Gestaltungsmöglichkeiten für ertragsschwache Stiftungen
|
|
- Lieselotte Zimmermann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gestaltungsmöglichkeiten für ertragsschwache Stiftungen Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Stefan Raddatz Rechtsanwalt
2 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Zur Person Thema Stefan Raddatz ist Rechtsanwalt bei BEITEN BURKHARDT in Frankfurt und Mitglied der Praxisgruppe Vermögen, Nachfolge, Stiftungen Gestaltungsmöglichkeiten für ertragsschwache Stiftungen 1. Einleitung 2. Ursachen für die Entstehung ertragsschwacher Stiftungen 3.1 Ausgangslage 3.2 Instrumente des geltenden Stiftungsrechts im Überblick 3.3 Zweckänderung 3.4 Umwandlung in Verbrauchsstiftung 3.5 Stiftungsfusionen 3.6 Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht 4. Zusammenfassung 5. Reformbestrebungen
3 Seite 3 1. Einleitung Verteilung rechtsfähiger Stiftungen nach Stiftungskapital (inkl. Zustiftungen)* mehr als EUR bis EUR 0,8% 4,6% bis EUR 22,3% bis EUR 46% bis EUR 26,4% Es existiert eine Vielzahl von unterkapitalisierten Kleinstiftungen, deren Erträge für eine nachhaltige Zweckerfüllung nicht ausreichen! *Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen e.v. ( Stand: 2014
4 Seite 4 2. Ursachen für die Entstehung ertragsschwacher Stiftungen Großzügige Anerkennungspraxis der Stiftungsbehörden Lebensfähigkeitsprognose ( 80 Abs. 2 BGB): Dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muss gesichert erscheinen Fehlendes gesetzliches Mindestkapital erhöht Druck der guten Tat Vernachlässigung des Werts ehrenamtlichen Engagements Spendenrecht bis 2007 Privilegierung von Vermögensstockspenden nur anlässlich von Neuerrichtungen (Leistung innerhalb des ersten Existenzjahres) Vertretbare Renditeerwartungen bestätigen sich nicht Entwicklung der Kapitalerträge Ungünstige Anlageentscheidungen Ausbleiben prognostizierter Zustiftungen und Spenden
5 Seite Ausgangslage 87 BGB erschwert grundlegende Strukturveränderungen Restriktive Auslegung der Unmöglichkeit der Zweckerfüllung Zum Leben zu klein, zum Sterben zu groß! Verharren in faktischer Funktions- und Bedeutungslosigkeit Verfassungskonformität konkurrierender landesgesetzlicher Regelungen zweifelhaft In der Regel auch keine hinreichend konkrete Satzungsermächtigung Organbeschlüsse grds. nur als Vollzug des Stifterwillens möglich Autonome Beschlüsse nur Anregung, nach 87 BGB zu verfahren
6 Seite Instrumente des geltenden Stiftungsrechts im Überblick Zweckänderung Umwandlung in Verbrauchsstiftung Stiftungsfusionen Vollständige Aufhebung Kein fester, nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten abgestufter Maßnahmenkatalog! Entscheidend ist der jeweilige (mutmaßliche) Stifterwille im Einzelfall Oftmals keine konkreten Angaben des Stifters in der Satzung
7 Seite Zweckänderung Änderung der ursprünglichen Vermögen-Zweck-Beziehung Existenz der betroffenen Stiftung als Rechtsträger bleibt unberührt Wille des Stifters ausdrücklich zu berücksichtigen ( 87 Abs. 2 BGB) Anhörung des Vorstands und ggf. des Stifters ( 87 Abs. 3 BGB) Zweckreduzierung Priorität einzelner Zwecke kann sich z.b. aus Anfallsklausel ergeben Zweckumwandlung Z.B. Umwandlung in Förderstiftung denkbar
8 Seite Umwandlung in Verbrauchsstiftung Änderung der ursprünglichen Vermögen-Zweck-Beziehung in ihrer Zeitstruktur Zulässigkeit der Verbrauchsstiftung nunmehr ausdrücklich vom Gesetzgeber anerkannt Regelmäßig (noch) keine Satzungsermächtigung zur Umwandlung Nach h.m. auf Grundlage von 87 BGB durch Behörde möglich Mutmaßlicher Vorzug des sukzessiven Vermögensverbrauchs vor anderen Maßnahmen muss sich Satzung entnehmen lassen
