sondernutzung für den PKW-Parkplatz vor dem Lokal Road House Route B 7 vorliegt und daher für die festgelegten Maßnahmen auf diesem Platz zuständig ist. Sämtliche Verhandlungsteilnehmer nehmen das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis. Einwände werden keine erhoben. Stellungnahme UVP-Koordination Die Durchführung der Behebung der in der Verhandlungsschrift vom dargelegten Abweichungen des IST-Zustandes von der ursprünglichen Planverordnung obliegt dem Straßenerhalter (Land Niederösterreich). Erst beim Umbau von Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) zur Realisierungsstufe 2 (Vollausbau) bzw. dass beim sofortigen Vollausbau der A 5 wird im Bereich der ehemaligen Grenzabfertigung die Trasse der Autobahn auf der derzeitigen Trasse der B 7 errichtet. Stellungnahme Nr.: 4N - Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten Von: Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, Fichtegasse 11, 1010 Wien Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 4N.1 Seitens des Arbeitsinspektorates bestehen keine Bedenken gegen den Straßenbau. Die Einhaltung der Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften auf der Baustelle wird vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten routinemäßig wahrgenommen werden. Keine Einwände, keine Bearbeitung erforderlich Stellungnahme Nr.: 5N - NÖ Umweltanwaltschaft Von: Niederösterreichische Umweltanwaltschaft, Wiener Straße 54, 3109 St. Pölten Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 5N.1 Die NÖ Umweltanwaltschaft nimmt die vorgelegten Projektsunterlagen zur Kenntnis. Für die Beurteilung des Vorhabens durch die NÖ Umweltanwaltschaft wird die übermittelte Umweltverträglichkeitserklärung als ausreichend angesehen. Eine abschließende Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft zum Vorhaben kann aber erst nach Vorlage des Umweltverträglichkeitsgutachtens abgegeben werden. Keine Einwände, keine Bearbeitung erforderlich DI Gschier / DI Rathschüler Seite 177 / 393

179 Stellungnahme Nr.: 6N - Alt-Prerau, landwirtschaftliche Industrie Ges.m.b.H Von: DI Harmer Robert, Alt-Prerau, landwirtschaftliche Industrie Ges.m.b.H, 2164 Alt Prerau Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Gegen das am mit Edikt kundgemachte Vorhaben einer Projektänderung betreffend das Bundesstraßenbauvorhaben A 5 Nord / Weinviertel Autobahn Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze im Bereich der Gemeinden Poysdorf, Drasenhofen, Ottenthal und Wildendürnbach zu GZ. BMVIT /0027-IV/STALG/2014 erhebe ich diese Einwendungen: Einwand 6N.1 Die Auflage war mangelhaft und wird zu wiederholen sein. Dem Gemeindeamt Wildendürnbach wurden die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt, weil unrichtigerweise die nicht betroffene Gemeinde Neudorf bei Staatz mit der Gemeinde Wildendürnbach verwechselt wurde. Es war daher insbesondere nicht möglich, rechtzeitig weiteren fachlichen Rat einzuholen, weil - wie ja systematisch üblich - die Auflage wieder exakt in die Sommerferien gelegt wurde. Die mangelhafte Auflage der Projektänderung bewirkt somit ein systematisches Beschneiden der Rechte der Betroffenen und genügt den Vorgaben des UVPG auf diese Weise nicht. Stellungnahme UVP-Koordination Die Auflage der Projektunterlagen in der Gemeinde Wildendürnbach erfolgte vom bis Die gemäß UVP-G 2000 festgelegte Mindestdauer der Auflage der Projektunterlagen von 6 Wochen wurde somit eingehalten. Die Kundmachung zur öffentlichen Auflage der Projektunterlagen erfolgte am und somit außerhalb der im AVG festgelegten Ediktsperre (15. Juli bis 25. August). Einwand 6N.2 Das Vorhaben entspricht nicht dem heutigen Stand der Technik: Die Ableitung salzbelasteter Abwässer, die der Betrieb der Autobahn im Winter mit sich bringt, über mehr als ein Dutzend Kilometer im ungefilterten und ungeklärten Zustand ist nicht die nach dem Stand der Technik bestmögliche Alternative. Nach dem Stand der Technik sind solche Abwässer in der Nähe der Anlage zu klären und zu entsorgen, deren Betrieb die Umweltverschmutzung verursacht. Die UVE über die Projektänderungen 2013 stellt sich dieser Frage nicht einmal, sondern umgeht sie mit der lapidaren Feststellung, dass eine Sammlung der Winterwässer und einer einhergehenden gedrosselten Einleitung im Vollausbau unter Einhaltung der Chloridgrenzwerte in die nächsten Vorfluter nicht möglich ist (etwa Seite 43 UVE Einlage 0.7). Warum eine Sammlung und Klärung der Winterwässer aber nicht möglich sein soll, wird nicht schlüssig dargestellt. Tatsächlich ist eine solche Projektalternative selbstverständlich möglich. Sie mag allenfalls mit etwas höheren Kosten verbunden sein. Das ist aus Blickwinkel der Umweltschutzerfordernisse aber irrelevant. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Sämtliche auf der Fahrbahn der A 5 anfallende Niederschlagswässer werden über Gewäs- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 178 / 393

180 serschutzanlagen abgeleitet. In deren Becken erfolgt eine Reinigung der Straßenwässer über eine belebte Bodenzone, die, wie Studien und Untersuchungen zeigen, verkehrsbedingte Schadstoffe ausfiltert und so eine Belastung von Grundwasser oder Oberflächenwasser mit straßenspezifischen Schadstoffen maßgeblich reduziert. Diese Reinigung erfolgt immer bevor eine Einleitung in einen Vorfluter erfolgt. Dies kann sowohl das nebenliegende Gerinne sein, als auch die Thaya, in welche die gereinigten Winterwässer in R2 gepumpt werden. Stellungnahmen Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Im TGA Gewässerökologie und Fischerei wurden die Berechnungsgrundlagen zur Abschätzung der Chlorid-Belastung in den betroffenen Oberflächengewässern eingehend geprüft, auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch das Vorhaben A 5 Nord A. Dabei wurde festgestellt, dass das Entwässerungssystem durch geeignete Retention und verzögerte bzw. gedrosselte Ableitung in die Vorfluter eine Minimierung der Chlorid-Belastung für die Oberflächengewässer. Der Richtwert für Chlorid gemäß QZV Ökologie OG (150 mg L 1 im Jahresmittel) wird in keinem Vorfluter überschritten. Unter Berücksichtigung der unbedingt erforderlichen Maßnahmen ist ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet. Durch eine Maßnahmenforderung wird zudem gewährleistet, dass diese Konzentration auch innerhalb (im Mittel der Monate November bis März) und außerhalb der Streuperiode (im Mittel der Monate April bis Oktober) in nahezu allen Gewässern unterschritten wird, womit dem Leitfaden des Landes NÖ entsprochen wird. Im abflussarmen Drasenbach, der über einen Gutteil seines Laufes verrohrt und damit hydro-morphologisch stark verändert ist, ist eine mittlere Konzentration außerhalb der Streuperiode von 169 mg L 1 zu erwarten, was jedoch aus fachlicher Sicht vertretbar ist. Mit der Einhaltung der Vorgaben der QZV Ökologie OG und des Leitfadens des Landes NÖ ist davon auszugehen, dass der ökologische Zustand der betroffenen Gewässer nicht verschlechtert wird. Darüber hinaus steht das Vorhaben aufgrund der Chlorid-Belastung auch nicht der Erreichung des guten ökologischen Zustands bis 2027 entgegen. Einwand 6N.3 Der von der Projektwerberin gezogene Schluss, die Einleitung der chloridbelasteten Winterwässer in die Thaya wäre irrelevant, ist nicht nachvollziehbar und nicht begründet. Die Projektwerberin nimmt auf den Grenzwert von 150 mgci/l Bezug, aber nicht auf die Vorbelastung der Thaya selbst. Vor allem aber nimmt diese Darstellung nicht Bezug auf die unmittelbaren Auswirkungen im Einleitungsbereich, in dem die Konzentration wesentlich höher ist. Noch bedeutender ist, dass auf das Risiko von grundwasserrelevanten Schadensfällen (Leitungsbrüchen, etc.) überhaupt nicht eingegangen wird. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Zur Vermeidung grundwasserrelevanter Schadensfälle wird im TGA Oberflächen- und Grundwasser gefordert, dass alle in der Bauphase bzw. Betriebsphase errichteten Kanäle, sofern es sich um geschlossene Rohrprofile handelt, vor deren Inbetriebnahme einer Dichtheitskontrolle zu unterziehen sind. Druckleitungen sind alle 10 Jahre auf ihre Dichtheit hin zu kontrollieren. Stellungnahmen Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Ausgehend von einer mittleren Jahres-Chloridfracht der Thaya von g s 1 wird seitens der Projektwerberin eine maximale Aufhöhung von 3 mg L 1 angegeben, allerdings nur im Zeitraum der Entleerung. Zur Evaluierung dieser Berechnung seitens der Projektwerberin wurde ein weiterer Berechnungsansatz gewählt: Die Chlorid-Vorbelastung der Thaya liegt im DI Gschier / DI Rathschüler Seite 179 / 393

181 betroffenen Flussabschnitt (Höhe Alt-Prerau) im Jahresmittel bei rund 50 mg L 1. Dies entspricht einer Jahresfracht von knapp 20 Mio. kg Chlorid. In der Realisierungsstufe 2 wird diese Hintergrund-Chloridfracht durch Einleitungen von vorgereinigten Straßenabwässern um 0,2 Mio. kg Chlorid für die gesamte Streuperiode erhöht. Die Gesamtfracht verteilt sich auf rund 8 Mio. kg im Winter und rund 12 Mio. kg im Sommer. Bei einem mittleren winterlichen Abfluss von rund 11 m 3 s 1 errechnet sich eine mittlere Chlorid-Konzentration im Winter von 57,3 mg L 1. Auf das ganze Jahr bezogen ist mit einer mittleren Chlorid-Konzentration von 51,6 mg L 1 zu rechnen. Die Aufhöhung der mittleren Chlorid-Konzentration in der Streuperiode beträgt 1,5 mg L 1 und im gesamten Jahr 0,5 mg L 1. Diese Veränderungen liegen innerhalb der 95%-Konfidenzintervalle des arithmetischen Mittelwerts für die mittlere Jahres- und die mittlere Winter-Konzentration von Chlorid, somit im Bereich der natürlichen Variabilität. In Hinblick auf den Richtwert gemäß QZV Ökologie OG (als Jahresmittelwert) sowie den Grenzwert gemäß Arbeitsbehelf des Landes Niederösterreich für die winterliche Streuperiode ist diese Veränderung der Chlorid-Konzentration als irrelevant anzusehen. Eine messbare Aufhöhung ist unmittelbar im Zeitraum der Entleerung zu erwarten, wofür die Berechnung nach dem von der Projektwerberin gewählten Ansatz einen plausiblen und nachvollziehbaren Wert liefert. Die kurzfristige Aufhöhung von 3 mg L 1 ist allerdings sehr gering und hat keine merklichen Auswirkungen auf den aktuellen oder künftigen ökologischen Zustand der Thaya im betroffenen Flussabschnitt. Einwand 6N.4 Das oben zuletzt angesprochene Risiko ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es im Bereich des durch Bescheid ausgewiesenen Brunnenschutzgebietes auf den Grundstücken Nr. 99, 106 und 107 sowie der auf den Parzellen 71 und 72 in der KG Alt Prerau gelegenen Quellfassungen, aus denen der gesamte Betrieb der hier einschreitenden Alt-Prerau Landw.lnd. Gesellschaft mit Trinkwasser (auch für die Hofanlage, Alt-Prerau") versorgt wird, erhebliche negative Auswirkungen hätte, die nicht nur den seit Jahrzehnten erfolgreich betriebenen Biolandbau, den Grundwasserkörper selbst, sondern schließlich auch die Versorgung der Betriebsangehörigen einem unkalkulierbaren Risiko aussetzen würde. Eine alternative Wasserversorgung gibt es dort nicht. Die seit Jahrzehnten bestehende und unbefristet wasserrechtlich genehmigte Brunnenversorgungsanlage (siehe etwa Bescheid der BH Mistelbach vom , Zahl IX/a-18/8) wird damit einem Risiko ausgesetzt, das von der Projektwerberin nicht einmal erkannt wurde und mit keinem Wort behandelt, geschweige denn entsprechend den technischen Anforderungen beurteilt, wird. Entgegen den Ausführungen der Projektwerberin, wonach im Rahmen des Baugeschehens bei der Einmündung der Druckrohrleitung in die Thaya nur Beeinträchtigungen des dort vorkommenden Kaiseradlers entstehen könnten die man selbstverständlich zu vermeiden sucht - besteht eine massive Beeinträchtigung der Menschen, die im landwirtschaftlichen Betrieb.Alt-Prerau" leben und arbeiten und mit Trinkwasser aus dem Grundwasserkörper versorgt werden müssen. Hinzu kommt, dass das Anschneiden des Grundwasserkörpers in diesem Bereich im Rahmen der Baumaßnahmen eine Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse mit sich bringt, die selbst im Falle der Verlegung einer dichten Rohrleitung durch die Zerstörung von Drainagen und die Herstellung von Begleitströmen im Künettenbereich die ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung aus dem geschützten Quellschutzgebiet jedenfalls nachhaltig negativ beeinträchtigen wird. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Zur Vermeidung von Veränderungen der Grundwasserverhältnisse wird im TGA Oberflä- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 180 / 393

182 chen- und Grundwasser gefordert dass sämtliche Tiefbaumaßnahmen (Bodenauswechslungen, Pfahlfundamente, Errichtung von Becken, Leitungen etc.) im Grundwasserschwankungsbereich so durchzuführen sind, dass eine quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers ( Drainagewirkung ) nicht eintritt. Eine Beeinträchtigung von Wassernutzungen im Bereich Alt Prerau durch die geplante Ableitung der Winterwässer in die Thaya ist auszuschließen, da diese Leitung regelmäßig auf ihre Dichtheit zu prüfen ist und so ein Austritt von gereinigtem, jedoch mit Chlorid belastetem Straßenwasser nicht zu erwarten ist. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Eine Beeinträchtigung des große Flächen als Lebensraum nutzenden Kaiseradlers kann durch das gegenständliche Projekt nur dann erfolgen, wenn Horstbäume gefällt werden. Da dies nicht passieren darf (vgl. Einreichprojekt und Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht), sind Beeinträchtigungen des Kaiseradlers auszuschließen. Einwand 6N.5 Unhaltbar ist auch der Ansatz der Projektwerberin, dass es zu keinen grenzüberschreitenden Berührungspunkten und Interessenskonflikten durch das Projekt käme. Offenbar gezielt zur Umgehung der Einbindung der tschechischen Nachbarn wurde der ungeeignete Einleitungspunkt in der Nähe des Gutshofs AltPrerau" gewählt, weil nur dort die Staatsgrenze für einige Meter hinter das linke Ufer der Thaya verschoben ist, sodass man meint, durch diesen Schachzug" eine Berührung des Thaya-Anrainerstaats Tschechische Republik vermeiden zu können. Das ist eine äußerst durchsichtige Unfreundlichkeit gegenüber dem Nachbarstaat, die eher an die sonst der Tschechischen Republik vorgeworfenen Manöver im Zusammenhang mit dem AKW Temelin erinnert. Tatsache ist allerdings, dass die Einlenkung der chloridbelasteten Gewässer jedenfalls auf einem Teil der Thaya-Strecke Grenzwertüberschreitungen mit sich bringen wird, die sehr wohl die tschechischen Nachbarn auch betreffen. Die auch (außenpolitisch) redliche und korrekte Vorgangsweise wäre (abgesehen von der Unnotwendigkeit der Einleitung an sich - siehe oben 1.) bis 4.) die Einleitung dieser Gewässer östlich der sensiblen Gebiete, die höchsten Naturschutzrang genießen und unmittelbar flussabwärts nach dem Einleitungspunkt auf Seiten der Tschechischen Republik gelegen sind. Damit wäre jedenfalls eine Beeinträchtigung der berühmten Gewässer nördlich und östlich von Nikolsburg vermieden (bei entsprechender Klärung der Gewässer) im Übrigen aber auch ein unnötiges Durchschneiden des empfindlichen Weinviertler Grundwasserkörpers über mehr als ein Dutzend Kilometern. Stellungnahme UVP-Koordination In den Projektunterlagen (Einreichprojekt 2005, Verbesserungen 2006 sowie Projektänderungen 2013) werden etwaige grenzüberschreitende Auswirkungen des Vorhabens untersucht. Dazu zählen auch die Auswirkungen der Einleitung der Straßenwässer in die Thaya auf das Gebiet der Tschechischen Republik. Die Prüfung der grenzüberschreitenden Auswirkungen erfolgt durch die Sachverständigen der UVP-Behörde. Beim gegenständlichen handelt es sich um ein grenzüberschreitendes UVP- Verfahren, bei dem die ESPOO-Konvention (BGBl. III Nr. 201/1997) bzw. die innerstaatliche Umsetzung dieses Abkommens in 10 UVP-G 2000 zur Anwendung kommt. Betreffend die Einbeziehung der Tschechischen Republik wurde der österreichischen UVP-Behörde seitens des Tschechischen Umweltministeriums Folgendes bekannt gegeben: DI Gschier / DI Rathschüler Seite 181 / 393

183 Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen beim grenzüberschreitenden UVP-Vorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze erfolgte in der Tschechischen Republik unter Einhaltung der Bestimmungen der ESPOO-Konvention. Die relevanten Projektunterlagen Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen sowie ein Übersichtslageplan wurden in die tschechische Sprache übersetzt und von den tschechischen Behörden gemäß tschechischem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (GBl. Nr 100/2001) aufgelegt. Der Aushang erfolgte in der Gemeinde Sedlec vom , im Stadtamt Mikulov am , in der Stadt Valtice am , in der Gemeinde Brezi am sowie im Amt der Region Südmähren am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die Projektunterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode MZP007M Einsicht genommen werden konnte. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Eine Stellungnahme dazu ist aus wasserfachlicher Sicht nicht erforderlich, da die tschechischen Behörden und Umweltorganisationen sehr wohl im Verfahren eingebunden sind. Stellungnahmen Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Wie in der Stellungnahme zum Einwand 6N.3 ausgeführt und im TGA Gewässerökologie und Fischerei ausführlich dargelegt, führt die Einleitung der über die Gewässerschutzanlagen vorgereinigten Straßenabwässer in der Thaya zu keiner Überschreitung von Richt- oder Grenzwerten im Sinne der Qualitätszielverordnungen. Die Aufhöhung von maximal 3 mg L 1 im Zeitraum der Ableitung hat aus limnologischer Sicht keine messbaren und merklichen Auswirkungen auf den aktuellen oder künftigen ökologischen Zustand der Thaya im betroffenen Flussabschnitt. Namens der Gesellschaft begehre ich daher die Unterlassung der Ausführung dieser Projektänderungen und die Feststellung, dass diese nicht umweltverträglich im Sinne des UVPG sind. Stellungnahme Nr.: 7N - Bürgerinitiative pro A 5 Von: BI pro A5, Ansprechperson: Ebinger Gerhard, Göthestraße, 2170 Poysdorf Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 7N.1 Neueste Messungen, beauftrag durch die BH Mistelbach, haben ergeben, dass durch die aktuelle Verkehrssituation die Bürger, direkt entlang der B7, mit einer durchschnittlichen Lärmbeschallung von 74 Dezibel am Tag konfrontiert sind. In der Nacht liegt der Wert nur marginal darunter. Die aus medizinischer Sicht festgelegten Grenzwerte wurden jedenfalls klar überschritten. Am Tag liegen diese bei 65 Dezibel, in der Nacht bei 55 Dezibel. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 182 / 393

184 Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Die Lärmbelastung entlang der B 7 ist hoch und würde im Nullplanfall noch weiter ansteigen. Aus den im Jahr 2015 aktualisierten Projektunterlagen, Einlagen 8.1 und 8.2, kann die Belastung im Prognosejahr 2030 ersehen werden. Die Grenzwerte gemäß der BStLärmIV für die Gesundheitsgefährdung von L den = 65 db und L night = 55 db werden überschritten. Straßenseitige Maßnahmen können in den Ortsdurchfahrten aus baurechtlichen und verkehrstechnischen Gründen im Allgemeinen nicht gesetzt werden. Durch die Realisierung des Vorhabens der A 5 Nord von Schrick bis zur Staatsgrenze werden die Ortsdurchfahrten, insbesondere auch jene von Drasenhofen, massiv entlastet. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Aus medizinischer Sicht ist die Realisierung des Vorhabens bezüglich Ortsdurchfahrten als Sanierungsprojekt einzustufen. Dadurch wird es möglich sein, dass künftig in einigen Bereichen vor allem in Drasenhofen die Vorsorgewerte T 55 db N 45 db eingehalten werden. Einwand 7N.2 Die aktuelle Situation verletzt das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung", 3 Abs (2). Angesichts dieser Tatsache ist der aktuelle Zeitplan unakzeptabel. Wir fordern eine Maximierung der Ressourcen, so wie es bei der UVP für das Projekt S 1 Wiener Aussenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat Süßenbrunn (BMVIT /0021-IV/ST-ALG/2011) passiert ist wo eine Vielzahl von Einsprüchen (112 Stellungnahmen mit aberhunderten Einwendungen, in 3 Bänden auf 1067 Seiten ) in kürzester Zeit abgearbeitet wurden. Beim aktuellen Projektplan, für eine 2-streifige Umfahrung von 5km, ist nicht nachvollziehbar, wofür folgende Zeitfenster notwendig sind: o o Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens 4 Monate Erlassung des Bescheides 7 Monate Im Vergleich dazu S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt Ost, Dobersdorf-Heiligenkreuz (Staatsgrenze)" - 13,6 km Autobahn o o Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens 7 Monate Erlassung des Bescheides 4 Monate Punkt Zeitliche Abgrenzung" ist auf Grund der aktuelle Situation (Verletzung eines Bundesverfassungsgesetz) in Drasenhofen unzulässig. Vergleicht man die Ostumfahrung von Laa an der Thaya, so wurde diese Umfahrung, von 4,9 km, die wo es keine Dringlichkeit bestand in 17 Monaten fertig gestellt. Wir fordern auf Grund der aktuellen Situation 1. Eine Beschleunigung des UVP Verfahren, damit der Bescheid bis Mitte 2015 abgeschlossen ist. 2. Eine Verkehrsfreigabe nach maximal 12 Monate nach der Erlassung des UVP Bescheides Stellungnahme UVP-Koordination Entsprechend den Festlegungen des Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung der Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) bis 2018 und für die Realisierungsstufe 2 (Vollausbau) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R52 abhängig, erfolgen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 183 / 393

185 Bei der Erstellung des Zeitplanes für das wurde berücksichtigt, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein grenzüberschreitendes Verfahren gemäß ESPOO- Konvention handelt. Das bedeutet, dass die Projektunterlagen (z.t. in die tschechische Sprache übersetzt) auch in der Tschechischen Republik öffentlich aufgelegt werden müssen und die Stellungnahmen (teilweise in tschechischer Sprache) von den Sachverständigen der UVP-Behörde zu behandeln sind. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Nr.: 8N - NÖ Landesregierung, Abt. Wasserwirtschaft Von: NÖ Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 8N.1 Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 übermittelte das BMfVIT einen Antrag auf Projektsänderung zu obigem Betreff mit entsprechenden Unterlagen. In meiner SN vom 25. Juni 2014 führte ich dazu aus: siehe Stellungnahme 1 Inzwischen ist mir bekannt geworden, dass bezüglich der geplanten Ableitung der Straßenwässer in die Thaya von tschechischer Seite eine Anfrage an den Bevollmächtigten der österreich-tschechischen Grenzgewässerkommission ergangen ist. Daher ergänze ich meine obigen Ausführungen mit dem Hinweis, daß die geplante Einleitung der Straßenabwässer in die Thaya auch im Hinblick auf die Auswirkungen auf die tschechische Seite überlegt werden sollte. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Wie in der Stellungnahme zum Einwand 6N.3 ausgeführt und im TGA Gewässerökologie und Fischerei ausführlich dargelegt, führt die Einleitung der über die Gewässerschutzanlagen vorgereinigten Straßenabwässer in der Thaya zu keiner Überschreitung von Richt- oder Grenzwerten im Sinne der Qualitätszielverordnungen. Die Aufhöhung von maximal 3 mg L 1 im Zeitraum der Ableitung hat weder auf österreichischer noch auf tschechischer Seite messbare und merkliche Auswirkungen auf den aktuellen oder künftigen ökologischen Zustand der Thaya im betroffenen Flussabschnitt. Stellungnahme Nr.: 9N - Forum Wissenschaft & Umwelt Von: Forum Wissenschaft & Umwelt, vertreten durch RA Dr. Unterweger Josef, Buchfeldgasse 19a, 1080 Wien Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Das Forum Wissenschaft und Umwelt ist eine nach 19 Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisation, als solche gemäß 19 Abs 1 Z 7 UVP-G Partei des Verfahrens und erstattet innerhalb offener Frist nachfolgende Einwendungen: Das vorliegende Projekt wird infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit DI Gschier / DI Rathschüler Seite 184 / 393

186 infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft. A. ALLGEMEIN Einwand 9N.1 Zur Projektsänderung": Das Projekt wurde am 3. März 2006 nach Absprache mit der Behörde eingereicht und von dieser am 27. und 28. März 2007 verhandelt. Daraufhin hat die Behörde das Verfahren mehr als sechs Jahre lang nicht geführt. Der Änderungsantrag" vom 4. April 2013 und die Präzisierung des Änderungsantrages" vom 30. August 2013 zeigen, dass das eingereichte Projekt verfehlt und der Antrag 2006 zurückgezogen ist. Darüberhinaus wird anschaulich demonstriert, dass die Behörde die notwendige Distanz zum Projektanten nicht einhält und diesem einerseits mehr als sechs Jahre Zeit lässt, einen neuen Projektsantrag einzubringen andererseits darüber hinwegsieht, dass das nunmehr aufgelegte Projekt sich in wesentlichen Punkten vom 2006 eingereichten Projekt unterscheidet, und dass dadurch eine Zurückziehung des Antrages 2006 erfolgt ist. Die Behörde ist nicht nur ihrer Entscheidungspflicht nunmehr als sieben Jahre nicht nachgekommen, sie hat es auch verabsäumt, die Anträge vom 4.April und 30. August inhaltlich zu prüfen, sonst hätte sie erkannt, dass der Projektsantrag 2006 zurückgezogen wurde Die Änderung eines Antrages einer Partei während des Verfahrens ist als Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Randzahl 152). Der Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag ist daher der Boden entzogen (Hinweis E , 2570/80), die Partei hat (nur) den Anspruch auf Entscheidung über den offenen Antrag (Hinweis E VS , 0934/73, VwSlg 9458 A/1977)" (VwGH , 94/04/0011). Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 9N.2 Die Einstufung der Umweltauswirkungen in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) ist nicht nachvollziehbar, wird nicht begründet und erscheint teilweise willkürlich. a) Es wurde keine UVE vorgelegt, sondern bloss Bewertungen der Projektsänderung zum Vollausbau". Das ist inhaltlich nicht ausreichend und entspricht nicht den Anforderungen eines s. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten"(vg! 12 Abs 7 UVP-G 2000). Die vorliegende UVE ergänzt die ursprüngliche UVE und muss gemeinsam mit dieser gelesen werden. Das ist keine allgemein verständliche Zusammenfassung". b) Die UVE des Projektes 2006 ist veraltet, die Zahlen und Annahmen überholt und infolge Zeitablauf auch teilweise contra factum. Die UVE 2013 befasst sich ausschliesslich mit Bewertungen der Projektsänderung zum Vollausbau". Eine Aktualisierung der Daten der UVE 2006 erfolgt nicht. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 185 / 393

187 Stellungnahme UVP-Koordination Die Umweltverträglichkeitserklärung des Einreichprojektes 2005 inkl. Verbesserungen 2006 (Einlage ) enthält eine allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß 6 Abs. 1 Z 6 UVP-G Darauf aufbauend wurden in der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektänderungen 2013 (Einlage 0.7) eine zusammenfassende Bewertungen aller beantragten Projektänderungen für jedes Schutzgut vorgenommen. Diese Bewertungen wurden sowohl für die Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) als auch für die Realisierungsstufe 2 (Vollaus-bau) durchgeführt. Im Rahmen der Ausarbeitungen für die Projektänderungen 2013 wurden seitens der Antragstellerin die Beurteilungsgrundlagen insbesondere für die Fachbereiche Verkehr, Lärm, Luft und Klima sowie Erschütterungen (Einlagen ) aktualisiert. Ebenso erfolgte bei der Bewertung der Umweltauswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter (Einlagen ) eine Aktualisierung der Daten des Einreichprojektes Aus Sicht der UVP-Koordination sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Einwand 9N.3 Die UVE ist in sich widersprüchlich. Die UVE 2013 befasst sich ausschliesslich mit Bewertungen der Projektsänderung zum Vollausbau". Tatsächlich ist sie aber in Widerspruch zur UVE Stellungnahme UVP-Koordination In der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektänderungen 2013 (Einlage 0.7) wurden die Bewertungen der Umweltauswirkungen sowohl für die Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) als auch für die Realisierungsstufe 2 (Vollausbau) vorgenommen. Aus Sicht der UVP-Koordination sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Einwand 9N.4 Die UVE ist überdies teilweise unvollständig. a) Die Lücken in der UVE 2006 werden durch die UVE 2013 nicht geschlossen. Das neue Projekt 2013 beansprucht andere Flächen als das Projekt 2006, damit sind z.b. auch andere Tierarten, Pflanzen, Lebensräume betroffen. Die UVE 2013 beachtet dies nicht. Die Zusammenfassende Bewertung Tiere und deren Lebensräume" beschränkt sich auf eine kursorische Beschreibung von Biotopen, ohne auch nur eine einzige Tierart zu erwähnen, die durch das Projekt 2013 betroffen ist. Ebensowenig wird erwähnt, ob es zu keiner Änderung zum Projekt 2006 kommt (UVE 2013, 113ff). Ebenso unvollständig werden alle andern Schutzgüter und deren Gefährdung durch das Projekt 2013 bewertet. b) Die Annahme, dass keinerlei wesentliche schädliche Auswirkungen auf die Schutzgüter möglich sind, ist jedoch verfehlt. So könnte es unter anderem zu Auswirkungen auf das Grundwasser, welche wiederum Auswirkungen auf die Fauna und Flora haben könnten, kommen. Auch Auswirkungen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 186 / 393

188 durch Lärm und Erschütterungen, sowie Auswirkungen durch den Bau der Strasse sind zu erwarten. Die Umweltverträglichkeitserklärung ist diesbezüglich somit unvollständig und daher zu ergänzen. Auch in anderen Bereichen erweist sich die UVE als unvollständig, lässt eine Abschätzung der Umweltverträglichkeit des Projektes nicht zu und wird daher zu ergänzen sein (siehe dazu die Ausführungen zu den entsprechenden Schutzgütern). Stellungnahme UVP-Koordination Aus Sicht der UVP-Koordination und der Sachverständigen der UVP-Behörde sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die UVE ist aufgrund ihres Aufbaus (ursprüngliches Projekt, Projektänderungen und Ergänzungen) tatsächlich schwer lesbar. Dennoch sind die für die Beurteilung des Fachbereichs Ökologie (Schutzgüter Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume) erforderlichen Informationen vorhanden: Jene Flächen, die durch die Projektänderungen 2013 neu hinzugekommenen sind (v.a. das Entwässerungssystem im Norden betreffend), werden in den Einlagen 4.7 und 4.8 der Box IV ausreichend beschrieben. Umfassende tierökologische Nacherhebungen erfolgten für diese Flächen zwar nicht (lediglich kursorische Erfassungen, wie z.b. die in Einlage 4.7 beschriebene Beobachtung eines Kaiseradlers), da die Druckrohrleitung allerdings mit Ausnahme von mehreren Gewässerquerungen fast ausschließlich naturschutzfachlich geringwertige Flächen (Wege sowie Ackerland) beansprucht, ist dies für eine Projektbeurteilung ausreichend. Die Auswirkungen auf Lebensräume (indirekt durch den Wasserhaushalt) sowie durch Lärm und Erschütterungen auf Tiere werden in der UVE und auch im Fachgutachten zur UVP behandelt; in beiden Fällen werden auch die drei Bauphasen-Szenarien (Bauphase zum zweistreifigen Ausbau, Bauphase vom zweistreifigen Ausbau zum Vollausbau, Bauphase zum direkten Vollausbau). Siehe dazu v.a. die Einlagen 4.7 und 4.8 der UVE sowie die dazugehörigen Pläne. Einwand 9N.5 Die UVE ist zum Teil methodisch mangelhaft und entspricht nicht dem Stand der Wissenschaft und der Technik. Dies gilt insbesondere für die verkehrsplanerischen und verkehrstechnischen Grundlagen. Stellungnahmen Fachgebiet Verkehr Das Straßenprojekt wurde anhand der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) erstellt und entspricht dem aktuellen Stand der RVS. Die Verkehrsuntersuchung (Einlage 1.1.1, Projektänderungen 2013) wurde dem Stand der Technik entsprechend erstellt. Das Verkehrsmodel Ost (VMO) entspricht vollinhaltlich dem Stand der Technik und ist ein ausgereiftes Programm zur Darstellung von Verkehrsentwicklungen. Einwand 9N.6 Die vorgesehenen Maßnahmen werden unzureichend beschrieben und nicht ausreichend konkretisiert. Teilweise werden Maßnahmen vorgesehen, die nicht vom Projektwerber selbst, DI Gschier / DI Rathschüler Seite 187 / 393

189 sondern von Dritten durchgeführt werden sollen. Maßnahmen durch Dritte sind jedoch ungeeignet, ein ansonsten nicht genehmigungsfähiges Projekt genehmigungsfähig zu machen. Stellungnahme UVP-Koordination Aus Sicht der UVP-Koordination und der Sachverständigen der UVP-Behörde sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 9N.7 Ein vollständiges Klima- und Energiekonzept fehlt. Stellungnahme UVP-Koordination Die durch die UVP-G-Novelle 2009 eingeführte Regelung in 6 Abs. 1 Z 1 lit. e UVP-G 2000, wonach die Umweltverträglichkeitserklärung ein Klima- und Energiekonzept zu enthalten hat, ist gemäß 46 Abs. 20 Z 1 UVP-G 2000 auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 2009 ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 anhängig ist. Einwand 9N.8 Eine Darstellung der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie ein Abfallkonzept fehlen. Stellungnahmen Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Grundsätzlich gilt, dass alle Abfälle gemäß den geltenden Gesetzen und Regelungen zu entsorgen bzw. zu verwerten sind, ein Hinweis, dass die bestehenden Gesetze einzuhalten sind, ist daher bei einer UVP nicht nötig. Was die Details beim Bau betrifft, ist ein Betrieb mit über 20 Mitarbeitern verpflichtet, ein Abfallwirtschaftliches Konzept zu erstellen, in dem die konkreten Details angeführt werden. Jetzt die Details festzulegen wäre nicht sinnvoll und zielführend, weil das Abfallkonzept wesentlich von der Vorgehensweise der ausführenden Firmen abhängt und weil der Bauablauf jetzt noch nicht festgelegt werden kann. Im UVP Gutachten Boden Landwirtschaft sind zu diesem Thema daher entsprechende Auflagen formuliert (siehe Beantwortung von Einwand aus 2006). Einwand 9N.9 Die Darstellung der Ziele und des Nutzens des Vorhabens beruhen auf willkürlich gewählten Zukunftsprognosen und stehen im Gegensatz zu den heutigen wissenschaftlichen Fakten und Erkenntnissen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Prognosegrundlagen für das Verkehrsmodell sind in der Einlage Verkehrsuntersuchung (ab Seite 26, Projektänderungen 2013) zusammengestellt. Dabei wurden die Bevölkerungsprognose der ÖROK, die Entwicklung der Erwerbstätigen am Ar- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 188 / 393

190 beitsort und die Entwicklung des Motorisierungsgrades verwendet. Eine willkürliche Wahl kann dem nicht unterstellt werden. Einwand 9N.10 Kumulative Wirkungen und Rückkopplungseffekte werden nicht beachtet. Stellungnahme UVP-Koordination Aus Sicht der UVP-Koordination sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Einwand 9N.11 Verkehr: Durch das geplante Vorhaben wird zusätzlicher Verkehr in erheblichem Ausmaß entstehen. Diese zu erwartende Verkehrszunahme wurde bei der Analyse der Auswirkungen des Projektes nicht ausreichend berücksichtigt. Bei den Varianten und Planfällen wurden nur die unmittelbaren Wirkungen des Autoverkehrs, nicht jedoch die mittel- und längerfristigen Effekte im Gesamtsystem berücksichtigt. Die prognostizierten Entlastungen werden mittelfristig nicht eintreten, weil das Vorhaben zusätzlichen Autoverkehr zur Folge haben wird. Zudem wird das Vorhaben zu einer Schwächung aller anderen Verkehrsarten führen, wodurch die offiziellen Verkehrsziele, nämlich einer Senkung des Pkw-Verkehrs bis 2020 auf 25%, verunmöglicht werden. Die verkehrsplanerischen und verkehrstechnischen Grundlagen entsprechen nicht dem heutigen Stand des Wissens und der Technik in der Verkehrsplanung und sind daher für die weiteren Bewertungen unbrauchbar. Angaben über die Wirkungen des Projektes auf das Gesamt-Verkehrssystem fehlen. Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr werden überhaupt nicht untersucht. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Einlage Verkehrsuntersuchung, Projektänderungen 2013 werden in Kap Kennwerte zur Verkehrsleistung (ab Seite 78), wie Verkehrszunahmen, die Verkehrsleistungskennwerte für MIV, ÖV und Gesamt für die einzelnen Planfälle sowie die Aufteilung nach Straßentypen, dargestellt. Einwand 9N.12 Das Vorhaben ist unwirtschaftlich: In der UVE 2013 werden die Kosten des Vorhabens gemäß Anträgen 2013 nicht genannt. Eine Bewertung des Projektes 2013 wird dadurch verhindert. Es ist notorisch, dass Autobahnprojekte ein Vielfaches der ursprünglich angegebenen Beträge kosten und dass die Angaben der Projektanten und der genehmigenden Behörde regelmäßig unrichtig und zu tief angegeben sind. Wenn nun eine UVE die Kosten des Projektes nicht einmal angibt - oder nicht anzugeben vermag-, ist davon auszugehen, dass Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sein kann Die Kosten de Projektes stehen in keinerlei Verhältnis zum erwarteten Nutzen des Vorha- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 189 / 393

191 bens. Dieser Umstand ist jedenfalls in der Interessensabwägung als öffentliches Interesse zu berücksichtigen. Stellungnahme UVP-Koordination Zu Einwendungen betreffend Wirtschaftlichkeit wird auf die Einleitung verwiesen. Einwand 9N.13 Die Null-Variante basiert auf falschen Voraussetzungen Bei der Analyse der Auswirkungen der Null-Variante wird sowohl in der UVE 2006 wie auch in der UVE 2013 von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der UVE 2006 wurden die damals gültigen Entwicklungsszenarien für das Prognosejahr 2020 angesetzt. In der jetzigen UVE 2013 sind neue Erkenntnisse eingeflossen und in den Entwicklungsszenarien für das Prognosejahr 2030 berücksichtigt. Tendenziell sind geringere Wirtschaftswachstumsfaktoren als in den Einreichunterlagen 2005 angesetzt. B. SCHUTZGUT TIERE. PFLANZEN. LEBENSRÄUME Einwand 9N.14 Tiere und deren Lebensräume Selbst in der UVE 2006 wird richtig festgestellt, dass im Projektgebiet zahlreiche gefährdete und geschützte Tierarten vorkommen, darunter nach der FFH Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie geschützte Arten. Die jeweiligen Lebensräume werden großteils als hochsensibel und die Auswirkungen als sehr hoch bis hoch eingestuft, dies vor allem während der Betriebsphase des Vorhabens. Ausgleichsmaßnahmen sind kaum vorgesehen. Beispiele für gravierende Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere und deren Lebensräume sind etwa folgende: o o o o o o o die Beeinträchtigung bedeutender Vogel-Lebensräume Teilverluste wertbestimmender Vogelarten eine kritische Verlärmung von Vogellebensräumen auf wesentlichen Teilflächen Flächenverluste hoch sensibler Lebensräume für Laufkäfer Verlust mehrerer sensibler Laufkäfer-Lebensräume Barrierewirkungen für Hirschkäfer Verlust drei sensibler Lebensräume für Tagfalter Die Einstufung der Auswirkungen auf Tiere und deren Lebensräume als vertretbar" erscheint daher nicht nachvollziehbar und geradezu willkürlich. Es ist vielmehr mit massiven negativen Auswirkungen auf zahlreiche streng geschützte Arten und deren Lebensräume zu rechnen, weshalb das Projekt nicht genehmigungsfähig ist. Da auch nach der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie geschützte Arten betroffen sind, verstößt das Vorhaben auch gegen Europarecht. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Das Vorhaben soll in einem Raum umgesetzt werden, der seit vielen Jahrzehnten durch DI Gschier / DI Rathschüler Seite 190 / 393

192 groß-flächige direkte Eingriffe in das Naturrauminventar (Entfernung von Strukturen und Landschaftselementen, Entmischung der Landnutzung) und parallel indirekten Beeinträchtigungen (Trockenlegungen feuchteren Grünlands, Kanalisierung von Fließgewässern) sowie durch die stetige Intensivierung der Landwirtschaft geprägt ist. Naturschutzfachlich hochwertige Lebensräume und Artvorkommen sind heute bis auf wenige Vorkommen in Restflächen vernichtet. Der Großteil der vom Projekt direkt (Flächenverbrauch) und indirekt (Verlärmung) betroffenen Flächen ist daher heute naturschutzfachlich von geringer Bedeutung und auch ornithologisch als verarmt einzustufen. Geringfügige und vertretbare Lebensraumverluste sind sowohl für Vögel als auch für Laufkäfer vorwiegend für häufige Arten der offenen Agrarlandschaft (Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel) gegeben. Nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie besonders schutzwürdige Vogelarten und andere naturschutzfachlich wertbestimmende Arten sind hier nicht betroffen. An einigen Stellen (z.b. im Bereich Kappelberg) gehen allerdings auch hochwertigere Flächen verloren, die auch Lebensräume für wertbestimmende Vogel- und Insektenarten sind. Für diese Lebensräume und Arten sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, die insgesamt zu einer Egalisierung der Eingriffswirkung bzw. in manchen Fällen sogar zu einer Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand führen werden. In Bezug auf Barrierewirkungen für Hirschkäfer besteht kein Grund zur Annahme, dass die ge-plante Trasse im Vergleich zur Nullvariante eine höhere Barrierewirkung haben sollte insbesondere auch, da der gesamte Raum keine besondere Bedeutung für den Hirschkäfer im regionalen und überregionalen Konnex hat (siehe nachstehende Abbildung). Abbildung 1: Nachweise des Hirschkäfers in Niederösterreich (aus ÖKOTEAM 2012). Die Verbreitungsschwerpunkte liegen deutlich entfernt vom Projektgebiet. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 191 / 393

193 Einwand 9N.15 Pflanzen und deren Lebensräume a) Im Projektgebiet wurden mehrere geschützte Arten und eine streng geschützte Art nachgewiesen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Analyse des Ist- Zustandes unvollständig ist, da der Untersuchungsraum nicht das gesamte Projektgebiet umfasst. Es ist insbesondere mit Auswirkungen auf das Grundwasser, Lärmeinwirkung und Isolationseffekte zu rechnen, welche wiederum schädliche Auswirkungen auf die Fauna, Flora und Habitate haben. Die Umweltverträglichkeitserklärung ist auch diesbezüglich unvollständig und wird zu ergänzen sein. b) Auch im untersuchten Gebiet ist jedoch mit hohen Auswirkungen auf die Pflanzen und deren Lebensräume insbesondere durch Staubbelastung und großflächige Rodungen zu rechnen. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind unzureichend und nicht ausreichend konkretisiert. Die Einstufung der Auswirkungen des Projektes auf Pflanzen und deren Lebensräume als geringfügig ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, es ist von sehr starken Auswirkungen auszugehen, weshalb das Projekt auch in dieser Hinsicht nicht genehmigungsfähig ist. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Wie bereits unter Einwand 9N.14 ausgeführt, ist der Großteil der vom Projekt betroffenen Flächen naturschutzfachlich geringwertig. Für höher bewertete Flächen auch Lebensräume von geschützten und gefährdeten Pflanzenarten sind Ausgleichsmaßnahmen in ausreichendem Ausmaß vorgesehen, die sowohl in ihrer Lage als auch bezüglich Umsetzung (Bepflanzung/Einsaat usw.) hinreichend konkret beschrieben sind, sodass davon auszugehen ist, dass die Maßnahmen auch die erwartete Wirksamkeit haben werden. Die geplanten Rodungen werden in der UVE detailliert beschrieben und naturschutzfachlich bewertet. Die vorgesehenen Maßnahmen stellen einen ausreichenden Ausgleich für die zu erwartenden Verluste dar. Auch die Immissionen (Staubbelastung ist vor allem in der Bauphase/den Bauphasen relevant) werden sowohl im Fachgutachten Luft als auch (in Bezug auf ihre Wirkungen auf Pflanzen) in der UVE und im Fachgutachten der UVP behandelt. Erhebliche negative Wirkungen auf Pflanzen und ihre Lebensräume werden vor allem aufgrund der oben dargestellten geringen naturschutzfachlichen Wertigkeit der meisten betroffenen Flächen nicht erwartet. Einwand 9N.16 Schutzgebiete a) Auswirkungen des Projekts auf Schutzgebiete erfolgen nicht oder nicht zutreffend. Etwa im Bereich Falkenstein oder Drasenhofen finden sich Natura 2000-Gebiete ausgewiesen. Auch diese besonders geschützten Gebiete werden in der UVE nicht berücksichtigt, weil ohne Begründung und willkürlich davon ausgegangen wird, dass aufgrund der Führung der A 5 keine Auswirkungen zu erwarten seien. Wie bereits dargelegt, kann diese Annahme nicht aufrecht erhalten werden. Gravierende, unwiderrufliche Auswirkungen auf die Schutzgebiete sind nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar zu erwarten. Die Auswirkungen sind mangels zutreffender Bestandaufnahme und Bewertung unvorher- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 192 / 393

194 sehbar. So sind insbesondere Änderungen der Grundwassersituation durch Aufstauungen mit gleichzeitiger Absenkung des Grundwasserniveaus an anderen Stellen zu erwarten. Aufgrund der nicht prognostizierbaren Grundwasserströme in diesem Gebiet sind die Auswirkungen solcher Veränderungen des Grundwasserspiegels völlig unabsehbar. b) In jedem Fall werden zusätzliche Gutachten hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen des Projektes auf die Schutzgebiete einzuholen sein, zumal sich die UVE in dieser Hinsicht als unvollständig und mangelhaft erwiesen hat. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Eine detaillierte Darstellung der Natura-2000-Gebiete und sonstiger Schutzgebiete im Nahbereich der geplanten Straße findet sich im Fachgutachten Ökologie, Kap In der Auswirkungsbetrachtung des Fachgutachtens wird auch klar dargelegt, dass erhebliche negative Wirkungen der A 5 Nord B auf signifikante und damit schutzwürdige Vorkommen von Schutzgütern (Tierarten, Pflanzenarten, Lebensräume) dieser Gebiete auch durch die Wirkung entsprechender Schutzmaßnahmen - auszuschließen sind. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Ausgenommen lokaler Grundwasserabsenkungen im Nahbereich der Gewässerschutzanlagen sind durch das Vorhaben keine maßgeblichen Absenkung des Grundwasserniveaus und der Grundwasserströme, sowie Veränderungen des Grundwasserspiegels zu besorgen. Demgemäß sind auch keine diesbezüglichen Wirkungen auf Natura 2000 Gebiete zu erwarten. C. SCHUTZGUT WASSER UND UNTERGRUND/BODEN Einwand 9N.17 Oberflächenwasser, Gewässerökologie a) Die Einstufung der Auswirkungen des Projektes auf die Oberflächengewässer und Gewässerökologie in der Bauphase als geringfügig ist nicht nachvollziehbar. Die Schutzmaßnahmen sind nicht ausreichend konkretisiert oder erscheinen undurchführbar. Entgegen den Ausführungen in der UVE ist mit hohen Auswirkungen auf die Oberflächengewässer und Gewässerökologie während der Bauphase zu rechnen. b) Noch weniger nachvollziehbar ist die Einstufung der Auswirkungen des Projektes auf die Oberflächengewässer und die Gewässerökologie in der Betriebsphase als geringfügig. So werden etwa die Gewässer durch die Einleitung von Straßenabwässern stark belastet. Die Ausgleichsmaßnahmen sind nicht ausreichend konkretisiert und insgesamt unzureichend. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie durch die Maßnahmen die verbleibenden Auswirkungen auf ein sehr geringes Maß reduziert werden sollen. Es ist daher von gravierenden Auswirkungen auf die Oberflächengewässer und Gewässerökologie in der Betriebsphase auszugehen, weshalb das Projekt nicht bewilligungsfähig ist. c) Die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserrechtsgesetzes und des Nationalen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 193 / 393

195 Gewässerbewirtschaftungsplans werden nicht beachtet. Das Vorhaben ist daher auch unter diesem Aspekt als nicht genehmigungsfähig anzusehen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Der Sachverständige der Behörde ist an die durch die Fachberichtsersteller der Projektwerberin vorgenommene Beurteilung und Bewertung der Vorhabenswirkungen nicht gebunden. Er führt seine eigene Beurteilung der Vorhabenswirkungen und darauf basierend seine Bewertung dieser Wirkungen durch. Zum gegenständlichen Vorhaben wird auf die Bewertung und der entsprechenden Begründung im TGA Oberflächen- und Grundwasser verwiesen. Überdies erfolgt im Zuge der Beurteilung eine Beachtung aller relevanten Gesetze Verordnungen und dergleichen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Zu Punkt a: Die konkreten Auswirkungen in der Bau- und Betriebsphase werden sowohl in den Einreichunterlagen als auch im TGA Gewässerökologie und Fischerei behandelt. In der Bauphase werden die betroffenen Oberflächengewässer allenfalls kurzfristig und lokal geringfügig beeinträchtigt: in der Realisierungsstufe 1 (R1) im unmittelbaren Nahbereich der Trasse der Umfahrung Drasenhofen, in der Realisierungsstufe 2 (R2) und beim Umbau von R1 auf R2 im unmittelbaren Nahbereich der A 5 Nord B bzw. des Ableitungskanals zur Thaya. Es sind daher keine merklichen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand i.s.d. WRRL bzw. des WRG 1959 idgf zu erwarten. Um dies zu gewährleisten, werden im TGA Nr. 9 Oberflächengewässer und Grundwasser entsprechende Maßnahmen gefordert. Zu Punkt b: Die Auswirkungen der Gerinnequerungen und Gerinneverlegungen sind lokal begrenzt und für die gesamten Wasserkörper betrachtet unmerklich oder vernachlässigbar. Durch das Entwässerungssystem wird eine weitgehende Reduktion von straßenspezifischen Abwässern erreicht, lediglich Chlorid wird durch die GSA nicht zurückgehalten. Durch geeignete Retention und verzögerte bzw. gedrosselte Ableitung in die Vorfluter ermöglicht das Entwässerungssystem jedoch eine zeitliche und räumliche Verteilung der Belastung, sodass der Richtwert für Chlorid gemäß QZV Ökologie OG (150 mg L 1 ) in keinem Vorfluter überschritten wird. Durch eine Maßnahmenforderung im TGA Gewässerökologie und Fischerei wird zudem gewährleistet, dass diese Konzentration auch innerhalb und außerhalb der Streuperiode in nahezu allen Gewässern unterschritten wird. Einzig im abflussarmen Drasenbach, der über einen Gutteil seines Laufes verrohrt und damit hydro-morphologisch stark verändert ist, ist eine mittlere Konzentration außerhalb der Streuperiode von 169 mg L 1 zu erwarten, was jedoch aus fachlicher Sicht vertretbar ist. Auch allfällige Auswirkungen von Versickerungen und damit von Chlorid-Aufhöhungen im Grundwasser auf die Bäche und die Stillgewässer im Projektgebiet sind, wie im TGA ausführlich dargelegt, vernachlässigbar. Im Fischteich bei Sedlec werden keine Chlorid-Konzentrationen erreicht und sind keine nennenswerten Einträge sonstiger straßenspezifischer Schadstoffe zu erwarten, die merkliche fischereiwirtschaftliche Auswirkungen erwarten ließen. Zu Punkt c: Grundlage in der Bewertung des ggst. Vorhabens sind die Vorgaben der EU- WRRL, implementiert im WRG 1959 idgf sowie im NGP Dieser verweist wiederum auf die Qualitätszielverordnungen, welche sowohl in den Einreichunterlagen als auch im TGA Gewässerökologie und Fischerei berücksichtigt wurden. Der Punkt c) ist daher nicht richtig. Einwand 9N.18 Geologie, Hydrogeologie, Grundwasser a) Die UVE2006 legt für die Bauphase nahe, dass mit sehr hohen Auswirkungen auf das DI Gschier / DI Rathschüler Seite 194 / 393

196 Grundwasser, insbesondere mit erheblichen Änderungen der Zustromverhältnisse zu nahe liegenden Grundwassernutzungen, sowie mit Absenkung eines Grundwasserniveaus im bauwerksnahen Bereich, zu rechnen ist. Dass die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen die quantitativen Auswirkungen in der Bauphase auf gering reduzieren können, ist nicht nachvollziehbar. Die Maßnahmen erweisen sich auch als unkonkret und sind jedenfalls als nicht ausreichend einzustufen, weshalb auch die Einstufung der Auswirkungen des Projektes auf Grundwasser. Geologie und Hydrogeologie in der Bauphase als geringfügig nicht aufrecht zu erhalten ist, vielmehr ist mit hohen Auswirkungen zu rechnen. Das Projekt ist daher auch nicht bewilligungsfähig. b) Auch das qualitative Gefährdungspotential für das hydrogeologische Umfeld im Zuge der Baumaßnahmen wird aufgrund der direkten Eingriffe in den Grundwasserkörper als sehr hoch eingestuft. Da das Bauwerk über größere Strecken offensichtlich im Grundwasser geführt wird, ist auch die Eingriffserheblichkeit sehr hoch. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, die Auswirkungen des Projektes in der Bauphase als geringfügig einzustufen. Die Maßnahmen zur Verminderung der qualitativen Eingriffe werden nur unzureichend beschrieben und erscheinen keinesfalls ausreichend, um die sehr hohen Auswirkungen auf ein geringfügiges Maß abzusenken. Auch unter diesem Aspekt ist das Projekt daher nicht genehmigungsfähig. c) Für die Betriebsphase ist die Wirkungsintensität als sehr hoch einzustufen. Zudem besteht ein hohes qualitatives Risiko für den Grundwasserkörper infolge der Straßenentwässerung. Zu erwarten sind insbesondere Anstaueffekte und Veränderungen des Grundwasserspiegels. Auch die Ausgleichsmaßnahmen erscheinen unzureichend oder sind nicht durchführbar. Die Auswirkungen des Projektes auf Grundwasser, Geologie und Hydrogeologie in der Betriebsphase sind daher keinesfalls als geringfügig, sondern als sehr hoch einzustufen, weshalb das Projekt nicht genehmigungsfähig ist. Ergänzend ist anzumerken, dass die Auswirkungen des Projektes im Bereich Geologie sowohl in der UVE 2006 als auch in der UVE 2013 nur unzureichend untersucht wurden und daher zu ergänzen sein werden. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Auch bezüglich der Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich der Vorhabenswirkungen auf das Grundwasser ist festzustellen, dass der Sachverständige der Behörde an die durch die Fachberichtsersteller der Projektwerberin vorgenommene Beurteilung und Bewertung der Vorhabenswirkungen nicht gebunden ist. Er führt seine eigene Beurteilung der Vorhabenswirkungen und darauf basierend seine Bewertung dieser Wirkungen durch. Zum gegenständlichen Vorhaben wird aus die Bewertung und der entsprechenden Begründung im TGA Oberflächen- und Grundwasser verwiesen. Überdies erfolgt im Zuge der Beurteilung eine Beachtung aller relevanten Gesetze Verordnungen und dergl. Hinsichtlich der eingereichten UVE ist festzustellen, dass die vorgelegten Einreichunterlagen zur Beurteilung der Vorhabenswirkungen auf das Schutzgut Wasser als ausreichend erachtet werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 195 / 393

197 Einwand 9N.19 Untergrund/Altlasten a) Im Projektgebiet befinden sich mehrere Altlasten und Kontaminationen. Diese werden durch das Vorhaben teilweise direkt und teilweise indirekt berührt. b) Das Vorhandensein von Kriegsrelikten, Munition und Blindgängern ist notorisch. Von diesen Gegenständen gehen schwer prognostizierbare Gefahren - auch für Leib und Leben der Anrainer und am Projekt Beschäftigten - aus. Die UVE klärt die Bestandslage nicht ab. Abklärungen der Gefährdung fehlen. c) Andere Auswirkungen auf den Boden als durch Altlasten bedingte werden in der UVE nicht untersucht, weshalb eine diesbezügliche Einschätzung der Projektauswirkungen nicht möglich und die UVE in diesem Zusammenhang mangelhaft und ergänzungsbedürftig ist. d) Insgesamt ergibt sich, dass die Analyse des Ist-Zustandes nicht ausreicht, um sichere Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen auf bzw. der Gefahren durch Altlasten treffen zu können. Es werden daher genauere Analysen des Untergrundes notwendig sein. Dass die durch das Projekt bedingten Auswirkungen auf Untergrund bzw. Boden und Altlasten nicht relevant sind, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist somit von weitreichenden und unvorhersehbaren Auswirkungen auszugehen. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Ad a) Im näheren Umfeld der geplanten Baumaßnahmen sind weder bekannte Altlasten noch bekannte Verdachtsflächen vorhanden. ad b) Kriegsrelikte, Munition und Blindgänger können bei jeder Baustelle in Österreich auftreten. Bei diesem Projekt besteht keine größere Gefahr als bei jedem anderen Projekt. Daher ist nach der üblichen Vorgehensweise beim Vorfinden von Kriegsrelikten vorzugehen. Eine gesonderte Betrachtung ist in diesem Projekt daher nicht nötig. ad c) In der UVE werden die relevanten Gefährdungen auf Böden in den Fachberichten in ausreichendem Umfang dargestellt. ad d) Altlasten bzw. Altstandorte im Projektgebiet sind nicht bekannt. Werden diese wider Erwarten angetroffen, existieren hierzu ausreichend gesetzliche Regelungen. Die Situation wird dann mit einer Sicherung und/oder Beseitigung verbessert. Die Darstellung und Bewertung der Situation insgesamt ist daher ausreichend. Die durch das geplante Projekt bedingten relevanten Auswirkungen auf Untergrund und Böden sind in vielen Fachbeiträgen (z.b. Boden, Landwirtschaft, Erschütterungen, ) dargestellt. Nachdem es sich um Prognosen handelt und die Zukunft nicht vorausgesehen werden kann, wurde eine Vielzahl von Zahlen, Daten und Fakten aus Literatur, Geländeuntersuchungen, Berechnungen und Erfahrungen aus realisierten Projekten berücksichtigt. Daraus geht eindeutig hervor, welche voraussichtlichen Auswirkungen das gegenständliche Projekt haben wird. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 196 / 393

198 D. SCHUTZGUT LUFT UND KLIMA Einwand 9N.20 Luft Sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase wird es zu vermehrten Belastungen mit Luftschadstoffen und zu Grenzwertüberschreitungen für NO2 und PM10 kommen. Die Aussage, dass die Grenzwerte nicht oder nur geringfügig überschritten werden, ist nicht nachvollziehbar und vor allem nicht mit ausreichender Sicherheit prognostizierbar. Zudem wurde die durch das Projekt zu erwartende Verkehrszunahme bei der Prognose nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist daher davon auszugehen, dass es zu unzumutbaren Zusatzbelastungen und Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Das Projekt ist auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Es wurden die Verkehrszahlen des Fachbereichs Verkehr den Immissionsprognosen zugrunde gelegt. Die Immissionsberechnungen sind Maximalabschätzungen und beruhen auf den, im Handbuch der Emissionen für den Straßenverkehr festgelegen Emissionen. Diese Berechnungen sind nachvollziehbar. Die Zusatzbelastung bleibt in einem irrelevanten Bereich und es ist mit keinen Grenzwertüberschreitungen zu rechnen. Es ist anzumerken, dass es durch die Entfernung zu den Anrainern zu Entlastungen kommt. Währende der Bauphase ist mit einer geringfügigen Belastung (Krautmühle) zu rechnen. Einwand 9N.21 Klima Die Auswirkungen des Projektes auf das Klima wurden nur unzureichend untersucht. Die zu erwartende massive Verkehrszunahme durch das Vorhaben wurde nicht berücksichtigt. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso das Vorhaben keinerlei relevante Auswirkungen auf das Klima haben soll. Auch ein vollständiges Klimakonzept fehlt und Klimaschutzmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Das ist nachzuholen. Stellungnahme UVP-Koordination Die durch die UVP-G-Novelle 2009 eingeführte Regelung in 6 Abs. 1 Z 1 lit. e UVP-G 2000, wonach die Umweltverträglichkeitserklärung ein Klima- und Energiekonzept zu enthalten hat, ist gemäß 46 Abs. 20 Z 1 UVP-G 2000 auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 2009 ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 anhängig ist. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die In der UVE 2006 wird die Trasse ausführlich aus klimatologischen Sicht betrachtet und dargestellt. Es werden die potentiellen Kaltluftbereiche ausgewiesen. Die sonstigen Effekte bleiben auf den unmittelbaren Nahbereich der Trasse (wenige Meter bis 10er Meter) beschränkt. Die Unerheblichkeit ist wie bei Immissionen durch die Messbarkeit festgelegt. Die Bilanz klimarelevanter Emissionen für die Ausbauvarianten wurde dargestellt und ist nachvollziehbar. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 197 / 393

199 Die durch das Projekt gegeben Steigerungen klimarelevanter Gase alleine ergeben keine nachweisbaren Auswirkungen im Projektgebiet. Durch das Projekt ist jedoch ein Anstieg der klimarelevanten Gase gegeben und es sind daher notwendige Reduktionen durch nationale und internationale Aktivitäten zu finden. E. SCHALL/LÄRM Einwand 9N.22 In der Bauphase werden die Richtwerte insbesondere in der Nachtzeit z. T. deutlich überschritten. Es ist nicht anzunehmen, dass die Immissionspegel durch Ausgleichsmaßnahmen unter den Richtwert von 45 db gesenkt werden können. Die Einstufung der Auswirkungen in der Bauphase als vertretbar kann daher nicht aufrecht erhalten werden. Auch in der Betriebsphase wird es zu deutlichen Erhöhungen der Schallimmissionen kommen. Die Immissionszunahmen erreichen z. T. ein sehr hohes Ausmaß von bis zu 11 db. Die angeblichen Verbesserungen der Lärmsituation fallen hingegen wesentlich geringer aus. Die angebotenen Schallschutzmaßnahmen sind jedenfalls unzureichend und sollen z.t. nicht einmal durch den Projektwerber selbst durchgeführt werden, sondern etwa durch die Anwohner bzw. durch Umgebungslärmaktionspläne, die die Länder vorsehen sollen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen durch Dritte nicht als Auflagen in einem Genehmigungsverfahren vorgeschrieben werden können und daher auch nicht geeignet sind, ein ansonsten nicht genehmigungsfähiges Projekt genehmigungsfähig zu machen. Die Auswirkungen der zu erwartenden Veränderungen der Schallsituation in Wohnbereichen sind daher als unvertretbar einzustufen und das Projekt ist auch unter diesem Aspekt nicht genehmigungsfähig. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Aus den Projektunterlagen geht hervor, dass die Bauarbeiten an Werktagen in der Zeit von 6 bis 20 Uhr durchgeführt werden. In der Nacht sind keine Bauaktivitäten vorgesehen. Es wird auch auf die zusätzlich geforderten Maßnahmen in Kap. 5 des Fachgutachtens für Lärm und Erschütterungen verwiesen, wo die Einhaltung dieser Arbeitszeiten festgelegt wird. Den Zunahmen der Immissionen durch das Vorhaben auf niedrigem Geräuschniveau stehen massive Entlastungen an den Ortsdurchfahrten der B 7, insbesondere in Drasenhofen, auf sehr hohem Niveau gegenüber. Aus den Ausführungen im UVP-Fachgutachten für Lärm und Erschütterung, im Kap zum Vollausbau und im Kap zur Umfahrung geht eindeutig hervor, dass die Lärmschutzmaßnahmen im Sinne des 8 BStlärmIV ausreichend dimensioniert sind. Alle im Projekt vorgesehenen und im UVP-Gutachten zusätzlich geforderten Maßnahmen sind von der Projektwerberin umzusetzen bzw. sind die Kosten für die objektseitigen Maßnahmen gemäß 14 BStlärmIV von der Bundesstraßenverwaltung zu tragen. Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen der zu erwartenden Veränderungen der Schallsituation wird auf Kap. 4.2 des UVP-Fachgutachtens für Lärm und Erschütterung verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Die in der BStLärmIV für die Betriebsphase festgelegten Grenzwerte wenn erforderlich mit Umsetzung der vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen - und die für die Bauphase DI Gschier / DI Rathschüler Seite 198 / 393

200 festgelegten Schwellenwerte und Grenzwerte werden vom Vorhaben eingehalten bzw. erfüllt. Eine Gefährdung der Gesundheit/unzumutbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben ist daher bei entsprechender Umsetzung der vorgesehenen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen sowohl während der Bauphase als auch in der Betriebsphase auszuschließen. F. ERSCHÜTTERUNGEN/SEISMIZITÄT Einwand 9N.23 Erschütterungen Nicht nachzuvollziehen ist, wieso die Auswirkungen durch Erschütterungen während der Bauphase als geringfügig eingestuft werden, wird doch gleichzeitig ausgeführt, dass es sogar zu Überschreitungen der Richtwerte kommen kann. Auch die prognostizierten positiven Auswirkungen in der Betriebsphase sind stark zu bezweifeln. Die Auswirkungen von durch das Projekt hervorgerufenen Erschütterungen auf den Tier- und Pflanzenbestand, insbesondere in den Schutzgebieten, wurde überhaupt nicht beachtet, obwohl gerade bezüglich dieser Schutzgüter negative Auswirkungen zu erwarten sind. Die UVE erweisen sich in diesem Zusammenhang daher als mangelhaft unvollständig. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Auf Grund des großen Abstandes von Wohngebäuden von mehr als 250 m von der Bautrasse der A 5 Nord B bzw. der 2-streifigen Umfahrung Drasenhofen können fühlbare Erschütterungen in der Bauphase ausgeschlossen werden. Durch den Baustellenverkehr auf öffentlichen Straßen wird die Grenze für den ausreichenden Erschütterungsschutz nicht überschritten. Dazu wird auch auf Kap des UVP-Fachgutachtens für Lärm und Erschütterungen verwiesen. Die positiven Auswirkungen durch die erhebliche Entlastung der Ortsdurchfahrten werden auch im UVP-Fachgutachten für Lärm im Kap 4. ausführlicher beschrieben und dargestellt. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Eine Sensibilität von Pflanzen auf Erschütterungen ist nicht bekannt. Für Tiere wirkt sich dieser Faktor nur in einem sehr kleinen Umkreis um die Erschütterungsquelle aus. Daher sind Auswirkungen auf mehrere 100 m entfernte Schutzgebiete und deren Schutzgüter auszuschließen. Einwand 9N.24 Seismizität Inwiefern der beabsichtigte Strassenbau positive Auswirkungen hinsichtlich der Erdbebenbelastung des betroffenen Gebietes haben soll, wurde nicht nachvollziehbar ausgeführt. Aussagen zur Seismizität haben in nachvollziehbarerweise paläoseismische Ereignisse zu berücksichtigen und zu bewerten. Auch in diesem Punkt ist die UVE mangelhaft unvollständig und wird zu ergänzen sein. Die Relevanz dieser Ergänzung ergibt sich nicht nur aus der notwendigen Sicherung der Standfestigkeit, sondern auch infolge der vorhandenen Altlasten wie etwa Blindgänger und Munition, die durch den Bau, aber auch durch nachfolgende Ereignisse aktiviert werden DI Gschier / DI Rathschüler Seite 199 / 393

201 könnten. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Es ist erfahrungsgemäß nicht zu erwarten, dass durch den Bau und Betrieb des Vorhabens seismische Ereignisse ausgelöst oder aktiviert werden. Mögliche Auswirkungen von seismischen Ereignissen auf das Straßenprojekt werden aus bautechnischer Sicht im Zuge des Ausführungsprojektes berücksichtigt. G.SCHUTZGUT MENSCH, LEBENSRÄUME Einwand 9N.25 Es sind insbesondere in der Bauphase, aber auch in der Betriebsphase nicht nur geringe Auswirkungen auf den Siedlungs- und Wirtschaftsraum zu erwarten. Die Eingriffserheblichkeit durch die Flächenbeanspruchung in Siedlungs- und Gewerbegebieten wird nicht ausreichend untersucht. Es wird nicht begründet, warum diese Auswirkungen als vertretbar einzustufen sind. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung In den Einreichunterlagen der UVE (Einreichprojekt 2005 sowie Projektänderungen 2013) wird die Eingriffserheblichkeit durch die Flächenbeanspruchung in Siedlungs- und Gewerbegebieten ausreichend dargelegt und fachlich schlüssig begründet. Einwand 9N.26 Für die Auswirkungen durch Lärm gilt, dass gerade während der Bauphase mit einer erheblichen Belastung zu rechnen ist, auch wenn die Bauarbeiten prinzipiell nur bei Tag, d.h. werktags von 6 bis 22 Uhr, durchgeführt werden, und auch Lärmschutzmaßnahmen hier nur bedingt entgegenwirken können. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die durch das Projekt zu erwartenden Auswirkungen auf den Siedlungsraum als nicht relevant eingestuft werden. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Bauarbeiten werden laut Projekt an Werktagen, außer Samstag, in der Zeit von 6 bis 20 Uhr ausgeführt. Die Auswirkungen durch Lärm in der Bauphase werden in den Ergänzungen 2013 zur UVE in den Einlagen für den Vollausbau, für die Umfahrung und in 8.3 für den Baustellenverkehr auf öffentlichen Straßen nach den Bestimmungen der BStLärmIV neu bearbeitet und dargestellt. Wie im UVP-Fachgutachten für Lärm und Erschütterungen näher ausgeführt ist, sind im Projektgebiet keine Überschreitungen der Schwellwerte bei den Wohnobjekten zu erwarten. Sofern es zur Überschreitung der Grenzwerte gemäß 10 Abs. (4), (5) und (6) BStLärmIV kommt, wird auf die Einzelfallbeurteilung durch den SV für Humanmedizin verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Die in der BStLärmIV für die die Bauphase festgelegten Schwellenwerte und Grenzwerte werden von der Bauphase eingehalten. Lediglich im Bereich des Zollamtes Drasenhofen kommt es zu einer Überschreitung der Grenzwerte. Diesbezüglich wird auf die vorgesehene Maßnahme im Teilgutachten Humanmedizin hingewiesen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 200 / 393

202 Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben ist daher bei entsprechender Umsetzung der vorgesehenen Maßnahme auszuschließen. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Der Gutachter des Fachbereichs Raumplanung, Sachgüter und Erholung schließt sich, als dem Lärmgutachter nachgeordneter Fachbereich, dem Befund des Gutachters für Lärm bzw. Humanmedizin an. Die Bau- und Betriebshasen der jeweiligen Realisierungsstufe führen zu keinen wesentlichen oder untragbaren Belästigungen in den Bereichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Erholung. Es sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen von Funktionen der Wohn-, Freizeit- und Erholungsnutzungen sowie Betriebsnutzungen durch Lärmimmissionen zu erwarten. (Zitat aus Teilgutachten Nr. 4 Humanmedizin) Einwand 9N.27 Landwirtschaft und Boden, insbesondere also Ackerböden, werden vor allem in der Bauphase stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Eingriffintensität in der Bauphase wird mit sehr hoch" zu bewerten sein, da hier ein großes homogenes landwirtschaftliches Gebiet mittig durch die Baugrube beansprucht wird und während dieser Zeit äußerst schlecht oder gar nicht bewirtschaftbar ist. Zudem handelt es sich um hochintensiven Anbau u.a. von Gemüse wodurch sich im Projektraum eine hohe Eingriffserheblichkeit ergibt. Es kann anhand der Darstellungen in der UVE 2006 und der UVE 2013 nicht nachvollzogen werden, warum die Auswirkungen auf die Landwirtschaft und den Boden in der Bauphase als insgesamt geringfügig eingestuft werden. Dies ist durch vollständige Erhebungen und Bewertungen auszuräumen Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Die Auswirkung auf die direkt betroffenen Flächen wäre selbstverständlich mit sehr hoch zu bewerten, weil diese durch eine z.b. Fahrbahn versiegelt werden und dort dann z.b. kein Oberboden bzw. keine landwirtschaftliche Produktion mehr vorhanden sind. Allerdings ist es nicht Aufgabe einer UVE bzw. UVP jeden Quadratmeter einzeln zu bewerten, sondern die Situation für Boden und Landwirtschaft im Projektraum insgesamt zu betrachten. Diese Gesamtbetrachtung wurde durchgeführt. Weder die Landwirtschaft ist hier insgesamt in besonderem Maße gefährdet, noch sind es die Böden. Das wird mit Zahlen, Daten und Fakten dargestellt und begründet. Einwand 9N.28 Während der Betriebsphase ist die Eingriffsintensität hinsichtlich Landwirtschaft und Boden als zumindest hoch einzustufen, da große Flächen und Volumina für immer der realen landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden. Weiters werden die früheren Bodenstandorte und Agrarflächen versiegelt und die bisher auf diesen Flächen auftretenden Niederschläge in Entwässerungsbecken abgeleitet. Dadurch geht dem Boden insgesamt viel Wasser verloren. Die Flächen, die nach der Bauphase wieder landwirtschaftlich bewirtschaftet werden sollen, werden längere Zeit anthropogen gestört bleiben und es ist eine wesentliche Einschränkung der Produktionskraft und der Wertschöpfung zu erwarten. Die UVEs sind zu ergänzen, weil auch zu diesem Schutzgut zu ungenau. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Die Auswirkung auf die direkt betroffenen Flächen wäre selbstverständlich mit sehr hoch zu DI Gschier / DI Rathschüler Seite 201 / 393

203 bewerten, weil diese durch eine z.b. Fahrbahn versiegelt werden und dort dann z.b. kein Oberboden bzw. keine landwirtschaftliche Produktion mehr vorhanden sind. Allerdings ist es nicht Aufgabe einer UVE bzw. UVP jeden Quadratmeter einzeln zu bewerten, sondern die Situation für Boden und Landwirtschaft im Projektraum insgesamt zu betrachten. Diese Gesamtbetrachtung wurde durchgeführt. Weder die Landwirtschaft ist hier insgesamt in besonderem Maße gefährdet, noch sind es die Böden. Das wird mit Zahlen, Daten und Fakten dargestellt und begründet. Durch die Versiegelung steht den restlichen Flächen nicht weniger Wasser zur Verfügung, es ist für die verbleibenden Flächen weder eine Einschränkung der Produktionskraft noch eine Einschränkung der Wertschöpfung zu erwarten, wie dies aus vielen realisierten Projekten in der Praxis bekannt ist. Im Allgemeinen werden insgesamt wesentlich mehr Flächen geschützt, weil der Verkehr auf dem bestehenden Straßennetz mit den vergleichsweise niedrigen Schutzmaßnahmen für angrenzende Flächen auf die Autobahn umgelenkt wird und damit im bestehenden Verkehrsnetz an den dort vorhandenen Böden eventuelle Belastungen entfallen. Entsprechende Maßnahmen nach der Rekultivierung sind vorhanden. Es gibt mittlerweile auch Regelwerke, die einzuhalten sind und nicht im Detail in der UVE und UVP angeführt werden müssen (Bsp: Rekultivierungsrichtlinie) Einwand 9N.29 Hinsichtlich der Forstwirtschaft ist eine hohe bzw. sehr hohe Sensibilität des Ist Zustandes festzustellen. Es ist ein erheblicher Verlust an Forstgebiet insbesondere durch Rodung zu erwarten. Auch geplante Wiederaufforstungsmaßnahmen können die verlorenen Waldfunktionen nur zum Teil wieder ausgleichen. Es kann daher nicht von lediglich geringen Auswirkungen auf die Forstwirtschaft sowohl in Bau- als auch in Betriebsphase ausgegangen werden. Stellungnahme Fachgebiet Forstwirtschaft Bei den Waldflächen im Untersuchungsgebiet handelt es sich überwiegend um Kleinwaldflächen und Windschutzstreifen; größere Waldflächen liegen nur im erweiterten Untersuchungsgebiet bzw. sind vom ggst. Vorhaben nicht betroffen. Die vom Vorhaben berührten Bestände sind meist bedingt naturnah bis naturfern, weisen überwiegend ein junges bis mittleres Alter und zum Teil eine standortfremde Bestockung (etwa mit Robinien) auf. Damit liegt eine meist geringe bis mittlere waldökologische Bedeutung und unter Berücksichtigung der mittleren bis hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung eine mittlere bis hohe Sensibilität vor. Auf alle Katastralgemeinden im Trassenbereich bezogen, beträgt der Waldflächenverlust durch Rodungen in der Bauphase bei Vollausbau 2,97 ha (davon 2,57 ha dauernde Rodungen); dies sind 0,62 % der Gesamtwaldfläche. Aufgrund der waldarmen Region sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Waldausstattung aus forstfachlicher Sicht zwar vertretbar, ohne Berücksichtigung der von der Projektwerberin angebotenen Ersatzaufforstungen, die erst in der Betriebsphase wirksam werden, wegen der geringen Waldausstattung jedoch insgesamt als merklich nachteilig einzustufen. Untragbare Auswirkungen auf den Wald und seine Wirkungen sind aber jedenfalls auszuschließen, da die befristeten Rodeflächen nach Bauende wiederbewaldet werden und die Dauerrodung durch eine Ersatzaufforstung im 3-fachen Flächenausmaß der Dauerrodungsfläche kompensiert wird. Die Auswirkungen der Rodungen in der Betriebsphase entsprechen zu Beginn jenen der Bau-phase. Da aber die dauernden Rodungen im 3-fachen Flächenausmaß der Dauerrodungsfläche kompensiert werden, nehmen die nachteiligen Auswirkungen auf den Wald und seine Wirkungen mit fortschreitender Dauer der Betriebsphase ab. Die Auswirkungen durch DI Gschier / DI Rathschüler Seite 202 / 393

204 Flächenbeanspruchung von Wald (Rodungen) unter Einbeziehung der Folgen für die Waldausstattung und die überwirtschaftlichen Waldfunktionen - können daher in der Betriebsphase, sowohl für die Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) als auch für den Vollausbau als geringfügig eingestuft werden. Mit dem Aufwachsen der Ersatzaufforstungen werden sowohl die Schutzwirkung des Waldes als auch die Wohlfahrtswirkung im Untersuchungsraum aufgrund der dreimal so großen Waldfläche im Vergleich zum Ist-Zustand sogar deutlich verbessert. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ersatzaufforstungen das Stangenholzalter erreichen, ist durch die insgesamt wesentlich größere Waldfläche mit positiven Auswirkungen in Bezug auf die aktuelle Situation zu rechnen. Einwand 9N.30 Auch die Jagdwirtschaft ist in hohem Maße vom geplanten Projekt betroffen. Im Projektsraum ist mit einer sehr hohen Belastung" zu rechnen, da der Revierteil in einen westlichen und einen östlichen Teil getrennt wird. Auch wird es zu Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub kommen. Diesen soll zwar durch umfangreiche Maßnahmen entgegengewirkt werden; diese Maßnahmen werden allerdings als mäßig wirksam" eingestuft, weshalb eine geringe verbleibende Auswirkung nicht nachvollzogen werden kann. Auch in den übrigen Teilräumen ist insbesondere durch Lärm und Staub mit einer hohen Belastung der Jagdreviere zu rechnen. Die Auswirkungen des Projektes während der Bauphase auf die Jagdwirtschaft können daher sicherlich nicht als geringfügig eingestuft werden. Durch die Eingriffe in die Forstgebiete werden auch die Jagdreviere nachhaltig beeinträchtigt und somit ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf die Jagdwirtschaft über die Bauphase hinaus. Zudem ist auch während der Betriebsphase von Lärmbeeinträchtigungen auszugehen. Eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der Jagdwirtschaft während der Betriebsphase ist anzuzweifeln. Stellungnahme Fachgebiet Wildbiologie und Jagdwirtschaft Teilbereich Wildbiologie Die Auswirkungen durch Flächenbeanspruchung auf Wildtierlebensräume werden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ökomaßnahmen, die in der Bauphase beider Realisierungs-stufen nur eingeschränkt wirksam werden, nicht als geringfügig sondern als vertretbar bewertet. Die Auswirkungen durch Flächenbeanspruchung auf Wildtierlebensräume werden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ökomaßnahmen zu Beginn der Betriebsphase ebenfalls als vertretbar eingestuft. Mit dem Wirksamwerden der Maßnahmen in der Betriebsphase (Entwicklung der Wildleitstrukturen, der Aufforstungs- und ökologischen Maßnahmenflächen etc.) und der Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Wildtierpassagen und Wildzäune können die Auswirkungen sowohl für die Realisierungsstufe 1 als auch die Realisierungsstufe 2 als geringfügig eingestuft werden. Aufgrund der Gewöhnungseffekte von Wildtieren an kalkulierbare Lärmquellen sind die Auswirkungen durch Lärm auf Wildtiere in der Betriebsphase als geringfügig einzustufen. Teilbereich Jagdwirtschaft Die Teilräume Teichfeld - Neubiring, Kappelberg und Bründläcker die in den Jagdrevieren Steinebrunn und Drasenhofen liegen, wurden hinsichtlich ihrer Sensibilität als hoch (Kappelberg: sehr hoch) bewertet. Aus einer geringen bis hohen Eingriffsintensität resultiert je nach Teilraum eine mittlere bis hohe Eingriffserheblichkeit und unter Berücksichtigung der wesent- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 203 / 393

