Versicherungen der Karnevalsumzüge Versammlung vom 24. Oktober 2013

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1 Versicherungen der Karnevalsumzüge Versammlung vom 24. Oktober 2013 Ethias Powerpoint presentations

2 Kleiner Rückblick : Was sagt der Gesetzgeber? Gesetz vom 21. November 1989 hinsichtlich gesetzliche KFZ-Haftpflichtversicherung; Artikel 29 bis dieses Gesetzes = Schwache Verkehrsteilnehmer; K.E. vom 19. Oktober 1995 = Anhänger K.E. vom 27. Januar 2008 bezüglich Folklorefahrzeuge (B.St. 29/01/2008) Rundschreiben vom 22. Januar 2009 des Herrn Staatssekretärs für Mobilität, E. Schouppe.

3 Einige Erläuterungen zu den wesentlichsten Punkten dieser Gesetzgebungen Jedes Fahrzeug, das auf dem öffentlichen Weg zugelassen wird muss ordnungsgemäß versichert sein; Die schwachen Verkehrsteilnehmer kommen in den Genuss einer besonderen Regelung, die in der gesetzlichen Kfz-Haftpflicht verankert ist; Die Anhänger in Folkloreumzügen unterliegen NICHT den gesetzlichen Bestimmungen der Kfz- Versicherung (K.E. vom 19/10/95)

4 Einige Erläuterungen zu den wesentlichsten Punkten dieser Gesetzgebungen Der K.E. vom 27. Januar 2008 maßregelt das Verkehren von Fahrzeugen, die im Rahmen folkloristischer Umzüge auf öffentlichen Wegen benutzt werden; Diese Fahrzeuge sind von der Einhaltung verschiedener Verpflichtungen im Rahmen der nachstehenden Verordnungen entbunden : - technische Verordnungen; - Straßenverkehrsordnung; - Führerschein (B oder G genügt); - Zulassungsantrag Nummernschild;

5 Einige Erläuterungen zu den wesentlichsten Punkten dieser Gesetzgebungen! Achtung : Diese Abweichungen gelten NUR unter gewissen Bedingungen : Diese Fahrzeuge begeben sich nur ausnahmsweise : -auf dem öffentlichen Weg, d.h. im Rahmen eines, von der Gemeinde erlaubten, Folkloreumzuges; -auf dem Weg dorthin oder zurück; -auf Testfahrten in Hinsicht auf einen solchen Umzug; Geschwindigkeit = Maximal 25 km/stunde; Die Fahrzeuge und Anhänger müssen den Genehmigungsbedingungen der Gemeinde entsprechen (die Obrigkeit der Gemeinde stellt diese Genehmigungen aus);

6 Einige Erläuterungen zu den wesentlichsten Punkten dieser Gesetzgebungen Im Rundschreiben vom 22. Januar 2009 wird die Gemeindeobrigkeit ferner auf folgende Punkte aufmerksam gemacht : 1) Technischer Zustand der Fahrzeuge (Vorder und Rückleuchten, ) 2) Die Strecke des Umzuges (Durchfahrt möglich angesichts der Fahrbahn- oder Fahrzeugbreite, des Kreisverkehrs.); Gefahren für Teilnehmer oder Zuschauer? 3) Die Ladung d.h. der Aufbau des Wagens = Gefahren?

7 Einige Erläuterungen zu den wesentlichsten Punkten dieser Gesetzgebungen 4) Versicherung : - Für Fahrzeuge die der Gesetzgebung vom 21/11/89 unterworfen sind (d.h. gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung) ist man verpflichtet, der Gemeindeobrigkeit den Beweis vorzulegen, dass das folkloristische Fahrzeug ordnungsgemäß durch eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gedeckt ist. - Die folkloristischen Anhänger sind zwar von dieser Verpflichtung ausgenommen, dennoch muss der Beweis vorgelegt werden, dass die Dokumente des Zugfahrzeuges in Ordnung sind (Versicherung und technische Kontrolle). Die Genehmigung ist nur gültig, insofern das dort erwähnte Fahrzeug auch den Anhänger zieht.

8 Die Karnevalsumzüge unter dem versicherungstechnischen Aspekt Schwerpunkt Haftpflicht : Jede einzelne teilnehmende Gruppe muss dem Organisator den Beweis erbringen, dass sie versicherungstechnisch in Ordnung ist für : A) Die Haftpflicht der Fahrzeuge (Gesetz vom 21. November 1989 hinsichtlich gesetzlicher KFZ- Haftpflichtversicherung); B) Die Haftpflicht der Gruppe Eine Bescheinigung muss also für jeden Umzug und von jeder Gruppe vorgelegt werden

9 Die Karnevalsumzüge unter dem versicherungstechnischen Aspekt Vorschlag : Erstellung einer kollektiven Haftpflichtversicherung (wie im letzten Jahr) Versicherungsnehmer = Arbeitsgemeinschaft Karneval Eupen-Kettenis Gedecktes Risiko : Haftpflichtversicherung der Gruppierungen die an den Karnevalsumzügen vom 02. bis einschließlich 04. März 2014 in Eupen/Kettenis teilnehmen Die Liste mit den Gruppen und den Daten der Teilnahme muss der Ethias im Vorfeld zugestellt werden