9 Seite Stiftungsfusionen Ziel der Vermögensaufstockung durch Vermögensverschmelzung Zulegung Aufnahme mindestens einer Stiftung unter Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit in eine andere, ihrerseits fortbestehende Stiftung Zusammenlegung Vereinigung von mindestens zwei Stiftungen unter Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit zu einer neuen Stiftung Abgrenzung Einfache (projektspezifische) Stiftungskooperationen und gemeinsame Stiftungsverwaltung lassen insb. Rechtspersönlichkeit der beteiligten Stiftungen unangetastet
10 Seite Stiftungsfusionen Umsetzung nach derzeitiger Gesetzeslage schwierig Gleichartige oder ähnliche Zwecksetzung erforderlich Zuzulegende bzw. zusammenzulegende Stiftungen müssen Voraussetzungen des 87 BGB erfüllen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anwendbar Vollziehung durch Aufhebung und Liquidation der zuzulegenden bzw. zusammenzulegenden Stiftung sowie Übertragung der Vermögensgegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge Ggf. vorher Änderung des Anfallsberechtigten notwendig Stifterwille nicht immer zweifelsfrei feststellbar
11 Seite Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Vermögensbindung und Pflicht zur gemeinnützigen Mittelverwendung Stiftungsvermögen und seine Erträge müssen weiterhin für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden Bei Zweckänderungen und Stiftungsfusionen entscheidend, dass weiterhin steuerbegünstigte Zwecke verfolgt werden Umwandlung in Verbrauchsstiftung berührt Vermögensbindung und Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung grds. nicht
12 Seite Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Spendenhaftung Nach h.m. keine Fehlverwendung bei Verfolgung anderer steuerbegünstigter Zwecke Erhalt der Spendenprivilegierung des 10 Abs. 1a EStG bei Umwandlung in Verbrauchsstiftung über entsprechende Anwendung der Vertrauensschutztatbestände denkbar Veranlasserhaftung des Stiftungsvorstands bei behördlichen Maßnahmen eher fernliegend
13 Seite Zusammenfassung Ermächtigungsgrundlage zur Vornahme entsprechender Maßnahmen ist regelmäßig 87 BGB Zweifel hinsichtlich Verfassungskonformität konkurrierender landesgesetzlicher Regelungen erzeugen Rechtsunsicherheit Meist keine hinreichend konkreten Satzungsermächtigungen für die Stiftungsorgane Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit der Zweckerfüllung bei restriktiver Auslegung hohe Hürde Vereinbarkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen mit Stifterwillen regelmäßig nur mittelbar durch Satzungsauslegung feststellbar Negative gemeinnützigkeitsrechtliche oder spendenrechtliche Folgen regelmäßig nicht zu erwarten
14 Seite Reformbestrebungen Stiftern sollen zu Lebzeiten umfangreiche Änderungsmöglichkeiten eingeräumt werden Insbesondere Zweckänderung, Umwandlung in Verbrauchsstiftung und Zu- und Zusammenlegung Aufweichung der engen Voraussetzungen des 87 BGB Einheitliche bundesweite Regelung des materiellen Stiftungsrechts Erweiterung der Pflichtangaben im Stiftungsgeschäft Insbesondere Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder einer Zu- oder Zusammenlegung Vereinfachung von Stiftungsfusionen durch einheitliche Vollziehungsregeln Gesamtrechtsnachfolge statt aufwendiger Liquidation und Vermögensauskehrung durch Anwendung des Umwandlungsgesetzes
15
