Fachlehrgang Steuerrecht 2. Steuerrecht II. AO, USt, ErbSt/BewG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fachlehrgang Steuerrecht 2. Steuerrecht II. AO, USt, ErbSt/BewG"

Transkript

1 Fachlehrgang Steuerrecht 2 Steuerrecht II AO, USt, ErbSt/BewG von Ralf Sikorski, Ulrich Wüstenhöfer, Alfons Gehling, Markus Strotmeier, Thomas Kirchner, Alexander Tepaße 1. Auflage Steuerrecht II Sikorski / Wüstenhöfer / Gehling / et al. wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung: Allgemeines Verlag C.H. Beck München 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Steuerrecht II Sikorski / Wüstenhöfer / Gehling / et al.

2 J. Der Verwaltungsakt 139 II. Einteilung der Verwaltungsakte In der Praxis werden häufig mehrere Verwaltungsakte äußerlich auf einem Blatt Papier zusammengefasst. 687 Finanzamt Borken Borken, /0123/1234 Herrn Ulli Urmel Bergstr. 5 B E S C H E I D Borken über Einkommensteuer 09 ESt Verspätungszuschlag Festgesetzt werden (1) 100 (2) abzüglich Lohnsteuer (3) zu wenig gezahlt 3000 (1) 100 Bitte zahlen Sie insgesamt bis zum (4) Dieser Steuerbescheid enthält neben der eigentlichen Steuerfestsetzung (1) noch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (2) sowie unter Anrechnung eines Steuerabzugsbetrages (3) die Aufforderung zur Zahlung (4), so dass mehrere Verwaltungsakte vorliegen. Zur eigentlichen Steuerfestsetzung gehören lediglich die fett gedruckten Angaben (vgl. 157 Abs. 1 und 119 Abs. 1 und 3 AO). Wegen der unterschiedlichen Anwendung der Vorschriften des Berichtigungsverfahrens müssen Verwaltungsakte in Steuerfestsetzungen und gleichgestellte Verwaltungsakte einerseits und sonstige Verwaltungsakte andererseits eingeteilt werden. Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte werden nach 164, 165 und 172 ff. AO berichtigt, während für sonstige Verwaltungsakte 130, 131 AO anwendbar sind. Lediglich eine Berichtigung nach 129 AO ist bei allen Verwaltungsakten möglich. Liegen die Merkmale des 157 Abs. 1 AO vor: Schriftform, Steuer nach Art, Zeitraum und Betrag, Steuerschuldner, so handelt es sich um eine Steuerfestsetzung ( 155 Abs. 1 AO). Auch ein Vorauszahlungsbescheid ist eine Steuerfestsetzung, steht aber kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( 164 Abs. 1 Satz 2 AO). Für eine Reihe von Verwaltungsakten hat der Gesetzgeber die Vorschriften über die Steuerfestsetzung für sinngemäß anwendbar erklärt (vgl. z. B. 181 Abs. 1 AO). Beinhaltet eine Vorschrift einen solchen Verweis, so handelt es sich um einen der Steuerfestsetzung gleichgestellten Verwaltungsakt, andernfalls um einen sonstigen Verwaltungsakt. Beispiele: Feststellungsbescheide stehen den Steuerbescheiden gleich, da nach 181 Abs. 1 Satz 1 AO die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß gelten. Da 222 AO keinen Hinweis darauf enthält, dass die Vorschriften über die Steuerfestsetzung entsprechend anzuwenden sind, handelt es sich bei der Stundung um einen sonstigen Verwaltungsakt.

