Vita RA Bernhard Schmitz Schmitz Rechtsanwälte Frankfurt am Main

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1 Vita RA Bernhard Schmitz Schmitz Rechtsanwälte Frankfurt am Main 1959 in Köln geboren, von 1994 mit eigener Kanzlei als Spezialist für öffentliches Bau-, Umwelt- und Planungsrecht in Frankfurt am Main. Seit 2000 Sozietät, zudem Lehraufträge an Hochschulen und privaten Instituten. Ab 2006 weiterer Tätigkeitsschwerpunkt im Klimaschutzrecht Kooperation, 7 Berufsträger.

2 Klimaschutz durch die Kommunen? Anlass: Veranstalter: Fernwärmerecht Antworten für die Zukunft Infotag AGFW Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e. V. Verband der Elektrizitätswirtschaft e. V.

3 A. Vorbemerkungen Wieso kommunaler Klimaschutz? Globale Erderwärmung wird maßgeblich von Verkehr und den privaten Haushalten (in Deutschland) mitverursacht Das Städtebaurecht ist die bedeutendste Grundlage für Infrastrukturinvestitionen Bewältigung des globalen Klimawandels durch Reduzierung der Treibhausgase bedarf daher nach dem Willen des Gesetzgebers eines signifikanten Beitrages durch das Städtebaurecht; die Frage ist nun, welche Maßnahmen der Kommunen zulässig sind Regionale Anpassung an den Klimawandel kann ohne kommunale Planungsinstrumente nicht vollzogen werden.

4 B. Allgemeine Gesetzliche Grundlagen (Fachgesetze) KWK G KWKModG EEG/EEWärmeG/E nev

5 C. Rechtliche Durchsetzbarkeit von kommunalen Klimaschutzmaßnahmen Schmitz Rechtsanwälte Frankfurt a. M. Durchsetzbarkeit Informell Hoheitlich Vertrag

6 C. Rechtliche Durchsetzbarkeit von kommunalen Klimaschutzmaßnahmen Schmitz Rechtsanwälte Frankfurt a. M. Durchsetzbarkeit Energie / Klimaschutzk onzept Fördermittel Anschluss u. Benutzungszwang Bauleitplanung Fachgesetze Vertrag

7 1. Kommunalrecht Kommunale Satzung Anschluss und Benutzungszwang Fernwärme als öffentliche Einrichtung Dringendes öffentliches Bedürfnis (nur SH und Nds) Gesundheitsschutz und Schutz natürlicher Grundlagen Weitere Voraussetzungen, insbesondere Verhältnismäßigkeit und Bestandsschutz

8 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB Dimension des Klimaschutzes im Städtebaurecht Aufgaben und Ziel: Energieeinsparung und Klimaschutz durch Bauleitplanung, städtebauliche Verträge, Stadterneuerung, Stadtumbau, private Initiativen der Stadtentwicklung Kommunale Klimaschutz und Energieversorgungskonzepte als Teil der integrierten Stadtentwicklungskonzepte Anpassung an topografische Gegebenheiten, Schonung des Naturkreislaufes und der Landschaft Verminderung von mobilisierten Individualverkehr kompakte Stadtstrukturen, Vermeidung von Zersiedelung Gebäudebezogene Maßnahmen

9 Inhalte und Bedeutung integrierter kommunaler Klimaschutz und Energieversorgungskonzepte Einsatz EE durch gemeinsame Einrichtungen vgl. 6 EEWärmeG Nutzung von Energieträgern zur Versorgung einer Vielzahl von Gebäuden, also Nah und Fernwärmesysteme, KWK, vgl. 7 EEWärmeG Maßnahmen zur Grüngestaltung Information der Beteiligten Städtebauliches Konzept: Sicherung der Flächen, Steuerung und Durchsetzung von Maßnahmen Rechtswirkungen: 1 Abs. 6 Nr. 11; 3 Abs. 1 Nr. 2; 25; 31 Abs. 2; 140; 145 Abs. 1 BauGB

10 Planungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen für erneuerbare Energien Für Maßnahmen nach 5 EEWärmeG und den Einsatz von Ersatzmaßnahmen bestehen keine Besonderheiten: Festsetzung von Baugebieten nach BauNVO, s. 11 Abs. 2 Festsetzung von Versorgungsflächen nach 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB Gewerbliche Anlagen oder Nebenanlagen im Sinne der BauNVO Unterstützende oder weitergehende Funktion Duldungspflichten für die Führung von Leitungen, 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB Südausrichtung, Stellung der Gebäude und zum Dach, 9 Abs. 2 BauGB, 9 Abs. 4 BauGB ivm LBauO Vermeidung von Verschattung durch Bepflanzung, 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Flächenfreihaltung für Geothermie nach 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB Grünflächen, 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Wasserflächen, 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB Landwirtschaft, Wald 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB

