Verordnung über die Weiterbildung
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- Götz Sachs
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1 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBF Bern, 9. September 05 Verordnung über die Weiterbildung Sehr geehrte Damen und Herren Gerne nimmt Travail.Suisse, der unabhängige Dachverband der Arbeitnehmenden, Stellung zur Verordnung zum Weiterbildungsgesetz WeBiG. Mit dieser Verordnung werden aus unserer Sicht wichtige Weichenstellungen für die Entwicklung der Weiterbildung in der Schweiz vorgenommen. Dabei stellen sich im Hinblick auf die vorgelegte Verordnung zwei grundsätzliche Fragen. Sind (erstens) die vorgeschlagenen Regelungen zu unterstützen? Und (zweitens) fehlen allenfalls Regelungen, die für eine Stärkung der Weiterbildung und der Grundkompetenzen notwendig sind?. Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Regelungen.a Finanzhilfen an Organisationen der Weiterbildung Die seit Jahrzehnten geübte Praxis, dass gesamtschweizerische Organisationen der Weiterbildung für ihre übergeordnete Leistung für die Weiterbildung vom Bund unterstützt werden, findet nun in einer Verordnung ihre klarere Regelung. Das ist zu begrüssen. Aus Sicht von Travail.Suisse weisen die vorgeschlagenen Regelungen insgesamt in die richtige Richtung. Zu unterstützen ist insbesondere die Neuerung, dass sich Finanzhilfen nach der Dauer einer BFI-Periode richten (Art. 3.3). Das schafft mehr Sicherheit für die Organisation der Weiterbildung und mehr Transparenz und Synergiemöglichkeiten unter den verschiedenen Organisationen der Weiterbildung (Art.4.4). Auch der Definition einer Organisation der Weiterbildung können wir im Grundsatz zustimmen. Die beiden Bestimmungen ( a. Sie befassen sich mehrheitlich mit Fragen der Weiterbildung. b. Sie erbringen übergeordnete Leistungen für die Weiterbildung ) bringen das Wesentliche auf den Punkt. Allerdings verraten sowohl die Verordnung wie auch die Erläuterungen zur Verordnung einen zu wenig geschärften Blick für die Mitgliedsverbände der Organisation der Weiterbildung. Dazu zwei Bemerkungen:
2 . Die Basis für die Leistungen einer Organisation der Weiterbildung liegt in ihren Mitgliedern. Ihr Zusammenschluss und ihre Mitgliederbeiträge ermöglichen überhaupt erst die Existenz der Organisation der Weiterbildung. Sie sind verantwortlich für die Grundfinanzierung der Organisation der Weiterbildung. Nur dank ihnen werden bei der Organisation der Weiterbildung Strukturen aufgebaut (Sekretariate, Veranstaltungen, Informationsträger etc.) und Personen angestellt.. Eine Organisation der Weiterbildung ist bei der Erbringung übergeordneter Leistungen für die Weiterbildung oft auf die Mitarbeit und Strukturen der Mitgliedsverbände angewiesen. Durch sie werden Informations-, Entwicklungs- und Netzwerkprojekte oft erst möglich. Die Mitgliedsverbände dürfen daher in der Verordnung nicht übergangen werden. Vielmehr muss die Pflege und der Ausbau des Mitgliedernetzwerkes als eine Koordinationsleistung anerkannt werden, welche als Grundlage für die Erbringung übergeordneter Leistungen für die Weiterbildung dienen. Art...b Koordinationsleistungen, die das Weiterbildungssystem stärken, namentlich im Rahmen von internen und externen Netzwerken. Der Bund hat gemäss Weiterbildungsgesetz Art. 4 verschiedene Ziele zu verfolgen und die Chancengleichheit zu verbessern (Art. 8 WeBiG). Es muss im Interesse des Bundes sein, wenn Organisationen der Weiterbildung den Bund und die Kantone bei der Verfolgung dieser Anliegen unterstützen und in ihrem Umfeld diesbezüglich tätig werden. Wir schlagen daher folgende Ergänzung vor: Art...c Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung sowie zur Entwicklung der Weiterbildung von überwiegendem öffentlichen Interesse, insbesondere unter Beachtung von Artikel 4 und Artikel 8 WeBiG..b Finanzhilfen für den Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener Die Regelungen bzgl. dem Erwerb und dem Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sind aus Sicht von Travail.Suisse grundsätzlich zu begrüssen. Vor allem die Erarbeitung von strategischen Zielen, die alle vier Jahre überprüft werden, bildet eine gute Basis für die Entwicklung dieses Bildungsbereiches (Art. 8). Allerdings wird zu einseitig auf die Umsetzung durch die Kantone gesetzt. Gerade wenn auf der Ebene von Branchen gesamtschweizerische Projekte ins Auge gefasst werden oder die strategischen Ziele nahelegen, dass der Bund eine nationale Kampagne fahren soll, fehlen die entsprechenden Möglichkeiten in der Verordnung.
