Schuldrecht Besonderer Teil III

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1 JURIQ Erfolgstraining Schuldrecht Besonderer Teil III Dienstvertrag, Geschäftsbesorgung, Geschäftsführung ohne Auftrag Bearbeitet von RA Achim Bönninghaus 1. Auflage Buch inkl. Online-Nutzung. XI, 101 S. Kartoniert ISBN Recht > Zivilrecht > BGB Besonderes Schuldrecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 2. Teil Auftrag und Geschäftsbesorgung Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag 107 Auftrag, 662 Unentgeltlichkeit der Geschäftsbesorgung Weites Verständnis der Geschäftsbesorgung: jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tun, das über ein bloßes Unterlassen oder Gewährenlassen hinausgeht Geschäftsbesorgungsvertrag, 675 Entgeltlicher (Dienst- oder Werk-)Vertrag Abgrenzung zu reinen Dienst- oder Werkverträgen durch enge Definition der Geschäftsbesorgung i.s.d. 675: selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Die Vertragstypen Auftrag ( 662 ff.) und Geschäftsbesorgung ( 675) unterscheiden sich nicht nur durch die Entgeltlichkeit, sondern nach h.m. auch durch den besonderen Gegenstand der Geschäftsbesorgung voneinander. Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden wegen der Verweisungstechnik in 675 viele Regeln des Auftrags Anwendung. Wir wollen uns deshalb zunächst mit dem Auftrag beschäftigen. A. Auftrag Wirksamer Auftrag I. Vertragsschluss mit Inhalt gem. 662 Vertragsschluss bei öffentlicher Werbung Rn. 111 f. Abgrenzung zum Gefälligkeitsverhältnis Rn. 114 Abgrenzung zum Dienstvertrag Rn. 116 II. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z.b. 134f.,142,177) Form bei grundstücksbezogenen Aufträgen Rn PRÜFUNGS- SCHEMA I. Abschluss eines wirksamen Auftrages 1. Einigung auf einseitige Leistungspflicht gem. 662 a) Vertragsschluss Beim Zustandekommen eines Auftrages sind Angebot und Annahme auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet, mit dem die in 662 beschriebene Leistungspflicht begründet werden soll. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen

3 2A Auftrag Besorgung eines Geschäfts im Sinne von 662 meint jedes Tätigwerden in fremdem Interesse, das über ein bloßes Dulden und Unterlassen hinausgeht. 1 Die Tätigkeit i.s.d. 662 ist nach ganz h.m. in weitestem Sinne zu verstehen. Hierunter fallen sowohl rechtsgeschäftliche als auch rein tatsächliche Handlungen Das Geschäft muss für den Auftraggeber besorgt werden, also dessen Interessen fördern. 1 Die Nützlichkeit des Geschäfts für den Auftraggeber ergibt sich schon daraus, dass dieser es dem Auftragnehmer übertragen hat ( 662). Dass die Wahrnehmung des übertragenen Geschäfts gegebenenfalls auch im Interesse des Beauftragten selbst liegt, steht der Annahme des fremden Interesses nicht entgegen Besonderheiten sind in dem Fall zu beachten, dass der Auftragnehmer zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt ist bzw. sich hierzu öffentlich oder dem Auftraggeber gegenüber erboten hat: Öffentliche Bestellung bedeutet nach ganz h.m. nicht notwendig öffentlich-rechtliche Bestellung. Gemeint ist vielmehr die Bestellung durch eine private oder staatliche Person gegenüber der Allgemeinheit. Das ergibt sich aus dem Vergleich mit der Variante des öffentlichen Erbietens, wo dem Merkmal öffentlich ebenfalls die Bedeutung von gegenüber einem unbestimmten Personenkreis zukommt. 3 Beispiel Öffentliches Erbieten liegt beispielsweise vor, wenn ein Schild am Haus angebracht, ein öffentliches Geschäftslokal betrieben oder die Tätigkeit im Wege von Zeitungsannoncen und Prospekten angeboten wird Das Sich-Erbieten ist kein Vertragsangebot, sondern eine invitatio ad offerendum. Nach 663 ist der potenzielle Auftragnehmer verpflichtet, dem potenziellen Auftraggeber die Ablehnung eines an ihn herangetragenen Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Die Verletzung der in 663 normierten Anzeigepflicht führt grundsätzlich nicht zum Vertragsschluss. Hinweis Der potenzielle Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei Verstoß gegen 663 das Vertrauensinteresse zu ersetzen, also denjenigen Schaden, der diesem dadurch entstanden ist, dass er auf die Annahme seines Angebotes vertraut und sich nicht um anderweitige Erledigung bemüht hat. 5 Es handelt sich um einen spezialgesetzlich geregelten Fall der culpa in contrahendo gem. 311 Abs. 2, 241 Abs Palandt-Sprau 662 Rn BGHZ 56, 204, 207 m.w.n; Palandt-Sprau 662 Rn Palandt-Sprau 663 Rn MüKo-Seiler 663 Rn. 8 f. 5 Palandt-Sprau 663 Rn. 1.