16 Seite 16 Zur Person Stefan Raddatz Rechtsanwalt B E I T E N B U R K H A R D T Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Westhafenplatz Frankfurt am Main Telefon: Telefax: Stefan.Raddatz@bblaw.com
17 Seite 17 Zur Person Spezialgebiete Vermögensnachfolge, Erbrecht, Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht, Vereins- und Verbandsrecht, Asset Protection Veröffentlichungen Stiftung als Nachfolgeinstrument (Co-Autor, C.H. Beck 2015) Gefahrenquellen für Nachlassbeteiligte in WpHG und WpÜG (Co-Autor Dr. Gerrit Ponath, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 7/2013, S. 361 ff.) Status Rechtsanwalt, Mitglied der Praxisgruppe Vermögen/Nachfolge/Stiftungen Sprachen Deutsch, Englisch
Aktuelle Aspekte des Gemeinnützigkeitsrechts
Aktuelle Aspekte des Gemeinnützigkeitsrechts Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Dr. Klaus Zimmermann Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Seite 2 Inhaltsverzeichnis Zur Person Dr. Klaus Zimmermann ist
MehrQuo vadis Stiftungen: Reaktionsmöglichkeiten aus Sicht der Beraterschaft. Dr. Jörg Sauer Stiftungsfrühstück 23. Juni 2015
Quo vadis Stiftungen: Reaktionsmöglichkeiten aus Sicht der Beraterschaft Dr. Jörg Sauer Stiftungsfrühstück 23. Juni 2015 Agenda Seite I. Ausgangspunkt 3 II. 1. Umwandlung Ewigkeitsstiftung in Verbrauchsstiftung
MehrHaftung von Organmitgliedern
Haftung von Organmitgliedern Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Katharina Fink Rechtsanwältin Seite 2 A. Zivilrechtliche Haftung I. Mögliche Haftungsbeziehungen Mögliche Haftungsbeziehungen Haftung gegenüber
MehrStiftungen und Testamentsvollstreckung
Stiftungen und Testamentsvollstreckung Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Dr. Gerrit Ponath Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht Seite 2 Das Problem Auslöser einer neuen/alten Diskussion
Mehr- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit zwei Organen - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz
- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit zwei Organen - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern
MehrStiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform
1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Internationale Kinderhilfe Hammer Forum International Child Care Foundation Hammer Forum 2. Sie ist eine nichtrechtsfähige
MehrSATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
MehrSachwerte für Stiftungen
Sachwerte für Stiftungen Dr. Gunter Reiff, Rechtsanwalt und Steuerberater Private Banking Kongress Hamburg, 3./4. September 2015 Der Kapitalerhalt geht über alles? 2 Das Urteil des OLG Frankfurt vom 28.
MehrDie Stiftung als Fundraising-Instrument in der Akquisition von Großspenden
Joachim Dettmann Fundraising & Organisationsentwicklung Die Stiftung als Fundraising-Instrument in der Akquisition von Großspenden Vortrag auf dem 4. Berliner Stiftungstag am 12. November 2010 im Rathaus
MehrSteuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung. Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen
Steuerpolitische und steuerrechtliche Fragen der Stiftung Vortrag 26.10.2011 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Wichtige Merkmale einer Stiftung II. Die Stiftung
MehrStatuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa
A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne
MehrStiftungssatzunq. Name. Rechtsform. Sitz der Stiftung
Stiftungssatzunq 1 Name. Rechtsform. Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen " Jürgen Dahm Stiftung ". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Mannheim.