3 Art. 9 Kantonale Programme Die Umsetzung der vereinbarten strategischen Ziele erfolgt mittels Programmen a. einzelner oder mehrerer Kantone b. gesamtschweizerisch tätiger Organisationen der Arbeitswelt c. des Bundes. HH 5 Programme von gesamtschweizerisch tätigen Organisationen der Arbeitswelt, welche in den strategischen Zielen vorgesehen sind, werden vom SBFI nach Rücksprache mit den Kantonen, bewilligt. 6 Programme des Bundes, welche in den strategischen Zielen vorgesehen sind, werden unter Einbezug der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt entwickelt und umgesetzt. Was die Finanzierung der Programme betrifft, so sollte die Verordnung nicht nur einen Finanzierungsschlüssel vorsehen. Travail.Suisse schlägt vor, dass in begründeten Fällen und vor allem für Aufbauinvestitionen die Beteiligung des Bundes bis auf 80% des Gesamtaufwandes erhöht werden kann. Damit bestehen Möglichkeiten, Anreize zu setzen in Bereichen und Regionen, in denen bisher in Bezug auf die Grundkompetenzen nichts gelaufen ist. Art. 3 (Höhe der Beiträge) Die Höhe des Bundesbeitrages entspricht in der Regel höchstens den Aufwendungen der Kantone und der gesamtschweizerisch tätigen Organisationen der Arbeitswelt für ein kantonales Programm. In begründeten Fällen, insbesondere für Aufbauinvestitionen kann der Bundesbeitrag bis zu 80% des Gesamtaufwandes betragen.. Fehlende Regelungen in der Verordnung.a Koordinierte Umsetzung der Grundsätze Art. 5-9 WeBiG Das WeBiG ist ein Rahmengesetz. Es bildet den Rahmen für mehrere Dutzend Spezialgesetze, welche Bestimmungen bzgl. Weiterbildung enthalten. Travail.Suisse geht davon aus, dass für die Teilnehmenden an Weiterbildung durch die Schaffung des WeBiG ein Mehrwert entstehen soll zum Beispiel im Hinblick auf die Transparenz, die Qualität und die Vereinfachung der Anerkennung von non-formalen Bildungsleistungen an das formale Bildungssystem. Das verlangt aber, dass insbesondere Art. 6 WeBiG nicht in jedem Spezialgesetz und nicht in jedem Kanton unterschiedlich umgesetzt werden sollte. Das bringt den Teilnehmenden nichts.
4 Spannend ist nun zu sehen, dass in Art.. die Umsetzung der Grundsätze im Hochschulbereich den hochschulpolitischen Organen übertragen wird. In anderen Bereichen, zum Beispiel im Berufsbildungsbereich oder im Bereich der Arbeitslosenversicherung fehlt aber eine solche Kompetenzübertragung. Wer hat hier nun die Aufgabe und die Kompetenz, die Grundsätze auszulegen und umzusetzen? Travail.Suisse möchte darum bitten, dieser Frage nicht ständig auszuweichen, sondern eine klare Antwort in der Verordnung auszuformulieren. Als Organisation der Arbeitswelt haben wir vor allem ein Interesse daran, dass für die Teilnehmenden das Weiterbildungssystem transparent wird und daher Bund und Kantone koordiniert Grundregeln für die Umsetzung der Grundsätze in den eidgenössischen und kantonalen Spezialgesetzen schaffen sollten. Darüber hinaus braucht es ein Organ, welches die Ziele nach Art. 4 WeBiG konkretisiert. Sonst bleibt dieses Gesetz toter Buchstabe. Ergänzungsantrag: Art. XX Weiterbildungskonferenz Bund und Kantone schaffen in Bezug auf ihre von ihnen geregelte Weiterbildungstätigkeit eine Konferenz zur koordinierten Umsetzung der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes Artikel 5 bis 9 und zur Konkretisierung der Ziele Artikel 4 Weiterbildungsgesetz. In ihre Konferenz beziehen sie auch die Organisationen der Arbeitswelt und die Organisationen der Weiterbildung mit beratender Stimme mit ein. b. Projektunterstützung Die meisten innovativen Entwicklungen des Weiterbildungssystems wurden bisher über Projekte initiiert. Zu denken ist hier etwa an das Lernfestival oder das Projekt Go zur Förderung der Grundkompetenzen. Diese wurden über das Berufsbildungsgesetz (BBG) Artikel 54/55 mitfinanziert. Ursprünglich ging man davon aus, dass Weiterbildungsprojekte nach Einführung des WeBiG über dieses neue Gesetz gefördert würden. Die Projektförderung ist aber im Verlauf des WeBiG-Prozesses aus der Gesetzesvorlage entfernt worden. Nun fehlt sie auch im Verordnungsentwurf. Das kann zur paradoxen Folge führen, dass es künftig dank WeBiG weniger Entwicklungen in der Weiterbildung gibt als bisher, das Gesetz also zu einer Verschlechterung der Situation der Weiterbildung führen kann. Diesem kann man mit folgendem Artikel vorbeugen, der auf den Artikel 55.3 BBG aufbaut: Ergänzungsantrag: Art. YY Projektförderung Der Bund kann auf der Grundlage von Art BBG Projekte, die zur Erreichung der in Art. 4 WeBiG formulierten Ziele beitragen, fördern. Projekte, welche die Grundkompetenzen betreffen, sind mit den Massnahmen aufgrund der strategischen Ziele Artikel 8. Weiterbildungsgesetz abzustimmen.
5 3. Schlussbemerkung Travail.Suisse setzt Hoffnung darauf, dass mit der Inkraftsetzung des Weiterbildungsgesetzes der Zugang zur Weiterbildung für alle gestärkt wird. Dazu braucht es aber einerseits ein Koordinationsorgan (=Weiterbildungskonferenz) auf Bundesebene, welches sich mit der koordinierten Umsetzung der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes Artikel 5 bis 9 und mit der Konkretisierung der Ziele Artikel 4 Weiterbildungsgesetz auseinandersetzt. Andererseits kann das Weiterbildungsgesetz nur die notwendige Kraft entwickeln, wenn genügend finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die BFI-Botschaft spielt die entscheidende Rolle dafür, ob das neue Gesetz fähig ist, die Weiterbildung als Teil des lebenslangen Lernens im Bildungsraum wirklich zu stärken (vgl. Art. WeBiG). Hoffen wir das Beste! Mit den besten Grüssen Bruno Weber-Gobet Leiter Bildungspolitik Travail.Suisse
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