205 lichen Erhöhung des Waldanteils und der Strukturvielfalt im Untersuchungsraum durch Ersatzaufforstungen und Ökomaßnahmen sowie durch die Anlage von Wildtierpassagen ergibt sich eine mäßige bis hohe Maßnahmenwirksamkeit für die Betriebsphase der beiden Realisierungs-stufen. Die Auswirkungen der A 5 werden bei Umsetzung der Realisierungsstufen 1 und 2 aufgrund der Zerschneidungseffekte im Bereich der GJ Drasenhofen und unter Einbeziehung des Wirksamwerdens der gesetzten Maßnahmen für die Betriebsphase als vertretbar eingestuft. Da in der Bauphase einerseits die Maßnahmen teilweise noch nicht bzw. nicht vollständig wirk-sam sind, andererseits die Trennwirkungen noch geringer sind als in der Betriebsphase, werden die Auswirkungen der A 5 bei Umsetzung der unterschiedlichen Realisierungsstufen als vertretbar eingestuft. Für den Umbau von Realisierungsstufe 1 auf 2 wird im UVP- Teilgutachten Wildbiologie und Jagdwirtschaft eine Maßnahme zur möglichsten Aufrechterhaltung des Fernwechsels im Bereich Kappelberg definiert. Einwand 9N.31 Beeinträchtigungen der Freizeit- und Erholungsnutzung sind allein schon durch die zusätzliche Lärmbelastung zu erwarten. Es ist zudem mit einer großen Staubbelastung während der Bauphase zu rechnen, was den Erholungs- und Freizeitwert des betroffenen Gebietes erheblich senken wird. Es kann daher von lediglich geringfügigen Auswirkungen während der Bauphase nicht die Rede sein. Während der Betriebsphase ist insbesondere von einer erhöhten Lärmbelastung der Umgebung auszugehen. Eine Einstufung der Auswirkungen des Projektes auf die Freizeit- und Erholungsnutzungen in der Betriebsphase als vertretbar" erscheint unbegründet und nicht nachvollziehbar. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Aus Sicht des Gutachters für Humanmedizin treten in der Bauphase keine nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen durch Luftschadstoffimmissionen und Lärmimmissionen auf. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Nutzung der Freiräume im Untersuchungsgebiet durch das Vorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn bis Staatsgrenze bzw. Umfahrung Drasenhofen nicht eingeschränkt wird. (Zitat Teilgutachten Nr. 4 - Humanmedizin) Zum Thema Staubdeposition stellt der Gutachter für Humanmedizin wie folgt fest: Aus medizinischer Sicht haben die prognostizierten zusätzlichen durch den Bau der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn bis Staatsgrenze bzw. Um- bzw. Ausbau der 2-streifigen Umfahrung Drasenhofen bedingten Belastungen mit PM 10, PM 2,5, NO 2 und Staubdeposition keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit/Wohlbefinden (unzumutbare Belästigung) der Anrainer, wenn die von lufttechnischer Seite festgelegten - unbedingt geforderten Maßnahmen - umgesetzt werden. Da die Erholungsnutzung voraussichtlich vermehrt an den Wochenenden stattfinden wird, ist von einer geringen Belastung während der Bauphase auszugehen. In der Betriebsphase ist davon auszugehen, dass die Aufenthaltszeit der WanderInnen und RadfahrerInnen im Nahbereich der Trasse relativ kurz ist. Die verbleibenden Auswirkungen im Kriterium Freizeit und Erholung (Veränderung des Erscheinungsbildes des Landschafts- und Ortsbilds / visuelle Störungen, Lärm, Luftschadstoffe) werden in den Bau- und Betriebsphasen unter Berücksichtigung der Maßnahmen insgesamt als gering eingestuft. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 204 / 393

206 Einwand 9N.32 Das geplante Projekt hat - auch wenn nach den UVEs keine Gewässerlebensräume direkt beansprucht werden - erhebliche Wirkungen auf die Fischerei: Scheucheffekte bei Fischen während des Baus durch die Wirkung von Maschinen im Gewässer, Beeinträchtigung des Laichgeschehens durch die Scheuchwirkung und die Erzeugung von Gewässertrübe, Schädigung des Fischlaichs durch die Baumaßnahmen im Gewässer und die Verursachung von Gewässertrübe. Es bleibt trotz erwähnter Maßnahmen offen, warum die Auswirkungen auf die Fischerei in der Bauphase dennoch lediglich als geringfügig einzustufen sind. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Die betroffenen Fließgewässer des Mühlbach-Systems sind sehr abflussschwach und werden fischereilich nicht bewirtschaftet. Es sind daher keine Auswirkungen auf die Fischerei in der Bauphase gegeben. Durch Maßnahmenforderungen wird zudem dafür gesorgt, dass die direkten Belastungen der betroffenen Gewässer (wie z.b. die im Einwand angesprochene Trübe) möglichst gering gehalten werden. Es sind somit auch in den Fischteichen auf tschechischer Seite keine negativen fischereilichen Auswirkungen zu erwarten. H. SCHUTZGUT LANDSCHAFTS- UND ORTSBILD Einwand 9N.33 Das Vorhaben hat erhebliche, weiträumige Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild. Es wird zu einer Zerstückelung der Landschaft und infolge von Lärmschutzwänden und Kunstbauten im ebenen, offenen Landschaftsraum zu weit sichtbaren, deutlichen Barrierewirkungen, Raumgefügeveränderungen und Fremdkörperwirkungen kommen. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen reichen zur Kompensation der negativen Auswirkungen nicht aus. Es ist daher von einer sehr hohen Eingriffserheblichkeit und wesentlichen verbleibenden Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild im vom Projekt betroffenen Gebiet sowohl während der Bauphase als auch während der Betriebsphase auszugehen. Stellungnahme Fachgebiet Orts- und Landschaftsbild Aus fachlicher Sicht kann dem Einwand zt gefolgt werden. Auch im Teilgutachten zum Fachgebiet Landschaftsbild werden die verbleibenden Auswirkungen zum Vollausbau (Realisierungsstufe 2/ R2) als wesentlich beurteilt, jene der Umfahrung Drasenhofen (Realisierungsstufe 1/ R1) allerdings nur als vertretbar. Dies deshalb, da in Bezug auf die Fremdkörper- und Barrierewirkung der Trasse sowie hinsichtlich der Störung von Sichtbeziehungen die Auswirkungen im Vollausbau gravierender sind als für die Umfahrung Drasenhofen. Neben dem zusätzlichen Flächenbedarf für den 4-streifigen Vollausbau werden auch die Abschnitte nördlich und südlich von Drasenhofen parallel zur B 7 ausgebaut. Die Anbindung an die B 7 nördlich (Anschluss an die Grenze) und südlich (Anbindung an die A 5 Nord A) von Drasenhofen sind im Vollausbau wesentlich dominantere Bauwerke als die Kreisverkehrsanlagen der Umfahrung Drasenhofen in der Realisierungsstufe 1. Alle drei Bauphasenszenarien (R1, Umbau von R1 auf R2 oder sofortiger Vollausbau R2) werden für das Fachgebiet Landschaftsbild nur mit geringfügigen Auswirkungen beurteilt. Es sind nur die temporär wirksamen Eingriffe zu beurteilen und nur jene Flächen zu berücksichtigen, die über die Flächen der Betriebsphase hinaus vorübergehend beansprucht werden. Die optische Störwirkung sowie visuelle Fernwirkung der Baustellenbereiche, Manipula- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 205 / 393

207 tionsflächen u.ä. sind nur kurzfristig gegeben und bedingen keine nachhaltige, längerfristige Störung und Veränderung des Landschaftsbildes. Bei KIEMSTEDT et al. (1996) wird ein Zeithorizont von fünf Jahren als Nachhaltigkeits- bzw. Erheblichkeitsschwelle für den Naturhaushalt angesetzt, der in der Fachwelt mittlerweile weitgehend akzeptiert wird (JESSEL et al., 2003). Da die Bauzeit jeweils mit 1,5 bis max. 3 Jahren angesetzt wird, wird diese Schwelle deutlich unterschritten. Hinsichtlich des Ortsbilds sind sowohl für die jeweiligen Bau- als auch für die Betriebsphasen nur geringfügige Wirkungen festzustellen. Für Drasenhofen sind sektoral sogar Verbesserungen festzustellen, da die Verkehrsbelastung des Ortsgebietes deutlich verringert wird. Hinsichtlich der Maßnahmen ist anzumerken, dass die vorgesehenen Bepflanzungs- und Gestaltungsmaßnahmen die Veränderung und Beseitigung vorhandener Landschaftselemente weitgehend kompensieren können. Aus fachlicher Sicht sind die Maßnahmen sinnvoll. Bestimmend für die Gesamtbewertung sind allerdings die Veränderung des Raumgefüges, die Störung durch Kunstbauten und die Dammlage der Trasse mit ihren Lärmschutzwänden, die wie der Einwender auch anmerkt nicht durch Maßnahmen kompensiert oder ausgeglichen werden können. Auch aus Sicht des Gutachters werden der Charakter und die Eigenart der Landschaft nachhaltig beeinflusst und das bestehende Landschaftsbild überprägt. In der Gesamtbewertung des Schutzgutes Landschaft ist es, unter Berücksichtigung der geringfügigen Wirkungen der Bauphasen, der vertretbaren Beurteilung der Realisierungsstufe 1, sowie der Verbesserungen im Ortsbild für Drasenhofen und der geringfügigen Wirkungen für das Ortsbild insgesamt, aus Sicht des Gutachters fachlich vertretbar die verbleibenden Auswirkungen für das Schutzgut Landschaft als sektoral umweltverträglich einzustufen. I. SCHUTZGUT SACH- UND KULTURGÜTER Einwand 9N.34 Sachgüter Es ist nicht nachvollziehbar und nicht nachgewiesen, aus welchen Gründen die Auswirkungen des Projektes auf Sachgüter als geringfügig eingestuft werden. Vielmehr ist mit umfangreichen Auswirkungen auf Sachgüter zu rechnen, dies einerseits durch die räumliche Beanspruchung und andererseits durch die vom Projekt ausgehenden Immissionen, wie Lärm, Luftschadstoffe, Bodenversiegelung, Zerstörung archäologischer Stätten und Erschütterungen. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Die Eingriffserheblichkeit auf die Sachgüter wird in den Einreichunterlagen der UVE (Einreichprojekt 2005 sowie Projektänderungen 2013) ausreichend dargelegt und fachlich schlüssig begründet. Die Beurteilung des Sachverständigen für Raumplanung, Sachgüter und Erholung ist dem Teilgutachten Nr. 05, Kapitel und zu entnehmen. Einwand 9N.35 Kulturgüter Das Projektgebiet ist seit prähistorischer Zeit dicht besiedelt Die günstigen klimatischen Verhältnisse sowie Beschaffenheit der Böden begünstigten früheste Ansiedlungen. Das Projektsgebiet liegt im Bereich der Kreuzung zwischen der Bernsteinstraße und dem Donauweg. Die archäologischen Funde sind deshalb europaweit von hoher historischer Bedeutung. Hin- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 206 / 393

208 zuweisen ist auf Kultur der Mährischen Bemaltkeramik" sowie die Glockenbecherkultur" die bei Laa an der Thaya zu verorten ist. Bronzezeitliche Fundorte (Urnenfelderkultur, Keramikdepotfunde) sind repräsentativ vertreten. Reiche Bestattungsfunde aus dem 5. und 6. Jahrhundert - etwa in Laa/Thaya - kennzeichnen die Zeit der Völkerwanderung. Dies sei bloss beispielsweise erwähnt. Die UVE 2013 führt zu all den aus; Im Bereich der Baustellenfläche sind archäologische Verdachtsflächen ausgewiesen. Diese sind entsprechend zu sondieren bzw. sind Rettungsgrabungen durchzuführen."(uve 2013, 135). Negative Auswirkungen des Vorhabens auf diese Kulturgüter sowohl während der Bauphase als auch während der Betriebsphase sind zu erwarten. Die Auswirkungen während der Betriebsphase wurden in der UVE überhaupt nicht untersucht, sondern sollen erst während der Baumaßnahmen durchgeführt werden. Diese Ad-hoc-Vorgangsweise ist unzulässig, weil bereits im Bewilligungsverfahren festgestellt werden muss, ob mit wesentlichen Auswirkungen auf die betroffenen Kulturgüter zu rechnen ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher von wesentlichen Auswirkungen auf die Kulturgüter auszugehen. Stellungnahme Fachgebiet Kulturgüter Die im Einwand 9N.35 vorgebrachte Formulierung ist grundsätzlich korrekt, es ist allerdings daraus kein Einwand abzuleiten. Die entsprechenden Maßnahmen zur Sicherung und Dokumentation, d.h. Ersatzmaßnahmen in Form von Rettungsgrabungen nach internationalen Standards sind entweder schon durchgeführt oder sind im Maßnahmenkonzept der Bauwerberin vorgesehen. Während der Betriebsphase ist grundsätzlich mit keinen Beeinträchtigungen für archäologische Fundstellen zu rechnen. Im Maßnahmenkonzept der Projektwerberin sind im Vorfeld der Bau-arbeiten umfangreiche archäologische Untersuchungen entweder schon durchgeführt worden oder aber vorgesehen. Für die Bauphase ist eine begleitende archäologische Fachaufsicht zur Sicherstellung möglicher unbekannter Fundstellen vorgesehen (Siehe hierzu Punkt , Maßnahmen des Fachbeitrages Sach- und Kulturgüter). Daher sind nach Abschluss der Bauphase mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf Kulturgüter zu rechnen. J. FAZIT Einwand 9N.36 Durch das Projekt entstehen wesentliche, weitreichende und teilweise unabsehbare sowie irreversible negative Auswirkungen auf zahlreiche Schutzgüter. Das Projekt kann daher nicht als umweltverträglich eingestuft werden und ist nicht genehmigungsfähig. Stellungnahme UVP-Koordination Es wird auf die vorangegangenen Stellungnahmen der jeweiligen Sachverständigen verwiesen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 207 / 393

209 K. BEWEISANTRÄGE Einwand 9N.37 Es wird die Einholung vollständiger, mängelfreier, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechender Gutachten aus den folgenden Fachbereichen beantragt: 1. Oberflächenwasser, Gewässerökologie 2. Hydrogeologie, Grundwasser insbesondere zu Frage der Auswirkungen auf die Grundwassersituation 3. Geologie 4. Ornithologie insbesondere durch vollständige Erhebungen des ornithologischen Bestands (unter Einbeziehung der betroffenen Schutzgebiete), des Vorkommens gefährdeter und besonders geschützter Vogelarten und Analyse der Auswirkungen des Projektes auf deren Bestand, sowie Abklärung der Vereinbarkeit des Projektes mit der Vogelschutzrichtlinie. 5. Flora insbesondere durch vollständige Erhebung der Pflanzenwelt (unter Einbeziehung der betroffenen Schutzgebiete inklusive der untertunnelten Gebiete), des Vorkommens gefährdeter Pflanzenarten und Analyse der Auswirkungen des Projektes auf deren Bestand, sowie Abklärung der Vereinbarkeit des Projektes mit der FFH-Richtlinie. 6. Fauna Insbesondere durch vollständige Erhebung der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Habitate (unter Einbeziehung der betroffenen Schutzgebiete, inklusive der untertunnelten Gebiete), Feststellung des Vorkommens gefährdeter Arten und Habitate sowie Analyse der Auswirkungen des Projektes auf deren Bestand und Abklärung der Vereinbarkeit des Projektes mit der FFH-Richtlinie. 7. Luft und Klima 8. Lärm 9. Verkehrstechnik insbesondere hinsichtlich alternativer Verkehrsrouten und Mittel, der zu erwartenden Verkehrsentwicklung in der Region sowie zur Feststeilung der aktuellen Verkehrsbelastung 10. Land- und Forstwirtschaft 11. Humanmedizin wobei insbesondere die Belastung der Bevölkerung durch Feinstaub und sonstige Luftschadstoffe - in den ohnehin vorbelasteten Gebieten - sowie die Auswirkungen von Lärm und sonstiger schädlicher Projektwirkungen zu berücksichtigen sind. 12. Sicherheitstechnik und Störfallanalyse 13. Kulturgüter Weiters ergeht aus den vorgenannten Gründen der Antrag Auf fachliche Auseinandersetzung und Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Hinblick auf sämtliche vorgebrachte Einwendungen. Erstellung eines vollständigen Klimaprognosemodells Entwicklung eines effektiven Monitoringkonzepts hinsichtlich Flora und Fauna zur Qualitätssicherung der ökologischen Maßnahmen, mit verbindlich zu erreichenden ökologischen Zielsetzungen und Indikatoren und zwingender Rückkopplung der weiteren Maß- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 208 / 393

210 nahmen und Projektplanung unter Einbindung einer unabhängigen NGO und eines/mehrerer unabhängiger technischer Büros (welche nicht bei der Projektentwicklung involviert waren) Erstellung eines vollständigen Unfallkonzeptes Erstellung einer Risiko- und Störfallanalyse samt Störfallkonzept Stellungnahme UVP-Koordination Aus Sicht der UVP-Koordination und der Sachverständigen der UVP-Behörde sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Im sind die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes zu beurteilen. Alternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebenso ist eine Störfallanalyse keine Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 9N.38 L. AUFLAGEN Der Projektantin mögen jedenfalls folgende Auflagen vorgeschrieben werden: 1. Sämtliche in der UVE vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen sind zu konkretisieren und nach dem jeweiligen Stand der Technik verbindlich vorzuschreiben Die Methoden der geplanten Maßnahmen zur Minderung von Schadstoffemissionen und die Frequenz der Anwendung sowie Höchstwerte für Schadstoffemissionen sind verbindlich nach dem jeweiligen Stand der Technik festzulegen. Eine Überprüfung der Schadstoffemissionen hat monatlich stattzufinden. Die Maßnahmen sind den Stand der Technik anzupassen. Bei Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte sind verbindliche Maßnahmen zur Schadstoffreduktion vorzuschreiben, etwa Beschränkungen des Verkehrs im Tunnelbereich u.a. 3. Die Bauzeiten sind mit Montag bis Freitag von 7:00 bis 18:00 Uhr festzulegen. Samstag, Sonntag und Feiertag haben keine Bauarbeiten stattzufinden. Vorbereitungsarbeiten haben nur innerhalb der Betriebszeiten stattzufinden. 4. Ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen und nach Genehmigung umzusetzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Schadstoffverfrachtungen in die Gewässer durch entsprechende Maßnahmen verhindert und für das gesamte Projekt ausschließlich rezyklierbare Materialien, Stoffe und Anlagen verwendet werden. 5. Die LKW-Frequenz ist mit 20 Fahrten pro Stunde zu beschränken. 6. Die Tonnage der LKW ist mit 20 Tonnen zu beschränken. 7. Für Transporte sind ausschließlich die schadstoffärmste LKW-Klasse nach dem jeweiligen Stand der Technik einzusetzen. 8. Ein Grundwasser-Monitoring an einhundert geeigneten Messstellen hinsichtlich Qualität und Quantität ist vorzuschreiben, wobei insbesondere die Belastung mit Kohlenwasserstoffen und Nitrat zu kontrollieren ist. Die Daten sind per Datenfernübertragung an die Niederösterreichische Landesregierung zu übermitteln und zu veröffentlichen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 209 / 393

211 9. Ein effektives Monitoring hinsichtlich Flora und Fauna zur Qualitätssicherung der ökologischen Maßnahmen ist vorzuschreiben - mit verbindlich zu erreichenden ökologischen Zielsetzungen und Indikatoren und zwingender weiterer Maßnahmen bei Zielverfehlung - unter Einbindung einer unabhängigen NGO und eines/mehrerer unabhängiger technischer Büros (welche nicht bei der Projektentwicklung involviert waren) 10. Eine kontinuierliche und vollständige Rekultivierung ist vorzuschreiben. Nach dem Ende der Bauphase sind die beeinträchtigten Abschnitte sofort mit Pflanzen zu rekultivieren, die heimisch sind. Entsprechende verbindliche Rekultivierungspläne sind vorzuschreiben. 11. Für die dauerhaft durch das Projekt beeinträchtigten Landschaftsflächen sind Ausgleichsflächen in gleicher Qualität und Funktion zu schaffen. 12. Verankerung einer adaptive Vorgangsweise in allen Aspekten des Projektes (minimale Massnahmnen, erst bei Misserfolg härtere Eingriffe) 13. Eine Ökologische Ist-Analyse ist vor Baubeginn durchzuführen. 14. Eine Ökologische Bau- und Betriebsbegleitung ist vorzuschreiben. Diese ist durch eine unabhängige bundesweit tätige Umweltschutzorganisation zu überwachen. 15. Für die Einhaltung der Auflagen ist vom Betreiber zugunsten der Behörde eine vom Betreiber einseitig unwiderrufbare abstrakte Bankgarantie in Höhe von Euro ,- zu erlegen. Die Bankgarantie ist vom Betreiber stets in dieser Höhe zu halten. 16. Für die Einhaltung der Auflagen und zur Deckung allfälliger Ansprüche, insbesondere Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche ist vom Betreiber zugunsten der Anrainer eine vom Betreiber einseitig unwiderrufbare abstrakte Bankgarantie in Höhe von Euro zu erlegen. Die Bankgarantie ist vom Betreiber stets in dieser Höhe zu halten. M. ANTRAG Aus all diesen Gründen ergeht der Antrag die vorliegende Umweitverträglichkeitserklärung zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen, in eventu den Projektsantrag abzuweisen in eventu das Verfahren bis zur Vorlage einer vollständigen Umweltverträglichkeitserklärung und Ergänzung derselben im oben ausgeführten Sinne zu unterbrechen, in eventu das Verfahren zu ergänzen, die beantragten Beweise einzuholen und der Einschreiterin eine Stellungnahme zu ermöglichen, in eventu das Verfahren zu ergänzen, die beantragten Beweise einzuholen, der Einschreiterin eine Stellungnahme zu ermöglichen, der Projektwerberin eine Ergänzung der UVE aufzutragen und eine neue öffentliche Bekanntmachung des Projektes durchzuführen, in eventu den Antrag der Projektwerberin zurückzuweisen, jedenfalls aber den Antrag der Projektwerberin dahingehend abzuändern, dass nach Einholung der beantragten Beweismittel die beantragten Auflagen vorgeschrieben werden. Stellungnahme UVP-Koordination Seitens der Sachverständigen der Behörden wurden eine Vielzahl von Maßnahmen und Beweissicherungen nach dem Stand der Technik zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit vorgeschrieben. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 210 / 393

212 Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Nr.: 10N - Gemeinde Wildendürnbach Von: Gemeinde Wildendürnbach, Wildendürnbach 95, 2164 Wildendürnbach Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 10N.1 Die Gemeinde Wildendürnbach spricht sich nicht negativ gegen das Projekt aus, würde aber gerne eine gemeinsame Lösung der Einleitung der Winterwässer der A5 und Abwässer der Kläranlage Wildendürnbach in die Thaya anstreben. Stellungnahme UVP-Koordination Betreffend eine gemeinsame Einleitung der Winterwässer der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn und der Abwässer der Kläranlage Wildendürnbach in die Thaya ist Kontaktaufnahme mit der Projektwerberin erforderlich. Im gegenständlichen werden ausschließlich die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes beurteilt. Stellungnahme Nr.: 11N - Ökobüro, Allianz der Umweltbewegung Von: Ökobüro, Allianz der Umweltbewegung, Alge Thomas, Neustiftgasse 36/3a, 1070 Wien Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Der Verein ÖKOBÜRO Allianz der Umweltbewegung (im Folgenden kur ÖKOBÜRO) wurde mit Bescheid des BMLFUW als Umweltorganisation i.s. der 19 Abs. 6 ff. UVP-G 2000 anerkannt. Daher kommt ÖKOBÜRO bei fristgerechter Erhebung von Einwendungen Parteistellung im gegenständlichen zu. Vorweg ist anzumerken, dass die Unterlagen zum Änderungsverfahren offensichtlich schon Usus in den A5 - genau in den Sommermonaten veröffentlicht wurden, was es vor allem der Öffentlichkeit wesentlich erschwert sich angemessen am Verfahren zu beteiligen. Dies möchten wir als grundsätzlichen Kritikpunkt an der Verfahrensplanung und - führung voranstellen. Die Planung und Bewilligung dieses Projekts hat sich nun schon über Jahre hinweg gezogen, so dass eine derartige Eile innerhalb des Änderungsverfahrens eigentlich nicht nachvollziehbar ist. ÖKOBÜRO begehrt Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und erhebt fristgerecht folgende Einwendungen: A. FORMALES, RECHTLICHE ASPEKTE Einwand 11N.1 Das Projekt ist nicht vollständig. Es fehlen zur Beurteilung des Vorhabens und seiner Wirkungen erforderliche Unterlagen, und dieses kann daher nicht bewertet und über die Umweltverträglichkeit nicht abgesprochen werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 211 / 393

213 Stellungnahme UVP-Koordination Aus Sicht der UVP-Koordination und der Sachverständigen der UVP-Behörde sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Einwand 11N.2 Das Projekt ist auch bereits aus formalen Gründen nicht vollständig: Gemäß 24a Absatz 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind die Einreichunterlagen unverzüglich dem Umweltminister und den Umweltanwaltschaften weiterzuleiten. Angesichts der bisherigen Umsetzungspraxis des bmvit ist auch beim gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die gesetzlich vorgeschriebene unverzügliche Weiterleitung der UVE an die Umweltanwaltschaften und das BMLFUW rechtswidrig nicht erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung erlassen um diese Umweltstellen an der Vollständigkeitsprüfung zu beteiligen. Eine Übermittlung zwei Tage vor Beginn der öffentlichen Auflage ermöglicht lediglich die Abgabe einer Stellungnahme wie durch jede andere Partei auch und entspricht somit nicht dem Willen des Gesetzgebers. Wenn nicht die zu beteiligenden Behörden und Stellen zur Mitwirkung beigezogen werden so ist allein aus diesem Grund das Projekt nicht als vollständig zu betrachten. Dadurch wird potenziell vom Vorhaben betroffenen Parteien für jenen Fall die Möglichkeit genommen ihre Betroffenheit geltend zu machen, wenn die Betroffenheit erst anhand eines vollständigen Projektes erkennbar geworden wäre. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 11N.3 Eine rechtlich korrekte Vollständigkeitsprüfung unter Mitwirkung aller zu beteiligenden Stellen ist daher nachzuholen und die öffentliche Auflage ist daher nach korrekt erfolgter Vollständigkeitsprüfung zu wiederholen Stellungnahme UVP-Koordination/ Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 11N.4 Das Vorhaben entspricht insgesamt weder dem Stand der Technik noch dem Stand der Wissenschaft Stellungnahme UVP-Koordination Aus Sicht der UVP-Koordination und der Sachverständigen der UVP-Behörde sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 212 / 393

214 Einwand 11N.5 Hochrangigkeit nicht gegeben: Das Vorhaben entspricht nicht den Kriterien für die Hochrangigkeit entsprechend BStG bzw. SPV-Leitfaden des bmvit. Dies ergibt sich bereits aus dem nun erfolgten "Downgrading" des Grenzabschnittes einer offiziell grenzüberschreitend überregionalen aber eigentlich der Aufschließung dienenden Verkehrsverbindung. Auch die Erreichung eines als Rechtfertigung einer Bundessschnellstraße ausreichenden Verkehrsaufkommens konnte nicht nachgewiesen werden. Der Grundsatz der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit wird nicht erfüllt. Stellungnahme UVP-Koordination Die A 5 Nord/Weinviertel Autobahn ist als Bestandteil der Baltisch-adriatischen Achse ein Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Strecke). Die eingereichten Projektänderungen 2013 sieht alternativ zum sofortigen Vollausbau die Realisierung des Projektes in zwei Realisierungsstufen vor (Stufe 1: Umfahrung Drasenhofen, Stufe 2: Vollausbau). Zu Einwendungen betreffend Wirtschaftlichkeit wird auf die Einleitung verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Trassenfindung basiert im Wesentlichen auf folgenden Studien bzw. Konzepten: Gestaltung des Straßennetzes im Donaueuropäischen Raum (GSD-Studie), 1999 Korridoruntersuchung Ostregion (Schlussbericht Ende 2000) Generalverkehrsplan Österreich (GVP 2002) In den Einreichunterlagen 2013 wurde in Abhängigkeit der weiteren Entwicklung ein Ausbaukonzept eingereicht, dies beinhaltet die UF Drasenhofen (Planfall P und P6 2030) als auch den sofortigen Vollausbau A 5 Nord B (Planfall P7 2030). Einwand 11N.6 Unzulässige Stückelung: Die vorgenommene Stückelung des Vorhabens in einen Abschnitt Schrick-Poysbrunn, sowie Poysbrunn-Staatsgrenze ist aufgrund des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs unzulässig. Insbesondere sind diese beiden Teilstücke hinsichtlich der Entwässerungsanlagen miteinander verschränkt. Kumulationswirkungen der A5 Teilstücke bzw. der A5 mit anderen Vorhaben wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Somit diente die Stückelung auch dazu die Immissionsschutzbestimmungen des IG-L zu umgehen. Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen diente diese Stückelung dazu, trotz gegebner Wirkungen den Abschnitt Poysbrunn-Schrick rechtswidrig der grenzüberschreitenden UVP zu entziehen. Stellungnahme UVP-Koordination Seitens der Antragstellerin wurden für die Autobahnabschnitt A 5 Abschnitt Schrick Poysbrunn (A 5 Nord A) sowie Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze (A 5 Nord B) jeweils eigene Anträge bei der UVP-Behörde eingebracht. Da die beiden Projekte zeitlich nahe zusammenliegend realisiert werden sollen, wurden in den Einreichunterlagen für den Abschnitt A 5 Nord B die Auswirkungen in Österreich sowie in der Tschechischen Republik insbesondere für die Fachbereiche Verkehr, Lärm und Erschütterungen, Luft, Humanmedizin und Oberflächengewässer für beide Abschnitte kumulativ untersucht. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Durch die Betrachtung einzelner Abschnitte ergeben sich für die Zusatzimmissionen und die DI Gschier / DI Rathschüler Seite 213 / 393

215 klimatische Wirkung keine Unterschiede. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Vorhabenwirkungen aus dem Streckenabschnitt Schrick Poysbrunn werden im Rahmen der Beurteilung des gegenständlichen Abschnitts berücksichtigt. Demgemäß werden kumulierende Wirkungen aus anderen Vorhaben entsprechend gewürdigt. Einwand 11N.7 Lärmschutzjudikatur: Das Vorhaben entspricht nicht den Festlegungen der Judikatur zu Lärmschutz (vgl VWGH 2011/03/0160, 0162, 0164, mwh, sowie US 4A/2010/ mwh.). So ist die Ist Belastung der vom Vorhaben während Bau und Betrieb betroffenen Nachbarn durch Messung zu bestimmen und jener zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn dienen kann. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterung Die Begriffsbestimmungen, Verfahren und Methoden sind in der BStLärmIV aus 2014 festgelegt. Gemäß 4 BStLärmIV liegt der für die Beurteilung der Lärmauswirkungen maßgebende Immissionsort bei Nachbarn auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Zur Beurteilung der Auswirkungen in der Bauphase ist keine Ermittlung der Verhältnisse im Ist-Zustand erforderlich. Zur Beurteilung der Auswirkungen im Betrieb sind gemäß 7 BStLärmIV nicht die Verhältnisse im Ist-Zustand, sondern die Immissionen im Nullplanfall zum Prognosezeitpunkt (im vorliegenden Fall im Jahr 2030) heranzuziehen. Messungen an prognostizierten Zuständen wären schon naturgemäß nicht möglich. Gemäß 7 BStLärmIV sind die Lärmemissionen und -immissionen nach dem für den Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik zu berechnen. Wie auch aus dem UVP-Fachgutachten für Lärm hervorgeht, entsprechen die Ermittlungen und Darstellungen in den aktualisierten Unterlagen in den Einlagen 8.1 bis 8.3 der UVE den Anforderungen und Bestimmungen der BStLärmIV und dem Stand der Technik. Einwand 11N.8 Die FFH- (Richtlinie 92/43/EWG) und Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) wurden nicht eingehalten. Die Missachtung eines faktischen Schutzgebietes steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des EUGH (EuGH C-374/98). Eine Alternativenprüfung nach Art.6 FFH Richtlinie fehlt. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Durch das Vorhaben sind keine negativen Auswirkungen auf Schutzgüter etwaiger nachzunominierender FFH-Gebiete (v.a. für Vogelazurjungfer und Eremit), die in mehreren Studien (Umweltdachverband 2012: Natura 2000 Schattenliste 2012: Evaluation der Ausweisungsmängel und Gebietsvorschläge ; Protect 2012: Vorschläge für FFH-Nachnominierungen in Österreich, Teil 1: Arten ; Nadler et al. 2012: Vorschläge für FFH-Nachnominierungen in Österreich, Teil 2: Lebensräume ) aus dem Nahebereich des Projekts genannt werden, zu erwarten. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes gibt es nicht. Auch hier sind außerdem in Ermangelung relevanter Vorkommen von Vogelarten des Anhang I der DI Gschier / DI Rathschüler Seite 214 / 393

216 Vogelschutzrichtlinie keine negativen Wirkungen durch das Projekt zu erwarten. Einwand 11N.9 Maßnahmen: Die vorgesehenen Maßnahmen werden unzureichend beschrieben und nicht ausreichend konkretisiert. Stellungnahme UVP-Koordination Aus Sicht der UVP-Koordination sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Zudem wurden seitens der Sachverständigen eine Vielzahl von Maßnahmen und Beweissicherungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit gefordert. Einwand 11N.10 UVE nicht nachvollziehbar: Die Einstufung der Umweltauswirkungen in der UVE ist nicht nachvollziehbar, wird nicht begründet und erscheint teilweise willkürlich. Stellungnahme UVP-Koordination Aus Sicht der UVP-Koordination sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Es wird auf die nachfolgenden Stellungnahmen der jeweiligen Sachverständigen verwiesen. Einwand 11N.11 Abfallkonzept: Eine Darstellung der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie ein Abfallkonzept fehlen. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Grundsätzlich gilt, dass alle Abfälle gemäß den geltenden Gesetzen und Regelungen zu entsorgen bzw. zu verwerten sind, ein Hinweis, dass Gesetze einzuhalten sind, ist daher bei einer UVP grundsätzlich nicht nötig. Was unter Entsorgung und Verwertung verstanden wird, ist im Gesetz geregelt und braucht daher im Rahmen der UVP ebenfalls nicht ausgeführt werden. Was die Details beim Bau betrifft, ist ein Betrieb mit über 20 Mitarbeitern verpflichtet, ein Abfallwirtschaftliches Konzept zu erstellen, in dem die konkreten Details angeführt werden. Jetzt die Details festzulegen wäre weder sinnvoll noch zielführend, weil das Abfallkonzept wesentlich von der Vorgehensweise der ausführenden Firmen abhängt und weil der Bauablauf jetzt noch nicht festgelegt werden kann. Im UVP Gutachten Boden Landwirtschaft, Abfallwirtschaft sind zu diesem Thema daher entsprechende Auflagen formuliert. Einwand 11N.12 Sensitivität: Die in den Unterlagen ausgewiesene Sensitivität erklärt nur die Unsicherheit in der Bewertung an sich, nicht aber die Auswirkung von Änderungen in den Ausgangsparametern. Dadurch ist es nicht möglich festzustellen, welche Auswirkungen eine ev. Änderung der Ausgangsparameter (wirtschaftliche Entwicklung, Bevölkerung, Ölpreis, ) haben würde. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 215 / 393

217 Diese Aussagen sind allerdings für die korrekte Bewertung eines derart langfristigen Projektes unbedingt erforderlich. Stellungnahme UVP-Koordination Aus Sicht der UVP-Koordination sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Einwand 11N.13 Fehlende Einarbeitungen: Da es sich um die Modifikation eines Vorhabens handelt, das in der ursprünglichen Fassung bereits einer Begutachtung durch die Sachverständigen unterzogen werden müsste, ist es unverständlich, kurzsichtig und verfahrensverzögernd, dass diese Forderungen nicht eingearbeitet wurden. (eine ähnliche Taktik war bereits in vergleichbaren Verfahren A5 Mitte zu bemerken, die Erfahrung A5 Mitte erstes Verfahren, S1 Schwechat - Süßenbrunn zeigt jedoch dass derartige Ansinnen im Allgemeinen aussichtslos sind. Forderungen aus dem ursprünglichem UVP-Gutachten werden nicht erfüllt bzw zurückgewiesen, (siehe Mappe 0, Einlage 0.6.1) Es liegt also kein genehmigungsfähiges Vorhaben vor Stellungnahme UVP-Koordination Gemäß Einlage wurde eine Vielzahl von Maßnahmen aus dem UVP-Gutachten 2007 in die Projektänderungen 2013 eingearbeitet. Von den Sachverständigen der UVP-Behörde wurde zudem geprüft, ob noch zusätzliche Maßnahmen und Beweissicherungen zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit vorzuschreiben sind. GRENZÜBERSCHREITENDES VERFAHREN Einwand 11N.14 Anforderungen nicht erfüllt: Das Verfahren im ggst. Abschnitt muss als grenzüberschreitende UVP geführt werden. Dies erfordert die Beteiligung der tschechischen Öffentlichkeit nach den von der Österreichischen Rechtslage vorgegebenen Fristen (ansonsten rechtswidrig zu kurze Auflagefrist die einen schweren Verfahrensmangel darstellt und nach der ständigen Rechtsprechung eine Wiederholung der UVP erforderlich macht) und eine Gleichbehandlung tschechischer Nachbarn sowie Parteien mit objektiven Rechten mit ihren österreichischen Pendants, weiters die Auflage aller Dokumente und Unterlagen in der Tschechischen Republik samt angemessener Übersetzung der für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Dokumente in tschechischer Sprache. Diese Erfordernisse wurden nicht erfüllt. Stellungnahme UVP-Koordination Beim gegenständlichen handelt es sich um ein grenzüberschreitenden UVP- Verfahren, bei dem die ESPOO-Konvention (BGBl. III Nr. 201/1997) bzw. die innerstaatliche Umsetzung dieses Abkommens in 10 UVP-G 2000 zur Anwendung kommt. Betreffend die Einbeziehung der Tschechischen Republik wurde der österreichischen UVP-Behörde seitens des Tschechischen Umweltministeriums Folgendes bekannt gegeben: Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen beim grenzüberschreitenden UVP-Vorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze erfolgte in der Tschechischen Republik unter Einhaltung der Bestimmungen der ESPOO-Konvention. Die relevan- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 216 / 393

218 ten Projektunterlagen Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen sowie ein Übersichtslageplan wurden in die tschechische Sprache übersetzt und von den tschechischen Behörden gemäß tschechischem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (GBl. Nr 100/2001) aufgelegt. Der Aushang erfolgte in der Gemeinde Sedlec vom , im Stadtamt Mikulov am , in der Stadt Valtice am , in der Gemeinde Brezi am sowie im Amt der Region Südmähren am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die Projektunterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode MZP007M Einsicht genommen werden konnte. PROJEKTÄNDERUNG Einwand 11N.15 Antrag de facto zurückgezogen: Das Projekt wurde am 3. März 2006 nach Absprache mit der Behörde eingereicht und von dieser am 27. und 28. März 2007 verhandelt. Daraufhin hat die Behörde das Verfahren mehr als sechs Jahre lang nicht geführt Der Änderungsantrag vom 4. April 2013 und die Präzisierung des Änderungsantrages vom 30. August 2013 zeigen, dass das eingereichte Projekt verfehlt und der Antrag 2006 zurückgezogen ist. Darüber hinaus wird anschaulich demonstriert, dass die Behörde die notwendige Distanz zum Projektanten nicht einhält und diesem einerseits mehr als sechs Jahre Zeit lässt, einen neuen Projektantrag einzubringen andererseits darüber hinwegsieht, Dass das nunmehr aufgelegte Projekt sich in wesentlichen Punkten vom 2006 eingereichten Projekt unterscheidet, und dass dadurch eine Zurückziehung des Antrages 2006 erfolgt ist. Die Behörde ist nicht nur ihrer Entscheidungspflicht nunmehr als sieben Jahre nicht nachgekommen, sie hat es auch verabsäumt, die Anträge vom 4. April und 30. August inhaltlich zu prüfen, sonst hätte sie erkannt, dass der Projektantrag 2006 zurückgezogen wurde. Die Änderung eines Antrages einer Partei während des Verfahrens ist als Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren (Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 152). Der Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag ist daher der Boden entzogen (Hinweis E , 2570/80), die Partei hat (nur) den Anspruch auf Entscheidung über den offenen Antrag (Hinweis E VS , 0934/73, VwSlg 9458 A/1977) (VwGH , 94/04/0011). Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 11N.16 Umweltverträglichkeitserklärung mangelhaft und unvollständig: Es wurde keine UVE vorgelegt, sondern bloß Bewertungen der Projektänderung zum Vollausbau. Das ist inhaltlich nicht ausreichend und entspricht nicht den Anforderungen eines UVP -Verfahrens. Die Umweltverträglichkeitserklärung hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten (vgl 12 Abs 7 UVP-G 2000). DI Gschier / DI Rathschüler Seite 217 / 393

219 Die vorliegende UVE ergänzt die ursprüngliche UVE und muss gemeinsam mit dieser gelesen werden. Das ist keine allgemein verständliche Zusammenfassung. Die UVE des Projektes 2006 ist veraltet, die Zahlen und Annahmen überholt und infolge Zeitablauf auch teilweise contra factum. Die UVE 2013 befasst sich ausschließlich mit Bewertungen der Projektänderung zum Vollausbau. Eine Aktualisierung der Daten der UVE 2006 erfolgt nicht. Stellungnahme UVP-Koordination Die Umweltverträglichkeitserklärung des Einreichprojektes 2005 inkl. Verbesserungen 2006 (Einlage ) enthält eine allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß 6 Abs. 1 Z 6 UVP-G Darauf aufbauend wurden in der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektänderungen 2013 (Einlage 0.7) eine zusammenfassende Bewertungen aller beantragten Projektänderungen für jedes Schutzgut vorgenommen. Diese Bewertungen wurden sowohl für die Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) als auch für die Realisierungsstufe 2 (Vollausbau) durchgeführt. Im Rahmen der Ausarbeitungen für die Projektänderungen 2013 wurden seitens der Antragstellerin die Beurteilungsgrundlagen insbesondere für die Fachbereiche Verkehr, Lärm, Luft und Klima sowie Erschütterungen (Einlagen ) aktualisiert. Ebenso erfolgte bei der Bewertung der Umweltauswirkungen auf die jeweiligen Schutzgüter (Einlagen ) eine Aktualisierung der Daten des Einreichprojektes Aus Sicht der UVP-Koordination sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Einwand 11N.17 "UVE" in sich widersprüchlich und teilweise unvollständig:. Die UVE 2013 befasst sich ausschließlich mit Bewertungen der Projektänderung zum Vollausbau. Tatsächlich ist sie aber in Widerspruch zur UVE Die UVE ist überdies teilweise unvollständig. Stellungnahme UVP-Koordination In der Umweltverträglichkeitserklärung der Projektänderungen 2013 (Einlage 0.7) wurden die Bewertungen der Umweltauswirkungen sowohl für die Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) als auch für die Realisierungsstufe 2 (Vollausbau) vorgenommen. Aus Sicht der UVP-Koordination sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Einwand 11N.18 Die Lücken in der UVE 2006 werden durch die UVE 2013 nicht geschlossen. Das neue Projekt 2013 beansprucht andere Flächen als das Projekt 2006, damit sind z.b. auch andere Tierarten, Pflanzen, Lebensräume betroffen. Die UVE 2013 beachtet dies nicht. Die Zusammenfassende kursorische Beschreibung von Biotopen, ohne auch nur eine einzige Tierart zu erwähnen, die durch das Projekt 2013 betroffen ist. Ebenso wenig wird erwähnt, ob es zu keiner Änderung zum Projekt 2006 kommt (UVE 2013, 113ff). Ebenso unvollständig werden alle andern Schutzgüter und deren Gefährdung durch das Projekt 2013 bewertet. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 218 / 393

220 Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Siehe Antwort auf Einwand 9N.4. B. UNSICHERHEITEN UND VERTRAUENSBEREICHE Einwand 11N.19 Anforderungen nicht eingehalten: Es entspricht geltenden Normen und dem Stand der Technik (auch unter dem Erfordernis wissenschaftlich abgesicherter Größen), Unsicherheiten bzw. Fehler von Messungen und Berechnungen darauf aufbauende Modellierungen bzw. daraus aggregierte Gesamtergebnisse (unter Anwendung des Fehlerfortpflanzungsgesetzes) mit der Angabe von Vertrauensbereichen (bei definiertem Vertrauensniveau) zu versehen ohne die derartige Ergebnisse keinerlei Aussagekraft zukommt. Dies gilt insbesondere für kaskadierende Bearbeitungen, wo mit Unsicherheiten behaftete Immissionsberechnungen Lärm und Luft auf den Output der ebenfalls mit Unsicherheiten behafteten Verkehrsuntersuchung aufbauen und wo Grenzwerte bzw. Irrelevanzkriterien eingehalten werden müssen. Dies betrifft darüber hinaus weitere Fachgebiete wie die Berechnung von Chloridfrachten in Grund und Oberflächengewässern, Abflussmodelle u. dgl. Das Einreichprojekt erfüllt diese Erfordernisse nicht! Entweder liegen derartige Angaben nicht vor oder sie sind (wie in der Verkehrsuntersuchung - es wird im Übrigen lediglich auf die original Untersuchung aus dem Jahre 2005 verwiesen) nicht nachvollziehbar dargestellt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Fehlerabschätzung wurde in der Einlage Verkehrliche Grundlagen der UVE 2005 und ergänzende Unterlagen ab Seite 49 dokumentiert. Die Abschätzung der Prognoseunsicherheiten (bei mittlerer Streuung) wurde im Ausmaß von +/- 17% abgeschätzt. Die Unsicherheiten der Prognoseannahme betreffen Bevölkerungs-, Arbeitsplatz- und Motorisierungsentwicklung. In den Projektänderungen 2013 Einlage Beurteilungsgrundlagen Verkehr wird auf Seite 51 beschrieben, dass die Inhalte zur Abschätzung der Prognoseunsicherheiten gegenüber dem Einreichprojekt 2005 unverändert geblieben sind. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Gemäß der BStLärmIV sind für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens nicht die Ist-Situation an irgend einem Tag eines Jahres, sondern die jahresdurchschnittlichen Immissionen im Nullplanfall ohne Vorhaben und im Planfall mit dem Vorhaben im Prognosejahr (im vorliegenden Fall ist das 2030) maßgebend und diese können schon naturgemäß nicht vorher gemessen werden. Daher sind nach 7 die Lärmemissionen und -immissionen für die Zustände mit und ohne dem Vorhaben nach dem Stand der Technik zu berechnen. Die aufgeworfene Frage zur Unsicherheit von Messungen ist in diesem Zusammenhang somit bedeutungslos. In 3 der BStLärmIV sind die gemäß der EU-Richtlinie 2002/49/EG zur Bewertung von Umgebungslärm heranzuziehenden Lärmindizes (insbesondere L den und L night ) festgelegt. Ihre Verwendung entspricht dem Stand der Technik in Österreich und in der EU. Diese Indizes waren und sind die Grundlage zur Erstellung von Dosis-Wirkungsbeziehungen, die wiederum Ausgangspunkt für die Bildung von Schwellen- und Grenzwerten sind. Sie beziehen sich auf eindeutig festgelegte Verhältnisse der Emission und Transmission. Dazu wurden die Emissionsdaten und Einflussparameter (wie Fahrzeugart, Fahrbahnbelag, Geschwindigkeit, Längs- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 219 / 393

221 neigung) durch eine Vielzahl von Messungen ermittelt und von einer Gruppe von Experten in der Richtlinie als Grundlage für die Berechnung der Emissionspegel zusammengestellt. Die Immissionsschallpegel errechnen sich mit den Gesetzmäßigkeiten der Schallausbreitung (Transmission). Auch diese Gesetzmäßigkeiten beruhen auf jahrzehntelangen Beobachtungen, Experimenten, Langzeitmessungen und physikalisch theoretischen Deduktionen, die letztlich von einem Expertengremium in einem Regelwerk für die Transmission festgelegt wurden und ebenfalls in der RVS ihren Niederschlag fanden. Auch wenn die konkrete Schallausbreitung, vor allem unter ständig wechselnden Bedingungen der Atmosphäre (Schallgeschwindigkeitsgradienten) und der sich jahreszeitlich ändernden Bodenimpedanz variiert, so wird in der genannten Richtlinie ein vollständiger Parametersatz für eine repräsentative jahresdurchschnittliche Bedingung festgelegt. In der auf österreichische Verhältnisse abgestimmten RVS wurde eine auf der sicheren Seite liegende, günstige Schallausbreitungsbedienung gewählt. Die ständig, stündlich, täglich und jahreszeitlich variierenden Emissions- und Transmissionsverhältnisse werden durch die standardisierten Berechnungen der Lärmindizes für das Prognosejahr gemäß der BStLärmIV nach dem Stand der Technik richtig erfasst. Diese standardisierte Vorgangsweise wurde ebenfalls bei der Ermittlung der Dosis-Wirkungsbeziehungen verwendet, die der Festlegung der Schwell- und Grenzwerte in der BStLärmIV zu Grunde gelegt wurden. Die Angabe eines Konfidenzintervalls für die Lärmindizes ist daher nicht notwendig und in der BStLärmIV nicht vorgesehen, weil es sich hier nicht um gemessene, sondern um nach physikalischen Modellen, entsprechend festgelegter Eingangsparameter berechnete Werte handelt. Naturgemäß reagieren die Immissionsergebnisse auf die Variationen der in die Berechnung eingehenden Verkehrsprognosewerte relativ unempfindlich. So z. B. bewirkt eine Änderung des jahresdurchschnittlichen Verkehrs von 10% nur eine Änderung der Immission um 0,4 db. Diese können sich aber sowohl auf die Prognose des Verkehrs im Nullplanfall, als auch im Vorhabensplanfall beziehen. Sie sind mit keiner systematischen Über- oder Unterschätzung bei der Beurteilung der Immissionen verbunden. Zur Ermittlung und Beurteilung wurde in der UVE nicht der gemäß der BStLärmIV vorgesehen JDTV (Jährlich Durchschnittliche Tägliche Verkehr) sondern der DTV 6 Mo. (durchschnittlich täglicher Verkehr für 6 Monate mit den höchsten Verkehrsstärken) herangezogen, der naturgemäß um etwa 17% höher liegt als der JDTV. Die mit den Verkehrsdaten aus dem nachvollziehbaren Verkehrsprognosemodell (siehe Fachgutachten des SV für Verkehr) berechneten Lärmindizes beschreiben somit die mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden, auf der sicheren, höheren Seite liegenden Verhältnisse. Prognosen mit noch höherer Wahrscheinlichkeit sind nach dem Stand der Technik nicht möglich. Stellungnahme Fachgebiet Luft Die angewandten Methoden entsprechen dem Stand der Technik. Die Immissionsbeurteilung erfolgt anhand von Messdaten des NÖ Luftgütemessnetzes. Für Immissionsmessungen sind Messgeräte einzusetzen, welche die entsprechenden EN Normen erfüllen. Diese Normen enthalten auch Angaben zu Messunsicherheiten. Die Zurechnung von Messunsicherheiten bzw. Vertrauensintervallen bei Immissionsmesswerten ist weder in der EU üblich noch wird sie angewandt. Dies ist auch in den Jahresberichten zur Luftgütesituation in Österreich des UBA Wien ersichtlich. Sensitivitätsbetrachtungen wurden bei der Evaluierung der verwendeten Modelle durchgeführt. Es ist weder in der EU noch in Österreich üblich Unsicherheiten bei den Berechnungen explizit auszuweisen. Die Berechnungsergebnisse dienen zur Orientierung der Belastungssituation und müssen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 220 / 393

222 durch den Sachverständigen interpretiert werden. Berechnungsergebnisse ersetzen nicht die sachverständige Beurteilung. In den meisten Fällen dienen Immissionsgrenzwerte zur Beurteilung der allgemeinen lufthygienischen Situation. Angesichts der Unsicherheit und biologischen Streubreite der den Grenzwerten zugrundeliegenden Dosis-Wirkungsbeziehung ist die Forderung einer hohen Aussagesicherheit nicht gerechtfertigt. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Die Bewertung von Oberflächengewässern erfolgte sowohl in den Einreichunterlagen als auch im TGA Gewässerökologie und Fischerei nach den Vorgaben der QZV Ökologie OG und den Leitfäden des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Diese stellen für diesen Bereich die geltenden Normen und den Stand der Technik dar. In keiner der angegebenen Gesetzes- oder Regelwerke ist eine Abschätzung von Sicherheit und Genauigkeit vorgesehen oder wird als erforderlich angesehen. Die in der QZV Ökologie OG festgehaltenen Richtwerte wurden jedoch so gewählt, dass bei deren Einhaltung der gute biologische Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann (Erlass des BMLFUW vom ). Dieses Vorsorgeprinzip liegt auch dem Leitfaden des Landes NÖ zugrunde, in dem das Jahr mit der maximalen Chlorid- Streumenge für die Ableitung des Bemessungswertes herangezogen wird. Die Abschätzung möglicher Auswirkungen auf den ökologischen Zustand infolge der Erhöhung der Chlorid- Frachten und -Konzentrationen wird daher aus fachlicher Sicht als ausreichend genau und sicher angesehen. C. VERKEHR Einwand 11N.20 Primäre Anforderungen nicht erfüllt. Die verkehrliche Untersuchung spielt die zentrale Rolle bei der Bewertung eines Autobahnprojekts, weil Raum und Umweltauswirkungen davon abhängen und andere Fachgebiete ihre Bewertung auf den Verkehrsuntersuchungen aufbauen müssen. Sind die Verkehrszahlen falsch, bzw. Annahmen oder Planfälle unpassend gewählt, so entbehren sämtliche Aussagen über Emissionen bzw. Immissionen von Treibhausgasen, Luftschadstoffen und Lärm, Erschütterungen jeglicher Grundlage bzw. wird nicht die Maximalbelastung und die daraus abzuleitende Belastung der Umwelt bzw. der Schutzgüter dargestellt. Die Rückgrat des Einreichoperates bildenden Verkehrsuntersuchungen erfüllen die primären Anforderungen nicht Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsuntersuchung (Einlage 1.1.1, Projektänderungen 2013) wurden entsprechend den derzeit maßgebenden Prognosen für die zukünftige Entwicklung die Prognosewerte für den JDTV W (Kfz/24h) errechnet. In der Verkehrsuntersuchung wird auf rd. 40 Seiten das Verkehrsmodell Ost (VMO) ausführlich beschrieben. Die Eingangsparameter, die Prognoseparameter und das Verkehrsmodell Ost sowie die einzelnen Schritte samt den mathematischen Schritten werden ausreichend, nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Mit den Projektänderungen 2013 wurde der Prognosehorizont bis zum Jahr 2030 ausgeweitet. Dieser Prognosezeitraum ist ausreichend lange gewählt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 221 / 393

223 Einwand 11N.21 Induzierter Verkehr: Die ausreichende Berücksichtigung des primär und sekundär induzierten Verkehrs ist nicht erfolgt. Auch kombinierte Raum- und Verkehrsszenarien zur ausreichenden Berücksichtigung des sekundär (langfristig) induzierten Verkehrs (Veränderung der Raumstruktur) fehlen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsuntersuchung (Einlage 1.1.1, Projektänderungen 2013) sind sowohl die durch die Autobahn induzierten Verkehrsströme als auch die zu erwartenden Verkehrsströme durch Entwicklungen entlang der Autobahn beinhaltet. Einwand 11N.22 Die Verkehrsmodellierung ist nicht ausreichend nachvollziehbar dargestellt Es ist nicht ausreichend lediglich Software einzusetzen, und dann grafisch aufbereitete Ergebnisse zu produzieren, und dieser Black Box soll dann blind vertraut werden. Angesichts ihrer großen Bedeutung für die Gesamtaussage UVP relevanter Tatbestände ist es unzulässig mit dem Instrument Verkehrsprognose derartig beliebig umzugehen. Zur Nachvollziehbarkeit bedarf es auch der Angabe des verwendeten Mengengerüsts der zum Einsatz kommenden Rechenvorschrift, die Angabe eines (nicht projektunabhängig auf den Wert von 17% konstant gesetzten) Konfidenzintervalls bzw. Durchführung einer Fehlerrechnung (unabhängig davon, ob dies im Lieferumfang der angeschafften Modellierungssoftware enthalten ist) und einer Sensitivitätsanalyse um abzuklären wie stark der Einfluss von Modifikationen der Input- Parameter auf die Ergebnisse ausfällt. Die Vortäuschung exakt angebbarer gut abgesicherter Werte ist unzulässig. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Das in der Verkehrsuntersuchung (Einlage 1.1.1, Projektänderungen 2013) verwendete Verkehrsmodell Ost (VMO) beinhaltet alle Entwicklungsszenarien des Straßennetzes in der Ostregion sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen in der Ostregion aufgrund der Prognosen der ÖROK. Die Eingangsdaten, das Verkehrsmodell selbst sowie die Prognosegrundlagen (ab Seite 26) sind nachvollziehbar erläutert. Einwand 11N.23 Referenzwerte: Auf die Problematik Referenzplanfälle im Sinne des Entlastungsprivilegs hochzurechnen wird hingewiesen Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Einreichunterlagen 2006 wurden neben den Netzplanfällen 0/2003 (ohne Ausbauten) und 0/2020 (Referenzszenario) der Projektplanfall A 5/S sowie der so genannte Substitutionsplanfall Lokale Umfahrungen 2020 Maßnahmenszenario ÖV-Ausbau untersucht und dargestellt. Einwand 11N.24 Auswahl des Untersuchungsgebietes: Das Untersuchungsgebiet ist für den Verkehrsbereich nicht ausreichend groß gewählt. Dies gilt für den überregionalen Verkehr in N-S Richtung (TEN-T Priority Axis No 25 bzw. Weiterführung Richtung Adria, ebenso wie für das untergeordnete Verkehrsnetz. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 222 / 393

224 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Das Untersuchungsgebiet wurde so gewählt, in dem das Projekt A 5 noch Auswirkungen in verkehrlicher Hinsicht aufweisen kann. Das untergeordnete Netz auf niederösterreichischen Gebiet wurde im Landesstraßennetz komplett abgebildet. Einwand 11N.25 Keine aktuellen Verkehrserhebungen: Die Verkehrsuntersuchungen u. Prognosemodell basieren lediglich auf hochgerechneten Daten, (vgl. Mappe 1, Einlage 1.1.1) die erforderliche Nachführung mit aktuellen Verkehrserhebungen ist nicht erfolgt (Diese Vorgangsweise der Projektwerberin werten wir lediglich als Verzögerungstaktik vgl. Problematik im A26, wo neuere Verkehrserhebungen ins Parteiengehör gegeben werden mussten) Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Neuberechnung des Verkehrsmodells Ost für das Bestandsjahr 2010 sowie für die Prognoseplanfälle 2030 wurden 96 Zählstellen im Untersuchungsgebiet inkl. der aktuellen Zählergebnisse eingearbeitet. Einwand 11N.26 Im Referenzplanfall sind die Verkehrsreduktionsmaßnahmen zu berücksichtigen die mit unzulässiger Verspätung aber nichtsdestotrotz aktuell in der Warteschlange stehen und aufgrund vorhandener Immissionsbelastung unvermeidlich sind zu berücksichtigen was ggst. nicht der Fall ist. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den gegenständlichen Einreichunterlagen wurden die geplanten Straßenbauvorhaben (Einlage Verkehrsuntersuchung, Seite 53, Projektänderungen 2013) und die vorhersehbaren Entwicklungen im Raum berücksichtigt. Die getroffenen Rahmenbedingungen sind aufbereitet und schlüssig dargestellt. D. GEOLOGIE, HYDROGEOLOGIE, UNTERGRUND, ALTLASTEN Einwand 11N.27 Untersuchungen nicht ausreichend: Die vorgenommenen Untersuchungen sind nicht ausreichend um die geologischen und hydrogeologischen Rahmenbedingungen des Vorhabens bzw. die Lage und Berührtheit von Altlasten hinreichend abschätzen zu können. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Die Untersuchungen sind ausreichend. Wenn bis dato unbekannte Altlasten angetroffen werden, gibt es eine anerkannte Vorgehensweise. Die Situation im Projektgebiet würde durch die Sicherung bzw. Entfernung solcher Altlast(en) dadurch jedenfalls nicht verschlechtert, sondern verbessert. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 223 / 393

225 E. SCHUTZGÜTER (GEMÄSS 1 UVPG) E1. MENSCH Einwand 11N.28 Sielungs- und Wirtschaftsraum: Auswirkungen mehr als gering: Es sind insbesondere in der Bauphase, aber auch in der Betriebsphase nicht nur geringe Auswirkungen auf den Siedlungs- und Wirtschaftsraum zu erwarten. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung In den Einreichunterlagen der UVE (Einreichprojekt 2005 sowie Projektänderungen 2013) werden die Auswirkungen des Projektes auf den Siedlungs- und Wirtschaftsraum ausreichend dargelegt und fachlich schlüssig begründet. Die Beurteilung des Sachverständigen für Raumplanung, Sachgüter und Erholung ist dem Teilgutachten Nr. 05 zu entnehmen. Einwand 11N.29 Wesentliche Auswirkungen: Auch die Jagdwirtschaft ist in hohem Maße vom geplanten Projekt betroffen, die UVE spricht von wesentlichen Auswirkungen. Dies betrifft Trennung von Revieren. Auch wird es zu Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub kommen. Die Auswirkungen des Projektes während der Bauphase auf die Jagdwirtschaft können daher sicherlich nicht als geringfügig eingestuft werden. Stellungnahme Fachgebiet Wildbiologie und Jagdwirtschaft siehe Beantwortung Einwand 11N.30 Einwand 11N.30 Jagdreviere nachhaltig beeinträchtigt: Durch die Eingriffe in die Forstgebiete werden auch die Jagdreviere nachhaltig beeinträchtigt und somit ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf die Jagdwirtschaft über die Bauphase hinaus. Zudem ist auch während der Betriebsphase von Lärmbeeinträchtigungen auszugehen. Eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der Jagdwirtschaft während der Betriebsphase ist anzuzweifeln. Stellungnahme Fachgebiet Wildbiologie und Jagdwirtschaft Teilbereich Wildbiologie Die Auswirkungen durch Flächenbeanspruchung auf Wildtierlebensräume werden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ökomaßnahmen, die in der Bauphase beider Realisierungs-stufen nur eingeschränkt wirksam werden, nicht als geringfügig sondern als vertretbar bewertet. Die Auswirkungen durch Flächenbeanspruchung auf Wildtierlebensräume werden unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ökomaßnahmen zu Beginn der Betriebsphase ebenfalls als vertretbar eingestuft. Mit dem Wirksamwerden der Maßnahmen in der Betriebsphase (Entwicklung der Wildleitstrukturen, der Aufforstungs- und ökologischen Maßnahmenflächen etc.) und der Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Wildtierpassagen und Wildzäune können die Auswirkungen sowohl für die Realisierungsstufe 1 als auch die Realisierungsstufe 2 als geringfügig eingestuft werden. Aufgrund der Gewöhnungseffekte von Wildtieren an kalkulierbare Lärmquellen sind die Auswirkungen durch Lärm auf Wildtiere in der Bau- und Betriebsphase als geringfügig einzustufen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 224 / 393

226 Eine Beeinträchtigung von Wild und Jagd durch Staub ist während der Bauphase allenfalls für den unmittelbaren Nahbereich der Bauflächen möglich (z.b. durch Beeinträchtigungen der Sicht); bei Umsetzung der vorgesehenen staubmindernden Maßnahmen sind jedoch keine relevanten Beeinträchtigungen zu erwarten, so dass die Auswirkungen durch Staub auf Wild und Jagd als nicht relevant anzusehen sind. Teilbereich Jagdwirtschaft Die Teilräume Teichfeld - Neubiring, Kappelberg und Bründläcker die in den Jagdrevieren Steinebrunn und Drasenhofen liegen, wurden hinsichtlich ihrer Sensibilität als hoch (Kappelberg: sehr hoch) bewertet. Aus einer geringen bis hohen Eingriffsintensität resultiert je nach Teilraum eine mittlere bis hohe Eingriffserheblichkeit und unter Berücksichtigung der wesentlichen Erhöhung des Waldanteils und der Strukturvielfalt im Untersuchungsraum durch Ersatz-aufforstungen und Ökomaßnahmen sowie durch die Anlage von Wildtierpassagen ergibt sich eine mäßige bis hohe Maßnahmenwirksamkeit für die Betriebsphase der beiden Realisierungs-stufen. Die Auswirkungen der A 5 werden bei Umsetzung der Realisierungsstufen 1 und 2 aufgrund der Zerschneidungseffekte im Bereich der GJ Drasenhofen und unter Einbeziehung des Wirksam-werdens der gesetzten Maßnahmen für die Betriebsphase als vertretbar eingestuft. Da in der Bauphase einerseits die Maßnahmen teilweise noch nicht bzw. nicht vollständig wirk-sam sind, andererseits die Trennwirkungen noch geringer sind als in der Betriebsphase, werden die Auswirkungen der A 5 bei Umsetzung der unterschiedlichen Realisierungsstufen als vertretbar eingestuft. Für den Umbau von Realisierungsstufe 1 auf 2 wird im UVP- Teilgutachten Wildbiologie und Jagdwirtschaft eine Maßnahme zur möglichsten Aufrechterhaltung des Fernwechsels im Bereich Kappelberg definiert. Einwand 11N.31 Lärmbeeinträchtigungen: Beeinträchtigungen der Freizeit- und Erholungsnutzung sind allein schon durch die zusätzliche Lärmbelastung zu erwarten. Es ist zudem mit einer großen Staubbelastung während der Bauphase zu rechnen, was den Erholungs- und Freizeitwert des betroffenen Gebietes erheblich senken wird. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Siehe Anmerkung zu Einwand 9N.31 Einwand 11N.32 Fischerei: Das geplante Projekt hat auch wenn keine Gewässerlebensräume direkt beansprucht werden erhebliche Wirkungen auf die Fischerei insbesondere auf in der Tschechischen Republik situierte Fischteiche (s.u. Abschnitt D3) Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Auswirkungen durch das geplante Projekt auf die angesprochenen Fischteiche sind durch die Erhöhung der Chlorid-Fracht denkbar. Durch die Einleitungen der Straßenabwässer über die Gewässerschutzanlagen in die Gewässer des Mühlbach-Systems sind im Mühlbach an der Staatsgrenze Chlorid-Konzentrationen von 100 mg L 1 (Mittelwert außerhalb der Streuperiode, Apr Okt), 125 mg L 1 (Jahresmittelwert) bzw. 150 mg L 1 (Mittelwert Streuperiode Nov Mär) zu erwarten. Auch in den Fischteichen auf tschechischer Seite ist mit diesen Maximal-Konzentrationen zu rechnen. Beeinträchtigungen aus fischereilicher Sicht sind jedoch aufgrund dessen nicht zu erwarten. Fische sind deutlich weniger salzsensitiv als beispielwei- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 225 / 393

227 se die meisten aquatischen Pflanzen oder Wirbellose und generell vergleichsweise tolerant gegenüber Salzbelastungen. Viele Süßwasserarten kommen auch in Gewässern mit erhöhten Salzgehalten vor und dringen teilweise bis in Brackwasserbereiche vor. Bei jenen europäischen Süßwasserfischen, bei denen die Salztoleranz in Laborversuchen näher untersucht wurde, konnten durchwegs erst im Gramm-Bereich Reaktionen auf erhöhte Konzentrationen festgestellt werden, oft erst ab 2-3 g L 1. Eine fischereiliche Beeinträchtigung des Fischteichs von Sedlec aufgrund der erhöhten Chloridfrachten ist demnach auszuschließen. E2. BEEINTRÄCHTIGUNG VON SCHUTZGÜTERN DURCH LÄRMIMMISSIONEN/ ER- SCHÜTTERUNGEN Einwand 11N.33 Randbedingungen: Das vorliegende Lärmschutzkonzept basiert einerseits auf einer nicht ausreichend abgesicherten Verkehrsbelastung, andererseits ist der Untersuchungsraum zu eng gesteckt. Eine UVP hat eine Gesamtschau durchzuführen und darf sich nicht auf den bloßen Projektgegenstand beziehen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Verkehrsuntersuchung (Einlage 1.1.1, Projektänderungen 2013) wurden entsprechend den derzeit maßgebenden Prognosen für die zukünftige Entwicklung die Prognosewerte für den JDTV W (Kfz/24h) errechnet. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Der Untersuchungsraum umfasst nicht nur das Projektgebiet der A 5 Nord B bzw. der Umfahrung Drasenhofen sondern auch die Bereiche entlang der A 5 Nord A von Schrick bis Poysbrunn und die dazugehörigen Zulaufstrecken im untergeordneten Straßennetz. Die Ausdehnung des Raumes wurde dabei so weit ausgedehnt, dass eine Beurteilung nach der BStLärmIV gewährleistet ist. Einwand 11N.34 Unsicherheiten wurden nicht ausreichend und konsequent durchgezogen dargestellt (vgl. Abschnitt B) Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Es wird auf die Stellungnahme zum Einwand 11N.19 verwiesen Einwand 11N.35 Schallausbreitungsmodell: Das Schallausbreitungsmodell ist nicht schlüssig und nachvollziehbar Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Das Schallausbreitungsmodell wird in Kap des Berichtes in Einlage beschrieben. Weiters wird auch auf die Ausführungen in Kap des UVP-Fachgutachtens für Lärm und Erschütterungen verwiesen. Es wurde in Übereinstimmung mit der RVS erstellt und entspricht dem Stand der Technik und somit auch den Bestimmungen des 7 BStLärmIV. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 226 / 393

228 Einwand 11N.36 Longitudinale Schallausbreitung wird nicht berücksichtigt, diese ist nicht durch die bekannten Lärmschutzeinrichtungen abschirmbar Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Der Begriff "longitudinale Schallausbreitung" ist in der Physik nicht bekannt, gemeint sind vermutlich die longitudinalen Wellen. In der Luft können nur longitudinale Wellen auftreten, weil die Luftmoleküle in der Ausbreitungsrichtung schwingen. Die zur Berechnung der Immissionen herangezogene Richtlinie RVS gilt für die Ausbreitung von Luftschall und somit für die longitudinalen Wellen in der Luft. Die Schallausbreitung wurde nach dem Stand der Technik berücksichtigt. Einwand 11N.37 Problem Nullplanfall: Der künstlich hochgerechnete 0-Planfall 2030 verzerrt den Vergleich mit der Umsetzung des Vorhabens. Hier ist das Projekt nicht nachvollziehbar Insbesondere auffällig ist das Jonglieren mit einzelnen Fahrten in kleinen Ortsdurchfahrten jenseits jeglicher Aussagekraft Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Das verwendete Verkehrsmodell Ost beruht auf dem Prinzip Knoten-Strecke-Knoten, d.h. die Parameter Fahrstrecke von A nach B und die damit erreichten Reisezeiten ergeben die gewünschte Fahrtroute. Einwand 11N.38 Verlärmung: Trotz Lärmschutz ist entlang der A5 eine entsprechende Verlärmung vorhanden und auch auf den Zubringerstraßen sind Verkehrszunahmen und damit Lärmsteigerungen gegeben. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen In den Kap und des UVP-Fachgutachtens für Lärm und Erschütterungen wird ausführlich dargelegt, dass im Projekt im Sinne des 8 BStLärmIV ausreichende straßenseitige Maßnahmen für den Vollausbau bzw. für die 2-streifige Umfahrung von Drasenhofen geplant sind. Für Objekte im untergeordneten Verkehrsnetz sind, soweit dies gemäß BStLärmIV erforderlich ist, objektseitige Maßnahmen vorgesehen, bzw. werden im UVP- Gutachten zusätzlich gefordert. Einwand 11N.39 Die Entlastungswirkungen werden nur emissionsseitig dargestellt. In den Tabellen mit den Luftschallimmissionen sind kaum Entlastungen in den Orten zu erkennen. Aufgrund entstehenden Umwegverkehrs z.b. nach Laa/Thaya zu erkennen -statt über Mistelbach wird die A5 zusätzlich genutzt und dann bei Poysdorf über Ameis gefahren - wird Entlastungswirkung wieder kompensiert. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Da sich im bestehenden untergeordneten Verkehrsnetz vorhabensbedingt nur die Verkehrswerte ändern, ist das Ausmaß der Immissionsänderungen gleich jener der Emissionsänderungen. Daraus können daher auch die Entlastungen immissionsseitig erkannt und beurteilt DI Gschier / DI Rathschüler Seite 227 / 393

229 werden. Darüber hinaus werden in den Tabellen in den Einlagen der Mappe 8.3 auch die berechneten Fassadenpegel und die dazugehörigen Änderungen angegeben. Einwand 11N.40 Kumulierte Auswirkungen mit anderen Vorhaben wurden nicht berücksichtigt Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Gemäß 7 BStLärmIV sind für die Beurteilung des Vorhabens der Zustand ohne das Vorhaben (Nullplanfall) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand heranzuziehen. Obwohl in diesem Verfahren nur der Abschnitt der A 5 Nord B von Poysbrunn bis zur Staatsgrenze bzw. die Umfahrung Drasenhofen als Vorhaben gilt, wird im Nullplanfall das bestehende Straßennetz ohne A 5 von Schrick bis zur Staatsgrenze und auch ohne Umfahrung festgelegt. Diesem Zustand werden die kumulierten Auswirkungen des Vorhabenplanfalls mit der A 5 Nord A und mit der A 5 Nord B bzw. mit der Umfahrung Drasenhofen gegenübergestellt. Einwand 11N.41 Aktualität Gutachten: Das Gutachten Lärm wurde nicht entsprechend dem Stand der Technik erstellt. Das Gutachten ist nicht nachvollziehbar. Eine Vielzahl der für die UVE herangezogenen Normen und Richtlinien sind veraltet oder zurückgezogen. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Mit "Gutachten Lärm" ist vermutlich der Fachbeitrag Lärm in der UVE gemeint. Dieser wurde in der Ergänzung 2013 zur UVE und in der dazugehörigen Aktualisierung 2015 in der Mappe 8 überarbeitet. Er entspricht den Anforderungen der BStLärmIV und dem Stand der Technik. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen in Kap. 4 des UVP-Fachgutachtens für Lärm und Erschütterungen verwiesen. Einwand 11N.42 Fehlende Kumulierungen: Vor allem im Fachbeitrag Lärm stellt die Kumulierung der Emissionen einen wesentlichen Beitrag zur Bewertung der Umweltauswirkungen dar. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Es wird auf die Stellungnahme zum Einwand 11N.40 verwiesen. Einwand 11N.43 Messung und Messpunkte: Die Messungen der ortsüblichen Luftschallimmissionen sind nicht entsprechend den Regeln der Technik für alle Messpunkte dargestellt. Die Anzahl und Dichte der Messpunkte zur Ermittlung der ortsüblichen Schallimmissionen ist für die Größe des Projektes vollkommen unzureichend. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Gemäß der BStLärmIV sind für die Beurteilung des Vorhabens nicht die ortsüblichen Schallimmissionen maßgebend, sondern die Zustände mit und ohne Vorhaben zum Prognosezeitpunkt. Messungen an prognostizierten Zuständen können schon naturgemäß nicht vorgenommen werden. Daher sind gemäß 7 BStLärmIV die Lärmimmissionen nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik zu berechnen. Zusätzlich wird auch auf die Stellungnahmen zum Einwand 18.19, Einwand und Ein- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 228 / 393

230 wand 11N.7 verwiesen. Einwand 11N.44 Lärm während der Bauphase: Die Belastung während der Bauphase ist als zu hoch anzusehen Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Die Auswirkungen des Baulärms werden in der Ergänzung 2013 zur UVE gemäß der BSt- LärmIV ermittelt, dargestellt und beurteilt. Dort wo im öffentlichen Straßennetz durch den Baustellenverkehr Grenzwerte überschritten werden, sind objektseitige Maßnahmen vorgeschlagen bzw. werden im UVP-Gutachten gefordert. Einwand 11N.45 Ebenso können unzumutbare Beeinträchtigungen durch Erschütterungen nicht ausgeschlossen werden Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Es wird auf die detaillierten Ausführungen im UVP-Fachgutachten für Lärm und Erschütterungen verwiesen. Demnach ist sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase ein ausreichender Erschütterungsschutz nach dem Stand der Technik gegeben. E3. TIERE - PFLANZEN LEBENSRÄUME Einwand 11N.46 Faktisches Vogelschutzgebiet wurde nicht beachtet. Wie im Abschnitt A bereits hingewiesen besteht im Projektgebiet ein Faktisches Vogelschutzgebiet nach Vogelschutzrichtlinie gemäß ständiger Rechtsprechung des EUGG. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern dass dieses Gebiet auf Natura 2000 Kartenmaterial des Landes Niederösterreich nicht als ausgewiesen dargestellt wird (Schutzgüter sind etwa Rotmilan Milvus milvus und Schwarzstorch Ciconia nigra). Aus der Tatsache dass dieses Gebiet im Jahr 2002 bereits als Vogelschutzgebiet im NÖGIS ausgewiesen war und auch heute noch in nahezu identer Weise als ornithologisch begründete Ausschusszone bei der neuen Windkraftzonierung des Landes Niederösterreich festgelegt ist, lässt sich der utilitaristische an das Vorhaben A5 gekoppelte wiewohl plumpe Umgehungsversuch Europarechtlich verankerter Schutznormen darstellen Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Anhaltspunkte für das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes gibt es nicht. Auch hier sind außerdem in Ermangelung relevanter Vorkommen von Vogelarten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie keine negativen Wirkungen durch das Projekt zu erwarten. So werden auch Vorkommen von Rotmilan und Schwarzstorch nicht durch das Vorhaben beeinträchtigt. Einwand 11N.47 Tschechische (Europa-) Schutzgebiete: Der Ausschluss negativer Auswirkungen durch erhöhte Lärmpegel ist nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, ebenso die Annahme die Auswirkungen des österreichischen Projektes brauchten nicht berücksichtigt werden weil ja jedenfalls ein tschechisches Straßenprojekt vorauszusetzen sei (vgl. UVP Gutachten erstes Verfahren). Die Stückelung wurde von uns in Frage gestellt, aber wenn sie verwendet wird DI Gschier / DI Rathschüler Seite 229 / 393

231 dann sollte sie auch konsequent weitergedacht werden und nicht nur dann zur Anwendung kommen wenn es gerade erwünscht ist. Für eine derartige Aussage brauchte es ein zur grenzüberschreitenden Gesamtbewertung vorgelegtes grenzüberschreitendes Gesamtprojekt Stellungnahme UVP-Koordination In den Projektunterlagen (Einreichprojekt 2005, Verbesserungen 2006 sowie Projektänderungen 2013) werden etwaige grenzüberschreitende Auswirkungen des Vorhabens untersucht. Die Beurteilungen der grenzüberschreitenden Auswirkungen werden unter Berücksichtigung des durch den Neubau der A 5 induzierten Verkehrs vorgenommen. Die innerstaatlichen Umweltauswirkungen durch den Bau der Schnellstraße R52 in der Tschechischen Republik sind analog zum gegenständlichen in Österreich in einem eigenen Genehmigungsverfahren durch die zuständigen tschechischen Behörden zu prüfen. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Potenzielle Wirkungen des geplanten Abschnitts der A 5 von Poysbrunn bis zur Staatsgrenze auf die Schutzgebiete in Tschechien (durch Emissionen wie Licht und Lärm, aber auch durch geänderte Verkehrsströme) werden sowohl in der Einreichplanung der Projektwerberin (zusammenfassend in Einlage 6.8.6, Kapitel 7.2, sowie in Einlage 6.3 der Projektänderungen 2013) als auch im UVP-Gutachten behandelt. Auch werden entsprechende Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Erhebliche negative Wirkungen sind weder für die Schutzgüter der Tschechischen Europaschutzgebiete (Vögel, andere Tiere, Lebensräume) noch für die Schutzgebiete per se zu erwarten. Einwand 11N.48 Natura2000 und Gewässerschutz: Das Projekt A5-Autobahnabschnitt Poysbrunn Staatsgrenze bzw. Umfahrung Drasenhofen entspricht nicht dem Stand der Technik und des dies gilt auch nicht beim Gewässerschutz (vgl Abschnitt der Einwendungen), der sich u.a. auf Natura 2000 Gebiete beiderseits der Grenze auswirkt Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Sämtliche auf der Fahrbahn der A 5 anfallende Niederschlagswässer werden über Gewässerschutzanlagen abgeleitet. In deren Becken erfolgt eine Reinigung der Straßenwässer über eine belebte Bodenzone, die, wie Studien und Untersuchungen zeigen, verkehrsbedingte Schadstoffe ausfiltert und so eine Belastung von Grundwasser oder Oberflächenwasser mit straßenspezifischen Schadstoffen maßgeblich reduziert. In Versuchen hat sich gezeigt, dass derartige Bodenfilter langjährig wirksam sind. Im gegenständlichen Gutachten wird eine umfassende Beweissicherung gefordert, die den Zustand dieser Filterschichten überprüft und gegebenenfalls einen notwendigen Austausch dieser Schicht aufzeigt. Ebenso ist die Wirkung der Gewässerschutzanlagen anhand eines Monitorings der Wasserqualität im Ablauf aller Anlagen zu überprüfen. Entsprechend dieser Reinigung der Straßenwässer dem Stand der Technik entsprechend sind maßgebliche Vorhabenswirkungen auf die Qualität jener Bäche, die ein entsprechendes Schutzgebiet durchfließen nicht zu besorgen. Hinsichtlich Chloridbelastungen wird auf die Aussagen aus dem Fachgebiet Gewässerökologie verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Die geplante Reinigung der Straßenwässer entspricht sowohl in der Realisierungsstufe 1 DI Gschier / DI Rathschüler Seite 230 / 393