4 Abschluss eines wirksamen Auftrages 2AI Ausnahmsweise kommt dagegen ein Vertrag zustande in den Fällen des 362 Abs. 1 HGB sowie dann, wenn das Verhalten des Beauftragten als Annahme i.s.d. 151 zu verstehen ist* 113 b) Abgrenzungen aa) Gefälligkeitsverhältnis Der Auftrag ist wegen seiner Unentgeltlichkeit eine der wichtigsten Schnittstellen zum Gefälligkeitsverhältnis. Für die Abgrenzung kommt es entscheidend darauf an, ob die Parteien mit Rechtsbindungswillen handeln oder nicht. 114 Beispiel Ein Gefälligkeitsverhältnis ist anzunehmen bei der unentgeltlichen Hilfe von Verwandten (ohne Unterhaltspflicht), Freunden, Nachbarn, die nach Art und Wert von untergeordneter Bedeutung ist: kleinere Botendienste, Erledigung von Einkäufen, Umzugshilfe, Mitfahrgelegenheiten. bb) Unentgeltliche Verwahrung, 688 ff. Von der (unentgeltlichen) Verwahrung unterscheidet sich der Auftrag durch seinen Gegenstand. Der Verwahrungsvertrag ist spezieller, indem sich der Verwahrer dazu verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. 115 cc) Dienst-, Werk-, Geschäftsbesorgungsvertrag Der Beauftragte verpflichtet sich zu einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung. 116 Unentgeltlichkeit bedeutet, dass der Beauftragte für seine Leistung und den damit verbundenen Zeitaufwand keine Vergütung erhält. 670 macht deutlich, dass eine Vereinbarung über den Ersatz von Aufwendungen die Unentgeltlichkeit nicht beseitigt. 6 Die Parteien müssen sich beim Auftrag über dessen Unentgeltlichkeit einigen. Istdie Tätigkeit nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten, muss die Einigung über die Unentgeltlichkeit unmissverständlich erfolgen. Andernfalls gilt nach 612 bzw. 632 eine Vergütung als stillschweigend vereinbart (siehe oben unter Rn. 8 und 40 f.). 117 Beispiel 1 Die Anlageberatung der Bank für ihre Kunden erfolgt regelmäßig unentgeltlich, da die Bank anderweitige (Provisions-)Einnahmen erzielt, etwa aus den später getätigten Anlagegeschäften. Hier findet ohne Vergütungsvereinbarung Auftragsrecht Anwendung (sog. Beratungsvertrag). Beispiel 2 Soll ein Rechtsanwalt unentgeltlich tätig werden, muss dies nach den Umständen unmissverständlich und wirksam vereinbart sein. Andernfalls ist nach 612 eine Vergütung nach den Regeln des RVG geschuldet. 2. Wirksamkeitsvoraussetzungen Die Wirksamkeit des Auftrages richtet sich nach den allgemeinen Regeln ( 108, 125, 134, 138, 142, 177). 118 * Siehe dazu im Skript Handels- und Gesellschaftsrecht unter Rn. 267 ff. und 289 ff. 6 Palandt-Sprau 662 Rn