3 140 Abgabenordnung Schaubild: Einteilung der Verwaltungsakte Verwaltungsakte Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte sonstige Verwaltungsakte Steuerbescheide Vorauszahlungsbescheide Feststellungsbescheide Steueranmeldungen Steuermessbescheide Aufhebung des Vorbehalts Zinsbescheide Freistellungs- und Ablehnungsbescheide 155 (1) AO 164 (1) AO 181 (1) AO 168 S. 1 AO 184 (1) AO 164 (3) AO 239 (1) AO 155 (1) AO Stundung Erlass Fristverlängerung Zwangsgeldfestsetzung Verspätungszuschlag Prüfungsanordnung Leistungsgebot Aussetzung der Vollziehung Forderungspfändungen 222 AO 227 AO 109 AO 333 AO 152 AO 196 AO 254 AO 361 AO 309 AO III. Form Grundsatz Grundsätzlich kann die Behörde frei wählen, in welcher Form sie einen Verwaltungsakt erlassen will ( 119 Abs. 2 Satz 1 AO), es sei denn, dass Rechtsvorschriften zwingend die Schriftform vorschreiben (z. B. 157 Abs. 1 AO). Verwaltungsakte werden daher grds. formfrei erlassen. Der Stpfl. bittet telefonisch um Fristverlängerung zur Abgabe seiner Einkommensteuererklärung. Der Sachbearbeiter sagt die begehrte Verlängerung zu. Die Gewährung einer Fristverlängerung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Auch die mündliche Gewährung des Antrags des Stpfl. stellt somit einen Verwaltungsakt dar (vgl. 109 Abs. 1 AO). Einen mündlich erlassenen Verwaltungsakt muss die Behörde schriftlich bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt ( 119 Abs. 2 Satz 2 AO). Diese schriftliche Bestätigung ändert jedoch nichts daran, dass die Rechtswirkung bereits mit Erlass des mündlichen Verwaltungsaktes eingetreten ist. Selbstverständlich dürfen Verwaltungsakte, die formfrei erlassen werden können, auch schriftlich abgefasst werden, was in der Praxis auch regelmäßig aus Beweisgründen geschieht Schriftform Für die wichtigsten Verwaltungsakte ist die Schriftform zwingend gesetzlich vorgeschrieben: Steuerbescheide 157 Abs. 1 AO, Forderungspfändungen 309 Abs. 1 AO, Androhung von Zwangsmitteln 332 Abs. 1 AO, Einspruchsentscheidungen 366 AO. Die Schriftform nach 157 AO gilt auch für die sog. gleichgestellten Verwaltungsakte.

4 J. Der Verwaltungsakt 141 Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen sowie die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Bearbeiters enthalten ( 119 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO). Bei formularmäßigen oder durch Computer gefertigten Verwaltungsakten sind Unterschrift oder Namenswiedergabe entbehrlich ( 119 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AO), was somit regelmäßig auch für Steuerbescheide gilt. Bei gesetzlich angeordneter Schriftform kann diese grundsätzlich auch durch die elektronische Form ersetzt werden (vgl. 87 a Abs. 4 und 119 Abs. 3 Satz 3 AO). 3. Verstoß gegen die Schriftform Ein Verwaltungsakt, der gegen die vorgeschriebene Schriftform oder ersatzweise die elektronische Form verstößt, ist nichtig und unwirksam ( 125 Abs. 1, 124 Abs. 3 AO). Das Gleiche gilt, wenn die erlassende Behörde nicht erkennbar ist ( 125 Abs. 2 Nr. 1 AO). Infolge eines Versehens des Sachbearbeiters enthält ein mittels Vordruck gefertigter Steuerbescheid im Briefkopf lediglich den Wortlaut Finanzamt, ohne die örtliche Behörde genau zu benennen. Der Verwaltungsakt ist nichtig ( 125 Abs. 2 Nr. 1 AO) und somit unwirksam ( 124 Abs. 3 AO) IV. Inhalt 1. Grundsätzliches Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein ( 119 Abs. 1 AO). Dies setzt voraus, dass 1. die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung eindeutig ist und 2. derjenige, gegen den der Verwaltungsakt sich richtet, genau bezeichnet wird (Regelungsempfänger). 2. Eindeutige Regelung Der Verwaltungsakt muss ohne Weiteres erkennen lassen, was im Einzelnen vom Betroffenen verlangt wird. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Diese Mindestanforderungen sind aus dem Gesetz abzuleiten, auf dem der Verwaltungsakt beruht. Sonderregelungen über den genannten erforderlichen Inhalt hinaus enthalten die jeweiligen Einzelvorschriften. So ist bei Steuerbescheiden die Angabe des Steuerschuldners, der Steuerart, des Steuerbetrages und des Zeitraums erforderlich ( 157 Abs. 1 AO). Bei einer personellen Umsatzsteuerfestsetzung wurde vermerkt Zahlungsaufforderung siehe Anlage. Diese Anlage wurde jedoch versehentlich dem Bescheid nicht beigefügt. Die eigentliche Steuerfestsetzung ist wirksam, da es sich bei der Zahlungsaufforderung um einen eigenständigen sonstigen Verwaltungsakt handelt (vgl. Rz. 687). Diese Zahlungsaufforderung ist jedoch nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam. Der Steueranspruch ist daher zwar wirksam festgesetzt, aber nicht vollstreckbar, da die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind ( 254 Abs. 1 AO) Regelungsempfänger a) Allgemeines Gegen wen sich ein Verwaltungsakt zu richten hat, ergibt sich aus den jeweiligen 694 Einzelsteuergesetzen. So richtet sich z. B. die Einkommensteuerfestsetzung gegen einzelne natürliche Personen ( 1, 36 Abs. 4 EStG), während sich Umsatzsteuer- und