11 Planungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen für erneuerbare Energien am Beispiel Biomasseheizkraftwerk Vorhabenbezogener B Plan KWK Anlage, Holzhackschnitzel, Nahwärme für öffentliche Gebäude, Nutzwärmeleistung 5 MW, Stromerzeugung 4 MW Entwicklung aus dem FNP, Umweltbericht Textliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Festsetzung von Versorgungsflächen nach 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB ausschließlich zulässig sind Betriebe und Anlagen der Energie und Wärmeversorgung einschließlich der zum Betrieb und zur Unterhaltung der im Gebiet erforderlichen Nebenanlagen (z.b. Lagerräume für Brennstoffe, Sanitärräume, technische Einrichtungen, Schornsteine etc.

12 Anforderungen an die Bauleitplanung aus dem Energieeinspar und Wärmerecht des Bundes (Fachgesetze) Sicherstellung der Durchführbarkeit der Maßnahmen Abwägungsbelange, Problematisch sind B Pläne, die in ihren Anforderungen das Energierecht unterschreiten. Übernahme nicht erforderlich. Unterstützende oder weitergehende Funktion z.b. Maß der baulichen Nutzung, Dachbeschaffenheit Aber: Wahlweise einsetzbare unterschiedliche technische Möglichkeiten Abwägungsgebot (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

13 Verpflichtung zur Errichtung von Anlagen, die dem Einsatz erneuerbarer Energien dienen im Bebauungsplan zulässig? Umstritten! Argumente: 9 Abs. 1 BauGB enthält keine ausdrückliche Festsetzungsmöglichkeit Festsetzung von Maßnahmen nach 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB erfasst nicht die technischen Maßnahmen Dagegen: Gesetzgeber wollte die Förderung von Einrichtungen zur Nutzung der EE; Ausgestaltung der Gebäude war schon vor der Einführung der Norm möglich Wichtig: Die Länder sind nach EEWärmeG ermächtigt, durch landesrechtliche Vorschriften für bereits errichtete Gebäude nachträgliche Pflichten aufzuerlegen! (bisher: Baden Württemberg und Brandenburg) Besondere finanzielle Fördermöglichkeiten für den Gebäudebestand

14 9 Abs. 1 BauGB Verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan Passive Nutzung der Sonnenenergie, Verminderung des Energiebedarfs, 9 Abs. 1 Nr. 2 Kohlendioxidsparende Energieversorgungskonzepte Verwendungsverbote für luftverunreinigende Stoffe, Nr. 29 a Erneuerbare Energien, Nr. 23 b Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Sollen Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen vorgesehen werden, die den genannten Anliegen dienen oder diese berücksichtigen, bedürfen sie der städtebaulichen Begründung!

15 9 Abs. 1 BauGB Beispiel I. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen gem. 9 Abs. 1 BauGB und BauNVO (Beispiel) Nutzung erneuerbarer Energien ( 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB) Bei der Errichtung von Gebäuden sind bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien insbesondere Solarenergie zu treffen. Weiterhin sind die Vorgaben der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) einzuhalten. Dies kann erreicht werden durch eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärmeenergie, in dem der Wärmebedarf z.b. durch solarthermische Anlagen, feste und/oder flüssige Biomasse (z.b. Pelletheizung oder Bioöl im Brennwertkessel), Umweltwärme (Wärme pumpe) oder durch Biogas in Kraft Wärme Kopplung gedeckt wird.

16 9 Abs. 1 BauGB Beispiel III. Hinweise und Empfehlungen Klima und umweltschonende Stadtentwicklung Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes soll eine klima und umweltschonende Stadtentwicklung realisiert und mit den Energie und Wasservorräten schonend umgegangen werden. Der Magistrat wird zu diesem Zweck in den Kaufverträgen mit Grundstücks erwerbern, die von der Stadt xy oder deren Beauftragten Grundstücke erwerben, Regelungen aufnehmen in denen sich die Grundstückserwerber zum Einbau von Solaranlagen und Zisternen für Regenwasser und zur Regenwassernutzung verpflichten. Dieser Vertrag regelt auch den Anspruch auf eine kostenlose Beratung zur Verwendung der Solarenergie und des Regenwassers.