232 (R1) als auch der Realisierungsstufe 2 (R2) dem Stand der Technik (vgl. RVS ). Per geforderter Maßnahme im aktuellen TGA Oberflächengewässer und Grundwasser wird gewährleistet, dass auch in der Umbauphase von R1 auf R2 eine dem Stand der Technik entsprechende Reinigung der Straßenwässer erfolgt. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Eine detaillierte Darstellung der Natura-2000-Gebiete und sonstiger Schutzgebiete im Nahbereich des geplanten Abschnitts der A 5 von Poysbrunn bis zur Staatsgrenze sowohl findet sich im Fachgutachten Ökologie, Kap In der Auswirkungsbetrachtung des Fachgutachtens wird auch klar dargelegt, dass erhebliche negative Wirkungen der Straße auf signifikante und damit schutzwürdige Vorkommen von Schutzgütern (Tierarten, Pflanzenarten, Lebensräume) dieser Gebiete sowohl in Österreich als auch in Tschechien auszuschließen sind. Einwand 11N.49 Schutzgebiet CHKO Palava mit Naturschutzgebiet Pollauer Berge in CZ Vogelschutzgebiet: EVL - CZ Lednické rybníky in CZ Auf den Gefährdungspfad der Verfrachtung von Schadstoffen aus den Abwässern mittels Plankton, und massiver Anreicherung der Schadstoffe in der Nahrungskette mit folgender Gefährdung geschützter Tierarten (z-b- Greifvögel) bei regelmäßigen Schadstoffeintrag wird hingewiesen. Diese Auswirrung wurde nicht angemessen berücksichtigt Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Es wird auf Beantwortung von Einwand 11N.48 verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Ein Transfer von Schadstoffen über Plankton ist ausgeschlossen, da in den abflussschwachen Gerinnen des Mühlbach-Systems kein Plankton vorkommt. In der Thaya kann sich hingegen im Bereich Alt-Prerau Potamoplankton entwickeln. Es werden allerdings in den Gewässerschutzanlagen die allermeisten Schadstoffe so weit zurückgehalten, dass eine Beeinträchtigung der aquatischen Zönosen und eine Anreicherung über die Nahrungskette ausgeschlossen werden können. Einzig Chlorid kann durch die Filterschicht nicht zurückgehalten werden. Aufgrund seiner hohen Löslichkeit reichert sich Chlorid jedoch nicht über die Nahrungskette an. Eine Gefährdung geschützter Tierarten durch Schadstoffe in den betroffenen Oberflächengewässern ist daher nicht gegeben. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die Straßenabwässer, die über die Druckrohrleitung im Norden bei Altprerau in die Thaya gepumpt werden, werden aufgrund der Verdünnung keine Auswirkungen auf die dort flußab folgenden Natura-2000-Gebiete und deren Fauna haben. Einwand 11N.50 Ausblendung von FFH Teilgebieten. Folgende schützenswerte Natura 2000 (Teil) Gebiete in Österreich: (Suchwort: Drasenhofen) sind betroffen 18.1,a. Ein FFH-Gebiet grenzt unterhalb der Glasermühle direkt an die tschechische Grenze und auch direkt an den Mühlbach. Kurz vor der Grenze durchfließt der Mühlbach, ca. 500 Meter unterhalb von Steinebrunn, nach der "Glasermühle" schützenswerte Feuchtwiesen, die von Störchen und Reihern regelmäßig aufgesucht werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 231 / 393

233 18.1.b, Ein FFH-Gebiet liegt kurz vor Steinebrunn und grenzt unterhalb der Schafbrücke, noch vor Steinebrunn, direkt an den Mühlbach. Das Land NÖ hat die Ansammlungen von Natura2000-Arealen zu größeren Einheiten zusammengefasst, den Europaschutzgebieten: Weinviertler Klippenzone und Westliches Weinviertel. Die beiden erwähnten Teilgebiete kommen in der offiziellen Darstellung des Landes Niederösterreich (und im Projekt) nicht vor, sind (möglicherweise utilitaristisch) ausgeblendet. Diese beiden Gebiete erstrecken sich genau längs des Mühlbaches. Da die Straßenabwässer zumindest teilweise gereinigt oder bei Beckenüberlauf ungereinigt in den Mühlbach geleitet werden sollen, und dieser anschließend den beiden FFH-Natura Gebiete als limnologische Lebensader dient, sind diese Gebiete auch als vom Vorhaben berührt einzustufen ist das Projekt als unvollständig und fachlich mangelhaft einzustufen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Hinsichtlich der Schutzgebiete wird auf das Fachgebiet Ökologie, ansonsten auf die Stellungnahme zum vorangehenden Einwand 11N.49 verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Diese Schutzgebiete sind bekannt und im Fachgutachten Ökologie (Kap. 3.3) auch planlich dargestellt. Für zwei tschechische Europaschutzgebiete wird im Rahmen des UVP-G auch eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Erhebliche negative Auswirkungen der Einleitung der Straßenwässer auf die Schutzgüter und Schutzziele des Gebietes können auch aufgrund entsprechender Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden. Einwand 11N.51 Sachverhaltserhebungen: Mangels Grundlage im Projekt wären der tatsächliche Sachverhalt in genauerer Weise erst noch festzustellen bzw zu erheben Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Der Ist-Zustand der Schutzgüter des Fachbereichs Ökologie (Tiere, Pflanzen, Lebensräume) ist in der UVE ausreichend dargestellt. Eine aktuelle Begehung des Gebietes (2013) zeigte, dass - obgleich die Ist-Zustands-Erhebungen für naturschutzfachliche Schutzgüter zum Teil schon vor langer Zeit erfolgt sind - die Daten auch auf den aktuellen Ist-Zustand übertragbar sind. Einwand 11N.52 Alternativenprüfung fehlt. Da vom Vorhaben tatsächlich NATURA 2000-Gebiete (in Österreich und CZ) betroffen sind, hat gemäß europarechtlichen Anforderungen eine Alternativenprüfung für die A5-Trasse durchgeführt werden, was bisher nicht erfolgt ist. Es ist naheliegend für diese Untersuchung (neben der obligatorischen Nullvariante) die beiden existierenden Planungsvarianten Drasenhofen/Mikulov und über Reintal/Breclav heranzuziehen. Es ist jene Alternative heranzuziehen die keine Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete hat, sollte dies nicht der Fall sein dann jene mit den geringsten Auswirkungen. Mit der dem bmvit bereits bekannte tschechische Studie Dr. Volf aus dem Jahr 2007 liegt allerdings bereits eine Untersuchung vor die zur eindeutige Schlussfolgerung kommt dass die Variante Reintal/Breclav jene mit den geringeren Natura 2000 Auswirkungen darstellt. Stellungnahme UVP-Koordination Aufgrund der beiden Grenzübertrittmöglichkeiten aus den tschechischen Variantenuntersu- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 232 / 393

234 chungen wurden schlussendlich 5 mögliche Trassenvarianten einer näheren Untersuchung unterzogen. Die Projektauswirkungen der Varianten wurden anhand der Beurteilungsaspekte Verkehr, Raum, Umwelt sowie Kosten und Realisierung sowohl auf österreichischem als auch auf tschechischem Staatsgebiet beurteilt. Die in dieser Variantenuntersuchung ermittelte beste Variante Variante II hat ihren Grenzübertrittbereich zwischen Drasenhofen und Mikulov im Bereich der bestehenden Grenzübertrittstelle der Landesstraße B 7. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Eine Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ist nur dann erforderlich, wenn eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist und ein Ausnahmeverfahren abzuwickeln ist. Da erhebliche Beeinträchtigungen mit Sicherheit auszuschließen sind, ist keine Alternativenprüfung im Sinne der FFH-Richtlinie erfolgt. Einwand 11N.53 Berührtheit: Vom Vorhaben werden zahlreiche geschützte Tier und Pflanzenarten und deren Lebensräume berührt und negativ beeinträchtigt. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Welche Arten berührt und beeinträchtigt werden, ist in der UVE dokumentiert. Für diese Beeinträchtigungen sind Ausgleichsmaßnahmen konzipiert, sodass keine unverträglichen Auswirkungen verbleiben. Einwand 11N.54 Zerschneidungswirkung: Vom Vorhaben geht eine Zerschneidungswirkung aus die durch Ausgleichsmaßnahmen nicht voll kompensierbar ist - auf den Wert unzerschnittener Offenlandschaftsräume und die Gefahr des praktisch irreversiblen Verlustes wird hingewiesen Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Bereits im Ist-Zustand ist durch die B7 und weitere Straßen (L 3055) eine deutliche Vorbelastung gegeben. Die neue Trasse führt zu neuen massiven Zerschneidungen sowie Fragmentation. Durch die geplanten Maßnahmen (Vernetzungselemente) wird die Wirkung zwar in gewissem Maße reduziert, eine vollständige Kompensation ist jedoch nicht gegeben. Einwand 11N.55 Eine erhebliche Beeinträchtigung von durch FFH- und Vogelschutzrichtlinie erfassten Schutzgütern ist wahrscheinlich, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, deshalb ist eine richtlinienkonforme Prüfung gemäß Artikel 6 FFH- Richtlinie erforderlich. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Eine detaillierte Darstellung der Schutzgüter beider Richtlinien und der zu erwartenden Auswirkungen der A 5 von Poysbrunn bis zur Staatsgrenze findet sich im Artenschutzbericht der UVE und erfolgt auch im Fachgutachten Ökologie. Der Artikel 6 der FFGH-Richtlinie betrifft Schutzgebiete. Eine Prüfung auf Betroffenheit erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 3 im Fachgutachten Ökologie. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 233 / 393

235 E4. BODEN Einwand 11N.56 Flächeninanspruchnahme. Durch die Autobahn wird Flächen in Anspruch genommen und versiegelt. Dadurch gehen wertvolle Ackerflächen im unwiederbringlich verloren Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Das ist richtig, wird flächenmäßig im Projekt dargestellt und auch bewertet. Einwand 11N.57 Schadstoffeintrag: Vom vorhaben initiierte Schadstoffeinträge beeinträchtigen die landwirtschaftliche Produktion und über die Nahrung auch das Schutzgut Mensch Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Es gibt hierzu ausreichend Erfahrung, Untersuchungen und Berechnungen. Daraus geht hervor, dass die landwirtschaftliche Produktion nur in geringem bis sehr geringem Ausmaß betroffen ist und auch die Nahrungskette durch die vielen Schutzmaßnahmen nur in geringem bis keinem Ausmaß betroffen ist. Durch die Entlastung des untergeordneten Straßennetzes ist insgesamt jedenfalls mit keiner Verschlechterung zu rechnen. Einwand 11N.58 Mangels eines übergeordneten Raumordnungsprogramms können leider zu Konflikten mit Landwirtschaftlichen Vorrangzonen keine Aussagen getroffen werden auch wenn die faktischen Gründe für eine Ausweisung gegeben wären. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Das ist ein Thema, das stark mit Raumplanung zu tun hat. Nachdem hierzu keine Rahmenbedingungen vorhanden sind, können auch keine relevanten Aussagen getroffen werden. Einwand 11N.59 Eingriffsintensität: Landwirtschaft und Boden, insbesondere also Ackerböden, werden vor allem in der Bauphase stark in Mitleidenschaft gezogen. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Das ist richtig. Bodenflächen und Flächen zur landwirtschaftlichen Produktion werden versiegelt und gehen definitiv verloren. Bodenmaterial ist wieder aufzubringen, nach Beendigung der Arbeiten sind in Anspruch genommene Böden entsprechend dem Stand der Technik (vgl. Rekultivierungsrichtlinie) wieder aufzubringen und zu pflegen. Einwand 11N.60 Betriebsphase: Während der Betriebsphase ist die Eingriffsintensität hinsichtlich Landwirtschaft und Boden als zumindest hoch einzustufen, da große Flächen und Volumina für immer der realen landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden. Weiters werden die früheren Bodenstandorte und Agrarflächen versiegelt und die bisher auf diesen Flächen auftretenden Niederschläge in Entwässerungsbecken abgeleitet. Dadurch geht dem Boden insgesamt viel Wasser verloren. Die Flächen, die nach der Bauphase wieder landwirtschaftlich DI Gschier / DI Rathschüler Seite 234 / 393

236 bewirtschaftet werden sollen werden längere Zeit anthropogen gestört bleiben und es ist eine Einschränkung der Produktionskraft zu erwarten. Stellungnahme Fachgebiet Landwirtschaft, Boden und Abfallwirtschaft Die Flächeninanspruchnahme kann nicht sowohl in der Bauphase als auch der Betriebsphase als Beeinträchtigung zugerechnet werden, weil diese eine zweifache Berücksichtigung bedeuten würde. Wenn Böden der Produktion entzogen und versiegelt sind, fallen Sie aus der Betrachtungsweise betr. Schadstoffe, etc. zwangsläufig heraus. Die Flächenangaben sind vorhanden und die Bewertung des Flächenverlustes für die Landwirtschaft und die Böden im Projektgebiet insgesamt wurde durchgeführt. Betreffend Wasser ist bekannt, dass den Böden außerhalb der Trasse kein Wasser verloren geht und daher auch keine Beeinträchtigungen auftreten. Dies deshalb, weil diese Böden die gleichen Niederschlagsmengen erhalten wie vor Errichtung einer Autobahn. Die Böden werden fachgerecht rekultiviert und es gibt Vorgaben zur Rekultivierung. Böden werden allerdings auch durch Pflügen und die landwirtschaftliche Bodenbearbeitung regelmäßig gestört, so dass sich auch diesbezüglich nur geringfügige Auswirkungen ergeben werden. E5. WASSER (ENTWÄSSERUNG, GRUNDWASSER, OBERFLÄCHENWASSE) Einwand 11N.61 Klima, Wasser: Es wird mit veralteten Niederschlags- u. Klimadaten aus den Jahren , gearbeitet. Dies ist für die Beurteilung eines Projektes dieser Größenordnung nicht ausreichend. Daten der Messstation Mikulov, die repräsentativ für diese Region wären wurden nicht herangezogen. Bei einem (vorgeblich grenzüberschreitenden) Projekt dieser Größenordnung, das auch einem Espoo-Verfahren unterzogen werden muss, ist es insbesondere für den grenznächsten Bauabschnitt als primäre Anforderung zu betrachten, grenzüberschreitend im Planungsraum die vorhandenen Datengrundlagen zu nützen Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Klimadaten von amtlichen Messstellen Poysdorf aus der Periode sind zur Beschreibung der klimatischen Gegebenheiten repräsentativ und ausreichend. Einwand 11N.62 Behandlung von Abwässern: Das Projekt stellt gegenüber dem Vorabschnitt hinsichtlich der nun vorgesehen dreistufigen Reinigungsbecken eine Verbesserung dar, die die unzureichende Ausgestaltung des Vorabschnittes Schrick Poysbrunn verdeutlicht. Aufgrund der Beeinflussung des Projektgebiets kann der Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen hinsichtlich Entwässerung nur dann umweltverträglich sein, wenn der Abschnitt Schrick-Poysbrunn modifiziert wird. (Anmerkung ein Präzedenzfall für eine derartige Anpassung ergibt sich ja aus dem Erfordernis das erste Änderungsverfahren für den Abschnitt Schrick-Poysbrunn durchzuführen). Die 3er Becken sollen allerdings nur im Winter als solche betrieben werden, im Sommerbetrieb ist lediglich ein zweistufiger Betrieb mit anschließender Direkteinleitung den Vorfluter (Bach) vorgesehen. Dies ist aus Umweltsicht abzulehnen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 235 / 393

237 Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Stand der Technik ist die Errichtung von Gewässerschutzanlagen mit Absetz- und Filterbecken (sh. dazu RVS , Gewässerschutz an Straßen). Es bleibt daher der Projektwerberin unbenommen, ob sie zwei- oder dreistufige Anlagen vorsieht. Die im Gegenständlichen Abschnitt vorgesehenen Gewässerschutzanlagen lassen eine ausreichende Reinigung und Retention der Straßenwässer erwarten, sodass ihrer Genehmigungsfähigkeit nichts im Wege steht. Einwand 11N.63 Es ist erforderlich, dass mögliche Umweltbelastungen und die Reinigungserfolge der Vorreinigungsanlagen laufend gemessen und veröffentlicht werden. Eine Echtzeitmessung 24/7 und Steuerung rund um die Uhr fehlt Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Mit einer Maßnahmenforderung im TGA Oberflächengewässer und Grundwasser wird eine regelmäßige Überwachung der Gewässerschutzanlage und der in die Vorfluter daraus eingeleiteten gereinigten Straßenwässer gefordert. Aus fachlicher Sicht ist diese Überwachung ausreichend. Eine laufende Überwachung rund um die Uhr ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, auch stünde deren Nutzen nicht in Relation zu den Kosten. Einwand 11N.64 Der Gewässerzustand der Vorfluter, in die eingeleitet werden soll, ist schon jetzt unbefriedigend bis schlecht, wenig bis gar kein Wasser führend. und darf durch die Straßenabwässer nicht verschlechtert werden. Es ist daher ein Monitoring und die Auflage vorzuschreiben den Betrieb der Verkehrsanlage erforderlichen falls einzustellen Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Mit einer Maßnahmenforderung im TGA Oberflächengewässer und Grundwasser wird eine regelmäßige Überwachung der Gewässerschutzanlage und der in die Vorfluter daraus eingeleiteten gereinigten Straßenwässer gefordert. Hinsichtlich Verschlechterung wird auf die Aussage aus dem Fachgebiet Gewässerökologie verwiesen. Die Einstellung des Betriebs der Verkehrsanlage entspricht nicht der gängigen Praxis an Bundesstraßen hinsichtlich einer Qualitätsänderung der Straßenwässer. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Durch das geplante Vorhaben kommt es zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustands der betroffenen Gewässer i.s.d. EU-Wasserrahmenrichtlinie. Davon abgesehen wurde im TGA Gewässerökologie und Fischerei eine Maßnahmenforderung betreffend das limnologische Monitoring formuliert. Gemäß Maßnahme im TGA Gewässerökologie darf die Ausleitung der gereinigten Winterstraßenwässer aus den Gewässerschutzanlagen nur zu Zeiten erfolgen, in denen die Vorfluter einen durchgehenden Abfluss aufweisen (keine Ausleitung in Vorfluter, die nur als weitgehend stagnierende Tümpelkette vorliegen oder gänzlich trocken liegen). Einwand 11N.65 Dass die Reinigungsleistung der so geplanten Retentionsbecken nicht zufriedenstellend ist, zeigt auch der Plan einer Einleitung der Autobahnabwässer (bei Vollausbau) von den Re- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 236 / 393

238 tentionsbecken über eine ca 15km lange Rohrleitung (Winterbetrieb wg. Salzstreuung) westlich in die Thaya bei Altprerau, nur weil sie dort kurzfristig gänzlich auf österr. Gebiet fließt. Die Frage warum braucht es eine derart komplizierte und teure Lösung, wenn die Retentionsbecken lt. Asfinag angeblich völlig ausreichend dimensioniert, reinigend und angelegt sind ist nicht geklärt, hier besteht ein aufzulösender Widerspruch Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Die Notwendigkeit der Ableitung der gereinigten Straßenwässer in die Thaya ergibt sich alleine aus dem Parameter Chlorid. Da dieser in den gewässerschutzanlagen nicht gemindert werden kann ist die Ableitung der aus dem Winterdienst mit Chlorid belasteten Straßenwässer in die Thaya notwendig, da deren Ableitung in die gering wasserführenden Vorfluter des näheren Untersuchungsraumes Grenzwertüberschreitungen bedingen würde. Einwand 11N.66 Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt wurden nicht untersucht, die Projektwerberin stützt sich hier lediglich auf Annahmen Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Es wird auf die Behandlung von Einwand 9N.18 verwiesen. Einwand 11N.67 Wasserführung Vorfluter: Es wird in der Beweissicherung in seitenlangen Abhandlungen dokumentiert, wie wenig wasserführend die geplanten Vorfluter sind, wie schlecht die Wasserqualität dieser Bäche/Gerinne ist. Die Wasserqualität der Bäche muss verbessert werden, und nicht noch, weil sie gegenwärtig schon so schlecht ist, durch die Nutzung als Vorfluter geringfügig verschlechtert werden. Es gilt das Verschlechterungsverbot nach WRRL Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Es ist richtig, dass für das geplante Vorhaben das Verschlechterungsverbot i.s.d. EU-WRRL gilt, es kommt jedoch durch das Vorhaben zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustands der betroffenen Gewässer. Ein Verbesserungsgebot besteht für die Projektwerberin nicht. Es muss aber gewährleistet sein, dass die Erreichung des guten Zustands bis 2027 aufgrund von Maßnahmen, die im NGP vorgegeben sind nicht verhindert wird. Dies ist der Fall, da mit den zu erwartenden Schadstoff-Konzentrationen die Vorgaben der Qualitätszielverordnungen erfüllt werden. Einwand 11N.68 Wasserrahmenrichtlinie: Wie der angestrebte und von der EU vorgeschriebene gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential im Jahr 2027 erreicht werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Es ist nicht der Projektwerberin vorzuschreiben, dafür zu sorgen, dass der gute ökologische Zustand bis 2027 erreicht wird. Es besteht für die Projektwerberin kein Verbesserungsgebot i.s.d. der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Es muss aber gewährleistet sein, dass die Erreichung des guten Zustands bis 2027 nicht verhindert wird. Dies ist der Fall, da mit den zu erwartenden Schadstoff-Konzentrationen die Vorgaben der Qualitätszielverordnungen erfüllt werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 237 / 393

239 Einwand 11N.69 Es fehlt der zur Genehmigungsfähigkeit zwingende erforderliche Nachweis, dass die chemischen Parameter QZV-Chemie-Grundwasser auch bei Anspringen des Überlaufs bei extremen Niederschlagsereignissen in diesem so geplanten Abschnitt eingehalten werden. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Es ist nicht vorgesehen, dass Straßenwässer versickert werden, demgemäß ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu besorgen. Sollte es im Hochwasserfall zu einer Versickerung von aus dem Straßenbereich stammenden Niederschlagswässern kommen, so ist keine maßgebliche qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten, da allfällige straßenspezifische Schadstoffe angesichts der großen Wassermengen stark verdünnt werden, sodass die Einhaltung der Parameter QZV Chemie Grundwasser auch bei Anspringen des Überlaufs bei extremen Niederschlagsereignissen gewährleistet ist. Einwand 11N.70 Angesichts der klimatischen Zukunftsprognosen, wie schon in den letzten Jahren beobachtet, immer öfter mit verstärkten Starkregenereignissen gerechnet werden, die die Kapazität der Retentionsbecken überfordern können..analysen und Prognosen, wie häufig diese Starkregenereignissen zu einem Übergehen der Retentionsbecken führen werden und welche Auswirkungen diese haben, fehlen. Hier ist der Stand der Klimaforschung zu berücksichtigen Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Zur Charakterisierung des Stand des Wissen wird ein Zitat aus Formayer et.al 2009 (Auswirkungen des Klimawandels auf die Hochwasserereignisse in Oberösterreich, BOKU-Met Report 14) angeführt: Wegen der komplexen Niederschlagsverteilung in Österreich kann man auch keine einheitlichen Trend bei der Niederschlagsentwicklung erwarten. Nur im äußersten Westen Österreichs zeigen sich in den letzten Jahrzenten eine Niederschlagszunahme und auch eine Zunahme der Niederschlagsintensität. Für den Großteil Österreichs ergibt sich keine Änderung und im Südosten wurde eine leichte Niederschlagsabnahme bei der Jahresniederschlagssumme beobachtet. Im Gegensatz zur Temperatur kann man derzeit aus den Beobachtungen für Niederschlag noch keine klaren Rückschlüsse auf den Klimawandel ziehen. Hochwassergefahr besteht bei besonderen Wetterereignissen (z.b. Vb-Lage) und Niederschlagsereignissen bei gesättigtem Boden. Diese können immer wieder auftreten. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Mit der laufenden Aktualisierung von hydrografischen Daten tragen die hydrografischen Dienste in Österreich Klimaänderungen Rechnung. Damit fließen Extremereignisse der letzten Jahre in die Statistiken ein und führen damit zu einer laufenden Anpassung der den Berechnungen zugrunde zu legenden Parametern. Diese Werte sind gemäß den Normen und Richtlinien den Berechnungen zugrunde zu legen. Eine willkürliche Änderung dieser Parameter entspricht somit nicht den Richtlinien. Die Projektwerberin kann nicht verpflichtet werden, einen über den Bestand gehenden Hochwasserschutz an den gequerten Gerinnen zu gewährleisten. Durch das Vorhaben dürfen somit keine fremden Rechte nachteilig beeinträchtigt werden. Die von Vorhaben berührten Bachläufe werden durch das Vorhaben in ihrer Abfuhr von 30- bzw. 100-jährlichen Hochwasserereignissen nicht eingeschränkt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 238 / 393

240 Einwand 11N.71 Beim Auftreten von Starkregenereignissen springt weiterhin der Überlauf an, und das Abwasser gelangt direkt in Bach und Umgebung, dh dieses Problem bleibt Es besteht die weiterhin die Gefahr von Schadstoffeintragungen in die umliegenden Böden und den landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Überschwemmungen bei Starkregenereignissen. Besonders das Ausschwemmen von bis dahin zurückgehaltenen Schadstoffen vom Retentionsbecken in die Umgebung kann nicht ausgeschlossen werden. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Es wird auf Beantwortung von Einwand 11N.69 und Einwand 11N.70 verwiesen. Einwand 11N.72 Lediglich für den Vollausbau, Realisierungsstufe 2, ist vorgesehen sämtliche Winterstraßenabwässer in einem eigenen Becken gesammelt und via 13 Pumpstationen in die Thaya bei Altprerau, 15 Kilometer entfernt, via eigenem Druckleitungskanal, der teilweise im Grundwasser zu liegen kommt, einzuleiten. Auf die Situation der Beeinträchtigung von Grund und Oberflächenwässern wird nicht oder nicht ausreichend eingegangen. Eine Nutzen-Kosten Analyse dazu existiert nicht, deshalb kann die Effizienz dieser Maßnahme nicht beurteilt werden. Dieser Plan bedarf einer Zustimmung der Grenzgewässerkommission die zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits vorliegen sollte. Die Genehmigungsfähigkeit des Projekts ist an die Realisierbarkeit dieses Vorhaben zu binden. Auch die Effektivität ist nicht nachvollziehbar. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Zu Einwendungen betreffend Wirtschaftlichkeit wird auf die Einleitung verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Hinsichtlich qualitativer und quantitativer Beeinträchtigung des Grundwassers wird auf die Behandlung von Einwand 6N.3 und Einwand 6N.4 verwiesen. Die Querung von Oberflächengewässern durch diese Leitung erfolgt in Tieflage, eine kurzfristige, unmaßgebliche Beeinträchtigung ist demgemäß lediglich in der Bauphase durch die Querungserrichtung zu erwarten. Es wird darauf verwiesen, dass die Grenzgewässerkommission bereits mit dem Vorhaben befasst ist. Einwand 11N.73 Wird diese unterstellt/vorausgesetzt ist nicht nachvollziehbar, warum in der mit signifikanter Wahrscheinlichkeit als ewiges Dauerprovisorium dienenden Vorstufe Umfahrung Drasenhofen dem Schutzgut Grundwasser der Schutz vor Schadstoffen aus Entwässerung vorenthalten wird Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Gemäß Beurteilungen aus den Fachgebieten Ökologie und Gewässerökologie rechtfertigt die zu erwartende Chloridbelastung der vom Vorhaben mit gereinigten Straßenwässern beaufschlagten Gewässer nicht die Errichtung des Ableitungskanals in die Thaya bereits in Realisationsphase 1 (Umfahrung Drasenhofen). Es wird diesbezüglich auf die fachlichen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 239 / 393

241 Beurteilungen in den TGA aus den genannten Fachgebieten verwiesen. Einwand 11N.74 Provisorium: Bei der Umfahrung Drasenhofen werden ebenfalls Wintersammelbecken im Anschluß an die Absetz- u. Bodenfilterbecken gebaut, die jedoch bis zu einem Meter im Grundwasserstrom zu liegen kommen. Zum Sichern dieser Becken soll auftrieberzeugendes Grundwasser in die Vorfluter abgeleitet werden und die Abwässer das ganze Jahr über gedrosselt in die Vorfluter abgeleitet werden. Dies ist nicht ausreichend um den Anforderungen für das Schutzgut Grundwasser Genüge zu tun Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Zur Wahrung der Auftriebssicherheit müssen laut vorliegender Planung lokale Drainagen um einzelne Becken der gewässerschutzanlagen errichtet werden, über die andringendes Grundwasser abgeleitet wird. Durch eine Maßnahmenforderung aus dem Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser wird der Projektwerberin aufgetragen, die Lage und die Höhenlage jener Gewässerschutzanlagen zu optimieren, die zur Gewährleistung der Auftriebssicherheit Grundwasserhaltungen erforderlich machen. Sollte im Zuge dieser Optimierung auf derartige Grundwasserentnahmen nicht verzichtet werden können, so sieht eine weitere Maßnahmenforderung die weitgehende Versickerung der in den Drainagen gewonnenen Wässer vor. Einwand 11N.75 In der bisherigen Praxis (S1süd, A2) zeigen sich Defizite der Asfinag beim Störfallmanagement es gibt keine ausreichende Risikoanalyse. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Dem Sachverständigen für Oberflächengewässer und Grundwasser sind derartige Defizite nicht bekannt. Für die Betriebsphase des Vorhabens ist jedenfalls ein Alarmplan zu erstellen, in welchem u.a. Vorgehensweisen der Einsatzkräfte bei Unfällen mit Schadstoffaustritten geregelt werden. Einwand 11N.76 Rechtliche Vorgaben nicht beachtet: Die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserrechtsgesetzes und des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans werden nicht beachtet. Das Vorhaben ist daher auch unter diesem Aspekt als nicht genehmigungsfähig anzusehen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Grundlage der Bewertung des ggst. Vorhaben sind die Vorgaben der EU-WRRL, implementiert im WRG 1959 idgf sowie im aktuellen NGP. Dieser verweist wiederum auf die Qualitätszielverordnungen, welche sowohl in den Einreichunterlagen als auch im TGA Oberflächengewässer und Grundwasser berücksichtigt wurden. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Siehe Stellungnahme zum gleichlautenden Einwand 9N.17 Punkt c) Einwand 11N.77 Fehlendes Grundwassermodell: Eine Grundwassermodellierung zu möglicher Schadstoff- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 240 / 393

242 ausbreitung konnte in den Unterlagen bisher nicht aufgefunden werden Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Nachdem keine Schadstoffe aus der Straßenentwässerung der A 5 im gegenständlichen Abschnitt in das Grundwasser versickert werden, ist auch eine Grundwassermodellierung zu möglicher Schadstoffausbreitung nicht erforderlich. Einwand 11N.78 Quellenschutz: Auflagen zum Quellenschutz und Verbot von Quellenableitung und Quellenverschüttung in der Region rund um diesen Abschnitt fehlen gänzlich sind aber unabdingbare Genehmigungsvoraussetzung! Im Zuge von Bau und Betrieb des Vorhabens dürfen auf keinen Fall Quellen jedweder Art, die als Speisung der Bäche bzw. Gerinne sowie der Stabilisierung des Grundwasserhaushaltes dienen, anderweitig genützt nutzen, abgeleitet oder sonst wie verändert werden. (auch damit die ohnehin gering dotierten Vorfluter nicht noch mehr an Abfluss verlieren und sich der Verdünnungseffekt noch mehr reduzieret). Auf die Problematik der Aufrechterhaltung eines Stabilen Grundwasserhaushalts in dieser sehr trockenen Region wird hingewiesen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Durch das Vorhaben werden keine Quellen nachteilig genutzt, verschüttet oder beeinträchtigt. Einwand 11N.79 Mühlbach: Eine Auswirkungsanalyse für den Mühlbach fehlt nach wie vor, ist aber Genehmigungsvoraussetzung, da dieser Mühlbach als Vorfluter in diesem Abschnitt dient. Die Erstellung einer detaillierten Auswirkungsanalyse für den Mühlbach wird gefordert. (Prognose der Konzentration von polyaromatischen kanzerogenen Kohlenwasserstoffen in den Straßenabwässern, im Becken sowie darauffolgend im Phyto- und Zooplankton im Mühlbach, weiters Prognose, wie sich diese Substanzen über 15 bis 20 Jahre in langlebigen Großvögeln und Säugern in der Leber anreichern. Berücksichtigung sowohl österr. und tschech. Schutzgüter) Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) können wie eine Reihe weiterer organischer Schadstoffe in ungereinigten Straßenabwässern teilweise in hohen Konzentrationen vorkommen. Sie sind jedoch ganz überwiegend partikulär gebunden und werden daher sehr effektiv in den Gewässerschutzanlagen zurückgehalten. Mit der Errichtung der Gewässerschutzanlage entsprechend den Vorgaben der RVS und damit entsprechend dem Stand der Technik wird gewährleistet, dass die betroffenen Vorfluter nicht in einem über die Geringfügigkeit hinausgehenden Maß belastet werden. Ein Transfer von Schadstoffen über Plankton im Mühlbach ist ausgeschlossen, da in den abflussschwachen Gerinnen des Mühlbach-Systems kein Plankton vorkommt. In jenen Becken, in denen über einen längeren Zeitraum Wässer retendiert werden, ist zwar die Entwicklung von Plankton möglich, jedoch in seiner Gesamtproduktion bezogen auf das gesamte Gewässersystem vernachlässigbar. Damit ist auch eine Anreicherung über die Nahrungskette, die zu einer Gefährdung von langlebigen Wirbeltieren führen könnte, mit größter Wahrscheinlichkeit auszuschließen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 241 / 393

243 Einwand 11N.80 Retentionsbecken im Überschneidungsbereich: Es ist unklar ob das im Abschnitt Schrick- Poysbrunn als Retentionsbecken GSA 2.12 klassifizierte mit dem im nunmehrigen Projekt lageidenten,aber GSA 1.1. benannten vom mittleren Abschnitt Schrick-Poysbrunn als völlig unzureichendes 2-stufiges Becken bestehen bleiben soll. Als Minimalvorausseztung für ein Genehmigungsfähigkeit ist die Ausführung (ggf. Adaption) als 3-stufige Lösung zwingend erforderlich! Ansonsten wäre keinesfalls ausreichende Filterung bzw. Reinigung, sowie keinesfalls ausreichende Kapazität für größere Niederschlagsereignisse das (mindestens 30- jährl.- Ereignis) gegeben. Der Vorfluter Mühlbach führt ganzjährig so wenig Wasser, dass durch den ungenügenden Verdünnungseffekt von der in 2er Becken gelösten Sondermüllbrühe aus Straßenabwässern (beinhaltend von Antimom, Kohlenwasserstoffe, Blei, Cadmium, Eisen, Kupfer, Zink PAK siehe auch vgl Analysewerte vom Normalbetrieb der A2 Abschnitt Pack mit diesen 2er Becken-Anlagen) eine nicht tolerierbare Gefährdung der Schutzgüter gegeben ist. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Hinsichtlich des 2-stufigen Beckens ist auf das abgeschlossene Wasserrechtsverfahren zum Abschnitt A 5 Nord A zu verweisen. Einwand 11N.81 Überlauf und Lage von Schutzgebieten: Es ist durch die Lage dieser zwei FFH-Gebiete (s.o.) nicht nachvollziehbar, dass kein Straßenabwasser in diese FFH-Natura 2000-Gebiete fließen könnte, denn der Mühlbach berührt eben doch auch schon in Österreich diese Schutzgebiete Die gegebene Gefahr: Der durch starke Niederschläge anspringende Überlauf der direkt neben dem Mühlbach liegenden Retentionsbecken bringt die Gefahr des möglichen direkten Eintrags der gesammelten und vergärten sondermüllartigen Straßenabwässer über die Böschung in den Mühlbach und in die Natura 2000-Gebiete, mit nicht ausgeschlossenen Auswirkungen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Es wird auf Beantwortung von Einwand 11N.48 verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Zur Frage der Auswirkungen des Überlaufs wird auf die Stellungnahme zum Einwand 11N.49, zur Frage der Schutzgüter auf das Fachgebiet Ökologie verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Erheblich negative Auswirkungen der Einleitung der Straßenwässer auf die Schutzgüter und Schutzziele des Natura-2000-Gebietes Weinviertler Klippenzone (AT1206A00) und auf flussab liegende tschechische Natura-2000-Gebiete können, wie in der Auswirkungsanalyse bzw. der Naturverträglichkeitsprüfung des Fachgutachtens Ökologie dargestellt, ausgeschlossen werden. Einwand 11N.82 Ein teilweises Überschwemmen und Anreichern des II. Teiles des Natura Schutzgebietes bei Steinebrunn mit Schadstoffen aus den Straßenabwässern ist nicht nur nicht auszuschließen, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit behaftet. Bezüglich der Einträge von Schadstoffen in das Gewässer Mühlbach können nicht nur die Schadstoffe vom Umfah- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 242 / 393

244 rungsabschnitt Drasenhofen (im Vollausbau dann A5 Abschnitt PoysbrunnStaatsgrenze), dort beim Übergang in die Umfahrung Drasenhofen vor der Schafbrücke und Entwässern des Abschnittes der Umfahrung Drasenhofen von den Eusebibergen zur Schafbrücke, die ebenso in die Retentionsbecken bei der Schafbrücke entwässern, sondern müssen auch die vom A5 Abschnitt Schrick-Poysbrunn bei und nach der Anschlussstelle Poysbrunn, die in das Retentionsbecken eingeleiteten werden, eingerechnet werden. Der mit möglichen Straßenabwässern vom A5-Abschnitt Schrick-Poysbrunn kontaminierte Mühlbach weiter nach Tschechien. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Die Reinigung der Straßenwässer der A 5 bzw. der Umfahrung Drasenhofen erfolgt jedenfalls dem Stand der Technik entsprechend. Demgemäß ist eine Anreicherung von Schadstoffen in Schutzgebieten daraus nicht zu erwarten. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Im TGA Gewässerökologie und Fischerei wurden die Chlorid-Frachten sowohl aus dem Abschnitt A 5 Nord B als auch aus dem Abschnitt A 5 Nord A berücksichtigt. Mit Maßnahmenforderungen wird gewährleistet, dass die Konzentrationen die Vorgaben der QZV Ökologie OG und des Arbeitsbehelfes des Landes NÖ Chloridbelastete Straßenwässer, Auswirkungen auf Vorflutgewässer erfüllen. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Erheblich negative Auswirkungen der Einleitung der Straßenwässer auf die Schutzgüter und Schutzziele des Natura-2000-Gebietes Weinviertler Klippenzone (AT1206A00) und auf flussab liegende tschechische Natura-2000-Gebiete können, wie in der Auswirkungsanalyse bzw. der Naturverträglichkeitsprüfung des Fachgutachtens Ökologie dargestellt, ausgeschlossen werden. Einwand 11N.83 In der tschechischen Republik sind davon Natura 2000-, Vogelschutzgebiete und Fischteiche gleich über der Grenze betroffen (Fischteiche im anerkannten Natura 2000-Gebiet: Novy rybnik und Nesyt in CZ.) Stellungnahme Fachgebiete Gewässerökologie und Fischerei Betreffend mögliche Auswirkungen auf die in der Tschechischen Republik situierten Fischteiche wird auf die Stellungnahme zum Einwand 11N.32 verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die im Nahbereich des Projekts befindlichen Natura-2000-Gebiete in Tschechien werden im Fachgutachten Ökologie dargestellt. Für die beiden Gebiete Slanisko u Nesytu (CZ ) und Lednicke rybniky (CZ ) wird eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Erhebliche negative Wirkungen sind weder für die Schutzgüter der Tschechischen Europaschutzgebiete (Vögel, andere Tiere, Lebensräume) noch für die Schutzgebiete per se zu erwarten. Einwand 11N.84 Oberflächengewässer Bauphase: Mehr als geringe Auswirkungen des Projektes auf die Oberflächengewässer und Gewässerökologie in der Bauphase können nicht ausgeschlossen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 243 / 393

245 werden Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Gemäß Maßnahmenforderung ist eine ordnungsgemäße Reinigung und Entsorgung der auf den Baustellen anfallenden Niederschlags- und Bauwässern vorzusehen. Demgemäß können erhebliche Wirkungen auf das Schutzgut Wasser in der Bauphase ausgeschlossen werden. Einwand 11N.85 Die Frage des Hochwasserschutzes bzw. Bedingungen hoch anstehenden Grundwassers auch bei der klimawandelbedingt zu erwartenden Verschiebung der Statistiken und maßgebenden Abflüsse bzw. Wasserstände ist nicht ausreichend. Insbesondere bleibt unklar ob und wie die Einleitung in die Thaya so ausgestaltet wird dass sie auch unter extremen Hochwasserbedingungen funktionsfähig bleibt Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Bei der Ausbildung der Einleitung in die Thaya handelt es sich um ein bautechnisches Detail, welches im Wasserrechtsverfahren zu beurteilen sein wird. Ein Einfluss auf das Schutzgut Wasser ist daraus nicht zu erkennen. E6. LUFT Einwand 11N.86 Die Grundlagen zur Ermittlung der Imissionsbelastung sind nicht nachvollziehbar. Die Behandlung von Unsicherheiten fehlt. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Grundlagen für die Ermittlung der Immissionsbelastung stellen die Verkehrsprognosen und die Emissionen aus dem geltenden Handbuch der Emissionsfaktoren dar. Die Berechnungen werden, dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt und sind nachvollziehbar. Angaben von Unsicherheiten sind dabei nicht möglich. Die Immissionsberechnung stellen maximale Abschätzungen dar. Einwand 11N.87 Mehrbelastung: Sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase wird es zu vermehrten Belastungen mit Luftschadstoffen und zu Grenzwertüberschreitungen für NO2 und PM 10 kommen. Die Aussage, dass die Grenzwerte nicht oder nur geringfügig überschritten werden, ist nicht nachvollziehbar und vor allem nicht mit ausreichender Sicherheit prognostizierbar. Zudem wurde die durch das Projekt zu erwartende Verkehrszunahme bei der Prognose nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist daher davon auszugehen, jedenfalls aber nicht auszuschließen dass es zu unzumutbaren Zusatzbelastungen und Grenzwertüberschreitungen kommen wird. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima In der Bauphase ergibt sich am Aufpunkt Krautmühle eine geringfügige Zusatzbelastung für NO 2 und PM 10 (geringfügige Überschreitung der Irrelevanzschwelle, 3% vom Grenzwert). Die DI Gschier / DI Rathschüler Seite 244 / 393

246 Grenzwerte werden jedoch eingehalten. Für die Betriebsphase bleiben die Zusatzbelastungen immer im irrelevanten Bereich. Positiv anzumerken ist, dass es natürlich im Ortsgebiet eine Entlastung gibt. Einwand 11N.88 PM2,5: Der Anteil der Belastung mit der besonders gefährlichen Feinstaub- Fraktion PM2,5 für die Verkehr überproportional als Verursacher verantwortlich ist wird nicht adäquat abgehandelt in der UVE bagatellisiert und ist völlig unvollständig dargestellt. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Der PM 2,5 Anteil am gesamten Feinstaub (PM 10 ) ist mit 70-80% gegeben. Damit ist die Immissionskonzentration der Zusatzbelastung auch in der Bauphase beim den nächsten Anrainern als irrelevant einzustufen. Einwand 11N.89 Volles Schadstoffspektrum fehlt: Die Behandlung des vollen zu erwartenden Schadstoffspektrums in den Einreichunterlagen unterbleibt Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Bewertung der Immissionszusatzbelastung erfolgt anhand gesetzlicher Grenzwerte (Grenzwerte für Humanschutz und zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation). Aus Sicht des Immissionsschutzes sind bei Straßenprojekten die Darstellung der Leitsubstanzen NO 2 und PM 10 von Bedeutung. Diese Darstellung und Diskussion an den vorhandenen Grenzwerten wurde in der UVE ausführlich und nachvollziehbar durchgeführt. Einwand 11N.90 Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass der gesamte Bezirk Mistelbach gem. 1 Zi 3. lit. b der VO des BMLFUW, BGBl. II Nr. 262/2006, Sanierungsgebiet (hinsichtlich Feinstaub PM10) war und dies für einen großen des Bezirks (die Gemeinden Laa an der Thaya, Mistelbach, Poysdorf, Staatz, Stronsdorf, Wilmersdorf); vor allem eben auch der nördlichen Teil in d em die A5 projektiert ist nach wie vor gilt. Ausgewiesen wurde das Gebiet demnach, weil in ihm die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes wiederholt und auf längere Zeit überschritten wurden. Die Irrelevanzschwelle für den Jahresmittelwert liegt in diesen Gebieten nach 3 Abs. 8 UVP-G liegt bei 1% und nicht bei 3%. Bei der Untersuchung muss das Szenario realistisch sein und es darf mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner Überschreitung der Grenzwerte kommen. Hier wird erneut darauf auf das Vorhaben A5 verwiesen, das ue rechtswidrig in mehrere Vorhaben gestückelt wurde. Falls die Behörde diese Ansicht nicht teilen sollte, so wird darauf hingewiesen, dass gemäß 3 Abs 2 im Einzelfall festzustellen ist, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen aus anderen Vorhaben, mit denen das Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt, hier im besonderen hinsichtlich des Schutzzweckes Luft, zu rechnen ist. Stellungnahme UVP Koordination Seitens der Antragstellerin wurden für die Autobahnabschnitt A 5 Abschnitt Schrick Poysbrunn (A 5 Nord A) sowie Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze (A 5 Nord B) jeweils eigene Anträge bei der UVP-Behörde eingebracht. Da die beiden Projekte zeitlich nahe zusammenliegend realisiert werden sollen, wurden in den Einreichunterlagen für den Abschnitt A 5 Nord DI Gschier / DI Rathschüler Seite 245 / 393

247 B die Auswirkungen in Österreich sowie in der Tschechischen Republik insbesondere für die Fachbereiche Verkehr, Lärm und Erschütterungen, Luft, Humanmedizin und Oberflächengewässer für beide Abschnitte kumulativ untersucht. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Irrelevanzschwelle der Zusatzbelastung liegt bei Straßenprojekten bei 3%. Die 1% Schwelle gilt für Punktquellen. In der Bauphase kommt es im Bereich Aufpunkt Krautmühle zu einer geringfügigen Überschreitung der 3% Irrelevanzschwelle für NO 2 und PM 10 der Jahresmittelwerte. Die Grenzwerte werten jedoch eingehalten. In der Betriebsphase bleibt man bei den nächsten Anrainern überall irrelevant. Einwand 11N.91 Zur Situierung der Messstellen, wird auf die Erfahrungswerte und Beobachtungen der ortsansässigen Bevölkerung verwiesen, wonach das Klima hauptsächlich vom Nordwesten, demnach aus dem südmährischen Raum beeinflusst wird und nicht vom pannonischen Klima. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Das nördliche Weinviertel gehört zum pannonischen Klimaraum und ist durch die höhere Verfügbare Wärme und die größere Trockenheit (Kontinentalität) gekennzeichnet. Natürlich wird dieser Raum aus unterschiedlichen Himmelsrichtungen und damit Wetterregimen beeinflusst. Wesentlich für die Beurteilungen sind die amtlich (ZAMG) verfügbaren Datengrundlagen. E7. KLIMA Einwand 11N.92 Kyoto Verpflichtung nicht erfüllt: Österreich erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Kyoto Protokoll und die EU-intern vereinbarte Lastenaufteilung nicht. Es wird nur nicht das Reduktionsziel nicht erreicht, sondern es sind während der gesamten bisherige Kyoto Periode Emissionszuwächse bzw. Werte die jeweils über dem basiswert liegen zu verzeichnen. Bei sektoraler Betrachtung ergibt sich die Hauptverantwortung für den Verkehrs und hier wiederum besonders dem Güterverkehr. Der A5 als Teil einer Nord-Süd Achse muss eine stark verkehrsinduzierende Wirkung sowohl im Fernverkehr als auch im regionalen Verkehr unterstellt werden Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die Bilanz klimarelevanter Emissionen für die Ausbauvarianten wurde nachvollziehbar dargestellt. Die durch das Projekt gegeben Steigerungen klimarelevanter Gase alleine ergeben keine nachweisbaren Auswirkungen im Projektgebiet. Durch das Projekt ist jedoch ein Anstieg der klimarelevanten Gase gegeben und es sind daher notwendig Reduktionen durch nationale und internationale Aktivitäten zu finden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 246 / 393

248 Einwand 11N.93 Nachweis der Kompensation: Jeder weitere Emissionszuwachs ist unzulässig. Aufgrund der eingewendeten Mängel in der Verkehrsmodellierung bzw. Planfallerstellung wurden die Emissionszuwächse nicht ausreichend erfasst. Abgesehen von diesem Mangel wäre unabhängig vom Ergebnis als Voraussetzung für eine Umweltverträglichkeit jedenfalls nachzuweisen dass und in welcher Weise Zuwächse an klimarelevanten Emissionen die durch das Vorhaben verursacht werden durch anderweitige Reduktionen kompensiert werden. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Siehe Antwort zu Einwand 11N.92. Einwand 11N.94 Klimabündnis: Zwei der vier Standortgemeinden (Poysdorf, Wildendürnbach) sind auch als Klimabündnisgemeinden mit weiterreichenden Verpflichtungen ausgewiesen Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Siehe Antwort zu Einwand 11N.92. E8. LANDSCHAFT Einwand 11N.95 Unzerschnittene Offenlandschaftsräume gehen durch das Vorhaben verloren Stellungnahme Fachgebiet Orts- und Landschaftsbild Die Zerschneidung der Landschaft und bestehender Offenlandschaftsräume ist durch das Vorhaben gegeben und kann durch die Bepflanzungs- und Gestaltungsplanung nur teilweise kompensiert werden. Dies liegt in der Natur der Sache. Einwand 11N.96 Landschafts- und Ortsbild: Das Vorhaben hat erhebliche, weiträumige Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild. Es wird zu einer Zerstückelung der Landschaft und infolge von Lärmschutzwänden und Kunstbauten im ebenen, offenen Landschaftsraum zu weit sichtbaren, deutlichen Barrierewirkungen, Raumgefügeveränderungen und Fremdkörperwirkungen kommen. Stellungnahme Fachgebiet Orts- und Landschaftsbild Siehe Stellungnahme zu Einwand 9N.33. Einwand 11N.97 Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen reichen zur Kompensation der negativen Auswirkungen nicht aus. Es ist daher von einer sehr hohen Eingriffserheblichkeit und wesentlichen verbleibenden Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild im vom Projekt betroffenen biet sowohl während der Bauphase als auch während der Betriebsphase auszugehen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 247 / 393

249 Stellungnahme Fachgebiet Orts- und Landschaftsbild Siehe Stellungnahme zu Einwand 9N.33. E9. SCHUTZGUT SACH- UND KULTURGÜTER Einwand 11N.98 Sachgüter: Es ist nicht nachvollziehbar und nicht nachgewiesen, aus welchen Gründen die Auswirkungen des Projektes auf Sachgüter als geringfügig eingestuft werden. Vielmehr ist mit umfangreichen Auswirkungen auf Sachgüter zu rechnen, dies einerseits durch die räumliche Beanspruchung und andererseits durch die vom Projekt ausgehenden Immissionen, wie Lärm, Luftschadstoffe, Bodenversiegelung, Zerstörung archäologischer Stätten und Erschütterungen. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Siehe Anmerkungen zum Einwand 9N.34. Einwand 11N.99 Kulturgüter: Das Projektgebiet ist seit prähistorischer Zeit dicht besiedelt. Die günstigen klimatischen Verhältnisse sowie Beschaffenheit der Böden begünstigten früheste Ansiedlungen. Das Projektsgebiet liegt im Bereich der Kreuzung zwischen der Bernsteinstraße und dem Donauweg. Die archäologischen Funde sind deshalb europaweit von hoher historischer Bedeutung. Hinzuweisen ist auf Kultur der Mährischen Bemaltkeramik sowie die Glockenbecherkultur die bei Laa an der Thaya zu verorten ist. Bronzezeitliche Fundorte (Urnenfelderkultur, Keramikdepotfunde) sind repräsentativ vertreten. Reiche Bestattungsfunde aus dem 5. und 6. Jahrhundert etwa in Laa/Thaya kennzeichnen die Zeit der Völkerwanderung. Dies sei bloss beispielsweise erwähnt. Stellungnahme Fachgebiet Kulturgüter Die Einwand 11N.99 vorgebrachte Formulierung ist grundsätzlich korrekt, es ist allerdings daraus kein Einwand abzuleiten. Die entsprechenden Maßnahmen zur Sicherung und Dokumentation, d.h. Ersatzmaßnahmen in Form von Rettungsgrabungen nach internationalen Standards sind entweder schon durchgeführt oder sind im Maßnahmenkonzept der Bauwerberin vorgesehen. Einwand 11N.100 Unzureichende Behandlung: Die UVE 2013 führt zu all dem aus: Im Bereich der Baustellenfläche sind archäologische Verdachtsflächen ausgewiesen. Diese sind entsprechend zu sondieren bzw. sind Rettungsgrabungen durchzuführen. (UVE 2013, 135). Negative Auswirkungen des Vorhabens auf diese Kulturgüter sowohl während der Bauphase als auch während der Betriebsphase sind zu erwarten. Die Auswirkungen während der Betriebsphase wurden in der UVE überhaupt nicht untersucht, sondern sollen erst während der Baumaßnahmen durchgeführt werden. Diese Ad-hoc-Vorgangsweise ist unzulässig, weil bereits im Bewilligungsverfahren festgestellt werden muss, ob mit wesentlichen Auswirkungen auf die betroffenen Kulturgüter zu rechnen ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher von wesentlichen Auswirkungen auf die Kulturgüter auszugehen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 248 / 393

250 Stellungnahme Fachgebiet Kulturgüter Während der Betriebsphase ist grundsätzlich mit keinen Beeinträchtigungen für archäologische Fundstellen zu rechnen. Im Maßnahmenkonzept der Projektwerberin sind im Vorfeld der Bau-arbeiten umfangreiche archäologische Untersuchungen entweder schon durchgeführt worden oder aber vorgesehen. Für die Bauphase ist eine begleitende archäologische Fachaufsicht zur Sicherstellung möglicher unbekannter Fundstellen vorgesehen (Siehe hierzu Punkt , Maßnahmen des Fachbeitrages Sach- und Kulturgüter, Einlage Projektänderungen 2013). Daher sind nach Abschluss der Bauphase mit keinen wesentlichen Auswirkungen auf Kulturgüter zu rechnen. F. KOSTEN UND NUTZEN Einwand 11N.101 Unwirtschaftlichkeit: Das Vorhaben ist unwirtschaftlich. Diese Kosten stehen in keinerlei Verhältnis zum erwarteten Nutzen des Vorhabens. Dieser Umstand ist jedenfalls in der Interessensabwägung als öffentliches Interesse zu berücksichtigen. Stellungnahme UVP-Koordination Zu Einwendungen betreffend Wirtschaftlichkeit wird auf die Einleitung verwiesen. Einwand 11N.102 Aufgrund der Haftung der Republik Österreichs und der bevorstehenden Budgetwirksamkeit der Kosten handelt es sich um Mittel die zur Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus fehlen und damit die Schutzgüter insbesondere das Schutzgut Mensch betreffen. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 11N.103 Nutzen-Kosten Untersuchungen dominieren auf der auf der Nutzenseite monetär bewertete Zeitkostenersparnisse. Mit einer derartigen Vorgangsweise sind der Beliebigkeit Tür und Tor geöffnet, derartige Ergebnisse sind aus methodischen Gründen nicht aussagekräftig und nicht geeignet Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirksamkeit eingesetzter Mittel ausreichend zu begründen. Stellungnahme UVP-Koordination Zu Einwendungen betreffend Wirtschaftlichkeit wird auf die Einleitung verwiesen. Einwand 11N.104 Wird der erfolgten Stückelung des Projekts gefolgt dann handelt sich um zwei völlig unabhängige Teilprojekte, eines Schrick bis Poysbrunn, und ein völlig unabhängiges Projekt, mit eigener Entscheidung, ob es verwirklicht wird, von Poysbrunn zur Staatsgrenze (Drasenhofen). Dann aber ist im Verkehrsteil die Kosten-Nutzen-Rechnung noch weniger nachvollziehbar - überdimensionierte Autobahntorsi in dünn besiedelter Gegend. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 249 / 393

251 Stellungnahme UVP-Koordination Seitens der Antragstellerin wurden für die Autobahnabschnitt A 5 Abschnitt Schrick Poysbrunn (A 5 Nord A) sowie Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze (A 5 Nord B) jeweils eigene Anträge bei der UVP-Behörde eingebracht. Da die beiden Projekte zeitlich nahe zusammenliegend realisiert werden sollen, wurden in den Einreichunterlagen für den Abschnitt A 5 Nord B die Auswirkungen insbesondere für die Fachbereiche Verkehr, Lärm und Erschütterungen, Luft und Humanmedizin für beide Abschnitte kumulativ untersucht. Zu Einwendungen betreffend Wirtschaftlichkeit wird auf die Einleitung verwiesen. Einwand 11N.105 Entweder handelt es sich bei der Autobahn A5 um ein Gesamtprojekt, das in mehreren Etappen umgesetzt wird, aber als Ganzes beschlossen wurde. Dann ist dieser Abschnitt bis zur Grenze auch Teil des Gesamtprojekts, und dann müssen laut ESPOO auch die tschechischen Behörden und die tschechische Öffentlichkeit involviert werden, besonders da es mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen geben würde. Entweder muss also das Verfahren grenzüberschreitend neu aufgerollt werden (wenn das ein Gesamtprojekt ist), oder die Verkehrsstudie muss die Notwendigkeit und Verkehrsauslastung beweisen, was anhand der Bevölkerungsdichte (Jetzt und Prognosen) unwahrscheinlich ist. Stellungnahme UVP-Koordination Die Notwendigkeit der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn wurde in zahlreichen Untersuchungen (Landesverkehrskonzept, GSD-Studie, Korridoruntersuchung Ostregion) dokumentiert. Die A 5 wurde mit der Novelle 1999 in das Bundesstraßengesetz aufgenommen. Beim gegenständlichen handelt es sich um ein grenzüberschreitenden UVP- Verfahren, bei dem die ESPOO-Konvention (BGBl. III Nr. 201/1997) bzw. die innerstaatliche Umsetzung dieses Abkommens in 10 UVP-G 2000 zur Anwendung kommt. Betreffend die Einbeziehung der Tschechischen Republik wurde der österreichischen UVP-Behörde seitens des Tschechischen Umweltministeriums Folgendes bekannt gegeben: Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen beim grenzüberschreitenden UVP-Vorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze erfolgte in der Tschechischen Republik unter Einhaltung der Bestimmungen der ESPOO-Konvention. Die relevanten Projektunterlagen Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen sowie ein Übersichtslageplan wurden in die tschechische Sprache übersetzt und von den tschechischen Behörden gemäß tschechischem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (GBl. Nr 100/2001) aufgelegt. Der Aushang erfolgte in der Gemeinde Sedlec vom , im Stadtamt Mikulov am , in der Stadt Valtice am , in der Gemeinde Brezi am sowie im Amt der Region Südmähren am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die Projektunterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode MZP007M Einsicht genommen werden konnte. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 250 / 393

252 G. DIVERSES Einwand 11N.106 Ausgleichsflächen: Die Ausgleichsflächen: sind nicht nachvollziehbar dokumentiert, ihre Standorte konnten tw. nicht aufgefunden werden (Mappe 3, Einlage u ) Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die Lage der Ausgleichsflächen ist vor allem in den Einlagen und gut dargestellt und kann auch den Einlagen 3.4.1, und entnommen werden (Projektänderungen 2013). Einwand 11N.107 Ein Ablaufplan für die Ausgleichsmaßnahmen fehlt ebenfalls Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die Detailbeschreibungen der Maßnahmen sind im Einreichoperat aufgrund des unübersichtlichen Aufbaus tatsächlich schwer zu finden. Eine zusammenfassende Darstellung der ökologisch relevanten Maßnahmen findet sich in den Einlagen und der Projektänderungen Einwand 11N.108 Energie- und Klimakonzept fehlt. Ein Klima-und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase ( 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen; im Sinne des UVPG 2009, 1 ist bedauerlicherweise in den Unterlagen nicht aufzufinden, sollte für ein Projekt dieser Größenordnung eine Selbstverständlichkeit sein. Stellungnahme UVP-Koordination Die durch die UVP-G-Novelle 2009 eingeführte Regelung in 6 Abs. 1 Z 1 lit. e UVP-G 2000, wonach die Umweltverträglichkeitserklärung ein Klima- und Energiekonzept zu enthalten hat, ist gemäß 46 Abs. 20 Z 1 UVP-G 2000 auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle 2009 ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 anhängig ist. H. SCHLUSSFOLGERUNGEN Durch das Projekt entstehen wesentliche. weitreichende und teilweise unabsehbare sowie irreversible negative Auswirkungen auf zahlreiche Schutzgüter. Es ist weiters in sich widersprüchlich. Das Projekt kann daher nicht als umweltverträglich eingestuft werden und ist nicht genehmigungsfähig. Die Einschreiterin behält sich vor im Laufe des Verfahrens noch weitere Unterlagen und Fragen nachzureichen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 251 / 393

253 Einwand 11N.109 Es wird die Einholung vollständiger, mängelfreier, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechender Gutachten aus den folgenden Fachbereichen beantragt: 1. Oberflächenwasser, Gewässerökologie 2. Hydrogeologie, Grundwasser: Grundwassersituation im Projektgebiet 3. Geologie 4. Ornithologie: insbesondere durch vollständige Erhebungen des ornithologischen Bestands (unter Einbeziehung der betroffenen Schutzgebiete), des Vorkommens gefährdeter und besonders geschützter Vogelarten und Analyse der Auswirkungen des Projektes auf deren Bestand, sowie Abklärung der Vereinbarkeit des Projektes mit der Vogelschutzrichtlinie. 5. Flora: insbesondere durch vollständige Erhebung der Pflanzenwelt (unter Einbeziehung der betroffenen Schutzgebiete inklusive der untertunnelten Gebiete), des Vorkommens gefährdeter Pflanzenarten und Analyse der Auswirkungen des Projektes auf deren Bestand, sowie Abklärung der Vereinbarkeit des Projektes mit der FFH-Richtlinie. 6. Fauna: Insbesondere durch vollständige Erhebung der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Habitate (unter Einbeziehung der betroffenen Schutzgebiete, inklusive der untertunnelten Gebiete), Feststellung des Vorkommens gefährdeter Arten und Habitate sowie Analyse der Auswirkungen des Projektes auf deren Bestand und Abklärung der Vereinbarkeit des Projektes mit der FFH-Richtlinie. 7. Luftschadstoffe und Klima 8. Lärm 9. Verkehrstechnik: insbesondere hinsichtlich alternativer Verkehrsrouten und Mittel, der zu erwartenden Verkehrsentwicklung in der Region sowie zur Feststellung der aktuellen Verkehrsbelastung unter Berücksichtigung der in den Einwendungen vorgesehenen Mängel. 10. Land- und Forstwirtschaft 11. Humanmedizin: wobei insbesondere die Belastung der Bevölkerung durch Feinstaub und sonstige Luftschadstoffe - in den ohnehin vorbelasteten Gebieten - sowie die Auswirkungen von Lärm und sonstiger schädlicher Projektwirkungen zu berücksichtigen sind. 12. Sicherheitstechnik und Störfallanalyse Weiters ergeht aus den vorgenannten Gründen der Antrag Auf fachliche Auseinandersetzung und Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Hinblick auf sämtliche vorgebrachte Einwendungen, insbesondere: Erstellung eines vollständigen Klimaprognosemodells Entwicklung eines effektiven Monitoringkonzepts hinsichtlich Flora und Fauna zur Qualitätssicherung der ökologischen Maßnahmen, mit verbindlich zu erreichenden ökologischen Zielsetzungen und Indikatoren und zwingender Rückkopplung der weiteren Maßnahmen und Projektplanung unter Einbindung einer unabhängigen NGO und eines/mehrerer unabhängiger technischer Büros (welche nicht bei der Projektentwicklung involviert waren) Erstellung eines vollständigen Unfallkonzeptes Erstellung einer Risiko- und Störfallanalyse samt Störfallkonzept Ausweitung des Untersuchungsgebietes Verkehrsuntersuchung Durchführung eines Augenscheins DI Gschier / DI Rathschüler Seite 252 / 393

254 Durchführung eine Alternativenprüfung gemäß Art. 6 FFH-Richtlinie (vor der UVP) Durchführung zusätzlicher Untersuchungen betreffend Lärmbelastung, damit das Projekt die sich aus der ständigen Rechtssprechung der Höchstgerichte ergebenden Anforderungen erfüllt, insbesondere die grundstücksbezogene Ermittlung der Vorbelastung durch Messungen und die Bestimmung des jeweils maßgeblichen Immissionspunktes (Vgl. Einwendungspunkt 7). Stellungnahme UVP-Koordination Aus Sicht der UVP-Koordination und der Sachverständigen der UVP-Behörde sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Im sind die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes zu beurteilen. Alternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebenso ist eine Störfallanalyse keine Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 11N.110 K. AUFLAGEN Der Projektwerberin mögen jedenfalls folgende Auflagen vorgeschrieben werden: 1. Sämtliche in der UVE vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen sind zu konkretisieren und nach dem jeweiligen Stand der Technik verbindlich vorzuschreiben. 2. Die Methoden der geplanten Maßnahmen zur Minderung von Schadstoffemissionen und die Frequenz der Anwendung sowie Höchstwerte für Schadstoffemissionen sind verbindlich nach dem jeweiligen Stand der Technik festzulegen. Eine Überprüfung der Schadstoffemissionen hat monatlich stattzufinden. Die Maßnahmen sind den Stand der Technik anzupassen. Bei Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte sind verbindliche Maßnahmen zur Schadstoffreduktion vorzuschreiben, etwa Beschränkungen des Verkehrs im Tunnelbereich u.a. 3. Die Bauzeiten sind mit Montag bis Freitag von 7:00 bis 18:00 Uhr festzulegen. Samstag, Sonntag und Feiertag haben keine Bauarbeiten stattzufinden. Vorbereitungsarbeiten haben nur innerhalb der Betriebszeiten stattzufinden. 4. Ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen und nach Genehmigung umzusetzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Schadstoffverfrachtungen in die Gewässer durch entsprechende Maßnahmen verhindert und für das gesamte Projekt ausschließlich rezyklierbare Materialien, Stoffe und Anlagen verwendet werden. 5. Die LKW-Frequenz ist mit 20 Fahrten pro Stunde zu beschränken. 6. Die Tonnage der LKW ist mit 20 Tonnen zu beschränken. 7. Für Transporte sind ausschließlich die schadstoffärmste LKW-Klasse nach dem jeweiligen Stand der Technik einzusetzen. 8. Ein Grundwasser-Monitoring an einhundert geeigneten Messstellen hinsichtlich Qualität und Quantität ist vorzuschreiben, wobei insbesondere die Belastung mit Kohlenwasserstoffen und Nitrat zu kontrollieren ist. Die Daten sind per Datenfernübertragung an die Niederösterreichische Landesregierung zu übermitteln und zu veröffentlichen. 9. Ein Echtzeit-Monitoring samt Steuerungs-und Eingriffsmöglichkeit zur Entwässerung DI Gschier / DI Rathschüler Seite 253 / 393

255 (Behandlung von Straßenabwässern) ist einzurichten. 10. Ein effektives Monitoring hinsichtlich Flora und Fauna zur Qualitätssicherung der ökologischen Maßnahmen ist vorzuschreiben - mit verbindlich zu erreichenden ökologischen Zielsetzungen und Indikatoren und zwingender weiterer Maßnahmen bei Zielverfehlung - unter Einbindung einer unabhängigen NGO und eines/mehrerer unabhängiger technischer Büros (welche nicht bei der Projektentwicklung involviert waren) 11. Eine kontinuierliche und vollständige Rekultivierung ist vorzuschreiben. Nach dem Ende der Bauphase sind die beeinträchtigten Abschnitte sofort mit Pflanzen zu rekultivieren, die heimisch sind. Entsprechende verbindliche Rekultivierungspläne sind vorzuschreiben. 12. Für die dauerhaft durch das Projekt beeinträchtigten Landschaftsflächen sind Ausgleichsflächen in gleicher Qualität und Funktion zu schaffen. 13. Verankerung einer adaptive Vorgangsweise in allen Aspekten des Projektes (minimale Massnahmnen, erst bei Misserfolg härtere Eingriffe) 14. Eine Ökologische Ist-Analyse ist vor Baubeginn durchzuführen. 15. Eine Ökologische Bau- und Betriebsbegleitung ist vorzuschreiben. Diese ist durch eine unabhängige bundesweit tätige Umweltschutzorganisation zu überwachen. 16. Für die Einhaltung der Auflagen ist vom Betreiber zugunsten der Behörde eine vom Betreiber einseitig unwiderrufbare abstrakte Bankgarantie in Höhe von Euro ,- zu erlegen. Die Bankgarantie ist vom Betreiber stets in dieser Höhe zu halten. 17. Für die Einhaltung der Auflagen und zur Deckung allfälliger Ansprüche, insbesondere Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche ist vom Betreiber zugunsten der Anrainer eine vom Betreiber einseitig unwiderrufbare abstrakte Bankgarantie in Höhe von Euro zu erlegen. Die Bankgarantie ist vom Betreiber stets in dieser Höhe zu halten. L. AUFFORDERUNG/ANTRÄGE Aus all diesen Gründen ergeht die Aufforderung bzw. wird beantragt Dem Genehmigungsantrag wegen Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G, der Materiengesetze und wegen Verstoßes gegen die UVP-RL abzuweisen in eventu die vorliegende Umweltverträglichkeitserklärung zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen, in eventu die Vollständigkeitsprüfung rechtskonform zu wiederholen in eventu nach rechtskonformer Durchführung einer Vollständigkeitsprüfung die öffentliche Auflage der Projektunterlagen zu wiederholen in eventu das Verfahren bis zur Vorlage einer vollständigen Umweltverträglichkeitserklärung und Ergänzung derselben im oben ausgeführten Sinne zu unterbrechen, in eventu das Verfahren zu ergänzen, die beantragten Beweise einzuholen und der Einschreiterin eine Stellungnahme zu ermöglichen in eventu das Verfahren zu ergänzen, die beantragten Beweise einzuholen, der Einschreiterin eine Stellungnahme zu ermöglichen, der Projektwerberin eine Ergänzung der UVE aufzutragen und eine neue öffentliche Bekanntmachung des Projektes durchzuführen, in eventu den Antrag der Projektwerberin zurückzuweisen, jedenfalls aber den Antrag der Projektwerberin dahingehend abzuändern, dass nach Einholung der beantragten Beweismittel die beantragten Auflagen vorgeschrieben werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 254 / 393

256 Stellungnahme UVP-Koordination Seitens der Sachverständigen der Behörden wurden eine Vielzahl von Maßnahmen und Beweissicherungen nach dem Stand der Technik zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit vorgeschrieben. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Nr.: 12N - Umweltorganisation VIRUS Von: Umweltorganisation VIRUS, Wolfgang Rehm und Eva Kaufmann, Währingerstraße 59, 1090 Wien Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Der Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales (VIRUS) - im Folgenden auch kurz Umweltorganisation VIRUS - genannt ist anerkannte Umweltorganisation gemäß 19 Abs. 6 und 7 UVPG (Bescheid BMLFUW-UW.1.4.2/0070-V/1/2013 vom ) mit Tätigkeitsbereich Österreich und erhebt zum gegenständlichen Vorhaben nachstehende Einwendungen: Die Einwendungen 12N.1 bis 12N.108 werden entsprechend den Einwendungen 11N.1 bis 11N.108. vorgebracht. Die Auseinandersetzung mit den Einwendungen erfolgt bei der Stellungnahme Nr. 11. Zusätzlich wird vorgebracht: H. SCHLUSSFOLGERUNGEN Durch das Projekt entstehen wesentliche. weitreichende und teilweise unabsehbare sowie irreversible negative Auswirkungen auf zahlreiche Schutzgüter. Es ist weiters in sich widersprüchlich. Das Projekt kann daher nicht als umweltverträglich eingestuft werden und ist nicht genehmigungsfähig. Einwand 12N.109 I. ERGÄNZUNGEN Es wird die Einholung vollständiger, mängelfreier, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechender Gutachten aus den folgenden Fachbereichen beantragt: 1. Oberflächenwasser, Gewässerökologie 2. Hydrogeologie, Grundwasser: Grundwassersituation im Projektgebiet 3. Geologie 4. Ornithologie: insbesondere durch vollständige Erhebungen des ornithologischen Bestands (unter Einbeziehung der betroffenen Schutzgebiete), des Vorkommens gefährdeter und besonders geschützter Vogelarten und Analyse der Auswirkungen des Projektes auf deren Bestand, sowie Abklärung der Vereinbarkeit des Projektes mit der Vogelschutzrichtlinie. 5. Flora: insbesondere durch vollständige Erhebung der Pflanzenwelt (unter Einbeziehung der betroffenen Schutzgebiete inklusive der untertunnelten Gebiete), des Vorkommens DI Gschier / DI Rathschüler Seite 255 / 393

257 gefährdeter Pflanzenarten und Analyse der Auswirkungen des Projektes auf deren Bestand, sowie Abklärung der Vereinbarkeit des Projektes mit der FFH-Richtlinie. 6. Fauna: Insbesondere durch vollständige Erhebung der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Habitate (unter Einbeziehung der betroffenen Schutzgebiete, inklusive der untertunnelten Gebiete), Feststellung des Vorkommens gefährdeter Arten und Habitate sowie Analyse der Auswirkungen des Projektes auf deren Bestand und Abklärung der Vereinbarkeit des Projektes mit der FFH-Richtlinie. 7. Luftschadstoffe und Klima 8. Lärm 9. Verkehrstechnik: insbesondere hinsichtlich alternativer Verkehrsrouten und Mittel, der zu erwartenden Verkehrsentwicklung in der Region sowie zur Feststellung der aktuellen Verkehrsbelastung unter Berücksichtigung der in den Einwendungen vorgesehenen Mängel. 10. Land- und Forstwirtschaft 11. Humanmedizin: wobei insbesondere die Belastung der Bevölkerung durch Feinstaub und sonstige Luftschadstoffe - in den ohnehin vorbelasteten Gebieten - sowie die Auswirkungen von Lärm und sonstiger schädlicher Projektwirkungen zu berücksichtigen sind. 12. Sicherheitstechnik und Störfallanalyse Weiters wird beantragt: Die fachliche Auseinandersetzung und Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung im Hinblick auf sämtliche vorgebrachte Einwendungen, insbesondere: Erstellung eines vollständigen Klimaprognosemodells Entwicklung eines effektiven Monitoringkonzepts hinsichtlich Flora und Fauna zur Qualitätssicherung der ökologischen Maßnahmen, mit verbindlich zu erreichenden ökologischen Zielsetzungen und Indikatoren und zwingender Rückkopplung der weiteren Maßnahmen und Projektplanung unter Einbindung einer unabhängigen NGO und eines/mehrerer unabhängiger technischer Büros (welche nicht bei der Projektentwicklung involviert waren) Erstellung eines vollständigen Unfallkonzeptes Erstellung einer Risiko- und Störfallanalyse samt Störfallkonzept Ausweitung des Untersuchungsgebietes Verkehrsuntersuchung Durchführung eines Augenscheins Durchführung eine Alternativenprüfung gemäß Art. 6 FFH-Richtlinie (vor der UVP) Durchführung zusätzlicher Untersuchungen betreffend Lärmbelastung, damit das Projekt die sich aus der ständigen Rechtssprechung der Höchstgerichte ergebenden Anforderungen erfüllt, insbesondere die grundstücksbezogene Ermittlung der Vorbelastung durch Messungen und die Bestimmung des jeweils maßgeblichen Immissionspunktes (Vgl. Einwendungspunkt 7). Stellungnahme UVP-Koordination Aus Sicht der UVP-Koordination und der Sachverständigen der UVP-Behörde sind die eingereichten Unterlagen vollständig und für die Beurteilung durch die Sachverständigen und die UVP-Behörde ausreichend. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 256 / 393

258 Im sind die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes zu beurteilen. Alternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebenso ist eine Störfallanalyse keine Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 12N.110 K. AUFLAGEN Der Projektantin mögen jedenfalls folgende Auflagen vorgeschrieben werden: 1. Sämtliche in der UVE vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen sind zu konkretisieren und nach dem jeweiligen Stand der Technik verbindlich vorzuschreiben. 2. Die Methoden der geplanten Maßnahmen zur Minderung von Schadstoffemissionen und die Frequenz der Anwendung sowie Höchstwerte für Schadstoffemissionen sind verbindlich nach dem jeweiligen Stand der Technik festzulegen. Eine Überprüfung der Schadstoffemissionen hat monatlich stattzufinden. Die Maßnahmen sind den Stand der Technik anzupassen. Bei Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte sind verbindliche Maßnahmen zur Schadstoffreduktion vorzuschreiben, 3. Die Bauzeiten sind mit Montag bis Freitag von 7:00 bis 18:00 Uhr festzulegen. Samstag, Sonntag und Feiertag haben keine Bauarbeiten stattzufinden. Vorbereitungsarbeiten haben nur innerhalb der Betriebszeiten stattzufinden. 4. Ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen und nach Genehmigung umzusetzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Schadstoffverfrachtungen in die Gewässer durch entsprechende Maßnahmen verhindert und für das gesamte Projekt ausschließlich rezyklierbare Materialien, Stoffe und Anlagen verwendet werden. 5. Die LKW-Frequenz ist mit 20 Fahrten pro Stunde zu beschränken. 6. Die Tonnage der LKW ist mit 20 Tonnen zu beschränken. 7. Für Transporte sind ausschließlich die schadstoffärmste LKW-Klasse nach dem jeweiligen Stand der Technik einzusetzen. 8. Ein Grundwasser-Monitoring an einhundert geeigneten Messstellen hinsichtlich Qualität und Quantität ist vorzuschreiben, wobei insbesondere die Belastung mit Kohlenwasserstoffen und Nitrat zu kontrollieren ist. Die Daten sind per Datenfernübertragung an die Niederösterreichische Landesregierung zu übermitteln und zu veröffentlichen. 9. Ein Echtzeit-Monitoring samt Steuerungs-und Eingriffsmöglichkeit zur Entwässerung (Behandlung von Straßenabwässern) ist einzurichten. 10. Ein effektives Monitoring hinsichtlich Flora und Fauna zur Qualitätssicherung der ökologischen Maßnahmen ist vorzuschreiben - mit verbindlich zu erreichenden ökologischen Zielsetzungen und Indikatoren und zwingender weiterer Maßnahmen bei Zielverfehlung - unter Einbindung einer unabhängigen NGO und eines/mehrerer unabhängiger technischer Büros (welche nicht bei der Projektentwicklung involviert waren) 11. Eine kontinuierliche und vollständige Rekultivierung ist vorzuschreiben. Nach dem Ende der Bauphase sind die beeinträchtigten Abschnitte sofort mit Pflanzen zu rekultivieren, die heimisch sind. Entsprechende verbindliche Rekultivierungspläne sind vorzuschreiben. 12. Für die dauerhaft durch das Projekt beeinträchtigten Landschaftsflächen sind Ausgleichsflächen in gleicher Qualität und Funktion zu schaffen. 13. Verankerung einer adaptive Vorgangsweise in allen Aspekten des Projektes (minimale Massnahmnen, erst bei Misserfolg härtere Eingriffe) DI Gschier / DI Rathschüler Seite 257 / 393

259 14. Eine Ökologische Ist-Analyse ist vor Baubeginn durchzuführen. 15. Eine Ökologische Bau- und Betriebsbegleitung ist vorzuschreiben. Diese ist durch eine unabhängige bundesweit tätige Umweltschutzorganisation zu überwachen. 16. Für die Einhaltung der Auflagen ist vom Betreiber zugunsten der Behörde eine vom Betreiber einseitig unwiderrufbare abstrakte Bankgarantie in Höhe von Euro ,- zu erlegen. Die Bankgarantie ist vom Betreiber stets in dieser Höhe zu halten. 17. Für die Einhaltung der Auflagen und zur Deckung allfälliger Ansprüche, insbesondere Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche ist vom Betreiber zugunsten der Anrainer eine vom Betreiber einseitig unwiderrufbare abstrakte Bankgarantie in Höhe von Euro zu erlegen. Die Bankgarantie ist vom Betreiber stets in dieser Höhe zu halten. L. AUFFORDERUNG/ANTRÄGE Aus all diesen Gründen ergeht die Aufforderung bzw. wird beantragt Dem Genehmigungsantrag wegen Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G, der Materiengesetze und wegen Verstoßes gegen die UVP-RL abzuweisen in eventu die vorliegende Umweltverträglichkeitserklärung zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen, in eventu die Vollständigkeitsprüfung rechtskonform zu wiederholen in eventu nach rechtskonformer Durchführung einer Vollständigkeitsprüfung die öffentliche Auflage der Projektunterlagen zu wiederholen in eventu das Verfahren bis zur Vorlage einer vollständigen Umweltverträglichkeitserklärung und Ergänzung derselben im oben ausgeführten Sinne zu unterbrechen, in eventu das Verfahren zu ergänzen, die beantragten Beweise einzuholen und der Einschreiterin eine Stellungnahme zu ermöglichen in eventu das Verfahren zu ergänzen, die beantragten Beweise einzuholen, der Einschreiterin eine Stellungnahme zu ermöglichen, der Projektwerberin eine Ergänzung der UVE aufzutragen und eine neue öffentliche Bekanntmachung des Projektes durchzuführen, in eventu den Antrag der Projektwerberin zurückzuweisen, jedenfalls aber den Antrag der Projektwerberin dahingehend abzuändern, dass nach Einholung der beantragten Beweismittel die beantragten Auflagen vorgeschrieben werden. Stellungnahme UVP-Koordination Seitens der Sachverständigen der Behörden wurden eine Vielzahl von Maßnahmen und Beweissicherungen nach dem Stand der Technik zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit vorgeschrieben. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 258 / 393