5 142 Abgabenordnung Gewerbesteuerfestsetzungen gegen den Unternehmer richten ( 2, 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG; 5 Abs. 1 GewStG). Unternehmer können aber sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sein. Die Bezeichnung kann an beliebiger Stelle im Verwaltungsakt vorgenommen werden, auch auf besonderen Anlagen, wie dies z. B. häufig bei Feststellungsbescheiden der Fall ist. Steuerfestsetzungen richten sich daher jeweils gegen den Steuerschuldner (vgl. 33, 43 AO). Verwaltungsakte, die infolge dieser Bescheide auftreten, werden grds. wie die zugrunde liegenden Verwaltungsakte behandelt. Max Müller, Geschäftsführer der Moritz-OHG, hat beim Finanzamt um Stundung der Umsatzsteuer der OHG und seiner persönlichen Einkommensteuer gebeten. Das Finanzamt will diesem Antrag jedoch nicht stattgeben. Die Ablehnung der beantragten Stundung stellt zwei Verwaltungsakte dar, die sich einmal gegen die OHG als solche richtet (hinsichtlich der USt) und zum anderen gegen Max Müller als Steuerschuldner hinsichtlich der Einkommensteuer. Der Regelungsempfänger ist so eindeutig zu bezeichnen, dass Zweifel über seine Identität nicht bestehen. Geringfügige Abweichungen in der Schreibweise machen den Verwaltungsakt nicht unwirksam, wenn der Betroffene unverwechselbar bezeichnet wird. Wird der Regelungsempfänger gar nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen möglich sind, ist der Verwaltungsakt nichtig und unwirksam. Eine Heilung im weiteren Verfahren gegen den tatsächlich Betroffenen ist nicht möglich, es muss ein neuer Verwaltungsakt mit richtiger Bezeichnung des Regelungsempfängers erlassen werden. Ist dagegen eine falsche Person im Verwaltungsakt eindeutig und zweifelsfrei als Betroffener angegeben, so führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des gegenüber der falschen Person wirksam gewordenen Verwaltungsaktes. b) Natürliche Personen Natürliche Personen werden im Allgemeinen durch ihren Vor- und Zunamen genügend bezeichnet. In Zweifelsfällen und bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbesondere bei häufig vorkommenden Namen oder Namensidentität, sind weitere Angaben erforderlich. Dies kann durch Zusätze wie junior oder senior geschehen. Geringfügige Abweichungen in der Schreibweise sind dann unschädlich, wenn eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann. Ein Umsatzsteuerbescheid ist gegen Herrn und Frau Max Maier gerichtet. Der Verwaltungsakt ist nichtig, da der Regelungsempfänger nicht eindeutig bestimmt ist. Es ist nicht erkennbar, ob Herr Maier, Frau Maier oder gar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Unternehmer sein soll. Auch gibt es keine Frau Max Maier. Der Umsatzsteuerbescheid ist daher keinem Steuerschuldner gegenüber wirksam geworden. 697 c) Juristische Personen Juristische Personen des privaten Rechts sind durch Angabe ihres Firmennamens laut Eintragung im Handelsregister hinreichend bestimmt (vgl. 17 HGB). Sie können Steuerschuldner sein u. a. bei der Körperschaftsteuer ( 1 KStG), der Umsatzsteuer ( 2, 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Gewerbesteuer ( 5 Abs. 1 GewStG). Gerade bei juristischen Personen ist wegen der häufig vorkommenden umfangreichen Firmenbezeichnungen auf eine zutreffende Schreibweise zu achten. Beispiele: Peter Petersen Bauträger GmbH, Schöner Wohnen Möbelhandelsgesellschaft m.b.h.