17 9 Abs. 1 BauGB Beispiel Begründung: 8. Landespflegerische Zielvorstellungen Minimierung einer Zunahme des Schadstoffausstoßes durch Energieerzeugung durch Förderung bzw. Zulassen von regenerativen und schadstoffarmen Energieträgern (z. B. Sonnenkollektoren) und von passiven Energiesparmaßnahmen (z. B. Fassadenverglasungen vor unbeheizten Räumen, sinnvolle Gebäudestellung). Darüber hinaus ist der Ausschluss von elektrischer Heizung und flüssigen bzw. festen Baustoffen, so fern eine gasförmige oder Fernwärme Energieversorgung gewährleistet ist, vorzusehen.

18 9 Abs. 1 BauGB Beispiel Begründung: Nutzung erneuerbarer Energien Entsprechend der allgemeinen Planungsziele zum Einsatz erneuerbarer Energien insbesondere von Solarenergie, wird die Ausstattung der Gebäude mit Anlagen zur Solarenergienutzung zur Deckung des Energiebedarfs vorgeschlagen. Der Standort ist aufgrund seiner südexponierten Lage geeignet für den Einsatz von Solarenergie. Der Hintergrund der Festsetzung ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung: "Ein klimaschonendes Energiekonzept (z.b. Passivhausstandards, dezentrale bzw. zent rale Kraftwärmekopplung, Solarenergie) ist zu entwickeln" Diese Festsetzung auf Grundlage von 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB trägt nach Art und Umfang zur Erfüllung der im Allgemeinwohl gebotenen Verminderung des Einsatzes endlicher, die Umwelt besonders belastender Energieträger bei. Die damit verbundenen Auflagen zu den Heizsystemen der einzelnen Grundstückseigentümer und Bauherren sind in ihrem Umfang notwendig, um eine Reduzierung der durch den künftigen Wärmebedarf verursachten zusätzlichen CO 2 Emissionen zu erreichen.

19 9 Abs. 1 BauGB Beispiel Begründung: Nutzung erneuerbarer Energien Das Baugebiet wird ab ca / 2011 voraussichtlich entwickelt und umgesetzt. Folgende gesetzlichen Regelungen werden dann, nach jetziger Sachlage gegenüber den heutigen Vorgaben von den einzelnen Bauherren zu erfüllen sein. EnEV 2009 (Wärmeschutzverordnung 2009) Die neue EnEV 2009 sieht Reduzierungen des Energieverbrauches (Primärenergie und Transmissionskennwert) um ca. 30% gegenüber 2007 vor. Bei Neubauten ist ein Energieausweis jetzt schon vorzulegen, in dem dann die weiter reduzierten Vorgaben 2009 ebenso nachgewiesen werden müssen. Eine weitere Novelle ist für 2011 mit einer weiteren Reduzierung um 30 % des Energieverbrauchs gegenüber 2009 geplant.

20 9 Abs. 1 BauGB Beispiel Begründung: Nutzung erneuerbarer Energien Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) (Inkrafttreten 2009) Zielsetzung: Erhöhung des Anteil erneuerbarer Wärmeenergie von 6% auf 14% bis 2020 Anteilige Nutzung erneuerbarer Wärme in neu errichteten Wohn und Nutzgebäuden, alternativ durch: Mind. 15 % des Wärmebedarfs durch solarthermische Anlagen oder Mind. 50 % des Wärmebedarfs durch feste und/oder flüssige Biomasse (z.b. Pelletheizung oder Bioöl im Brennwertkessel) oder Umweltwärme (Wärmepumpe) oder Mind. 30 % des Wärmebedarfs durch Biogas in Kraft Wärme Kopplung

21 9 Abs. 1 BauGB Beispiel Begründung: Nutzung erneuerbarer Energien Bei Nutzung von Solarthermie kann die Vorgabe auch pauschal erfüllt werden. Bei Ein /Zweifamilienhäusern: Mind. 0,04 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche Bei Mehrfamilienhäusern: Mind. 0,03 m² Kollektorfläche je m² Nutzfläche Erfüllung der Vorgabe durch Kombination verschiedener Technologien ist möglich. Folgende Förderprogramme sollen ergänzend dazu vorgesehen werden. Förderung von Anlagen im Gebäudebestand Förderung von heizungsunterstützenden Solarthermieanlagen grundsätzlich auch im Neubau Förderung von innovativen oder über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen den Anlagen grundsätzlich auch im Neubau Förderung kann auf die Gesamtinvestition bezogen werden und muss nicht auf den Anlagenteil beschränkt werden, der die Mindestkollektorfläche überschreitet

22 9 Abs. 1 BauGB Beispiel Begründung: Nutzung erneuerbarer Energien Technologieoffener Ansatz : Ersatzweise Erfüllung Übererfüllung der energetischen Mindestvorgaben der EnEV um mindestens 15% (Primärenergiebedarf/Dämmvorgaben, Nachweis über Energieausweis) Mindestens 50% des Wärmebedarf durch die Nutzung von Abwärme (Wärmepumpe, raumlufttechnische Wärmerückgewinnung o.a.) Mindestens 50% unmittelbar aus Kraft Wärme Kopplungsanlagen (KWK) Anschluss an ein Nah oder Fernwärmenetz, das wesentlich aus Erneuerbaren Energien oder überwiegend aus Abwärme oder KWK Anlagen gespeist wird.