260 Stellungnahme Nr.: 13N - Wallner-Haas Helmut Von: Wallner-Haas Helmut, Steinebrunn 47, 2165 Drasenhofen Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 13N.1 Wegen den Kreisverkehr und dem 2 faßt 45 Kurvenbereich, der sich von der Schafbrücke bis über mein Roßschmutzfeld erstreckt. Dieser Kurvenbereich muss weg und dieser Bauabschnitt muss gradlinig verlaufen, auch wenn es nur bei einer Umfahrung Drasenhofen bleiben soll. Leider kann ich nur Einspruch erheben, weil ich mit 2 Todeskurven auf meinem Feld in Mitleidenschaft gezogen wurde. Beim Plan Vollausbau-Stufe zwei zeichnete ich die Gerade mit einem roten Stift ein, auch würde es mir nichts ausmachen, sollte sie dennoch durch mein 2. Feld (Roßschmutz) verlaufen. Inzwischen der Geraden, beim Hauptgraben in der Mulde müsste ein Brücke gebaut werden, für Auffahrten auf die Umfahrung von beiden Seiten. Nur so kann es eine Unfallfreie Umfahrung Drasenhofen geben. Stellungnahme Verkehr Die Trassierung sowohl der UF Drasenhofen beinhaltet eine B 7 von der ASt Poysbrunn bis zum Absprungpunkt der UF Drasenhofen. Im Planfall P Vollausbau A 5 Nord B erfolgt im 1. Abschnitt eine Parallellage zur B 7 und im 2. Abschnitt eine Parallellage zur UF Drasenhofen. Im Hinblick auf eine ressourcenschonende Ausbauvariante entspricht diese Vorgangsweise dem Stand der Technik. In beiden Ausbaustufen sind die erforderlichen Trassierungselemente gemäß RVS eingehalten bzw. unterschritten. Zur Information: Es gibt keine umstrittenere Autobahn wie die A5 Nord/Weinviertel Autobahn. Es bleiben so viele Fragen, die nicht beantwortet werden? Wieso baut ein NÖ-Landesrat Wilfing eine Autobahn und wieso muss sie bei Poysbrunn enden, ist bei Poysbrunn die Welt aus oder fahren dann nur die Hälfte der Auto weiter nach Tschechien. Es darf keine A5 Weinviertel Autobahn geben, wenn sie nicht direkt an die Tschechische Autobahn angeschloßen werden kann, ansonsten kann sie nur mit Umfahrungen der Ortschaften zu einer Landesstraße werden, aus Kostengründen. Und sobald diese Landesstraße fertig sein wird, wird der Verkehr rapid nachlassen. Wir brauchen keine Autobahn als Durchzugsverkehr für die Ausländer und auch keine Umfahrung von Drasenhofen mit solchen Todeskurven. Was wir notwendig brauchen würden, währe eine Schnellbahn von Wolkersdorf über Drasenhofen nach Brünn und nicht mehr Straßen und immer mehr Auto im Straßenverkehr. Es währe umweltverträglicher und es würden nicht mehr Felder zupetoniert. Schon wegen dem Klimawandel sowie einer gesunderen Luft sollten wir es anstreben. Ansonsten werden wir immer mehr gerade in unserer Gegend von der Welt ausgeschloßen. Durch die Umfahrung von Drasenhofen wird ein Ausverkauf unserer (Land)wirtschaft betrieben. Die Preise der Felder haben sich den Abfindungen angepasst. Nichtlandwirte kaufen Landwirten Äcker auf nur weil sie genug Geld dazu haben. Wir haben nichts von der A5 Autobahn, außer Abgase. Die meisten die bei uns durchfahren sind Ausländer. Unsere Kinder DI Gschier / DI Rathschüler Seite 259 / 393

261 sind in Wien beschäftigt. Wenn sie zu uns nach Hause kommen, so müssen wir sie von der Schnellbahn in Wolkersdorf abholen mit dem Auto. Stellungnahme UVP-Koordination Die Stellungnahme Nr. 13N wird zusammengefasst wiedergegeben. Politische und unsachliche Aussagen, die weder zum Vorhaben noch zur Umweltverträglichkeit getätigt wurden und einer fachlichen Beantwortung nicht zugänglich sind, finden sich an dieser Stelle nicht. Die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges A 5 Nord/Weinviertel Autobahn ergibt sich durch die Aufnahme der A 5 vom Knoten Eibesbrunn bis zur Staatsgrenze bei Drasenhofen in das Bundesstraßengesetz. Zudem wurde für die Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des TEN-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Mit den Projektänderungen 2013 hat die Projektwerberin neben dem sofortigen Vollausbau der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze auch die zweistufige Realisierung (Realisierungsstufe 1: Errichtung einer zweistreifigen Umfahrung Drasenhofen, Realisierungsstufe 2: Vollausbau) beantragt. Entsprechend den Festlegungen des Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung der Realisierungsstufe 1 (Umfahrung Drasenhofen) bis 2018 und für die Realisierungsstufe 2 (Vollausbau) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R52 abhängig, erfolgen. Im sind die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes zu beurteilen. Alternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Zu Einwendungen betreffend Wirtschaftlichkeit und Grundablösen wird auf die Einleitung verwiesen. Stellungnahme Nr.: 14N - Nosiska Peter Friedrich Von: Nosiska Peter Friedrich, Fasangarten, Schloss Nr. 4, 2165 Steinebrunn Eingebracht beim bmvit: Datum Stellungnahme: Mit dem folgenden Einspruch bekunde ich das Fortsetzen meiner Parteistellung als betroffener Nachbar laut 19 Abs. 1 UVP-G 2000 im Bundesstraßenbauvorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze, als auch bezüglich der 2- streifigen Umfahrung Drasenhofen (Realisierungsstufe 1). Sämtliche von mir zu diesem Bauvorhaben getätigten Einsprüche vom 30. Sept. 2006, vom 25.März 2007 als auch vom 9. März 2010 bleiben aufrecht, werden im Anhang zum besseren Überblick nochmals angeführt und in diesem Einspruch als Zitat-, als auch Erklärungshinweis verwendet. Um den Text etwas zu verkürzen werden die Einsprüche wie folgt mit Kurzformen benannt; Einspruch vom 30. Sept =Esp 1 Einspruch vom 25. März 2007 = Esp 2 Einspruch vom 9. März 2010 = Esp 3 Sollte der Einspruch vom 9. März 2010 bei Ihnen postalisch nicht eingelangt sein, dann zählt dieser Einspruch als Ergänzung zum heutigen Einspruch! DI Gschier / DI Rathschüler Seite 260 / 393

262 Einwand 14N.1 Verkehrszahlen u. Prognosen: - ad Box I, Mappe 0, Einlage 0.7, Seite 16 ff, Verkehrsuntersuchung Die ermittelten Zahlen stammen einerseits aus dem Jahre 2010, sind somit keineswegs mehr aktuell, da einerseits eine extreme Verkehrszunahme des Güter- als auch Personentransitverkehrs in den letzten dreieinhalb Jahren zu verzeichnen ist und die Annahme eines Quell-/Ziel- als auch Binnenverkehrs in Höhe von '80 Prozent des Gesamtverkehrsaufkommens Ihre eigenen Zahlen widerlegen. - "Nördlich von Drasenhofen liegt die Belastung bei ca Kfz/24h, im Grenzbereich zur Tschechischen Republik beträgt sie rund 7400Kfz/24h, südlich von Drasenhofen liegt die Belastung bei 7100 Fahrzeugen." Diese Aussage ist in sich ein Widerspruch oder bloß ein Gedankenfehler, denn nördlich von Drasenhofen existiert bloß dieser "Grenzbereich zur Tschechischen Republik", eine in diesem Bereich befindliche Tankstelle, zu der keineswegs 200 Kfz jeden Tag von Drasenhofen hin- und her pilgern, bloß weil es dort so lustig wäre und Ackerflächen. Auch kann nicht von täglich knapp 200 Traktorfahrten ausgegangen werden, maximal eine Traktorfahrt pro Tag wäre in Realität zu verzeichnen. Läge der Quell-/Ziel- u. der Binnenverkehr bei tatsächlich 80%, wären wir in diesem Raum mit der Situation knapp vor der Grenzöffnung 1989 wohl gesegnet, weder eine Autobahn, noch eine Umfahrung wären dann nötig. Bloß 7% Durchgangsverkehr u. 13% Transitverkehr als Tatsache hinzustellen ist nicht nachvollziehbar, und keineswegs der Realität entsprechend. Wie erklären sich dann die tatsächlich heutzutage anzutreffenden ca LKW- Durchfahrten in Poysdorf, wovon zwei Drittel dem Transitverkehr zuzurechnen sind? - "Durch den Bau der A 5 Nord Autobahn treten in beiden Realisierungsstufen massive Entlastungen im untergeordneten Straßennetz gegenüber dem Nullplanfall 2030 ein."- S.20 Punkt Ebenfalls eine Aussage, die nicht nachvollziehbar ist, denn abgesehen vom Transitverkehr, der ja angeblich bloß bei 13% liegt, werden die an die Autobahn angrenzenden Ortschaften, wie z. B.: Stützenhofen, Poysbrunn, Falkenstein, Herrnbaumgarten, Ketzelsdorf, Walterskirchen, Kleinhadersdorf, Gutenbrunn, Ottental, Zlabern als auch Poysdorf plötzlich von jenem Verkehr überflutet, den die Autobahn oder Umfahrung Drasenhofen anzieht. Somit ist auch die Aussage - "Auch auf die Orte Poysbrunn u. Stützenhofen hat die A 5 einen positiven verkehrlichen Einfluß." nicht nachvollziehbar, geschweige denn richtig, das Gegenteil, eine massive Belastung wird der Fall sein. Nicht umsonst werden einigen Häusern in Herrnbaumgarten, Ketzelsdorf, Poysdorf u. Walterskirchen, - Poysbrunn u. Falkenstein u. Stützenofen eigenartiger Weise ausgenommen-, Lärmschutzfenster angeboten. Somit sind weder die Verkehrszahlen, Prognosen, noch dazugehörende Aussagen der Wirkanalyse schlüssig und nachvollziehbar. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Grafiken zur Bestandssituation sieht man die Bereiche mit rd Kfz/24h im nördlichen Bereich der Ortschaft Drasenhofen und die rd Kfz/24h beim Grenzübergang Drasenhofen. Bezüglich der Aufteilung in Quell-/Zielverkehr, Binnenverkehr und Transitverkehr eine Erläuterung der Begriffe: - Transitverkehr ist jener Verkehr, der außerhalb Österreich die Quelle und das Ziel DI Gschier / DI Rathschüler Seite 261 / 393

263 hat, d.h. durch Österreich durchfährt. - Quell-/Zielverkehr ist jener Verkehr, der im Bereich Ostregion (Wien, NÖ, nördl. Burgenland) entweder die Quelle oder das Ziel hat. - Binnenverkehr ist jener Verkehr, der nur innerhalb der Ostregion verkehrt. Die größte Entlastung erhält die Ortschaft Drasenhofen. Andere Ortschaften haben durch die Lage an Zubringerstraßen zu den Anschlussstellen den durch die UF Drasenhofen bzw. A 5 Nord B zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin Anrainer, die wegen Grenzwertüberschreitungen gemäß BStLärmIV Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen haben, sind in der UVE Mappe 8.1 Einlage bzw. Einlage (Realisierungsstufe 2 Vollausbau) bzw. in der UVE Mappe 8.2 Einlage bzw. Einlage (Realisierungsstufe 1 Umfahrung Drasenhofen in grauer Farbe hinterlegt bzw. in roter Farbe markiert ausgewiesen. Darüber hinaus werden im Teilgutachten Humanmedizin weitere passive Lärmschutzmaßnahmen für Betriebe gefordert. Einwand 14N.2 Straßenentwässerung - Vorfluter - Grundwasser ad Box III- Mappe Einlage Seite 2 - Technischer Bericht "Die Projektänderungen aufgrund der Umsetzung der Auflagenvorschläge aus dem UVP-Gutachten werden technisch aufbereitet in Mappe 0 dargestellt. Diese sind als Erfüllung der Maßnahmenvorschläge aus dem UVP- Gesamtgutachten zu betrachten und bedürfen daher KEINER WEITEREN UNTERSU- CHUNG auf deren Umweltauswirkungen." Diese Aussage kann bloß als schlechter Scherz empfunden werden, denn in Mappe 0 existiert bloß die Einlage , die auf die Vorgaben der UVP-Gutachter kaum eingeht. ad Seite 5, Einlage 0.6.1, J - 98, - sinngemäß; Straßenabwasser-Rohrkanal entlang der Krautmühle und dem Fasangarten, Einleiten erst unterhalb der Fasangartenmauer, d. h.: Einleiten in den Stützenhofener Graben erst östlich des Fasangartens zum Schutz des Brunnens der Krautmühle und des Trinkwasserbrunnens des Fasangartens, falls nach Optimierung der Beckenauslegung die Chloridkonzentration der Winterabwässer bei Lastfall 1dennoch höher als 200mg/l ist. Zu dieser Forderung gibt es bloß den Hinweis: "Die Beckenbemessung wurde gem. den aktuell gültigen Richtlinien vorgenommen. In der Winterperiode werden die Wässer retendiert und gedrosselt, über Pumpendruckleitungen in die Thaya abgeführt. Hierfür wurde ein entsprechender Chloridnachweis geführt. Siehe dazu die Mappe 2. 1, Einlagen bis " Dieser, knappe Hinweis ist erstens das einzige Eingehen auf die Forderung der UVP- Gutachter, noch dazu betrifft dieser Hinweis nicht die momentan zur Debatte stehende 1. Realisierungsstufe Umfahrung Drasenhofen, sondern die 2. Realisierungsstufe. Weiters beziehen sich die Einlagen bis bloß auf die 2. Realisierungsstufe. Dem Umsetzen der Auflagenvorschläge, -forderungen der UVP-Gutächter wurde mit keinem Wort Rechnung getragen, somit ist weiteres Untersuchen auf Umweltwirkfaktoren notwendig, worauf noch detaillierter im Folgenden eingegangen wird Stellungnahme UVP-Koordination Gemäß Einlage wurde eine Vielzahl von Maßnahmen aus dem UVP-Gutachten 2007 in DI Gschier / DI Rathschüler Seite 262 / 393

264 die Projektänderungen 2013 eingearbeitet. Das gesamte Einreichprojekt inklusive aller seitens der Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen (Unterlagen 2005, Verbesserungen 2006 sowie Projektänderungen 2013) wurde von der UVP-Behörde unter Beiziehung von Sachverständigen auf dessen Umweltverträglichkeit geprüft. Die Ergebnisse der Begutachtung durch die Sachverständigen der Behörde sind den jeweiligen Teilgutachten sowie dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen. Seitens der Sachverständigen der Behörde wurden eine Vielzahl von Maßnahmen und Beweissicherungen nach dem Stand der Technik zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit vorgeschrieben. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Die 2007 gestellte Maßnahmenforderung bezog sich auf den damaligen Stand der Genehmigungspraxis. Auf gesetzliche Regelungen zur Beschränkung des Chlorideintrages in Vorfluter konnte damals nicht Bezug genommen werden. Daher wurde auf ein Gewässerökologisches Gutachten Bezug genommen, welche schädliche Wirkungen hoher Chloiridkonzentratoionen in Vorflutern ab etwa 200 mg/l erkannte. Zwischenzeitlich wurden in Österreich Qualitätszielverordnungen erlassen, die den zulässigen Eintrag von Chlorid in Vorfluter regeln. Der maßgeblichen Verordnung folgend (QZV Ökologie Oberflächengewässer) ist der Eintrag mit 150 mg/l im Jahresmittel zu begrenzen. Die vorliegende Planung nimmt auf dieses Regelwerk Rücksicht, die Planung wurde entsprechend angepasst. So wurde festgestellt, dass mit Realisierungsstufe 1 der Richtwert für Chlorid gemäß QZV Ökologie OG wie auch eine mittlere Chlorid-Konzentration von 150 mg/l im Winter und im Sommer eingehalten wird (vgl. TGA Gewässerökologie). Demgemäß ist die Errichtung des Straßenwasserkanals entlang der Krautmühle und dem Fasangarten mit einer Einleitung erst unterhalb der Fasangartenmauer in den Stützenhofner Bach nicht mehr Projektgegenstand. Erst in Realisierungsstufe 2 kann der genannte Richtwert für Chlorid im Stützenhofner Bach nicht mehr eingehalten werden, sodass die Projektwerberin die Ableitung der Winterwässer in die Thaya vorsieht. Einwand 14N.3 Begründung der Projektänderung - Gewässerschutz an Straßen Seite 3, Einlage "Nachstehende Richtlinien gaben den Ausschlag für die in weiterer Folge beschriebenen Adaptierungen der Entwässerungsanlagen: - RVS Gewässerschutz an Straßen - Arbeitsbehelf "Chloridbelastete Straßenwässer..., August 2011, NÖ-Abt. WA2 Laut RVS Seite 10, Punkt sind Bodenfilterbecken, Becken mit Bodenfilterpassage grundsätzlich als Mehrbeckenanlagen auszuführen. Die geplanten Abwasseranlagen bestehen jedoch bloß aus einem Absetzbecken und einem Bodenfilterbecken, das Winterwässerauffangbecken kann nicht dazu gerechnet werden. D. h.: der RVS wurde nicht entsprochen, da ein weiteres Bodenfilterbecken fehlt. Der Arbeitsbehelf "Chloridbelastete Straßenwässer-Auswirkungen auf Vorfluter", August des Amtes der NÖ Landesregierung Abteilung WA2 stellt keine weitere Richtlinie oder Vorschrift dar, sondern ist bloß ein Arbeitsbehelf. Die RVS sagt NICHT, daß das Bemessen der Becken bloß einjährliche Starkregenereignisse DI Gschier / DI Rathschüler Seite 263 / 393

265 als Höchstmaß zu berücksichtigen hat, sondern die RVS Seite 14 lautet: "Die nachstehenden Ansätze (Absetzbecken 1 -jährliches, Bodenfilterbecken 1-jährliches 15- Minuten-Starkregenereignis) sind als Mindeststandards für die Beckenbemessung anzusehen. Die Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten, der konkreten Vorflutsituation und Grundwassersituation sowie verschiedener wasserrechtlich relevanter Gesichtspunkte kann darüber hinausgehende Betrachtungen u. Bemessungsansätze erforderlich machen... Dieser Bemessungsansatz (Mindeststandard) ist aufgrund der Vorflutsituation bzw. der Sensibilität unterliegender Bereiche gegebenenfalls zu adaptieren." Diese RVS ist keineswegs als einzig zu betrachtende Richtlinie u. Vorschrift bezüglich Straßenentwässerung anzusehen, das leider in der gesamten UVE als Argument für die Umweltverträglichkeit geschieht, sondern sie unterliegt, wie sie- selbst im Punkt 9, Seiten 21, 22 u. 23 anführt, Verordnungen, Gesetzen etc. wie z. B.: QZV Chemie OG, QZV Ökologie OG, QZV Chemie GW, Wasserrechtsgesetz 1959, TWV(Trinkwasserverordnung), etc., die bei neu zu errichtenden Straßenabwasseranlagen zu beachten sind. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Der Bemessung der Gewässerschutzanlagen wurden die Niederschlagsdaten des Gitterpunktes 1590 (ehyd), Bereich Drasenhofen zugrunde gelegt. Im Zuge der Erstellung des gegenständlichen Gutachtens wurden die Bemessungsniederschläge gemäß ehyd für sämtliche Gitterpunkte im erweiterten Untersuchungsraum erhoben und verglichen. Demgemäß können die den Bemessungen zugrunde gelegten Niederschlagswerte als richtig erachtet werden. Das Volumen der Gewässerschutzanlagen wurde auf den Rückhalt eines fünfjährlichen Regenereignisses bemessen. Das Volumen des Absetz- und des Bodenfilterbeckens gewährleistet damit den Rückhalt aller Niederschlagswässer, die während eines fünfjährlichen Regenereignis im Einzugsgebiet der Gewässerschutzanlage anfallen. Das heißt, es wird nicht nur ein 15 minütiges Ereignis rückgehalten. So kann beispielsweise die GSA 1.2 ein fünfjährliches Ereignis mit der Dauerstufe 720 Minuten (12 Stunden) schadlos aufnehmen. Niederschlagsereignisse längerer Dauer bewirken einen im Gegensatz zum Abfluss aus der Anlage geringeren Zufluss wodurch der Wasserspiegel in der Anlage wieder abnimmt. Die RVS , Gewässerschutz an Straßen sieht wie folgt vor: Gewässerschutzanlagen mit nachfolgender Ableitung in Oberflächengewässer Für die Ermittlung des Volumens [m³] sowohl des Absetzbeckens als auch des Bodenfilterbeckens ist das 1-jährliche 15-Minuten-Starkregenereignis als Bemessungsniederschlag heranzuziehen. Dieser Bemessungsansatz ist aufgrund der Vorflutsituation bzw. der Sensibilität unterliegender Bereiche gegebenenfalls zu adaptieren. Eine Bemessung der Gewässerschutzanlagen an der A 5 Nord B gemäß Mindestanforderung der RVS hätte Beckenkubaturen ergeben, die deutlich kleiner als die nunmehr zur Ausführung vorgesehenen Volumina wären: Durch die Wahl des Bemessungsansatz hat die Projektwerberin der Forderung der RVS nach Berücksichtigung der Vorflutsituation bzw. der Sensibilität unterliegender Bereiche Rechnung getragen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der vorliegenden Dimensionierung der Becken auch größere Filterflächen vorgesehen werden, welche die Reinigungsleistung der Anlage erhöhen. Die genannte Richtlinie sieht die Errichtung eines Absetz- und eines Bodenfilterbeckens zur Reinigung der Straßenwässer vor. Ein weiteres Becken zur Reinigung der Straßenwässer ist darin nicht vorgesehen und ist auch nicht erforderlich. Das bei den gegenständlichen Anlagen zusätzliche Winterbecken dient lediglich dem Rückhalt der Winterwässer, es hat keine DI Gschier / DI Rathschüler Seite 264 / 393

266 Reinigungsfunktion. Hinsichtlich der genannten Richtlinien und Gesetze ist festzustellen, dass diese selbstverständlich als Beurteilungsgrundlage dienen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Für den Fachbereich Gewässerökologie wurden die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, des WRG 1959 idgf sowie der Qualitätsverordnungen (QZV Ökologie OG, QZV Chemie) berücksichtigt. Im entsprechenden TGA wird an zahlreichen Stellen darauf eingegangen. Die Trinkwasserverordnung und die QZV Chemie GW sind für den ggst. Fachbereich nicht relevant. Einwand 14N.4 Niederschlagsdaten Von einer wahren Aktualisierung der Niederschlagsdaten, Stand , des hydrographischen Dienstes Österreich, und dem Hinzuziehen der ZAMG-KIimadaten Österreich kann aufgrund des wissenschaftlich bestätigten Anstiegs von Starkregenereignissen gepaart mit extremen Trockenperioden (Flood-Risk, Helga Kromp-Kolb) nicht die Rede sein. Seit 2006 nehmen in diesem Raum Drasenhofen/Mikulov Starkregenereignisse enorm zu, selbst 1000jährliche Hochwasserereignisse, - hochgerechnet von 100 jährlichen, da es ja vor 1000 Jahren noch keine diesbezüglichen Aufzeichnungen gab, die ältesten liegen rund um das Jahrhundert von Mikulov/Lichtenstein vor -, treten alle zwei bis fünf Jahre auf. Konkret, die Wiesen und Teile der Waldflächen des Fasangartens waren im Juli 2006 das erste Mal überschwemmt, knapp drei Hektar links u. rechts des Stützenhofener Grabens standen 50 cm tief unter Wasser. Das gleiche Szenario spielte sich im Juni 2011 ab, ein ca. einstündliches Starkregenereignis im Bereich Stützenhofen genügte, um wiederum wertvolles Weideland gänzlich unter Wasser zu setzen. Beide Vorfälle sind photographisch, als auch schriftlich dokumentiert. Von der letzten Überschwemmung konnte sich auch das PROFOR-Team von Norbert Kreuzinger, die den Stützenhofener Graben ausführlichst innerhalb des Fasangartens von 2009 bis 2011 untersuchten, überzeugen. (Siehe auch dazu Einsprüche v. 9. März Esp 3 - Seiten 2 u. 3) Zu diesem Zeitpunkt der vorletzten Überschwemmung hatte PROFOR bereits eine Trübungssonde im Einlauf zur Gerinneaufweitung des Baches knapp ein Jahr lang installiert, deren Meßergebnisse vorliegen. Weswegen der Projektwerber nicht auf die Daten der Wettermeßstationen Drasenhofen als auch Mikulov zurückgriff, zusätzlich den rasch fortschreitenden Klimawandel dieser Region nicht berücksichtigte, ist schleierhaft. Daten der Meßstation Poysdorf, Mistelbach oder der Leiser Berge sind nicht repräsentativ für diese Gegend, deswegen können sämtliche mit Niederschlägen in Zusammenhang stehende Berechnungen seriöserweise nicht nachvollzogen werden, müssen im Gegenteil als unrichtig bezeichnet werden. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Zur Charakterisierung des Stand des Wissen wird ein Zitat aus Formayer et.al 2009 (Auswirkungen des Klimawandels auf die Hochwasserereignisse in Oberösterreich, BOKU-Met Report 14) angeführt: Wegen der komplexen Niederschlagsverteilung in Österreich kann man DI Gschier / DI Rathschüler Seite 265 / 393

267 auch keine einheitlichen Trend bei der Niederschlagsentwicklung erwarten. Nur im äußersten Westen Österreichs zeigen sich in den letzten Jahrzenten eine Niederschlagszunahme und auch eine Zunahme der Niederschlagsintensität. Für den Großteil Österreichs ergibt sich keine Änderung und im Südosten wurde eine leichte Niederschlagsabnahme bei der Jahresniederschlagssumme beobachtet. Im Gegensatz zur Temperatur kann man derzeit aus den Beobachtungen für Niederschlag noch keine klaren Rückschlüsse auf den Klimawandel ziehen. Hochwassergefahr besteht bei besonderen Wetterereignissen (z.b. Vb-Lage; Strömungssituation aus dem Mittelmeerraum mit hohem Feuchtanteil) und Niederschlagsereignissen bei gesättigtem Boden. Diese können immer wieder auftreten. Besonders kleinräumige (Gewitter) Niederschlagsereignisse können immer wieder auftreten. Diese sind nicht langfristig prognostizierbar. Die amtliche Messstation Poysdorf ist für den Raum als repräsentativ zu bewerten. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Mit der laufenden Aktualisierung von hydrografischen Daten tragen die hydrografischen Dienste in Österreich Klimaänderungen Rechnung. Damit fließen Extremereignisse der letzten Jahre in die Statistiken ein und führen damit zu einer laufenden Anpassung der den Berechnungen zugrunde zu legenden Parameter. Diese Werte sind gemäß den Normen und Richtlinien den Berechnungen zugrunde zu legen. Eine willkürliche Änderung dieser Parameter entspricht somit nicht den Richtlinien. Einwand 14N.5 Beckenanlagen ad Einlage Seiten 7 ff "Für die Dimensionierung der Wasserableitung zu den Beckenanlagen wird folgendes charakteristisches Regenereignis angenommen: 15 Minuten andauerndes fünfjährliches Starkregenereignis..." "Gesamtvolumen der Beckenanlagen, Absetz- u. Filterteil,: 1 5min.-Dauer, 5-jährlicher Niederschlag..." "Volumen Absetzbecken: 15min-Däuer, 1 -jährliche Regenspende..." "Dimensionierung des Volumens des Winterbeckens laut mittlerem Jahres- Winterniederschlag von November bis März aus den ZAMG-Klimadaten " Bei den heutigen Wetterphänomenen ein- bis fünfjährliche Niederschlagsereignisse als charakteristisch zum Bemessen der Abwasserreinigungsbecken hinzustellen, ist sehr kühn, entspringt jedoch bloß dem Unwillen und plötzlichem Spar-Eifer, die Beckenanlagengröße der Realität anzupassen. In den letzten acht Jahren bestanden die Sommerniederschläge beinahe ausschließlich aus jährlichen Gewittern, Starkregenereignissen, dessen Dauerstarkregen bis zu einer Stunde andauerte. Beispiele der letzten Tage: 21 Juli jahrl. Starkregen - Dauer 45 min 7 Juli" - 25-jährl."- Dauer 45 min 30 Juli" - 10-jährl."- Dauer 60 min 3. August" -100-jährl." -Dauer 30 min (Überschwemmung Landstraße Steinebrunn, Beginn ca. 15 Uhr) DI Gschier / DI Rathschüler Seite 266 / 393

268 3. August" - 40-jährl." - Beginn 20 Uhr - Dauer 60 min 4. August" - 50-jährl." - Beginn 16 Uhr 45 - D.= 45 min (leichte Überschwemmung Fasangarten, Bach tritt über die Ufer) Dies sind zwar persönliche Aufzeichnungen, doch sie können diese Daten gerne mit der Wetterstation Drasenhofen vergleichen. Siehe auch Esp 1- Seiten 10 bis 12 - Überschwemmung v. 9. Juli jährliches Ereignis, der Ort Steinebrunn entging damals knapp einer Katastrophe, hätte der Schutzwald Fasangarten nicht die gröbsten Wassermassen zurückgehalten. Zur Überschwemmung vom Juni 2011 lege ich ein Bild einer der überschwemmten Wiesen des Fasangartens bei. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Es wird auf die Stellungnahme zu Einwand 14N.3 verwiesen. Einwand 14N.6 Ernüchternde Ergebnisse einer Diplomarbeit an einer vergleichbaren Gewässerschutzanlage Die untersuchte Anlage am Stadtrand von Wien an einem Autobahn-Streckenabschnitt mit einem jährlich durchschnittlichen Verkehr von Kfz/Tag ging im Frühjahr 2011 in Betrieb und entspricht im Aufbau im Wesentlichen den Punkten der RVS , nach der auch die Anlagen der Umfahrung Drasenhofen gebaut werden sollen. Die Gewässerschutzanlage(GSA) wurde im Rahmen der Diplomarbeit "Untersuchungen an einer zweistufigen Gewässerschutzanlage mit trockenfallendem Bodenfilterbecken" eines Diplomanden des Institutes für Siedlungswasserbau, Industriewasserwirtschaft und Gewässerschutz der Universität für Bodenkultur im Jahre 2012 außerhalb der Wintermonate, d. h. keine Salzstreuperiode, untersucht. Der einzige Unterschied zu den GSA-Drasenhofen liegt im Fehlen eines eigenen Winterabwasser-Sammelbeckens, das jedoch keinerlei Reinigungsaufgaben erfüllt, bloß dazu dient, die Chloridfrachten im Abwasser dosiert ganzjährlich dem Vorfluter zuzuführen. Die Schwermetallentfernungsraten lagen bei Chrom bei 58,3%, bei Kupfer bei 64,7% und bei Zink bei 67,8%. Ein Starkregenereignis am 10. Juni 2012 mit starker Anfangsintensität, insgesamt fielen in 70 Minuten ca. 8 mm Regen, erzeugte im Absetzbecken kein Absetzen der abfiltrierbaren Stoffe (AFS), sondern genau das Gegenteil. Starke Schleppkräfte des ersten Spülstoßes lösten bereits abgesetzte Stoffe, sodaß mehr Partikel in das Filterbecken gelangten, als im Zulauf zum Absetzbecken vorhanden waren. Ebenso konträr verhielt es sich bezüglich des gelösten Kohlenstoffes (DOC). Im Ablauf, nach dem Durchlaufen des Filterbeckens, lag die Konzentration höher als im Zulauf zur Beckenanlage. Die Reinigungsleistung der Anlage zeigt einen erschütternden Wirkungsgrad: - Abfiltrierbare Stoffe AFS ,4 % - elektrische Leitfähigkeit LF - minus - 23,3 % - gelöster Stickstoff N-ges, gel - +31,4% - Kohlenstoffsummenparameter: DOC - minus -54,3% DC - minus -48,6% DI Gschier / DI Rathschüler Seite 267 / 393

269 Bezüglich der Reinigungsleistung abfiltrierbarer Stoffe (AFS), die eine Partikelassoziation mit Schwermetallen, Polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe(PAKs) und MKWs darstellen, liegen Grenzwertüberschreitungen (> 30mg/l) bei dem Starkregenereignis vom vor. Überschreitungen der Immissionsziele der Qualitätszielverordnung Chemie - Oberflächengewässer (QZV Chemie OG) sind bei den Parametern Chrom, Kupfer, Nickel und Zink festzustellen. Bereits nach einem Jahr Betriebszeit konnten Veränderungen der Durchlässigkeit der Filterbecken im Ausmaß von minus 37% beobachtet werden. Obwohl die Probennahmen außerhalb der Winterzeit (Salzsteuen) stattfanden, wiesen die Ablaufwerte sehr hohe Chloridkonzentrationen - 180mg/l - vorallem bei Starkregen auf, die auf Rücklösungsvorgänge in den Filterbecken, als auch der Böschungen zurückzufuhren sind. Der Autor dieser Diplomarbeit kommt zu dem Schluß, daß die untersuchte Anlage die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nur zum Teil erfüllt. Hohe Ablaufkonzentrationen und schlechte Wirkungsgrade wurden zumeist bei stärkerer hydraulischer Belastung beobachtet. Dafür sind Mängel in der Bemessung und der baulichen Ausgestaltung verantwortlich zu machen. Diese Untersuchung zeigt sehr deutlich, daß Starkregenereignisse größer als fünfjährliche Ereignisse zweistufige Anlagen, die auf ein- bis fünfjährliche Ereignisse bemessen sind, sehr rasch an ihre Grenzen des wahren Schutzes der Gewässer als auch des Trinkwassers(Grundwasser) fuhren können. Aus gutem Grund besitzen diese Anlagen einen Überlauf fur stärkere Niederschläge als das Bemessungsereignis, doch dann erzeugt selbst der erste Spülstoß, das ja mit dieser Studie bewiesen wurde, Ablaufwerte, die jenseits von Gut u. Böse angesiedelt sind und die Immissionsgrenzen der QZV Chemie OG als auch die QZV Chemie GW bei weitem überschreiten. Der Aufwand, diese Anlagen zumindest auf 30-jährIiche Regenereignisse zu bemessen und einen zweiten Bodenfilter nachzuschalten, ist im Vergleich zum Sanieren verseuchter Bäche oder verseuchten Grundwassers äußerst gering und steht auch in keiner Relation zu bloß einem Brückenbauwerk, geschweige denn den Gesamtkosten des Projektes. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Wie bereits in der Stellungnahme zu Einwand 21.3 festgestellt, muss im Rahmen der Beurteilung eines Vorhabens aus Sachverständigensicht davon ausgegangen werden, dass die errichteten Bauwerke planungs- und richtlinienkonform hergestellt werden. Demgemäß ist zu erwarten, dass die geplanten Gewässerschutzanlagen ihre Wirkungen erzielen und es zu keinen erheblichen Schadstoffbelastungen in den Vorflutern, in welche die gereinigten Straßenwässer eingeleitet werden kommt. Zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Funktion wird ein Beweissicherungsprogramm gefordert, welches die Funktion der Anlagen dokumentiert. Bei der in der Diplomarbeit betrachteten Anlage liegen scheinbar Ausführungsmängel vor, die einer ordnungsgemäßen Funktion der Anlage entgegenstehen. So dürfen in die Anlage einrinnende Straßenwässer zu keiner Aufwirbelung bereits abgesetzter Feinteile führen. Auch ist die Filterfläche des Bodenfilters eben auszuführen, damit eine gleichmäßige Beschickung mit den im Absetzbecken vorgereinigten Straßenwässern erfolgt. Die Wirkung von Gewässerschutzanlagen betreffend hat eine Studie von Geiger-Kaiser & Jäger (2005) die Effizienz der Reinigungsleistung von Bodenkörperfilteranlagen bestätigt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 268 / 393

270 Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Grundsätzlich entspricht die Bauweise der Gewässerschutzanlagen dem Stand der Technik. Weiters hat die Studie von Geiger-Kaiser & Jäger (2005) die Effizienz der Reinigungsleistung von Bodenkörperfilteranlagen bestätigt, allerdings hängt die tatsächliche Reinigungsleistung einer Anlage von den konkreten baulichen Eigenschaften ab, z.b. der Korngrößenverteilung des Filters (Kiesanteil). Hierzu bietet die zitierte Diplomarbeit eine wichtige Information, zeigt sie doch deutlich Defizite in der Funktionalität einer GSA bei ungünstiger baulicher Ausgestaltung auf ( Mängel in der Bemessung und der baulichen Ausgestaltung ). Im Detail wird hierzu auf die Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser verwiesen. Was die zitierte Überschreitung der Umweltqualitätsnormen (UQN) gemäß QZV Chemie OG bzw. der QZV Ökologie OG (chemische Komponenten) betrifft, so kann erst dann von einer solchen gesprochen werden, wenn eine ausreichende Datenbasis dazu vorliegt. Die Überschreitung ist insbesondere an eine konkrete Aufnahmefrequenz gebunden. Nach 5 Abs. 1 QZV Chemie OG befindet sich ein Oberflächenwasserkörper in einem nicht guten chemischen bzw. ökologischen Zustand, wenn die mittlere Konzentration eines Parameters die in Anlage A bzw. Anlage B festgelegte Umweltqualitätsnorm überschreitet. Die mittlere Konzentration eines Parameters in einem Oberflächenwasserkörper ist als arithmetischer Mittelwert über alle in einem Beobachtungszeitraum gemessenen Konzentrationen zu berechnen. Es sind die in 6 der QZV Chemie OG festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Dauer des Beobachtungszeitraumes, der Messhäufigkeit, der Probenahme und der analytischchemischen Messanforderungen einzuhalten. Aus Messwerten, die über den Werten für die Immissionsziele für Grund- und Oberflächengewässer liegen, ist daher nicht automatisch auch eine Überschreitung der UQN gemäß den genannten QZV abzuleiten. Einwand 14N.7 Studie - Gewässerschutzanlagen - 30-jährIich Die Studie von Dipl. Ing. Dr. Margot Geiger-Kaiser u. Dr. Paul Jäger "Wirksamkeit von Retentionsfilterbecken zur Reinigung von Straßenoberflächenwässern" der Reihe Gewässerschutz Band 11, 2005, des Landes Salzburg zeigt anschaulich, welche Schadstoffe unter welchen Bedingungen von Bodenfilteranlagen im Ablauf zum Vorfluter in welchem Ausmaß reduziert werden können. Die untersuchten, obwohl schon älteren Anlagen, ab dem Jahre 1993 aufwärts, sind an 30- jährliche Regenereignisse angepaßt und großteils als mehrstufige und nicht bloß einstufige Bodenkörperfilteranlagen angelegt. Der Wirkungsgrad bezüglich der Parameter Aluminium, Kupfer, Eisen, Chrom, Nickel, Zink und PAK liegt bei den drei untersuchten Anlagen im hohen Bereich zwischen 80 und 95%. Als wesentlicher Faktor fur das Rückhaltevermögen für Schwermetalle ist das Trockenfallen der Filter ausschlaggebend, wodurch Rücklösungsprozesse vermieden werden. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser In der genannten Studie geht es vornehmlich um die Wirkung von Bodenfiltern. Diese wird in der Studie bestätigt. Ihrem Aufbau und ihrer Zusammensetzung entsprechen die im gegenständlichen Vorhaben eingesetzten Filter dem Stand der Technik. Die in der Studie dargestellten Reinigungsleistungen sind damit jedenfalls zu erwarten. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Die Dimensionierung der GSA ist für die Beurteilung der Reinigungsleistung nicht relevant, DI Gschier / DI Rathschüler Seite 269 / 393

271 da letztere (auch in der zitierten Arbeit) für regelmäßig auftretende, kleinere Regenereignisse abgeschätzt wird. Rücklösungen sind primär von den Redoxbedingungen und den ph- Verhältnissen im Filterkörper. Wie im TGA Gewässerökologie und Fischerei ausgeführt, sind in den Straßenwässern keine ph-werte gegeben, die eine nennenswerte Rücklösung von Schwermetallen erwarten lassen, Weiters ist ein regelmäßiges Trockenfallen des Filters vorgesehen, sodass auch diesbezüglich ein hohes Rückhaltepotenzial gewährleistet ist. Einwand 14N.8 Massive Kritik an UVE - Fehlen v. Ablaufdaten In der vorliegenden UVE, -Projektänderungen-Umfahrung Drasenhofen-, fehlen sämtliche Angaben zu den im Ablauf nachwievor befindlichen Konzentrationen an Schwermetallen, Kohlenstoffverbindungen, Pestiziden, PAKs etc. Kurz gesagt, sämtliche Schadstoffe, die durch die Straßenabwässer in die Gewässer u. in weiter Folge, -wie dies nicht nur im Fasangarten der Fall ist, sondern sämtliche trockenfallenden Gewässer betrifft -, auch ins Grundwasser gelangen, werden ausgegrenzt. Aus Sachverständigensicht, Geiger-Kaiser u. Jäger, ist neben der festgestellten Reinigungsleistung auch das noch vorhandene Reinigungsvermögen des Filterbodens zu beurteilen. Vergleichsdaten von den schon bestehenden Anlagen des Abschnittes A5 Eibesbrunn müßten bereits vorhanden sein, werden jedoch aus welchen Gründen auch immer, geheim gehalten. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Die gegenständlich geplanten Gewässerschutzanlagen lassen eine ausreichende Reinigungsleistung und damit die Einhaltung der zulässigen Ablaufwerte gemäß allgemeiner Abwasseremissionsverordnung erwarten. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei In Hinblick auf den chemischen Zustand wurde im TGA Gewässerökologie und Fischerei eine grobe Immissionsabschätzung für straßenspezifische Schadstoffe (Schwermetalle, PAK) in den Vorflutern vorgenommen. Auf Grundlage dieser Abschätzung ist anzunehmen, dass die Umweltqualitätsnormen gemäß EU-RL 39/2013 eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten, ist jedenfalls ein hoher Wirkungsgrad der Anlagen erforderlich. Mit entsprechenden Auflagen aus dem Fachbereich Nr. 9 Oberflächengewässer und Grundwasser zur Überprüfung der Effizienz des Bodenfilters wird gewährleistet, dass die Filterwirkung der GSA langfristig erhalten bleibt und die Ablaufkonzentrationen und -frachten gemäß AAEV nicht überschritten werden. Nachdem davon auszugehen ist, dass eine Ableitung aus den GSA in der Regel nur dann erfolgt, wenn die Vorfluter ausreichend Wasser führen (Niederschlag, Schneeschmelze), ist ein rascher Weitertransport und in weiterer Folge eine Verdünnung der Schadstoffe gewährleistet. Das gilt im Besonderen für den Fall, dass der Notüberlauf der GSA anspringt und eine erhöhte Schadstofffracht in die Gewässer gelangt. Eine Sondersituation ist aus gewässerökologischer Sicht am Stützenhofner Bach im Bereich des sogenannten Fasangartens gegeben. Der Bach ist wenig eingetieft und dürfte auch bei Abflussverhältnissen unter HQ 5 über die Ufer treten. Es ist von einer regelmäßig stattfinden lateralen Vernetzung zwischen dem Bach und dem angrenzenden Sumpfgebiet im Fasangarten auszugehen. Zum Schutz des Bach-Sumpfgebiets am Stützenhofner Bach wird ein erweitertes Monitoring für den Bereich zwischen den GSA 2.1/2.2 und der B 7 gefordert. Je nach Ergebnis der Untersuchungen werden in weiterer Folge auch zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der Schadstofffracht notwendig sein. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 270 / 393

272 Unter Berücksichtigung der Maßnahmen sind somit die Auswirkungen von Ableitungen der in den GSA gereinigten Straßenwässer auf die Vorfluter in Hinblick auf die Qualitätszielverordnungen für Oberflächengewässer mit keine / sehr gering zu beurteilen. Einwand 14N.9 Winterabwassersammelbecken unter Grundwasserniveau "Demnach kommen die Sohlen der Winterbecken bei allen Gewässerschutzanlagen nennenswert unterhalb des Bemessungsniveaus zum Grundwasser zu liegen." Einlage Seiten 14 u. 15 Die Sohlen der beiden Winterbecken der Gewässerschutzanlagen G 2.1 als auch G 2.2 würden demnach 1,1 Meter im Grundwasserstrom zu liegen kommen. Inclusive der Betonabdichtung und der drainierenden Filterkiesschichte(30cm mächtig) im Gesamtausmaß von mindestens 50 cm wären großflächige Einbauten im Grundwasser einen Meter sechzig tief situiert. Zusätzlich sollen Spülschächte zum Warten der grundwasser-ausleitenden Drainagen ebenfalls im Grundwasser eingebaut werden. Entschuldigen Sie meinen Zorn, doch diese Idee, Grundwasser großflächig abzusenken und in diesem, unserem kostbarsten Gut, Abwassersammelbecken zu errichten, kann bloß dem Geist eines natur- u. menschenverachtenden Individuums entspringen. Abgesehen davon widerspricht dieser "Wahnsinn" sämtlichen Intentionen des Wasserrechtsgesetzes 1959 idf BGBL. I Nr. 98/2013, Ziffern 1-6des 30 Abs.(i). Laut der dazugehörigen Grundwasser-Ableitungs-Berechnung, die ich bei diesem großflächigen Drainieren äußerst in Frage stelle, ergäbe dies einen quantitativen Verlust an kostbarem Trinkwasser, bloß des den Stützenhofener Graben begleitenden Grundwassers, in Höhe von Liter pro Tag. Das kann doch wohl nicht Ihr Ernst sein!! Wenn Sie wollen, daß mein Trinkwasserbrunnen, siehe Esp 1- Seite 3 ff, versiegt, das naturschutzfachlich hochstehend anerkannte Sumpfgebiet austrocknet, der alte Baumbestand des Schutzwaldes Fasangarten abstirbt, dann träumen Sie weiter, Ihren von extremem Zynismus gegenüber der Natur u. den Menschen geprägten Traum. Doch nicht mit mir!!! - Kein weiterer Kommentar!!! Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Zur Wahrung der Auftriebssicherheit müssen laut vorliegender Planung lokale Drainagen um einzelne Becken der Gewässerschutzanlagen errichtet werden, über die andringendes Grundwasser abgeleitet wird. Durch eine Maßnahmenforderung aus dem Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser wird der Projektwerberin aufgetragen, die Lage und die Höhenlage jener Gewässerschutzanlagen zu optimieren, die zur Gewährleistung der Auftriebssicherheit Grundwasserhaltungen erforderlich machen. Sollte im Zuge dieser Optimierung auf derartige Grundwasserentnahmen nicht verzichtet werden können, so sieht eine weitere Maßnahmenforderung die weitgehende Versickerung der in den Drainagen gewonnenen Wässer vor. Einwand 14N.10 Chlorid - die Chloridberechnungen sind nicht nachvollziehbar, sondern bloß auf den Grenzwert 150mg/l schöngerechnet. Tatsächlich nachrechenbare, welche Zahlen wurden in welche Formeln eingesetzt, Rechenbeispiele existieren nicht. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 271 / 393

273 Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Die Chloridberechnung ist grundsätzlich nachvollziehbar, wenngleich aufgrund die zahlreichen Einflussfaktoren und Rahmenbedingungen einigermaßen komplex. Im TGA Gewässerökologie wurden alle relevanten Berechnungen neu durchgeführt, weiters wurde darauf geachtet, diese Berechnungen transparent und nachvollziehbar darzustellen. Einwand 14N.11 Kreisverkehr - die beiden geplanten Kreisverkehrsanlagen bewirken extremen Stau und ein Verringern der Geschwindigkeit auf nahezu Null, damit einhergehenden zusätzlichen Schadstoffausstoß via Anfahren(LKW), ebenfalls liegen dafür-keine Vergleichsmodellberechnungen zu einem flüssigen Verkehrsstrom vor. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Bei den prognostizierten Verkehrsmengen sind die beiden Kreisverkehrsanlagen ausreichend dimensioniert und leistungsfähig. Einwand 14N.12 Kein Prüfen alternativer Varianten - auf meine bereits 2006 vorgeschlagene Variante-Ost wurde nicht eingegangen, seit 2007, immerhin sieben Jahre lang war Zeit, diesen Vorschlag zu überdenken, erstmals eine Variantenprüfung inclusive Gegenüberstellen der unterschiedlichen Kosten anzustellen. - Ein grober Mangel des gesamten s, nie Varianten auch die von Ortskundigen wahrhaft geprüft zu haben. (siehe Esp 1 - Seite 16 ff) Stellungnahme UVP-Koordination Dem eingereichten Projekt ist eine umfangreiche Variantenuntersuchung vorangegangen, die in Einlage (Einreichprojekt 2005) zusammengefasst ist. Einwand 14N.13 Ausgleichsflächen - Bezug zum Standort - zur Verfügung stehende Ausgleichsflächen sind nicht angegeben, obwohl die Grundstückskäufe angeblich bereits abgeschlossen sind. Wie ist die Aussage - "insgesamt sind 4,72 ha Ersatzaufforstungsflächen vorgesehen, wobei bereits 3,9 ha aufgrund synergetischer Nutzung von Flächen in der Ausgleichsflächenbilanzenthalten sind." (Einlage Seite 5) - zu verstehen, ein ausreichendes Erklären dazu fehlt, genauso wie eine Angabe, wo die 42,54 ha ökologischer Ausgleichsflächen außerhalb der "Betriebsumhüllenden vorgesehen sind! Ausgleichsflächen dienen dazu, den im Gebiet entstandenen Schaden auch im betroffenen Gebiet auszugleichen und nicht Ausgleichsflächen in "Dschibuti" anzurechnen, davon profitieren weder die Natur noch der Mensch vor Ort. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die Ausgleichsflächen sind auch außerhalb der Umhüllenden in den Einlagen und (dort jeweils in den Planfenstern A und B) verortet. Diese dienen der Kompensation von Lebensraumverlusten wertbestimmender Tier- und Pflanzenarten und müssen daher in jenem Raum (naturräumliche Einheit) liegen, der von diesen Arten (bzw. deren lokaler Bestände/Populationen) genutzt wird. Es kann allerdings sinnvoll oder sogar vorteilhaft sein, dass diese Flächen außerhalb der Betriebsumhüllenden liegen (diese wird ja durch die DI Gschier / DI Rathschüler Seite 272 / 393

274 technische Projektplanung und nicht naturräumlich definiert), wie z.b. die Maßnahmenflächen Af-WH-wi-053 (Anlage eines gehölzarmen Wiesen-Hecken-Komplexes von knapp 2,4 ha Größe im Bereich Kappelberg) oder AF-Wi-mf-074 (Anlage einer mäßig feuchten wiese von 2,9 ha Größe südwestlich Poysbrunn). Einwand 14N.14 Absurder Abwasserkanalbau - Keine Nachhaltigkeit - das Ableiten der Winterwässer im Zuge Realisierungsstufe 2 via 15km-langem Druckrohr und 13 Pumpstationen zur Thaya bei Alt-Prerau ist kostenmäßig weder in der Bau- noch in der Betriebsphase aufgeschlüsselt. Ökologische Risken, Entwässern via Kanal, Einbauten ins Grundwasser, wurden nicht angesprochen. Entsalzungsanlagen vor Ort, wie auch immer geartet, wären ein Denkansatz, der unbedingt in Erwägung zu ziehen ist. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Wirtschaftliche Aspekte sind im Rahmen des UVP Verfahrens nicht beurteilungsrelevant. Überlegungen zu Entsalzungsanlagen wurden bereits angestellt. Dabei wurde festgestellt, dass eine wirtschaftlich vertretbare Methode zum Lösen der Salze aus dem Straßenwasser nicht existiert. Demgemäß ist die Ableitung der Winterwässer in den nächstgrößeren Vorfluter als Stand der Technik heranzuziehen. Einwand 14N.15 Überschwemmungsgefahr - Projekt - Güterwege Via flächenhaftem Versiegeln eines Teiles des Einzugsgebietes des Stützenhofener Grabens, Umfahrungsstraße, Asphalt-Güterwege, im Ausmaß von 3,7 ha Straßeneinzugsflächen und ca. 0,3-0,5 ha asphaltierter Güterwege erhöht sich das Überschwemmungsrisiko innerhalb des Fasangartens enorm. Bei einem 100 jährlichen Regenereignis, die Brückendurchlässe sind zumindest darauf dimensioniert, gelangen bei ca. 60 Liter pro Quadratmeter immerhin oder 2,4 Millionen Liter oder 2400 Kubikmeter Regenwasser in den Vorfluter, da der Abflußfaktor gleich 1zu setzen ist. (Siehe auch Esp 1- Seite 10ff) - Das Überschwemmen eines Drittels - entspr. drei Hektar - der Gesamtfläche des Fasangartens wäre die Folge. Um diese mindestens einmal pro Jahr auftretende Gefahr abzuschwächen, sind folgende Maßnahmen zu treffen: Gewässerschutzanlagen - Bemessung auf zumindest 30-jährliche Ereignisse Keine asphaltierten Güterwege, die Forderung, daß die Begleitwege als auch Güterwege mit einer Längsneigung > als 6% zu asphaltieren seien ist absurd, da sie einerseits jeglicher Verkehrssicherheit widerspricht - bei Regen, Eis und Schnee ist jeder Schotterweg sicherer als ein Asphaltierter - andererseits unnötiger Art u. Weise dringend benötigte Regenwasserspenden ungenützt in die Vorfluter ableitet. Rückbau u. Renaturieren des Stützenhofener Grabens zwischen Umfahrung und westlicher Fasangartenumfriedungsmauer. - Ein kleiner einstiger Altarm innerhalb des Quergehölzes auf Höhe Krautmühle ist noch vorhanden Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Es ist richtig, dass durch die Versiegelung bislang land- oder forstlich genutzter Flächen die DI Gschier / DI Rathschüler Seite 273 / 393

275 Gefahr besteht, dass der Hochwasserabfluss in den Vorflutern erhöht wird. Demgemäß würde das Vorhaben einen maßgeblichen Eingriff in die Hochwasserführung der Vorfluter und damit wahrscheinlich einen Eingriff in fremde Rechte bedingen. Dem ist insofern entgegen zu halten als: die Kapazität der Straßenentwässerung auf ein fünfjährliches Ereignis beschränkt ist, wodurch Niederschlagswässer aus größeren Starkregenereignissen wie bisher im Einzugsgebiet des Vorfluters abrinnen und daher keine maßgebliche Erhöhung der Hochwasserführung bedingen. die Retentionswirkung der Gewässerschutzanlagen eine deutliche Minderung der Einleitmengen im Starkregenfall bedingen. Weiters wird auf eine Maßnahmenforderung aus dem Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser verwiesen, wonach im der UVP nachfolgenden Wasserrechtsverfahren Nachweise vorzulegen sind, dass durch das Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung fremder Rechte erfolgt. Im Zuge dessen sind v.a. allfällige Veränderungen der Hochwasserabflusse von 30- und 100-jährlichen Ereignissen zu betrachten. Einwand 14N.16 Kein Untersuchen des Schutzwaldes, der Fauna u. Flora im Fasangärten Zu keinem Zeitpunkt seit Beginn des Einreichprojektes im Jahre 2005 wurde der Schutzwald Fasangarten, immerhin sieben Hektar Wald können nicht als "Gehölzsaum" bezeichnet werden, noch die extensiv bewirtschafteten Wiesen, als auch die Strauch- und Buschflächen dieses Areals artenspezifisch untersucht. Die Wirknähe zum Projekt ist auf jeden Fall gegeben, da durch dieses Projekt der Fasangarten in jeder Himmelsrichtung von höherrangigen Straßen wahrlich umzingelt wäre. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Der Bereich Fasangarten wurde im Rahmen der Einreichung untersucht und auch vom SV im Rahmen einer Befahrung besichtigt. Die Ergebnisse der Ist-Zustands-Erhebung sind dem Einreichprojekt zu entnehmen, die hohe naturschutzfachliche Bedeutung des Fasangartens ist unbestritten. Die zukünftige Lage zwischen B 7 und A 5 Nord B ist in Hinblick auf die Vernetzung des Gebietes mit den naturräumlich hochwertigen Flächen im Westen (Neubiring, Heide/Sonnleiten südlich Stützenhofen) zweifellos ungünstiger als im Ist-Zustand, durch die Entlastung der B7 ist andererseits eine leichte Verbesserung der Konnektivität nach Osten (Mühlbach) gegeben. Durch die Renaturierungsmaßnahmen am Stützenhofener Bach (Maßnahme Af-Ge-he-073a) in Verbindung mit dem als Wildkorridor konzipierten Brückenbauwerk über diesen Bach (Objekt A5.93, lichte Weite 43 m, lichte Höhe 4,7 m) ist diese verringerte Konnektivität dennoch als mit den Schutzzielen des Fachgebiets verträglich anzusehen. Siehe dazu auch die Beantwortung der Einwände von Peter Friedrich Nosiska in seiner Stellungnahme vom (Nr 16). Einwand 14N.17 Aufrechterhalten der Forderung eines eigenen Abwasserkanals Aufgrund des Anerkennens des hochwertigen Feuchtgebietes und der naturnahen Gewässerstrecke innerhalb des Fasangartens, Projekt Profor (siehe Esp 2-Seite 2 ff) kann es nicht zugelassen werden, daß irgendwelche Straßenabwasser Schadstoffe in diesen Bach und das mit dem Gewässer stark korrelierende Trinkwasserschutz- u. Sumpfgebiet gelangen. Deswegen muß ein eigener Abwasserkanal, im Vergleich zum Ableiten in die Thaya ein zu DI Gschier / DI Rathschüler Seite 274 / 393

276 vernachlässigender Kostenfaktor, entlang der Krautmühle u. des Fasangartens zum Schutz dieser sehr sensiblen aquatischen Systeme errichtet werden. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Unter den straßenspezifischen Schadstoffen ist aufgrund der Chloridbelastung keine nachhaltige Beeinträchtigung der aquatischen Lebensgemeinschaften im Fasangarten zu erwarten, da die Konzentrationen im Mittel den Richtwert von 150 mg L 1 im Mittel über mehrere Monate nicht überschreiten. Sonstige Schadstoffe werden in der GSA zurückgehalten. Für den sporadisch auftretenden Fall, dass ein sehr starkes Regenereignis zu einem Überlauf der GSA führt, ist einerseits aufgrund der erhöhten Wasserführung nach dem Niederschlagsereignis mit stark verdünnten Konzentrationen zu rechnen, andererseits kann es dennoch infolge des Ausuferns des Stützenhofner Baches zu Frachten aus dem Fließgewässer in das Sumpfgebiet kommen. Zum Schutz des Bach-Sumpfgebiets am Stützenhofner Bach wird ein erweitertes Monitoring betreffend straßenspezifische prioritäre Schadstoffe für den Bereich zwischen den GSA 2.1/2.2 und der B 7 gefordert. Je nach Ergebnis der Untersuchungen werden in weiterer Folge auch zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der Schadstofffracht notwendig sein. Wer haftet, wenn kein Trinkwasser mehr zur Verfügung steht, sensible Taxa aus dem Sumpfgebiet verschwinden, der Schutzwald anhand des geplanten massiven Absenkens des Grundwassers abstirbt? Schädigen des Grundwassers, des Sumpfgebietes, des Schutzwaldes erfordere Jahrzehnte bis zu einem Jahrhundert an aufwendigem Sanieren, falls nicht Schäden entstehen, die irreparabel sind. Summa summarum, das Projekt ist NICHT umweltverträglich! Kleine Bemerkung am Rande: Der Schloßpark, Schloß Fünfkirchen, beherbergt keinen Eichenwald, sondern eine Fülle verschiedenster Baumarten in Streulage. Der Fasangarten ist keine Gehölzremise, sondern besteht zu einem Viertel aus Eichenwald. Anmerkung: Die Stellungnahme Esp. 1 ist im Kapitel Eingelangte Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auflage in Österreich vom dargestellt und behandelt (Stellungnahme Nr.: 16). Die Stellungnahme Esp. 2 wurde in der mündlichen Verhandlung vom und vorgebracht und behandelt (siehe Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom und ). Die Stellungnahme Esp. 3 ist im Kapitel Eingelangte Stellungnahmen nach der öffentlichen Auflage in Österreich vom dargestellt und behandelt (Stellungnahme Nr.: 21). DI Gschier / DI Rathschüler Seite 275 / 393

277 Eingelangte Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auflage in der Tschechischen Republik, November 2006 Stellungnahme Nr.: 1CZ - Stadt Valtice Von: Stadt Valtice, Platz náměstí Svobody Konskr. Nr. 21, Valtice Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 1CZ.1 Die Stadt Valtice hat im Sinne des 14 Abs.5 UVP-Gesetz Nr. 100/2001 GBl. keine Einwendungen gegen die obige Bekanntgabe des Vorhabens. Keine Bearbeitung erforderlich Stellungnahme Nr.: 2CZ - Stadt Mikulov Von: Stadt Mikulov, Náměstí1, Mikulov Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 2CZ.1 Die Stadt Mikulov hat keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die gegenständlichen Unterlagen. Insgesamt gesehen, identifiziert sich die Stadt Mikulov mit dem Inhalt des Dokuments über die Notwendigkeit, das darin erwähnte Vorhaben zu verwirklichen. Dieses Vorhaben wurde als Bestandteil der Mitteilung präsentiert, die an die für die grenzüberschreitende Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens zuständige Behörde adressiert ist. Die vorgelegten UVP-Unterlagen weisen einen sehr guten Ausführungsstandard auf, erfüllen sämtliche Kriterien und behandeln alle Umweltfaktoren, die in irgendeiner Weise infolge der Verwirklichung des Vorhabens beeinflusst werden könnten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens zur Fortführung der Autobahn A5 im Gebiet der Tschechischen Republik durch die Schnellstraße R 52. Die Stadt Mikulov empfiehlt, zum gegenständlichen Investitionsvorhaben nach Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der grenzüberschreitenden E.I.A. eine bejahende Stellungnahme im Sinne der einschlägigen Bestimmung des UVP-Gesetzes abzugeben. Keine Bearbeitung erforderlich Stellungnahme Nr.: 3CZ - Ministerium für Umwelt, Referat für Atmosphärenschutz Von: Ministerium für Umwelt, Referat für Atmosphärenschutz Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 3CZ.1 Aus der verfügbaren (d.h. ins Tschechische übersetzten) Dokumentation des beurteilten Vorhabens folgt, dass bei den Prognosen der Immissionsbelastung durch Stickstoffdioxide DI Gschier / DI Rathschüler Seite 276 / 393

278 und suspendierte Teilchen der PM 10 -Fraktion nur Zusatzbelastung beurteilt wurde. (Siehe Kapitel 2.8. Luft und Klima). Folglich wurden nur neu entstehende Beiträge zu Immissionskonzentrationen der untersuchten Schmutzstoffe beurteilt. In der Ausbreitungsrechnung ist nicht nur die Zusatzbelastung, sondern auch die Vorbelastung zu beurteilen. Die Summe ist dann mit den gültigen Immissionsgrenzwerten zu vergleichen. Deshalb fordern wir, dass in der Studie über die Schadstoffverteilung auch die aktuelle Immissionslage des gegenständlichen Standorts berücksichtigt wird. Denn die Berechnung der Immissionskonzentrationen der beobachteten Schmutzstoffe für sich allein ohne Rücksicht auf die Immissionsbedingungen ist kein Beweis dafür, dass es nicht an einigen Stellen zur Überschreitung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte kommen könnte. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima In der UVE wurde die IST-Situation ausführlich dargestellt. Für die Beurteilung wurden die Irrelevanzschwellen der zu erwartenden Zusatzbelastung herangezogen. Bei den Stickstoffoxiden (NO x und NO 2 ) wurde auch die Gesamtbelastung dargestellt. Bei PM 10 liegt man in einem hoch belasteten Gebiet (Sanierungsgebiet) wodurch nur mehr irrelevante Belastungen durch das geplante Projekt zulässig sind. Diese wurden in Bezug auf die nächsten Anrainer dargestellt und liegen überall deutlich unter den Irrelevanzschwellen. Stellungnahme Nr.: 4CZ - Ministerium für Umwelt, Referat für Gewässerschutz Von: Ministerium für Umwelt, Referat für Gewässerschutz Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Das Umweltministerium der Tschechischen Republik hat seiner Stellungnahme einen Großteil der Übersetzung der UVE Einlage , Verbesserungen 2006, Verbesserung Fachgebiet Grundwasser Bericht vorangestellt. Dieser Vortext wird nachfolgend wiedergegeben. Daran schließt der Einwand 4CZ1, als eigentliche Stellungnahme für die Gruppe Wasserschutz des Umweltministeriums der Tschechischen Republik, an und wird entsprechend behandelt. VORTEXT Die geplante Trasse der A5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, befindet sich in der Region Weinviertel und verläuft entlang der Gemeinden Poysdorf sowie Drasenhofen. Dabei grenzt sie im Norden an die in der Tschechischen Republik gelegene Stadt Mikulov. Die geplante A5 Nordautobahn ist ein wichtiger Bestandteil einer funktionsfähigen Verbindung der Regionen Wien Weinviertel Brno (CR). Da ein solcher Funktionszusammenhang gegeben ist, und da das Projekt A5 im nördlichen Teil bis zur Staatsgrenze führen soll, sind im gegenständlichen Bericht die grenzüberschreitenden Einflüsse zu klären. Aus dem unterbreiteten Vorhaben resultierende Maßnahmen zur Verhinderung und Beschränkung wesentlicher negativer Auswirkungen auf den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers. Im Auftrag der für die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Behörde fand im Juni 2006 ein Nachtrag folgender Verbesserungen für Oberflächen-, Fließ- und Grundgewässer: DI Gschier / DI Rathschüler Seite 277 / 393

279 Punkt 1: Die Beschreibung technischer Ausrüstung der Sammelbecken für das von der Straße abgeleitete Wasser hat die Havarievorsorge zu berücksichtigen. Dieser Punkt wurde von der Gruppe Entwässerungsplanung erarbeitet und liegt als Beilage nur in deutscher Sprache vor. Aus dem Studium dieses Punktes ergibt sich, dass die geforderte technische Ausrüstung der Sammelbecken für das von der Straße abgeleitete Wasser sichergestellt ist und in den Havarieplan aufgenommen wird. Punkt 2: Es ist sowohl der Grundwassereintrag von Kochsalz (des Verhältnisses zwischen dem Grundwasser und dem von der Straße abgeleiteten verseuchten Wasser) im Bereich der freien Durchsickerung durch den Seitendamm als auch die Bodendurchlässigkeit dieser Straße zu schätzen. Diese Forderung wurde von der Gruppe Entwässerungsplanung in der Beilage ausgearbeitet. Die Grundlage für die Berechnungen ist die Chloridbelastung, die sich auf die Gesamtmenge Wasser bezieht, das von der Straße abgeführt wird. Sowohl aus der Chlorbelastung als auch aus dem Grundwasserdurchfluss lässt sich theoretische Chloridkonzentration im Grundwasser ableiten. Solche Berechnungen weisen sehr hohe Werte auf, welche die Anzeigewerte, bzw. Emissionsgrenzwerte der einschlägigen Verordnungen deutlich übersteigen. Diese Beobachtung ist aber anscheinend nicht maßgeblich für die Beurteilung großflächiger Umwelteinflüsse. Ein möglicher Grund dafür ist, dass der geschätzte Grundwasserdurchfluss nur an der Kreuzungsstelle mit der Trasse, bzw. im Bereich der Aufschlusstiefe relevant ist. Es ist anzunehmen, dass sich die Chloridbelastung mit zunehmender Entfernung von der Trasse auf größere Profilflächen verteilt. Somit ist mit einer erheblichen Senkung der Konzentrationen zu rechnen. Dementsprechend kommt im Grundwasser gemäß empirischer Erfahrung sehr hoher Chloridgehalt nur in unmittelbarer Nähe der Verkehrsstraße vor. Um Entfernungen zu bestimmen, die im Hinblick auf die Beurteilung der im Punkt 6 aufgeführten Grundwassernutzung relevant sind, rechnet man damit, dass die oberflächennahen Grundwasserformen bei einer Entfernung von rund 0,4 km nur ca. 30 % und bei einer Entfernung von rund 0,7 km nur ca. 10% der Ausgangskonzentration aufweisen. Punkt 3: Angesichts der meistens sehr geringen Durchflussmengen in den Vorflutern, denen das von der Straße stammende Wasser über die mit Filter versehene Sammelmulden, bzw. über Rückhaltefilterbecken zugeführt wird, sind in diesen Wasserläufen die Chloridimmissionen zu beobachten. Die Chloridbelastung ist, wie weiter unten folgt, näher zu prüfen und abzubilden. i. Berechnung der Chloridbelastung (Menge, Dauer) in Bezug auf den Ort der Einleitung des Wassers in den Vorfluter. ii. Schätzung der bestehenden Chlorbelastung in allen Vorflutern, die vom Wasser beeinflusst sind, das von der Straße abgeführt wird. iii. Beobachtung der Chloridbelastung einzelner Vorfluter im Hinblick auf die Durchflussmenge sowie Beobachtung jener Wasserläufe, in welche die einzelnen Vorfluter nahe der Trasse münden. Beurteilung der erwarteten Chloridbelastung der einzelnen Wasserläufe aus der Sicht der Gewässerökologie. Diesen Punkt haben die Gruppe Entwässerungsplanung und die Gruppe Gewässerökologie in der Beilage eingearbeitet. Die nachstehenden Daten wurden für den Fall einer optimalisierten Ableitung des Wassers von den Becken als Grundlage für die im Punkt 28 enthaltenen Schätzungen verwendet. Da beim Wasserlauf Drasenbach (der ja kein Wasser führte) keine Prüfungsergebnisse vorlagen, ging man analog von derselben Vorbelastung DI Gschier / DI Rathschüler Seite 278 / 393

280 wie beim Thayamühlbach (ca. 68 mg/l) aus. Wasserlauf Vorbelastung [mg/l] Zusatzbelastung[mg/l] Gesamtbelastung[mg/l] Thayamühlbach (vor der Einmündung in den Stützenhofner Bach) Stützenhofner Bach Drasenbach Punkt 4: Die Analyse des von der Bohrung KB 30 stammenden Grundwassers weist auffallend hohe Chloridwerte auf, die nachzuprüfen sind. Sollten sich die Werte bestätigen, ist ihre Herkunft zu klären. Der genannte Punkt wurde in die Beilage eingearbeitet. Der hohe Chloridgehalt der Probe der Wassermessstation KB 30 (500 mg/l) wurde auf Anfrage durch ein Labor bestätigt. Diesbezüglich ist auch auf dem hohen Leitwert (2530 μs/cm) sowie auf den hohen Natriumgehalt hinzuweisen (190 mg/l). Da die Wassermessstation direkt neben der bestehenden Straße B7 (Brünner Straße) nahe der Staatsgrenze liegt, und da die Proben im Jänner 2005 genommen wurden, ist anzunehmen, dass der hohe Chloridwert auf die Einwirkung von Streusalz zurückzuführen ist. Punkt 5: Im Kapitel ist die mit einem Wasserstandsanzeiger gemessene Grundwassermenge erfasst. Für das gegenständliche Vorhaben bedarf es auch der Vorlage der Niederschlagsmenge im jeweiligen Zeitraum. In der Beilage Ganglinie Niederschläge sind die vom Hydrographischen Dienst bearbeiteten Monatsgesamtmengen der Station Nr , Drasenhofen für das Jahr 2005 aufgeführt. Außerdem wurde eine Ganglinie für Tagesniederschlagsmengen im Zeitraum von Januar bis April erstellt, um sie den Grundwasserganglinien im entsprechenden Zeitraum (2. Februar bis 25. April 2005) gegenüberzustellen. Diese Ganglinie bildet auch einen Bestandteil der Beilage. Punkt 6: Es ist eine Schätzung der Auswirkung der Autobahn auf: o den Teich TE-DR 1 o o vorzulegen. die Trinkwasserquelle entlang des Stützenhofner Bachs bei der Krautmühle DR6 und DR10 die Brunnen in Drasenhofen DR1 DR5 Die genannte Wassernutzung ist nur in qualitativer Hinsicht beeinflussbar. In der Folge werden deshalb die Rahmenbedingungen für eine etwaige Beeinträchtigung durch das Vorhaben erklärt. Laut den in der Literatur gemachten Angaben wären im Zusammenhang mit der Belastung der Gewässerqualität durch die Straßen vor allem die Produkte der Korrosion der an den Kfz verwendeten Metallstoffe, die Reifenabnutzung, organische Produkte des Verbrennungsprozesses in den Motoren, Kraftstoffzusätze sowie der Verlust von Öl und Schmierstoffen zu erwähnen. Im Hinblick auf die Stoffcharakteristik gelten die Metalle Zink, Kupfer, Blei, Cadmium und Nickel als problematisch. Bei den organischen Stoffen sind es dann die polykondensierten aromatischen Kohlenwasserstoffe und Benzinzusätze. Bei Regen bilden diese Sedimente heterogene Stoffgemische oder lösen sich auf und können mit dem sich auf der Straße bildenden Abwasser anderswo transportiert werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 279 / 393

281 Da die obigen Stoffe größtenteils durch Aufnahme von Bodenteilchen in den Bodenfilterschichten und in den oberen Bodenschichten bzw. in den Bodenfilterbecken zurückgehalten werden, können sie in keinem erheblichen Ausmaß in tiefere Untergrundzonen, bzw. in Grundwasserformen gelangen. Das bei der Salzstreuung freiwerdende Chlorid wird hingegen in den von der Straße abgeleiteten Abwässern transportiert und gelangt durch die Humusschichten, bzw. Bodenfilter in die Vorfluter, bzw. in die Grundwasserformen. Für die nachstehende Schätzung der Beeinträchtigung der einzelnen Arten der Gewässernutzung wurde deshalb nur dieser Parameter berücksichtigt. Der Teich TE-DR1 ist ein Landschaftsteich mit einer wasserrechtlichen Bewilligung (Postleitzahl MI-2583, Bescheid vom , Zl. WA1-W /1-01). Laut Bescheid hat der Teich eine Gesamtfläche von rund 600 m 2. Der Teich wird vom Grundwasser gespeist und ist ca. 4,0 m tief. Im Einklang mit der Bescheidauflage darf in den Teich kein Dränagewasser und kein Wasser aus oberflächlichen Gewässern eingeleitet werden. Es erfolgt somit keine Direkteinspeisung aus dem Thayamühlbach. Der Mindestabstand zwischen dem Thayamühlbach und dem Teichufer darf aufgrund einer Luftbildaufnahme ungefähr 30 m betragen. Wegen dieser Entfernung ist anzunehmen, dass eine etwaige Wassereinspeisung des Teichs vom Thayamühlbach durch den Untergrund vernachlässigt werden kann. Ausgehend von den Erkenntnissen über die Untergrund- und Grundwasserlage im Kreuzungsbereich mit der A5 Nordautobahn ist nicht auszuschließen, dass der Landschaftsteich von den Grundwasserformen der quartären Kiese und Sande gespeist wird. Im Hinblick auf die mögliche Belastung des Landschaftsteichs ist der Chlorideintrag in diese Grundwasserform im Abschnitt mit der unregulierten Entwässerung zwischen km 50,190 und km 50,662 von Bedeutung. In der genannten Grundwasserform wurde im Januar 2005 eine Chloridbelastung von ca. 36 mg/l festgestellt. Der Teich ist ca. 0,7 km von der Schnittstelle zwischen der Trasse und dem Talgrund des Thayamühlbachs entfernt. Es ist deshalb mit einer Zusatzbelastung des Teichs von 64 mg/l Chlorid (Trassenabschnitt Nr. 2 und 3: 7,81 t/12166 m 3 x 0,1 = ca. 64 mg/l) und folglich mit einer Gesamtbelastung in der Größenordnung von ca. 100 mg/l zu rechnen. Die Brunnen Krautmühle BR-DR6 und BR-DR10 haben eine Tiefe von wenigen Metern. Dabei wurde die Grundwassersohle der Anschwemmungen (Ablagerungen des Augebiets, bzw. Kies- und Sandschichten von einer geringeren Mächtigkeit) des Stützenhofner Bachs genutzt. An der Schnittstelle zwischen der Trasse und dem Stützenhofner Bach wurde im Januar 2005 eine Chloridvorbelastung von 52 mg/l gemessen. Die Brunnen sind ca. 0,4 km von der Schnittstelle zwischen der Trasse und dem Talgrund bzw. mindestens ca. 70 m vom Stützenhofner Bach entfernt. Eine mögliche Chloridbelastung ergibt sich sowohl daraus, dass das Wasser im Trassenabschnitt zwischen km 52,219 und km 52,460 (Trassenabschnitt Nr. 5 und 6: 2,99 t/24200 m3 x 0,3 = 37 mg/l) ungehindert durchsickern kann, als auch daraus, dass das Bachwasser durch den Untergrund in das Brunneneinzugsgebiet eindringen kann. Der direkte Eintrag des Bachwassers beträgt im Hinblick auf die Entfernung geschätzt 20 % der prognostizierten Chloridkonzentration (232 mg/l x 0,2 = 46 mg/l) im Wasserlauf. Daraus folgt eine Zusatzbelastung des Brunnenwassers von höchstens 83 mg/l Chlorid, bzw. eine Gesamtbelastung von 135 mg/l Chlorid. Bei den Brunnen BR-DR1 bis BR-DR2 in Drasenhofen wurde eine repräsentative Auswahl der Nutzung vorgenommen. Die Gemeinde liegt nämlich außerhalb des flächenmäßig erforschten Gebiets. Die Brunnen sind ebenfalls nur wenige Meter tief und befinden sich überwiegend in der Nähe (einige Dutzend Meter) vom Drasenbach. An der Schnittstelle zwischen der Trasse und dem Talgrund dieses Wasserlaufs wurde im Januar 2005 eine Chloridvorbe- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 280 / 393

282 lastung von ca. 15 mg/l festgestellt. Im Detailprojekt rechnet man nicht damit, dass das Straßenabwasser dort frei durchsickern könnte. Die Schätzung der Chloridzusatzbelastung erfolgte somit nur mit Rücksicht auf die prognostizierte Chloridbelastung im Drasenbach unter Anwendung eines analogen Prozentsatzes wie beim Brunnen Krautmühle (261 mg/l x 0,2 = 52 mg/l). Aus diesem Sachverhalt ergibt sich eine Zusatzbelastung von rund 52 mg/l, bzw. eine Gesamtbelastung von ca. 67 mg/l. Angesichts der obigen Prognosen sind im Teich, bzw. in den Brunnen Chloridbelastungen zu erwarten, welche die in der Trinkwasserverordnung aufgeführte Kennzahl (200 mg/l Chlorid) unterschreiten. Bei den Prognosen von Chloridkonzentrationen handelt es sich um eine grobe Annäherung an die erwartete Ordnungsgröße. Die Ist-Belastung ist klarerweise erst im Betrieb mit Hilfe des Beweissicherungsprogramms feststellbar. Wird die Kennzahl bei einer Art der Grundwassernutzung überschritten, bedarf es im Einklang mit der Trinkwasserverordnung der Prüfung der Ursache der Belastung und der Feststellung, ob, bzw. welche Maßnahmen für die Erhaltung der einwandfreien Wasserqualität unerlässlich sind. Wie ausgeführt, kommt als mögliche Ursache das Durchsickern bzw. die Entwässerung der Strasse in Frage. Zudem ist Chlorid für sich gesehen kein Giftstoff. Deshalb wird als Maßnahme gegen die Überschreitung der Kennzahl wohl genügen, die Reinigungsfähigkeit der Bodenfilter der Becken, bzw. der auf der Humusbasis funktionierenden Filter in Bezug auf die in den Gewässern und auf der Straße vorhandenen, eigentlichen Schadstoffe zu prüfen. Dies kann zum Beispiel in der Form einer regelmäßigen Analyse des Brunnen-, bzw. Bach- und Teichwassers erfolgen. Dabei ist im Rahmen eines hydrologischen Beweissicherungsprogramms zu prüfen, ob Kohlenwasserstoffe, bzw. ausgewählte Schwermetalle vorkommen. Punkt 7: Es ist zu begründen, weshalb das Straßenabwasser im Bereich bestehender Entwässerung durch einen Seitendamm in die Felder durchsickert. Diese Forderung wurde in der Beilage von der Gruppe Entwässerungsplanung erarbeitet. Im Abschnitt km gibt es bis Ende des Baubereichs Stellen, an denen die Autobahntrasse bestehende Entwässerungsanlage überquert. Um in diesem Abschnitt zu verhindern, dass das abgeleitete Straßenabwasser durchsickert, wurde am bei einer Besprechung im Amt der NÖ Landesregierung Gruppe Wasserrecht und Schiffsverkehr betreffend die Wasseranlage Bründlacker/, KG Drasenhofen folgendes verordnet: Damit das verseuchte Straßenabwasser nicht in den Untergrund gelangt, darf im Detailprojekt im A5 Abschnitt Poysbrunn Nord Staatsgrenze im Bereich zwischen km und dem Ende des Baus das freie Durchsickern durch den Seitendamm der Straße nicht ausgeführt werden. Das Straßenabwasser ist in dicht unterlegten Kanälen zu sammeln und in Absetzbecken sowie Bodenfilterbecken zu reinigen. Erst dann darf es in den jeweiligen Vorfluter eingeleitet werden. In diesem Bereich betrifft es die Vorfluter Drasenbach und Niklasgraben. In der Besprechung vom wurde vereinbart, diese Maßnahme nicht in das Projekt - Anbringen 2005 einzuarbeiten, sondern erst im Detailprojekt dieses Autobahnabschnitts zu berücksichtigen. Demzufolge kann die im eingereichten Projekt genannte Größe der Niklasgraben Staubecken nicht das zusätzliche Autobahnabwasser aufnehmen. Deshalb wird man das Staubecken im Detailprojekt gegenüber dem eingereichten Projekt vergrößern. In der Berechnung der Chloridbelastung des Vorfluters Niklasgraben wurde diese Vergrößerung der Sammelflächen der Straße bereits berücksichtigt, sodass im Detailprojekt die Chloridkonzentration im Vorfluter Niklasgraben nicht geändert wird. Punkt 8: Es ist eine Prognose für die Chloridbelastung des vom Thayamühlbach und Ni- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 281 / 393