6 J. Der Verwaltungsakt 143 d) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen Zu diesem Personenkreis zählen Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG) und die sonstigen nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen (z. B. PartGes, GbR, Erben- oder Grundstücksgemeinschaft). Während die Personenhandelsgesellschaften wie die juristischen Personen mit ihrer im Handelsregister eingetragenen Firma eindeutig bezeichnet sind, werden die Partnerschaftsgesellschaften von Freiberuflern mit einem bestimmten Gesellschaftsnamen ins Partnerschaftsregister eingetragen (vgl. 2 4 PartGG). Dieser Name bezeichnet einwandfrei die PartGes. Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Gemeinschaften haben dagegen keinen eigenen Namen und keine Firma, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind. Sie können daher nur durch die Aufzählung der Namen aller Mitglieder hinreichend bestimmt werden. Außerdem ist der Zusatz GbR oder Gemeinschaft erforderlich. Auch insoweit muss in Zweifelsfällen auf eine genaue Bezeichnung geachtet werden, es gelten jedoch die vorherigen Ausführungen entsprechend. Ist auf Grund fortbestehender Identität einer GbR eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, kann auch der Zusatz GbR fehlen (BFH vom , BStBl II S. 256). 698 Die Geschwister Siegfried und Sieglinde Jung betreiben einen Zeitungskiosk in Form einer BGB-Gesellschaft. Während bei einer OHG die Bezeichnung der Firma (z. B. Jung OHG) ausreichend wäre, ist in diesem Fall die Angabe der Namen aller Gesellschafter nebst Vornamen erforderlich: Siegfried und Sieglinde Jung GbR. Die Bezeichnung Jung GbR wäre wegen einer denkbaren Verwechslung nicht eindeutig und daher unzureichend. Der Steuerschuldner wäre nicht hinreichend bestimmt. Anders wäre es ggf., wenn die GbR im Geschäftsleben unter einer entsprechenden Bezeichnung auftreten würde. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen können Steuerschuldner sein u. a. bei der Umsatz- und der Gewerbesteuer ( 2, 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG, 5 Abs. 1 GewStG), nicht aber bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ( 1 Abs. 1 EStG, 1 Abs. 1 und 3 KStG). Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich nur auf Bescheide, die sich gegen die Gesellschaft/Gemeinschaft als solche richten. Die Jung OHG betreibt einen Spielwarenhandel. Gesellschafter sind die Brüder Theo und Anton Jung. Während sich die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide gegen die Jung OHG als solche richten, richtet sich der Gewinn-Feststellungsbescheid an die beiden Gesellschafter Theo und Anton Jung, weil sie und nicht die OHG für die anteiligen Einkünfte am Gewerbebetrieb Einkommensteuer schulden (vgl. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). e) Gesamtrechtsnachfolger Beim Tode eines Beteiligten tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Verstorbenen, wodurch auch Vermögen und Schulden des Rechtsvorgängers auf den Erben übergehen (Gesamtrechtsnachfolge, 1922 BGB). Diese bürgerlich-rechtliche Regelung ist (mit Ausnahme der Zwangsgelder) auch für das Steuerrecht übernommen worden ( 45 Abs. 1 AO). Verwaltungsakte, die bereits vor Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsvorgänger gerichtet und ihm auch zugegangen waren, wirken auch gegen den Gesamtrechtsnachfolger. Er kann insbesondere nur innerhalb der für den Rechtsvorgänger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen ( 353 AO). Der verwitwete Stpfl. A ist am verstorben. Bei der Durchsicht einiger Unterlagen findet sein Sohn und Alleinerbe B am einen Steuerbescheid vom

