Arbeitssicherheit Gesetzliche Grundlagen

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1 Arbeitssicherheit Gesetzliche Grundlagen Seit dem 21. August 1996 ist das neue Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitschutz in Kraft. Damit findet das seit 1973 geltende Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) im öffentlichen Dienst unmittelbare Anwendung, da der öffentliche Dienst nach den Begriffsbestimmungen in 2 des ArbSchG ebenfalls erfasst ist, die einzelnen Dienststellen gelten als Betriebe. Wichtigste Bestimmung ist die Dokumentationspflicht nach 6 ArbSchG. Danach ist der Arbeitgeber mit einer Übergangsfrist von einem Jahr seit dem verpflichtet, eine Dokumentation in Form einer Gefährdungsanalyse für alle Arbeitsplätze des Unternehmens zu erstellen. Gefährdungsermittlungen sind geänderten Anforderungen an die Arbeitsplätze anzupassen. So ist im Hochschulbereich bei Änderungen des Forschungsgebietes oder Neuberufung eines Lehrstuhlinhabers eine erneute Gefährdungsanalyse vorzunehmen. Grundlegend für die Arbeitssicherheitsorganisation ist das ASiG, das jedoch durch das o.g. Umsetzungsgesetz in einigen Punkten ergänzt wurde. Das ASiG gibt klare Vorgaben für die Bestellung von Betriebsärzten ( 2) und Fachkräften für Arbeitssicherheit ( 5) sowie zu den Anforderungen an diese. Den Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzte obliegen insbesondere folgende Aufgaben: den Arbeitgeber, sonstige Verantwortliche, die Arbeitnehmer/innen zu beraten, die Arbeitnehmer/innen zu untersuchen (Betriebsarzt/-ärztin), Betriebsanlagen (technische Arbeitsmittel) zu überprüfen, die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber mitzuteilen, Ergebnisse zu erfassen und auszuwerten, Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel und zur Verhütung von Gesundheitsgefahren vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, Ursachen von Gesundheitsschäden und Unfällen zu untersuchen Arbeitnehmer/innen über Gefahren und deren Abwendung zu belehren und darauf hinzuwirken, dass sie sich gemäß den Sicherheitsvorschriften verhalten. Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte sind kraft Gesetz zur Initiative aufgerufen. Sie dürfen nicht warten, bis ihnen Aktivität abverlangt wird. Der Arbeitgeber hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebes, d.h. an den Hochschulen dem Kanzler/der Kanzlerin. Mit dieser Regelung soll ihre Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde gewährleistet sein. Betriebsärzte sind darüber hinaus nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. Durch Artikel 2 des Umsetzungsgesetzes wird die Beratungsaufgabe der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers erweitert. Außerdem wird ein Benachteiligungsverbot für die Beratungskräfte eingeführt. Nach 9 ASiG sind Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zur Zusammenarbeit mit den Personalräten verpflichtet. Die Bestellung unterliegt dem Mitbestimmungsrecht der jeweils zuständigen Personalräte. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Geschäftsstelle, Nünningstr. 11, Essen, Telefon 0201/ , Telefax 0201/ Internet: info@gew-nrw.de

2 10 ASiG wurde durch Artikel 2 des Umsetzungsgesetzes erweitert, darin werden Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte auch zur Zusammenarbeit mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen verpflichtet. Des weiteren ist in den Hochschulen ein Arbeitschutzausschuss zu bilden, dessen Zusammensetzung 11 ASiG regelt. Der Ausschuss tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Seine Aufgabe ist es, alle Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. In den einzelnen Bereichen der Hochschulen sind nach 22 SGB VII Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Deren Anzahl bestimmt sich nach der Eigenart der im Unternehmen bestehenden Unfallgefahren und der Zahl der Beschäftigten. Bei der Bestellung sind die Personalräte im Sinne der Mitbestimmung zu beteiligen. Sicherheitsbeauftragte sind freiwillige Helfer des Arbeitgebers im Bereich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung; ihre Aufgabe ist es, auf bestehende Mängel hinzuweisen. Sicherheitsbeauftragte sind weder weisungsbefugt noch sind sie Verantwortliche für die Arbeitssicherheit. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie regelmäßig zu schulen und mit ausreichenden Materialien zu versehen. Aber auch jede(r) einzelne Beschäftigte hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die Aufgabe, auf die Einhaltung von Vorschriften zu achten. So erhalten Beschäftigte das Recht, sich bei erheblichen unmittelbaren Gefahren vom Arbeitsplatz zu entfernen, ohne deswegen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Ihnen dürfen auch keine Nachteile entstehen, wenn sie sich über mangelnde Schutzmaßnahmen bei den Aufsichtsbehörden beschweren vorausgesetzt, der Arbeitgeber reagiert nicht auf entsprechende Beschwerden der Beschäftigten. Die Arbeitgeberverantwortung kann vom Kanzler für die einzelnen Bereiche der Hochschule auf die jeweiligen Hochschulprofessoren übertragen werden. Novellierte Gefahrstoffverordnung Die bestehende Gefahrstoffverordnung stammt aus dem Jahr 1986 und wurde zuletzt 1993 grundsätzlich überarbeitet. Zur Anpassung nationaler Vorschriften an europäisches Recht wurde mehr als drei Jahren an einer Novellierung der Verordnung gearbeitet. Am 01.Januar 2005 ist die neue GefStoffV in Kraft getreten. Sie enthält einige Neuerungen: Die Begriffe MAK-Wert, BAT-Wert und Auslöseschwelle wurden durch die beiden neuen Begriffe Arbeitsplatzgrenzwert und Biologischer Grenzwert ersetzt. Neue Werte lagen jedoch zum Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens noch nicht vor, so dass vorläufig die alten Werte herangezogen werden müssen. Die Pflicht, Gefahren und Schutzmaßnahmen in Betriebsanweisungen schriftlich festzuhalten und Unterweisungen durchzuführen, ist in 7 bzw. 14 geregelt. Zusätzlich eingeführt wurde ein sog. Schutzstufenkonzept, der Arbeitgeber muss nach dem Ergebnis der Gefährdungsermittlung die entsprechende Schutzstufe bestimmen und die dort angegebenen Maßnahmen einzuleiten. Es gibt aber nur für bestimmte Stoffe bisher eine eindeutige Zuordnung zu den Schutzstufen. In der Schutzstufe 1 (geringste Gefährdung, z.b. bei haushaltsüblichen Stoffen) entfallen die Unterweisung sowie die Betriebsanweisungen gemäß GefStoffV. Während bei der Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen jedoch neben der Gefahrstoffeigenschaft stets auch die Stoffmenge und die Art des Umgangs ihre Berücksichtigung fanden, ist diese Abwägung jetzt nur noch eingeschränkt möglich. Beim Umgang mit krebserzeugenden, mutagenen (erbgutverändernden) und reproduktionstoxischen (fruchtbarkeitsgefährdenden) Stoffen (KMR-Stoffen) findet man sich sogar in der Schutzstufe 4 wieder, in der generell eine messtechnische

3 Überwachung der Arbeitsplätze gefordert ist und Arbeitsplatzkennzeichnungen mit Zutrittsregelungen eingeführt werden müssen. Bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterscheidet die neue GefStoffV jetzt zwischen Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen. Insgesamt kann man festhalten, dass künftig der Eigenverantwortung der Arbeitgeber an den Hochschulen größere Bedeutung zukommt, beispielsweise durch fakultätsinterne Anweisungen. Entscheidend ist für alle Entscheidungen, dass der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. Errichtung der Unfallkasse NRW Zu Beginn des Jahres 2008 haben die vier Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand fusioniert. Die erst 1998 gegründete Landesunfallkasse, der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen Lippe, der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband und die Feuerwehrunfallkasse sind seit dem 01.Januar 2008 in der Unfallkasse NRW zusammengeschlossen. Der Sitz der neuen Unfallkasse NRW ist Düsseldorf. Laut Pressemitteilung des MAGS NRW ist das Ziel