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrS T I F T U N G S A T Z U N G
S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrStiftungsstatut. der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not
Stiftungsstatut der Gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Präambel Die unselbständige»gemeinschaftsstiftung terre des hommes Hilfe für Kinder in Not«ist darauf ausgerichtet, Vermögenswerte
MehrSatzung der "Chor-Stiftung ChorVerband NRW"
Satzung der "Chor-Stiftung ChorVerband NRW" Präambel Der Anlass zur Gründung der Stiftung ist es, den Fortbestand und die Fortentwicklung des Chorgesangs sowie die Arbeit und Existenz der Chöre im ChorVerband
MehrPressemitteilung 60 /2014
Pressemitteilung 60 /2014 Gutes tun für immer und ewig Die Stiftung Augen heilen-dr. Buchczik Stiftung engagiert sich für Menschen in der 3. Welt Paderborn / Detmold, 18. Dezember 2014 Eine Stiftung zu
MehrStiftungsgründung Motivation für Privatpersonen und Unternehmer
Stiftungsgründung Motivation für Privatpersonen und Unternehmer Dr. Ambros Schindler Leiter DSZ Deutsches Stiftungszentrum im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, Essen Motive von Privatperson
MehrMICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011
MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,
MehrSatzung der Stiftung Stuttgarter Brünnele
Präambel Gründungsstifter sind Herbert 0. Rau + Peter H. Haller. Es ist den Gründern ein Anliegen, die Situation der Stuttgarter Brunnen nachhaltig zu verbessern und zu sichern. Ziel der Stiftung ist es,
MehrDas neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen
Das neue Gemeinnützigkeitsrecht und seine Auswirkungen - Reform der steuerlichen Rahmenbedingungen im Non-Profit-Bereich - Thomas Krüger Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht thomas.krueger@schomerus.de
MehrDie richtige Stiftungsform?
3. November 2011 I 1 Stiftungssymposium 2011 FORUM IIa Goldener Saal Die richtige Stiftungsform? Von der Spende bis zur selbständigen Stiftung Formen des bürgerschaftlichen Engagements Hamburg, den 3.
MehrStiften: schwer, aber nicht schwierig.
Gründung und Anerkennungsverfahren einer selbständigen Stiftung Annette Enzmann Stiftungsdezernentin bei der Bezirksregierung Köln Bonn am 01.12.2007 Ihre Stiftung Vorüberlegungen und Entscheidungen Die
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrAlternative Stiftungs- Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen
Alternative Stiftungs- formen im Vergleich Vortrag 19.04.2012 Dipl.-Kfm. Dirk Bach, Wirtschaftsprüfer ATAX Treuhand GmbH, Neunkirchen Inhalt I. Stiftung (Grundform) II. III. IV. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrGewerblicher Grundstückshandel
Gewerblicher Grundstückshandel Veranstaltungsort: 17. Juni 2015 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v. Gewerblicher
MehrAnleitung Zuwendungsbestätigung Online erstellen
Anleitung Zuwendungsbestätigung Online erstellen Diese Anleitung gibt Tipps und Tricks für die Nutzung des Formular-Management- Systems (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bei der Erstellung von Zuwendungsbestätigungen.
MehrSchwering & Hasse Stiftung, Lügde
Schwering & Hasse Stiftung, Lügde Satzung Die Schwering & Hasse Elektrodraht GmbH & Co. KG mit Sitz in Lügde als Stifter errichtet hiermit eine nichtrechtsfähige, treuhänderische Stiftung und gibt dieser
MehrBettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main. Existenzgründung. Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform
Bettina Schmidt, Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte, Frankfurt am Main Existenzgründung Die Frage nach der richtigen Gesellschaftsform Die Referentin seit 1996 zugelassene Rechtsanwältin 2003 Gründung
MehrP A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain
Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,
MehrSatzung der unselbständigen Stiftung. Stiftung Heilige Familie Stuttgart-Rohr/Dürrlewang
Satzung der unselbständigen Stiftung Stiftung Heilige Familie Stuttgart-Rohr/Dürrlewang 1 Name, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Heilige Familie Stuttgart-Rohr/Dürrlewang" (2) Sie ist
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrFallstricke im Gemeinnützigkeitsrecht
Fallstricke im Gemeinnützigkeitsrecht Plenumsvortrag zum Stiftungstag 2011 von Dirk Sombrowski, Dipl. Finanzwirt (FH) 1 Inhalt Einleitung Darstellung von praktischen Problembereichen zur Sensibilisierung
MehrUnabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Stiftung wird eine Stiftung im wesentlichen durch folgende Elemente gekennzeichnet:
MERKBLATT Recht und Steuern STIFTUNG Die Rechtsordnung kennt eine Vielzahl von Stiftungsformen und Stiftungstypen, die sich nach Zweck, Errichtungsform und juristischer Ausgestaltung unterscheiden. Unser
MehrGA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
MehrStiftung Bildung und Gesellschaft Die Stiftung des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft Satzung in der Fassung vom 14.06.