7 Abgabenordnung Der Steuerbescheid vom ist am wirksam geworden ( 122 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 124 Abs. 1 AO). Die Einspruchsfrist endete am ( 355 Abs. 1 AO, 188 Abs. 2 und 3 BGB). Ein Einspruch wäre somit am nicht mehr zulässig ( 353 AO). Es ist jedoch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen ( 110 AO). Hat dagegen der Rechtsvorgänger zwar den Tatbestand, der zur Besteuerung führte, noch in seiner Person verwirklicht, wurde aber der Bescheid nicht mehr zu seinen Lebzeiten bekannt gegeben, so ist zu beachten, dass Vermögen und Schulden einschließlich evtl. Steuerschulden zu eigenen Schulden des Erben geworden sind. Der Verwaltungsakt, der letztlich noch durch die Person des Erblassers verursacht wurde, richtet sich gegen den Erben als Gesamtrechtsnachfolger, denn der Verstorbene kann nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein ( 1 BGB). In den Verwaltungsakt ist der Hinweis aufzunehmen, dass der Steuerschuldner als Gesamtrechtsnachfolger des Rechtsvorgängers in Anspruch genommen wird. Der fehlende Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge macht den Verwaltungsakt nichtig (vgl. 119 Abs. 1 AO). Der Stpfl. Gustav Grün ist am verstorben und hinterlässt als einzigen Erben seinen Sohn Gerhard Grün. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 09, der in der Person des Gustav Grün verursacht wurde (Veranlagungszeitraum ), richtet sich gegen Gerhard Grün als Gesamtrechtsnachfolger des Gustav Grün. Da Gerhard mit eigenen Einkünften selbst noch einkommensteuerpflichtig ist, erhält er für das Jahr 09 zwei Einkommensteuerbescheide. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerschuldner zugleich auf Grund eines eigenen Steuerschuldverhältnisses und als Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen wird. Raimund Rot ist verstorben, seine Ehefrau Rosi ist Alleinerbin. Für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Die Einkommensteuerfestsetzung richtet sich gegen Rosi Rot sowohl als Steuerschuldnerin als auch gegen sie als Gesamtrechtsnachfolgerin. Frau Rosi Rot Blaufärberweg Gladbeck Dieser Bescheid ergeht an Sie zugleich als Gesamtrechtsnachfolgerin des Raimund Rot. Sind mehrere Erben vorhanden, so sind sie jeweils einzeln Gesamtrechtsnachfolger, d. h. es sind mehrere Verwaltungsakte erforderlich. Die Erben sind jedoch gleichzeitig Gesamtschuldner ( 44 AO), weshalb ein Hinweis im jeweiligen Verwaltungsakt darauf, dass die anderen Erben einen Bescheid gleichen Inhalts erhalten haben, sinnvoll ist. Jeder Erbe schuldet die gesamte Leistung, was letztlich bedeutet, dass die Finanzbehörde im Falle einer Zwangsvollstreckung nach pflichtgemäßen Ermessen wählen kann, gegen wen in welcher Höhe vollstreckt werden soll. Die Gesamtschuldnerschaft ermöglicht nach 155 Abs. 3 AO auch die Zusammenfassung der Bescheide, was aber nur dann zwingend geboten ist, wenn auch die Bekanntgabe an nur eine Person möglich ist, z. B. an einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten der Erben gemäß 122 Abs. 1 Satz 3 AO. Der Stpfl. Bernhard Braun ist am verstorben und hinterlässt als Erben seine Tochter Bettina und seinen Sohn Bruno, beide ohne eigene Einkünfte. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 10, der in der Person des Verstorbenen verursacht wurde, richtet sich gegen Bettina Braun als Gesamtrechtsnachfolgerin des Bernhard Braun und gegen Bruno Braun als Gesamtrechtsnachfolger des Bernhard Braun. Es sind daher zwei Einkommensteuerbescheide gleichen Inhalts erforderlich.