10 Die Karnevalsumzüge unter dem versicherungstechnischen Aspekt Gegenstand der Versicherung : - Die Deckung der Haftpflicht, zu Lasten des Versicherungsnehmers, infolge von Unfällen denen Drittpersonen, während der versicherten Umzüge, zum Opfer fallen => sowohl Teilnehmer als auch Zuschauer. - Die Deckung der Haftpflicht zu Lasten der Teilnehmer infolge von Unfällen denen andere Teilnehmer oder Drittpersonen, während der versicherten Umzüge, zum Opfer fallen

11 Die Karnevalsumzüge unter dem versicherungstechnischen Aspekt Nähere Bestimmung zum versicherten Risiko : - Die Teilnehmer des Umzuges kommen in den Genuss der Garantie ab dem Versammlungsort zwecks Abgang der Gruppe bis zum Ort der Auflösung des Umzuges; - Keine Kumulierung möglich mit etwaigen Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen, die der Unterzeichner bei Ethias abgeschlossen hat da ein und derselbe Schadensfall nur die Auszahlung einer einzigen Entschädigung ermöglicht;

12 Die Karnevalsumzüge unter dem versicherungstechnischen Aspekt Nähere Bestimmung zum versicherten Risiko : - Deckung der Artikel 1382 bis 1386 bis des Bürgerlichen Gesetzbuches; auch provisorische Installationen die der Versicherungsnehmer aus Anlass des Umzuges eingerichtet hat; - Haftpflicht des Versicherungsnehmers in Folge von Schäden die Dritten durch Pferde verursacht wurden. Auch hier zählt die Garantie ab dem Versammlungsort zwecks Abgang der Gruppe bis zum Ort der Auflösung des Umzuges; die Teilnehmer werden untereinander als Dritte betrachtet. Die Schäden an den Pferden sind von der Garantie ausgeschlossen. - Musikvereine und andere Gruppierungen die an den Umzügen teilnehmen : der Kollektivvertrag tritt nur nach Erschöpfung oder Karenz der etwaig bestehenden Haftpflichtpolicen in Kraft.

13 Die Karnevalsumzüge unter dem versicherungstechnischen Aspekt Die Garantien : Körperschäden Sachschäden ,00 pro Schadensfall ,00 pro Schadensfall

14 Die Karnevalsumzüge unter dem versicherungstechnischen Aspekt Die wesentlichsten Ausschlüsse : - Grobe Fahrlässigkeit / vorsätzliche Handlungen; - Schäden, die direkt oder indirekt durch die Benutzung von Fahrzeugen jeglicher Art herrühren, außer Landfahrzeuge ohne Motor; - Schäden verursacht durch die Verwendung von Sprengstoffen oder Feuerwaffen; - Schäden an Kleidung, Brillen, Fensterscheiben als auch an Leucht- und Werbeschildern

15 Die Karnevalsumzüge unter dem versicherungstechnischen Aspekt Die Prämie : Gleiche Prämie wie im letzten Jahr 35,00 (+9,25 % Steuern) / pro Gruppe für die Umzüge vom 02. bis zum 04. März 2014 Wir weisen darauf hin, dass es sich hier um Auszüge aus den Bedingungen der zu erstellenden Police handelt. Im Zweifelsfall sollten die Versicherungsbedingungen, die der AGK übermittelt wurden konsultiert werden. -

16 Vorschlag : KFZ- Gruppenversicherung für folkloristische Fahrzeuge Schwerpunkt Kfz-Haftpflicht im Sinne der Gesetzgebung vom 21/11/89 Was versteht man unter folkloristisches Fahrzeug Ein Auto (mit oder ohne Anhänger) = 1 Fahrzeug Ein Jeep (mit oder ohne Anhänger) = 1 Fahrzeug Ein Traktor (mit oder ohne Anhänger) = 1 Fahrzeug Ein Motorrad. Dauer der Deckung = Maximal 10 Tage (müssen nicht aufeinander folgen).

17 Vorschlag : KFZ- Gruppenversicherung für folkloristische Fahrzeuge Deckung der KFZ-Haftpflicht ab dem Versammlungsort zwecks Abgang des Umzuges bis zum Ort der Auflösung des Umzuges. Ferner wird der Weg vom Unterstellplatz des Fahrzeugs bis zum Versammlungsort zwecks Abgang des Umzuges als auch die Rückfahrt vom Ort der Auflösung des Umzuges, zurück zum Unterstellplatz des Fahrzeugs versichert

18 Vorschlag : KFZ- Gruppenversicherung für folkloristische Fahrzeuge Achtung : Bei Fahrzeugen, die bereits versichert sind (weil sie z.b. täglich im Gebrauch sind) zählt zuerst die bereits bestehende KFZ- Versicherung Vorherige Mitteilung der Anzahl transportierter Personen - falls mehr als 10 (Fahrer einbegriffen). Angebot : Bei 40 Fahrzeugen beträgt die Gesamtprämie (Steuern einbegriffen) : 1037,85

19 Die Feuerversicherung Keine Pflichtversicherung aber dringenst empfohlen (Bei Abschluss eines Vertrages sind die Versicherungsbestimmungen gesetzlich gemaßregelt) - Eigentümer : Feuer und angrenzende Risiken versichern = Wiederaufbauwert - Mieter oder Benutzer : Kontakt aufnehmen mit dem Eigentümer => Garantien? => Regreßverzicht? => Muss die Miethaftung versichert werden? juin 2006 = Zeitwert

20 I 04/10/2006 I Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit : Jacquy Lauffs Inspektor Ethias Rue des Croisiers LIEGE Tel. : 087/ Fax.: 04/ jacques.lauffs@ethias.be

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