23 3. Vertragsrecht Konsensuale Betätigung der Gemeinde Städtebaulicher Vertrag zum Klimaschutz Vorteile für die Gemeinde: Kostenteilung Sicherung der Planverwirklichung Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten Vorteile für den Investor: Zeitersparnis Stärkere Mitgestaltung bei der Planung Präzisierung der Interessenlagen Städtebaulicher Vertrag nach 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Bauverpflichtung (P) Kann ein städtebaulicher Vertrag aus klimaschutztechnischen Gründen geschlossen werden? Städtebaulicher Vertrag nach 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, Baurecht auf Zeit

24 3. Vertragsrecht Konsensuale Betätigung der Gemeinde Städtebaulicher Vertrag nach 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauGB Stadtumbauvertrag nach 171 c BauGB (P) Bedenken gegen eine privatrechtliche Betätigung der Gemeinde (Weilheimer Modell) Zusammenfassung Städtebaulicher Vertrag : Bauverpflichtung Nutzung KWK und Solar für Wärme und Elektrizität Baurecht auf Zeit Stadterneuerung Stadtumbau Private Initiative zur Stadtentwicklung

25 3. Vertragsrecht Konsensuale Betätigung der Gemeinde Folgelasten und Folgekostenverträge nach 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB z. B. Für Netze und Anlagen, Anpassung der Infrastruktur Angemessenheit, Kopplungsverbot, Schriftform

26 3. Vertragsrecht Konsensuale Betätigung der Gemeinde Beispiel Bedingung zum Grundstückskauf 1.) Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes xy soll eine klima- und umweltschonende Stadtentwicklung realisiert und mit den Energie- und Wasservorräten schonend umgegangen werden. Der Käufer verpflichtet sich daher, gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt xy, die unten stehenden Kennwerte einzubehalten sowie für die Regenwassernutzung eine Regenwassersammelanlage für sein Bauvorhaben zu installieren 2.) Hinsichtlich der Verwendung von erneuerbaren Energie, CO 2 Reduzierung, werden folgende Grenzwerte vereinbart: Energiekennwert Heizwärme Energiekennwert Primärenergie < 15 kwh (m²a) < 40 kwh (m²a). 3.) Dem Käufer steht bei der Einhaltung der Kennwerte frei, welche erneuerbaren Energien zum Einsatz kommen. 4.) Sollte der Käufer der Bauverpflichtung zum Einhalten der Kennwerte für Heizwärme und Primärenergie und dem Einbau einer Regenwassersammelanlage nicht nachkommen, wird eine Strafe in Höhe von fällig. 5.) Die Stadt xy gewährt dem Käufer eine kostenlose Beratung zum energiesparenden Bauen und zur Verwendung von erneuerbaren Energien und des Regenwassers und ist behilflich bei der Auswahl der zum Zeitpunkt des Baues eventuell angebotenen Förderprogrammen.

27 C. Ergebnis Ergebnis Die Kommune kann zwar nicht den Gebrauch eines 3 Liter Autos, wohl aber die energetische Qualität des Mauerwerks oder u. U. gebietsbezogen die Zulässigkeit der Installation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien an Gebäuden wie etwa Solarkollektoren sowie die Verwendung regenerativer Energien einschließlich Fernwärme aus KWK Anlagen für Heizungen (dies u. U. im Wege des Anschluss und Benutzungszwanges auch für den Altbestand) festsetzen. Vertraglich können darüber hinaus im städtebaulichen Zusammenhang vereinbart werden: Niedrigenergiestandart Ökologische Baustandards Anschluss an Fernwärmenetz Passivhaus Nachweispflichten Sanktionen Flankiert werden können solche Verträge durch den nach Kommunalrecht möglichen Anschluss und Benutzungszwang an Anlagen der Kraft Wärme Kopplung/Fernwärme!

28 D. Ausblick Art. 13 RL 2009/28/EG Bis spätestens zum 31. Dezember 2014 schreiben die Mitgliedstaaten in ihren Bauvorschriften und Regelwerken oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis, sofern angemessen, vor, dass in neuen Gebäuden und in bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten vorgenommen werden, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass diese Mindestanforderungen unter anderem durch Fernwärme und Fernkälte erfüllt werden, die zu einem bedeutenden Anteil aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden.

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