283 klasgraben gespeisten Thaya Teiches einzureichen. Darüber hinaus ist die Menge des in den Tag eingetragenen Chlorids zu schätzen und zu den zufließenden Gewässern in Verhältnis zu setzen. Dieser Punkt wurde von der Gruppe Entwässerungsplanung und von der Gruppe Gewässerökologie in der Beilage behandelt. Die Chloridkonzentrationen für die Wasserlaufabschnitte wurden aus den obigen Eingangsdaten in dem genannten Berechnungsverfahren ermittelt. Die genaue Berechnung ist in den Beilagen A und B enthalten. Die nachstehende Tabelle bringt eine Übersicht über die Ergebnisse der Berechnungen. Der festgestellte Wert K vorf.ges ergibt sich aus der Chloridvorbelastung im Vorfluter K best sowie aus der Chloridzusatzbelastung K vor infolge der in den Wintermonaten durchgeführten Straßenerhaltung. Ergebnisse für die Abschnitte der Wasserläufe Wasserlaufabschnitt K vorf.ges [mg/l] Offene Sperre K vorf.ges [mg/l] (Sperre 1/10) Thayamühlbach Niklasgraben K vorf.ges [mg/l] (optimale Sperre) Während der Probenahme wurde ab dem eine Probe aus dem Teich genommen, in den der Niklasgraben und der Thayamühlbach einmünden. Diese Probe wurde im Labor der NUA-Umweltanalytik GmbH untersucht. Ergebnisse der Analyse vom Cl mg/l SO 4 mg/l Na mg/l K mg/l Ca mg/l Mg Teich westlich von Sedlec. Für diesen Teich ergibt sich somit eine Chloridbelastung. Diese setzt sich aus der Vorbelastung und Zusatzbelastung durch Chlorid in den Wasserläufen Thayamühlbach und Niklasgraben infolge der Salzstreuung zusammen. Die genaue Berechnung ist in der Beilage B, im Teil Wasserläufe 3 enthalten. In dieser Berechnung wurden bei der Chloridzusatzbelastung nur diejenigen Einflüsse berücksichtigt, die durch den Abfluss der beiden Vorfluter Niklasgraben und Thayamühlbach entstehen. Punkt 9: Es ist eine Bestandsaufnahme betreffend die Wasserversorgung der Gemeinde Sedlec einzureichen. Die Gemeinde Mikulov hat für das Wasserreservoir zur zentralen Versorgung der Gemeinde Sedlec sowie für die festgelegten Schutzzonen einen Lageplan (siehe Lageplan des Wasserspeichers Sedlec) angefordert. Demnach wird die Errichtung des Wasserspeichers ungefähr 1,8 km westlich der Gemeinde Sedlec am Fuß der nördlichen Ausläufer der Leithakalke (Steinbergen) erfolgen. Die Entfernung von dem westlich des Wasserspeichers fließenden, und in diesem Abschnitt die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik bildenden Thayamühlbach beträgt ca. 0,2 km. In Abhängigkeit von der Fläche der Schutzzonen ist anzunehmen, dass das Wasser dem Reservoir vom Südosten DI Gschier / DI Rathschüler Seite 282 / 393

284 zufließt. Dementsprechend erstreckt sich das Einzugsgebiet gegen die Kalkgebilde Steinbergen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Thayamühlbach-Wasser den Wasserspeicher beeinträchtigen könnte. Einwand 4CZ.1 Stellungnahme für die Gruppe Wasserschutz des Umweltministeriums: Im Vorhaben wird nur am Rande behandelt die Frage der Vorsorge gegen mögliche Havarien bei der Bauausführung, nämlich die Vorsorge und Schutzmaßnahmen für den Fall, dass Schadstoffe entweichen und tschechisches Gebiet beeinträchtigen. Wir verlangen, dass diese Frage ergänzt wird. Soweit die einzelnen Teilmaßnahmen und Teilvorhaben des Unternehmens A5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen Grenzgewässer im Sinne des zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossenen Staatsvertrags über die Regelung wasserwirtschaftlicher Fragen an den Grenzgewässern berühren, sind diese Maßnahmen in der gemischten tschechischösterreichischen Grenzgewässerkommission zu besprechen. Die Gruppe Wasserschutz erklärt sich mit dem Vorhaben einverstanden, vorausgesetzt, die obigen Auflagen werden erfüllt. Stellungnahme UVP-Koordination Zur Forderung der tschechischen Umweltministeriums, Gruppe Wasserschutz, die einzelnen Maßnahmen, soweit sie Grenzgewässer berühren, in der tschechisch-österreichischen Grenzgewässerkommission zu besprechen, wird darauf hingewiesen, dass dies nach Ansicht der UVP-Behörde im Zuge des noch durchzuführenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens (zuständig dafür ist Landeshauptmann von Niederösterreich als Behörde gemäß 24 Abs. 3 UVP-G 2000) erfolgen soll. Die UVP-Behörde hat mit Schreiben vom , GZ. BMVIT /0007-II/ST- ALG/2007, die Stellungnahme des tschechischen Umweltministeriums, Gruppe Wasserschutz, an die zuständige Abteilung RU4 (Abteilung Umwelt- und Energierecht) des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mit dem Ersuchen übermittelt, der Forderung des tschechischen Umweltministeriums im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nachzukommen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass sich die österreichisch-tschechische Grenzgewässerkommission in den Jahren 2014 und 2015 mehrfach mit der geplanten Einleitung von Straßenwässern in die Grenzgewässer befasst hat und es in diesem Zusammenhang zu Gesprächen beim bmvit und zur Durchführung ergänzenden Untersuchungen bei grenznahen Oberflächengewässern gekommen ist. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Durch eine Mehrzahl von unbedingt erforderlichen Maßnahmen wird eine Beeinträchtigung von grenzüberschreitenden Gewässern mit baupraktischer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. So haben die beauftragten Baufirmen im Zuge ihrer Baustellenevaluierung unter anderem auch Baustoffe bekannt zu geben, welche die Gefährdungen von Gewässern bedingen könnten. Dabei werden auch entsprechende Schutzmaßnahmen dargestellt, die derartige Beeinträchtigungen vermeiden bzw. es werden Vorsorgemaßnahmen bei Unfällen mit derartigen Stoffen dargestellt. Eine unbedingt erforderliche Maßnahme fordert temporäre Gewässerschutzanlagen für aus den Baubereichen abzuleitende Wässer. Eine frühest mögliche Begrünung von freiliegenden DI Gschier / DI Rathschüler Seite 283 / 393

285 Erdflächen als Erosionsschutz wird ebenso gefordert. Zur Überwachung der zu treffenden Vorsorgemaßnahmen wird die Bestellung einer Wasserfachlichen Bauaufsicht gefordert, überdies überprüft sie sämtliche Arbeiten, die zu einer Gefährdung von Gewässern führen könnten bereits im Zuge der Baueinleitung auf ihr Gefährdungspotential hin und fordert ggf. weitere Schutzmaßnahmen. Stellungnahme Nr.: 5CZ- Stadtamt Břeclav, Gruppe Umwelt Von: Stadtamt Břeclav, Gruppe Umwelt, Platz náměstí T.G.M. 3, Břeclav Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 5CZ.1 Am erhielt das Stadtamt Břeclav, Gruppe Umwelt ein Ersuchen um Stellungnahme zur Beurteilung des Vorhabens A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen. Im Hinblick auf das Gesetz des Tschechischen Nationalrats Nr. 114/1992 GBl. Landschaftsund Naturschutzgesetz in der zuletzt gültigen Fassung und angesichts der sich daraus für das Stadtamt Břeclav, Gruppe Umwelt ergebenden naturschutzbehördlichen Zuständigkeit gibt es keine Einwendungen gegen das obige Vorhaben. Belehrung: Die Stellungnahme wird nicht in der Form eines Bescheids oder eines Beschlusses im Sinne des Abschnitts 6, Hauptstück VI, zweiter Teil des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Mitteilung bedarf des Vorgangs nach der Bestimmung des 156 Verwaltungsverfahrensgesetz. keine Bearbeitung erforderlich Stellungnahme Nr.: 6CZ - Tschechische Umweltinspektion, Gebietsinspektorat Brno Von: Tschechische Umweltinspektion, Gebietsinspektorat Brno, Lieberzeitova 14, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 6CZ.1 Am haben wir Unterlagen zum Vorhaben der Republik Österreich A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen erhalten. Es handelt sich um einen Abschnitt der sog. Nordsüdautobahn, die Brno mit Wien verbinden soll. Gemäß dem Wortlaut des 14 Gesetz Nr. 101/2001 GBl. über grenzüberschreitende Beurteilung eines außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik zu verwirklichenden Vorhabens teilt das Amtsinspektorat der Tschechischen Umweltinspektion Brno mit, dass es gegen die Realisierung des obigen Vorhabens aus der Sicht des Umweltschutzes keine Einwendungen erhebt. keine Bearbeitung erforderlich DI Gschier / DI Rathschüler Seite 284 / 393

286 Stellungnahme Nr.: 7CZ - Bezirkshygienestation der Region Südmähren Von: Bezirkshygienestation der Region Südmähren, Dienststelle Břeclav, Sovadinova 12, Břeclav Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 7CZ.1 Den eingereichten Unterlagen über die Umweltauswirkungen der A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen kann aus der Sicht der öffentlichen Gesundheit zugestimmt werden. Begründung: Der Kreishygieneinspektion der Region Südmähren mit dem Sitz in Brno wurde am gemäß der Bestimmung 14 Gesetz Nr. 100/2001GBl. über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Ersuchen des Umweltministeriums vom , GZ 75521/ENV/06 zugestellt. Darin ersucht das Ministerium um Stellungnahme zu den Unterlagen für das Vorhaben A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen. (Der Projektwerber ist ASFINAG Bau Management GmbH, 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, FN d.) Diese Unterlagen sind im Sinne des Gesetzes Nr. 100/2001GBl. über die Umweltprüfung und über die Änderung mit geltender Gesetze zu prüfen. Die Mitteilung enthält folgende Grundangaben: Bezeichnung des Vorhabens A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen. Kapazität (Umfang) des Vorhabens: A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze von km 48, km 57, (Projektlänge: 8 829,858 m) Ort des Vorhabens - Baustelle Gemeinde Poysdorf und Drasenhofen (Österreich) Kurzbeschreibung: Es handelt um den Bau des Nordabschnitts der A 5 Nordautobahn zwischen Poysbrunn und der Staatsgrenze in einer Länge von 8,83 km. Für jede Richtungsfahrbahn sind zwei Fahrstreifen und ein Pannenstreifen vorgesehen. Zwischen den Richtungsfahrbahnen befindet sich ein Trennstreifen. Die Trasse schließt an den bestehenden Bauabschnitt A5 Nord A an und liegt zunächst ungefähr 1,1 km von der ursprünglichen Straße entfernt. Dann wird Drasenhofen an der Westseite weiträumig umfahren. Südlich des Gebäudes der Grenzstation wird mit einem Schwenk nach Osten die ursprüngliche Trasse der ursprünglichen Straße wieder erreicht. Der weitere Verlauf bis zur Staatsgrenze erfolgt entlang der ursprünglichen Straße. Auswirkungen des Vorhabens auf die Anlieger o o Lärm - Die Bauführung und der anschließende wird die Kriterien der Regierungsverordnung Nr. 148/2006 GBl. erfüllen. - Durch die Lärmquelle im Außenbereich Verkehr auf der A5 kommt es zu keiner Überschreitung der vorgeschriebenen Hygienegrenzwerte. - Der geplante Bau wird die derzeitigen Behaglichkeitsfaktoren der Einwohner der Gemeinde und der Umgebung nicht beeinträchtigen. Luft DI Gschier / DI Rathschüler Seite 285 / 393

287 Im Hinblick auf die Einhaltung der zum Schutz der Gesundheit der Einwohner vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte werden diese durch den Betrieb nicht überschritten. (Es handelt sich um Staub, SO 2, CO, NO x, Benzen und Schwermetalle.) Problematik des Schutzes der Gesundheit vor ungünstigen Auswirkungen von Geräuschen und Erschütterungen Während der Bauausführung kann sich der Lärmhpegel (in der Phase der Steinzerkleinerung, Tätigkeiten, die mit Einschlägen verbunden sind) erhöhen. In der Betriebszeit kann man davon ausgehen, dass die hächstzulässigen Lärmpegel für den Außenbereich eingehalten werden. Es ist nicht wahrscheinlich, dass im nächstgelegenen Siedlungsgebiet die Grenzwerte überschritten werden. Ergebnis der Lärmbeurteilung o o Die größte Lärmquelle bleibt nach wie vor der Betrieb auf der B52 und auf der Bahnlinie 246. Durch die Realisierung des beurteilten Vorhabens und durch seinen Betrieb werden die Lärmeinflüsse die aus der Sicht des Gesundheitsschutzes vorgeschriebenen hygienischen Anforderungen nicht überschritten. Nach der Prüfung der Konformität der vorgelegten Unterlagen des Vorhabens A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen mit den Vorschriften im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist folgender Schluss zulässig: Das obige Vorhaben steht im Einklang mit den Anforderungen, die in den Bestimmungen 30 bis 34 Gesetz Nr. 258/2000 GBl. zum Schutz öffentlicher Gesundheit und über die Änderung einiger mit geltender Gesetze in der zuletzt gültigen Fassung und in der Regierungsverordnung Nr. 148/2000 GBl. zum Schutz der Gesundheit vor Beeinträchtigung durch Lärm und Erschütterungen festgelegt sind. Durch die Verwirklichung des Vorhabens wird die Luftqualität nicht wesentlich beeinträchtigt. Außerdem werden die Immissionsgrenzwerte im Sinne der Regierungsverordnung Nr. 350/2002 nicht überschritten. keine Bearbeitung erforderlich Stellungnahme Nr.: 8CZ - Bürgervereinigung Bürger der Stadt Brno gegen den Bau der Schnellstraße im Abschnitt Kuřim Troubsko Von: Bürgervereinigung Bürger der Stadt Brno gegen den Bau der Schnellstraße im Abschnitt Kuřim Troubsko, vertreten druch Jana Pálková, Opálkova 16, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 8CZ.1 Auf den Internetseiten des Umweltministeriums ( wurde eine Information über grenzüberschreitende Prüfung des Vorhabens A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze der Tschechischen Republik veröffentlicht. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 286 / 393

288 Die veröffentlichten Unterlagen sind unserer Ansicht nach unvollständig. Außerdem wurde auf der fernübertragenen Amtstafel des Amtes der Region Südmähren (im Internet) bis heute kein Dokument veröffentlicht, das den Endtermin für die Abgabe der Stellungnahmen sowie den Ort der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen zum A5 Vorhaben in Brno und Mikulov bekannt geben würde. Wir denken, dass das Amt der Region Südmähren nicht richtig vorgegangen ist. Dennoch geben wir die nachstehende kurze Stellungnahme ab und verlangen, dass sie in Betracht gezogen und nach Österreich übergeben wird. Wir weisen auf folgendes hin: Auf der österreichischen Seite fehlt die Prüfung von Varianten (zum Beispiel des Trassenverlaufs von A5 in Richtung Břeclav). Feststeht, dass im vorgelegten Auszug aus den UVP-Unterlagen nicht korrekt beurteilt wurde, wie es sich auswirkt, wenn zusätzliche zehntausend, unter Umständen auch fünfzehntausend Fahrzeuge in den Raum von Mikulov und anschließend in die Brünner Agglomeration gelotst werden. Es wurde nicht gewürdigt, was passiert, wenn der aus Polen über die neu errichtete R55 kommende Lkw-Verkehr nicht von Břeclav nach Österreich führt, sondern durch das UNESCO Denkmalschutzgebiet Eisgrub - Feldsberg geleitet wird. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Planungen für die A 5-Nord Autobahn haben ihren Ursprung in den 90-iger Jahren. In der GSD-Studie (Die Gestaltung des Straßennetzes im donaueuropäischen Raum unter besonderer Beachtung des Wirtschaftsstandortes Österreich, Februar 1999), dem GVP- Österreich (Gesamtverkehrsplan für Österreich) und dem Niederösterreichischen Landesverkehrskonzept ist die A 5 verankert. In umfangreichen Verkehrsuntersuchungen wurden die Wirkungen von anderen Grenzübergängen (Laa an der Thaya bzw. Reintal) mit Drasenhofen verglichen und dem Grenzübergang in Drasenhofen die höchste Priorität zugeordnet. In den erhobenen Verkehrsbeziehungen zwischen Wien und den Städten Prag, Brünn und Krakau dominiert die Verkehrsbeziehung Wien-Brünn. Aus verkehrlicher Sicht ist der Verbindung der A 5 über Drasenhofen aufgrund der größeren Wirkung eindeutig der Vorzug zu geben. Die R 55 schließt an die Autobahn D 2 Brünn-Bratislava an. In Vorbesprechungen mit der tschechischen Straßenverwaltung wurde von diesen ausgesagt, dass es Umfahrungsvarianten der Stadt Břeclav gibt, die beim bzw. nach dem Gebietsentscheid für die R 52 realisiert werden können. Der Tschechischen Republik steht es als souveränem Staat der Europäischen Union alleinig frei solche Projekte zu realisieren. In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Planfall P (UF ohne R52) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h DI Gschier / DI Rathschüler Seite 287 / 393

289 Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Stellungnahme Nr.: 9CZ - Bürgervereinigung Mikulov und Umgebung ohne Autobahn Von: Bürgervereinigung Mikulov und Umgebung ohne Autobahn, vertreten durch Aleš Řezáč, Brněnská 2, Mikulov Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 9CZ.1 Auf den Internetseiten des Umweltministeriums wurde eine Information über grenzüberschreitende Prüfung des Vorhabens A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze der Tschechischen Republik veröffentlicht. Die veröffentlichten Unterlagen sind unserer Ansicht nach unvollständig. Außerdem wurde auf der fernübertragenen Amtstafel des Amtes der Region Südmähren (im Internet) bis heute kein Dokument veröffentlicht, das den Endtermin für die Abgabe der Stellungnahmen sowie den Ort der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen zum A5 Vorhaben in Brno und Mikulov bekannt geben würde. Wir denken, dass das Amt der Region Südmähren nicht richtig vorgegangen ist. Dennoch geben wir die nachstehende kurze Stellungnahme ab und verlangen, dass sie in Betracht gezogen und nach Österreich übergeben wird. Wir weisen auf folgendes hin: 1. Auf der österreichischen Seite fehlt die Prüfung von Varianten (d.h. des Trassenverlaufs von A5 in Richtung Břeclav). 2. Feststeht, dass im vorgelegten Auszug aus den UVP-Unterlagen nicht korrekt beurteilt wurde, wie es sich auswirkt, wenn zusätzliche zehntausend, unter Umständen auch fünfzehntausend Fahrzeuge in den Raum von Mikulov und anschließend in die Brünner Agglomeration gelotst werden. 3. Es wurde nicht gewürdigt, was passiert, wenn der aus Polen über die neu errichtete R55 kommende Lkw-Verkehr nicht von Břeclav nach Österreich führt, sondern durch das UNESCO Denkmalschutzgebiet Eisgrub - Feldsberg geleitet wird. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Planungen für die A 5-Nord Autobahn haben ihren Ursprung in den 90-iger Jahren. In der GSD-Studie (Die Gestaltung des Straßennetzes im donaueuropäischen Raum unter besonderer Beachtung des Wirtschaftsstandortes Österreich, Februar 1999), dem GVP- Österreich (Gesamtverkehrsplan für Österreich) und dem Niederösterreichischen Landesverkehrskonzept ist die A 5 verankert. In umfangreichen Verkehrsuntersuchungen wurden die Wirkungen von anderen Grenzübergängen (Laa an der Thaya bzw. Reintal) mit Drasenhofen verglichen und dem Grenzübergang in Drasenhofen die höchste Priorität zugeordnet. In den erhobenen Verkehrsbeziehungen zwischen Wien und den Städten Prag, Brünn und Krakau dominiert die Verkehrsbeziehung Wien-Brünn. Aus verkehrlicher Sicht ist der Verbindung der A 5 über Drasenhofen aufgrund der größeren Wirkung eindeutig der Vorzug zu geben. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 288 / 393

290 Die R 55 schließt an die Autobahn D 2 Brünn-Bratislava an. In Vorbesprechungen mit der tschechischen Straßenverwaltung wurde von diesen ausgesagt, dass es Umfahrungsvarianten der Stadt Břeclav gibt, die beim bzw. nach dem Gebietsentscheid für die R 52 realisiert werden können. Der Tschechischen Republik steht es als souveränem Staat der Europäischen Union alleinig frei solche Projekte zu realisieren. In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Planfall P (UF ohne R52) Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Stellungnahme Nr.: 10CZ - Bürgervereinigung Nebojsa Von: Bürgervereinigung Nebojsa, vertreten durch Libuše Obrdlíková, Bavory 112, Mikulov Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 10CZ.1 Auf den Internetseiten des Umweltministeriums ( wurde eine Information über grenzüberschreitende Prüfung des Vorhabens A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze der Tschechischen Republik veröffentlicht. Die veröffentlichten Unterlagen sind unserer Ansicht nach unvollständig. Außerdem wurde auf der fernübertragenen Amtstafel des Amtes der Region Südmähren (im Internet) bis heute kein Dokument veröffentlicht, das den Endtermin für die Abgabe der Stellungnahmen sowie den Ort der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen zum A5 Vorhaben in Brno und Mikulov bekannt geben würde. Wir denken, dass das Amt der Region Südmähren nicht richtig vorgegangen ist. Dennoch geben wir die nachstehende kurze Stellungnahme ab und verlangen, dass sie in Betracht gezogen und nach Österreich übergeben wird. Wir weisen auf folgendes hin: Auf der österreichischen Seite fehlt die Prüfung von Varianten (d.h. des Trassenverlaufs von A5 in Richtung Břeclav). Feststeht, dass im vorgelegten Auszug aus den UVP-Unterlagen nicht korrekt beurteilt wurde, wie es sich auswirkt, wenn zusätzliche zehntausend, unter Umständen auch fünfzehntausend Fahrzeuge in den Raum von Mikulov und anschließend in die Brünner Agglomeration gelotst werden. Es wurde nicht gewürdigt, was passiert, wenn der aus Polen über die neu errichtete R55 kommende Lkw-Verkehr nicht von Břeclav nach Österreich führt, sondern durch das DI Gschier / DI Rathschüler Seite 289 / 393

291 UNESCO-Denkmalschutzgebiet Eisgrub - Feldsberg geleitet wird. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Planungen für die A 5-Nord Autobahn haben ihren Ursprung in den 90-iger Jahren. In der GSD-Studie (Die Gestaltung des Straßennetzes im donaueuropäischen Raum unter besonderer Beachtung des Wirtschaftsstandortes Österreich, Februar 1999), dem GVP- Österreich (Gesamtverkehrsplan für Österreich) und dem Niederösterreichischen Landesverkehrskonzept ist die A5 verankert. In umfangreichen Verkehrsuntersuchungen wurden die Wirkungen von anderen Grenzübergängen (Laa an der Thaya bzw. Reintal) mit Drasenhofen verglichen und dem Grenzübergang in Drasenhofen die höchste Priorität zugeordnet. In den erhobenen Verkehrsbeziehungen zwischen Wien und den Städten Prag, Brünn und Krakau dominiert die Verkehrsbeziehung Wien-Brünn. Aus verkehrlicher Sicht ist der Verbindung der A 5 über Drasenhofen aufgrund der größeren Wirkung eindeutig der Vorzug zu geben. Die R 55 schließt an die Autobahn D 2 Brünn-Bratislava an. In Vorbesprechungen mit der tschechischen Straßenverwaltung wurde von diesen ausgesagt, dass es Umfahrungsvarianten der Stadt Břeclav gibt, die beim bzw. nach dem Gebietsentscheid für die R 52 realisiert werden können. Der Tschechischen Republik steht es als souveränem Staat der Europäischen Union alleinig frei solche Projekte zu realisieren. In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Planfall P (UF ohne R52) Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Stellungnahme Nr.: 11CZ - Bürgervereinigung für den Schutz der Wohnqualität in Brno-Bosonohy Von: Bürgervereinigung Bürger für den Schutz der Wohnqualität in Brno-Bosonohy, vertreten durch Marie Špačková, Hoštická 95, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 11CZ.1 Auf den Internetseiten des Umweltministeriums ( wurde eine Information über grenzüberschreitende Prüfung des Vorhabens A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze der Tschechischen Republik veröffentlicht. Die veröffentlichten Unterlagen sind unserer Ansicht nach unvollständig. Außerdem wurde auf der fernübertragenen Amtstafel des Amtes der Region Südmähren (im Internet) bis heute kein Dokument veröffentlicht, das den Endtermin für die Abgabe der Stellungnahmen sowie den Ort der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen zum A5 Vorhaben in Brno und DI Gschier / DI Rathschüler Seite 290 / 393

292 Mikulov bekannt geben würde. Wir denken, dass das Amt der Region Südmähren nicht richtig vorgegangen ist. Dennoch geben wir die nachstehende kurze Stellungnahme ab und verlangen, dass sie in Betracht gezogen und nach Österreich übergeben wird. Wir weisen auf folgendes hin: Auf der österreichischen Seite fehlt die Prüfung von Varianten (d.h. des Trassenverlaufs von A5 in Richtung Břeclav). Feststeht, dass im vorgelegten Auszug aus den UVP-Unterlagen nicht korrekt beurteilt wurde, wie es sich auswirkt, wenn zusätzliche zehntausend, unter Umständen auch fünfzehntausend Fahrzeuge in den Raum von Mikulov und anschließend in die Brünner Agglomeration gelotst werden. Es wurden die Auswirkungen auf unseren Stadtteil Brno Bosonohy nicht beurteilt. Denn hier werden schon jetzt die Grenzwerte für Lärm und Immissionen überschritten. Das beweist die Lärmkarte der Stadt Brno und der Generalplan für die Luftreinhaltung Senkung von Emissionen und Immissionen. Diese Dokumente wurden auch als Unterlagen für das Raumordnungsverfahren erstellt. Wir sind der Meinung, dass man sich über diese Tatsachen hinweggesetzt hat. Ohne die Verletzung gültiger Gesetze kann diesem Standort kein weiterer Verkehr mehr zugeführt werden. Es wurde nicht gewürdigt, was passiert, wenn der aus Polen über die neu errichtete R55 kommende Lkw-Verkehr nicht von Břeclav nach Österreich führt, sondern durch das UNESCO Denkmalschutzgebiet Eisgrub - Feldsberg geleitet wird. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Planungen für die A 5-Nord Autobahn haben ihren Ursprung in den 90-iger Jahren. In der GSD-Studie (Die Gestaltung des Straßennetzes im donaueuropäischen Raum unter besonderer Beachtung des Wirtschaftsstandortes Österreich, Februar 1999), dem GVP- Österreich (Gesamtverkehrsplan für Österreich) und dem Niederösterreichischen Landesverkehrskonzept ist die A 5 verankert. In umfangreichen Verkehrsuntersuchungen wurden die Wirkungen von anderen Grenzübergängen (Laa an der Thaya bzw. Reintal) mit Drasenhofen verglichen und dem Grenzübergang in Drasenhofen die höchste Priorität zugeordnet. In den erhobenen Verkehrsbeziehungen zwischen Wien und den Städten Prag, Brünn und Krakau dominiert die Verkehrsbeziehung Wien-Brünn. Aus verkehrlicher Sicht ist der Verbindung der A 5 über Drasenhofen aufgrund der größeren Wirkung eindeutig der Vorzug zu geben. Die R 55 schließt an die Autobahn D 2 Brünn-Bratislava an. In Vorbesprechungen mit der tschechischen Straßenverwaltung wurde von diesen ausgesagt, dass es Umfahrungsvarianten der Stadt Břeclav gibt, die beim bzw. nach dem Gebietsentscheid für die R 52 realisiert werden können. Der Tschechischen Republik steht es als souveränem Staat der Europäischen Union alleinig frei solche Projekte zu realisieren. In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: DI Gschier / DI Rathschüler Seite 291 / 393

293 Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Planfall P (UF ohne R52) Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Stellungnahme Nr.: 12CZ - Verein der Brünner Agglomeration gegen die Autobahntrassierung durch die Stadt Von: Verein der Brünner Agglomeration gegen den die Autobahntrassierung durch ihre Stadt, vertreten durch Mgr. Karel Taft, Rozdrojovice 321, 6434 Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 12CZ.1 Auf den Internetseiten des Umweltministeriums wurde eine Information über grenzüberschreitende Prüfung des Vorhabens A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen - Staatsgrenze der Tschechischen Republik veröffentlicht. Die veröffentlichten Unterlagen sind unserer Ansicht nach unvollständig. Außerdem wurde auf der fernübertragenen Amtstafel des Amtes der Region Südmähren (im Internet) bis heute kein Dokument veröffentlicht, das den Endtermin für die Abgabe der Stellungnahmen sowie den Ort der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen zum A5 Vorhaben in Brno und Mikulov bekannt geben würde. Wir denken, dass das Amt der Region Südmähren nicht richtig vorgegangen ist. Dennoch geben wir die nachstehende kurze Stellungnahme ab und verlangen, dass sie in Betracht gezogen und nach Österreich übergeben wird. Wir weisen auf folgendes hin: Auf der österreichischen Seite fehlt die Prüfung von Varianten (d.h. des Trassenverlaufs von A5 in Richtung Břeclav). Feststeht, dass im vorgelegten Auszug aus den UVP-Unterlagen nicht korrekt beurteilt wurde, wie es sich auswirkt, wenn zusätzliche tausend Fahrzeuge in den Raum von Mikulov und anschließend in die Brünner Agglomeration gelotst werden. Es geht vor allem um den südlichen Teil, wo heute schon gesetzliche Grenzwerte für Lärm- und Staubbelastung überschritten werden. Es wurde nicht gewürdigt, was passiert, wenn der aus Polen über die neu errichtete R55 kommende Lkw-Verkehr nicht von Břeclav nach Österreich führt, sondern durch das UNESCO-Denkmalschutzgebiet Eisgrub - Feldsberg geleitet wird. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Planungen für die A 5-Nord Autobahn haben ihren Ursprung in den 90-iger Jahren. In der GSD-Studie (Die Gestaltung des Straßennetzes im donaueuropäischen Raum unter besonderer Beachtung des Wirtschaftsstandortes Österreich, Februar 1999), dem GVP- Österreich (Gesamtverkehrsplan für Österreich) und dem Niederösterreichischen Landesverkehrskonzept ist die A5 verankert. In umfangreichen Verkehrsuntersuchungen wurden die Wirkungen von anderen Grenzübergängen (Laa an der Thaya bzw. Reintal) mit Drasenhofen verglichen und dem Grenzübergang in Drasenhofen die höchste Priorität zugeordnet. In den erhobenen Verkehrsbeziehun- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 292 / 393

294 gen zwischen Wien und den Städten Prag, Brünn und Krakau dominiert die Verkehrsbeziehung Wien-Brünn. Aus verkehrlicher Sicht ist der Verbindung der A 5 über Drasenhofen aufgrund der größeren Wirkung eindeutig der Vorzug zu geben. Die R 55 schließt an die Autobahn D 2 Brünn-Bratislava an. In Vorbesprechungen mit der tschechischen Straßenverwaltung wurde von diesen ausgesagt, dass es Umfahrungsvarianten der Stadt Břeclav gibt, die beim bzw. nach dem Gebietsentscheid für die R 52 realisiert werden können. Der Tschechischen Republik steht es als souveränem Staat der Europäischen Union alleinig frei solche Projekte zu realisieren. In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Planfall P (UF ohne R52) Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Stellungnahme Nr.: 13CZ - Bürgervereinigung Bürger für den Schutz der Wohnqualität und der Umwelt in Troubsko Von: Bürgervereinigung Bürger für den Schutz der Wohnqualität und der Umwelt in Troubsko, vertreten durch Ing. Miroslav Michal und Ing. Milan Gajdzica, Hodakova 27, Troubsko Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 13CZ.1 Auf den Internetseiten des Umweltministeriums wurde am eine Information über grenzüberschreitende Prüfung des Vorhabens A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen Staatsgrenze der Tschechischen Republik veröffentlicht. Siehe Internetseite: ( Es ist verwunderlich, dass auf der Amtstafel des Amtes der Region Südmähren (gemeint ist der elektronische, im Internet zugängliche Aushang, auf dem das Amt aufgrund seiner Pflicht die Dokumente zu veröffentlichen hat) bis heute kein Dokument veröffentlicht wurde, das den Endtermin für die Abgabe der Stellungnahmen sowie den Ort der Einsichtnahme in die vollständigen Unterlagen zum A5 Vorhaben in Brno und Mikulov bekannt geben würde. Die im Internet (im EIA-Informationssystem) zugänglichen, veröffentlichten Unterlagen sind unserer Ansicht nach unvollständig. Außerdem ist auf der genannten Internetseite nur ein Dokument aufgeführt, dass als Auszug aus den Unterlagen bezeichnet ist. Es bleibt dahingestellt, wie die Vollversion des Dokuments aussieht, die nach dem Gesetz der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen ist, und zwar auch im Internet. Wir ersuchen deshalb das Umweltministerium, zu dieser Tatsache Stellung zu nehmen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 293 / 393

295 Außerdem: Das Amt der Region Südmähren nannte im Verzeichnis der Dokumente der Amtstafel das Dokument AZ JMK /2006, das angeblich am veröffentlicht worden war. Dieses Dokument wurde aber im Widerspruch zur Bestimmung des 16 und 26 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nr. 500/2004 GBl. veröffentlicht. Denn das Amt der Region Südmähren hat die Dokumente nicht so veröffentlicht, dass ein Fernzugriff darauf möglich wäre. Dadurch hat das Amt einen Fehler begangen. keine Bearbeitung erforderlich, betrifft tschechische Verfahrensregeln Wegen des Fehlers des Amtes der Region Südmähren kann die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen nicht nach 15 Tagen ab dem ablaufen. Das Verfahren der Veröffentlichung auf der Amtstafel ist nach dem Gesetz durchzuführen und in der gegebenen Situation ist dieser Vorgang zu wiederholen. Trotz der zuvor genannten Mängel geben wir nachstehende schriftliche Stellungnahme ab und verlangen, dass sie berücksichtigt und der österreichischen Seite übergeben wird. Wir weisen vor allem auf folgende Tatsachen hin: Einwand 13CZ.2 1. Auf der österreichischen Seite fehlt die Prüfung von Varianten (d.h. die Variante des Trassenverlaufs von A5 in Richtung Břeclav). Diese Variante brächte wesentliche Erleichterungen für die verkehrsmäßig überlastete Brünner Agglomeration mit sich. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Planungen für die A 5-Nord Autobahn haben ihren Ursprung in den 90-iger Jahren. In der GSD-Studie (Die Gestaltung des Straßennetzes im donaueuropäischen Raum unter besonderer Beachtung des Wirtschaftsstandortes Österreich, Februar 1999), dem GVP- Österreich (Gesamtverkehrsplan für Österreich) und dem Niederösterreichischen Landesverkehrskonzept ist die A5 verankert. In umfangreichen Verkehrsuntersuchungen wurden die Wirkungen von anderen Grenzübergängen (Laa an der Thaya bzw. Reintal) mit Drasenhofen verglichen und dem Grenzübergang in Drasenhofen die höchste Priorität zugeordnet. In den erhobenen Verkehrsbeziehungen zwischen Wien und den Städten Prag, Brünn und Krakau dominiert die Verkehrsbeziehung Wien-Brünn. Aus verkehrlicher Sicht ist der Verbindung der A 5 über Drasenhofen aufgrund der größeren Wirkung eindeutig der Vorzug zu geben. In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Planfall P (UF ohne R52) Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h DI Gschier / DI Rathschüler Seite 294 / 393

296 Einwand 13CZ.3 2. Im vorgelegten Auszug aus den UVP Unterlagen gibt es völlig unzureichende und inkorrekte Prüfung der Auswirkungen der Zuleitung von zusätzlichen zehn- bis fünfzehntausend Fahrzeugen in den Raum von Mikulov, zu den Stauseen von Mušov und anschließend über den Ort Pohořelice in die Brünner Agglomeration. Denn heute schon weiß man, dass nicht nur der südliche Teil der Brünner Agglomeration (vor allem nahe der Autobahn D1) durch den bestehenden Verkehr, vor allem durch den Lkw-Transitverkehr unerträglich überlastet ist, und dass hier heute schon gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte für Lärm und Immissionen von Staubpartikeln PM10 einschließlich eines Toleranzbereichs überschritten werden. Dabei ist ganz klar, dass die Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Gebiet der Brünner Agglomeration, vor allem durch den Lkw-Transitverkehr eine Zusatzbelastung dieses Gebiets bewirken würde, die im völligen Widerspruch zu tschechischen Gesetzen über die Luftreinhaltung stünde. Dabei sollte die Region Südmähren im Gegenteil ihre Pflicht erfüllen, mit der bestehenden Lärm- und Immissionsbelastung fertig zu werden. Die Beurteilung der Auswirkungen im veröffentlichten Dokument erwähnt nur beiläufig die Auswirkungen auf Mikulov. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Planfall P (UF ohne R52) Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Hinsichtlich der Verkehrsentwicklung wird auf die Stellungnahme im Fachgebiet Verkehr verwiesen. Gemäß der Ergänzung zur UVE aus 2013 wird der Vollausbau der A 5 Nord B nur dann erfolgen, wenn auch die weiterführende R 52 auf der tschechischen Seite realisiert wird. Nachdem derzeit keine Angaben zur Planung der R 52 zur Verfügung stehen, können aus heutiger Sicht auch keine Aussagen zu den grenzüberschreitenden Auswirkungen durch den Vollausbau der A 5 Nord B getroffen werden. Die Auswirkungen der 2-streifigen Umfahrung (Stufe 1) werden in der Einlage zur UVE im Kap. 6.7 behandelt und dargestellt. Es wird auch auf die ergänzenden Ausführungen und Erläuterungen in Kap im UVP-Fachgutachten für Lärm und Erschütterung verwiesen. Der jährliche durchschnittliche Verkehr an der Grenze wird im Jahre 2030 durch die Errichtung der A 5 Nord A bis Poysbrunn und der Umfahrung Drasenhofen um 18% zunehmen, wobei der Schwerverkehrsanteil mit 13,5% gleich bleibt. Dadurch werden sich im Abschnitt der Straße 52 bis zur Einbindung der Straße 40 die Emissionen und somit auch die Immissionen geringfügig um höchstens 0,8 db erhöhen. Hinsichtlich der Zunahme der Immissionen von weniger als 1 db wird auf das UVP-Fachgutachten des SV für Humanmedizin verwiesen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 295 / 393

297 Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die zu erwartende Zusatzbelastung wurde auf den aus dem Verkehrsgutachten vorgegeben Verkehrszahlen unter Verwendung der derzeit gültigen Emissionsfaktoren [HBEFA (Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs) Version 3.1, Umweltbundesamt 2010] berechnet. Mit der Ergänzung Projektänderung 2013, Bericht Evaluierung gemäß HBEFA Version 3.2 (Einlage 9.1 UVE), wurden die Änderungen durch die neuen Emissionsfaktoren dargestellt und beurteilt. Die Darstellung und Beurteilung ist nachvollziehbar und ergibt durchwegs Immissionsbeiträge bei den nächsten Anrainern, die unter der jeweiligen Irrelevanzschwelle liegen. Stellungnahme Fachgebiet Humanmedizin In der Realisierungsstufe 1 Umfahrung Drasenhofen kommt es auf der bestehenden Straße 52 durch den induzierten Verkehr zu einer geringfügigen Immissionszunahme von max. 0,8 db. Zunahmen von weniger als 1 db sind aus medizinischer Sicht nicht relevant, da nicht wahrnehmbar. Ebenso sind eine Gefährdung der Gesundheit und/oder eine unzumutbare Belästigung der Wohnanrainer im Untersuchungsgebiet durch Luftschadstoffe auszuschließen. Einwand 13CZ.4 3. Es wurde auch nicht gewürdigt, was passiert, wenn der aus Polen über die neu errichtete R55 kommende Lkw-Verkehr nicht von Břeclav nach Österreich führt, sondern durch das UNESCO-Denkmalschutzgebiet Eisgrub - Feldsberg geleitet wird. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die R 55 schließt an die Autobahn D 2 Brünn-Bratislava an. In Vorbesprechungen mit der tschechischen Straßenverwaltung wurde von diesen ausgesagt, dass es Umfahrungsvarianten der Stadt Břeclav gibt, die beim bzw. nach dem Gebietsentscheid für die R 52 realisiert werden können. Der Tschechischen Republik steht es als souveränem Staat der Europäischen Union alleinig frei solche Projekte zu realisieren. Einwand 13CZ.5 4. Im Hinblick auf die transeuropäischen multimodalen Korridore steht außer Zweifel, dass ein effektiver multimodaler Korridor VI künftig eindeutig über Břeclav Schnellstraße R55 Richtung Ostrava Katowice zu trassieren wäre. Denn diese Korridorführung über das Gebiet der Tschechischen Republik ist am kürzesten und auch realistisch. Wie zuvor ausgeführt, ist die Zuführung dieses Korridors in die Brünner Agglomeration rechtlich unmöglich, weil in diesem Gebiet nicht nur die gesetzlichen Grenzwerte für Lärmbelastung, sondern auch die gesetzlichen Grenz- und sogar Toleranzwerte für PM10 überschritten sind. Somit ist der Trassenverlauf von A5 nach Mikulov mit der Folge der Fortführung des Verkehrs nach Brno nicht ausführbar. Stellungnahme UVP-Koordination Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die DI Gschier / DI Rathschüler Seite 296 / 393

298 Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Planung von transeuropäischen Korridoren obliegt den einzelnen Staaten sowie der Europäischen Union. Österreich ist bei diesen Verfahren durch Kommissionen bzw. Vertretern eingebunden. Für die A 5 gilt, dass durch umfangreiche Verkehrsuntersuchungen die Wirkungen von anderen Grenzübergängen, wie Laa an der Thaya bzw. Reintal, mit dem Grenzübergang Drasenhofen verglichen wurden. In den erhobenen Verkehrsbeziehungen zwischen Wien und den Städten Prag, Brünn und Krakau dominiert die Verkehrsbeziehung Wien-Brünn. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Antwort siehe Einwand 13.CZ.3 Einwand 13CZ.6 5. Die Führung der Hauptverkehrskorridore wird in den beiden Nachbarstaaten primär in den Raumordnungsverfahren festgelegt. Betreffend die Raumordnung hat noch kein grenzüberschreitendes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden. Zum heutigen Tag steht fest, dass die Behörden der Tschechischen Republik das Raumordnungsverfahren für das sog. Großgebiet von Břeclav, das beinahe das gesamte Grenzgebiet der Tschechischen Republik mit Niederösterreich einschließt, bewusst so durchgeführt haben, dass sie sich trotz Proteste der tschechischen und österreichischen Öffentlichkeit geweigert haben, die grenzüberschreitenden Auswirkungen zu behandeln. Außerdem trat keine grenzüberschreitende Koordinierung ein, die transparent in der tschechischen und österreichischen Öffentlichkeit erfolgt wäre. Es wurde somit unserer Meinung nach eine grundsätzliche Verfehlung begangen. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung In Österreich ist Raumordnung Sache der Bundesländer. Im Bundesland Niederösterreich gibt es kein Raumordnungsverfahren zur Festlegung von Hauptverkehrskorridoren wie in der Tschechischen Republik. Daher kann aus österreichischer Sicht nicht von einer grundsätzlichen Verfehlung gesprochen werden. Einwand 13CZ.7 Wir verlangen, dass diese Stellungnahme in die deutsche Sprache übersetzt wird und unverzüglich der österreichischen Seite zukommt. Wir weisen darauf hin, dass die Nichtvorlage dieses Materials an die österreichische Seite eine Verletzung des gegenständlichen s begründet. Das wäre ein Grund für die Vereitelung dieses Prozesses mit allen Rechtsfolgen, die sich daraus sowohl für den das Verfahren vereitelnden Beamten als auch für das eigentliche ergeben würden. Abschließend ist zu bemerken, dass die gegenständliche Umweltverträglichkeitsprüfung für den A5 Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen Staatsgrenze mit zahlreichen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, und dass sie als solche abzuweisen ist. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 297 / 393

299 keine Bearbeitung erforderlich Stellungnahme Nr.: 14CZ - Umweltrechtsservice (EPS) Von: Umweltrechtsservice (EPS), vertreten durch Mgr. Pavel Černý, Dvořákova 13, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: A. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt Obwohl sich die veröffentlichten Unterlagen insgesamt nur mit den Auswirkungen des als 8,8 km langen A5 Abschnitts zwischen den Gemeinden Poysbrunn und Drasenhofen befassen, ergibt sich (unter anderen auch aus den veröffentlichten Unterlagen selbst) ganz klar, dass es sich in Wirklichkeit um den integrierten Bestandteil einer geplanten Straßenverbindung mit Autobahncharakter von Brno nach Wien handelt. (Diese ist nachstehend nur Autobahnverbindung genannt.) Im Hinblick auf diese Tatsache ist folgendes vorauszuschicken: Die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens, so wie sie in den veröffentlichten Unterlagen definiert ist, (einschließlich der Prüfung der Auswirkungen auf das Gebiet der Tschechischen Republik) widerspricht mangels einer Gesamtprüfung der Umweltverträglichkeit im Zusammenhang mit der Autobahnverbindung Brno - Wien nicht nur dem Sinn und Zweck des s, sondern auch der Richtlinie des Rates Nr. 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten privaten und öffentlichen Projekten. (Diese ist nachstehend nur UVP-Richtlinie genannt.) Ausführlicher dazu siehe Teil B dieser Stellungnahme. Die Realisierung der Autobahnverbindung zwischen Brno und Wien über den Grenzübergang Mikulov Drasenhofen, die auch das geprüfte Vorhaben mit einschließt, hätte zahlreiche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, dies sowohl in der Tschechischen Republik als auch zweifelsohne in Österreich. Zu den bedeutendsten dieser Auswirkungen auf das Gebiet der Tschechischen Republik zählen: EPS Brno Dvořákova Brno Tel: Fax: brno@eps.cz EPS Tábor Převrátilská Tábor Tel: Fax: tabor@eps.cz 1. Auswirkungen des Vorhabens auf die Belastung des Gebiets der Tschechischen Republik durch Lärm und Immissionen Einwand 14CZ.1 a. Unmittelbare Auswirkungen Die Realisierung des Vorhabens würde zur Belastung des vom tschechischen Teil der Autobahnverbindung von Brno nach Wien (Schnellstrasse R52) direkt berührten Gebiets durch Lärm und Immissionen, vor allem von Staubpartikeln infolge der Zunahme des Pkw- und insbesondere des Lkw-Transitverkehrs führen. Der erhöhten Belastung wären unter anderen Teile der Stadt Mikulov am Süd- und Westrand der Stadt entlang der Trasse der Autobahnverbindung ausgesetzt. Besonders erheblich wäre die Immissionsbelastung durch feine DI Gschier / DI Rathschüler Seite 298 / 393

300 suspendierte Staubpartikel der PM 2,5 Fraktion, die zahlreichen Fachstudien zufolge schwere gesundheitliche Störungen (chronische Erkrankungen der oberen Atemwege, Herzund Kreislaufkrankheiten) sowie den Tod verursachen und sogar die Säuglingssterblichkeit erhöhen. Auch aus den eigentlichen vorgelegten Unterlagen (zum Beispiel aus der Projektstudie 2005 Grenzüberschreitende Auswirkungen, Kapitel 1.2, Seite 2-3, Projektstudie 2005 Kurze Zusammenfassung, Kapitel 4, Seite 10) folgt, dass der Ausbau der A5 im Vergleich zu heute tausende Fahrzeuge mehr in das Gebiet der Tschechischen Republik (zum Grenzpunkt Mikulov) führen würde. Die Auswirkungen dieser Tatsache auf die Umwelt und auf die öffentliche Gesundheit im Gebiet der Tschechischen Republik werden in den vorgelegten Unterlagen überhaupt nicht beurteilt. Im Gegenteil, in den vorgelegten Unterlagen finden sich offensichtlich unsinnige Behauptungen wie etwa: Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Siedlungsstrukturen werden durch die Lage der A 5 Nordautobahn nicht beeinträchtigt, da die Autobahntrasse diese Siedlungsgebiete nicht berührt. (Siehe Einreichprojekt 2005 Verbesserungen 2006, Kapitel , Seite 6 Dabei ist es ganz offensichtlich, dass das Vorhaben in seiner Gesamtheit, dessen Bestandteil der A5 Abschnitt wird, diese Siedlungsstrukturen sehr erheblich berührt.) Außerdem werden darin unbewiesene Behauptungen gemacht: Die Hintanhaltung von wesentlichen Beeinträchtigungen der Lärm- und Schadstoffimmissionen ist durch das Einhalten der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte sichergestellt. (Ebenda Angesichts der Synergie- und Kumulationseffekte des Vorhabens ist diese Behauptung offensichtlich unwahr, siehe nachstehender Punkt.) Außerdem wurden die Angaben über die Anzahl der Fahrzeuge wahrscheinlich nicht mit den von der tschechischen Seite gemachten Angaben verglichen. Denn die Unterlagen über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Ausbaus der Schnellstraße R52 haben andere (höhere) Zahlen angegeben. Zweifelsohne können die Unterlagen, die solche unbewiesenen Apriori-Behauptungen und wahrscheinlich ungenaue Angaben enthalten, jene Anforderungen nicht erfüllen, die im Art. 2, Abs. 1, 5 Abs. 1 und 3 und 7 Abs. 1 UVP Richtlinie und ganz bestimmt auch in der österreichischen internen Regelung vorgeschrieben sind. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Vorprojekten zur A 5 mit den Trassenvarianten wurde das Prognosejahr 2015 herangezogen. Am Grenzübergang Drasenhofen wurden diese Werte mit der tschechischen Straßenverwaltung abgeglichen und gleich hoch angesetzt. Für das Prognosejahr 2020, das für das Einreichprojekt zur UVE herangezogen wurde, erfolgte in Österreich eine höhere jährliche Steigerung als auf tschechischer Seite, die nur mit 1 % pro Jahr die Steigerungsrate ansetzte. Mit dem Wert von Kfz/24h für das Jahr 2015 ergibt dies für 5 Jahre eine Aufwertung um 5,1 % bzw Kfz/24h. Mit dem höheren Aufwertefaktor nach österreichischem Verkehrsmodell ergeben sich für den UVE-Planfall A 5/S am Grenzübergang Drasenhofen Kfz/24h. In den Einreichunterlagen 2013 wurde das Prognosejahr 2030 gewählt und die Auswirkungen aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen neu berechnet. In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Kfz/24h Kfz/24h DI Gschier / DI Rathschüler Seite 299 / 393

301 Planfall P (UF ohne R52) Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Kfz/24h Unter Berücksichtigung der weiteren Berechnungen für Immissionen und Emissionen liegen die österreichischen Werte auf der sicheren Seite. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Zur Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Autobahn A 5 wird nicht der heutige Zustand herangezogen, sondern jener, der ohne Realisierung des Vorhabens mit der Nullvariante im Prognosejahr 2030 herrschen würde. Denn der Verkehr würde auch ohne Errichtung der A 5 bis zum Jahre 2030 auf der bestehenden Brünner Straße deutlich zunehmen. Der von der Autobahn A 5 ausgehende und auf das Tschechische Gebiet übertragene Lärm hat keine praktische Bedeutung für die dortige Situation, weil er mit zunehmendem Abstand von der Grenze abnimmt und ab einer Entfernung von etwa 300 m vom Grenzübergang weniger als 45 db bei Nacht betragen wird. Im Umkreis von 300 m von der Grenze befinden sich keine Wohngebäude auf der Tschechischen Seite und in größerer Entfernung wird der von Österreich kommende Lärm im Umgebungsgeräusch auf Tschechischem Gebiet untergehen. Hinsichtlich der Auswirkungen des durch die Errichtung der Autobahn A 5 auf Tschechischen Gebiet induzierten Verkehrs wird auf die Stellungnahme zum Einwand 13CZ.3 verwiesen. Die Folgen der Errichtung der geplanten Autobahn R 52 auf Tschechischem Gebiet sind nicht Gegenstand dieses s. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die zu erwartende Zusatzbelastung wurde auf den aus dem Verkehrsgutachten vorgegeben Verkehrszahlen unter Verwendung der derzeit gültigen Emissionsfaktoren [HBEFA (Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs) Version 3.1, Umweltbundesamt 2010] berechnet. Mit der Ergänzung Projektänderung 2013, Bericht Evaluierung gemäß HBEFA Version 3.2 (Einlage 9.1 UVE), wurden die Änderungen durch die neuen Emissionsfaktoren dargestellt und beurteilt. Die Darstellung und Beurteilung ist nachvollziehbar und ergibt durchwegs Immissionsbeiträge bei den nächsten Anrainern, die unter der jeweiligen Irrelevanzschwelle liegen. Die Beurteilung der Feinstaubbelastung wurde auf der derzeit gültigen gesetzlichen Grundlage an PM 10 vorgenommen. Da man sich in einem Sanierungsgebiet befindet sind nur mehr projektbezogene Belastungen am Feinstaub unter der Irrelevanzschwelle möglich. Die auf dem zugrunde gelegten Verkehr abgeschätzten Belastungen bei den nächsten Anrainern bleiben deutlich unter der Irrelevanzschwelle. Einwand 14CZ.2 b. Kumulations- und Synergieeffekte Die wichtigste Lawinenwirkung der Realisierung des Vorhabens bestünde in der wesentlichen Zunahme des Verkehrsaufkommens vor allem bei den Lkws, dies in Gebieten, durch die sich dieser Verkehr in Richtung der Hauptverkehrsverbindungen mit Autobahncharakter im Gebiet der Tschechischen Republik fortsetzen würde. Konkret geht es im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vorhabens um die Zuleitung des sowohl von Wien nach Prag als auch des von Wien über Olmütz nach Ostrau führenden Verkehrs in das Gebiet südlich und südöstlich von Brünn. Diesbezüglich ist auch der Umstand zu betonen, dass in dem von D1 durchquerten Gebiet am Südwestrand von Brünn (Stadteile Brno Bosonohy, Gemeinden DI Gschier / DI Rathschüler Seite 300 / 393

302 Troubsko und Ostopovice) schon jetzt Grenzwerte für erträgliche Belastung des Gebiets überschritten sind. Namentlich handelt es sich um höchstzulässige Lärmwerte im Sinne der Bestimmung des 30 Gesetz Nr. 258/2000 GBl. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, in der jeweils gültigen Fassung, bzw. 12 ivm der Anlage Nr. 6 der Regierungsverordnung Nr. 502/2000 GBl. über den Schutz der Gesundheit vor Beeinträchtigung durch Lärm und Vibrationen in der jeweils gültigen Fassung. (Dies auch bei Anwendung der großzügigsten Grenzwerte für Altbelastungen durch Lärm laut Anlage Nr. 6 zur Regierungsverordnung Nr. 502/2000 GBl., Anmerkung Nr. 4). Darüber hinaus werden die Immissionsgrenzwerte für suspendierte Partikel der PM10 Fraktion (Schwebestaub) im Sinne des 6 Abs. 1 und 9 Luftreinhaltegesetz und Anlage Nr. 1 zur Regierungsverordnung Nr. 350/2002 GBl. zur Festlegung der Immissionsgrenzwerte sowie der Bedingungen und der Art der Beobachtung, Prüfung, Beurteilung und Sicherung der Luftqualität überschritten. Auf das genannte Gebiet treffen selbstverständlich auch die obigen Tatsachen bezüglich der feinen Staubpartikel PM 2,5 zu. Dazu ist weiter anzumerken, dass dem in der Regierungssitzung vom 20. September 2006 vorgelegten Material des Umweltministeriums der Tschechischen Republik zufolge, die Tendenz der Konzentrationen der suspendierten Partikel der PM 10 -Fraktion zwar seit 2000 ständig steigt, aber im Jahre 2005 dieses überwiegend regionale Problem flächenmäßig zu einem Gesamtproblem der Tschechischen Republik geworden ist. Denn der Immissionsgrenzwert werde in allen Regionen überschritten. Hohe Konzentrationen der suspendierten Partikel der PM 10 -Fraktion stellten außerdem schwere Gesundheitsrisiken für die Bevölkerung der Tschechischen Republik dar. Sowohl dieser Sachverhalt als auch weitere Kumulations- und Synergieeffekte des Vorhabens im Rahmen der Autobahnverbindung von Brünn nach Wien werden in den veröffentlichten Unterlagen völlig übergangen. Auch deshalb stehen sie nach Ansicht von EPS im Widerspruch zu den im vorherigen Punkt zitierten Bestimmungen der UVP-Richtlinie. Diesbezüglich ist der Ansatz nicht akzeptierbar, von dem der Verfasser der vorgelegten Unterlagen ausgeht, und dem zufolge Auswirkungen auf das tschechische Gebiet (zum Beispiel die Luftverschmutzung) auf den Ausbau der Schnellstraße R52 zurückzuführen seien, während das österreichischen Gebiet nur durch den Ausbau der A5 beeinträchtigt sei. In Wirklichkeit ergeben sich diese Auswirkungen aus der Existenz der Autobahnverbindung Brünn-Wien als Gesamtheit, bzw. aus dem erhöhten Verkehrsaufkommen infolge dieser Autobahnverbindung. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Planfall P (UF ohne R52) Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Es wird auf die Stellungnahmen zu Einwand 13CZ.3 und Einwand 14CZ.1 verwiesen. Bei der Prognose der Zustände ohne und mit der Realisierung des Vorhabens wurde jeweils DI Gschier / DI Rathschüler Seite 301 / 393

303 auch der Schwerverkehrsanteil berücksichtigt. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die zu erwartende Zusatzbelastung wurde auf den aus dem Verkehrsgutachten vorgegeben Verkehrszahlen unter Verwendung der derzeit gültigen Emissionsfaktoren [HBEFA (Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs) Version 3.1, Umweltbundesamt 2010] berechnet. Mit der Ergänzung Projektänderung 2013, Bericht Evaluierung gemäß HBEFA Version 3.2 (Einlage 9.1 UVE), wurden die Änderungen durch die neuen Emissionsfaktoren dargestellt und beurteilt. Die Darstellung und Beurteilung ist nachvollziehbar und ergibt durchwegs Immissionsbeiträge bei den nächsten Anrainern, die unter der jeweiligen Irrelevanzschwelle liegen. Die Beurteilung der Feinstaubbelastung wurde auf der derzeit gültigen gesetzlichen Grundlage an PM 10 vorgenommen. Da man sich in einem Sanierungsgebiet befindet sind nur mehr Projektbezogene Belastungen am Feinstaub unter der Irrelevanzschwelle möglich. Die auf dem zugrunde gelegten Verkehr abgeschätzten Belastungen bei den nächsten Anrainern bleiben deutlich unter der Irrelevanzschwelle. Einwand 14CZ.3 2. Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild und auf die Erholungsnutzung des Gebiets Die Verwirklichung des Vorhabens an sich führt vor allem im Zusammenhang mit dem anschließenden Abschnitt der Autobahnverbindung Brno Wien unausweichlich zu Schäden am Landschaftsbild des gesamten Gebiets, das vom anschließenden Abschnitt durchquert werden soll. Es handelt sich um das Gebiet unterhalb der Pollauer Berge, das von der Landschaft her in der gesamten der Tschechischen Republik einzigartig ist. Hier sind besonders geschützte Teile der Natur sowie Architektur-Kulturdenkmäler stark überdurchschnittlich vertreten. Es gibt hier bedeutende, traditionell bewirtschaftete Flächen, vor allem Weinbaugebiete.Auch die Umweltqualität liegt über dem Standard. Auf einem relativ kleinen Raum wechseln einander gleich mehrere Landschaftstypen ab, beginnend mit Augebieten, über Agrarlandschaft (Felder, Weinberge) bis hin zu den Kalkriffen der Pollauer Berge. Einzigartig ist vor allem die Umgebung von Nikolsburg (Gegend um Falkenstein und Nikolsburg) durch die Überreste einer alten stadtnahen Landschaft an der mährisch-österreichischen Grenze. Alle Grundcharakteristiken des Landschaftsbildes (sowohl natürliche als auch kulturelle und historische) sind hier im ungewöhnlich hohen Maße und in gegenseitiger Harmonie vertreten. (Das wird unter anderen in den Stellungnahmen der Dekane der Gartenfakultät der Gregor- Mendel-Universität und der Forstwirtschaftlichen Universität in Brünn vom und bestätigt.) Dieser Sachverhalt hat auch dazu geführt, dass im Juni 2003 das UN- ESCO-Biosphärenreservat Untere Marchauen gegründet wurde. Auch die Stadt Mikulov (Nikolsburg) bemüht sich um eine Stellung als UNESCO-Denkmalreservat. Der Raum ist angesichts dieser Tatsachen ein bedeutendes Erholungsgebiet. Darin besteht auch sein erhebliches, künftiges, wirtschaftliches Entwicklungspotential. Im Zuge der Realisierung des Vorhabens käme es zu einer künstlichen Trennung sowohl dieser Landschaft als auch der Landschaft der Pollauer Berge und der Hügel von Dunajovice durch das massive fremdartige Element der vierspurigen Straße. Weitere Eingriffe würden dadurch erfolgen, dass niveaufreie Kreuzungen, notwendige Zubringer und damit zusammenhängende Überführungen gebaut werden müssten. Ähnlich beeinträchtigt wäre auch das Landschaftsbild des österreichischen Gebiets. (Ausblick von Drasenhofen und insbesondere von der ehemaligen Bernsteinstraße aus, die von der Burg Falkenstein am Rande von Klein Schweinbarth über Nikolsburg nach Děvičky (Maidenburg) führt. ) DI Gschier / DI Rathschüler Seite 302 / 393

304 Die veröffentlichten Unterlagen über das Vorhaben übergehen völlig diese Auswirkungen, bzw. bezeichnen sie wirklichkeitsfremd als unwesentlich. Ohne jegliche konkrete Beweise führen die Unterlagen aus, das Vorhaben sei geeignet, einen Beitrag zum wirtschaftlichen Aufschwung der Region zu leisten. Dies, obwohl angesichts des überwiegenden Erholungspotentials des berührten Gebiets das Gegenteil zu erwarten ist. Ebenso übergehen die veröffentlichten Unterlagen eine weitere indirekte negative Auswirkung des Vorhabens durch erhöhte Verkehrsintensität auf der Verbindungsstraße I/40 zwischen Mikulov und Břeclav, die durch das Areal von Eisgrub und Feldsberg (Lednicko-valtický areál) führt und in die Liste der von UNESCO geschützten Kulturdenkmäler aufgenommen wurde. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Die angesprochenen Wirkungen beziehen sich auf die Trasse der R 52 auf tschechischem Gebiet. Von der Trasse auf österreichischem Gebiet geht keine Trennwirkung aus, da sie beim Grenzübergang Drasenhofen endet. Das Vorhaben hat Auswirkungen auf die Funktionszusammenhänge des Siedlungs- und Wirtschaftsraumes, die jedoch nicht a priori als negativ oder positiv beurteilt werden können. Eine Hochleistungsstraßenverbindung ist geeignet, einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Region zu leisten. Die verbesserte Erreichbarkeit kann zu einer vermehrten Nutzung der Potenziale der Region (Landschaft, Kulturdenkmäler) führen. Ohne diese Verbesserung in der Verkehrserschließung wird die Region ihr Potenzial, v.a. über die Grenze hinweg, nicht entsprechend nutzen können. Dies wurde in der UVE versucht durch statistische Auswertungen darzustellen. Stellungnahme Fachgebiet Orts- und Landschaftsbild Im Abschnitt südlich und nördlich von Drasenhofen wird durch die Führung der A 5 entlang der B 7 die visuell erlebbare Fragmentierung des Landschaftraumes bzw. deren Zerschneidungseffekte vermindert. Die lineare künstliche Dominanzlinie der B 7 und ihre raumbegrenzende Wirkung werden durch die A 5 verstärkt wirksam. Nach Abschwenken der A 5 vom Bestand im westlichen Umland von Drasenhofen sind Zerschneidungseffekte bzw. Raumgefügeveränderungen visuell deutlicher erlebbar, wobei durch bereichsweise Lage der Trasse unter Geländeniveau und Bepflanzungsmaßnahmen entlang der Trasse die Wirkung als Fremdkörper bzw. die visuelle Dominanz vermindert wird. Für die Realisierungsstufe 1 ist anzumerken, dass es insbesondere im grenznahen Bereich keine Änderungen geben wird, da die B 7 im letzten Abschnitt im Bestand erhalten bleibt. Zerschneidungseffekte und Änderungen im Raumgefüge fallen somit geringer aus als im Vollausbau. Wesentliche Wirkungen auf die Region Falkenstein Mikulov sind daher nicht festzustellen. Einwand 14CZ.4 3. Auswirkungen des Vorhabens auf Teile des Systems Natura 2000 Durch die Verwirklichung des Vorhabens käme es außerdem in der Tschechischen Republik zu Eingriffen in Gebiete, die zum europäischen System der Lebensräume Natura 2000 gehören. Konkret sind es Lebensräume von europäischer Bedeutung wie Mušovský luh (Muschauer Au), das Vogelgebiet Pollau und die mittlere Talsperre von Nové Mlýny (Neumühl). Die negativen Auswirkungen ergeben sich vor allem aus der wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung. Vom Lärm können insbesondere Wasser- und Sumpfvogelschwärme betroffen werden, die sowohl geeignete Flächen in Straßennähe des Vogelgebietes Mittlere Talsperre von Neumühl als auch Arten der offenen Landschaft im Pollauer Vogelgebiet nutzen. Zu ihnen zählen der Blutspecht (Dendrocopus syriacus) und die Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria). Außerdem wird nicht für die Migration größerer Säugetiere im Raum des DI Gschier / DI Rathschüler Seite 303 / 393

305 europäisch bedeutenden Lebensraums Mušovský luh gesorgt. Mögliches, im ungenügend ausgewertetes Risiko für den Schutzgegenstand im Vogelgebiet der Talsperre von Neumühl besteht im Ausbau des geschütteten Damms am Rande des Vogelgebiets. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des Artikels 6, Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) bzw. Artikel 4 Abs. 4 Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutzrichtlinie) ist einem Vorhaben die Genehmigung zu versagen. Allerdings muss das Vorhaben einen europäisch bedeutenden Lebensraum oder ein Vogelgebiet beeinträchtigen, und es muss zugleich Lösungsvarianten mit einer kleineren Beeinträchtigung bzw. ohne Beeinträchtigung geben. Es widerspricht den zitierten Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, wenn im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens keine anderen, in Frage kommenden Lösungsvarianten der Autobahnverbindung zwischen Brünn und Wien in Erwägung gezogen wurden. (Siehe weiter unten.) Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Potenzielle Wirkungen des geplanten Abschnitts der A 5 von Poysbrunn bis zur Staatsgrenze auf die Schutzgebiete in der Tschechischen Republik (durch Emissionen wie Licht und Lärm, aber auch durch geänderte Verkehrsströme) werden sowohl in der Einreichplanung der Projektwerberin (zusammenfassend in den Einreichunterlagen 2005, Einlage 6.8.6, Kapitel 7.2, Seite 70ff) als auch im UVP-Teilgutachten (Kapitel 3.3) behandelt. In Hinblick auf Lärm sind im Vergleich zur Nullvariante durch das gegenständliche Projekt keine erheblichen negativen Wirkungen auf die Fauna von Tschechischen Natura 2000-Gebieten zu erwarten. Wanderkorridore für Tiere werden, wie auch im Gutachten zur Wildökologie dargestellt, durch das Projekt verändert. Neue, gefahrloser als bisher zu passierende Querungsmöglichkeiten werden als Ausgleich für neue Migrationshindernisse geschaffen. Erhebliche Einschränkungen der Migrationsmöglichkeiten für größere Säugetiere sind daher nicht zu erwarten. Der Verlauf der geplanten Straße in der Tschechischen Republik und die Wirkungen dieser Straße bzw. begleitender Bauwerke auf tschechische Schutzgebiete sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Einwand 14CZ.5 4. Auswirkungen auf örtliche Verkehrsinfrastruktur Fehlerhaft ist auch nach Ansicht von EP die Behauptung, die funktionale Gliederung des Untersuchungsraums werde durch das Straßenbauprojekt nicht beeinträchtigt, es komme zur Verbesserung der funktionalen Gliederung durch verbesserte Erreichbarkeiten. Die Verbindungen zu den angrenzenden Gemeinden bleiben durch die konzipierten Anschlussstellen und dank den Unter- bzw. Überführungen sowie der trassenbegleitenden Landesstraße aufrecht. (Siehe Einreichprojekt 2005 Verbesserungen 2006, Kapitel , Seite 6). Erstens, es kommt immer zu einem Eingriff in die funktionale Gliederung der Verkehrswege. Vor allem stellt die Autobahnverbindung Brno-Wien (auf jeden Fall der tschechische Teil, somit die Schnellstraße R52) (wegen der Vignettenpflicht) eine verkehrsmäßig beschränkt zugängliche Straße dar, die kaum zur Verbesserung der Verkehrsverbindung zwischen den Gemeinden beitragen würde. Zu diesem Zweck muss das bestehende Nebenstraßensystem nicht nur erhalten, sondern auch ausgebaut werden. In der Stadt Mikulov selbst ist den verfügbaren Informationen zufolge im Zusammenhang mit dem Ausbau der Autobahnverbindung Brno-Wien nur eine niveaufreie Kreuzung (im Norden) vorgesehen. Das würde bedeu- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 304 / 393

306 ten, dass der Anschluss von R52 an die Straße I/40 nach Břeclav in der Form einer Durchfahrt durch ganz Mikulov in beiden Fahrtrichtungen erfolgen würde. Es kommt somit zu einer Zusatzbelastung des Stadtkerns. Es wurde überhaupt nicht die Frage gelöst, was mit den aus Polen und Břeclav kommenden und über Mikulov nach Österreich weiterfahrenden Lkws geschehen soll. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Auf österreichischer Seite werden alle Verbindungen, die durch die neue Trasse der A 5 geschnitten werden, durch Unter- bzw. Überführungen aufrechterhalten. Die bessere Erreichbarkeit der A 5 durch die Anrainergemeinden wurde in eingehenden Verkehrsuntersuchungen zu der Notwendigkeit und der Lage der Anschlussstellen dokumentiert. Die Verkehrsverbindungen auf tschechischer Seite sowie die Konzeption von Anschlussstellen obliegen den Genehmigungsverfahren auf tschechischer Seite. Einwand 14CZ.6 5. Eingriff in Eigentumsrechte der Betroffenen Durch die Verwirklichung des Vorhabens werden zahlreiche Liegenschaftseigentümer im Gebiet der Tschechischen Republik in ihren Eigentumsrechten berührt. Einige von ihnen könnten völlig enteignet werden, die anderen wären infolge der genannten Auswirkungen des Vorhabens, vor allem durch Lärm und Immissionen von Luftschadstoffen, in ihrem ungestörten Besitz beeinträchtigt. Dies berechtigt zur Annahme, dass die berührten Immobilien an Marktwert stark verlieren werden. Diese Folgen des Vorhabens werden in den Unterlagen überhaupt nicht erwähnt. Stellungnahme UVP-Koordination Durch das Vorhaben A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze droht keinem Tschechischen Bürger die Enteignung. Fragen des Grundverkehrs bzw. der Grundeinlöse in der Tschechischen Republik sind nicht Thema der UVP für die A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze. B. Zu den Mängeln der veröffentlichten Unterlagen Schon aus den Ausführungen des obigen Teils dieser Stellungnahme folgt, dass die vorgelegten Unterlagen nach Ansicht von EPS die aus der UVP Richtlinie resultierenden Anforderungen in vielerlei Hinsicht nicht erfüllen. Im nachstehenden Teil konzentriert sich EPS nur auf ausgewählte, unserer Meinung nach wesentlichste Mängel der veröffentlichten Unterlagen. Einwand 14CZ.7 1. Keine Prüfung des Gesamtvorhabens und unzureichende grenzüberschreitende Beurteilung Es ist davon auszugehen, dass im Verfahren nach 14 Gesetz Nr. 100/2001 GBl. in der Tschechischen Republik nicht die gesamten vom Projektwerber für das Vorhaben A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen erstellten Unterlagen veröffentlicht wurden (siehe unten Teil C). Ungeachtet dessen wurde dieses Vorhaben anscheinend isoliert geprüft, und nicht in den Zusammenhang mit anderen Teilen der Autobahnverbindung Brno Wien gesetzt. Wie aus den Unterlagen an sich folgt, wurde die Beurteilung der Auswirkungen der eigentlichen A5 in drei selbständige geteilt. Dieses DI Gschier / DI Rathschüler Seite 305 / 393

307 Vorgehen steht im Widerspruch zum Artikel 2, Abs. 1 UVP-Richtlinie. Diese fordert eine Prüfung wirklicher Projekte (in diesem Fall der Autobahnverbindung Brno Wien), nicht künstlich abgetrennter Teile. Auf diesen Umstand hat EPS bereits in mehreren Schreiben hingewiesen: Schreiben an das Umweltministerium der Tschechischen Republik, vom sowie Schreiben an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , und (als Beilage). An diesem Mangel leiden folglich auch die veröffentlichten Unterlagen des Vorhabens. Die getrennte Beurteilung einzelner A5-Abschnitte, bzw. der gesamten Autobahnverbindung Brno-Wien hängt direkt damit zusammen, dass weder Kumulationseffekte noch indirekte Auswirkungen des Vorhabens ausreichend geprüft wurden (siehe nachstehender Punkt.). Das hat zur Folge, dass die Auswirkungen der gesamten Autobahnverbindung Brno-Wien nicht im Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 UVP Richtlinie bzw., nach der Espoo-Konvention zur grenzüberschreitenden UVP geprüft wurden. Dazu kann weiter unten auch auf folgendes hingewiesen werden: Neben zahlreichen anderen schwerwiegenden Mängeln, die nach Ansicht von EPS dem in der Tschechischen Republik für die Schnellstraße R52 durchgeführten anhaften, wurden nie die von der österreichischen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Verfahrens erhobenen Einwendungen behandelt. Es wurde sogar das Ansuchen des Botschafters der Republik Österreich für die Tschechische Republik vom Juni 2005 (sog, Aide Memoire ) um grenzüberschreitende UVP des Bauvorhabens der R52 entsprechend den Anforderungen der Espoo- Konvention ignorieret. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Alternativen zum Grenzübergang bei Drasenhofen sowie andere Korridore wurden schon in früheren Studien, Untersuchungen und Projekten behandelt. In der GSD-Studie wurde die A 5 als Typ I, höchstrangiges Straßennetz mit TEN-Funktion, festgelegt. Dies wurde durch die Verankerung in der BStG-Novelle 1999 manifestiert. In der Korridoruntersuchung Ostregion 2000 wurden bezüglich des Brünner Korridors die Grenzübergänge Laa an der Thaya, Drasenhofen und Reintal untersucht und verglichen, wobei dem Grenzübergang Drasenhofen aus verkehrlicher Sicht die höchste Priorität beigemessen wurde. Im Ausbaukonzept von Oismüller werden drei Varianten für den Abschnitt Poysbrunn bis Drasenhofen untersucht: Variante Drasenhofen weit Variante Drasenhofen nah, entspricht der ursprünglich geplanten Bundesstraßenumfahrung Variante Drasenhofen Ost weit Nach Untersuchung der Raumwiderstände und einer Nutzen-Kosten-Untersuchung wurde von Oismüller die Variante Drasenhofen weit zur weiteren Bearbeitung empfohlen. Im Vorprojekt 2002 wurde diese Variante vertieft untersucht und aufgrund der damals noch möglichen 2 Grenzübertrittstellen mit Trassenvarianten versehen. Aufgrund der Untersuchungen auf tschechischer Seite hinsichtlich der Trassenführung der R 52 wurde für das Einreichprojekt der Grenzübergang Drasenhofen gewählt. Der Gebietsentscheid für die R 52 auf tschechischer Seite liegt seit fest. In allen Untersuchungen wie auch im UVE-Einreichprojekt zur A 5 Nord B, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, wurde der gesamte Abschnitt der A 5 vom Knoten Eibesbrunn bis Staatsgrenze als auch die S 1 und alle höchstrangigen Straßenbauvorhaben in der Ostregion Österreichs und die der angrenzenden Staaten in den Verkehrsuntersuchungen berück- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 306 / 393

308 sichtigt. Stellungnahme UVP-Koordination Es wird eine grenzüberschreitende UVP durchgeführt. Die UVE wurde von den Behörden der Tschechischen Republik gemäß 16 Abs. 3 Gesetz Nummer 100/2001 GBl. (Tschechisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) aufgelegt. Der Österreichischen UVP-Behörde wurde seitens des Tschechischen Umweltministeriums folgendes bekannt gegeben: Der Aushang erfolgte im Amt der Region Südmähren am , im Stadtamt Mikulov am sowie in der Stadt Valtice am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die UVE- Unterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode 007 Einsicht genommen werden konnte. Einwand 14CZ.8 2. Es wurden nicht alle Aspekte des Vorhabens geprüft, vor allem nicht die Kumulationseffekte und die indirekten Auswirkungen Schon aus den Ausführungen im Teil A und im obigen Punkt dieses Teils folgt, dass das Vorhaben A 5 Nordautobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen nicht in Verbindung mit anderen Abschnitten der Autobahnverbindung Brno-Wien geprüft wurde. Umso weniger wurden die damit einhergehenden Auswirkungen weiterer Verkehrsbauten geprüft. Die veröffentlichten Unterlagen befassen sich überhaupt nicht mit diesen Auswirkungen. Das steht im Widerspruch zum Artikel 3, UVP Richtlinie. Demnach identifiziert, beschreibt und bewertet die Umweltverträglichkeitsprüfung in geeigneter Weise die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf Mensch, Fauna, Flora, Boden, Wasser usw. Wie schon erwähnt, blieben unter anderen sowohl die Auswirkungen des Vorhabens auf das überlastete, südöstlich von Brünn gelegene Gebiet als auch die Verkehrsbelastung im Areal Lednice Valtice (Feldsberg- Eisgrub) völlig unberücksichtigt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Im Verkehrsmodell Ost, das zur Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen in der Ostregion Österreichs Verwendung findet, wurden in den Prognoseplanfällen 2020 Netzergänzungen im höchstrangigen Straßennetz der Ostregion berücksichtigt. In der Einlage Verkehrlichen Grundlagen und ergänzende Unterlagen sind auf Seite 100 dargestellt: S 1 Ost und S1 West S 1 Süd inklusive Donauquerung A 4 Ausbau A 6 Nordost-Autobahn A 22 Ausbau S 5 Ausbau inkl. Donaubrücke Traismauer S 33 Ausbau B 303 Weinviertler Schnellstraße B 8 Marchfeld Straße In den angrenzenden Staaten wie Tschechien und Slowakei wurden die Straßenbauvorha- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 307 / 393

309 ben im Verkehrsmodell berücksichtigt. Einwand 14CZ.9 3. Keine Prüfung möglicher Alternativen der Autobahnverbindung Brno-Wien Wie schon im Teil A im Zusammenhang mit den Eingriffen in Lebensräume NATURA 2000 erwähnt, ist für weiteren Mangel der veröffentlichten Unterlagen die Tatsache zu halten, dass keine Prüfung der Alternativen der Autobahnverbindung Brno Wien erfolgt war. Eine solche Variante bietet sich im Ausbau sowohl der bestehenden Autobahn D2 als auch der bestehenden Schnellstraße R55 (einschließlich der Umfahrung von Břeclav.) Die letztere soll an die Staatsgrenze zu Österreich an den bestehenden Grenzübergang Reinthal Břeclav angeschlossen werden. Diese Variante ist vorteilhaft, weil kostengünstig und, aller Wahrscheinlichkeit nach, umweltschonend, im letzteren Fall wegen der kleinstmöglichen Gesamtauswirkungen (Kumulationseffekte) des Lkw-Verkehrs, der ja auf dem kürzesten Weg dem europäischen multimodalen Korridor Ostrau Břeclav Wien zugeführt werden soll. Daraus ergibt sich auch die Möglichkeit, dass die Lkws das Gebiet der Tschechischen Republik auf dem kürzesten Weg wieder verlassen. Außerdem kommen auch weitere Varianten der Verbindung Brno-Wien in Frage, zum Beispiel über Brno-Malacky (D2) Marchfeldautobahn Umfahrung von Wien (S1) bzw. Ostrovačice (D1) - Furche von Boskovice Oslavany Wien. Mangels Beurteilung der Varianten wurde neben den obigen Bestimmungen der FFH- Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie auch Artikel 5 der UVP-Richtlinie in Verbindung mit Punkt 2, Anlage IV dieser Richtlinie verletzt. Demnach ist der Projektwerber verpflichtet dafür zu sorgen, dass Alternativen des Vorhabens verglichen werden. Außerdem hat er die Hauptgründe für die Wahl zu nennen, dies mit Rücksicht auf die Umweltauswirkungen. Diese Tatsachen hängen nach Ansicht von EPS weiter mit Fehlern zusammen, die die mit geltenden strategischen Dokumente und deren Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen. Unserer Meinung nach sollte vor allem die Entscheidung Nr. 1692/96/EC über Leitlinien der Gemeinschaft beim Aufbau transeuropäischer Verkehrsnetze erst dann durch schematische Karten des TEN-T Netzes für das österreichische, bzw. tschechische Straßenverkehrsnetz ausgeführt werden, nachdem die Verkehrsnetze der Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit den Anforderungen der SUP-Richtlinie 2001/42/EG, über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (nachstehend nur SUP Richtlinie) unterzogen worden sind. Das ist aber nicht geschehen. Ebenso wenig wurden die Alternativen der Autobahnverbindung von Brno nach Wien im Rahmen der Raumordnungsverfahren in der Tschechischen Republik und wahrscheinlich auch nicht in Österreich geprüft. In der Tschechischen Republik wurde dieser Umstand auch im Bericht des Volksanwalts vom kritisiert. Der Volksanwalt führt unter anderen aus: Die Existenz des eindeutigen politischen Auftrags im Flächenwidmungsplanentwurf von Břeclav und Umgebung, den Korridor der Schnellstraße R52 im Abschnitt Pohořelice Staatsgrenze als Variante 1x zu trassieren, ihn somit über die Muschauer Seen an den bestehenden Grenzübergang Mikulov/Drasenhofen anzuschließen, stellt jeden Sinn und Zweck der Raumordnungsverfahren, bzw. der mit ihnen zusammenhängenden UVP- Prüfungen in Frage. Denn diese bezwecken die Suche nach optimaler Form der Raumentwicklung einschließlich der möglichst umweltschonenden Lösungen für unerlässliche Infrastrukturbauten. Wegen dieses politischen Auftrags wurden die tatsächlich in Betracht kommenden Varianten der gegenständlichen Verkehrsverbindung nicht geprüft, obwohl dieses Vorgehen von der Rechtsordnung vorgesehen ist (siehe Anlage S. 12). Andererseits gibt es auf der tschechischen Seite die gültige Stellungnahme zur Umweltverträglichkeit des Entwurfs eines Konzepts für die Entwicklung der Verkehrsnetze in der DI Gschier / DI Rathschüler Seite 308 / 393