5 2A Auftrag Grundsätzlich bedarf die Vereinbarung eines Auftrages keiner besonderen Form. Anderes ergibt sich aus 311b Abs. 1 für den Fall, dass die Geschäftsbesorgung auf den Erwerb eines Grundstücks gerichtet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zwar nicht zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Übertragung auf den Auftraggeber ist vielmehr eine gesetzliche Folge des Vertrages ( 667), der Beauftragte verpflichtet sich aber zum Erwerb des Grundstückseigentums, so dass 311b Abs. 1 Fall 2 erfüllt ist. 7 II. Primäranspruch des Auftraggebers, Anspruch des Auftraggebers gem. 662 PRÜFUNGSSCHEMA I. Anspruchsentstehung 1. Wirksamer Auftrag (siehe PS unter Rn. 108) 2. Sonstige Voraussetzungen/rechtshindernde Einwendungen a) Eintritt einer vereinbarten Bedingung eines Anfangstermins b) Anfängliche Unmöglichkeit II. Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere 1. Erfüllung und Erfüllungssurrogate (z. B. 362, 364, 397 ) 2. Nachträgliche Unmöglichkeit 3. Tod des Beauftragten, 673 S Fall des 281 Abs Beendigung des Auftrages a) Fristablauf /Eintritt einer auflösenden Bedingung b) Ordentliche oder außerordentliche Kündigung c) Aufhebungsvertrag III. Durchsetzbarkeit 1. Fälligkeit 2. Einreden 1. Anspruchsentstehung a) Wirksamer Auftrag 120 Die Pflicht zur unentgeltlichen Besorgung eines fremden Geschäfts setzt an erster Stelle einen wirksam vereinbarten Auftrag voraus. Sie beginnen deshalb wie immer mit der Prüfung des wirksamen Vertrages und nehmen gedanklich dazu die eben besprochenen Prüfungsschritte vor. Hinweis Der Anspruch des Dienstberechtigten ist gem. 664 Abs. 2, 399 Var. 1 im Zweifel nicht übertragbar, so dass ein Gläubigerwechsel ausscheidet. 7 BGHZ 85, 248 ff.; BGHZ 127, 168 ff.; Palandt-Grüneberg 311b Rn

6 Primäranspruch des Auftraggebers, 662 2AII b) Art und Inhalt der Tätigkeit ArtundInhaltdergeschuldetenTätigkeitergebensichwiebeimDienstvertraginersterLinie aus der Vereinbarung. 121 Ohne besondere Vereinbarung muss der Auftragnehmer die Weisungen des Auftraggebers beachten. Der Beauftragte darf zwar von Weisungen des Auftraggebers abweichen, in der Regel muss er ihm dies aber anzeigen und dessen Entscheidung abwarten ( 665). Ohne die Billigung des Auftraggebers darf der Beauftragte nur von Anweisungen abweichen, wenn mit dem Abweichen eine Gefahr verbunden wäre. Auch in diesen Fällen muss die Abweichung aber dem vermuteten Willen des Auftraggebers oder soweit dieser nicht zu erkennen ist dem erkennbaren Interesse des Auftraggebers entsprechen. Die Pflicht zur nachträglichen Mitteilung ergibt sich dann aus Ist der Auftrag weisungsfrei zu erledigen, muss der Auftragnehmer die Geschäftsbesorgung nach pflichtgemäßem Ermessen selber so konkretisieren ( 315), dass er die Geschäftsbesorgung im Interesse des Auftraggebers mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wahrnimmt. 9 Die Tätigkeit ist gem. 664 Abs. 1 S. 1 im Zweifel höchstpersönlich vom Beauftragten zu erbringen. Der Auftrag kann dann nicht durch Erfüllungsgehilfen i.s.d. 278 erfüllt werden Abs. 1 S. 1 ist eine Auslegungsregel, so dass im konkreten Fall etwas anderes vereinbart sein kann. Eine anderweitige Vereinbarung liegt immer dann vor, wenn der Vertragspartner eine juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung ist. Beispiel Beratungsvertrag mit Bank AG, unentgeltlicher Treuhandvertrag mit Steuerberatungsgesellschaft. Wie beim Dienstvertrag ist auch hier durch Auslegung zu entscheiden, welcher Mitarbeiter tätig werden soll bzw. in welchem Rahmen das dienstverpflichtete Unternehmen die einzusetzenden Mitarbeiter auswählen kann ( 315). Wurde der Auftrag einer natürlichen Person geschlossen, ist ihr im Zweifel gestattet, unwesentliche Nebenleistungen, insbesondere rein technische Hilfsarbeiten durch Erfüllungsgehilfen vornehmen zu lassen. Beispiel Boten- und Schreibdienste, Anfertigung von Kopien und Ausdrucken etc. Im Übrigen gelten keine weiteren Besonderheiten bei der Entstehung der primären Geschäftsbesorgungspflicht des Beauftragten Palandt-Sprau 665 Rn. 6 f. 9 Palandt-Sprau 665 Rn