Satzung in der Fassung vom 14.06.2013 Seite 1 1 - Name, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Bildung und Gesellschaft. (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrUnternehmensstiftungen als Gestaltungsinstrument. Prof. Dr. Peter Jung Ordinarius für Privatrecht Juristische Fakultät der Universität Basel
Unternehmensstiftungen als Gestaltungsinstrument Prof. Dr. Peter Jung Ordinarius für Privatrecht Juristische Fakultät der Universität Basel 1 Gliederungsübersicht A. Grundlagen I. Begriff und Arten der
MehrSatzung der Evangelischen Zukunftsstiftung Frankfurt am Main Regionalversammlungsbeschluss vom 5.9.2007
Eine Stiftung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt am Main Kurt-Schumacher Straße 23 60311 Frankfurt am Main Stiftungsbüro: Jutta Krieger 069 2165-1244 info@zukunftsstiftung-ffm.de www.zukunftsstiftung-ffm.de
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
Mehr9. Stiftungssymposium Aktuelle Rechtsfragen. Mag. Robert Schmidbauer, LLM
9. Stiftungssymposium Aktuelle Rechtsfragen Mag. Robert Schmidbauer, LLM I. Grobe Pflichtverletzung gem 27 Abs 2 PSG (1) OLG Linz 07.04.2014, 6 R 66/14 i die wiederholte Missachtung der 3-Monatsfrist des
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrSatzung der Stiftung Lichtblick"
Satzung der Stiftung Lichtblick" 1 - Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr 1. Die Stiftung trägt den Namen Lichtblick" und hat ihren Sitz in Dresden. 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des
MehrRechts- und Steuerfragen für gemeinnützige Einrichtungen. Königswinter, 3. November 2012. Dr. Daniel J. Fischer, Rechtsanwalt/Steuerberater
Rechts- und Steuerfragen für gemeinnützige Einrichtungen Königswinter, 3. November 2012 Dr. Daniel J. Fischer, Rechtsanwalt/Steuerberater Balzer Kühne Lang Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft Rheinwerkallee
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrAWMF-Schatzmeistertagung am 28. Oktober 2009 in Düsseldorf
AWMF-Schatzmeistertagung am 28. Oktober 2009 in Düsseldorf Grundlagen und neue Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht der wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften SEMINAR-ÜBERSICHT Grundlagen
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland
Verlagerung der Buchführung ins Ausland Praktische Fragen 9.3.2011 -- IFA 1 Verlagerung der Buchführung Thomas Schönbrunn 9.3.2011 Zuständigkeit Zu einem umsatzsteuerlichen Organkreis bei dem dem Organträger
MehrRobert Jung. Registergerichtliche Prüfung und Haftungsfragen bei der Mantelund Vorrats-GmbH
Robert Jung Registergerichtliche Prüfung und Haftungsfragen bei der Mantelund Vorrats-GmbH Robert Jung Registergerichtliche Prüfung und Haftungsfragen bei der Mantel- und Vorrats-GmbH Tectum Verlag Robert
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrSatzung der Interessengemeinschaft Medienmeile Bremen
Satzung der Interessengemeinschaft Medienmeile Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Interessengemeinschaft führt den Namen Medienmeile Bremen. (2) Sitz der Interessengemeinschaft ist Bremen (3) Geschäftsjahr
MehrLeitfaden für mögliche Zweckänderungen oder Auflösungen von Fonds, Legaten, zweckgebundenen Zuwendungen im öffentlichen Recht
Leitfaden für mögliche Zweckänderungen oder Auflösungen von Fonds, Legaten, zweckgebundenen Zuwendungen im öffentlichen Recht In vielen Gemeinden aber auch Kantonen werden Gelder aus Fonds und Legaten
MehrSatzung der Kita-Zwergnase e.v.
Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck
MehrSeite 1. Satzung der. Präambel
Seite 1 Satzung der Präambel Die Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Marquartstein will hilfs- und unterstützungsbedürftigen, jungen und alten Menschen, Familien, Kranken und Schwachen
MehrENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT. Founded in 1992 2014-2015
ENTWICKLUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT Founded in 1992 2014-2015 GmbH Stammkapital 10.000 RUB 80.000 EUR (DBA) Enkelverbot Geschäftsführer Normaler Arbeitsvertrag Jederzeit Kündigung durch Gesellschafterbeschluss
MehrVRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Dr. Daniel J. Fischer Rechtsanwalt / Steuerberater Graurheindorfer Straße 149a 53117 Bonn Tel.: 02 28 / 26 79 2 4 02 Fax:
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung
MehrHaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 Durch den Beschluss des Stiftungsvorstandes vom 28.01.2015 wurde der Haushaltsplan bestätigt. Stiftungsvorstand der Kultur- und Sportstiftung Lübbenau/Spreewald
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrÜberblick 3: Der Aufbau des BGB
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 30.10.2007 Überblick 3: Der Aufbau des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fälle 1. M und
MehrAmtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015
Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen
MehrJahresbericht 2014. der Stiftung Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen GEMEINSAM STIFTEN GEHEN
Jahresbericht 2014 der Stiftung Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen GEMEINSAM STIFTEN GEHEN Unsere Geschichte Am 03. November 2010 wurde durch einen gemeinsamen Beschluss der Gemeindevertretung
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrHessisches Ministerium der Finanzen. Gemeinnützige Vereine und Steuern
Hessisches Ministerium der Finanzen Hessisches Ministerium der Finanzen Gemeinnützige Vereine und Steuern Überblick 1. Zahlungen an Mitglieder 2. Spendenrecht 3. Mittelverwendung 4. Abgabe der Steuererklärung
MehrGesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken
MehrKommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen
Kommunalfinanzen im Lichte wirtschaftlicher Investitionen Universitätsprofessor Dr. Janbernd Oebbecke 2 1. Thema und Begriffe 2. Die rechtlichen Vorgaben für die Kreditaufnahme 3. Die Gründung und Beteiligung
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrHerausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen. Aktuell geltende Vorschriften und voraussichtliche Änderungen
Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen Aktuell geltende Vorschriften und voraussichtliche Änderungen Agenda Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen 25.02.2014 2 Umfrage zu aktuell
MehrSatzung. für die Stiftung der Sparkasse Oder-Spree
Satzung für die Stiftung der Sparkasse Oder-Spree Die Stiftung führt den Namen 1 Name, Rechtsform, Sitz Stiftung der Sparkasse Oder-Spree Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und
MehrIhre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab:
Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe Das Wichtigste vorab: Der Zahlungsverkehr (inkl. Karten, Online-Banking, Vordrucke usw.) wird bis auf weiteres
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrDie Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz
Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrSteuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds
Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Deutsche StiftungsAkademie Expertenworkshop: Vermögensanlage für Stiftungen 30. September 2005 Wissenschaftszentrum Bonn Pöllath + Partner 1 Dr. Andreas Richter,