310 Tschechischen Republik bis zum Jahre Diese Stellungnahme wurde vom Umweltministerium der Tschechischen Republik am unter der GZ M/11862/1137/700/1412/OPVŽP/99 abgegeben. Darin heißt es klar zu der gegenständlichen Autobahnverbindung: Ausgeschlossen wird der Ausbau und der Gebietsschutz für R52 im Abschnitt Pohořelice Nový Přerov Staatsgrenze zu Österreich. Bevorzugt wird der Ausbau der R55 Břeclav D2 Staatsgrenze zu Österreich. Angesichts der Führung der transeuropäischen multimodalen Korridore steht nach Meinung von EPS außer Zweifel, dass der multimodale Korridor VI auf der Strecke Břeclav Schnellstraße R55 in Richtung Ostrava - Katowice die kürzeste Führung dieser Variante im Gebiet der Tschechischen Republik wäre, die unter anderen verhindern würde, dass dieser Korridor der Brünner Agglomeration zugeführt wird. Das wurde nämlich im Teil A.1. ausgeschlossen. Stellungnahme UVP-Koordination Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Vorprojekten zum Ausbau der A 5 wurden Alternativen zum Übergangspunkt Drasenhofen geprüft und einer Nutzen-Kosten-Analyse unterzogen. Auch in der Korridoruntersuchung Ostregion wurden weitere mögliche Grenzübergänge einer Prüfung unterzogen. Aus verkehrlicher Sicht wurde in allen geprüften Alternativen dem Grenzübergang Drasenhofen die höchste Prioritätsstufe zugeordnet. Dies wurde durch die Aufnahme in das Bundesstraßengesetz 1999 verankert. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Auf österreichischer Seite wurde vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die GSD-Studie (Die Gestaltung des Straßennetzes im Donaueuropäischen Raum unter besonderen Berücksichtigung des Wirtschaftsstandortes Österreich) beauftragt. Diese hatte zum Ziel, das österreichische Verkehrsnetz an eine gesamteuropäische Lösung anzupassen. Ein besonderer Schwerpunkt sollte, aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen, der Aufbau einer geeigneten Infrastruktur Richtung Osten darstellen. Alternativen der Trasse Poysbrunn - Staatsgrenze wurden in den Vorprojekten der gegenständlichen UVE geprüft, siehe Einlage 2.1 sowie (Einreichprojekt 2005). In Österreich ist Raumordnung Sache der Bundesländer. Im Bundesland Niederösterreich gibt es kein Raumordnungsverfahren zur Festlegung von Hauptverkehrskorridoren wie in der Tschechischen Republik. Daher kann aus österreichischer Sicht nicht von einer grundsätzlichen Verfehlung gesprochen werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 309 / 393

311 C. Zu den Verfahrensmängeln der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung Zum Schluss ihrer Stellungnahme hält es EPS für notwendig, kurz auf einige Verfahrensmängel betreffend den Verlauf der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung in der Tschechischen Republik hinzuweisen. Einwand 14CZ Das Vorhaben wurde in der Tschechischen Republik nicht veröffentlicht Österreich als Ursprungspartei teilte unter Berufung auf Art. 3 der Espoo Konvention, Art. 7 Abs. 1 UVP Richtlinie mit, dass ein Vorhaben besteht, und dass seine Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden. Die Mitteilung erfolgte im Schreiben vom , das die Unterschrift des Bundesministers Ch. Baumgartner trägt und an das Umweltministerium der Tschechischen Republik (nachstehend nur Ministerium genannt) adressiert ist. Gemäß Art. 7 Abs. 3, Buchstabe a der UVP-Richtlinie war das Ministerium verpflichtet, diese Mitteilung sowohl den berührten Verwaltungsbehörden als auch der berührten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dieselbe Pflicht ergibt sich für das Ministerium eindeutig aus 14 Abs. 1 Gesetz Nr. 100/2001 GBl. Entgegen diesen Bestimmungen hat das Ministerium die Mitteilung über das Vorhaben nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung betraf erst die Projektunterlagen (im Oktober 2006). Stellungnahme UVP-Koordination Die UVE wurde von den Behörden der Tschechischen Republik gemäß 16 Abs. 3 Gesetz Nummer 100/2001 GBl. (Tschechisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) aufgelegt. Der Österreichischen UVP- Behörde wurde seitens des Tschechischen Umweltministeriums folgendes bekannt gegeben: Der Aushang erfolgte im Amt der Region Südmähren am , im Stadtamt Mikulov am sowie in der Stadt Valtice am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die UVE- Unterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode 007 Einsicht genommen werden konnte. Einwand 14CZ Die Information über die Unterlagen wurde nicht rechtmäßig auf der Amtstafel der Region Südmähren veröffentlicht. Gemäß 14 Abs. 4 Gesetz Nr. 100/2001 GBl. hat das Ministerium im Falle einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung eines außerhalb des Gebiets der Tschechischen Republik zu realisierenden Vorhabens die Information über diese Unterlagen im Einklang mit 16 des zitierten Gesetzes zu veröffentlichen. Gemäß 16 Abs. 3, Buchstabe a) Gesetz Nr. 100/2001 GBl. ist die Information unter anderen auf der Amtstafel der berührten territorialen Selbstverwaltungskörper, in diesem Fall auf der Amtstafel der Region Südmähren und auf der Amtstafel derjenigen Gemeinden zu veröffentlichen, in deren Verwaltungssprengel sich das berührte Gebiet befindet, dessen Umwelt oder Bevölkerung durch die Verwirklichung des Vorhabens ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. ( 3 Buchstaben c und d Gesetz Nr. 100/2001 GBl.) Auf der Amtstafel der Region Südmähren wurde die Information über das Vorhaben und sei- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 310 / 393

312 ne Prüfung am (unter der Zahl JMK 14318/2006) veröffentlicht, ohne dass dies auf der elektronischen Amtstafel der Region Südmähren ( erfolgte. Gemäß 26 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nr. 500/2004 GBl. muss aber jede Verwaltungsbehörde den gesamten Inhalt der Amtstafel auf eine Weise veröffentlichen, die den Fernzugriff darauf möglich macht. Diese Bestimmung wurde somit ohne Zweifel verletzt. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des 16 Abs. 4 Gesetz Nr. 100/2001 GBl. hält EPS diesen Mangel für schwerwiegend. Demnach gilt als Kundmachungstag jener Tag, an dem die Informationen im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 auf der Amtstafel der berührten Region ausgehängt werden. (Das hat Folgen für den Fristenlauf und für die Abgabe von Stellungnahmen vgl. z.b. 14 Abs. 5 des zitierten Gesetzes.) Außerdem folgt klar aus dem Schreiben des Ministeriums vom , GZ 75521/ENV/06, konkret aus seiner Zustellverfügung, dass außer der Region Südmähren als berührte territoriale Selbstverwaltungskörper nur die Stadt Mikulov und die Gemeinden Sedlec, Valtice und Březí die Unterlagen (mit dem Ersuchen um die Veröffentlichung der Informationen im Einklang mit 16 Absatz 3 Gesetz Nr. 100/2001 GBl. zugestellt bekommen haben. EPS vertritt die Meinung dass zu den berührten territorialen Selbstverwaltungskörpern im Sinne des 3 Buchstabe d Gesetz Nr. 100/2001 GBl. (wegen der Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung der Autobahnverbindung Brno Wien) alle Gemeinden zählen, in deren Katastergebiet nach dem Vorhaben des Projektwerbers R 52 zu trassieren wäre. (Somit handelt es sich außerdem um die Gemeinden Bavory, Brod nad Dyjí, Dobré Pole, Dolní Dunajovice, Drnholec, Horní Věstonice, Novosedly, Pasohlávky, Perná, Pohořelice, Vlasatice). Weiter wären dies Gemeinden, die von den Kumulations- und Synergieeffekten berührt wären. (Zum Beispiel die Stadt Brno und die Gemeinden Modřice, Ostopovice, oder Troubsko). Stellungnahme UVP-Koordination Keine Aussage aus österreichischer Sicht möglich. Einwand 14CZ Zweifel an der Vollständigkeit der veröffentlichten Unterlagen Am hat das Umweltministerium zusammen mit der Mitteilung GZ 75521/ENV/06 unter der Internetadresse Dokumente betreffend das Vorhaben veröffentlicht, die als Auszug aus den Unterlagen bezeichnet wurden. Es lässt sich bezweifeln, dass derart veröffentlichte Unterlagen alle Dokumente umfassen, die Österreich der Tschechischen Republik zum gegenständlichen Vorhaben zur Verfügung gestellt hat (vgl. 14 Abs. 4 Gesetz Nr. 100/2001 GBl. Ohne Zweifel handelte es sich nicht um die kompletten Unterlagen, die in Österreich im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem Vorhaben erstellt und vorgelegt worden waren). Falls ausführlichere Unterlagen vorhanden sind, ist nach Ansicht von EPS im Internet auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in detaillierte Unterlagen beim Ministerium und bei den berührten Behörden zu verweisen. Stellungnahme UVP-Koordination Keine Aussage aus österreichischer Sicht möglich. Einwand 14CZ Unterschiedliche Einwendungsfrist für die tschechische und österreichische Öffentlichkeit Den verfügbaren Informationen zufolge beträgt die Frist der Öffentlichkeit für die Einwendun- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 311 / 393

313 gen gegen die UVP-Unterlagen in Österreich 6 Wochen. In der Tschechischen Republik beträgt diese Frist laut 14 Abs. 5 Gesetz Nr. 100/2001 GBl. 15 Tage vom Tag der Veröffentlichung der Information. Es stellt sich die Frage, ob ein solcher Unterscheid bei den Fristen für die grenzüberschreitende Prüfung mit den Anforderungen der Espoo-Konvention und mit Art. 7 UVP Richtlinie vereinbar ist. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Einwand 14CZ.14 Schluss: ESP ist, wie zuvor eingehend ausgeführt, überzeugt, dass sowohl die eingereichten Unterlagen über die Auswirkungen des Vorhabens als auch das Vorhaben selbst den im Gemeinschaftsrecht und im Recht der Tschechischen Republik festgelegten Anforderungen entgegensteht. Im Hinblick auf die zahlreichen materiell- und verfahrensrechtlichen Mängel darf nach Meinung von EPS aufgrund der eingereichten Unterlagen kein Bescheid über die Bewilligung des Vorhabens ergehen. Stellungnahme UVP-Koordination Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. EPS verlangt, dass diese seine Stellungnahme einschließlich aller Beilagen im Einklang mit der Bestimmung des 14 Abs. 5 Gesetz Nr. 100/2001 GBl. den zuständigen Behörden der Republik Österreich zugesandt wird. Stellungnahme UVP-Koordination Durch die Übermittlung der Tschechischen Stellungnahmen an das bmvit, eingelangt am ist diese Forderung erfüllt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 312 / 393

314 Stellungnahme Nr.: 15CZ - Bürgervereinigung Občané za ochranu kvality bydlení v Brně-Kníničkách, Rozdrojovicích a Jinačovicích (Bürger für den Schutz der Wohnqualität in Brno-Kníničky, Rozdrojovice und Jinačovice) Von: Bürgervereinigung Občané za ochranu kvality bydlení v Brně-Kníničkách, Rozdrojovicích a Jinačovicích (Bürger für den Schutz der Wohnqualität in Brno-Kníničky, Rozdrojovice und Jinačovice), vertreten durch Helena Mertová, U luhu 23, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 15CZ.1 I. Problematisches Verfahren der Veröffentlichung Am veröffentlichte das Ministerium für Umweltschutz (MŽP) im Internet unter der Adresse Dokumente, die es Auszug aus der Dokumentation nannte, sowie die Mitteilung AZ 75521/ENV/C6 (Anm.: AZ per Hand geschrieben und teilweise unlesbar), datiert 25. Oktober 2006 und bezeichnet Zwischenstaatliche Beurteilung eines außerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik auszuführenden Vorhabens gemäß Gesetz Nr. 100/2001 Slg. in der Fassung späterer Vorschriften Veröffentlichung der Information über die Dokumentation. Das MŽP teilte mit, dass es im Einklang mit 16 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 100/2001 Slg. über die Beurteilung von Einflüssen auf die Umwelt und über die Änderung diesbezüglicher Gesetze (Gesetz über die Beurteilung von Einflüssen auf die Umwelt) in der Fassung späterer Vorschriften die Information über die Dokumentation des o. g. Vorhabens veröffentliche. Das Ministerium teilte mit, dass die betroffenen Verwaltungseinheiten im Sinne von 16 Abs. 3 des zitierten Gesetzes aufgefordert würden, die Information über die Dokumentation unverzüglich zu veröffentlichen, und dass jeder seine schriftliche Stellungnahme zu der Dokumentation innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung der Information über die Dokumentation an der Amtstafel des betroffenen Landesbezirks einsenden könne. Weiter teilte das MŽP mit, dass der Textteil der Dokumentation auch im EIA- Informationssystem auf den Internetseiten und auf den Seiten des MŽP einsehbar seien. Hiermit werden Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Information in der Mitteilung AZ 75521/ENV/C6 angemeldet, dass es möglich sei, auf den genannten Internetseiten in den Textteil der Dokumentation Einsicht zu nehmen. Auf diesen Internetseiten wurden Dateien veröffentlicht, die als Auszug aus der Dokumentation gekennzeichnet waren, und es bleibt zu überprüfen, ob es sich wirklich um den gesamten Textteil gehandelt hat, so wie dies aufgrund der genannten Erklärung in der Mitteilung AZ 75521/ENV/C6 erwartet werden konnte. Im Falle, das es sich nicht um den gesamten Textteil gehandelt hat, ist festzustellen, dass es zu einer Irreführung der Bürger gekommen ist und dass somit die Bürger das Recht haben zu verlangen, dass für Abhilfe gesorgt wird, indem der Prozess der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den veröffentlichten Informationen als vereitelt erklärt wird und wiederholt werden muss. Das MŽP wird hiermit aufgefordert, zu diesem Tatbestand Stellung zu nehmen, und sofern es sich bestätigen sollte, dass die Formulierung in der Mitteilung AZ 75521/ENV/C6 unrichtig war, wird gefordert, dass das MŽP aus eigener Initiative den Veröffentlichungsprozess wiederholt und über das Bezirksamt des Landesbezirks Südmähren eine neue Frist zur Einreichung von Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit bekannt gibt. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 313 / 393

315 Stellungnahme UVP-Koordination Keine Aussage aus Österreichischer Sicht möglich. Einwand 15CZ.2 II. Problematische veröffentlichte Dokumentation In der Mitteilung AZ 75521/ENV/C6 berief sich das MŽP auf die Bestimmung in 16 des zitierten Gesetzes. Diese Bestimmung lautet: Veröffentlichung von Informationen über Dokumente, die im Verlauf von Beurteilungen angefertigt werden, und über öffentliche Verhandlungen... (3) Das zuständige Amt sorgt für die Veröffentlichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Stellungnahmen a) an den Amtstafeln der betroffenen regionalen Verwaltungseinheiten, b) im Internet und c) auf mindestens eine weitere in der betroffenen Region übliche Weise (zum Beispiel in der örtlichen Presse, im Rundfunk u. ä.). (4) Als Tag der Veröffentlichung wird der Tag betrachtet, an dem es zum Aushang der Information und der Stellungnahme nach den Absätzen 1 und 2 an der Amtstafel des betroffenen Landesbezirks gekommen ist. Die betroffenen regionalen Verwaltungseinheiten sind verpflichtet, die Informationen und Stellungnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich an ihrer Amtstafel für einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen auszuhängen und darüber das zuständige Amt zu verständigen. Darüber hinaus kommt hier auch eine neue Definition der Amtstafel nach 26 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsordnung, zur Anwendung, die lautet: (1) Jede Verwaltungsbehörde betreibt eine Amtstafel, die ständig öffentlich zugänglich sein muss. Für die Behörden einer regionalen Verwaltungseinheit dient eine gemeinsame Amtstafel. Der Inhalt der Amtstafel wird auch in einer Weise veröffentlicht, die den Fernzugriff gestattet. Das Bezirksamt des Landesbezirks Südmähren war somit verpflichtet, den vollen Text der geforderten Bekanntmachung an der Amtstafel zu veröffentlichen, und dies nicht nur an der materiell existierenden Amtstafel, sondern auch an einer Amtstafel, die den Fernzugriff gestattet. Das Bezirksamt des Landesbezirks Südmähren hat im Verzeichnis der Dokumente der Amtstafel das Dokument AZ JMK /2006 genannt, das angeblich am veröffentlicht wurde. Dieses Dokument hat jedoch das Bezirksamt des Landesbezirks Südmähren im Widerspruch zur oben zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht in einer Weise veröffentlicht, welche den Fernzugriff gestattet, und hat damit eine Verfehlung begangen. Wegen der Verfehlung des Bezirksamts des Landesbezirks Südmähren kann somit die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen nicht nach 15 Tagen ab dem beendet werden. Der Bekanntmachungsprozess an der Amtstafel hat entsprechend dem Gesetz zu erfolgen, und so ist in der gegebenen Situation dieser Prozess zu wiederholen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 314 / 393

316 Stellungnahme UVP-Koordination Keine Aussage aus Österreichischer Sicht möglich. Einwand 15CZ.3 III. Forderung nach offizieller Übergabe der Stellungnahme Wir fordern, dass diese Stellungnahme einschließlich aller Anlagen ins Deutsche übersetzt und unverzüglich der österreichischen Seite übergeben wird. Wir weisen darauf hin, dass die etwaige Nichtübergabe dieses kompletten Materials an die österreichische Seite eine Verletzung des betroffenen EIA-Prozesses konstituiert und Grund für die Unwirksamkeit dieses Prozesses mit allen rechtlichen Folgen für den Beamten, der so diesen Prozess verletzen würde, ebenso wie für den EIA-Prozess als solchen wäre. Stellungnahme UVP-Koordination Die diesbezügliche Forderung wurde mit Übermittlung der Tschechischen Stellungnahmen an das bmvit, einlangend am erfüllt. Einwand 15CZ.4 IV. Fehlendes SEA-Verfahren Wir wenden ein, dass sich der Ansatz der österreichischen Seite im EIA-Prozess auf keinerlei dokumentiertes Verfahren einer strategischen Bewertung von Varianten bei der Trassierung dieses Verkehrswegs stützt und dass diese strategische Bewertung von Varianten nicht so durchgeführt wurde, dass sich dazu die tschechische wie auch die österreichische Öffentlichkeit äußern könnte. Wir sind der Ansicht, dass das österreichische Gesetz aus dem Jahr 1999, welches die Trassenführung der A5 in Richtung Drasenhofen nennt, wahrscheinlich einer Reihe von Bestimmungen der Europäischen Union widerspricht. Dieses Gesetz hat auch keinerlei bindende Wirkung auf dem Territorium der Tschechischen Republik. Es wird hinzugefügt, dass der in dem oben zitierten österreichischen Gesetz spezifizierte Grenzpunkt in keinem Regierungsvertrag zwischen Österreich und der Tschechischen Republik genehmigt ist und daher vom Standpunkt der Tschechischen Republik keinerlei Rechtskraft hat. Es ist anzumerken, dass der Versuch eines Regierungsvertrags, dessen Text bei einer nichtöffentlichen Verhandlung am in Mikulov übergeben wurde, nicht zu Ende geführt werden konnte, da das Vorgehen zur Ratifizierung des Regierungsvertrags nicht zwischen den Ressorts geregelt werden konnte. Sollte dies geschehen sein, dann im Widerspruch zu den Gesetzesprozessen in der Tschechischen Republik. Hierüber wurde auch der frühere Verkehrsminister Ing. Šimonovský von den Mitarbeitern seines Ministeriums schriftlich unterrichtet, und so ist es nicht zur Unterzeichnung gekommen. Ein Memorandum ähnlichen Inhalts, welches Minister Šimonovský zusammen mit dem österreichischen Minister Gorbach am in Prag unterzeichnet hatte, wurde auf der Ebene des Premiers der Tschechischen Republik überprüft, und dieser stellte in seiner Mitteilung AZ 7701/06-KPV vom fest, dass durch die Unterzeichnung dieses Memorandums der tschechischen Seite keine international verbindlichen Verpflichtungen entstanden sind. Wir sind der Ansicht, daß die Konfiguration des Netzes TEN-T für das Territorium Österreichs, veröffentlicht in DECISION No 884/2004/EC OF THE EUROPEAN PARLIAMENT DI Gschier / DI Rathschüler Seite 315 / 393

317 AND OF THE COUNCIL of 29 April 2004 amending Decision No 1692/96/EC on Community guidelines for the development of the trans-european transport network (Text with EEA relevance), Annex I in Teil 2.11, wo eine neue schematische TEN-T-Karte für das Straßennetz in Österreich publiziert wurde, auf jeden Fall im Widerspruch zu den EU-Richtlinien zur Durchführung einer SEA steht. Wir sind der Ansicht, dass dieser Entwurf der Konzeption des TEN-T-Netzes vom Standpunkt des EU-Rechts gesetzeswidrig ist, da er keine SEA- Bewertung unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchlaufen hat. Weiter ist anzumerken, daß auch das Schema des TEN-T-Straßennetzes für das Territorium der Tschechischen Republik nicht vom Standpunkt der SEA beurteilt wurde, obwohl die Gesetze der Tschechischen Republik dies verlangen. Damit hat auch die Karte mit dem Schema des TEN-T-Straßennetzes für die Tschechische Republik, so wie sie in der Ergänzung zur Decision No 1692/96/EC on Community guidelines for the development of the trans-european transport network im EU-Beitrittsvertrag, den auch die Tschechische Republik ratifiziert hat, veröffentlicht wurde, keinen vollen Rechtswert, und es ist nicht möglich, sich bei den weiteren Schritten der Planung von Verkehrskorridoren in der Tschechischen Republik wie in Österreich auf die Trassierung in dieser Karte zu stützen. Diese Karte kann höchstens zur Orientierung genutzt werden, wobei der Grenzpunkt für die Verbindung zwischen Brünn und Wien auf dieser Karte nicht bestimmt ist. Die Unverbindlichkeit dieser beiden Karten der Konfiguration des TEN-T-Straßennetzes in Österreich und in der Tschechischen Republik wird auch durch die Tatsache dokumentiert, dass die Europäische Kommission im November ein Dokument über den Stand des TEN-T veröffentlicht hat (Transeuropean Transport Network TEN-T Priority Axes and Projects, ISBN ), wo im Falle des sog. Prioritätsprojekts #25 auf S. 60 klar gesagt wird, dass über die Trassenführung auf tschechischem Gebiet bislang nicht entschieden wurde. Die Tatsache, daß über den Grenzpunkt zwischen Österreich und der Tschechischen Republik keine rechtsgültige Entscheidung gefallen ist, wird auch durch die Formulierung des Prioritätsprojekts #25 in der DECISION No 884/2004/EC OF THE EUROPEAN PARLIA- MENT AND OF THE COUNCIL of 29 April 2004 amending Decision No 1692/96/EC on Community guidelines for the development of the trans-european transport network (Text with EEA relevance) belegt, wo dieses Projekt spezifiziert wird als 25. Motorway axis Gdansk-Brno/Bratislava-Wien 1 Gdansk-Katowice motorway (2010); Katowice-Brno/Zilina motorway (2010), cross-border section; Brno-Wien motorway (2009), cross-border section. und somit nicht differenziert wird, ob es sich um den Grenzpunkt Mikulov Drasenhofen o- der den Grenzpunkt Břeclav Reinthal handelt. An der gesamten Angelegenheit hat auch das am 12. Oktober 2006 unterzeichnete Memorandum über den sog. Ostsee-Adria-Korridor als Erweiterung des multimodalen Paneuropäischen Korridors VI nichts geändert: An dieser Unterredung hat für die tschechische Seite der Stellvertreter des Verkehrsministers Herr Ing. Jašek teilgenommen. Da jedoch auf der tschechischen Seite zum 12. Oktober 2006 das Raumplanungsverfahren für Südmähren große Gebietseinheit Břeclav nicht rechtsgültig abgeschlossen war, hatte Ing. Jašek im Sinne des Schreibens des Premiers der Tschechischen Republik AZ 7701/06-KPV nicht das Mandat, für die tschechische Seite die Verpflichtung zum Bau dieses Korridors unter Nutzung der R52 über Mikulov einzugehen, und sofern also dieses Memorandum in Österreich in diesem Sinne interpretiert wird (zumal auch ein Vertreter Österreichs anwesend war), so ist es nötig, sich zu vergegenwärtigen, dass ebenso wie im Falle des von den Ministern Šimonovský und Gorbach im November 2005 unterzeichneten Memorandums der Tschechischen Republik keine gültige internationale Verpflichtung entstehen konnte. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 316 / 393

318 Wir weisen darauf hin, dass auf der tschechischen Seite eine gültige SEA-Stellungnahme nach 14 des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 244/1992 Slg. über die Beurteilung von Einflüssen auf die Umwelt zum Entwurf der Entwicklungskonzeption von Verkehrsnetzen in der Tschechischen Republik bis zum Jahr 2010 existiert, die das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik am unter AZ M/11862/1137/700/1412/OPVŽP/99 herausgegeben hat, und dass in dieser Stellungnahme, die auch als Grundlage für den Beschluss der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 741/1999 diente, für die anschließenden Verkehrswege auf dem Gebiet der Tschechischen Republik klar gesagt wird: R52 + I/52 R52 Brno Pohořelice I/52 Pohořelice Mikulov österreichische Grenze Der Bau und der Gebietsschutz für die Trasse der R52 auf dem Abschnitt Pohořelice Nový Přerov österreichische Grenze werden ausgeschlossen, bevorzugt wird der Ausbau auf der Trassenführung der R55 Břeclav D2 österreichische Grenze. Es muss also ein neuer SEA-Prozess auf der österreichischen Seite durchgeführt werden, der in angemessener Weise alle realistischen Varianten für die Hauptverkehrskorridore im betroffenen Gebiet begutachtet. Vom Standpunkt der transeuropäischen multimodalen Korridore steht außer Frage, dass ein effektiver multimodaler Korridor VI klar mit der Streckenführung Břeclav Schnellstraße R55 Richtung Ostrava Katowice spezifiziert wurde und in der Zukunft spezifiziert werden sollte. Dies ist die kürzeste Streckenführung des Korridors auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und auch eine realistische Streckenführung dieses Korridors, denn die Einführung dieses Korridors in den Ballungsraum Brünn ist rechtlich unmöglich, da in diesem Gebiet bereits die gesetzlichen Lärmgrenzwerte ebenso wie die gesetzlichen Grenzwerte und sogar auch die Toleranzgrenzen für PM10 überschritten sind. Die Führung der A5 in Richtung Mikulov ist daher wegen der Auswirkungen der Weiterleitung desselben Verkehrsaufkommens nach Brünn nicht realisierbar. Stellungnahme UVP-Koordination Die Aufnahme der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn in das Verzeichnis 1 des BStG 1971 erfolgte vor Erlass der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme bzw. vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (BGBl. I Nr. 96/2005), mit dem die oben genannte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde. Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 317 / 393

319 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Vorprojekten zum Ausbau der A 5 wurden Alternativen zum Übergangspunkt Drasenhofen geprüft und einer Nutzen-Kosten-Analyse unterzogen. Auch in der Korridoruntersuchung Ostregion wurden weitere mögliche Grenzübergänge einer Prüfung unterzogen. Aus verkehrlicher Sicht wurde in allen geprüften Alternativen dem Grenzübergang Drasenhofen die höchste Prioritätsstufe zugeordnet. Dies wurde durch die Aufnahme in das Bundesstraßengesetz 1999 verankert. Einwand 15CZ.5 V. Problematisches EIA-Verfahren Die EIA-Bewertung für die A5, Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen, steht zweifelsfrei im Widerspruch zu verbindlichen EU-Richtlinien, handelt es sich doch hier um einen typischen Fall von Salami-Taktik, bei dem dieser letzte Abschnitt der A5 klar durch den vorangehenden Abschnitt Schrick Poysbrunn vorbestimmt ist. Dieses EIA-Verfahren steht damit sowohl für den Abschnitt Schrick Poysbrunn als auch für den Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen im Widerspruch zum EU-Recht. Diese Salami-Taktik, bei der jetzt der tschechischen Seite ein Stück Fernstraße von sogar weniger als 10 km vorgelegt wird, stellt so eigentlich einen Verstoß gegen die internationale Espoo-Konvention dar, denn die österreichische Seite hatte im Sinne dieser Konvention die Pflicht, bereits mindestens über das Projekt für den Abschnitt der A5 Schrick Poysbrunn zu informieren, denn bereits bei diesem Vorhaben kam es klar zu grenzüberschreitenden negativen Auswirkungen auf das tschechische Gebiet dadurch, daß der dramatisch angewachsene Verkehr auf der neuen A5 nach Poysbrunn keine andere Möglichkeit hat, als weiter die bestehende B7 in Richtung Mikulov zu benutzen mit allen negativen Auswirkungen für die Region Mikulov. Darüber hinaus lässt sich für die A5 nördlich von Wilfersdorf, also noch auf dem A5-Abschnitt Schrick Poysbrunn, kaum eine andere Variante der Autobahn vorstellen, die nicht in Richtung Mikulov führen würde und damit im Endeffekt nicht auch den Ballungsraum Brünn mit ihren negativen Auswirkungen betreffen würde. Wir sind der Ansicht, dass aus diesem Gesichtspunkt das Vorgehen der österreichischen Ämter einen Verstoß gegen das EU-Recht wie auch gegen die Espoo-Konvention darstellt, die von beiden Staaten ratifiziert wurde. Es muß somit der EIA-Prozess sowohl für den Abschnitt der A5 Schrick Poysbrunn als auch für den Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen suspendiert oder aufgehoben werden. Jeglicher EIA-Prozess kann in diesem Gebiet erst nach Abschluss des oben zitierten SEA- Prozesses begonnen werden. Es ist anzumerken, dass der EIA-Prozess, der auf tschechischer Seite für den Abschnitt Pohořelice Mikulov durchgeführt wurde, durch viele rechtliche Verfehlungen belastet war und unter anderem auch nicht die gültige SEA-Stellungnahme nach 14 des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 244/1992 Slg. über die Beurteilung von Einflüssen auf die Umwelt zum Entwurf der Entwicklungskonzeption von Verkehrsnetzen in der Tschechischen Republik bis zum Jahr 2010, die das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik am unter AZ M/11862/1137/700/1412/OPVŽP/99 herausgegeben hat, respektiert hat. Die ergangene EIA-Stellungnahme wird durch einen Gerichtsprozess in der Tschechischen Republik angefochten. Die Eingabe bei Gericht erfolgte auf Grundlage der ratifizierten Aarhus-Konvention. Auch wenn die tschechischen Gerichte die Möglichkeit nicht akzeptieren sollten, sich auf die Aarhus-Konvention zu berufen und die Zurückziehung der EIA- Stellungnahme als Maßnahme allgemeinen Charakters zu verlangen, so werden sich mit DI Gschier / DI Rathschüler Seite 318 / 393

320 diesem Fall zweifelsfrei im Einklang mit dem dritten Pfeiler der Aarhus-Konvention selbst (d. h. Zugang zur Gerichtsbarkeit) die europäischen Behörden befassen müssen. Es ist also nicht möglich, sich im EIA-Prozess für die A5 im guten Glauben auf die zustimmende EIA- Stellungnahme zur R52 auf tschechischem Gebiet zu berufen. Ebenso ist anzumerken, dass die zum EIA-Prozess für die R52 von der österreichischen Öffentlichkeit vorgebrachten Einwände nie ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind. Auf der öffentlichen Sitzung zur EIA für die R52 im April 2005 in Mikulov lehnten die Vertreter des Ministeriums für Umwelt alle Einwände der österreichischen Öffentlichkeit ab, und im Protokoll wurde vermerkt: Die Vertreter der österreichischen Öffentlichkeit drückten eingangs ihre Einwände dagegen aus, dass kein Übersetzer anwesend sei, da die österreichische Seite bei diesem Vorhaben betroffen sei, denn die Straße ende an der Grenze der Tschechischen Republik zu Österreich. Seitens des Ministeriums für Umwelt wurde darauf hingewiesen, dass die österreichische Seite über die einzelnen Schritte des EIA-Prozesses informiert worden sei, das Vorhaben jedoch nicht den Status einer zwischenstaatlichen Beurteilung nach der Espoo-Konvention habe. Im Gesetz Nr. 100/2001 Slg. sei nicht die Pflicht genannt, einen Übersetzer bereitzustellen, und es seien auch keine Finanzmittel für Übersetzungen vorgesehen. Weiter wies der Vertreter des Ministeriums für Umwelt in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des österreichischen Bundesministeriums für Umwelt zu der Dokumentation hin, in der ausgeführt sei, dass die Republik Österreich keine Einwände gegen das Projekt habe. Auf die Bitte um Herausgabe einer Tonaufzeichnung reagierte das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik mit der Auskunft, dass diese Aufzeichnung (angeblich versehentlich) gelöscht worden sei. In der Folge verhandelte über die R52 und den EIA-Prozess wiederholt in Prag mit dem Ministerium für Umwelt auch der österreichische Botschafter, dessen Argumentation jedoch im Grunde zurückgewiesen wurde (Korrespondenz siehe Anlagen). Stellungnahme UVP-Koordination Österreich hat der Tschechischen Republik den Autobahnabschnitt Schrick Poysbrunn der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn im UVP-Grundverfahren im Einklang mit 10 Abs. 1 UVP- G 2000 nicht notifiziert, da das keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt der Tschechischen Republik ergeben hat. Ein Ersuchen um Notifizierung des Vorhabens wurde von der Tschechischen Republik nicht gestellt. Hingegen handelt es sich beim gegenständlichen um ein grenzüberschreitenden, bei dem die ESPOO-Konvention (BGBl. III Nr. 201/1997) bzw. die innerstaatliche Umsetzung dieses Abkommens in 10 UVP-G 2000 zur Anwendung kommt. Seitens der Antragstellerin wurden für die Autobahnabschnitt A 5 Abschnitt Schrick Poysbrunn (A 5 Nord A) sowie Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze (A 5 Nord B) jeweils eigene Anträge bei der UVP-Behörde eingebracht. Da die beiden Projekte zeitlich nahe zusammenliegend realisiert werden sollen, wurden in den Einreichunterlagen für den Abschnitt A 5 Nord B die Auswirkungen insbesondere für die Fachbereiche Verkehr, Lärm und Erschütterungen, Luft und Humanmedizin für beide Abschnitte kumulativ untersucht. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 319 / 393

321 Einwand 15CZ.6 VI. Problematisches Raumplanungsverfahren im Anschluss an EIA und SEA Die Trassenführung der Hauptverkehrskorridore wird in beiden benachbarten Staaten in erster Linie in Raumplanungsprozessen bestimmt. Vom Standpunkt der Raumplanung hat kein einziger grenzüberschreitender Prozess unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden. Unserer Ansicht nach ist es ein grundlegendes Problem, dass die Koordinierung der Hauptverkehrskorridore nicht in Raumplanungsprozessen unter Beachtung der Grenzregion und unter Teilnahme der österreichischen wie der tschechischen Öffentlichkeit erfolgt ist und dass dadurch das Recht der Öffentlichkeit auf Teilnahme an diesen Prozessen verletzt wurde. Zum heutigen Tag ist es eine reale Tatsache, dass das Raumplanungsverfahren für die sog. große Gebietseinheit Břeclav, d. h. ein Gebiet, das fast den gesamten Grenzstreifen der Tschechischen Republik zu Niederösterreich einschließt, durch die Behörden der Tschechischen Republik bewusst so durchgeführt wurde, dass trotz Protesten der tschechischen wie der österreichischen Öffentlichkeit die Berücksichtigung grenzüberschreitender Einflüsse abgelehnt wurde und es zu keiner grenzüberschreitenden Koordination kam, die für die tschechische und die österreichische Öffentlichkeit in transparenter Weise abgelaufen wäre. Unserer Ansicht nach ist es damit zu einer schwerwiegenden Verfehlung gekommen. Am wurde zwar der Bezirksvertretung des Landesbezirks Südmähren der Raumplan der Region Břeclav zur Genehmigung vorgelegt, und formal ist diese Genehmigung erfolgt, dennoch ist es nach unserer Ansicht in diesem Prozess zu einer rechtlichen Verfehlung gekommen, und dieses Problem wird in allernächster Zeit auf gerichtlichem Wege angegangen werden. Vor allem haben sich die Beamten des Landesbezirks Südmähren wie auch des Ministeriums für Regionalentwicklung mit einer Reihe von grundlegenden Einwänden gegen das vom Bezirksamt des Landesbezirks Südmähren gewählte Vorgehen nicht auseinandergesetzt. Einige dieser Verfehlungen sind in einem Schreiben von 6 Bürgermeistern und Vertretern der Öffentlichkeit dokumentiert, welches zurückgewiesen wurde (siehe Anlage). Eine unabhängige juristische Anschauung zu der Angelegenheit hat auch der Ombudsmann der Tschechischen Republik ausgesprochen, an den sich mehrere Institutionen aus der Tschechischen Republik und aus Österreich gewandt hatten. Seine Schlüsse über ernsthafte Verfehlungen im Prozess der Erstellung des Raumplans für die große Gebietseinheit Břeclav hat die Bezirksvertretung nachweislich vor ihrer Sitzung mit der Aufforderung erhalten, sie in die Sitzung der Bezirksvertretung am aufzunehmen, doch wurde diese Stellungnahme des Ombudsmanns auf der Sitzung nicht vorgelegt. Eine weitere unabhängige Stellungnahme hat auch die Tschechische Architektenkammer (de facto wiederholt) abgegeben. Nachdem ihr erstes Schreiben auf der Ebene des Landesbezirks Südmähren vom Tisch gewischt wurde, hat die Tschechische Architektenkammer (d. h. das in der Tschechischen Republik durch Gesetz handlungsbefugte Organ in Fragen der Autorisierung architektonischer Arbeiten und somit auch der Raumpläne) eine zweite Stellungnahme abgegeben, in der sie bekräftigte, dass sie bei ihrer ablehnenden Haltung bleibt. Diese Stellungnahme zum Prozess der Erstellung des Raumplans für die große Gebietseinheit Břeclav erhielt die Bezirksvertretung vor ihrer Sitzung mit der Aufforderung, sie in die Sitzung der Bezirksvertretung am aufzunehmen. Auch diese Stellungnahme wurde auf der Sitzung am vor dem Schritt der Genehmigung des Raumplans nicht vorgelegt. Abschließend kann zusammengefasst werden, dass wir der Ansicht sind, dass die R52 als DI Gschier / DI Rathschüler Seite 320 / 393

322 an die A5 anschließender Verkehrsweg auf dem Abschnitt Staatsgrenze Mikulov Pohořelice nicht verbindlich genehmigt ist und dass vor dem EIA-Prozeß rechtsgültige Schritte der Raumplanung zur Bestimmung der Hauptverkehrskorridore getätigt werden müssen, und dies unter Einschluss von Verhandlungen auf internationaler Ebene zwischen Österreich und der Tschechischen Republik. Ohne diesen Schritt des Verwaltungsprozesses ist die EIA für den Abschnitt Pohořelice Mikulov Staatsgrenze der R52 wie auch die EIA für die Abschnitte Staatsgrenze Poysbrunn und Poysbrunn Schrick der A5 ohne rechtliche Relevanz. Stellungnahme UVP-Koordination Keine Aussage aus Österreichischer Sicht möglich. Einwand 15CZ.7 VII. Problematisches Verfahren der Identifizierung grenzüberschreitender und kumulativer Einflüsse Die vom Ministerium für Umwelt (MŽP) unter der Adresse veröffentlichte (und offensichtlich unvollständige) EIA-Dokumentation belegt den fehlerhaften Ansatz des Erstellers der EIA- Dokumentation für den Abschnitt Poysbrunn Schrick der A5 bei der Identifizierung der negativen Einflüsse dieses Bauvorhabens auf die Umwelt in der Tschechischen Republik. Die Diskussionen über den von der österreichischen Seite auf das Gebiet der Tschechischen Republik übertragenen Lärm sind von sekundärer Bedeutung. Hauptursache der negativen Auswirkungen des Baus der A5 auf tschechisches Gebiet ist die Tatsache, daß dieses auf der österreichischen Seite entstehende Vorhaben zum Grenzpunkt und damit auf das Territorium der Tschechischen Republik wahrscheinlich mehr als zusätzliche Fahrzeuge bringen wird und in der Perspektive des Jahres 2036 (dies ist der für EIA in der Tschechischen Republik verwendete Horizont) möglicherweise noch weitaus mehr. Die Daten über den Zuwachs der Fahrzeugzahl und vor allem des schweren Lkw-Verkehrs werden in der betrachteten EIA-Studie in keiner Weise ausgewertet und ihre Auswirkungen nicht einmal erwogen. Diese Erscheinung muss der Ersteller der EIA-Dokumentation ergänzen und bewerten. Es besteht kein Zweifel, dass die Heranleitung einer solchen Menge zusätzlicher Fahrzeuge in das Gebiet des Ballungsraums Brünn rechtlich unmöglich ist, da in diesem Gebiet bereits die gesetzlichen Lärmgrenzwerte ebenso wie die gesetzlichen Grenzwerte und sogar auch die Toleranzgrenzen für PM10 überschritten sind. Die Führung der A5 in Richtung Mikulov ist daher wegen der Auswirkungen der Weiterleitung desselben Verkehrsaufkommens nach Brünn nicht realisierbar. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Es ist zutreffend, dass dieser Raumordnungsplan am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben wurde. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Die A 5 Nord/Weinviertel Autobahn auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite sind als Bestandteil der Baltisch-adriatischen Achse ein Teil des DI Gschier / DI Rathschüler Seite 321 / 393

323 Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Strecke). Als Grenzübertrittstelle wurde die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen festgelegt. Entsprechend den Festlegungen des österreichischen Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung Realisierungsstufe 2 (Vollausbau Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Die für die Planung und Errichtung der Schnellstraße R 52 erforderlichen Genehmigungen sind durch Behördenverfahren in der Tschechischen Republik zu erwirken. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Planfall P (UF ohne R52) Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen Es wird auf die Stellungnahmen zu Einwand 13CZ.3 und Einwand 14CZ.1 verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Die zu erwartende Zusatzbelastung wurde auf den aus dem Verkehrsgutachten vorgegeben Verkehrszahlen unter Verwendung der derzeit gültigen Emissionsfaktoren [HBEFA (Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs) Version 3.1, Umweltbundesamt 2010] berechnet. Mit der Ergänzung Projektänderung 2013, Bericht Evaluierung gemäß HBEFA Version 3.2 (Einlage 9.1 UVE), wurden die Änderungen durch die neuen Emissionsfaktoren dargestellt und beurteilt. Die Darstellung und Beurteilung ist nachvollziehbar und ergibt durchwegs Immissionsbeiträge bei den nächsten Anrainern, die unter der jeweiligen Irrelevanzschwelle liegen. Die Beurteilung der Feinstaubbelastung wurde auf der derzeit gültigen gesetzlichen Grundlage an PM10 vorgenommen. Da man sich in einem Sanierungsgebiet befindet sind nur mehr Projektbezogene Belastungen am Feinstaub unter der Irrelevanzschwelle möglich. Die auf dem zugrunde gelegten Verkehr abgeschätzten Belastungen bei den nächsten Anrainern bleiben deutlich unter der Irrelevanzschwelle. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 322 / 393

324 Einwand 15CZ.8 VIII. A5 Nordautobahn Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze km 48, km 57, Projektstudie 2005 Kurze Zusammenfassung Bericht Dieses Dokument führt aus: 3.1 A5, ABSCHNITT POYSBRUNN STAATSGRENZE Nordautobahn A5 Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, Projektstudie 20 Die Nordautobahn A5 auf der österreichischen Seite und die Schnellstraße A52 auf tschechischer Seite sollen künftig die Hauptträger des Verkehrs zwischen Wien und Brünn sein. Beide sind Bestandteil des geplanten gesamteuropäischen Verkehrsnetzes TEN (Trans-European Network). Die österreichische Nordautobahn A5 ebenso wie die tschechische Schnellstraße haben in den gegebenen Verkehrskonzeptionen der beiden Staaten höchste Priorität. Was Österreich betrifft, so wird mit dem Bau der Nordautobahn A5 zur Grenze bei Drasenhofen bis spätestens 2010 gerechnet, bis dahin soll auch die tschechische Schnellstraße A52 zwischen der Staatsgrenze und Pohořelice fertiggestellt sein. 4 NACHWEIS DER NOTWENDIGKEIT Von Wien aus werden die Wirtschaftsregionen Schlesien / Ostmähren sowie Nordböhmen / Ostdeutschland / Südostpolen auf der Landstraße B7 über Brünn erreichbar sein.... Die momentane Verkehrsbelastung beim gegenwärtigen Zustand beträgt auf dem betrachteten Abschnitt etwa 5500 Fahrzeuge/24 Stunden. Die von der Wirtschaft und der Siedlungsstruktur ausgehende Verkehrsprognose zeigt für den betrachteten Abschnitt bis 2015 einen Anstieg auf rund Fahrzeuge/24 Stunden, sofern auf der B7 keine weiteren Fahrspuren zur Verfügung stehen werden. Es wird hier zu Verlagerungen auf das umgebende Landesstraßennetz kommen. Im Falle des Plans der B7 (Bau einer vierspurigen Straße B7 zwischen Wien und Schrick) wird es zwischen Drasenhofen und der Staatsgrenze zu einer Belastung von etwa Fahrzeugen/24 Stunden nach dem Referenzszenario und von rund Fahrzeugen/24 Stunden nach dem Szenario der Maßnahme ÖV-Plus kommen. Im Falle des Plans der A5 wird es bis 2015 nach allen Vorhersagen zu einem deutlichen Verkehrszuwachs kommen. So zeigt z. B. das Referenzszenario 2015 im Jahresdurchschnitt eine Verkehrsdichte von rund Fahrzeugen/24 Stunden, und die Vorhersage der Maßnahme ÖV-Plus spricht von DI Gschier / DI Rathschüler Seite 323 / 393

325 durchschnittlich Fahrzeugen / 24 Stunden. Hieraus geht klar hervor, dass der Verkehrsträger Straße auf dem betrachteten Abschnitt seine wichtige Rolle beibehalten wird.... [Abbildung] Abb. 3-4 Hochrangiges Straßennetz Niederösterreichs, Quelle: Zehnjähriger Flächenwidmungsplan Niederösterreichs 5 VERKEHR 5.1 EINFÜHRUNG Ausgangssituation des Verkehrs Derzeitige Verkehrsdichte im Projektgebiet Das engere Planungsgebiet zeichnet sich gegenwärtig durch eine relativ hohe Verkehrsbelastung der Brünner Straße B7 aus. Beim gegenwärtigen Zustand fuhren im Projektgebiet im Jahr 2003 auf der Brünner Straße B7 nördlich von Poysbrunn täglich rund 8000 Fahrzeuge/24 Stunden. Auf der Höhe von Drasenhofen sind es infolge der Überlagerung verschiedener Verkehrsströme ungefähr 8000 Fahrzeuge/24 Stunden. Am Grenzübergang Drasenhofen sind es rund 7200 Fahrzeuge/24 Stunden. Die obigen Informationen werden entweder im Text dieser Stellungnahme teilweise widerlegt (siehe weiter oben) oder ignorieren völlig die Auswirkungen der Heranleitung einer enormen Menge weiterer Fahrzeuge nach Südmähren und in den Ballungsraum Brünn. Von daher muß dieser Teil der EIA-Dokumentation abgelehnt werden: Zum Beispiel: Einwand 15CZ.9a Die Behauptung Die Nordautobahn A5 auf der österreichischen Seite und die Schnellstraße A52 auf der tschechischen Seite... zwischen Wien und Brünn sein. Beide sind Bestandteil des geplanten gesamteuropäischen Verkehrsnetzes TEN (Trans-European Network) entspricht nicht der Wahrheit. Stellungnahme UVP-Koordination Aufbauend auf den Verordnungen 1315/2013 sowie 1316/2013 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010) wurde die Baltic-Adriatic Core Network Corridor Study erstellt und im Dezember 2014 veröffentlicht. In dieser Studie werden für die Straßenverbindung Brünn Wien die Autobahn A 5 auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite als Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN)-Kernnetzes des Baltisch-Adriatischen Korridors festgelegt. Als Grenzübertrittstelle wird die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen angeführt. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den weiterführenden Untersuchungen zur genauen Lage wurden auf österreichischer Sei- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 324 / 393

326 te mehrere Untersuchungen durchgeführt. Speziell die Korridoruntersuchung Ostregion hat dem Grenzübergang Drasenhofen aus verkehrlicher Sicht die höchste Prioritätsstufe zugeordnet. Einwand 15CZ.9b Die Behauptung Von Wien aus werden die Wirtschaftsregionen Schlesien / Ostmähren sowie Nordböhmen / Ostdeutschland / Südostpolen auf der Landstraße B7 über Brünn erreichbar sein ist einerseits absurd, denn eine viel kürzere Verbindung Wien Schlesien Südostpolen führt über Břeclav bzw. über die geplante Marchfeld-Autobahn und die D2 Bratislava Břeclav, und basiert andererseits für die Verbindung mit Ostdeutschland gegenwärtig auf einer nicht ausgesprochenen Bedingung, dass nämlich die sog. Hitler- Autobahn R43 gebaut wird (auch in diesem Falle existiert darüber hinaus eine kürzere Verbindung über Wien Jihlava und die Autobahn D1). Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die sogenannte Marchfeldautobahn ist nur im westlichen Abschnitt eine vierstreifige Straße, im östlichen Abschnitt ist diese Marchfeldstraße als zweistreifige Straße konzipiert. Die Verbindung über diese Marchfeldstraße und die D2 Bratislava-Břeclav ist keine kürzere Verbindung von Wien nach Břeclav sondern um 20 km länger ( Einwand 15CZ.9c Die Behauptung Die österreichische Nordautobahn A5 ebenso wie die tschechische Schnellstraße haben in den gegebenen Verkehrskonzeptionen der beiden Staaten höchste Priorität. Auf österreichischer Seite erscheinen Berichte über die Verschuldung der ASFINAG, nach denen auch das Projekt der A5 zu jenen gehört, die einer Neubewertung unterzogen werden, und auf der tschechischen Seite wurden alle Prioritäten aus dem Operationsprogramm Verkehr gestrichen. Darüber hinaus ist auf tschechischer Seite jetzt durch obligatorische Studien des wirtschaftlichen Nutzens, sog. HDM-4 (entwickelt von der Universität Birmingham und genutzt von der Weltbank), belegt, dass die Schnellstraße R52 nicht wirtschaftlich erhaltbar ist und dass somit ihre Finanzierung im Grunde ohne einen Regierungsbeschluss nicht möglich ist. (Ein Versuch der Genehmigung dieser wirtschaftlich ungünstigen Investition auf der Ebene einer Kommission, in der der Direktor der Straßen- und Autobahndirektion und der Leiter des Referats für Straßenverkehrswege vertreten waren, wird derzeit untersucht.) Stellungnahme UVP-Koordination Zu Einwendungen betreffend Wirtschaftlichkeit wird auf die Einleitung verwiesen. Einwand 15CZ.9d Die Behauptung...bis spätestens 2010 gerechnet, bis dahin soll auch die tschechische Schnellstraße A52 zwischen der Staatsgrenze und Pohořelice fertiggestellt sein ist aus heutiger Sicht absolut nicht realisierbar. Falls diese Behauptung als Begründung gegenüber den Bürgern in Österreich genutzt wird, so kann es sich hier um eine schwerwiegende Irreführung der österreichischen Öffentlichkeit handeln, vor allem deshalb, weil zum Zeitpunkt der Abfassung des betroffenen Dokuments für die EIA kein einziges offizielles tschechisches Dokument existierte, das die Rechtskraft hätte, um diese Behauptung zu untermauern. Außerdem wurde der Raumplan zwar am genehmigt, er wird jedoch in allernächster Zeit gerichtlich angefochten werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 325 / 393

327 Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Der oben zitierte Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Einwand 15CZ.9e Die Angaben zur Zahl der Fahrzeuge wurden nicht mit den Daten der tschechischen Seite verglichen, die in der gegebenen Situation sicherlich ebenfalls über relevante Informationen verfügt. Die bereits mehrere Jahre alte EIA-Studie für die R52 nennt höhere Fahrzeugzahlen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr EIA Studie In den Vorprojekten zur A 5 mit den Trassenvarianten wurde das Prognosejahr 2015 herangezogen. Am Grenzübergang Drasenhofen wurden diese Werte mit der tschechischen Straßenverwaltung abgeglichen und gleich hoch angesetzt. Für das Prognosejahr 2020, das für das Einreichprojekt zur UVE herangezogen wurde, erfolgte in Österreich eine höhere jährliche Steigerung als auf tschechischer Seite, die nur mit 1 % pro Jahr die Steigerungsrate ansetzte. Mit dem Wert von Kfz/24h für das Jahr 2015 ergibt dies für 5 Jahre eine Aufwertung um 5,1 % bzw Kfz/24h. Mit dem höheren Aufwertefaktor nach österreichischem Verkehrsmodell ergeben sich für den UVE-Planfall A 5/S am Grenzübergang Drasenhofen Kfz/24h. Unter Berücksichtigung der weiteren Berechnungen für Immission und Emission liegen die österreichischen Werte auf der sicheren Seite. Einwand 15CZ.10 Projektbezeichnung IX. A5 NORDAUTOBAHN ABSCHNITT POYSBRUNN STAATSGRENZE km 48, km 57, PROJEKT EINREICHUNG 2005 KORREKTUREN 2006 nachträgliche Einreichung der Erklärung über Maßstab Umweltverträglichkeit Erklärung über die Umweltverträglichkeit der Bericht ersetzt im vollen Umfang die Einlage E5.1 des im Jahr 2005 eingereichten Projekts DI Gschier / DI Rathschüler Seite 326 / 393

328 Dieses Dokument führt aus: S. 4 Aktuelle Planungsvorhaben In der Gemeinde Mikulov (Tschechische Republik) sind auf der Grundlage einer Information der Gemeindevertretung im unmittelbaren Bereich der Trassenführung keine aktuellen Planungsvorhaben bekannt, die mit dem genannten Vorhaben kollidieren würden. Die Fortsetzung der Autobahn A5 Nord ab der Grenze bei Drasenhofen durch Bau der Schnellstraße R52 befindet sich im Planungsstadium (Raumordnungsverfahren). S Örtliche Einflüsse Raumplan / Raumnutzung Das Projekt zum Bau der Straßenverbindung wird keinen negativen Einfluss auf die Funktionsstruktur des betrachteten Gebiets haben, es kommt zu einer Verbesserung der funktionalen Gliederung infolge der besseren Erreichbarkeit. Die Verbindung mit den Nachbargemeinden bleibt erhalten durch die konzipierten Anschlussstellen und Unterführungen bzw. Überführungen sowie weiter eine Landstraße der I. Kategorie, die die Trassenführung ergänzt. Die im betrachteten Gebiet bestehenden Siedlungsstrukturen werden durch die Lage der A5 Nord nicht negativ beeinflusst, da die Trassenführung diese bewohnten Gebiet nicht berührt. Die Wirkung grundlegender negativer Einflüsse durch Lärm- und Schadstoffemissionen werden durch Einhaltung der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte vermieden; negative Einflüsse durch Vibrationen werden durch die Ausführung des Bauvorhabens im Einklang mit dem Stand der Technik und durch einen ausreichenden Sicherheitsabstand von der Trasse verhindert. Die Beschränkung einer potentiellen Erweiterung der Orte, die sich entlang der Autobahn befinden, zu ihrer Trasse hin ist eine Tatsache, die jedoch zu einem großen Teil schon durch die Existenz der Landstraße B7 gegeben ist. Im Textteil des Raumordnungsplans der Gemeinde Mikulov wird darauf hingewiesen, dass Mikulov an der geplanten Schnellstraße R52 großes Interesse habe, da es sich in Verbindung mit der Autobahn A5 Nord um einen wichtigen Straßenverkehrsweg zwischen Wien, Mikulov und Brünn handle. S. 6 Kumulation A5/R52 Poysbrunn Mikulov Pohořelice Brünn Bereits im Rahmen des Vorbereitungsprojekts zum vorliegenden Vorhaben A5 Drasenhofen wurde eine grenzüberschreitende Aufwand-Nutzen- Analyse (LACON PREM STEINWENDER 2003) durchgeführt, und es wurden im Einklang mit 10 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) alle kumulativen Wirkungen in diesem Zusammenhang untersucht und bewertet. Auf tschechischem Staatsgebiet wurden beide Varianten dem EIA- Verfahren unterzogen. Eine Empfehlung für eine der Varianten wurde im Mai 2005 herausgegeben. S.7 DI Gschier / DI Rathschüler Seite 327 / 393

329 Lärm Da vorgesehen ist, dass die Autobahn A5 auf tschechischem Staatsgebiet in Gestalt der R52 weiterführen wird, sind auch dort die gleichen Fernwirkungen wie auf der österreichischen Seite zu erwarten, insbesondere Lärm Schadstoffe in der Atmosphäre Angesichts der negativen Einflüsse auf Tier- und Pflanzenbiotope infolge verkehrsbedingter Immissionen sind die Auswirkungen auf tschechischem Staatsgebiet primär durch die geplante Schnellstraße R52 gegeben.... Eine Reihe dieser Behauptungen ist unwahr. Die obigen Informationen werden entweder im Text dieser Stellungnahme teilweise widerlegt (siehe weiter oben) oder ignorieren völlig die Auswirkungen der Heranleitung einer riesigen Menge weiterer Fahrzeuge nach Südmähren und in den Ballungsraum Brünn. Von daher muss dieser Teil der EIA-Dokumentation abgelehnt werden: Zum Beispiel: Einwand 15CZ.11a Zu S. 4: Die Stadt Mikulov bemüht sich um den Status als UNESCO-Weltkulturebe, und es werden hier Mittel in die Renovierung der Stadt investiert. Der Bau der Autobahn würde hierfür eine elementare Bedrohung darstellen. Stellungnahme Fachgebiet Kulturgüter Entsprechend UNESCO Weltkulturerbekonvention aus dem Jahr 1972 und den Richtlinien aus 1972, in der Fassung 2005, ist es Aufgabe des Antragstellers an die UNESCO, eine Beschreibung bzw. eine Würdigung der in Aussicht genommenen Welterbekulturstätte zu formulieren und der UNESCO vorzulegen. Eine solche Beschreibung bzw. Würdigung ist aber nicht bekannt, Mikluov als Welterbekulturstätte befindet sich nicht auf der so genannten Tentative List der UNESCO. Es ist daher auch nicht möglich festzustellen, ob tatsächlich eine Betroffenheit von Mikulov durch die A 5 als Weltkulturerbestätte vorliegt. Auf Grund des Fehlens entsprechender Unterlagen, die Mikulov als Weltkulturerbestätte entsprechend der Vorgaben der Weltkulturerbekonvention beschreiben, ist es nicht möglich eine allfällige Bedrohung Mikulovs in dieser Richtung durch die A 5 festzustellen. Einwand 15CZ.11b Die Behauptung Das Projekt zum Bau der Straßenverbindung wird keinen negativen Einfluss auf die Funktionsstruktur des betrachteten Gebiets haben, es kommt zu einer Verbesserung der funktionalen Gliederung infolge der besseren Erreichbarkeit. Die Verbindung mit den Nachbargemeinden bleibt erhalten durch die konzipierten Anschlussstellen und Unterführungen bzw. Überführungen sowie weiter durch eine Landstraße der I. Kategorie, die die Trassenführung ergänzt ist falsch. Einerseits kann nicht absolut (und noch dazu ohne konkrete Argumente) davon gesprochen werden, dass es zu keinem negativen Einfluss auf die Funktionsstruktur kommen wird, andererseits ist es unsinnig, von der Verkehrserreichbarkeit in einer solchen Weise zu sprechen, wie hier argumentiert wird. Auf tschechischem Gebiet würde es sich um eine Schnellstraße mit begrenztem Zugang handeln, was bedeutet, dass diese Straße den Kauf einer Autobahnvignette er- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 328 / 393

330 fordert und somit gewiss nicht zum Verkehr zwischen den Orten beitragen kann. Zu diesem Zweck muss das System begleitender Straßen erhalten und ausgebaut werden, und das ist bisher nicht abschließend geregelt. In Mikulov selbst entsteht das grundlegende Problem, dass die Straßen- und Autobahndirektion mit der Gemeinde Mikulov über die Realisierung nur einer niveaufreien Kreuzung verhandelt (die zweite wäre zu nah und widerspräche den Normen für Schnellstraßen). Dies bedeutet für die Stadt Mikulov, dass sich eine einzige niveaufreie Kreuzung im Norden oberhalb von Mikulov befinden würde, und der Anschluss zur Landstraße I/40 nach Břeclav würde die Durchfahrt durch ganz Mikulov in beiden Richtungen erfordern, d. h. es käme zu einer zusätzlichen Belastung des Stadtkerns, und es ist absolut nicht abzusehen, was mit den Lastzügen geschehen würde, die aus Polen über Břeclav kommen und (über Mikulov) nach Österreich weiterfahren. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Das Vorhaben hat Auswirkungen auf die Funktionszusammenhänge des Siedlungs- und Wirtschaftsraumes, die jedoch nicht a priori als negativ oder positiv beurteilt werden können. Eine Hochleistungsstraßenverbindung ist geeignet, einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Region zu leisten. Die verbesserte Erreichbarkeit kann zu einer vermehrten Nutzung der Potenziale der Region (Landschaft, Kulturdenkmäler) führen. Ohne diese Verbesserung in der Verkehrserschließung wird die Region ihr Potenzial, v.a. über die Grenze hinweg, nicht entsprechend nutzen können. Dies wurde in der UVE versucht durch statistische Auswertungen darzustellen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Aus den von tschechischer Seite übermittelten Unterlagen geht hervor, dass im Bereich Mikulov 2 Anschlussstellen vorgesehen sind, im Norden und im Süden, d.h. eine zusätzliche Belastung des Stadtkerns von Mikulov ist nicht zu erwarten, da von der südlichen Anschlussstelle eine Verbindung zur Landesstraße I/40 entsteht. Einwand 15CZ.11c Die Behauptung Die im betrachteten Gebiet bestehenden Siedlungsstrukturen werden durch die Lage der A5 Nord nicht negativ beeinflusst, da die Trassenführung diese bewohnten Gebiet nicht berührt wird durch nichts belegt, so dass sie als inkorrekt abzulehnen ist. Entschieden gehört eine solche Behauptung nicht in eine EIA-Studie, wo der Einfluss auf die Volksgesundheit und die Umwelt belegt werden soll. Dies muss durch sachlich untermauerte ARGUMENTE geschehen. Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Mit der Aussage bewohntes Gebiet wird nicht berührt bezieht sich die UVE darauf, an welche Flächen die Trasse direkt anschließt. Die Lage der vorliegenden Trasse sowie ihre Entfernung von Siedlungsgebieten sind in den Planunterlagen zur UVE ausreichend und nachvollziehbar dargestellt. Die vorliegende Trasse der A 5 Abschnitt Poysbrunn-Staatsgrenze berührt großteils Grünland bzw. Einrichtungen der Grenzstation. Einwand 15CZ.11d Die politische Behauptung Im Textteil des Raumordnungsplans der Gemeinde Mikulov wird darauf hingewiesen, dass Mikulov an der geplanten Schnellstraße R52 großes Interesse habe, da es sich in Verbindung mit der Autobahn A5 Nord um einen wichtigen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 329 / 393

331 Straßenverkehrsweg zwischen Wien, Mikulov und Brünn handle gehört nicht in eine EIA- Studie. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Stadt Mikulov hat in den Stellungnahmen zum zur R52 das Interesse an der Verwirklichung der Variante 1x öffentlich bekundet (siehe UVP-Standpunkt vom des tschechischen Umweltministeriums). Stellungnahme Fachgebiet Raumplanung, Sachgüter und Erholung Siehe Fachgebiet Verkehr. Einwand 15CZ.11e Die Behauptung Da vorgesehen ist, dass die Autobahn A5 auf tschechischem Staatsgebiet in Gestalt der R52 weiterführen wird, sind auch dort die gleichen Fernwirkungen wie auf der österreichischen Seite zu erwarten, insbesondere Lärm.... ist hinsichtlich des Lärms nicht korrekt, denn das Problem entsteht nicht durch die bloße Existenz der R52, sondern durch die Verknüpfung von A5 und R52 und den dramatischen Verkehrszuwachs dank dieser Verknüpfung. Stellungnahme Fachgebiet Lärm und Erschütterungen In der Ergänzung zur UVE 2013 wird davon ausgegangen, dass der Vollausbau der A 5 Nord B bis zur Staatsgrenze nur dann erfolgt, wenn auch die R 52 in Tschechien errichtet wird. Da aber derzeit noch keine Unterlagen zum Projekt R 52 zur Verfügung stehen, können auch keine Aussagen zu den grenzüberschreitenden Auswirkungen getroffen werden. Hinsichtlich der Auswirkungen der 2-streifigen Umfahrung Drasenhofen ohne Realisierung der R 52 auf die Verhältnisse in Tschechien wird auf die Stellungnahmen zu Einwand 13CZ.3 und Einwand 14CZ.1 verwiesen. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Planfall P (UF ohne R52) Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Einwand 15CZ.11f Die Behauptung Angesichts der negativen Einflüsse auf Tier- und Pflanzenbiotope infolge verkehrsbedingter Immissionen sind die Auswirkungen auf tschechischem Staatsgebiet primär durch die geplante Schnellstraße R52 gegeben.... ist im Falle der Schadstoffe in der Luft ebenso inkorrekt wie die oben angeführte Behauptung über den Lärm. Darüber hinaus hat der Ersteller der EIA-Studie zur A5 sich offensichtlich nicht mit den Daten zur Überschreitung der PM10-Werte im Gebiet aus lokalen Messungen an der Station Mikulov-Sedlec bekannt gemacht, die suspendierte PM10-Partikeln misst. An dieser Sta- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 330 / 393

332 tion wurde bereits eine Überschreitung des PM10-Tagesgrenzwerts registriert. Es besteht somit die Notwendigkeit, sich mit dieser Problematik in der EIA im Detail zu befassen. Ebenso sind die ausgelösten Auswirkungen auf den Ballungsraum Brünn zu bewerten, wo es bereits langfristig nicht nur zur Überschreitung der PM10-Tagesgrenzwerte kommt, sondern auch zur Überschreitung ihrer Toleranzgrenzwerte. Diese Überschreitung ist eine langfristige Erscheinung, und auch die Zahl der Tage im Jahr, an denen der Tagesgrenzwert überschritten werden darf, wird deutlich überschritten. In der Region dürfen somit keinerlei Schritte hinsichtlich der Raumplanung wie auch des Verkehrs unternommen werden, durch die es zu einer weiteren Erhöhung der PM10-Konzentration kommen könnte. Im Gegenteil muss ein aktives Programm zur Verringerung der Emissionen realisiert werden. Es ist daher nicht tolerierbar, wenn bewußt und geplant in das Gebiet des Ballungsraums Brünn weitere Verkehrsströme geleitet werden, womit sich die Konfiguration des Verkehrs zuungunsten des Brünner Ballungsraums verändert. Am Rande sei angemerkt, dass das Strafgesetzbuch der Tschechischen Republik folgenden Passus enthält: Gefährdung und Schädigung der Umwelt b (1) Wer fahrlässig eine Schädigung der Umwelt herbeiführt oder vergrößert ( 181a)oder ihre Abwendung oder Milderung erschwert, wird mit Freiheitsentzug bis zu sechs Monaten oder Berufsverbot oder einer Geldstrafe bestraft. (2) Mit Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren oder Berufsverbot oder einer Geldstrafe wird der Täter bestraft, a) wenn er die Tat in Absatz 1 dadurch verübt, weil er eine wichtige Pflicht verletzt hat, die sich aus seiner Beschäftigung, seinem Beruf, seiner Stellung oder Funktion ergibt oder die ihm durch Gesetz auferlegt ist, b) wenn er durch eine solche Tat eine dauerhafte oder langfristige Schädigung der Umwelt verursacht oder... Es sei angemerkt, dass es nach den Materialien des MŽP, die auf der Sitzung der Regierung der Tschechischen Republik am 20. September 2006 vorgelegt wurde, eine Tatsache ist, dass seit dem Jahr 2002 das Gesetz Nr. 86/2002 Slg. über den Schutz der Atmosphäre und über die Änderung einiger weiterer Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften gilt, welches die gesetzliche Grundlage für die Steuerung, Beurteilung und Auswertung der Luftqualität festlegt. Die Durchführungsvorschrift zur Regierungsverordnung Nr. 350/2002 Slg., durch welche die Immissionsgrenzwerte und die Bedingungen und die Art der Erfassung, Beurteilung, Auswertung und Steuerung der Luftqualität festgelegt werden, in der Fassung späterer Vorschriften, setzt weiter konkrete, verbindliche Immissionsgrenzwerte fest. Die Immissionsgrenzwerte dürfen ab dem gegebenen Datum nicht überschritten werden. Die nationale Legislative setzt hier exakt die EG-Legislative für den Bereich der Luftqualität um. Die Konzentrationen suspendierter Partikeln der Fraktion PM10 wies seit dem Jahr 2000 eine steigende Tendenz auf, doch im Jahr 2005 hat sich dieses früher überwiegend regionale Problem zu einem flächendeckenden Problem der gesamten Tschechischen Republik ausgewachsen, denn zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts kommt es in allen Landesbezirken. Die hohen Konzentratio- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 331 / 393

333 nen suspendierter Partikeln der Fraktion PM10 stellen darüber hinaus ein gravierendes Gesundheitsrisiko für die Einwohner der Tschechischen Republik dar. Mit diesem Aspekt hat sich der Ersteller der betrachteten EIA-Studie überhaupt nicht befasst und somit eine Verfehlung begangen. Zum wiederholten Male ist zu betonen, dass nicht so argumentiert werden kann, dass auf tschechischem Gebiet die PM10-Belastung von der R52 kommt und auf österreichischem Gebiet von der A5. Es entsteht vielmehr durch die Verknüpfung von A5 und R52 bzw. I/52 ein Verkehrskorridor, der eine solche Fahrzeugdichte ermöglicht und de facto verursachen wird, wie sie ohne die A5 nicht existieren würde. Von daher ist es unumgänglich, sich mit diesem Aspekt zu befassen. Stellungnahme Fachgebiet Luft und Klima Das Gebiet auf Österreichischer Seite ist als PM 10 Sanierungsgebiet ausgewiesen. Dies bedeutet, dass nur noch irrelevante Immissionsbeiträge durch ein Projekt möglich sind. Die Zusatzbelastungen aus dem Projekt wurden als Änderung gegenüber der Null-Variante für die nächsten Anrainer berechnet und liegen deutlich unter der Irrelevanzschwelle für PM 10. Im Rahmen der UVE A 5 Nord A (Schrick-Poysbrunn, Projektergänzung 2011, Einlage 0.2.3) wurde die Auswirkung der Verkehrszunahme von ca Kfz/d auf die Immissionen direkt neben der Fahrbahn in Drasenhofen geprüft. Dabei zeigte sich, dass die Immissionszunahme von PM 10 direkt eben der Fahrbahn 0,3% vom Grenzwert, also deutlich unter der Irrelevanzschwelle, waren. Für die Realisierungsstufe 1 ist daher davon auszugehen, dass durch den zusätzlichen Verkehr auf der Straße 52 nur eine irrelevante Zusatzbelastungen bei den nächsten Anrainern, direkt neben der Fahrbahn, gegeben ist. Die Beurteilung der Auswirkungen der Errichtung der R52 auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ist nicht Gegenstand des s. Einwand 15CZ.12 X. A5 Nordautobahn Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze km 48, km 57, Projektstudie 2005 Grenzüberschreitende Einflüsse Bericht Dieses Dokument führt aus: 1.2 ELEMENTE DES PROJEKTENTWURFS Auf Grundlage der ausgearbeiteten Konzeption des Verkehrssystems im Rahmen des Gesamtraumplans hat die Firma arealconsult für den langfristigen Horizont bis zum Jahr 2020 folgende Werte der Verkehrsbelastung errechnet: Abschnitt JDTw Beginn des Bauabschnitts bis Drasenhofen West Fahrzeu- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 332 / 393

334 ge/24 Stunden unvollständiger Anschluss Drasenhofen West Drasenhofen Nord Fahrzeuge/24 Stunden unvollständiger Anschluss Drasenhofen Nord Staatsgrenze Fahrzeuge/24 Stunden Der Lkw-Anteil wird im langfristigen Horizont bis 2020 etwa 15 % betragen. Die obigen Angaben bestätigen die Heranleitung einer enormen Zahl weiterer Fahrzeuge nach Südmähren und in den Ballungsraum Brünn. Dies wird jedoch nicht vom Blickwinkel der Auswirkungen auf die Volksgesundheit bewertet. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr Die Planungen für die A 5-Nord Autobahn haben ihren Ursprung in den 90-iger Jahren. In der GSD-Studie (Die Gestaltung des Straßennetzes im donaueuropäischen Raum unter besonderer Beachtung des Wirtschaftsstandortes Österreich, Februar 1999), dem GVP- Österreich (Gesamtverkehrsplan für Österreich) und dem Niederösterreichischen Landesverkehrskonzept ist die A 5 verankert. In umfangreichen Verkehrsuntersuchungen wurden die Wirkungen von anderen Grenzübergängen (Laa an der Thaya bzw. Reintal) mit Drasenhofen verglichen und dem Grenzübergang in Drasenhofen die höchste Priorität zugeordnet. In den erhobenen Verkehrsbeziehungen zwischen Wien und den Städten Prag, Brünn und Krakau dominiert die Verkehrsbeziehung Wien-Brünn. Aus verkehrlicher Sicht ist der Verbindung der A 5 über Drasenhofen aufgrund der größeren Wirkung eindeutig der Vorzug zu geben. In den Unterlagen zur UVE wurde eine Gegenüberstellung zwischen Nullplanfall P (ohne Ausbau der A 5) und den Planfällen P (UF Drasenhofen mit R 52) sowie P6 (Umfahrung Drasenhofen ohne R 52) und dem Planfall P (Vollausbau A 5) durchgeführt. Am Grenzübergang Drasenhofen werden für das Jahr 2030 folgende Verkehrswerte angegeben: Planfall P (Nullplanfall) Planfall P (UF+R52) Planfall P (UF ohne R52) Planfall P (Vollausbau) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h Einwand 15CZ.13 XI. Schluss Abschließend ist festzustellen, dass die betrachtete EIA-Studie für den Abschnitt Poysbrunn Drasenhofen Staatsgrenze durch eine große Zahl an Verfahrens- und Sachfehlern belastet ist und von daher abgelehnt werden muss. Stellungnahme UVP-Koordination Zusammenfassender Schluss aus dem Einwand 15CZ, keine Bearbeitung erforderlich. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 333 / 393

335 Stellungnahme Nr.: 16CZ - Kreisamt des Südmährischen Kreises, Umweltabteilung Von: Kreisamt des Südmährischen Kreises, Umweltabteilung Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Einwand 16CZ.1 Das Kreisamt des Südmährischen Kreises hat am vom Umweltministerium eine Dokumentation der Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens Autobahn A5 Nord, Abschnitt Poysdorf Staatsgrenze Drasenhofen erhalten Das Vorhaben auf dem Gebiet der Republik Österreich ist als grenzüberschreitendes Vorhaben im Sinne der Bestimmung des 14 des Gesetzes Nr. 100/2001 GBl. über die Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft. Das Kreisamt des Südmährischen Kreises, Umweltabteilung hatte die vorgelegte Dokumentation in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Verkehr, Abteilung für Raumordnungsplanung und Bauordnung und mit der Abteilung für regionale Entwicklung ohne Einwände bewertet. Keine Bearbeitung erforderlich DI Gschier / DI Rathschüler Seite 334 / 393

336 Eingelangte Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auflage in der Tschechischen Republik, Juli/August 2014 Stellungnahme Nr: 1CZ-N Umweltministerium, Abteilung für Bewertung der Einflüsse auf die Umwelt und integrierte Prävention Von: Umweltministerium, Abteilung für Bewertung der Einflüsse auf die Umwelt und integrierte Prävention, vertreten durch Ing. Jaroslav Parolek, Mitglied des Rates Region Südmähren, Vršovická 65, Praha Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Die Stellungnahme der Region Südmähren zur Mitteilung einer grenzüberschreitenden Bewertung der Abschnitt Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderung 2013, Republik Österreich, gemäß Bestimmungen im 14 Abschnitt 2 Gesetz Nr. 100/2001 GS Bewertung der Einflüsse auf die Umwelt in der Fassung späterer Vorschriften. Einwand 1CZ-N.1 Die Region Südmähren hat am vom Umweltministerium, Abteilung für Bewertung der Einflüsse auf die Umwelt und integrierte Prävention einen Antrag auf eine Stellungnahme bezüglich der Mitteilung über eine grenzüberschreitende Bewertung der Absicht Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013 erhalten. Mit den Unterlagen hat man unverzüglich folgende Abteilungen bekannt gemacht: Verkehrsabteilung, Abteilung für die regionale Entwicklung, Abteilung für Gebietsplanung und Bauordnung und Umweltkommission des Rates der Region Südmähren. Die Verkehrsabteilung hat im Rahmen der gegenständlichen Absicht Folgendes beanstandet: Im Punkt 2.2 des vorgestellten Textes wird eine zweistufige Ausführung der A5 im Bereich um Drasenhofen beschrieben. Neben der kompletten Ausführung der Autobahn A5 soll auch noch eine zweistufige Ausführung von A5 ermöglicht werden, d.h. Ausbau einer zweispurigen Umfahrung und im weiteren Schritt dann eine Erweiterung auf vier Spuren. Vom Ende des Autobahnabschnittes A5 Schrick Poysbrunn, bis zum südlichen Kreisverkehr wird der Verkehr im Rahmen der ersten Ausübungsstufe über die bestehende B7 geführt. Die neue Autobahn von Schrick wird nicht an die bestehende Autobahn südlich vom Drasenhofen angeknüpft. In der beigelegten Karte wird keine Verbindung der endenden vierspurigen A5 mit der bestehenden Autobahn gezeigt. Im Punkt 5.2 steht, dass die zweispurige lokale Umfahrung von Drasenhofen ungefähr 2 km südlich vom Gemeindekataster Drasenhofen anfängt und zwar bei dem 59,970. km der Autobahn B7, Brünner Straße. Allerdings kann man der beigelegten Kartenanzeige so was nicht entnehmen. Wir empfehlen also, dass die Unterlagen nachgereicht werden und der Aspekt der Verknüpfung der zweispurigen Etappe auf eine definitive vierspurige A5 vom Schrick genau dargestellt wird. Aufgrund dieser Auswertung bringt die Region Südmähren, im Sinne der Bestimmungen 14 Abs. 2 Gesetz Nr. 100/2001 GS über Bewertung der Einflüsse auf die Umwelt, in der Fassung späterer Vorschriften folgende Stellungnahme: Die Region Südmähren hat die gegenständliche Mitteilung über eine grenzüberschreitende Bewertung der Abschnitt Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013 ausgewertet und stellt die oben angeführten Beanstandungen der Verkehrsabteilung der Region Südmähren vor. Im Übrigen stimmt sie mit der Stellungnahme des Kreisamtes der Region Südmähren mit der Bezeichnung JMK 94463/2014 vom DI Gschier / DI Rathschüler Seite 335 / 393

337 überein. Stellungnahme UVP-Koordination Im Vollausbau (Realisierungsstufe 2) beginnt die 4-streifige Trasse der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, im Anschluss an das Baulos der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Schrick Poysbrunn, läuft auf ca. 1,1 km Länge entlang der bestehenden B 7, schwenkt anschließend nach Westen und umfährt in einem großen Bogen Drasenhofen an der Westseite. Danach verschwenkt die Trasse südlich der Grenzstation wieder zurück in die Lage der bestehenden B 7 und verläuft in dieser Lage bis zur Staatsgrenze. Neben dem sofortigen Vollausbau wurde von der Projektwerberin mit einer Projektänderung die zweistufige Realisierung (Realisierungsstufe 1: Errichtung einer zweistreifigen Umfahrung Drasenhofen, Realisierungsstufe 2: Vollausbau) beantragt. Die zweistreifige Umfahrung Drasenhofen (Realisierungsstufe 1) verläuft grundsätzlich auf der zukünftigen östlichen Richtungsfahrbahn der A 5 im Vollausbau. Die Umfahrung wird südlich bzw. nördlich der Ortschaft Drasenhofen über Kreisverkehrsanlagen an den Bestand der B 7 angebunden. Vom Ende des Abschnittes A 5 Abschnitt Schrick Poysbrunn bis zum südlichen Kreisverkehr und vom nördlichen Kreisverkehr bis zur Staatsgrenze (inklusive Grenzübergang) wird der Verkehr in der Realisierungsstufe 1 am Bestand der B 7 geführt. Die Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. bietet einen Überblick über das geplante Bauvorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Schrick Poysbrunn sowie Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 336 / 393