8 J. Der Verwaltungsakt 145 Herrn Bruno Braun Frau Bettina Braun als Gesamtrechtsnachfolger nach Bernhard Braun. Dem anderen Erben wurde als Gesamtrechtsnachfolgerin nach Bernhard ein Bescheid gleichen Inhalts erteilt. Braun. Dem anderen Erben wurde ein Bescheid gleichen Inhalts erteilt. Aus diesem Grunde ist es auch nicht zwingend erforderlich, allen Gesamtrechtsnachfolgern einen entsprechenden Verwaltungsakt zuzusenden. Da sich ein derartiger Verwaltungsakt gegen jeden Erben einzeln richtet, ist auch die Auswahl eines oder mehrerer Erben aus einer größeren Anzahl von Gesamtrechtsnachfolgern möglich (AEAO Nr zu 122), wovon die Behörde aber nur in seltenen Ausnahmefällen Gebrauch macht bzw. machen darf (z. B. Auswanderung eines Erben). Steuerschulden, die durch den/die Erben für den Zeitraum nach dem Tod des Erblassers selbst verursacht wurden, werden nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt. 703 Wie oben, jedoch hinterlässt Bernhard Braun ein Mehrfamilienhaus, das von den Kindern weiterhin gemeinsam vermietet wird. Ab dem ist Eigentümer und Vermieter des Objekts die Erbengemeinschaft Bettina und Bruno Braun. Neben den o. g. Bescheiden für die Steuerfestsetzungen bis zum ist nunmehr eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vom bis zum für das Jahr 10 neben den o. g. Verwaltungsakten erforderlich. Da die Kinder nunmehr für das Jahr 10 eigene Einkünfte erzielen, sind darüber hinaus Einkommensteuerbescheide für beide als Steuerschuldner erforderlich. f) Zusammengefasste Steuerbescheide Die Einkommensteuerfestsetzung richtet sich auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht gegen die Eheleute als Gemeinschaft, sondern gegen jeden einzelnen Ehegatten. Da diese Steuerpflichtigen aber Gesamtschuldner ( 44 AO) sind, können aus Vereinfachungsgründen zusammengefasste Steuerbescheide ergehen (vgl. 155 Abs. 3 AO). 704 Die Eheleute Ulf und Ulrike Urmel werden für das Jahr 10 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer 10 richtet sich gegen Frau Ulrike Urmel und Herrn Ulf Urmel jeweils einzeln. Es sind daher insgesamt 2 Verwaltungsakte erforderlich, die jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf einem Blatt Papier zusammengefasst werden. Regelmäßig ist auch nur die Bekanntgabe einer Ausfertigung (an beide) erforderlich, d. h. es wird nur 1 Blatt Papier verschickt, das rechtlich aber zwei Steuerbescheide darstellt (vgl. 122 Abs. 7 AO). Diese Ausführungen sind im Falle der Gesamtrechtsnachfolge mehrerer Erben entsprechend anwendbar.

9 146 Abgabenordnung g) Feststellungsbescheide Feststellungsbescheide richten sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist ( 179 Abs. 2 AO). Es muss also stets gefragt werden, was Gegenstand der Feststellung ist, für welche Besteuerung er letztlich verbindlich ist und wer Schuldner dieser Steuer ist. Der gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid über Einkünfte richtet sich somit nicht gegen die Gesellschaft/Gemeinschaft sondern gegen die einzelnen Beteiligten, da die Einkünfte für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer verbindlich festgestellt werden. Eine Bindungswirkung für die Gewerbesteuer besteht dagegen nicht. Beim Feststellungsbescheid über einen Einheitswert des Grundbesitzes ist ebenfalls stets zu fragen, wer für diesen Einheitswert Grundsteuer schuldet ( 10 GrStG). Siegfried Schultz und Sigismund Schulze sind Gesellschafter der Schultz & Schulze OHG. Der Feststellungsbescheid über die Einkünfte betreffend die OHG richtet sich gegen Siegfried Schultz einzeln und gegen Sigismund Schulze einzeln, da der Bescheid lediglich für die Einkommensteuer der Gesellschafter verbindlich ist (vgl. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). 4. Verstoß gegen die Inhaltsvorschriften Verwaltungsakte, die inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sind, sind nach 125 Abs. 1 AO nichtig, d. h. sie bleiben ohne Rechtswirkung. Nichtige Verwaltungsakte sind nach 124 Abs. 3 AO unwirksam, so dass es keiner besonderen Aufhebung bedarf. Nichtige Verwaltungsakte können auch bei ordnungsmäßiger Bekanntgabe nicht wirksam werden. In derartigen Fällen kann zur Klarstellung der Rechtslage die Nichtigkeit jederzeit festgestellt werden ( 125 Abs. 5 AO), was aber die eigentliche Rechtslage (Unwirksamkeit des Bescheides) unberührt lässt. Ist ein Verwaltungsakt nichtig, so muss ein neuer erstmaliger Verwaltungsakt erlassen werden, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. 169 ff. AO). Der Stpfl. Meinolf Meier ist verstorben und hat einen Sohn als Erben hinterlassen. Der ESt-Bescheid, der noch in der Person des Erblassers verursacht war, enthielt diesen als Steuerschuldner und lag in einem Briefumschlag, der an den Erben adressiert war. Der Sohn begleicht die Steuerschuld. Der ESt-Bescheid richtet sich gegen den Sohn als Gesamtrechtsnachfolger des Meinolf Meier und nicht gegen den Verstorbenen ( 45 Abs. 1 AO). Da der Verwaltungsakt bereits nichtig ist, kommt auch dem tatsächlichen Zugang an den Sohn keinerlei Bedeutung mehr zu. Es ist somit ein neuer Steuerbescheid erforderlich, in dem der Sohn als Steuerschuldner (Gesamtrechtsnachfolger) anzugeben ist. Zuvor ist der vom Sohn gezahlte Steuerbetrag zu erstatten ( 37 Abs. 2 AO); er kann erst auf Grund des neuen Steuerbescheides gefordert werden Grundsätzliches V. Begründung Schriftliche oder elektronische Verwaltungsakte sind schriftlich oder elektronisch zu begründen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist ( 121 Abs. 1 AO). Die Begründung eines Verwaltungsaktes dient dem Rechtsschutz des Betroffenen. Der Betroffene soll anhand der Begründung beurteilen können, ob der Verwaltungsakt ohne Rechtsverletzung zustande gekommen ist und ob ggf. ein Einspruch eingelegt werden soll. Daher dient die Begründung auch der Vermeidung von überflüssigen Rechtsbehelfsverfahren. Die Angabe von Rechtsgrundlagen ist im Allgemeinen nicht erforderlich, erscheint aber mitunter zweckmäßig.