der Fusion, den Service für Unternehmen und Versicherte weiter zu verbessern und Einsparpotentiale zu realisieren. Mittelfristig sollen 10% der Verwaltungs- und Verfahrenskosten (ca. 3,6 Mio. Euro Budgetminderung) eingespart werden. Entlassungen aus Anlass der Fusion soll es nicht geben. Wie sich diese Fusion auf die Betreuung insbesondere in der Beratung und Prävention auswirkt, bleibt abzuwarten. Novelle der Laboratoriumsrichtlinien Die grundlegende Überarbeitung der TRGS 526, und damit der Regelteil der Laborrichtlinien, ist abgeschlossen, der AGS hat auf seiner Sitzung am beschlossen, die Fassung vom August 2007 mit wenigen Änderungen als TRGS 526 zu veröffentlichen. Die neue TRGS stellt klar, dass abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungen im Labor nur diejenigen Maßnahmen zu treffen sind, die zur Beherrschung oder Beseitigung der ermittelten Gefährdungen erforderlich sind. Sie konkretisieren dazu die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen unter besonderer Berücksichtigung der Spezifikation von Laboratorien. Gerade in diesem Bereich waren durch die novellierte GefStoffV Unsicherheiten bei der Anwendung in Hochschullaboren aufgetreten, so zum Beispiel bei der praktischen Umsetzung der sogenannten "Messverpflichtung. Die neuen Laborrichtlinien definieren nun ausführlich die Rahmenbedingungen, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass eine unzulässig hohe Exposition gegenüber Gefahrstoffen nicht auftritt und somit auf Messungen verzichtet werden kann. Diese Erleichterung kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn nach dem Stand der Technik und damit insbesondere nach TRGS 526 und Laborrichtlinien gearbeitet wird. Die TRGS 526 tritt mit der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft. Gleichzeitig werden vom Arbeitskreis Laboratorien im Fachausschuss Chemie zusätzlich zur TRGS 526 die für den Praktiker so wichtigen Erläuterungen der Laborrichtlinien bearbeitet. Die neuen Richtlinien mit Erläuterungen sollen im Frühjahr 2008 als Druckfassung vorliegen.

4 Novellierte Arbeitsstättenverordnung In der novellierten Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV (v ) werden die Mindestanforderungen der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG direkt umgesetzt. Auf der Grundlage des 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neue Regeln für Arbeitsstätten bekanntgegeben. Ein wesentliches Hilfsmittel für die praktische Umsetzung der ArbStättV sind die zunächst weiter bestehenden Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR). Diese gelten zunächst fort, jedoch nicht länger als sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung. Die Arbeitsstättenverordnung 2004 enthält weniger konkrete Vorgaben bezüglich der Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte und verlangt gleichzeitig mehr Eigenverantwortung des Arbeitgebers bei der Festlegung und Durchführung seiner Maßnahmen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Den Arbeitgebern sollen durch den Verzicht auf detaillierte Vorschriften Spielräume zur Erfüllung ihrer Pflichten hinsichtlich der Einhaltung des Schutzzieles Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit eingeräumt werden. Mit dem Verzicht auf Detailvorgaben, z.b. über Raumhöhen, Mindestgrundflächen von Arbeitsräumen, Abmessungen von Pausen- oder Sanitärräumen oder Sicherheitsabstände auf Verkehrswegen soll eine betriebsnahe Gestaltung der Arbeitsstätten ermöglicht werden. Der Arbeitgeber kann von diesem Gestaltungsspielraum unter einer Bedingung Gebrauch machen: Von der Arbeitsstätte dürfen keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Eine beispielhafte Konkretisierung der in der Arbeitsstättenverordnung und deren Anhang enthaltenen verbindlichen Schutzziele wird zukünftig auf der Grundlage des gesicherten Standes von Wissenschaft und Technik in den vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeiteten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt gegebenen Regeln für Arbeitsstätten vorgenommen werden. Personalratsaufgaben Der Personalrat hat umfangreiche Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit: Gem. 77 Abs. 1 LPVG NW hat er bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen. Nach 72 Abs. 4 Nr. 6 LPVG NW unterliegt die Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten der Mitbestimmung des Personalrates, ebenso nach Abs. 4 Nr. 7 alle Maßnahmen der Dienststelle zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Der Personalrat hat nach 77 LPVG ein umfassendes Informationsrecht in allen die Arbeitssicherheit betreffenden Fragen und ist bei Begehungen und Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Außerdem nehmen beauftragte Personalratsmitglieder an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teil. Perspektiven Die Deregulierung ebenso wie die Fusionswelle hat in den letzten Jahren auch den Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erreicht. Das Ersetzen von klaren Vorgaben durch grob formulierte Schutzziele gepaart mit Eigenverantwortung des Arbeitgebers und Verpflichtung zur Beurteilung der Gefährdungen und daran angepasste Auswahl von Maßnahmen macht den Personalräten die Arbeit

5 nicht leichter. Konnten Personalräte sich früher auf klare Vorgaben und Mindestanforderungen berufen, so ist jetzt eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber über Beurteilung von Arbeitsvorgängen und Gefährdungspotentialen nötig. In diesem Zusammenhang kommt den Gefährdungsbeurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz eine besondere Bedeutung zu, die Personalräte müssen in Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit auf eine vollständige Erfassung aller Hochschulbereiche drängen. Diese Erfassung ist trotz der geltenden Gesetzeslage bisher nicht in allen Dienststellen der Fall. Beschäftigte im wissenschaftlichen Mittelbau, die laut Arbeitslatzbeschreibung bestimmte Verantwortlichkeiten im Bereich Arbeitsschutz haben, sollten auf eine klare Zuweisung von Aufgaben und Kompetenzen drängen. Im übrigen empfiehlt es sich, bei unklarer Regelungslage mindestens nach den bisher geltenden Regeln weiter zu verfahren, wobei darüber hinaus gehende Maßnahmen notwendig werden können. Was die finanziellen Mittel zur Umsetzung von Maßnahmen in diesem Bereich angeht, ist angesichts der Selbstständigkeit der Hochschulen und der Budgethoheit von Fachbereichen besondere Aufmerksamkeit angebracht. Literatur Arbeitssicherheitsgesetz vom , zuletzt geändert am Arbeitsschutzgesetze 2008, Beck C.H., 45. Auflage, Februar 2008 G. Lehder / R. Skiba, Taschenbuch Arbeitssicherheit, 11. Auflage, 2005 Gesetz zur Umsetzung des EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weitere Arbeitschutzrichtlinien vom 7. August 1996 ArbStättV - Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Fassung vom Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich (GUV 19.17) November 1998 Verordnung über die Fusion der vier Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein- Westfalen zu einer landeseinheitlichen Unfallkasse vom 13. Juni 2007 Die Internetadresse ermöglicht über den Campuszugang den kostenlosen Zugriff auf alle relevanten rechtlichen Regelungen zu den Themen Umweltschutz, Arbeitssicherheit, Gefahrguttransporte, Gefahrstoffe, Anlagentechnik- und -sicherheit etc. Die Gestis-Stoffdatenbank des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz ( enthält Informationen für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz, wie z.b. die Wirkungen der Stoffe auf den Menschen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen im Gefahrenfall (inkl. Erste Hilfe). Darüber hinaus wird der Nutzer über wichtige physikalisch-chemische Daten der Stoffe sowie über spezielle gesetzliche und berufsgenossenschaftliche Regelungen zu den einzelnen Stoffen informiert. Es sind Informationen zu etwa 7000 Stoffen enthalten.

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