338 Abbildung 2: Streckengrafik A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitte Schrick Poysbrunn und Poysbrunn - Staatsgrenze, Quelle ASFINAG, 2013 DI Gschier / DI Rathschüler Seite 337 / 393

339 Stellungnahme Nr: 2CZ-N Gemeinde Pasohlávky Von: Gemeinde Pasohlávky, Pasohlávky 1, Pasohlávky Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Im Anhang unseres Sendschreibens unterbreiten wir ein offenes Schreiben der Bürgermeister der Gemeinden am Fluss Dyje, die mit der Projektanpassung vom Autobahn A5 Nord Autobahn nicht einverstanden sind. Sie beanstanden insbesondere die Ausführung einer Grundleitung vom Regenwasser von der gegenständlichen Autobahn, über die diese Wässer direkt in den Fluss Dyje unmittelbar vor der Grenze mit der Tschechischen Republik fließen sollten. Einwand 2CZ-N.1 Sendschreiben Wir, weiter unten unterzeichnete Gemeindevertreter, senden ein offizielles Schreiben bezüglich Ausbau der A5 Autobahn auf dem österreichischen Gebiet Richtung tschechische Grenze. Laut Informationen von österreichischen Kollegen sollte das Regenwasser von der Autobahn A5 mittels einer Grundleitung bis an die tschechische Grenze geführt werden und unmittelbar vor der Grenze in den Fluss Dyje hinausgeführt werden. Wir appellieren an die Organe der Staatsverwaltung der Tschechischen Republik, sämtliche Unterlagen zum gegenständlichen Projekt sicherzustellen und eine absagende Stellungnahme bezüglich Wasserablass von der Autobahn A5 in den Fluss Dyje zu erteilen. Wir als Bürgermeister der Gemeinden in unmittelbarer Nähe des Flusses Dyje befürchten, dass der Wasserablass von der Autobahn A5 negative Auswirkungen auf die Wasserqualität im Fluss Dyje haben könnte. GEMEINDE JEVIŠOVKA jevišovka 98 IN: Tel: Gemeinde Nový Přerov Nový Přerov p. Březi Gemeinde Novosedly Region Břeclav -2- Stadt DRNHOLEC DRNHOLEC Region Břeclav 2 Gemeinde Brod nad Dyjí Brod nad Dyjí Březí u Mikulova IN: info@brodnaddyji.cz Tel.: GEMEINDE PASOHLÁVKY Wappen Unleserliche Unterschrift Božena Bošiaková, Bürgermeisterin von Jevišovka Unleserliche Unterschrift Marcela Elaginová, Bürgermeisterin von Nový Přerov Unleserliche Unterschrift František Trefilík, Bürgermeister von Novosedly Unleserliche Unterschrift Jan Ivičič, Bürgermeister von Drnholec Unleserliche Unterschrift Ing. Pavla Norková, Bürgermeisterin von Brod nad Dyjí Unleserliche Unterschrift Tomáš Ingr, Bürgermeister von Pasohlávky Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Mit der Ableitung von gereinigten Straßenwässern werden alle Qualitätsziele gemäß EU DI Gschier / DI Rathschüler Seite 338 / 393

340 Wasserrahmenrichtlinie jedenfalls erfüllt, als es zu keiner Verschlechterung des Zustandes der Thaya kommt Demgemäß ist keine erhebliche Belastung der Thaya durch diese Einleitung zu erwarten. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Gemäß UVE ist geplant, die Winterwässer der A 5 Nord B in der Realisierungsstufe 2 in die Thaya (Dyje) einzuleiten. In der Realisierungsstufe 1 erfolgt keine Einleitung in die Thaya, ebenso werden die Sommerwässer nicht in die Thaya eingeleitet. Im Falle der Einleitung ist allenfalls eine sehr geringfügige Belastung des Gewässers zu erwarten. Straßenspezifische Schadstoffe werden in den Gewässerschutzanlagen zurückgehalten. Chlorid führt kurzfristig (im Zeitraum der Entleerung der Retentionsbecken) zu einer marginalen Aufhöhung der Konzentrationen in der Thaya (Dyje). Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands der Thaya (Dyje) ist auszuschließen. Stellungnahme Nr: 3CZ-N - Gemeinde Bavory Von: Gemeinde Bavory, Bavory 9, Bavory Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Schriftliche Stellungnahme zum Zwecke einer grenzübergreifenden Bewertung von EIA 1 für Autobahn A5 Nord, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen und Weitergabe an entsprechende österreichische Organe Am wurde bei dem Kreisamt in der Südmährischen Region eine elektronische Mitteilung Nr. JMK 89610/2014 mit der Bezeichnung Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013, Republik Österreich Veröffentlichung einer Mitteilung bezüglich Absichten außerhalb der Tschechischen Republik bestimmt für eine internationale Bewertung veröffentlicht. In der Mitteilung war Folgendes aufgeführt: Die Region Südmähren hat am vom Umweltministerium eine Mitteilung bezüglich der Absicht Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013, Republik Österreich empfangen. Es geht um eine Absicht, die einen negativen Einfluss auf die grenzübergreifende Umwelt im Bereich der Staatsgrenze der Republik Österreich haben könnte. Aus diesem Grund und aufgrund des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (ESPOO Übereinkommen) war die Tschechische Republik über diese Absicht informiert worden. Im Rahmen der oben aufgeführten Bekanntmachung, sowie der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik veröffentlichten Informationen bezüglich die Absicht und ihrer Änderung, beanstanden wir folgendes: Einwand 3CZ-N.1 Die Mitteilung Nr. JMK 89610/2014 weist sachliche Fehler auf und ist damit ungültig, da es sich nicht um eine neue Absicht mit der Bezeichnung Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013 handelt, sondern weiterhin um die Absicht, die in der Tschechischen Republik unter dem Namen Autobahn A5 Nord Abschnitt Poys- 1 Environmental Impact Assessment DI Gschier / DI Rathschüler Seite 339 / 393

341 brunn Staatsgrenze registriert ist, im Rahmen der eine EIA Verhandlung in 2006, dass heißt vor ACHT JAHREN angefangen hat und im Rahmen der bis jetzt keine EIA Stellungnahme (laut österreichische Gesetzgebung) erlassen wurde. Stellungnahme UVP-Koordination Für das Vorhaben A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze wurden im Jahr 2005 Projektunterlagen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingereicht und im Jahr 2006 in der Tschechischen Republik öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Verhandlung hat im Jahr 2007 stattgefunden. Es ist zutreffend, dass bislang kein UVP- Bescheid für diesen Autobahnabschnitt erlassen wurde. Seitens der Projektwerberin wurden im laufenden für den gegenständlichen Autobahnabschnitt im Jahr 2013 Projektänderungen eingereicht. Ergänzend zu den im Jahr 2006 aufgelegten Unterlagen erfolgte die öffentliche Auflage der in die tschechische Sprache übersetzten relevanten Projektunterlagen der Projektänderungen 2013 Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen Übersichtslageplan in der Tschechischen Republik im Jahr Einwand 3CZ-N.2 Da bis heute keine EIA Stellungnahme erlassen wurde, kann die Dokumentation nicht auf die Absichtsänderungen eingeschränkt werden. Es ist weiterhin die vollständige Absicht Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze zu verhandeln. Es gehört zu den grundlegenden Rechtprinzipien, dass bei einer nicht vollendeten Verhandlung vom Amt wegen (d.h. ohne Einschränkung des Gegenstandes durch den Antragsteller) der Gegenstand der Verhandlung nicht eingeschränkt werden darf. Stellungnahme UVP-Koordination Es ist zutreffend, dass für das Vorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze bislang kein UVP-Bescheid erlassen wurde. Im laufenden UVP- Verfahren werden daher die Umweltauswirkungen des gesamten Vorhabens einschließlich der im Jahr 2013 eingereichten Projektänderungen geprüft. Unter Berücksichtigung der eingereichten Projektänderungen 2013 ergeben sich für das gesamte Vorhaben keine maßgebenden Änderungen zu den Beurteilungen des Einreichprojektes Eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes erfolgt somit nicht. Einwand 3CZ-N.3 Es bleibt unbestritten, dass eine Verhandlung der vollständigen Absicht, im Rahmen der es bis heute zu keiner EIA Stellungnahme gekommen ist, auch aus dem Grund notwendig ist, dass während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch die Tatsache, dass das höchste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik mit einem Urteil Nr. 3 Ao 1/ im 2009 den Korridor R52 (es wurde der Gebietsplan von Breclavsko Gebietsplan der Gebietseinheit Breclavsko aufgehoben, der in der Vergangenheit diesen Korridor definiert hat) aufgehoben hat. Das heißt es wurde ein Korridor aufgehoben, in dem laut Voraussetzungen der österreichischen Seite die Verbindung A5 angeknüpft werden sollte. Falls es den Korridor R52 in der Tschechischen Republik nicht mehr gibt, kann dementsprechend keine EIA Regelung für die Absicht die A5 im Bereich bis zu der tschechischen Staatsgrenze geführt werden soll, getroffen werden, da eine Vorausset- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 340 / 393

342 zung aus der 2006 eröffneten EIA Regelung nicht erfüllt ist, und zwar, dass der Autobahnverkehr vom A5 in die Schnellstraße R52 in der Tschechischen Republik führen wird. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Es ist zutreffend, dass dieser Raumordnungsplan am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben wurde. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Entsprechend den Festlegungen des österreichischen Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung Realisierungsstufe 2 (Vollausbau Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Die für die Planung und Errichtung der Schnellstraße R 52 erforderlichen Genehmigungen sind durch Behördenverfahren in der Tschechischen Republik zu erwirken. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Einreichunterlagen 2013 wurde dies dahingehend berücksichtigt, dass ohne der R 52 eine 2-streifige Umfahrung (Planfall UF-Drasenhofen ohne R 52) zur Genehmigung eingereicht wurde. Die Weiterführung einer 2-streifigen Umfahrung von Drasenhofen entspricht dem Bestand, wo auch die 2-streifige LB 7 beim Grenzübergang Drasenhofen in die 2-streifige Straße 52 auf tschechischer Seite übergeht. Der Vollausbau der A 5 Nord B erfolgt nur bei einer Realisierung der R 52 auf tschechischer Seite. Einwand 3CZ-N.4 Es bleibt unbestritten, dass eine Verhandlung der vollständigen Absicht, im Rahmen der es bis heute zu keiner EIA Stellungnahme gekommen ist, auch aus dem Grund notwendig ist, dass während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch den Fakt, dass von dem höchsten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik der Gebietsplan der Gebietseinheit Breclavsko aufgehoben wurde und es zu einer Nichtbewertung der Varianten einer Verbindung von Brünn und Wien mittels einer Autobahn in zwei bekannten Korridoren, d.h. Korridor mit Einsatz der Breclav Umfahrung und Korridor mit Einsatz der Mikulov Umfahrung, kam. Die Urteile des höchsten Verwaltungsgerichtes der Tschechischen Republik sind ohne weiteres für die Staatsverwaltung verpflichtend und das Umweltministerium hätte die österreichische Seite darüber informieren sollen, dass eine Freigabe des Anschlusses der A5 an das tschechischen Autobahnnetz nicht möglich ist, solange die vom höchsten Verwaltungsgericht verlangten Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden. Stellungnahme UVP-Koordination Im Jahr 2009 wurde ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze abgeschlossen (BGBl. III Nr. 14/2009). Darin erfolgt die Festlegung der Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Drasenhofen auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Mikulov auf tschechischer Seite zwischen zwei genannten Grenzsteinen. Das Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 341 / 393

343 Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Dieser Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Einwand 3CZ-N.5 Es bleibt unbestritten, dass eine Verhandlung der vollständigen Absicht, im Rahmen der es bis heute zu keiner EIA Stellungnahme gekommen ist, auch aus dem Grund notwendig ist, da während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch den Fakt, dass ein autorisiertes Gutachten aus der Sicht der für Europa verpflichtenden Legislative pro NATURA 2000 erarbeitet wurde (diese Legislative ist auch für Österreich eine Pflicht). Dieses autorisierte Gutachten (Mgr. O. Volf, 2007) ist verpflichtend für das Vorgehen bei der Planung der Kapazitäts - Autobahnverbindung von Brünn und Wien. NATURA 2000 entspricht der verbindlichen europäischen Legislative, also ist das erarbeitete Gutachten auch für die österreichische Seite verpflichtend. Es darf angemerkt werden, dass dieses Gutachten von NATURA 2000 sich auch mit den Gebieten beschäftigt hat, die direkt die Staatsgrenze von Tschechien und Österreich betreffen. Dies verstärkt noch mehr die Pflicht für Österreich, die Schlüsse dieses autorisierten Gutachtens zu respektieren. Das Gutachten wurde den zuständigen Stellen in Österreich übermittelt oder wurde es wiederholt an die Organe übergeben, von den diese EIA Regelung durchgeführt wird, d.h. Verkehrsministerium (BMVIT), und zwar einerseits von dem Verein aus Tschechien und andererseits von der renommierten österreichischen Organisation Ökobuero. Im Rahmen der Bewertung ist man zu dem Schluss gekommen, dass aus der Sicht von NATURA 2000 die Voraussetzung einer geringeren Betroffenheit nur im Falle der Autobahnverbindung mit der Breclav Umgehung erfüllt ist und nicht im Falle der Strecke R52 über Mikulov. Stellungnahme UVP-Koordination Im A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze sind die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes zu beurteilen. Alternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die A 5 Nord/Weinviertel Autobahn auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite sind als Bestandteil der Baltisch-adriatischen Achse ein Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Strecke). Als Grenzübertrittstelle wurde die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen festgelegt. Eine hochrangige Straßenverbindung über Breclav ist nicht vorgesehen. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Das Gutachten von Volf (2007) wurde im Original in tschechischer Sprache erstellt. Für mich verständlich ist nur eine in Deutsch vorliegende Zusammenfassung, die mit folgendem Hinweis versehen ist: Dieser Abstrakt hat ausschließlich einen informativen Charakter und zu Zwecken eines amtlichen Verfahrens ersetzt er keinerlei die vollständige tschechische Version der autorisierten Studie, oder ihre beglaubigte Übersetzung in eine Fremdsprache. Nach dieser Zusammenfassung befasst sich das Gutachten von Volf mit den Auswirkungen verschiedener Straßenbauvorhaben (unter anderem die in der Stellungnahme angesprochene R52) in Tschechien auf mehrere Schutzgebiete. Die Wirkungen bestehender und geplanter DI Gschier / DI Rathschüler Seite 342 / 393

344 Straßen in Tschechien angrenzend an den gegenständlichen Straßenabschnitt sind für das gegenständliche Verfahren allerdings nur indirekt (über veränderte Verkehrsströme) zu thematisieren, die direkten Wirkungen etwaiger neuer Straßenverbindungen in Tschechien hingegen sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Indirekte, erheblich negative Wirkungen (durch Lärm, Licht, Schadstoffemissionen, Wasserverschmutzung, Trennwirkung) der geplanten Straße auf Schutzgebiete in Tschechien können in jeder Realisierungsstufe mit Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. Teilgutachten Ökologie, Kap Auswirkungen auf Schutzgebiete ). Einwand 3CZ-N.6 Es bleibt unbestritten, dass eine Verhandlung der vollständigen Absicht, im Rahmen der es bis heute zu keiner EIA Stellungnahme gekommen ist, auch aus dem Grund notwendig ist, dass während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch die Tatsache, dass die tschechischen Verwaltungsgerichte widerholt die verbindlichen Stellungnahmen für ein R52 - Raumordnungsverfahren aufgehoben haben oder aus oben aufgeführten Gründen eine Schlüsselvoraussetzung Überlegenheit des öffentlichen Interesses nicht erfüllt wurde. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Der oben zitierte Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Einwand 3CZ-N.7 Es bleibt unbestritten, dass eine Verhandlung der vollständigen Absicht, im Rahmen der es bis heute zu keiner EIA Stellungnahme gekommen ist, auch aus dem Grund notwendig ist, dass während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch die Tatsache, dass das höchste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik mit einem Urteil Nr. Ao 7/ im 2012 wiederholt den Korridor R52 aufgehoben hatte (es wurde der gesamte Gebietsplan für die Region Südmähren aufgehoben sog. Grundsätze der Gebietsentwicklung im Südmähren), die in der Vergangenheit wahrscheinlich rechtswidrig definiert wurden. Es wurde also der Korridor aufgehoben, in dem laut österreichischer Seite die Kapazitätskommunikation A5 ihren Anschluss hätte finden sollen. Gibt es keinen Korridor R52 auf der tschechischen Seite, kann auch keine EIA Regelung für eine A5 Absicht im Grenzbereich mit der Tschechischen Republik geführt werden oder ist eine Voraussetzung aus der EIA Verhandlung von 2006 nicht erfüllt, dass die Autobahn A5 in die Schnellstraße R52 in Tschechien ihre Ausfahrt haben wird. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Es ist zutreffend, dass dieser Raumordnungsplan am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben wurde. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 343 / 393

345 Die A 5 Nord/Weinviertel Autobahn auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite sind als Bestandteil der Baltisch-adriatischen Achse ein Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Strecke). Als Grenzübertrittstelle wurde die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen festgelegt. Entsprechend den Festlegungen des österreichischen Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung Realisierungsstufe 2 (Vollausbau Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Die für die Planung und Errichtung der Schnellstraße R 52 erforderlichen Genehmigungen sind durch Behördenverfahren in der Tschechischen Republik zu erwirken. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Einreichunterlagen 2013 wurde dies dahingehend berücksichtigt, dass ohne der R 52 eine 2-streifige Umfahrung (Planfall UF-Drasenhofen ohne R 52) zur Genehmigung eingereicht wurde. Die Weiterführung einer 2-streifigen Umfahrung von Drasenhofen entspricht dem Bestand, wo auch die 2-streifige LB7 beim Grenzübergang Drasenhofen in die 2-streifige Straße 52 auf tschechischer Seite übergeht. Der Vollausbau der A 5 Nord B erfolgt nur bei einer Realisierung der R52 auf tschechischer Seite. Einwand 3CZ-N.8 Die Aufhebung der Grundsätze der Gebietsentwicklung im Südmähren hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einer vom Gesetz (und europäischer Legislative) verlangten Absenz der synergetischen und kumulativen Einflüsse begründet. Ganz spezifisch handelte es sich hier darum, dass die Grundsätze der Gebietsentwicklung im Südmähren verarbeitende Stelle und deren Bewertung seitens SEA und HIA eine langfristige Überbelastung der Bevölkerung in südlichen Teilen der Stadt Brünn und in den Siedlungsgebieten im Zuge der Umweltverschmutzung (zu 75% durch den Verkehr verursacht) ignoriert. Das Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik hat in dem gegenständlichen Urteil darauf hingewiesen, dass die Überschreitung von Limits den Erlass einer Gebietsentscheidung verhindert. Berücksichtigend den Fakt, dass eine Überbelastung aufgrund der von autorisierten Messstationen durchgeführten Messungen (Daten von der hydrometeorologischen Behörde) mehr als 15 Jahre besteht und keine Tendenz zur Minderung dieser Überlastung ersichtlich ist, ist es unmöglich, dass eine Gebietsentscheidung für R52 erlassen wird oder dass die Verkehrsintensität in diesen Gebieten weiter steigt. Also wird es als unmöglich gesehen, dass es im Rahmen der Bewertung von negativen grenzüberschreitenden Verkehrseinflüssen aus der geplanten A5 zu einer Zustimmung im Zuge EIA kommen wird. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Es ist zutreffend, dass dieser Raumordnungsplan am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben wurde. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Entsprechend den Festlegungen des österreichischen Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung Realisierungsstufe 2 (Vollausbau Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Die für die Planung und Errichtung der Schnellstraße R 52 erforderlichen Genehmigungen sind durch Behördenverfahren in der Tschechischen Republik zu erwirken DI Gschier / DI Rathschüler Seite 344 / 393

346 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Einreichunterlagen 2013 wurde dies dahingehend berücksichtigt, dass ohne der R 52 eine 2-streifige Umfahrung (Planfall UF-Drasenhofen ohne R 52) zur Genehmigung eingereicht wurde. Die Weiterführung einer 2-streifigen Umfahrung von Drasenhofen entspricht dem Bestand, wo auch die 2-streifige LB 7 beim Grenzübergang Drasenhofen in die 2-streifige Straße 52 auf tschechischer Seite übergeht. Der Vollausbau der A 5 Nord B erfolgt nur bei einer Realisierung der R 52 auf tschechischer Seite. Einwand 3CZ-N.9 Zu den neuen Informationen gehört auch eine Bestätigung, dass in der Dokumentation/ Mitteilung der Absicht in Österreich völlig falsche Informationen bezüglich vorausgesetzter Verkehrsintensität aufgeführt waren. 8 Jahre nach Veröffentlichung der ursprünglichen EIA Dokumentation ist klar bewiesen worden, dass die Realität mit den Prädiktionen nicht übereinstimmt. Einen Nachweis dafür stellt auch im 2010 durchgeführte Zählung der Fahrzeuge an dem Grenzübergang (einschließlich Zählung durch Verkehrsministerium in 2010). Ähnliche Unterschiede ergab auch eine offizielle Zählung in Österreich in Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung der Einreichunterlagen 2013 (Einlage ) wurden die aktuelle Verkehrsentwicklung und die Wirtschaftskrise 2008 berücksichtigt. In der Prognose für die Planfälle 2030 wurden diese Entwicklungstendenzen durch niedrigere jährliche Steigerungsraten dokumentiert. Einwand 3CZ-N.10 Einen rechtlichen Mangel im Rahmen der Bewertung wird auch darin gesehen, dass die Mitteilung Nr. JMK 89610/2014 sachlich unvollständig, also irreführend ist. Bei der EIA Bewertung handelt es sich nämlich nicht um eine Situation, bei der die Tschechische Republik alleine eine Information bekommt, sondern um eine Situation, bei der die Tschechische Republik das Vorgehen im Sinne des ESPOO Übereinkommens zur Rat gezogen hat und die österreichischen Seite verpflichtet ist, im Rahmen der EIA Verhandlung so vorzugehen, dass die Bürger (natürliche Personen) und Rechtspersonen (aufgrund des tschechischen Rechts) die gleichen Rechte haben wie österreichische Bürger und österreichische Rechtspersonen. Es wird also als fehlerhaft gesehen, wenn in der Mitteilung steht, dass Die schriftlichen Stellungnahmen zu der Mitteilung der Absicht gemäß 14 Abs. 2 des Gesetzes im Sinne, ob Tschechische Republik eine grenzüberschreitende Bewertung der gegenständlichen Absicht anschließen soll, mit Angabe von Gründen für dieses Vorgehen und verlangten Daten für die nächste Prozessstufe, einschl. Information bezüglich Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, das von der Absicht betroffen wird, können innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Mitteilung auf die Adresse : Ministerstvo zivotniho prostredi, Odbor posuzovani vlivu na zivotni prostredi a integrovane prevence, Vrsovicka 65, Praha 10 2 gesendet werden. Tschechische Republik hat die Regelung in 2006 bereits angeschlossen. Es laufen also keine zwei Regelungen (es wird auch keine neue Bewertung eröffnet), son- 2 Anschrift des Umweltministeriums DI Gschier / DI Rathschüler Seite 345 / 393

347 dern immer nur die eine. Die Gründe für das Anschließen an die Regelung bleiben auch heute erhalten, d.h. Betroffenheit der Gebiete NATURA 2000 und Naturschutzgebiet Pálava, hohe negative Einflüsse auf die Bevölkerung, negative Einflüsse auf die Gebiete mit hoher Umweltverschmutzung, negativem Einfluss auf den Charakter des Gebietes usw. Des Weiteren weisen wir auf eine wesentliche Betroffenheit im Zuge der Abwässer aus der gegenständlichen Kommunikation hin. Im Rahmen der Regelungen für den mittleren Bereich (Schrick Poysbrunn) haben wir herausgefunden, dass der Umgang mit Abwässern aus A5 ein Skandal ist, weil man sie in den Bach Mülbach münden lässt. Dieser fließt dann in das Schutzgebiet Pálava weiter und dann in die Teiche, die von Fischern intensiv genutzt werden, sowie Einfluss auf das Lednice-Vlatice Gebiet (geschützt von UNESCO) und z.b. Teich Nesyt und weitere Flächen, die von NATURA 2000 geschützt sind, haben. Es wurde bewiesen, dass das Abwassersystem auch falsch entworfen wurde, genauso wie im Falle der Autobahn A2 südlich von Wien, wo massiv Fische gestorben sind und es wurden Informationen veröffentlicht, dass in dem Teich das Wasser salzig wie im Meer war. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Abwässer für Abschnitt A5 Poysbrunn Staatsgrenze mit Tschechien einen negativen Einfluss auf die Grenzwässer und auf das Gebiet der Tschechischen Republik haben, einschließlich Gebiete unter Schutz von NATURA Die österreichische Seite schlägt vor, die Abwässer in den Fluss Dyje fließen zu lassen, wodurch nach NATURA 2000 auch diese Gebiet betroffen werden könnte, spezifisch den Bereich von Muschau. Es steht also ohne Zweifel, dass das Umweltministerium verpflichtet ist, im Rahmen der Verpflichtungen aus ESPOO und aufgrund der Verfassung der Tschechischen Republik so vorzugehen, dass Naturschutz und Bevölkerungsschutz gewährleistet ist und dass die Bevölkerung rechtzeitig mit vollständigen Informationen versorgt ist und durch internationale Verhandlungen mit zuständigen Organen gewährleistet wird, dass die Absichten auf dem österreichischen Gebiet keinen wesentlichen negativen Einfluss auf die Bevölkerung und Natur in der Tschechischen Republik haben. Stellungnahme UVP-Koordination In den Projektunterlagen (Einreichprojekt 2005, Verbesserungen 2006 sowie Projektänderungen 2013) werden etwaige grenzüberschreitende Auswirkungen des Vorhabens untersucht. Wie bereits in der Stellungnahme der UVP-Koordination zum Einwand 3CZ-N.1 und zum Einwand 3CZ-N.2 erläutert werden im laufenden die Umweltauswirkungen des gesamten Vorhabens einschließlich der im Jahr 2013 eingereichten Projektänderungen geprüft. Weiter wird angemerkt, dass seitens der Antragstellerin für die Autobahnabschnitte A 5 Abschnitt Schrick Poysbrunn (A 5 Nord A) sowie Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze (A 5 Nord B) jeweils eigene Anträge bei der UVP-Behörde eingebracht wurden. Da die beiden Projekte zeitlich nahe zusammenliegend realisiert werden sollen, wurden in den Einreichunterlagen für den Abschnitt A 5 Nord B die Auswirkungen in Österreich sowie in der Tschechischen Republik insbesondere auch die Auswirkungen auf die NATURA 2000 Gebiete in der Tschechischen Republik für beide Autobahnabschnitte kumulativ untersucht. Beim gegenständlichen handelt es sich um ein grenzüberschreitendes UVP- Verfahren, bei dem die ESPOO-Konvention (BGBl. III Nr. 201/1997) bzw. die innerstaatliche Umsetzung dieses Abkommens in 10 UVP-G 2000 zur Anwendung kommt. Betreffend die Einbeziehung der Tschechischen Republik wurde der österreichischen UVP-Behörde seitens des Tschechischen Umweltministeriums Folgendes bekannt gegeben: Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen beim grenzüberschreitenden UVP-Vorhaben DI Gschier / DI Rathschüler Seite 346 / 393

348 A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze erfolgte in der Tschechischen Republik unter Einhaltung der Bestimmungen der ESPOO-Konvention. Die relevanten Projektunterlagen Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen sowie ein Übersichtslageplan wurden in die tschechische Sprache übersetzt und von den tschechischen Behörden gemäß tschechischem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (GBl. Nr 100/2001) aufgelegt. Der Aushang erfolgte in der Gemeinde Sedlec vom , im Stadtamt Mikulov am , in der Stadt Valtice am , in der Gemeinde Brezi am sowie im Amt der Region Südmähren am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die Projektunterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode MZP007M Einsicht genommen werden konnte. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Straßenwässer aus dem gegenständlichen Abschnitt der A 5 werden dem Stand der Technik entsprechend gereinigt und abgeleitet. Mittels umfassender Beweissicherung ist die Einhaltung der Qualitätsnormen durch den Straßenbetreiber nachzuweisen und ggf. Maßnahmen zu setzen, die diese Einhaltung gewährleisten. Demgemäß können maßgebliche negative Einflüsse auf die Bevölkerung und Natur in der Tschechischen Republik ausgeschlossen werden. Die Behandlung des Vorhabens hinsichtlich seiner grenzüberschreitenden Wirkungen wird seitens der österreichischen Behörden vorgenommen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Die Gewässerschutzanlagen entlang der A 5 Nord B gewährleisten einen hohen Rückhalt von straßenspezifischen Schadstoffen, sodass diesbezügliche Auswirkungen auf die aquatischen Lebensgemeinschaften nicht zu erwarten sind, sofern die Vorfluter eine ausreichende Wasserführung aufweisen. Chlorid kann durch die Gewässerschutzanlagen nicht zurückgehalten werden, allerdings liegen die Konzentration im Mittel nicht über 150 mg/l, sodass keine negativen Auswirkungen auf die aquatische Lebewelt gegeben sind. Insbesondere sind Fische sehr tolerant gegenüber Chlorid. Die sensitivsten Fischarten reagieren erst im Gramm-Bereich auf erhöhte Salzgehalte. Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands der betroffenen Gewässer ist demnach auszuschließen. Auch wird die Erreichung des guten Zustands bis 2027 nicht verhindert. Die Fischteiche auf tschechischer Seite weisen eine vergleichsweise kurze Verweilzeit auf, sodass keine Aufkonzentration stattfindet und die Konzentrationen im Bereich der Zuflüsse (somit im Mittel nicht >150 mg/l) liegen. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Schadstoffbelastete Abwässer werden im Sommer über ausreichend dimensionierte Gewässerschutzanlagen, im Winter hingegen in die Thaya geleitet. Wie den Teilgutachten 09 Oberflächengewässer/Grundwasser, 10 Gewässerökologie/Fischerei und 11 Ökologie entnommen werden kann, ist die Verdünnung der Schadstoffe in diesen Gewässern so groß, dass es zu keinen erheblichen (Mehr)-belastungen kommt und daher Auswirkungen auf die genannten Schutzgebiete und deren Schutzgüter (auch für den Steindammteich/Rybnik Nesyt und für den Bereich Mušov/Muschau) definitiv ausgeschlossen werden können. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 347 / 393

349 Einwand 3CZ-N.11 Es ist notwendig zu unterstreichen, dass die in tschechischer Sprache verfassten Dokumente, die von dem Umweltministerium am veröffentlicht wurden, keine vollständigen Dokumente darstellen. Die tschechischen Bürger haben Recht auf eine vollständige Dokumentation in tschechischer Sprache. Bei den Verhandlungen in Österreich wurde eine Reihe von Dokumenten veröffentlicht, wobei in der Tschechischen Republik bloß ein Dokument und ein Plan veröffentlicht wurden. Sogar dieses Dokument ist nicht mit dem gleichen Dokument in Österreich identisch. Das lässt sich schon durch eine dramatisch unterschiedliche Seitenanzahl des tschechischen und österreichischen Dokumentes beweisen. Die tschechische Version hat nur 82 Seiten, wobei ein der auf Deutsch in 2014 publizierten Dokumente, der einen ähnlichen Inhalt zu haben scheint, 142 Seiten hat. Es ist also eindeutig, dass die in tschechischer Sprache veröffentlichte Dokumentation unvollständig ist und muss nachgereicht werden. Stellungnahme UVP-Koordination Wie im Einwand angeführt, wurden zwei Dokumente (Einlage 0.2 und Einlage 6.3) der Ein- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 348 / 393

350 reichunterlagen Projektänderungen 2013 für die öffentliche Auflage in der Tschechischen Republik in die tschechische Sprache übersetzt. Die Übersichtskarte (Einlage 0.2) stellt die Trasse A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, sowie alle beantragten Projektänderungen dar. Der Bericht Zusammenfassung der grenzüberschreitenden Auswirkungen (Einlage 6.3) weist folgende Inhalte auf: Projektbeschreibung Zusammenfassung der aktualisierten Verkehrsuntersuchung Zusammenfassung der Projektänderungen Adaptierung von Beurteilungsgrundlagen (Fachgebiete Lärm und Erschütterung, Luft und Klima) Grenzüberschreitende Auswirkungen Aus diesen Dokumenten sind somit alle Projektänderungen sowie die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf das tschechische Staatsgebiet ersichtlich. Bei dem im Einwand angeführten Dokument in deutscher Sprache mit 142 Seiten handelt es sich um den Bericht Umweltverträglichkeitserklärung, allgemein verständliche Zusammenfassung (Einlage 0.7). In diesem Bericht erfolgt eine gesamthafte Beurteilung der Auswirkungen sowohl auf österreichischem Staatsgebiet als auch auf tschechischem Staatsgebiet. Dieser Bericht wurde nicht in die tschechische Sprache übersetzt. Zudem wird festgehalten, dass zwischen Österreich und der Tschechischen Republik keine völkerrechtlichen Regelungen betreffend die Übersetzungen von Projektunterlagen bei grenzüberschreitenden getroffen wurden. Einwand 3CZ-N.12 Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass es bis heute zu keiner Ausbesserung der in 2006 festgelegten Situation gekommen ist, als das Umweltministerium fehlgeschlagen ist und eine vollständige Dokumentation für diese Absicht veröffentlicht wurde. Ein Teil der Dokumentation wurde dann nachträglich erst im 2007 veröffentlicht, wie es die Zeitangaben im Web für beide EIA Prozesse belegen: Allerdings geht es auch nach dieser teilweisen Veröffentlichung in 2007 immer noch um eine unvollständige Dokumentation, denn der Umfang, der der österreichischen Seite zur Verfügung gestellt wurde, den tschechischen Umfang vielmehr überschreitet. Die tschechischen Bürger dürfen nicht diskriminiert werden. Die Verhandlungen laufen bis heute im Widerspruch zu dem tschechischen Recht und internationalen Übereinkommen von ESPOO und AARHUSU. Das bedeutet, dass die bisherigen Regelungen rechtswidrig waren und es muss eine Ausbesserung stattfinden. Erst nach einer Veröffentlichung vollständiger EIA Dokumentation, die auch den österreichischen Bürgern in den Jahren zur Verfügung gestellt wurde, kann in der Tschechischen Republik einer EIA Regelung über diese grenzüber- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 349 / 393

351 schreitende Absicht eröffnet werden. Um den Umfang der bis jetzt nicht veröffentlichten Dokumente in der tschechischen Sprache und auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nachvollziehen zu können, wird auf S des vom Umweltministerium der Tschechischen Republik am veröffentlichten Dokumentes verwiesen. Ohne eine Veröffentlichung der vollständigen EIA Dokumentation in tschechischer Sprache sind die Stellungnahmen der tschechischen Instanzen als vorläufige Stellungnahmen wahrzunehmen. Vollständige Stellungnahmen aus der Tschechischen Republik können erst nach Veröffentlichung einer vollständigen EIA Dokumentation übermittelt werden und auch erst nachdem die österreichische Seite die derzeit 8 JAHRE alten Dokumente aktualisiert hatte, so dass sie ausschließlich AKTUELLE INFORMATIONEN enthalten und keine alten. Des Weiteren ist die EIA Dokumentation so anzupassen, dass sie die Rechtslage der Tschechischen Republik berücksichtigen, d.h. die nach NATURA betroffenen Gebiete (teilweise auch dank den grenzüberschreitenden Einflüssen), autorisierten Gutachten/ Bewertungen aus Sicht von NATURA 2000 (Mgr. O. Volf, 2007), Absenz der Grundsätze der Gebietsentwicklung der Region Südmähren, und auch eine Absenz des abgestimmten Korridors R52. Stellungnahme UVP-Koordination Gemäß der Stellungnahme der UVP-Koordination beim Einwand 3CZ-N.11 wurde u.a. der Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen (Einlage 6.3) in die tschechische Sprache übersetzt. Aus diesem Bericht sind alle grenzüberschreitenden Auswirkungen auf das tschechische Staatsgebiet beschrieben. Die Projektänderungen 2013 basieren auf neuen Datengrundlagen. In der Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung (Einlage ) wurden die aktuelle Verkehrsentwicklung und die Wirtschaftskrise 2008 berücksichtigt. Eine Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen erfolgte auch in den Fachbereichen Lärm und Erschütterung sowie Luft und Klima. Bei den im Jahr 2007 veröffentlichen Unterlagen handelte es sich u.a. um ergänzende Unterlagen, die seitens der Projektwerberin erstellt wurden, um das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie um die Beantwortung der Einwendungen, die im Rahmen der öffentlichen Auflage im Jahr 2006 eingegangen sind. Bei der öffentlichen Auflage im Jahr 2007 wurden sowohl in Österreich als auch in der Tschechischen Republik die gleichen Unterlagen aufgelegt. Hinsichtlich der Einwendungen betreffend die nach NATURA 2000 betroffenen Gebiete wird auf die Stellungnahme Fachgebiet Ökologie beim Einwand 3CZ-N.5 verwiesen. Einwand 3CZ-N.13 Da die Mitteilung Nr. JMK 89610/2014 sachliche Mängel aufweist und dementsprechend null und nichtig ist und da eine Frist ausschließlich für eine Stellungnahme zum Anschließen der Tschechischen Republik der Regelung festgelegt wurde, wird dementsprechend nur die oben aufgeführte Stellungnahme übermittelt. Um eine Stellungnahme bezüglich der EIA Dokumentation übermitteln zu können, ist erstmal die Voraussetzung von einer vollständigen EIA Dokumentation in tschechischer Sprache zu erfüllen. Erst dann kann das Umweltministerium die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Stellungnahmen von tschechischen Subjekten (natürlichen Personen und Vereinen) bei zuständigen Behörden in den betroffenen Regionen veranlassen. Da der Umfang der Dokumentation ein absolut ungewöhnlicher ist, wird das Umweltministerium eine entsprechend lange Frist für die Subjekte festlegen, so dass sie ausreichend Zeit für das Durcharbeiten der Dokumentation haben und somit zu einer qualifizierten Stellung- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 350 / 393

352 nahme zurückkommen können. Stellungnahme UVP-Koordination Einleitend wird festgehalten, dass zwischen Österreich und der Tschechischen Republik keine völkerrechtlichen Regelungen betreffend die Übersetzungen von Projektunterlagen bei grenzüberschreitenden getroffen wurden. Gemäß der Stellungnahme der UVP-Koordination beim Einwand 3CZ-N.11 wurde u.a. der Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen (Einlage 6.3) in die tschechische Sprache übersetzt. Aus diesem Bericht sind alle grenzüberschreitenden Auswirkungen auf das tschechische Staatsgebiet beschrieben. Betreffend die Einbeziehung der Tschechischen Republik wurde der österreichischen UVP- Behörde seitens des Tschechischen Umweltministeriums Folgendes bekannt gegeben: Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen beim grenzüberschreitenden UVP-Vorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze erfolgte in der Tschechischen Republik unter Einhaltung der Bestimmungen der ESPOO-Konvention. Die relevanten Projektunterlagen Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen sowie ein Übersichtslageplan wurden in die tschechische Sprache übersetzt und von den tschechischen Behörden gemäß tschechischem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (GBl. Nr 100/2001) aufgelegt. Stellungnahme Nr: 4CZ-N Gemeinde Dolní Dunajovice Von: Gemeinde Dolní Dunajovice, Dolní Dunajovice Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Die Stellungnahme ist ident mit der Stellungnahme Nr. 3CZ-N. Die Einwendungen 4CZ-N.1 bis 4CZ-N.13 werden entsprechend den Einwendungen 3CZ-N.1 bis 3CZ-N.13 vorgebracht. Die Auseinandersetzung mit den Einwendungen erfolgt bei der Stellungnahme Nr. 3CZ-N. Stellungnahme Nr: 5CZ-N Kreisamt der Region Südmähren, Abt. Umwelt Von: Kreisamt der Region Südmähren, Abt. Umwelt, Žerotínovo náměstí 3/5, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Das Kreisamt der Region Südmähren hat am vom Umweltministerium eine Mitteilung über die Absicht mit der Bezeichnung Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013 empfangen. Das Kreisamt der Region Südmähren, Abteilung Umwelt nimmt als ein betroffenes Verwaltungsorgan gemäß 14 Abs. 2 Gesetz Nr. 100/ 2001 GS Bewertung der Umweltverträglichkeit in der Fassung späterer Vorschriften eine Stellungnahme wie folgt: Die Abteilung für Umweltangelegenheiten hat die vorgelegte Mitteilung mit Rücksicht auf mögliche Auswirkungen auf die einzelnen Komponenten der Umwelt ausgewertet: Einwand 5CZ-N.1 Im Hinblick auf das Gesetz Nr. 254/2001 GS Gewässer und Änderung einiger Gesetze (Wassergesetz), in der Fassung späterer Vorschriften: DI Gschier / DI Rathschüler Seite 351 / 393

353 Im Rahmen einer Dokumentationsänderung wird vorgeschlagen, dass auf Grundlage einer notwendigen Retention des von Chloriden stark belasteten Wassers in der Winterzeit die Auffangbehälter für Regenwasserabfuhr von der Straßenkommunikation als Dreikammerauffangbehälter aufgebaut werden, die aus folgenden Teilen bestehen werden: Sedimentation in einer nicht durchlässigen Ausführung, verstärkt mit Beton; Filtration mit einem zweischichtigen Filter aus Humusboden und einer Abdichtung gegen Austreten vom Untergrund Winterteil in einer nicht durchlässigen Ausführung verstärkt mit Beton. Das durch eine Kanalisationsrohrleitung aufgesammeltes Wasser wird mittels eines Eingusskanals in den Sedimentationsteil geführt. Unter Einhaltung einer maximalen Durchlaufgeschwindigkeit von < 0,05 m/s wird ein vorläufiges Wasserreinigen durch Sedimentation verlaufen. Mittels eines Trennobjektes und Trennrinne wird das Wasser von der Autobahn zu der Filtration geführt. Hier wird das Wasser über die zwei Filterschichten gereinigt über den Humusboden und Konzentration des Wassers in einer Dränleitung. Über die Ausflussschacht und Abfangleitung wird in der Sommerzeit das Wasser in die Abflusskanäle strömen. Bei stärkerem Regen als berechnet ist ein Ablaufrohr vorgesehen, wobei dieses Wasser wieder in die Abflusskanäle mittels eines Ausstromschachts strömen wird. In der Winterzeit wird eine vorläufige Reinigung mittels eines Sedimentationsbehälters und eines Filtrationsbehälters laufen. In dem Ausstromschacht wird der Sommerausstrom in den Kanal geschlossen und der Ausstrom in den Winterbehälter geöffnet. In dem untersten Punkt dieses 3. Behälters wird ein Drosselschacht gelegt, über das ein ganzes Jahr lang das Wasser in die Abflusskanäle gedrosselt strömen wird. Das Wasser wird in der Winterzeit in einer Menge von 10 l/s in den Fluss Dyje auf dem österreichischen Gebiet gefördert statt dem ursprünglichen Plan Fluss Včelínek im Grenzgebiet, wo das Wasser direkt auch in die kleinen Flüsse strömen würde. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Wasserführung der Rezipienten (Q 355d am Včelínek ist im Profil des Teiches Nesyt ca. 11 l/s, Q 355d am Dyje ist im Profil bei der Mündung ca l/s) ist die von der österreichischen Seite vorgeschlagene Lösung aus Sicht der Wasserwirtschaft mehr geeignet als die ursprüngliche Lösung, weil die Wasserführung von Včelínek geringer ist als die von Dyje. Ein Monitoring in den Jahren hat gezeigt, dass eine durchschnittliche Konzentration von Chloriden in Dyje 56 mg/l beträgt. In dem Kapitel 7.8 der Projektdokumentation der Absicht steht, dass im Zuge der Änderungen an der Wasserentziehung bei einem kompletten Ausbau einschließlich Abführung des Tauschneewassers und Eiswassers in Dyje eine maximale Erhöhung der Konzentration von Chloriden in Dyje um ca. 3 mg/l zu erwarten ist. Laut der Legislative der Tschechischen Republik, d.h. Verordnung der Regierung Nr. 61/2003 GS, mit der die Kennwerte einer zulässigen Wasserverschmutzung festgelegt werden (in der Fassung späterer Vorschriften), die Norm für environmentale Qualität bei Chloriden 150 mg/l beträgt. Es handelt sich allerdings um einen durchschnittlichen Wert, keinerlei um einen maximalen. Da Tauschneewasser und Eiswasser ungefähr 3 4 Monate im Jahr auftreten, wobei nicht die Voraussetzung besteht, dass es in dieser Zeit auch kontinuierlich schneit, werden die Normwerte für die environmentale Qualität wesentlich geringer. Man hat schon vorhin aufgeführt, dass der Wert ein durchschnittlicher ist. Mit Rücksicht darauf kann nicht vorausgesetzt werden, dass der von der tschechischen Legislative festgelegte Höchstimmissionswert NEK-RP für Chloride überschritten wird und der Durchschnittwert im Fluss Dyje laut Informationen im Bericht ungefähr im Bereich 60 mg/l liegen sollte, was nicht einmal eine Hälfte des von NEK-RP festgelegten Wertes also 150 mg/l bedeutet. Die Anlage zum Wasserschutz, die als ein Zweikammerbehälter bereits bei der Abschnitt Schrick Poysbrunn ausgeführt wird, sollte ohne Änderungen bleiben, weil eine zusätzliche DI Gschier / DI Rathschüler Seite 352 / 393

354 Wassermenge aus der 1. Ausführungsstufe nicht vorausgesetzt wird und das Tauschneeund Eiswasser in der Winterzeit laufen wird. Um die Grenzwerte von Chloriden im Mühlbach nicht zu überschreiten auch wenn die von Chloriden belasteten Wässer aus der Drasenhofen Umgehung zuströmen, werden diese Wässer vom Einzugsgebiet des Behälters 1.2 während der gesamten Winterzeit angestaut und nicht in Mühlbach (Rybničný potok Fluss) rausgelassen. Das Wasser aus dem Winterbehälter wird gedrosselt ausströmen. Im Zuge dessen wird das Wasser nicht gemeinsam mit dem Wasser aus dem Behälter 1.1 strömen, wodurch auch die Grenzwerte in der Winterzeit sowie in der Sommerzeit nicht überschritten werden. Die lokale wasserrechtliche Behörde besteht also nach einer Überprüfung der vorgelegten Unterlagen auf der Stellungnahme Nr. JMK 82401/2010 vom , d.h. dass aus der Sicht der Wasserwirtschaft wir bezüglich die Angelegenheit keine Anmerkungen haben vorausgesetzt der geplante Bau wird die Wasserströmung oder die Wasserqualität nicht negativ einschränken sowie nicht die Abflußverhältnisse auf dem tschechischen Gebiet über die durch die Norm für environmentale Qualität festgelegten Werte nicht verschlechtern wird, durch die die Kennwerte für eine zulässige Wasserverschmutzung in der Fassung späterer Vorschriften festgelegt werden. Mit Hinsicht auf das oben Aufgeführtes sollte dies auch erfüllt sein, jedoch ist eine Bewertung der Wirksamkeit eines oben vorgesehenen Filters zum Abfangen von weiteren Stoffen empfohlen, die in diesen Wässern enthalten sein könnten, insbesondere zum Abfangen von schweren Metallen, Stoffen der PAU Gruppe, Tensiden u.ä. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Absicht ordentlich durch die Tschechisch-österreichische Kommission für Grenzwässer verhandelt werden muss. Ing. Michal Boušek, DW 2626 Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Straßenwässer aus dem gegenständlichen Abschnitt der A 5 werden dem Stand der Technik entsprechend gereinigt und abgeleitet. Mittels umfassender Beweissicherung ist die Einhaltung der Qualitätsnormen durch den Straßenbetreiber nachzuweisen und ggf. Maßnahmen zu setzen, die diese Einhaltung gewährleisten. Demgemäß können maßgebliche negative Einflüsse auf die Bevölkerung und Natur in der Tschechischen Republik ausgeschlossen werden. Die Behandlung des Vorhabens hinsichtlich seiner grenzüberschreitenden Wirkungen wird seitens der österreichischen Behörden vorgenommen. Einwand 5CZ-N.2 Gemäß Gesetz Nr. 114/1992 GS Natur- und Landschutz, in der Fassung späterer Vorschriften: Aus der vorgelegten Dokumentation ergibt sich, dass die Auswirkungen auf die von dem lokalen Organ für Naturschutz geschützten Interessen minimal sein werden, der Bau auch nach seiner Inbetriebnahme keinen direkten oder wesentlichen indirekten Einfluss aus die Natur- und Landwerte der Tschechischen Republik haben wird. Des Weiteren wird sich die Gebietsdurchlässigkeit für Lebewesenmigration nicht wesentlich ändern, wenn die bestehende Migration vorwiegend in der Richtung Nord Süden läuft, genauso wie die Kommunikation A5. Vielmehr ist im Projekt eine Reihe von weiteren Objekten enthalten, die zur Migration von Lebewesen genutzt werden können oder ausgerechnet zu diesen Zwecken entworfen wurden. Keine Bearbeitung erforderlich Mgr. Vlasta Škorpíková, DW 4322 DI Gschier / DI Rathschüler Seite 353 / 393

355 Gemäß Gesetz Nr. 201/2012 Luftschutz in der Fassung späterer Vorschriften: Keine Anmerkungen. Ing. Tomáš Helán, DW 2626 Gemäß Gesetz Nr. 334/1992 GS Schutz des Landwirtschaftsfonds in der Fassung späterer Vorschriften: Keine Anmerkungen. Ing. Peter Krejzek, PhD., DW 2638 Gemäß Gesetz Nr. 289/1995 GS Wälder und über Änderung und Ergänzung einiger Gesetze (Waldgesetz) in der Fassung späterer Vorschriften: Keine Anmerkungen. Ing. Jiří Holuša, DW 1587 Gemäß Gesetz Nr. 185/2001 GS Abfälle und über Änderung einiger weiterer Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften: Ing. Vlastimil Šunka, DW 2625 Stellungnahme Nr: 6CZ-N Kreisinstitut für Hygiene, Region Südmähren Von: Kreisinstitut für Hygiene, Region Südmähren, Jeřábkova 4, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Kreisinstitut für Hygiene der Region Südmähren in Brno nimmt diese Ergänzung zu der Erklärung über ökologische Umweltverträglichkeit der Absicht Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderung 2013, Republik Österreich prozessiert im September 2013 von dem Projektbüro BEITL Ziviltechniker GmbH für Landschaftsplanung, Möllwaldplatz 4/21, A 1040 Wien, Republik Österreich zur Kenntnis. Zu den Schlüssen aus der Ergänzung hat das Institut aus der Sicht der öffentlichen Gesundheitspflege der Region Südmähren in der Tschechischen Republik keine Anmerkungen/ Beanstandungen. Begründung: Dem Kreisinstitut für Hygiene der Region Südmähren in Brno (weiter KIH RSM ) ist am mittels eines Schreibens vom Umweltministerium von der Abteilung für Bewertung der Umweltverträglichkeit und integrierte Prävention, Vršovická 65, Praha 10 Vršovice (weiter UM CR ) mit einem Zeichen 52100/ENV/14 als ein betroffenes Verwaltungsorgan im Sinne 14 Abs. 1 Gesetz Nr. 100/2001 GS Bewertung der Umweltverträglichkeit und über Änderung und Ergänzung einiger zusammenhängender Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften (weiter Gesetz Nr. 100/2001 GS ) eine Ergänzung zur Erklärung über die ökologische Umweltverträglichkeit der Abschnitt Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013 entworfen auf dem Gebiet der Republik Österreich weitergeleitet worden. Es geht um eine Absicht auf dem Gebiet der Republik Österreich (Ursprungsland) in der Nä- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 354 / 393

356 he der Grenze mit der tschechischen Region Südmähren (weiter CR ). Die Absicht könnte einen negativen Einfluss auf die Umwelt und Gesundheit der Menschen in der Grenzregion haben. CR wurde über diese Absicht im Einklang mit dem ESPOO Übereinkommen informiert. Aus diesem Grund wird die Ergänzung an die betroffenen Verwaltungsbehörden weitergeleitet, damit sie ihre Stellungnahmen übermitteln können. GEGENSTAND DER MITTEILUNG Die Ergänzung zu der Erklärung über ökologische Umweltverträglichkeit der Abschnitt Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013 (weiter Ergänzung ) wird nachträglich dem Unternehmen Asfinag Bau Management GmbH, Modecenterstrasse 16, A-1030 Wien, Republik Österreich vorgelegt. Die Absicht für den Ausbau der Autobahn A5 ist zu einer Ausführung auf dem österreichischen Gebiet entworfen, und zwar in einem Bereich, der auf eine zu dem Grenzübergang Drasenhofen Mikulov führenden Kommunikation anknüpft. Es geht um die Nordautobahn A5/ Weinviertel, Poysbrunn Staatsgrenze, Bezeichnung der Abschnitt: km 48, km 57, (Länge 8.833,590 m). Die Absicht wurde in Bezug auf die Umweltverträglichkeit im 2007 verhandelt, allerdings bis heute nicht ausgeführt. Die Projektänderungen sind wie folgt: Projektänderungen bezüglich des vollständigen Ausbaus (Ausführungsstufe 2) Projektänderung der zweispurigen Umgehung Drasenhof (Ausführungsstufe 1) Projektänderungen auf Basis der Maßnahmen aus der EIA Bewertung (Bundesministerium für Verkehr, Innovationen und Technologie der Republik Österreich BMIT, Februar 2007). Die Projektänderungen bezüglich des vollständigen Ausbaus (Ausführungsstufe 2) sind vor allem auf Basis der Anforderungen aus den Optimierungen der Brückenbauten entstanden sowie auf Basis der Anforderungen auf Grundstückaufkauf oder veränderter technischer Anforderungen, die im Rahmen der Projektänderungen aus 2013 berücksichtigt werden. Diese Projektänderungen spielen eine Rolle auch bei der Bewertung der Umweltverträglichkeit. Im Rahmen der Projektänderung der zweispurigen Umgehung Drasenhof (Ausführungsstufe 1) wird angegeben, dass im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenplanes für die Infrastruktur die Nordautobahn A5 zweistufig ausgeführt werden sollte (Ausführungsstufe 1: Drasenhofen Umgehung; Ausführungsstufe 2: kompletter Ausbau). Die Ausführungsstufe 1 sollte bis 2014 laufen, die Ausführungsstufe 2 in Abhängigkeit vom Projekt für Autobahn R52 in der Tschechischen Republik. Der Aufbau der Drasenhofen Umgehung unterliegt der Bewertung der Umweltverträglichkeit. Die Projektänderungen auf Basis der Ausführung der Vorschläge aus der Bewertung zu einer Dokumentation über Bewertung der Umweltverträglichkeit sind ein Bestandteil dieser Mitteilung. Es geht eigentlich um eine Erfüllung der Vorschläge/ Maßnahmen aus der EIA Bewertung. Das Ziel ist Aufbau von einer nordsüdlichen Verbindung zwischen Wien und der Tschechischen Republik, insbesondere nach Brünn und Umgebung. Ein weiteres Ziel ist dann den Verkehr Richtung Wien für die pendelnden Mitarbeiter zu fördern, als auch den Wirtschaftsverkehr, Entlastung der derzeit stark belasteten Bereiche und bedeutet auch eine Vorbereitung auf die wirtschaftlichen und Verkehrsänderungen der Region. Die Autobahn A5, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze stellt den nördlichsten Abschnitt des Ausbaus im Rahmen der ganzen A5 Autobahn dar. Der Anfang sowie Ende dieses Abschnittes läuft auf der bestehenden Kommunikation B7. Um die Gemeinde Drasenhofen herum DI Gschier / DI Rathschüler Seite 355 / 393

357 (liegt ungefähr in der Mitte des Abschnittes) wird eine Umgehung aus der westlichen Richtung aufgebaut. Hier liegt auch ein internationaler Grenzübergang Drasenhofen Mikulov, der eine überregionale Bedeutung hat (Verbindung der Republik Österreich mit der Tschechischen Republik und Polen). Die gegenständlichen Projektänderungen betreffen nicht den Grundverlauf der Strecke im Vergleich zu dem im 2005 vorgelegten Projekt. Im Falle eines kompletten Aufbaus (Ausführungsstufe 2) fängt die A5 Autobahnstrecke Nord B angeknüpft an den Bauabschnitt der Autobahn A5 Nord, Abschnitt Schrick Poysbrunn, läuft dann weiter 1,1 km lang entlang der bestehenden B7, biegt dann Richtung Westen ab und umkreist dann westlich Drasenhofen mit einer großen Umgehung. Südlich von der Grenze kommt dann die Strecke näher zu der bestehenden B7 und läuft bis zu der Staatsgrenze. Einzelne Projektänderungen aus 2013 bezüglich eines kompletten Ausbaus sind insbesondere gewisse Anpassungen an gewissen Stellen der Brücken und Düker. Daraus ergibt sich ein Konzept fürs Wasserabführen und entsprechende Änderungen an den Behältern und Förderleitungen zum Fluss Dyje, die das Tauschneewasser und Eiswasser abführen sollen. Der Grund dahinter ist Straßenstreusalz enthalten in dem Wasser nach Winterdiensteinsatz. Geringfügig wurden die begleitenden Straßen angepasst. Eine wesentliche Änderung stellt die zweistufige Ausführung von A5 in dem gegenständlichen Abschnitt dar. Die zweispurige Drasenhofen Umgehung (Ausführungsstufe 1) wird geführt über die künftige Einwegstrecke der Autobahn A5, nachdem diese komplett ausgebaut ist. Die Umgehung wird man mittels Kreisverkehre an die bestehende B7 anknüpfen. Der Verkehr wird im Rahmen der Ausführungsstufe 1 vom Ende des Abschnittes A5 Nord, Abschnitt Schrick Poysbrunn bis zum südlichen Kreisverkehr und vom nördlichen Kreisverkehr bis zu der Staatsgrenze (einschließlich Grenzübergang) über die bestehende B7 geführt. Der Einfluss der vorgeschlagenen Änderungen auf die Verkehrssituation in dem betroffenen Gebiet wurde einer Analyse mit der Bezeichnung Verkehrsmodell Osten unterzogen. Zu der Analyse hat man die aktualisierten Unterlagen herangezogen. Es wurde auch die Variante Null (d.h. die Autobahn A5 Nord wird nicht ausgeführt) ausgewertet. Die Prognose bezüglich Ausführung setzt das Jahr 2030 voraus. Im Falle der Ausführung der Absicht (Autobahn A5 Nord) wird eine Entlastung der Verkehrsbelastung des begleitenden Straßennetzes gegenüber der Variante Null für 2030 gesehen. PROJEKTÄNDERUNGEN Die Projektänderungen teilt man auf zwei Gruppen: einerseits sind es Änderungen bezüglich eine komplette Ausbau und Ausführungsstufe 1, zweispurige Drasenhofen Umgehung. Die Änderungen hat man aus der Seite der Lärmbelastung der einzelnen Wohngebiete und Siedlungen in dem von der Ausbau von A5 Nord (österreichisches Gebiet) betroffenen Bereich beurteilt, dann aus der Seite einer Verkehrsintensität je nach aktuellen Prognosen, Prognosen für 2030 und weiteren Attributen. Es wurde des Weiteren auch der Einfluss der Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall und Lärmschutzwände in einzelnen Abschnitten) sowie Lärm im Zuge des Ausbaus, Rütteln und Luftbelastung berücksichtigt. GRENZÜBERSCHREITENDE EINFLÜSSE Im Rahmen der Bewertung der grenzüberschreitenden Einflüsse wird in der Ergänzung angeführt, dass ein kompletter Ausbau der Autobahn A5 nach Bedarf im Falle eines Fertigstellens der Autobahn R52 in der Tschechischen Republik verläuft. Einen Bestandteil der Autobahn R52 werden auch Lärmschutzmaßnahmen darstellen, deswegen ist ein wesentlicher grenzüberschreitender Einfluss des gegenständlichen Projektes in Form einer Lärmbelas- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 356 / 393

358 tung auf die tschechischen Schutzgebiete nicht vorausgesetzt (es geht insbesondere um die Wohngebiete in Mikulov Gebiet Breclav, Region Südmähren). Man hat auch die im Zuge des Verkehres auf A5 entstehenden Vibrationen auf die Wohngebiete im österreichischen und tschechischen Gebiet ausgewertet konkret in der Stadt Mikulov. In der Ergänzung wird aufgeführt, dass laut österreichischen Normen die Stadt Mikulov vor Übertragung der Vibrationen ausreichend geschützt werden muss. Die meisten Auswirkungen aus dem Projekt zeigen sich in den lokalen österreichischen Gebieten. Die vorgelegte Ergänzung zu der Erklärung über ökologische Verträglichkeit der Absicht Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013, Republik Österreich wurde bewertet im Einklang mit einer Bevollmächtigung, die aus den Bestimmungen im 2 und 23 Abs. 5 Gesetz Nr. 100/2001 GS Bewertung der Umweltverträglichkeit und über Änderung einiger zusammenhängender Gesetze für das Organ des öffentlichen Gesundheitsschutzes resultiert, und zwar in Bezug auf die Anforderungen an Gesundheitsschutz gemäß Gesetz Nr. 258/2000 GS Gesundheitsschutz und über Änderung einiger zusammenhängender Gesetze in der Fassung späterer Vorschriften (Bestimmung 2 Abs. 1 bis 3 und Bestimmung 77) und zusammenhängender Vorschriften und aus der Sicht der vorausgesetzten grenzüberschreitenden Einflüsse und Gesundheitsrisiken, die entstehen können und die Bevölkerung in der Region Südmähren dadurch betroffen wäre. Die in der Ergänzung enthaltenen Angaben zu der Erklärung über ökologische Umweltverträglichkeit der gegenständlichen Absicht können aus der Sicht des öffentlichen Gesundheitsschutzes akzeptiert werden, da die grenzüberschreitenden Einflüsse aus der vorgeschlagenen Projektänderungen die Gesundheit nicht wesentlich beeinträchtigen werden. Feststellung, keine Bearbeitung erforderlich Stellungnahme Nr: 7CZ-N - Tschechische Inspektion des Umweltministeriums Von: Tschechische Inspektion des Umweltministeriums, Lieberzeitova 14, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Am haben wir eine Stellungnahme/ Mitteilung bezüglich eine grenzüberschreitende Absicht mit der Bezeichnung Autobahn A5 Nord-Abschnitt Poysbrunn- Staatsgrenze Projektänderungen 2013 bewertet im Sinne des Gesetzes Nr. 100/2001 GS Bewertung der Einwirkungen auf die Umwelt, in der Fassung späterer Vorschriften. Nach einer Überprüfung der Mitteilung teilt die Tschechische Umweltinspektion, Landesbüro Brünn bezüglich der Ausführung der oben genannten Absicht aus der Sicht des Umweltschutzes Folgendes: Einwand 7CZ-N.1 Wasserschutz, Stellungnahme: In der Kapitel erwähnt der Bearbeiter die Regelung bezüglich Trinkwasser 2001 und auch eine Chloridenkonzentration 200 mg ohne eine genauere Angabe bezüglich Einheiten. Für die Oberflächenwässer gilt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eine Verordnung der Regierung Nr. 61/2003 GS mit einer Grenzkonzentration der Chloride im Oberflächenwasser 150 mg/l. Wir verlangen, dass die Konzentration vom Wasser abgelassen in die Akkumulationsbehälter DI Gschier / DI Rathschüler Seite 357 / 393

359 (zum Abfangen vom Regenwasser und Tauschnee) und dann in den Fluss Dyje den Wert nicht überschreitet. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Durch geeignete Maßnahmen wird gewährleistet, dass die Konzentration von Chlorid in den betroffenen Gewässern im Mittel nicht über 150 mg/l liegt (Jahresmittel nach Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, Mittel der winterlichen Streuperiode nach Arbeitsbehelf des Landes Niederösterreich, analog auch Mittel der Monate außerhalb der winterlichen Streuperiode). Es sind demnach aufgrund der Chloridbelastung keine negativen Auswirkungen auf die aquatischen Lebensgemeinschaften zu erwarten. Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands der betroffenen Gewässer ist auszuschließen. Auch wird die Erreichung des guten Zustands bis 2027 nicht verhindert. Stellungnahme Nr: 8CZ-N - Agentur für Natur-und Landschaftsschutz der Tschechischen Republik Von: AGENTURA OCHRANY PŘÍRODY A KRAJINY ČESKÉ REPUBLIKY; Agentur für Natur- und Landschaftsschutz der Tschechischen Republik, Verwaltung des Schutzgebietes Pálava und regionales Zentrum Brno, Náměstí Mikulov Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Die Verwaltung des Schutzgebietes Pálava (weiter Verwaltung SG Pálava ) als ein sachlich und örtlich zuständiges Organ für Naturschutz gemäß 78 Gesetz Nr. 114/1992 GS Naturund Landschutz in der Fassung späterer Vorschriften (weiter Gesetz ) hat am eine weitere Mitteilung zu der Erklärung über ökologische Umweltverträglichkeit der Absicht Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013 erhalten. Nach einer Überprüfung dieses Konzeptes wird von der Verwaltung SG Pálava folgende Stellungnahme übermittelt: Einwand 8CZ-N.1 Ein möglicher grenzüberschreitender Einfluss dieses Konzeptes wird von der Verwaltung SP Pálava darin gesehen, dass das Wasser von der Autobahn in den Fluss Mühlbach, bzw. Včelínek abgeführt werden sollte. Das vorgelegte Konzept rechnet mit einem Ausbau von Behältern an vier Stellen. Unserer Meinung nach gibt es einen Widerspruch in der Dokumentation. In der Kapitel 5.1 steht, dass laut der Richtlinie RVS es nicht möglich ist das Tauschneewasser und Eiswasser in die umgebenden Abflusskanäle abzuführen. Deswegen ist eine Förderleitung vorgesehen, durch die das Wasser in den Fluss Dyje geführt wird. In der Kapitel steht allerdings, dass der Wintertank des Auffangbehälters mit einem Drosselschacht versehen sein wird. Durch diese wird ein ganzes Jahr lang das Wasser in die Abflusskanäle gedrosselt fließen. Dass das Tauschneewasser und Eiswasser in die Flussläufe strömen wird, die das Wasser in die Tschechische Republik zuführt, ist auch dem Kapitel 7.8 zu entnehmen, in dem mit einer Belastung des Flusses Mühlbach durch Chloride im Zuge Autobahnwasserströmung gerechnet wird. Laut Berechnungen wird der Normwert für diese Chloride nicht überschritten, da bei einer max. Belastung aus einem Wert von 145,69 mgcl/l ausgegangen wird und von der Norm definierter zulässiger Höchstwert 150 mgcl/l beträgt. Die vorgelegte Dokumentation beschäftigt sich allerdings alleine mit einer Belastung durch die Behälter GSA1.1, GSA 1.2, GSA 2.1, GSA 2.2 und GSA 3, die in die Flüsse im DI Gschier / DI Rathschüler Seite 358 / 393

360 Mühlbach Flussgebiet strömen/ münden. Es wird allerdings nirgendwo mit der aktuellen Chloridenbelastung des Flusses Včelínek gerechnet, in den das in dem Behälter GSA4 eingesammelte Wasser münden wird. Včelínek sowie Mühlbach führen das Wasser in eine aus europäischer Sicht wesentliche Lokalität Slanisko u Nesytu und Lednické Rybníky. In diesen Gebieten stellen einen Gegenstand des Naturschutzes insbesondere die Gemeinschaften mit hoher Sensibilität bei einer Änderung der chemischen Zusammenstellung dar, also werden diese auch betroffen, wenn die chemische Wasserzusammensetzung sich ändert. Aus diesem Grund ist die Bewertung im Falle eines höheren Chloridengehaltes nicht nur auf die Fische einzuschränken, sondern sollten auch die anderen erwähnten Gemeinschaften berücksichtigt werden. Zu den Gebieten Natura 2000 mit einer Bewertung von grenzüberschreitenden Einflüssen sind auf jeden Fall auch die aus europäischer Sicht wesentlichen Lokalitäten Slanisko u Nesytu und Lednické Rybníky einzugliedern. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Die gereinigten Straßenwässer sollen in der Realisierungsstufe 1 in das Mühlbach-System geleitet werden, In der Realisierungsstufe 2 werden nur die Sommerwässer ins Mühlbach- System, die Winterwässer hingegen in die Thaya geleitet. In beiden Fällen wird durch geeigneten Betrieb der Gewässerschutzanlagen (Retention, Drosselung) eine Beschränkung der Chloridbelastung der betroffenen Gewässer erreicht. Das System ist ausführlich im TGA Oberflächengewässer beschrieben, die Auswirkungen sind detailliert im TGA Gewässerökologie mit Angabe der zu erwartenden Frachten und Konzentrationen dargelegt. Insgesamt wird jedenfalls durch geeignete Maßnahmen gewährleistet, dass die Konzentration von Chlorid in den betroffenen Gewässern im Mittel nicht über 150 mg/l liegt. Merkliche negative Auswirkungen sind damit weder für das biologische Qualitätselement Fische noch für die anderen biologischen Qualitätselemente zu erwarten. Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands der betroffenen Gewässer ist auszuschließen, auch ist die Erreichung des guten Zustands bis 2027 nicht gefährdet. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Für die beiden Schutzgebiete Slanisko u Nesytu (CZ ) und Lednicke rybniky (CZ ) wird im Fachgutachten Ökologie eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Erhöhung der Chloridfrachten ist auch der diesbezüglich ungünstigsten Variante Realisierungsstufe 1 - zweistreifige Umfahrung Drasenhofen noch in einer Größenordnung, dass erhebliche negative Wirkungen auf die Schutzgüter der beiden Schutzgebiete auszuschließen sind. Stellungnahme Nr: 9CZ-N Povodi Moravy - Marchflussgebiet Von: Povodi Moravy - Marchflussgebiet, vertreten durch RNDr. Jan Hodovský, Dřevařská 11, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Wir haben Ihr Schreiben vom Nr /ENV/14 bezüglich die Projektänderung im Rahmen des Projektes Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze empfangen. Die vorgeschlagene Änderung im Rahmen der Wasserableitung von der Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze bringt Auswirkungen auf die Oberflächenwasserqualität, insbesondere auf den Fluss Dyje, der von Povodi Moravy,s.p. March Flussgebiet verwaltet wird, weil dem ursprünglichen Entwurf gegenüber ist hier geplant das DI Gschier / DI Rathschüler Seite 359 / 393

361 Tauschneewasser und Eiswasser mittels einer Förderleitung (mit einer Gesamtlänge von 15,9 km) zu dem am nächsten liegenden Wasserlauf (Dyje) abzuleiten. Einwand 9CZ-N.1 In den vorgelegten Unterlagen ist das Vorgehen wie folgt unterschrieben: Auf Grundlage einer notwendigen Retention des von Chloriden stark belasteten Wassers in der Winterzeit werden die Auffangbehälter als Dreikammerauffangbehälter aufgebaut, die aus folgenden Teilen bestehen werden: Sedimentation in einer nicht durchlässigen Ausführung, verstärkt mit Beton; Filtration mit einem zweischichtigen Filter aus Humusboden und einer Abdichtung gegen Austreten vom Untergrund Winterteil in einer nicht durchlässigen Ausführung verstärkt mit Beton. Das durch eine Kanalisationsrohrleitung aufgesammeltes Wasser wird mittels eines Eingusskanals in den Sedimentationsteil geführt. Unter Einhaltung einer maximalen Durchlaufgeschwindigkeit von < 0,05 m/s wird ein vorläufiges Wasserreinigen durch Sedimentation verlaufen. Mittels eines Trennobjektes und Trennrinne wird das Wasser von der Autobahn zu der Filtration geführt. Hier wird das Wasser über die zwei Filterschichten gereinigt über den Humusboden und Konzentration des Wassers in einer Dränleitung. Über die Ausflussschacht und Abfangleitung wird in der Sommerzeit das Wasser in die Abflusskanäle strömen. Bei stärkerem Regen als berechnet ist ein Ablaufrohr vorgesehen, wobei dieses Wasser wieder in die Abflusskanäle mittels eines Ausstromschachts strömen wird. In der Winterzeit wird eine vorläufige Reinigung mittels eines Sedimentationsbehälters und eines Filtrationsbehälters laufen. In dem Ausstromschacht wird der Sommerausstrom in den Kanal geschlossen und der Ausstrom in den Winterbehälter geöffnet. In dem untersten Punkt dieses 3. Behälters wird ein Drosselschacht gelegt, über das ein ganzes Jahr lang das Wasser in die Abflusskanäle gedrosselt strömen wird. Das Wasser wird in der Winterzeit in einer Menge von 10 l/s in den Fluss Dyje auf dem österreichischen Gebiet gefördert. Flussgebiet von Včelínek wird mit diesen Wässern im Gegenteil zu dem ursprünglichen Plan wesentlich geringer belastet. Bei einem Vergleich von der Wasserführung dieser beiden Flüsse wird es in Dyje zu einem intensiveren Durchströmen dieser belasteten Wässer kommen. Als Ergänzung wird noch angeführt, dass im Sinne der vorgelegten Unterlagen bezüglich Wasserschutz, der als ein Zweikammerbehälter bereits bei der Abschnitt Schrick Poysbrunn ausgeführt wird, sollte ohne Änderungen bleiben, weil eine zusätzliche Wassermenge aus der 1. Ausführungsstufe nicht vorausgesetzt wird und das Tauschnee- und Eiswasser in der Winterzeit laufen wird. Um die Grenzwerte von Chloriden im Mühlbach nicht zu überschreiten auch wenn die von Chloriden belasteten Wässer aus der Drasenhofen Umgehung zuströmen, werden diese Wässer vom Einzugsgebiet des Behälters 1.2 während der gesamten Winterzeit angestaut und nicht in Mühlbach (Rybničný potok Fluss) rausgelassen. Das Wasser aus dem Winterbehälter wird gedrosselt ausströmen. Im Zuge dessen wird das Wasser nicht gemeinsam mit dem Wasser aus dem Behälter 1.1 strömen, wodurch auch die Grenzwerte (150 mg/l) in der Winterzeit sowie in der Sommerzeit nicht überschritten werden. Ein Monitoring in den Jahren hat gezeigt, dass eine durchschnittliche Konzentration von Chloriden in Dyje über Zusammenlauf mit Jevišovka 53,2 mg/l beträgt, mit einer maximalen Konzentration zwischen 80 bis 90 mg/l. In dem Kapitel 7.8 der Projektdokumentation der Absicht steht, dass im Zuge der Änderungen an der Wasserabführung bei einem kompletten Ausbau einschließlich Abführung des Tauschneewassers und Eiswassers in Dyje eine maximale Erhöhung der Konzentration von Chloriden in Dyje um ca. 3 mg/l zu erwarten ist. Wird diese Voraussetzung zustande kommen, wird es zu keiner Erhöhung des Chlori- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 360 / 393

362 dengehaltes in Dyje über den von der Legislative der Tschechischen Republik (d.h. Verordnung der Regierung Nr. 61/2003 GS in der Fassung späterer Vorschriften) verlangtem Durchschnittswer von 150 mg/l. Des Weiteren sollten auch bei einer maximalen Konzentration die Werte nicht überschritten werden. Es ist notwendig anzuführen, dass in der Dokumentation Informationen bezüglich Qualität vom zugeführten Wasser in Dyje vermisst werden konkrete vorausgesetzte Konzentrationen, Zusammensetzung, Übersicht der Wassermenge in einzelnen Zeiträumen. Es ist notwendig festzustellen, dass in Wässern dieses Charakters nicht nur Chloride, sondern auch eine Reihe von anderen Stoffen enthalten werden kann, zum Beispiel schwere Metalle, Stoffe aus der PAU Gruppe, Tenside usw. In manchen Fällen geht es (kann es gehen) auch um sogenannte Prioritätsstoffe, die in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/105/EU in der Fassung der Richtlinie 2013/39/EU festgelegt werden. Aus diesem Grund wird angenommen, dass in den vorgelegten Unterlagen auch diese Angelegenheit besprochen werden sollte, und zwar im Zuge einer grenzüberschreitenden Beratung im Sinne des Art. 5 des ESPOO Übereinkommens. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Straßenwässer aus dem gegenständlichen Abschnitt der A 5 werden dem Stand der Technik entsprechend gereinigt und abgeleitet. Mittels umfassender Beweissicherung ist die Einhaltung der Qualitätsnormen durch den Straßenbetreiber nachzuweisen und ggf. Maßnahmen zu setzen, die diese Einhaltung gewährleisten. Demgemäß können maßgebliche negative Einflüsse auf die Bevölkerung und Natur in der Tschechischen Republik ausgeschlossen werden. Die Behandlung des Vorhabens hinsichtlich seiner grenzüberschreitenden Wirkungen wird seitens der österreichischen Behörden vorgenommen. Einwand 9CZ-N.2 Da dieses Projekt und die entworfenen Änderungen Auswirkungen auf die tschechischen und österreichischen Grenzwässer haben, wird darauf hingewiesen, dass dieses Material ebenfalls in der Tschechisch österreichischen Kommission für Grenzwässer verhandelt werden sollte. Stellungnahme UVP-Koordination Die geplanten Einleitungen der Straßenwässer in den Mühlbach bzw. in die Thaya standen schon mehrmals auf der Tagesordnung des Treffens der Regierungsbevollmächtigen der österreich-tschechischen Grenzgewässerkommission, zuletzt beim Treffen am 11. und 12. November 2014 sowie bei der Sitzung der Subkommission I am 18. März Die Thematik wurde zudem bei einem Treffen von tschechischen und österreichischen Fachexperten am 25. November 2014 im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in Wien diskutiert. Stellungnahme Nr: 10CZ-N- Umweltministerium, Direktor der Abt. Wasserschutz Von: Umweltministerium, Direktor der Abteilung Wasserschutz Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Guten Tag, die Abteilung für Wasserschutz beim Umweltministerium hat mittels einer internen Mitteilung einen Antrag auf Stellungnahme bezüglich einer grenzüberschreitenden Bewertung der Ab- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 361 / 393

363 schnitt Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013 erhalten. Die Autobahnverbindung von Brünn und Wien wird bereits über eine längere Zeit verhandelt, und zwar auf der Ebene von Regierungsbevollmächtigten für die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit der Tschechischen Republik und Österreich. Bis heute hat allerdings die tschechische Seite im Rahmen des oben angeführten Antrages von der österreichischen Seite keine offiziellen konkreten Unterlagen erhalten, bei denen um eine Stellungnahme gebeten wäre. Die Abteilung für Wasserschutz des Umweltministeriums macht zu dem Vorgelegten keinen Sachbemerkungen geltend unter der Voraussetzung, dass die Absicht, bzw. seine Teile, die die Wasserwirtschaft betreffen (insbesondere das Ableiten und Entsorgung vom Regenwasser) im Rahmen der Tschechisch österreichischen Kommission für Grenzwässer verhandelt werden. Stellungnahme UVP-Koordination Beim gegenständlichen handelt es sich gemäß ESPOO-Konvention (BGBl. III Nr. 201/1997) bzw. gemäß der innerstaatlichen Umsetzung dieses Abkommens im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) um ein grenzüberschreitendes Verfahren. Im Zuge dieses Verfahrens wurden die Projektunterlagen im Zeitraum von Juli September 2014 bei den zuständigen Stellen in der Tschechischen Republik öffentlich aufgelegt. Diese Unterlagen beinhalten u.a. eine Beschreibung der Sammlung und Reinigung der Straßenwässer der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn sowie Ableitung in den Mühlbach bzw. die Thaya. Die geplanten Einleitungen der Straßenwässer in den Mühlbach bzw. in die Thaya standen schon mehrmals auf der Tagesordnung des Treffens der Regierungsbevollmächtigen der österreich-tschechischen Grenzgewässerkommission, zuletzt beim Treffen am 11. und 12. November 2014 sowie bei der Sitzung der Subkommission I am 18. März Die Thematik wurde zudem bei einem Treffen von tschechischen und österreichischen Fachexperten am 25. November 2014 im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in Wien diskutiert. Stellungnahme Nr: 11CZ-N Umweltministerium, Direktor der Abt. Luftschutz Von: Umweltministerium, Direktor der Abteilung Luftschutz Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Sehr geehrte Frau Direktorin, ich teile Ihnen mit, dass zu der vorgestellten Bewertung der Absicht Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013 seitens der Abteilung Luftschutz keine Sachbemerkungen bestehen. Feststellung, keine Bearbeitung erforderlich DI Gschier / DI Rathschüler Seite 362 / 393

364 Stellungnahme Nr: 12CZ-N - Dèti Zeme Kinder der Erde Von: Dèti Zeme Kinder der Erde Klub für nachhaltigen Verkehr, vertreten durch RNDr. Miroslav Patrik, Cejl 48/50, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Stellungnahme zum Zwecke einer grenzübergreifenden Bewertung von EIA 3 für Autobahn A5 Nord, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen Am wurde bei dem Kreisamt in der Südmährischen Region eine elektronische Mitteilung Nr. JMK 89610/2014 mit der Bezeichnung Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013, Republik Österreich Veröffentlichung einer Mitteilung bezüglich Absichten außerhalb der Tschechischen Republik bestimmt für eine internationale Bewertung veröffentlicht. In der Mitteilung war Folgendes aufgeführt: Die Region Südmähren hat am vom Umweltministerium eine Mitteilung bezüglich der Absicht Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013, Republik Österreich empfangen. Es geht um eine Absicht, die einen negativen Einfluss auf die grenzübergreifende Umwelt im Bereich der Staatsgrenze der Republik Österreich haben könnte. Aus diesem Grund und aufgrund des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (ESPOO Übereinkommen) war die Tschechische Republik über diese Absicht informiert worden. Děti Zeme Kinder der Erde Klub für nachhaltigen Verkehr (weiter Kinder der Erde ) unterbreitet weiter unten seine Stellunganhme zu dieser Mitteilung sowie zum Inhalt der EIA Dokumentation. Einwand 12CZ-N.1 Die Mitteilung Nr. JMK 89610/2014 ist fehlerhaft, da es sich nicht um eine neue Absicht mit der Bezeichnung Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013 handelt, sondern weiterhin um die Absicht, die in der Tschechischen Republik unter dem Namen Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze registriert ist, im Rahmen der eine EIA Verhandlung in 2006 angefangen hat und im Rahmen der bis jetzt keine EIA Stellungnahme (laut österreichische Gesetzgebung) erlassen wurde. Stellungnahme UVP-Koordination Für das Vorhaben A 5 Nord Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze wurden im Jahr 2005 Projektunterlagen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingereicht und im Jahr 2006 in der Tschechischen Republik öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Verhandlung hat im Jahr 2007 stattgefunden. Es ist zutreffend, dass bislang kein UVP- Bescheid für diesen Autobahnabschnitt erlassen wurde. Seitens der Projektwerberin wurden im laufenden für den gegenständlichen Autobahnabschnitt im Jahr 2013 Projektänderungen eingereicht. Ergänzend zu den im Jahr 2006 aufgelegten Unterlagen erfolgte die öffentliche Auflage der in die tschechische Sprache übersetzten relevanten Projektunterlagen der Projektänderungen Environmental Impact Assessment DI Gschier / DI Rathschüler Seite 363 / 393