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005

Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung

Mehr

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015

(BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB

Mehr

Informationschreiben 85 / 2015

Informationschreiben 85 / 2015 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer

Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten im Rahmen der Einkommenssteuer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Agnes Fischl, Michael Lettl und Dr. Ulrike Tremel, Unterhaching Im Heft

Mehr

Crashkurs Buchführung für Selbstständige

Crashkurs Buchführung für Selbstständige Crashkurs Buchführung für Selbstständige von Iris Thomsen 9. Auflage Crashkurs Buchführung für Selbstständige Thomsen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten!

Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! Der Frühling steht vor der Tür und somit ist es mal wieder Zeit auszumisten! I. Aussonderung von Unterlagen a) Fristberechnung Zu Beginn des Jahres 2015 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder

Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder Oberste Finanzbehörden 26. August 2003 der Länder GZ IV A 2 - S 2760-4/03 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach den Änderungen

Mehr

MERKBLATT ZUR ERBSCHAFTSTEUER. Oberfinanzdirektion Karlsruhe FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER

MERKBLATT ZUR ERBSCHAFTSTEUER. Oberfinanzdirektion Karlsruhe FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER Oberfinanzdirektion Karlsruhe Referat für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer MERKBLATT FÜR TESTAMENTSVOLLSTRECKER UND NACHLASSPFLEGER ZUR ERBSCHAFTSTEUER Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Abkürzungsverzeichnis...

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer

C.O.X. Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer Einkommensteuergesetz: Einführung einer Bauabzugssteuer C.O.X. Mitja Wolf Zum Jahresbeginn 2002 wurde ein neuer Bausteuerabzug eingeführt. Ebenso wie bei der Lohnsteuer und bei der Ausländersteuer hat

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994

Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Steuertermine Abgabe- und Zahlungstermine Nachfolgend werden einige Grundsätze zu den Pflichten zur Abgabe von Erklärungen und zur Fälligkeit von Steuerzahlungen dargestellt. Außerdem werden die Steuertermine

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung 26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 17) Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält

Mehr

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11. Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Themenbereich Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung

Themenbereich Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung 108 Vortrag 1: Die Berichtigung von Steuerbescheiden nach der Abgabenordnung Themenbereich Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung Vortrag 1: Die Berichtigung von Steuerbescheiden nach der Abgabenordnung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Die offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH

Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung

Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine

Mehr