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrStiftungssatzung für die Verwaltung der Barbara-Mügel-Stiftung 20.1.2.03 (01)
Stadt Friedrichshafen Stiftungssatzung für behinderte Kinder Aufgrund von 96 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 577), zuletzt geändert am 8. November
MehrSteuerliche Rahmenbedingungen für gemeinnützige Stiftungen und ihre Stifter. Heiner Woitschell
Steuerliche Rahmenbedingungen für gemeinnützige Stiftungen und ihre Stifter 1 Welche Stiftungen können gemeinnützig sein? Rechtsfähige bzw. nichtrechtsfähige (Treuhandstiftung) Stiftungen, mit der Aufgabe,
MehrDer Schutz von Patientendaten
Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert
MehrSchwarzkopf-Stiftung Junges Europa
Neufassung der Satzung der Schwarzkopf-Stiftung Junges Europa Frau Pauline Schwarzkopf errichtete im Andenken an Ihren Ehemann, Dr. Heinz Schwarzkopf, Mitinhaber der Firma Hans Schwarzkopf GmbH, im Jahre
MehrDer Jugend eine Chance geben! Ratgeber für Spenden, Vermächtnisse und Zustiftungen Stipendienfonds Hermann-Lietz-Schulen
Der Jugend eine Chance geben! Ratgeber für Spenden, Vermächtnisse und Zustiftungen Stipendienfonds Hermann-Lietz-Schulen Es war eine der wichtigsten und schönsten Zeiten meines Lebens. Darin sind sich
MehrInhaltsverzeichnis 7. Inhaltsverzeichnis 1
5 Vorwort Das vorliegende Handbuch hat seinen Ausgangspunkt in den Ergebnissen eines von der Hans-Böckler-Stiftung finanzierten empirischen Forschungsprojektes über die»praxis von Interessenausgleich und
MehrDFG-Vordruck 52.14 10/11 Seite 1 von 3. Chancengleichheitsmaßnahmen in Forschungsverbünden
DFG-Vordruck 52.14 10/11 Seite 1 von 3 Modul Chancengleichheitsmaßnahmen in Forschungsverbünden Die Beantragung eines Moduls ist nur im Rahmen eines entsprechenden Programms möglich. I. Ziel Die Förderung
MehrSatzung der Paulz-Stiftung
Satzung der Präambel Im Vertrauen auf Gott gründen wir die, damit auch in Zukunft unsere ev.-luth. Kirchengemeinde St. Paulus den christlichen Glauben in Buxtehude fröhlich, zeitgemäß und anziehend zu
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrSUB Hamburci A/607809 GEMEINNÜTZIGKEIT STEUERN UND GESTALTEN. 3. Auflage .^CHOMERUS
SUB Hamburci A/607809 GEMEINNÜTZIGKEIT STEUERN UND GESTALTEN 3. Auflage.^CHOMERUS Inhalt Vorwort Autorenverzeichnis V VI A. Steuerrecht gemeinnütziger Einrichtungen 1 I. Gemeinnützige Körperschaften im
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrMVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
RECHTSANWÄLTE / FACHANWÄLTE Theaterstraße 7, Hannover www.hoppe-medizinrecht.de MVZ Grundlagen, Gründung und Betrieb Denis Hübner Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Übersicht I. Gesetzliche Grundlagen
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrSatzung der Martha - und - Franz - Reibel - Stiftung
Satzung der Martha - und - Franz - Reibel - Stiftung Präambel Vorgeschichte: Durch eine alten- und behindertengerechte Wohnanlage möchte der Gemeinderat der Stadt Renchen eine in Renchen bestehende Lücke
MehrKeine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main
Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Gliederung/Übersicht 20 Folien: Voraussetzungen einer rechtlichen
MehrTitel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer
Original K & S FRISIA. Annahmebestätigung K & S FRISIA. Kopie für Berater K & S FRISIA. Kopie für Anleger K & S FRISIA. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von
Mehrder Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.
der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrKreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
MehrISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)
ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten
Mehr