7 2A Auftrag 2. Rechtsvernichtende Einwendungen a) Allgemeine Regeln 124 Es gelten zunächst die allgemeinen Regeln. Es gilt im Prinzip das gleiche Prüfungsraster wie beim Dienstvertrag (siehe oben unter Rn. 26 ff.). Wir wollen an dieser Stelle nur auf die Besonderheiten des Auftragsrechts näher eingehen. b) Beendigung des Auftrages 125 Die primäre Tätigkeitspflicht des Beauftragten erlischt, wenn der Auftrag für die Zukunft beendet wird durch Zeitablauf bei Befristung Eintritt einer auflösenden Bedingung Tod des Beauftragten, 673 Widerruf und Kündigung, 671. aa) Befristung und auflösenden Bedingung 126 Der Auftrag kann durch Zeitablauf oder Eintritt einer auflösenden Bedingung enden. Daran ist insbesondere beim Tod des Auftraggebers zu denken. Der Auftrag erlischt nach 672 S.1 im Zweifel nicht durch dessen Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Etwas anderes kann sich aber einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung der Parteien im Sinne einer auflösenden Bedingung bei Geschäften mit persönlichem Bezug ergeben. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts gem. 672 S. 2 fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Beispiel Die Bank B berät den Kunden K, weil dieser sein Geld zum Zwecke der Altersvorsorge anlegen möchte. Dies geschieht unentgeltlich; die B bietet dem K die Beratung als besonderen Service an. Außerdem erzielt sie aus den später erfolgenden Anlagegeschäften ausreichende Provisionseinnahmen. Nach einem ersten Vorgespräch stirbt K. Der ursprüngliche Zwecke der Anlageberatung ist nun sinnlos, so dass man den Tod des Auftraggebers entgegen der Vermutung des 672 S. 1 redlicherweise nach 133, 157 als auflösende Bedingung verstehen musste. Der zwischen B und K mit Aufnahme der Beratung konkludent geschlossene Auftrag ist folglich mit dem Tod des K gem. 158 Abs.2 erloschen. Die Bank muss die Erben des K nicht unaufgefordert weiter beraten, da mit der abrupten Beendigung der Anlageberatung keine Gefahren verbunden sind, vgl. 672 S. 2. bb) Tod des Beauftragten, Der Auftrag endet (im Zweifel) beim Tod des Beauftragten nach 673 S. 1. Allerdings ist der Auftrag nach 673 S. 2 unter Umständen vorübergehend als weiter fortbestehend anzusehen. Danach muss der Erbe des Beauftragten dessen Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann. 38

8 Primäranspruch des Auftraggebers, 662 2AII Beispiel A hat den B beauftragt, sich während seines Urlaubs um seine Kanarienvögel zu kümmern. Stirbt B, müssen die Erben des B den A benachrichtigen und solange die Vögel hüten bzw. durch einen Dritten hüten lassen. cc) Widerruf und Kündigung, 671 Nach 671 kann der Auftraggeber den Auftrag jederzeit widerrufen, derbeauftragte jederzeit kündigen ( 671 Abs. 1). Bei einer Kündigung zur Unzeit macht sich der Beauftragte allerdings soweit kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt schadensersatzpflichtig ( 671 Abs. 2). Entscheidend ist insoweit, ob der Auftraggeber die zumutbare Möglichkeit hat, den Auftrag selbst oder durch einen Dritten erledigen zu lassen Beispiel A hat den B beauftragt, sich während seines vierwöchigen Urlaubs in den USA um seine Kaninchen zu kümmern. B kündigt 1 Woche später per und lässt die Kaninchen im Stich. Da A niemanden sonst in der Nähe findet, gehen die Tiere ein. B ist nach 671 Abs. 2 S. 2 zum Schadensersatz verpflichtet. 3. Durchsetzbarkeit Der Ausführungsanspruch ist im Zweifel sofort fällig ( 271 Abs. 1). Mangels Gegenseitigkeit kommen Zurückbehaltungsrechte aus 320 ff. als Einreden nicht in Betracht. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln nach 195, 199 ff Vgl. MüKo-Seiler 671 Rn

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