365 Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen Übersichtslageplan in der Tschechischen Republik im Jahr Einwand 12CZ-N.2 Da bis heute keine EIA Stellungnahme erlassen wurde, kann die Dokumentation nicht auf die Absichtsänderungen eingeschränkt werden. Es ist weiterhin die vollständige Absicht Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze zu verhandeln. Es darf bei einer nicht vollendeten Verhandlung vom Amt wegen (d.h. ohne Einschränkung des Gegenstandes durch den Antragsteller) der Gegenstand der Verhandlung nicht eingeschränkt werden. Stellungnahme UVP-Koordination Es ist zutreffend, dass für das Vorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze bislang kein UVP-Bescheid erlassen wurde. Im laufenden UVP- Verfahren werden daher die Umweltauswirkungen des gesamten Vorhabens einschließlich der im Jahr 2013 eingereichten Projektänderungen geprüft. Unter Berücksichtigung der eingereichten Projektänderungen 2013 ergeben sich für das gesamte Vorhaben keine maßgebenden Änderungen zu den Beurteilungen des Einreichprojektes Eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes erfolgt somit nicht. Einwand 12CZ-N.3 Es bleibt unbestritten, dass eine Verhandlung der vollständigen Absicht auch aus dem Grund notwendig ist, dass während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch die Tatsache, dass das höchste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik mit einem Urteil Nr. 3 Ao 1/ im 2009 den Korridor R52 (es wurde der Gebietsplan von Breclavsko Gebietsplan der Gebietseinheit Breclavsko aufgehoben, der in der Vergangenheit diesen Korridor definiert hat) aufgehoben hat. Das heißt es wurde ein Korridor aufgehoben, in dem laut Voraussetzungen der österreichischen Seite die Verbindung A5 angeknüpft werden sollte. Falls es den Korridor R52 in der Tschechischen Republik nicht mehr gibt, kann dementsprechend keine EIA Regelung für die Absicht die A5 im Bereich bis zu der tschechischen Staatsgrenze geführt werden soll, getroffen werden, da eine Voraussetzung aus der 2006 eröffneten EIA Regelung nicht erfüllt ist, und zwar, dass der Autobahnverkehr vom A5 in die Schnellstraße R52 in der Tschechischen Republik führen wird. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Es ist zutreffend, dass dieser Raumordnungsplan am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben wurde. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Entsprechend den Festlegungen des österreichischen Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung Realisierungsstufe 2 (Vollausbau Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Die für die Planung und Errichtung der Schnellstraße R 52 erforderlichen Genehmigungen sind durch Behördenverfahren in der Tschechischen Republik zu erwirken. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 364 / 393

366 Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Einreichunterlagen 2013 wurde dies dahingehend berücksichtigt, dass ohne der R 52 eine 2-streifige Umfahrung (Planfall UF-Drasenhofen ohne R 52) zur Genehmigung eingereicht wurde. Die Weiterführung einer 2-streifigen Umfahrung von Drasenhofen entspricht dem Bestand, wo auch die 2-streifige LB 7 beim Grenzübergang Drasenhofen in die 2-streifige Straße 52 auf tschechischer Seite übergeht. Der Vollausbau der A 5 Nord B erfolgt nur bei einer Realisierung der R 52 auf tschechischer Seite. Einwand 12CZ-N.4 Eine Verhandlung der vollständigen Absicht ist notwendig auch aus dem Grund, dass während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen gehört auch ein autorisiertes Gutachten aus der Sicht der für Europa verpflichtenden Legislative pro NATURA Dieses autorisierte Gutachten (Mgr. O. Volf, 2007) ist verpflichtend für das Vorgehen bei der Planung der Kapazitäts - Autobahnverbindung von Brünn und Wien. NATURA 2000 entspricht der verbindlichen europäischen Legislative, also ist das erarbeitete Gutachten auch für die österreichische Seite verpflichtend. Das Gutachten wurde wiederholt an die Organe übergeben, von den diese EIA Regelung durchgeführt wird, d.h. Verkehrsministerium (BMVIT), und zwar einerseits von dem Verein aus Tschechien und andererseits von der österreichischen Organisation Ökobuero. Im Rahmen der Bewertung ist man zu dem Schluss gekommen, dass aus der Sicht von NATURA 2000 die Voraussetzung einer geringeren Betroffenheit nur im Falle der Autobahnverbindung mit der Breclav Umgehung erfüllt ist und nicht im Falle der Strecke R52 über Mikulov. Stellungnahme UVP-Koordination Im A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze sind die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes zu beurteilen. Alternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die A 5 Nord/Weinviertel Autobahn auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite sind als Bestandteil der Baltisch-adriatischen Achse ein Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Strecke). Als Grenzübertrittstelle wurde die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen festgelegt. Eine hochrangige Straßenverbindung über Breclav ist nicht vorgesehen. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Siehe Stellungnahme zu Einwand 3CZ-N.5. Einwand 12CZ-N.5 Zu den neuen Informationen gehört auch der Fakt, dass bei der Autobahn R5206 die verbindlichen Stellungnahmen bezüglich Gebietsschutzes in Pálava und Landescharakter aufgehoben wurden. Stellungnahme UVP-Koordination Die für die Planung und Errichtung der Schnellstraße R 52 erforderlichen Genehmigungen sind durch Behördenverfahren in der Tschechischen Republik zu erwirken. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 365 / 393

367 Einwand 12CZ-N.6 Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch die Tatsache, dass das höchste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik mit einem Urteil Nr. Ao 7/ im 2012 die Grundsätze der Gebietsentwicklung im Südmähren, einschließlich Korridor R52 aufgehoben hat. Es wurde also der Korridor aufgehoben, in dem laut österreichischer Seite die Kapazitätskommunikation A5 ihren Anschluss hätte finden sollen. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Der oben zitierte Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Entsprechend den Festlegungen des österreichischen Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung Realisierungsstufe 2 (Vollausbau Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Die für die Planung und Errichtung der Schnellstraße R 52 erforderlichen Genehmigungen sind durch Behördenverfahren in der Tschechischen Republik zu erwirken. Einwand 12CZ-N.7 Die Aufhebung der Grundsätze der Gebietsentwicklung im Südmähren hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einer vom Gesetz (und europäischer Legislative) verlangten Absenz der synergetischen und kumulativen Einflüsse begründet. Ganz spezifisch handelte es sich hier darum, dass die Grundsätze der Gebietsentwicklung im Südmähren verarbeitende Stelle und deren Bewertung seitens SEA und HIA eine langfristige Überbelastung der Bevölkerung in südlichen Teilen der Stadt Brünn und in den Siedlungsgebieten im Zuge der Umweltverschmutzung (zu 75% durch den Verkehr verursacht) ignoriert. Das Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik hat in dem gegenständlichen Urteil darauf hingewiesen, dass die Überschreitung von Limits den Erlass einer Gebietsentscheidung verhindert. Berücksichtigend den Fakt, dass eine Überbelastung aufgrund der von autorisierten Messstationen durchgeführten Messungen (Daten von der hydrometeorologischen Behörde) mehr als 15 Jahre besteht und keine Tendenz zur Minderung dieser Überlastung ersichtlich ist, ist es unmöglich, dass eine Gebietsentscheidung für R52 erlassen wird oder dass die Verkehrsintensität in diesen Gebieten weiter steigt. Also wird es als unmöglich gesehen, dass es im Rahmen der Bewertung von negativen grenzüberschreitenden Verkehrseinflüssen aus der geplanten A5 zu einer Zustimmung im Zuge EIA kommen wird. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Es ist zutreffend, dass dieser Raumordnungsplan am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben wurde. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Entsprechend den Festlegungen des österreichischen Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung Realisierungsstufe 2 (Vollausbau Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 366 / 393

368 Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Die für die Planung und Errichtung der Schnellstraße R 52 erforderlichen Genehmigungen sind durch Behördenverfahren in der Tschechischen Republik zu erwirken. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Einreichunterlagen 2013 wurde dies dahingehend berücksichtigt, dass ohne der R 52 eine 2-streifige Umfahrung (Planfall UF-Drasenhofen ohne R 52) zur Genehmigung eingereicht wurde. Die Weiterführung einer 2-streifigen Umfahrung von Drasenhofen entspricht dem Bestand, wo auch die 2-streifige LB 7 beim Grenzübergang Drasenhofen in die 2-streifige Straße 52 auf tschechischer Seite übergeht. Der Vollausbau der A 5 Nord B erfolgt nur bei einer Realisierung der R 52 auf tschechischer Seite. Einwand 12CZ-N.8 Zu den neuen Informationen gehört auch eine Bestätigung, dass in der Dokumentation/ Mitteilung der Absicht in Österreich völlig falsche Informationen bezüglich vorausgesetzter Verkehrsintensität aufgeführt waren. 8 Jahre nach Veröffentlichung der ursprünglichen EIA Dokumentation ist klar bewiesen worden, dass die Realität mit den Prädiktionen nicht übereinstimmt. Einen Nachweis dafür stellt auch im 2010 durchgeführte Zählung der Fahrzeuge an dem Grenzübergang Mikulov/Drasenhofen (einschließlich Zählung durch Verkehrsministerium in 2010). Ähnliche Unterschiede ergab auch eine offizielle Zählung in Österreich in Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung der Einreichunterlagen 2013 (Einlage ) wurden die aktuelle Verkehrsentwicklung und die Wirtschaftskrise 2008 berücksichtigt. In der Prognose für die Planfälle 2030 wurden diese Entwicklungstendenzen durch niedrigere jährliche Steigerungsraten dokumentiert. Einwand 12CZ-N.9 Ein rechtlichen Mangel im Rahmen der Bewertung wird auch darin gesehen, dass die Mitteilung Nr. JMK 89610/2014 sachlich unvollständig, also irreführend ist. Bei der EIA Bewertung handelt es sich nämlich nicht um eine Situation, bei der die Tschechische Republik alleine eine Information bekommt, sondern um eine Situation, bei der die Tschechische Republik das Vorgehen im Sinne des ESPOO Übereinkommens zur Rat gezogen hat und die österreichischen Seite verpflichtet ist, im Rahmen der EIA Verhandlung so vorzugehen, dass die Bürger (natürliche Personen) und Rechtspersonen (aufgrund des tschechischen Rechts) die gleichen Rechte haben wie österreichische Bürger und österreichische Rechtspersonen. Es wird also als fehlerhaft gesehen, wenn in der Mitteilung steht, dass Die schriftlichen Stellungnahmen zu der Mitteilung der Absicht gemäß 14 Abs. 2 des Gesetzes im Sinne, ob Tschechische Republik eine grenzüberschreitende Bewertung der gegenständlichen Absicht anschließen soll, mit Angabe von Gründen für dieses Vorgehen und verlangten Daten für die nächste Prozessstufe, einschl. Information bezüglich Umwelt in dem entsprechenden Gebiet, das von der Absicht betroffen wird, können innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Mitteilung auf die Adresse : Ministerstvo zivotniho prostredi, Odbor posuzovani vlivu na zivotni prostredi a integrovane prevence, Vrsovicka 65, Praha 10 4 gesendet werden. 4 Anschrift des Umweltministeriums DI Gschier / DI Rathschüler Seite 367 / 393

369 Tschechische Republik hat die Regelung in 2006 bereits angeschlossen. Es laufen also keine zwei Regelungen (es wird auch keine neue Bewertung eröffnet), sondern immer nur die eine. Die Gründe für das Anschließen an die Regelung bleiben auch heute erhalten, d.h. Betroffenheit der Gebiete NATURA 2000 und Naturschutzgebiet Pálava, hohe negative Einflüsse auf die Bevölkerung, negative Einflüsse auf die Gebiete mit hoher Umweltverschmutzung, negativem Einfluss auf den Charakter des Gebietes usw. Des Weiteren weisen wir auf eine wesentliche Betroffenheit im Zuge der Abwässer aus der gegenständlichen Kommunikation R5206 und der Autobahn A5 hin. Im Rahmen der Regelungen für den mittleren Bereich (Schrick Poysbrunn) haben wir herausgefunden, dass der Umgang mit Abwässern nicht ausreichend ist, weil man sie in den Bach Mülbach münden lässt. Dieser fließt dann in das Schutzgebiet Pálava weiter und dann in die Teiche, die von Fischern intensiv genutzt werden, sowie Einfluss auf das Lednice- Vlatice Gebiet (geschützt von UNESCO) und z.b. Teich Nesyt und weitere Flächen, die von NATURA 2000 geschützt sind, haben. Es wurde bewiesen, dass das Abwassersystem auch falsch entworfen wurde, genauso wie im Falle der Autobahn A2 südlich von Wien, wo massiv Fische gestorben sind und es wurden Informationen veröffentlicht, dass in dem Teich das Wasser salzig wie im Meer war. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Abwässer für Abschnitt A5 Poysbrunn Staatsgrenze mit Tschechien einen negativen Einfluss auf die Grenzwässer und auf das Gebiet der Tschechischen Republik haben, einschließlich Gebiete unter Schutz von NATURA Die österreichische Seite schlägt vor, die Abwässer in den Fluss Dyje fließen zu lassen, wodurch nach NATURA 2000 auch dieses Gebiet betroffen werden könnte, spezifisch der Bereich von Muschau. Es steht also ohne Zweifel, dass das Umweltministerium verpflichtet ist, im Rahmen der Verpflichtungen aus ESPOO und aufgrund der Verfassung der Tschechischen Republik so vorzugehen, dass Naturschutz und Bevölkerungsschutz gewährleistet ist und dass die Bevölkerung rechtzeitig mit vollständigen Informationen versorgt ist und durch internationale Verhandlungen mit zuständigen Organen gewährleistet wird, dass die Absichten auf dem österreichischen Gebiet keinen wesentlichen negativen Einfluss auf die Bevölkerung und Natur in der Tschechischen Republik haben. Die in tschechischer Sprache verfassten Dokumente, die von dem Umweltministerium am veröffentlicht wurden, stellen keine vollständigen Dokumente dar. Die tschechischen Bürger haben Recht auf eine vollständige Dokumentation in tschechischer Sprache. Stellungnahme UVP-Koordination In den Projektunterlagen (Einreichprojekt 2005, Verbesserungen 2006 sowie Projektänderungen 2013) werden etwaige grenzüberschreitende Auswirkungen des Vorhabens untersucht. Wie bereits in der Stellungnahme der UVP-Koordination zum Einwand 3CZ-N.1 und zum Einwand 3CZ-N.2 erläutert werden im laufenden die Umweltauswirkungen des gesamten Vorhabens einschließlich der im Jahr 2013 eingereichten Projektänderungen geprüft. Weiter wird angemerkt, dass seitens der Antragstellerin für die Autobahnabschnitte A 5 Abschnitt Schrick Poysbrunn (A 5 Nord A) sowie Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze (A 5 Nord B) jeweils eigene Anträge bei der UVP-Behörde eingebracht wurden. Da die beiden Projekte zeitlich nahe zusammenliegend realisiert werden sollen, wurden in den Einreichunterlagen für den Abschnitt A 5 Nord B die Auswirkungen in Österreich sowie in der Tschechi- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 368 / 393

370 schen Republik insbesondere auch die Auswirkungen auf die NATURA 2000 Gebiete in der Tschechischen Republik für beide Autobahnabschnitte kumulativ untersucht. Beim gegenständlichen handelt es sich um ein grenzüberschreitendes UVP- Verfahren, bei dem die ESPOO-Konvention (BGBl. III Nr. 201/1997) bzw. die innerstaatliche Umsetzung dieses Abkommens in 10 UVP-G 2000 zur Anwendung kommt. Betreffend die Einbeziehung der Tschechischen Republik wurde der österreichischen UVP-Behörde seitens des Tschechischen Umweltministeriums Folgendes bekannt gegeben: Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen beim grenzüberschreitenden UVP-Vorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze erfolgte in der Tschechischen Republik unter Einhaltung der Bestimmungen der ESPOO-Konvention. Die relevanten Projektunterlagen Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen sowie ein Übersichtslageplan wurden in die tschechische Sprache übersetzt und von den tschechischen Behörden gemäß tschechischem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (GBl. Nr 100/2001) aufgelegt. Der Aushang erfolgte in der Gemeinde Sedlec vom , im Stadtamt Mikulov am , in der Stadt Valtice am , in der Gemeinde Brezi am sowie im Amt der Region Südmähren am , wobei sich die Frist für die Stellungnahmen nach dem Tschechischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aus dem Datum der Veröffentlichung der Information an der Amtstafel des betreffenden Landesbezirkes ergibt und 15 Tage beträgt. Weiter wurde bekannt gegeben, dass in die Projektunterlagen auch auf der Homepage des Tschechischen Umweltministeriums ( unter Projektcode MZP007M Einsicht genommen werden konnte. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Straßenwässer aus dem gegenständlichen Abschnitt der A 5 werden dem Stand der Technik entsprechend gereinigt und abgeleitet. Mittels umfassender Beweissicherung ist die Einhaltung der Qualitätsnormen durch den Straßenbetreiber nachzuweisen und ggf. Maßnahmen zu setzen, die diese Einhaltung gewährleisten. Demgemäß können maßgebliche negative Einflüsse auf die Bevölkerung und Natur in der Tschechischen Republik ausgeschlossen werden. Die Behandlung des Vorhabens hinsichtlich seiner grenzüberschreitenden Wirkungen wird seitens der österreichischen Behörden vorgenommen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Siehe Stellungnahme zu Einwand 3CZ-N.10. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Siehe Stellungnahme zu Einwand 3CZ-N.10. Einwand 12CZ-N.10 Bei den Verhandlungen in Österreich wurde eine Reihe von Dokumenten veröffentlicht, wobei in der Tschechischen Republik bloß ein Dokument und ein Plan veröffentlicht wurden. Sogar dieses Dokument ist nicht mit dem gleichen Dokument in Österreich identisch. Das lässt sich schon durch eine dramatisch unterschiedliche Seitenanzahl des tschechischen und österreichischen Dokumentes beweisen. Die tschechische Version hat nur 82 Seiten, wobei ein der auf Deutsch in 2014 publizierten Dokumente, der einen ähnlichen Inhalt zu haben scheint, 142 Seiten hat. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 369 / 393

371 Es ist also eindeutig, dass die in tschechischer Sprache veröffentlichte Dokumentation unvollständig ist und muss nachgereicht werden. Stellungnahme UVP-Koordination Wie im Einwand angeführt, wurden zwei Dokumente (Einlage 0.2 und Einlage 6.3) der Einreichunterlagen Projektänderungen 2013 für die öffentliche Auflage in der Tschechischen Republik in die tschechische Sprache übersetzt. Die Übersichtskarte (Einlage 0.2) stellt die Trasse A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, sowie alle beantragten Projektänderungen dar. Der Bericht Zusammenfassung der grenzüberschreitenden Auswirkungen (Einlage 6.3) weist folgende Inhalte auf: Projektbeschreibung Zusammenfassung der aktualisierten Verkehrsuntersuchung Zusammenfassung der Projektänderungen Adaptierung von Beurteilungsgrundlagen (Fachgebiete Lärm und Erschütterung, Luft und Klima) Grenzüberschreitende Auswirkungen DI Gschier / DI Rathschüler Seite 370 / 393

372 Aus diesen Dokumenten sind somit alle grenzüberschreitenden Auswirkungen auf das tschechische Staatsgebiet ersichtlich. Bei dem im Einwand angeführten Dokument in deutscher Sprache mit 142 Seiten handelt es sich um den Bericht Umweltverträglichkeitserklärung, allgemein verständliche Zusammenfassung (Einlage 0.7). In diesem Bericht erfolgt eine gesamthafte Beurteilung der Auswirkungen sowohl auf österreichischem Staatsgebiet als auch auf tschechischem Staatsgebiet. Dieser Bericht wurde nicht in die tschechische Sprache übersetzt. Zudem wird festgehalten, dass zwischen Österreich und der Tschechischen Republik keine völkerrechtlichen Regelungen betreffend die Übersetzungen von Projektunterlagen bei grenzüberschreitenden getroffen wurden. Einwand 12CZ-N.11 Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass es bis heute zu keiner Ausbesserung der in 2006 festgelegten Situation gekommen ist, als das Umweltministerium fehlgeschlagen ist und keine vollständige Dokumentation für diese Absicht veröffentlicht wurde. Ein Teil der Dokumentation wurde dann nachträglich erst im 2007 veröffentlicht, wie es die Zeitangaben im Web für beide EIA Prozesse belegen: Allerdings geht es auch nach dieser teilweisen Veröffentlichung in 2007 immer noch um eine unvollständige Dokumentation, denn der Umfang, der der österreichischen Seite zur Verfügung gestellt wurde, den tschechischen Umfang vielmehr überschreitet. Die tschechischen Bürger dürfen nicht diskriminiert werden. Die Verhandlungen laufen bis heute im Widerspruch zu dem tschechischen Recht und internationalen Übereinkommen von ESPOO und AARHUSU. Das bedeutet, dass die bisherigen Regelungen rechtswidrig waren und es muss eine Ausbesserung stattfinden. Erst nach einer Veröffentlichung vollständiger EIA Dokumentation, die auch den österreichischen Bürgern in den Jahren zur Verfügung gestellt wurde, kann in der Tschechischen Republik eine EIA Regelung über diese grenzüberschreitende Absicht eröffnet wird. Um den Umfang der bis jetzt nicht veröffentlichten Dokumente in der tschechischen Sprache und auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nachvollziehen zu können, wird auf S des vom Umweltministerium der Tschechischen Republik am veröffentlichten Dokumentes verwiesen. Ohne eine Veröffentlichung der vollständigen EIA Dokumentation in tschechischer Sprache sind die Stellungnahmen der tschechischen Instanzen als vorläufige Stellungnahmen wahrzunehmen. Vollständige Stellungnahmen aus der Tschechischen Republik können erst nach Veröffentlichung einer vollständigen EIA Dokumentation übermittelt werden und auch erst nachdem die österreichische Seite die derzeit 8 JAHRE alten Dokumente aktualisiert hatte, so dass sie ausschließlich AKTUELLE INFORMATIONEN enthalten und keine alten. Des Weiteren ist die EIA Dokumentation so anzupassen, dass sie die Rechtslage der Tschechischen Republik berücksichtigt, d.h. die nach NATURA betroffenen Gebiete (teilweise auch dank den grenz- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 371 / 393

373 überschreitenden Einflüssen), autorisierten Gutachten/ Bewertungen aus Sicht von NATURA 2000 (Mgr. O. Volf, 2007), Absenz der Grundsätze der Gebietsentwicklung der Region Südmähren, und auch eine Absenz des abgestimmten Korridors R52. Stellungnahme UVP-Koordination Gemäß der Stellungnahme der UVP-Koordination beim Einwand 3CZ-N.11 wurde u.a. der Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen (Einlage 6.3) in die tschechische Sprache übersetzt. Aus diesem Bericht sind alle grenzüberschreitenden Auswirkungen auf das tschechische Staatsgebiet beschrieben. Die Projektänderungen 2013 basieren auf neuen Datengrundlagen. In der Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung (Einlage ) wurden die aktuelle Verkehrsentwicklung und die Wirtschaftskrise 2008 berücksichtigt. Eine Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen erfolgte auch in den Fachbereichen Lärm und Erschütterung sowie Luft und Klima. Bei den im Jahr 2007 veröffentlichen Unterlagen handelte es sich u.a. um ergänzende Unterlagen, die seitens der Projektwerberin erstellt wurden, um das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie um die Beantwortung der Einwendungen, die im Rahmen der öffentlichen Auflage im Jahr 2006 eingegangen sind. Bei der öffentlichen Auflage im Jahr 2007 wurden sowohl in Österreich als auch in der Tschechischen Republik die gleichen Unterlagen aufgelegt. Hinsichtlich der Einwendungen betreffend die nach NATURA 2000 betroffenen Gebiete wird auf die Stellungnahme Fachgebiet Ökologie beim Einwand 3CZ-N.5 verwiesen. Einwand 12CZ-N.12 Da die Mitteilung Nr. JMK 89610/2014 sachliche Mängel aufweist eine Frist ausschließlich für eine Stellungnahme zum Anschließen der Tschechischen Republik der Regelung festgelegt wurde, wird dementsprechend nur die oben aufgeführte Stellungnahme übermittelt. Laut Kinder der Erde sollte die Tschechische Republik auf jeden Fall die grenzüberschreitende Bewertung anschließen. Um eine Stellungnahme bezüglich der EIA Dokumentation übermitteln zu können, ist erstmal die Voraussetzung von einer vollständigen EIA Dokumentation in tschechischer Sprache zu erfüllen. Erst dann kann das Umweltministerium die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Stellungnahmen von tschechischen Subjekten (natürlichen Personen und Vereinen) bei zuständigen Behörden in den betroffenen Regionen veranlassen. Da der Umfang der Dokumentation ein absolut ungewöhnlicher ist, wird das Umweltministerium eine entsprechend lange Frist für die Subjekte festlegen, so eine qualifizierte Stellungnahme erfolgen kann. Stellungnahme UVP-Koordination Einleitend wird festgehalten, dass zwischen Österreich und der Tschechischen Republik keine völkerrechtlichen Regelungen betreffend die Übersetzungen von Projektunterlagen bei grenzüberschreitenden getroffen wurden. Gemäß der Stellungnahme der UVP-Koordination beim Einwand 3CZ-N.11 wurde u.a. der Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen (Einlage 6.3) in die tschechische Sprache übersetzt. Aus diesem Bericht sind alle grenzüberschreitenden Auswirkungen auf das tschechische Staatsgebiet beschrieben. Betreffend die Einbeziehung der Tschechischen Republik wurde der österreichischen UVP- Behörde seitens des Tschechischen Umweltministeriums Folgendes bekannt gegeben: Die öffentliche Auflage der Projektunterlagen beim grenzüberschreitenden UVP-Vorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze erfolgte in der Tsche- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 372 / 393

374 chischen Republik unter Einhaltung der Bestimmungen der ESPOO-Konvention. Die relevanten Projektunterlagen Bericht Grenzüberschreitende Auswirkungen sowie ein Übersichtslageplan wurden in die tschechische Sprache übersetzt und von den tschechischen Behörden gemäß tschechischem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (GBl. Nr 100/2001) aufgelegt. Stellungnahme Nr: 13CZ-N - Bürgervereinigung Nebojsa Von: Bürgervereinigung Nebojsa, Bavory 12, Bavory Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Die Stellungnahme ist ident mit der Stellungnahme Nr: 3CZ-N. Die Einwendungen 13CZ-N.1 bis 13CZ-N.13 werden entsprechend dem Einwand 3CZ-N.1 bis Einwand 3CZ-N.13 vorgebracht. Die Auseinandersetzung mit den Einwendungen erfolgt bei der Stellungnahme Nr: 3CZ-N. Stellungnahme Nr: 14CZ-N - Bürgervereinigung Dolní Dunajovice gegen R52 Von: Bürgervereinigung Dolní Dunajovice gegen R52, vertreten durch František Bařina, Hlavní 130, Dolní Dunajovice Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Die Stellungnahme ist ident mit der Stellungnahme Nr: 3CZ-N. Die Einwendungen 14CZ-N.1 bis 14CZ-N.13 werden entsprechend dem Einwand 3CZ-N.1 bis Einwand 3CZ-N.13 vorgebracht. Die Auseinandersetzung mit den Einwendungen erfolgt bei der Stellungnahme Nr: 3CZ-N. Stellungnahme Nr: 15CZ-N - Verein Bürger kämpfen für Schutz der Wohnqualität in Brno-Kninicky, Rozdrojovice und Jinacovice Von: Bürger kämpfen für Schutz der Wohnqualität in Brno-Kninicky, Rozdrojovice und Jinacovice, vertreten durch Doc.RNDr. Peter Firbas, Csc., U luhu 23, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: Die Stellungnahme ist ident mit der Stellungnahme Nr: 3CZ-N. Die Einwendungen 15CZ-N.1 bis 15CZ-N.13 werden entsprechend dem Einwand 3CZ-N.1 bis Einwand 3CZ-N.13 vorgebracht. Die Auseinandersetzung mit den Einwendungen erfolgt bei der Stellungnahme Nr: 3CZ-N. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 373 / 393

375 Stellungnahme Nr: 16CZ-N - Verein Bürger kämpfen für Schutz der Wohnqualität in Brno-Kninicky, Rozdrojovice und Jinacovice Von: Bürger kämpfen für Schutz der Wohnqualität in Brno-Kninicky, Rozdrojovice und Jinacovice, vertreten durch Mgr. Ondřej Volf, U luhu 23, Brno Eingelangt beim bmvit: Datum Stellungnahme: weitere Stellungnahme nach einer zweiten ( ausbessernden ) Veröffentlichung in der Tschechischen Republik Schriftliche Stellungnahme zum Zwecke einer grenzübergreifenden Bewertung von EIA für Autobahn A5 Nord, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Drasenhofen und Weitergabe an entsprechende österreichische Organe Am wurde bei dem Kreisamt in der Südmährischen Region eine elektronische Mitteilung Nr. JMK 89610/2014 mit der Bezeichnung Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze Projektänderungen 2013, Republik Österreich Veröffentlichung einer Mitteilung bezüglich Absichten außerhalb der Tschechischen Republik bestimmt für eine internationale Bewertung veröffentlicht. Auf die Mitteilung haben wir mit einer Stellungnahme von reagiert. Wir haben eine Verwirrung bei der Veröffentlichung durch die Region Südmähren beanstandet und eine Ausbesserung nachgefordert. Das Umweltministerium hat mit einem Schreiben von die Beanstandung als berechtigt ausgewertet und bestätigt, es handelte sich um eine fehlerhafte Veröffentlichung und hat informiert, dass die Region Südmähren zu einer wiederholten Veröffentlichung angeordnet wurde. Die Region Südmähren hat am eine erneute Veröffentlichung durchgeführt und es wurde eine neue Frist für Stellungnahmen festgelegt. Bei der erneuten Veröffentlichung ist allerdings nur zu einer teilweisen Ausbesserung gekommen. Wir bestehen also weiterhin auf einer vollständigen Ausbesserung. Im Rahmen der oben aufgeführten Bekanntmachung, sowie der auf dem Gebiet der Tschechischen Republik veröffentlichten Informationen bezüglich der Absicht und ihrer Änderung, beanstanden wir folgendes: Einwand 16CZ-N.1 Da bis heute keine EIA Stellungnahme erlassen wurde, kann die Dokumentation nicht auf die Absichtsänderungen eingeschränkt werden. Es ist weiterhin die vollständige Absicht Autobahn A5 Nord Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze zu verhandeln. Es gehört zu den grundlegenden Rechtprinzipien, dass bei einer nicht vollendeten Verhandlung vom Amt wegen (d.h. ohne Einschränkung des Gegenstandes durch den Antragsteller) der Gegenstand der Verhandlung nicht eingeschränkt werden darf. Stellungnahme UVP-Koordination Es ist zutreffend, dass für das Vorhaben A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze bislang kein UVP-Bescheid erlassen wurde. Im laufenden UVP- Verfahren werden daher die Umweltauswirkungen des gesamten Vorhabens einschließlich der im Jahr 2013 eingereichten Projektänderungen geprüft. Unter Berücksichtigung der eingereichten Projektänderungen 2013 ergeben sich für das gesamte Vorhaben keine maßge- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 374 / 393

376 benden Änderungen zu den Beurteilungen des Einreichprojektes Eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes erfolgt somit nicht. Einwand 16CZ-N.2 Es bleibt unbestritten, dass eine Verhandlung der vollständigen Absicht, im Rahmen der es bis heute zu keiner EIA Stellungnahme gekommen ist, auch aus dem Grund notwendig ist, dass während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch die Tatsache, dass das höchste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik mit einem Urteil Nr. 3 Ao 1/ im 2009 den Korridor R52 (es wurde der Gebietsplan von Breclavsko Gebietsplan der Gebietseinheit Breclavsko aufgehoben, der in der Vergangenheit diesen Korridor definiert hat) aufgehoben hat. Das heißt es wurde ein Korridor aufgehoben, in dem laut Voraussetzungen der österreichischen Seite die Verbindung A5 angeknüpft werden sollte. Falls es den Korridor R52 in der Tschechischen Republik nicht mehr gibt, kann dementsprechend keine EIA Regelung für die Absicht die A5 im Bereich bis zu der tschechischen Staatsgrenze geführt werden, da eine Voraussetzung aus der 2006 eröffneten EIA Regelung nicht erfüllt ist, und zwar, dass der Autobahnverkehr vom A5 in die Schnellstraße R52 in der Tschechischen Republik führen wird. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Es ist zutreffend, dass dieser Raumordnungsplan am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben wurde. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Entsprechend den Festlegungen des österreichischen Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung Realisierungsstufe 2 (Vollausbau Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Die für die Planung und Errichtung der Schnellstraße R 52 erforderlichen Genehmigungen sind durch Behördenverfahren in der Tschechischen Republik zu erwirken. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Einreichunterlagen 2013 wurde dies dahingehend berücksichtigt, dass ohne der R 52 eine 2-streifige Umfahrung (Planfall UF-Drasenhofen ohne R 52) zur Genehmigung eingereicht wurde. Die Weiterführung einer 2-streifigen Umfahrung von Drasenhofen entspricht dem Bestand, wo auch die 2-streifige LB 7 beim Grenzübergang Drasenhofen in die 2-streifige Straße 52 auf tschechischer Seite übergeht. Der Vollausbau der A 5 Nord B erfolgt nur bei einer Realisierung der R 52 auf tschechischer Seite. Einwand 16CZ-N.3 Es bleibt unbestritten, dass eine Verhandlung der vollständigen Absicht, im Rahmen der es bis heute zu keiner EIA Stellungnahme gekommen ist, auch aus dem Grund notwendig ist, dass während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch den Fakt, dass von dem höchsten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik der Gebietsplan der Gebietseinheit Breclavsko aufgehoben wurde und es zu einer Nichtbewertung der Varianten einer Verbindung von Brünn und Wien mittels einer Autobahn in zwei bekannten Korridoren, d.h. Korridor mit Einsatz der Breclav Umfahrung und Korridor mit DI Gschier / DI Rathschüler Seite 375 / 393

377 Einsatz der Mikulov Umfahrung, kam. Die Urteile des höchsten Verwaltungsgerichtes der Tschechischen Republik sind ohne weiteres für die Staatsverwaltung verpflichtend und das Umweltministerium hätte die österreichische Seite darüber informieren sollen, dass eine Freigabe des Anschlusses der A5 an das tschechische Autobahnnetz nicht möglich ist, solange die vom höchsten Verwaltungsgericht verlangten Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden. Stellungnahme UVP-Koordination Im Jahr 2009 wurde ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Autobahn A 5 und der tschechischen Schnellstraße R 52 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze abgeschlossen (BGBl. III Nr. 14/2009). Darin erfolgt die Festlegung der Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Drasenhofen auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Mikulov auf tschechischer Seite zwischen zwei genannten Grenzsteinen. Das Abkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Dieser Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Einwand 16CZ-N.4 Es bleibt unbestritten, dass eine Verhandlung der vollständigen Absicht, im Rahmen der es bis heute zu keiner EIA Stellungnahme gekommen ist, auch aus dem Grund notwendig ist, da während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch den Fakt, dass ein autorisiertes Gutachten aus der Sicht der für Europa verpflichtenden Legislative pro NATURA 2000 erarbeitet wurde (diese Legislative ist auch für Österreich eine Pflicht). Dieses autorisierte Gutachten (Mgr. O. Volf, 2007) ist verpflichtend für das Vorgehen bei der Planung der Kapazitäts - Autobahnverbindung von Brünn und Wien. NATURA 2000 entspricht der verbindlichen europäischen Legislative, also ist das erarbeitete Gutachten auch für die österreichische Seite verpflichtend. Es darf angemerkt werden, dass dieses Gutachten von NATURA 2000 sich auch mit den Gebieten beschäftigt hat, die direkt die Staatsgrenze von Tschechien und Österreich betreffen. Dies verstärkt noch mehr die Pflicht für Österreich, die Schlüsse dieses autorisierten Gutachtens zu respektieren. Das Gutachten wurde den zuständigen Stellen in Österreich übermittelt oder wurde es wiederholt an die Organe übergeben, von den diese EIA Regelung durchgeführt wird, d.h. Verkehrsministerium (BMVIT), und zwar einerseits von dem Verein aus Tschechien und andererseits von der renommierten österreichischen Organisation Ökobuero. Im Rahmen der Bewertung ist man zu dem Schluss gekommen, dass aus der Sicht von NATURA 2000 die Voraussetzung einer geringeren Betroffenheit nur im Falle der Autobahnverbindung mit der Breclav Umgehung erfüllt ist und nicht im Falle der Strecke R52 über Mikulov. Stellungnahme UVP-Koordination Im A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze sind die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes zu beurteilen. Alternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die A 5 Nord/Weinviertel Autobahn auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 DI Gschier / DI Rathschüler Seite 376 / 393

378 auf tschechischer Seite sind als Bestandteil der Baltisch-adriatischen Achse ein Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Strecke). Als Grenzübertrittstelle wurde die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen festgelegt. Eine hochrangige Straßenverbindung über Breclav ist nicht vorgesehen. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Siehe Stellungnahme zu Einwand 3CZ-N.5. Einwand 16CZ-N.5 Es bleibt unbestritten, dass eine Verhandlung der vollständigen Absicht, im Rahmen der es bis heute zu keiner EIA Stellungnahme gekommen ist, auch aus dem Grund notwendig ist, dass während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch den Fakt, dass die tschechischen Verwaltungsgerichte wiederholt die verbindlichen Stellungnahmen für ein R52 - Raumordnungsverfahren aufgehoben haben oder aus oben aufgeführten Gründen eine Schlüsselvoraussetzung Überlegenheit des öffentlichen Interesses nicht erfüllt wurde. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Der oben zitierte Raumordnungsplan wurde am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet Einwand 16CZ-N.6 Es bleibt unbestritten, dass eine Verhandlung der vollständigen Absicht, im Rahmen der es bis heute zu keiner EIA Stellungnahme gekommen ist, auch aus dem Grund notwendig ist, dass während 8 Jahren es zu wesentlichen Gebietsänderungen gekommen ist und neue Informationen gewonnen wurden. Unter den neuen Informationen verstehen wir zweifellos auch die Tatsache, dass das höchste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik mit einem Urteil Nr. Ao 7/ im 2012 wiederholt den Korridor R52 aufgehoben hatte (es wurde der gesamte Gebietsplan für die Region Südmähren aufgehoben sog. Grundsätze der Gebietsentwicklung im Südmähren), die in der Vergangenheit wahrscheinlich rechtswidrig definiert wurden. Es wurde also der Korridor aufgehoben, in dem laut österreichischer Seite die Kapazitätskommunikation A5 ihren Anschluss hätte finden sollen. Gibt es keinen Korridor R52 auf der tschechischen Seite, kann auch keine EIA Regelung für eine A5 Absicht im Grenzbereich mit der Tschechischen Republik geführt werden, da eine Voraussetzung aus der EIA Verhandlung von 2006 nicht erfüllt ist, dass die Autobahn A5 in die Schnellstraße R52 in Tschechien ihre Ausfahrt haben wird. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Es ist zutreffend, dass dieser Raumordnungsplan am vom tsche- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 377 / 393

379 chischen Höchstgericht aufgehoben wurde. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Die A 5 Nord/Weinviertel Autobahn auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite sind als Bestandteil der Baltisch-adriatischen Achse ein Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Strecke). Als Grenzübertrittstelle wurde die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen festgelegt. Entsprechend den Festlegungen des österreichischen Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung Realisierungsstufe 2 (Vollausbau Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Die für die Planung und Errichtung der Schnellstraße R 52 erforderlichen Genehmigungen sind durch Behördenverfahren in der Tschechischen Republik zu erwirken. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Einreichunterlagen 2013 wurde dies dahingehend berücksichtigt, dass ohne der R 52 eine 2-streifige Umfahrung (Planfall UF-Drasenhofen ohne R 52) zur Genehmigung eingereicht wurde. Die Weiterführung einer 2-streifigen Umfahrung von Drasenhofen entspricht dem Bestand, wo auch die 2-streifige LB 7 beim Grenzübergang Drasenhofen in die 2-streifige Straße 52 auf tschechischer Seite übergeht. Der Vollausbau der A 5 Nord B erfolgt nur bei einer Realisierung der R52 auf tschechischer Seite. Einwand 16CZ-N.7 Die Aufhebung der Grundsätze der Gebietsentwicklung im Südmähren hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einer vom Gesetz (und europäischer Legislative) verlangten Absenz der synergetischen und kumulativen Einflüsse begründet. Ganz spezifisch handelte es sich hier darum, dass die Grundsätze der Gebietsentwicklung im Südmähren verarbeitende Stelle und deren Bewertung seitens SEA und HIA eine langfristige Überbelastung der Bevölkerung in südlichen Teilen der Stadt Brünn und in den Siedlungsgebieten im Zuge der Umweltverschmutzung (zu 75% durch den Verkehr verursacht) ignoriert. Das Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik hat in dem gegenständlichen Urteil darauf hingewiesen, dass die Überschreitung von Limits den Erlass einer Gebietsentscheidung verhindert. Berücksichtigend den Fakt, dass eine Überbelastung aufgrund der von autorisierten Messstationen durchgeführten Messungen (Daten von der hydrometeorologischen Behörde) mehr als 15 Jahre besteht und keine Tendenz zur Minderung dieser Überlastung ersichtlich ist, ist es unmöglich, dass eine Gebietsentscheidung für R52 erlassen wird oder dass die Verkehrsintensität in diesen Gebieten weiter steigt. Also wird es als unmöglich gesehen, dass es im Rahmen der Bewertung von negativen grenzüberschreitenden Verkehrseinflüssen aus der geplanten A5 zu einer Zustimmung im Zuge EIA kommen wird. Stellungnahme UVP-Koordination Der Raumplan der großen Gebietseinheit Breclavsko (Gebietsplan), der auch die Schnellstraße R 52 enthält, wurde von der Vertretung der Südmährischen Region am beschlossen. Es ist zutreffend, dass dieser Raumordnungsplan am vom tschechischen Höchstgericht aufgehoben wurde. Ein neuer Raumordnungsplan wird derzeit in der Tschechischen Republik erarbeitet. Entsprechend den Festlegungen des österreichischen Rahmenplans für die Verkehrsinfrastruktur soll die Umsetzung Realisierungsstufe 2 (Vollausbau Abschnitt Poysbrunn - Staatsgrenze) bedarfsgerecht, vom Fortschritt des angrenzenden tschechischen Schnellstraßenprojektes R 52 abhängig, erfolgen. Die für die Planung und Errichtung der DI Gschier / DI Rathschüler Seite 378 / 393

380 Schnellstraße R 52 erforderlichen Genehmigungen sind durch Behördenverfahren in der Tschechischen Republik zu erwirken. Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In den Einreichunterlagen 2013 wurde dies dahingehend berücksichtigt, dass ohne der R 52 eine 2-streifige Umfahrung (Planfall UF-Drasenhofen ohne R 52) zur Genehmigung eingereicht wurde. Die Weiterführung einer 2-streifigen Umfahrung von Drasenhofen entspricht dem Bestand, wo auch die 2-streifige LB7 beim Grenzübergang Drasenhofen in die 2-streifige Straße 52 auf tschechischer Seite übergeht. Der Vollausbau der A 5 Nord B erfolgt nur bei einer Realisierung der R 52 auf tschechischer Seite. Einwand 16CZ-N.8 Zu den neuen Informationen gehört auch eine Bestätigung, dass in der Dokumentation/ Mitteilung der Absicht in Österreich völlig falsche Informationen bezüglich vorausgesetzter Verkehrsintensität aufgeführt waren. 8 Jahre nach Veröffentlichung der ursprünglichen EIA Dokumentation ist klar bewiesen worden, dass die Realität mit den Prädiktionen nicht übereinstimmt. Einen Nachweis dafür stellt auch im 2010 durchgeführte Zählung der Fahrzeuge an dem Grenzübergang Mikulov/Drasenhofen (einschließlich Zählung durch Verkehrsministerium in 2010). Ähnliche Unterschiede ergab auch eine offizielle Zählung in Österreich in Stellungnahme Fachgebiet Verkehr In der Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung der Einreichunterlagen 2013 (Einlage 1.1.1) wurden die aktuelle Verkehrsentwicklung und die Wirtschaftskrise 2008 berücksichtigt. In der Prognose für die Planfälle 2030 wurden diese Entwicklungstendenzen durch niedrigere jährliche Steigerungsraten dokumentiert. Einwand 16CZ-N.9 Des Weiteren weisen wir auf eine wesentliche Betroffenheit im Zuge der Abwässer aus der gegenständlichen Kommunikation hin. Im Rahmen der Regelungen für den mittleren Bereich A5 (Schrick Poysbrunn) haben wir herausgefunden, dass der Umgang mit Abwässern aus A5 ein Skandal ist, weil man sie in den Bach Mülbach münden lässt. Dieser fließt dann in das tschechische NATURA 2000 Gebiet (sowie in das Schutzgebiet Pálava) weiter und dann in die Teiche, die von Fischern intensiv genutzt werden, sowie Einfluss auf das Lednice- Vlatice Gebiet (geschützt von UNESCO) und z.b. Teich Nesyt und weitere Flächen, die von NATURA 2000 geschützt sind, haben. Es wurde bewiesen, dass das Abwassersystem auch falsch entworfen wurde, genauso wie im Falle der Autobahn A2 südlich von Wien, wo massiv Fische gestorben sind und es wurden Informationen veröffentlicht, dass in dem Teich das Wasser salzig wie im Meer war. Dieser Fehler wurde in dem Abschnitt A5 Schrick Poysbrunn identifiziert und ausführlich dokumentiert. Allerdings wurde die gleiche Lösung auch für den Abschnitt Poysbrunn tschechische Staatsgrenze angewendet. Es darf angemerkt werden, dass das Umweltministerium in diesem Anliegen das österreichische Ministerium, seinen Bevollmächtigten im Rahmen der Kommission für grenzübergreifende Gewässer schriftlich angesprochen hat (Schreiben Nr. 8674/ENV/14 vom 6. Februar 2014). In dem Schreiben hat man eine Befürchtung ausgesprochen, dass der mittlere Bereich der Absicht A5 negativen Einfluss auf das Gebiet der Tschechischen Republik haben könnte. Das Umweltministerium der Tschechischen Republik hat somit der österreichischen Seite das Bestehen von eventuellen negativen grenzübergreifenden Einflüssen vorgestellt so DI Gschier / DI Rathschüler Seite 379 / 393

381 wie diese auch vom Zuständigen für die Region Südmähren (s. Mitteilung des Kreisamtes der Region Südmähren Nr. JMK 9842/2014 vom ) formuliert hat. Das Anliegen ist allerdings bis heute nicht abgeschlossen worden und es hat auch kein öffentliches Verfahren stattgefunden. Stellungnahme UVP-Koordination In den Projektunterlagen (Einreichprojekt 2005, Verbesserungen 2006 sowie Projektänderungen 2013) werden etwaige grenzüberschreitende Auswirkungen des Vorhabens untersucht. Wie bereits in der Stellungnahme der UVP-Koordination zum Einwand 3CZ-N.1 und zum Einwand 3CZ-N.2 erläutert, werden im laufenden die Umweltauswirkungen des gesamten Vorhabens einschließlich der im Jahr 2013 eingereichten Projektänderungen geprüft. Weiter wird angemerkt, dass seitens der Antragstellerin für die Autobahnabschnitte A 5 Abschnitt Schrick Poysbrunn (A 5 Nord A) sowie Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze (A 5 Nord B) jeweils eigene Anträge bei der UVP-Behörde eingebracht wurden. Da die beiden Projekte zeitlich nahe zusammenliegend realisiert werden sollen, wurden in den Einreichunterlagen für den Abschnitt A 5 Nord B die Auswirkungen in Österreich sowie in der Tschechischen Republik insbesondere auch die Auswirkungen auf die NATURA 2000 Gebiete in der Tschechischen Republik für beide Autobahnabschnitte kumulativ untersucht. Beim gegenständlichen handelt es sich gemäß ESPOO-Konvention (BGBl. III Nr. 201/1997) bzw. gemäß der innerstaatlichen Umsetzung dieses Abkommens im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) um ein grenzüberschreitendes Verfahren. Im Zuge dieses Verfahrens wurden die Projektunterlagen im Zeitraum von Juli September 2014 bei den zuständigen Stellen in der Tschechischen Republik öffentlich aufgelegt. Diese Unterlagen beinhalten u.a. eine Beschreibung der Sammlung und Reinigung der Straßenwässer der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn sowie Ableitung in den Mühlbach bzw. die Thaya. Die geplanten Einleitungen der Straßenwässer in den Mühlbach bzw. in die Thaya standen schon mehrmals auf der Tagesordnung des Treffens der Regierungsbevollmächtigen der österreich-tschechischen Grenzgewässerkommission, zuletzt beim Treffen am 11. und 12. November 2014 sowie bei der Sitzung der Subkommission I am 18. März Die Thematik wurde zudem bei einem Treffen von tschechischen und österreichischen Fachexperten am im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in Wien diskutiert. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Straßenwässer aus dem gegenständlichen Abschnitt der A 5 werden dem Stand der Technik entsprechend gereinigt und abgeleitet. Mittels umfassender Beweissicherung ist die Einhaltung der Qualitätsnormen durch den Straßenbetreiber nachzuweisen und ggf. Maßnahmen zu setzen, die diese Einhaltung gewährleisten. Demgemäß können maßgebliche negative Einflüsse auf die Bevölkerung und Natur in der Tschechischen Republik ausgeschlossen werden. Die Behandlung des Vorhabens hinsichtlich seiner grenzüberschreitenden Wirkungen wird seitens der österreichischen Behörden vorgenommen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Siehe Stellungnahme zu Einwand 3CZ-N.10. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Für die beiden Schutzgebiete Slanisko u Nesytu (CZ ) und Lednicke rybniky DI Gschier / DI Rathschüler Seite 380 / 393

382 (CZ ) wird im Fachgutachten Ökologie eine Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Erhöhung der Chloridfrachten ist auch der diesbezüglich ungünstigsten Variante Realisierungsstufe 1 - zweistreifige Umfahrung Drasenhofen noch in einer Größenordnung, dass erhebliche negative Wirkungen auf die Schutzgüter der beiden Schutzgebiete auszuschließen sind. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme zu Einwand 3CZ-N.10 verwiesen. Einwand 16CZ-N Das Bild weiter unten zeigt eine Verteilung der NATURA 2000 Gebiete (offizielle Quelle ). Dem Bild kann klar entnommen werden, dass die NATURA 2000 Gebiete an mehreren Stellen direkt die tschechisch österreichische Staatsgrenze berühren oder diese Grenze von einer unmittelbaren Nähe beobachten. Die Mündung der Abwässer in Mühlbach ist unzulässig, da hier die NATURA 2000 Gebiete dadurch betroffen werden könnten. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Siehe Stellungnahme zu Einwand 3CZ-N.10. Einwand 16CZ-N Aus der Sicht Österreichs kann ergänzt werden, dass hier ebenfalls ein Konflikt mit NATURA 2000 besteht. Das lässt sich den offiziellen Darstellung bei entnehmen. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 381 / 393

383 Auf der österreichischen Seite liegen zwei NATURA 2000 Gebiete, und zwar 18.1.a. Ein FFH-Gebiet grenzt unterhalb der Glasermühle direkt an die tschechische Grenze und auch direkt an den Mühlbach. Kurz vor der Grenze durchfließt der Mühlbach, ca. 500 Meter unterhalb von Steinebrunn, nach der Glasermühle schützenswerte Feuchtwiesen, die von Störchen und Reihern regelmäßig aufgesucht werden 18.1.b, Ein FFH-Gebiet liegt kurz vor Steinebrunn und grenzt unterhalb der Schafbrücke, noch vor Steinebrunn, direkt an den Mühlbach. Diese Gebiete wurden in der Regelung NATURA 2000 ignoriert. Es kann allerdings nicht ignoriert werden, dass falls in den Bach das verschmutzte Wasser fließt, kann dieser eine Quelle der Verschmutzung darstellen nicht nur im Zuge seines weiteren Weges, sondern auch im Zuge einer Einsickerung in den Boden. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Die angesprochenen Natura-2000-Gebiete auf österreichischer Seite sind Teil des Gebietes Weinviertler Klippenzone (AT1206A00). Auswirkungen auf die geschützten Lebensraumtypen durch die erhöhte Schadstofffracht im Mühlbach können ausgeschlossen werden, da im Natura-2000-Gebiet Trockenlebensräume geschützt werden, die vom Bach, seiner Wasserführung und qualität nicht abhängig sind. Auch die Tierarten, zu deren Schutz das Gebiet eingerichtet wurde, sind nicht vom Mühlbach abhängig, daher können Auswirkungen durch die Schadstoffbelastung auf diese auch sicher ausgeschlossen werden. In Bezug auf die tschechischen Schutzgebiete wird auf die Stellungnahme zu Einwand 16CZ-N.9 verwiesen. Einwand 16CZ-N.12 Im Rahmen der Regelung NATURA 2000 ist die Behauptung, dass die Autobahn A5 in Österreich kein NATURA 2000 Gebiet quert, nicht zufriedenstellend. Das Ableiten der Abwässer in den Mühlbach steht im Konflikt mit NATURA 2000 und zwar im Sinne der offiziellen Definitionen der NATURA 2000 Flächen. Es ist also offenbar, dass in dem NATURA 2000 Verfahren die Auswirkungen auf die NATU- DI Gschier / DI Rathschüler Seite 382 / 393

384 RA 2000 Flächen ignoriert wurden sowohl in der Tschechischen Republik, als auch in der Republik Österreich. Es bleibt also ohne Zweifel, dass die NATURA 2000 Gebiete unmittelbar hinter der österreichischen Grenze nicht ignoriert werden dürfen. Die NATURA 2000 Gebiete sind nicht ein nationales Konzept, sondern ein flächendeckendes europäisches Konzept. Für die Autobahnverbindung von Brünn und Wien gibt es mehrere Varianten von Strecken. Es wurde bereits angemerkt, dass die Verbindung von Brünn und Wien aus der Sicht NA- TURA 2000 im Rahmen einer autorisierten, von Herrn Mgr. O.Volf im 2007 ausgeführten Bewertung beurteilt wurde. Das Ergebnis der Studie ist bitte dem Anhang zu entnehmen. Die österreichische Seite ist seit lange Jahren im Besitz dieser Studie, hat diese allerdings bis jetzt komplett ignoriert. Den Schluss der Studie findet man im Anhang. Die ganze Regelung bezüglich Verbindung von Brünn und Wien, unzulässig eingeschränkt auf die Strecke über Mikulov, ist also zu wiederholen, wobei die Varianten vollständig bewertet werden. Stellungnahmen UVP-Koordination Im A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze sind die Auswirkungen des vorliegenden eingereichten Projektes zu beurteilen. Alternative Lösungsmöglichkeiten sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Die A 5 Nord/Weinviertel Autobahn auf österreichischer Seite sowie die Schnellstraße R 52 auf tschechischer Seite sind als Bestandteil der Baltisch-adriatischen Achse ein Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-Strecke). Als Grenzübertrittstelle wurde die Grenzstelle zwischen Mikulov und Drasenhofen festgelegt. Eine hochrangige Straßenverbindung über Breclav ist nicht vorgesehen. Die Behandlung von Rechtsfragen obliegt der Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Siehe Stellungnahmen zu Einwand 16CZ-N.9 und Einwand 3CZ-N.10. Einwand 16CZ-N.13 Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Abwässer für Abschnitt A5 Poysbrunn Staatsgrenze mit Tschechien einen negativen Einfluss auf die Grenzwässer und auf das Gebiet der Tschechischen Republik haben, einschließlich Gebiete unter Schutz von NATURA Die österreichische Seite schlägt vor, die Abwässer in den Fluss Dyje fließen zu lassen, wodurch nach NATURA 2000 auch diese Gebiet betroffen werden könnte, spezifisch den Bereich von Muschau. Auf dieses Problem wurde mit einem Schreiben Nr. 572/2014 vom von den Gemeinden Pasohlávky, Brod nad Dyji, Drnholec, Novosedly, Nový Prerov und Jevisovka hingewiesen. Die Gemeinden haben mit dem Schreiben das Umweltministerium der Tschechischen Republik angesprochen. Es bleibt also ohne Zweifel, dass das Umweltministerium im Rahmen seiner Verpflichtungen aus ESPOO und aufgrund der Verfassung der Tschechischen Republik verpflichtet ist, die Natur und Bevölkerung der Tschechischen Republik zu schützen, die Bevölkerung rechtzeitig mit vollständigen Informationen zu versorgen und durch internationale Verhandlungen mit den österreichischen Organen zu gewährleisten, dass die österreichischen Absichten keinen negativen Einfluss auf die Natur und Bevölkerung der Tschechischen Republik haben werden. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 383 / 393

385 Stellungnahme UVP-Koordination Beim gegenständlichen handelt es sich gemäß ESPOO-Konvention (BGBl. III Nr. 201/1997) bzw. gemäß der innerstaatlichen Umsetzung dieses Abkommens im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) um ein grenzüberschreitendes Verfahren. Im Zuge dieses Verfahrens wurden die Projektunterlagen im Zeitraum von Juli September 2014 bei den zuständigen Stellen in der Tschechischen Republik öffentlich aufgelegt. Diese Unterlagen beinhalten u.a. eine Beschreibung der Sammlung und Reinigung der Straßenwässer der A 5 Nord/Weinviertel Autobahn sowie Ableitung in den Mühlbach bzw. die Thaya. Das im Einwand angeführte Schreiben der Gemeinden Pasohlávky, Brod nad Dyji, Drnholec, Novosedly, Nový Prerov und Jevisovka wurde als Stellungnahme Nr: 2CZ-N im gegenständlichen Stellungnahmenband aufgenommen. Stellungnahme Fachgebiet Oberflächengewässer und Grundwasser Straßenwässer aus dem gegenständlichen Abschnitt der A 5 werden dem Stand der Technik entsprechend gereinigt und abgeleitet. Mittels umfassender Beweissicherung ist die Einhaltung der Qualitätsnormen durch den Straßenbetreiber nachzuweisen und ggf. Maßnahmen zu setzen, die diese Einhaltung gewährleisten. Demgemäß können maßgebliche negative Einflüsse auf die Bevölkerung und Natur in der Tschechischen Republik ausgeschlossen werden. Die Behandlung des Vorhabens hinsichtlich seiner grenzüberschreitenden Wirkungen wird seitens der österreichischen Behörden vorgenommen. Stellungnahme Fachgebiet Gewässerökologie und Fischerei Siehe Stellungnahme zu Einwand 3CZ-N.10. Stellungnahme Fachgebiet Ökologie Siehe Stellungnahmen zu Einwand 16CZ-N.9 und Einwand 3CZ-N.10. Einwand 16CZ-N.14 Es ist notwendig zu unterstreichen, dass die in tschechischer Sprache verfassten Dokumente, die von dem Umweltministerium am veröffentlicht wurden, keine vollständigen Dokumente darstellen. Die tschechischen Bürger haben Recht auf eine vollständige Dokumentation in tschechischer Sprache. Bei den Verhandlungen in Österreich wurde eine Reihe von Dokumenten veröffentlicht, wobei in der Tschechischen Republik bloß ein Dokument und ein Plan veröffentlicht wurden. Sogar dieses Dokument ist nicht mit dem gleichen Dokument in Österreich identisch. Das lässt sich schon durch eine dramatisch unterschiedliche Seitenanzahl des tschechischen und österreichischen Dokumentes beweisen. Die tschechische Version hat nur 82 Seiten, wobei ein der auf Deutsch in 2014 publizierten Dokumente, der einen ähnlichen Inhalt zu haben scheint, 142 Seiten hat. DI Gschier / DI Rathschüler Seite 384 / 393

386 Es ist also eindeutig, dass die in tschechischer Sprache veröffentlichte Dokumentation unvollständig ist und muss nachgereicht werden. Es ist von dem Umweltministerium bis heute keine Ausbesserung geschaffen worden. Bleibt es so, kann die Regelung nicht fortgesetzt werden. Stellungnahme UVP-Koordination Wie im Einwand angeführt, wurden zwei Dokumente (Einlage 0.2 und Einlage 6.3) der Einreichunterlagen Projektänderungen 2013 für die öffentliche Auflage in der Tschechischen Republik in die tschechische Sprache übersetzt. Die Übersichtskarte (Einlage 0.2) stellt die Trasse A 5 Nord/Weinviertel Autobahn, Abschnitt Poysbrunn Staatsgrenze, sowie alle beantragten Projektänderungen dar. Der Bericht Zusammenfassung der grenzüberschreitenden Auswirkungen (Einlage 6.3) weist folgende Inhalte auf: Projektbeschreibung Zusammenfassung der aktualisierten Verkehrsuntersuchung Zusammenfassung der Projektänderungen Adaptierung von Beurteilungsgrundlagen (Fachgebiete Lärm und Erschütterung, Luft und Klima) DI Gschier / DI Rathschüler Seite 385 / 393

387 Grenzüberschreitende Auswirkungen Aus diesen Dokumenten sind somit alle grenzüberschreitenden Auswirkungen auf das tschechische Staatsgebiet ersichtlich. Bei dem im Einwand angeführten Dokument in deutscher Sprache mit 142 Seiten handelt es sich um den Bericht Umweltverträglichkeitserklärung, allgemein verständliche Zusammenfassung (Einlage 0.7). In diesem Bericht erfolgt eine gesamthafte Beurteilung der Auswirkungen sowohl auf österreichischem Staatsgebiet als auch auf tschechischem Staatsgebiet. Dieser Bericht wurde nicht in die tschechische Sprache übersetzt. Zudem wird festgehalten, dass zwischen Österreich und der Tschechischen Republik keine völkerrechtlichen Regelungen betreffend die Übersetzungen von Projektunterlagen bei grenzüberschreitenden getroffen wurden. Einwand 16CZ-N.15 Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass es bis heute zu keiner Ausbesserung der in 2006 festgelegten Situation gekommen ist, als das Umweltministerium fehlgeschlagen ist und keine vollständige Dokumentation für diese Absicht veröffentlicht wurde. Ein Teil der Dokumentation wurde dann nachträglich erst im 2007 veröffentlicht, wie es die Zeitangaben im Web für beide EIA Verfahren belegen: Allerdings geht es auch nach dieser teilweisen Veröffentlichung in 2007 immer noch um eine unvollständige Dokumentation, denn der Umfang, der der österreichischen Seite zur Verfügung gestellt wurde, den tschechischen Umfang vielmehr überschreitet. Die tschechischen Bürger dürfen nicht diskriminiert werden. Die Verhandlungen laufen bis heute im Widerspruch zu dem tschechischen Recht und internationalen Übereinkommen von ESPOO und AARHUSU. Das bedeutet, dass die bisherigen Regelungen rechtswidrig waren und es muss eine Ausbesserung stattfinden. Erst nach einer Veröffentlichung vollständiger EIA Dokumentation, die auch den österreichischen Bürgern in den Jahren zur Verfügung gestellt wurde, kann in der Tschechischen Republik einer EIA Regelung über diese grenzüberschreitende Absicht eröffnet werden. Um den Umfang der bis jetzt nicht veröffentlichten Dokumente in der tschechischen Sprache und auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nachvollziehen zu können, wird auf S des vom Umweltministerium der Tschechischen Republik am veröffentlichten Dokumentes verwiesen. Ohne eine Veröffentlichung der vollständigen EIA Dokumentation in tschechischer Sprache sind die Stellungnahmen der tschechischen Instanzen als vorläufige Stellungnahmen wahrzunehmen. Vollständige Stellungnahmen aus der Tschechischen Republik können erst nach Veröffentlichung einer vollständigen EIA Dokumentation übermittelt werden und auch erst nachdem die österreichische Seite die derzeit 8 JAHRE alten Dokumente aktualisiert hatte, so dass sie ausschließlich AKTUELLE INFORMATIONEN enthalten und keine alten. Des Weiteren ist DI Gschier / DI Rathschüler Seite 386 / 393

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat (Graz) 5 GZ. RV/0572-G/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung XY vom 20. Juni 2007 betreffend Einheitswert des Grundvermögens entschieden: Die

Mehr

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Es waren exakt 237 Rückmeldungen, die wir erhalten, gesammelt und ausgewertet haben und damit ein Vielfaches von dem, was wir

Mehr

Patienteninformation. Augenarzt-Check für den Verkehrsteilnehmer. Beeintr ächtigtes Sehvermögen eine unterschätzte Gefahr im Str aßenverkehr.

Patienteninformation. Augenarzt-Check für den Verkehrsteilnehmer. Beeintr ächtigtes Sehvermögen eine unterschätzte Gefahr im Str aßenverkehr. Patienteninformation Augenarzt-Check für den Verkehrsteilnehmer Beeintr ächtigtes Sehvermögen eine unterschätzte Gefahr im Str aßenverkehr. Jeder Autofahrer ist für die Sicherheit im Str a- ßenverkehr

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Dringlicher Antrag. der Grünen-ALG. unterstützt vom Gemeinderatsklub der SPÖ. eingebracht in der Gemeinderatssitzung vom 18. Juni 2015.

Dringlicher Antrag. der Grünen-ALG. unterstützt vom Gemeinderatsklub der SPÖ. eingebracht in der Gemeinderatssitzung vom 18. Juni 2015. Dringlicher Antrag der Grünen-ALG unterstützt vom Gemeinderatsklub der SPÖ eingebracht in der Gemeinderatssitzung vom 18. Juni 2015 von GRKarl Dreisiebner Betrifft: Wasser marsch! Maßnahmen gegen die zunehmende

Mehr

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner

Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Kleine Anfrage mit Antwort

Kleine Anfrage mit Antwort Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1659 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ina Korter (GRÜNE), eingegangen am 29.07.2009 Zwischenbilanz nach vier

Mehr

Die Bedeutung der Kinder für ihre alkoholabhängigen Mütter

Die Bedeutung der Kinder für ihre alkoholabhängigen Mütter anlässlich des 25. Kongresses des Fachverbandes Sucht e.v. Meilensteine der Suchtbehandlung Jana Fritz & Irmgard Vogt Institut für Suchtforschung FH FFM Forschungsprojekte des Instituts für Suchtforschung

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF V 82/10 15 15. Juni 2011 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte

Mehr

13. Wahlperiode 26. 06. 2003

13. Wahlperiode 26. 06. 2003 13. Wahlperiode 26. 06. 2003 Antrag der Abg. Thomas Oelmayer u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr US Cross-Border-Leasing und Zuwendungsrecht Antrag Der Landtag wolle beschließen,

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet

Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet-Süd Soziale Stadt Der Ausgleichsbetrag im Sanierungsgebiet Liebe Bürgerinnen und Bürger des Westlichen Ringgebietes! Das Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet -Soziale

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Von zufriedenen zu treuen Kunden

Von zufriedenen zu treuen Kunden Von zufriedenen zu treuen Kunden Branchenbezogene Zusammenhang von Forschung Image, Kundenzufriedenheit und Loyalität beim kommunalen Versorger Falk Ritschel und Sabrina Möller Conomic Marketing & Strategy

Mehr

Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky

Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky #upj15 #upj15 Staatssekretär Dr. Günther Horzetzky Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012

Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

VfW-Sachverständigenordnung

VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständigenordnung Stand: Januar 2013 Herausgegeben vom VfW VfW-Sachverständigenordnung 2/5 VfW-Sachverständigenordnung VfW-Sachverständige für Energiedienstleistungen Im Folgenden möchten wir

Mehr

Anleitung Scharbefragung

Anleitung Scharbefragung Projekt Evaline Anleitung Scharbefragung v.1.2 Inhalt Anleitung Scharbefragung... 1 1 Einleitung... 2 1.1 Vorlagen... 2 1.2 Journal... 2 2 Befragung Veranstaltungen / Angebote... 3 2.1 Methode... 3 2.2

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Markus Demary / Michael Voigtländer

Markus Demary / Michael Voigtländer Forschungsberichte aus dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln Nr. 50 Markus Demary / Michael Voigtländer Immobilien 2025 Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Wohn- und Büroimmobilienmärkte

Mehr

1. Wie viele Unternehmen in Baden-Württemberg haben zum 1. Mai bzw. zum 1. August 2009 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben?

1. Wie viele Unternehmen in Baden-Württemberg haben zum 1. Mai bzw. zum 1. August 2009 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben? 14. Wahlperiode 12. 01. 2010 Kleine Anfrage der Abg. Dr. Gisela Splett GRÜNE und Antwort des Umweltministeriums Vollzug der Verpackungsverordnung Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Stadt Porta Westfalica

Stadt Porta Westfalica Stadt Porta Westfalica Konzentrationszonen für Windenergieanlagen Erörterungstermin im Rahmen der 103. FNP-Änderung 07.01.2013 Sachgebiet Stadtplanung Dipl.-Ing. Björn Sassenberg Vorgeschichte Bereits

Mehr

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

2. Psychologische Fragen. Nicht genannt. Checkliste für die Beurteilung psychologischer Gutachten durch Fachfremde Gliederung eines Gutachtens 1. Nennung des Auftraggebers und Fragestellung des Auftraggebers. 2. Psychologische Fragen. Nicht genannt.

Mehr

Umfrage zur Akzeptanz der Windenergie an Land Herbst 2015

Umfrage zur Akzeptanz der Windenergie an Land Herbst 2015 UMFRAGE Umfrage zur Akzeptanz der Windenergie an Land Herbst 2015 Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage zur Akzeptanz der Nutzung und des Ausbaus der Windenergie an Land in Deutschland Seite 1 von 11

Mehr

Informationen zu den Themen Smart Grids und nachhaltige Stadtentwicklung

Informationen zu den Themen Smart Grids und nachhaltige Stadtentwicklung Informationen zu den Themen Smart Grids und nachhaltige Stadtentwicklung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Informationen zu den Themen Smart Grids und nachhaltige Stadtentwicklung Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Bericht über die Untersuchung zur Erblichkeit von Herzerkrankungen beim PON

Bericht über die Untersuchung zur Erblichkeit von Herzerkrankungen beim PON 1 Bericht über die Untersuchung zur Erblichkeit von Herzerkrankungen beim PON Einleitung Bei der Rasse PON wurden im APH in der letzten Zeit auffällig viele Herzkrankheiten und Herzveränderungen unterschiedlicher

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

ÜBERHÖHTE ZAHLUNGEN AN BERUFSTÄTIGE

ÜBERHÖHTE ZAHLUNGEN AN BERUFSTÄTIGE ÜBERHÖHTE ZAHLUNGEN AN BERUFSTÄTIGE 2016 Was sind überhöhte Zahlungen? Nach der Genehmigung Ihres Anspruchs haben Sie das Recht auf eine bestimmte Leistungshöhe. Wenn Sie Leistungen erhalten, zu denen

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Dokumentation des Reflexionsworkshops 1 im Projekt QA am 15. Dezember 2005 im Haus Eckstein, Nürnberg

Dokumentation des Reflexionsworkshops 1 im Projekt QA am 15. Dezember 2005 im Haus Eckstein, Nürnberg Dokumentation des Reflexionsworkshops 1 im Projekt QA am 15. Dezember 2005 im Haus Eckstein, Nürnberg 1. Begrüßung/Vorstellung der Tagesordnung In seiner Einführungspräsentation machte Moderator Dr. Klaus

Mehr

Nr 449 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Anfrage

Nr 449 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Anfrage Nr 449 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Anfrage der Abg. Ing. Mag. Meisl und J. Ebner an Landeshauptmann-Stellvertreter Dr.

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden, weil dieser Aspekt bei der Diskussion der Probleme meist

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Information zum Projekt Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Wir führen ein Projekt durch zur Mitwirkung von Menschen mit Demenz in

Mehr

Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens

Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens Fachtagung Schöner Schaden! Biodiversitätsschäden in der Umwelthaftungsrichtlinie Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens Universität für Bodenkultur Wien Department für Raum, Landschaft und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Schattenwurf von Windkraftanlagen: Erläuterung zur Simulation

Schattenwurf von Windkraftanlagen: Erläuterung zur Simulation Bayerisches Landesamt für Umwelt Windkraft Schattenwurf von Windkraftanlagen: Erläuterung zur Simulation Die Bewegung der Rotoren von Windkraftanlagen (WKA) führt zu einem bewegten Schattenwurf, der mit

Mehr

(J7, Osterrelchlscher Sta"" dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF

(J7, Osterrelchlscher Sta dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF 9/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 ) " " " " Rathaus 1082 Wien Osterrelchlscher Sta"" dte b und Telefon 40 00 Telefax international 0043-1-4000-7135 " {" Telefax national

Mehr

Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft

Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft Telefon: 233-27514 Telefax: 233-21136 Alexander Doll Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV Wie sinnvoll sind Wasserenthärtungsanlagen in München? Antrag Nr.

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05

Mehr

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern Führerschein alleine reicht nicht mehr Wer bisher seinen Lebensunterhalt mit dem Lenken von Lkw s über 3,5 t hzg verdienen wollte, brauchte außer

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele

Mehr

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche. Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für

Mehr

STADTWERKE EMDEN INFORMATIONSBLATT FÜR BAUHERREN

STADTWERKE EMDEN INFORMATIONSBLATT FÜR BAUHERREN STADTWERKE EMDEN INFORMATIONSBLATT FÜR BAUHERREN INHALT Wissenswertes für alle Bauherren und Architekten Seite 1 Fachkundige und kompetente Beratung vom Fachmann Was bei der Planung beachtet werden sollte

Mehr

Das EEG aus Sicht der Wasserkraftbetreiber. - ein Diskussionsbeitrag -

Das EEG aus Sicht der Wasserkraftbetreiber. - ein Diskussionsbeitrag - Das EEG aus Sicht der Wasserkraftbetreiber - ein Diskussionsbeitrag - Dr.-Ing. Stephan Heimerl Abteilungsleiter Wasserkraft-Studien DUH-Workshop Wasserkraft, Gewässerökologie & EEG, 03.12.2008, Dr. S.

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Kreativ visualisieren

Kreativ visualisieren Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns

Mehr

UMDENKEN IN DER INKASSOBRANCHE?

UMDENKEN IN DER INKASSOBRANCHE? UMDENKEN IN DER INKASSOBRANCHE? Von der Zahlungsmoral zum Beziehungs-Management. Was hat ein Scheidungsanwalt mit einem Inkasso-Dienstleister zu tun? Genau: Beide kommen meist erst zum Einsatz, wenn das

Mehr

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

WSO de. <work-system-organisation im Internet> Allgemeine Information

WSO de. <work-system-organisation im Internet> Allgemeine Information WSO de Allgemeine Information Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorwort 3 2. Mein Geschäftsfeld 4 3. Kompetent aus Erfahrung 5 4. Dienstleistung 5 5. Schulungsthemen 6

Mehr

OECD Programme for International Student Assessment PISA 2000. Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest. Deutschland

OECD Programme for International Student Assessment PISA 2000. Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest. Deutschland OECD Programme for International Student Assessment Deutschland PISA 2000 Lösungen der Beispielaufgaben aus dem Mathematiktest Beispielaufgaben PISA-Hauptstudie 2000 Seite 3 UNIT ÄPFEL Beispielaufgaben

Mehr

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014

Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten

Mehr

Umweltbundesamt. 1. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1. (Stand: November 2012)

Umweltbundesamt. 1. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1. (Stand: November 2012) Umweltbundesamt 1. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1 (Stand: November 2012) 1 Rechtsrahmen Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Anmeldung einer Veranstaltung

Anmeldung einer Veranstaltung Anmeldung einer Veranstaltung An die Stadtgemeinde Baden Bürgerservice Hauptplatz 1 2500 Baden Ich melde gemäß den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes LGBl. 7070-0 folgende Veranstaltung(en) an:

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

1. Was sind Aufgaben?... 1 2. Aufgaben einrichten... 2 3. Ansicht für die Teilnehmer/innen... 3

1. Was sind Aufgaben?... 1 2. Aufgaben einrichten... 2 3. Ansicht für die Teilnehmer/innen... 3 AG elearning Service und Beratung für E-Learning und Mediendidaktik ZEIK Zentrale Einrichtung für Informationsverarbeitung und Kommunikation Moodle an der Universität-Potsdam How-To: Aufgaben Inhalt: 1.

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen

Mehr

TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE!

TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE! 9 TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE! An den SeniorNETclub 50+ Währinger Str. 57/7 1090 Wien Und zwar gleich in doppelter Hinsicht:!"Beantworten Sie die folgenden Fragen und vertiefen Sie damit Ihr

Mehr

Modellbildungssysteme: Pädagogische und didaktische Ziele

Modellbildungssysteme: Pädagogische und didaktische Ziele Modellbildungssysteme: Pädagogische und didaktische Ziele Was hat Modellbildung mit der Schule zu tun? Der Bildungsplan 1994 formuliert: "Die schnelle Zunahme des Wissens, die hohe Differenzierung und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung

Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung Präsentation im Rahmen der Tagung! Wie behindert(engerecht) ist ein

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Positionspapier Kleinwasserkraft Österreich zur Festlegung von Tarifen auf Basis des Ökostromgesetzes 2012

Positionspapier Kleinwasserkraft Österreich zur Festlegung von Tarifen auf Basis des Ökostromgesetzes 2012 Positionspapier Kleinwasserkraft Österreich zur Festlegung von Tarifen auf Basis des Ökostromgesetzes 2012 Stärkere Staffelung der Tarifhöhe im kleineren Leistungsbereich Spezielle Potentiale im kleinen

Mehr

Osteoporose. Ein echtes Volksleiden. Schon jetzt zählen die Osteoporose und die damit verbundene erhöhte Brüchigkeit der Knochen

Osteoporose. Ein echtes Volksleiden. Schon jetzt zählen die Osteoporose und die damit verbundene erhöhte Brüchigkeit der Knochen Osteoporose Osteoporose 9 Osteoporose Ein echtes Volksleiden Schon jetzt zählen die Osteoporose und die damit verbundene erhöhte Brüchigkeit der Knochen in den entwickelten Ländern zu den häufigsten Erkrankungen

Mehr

- mit denen Sie Ihren Konfliktgegner in einen Lösungspartner verwandeln

- mit denen Sie Ihren Konfliktgegner in einen Lösungspartner verwandeln 3 magische Fragen - mit denen Sie Ihren Konfliktgegner in einen Lösungspartner verwandeln Dipl.-Psych. Linda Schroeter Manchmal ist es wirklich zum Verzweifeln! Der Mensch, mit dem wir viel zu Regeln,

Mehr

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen

Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen https://klardenker.kpmg.de/lassen-sie-geldwaescher-nicht-in-ihr-unternehmen/ Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen KEYFACTS - Auch Realwirtschaft ist von Geldwäsche betroffen - Anforderungen

Mehr

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN Diese Bestimmungen regeln 1 Regelungsbereich a) die Veranstaltung eines Spieles mit Beteiligung ausländischer Vereins-

Mehr

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'

Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen

Mehr

Fortschreibung des Teilkonzeptes B IV 3.2 Nutzung der Windenergie des Regionalplanes der Region Allgäu

Fortschreibung des Teilkonzeptes B IV 3.2 Nutzung der Windenergie des Regionalplanes der Region Allgäu - V O R E N T W U R F - (Stand 25.09.2012) Fortschreibung des Teilkonzeptes B IV 3.2 Nutzung der Windenergie des Regionalplanes der Region Allgäu Informelle Anhörung zu Suchräumen Stellungnahme der Verwaltung

Mehr

Forschungsprojekt. Frauen als Zielgruppe der Existenzgründungsförderung unter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungsaspekte.

Forschungsprojekt. Frauen als Zielgruppe der Existenzgründungsförderung unter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungsaspekte. Forschungsprojekt Frauen als Zielgruppe der Existenzgründungsförderung unter Kurzfassung I. Ausgangslage und Ziele der Untersuchung Existenzgründungen wird eine entscheidende Rolle bei der Schaffung neuer

Mehr

Mind Mapping am PC. für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement. von Isolde Kommer, Helmut Reinke. 1. Auflage. Hanser München 1999

Mind Mapping am PC. für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement. von Isolde Kommer, Helmut Reinke. 1. Auflage. Hanser München 1999 Mind Mapping am PC für Präsentationen, Vorträge, Selbstmanagement von Isolde Kommer, Helmut Reinke 1. Auflage Hanser München 1999 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 446 21222 0 schnell

Mehr

347/AB XXII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich. Anfragebeantwortung

347/AB XXII. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich. Anfragebeantwortung 347/AB XXII. GP - Anfragebeantwortung textinterpretiert 1 von 5 347/AB XXII. GP Eingelangt am 23.06.2003 Anfragebeantwortung BM FÜR LAND- UND FORSTWIRSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT Auf die schriftliche

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang

Outlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche

Mehr

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken

Fragebogen zur Mitarbeiterzufriedenheit in Rehabilitationskliniken Name der Klinik Fragebogen zur Mitarbeiterheit in Rehabilitationskliniken Sie werden im Fragebogen zu verschieden Bereichen befragt, die Ihren Arbeitsalltag bestimmen. Bitte beantworten Sie die Fragen

Mehr